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241959-01 ST

Bürgerantrag: Tempo 50 auf der Adenauerallee und der Friedrich-Ebert-Allee

Stellungnahme der Verwaltung 09.12.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Bonn, Sitzung am 04.02.2025, TOP 6.30.1

Sammeldokument öffentlich

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Sammeldokument öffentlich

2991 Zeichen

Stellungnahme der Verwaltung 
öffentlich 
241959-01 ST 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
—
—
 
Federführung: 
33 Bürgerdienste 
Dezernat: 
Dez. I 
 
 
 
 
 
Bürgerantrag: Tempo 50 auf der Adenauerallee 
und der Friedrich-Ebert-Allee 
 
Beratungsfolge 
Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme 
 
Inhalt der Stellungnahme: 
  
Die Verwaltung hat den Antrag geprüft und kann dazu Folgendes mitteilen: 
Nach der Straßenverkehrsordnung und der dazu ergangenen 
Verwaltungsvorschrift beträgt die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h. 
Höhere Geschwindigkeiten sind ebenfalls zulässig. „Innerhalb geschlossener 
Ortschaften kommt eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 
höchstens 70 km/h grundsätzlich nur auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) in 
Betracht, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der 
Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird. Für 
Linksabbieger sind Abbiegestreifen erforderlich.“ Dies scheint offensichtlich 
beim Ausbau der B9 berücksichtigt worden zu sein und es wurde die zulässige 
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet.  
Die Verwaltung hat also einen Ermessenspielraum bei der Festsetzung der 
zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Würde die Verwaltung höhere 
Geschwindigkeiten als 50 km/h generell ausschließen, würde sie das ihr 
zustehende Ermessen selbst auf Null reduzieren. Das wäre 
ermessensfehlerhaft, da sie dann die ihr zustehenden Möglichkeiten nicht 
ausschöpfen würde. Aus diesem Grund kann hier nach Auffassung der 
Verwaltung immer nur eine Einzelfallentscheidung für einzelne Straßenstücke 
getroffen werden. Zu berücksichtigen ist dabei u. a. die Unfalllage, wozu die 
Polizei seitens der Verwaltung um Stellungnahme gebeten wurde.  
Hierzu teilte die Polizei mit, dass die Unfalllage in Bezug auf „unangepasste 
und/oder überhöhte Geschwindigkeit“ unauffällig sei. Auf Teilstücken der B9, in 
denen eine Gefahr erkannt wurde und belegt werden konnte, wurde die 
zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits reduziert. Eine Gefahrenlage, die die 
Aufhebung der aktuellen Anordnung zur Folge haben sollte, ist nicht gegeben.  
In Anbetracht der Verkehrsbedeutung und Verkehrssituation (höchste 
Klassifikation als Bundesstraße, Wohnbebauung nur in Nebenstraßen, hohe 
Verkehrsmenge, Unfallunauffälligkeit) hält die Verwaltung eine Begrenzung auf 
70 km/h weiterhin für zulässig und angemessen.  
Sofern eine Änderung der Unfalllage in konkreten Straßenabschnitten bekannt 
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Seite 2  
 
 
—
—
werden sollte, werden Verwaltung und Polizei innerhalb der Unfallkommission 
Problembereiche ermitteln und im Bedarfsfall weitere 
Geschwindigkeitsreduzierungen anordnen. 
Beschlussvorschlag: 
Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur 
Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO 
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren 
zum Abschluss gelangt. 
 
 
 
Anlage/n 
Keine 
 
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Beratungsverlauf (1)

04.02.2025 Bezirksvertretung Bonn
TOP 6.30.1 Kenntnisnahme

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Adenauerallee
  • Friedrich-Ebert-Allee

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Details

Vorlagen-Nr.
241959-01 ST
Typ
Stellungnahme der Verwaltung
Datum
09.12.2024
Erstellt
08.02.2026 04:40