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V/0574/2006

Gesetzes- und Kostenentwicklung im Bereich der Tagesbetreuung für Kinder - Begleitende Informationen

Vorlage 26.07.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.08.2006, TOP 9.3

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

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V/0574/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gesetzes- und Kostenentwicklung im Bereich der Tagesbetreuung für Kinder -  
Begleitende Informationen zum Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 ff. der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.08.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
23.08.2006 Hauptausschuss Bericht 
23.08.2006 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
1. Ausgangslage 
 
Dieser Bericht stellt die derzeitigen finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung 
dar und versucht, die Finanzformel der beabsichtigten Novellierung des Gesetzes über Tagesein-
richtungen für Kinder (GTK) und ihre finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt 
Münster zu skizzieren.  
 
Bereits zum Haushaltskonsolidierungsprogramm 2006 hat die Verwaltung eine begleitende Vor-
lage vorgelegt (vgl. V/1040/2005), in der die konzeptionelle Eckpunkte der laufenden Konsolidie-
rung im Bereich der Kindertagesbetreuung aufgezeigt werden. Danach sind folgende Konsolidie-
rungsvorgaben verbindlich: 
 
1. Die Anpassung der Platzzahlen in Kindertageseinrichtungen 
Für den Bereich der Kindertagesbetreuung muss die 100 %-Versorgung (Realisierung des 
Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz der 3- bis 6-Jährigen) die Grundlage der Bedarfs-
planung in Münster sein. Die derzeitige Gesamtanzahl an angebotenen Plätzen bietet Hand-
lungsalternativen in diesem Bereich. Bliebe das aktuelle Platzangebot unverändert, würde die 
Versorgungsquote bis zum Jahr 2010 auf über 117 % steigen, weil die Kinderzahlen in dem Zeit-
raum von ca. 7500 Kindern auf voraussichtlich ca. 6600 Kinder sinken werden. 
Um die Platzzahlen an die Bevölkerungsentwickl ung anzupa
 ssen, ist geplant, in Abstimmung mit 
den freien Trägern und ihren Spitzenorganisationen nach sozialräumlichen Kriterien jährlich die 
Bedarfssituation zu prüfen und zu Anpassungen im Umfang von bis zu fünf Kindergartengruppen 
zu kommen.  
Vorlagen-Nr.: 
V/0574/2006 
Auskunft erteilt: 
Frau Pohl 
Frau  Kratz-Trutti 
Ruf: 
492 51 00 
492 51 30 
E-Mail: 
Pohla@stadt-muenster.de 
Kratztru@stadt-muenster.de 
Datum: 
19.07.2006 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0574/2006 
 
Die Effekte sind ab August 2006 zu erwarten. Das städtische u3-Programm soll mit den sich dar-
aus ergebenden Rahmenbedingungen fortgesetzt werden. 
 
2. Der Abbau der Plätze in einer städtischer Horteinrichtung 
Zukünftig sollen Hortplätze in Angebote der offenen Ganztagsschule oder in besondere För-
dereinrichtungen überführt werden. Unter Berücksichtigung des sich abzeichnenden Rückzugs 
des Landes bei der Finanzierung der Horte ist ein teilweiser Rückbau von Plätzen/Finanzen in 
diesem Bereich erforderlich.  
Die Stadt Münster unterhält 29 Kindertageseinrichtungen, davon einen Hort im Stadtteil 
Kinderhaus. In diesem werden 20 Schulkinder im Anschluss an die Schule betreut. Die Aufgabe 
der Schulkinderbetreuung (Hort) verlagert die Stadt als Träger von der Jugendhilfe zur Schule 
(offene Ganztagsschule) und konzentriert damit ihre Leistungen im Bereich der 
Kindertagesbetreuung auf 0,4- bis 6-jährige Kinder (mit Ausnahme der großen altersgemischten 
Gruppe). 
Die Hortplätze im Stadtteil Kinderhaus werden in die Ganztagsschulen vor Ort (zwei offene 
Ganztagsschulen und eine so genannte gebundene Ganztagsschule) sowie in die vier großen 
altersgemischten Gruppen in den Kindertageseinrichtungen (insgesamt 40 Plätze in Kinderhaus) 
überführt. Mit dieser Maßnahme wird auch dem dringenden Raumbedarf im Schulzentrum 
Kinderhaus Rechnung getragen. Weitere Teilangebote werden in den kinderpädagogischen 
Bereich der Jugendeinrichtung Wuddi Kinderhaus verlagert. Die Effekte sind ab August 2006 zu 
erwarten. 
 
Das Einsparvolumen im Rahmen des Haushaltskonsolidierungsprogrammes 2006 – 2009 beläuft 
sich im Bereich der Kindertagesbetreuung insgesamt auf  
- ca.   247.000 € in 2006 
- ca.   729.000 € in 2007 
- ca 1.137.000 € in 2008 ff. 
 
Im Kontext der Gesetzes- und Kostenentwicklung im Bereich der Tagesbetreuung von Kindern 
steht die Anfrage der SPD-Fraktion an den Rat der Stadt Münster vom 28.03.2006 „Chancen-
gleichheit schaffen – Einstieg in den kostenlosen Kindergarten“ Nr. A-R/0016/2006 der in der 
Hauptausschusssitzung am 21.06.2006 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Kinder, Ju-
gendliche und Familien verwiesen worden ist. Die SPD-Ratsfraktion beantragt danach 
 
1. die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen auch bei wegfallenden  
 Landeszuschüssen nicht zu erhöhen und  
 die Verwaltung zu beauftragen, darzustellen, 
2. welche finanziellen Folgen für die Stadt Münster mit der Einführung eines für alle Kinder 
 im Jahr vor der Einschulung beitragsfreien Kindergartenplatzes entstehen und 
3. welche finanziellen Folgen als jährliche Belastung für die Stadt Münster mit der Einführung  
 eines vollständig beitragsfreien Kindergartenbesuchs verbunden sind. 
 
 
 
2. Neue gesetzliche Grundlagen
 
 
Die Kindertagesbetreuung ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe und entsprechend im 
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich verankert. Ab-
schnitt drei des Gesetzbuches regelt in den §§ 22 – 26 die Förderung von Kindern in Tagesein-
richtungen und in Kindertagspflege konkret.  
In Nordrhein-Westfalen führt das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) das SGB VIII 
aus. Das bedeutet, dass die Regelungen des GTK auf dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfege-
setz) aufbauen und sie ergänzen bzw. erweitern.

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V/0574/2006 
 
2.1 Novellierung des SGB VIII/KICK zum 1. Oktober 2005 
 
Die Neuregelung im SGB VIII, das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) , 
ist am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten. 
Der nicht zustimmungspflichtige Teil war im Gesetzgebungsverfahren als Gesetz zum qualitäts-
orientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (TAG) abgekop-
pelt worden und trat bereits zum 1. Januar 2005 in Kraft.  
 
Im KICK wird die im SGB VIII bisher schon verankerte Verpflichtung, ein bedarfsgerechtes Ange-
bot für Kinder unter drei Jahren zu schaffen, deutlich konkretisiert. Darüber hinaus wird der För-
derauftrag von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege zur Erziehung, Bildung und 
Betreuung durch die Formulierung von Qualitätsmerkmalen stärker ausgeführt. 
Die Kindertagespflege erfährt durch die verschiedenen Konkretisierungen eine Aufwertung und 
Qualifizierung, die sie mit der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gleichstellt.  So 
werden beispielsweise Anforderungen an die Tagespflegeperson formuliert, Nachweise über die 
persönliche Eignung und Qualifikation gefordert und die Erstattung von Beiträgen zur Renten- 
und Unfallversicherung geregelt.  
 
Eine für den Kontext dieses Berichts zentrale Neuerung ist die vorgeschriebene Kostenbeteili-
gung der Eltern in Kindertagespflege durch pauschalierte Kostenbeiträge entsprechend der Re-
gelungen für die Kindertageseinrichtungen.  
Bisher werden die Eltern nach §§ 91 bis 93 SGB VIII auf der Grundlage einer individuellen Be-
rechnung des Kostenbeitrages herangezogen und die Kosten für die Kindertagesbetreuung wer-
den nur übernommen, soweit die Eltern nicht in der Lage sind, diese Kosten selber aufzubringen. 
Zukünftig haben alle Eltern die ihre Kinder in Kindertagespflege betreut haben, einen Kostenbei-
trag nach § 90 SGB VIII – vergleichbar dem Elternbeitrag für den Besuch von Kindertageseinrich-
tungen – zu entrichten. 
 
 
2.2 Novellierung des GTK zum 1. August 2006 
 
Neben der beschriebenen bundesgesetzlichen Novellierung durch das KICK hat der Landtag des 
Landes NRW in seiner Sitzung am 17. Mai 2006 die Änderung des  Gesetzes über Tagesein-
richtungen für Kinder (GTK) beschlossen.  
 
Zum einen sollen die bereits in 2005 realisierten Einsparungen in der Sachkostenpauschale für 
Träger von Kindertageseinrichtungen fortgeschri eben werden. Zum anderen sieht die Gesetzes-
änderung vor, dass das Land zukünftig nur noch einen Zuschuss in Höhe von 30,5 % der Be-
triebskosten der Kindertageseinrichtungen gewährt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich bis-
her mit durchschnittlich ca. 36 % an den Gesamtbetriebskosten von Kindertageseinrichtungen 
beteiligt (36 % Städtischer Zuschuss, 15 % Elternbeiträge und 13 % durchschnittlicher Eigenan-
teil des Trägers). 
 
Die geänderte Fassung des GTK sieht auch vor, dass Elternbeiträge für den Besuch von Kinder-
tageseinrichtungen ab 1. August 2006 nicht mehr vom Land festgelegt werden, sondern dass die 
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nun selber über die Erhebung von Elternbeiträgen 
entscheiden können.

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V/0574/2006 
 
2.3 Ausblick auf die weitere Novellierung des GTK  zum 1. Januar 2008 
 
Aktuell sieht die Landesregierung vor, dass geltende Gesetz über die Förderung von Kindern in 
Tageseinrichtungen (GTK) durch eine neue gesetzliche Grundlage abzulösen und damit ein völlig 
neues Finanzierungssystem für den Elementarbereich zu etablieren. Dabei favorisiert die Lan-
desregierung eine Umstellung der Finanzierungssystematik auf eine Pro-Kopf-Finanzierung so-
wie die  Vereinheitlichung des Trägeranteils für alle Träger von Kindertageseinrichtungen auf 12 
%. Der Regierungsentwurf soll bereits im Spätsommer diesen Jahres in das parlamentarische 
Verfahren eingebracht werden und eine Umsetzung soll zum Kindergartenjahr 2007/2008 spätes-
tens aber 2008 erfolgen.  
 
 
 
3. Bedeutung der gesetzlichen Vorgaben für die Stadt Münster 
 
 
Für die Stadt Münster haben die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen bezogen auf die 
jeweiligen Handlungsfelder (Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrich-
tung) folgende Auswirkungen:  
 
 
3.1 Kindertagespflege  
 
Wie oben bereits beschrieben wurde mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwick-
lungsgeset
zes (KICK) am 1. Oktober 2005 die Kindertagespflege dem Betreuungsangebot für 
Kinder in Kindertageseinrichtungen gleichgestell t. Damit wurde auch geregelt, dass für die Kin-
dertagespflege pauschalierte Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII zu erheben sind. 
 
Die Kosten der Kindertagespflege werden vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien bisher 
nur getragen, soweit die Eltern nicht in der Lage sind, diese Kosten selber aufzubringen. Es gibt 
daher sehr viele Kindertagespflegeverhältnisse, die zwar vom Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien vermittelt wurden, aber für die keine laufenden monatlichen Kosten bzw. Ausgaben für 
die Stadt Münster anfallen. Vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien werden z. Z. für rd. 
300 Kinder Kosten der Kindertagespflege übernommen und die Eltern werden individuell zum 
Kostenbeitrag herangezogen. Es kann davon ausgegangen werden, dass für weitere 300 – 400 
Kinder in privater Betreuung die Eltern selber Zahlungen an die Tagesbetreuungspersonen leis-
ten. 
 
Mit der Erhebung eines pauschalierten Kostenbeitrags im Bereich der Kindertagespflege nach 
Einkommensgruppen entsprechend den Regelungen für die Erhebung in Kindertageseinrichtun-
gen für Kinder unter drei Jahren entstehen  Mehraufwendungen für die Stadt Münster in Höhe 
von jährlich ca. 820.800,00 €.    
 
In Form einer Satzung sind per Ratsbeschluss die pauschalierten Kostenbeiträge im Bereich der 
Kindertagespflege festzulegen. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird aktuell von der Ver-
waltung vorbereitet. 
 
Mit Vorlage V/0289/2005 wurde die Geschwisterkindregelung  nach dem Gesetz über Ta-
geseinrichtungen für Kinder mit Beginn des Kindergartenjahres 2005/2006 (1. August 2005) auch 
auf die Kinder in Betreuung in Kindertagespflege übertragen. Werden mehrere Kinder einer Fa-
milie gleichzeitig betreut, zahlen Eltern nur einen Kostenbeitrag, und zwar den höchsten. In Ein-
zelfällen bedeutete dies, dass Eltern, die die Kosten der Betreuung in Kindertagespflege für zwei 
oder mehr Kinder selber zahlten, nur noch die Kosten für ein Kind zahlen mussten. Sofern ein 
Geschwisterkind in einer Kindertageseinrichtung betreut wird, wurde in der Regel der Elternbei-
trag erlassen. 
Diese Regelung gilt analog auch für Kinder, die die offene Ganztagsschule besuchen (vgl. 
V/0084/2006).

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V/0574/2006 
 
 
 
3.2 Kindertageseinrichtungen 
 
Das GTK sieht vor, dass das Land ab 1. August 2006 nur noch einen Zuschuss in Höhe von 30,5 
% der Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen gewährt. Durch die geänderte Beteiligung 
des Landes NRW an den Betriebskosten steigt der von der Stadt Münster aufzubringende Anteil 
für die den Trägern zu gewährenden Betriebskostenzuschüsse. 
Nach dem derzeitigen Stand errechnet sich durch den reduzierten Landeszuschuss ein  Mehr-
aufwand für die Stadt Münster in Höhe jährlich von rd. 1.261.000,00 €. Dieser Betrag ent-
spricht 19,3 % des Elternbeitragssollaufkommens.  
Kommunen haben im Rahmen der Gesamtfinanzier ung von Kindertageseinrichtungen mit der 
Novellierung des GTK auch die Möglichkeit, ausfallende Mittel durch die Erhöhung von Elternbei-
trägen zu kompensieren, um entsprechende Belastungen für den städtischen Haushalt abzu-
wenden. 
 
Da der § 17 GTK bereits zum 1. August 2006 geändert wurde und damit die bisherige Rechts-
grundlage für den Einzug der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen entfal-
len ist, ist gemäß der Vorlage 398/2006 eine Satzung als Ermächtigungsgrundlage für die Erhe-
bung von Elternbeiträgen verabschiedet worden, die inhaltlich den bisherigen Vorgaben des GTK 
entspricht, so dass sich für die betroffenen Eltern das Verfahren zur Erhebung der Elternbeiträge 
zunächst nicht ändert. 
 
Im Hinblick auf die unter 2.3. skizzierten weiterführenden Änderungen des GTK  (GTK-Novelle) 
drohen zusätzliche Mindereinnahmen für den kommunalen Haushalt.  
Das Land beabsichtigt, das GTK grundlegend umzustrukturieren. Angedacht ist eine Umstellung 
des Finanzierungsmodells auf eine Pro-Platz-Pauschale, die neben dem Höchstbetrag für das 
Land (30,5 %) beispielsweise auch eine Harmonisierung des Trägeranteils (12 %) vorsieht.  
 
Eine zuverlässige Berechnung der zu erwartenden Deckungslücke ist zurzeit noch nicht möglich, 
da noch keine verbindlichen Zahlen vorliegen. Neben dem neuen Finanzierungsmodell des Lan-
des ist ebenfalls noch ein neues Modell des Städtetages im Rahmen einer neuen Gruppenpau-
schale im Gespräch. Die Kosten dieses Modells lassen sich allerdings noch nicht beziffern; es 
soll allerdings nach Angaben des Städtetages eine geringere Deckungslücke für die Städte her-
vorrufen. 
 
Die Stadt Münster ist in einer Begleitgruppe des Städtetages zur Novellierung vertreten, in der 
zurzeit verschiedenen Finanzformeln überprüft werden. Erste Ergebnisse dazu werden dann in 
einem gemeinsamen Beratungsprozess mit den Spitzenverbänden der Wohlfahrtspflege und den 
Ministerien bewertet.  
 
Die mit der GTK-Novelle beabsichtigte Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung wird erneut 
Auswirkungen auf die Erhebung der Elternbeiträge haben.

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V/0574/2006 
 
4. Fazit 
 
Die durch die beschriebenen bundes- und landesrechtlichen Vorgaben verursachten jährlichen 
Belastungen für den kommunalen Haushalt stellen sich im Überblick wie folgt dar: 
 
   820.800,00 € pauschalierter Kostenbeitrag im Bereich der Kindertagespflege 
1.261.000,00 € reduzierter Landeszuschuss zu den Betriebskosten von Kindertagesein-
richtungen sowie  
                XX €        zusätzliche Mindereinnahme durch die weiterführende Novellierung des 
GTK 
 
Die Verwaltung wird nach Konkretisierung der Landesförderung, spätestens zu den Etatberatun-
gen, dem Rat der Stadt Münster über die weiteren Entwicklungen berichten.  
 
 
 
I.V. 
 
 
 
gez. 
Dr. Klein 
Stadträtin

Beratungsverlauf (3)

16.08.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 13 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.08.2006 Hauptausschuss
TOP 6.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.08.2006 Rat
TOP 9.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kinderhaus

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0574/2006
Typ
Vorlage
Datum
26.07.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37