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V/0374/2012

Änderung der Abfallsatzung

Vorlagen 04.05.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.06.2012, TOP 21

Anlage

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Beschlussvorlage

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Anlage

3320 Zeichen

Anlage  
zur Ratsvorlage V/0374/2012 
 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung  
und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung ) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 27.06.2012 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666 / SGV NRW 2023), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.NRW S. 685), und der §§ 8, 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes 
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV.NRW S. 250 / SGV NRW 74) , zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 20.05.2008 (GV.NRW S. 460), in Ausführun g des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 
24.02.2012 (BGBl. I S. 212) folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
Artikel 1  
 
 
Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: 
 
 
(nachrichtlich: bisherige Fassung) 
 
1.  § 1 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: 
 
 
(4) Zur Erprobung neuer Abfallsammel-, Verwertungs- oder Gebüh- 
rensysteme kann die Stadt Münster Modellversuche mit örtlich und 
zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. 
 
 
 
 
2.  § 12 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 (4) Pflanzenabfälle (nicht holzig), organische Küc henabfälle und 
kompostierbare Einwegverpackungen, deren sich der Besitzer ent- 
ledigen will, sowie Speiseabfälle, die in geringen Mengen Erzeug- 
nisse oder Tierkörperteile i.S.d. Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes (TierNebG) enthalten, sind der Biotonne zu- 
zuführen. Die Entsorgung größerer Mengen richtet sich nach dem 
TierNebG. 
 Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglichkeit der Ab fuhr in Gartenab- 
fallsäcken oder als Sperrgut unberührt. 
 
 
(4) Pflanzenabfälle (nicht holzig), orga- 
nische Küchenabfälle und kompostier- 
bare Einwegverpackungen, deren sich 
der Besitzer entledigen will, sowie 
Speiseabfälle, die in geringen Mengen 
Erzeugnisse oder Tierkörperteile i.S.d. 
Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TKBG) 
 
enthalten, sind der Biotonne zuzufüh- 
ren. Die Entsorgung größerer Mengen 
richtet sich nach dem TKBG 
. 
Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglich- 
keit der Abfuhr in Gartenabfallsäcken 
oder als Sperrgut unberührt. 
 
3.  § 14 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 (1) Krankenhausspezifische Abfälle aus Krankenhäus ern, Kliniken, 
Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie ähnlichen Einrichtungen 
wie Zentrallabors, Blutspendediensten, Untersuchungsinstituten, 
Dialysezentren usw., die nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt 
werden können, weil sie infektiös sind bzw. sein können oder nach 
§ 17 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions- 
krankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ver- 
nichtet werden müssen, sind von der Entsorgung ausgeschlossen. 
 
 
(1) Krankenhausspezifische Abfälle aus 
Krankenhäusern, Kliniken, Arzt-, Zahn- 
arzt- und Tierarztpraxen sowie ähnli- 
chen Einrichtungen wie Zentrallabors, 
Blutspendediensten, Untersuchungsin- 
stituten, Dialysezentren usw., die nicht 
zusammen mit Hausmüll entsorgt wer- 
den können, weil sie infektiös sind bzw. 
sein können oder nach § 10 a des 
Gesetzes zur Verhütung übertragbarer 
Krankheiten beim Menschen (Bundes- 
seuchengesetz -BSeuchG-) vernichtet 
werden müssen, sind von der Entsor- 
gung ausgeschlossen. 
 
 
 
 
Artikel 2  
 
 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage

1537 Zeichen

V/0374/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Abfallsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.06.2012 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
27.06.2012 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentso r-
gung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten. 
 
Begründung: 
 
Anlass für die Satzungsänderung ist der gepl ante Modellversuch zur Einführung einer Wertstof f-
tonne. Über das Projekt wurde in der Sitzung des Werksausschusses der Abfallwir tschaftsbetriebe 
Münster am 26.04.2012 ausführlich berichtet (siehe Vorlage V/0243/2012). D ie Satzungsergä n-
zung ist notwendig, um derartige Modellversuche rechtlich zu ermöglichen. 
 
Der Test der Wertstofftonne in den beiden Modellbezirken hat keinerlei Auswirkungen auf das bis-
herige Mindest-Restmüllvolumen; auch die derzeitigen Abfallgebühren bleiben unverändert. 
 
Bei dieser Gelege nheit werden im Satzungstext außerdem zwei redaktionelle Änderungen vorg e-
nommen (Anpassung von Querverweisen).  
 
I. V. 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage: Änderungssatzung  
  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0374/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Homann 
Ruf: 
60 52 20 
E-Mail: 
HomannG@awm.stadt-muenster.de  
Datum: 
15.05.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

Beratungsverlauf (3)

06.06.2012 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Hauptausschuss
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Rat
TOP 21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0374/2012
Typ
Vorlagen
Datum
04.05.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37