V/1034/2019
Antrag an den Rat Nr. A-R/0069/2019 der AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster
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A-R_0069_2019_a-r-0069-2019-Bagatellsteuern_auf_dem_Pruefstand
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Antrag an den Rat Nr.: A-R/0069/2019 AfD -Ratsgruppe Münster Mitglieder Leostraße 16 B 48153 Münster Marrtin Schiller (Sprecher) Richard Frederik Mol +49(251) 60688623 martin.schiller@afd-muenster.de www. afd -muenster.de Bagatellsteuern auf dem Prüfstand stellen AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster Leostr. 16-B 48153 Münster Tel. (0251) 60688623 martin.schiller@afd-muenster.de Antrag an den Rat der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: Die Satzungen für die Erhebung der folgenden kommunalen Steuern werden ersatzlos zum 31.12.2019 aufgehoben. Vergnügungssteuer Hundesteuer Zweitwohnsitzsteuer Bettensteuer Begründung: Bei diesen Steuern handelt es sich um reine kommunale Bagatellsteuern. Diese haben nur einen sehr geringen jährlichen Ertrag. Ihnen gegenüber stehen jedoch hohe Verwaltungskosten. Sie sind daher sehr wenig ergiebig. Überdies sind sie in der Fachliteratur teilweise stark umstritten. Weil die historische Grundlage für die Erhebung weggefallen ist (Hundesteuer). Sie das Grundrecht der freien Wahl des Wohnsitzes einschränken (Zweitwohnsitzsteuer) oder weil die die heimische Wirtschaft massiv gefährden (Bettensteuer). Daher ist die ersatzlose Abschaffung dieser unergiebigen Kleinststeuern der richtige Weg. gez. Martin Schiller und Richard Mol
Beschlussvorlage
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V/1034/2019 V/1034/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Antrag an den Rat Nr. A-R/0069/2019 der AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster "Bagatellsteuern auf den Prüfstand stellen" Beratungsfolge 04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Dem Antrag der AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster, die Satzungen für die Erhebung der - Hundesteuer, - Zweitwohnungssteuer, - Vergnügungssteuer und - Beherbergungsteuer zum 31.12.2019 ersatzlos aufzuheben, wird nicht gefolgt. 2. Der Antrag ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen, sofern der Rat dem Beschlussvorschlag folgt. Im Falle der Aufhebung der o.g. Satzungen würden zukünftig keine Erträge aus den o.g. Steuern mehr generiert werden können. In den letzten Haushaltsjahren wurden regelmäßig Erträge von 6 -7 Mio. € erzielt. Im Haushaltsplanentwurf 2020 bis 2023 sind Erträge in Höhe von insgesamt 6,7 Mio. € veranschlagt, die im Falle der Aufhebung der Satzungen abzusetzen wären. Amt für Finanzen und Beteiligungen 28.10.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schetter Telefon: 492-2000 Schetter@stadt-muenster.de - 2 - V/1034/2019 Begründung: Vorbemerkung Aufgrund des Antrags A-R/0069/2019 vom 01.10.2019 soll der Rat die ersatzlose Aufhebung der Sat- zungen für die Vergnügungssteuer, die Hundesteuer, die Zweitwohnungssteuer und die „Bettenste u- er“ (gemeint ist vermutlich die örtliche Beherbergungsteuer) beschließen. Begründet wird der Antrag mit den vermeintlich geringen Erträgen im Verhältnis zum hohen Verwaltungsaufwand für d eren Er- hebung. Überdies seien diese Steuern lt. Antrag „in der Fachliteratur teilweise stark umstritten“. Bei den o.g. Steuern handelt es sich im rechtlichen Sprachgebrauch um kommunale Aufwandsteuern. In der Rechtsprechung werden Aufwandsteuern als Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit d efi- niert. Dies grenzt sie von Steuern ab, die auf den Vermög enszufluss abstellen (Einkommen - oder Ertragsteuer) und von solchen, die auf den Vermögensbes tand (Vermögensteuer) abstellen. Im G e- gensatz zu den Verbrauchsteuern, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren mit einer Steuer belastet, knüpfen Aufwandsteuern am Besitz oder am Halten von Gütern oder an ein bestimm- tes Verhalten an. Bei den im Ant rag angesprochenen Steuern handelt es sich damit um zulässige örtliche Aufwan d- steuern im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz Nordrhein -Westfalen (KAG NW) und Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG). Solche Aufwandsteuern können in Deutschland ausschließlich von den Gemeinden erhoben werden, vorausgesetzt, dass in der Gemeinde der örtliche Anknü p- fungspunkt für die Erhebung der Steuer liegt. Das Aufkommen der örtlichen Verbrauch - und Au f- wandsteuern steht nach Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden (..) zu. Sinn und Zweck der Aufwandsteuern ist w ie bei allen anderen Steuerarten zuvörderst die Erzeugung von Erträgen zur Deckung des jeweiligen Haushaltes, damit die Gemeinde die vergemeinschafteten Aufgaben erfüllen und u. a. die selbst auferlegten Ziele verwirklicht sowie staatliche Ausgaben fina n- zieren kann. Bei gewissen Steuerarten kom men noch Lenkungsfunktionen hinzu, mit denen gesel l- schaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen beeinflusst oder auch ordnungspolitische Ziele verfolgt werden. Zu den Steuerarten im Einzelnen: a) Hundesteuer Bei aktuell über 10.500 ange meldeten Hunden sind aus der Hundesteuer für die kommenden Hau s- haltsjahre 1,3 Mio. € p.a. als Ertrag für den Haushalt der Stadt Münster eingeplant. Ein vergleichbarer Ansatz ist in den vergangenen Jahren stets erreicht worden und dürfte auch in den kommenden Haushaltsjahren zu erzielen sein. Diese Erträge sind aus Sicht der Verwaltung keinesfalls als gerin g- fügig anzusehen. Diesen Erträgen stehen keine unverhältnismäßig hohen Verwaltungskosten entgegen. Die Aufgaben werden anteilig auf verschiedenen Planstellen wahrgenom men und verursachen in der Summe A r- beitsplatzkosten (Personal- und Sachaufwand) von rund 45 Tsd. €. Dass die "historische Grundlage für die Erhebung weggefallen" wäre, wie in der Begründung zum Antrag dargelegt, kann nicht bestätigt werden. Vielmehr ist in der Vergangenheit stets und bis zum heutigen Tage die Erhebung von Hundesteuern durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt wo r- den. Darüber hinaus erfüllt die Erhebung von Hundesteuern den ordnungspolitisc hen Zweck, die Zahl der Hunde, insbesondere von Kampfhunden, in dem jeweiligen Gemeindegebiet - hier der Stadt Münster - zu begrenzen. - 3 - V/1034/2019 b) Zweitwohnungssteuer Die Zweitwohnungssteuer wurde erstmalig im Jahr 1972 in einer deutschen Gemeinde erhoben. Ihre Zulässigkeit ist mittlerweile durch alle gerichtlichen Instanzen überprüft worden. Das Bundesverfa s- sungsgericht hat die Zweitwohnsitzsteuer als zulässige örtliche Aufwandsteuer eingestuft. Der Rat der Stadt Münster hatte die Einführung der Zweitwohnungssteuer zum 1. Mai 2011 beschlos- sen. Damit folgte Münster dem Beispiel von mehr als 50 Städten in NRW. Steuerpflichtig sind seitdem die Einwohnerinnen und Einwohner, die mit einer Zweitwohnung in Münster gemeldet sind. Der Haushaltsansatz für die Haushaltsjah re 2020 ff liegt bei erwarteten Erträgen i. H. v. 500 Tsd. € p.a. Ziel der Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer ist auch die Beteiligung von Zweitwohnsitzinhabern/ - innen an den Kosten der Stadt für die angebotene Infrastruktur, da mit Nebenwohnung gemeldete Personen weder bei den Schlüsselzuweisungen, der Investitions - und Sportpauschale noch beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dies soll einerseits durch meld e- rechtliche Korrekturen (Umwandlung der Nebenwohnung zur einzigen Wohnung oder Hauptwohnung) bei den genannten Zuweisungen erreicht werden oder andererseits durch die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer. Auch die Zweitwohnungssteuer dient einer Lenkungsfunktion, die vollumfänglich erfüllt wurde. Waren vor Einführung der Zw eitwohnungssteuer noch 34.500 Nebenwohnsitze gemeldet, nahmen diese mit Einführung der Zweitwohnungssteuer stetig und vehement ab. Heutzutage sind gerade noch 2.693 Nebenwohnsitze verzeichnet und die Bevölkerungszahl insgesamt ist auf über 310.000 Einwohner/- innen angestiegen. Folglich ergibt sich zusätzlich zu den direkten Erträgen aus der Steuer insbesondere ein erheblicher Effekt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Im Jahr 2019 erhält die Stadt Münster 21,2 Mio. € an sog. Schlüsselzuweisungen vom Land. Ohne die oben beschriebene Zunahme bei der A n- zahl der Erstwohnsitze wäre die Stadt Münster im Jahr 2019 voraussichtlich abundant geworden und hätte keine Schlüsselzuweisungen vom Land erhalten. Diesen massiven Mehrerträgen stehen P ersonalkosten von 2,0 Stellen der 1. Laufbahngruppe, 2. Einstiegsamt (ehemaliger mittlerer Dienst) mit der Besoldu ngsgruppe A 7/Entgeltgruppe E 7 gege n- über und damit Personal- und Sachkosten von 109 Tsd. € p.a. Etwaige Grundrechtsverletzungen, die in der Antragsbegründung reklamiert werden, sind weder e r- kennbar noch vorgetragen und wurden in zahlreichen gerichtlichen Verfahren auch nicht gerichtlich festgestellt. c) Vergnügungssteuer Die Vergnügungssteuer wurde bis zum 31.12.2002 durch das Vergnügungssteuergesetz des Lan des NRW erhoben. Seit dem 01.01.2013 können Kommunen diese Art von Steuer über das Kommuna l- abgabengesetz NRW per Satzung in eigener Regie erheben. Die Vergnügungssteuer verfolgt im Wesentlichen Lenkungszwecke ordnungspolitischer Na tur (Ein- dämmung von Spielsucht, Schutz eines guten Stadtbilds durch geringere Anzahl von Spielstätten und Casinos etc.). Sie ist eine von der Rechtsprechung sämtlicher Verwaltungsgerichte und Oberverwa l- tungsgerichte geprüfte und etablierte Steuer, die aktuell in fast allen Kommu nen des Landes NRW per Satzung erhoben wird. - 4 - V/1034/2019 Den für 2020 geplanten Erträgen aus der Vergnügungssteuer i. H. v. 3,6 Mio. € stehen durchschnitt- liche Personal- und Sach aufwendungen mit 1,5 Stellen in der 1. Laufbahngruppe, 2. Einstiegsamt A8/E8 (ehemaliger mittlerer Dienst) i.H.v. 84 Tsd. € p. a. gegenüber. d) Beherbergungsteuer Mit der Einführung der Beherbergungsteuer im Stadtgebiet Münster wurde u.a. den Mindereinnahmen entgegengewirkt, die aus der Einführung des Wachstumsbeschleunigungsg esetzes des Bundes im Kalenderjahr 2010 mit nur noch geringeren Anteil en (Gemeindeanteil) am Umsatzsteueraufkommen entstanden sind. Seinerzeit wurde der Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen der Beherbergungsbetriebe von 19 % auf 7 % gesenkt. Dies führte zu Einnahmeverlusten der öffentlichen Hand i. H. v. rund 900 Mio. €. Zur Kompensation führten viele Städte in NRW und mittlerweile auch darüber hinaus eine sog. Kul- turförderabgabe ein, die als Hotelsteuer, Citytax, Übernachtungssteuer oder Beherbergungsteuer als kommunale Aufwandsteuer per Satzung erhoben wird. Auf die Vorlage n V/0097/2016 zur Einführung der Beherbergungsteuersatzun g und V/0800/2017 zur Evaluation sei verwiesen. Den geplanten Erträgen aus der Beherbergungsteuer für 2020 i.H.v. 1,3 Mio. € stehen Personal- und Sachaufwendungen für 1 Stelle in der 1. Laufbahngruppe, 2. Einstiegsamt A8 (ehemaliger mittlerer Dienst) i.H.v. 56 Tsd. € p. a. gegenüber. Negative Auswirkungen auf den Tourismus -Bereich in Münster sind nicht festzustellen. Im Gegenteil ist die Anzahl der Beherbergungsbetriebe seit Einführung der Steuer weiter angestiegen, ebenso wie die Anzahl der Übernachtungen, wobei dies natürlich in einzelnen Jahren auf Sondereffekte wie die Skulpturenausstellung 2017 oder den Katholikentag 2018 zurückzuführen ist. Fazit: Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass alle vier vorgenannten Steuern als überaus ertra g- bringend und rentabel für den Haushalt der Stadt Münster anzusehen sind. Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen dieser Vo rlage, dass die weiteren Begründungen im Antrag inhaltlich vollkommen ins Leere gehen. Dem Antrag sollte nicht gefolgt werden. i.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Antrag an den Rat Nr.: A-R/0069/2019 der AfD-Ratsgruppe
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Leostraße 16B
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Details
- Aktenzeichen
- V/1034/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.12.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37