V/0374/2012
Änderung der Abfallsatzung
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Anlage
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Anlage zur Ratsvorlage V/0374/2012 Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung ) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 27.06.2012 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.NRW S. 685), und der §§ 8, 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV.NRW S. 250 / SGV NRW 74) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2008 (GV.NRW S. 460), in Ausführun g des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: (nachrichtlich: bisherige Fassung) 1. § 1 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) Zur Erprobung neuer Abfallsammel-, Verwertungs- oder Gebüh- rensysteme kann die Stadt Münster Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. 2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: (4) Pflanzenabfälle (nicht holzig), organische Küc henabfälle und kompostierbare Einwegverpackungen, deren sich der Besitzer ent- ledigen will, sowie Speiseabfälle, die in geringen Mengen Erzeug- nisse oder Tierkörperteile i.S.d. Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebG) enthalten, sind der Biotonne zu- zuführen. Die Entsorgung größerer Mengen richtet sich nach dem TierNebG. Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglichkeit der Ab fuhr in Gartenab- fallsäcken oder als Sperrgut unberührt. (4) Pflanzenabfälle (nicht holzig), orga- nische Küchenabfälle und kompostier- bare Einwegverpackungen, deren sich der Besitzer entledigen will, sowie Speiseabfälle, die in geringen Mengen Erzeugnisse oder Tierkörperteile i.S.d. Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TKBG) enthalten, sind der Biotonne zuzufüh- ren. Die Entsorgung größerer Mengen richtet sich nach dem TKBG . Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglich- keit der Abfuhr in Gartenabfallsäcken oder als Sperrgut unberührt. 3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Krankenhausspezifische Abfälle aus Krankenhäus ern, Kliniken, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie ähnlichen Einrichtungen wie Zentrallabors, Blutspendediensten, Untersuchungsinstituten, Dialysezentren usw., die nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt werden können, weil sie infektiös sind bzw. sein können oder nach § 17 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions- krankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ver- nichtet werden müssen, sind von der Entsorgung ausgeschlossen. (1) Krankenhausspezifische Abfälle aus Krankenhäusern, Kliniken, Arzt-, Zahn- arzt- und Tierarztpraxen sowie ähnli- chen Einrichtungen wie Zentrallabors, Blutspendediensten, Untersuchungsin- stituten, Dialysezentren usw., die nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt wer- den können, weil sie infektiös sind bzw. sein können oder nach § 10 a des Gesetzes zur Verhütung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes- seuchengesetz -BSeuchG-) vernichtet werden müssen, sind von der Entsor- gung ausgeschlossen. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0374/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Änderung der Abfallsatzung Beratungsfolge 06.06.2012 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung 27.06.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentso r- gung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten. Begründung: Anlass für die Satzungsänderung ist der gepl ante Modellversuch zur Einführung einer Wertstof f- tonne. Über das Projekt wurde in der Sitzung des Werksausschusses der Abfallwir tschaftsbetriebe Münster am 26.04.2012 ausführlich berichtet (siehe Vorlage V/0243/2012). D ie Satzungsergä n- zung ist notwendig, um derartige Modellversuche rechtlich zu ermöglichen. Der Test der Wertstofftonne in den beiden Modellbezirken hat keinerlei Auswirkungen auf das bis- herige Mindest-Restmüllvolumen; auch die derzeitigen Abfallgebühren bleiben unverändert. Bei dieser Gelege nheit werden im Satzungstext außerdem zwei redaktionelle Änderungen vorg e- nommen (Anpassung von Querverweisen). I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Änderungssatzung Vorlagen-Nr.: V/0374/2012 Auskunft erteilt: Herr Homann Ruf: 60 52 20 E-Mail: HomannG@awm.stadt-muenster.de Datum: 15.05.2012 Öffentliche Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0374/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.05.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37