V/0855/2021
Bebauungsplan Nr. 597 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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597_Plan-Satzungsentwurf
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19,00 m19,00 m 19,00 m 19,00 m 13,60 m 18,00 m 22,50 m 19,00 mG G G G G G G G G G G G G G G G28VI 3332IV I IV 55 18 IV V 1 IV 33 63 Bahnhof4460 I30 IV 64III66IV21 I Bahnhof 3 a Flur 145 49 37 a 41 I V Bahnhof63V 49 4143III I I 23I I9 IV 45 V BahnhofIV 31 Bahnhof6 56 47 I 60 IVIVI III I 55III29 67 BahnhofIII I Bahnhof IV10 a 30I 19I 52 V 18 9 V 35I IV II IV 6014FVI 54I VIV VI17 VI 39 VI53 III 62 70 V 58 V III 50 VII 10 VII FXV IVIII III IIIVI II 43 53 4 61I 29 a VIV 5 62V2065 IV 4519 26V IV VI 57 V I V 55 63 a VII 53III V I III III III VII 58 7 12 31 IVI IV V 34 V III V IV 29 68 IV IV IIIFIV IV 65VIV III37 I 29VI Engelstraße Frie-Vendt-Straße Von-Steuben-StraßeBahnhofstraßeHerwarthstraße HafenstraßeFlur 146privatprivat 59,69m59,50m59,08m58,89m59,35m58,88m58,18m 58,37m58,56m58,87mLPB VILPB VLPB VLPB VI LPB VLPB VI LPB VILPB V 58,09mprivat 754 598722 59 567709 374437 668 305 657349 645513453338670 22 220 1065 673 1275 538 31597 304 218 472 55 644 312 13521064 619 337 65 346 727668686 9291276 706 628 343 646216 1386 5654 643 398 69857 397 654 326665 661 699 222 307669 701 636 303 72758 221564 707 345 676 904 28 217683 1351 219 708 1171 35030599704 705 29342 667 401 672 622 728675 1387 BH max.P1+1BH max.P1+1BH max.P1+1BH max.P1+1MU 11,0BH max.P1+1 BH max.P1+1 BH max.P1+1BH max.P1+1 BH max.P1+1 BH max.P1+1BH max.P1+1MU 21,0MU 21,0 MU 31,0 MU 30,8 MU 11,0BH max.P1+1MU 20,8 BH max.P1+1BH max.P1+1 19,00 m19,00 m 19,00 m 19,00 m 13,60 m 18,00 m 22,50 m 19,00 m18,37 m Bebauungsplan Nr. 597 0QVWHU1 : 500Gemarkung:Flur:0DVWDE145, 146Bebauungsplan Nr. 597 =HLFKHQHUNOlUXQJ 9RQ6WHXEHQ6WUDH%DKQKRIVWUDH+DIHQVWUDH Festsetzungen des Bebauungsplans BestandsangabenFlurgrenze)OXUVWFNVJUHQ]HTopografische UmrisslinieBaum:RKQJHElXGH(hier mit Hausnummer und Geschosszahl):LUWVFKDIWVJHElXGHgIIHQWOLFKH*HElXGHI10 *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVbereiches des BebauungsplansArt der baulichen Nutzung Urbane GebieteMU0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ*UXQGIOlFKHQ]DKO1,0%DXK|KHDOV+|FKVWPDEHU1RUPDOK|KHQQXOOBH max.P1+1BauweiseBaugrenze6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHVerkehr6WUDHQEHJUHQ]XQJVOLQLH*UQIOlFKHQSULYDWH*UQIOlFKH(UKDOWXQJYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQGVRQVWLJHQ%HSIODQ]XQJHQVRZLHYRQ*HZlVVHUQ%lXPHprivatBesondere schallschutztechnische VorkehrungenKennzeichnungen8PJUHQ]XQJYRQ)OlFKHQGHUHQ%|GHQHUKHEOLFKPLWXPZHOWJHIlKUGHQGHQ6WRIIHQEHODVWHWVLQG(Altlasten)$EJUHQ]XQJXQWHUVFKLHGOLFKHU$UWXQG0Dder NutzungSonstige Festsetzungen%H]XJK|KH0HWHUEHU1RUPDOK|KHQ1XOOim DHHN2016)65,23m $EJUHQ]XQJGHU7HLOEHUHLFKHPLWSDVVLYHQ/lUPVFKXW]VLHKHHUJlQ]HQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJLPB VLPB VI 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)1.1 Art der baulichen Nutzung1.1.1 In den als Urbane Gebiete MU1 festgesetzten Baugebieten ist die nach D $EV BauNVO allgemein ]XOlVVLJH Wohnnutzung im(UGJHVFKRVVXQ]XOlVVLJ$EV1U%DX*%L9P$EV1U%DX1921.1.2 In den als Urbane Gebiete MU2 festgesetzten Baugebieten sind die nach D $EV BauNVO ausnahmsweise ]XOlVVLJHQ1XW]XQJHQXQ]XOlVVLJ$EV1U%DX*%L9P$EV1U%DX1921.1.3 In den als Urbane Gebiete MU3 festgesetzten Baugebieten N|QQHQ die nach D $EV 1U BauNVO allgemein ]XOlVVLJHQ:RKQJHElXGHQXUDXVQDKPVZHLVH]XJHODVVHQZHUGHQ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.2 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen1.2.1 ,PJHVDPWHQ3ODQJHELHWLVWGLHJHVFKORVVHQH%DXZHLVHIHVWJHVHW]W$EV1U%DX*%L9P%DX1921.3 Höhe baulicher Anlagen1.3.1 Der obere Bezugspunkt bei )ODFKGlFKHUQ IU die maximal ]XOlVVLJH +|KH ist der K|FKVWH Punkt der Attikaaufkantung (Schnittpunktder Dachaufkantung und der Hauswand). Bei geneigten 'lFKHUQ gilt als Bezugspunkt der K|FKVWH Punkt der $XHQNDQWH des'DFKHV$EV1U%DX*%L9P%DX1921.3.2 Eine hEHUVFKUHLWXQJ der festgesetzten *HElXGHK|KH %+PD[ durch technische $QODJHQ technische und untergeordneteBauteile ist bis zu einer +|KH von maximal P ausnahmsweise ]XOlVVLJ sofern diese um mindestens P von den$XHQZlQGHQ der *HElXGH ]XUFNYHUVHW]W angeordnet werden. /IWXQJV und .KODJJUHJDWH sowie sichtbare /IWXQJVNDQlOH sind]ZLQJHQGHLQ]XKDXVHQ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.4 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung1.4.1 )ODFKGlFKHU und 'lFKHU bis zu einer Neigung von *UDG sind mit mindestens P EHJUQEDUHP Substrat zu bedecken sowiemit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu EHJUQHQ und als EHJUQWH )OlFKH dauerhaft zu unterhalten. Ausnahmen N|QQHQ]XU$QEULQJXQJYRQ$QODJHQ]XU1XW]XQJHUQHXHUEDUHU(QHUJLHQ]XJHODVVHQZHUGHQ$EV1UDXQGE%DX*%1.5 Aktiver und passiver Schallschutz1.5.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten /lUPSHJHOEHUHLFKH (LPB) PVVHQ bei Errichtung, Erweiterung,bQGHUXQJ oder 1XW]XQJVlQGHUXQJ von *HElXGHQ in den nicht nur zum YRUEHUJHKHQGHQ Aufenthalt von Menschen vorgesehenen5lXPHQ $XIHQWKDOWVUlXPH im Sinne des %DX215: nach ',1 Anforderungen an die 6FKDOOGlPPXQJder $XHQEDXWHLOH (Wandteile, Fenster, /IWXQJHQ 'lFKHU etc.) HUIOOW werden. Die gesamten bewerteten %DX6FKDOOGlPP0DHR'w,ges der $XHQEDXWHLOH von VFKXW]EHGUIWLJHQ 5lXPHQ sind unter %HUFNVLFKWLJXQJ der unterschiedlichen Raumarten nach',1 .DSLWHO *OHLFKXQJ zu bestimmen. Die Zuordnung zwischen den dargestellten /lUPSHJHOEHUHLFKHQ undGHQPDJHEOLFKHQ$XHQOlUPSHJHOQHUJLEWVLFKDXVGHUQDFKIROJHQGHQ7DEHOOH /lUPSHJHOEHUHLFKIIIIIIIVVVIVII0DJHEOLFKHU$XHQOlUPSHJHO/a in dB556065707580> 80* )UPDJHEOLFKH$XHQOlUPSHJHO/a!G%VLQGGLH$QIRUGHUXQJHQEHK|UGOLFKHUVHLWVDXIJUXQGGHU|UWOLFKHQ*HJHEHQKHLWHQIHVW]XVWHOOHQ$EV1U%DX*%1.5.2 Abweichungen von der )HVWVHW]XQJ sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mitentsprechendem Nachweis durch einen 6DFKYHUVWlQGLJHQ ]XOlVVLJ wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oderFassadenabschnitten bestimmten PDJHEOLFKHQ $XHQOlUPSHJHO nach ',1 die schalltechnischen Anforderungenan die $XHQEDXWHLOH unter %HUFNVLFKWLJXQJ der unterschiedlichen Raumarten nach ',1 .DSLWHO *OHLFKXQJHUPLWWHOWXQGXPJHVHW]WZHUGHQ$EV1U%DX*%1.5.3 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei Errichtung, Erweiterung, bQGHUXQJ oder 1XW]XQJVlQGHUXQJ von 6FKODIUlXPHQoder IU zum Schlaf geeigneten 5lXPHQ Vorrichtungen ]% VFKDOOJHGlPSIWH /IWHU 5DXPOIWHU vorzusehen, die einenausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern HUP|JOLFKHQ Die akustischen Eigenschaften der /IWXQJVHLQULFKWXQJHQVLQGEHLGHU(UPLWWOXQJGHUJHVDPWHQEHZHUWHWHQ%DX6FKDOOGlPP0DH5 w,ges]XEHUFNVLFKWLJHQ$EV1U%DX*%Abweichungen sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durchHLQHQ6DFKYHUVWlQGLJHQEHUGLH(LQKDOWXQJHLQHV%HXUWHLOXQJVSHJHOVG%$QDFKWV]XOlVVLJ$EV1U%DX*%1.5.4 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Errichtung, Erweiterung, bQGHUXQJ oder 1XW]XQJVlQGHUXQJ VFKXW]EHGUIWLJHU$XHQZRKQEHUHLFKH in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Balkone) ohne ]XVlW]OLFKH schallabschirmende0DQDKPHQ nicht ]XOlVVLJ Im Einzelfall ist zu SUIHQ dass durch geeignete %DXN|USHUDQRUGQXQJ oder durch die Anordnung vongeeigneten /lUPVFKXW]ZlQGHQ im Nahbereich eine Minderung der 9HUNHKUVJHUlXVFKH um das 0D der hEHUVFKUHLWXQJ deslTXLYDOHQWHQ Dauerschallpegels von G%$ tags sichergestellt ist. Alternativ sind die $XHQZRKQEHUHLFKH in den SchallschattenGHUEHWURIIHQHQ*HElXGH]XOHJHQ$EV1U%DX*%2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)2.1 Werbeanlagen2.1.1 :HUEHDQODJHQDQ*HElXGHQ·PLWZHFKVHOQGHP%OLQNUHNODPHEHZHJWHPODXIHQGHP/LFKW·GLHPHKUDOVPYRUGLH)DVVDGHQYRUGHUNDQWHDXVNUDJHQ·die oberhalb der Unterkante der Fenster des dritten Obergeschosses oder oberhalb der Unterkante der Fenster des oberstenGeschosses angebracht sind,·GLHDXI9RUGlFKHUQDQJHEUDFKWZHUGHQRGHU·die sich parallel zur Fassade erstrecken und JU|HU als P sind und 2/3 der Ladenfront oder eine /lQJH von PEHUVFKUHLWHQVLQGXQ]XOlVVLJ2.1.2 2EHUKDOEGHU)HQVWHUGHVHUVWHQ2EHUJHVFKRVVHVVLQGQXU(LQ]HOEXFKVWDEHQ]XOlVVLJ2.1.3 =HWWHOXQG%RJHQDQVFKOlJHVLQGQXUDQ/LWIDVlXOHQ]XOlVVLJ2.2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen2.2.1 9RUGlFKHU und Markisen GUIHQ bis zu einer Tiefe von der Breite der 9HUNHKUVIOlFKH K|FKVWHQV jedoch P Ausleger biszu einer Tiefe von der Breite der 9HUNHKUVIOlFKH K|FKVWHQV jedoch P vor die *HElXGHIURQW vortreten. )U |IIHQWOLFKH*HElXGHN|QQHQJU|HUH9RUGlFKHU]XJHODVVHQZHUGHQ3Hinweise3.1 Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) N|QQHQ ZlKUHQG derDienstzeiten bei der Stadt 0QVWHU im Kundenzentrum Ä3ODQHQ und %DXHQ³ im Erdgeschoss des 6WDGWKDXVHV Albersloher:HJHLQJHVHKHQZHUGHQ3.2 BodendenkmälerDie Entdeckung von %RGHQGHQNPlOHUQ (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 9HUIlUEXQJHQ in derQDWUOLFKHQ Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist XQYHU]JOLFK der Stadt 0QVWHU 6WlGWLVFKH 'HQNPDOEHK|UGH oder demLandschaftsverband :HVWIDOHQ/LSSH /:/$UFKlRORJLH IU Westfalen, 0QVWHU anzuzeigen DSchG). Die Fundstelle istXQYHUlQGHUW]XHUKDOWHQ'6FK*3.3 KampfmittelHinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten ZlKUHQG der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, soVLQGGLH%DXDUEHLWHQXQYHU]JOLFKHLQ]XVWHOOHQXQGLVWGLH)HXHUZHKUGHU6WDGW0QVWHU]XYHUVWlQGLJHQ3.4 Altlasten)U den Planbereich sind keine $OWODVW9HUGDFKWVIOlFKHQ bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf VFKlGOLFKH%RGHQYHUlQGHUXQJHQ ergeben, ist XQYHU]JOLFK die Untere %RGHQVFKXW]EHK|UGH oder das Amt IU *UQIOlFKHQ Umwelt und1DFKKDOWLJNHLWGHU6WDGW0QVWHU]XLQIRUPLHUHQ3.5 Schutz vor StarkregenereignissenUm 6FKlGHQ bei DXHUJHZ|KQOLFKHQ Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante des(UGJHVFKRVVIHUWLJIXERGHQV der *HElXGH mindestens P EHU der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und)UHLIOlFKHQDQ]XRUGQHQ3.6 Bahnanlagen)U%DXJUXQGVWFNHGLHGLUHNWDQGLH%DKQDQODJHQDQJUHQ]HQVLQGIROJHQGH+LQZHLVHEHDFKWOLFKBei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen ]% Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbungaller Art) in der 1lKH der Gleise oder von %DKQEHUJlQJHQ etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der7ULHEIDKU]HXJIKUHU ausgeschlossen werden und hEHUGHFNXQJHQ 9HUIlOVFKXQJHQ und 9RUWlXVFKXQJHQ von Signalbildern nichtvorkommen.Weiterhin sind bei Tiefbauarbeiten im Lastausbreitungsbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen die Standsicherheitsnachweise voneinem vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Gutachter zu SUIHQ )U die 3UIXQJ der Standsicherheitsnachweise gelten dannauch bei Bauvorhaben anderer 3ODQXQJVWUlJHU dieselben Anforderungen wie bei Bauvorhaben derEisenbahninfrastrukturunternehmen selbst.%DXDQWUlJHVLQGGHU'%,PPRELOLHQ]XU6WHOOXQJQDKPHYRU]XOHJHQ Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP6HSWHPEHU%*%,,6·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),JHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP-XQL%*%O,6·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)YRP-XOL*915:6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP6HSWHPEHU*915:6·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP6HSWHPEHU*915:6 'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPl%DX*%PLWGHU%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UBBBYRPBBBBBBBBBBin Kraft getreten.0QVWHUBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim AuftragBrinkheetker 'HU5DWGHU6WDGW0QVWHUDPBBBBBBBBBB]XGHPYRP20.09.2021 bis zum 20.10.2021|IIHQWOLFKDXVJHOHJWHQ(QWZXUIGHVBebauungsplans Nr. 597bQGHUXQJHQXQG(UJlQ]XQJHQEHVFKORVVHQGLHLQVJHVDPWGXUFKGLHVH3ODQIDVVXQJZLHGHUJHJHEHQZHUGHQ'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPlXQG%DX*%XQGXQG*215:GXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHUDPBBBBBBBBBBDOVSatzung beschlossen worden.0QVWHUBBBBBBBBBB2EHUEUJHUPHLVWHU 6FKULIWIKUHU
Beschlussvorlage
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V/0855/2021 V/0855/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße [Steuerung der städtebaulichen Planung zwischen Hochhaus "Metropolis" und Hafenstraße] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 18.01.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 03.02.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 09.02.2022 Hauptausschuss Vorberatung 09.02.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 597: Von-Steuben- Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 597 wird wie folgt ergänzt: 1.1.1 In den Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis zur Vermeidung von optischen Störquellen für den Bahnverkehr aufgenommen (Anlage 1, Punkt 2.8.5). 1.1.2 In den Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis aufgenommen, dass der DB Immobilien Bauanträge zur Stellungnahme vorzulegen sind (Anlage 1, Punkt 2.8.7). 1.1.3 In den Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis zum Vorgehen bei Tiefbauarbeiten im Lastausbreitungsbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen aufgenommen (Anlage 1, Punkt 4.1.3). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 597 nicht gefolgt: Stadtplanungsamt 22.12.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Gierecker / Herr Husmann T elefon:492-6122 / 492-6194 Gierecker@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 3 - V/0855/2021 1.2.1 Der Anregung, die Gebäude Bahnhofstraße 41,43, 44 sowie 45 als Denkmal oder erhaltenswertes Gebäude festzusetzen (Anlage 1, Punkte 1.1.1 und 3.1.1). 1.2.2 Der Anregung, den Baumbestand im öffentlichen Straßenraum als erhaltenswert festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.2.1). 1.2.3 Der Anregung, auf dem Grundstück Bahnhofstraße 59 ein Geh- und Radfahrrecht für die Allgemeinheit festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.3.1). 1.2.4 Der Anregung, im nordöstlichen Bereich größere Gebäudehöhen zu ermöglichen (Anlage 1, Punkt 1.4.4). 1.2.5 Der Anregung, mit den Gewerbetreibenden im Plangebiet individuelle Informationsgespräche zu führen (Anlage 1, Punkt 2.5.2). 1.2.6 Der Anregung, Ausnahmen von der Dachbegrünungspflicht zuzulassen (Anlage 1, Punkt 2.5.3). 2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 ergänzte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 597 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen keine Kosten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 14.03.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße gefasst. Die Planung verfolgt das Ziel, durch eine gezielte Steuerung der Höhenausprägung der Bebauung eine gebietsverträgliche bauliche Entwicklung angesichts zunehmender Nachverdichtungstendenzen zu ermöglichen. Gleichzeitig soll den bestehenden gewerblichen Nutzungen aus Büro- und Verwaltungsgebäuden, Geschäften, Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben ein verstärkter Wohnanteil beigefügt werden, sodass ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe und ein stabiles Quartier im Übergang zum südlichen Innenstadtbereich entstehen. Ziel ist eine verträgliche Gebietsentwicklung, in der alle relevanten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen werden. In diesem Zuge sind neben den privaten Interessen der Eigentümer auch das öffentliche Interesse und die öffentlich-rechtlichen Erfordernisse an eine verträgliche Gebietsentwicklung von Bedeutung. Im Bebauungsplan finden sich insbesondere: Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit einer Gebäudehöhe von regelmäßig 20 m und einzelnen Überhöhungen von 22 m, 24 m bzw. 26 m, die Ausweisung von Urbanen Gebieten (MU) statt der bisherigen Kerngebiete (MK) sowie - 3 - V/0855/2021 Festsetzungen zum Schallschutz, um den Lärmimmissionen aus den hochfrequentierten Straßen- und Schienenwegen zu begegnen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Zur Sicherung der Planungsziele wurde am 23.02.2019 für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße eine Veränderungssperre für einen Zeitraum von zwei Jahren erlassen, da beantrage Bauvoranfragen drohten, die Planungsziele des Bebauungsplans zu gefährden. Die Veränderungssperre ist mittlerweile zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert worden. Für ein Grundstück im Plangebiet läuft sie jedoch nicht erst im Februar 2023, sondern – unter Anrechnung eines seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufenen Zeitraums – bereits im März 2022 aus. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 07.08. bis zum 30.09.2019. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand pandemiebedingt nicht in Form einer Bürgeranhörung als Präsenzveranstaltung, sondern vom 14.12.2020 bis 15.01.2021 durch eine Auslegung der Planunterlagen im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie im Internet statt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgten vom 20.09. bis zum 20.10.2021. Die zu den Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden. Mit den Beschlüssen unter 1.1.1 bis 1.1.3 werden die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht geändert. Es erfolgt lediglich eine Ergänzung des T extteils des Bebauungsplans um Hinweise zu Grundstücken in der direkten Nachbarschaft der Bahnanlagen (siehe hierzu: Anlage 3 zu dieser Vorlage, dort unter „3 Hinweise“ der neue Abschnitt „3.6 Bahnanlagen“). Weitere Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplans, werden nicht vorgenommen. Daher sind erneute Beteiligungen der Öffentlichkeit oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nicht erforderlich. Der Bebauungsplan kann somit als Satzung beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2). Der Bebauungsplan Nr. 597 überplant ein T eilgebiet des am 28.12.1990 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 356: Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von-Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring), welcher hier bisher Kerngebiete (MK) festsetzt. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 597 tritt das alte Planungsrecht in diesem Bereich außer Kraft. Im Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als Gemischte Baufläche (M) dargestellt. Eine Änderung des FNP ist nicht erforderlich. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – T extlicheFestsetzungen Anlage 4 – Plan-Verkleinerung - 3 - V/0855/2021
Anlage A
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Anlage A zur V/0855/2021 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 597 im Bereich Von-Steuben- Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Steuerung der städtebaulichen Planung zwischen Hochhaus „Metropolis“ und Hafenstraße, hier insbesondere die Steuerung der zukünftigen Höhenentwicklungen. Ein T eilzielhierzu ist die Schaffung von entsprechendem Planungsrecht. Mit dem Satzungsbeschluss wird dieses Ziel erreicht. Finanzierung Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Durch die innerstädtische Lage und in Verbindung mit benachbarten Bahnflächen liegt das Plangebiet innerhalb einer Wärmeinsel. Dies hat thermische Belastungen für das Gebiet zur Folge, die sich mit fortschreitendem Klimawandel verstärken können. Als mindernde Maßnahme werden Dachbegrünungen festgesetzt. Diese dienen zudem auch dem Schutz des vorbelasteten Gebietes vor Starkregenfällen.
V-0855-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum Bebauungsplan Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 In den als Urbane Gebiete MU1 festgesetzten Baugebieten ist die nach § 6a Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Wohnnutzung im Erdgeschoss unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO). 1.1.2 In den als Urbane Gebiete MU2 festgesetzten Baugebieten sind die nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.1.3 In den als Urbane Gebiete MU3 festgesetzten Baugebieten können die nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäude nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO). 1.2 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 1.2.1 Im gesamten Plangebiet ist die geschlossene Bauweise festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO). 1.3 Höhe baulicher Anlagen 1.3.1 Der obere Bezugspunkt bei Flachdächern für die maximal zulässige Höhe ist der höchste Punkt der Attikaaufkantung (Schnittpunkt der Dachaufkantung und der Hauswand). Bei geneigten Dächern gilt als Bezugspunkt der höchste Punkt der Außenkante des Daches (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO). 1.3.2 Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe (BH max.) durch technische Anlagen / technische und untergeordnete Bauteile ist bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m ausnahmsweise zulässig, sofern diese um mindestens 1,50 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Lüftungs- und Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.4 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 1.4.1 Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit mindestens 0,10 m begrünbarem Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Ausnahmen können zur Anbringung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0855/2021 Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 1.5 Aktiver und passiver Schallschutz 1.5.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Lärmpegelbereiche (LPB) müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 – nach DIN 4109- 1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen. Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB 55 60 65 70 75 80 > 80* * Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforderungen behördlicherseits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzustellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 1.5.2 Abweichungen von der Festsetzung 1.5.1 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018- 01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1 Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.5.3 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Schlafräumen oder für zum Schlaf geeigneten Räumen Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter, Raumlüfter) vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglichen. Die akustischen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Abweichungen sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.5.4 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung schutzbedürftiger Außenwohnbereiche in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durch geeignete Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten Lärmschutzwänden im Nahbereich eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. Alternativ sind die Außenwohnbereiche in den Schallschatten der betroffenen Gebäude zu legen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW 2018) 2.1 Werbeanlagen 2.1.1 Werbeanlagen an Gebäuden mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht, die mehr als 0,8 m vor die Fassadenvorderkante auskragen, die oberhalb der Unterkante der Fenster des dritten Obergeschosses oder oberhalb der Unterkante der Fenster des obersten Geschosses angebracht sind, die auf Vordächern angebracht werden oder die sich parallel zur Fassade erstrecken und größer als 0,6 m sind und 2/3 der Ladenfront oder eine Länge von 8,0 m überschreiten sind unzulässig. 2.1.2 Oberhalb der Fenster des ersten Obergeschosses sind nur Einzelbuchstaben zulässig. 2.1.3 Zettel- und Bogenanschläge sind nur an Litfaßsäulen zulässig. 2.2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 2.2.1 Vordächer und Markisen dürfen bis zu einer Tiefe von 10 % der Breite der Verkehrsfläche, höchstens jedoch 1,20 m, Ausleger bis zu einer Tiefe von 10 % der Breite der Verkehrsfläche, höchstens jedoch 0,80 m vor die Gebäudefront vortreten. Für öffentliche Gebäude können größere Vordächer zugelassen werden. 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Bodendenkmäler Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.3 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 3.4 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren. 3.5 Schutz vor Starkregenereignissen Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. 3.6 Bahnanlagen Für Baugrundstücke, die direkt an die Bahnanlagen angrenzen, sind folgende Hinweise beachtlich: Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen werden und Überdeckungen, Verfälschungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. Weiterhin sind bei Tiefbauarbeiten im Lastausbreitungsbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen die Standsicherheitsnachweise von einem vom Eisenbahn- Bundesamt anerkannten Gutachter zu prüfen. Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise gelten dann auch bei Bauvorhaben anderer Planungsträger dieselben Anforderungen wie bei Bauvorhaben der Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst. Bauanträge sind der DB Immobilien zur Stellungnahme vorzulegen.
V-0855-2021-Anlage-4-Planverkleinerung
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19,00 m19,00 m 19,00 m 19,00 m 13,60 m 18,00 m 22,50 m 19,00 m G G G G G GG G G G G G G G G G G G G G G G G G 28VI I 33 32 I 3IV 55 18 IV 16 I V III 1 IV 33 63 Bahnhof44I 30 IV 64 13 8 III 66IV 9 21 14 26 IV I Bahnhof 21 Flur 145 27 VI 49 37 a 41 I IV V 7 63 IV V 49 I 4143 22 III III I I 23 II V I I 1733 II 9 14 IV 45 I Bahnhof IV 8 11 Bahnhof 25 6 56 47 IV 1335 IV 60 IV IV IV 19IV 37 I 16 55 12 2 a 14 20 V III I 3 I V 10 IV 1 67 I IV Bahnhof I I Bahnhof IV10 a 24 I 19I 52 I V 18 9 I 6 V II 19 35 19IV I IV 5 II IV 60 14 FVI 54 I I I V VI 17 24 VI 39 22 I 27 a 53 I III70 V III 58 V I I II IV V 50 5 IV VII IV 10 V III II FXV IV 1 III III VI III II 43 53 4 61 III 29 aVI VIV V 5 VI 62 VII V20 14 IV IV 45 I 2521 III IIIV 21 I 22 19 26V 15 23 I 24IV IV 12 IIIV IV VI 57 V I V 55 63 a VI IV VII 53 VI III V IV V I 26 V III III 14 23 III 273 20IV V III II IV 58 IV 7 10 I X 16 2416 12 I II VII III 31 IVI II IV V 34 V III 37 V IV IV 712 29 8V 68 69 IV 1 IV III IV 25 FIV IV 65 6 IV VI V III 37 I I 29VI Engelstraße WindthorststraßeEngelenschanze Frie-Vendt-Straße Von-Steuben-Straße Bahnhofstraße Berliner PlatzHerwarthstraßeAchtermannstraße Hafenstraße Hafenstraße Flur 146 privat privat 59,69m59,50m 59,08m 58,89m 59,35m58,88m58,18m 58,37m 58,56m 58,87m LPB VILPB V LPB VLPB VI LPB VLPB VI LPB VILPB V 58,09m privat 754 238 598 59 1084 358 626 567 374437 668 612 305 657349 645513 423 453 258256 338 874 568 670 199 22 220 419252 1065 569 673 1275 235255 29 538 695 31 497 597 486 304 218 237 196 233 494 903 472 916 620 644 558 312 647 13521064 619 72519 706 337 231 346 727 668 50864 686 234 195357557575 9291276 577 509 706 628 243 343 637 646 216 1427 694 253 714 1386 56 398 685 239 69857 260 397 1219 499 654 326665 493 915 684496 574 206 875 661 699 695 222 307 690902901 495 246 669 701 636 303 727 58 221 257 564 242 1376 702556 707 345 676 904 28 507 217683 60 506168 498 254 219 250 223261571 708 1171 245 350 418 30 599704 705 29342 667 247 401 651 576 570 1083913 672 622 680 728675 28 1387 424 900 BH max.P1+1BH max.P1+1BH max.P1+1BH max.P1+1 MU 11,0BH max.P1+1 BH max.P1+1 BH max.P1+1 BH max.P1+1 BH max.P1+1 BH max.P1+1 BH max.P1+1 MU 21,0MU 21,0 MU 31,0 MU 30,8 MU 11,0BH max.P1+1MU 20,8 BH max.P1+1BH max.P1+1 19,00 m19,00 m 19,00 m 19,00 m 13,60 m 18,00 m 22,50 m 19,00 m 18,37 m Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0855/2021 Planverkleinerung0DVWDEBebauungsplan Nr. 597:9RQ6WHXEHQ6WUDH%DKQKRIVWUDH+DIHQVWUDH
V-0855-2021-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 28 B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Inhalt Seite 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 5 Planungsziele und Planverfahren .......................................................................................................... 4 6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 6 6.1 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6 6.1.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6 6.1.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 8 6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 9 6.1.4 Bauweise ........................................................................................................................... 9 6.1.5 Steuerung von Werbeanlagen .......................................................................................... 9 6.2 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 9 6.3 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 10 6.4 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10 6.5 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 14 6.6 Denkmalschutz .......................................................................................................................... 14 6.7 Archäologie ................................................................................................................................ 14 7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 14 8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 14 8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 14 8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 15 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 15 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 17 8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 17 8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 19 8.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 21 8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 22 8.4.5 Klima-/ wandelanpassung / Luft ...................................................................................... 23 8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 25 8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 25 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 25 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 26 8.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 26 8.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 26 9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 27 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 28 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0855/2021 Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 2 von 28 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen Das Plangebiet im Bereich Von-Steuben-Straße, Bahnhofstraße und Hafenstraße befindet sich in der Münsteraner Innenstadt, in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof. In dem Gebiet sind Nachverdichtungsprozesse zu beobachten. Dabei regen die stadtweite Wohnraumnachfrage und die derzeitige Situation auf dem Immobilienmarkt zu einer maximalen Ausnutzung von Bebauungspotenzialen an. Das 2017 fertig gestellte 15-geschossige und 45 m hohe „Metropolis“-Hochhaus am Berliner Platz 39 hat zu einem aktiven Entwicklungsschub in dem Plangebiet geführt. Dieser Entwicklungsschub weckt insbesondere auch in Bezug auf die Höhenentwicklung neue Begehrlichkeiten. Der Zulässigkeitsmaßstab zum Maß der Nutzung regelt sich in dem Planbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Vor dem Bau des „Metropolis“-Hochhauses bestand der Zulässigkeitsmaßstab klar ablesbar aus der vorhandenen, weitgehend homogenen Gebäudehöhe von 19-20 m bei 4-6 Geschossen. Zwar ist der „Metropolis“-Hochpunkt, der bewusst als Landmarke geplant wurde, als Fremdkörper einzustufen und ist entsprechend für weite Teile des Plangebiets nicht als städtebauliches Vorbild heranzuziehen. Jedoch zeigen kleine Neubauvorhaben, bspw. das „Universe“ an der Bahnhofstraße 47-49 (24 m, 7-geschossig; Fertigstellung 2019), dass es mittels Aufstockungen der vorhandenen Bausubstanz bzw. Abriss und Neubau zu einer sukzessiven Höhen- und Geschossentwicklung kommen kann (siehe Abbildung 1). Abbildung 1: Höhenstruktur im Gebiet (Eigene Darstellung) Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 3 von 28 Diese Entwicklungen zeigen, dass ein Steuerungs- und Planungserfordernis entstanden ist. Mit dem Bebauungsplan soll nun klar strukturiert werden, welche Höhenentwicklungen perspektivisch für die Grundstücke vorstellbar sind, um eine gebietsverträgliche städtebauliche Entwicklung sicherzustellen und so den Akteuren im Gebiet Planungssicherheit zu bieten. Gleichzeitig gibt es in dem Gebiet einen verstärkten Trend zu Wohnnutzung. Der bislang geltende einfache Bebauungsplan Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von-Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“ weist für das gesamte Planungsgebiet die Baugebietsfestsetzung „Kerngebiet“ (MK) auf. Da Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen, ist eine reguläre Wohnnutzung nur ausnahmsweise zulässig. Dies steht im Widerspruch zu der aktuellen Nutzung im Plangebiet, die durch einen deutlichen Wohnbesatz mitgeprägt wird. Entwicklungstendenzen in dem Gebiet verstärken den Wohnanteil noch. Die nun angestrebte Neuplanung strebt in erster Linie eine Steuerung der Höhenentwicklung an. Zudem wird das Planverfahren dazu genutzt, den Entwicklungstendenzen im Gebiet in Bezug auf eine verstärkte Wohnnutzung durch gezielte Ausweisung von „Urbanen Gebieten“ (MU) zu entsprechen. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 597 liegt im Stadtzentrum (Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Bahnhof). Er ist im Norden durch den Berliner Platz, im Westen durch die Von-Steuben- Straße, im Osten durch das Bahngelände und im Süden durch die Hafenstraße begrenzt. Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 145, Flurstücke 326, 337, 338, 342, 343, 345, 346, 349, 350, 374, 397, 398, 401, 453, 472, 538, 567, 597, 598, 599, 619, 646, 686, 704, Flur 146, Flurstücke 28, 29, 30, 31, 727, 728 und ein Teil des Flurstücks 636. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Münster werden sämtliche Flächen des Plangebiets als „Gemischte Bauflächen“ (M) dargestellt. Die geplante Festsetzung von „Urbanen Gebieten“ (MU) nach § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) wahrt somit das Entwicklungsgebot. Es ist keine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 wird ein Teilgebiet des am 28.12.1990 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 356 überplant. Der einfache Bebauungsplan Nr. 356 steuert in dem betroffenen Teilgebiet die Art der baulichen Nutzung durch die Festsetzung von „Kerngebieten“ (MK) nach § 7 BauNVO. Auf den Grundstücken direkt angrenzend an den Bahnhofsvorplatz sind Vergnügungsstätten Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 4 von 28 ausgeschlossen, im Übrigen können sie ausnahmsweise zugelassen werden. Diverse textliche Festsetzungen regeln die Gestaltung von Werbeanlagen. Mit Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans Nr. 597 tritt der Bebauungsplan Nr. 356 im überlagerten Bereich außer Kraft. 4 Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet liegt südlich des Bahnhofvorplatzes des Münsteraner Hauptbahnhofs in ca. 300 m Entfernung zur Münsteraner Altstadt. Dieser Übergangsbereich zwischen Bahnhof und Altstadt befindet sich gerade in einem starken Wandel, mit vielen Neubautätigkeiten bspw. für Hotelnutzungen aber auch durch den Bau größerer Wohnprojekte. Das nähere Umfeld des Plangebiets weist eine heterogene Nutzung mit kerngebiets- und mischgebietstypischem Charakter auf. Der nördlich angrenzende Bahnhofsvorplatz dient als Verkehrsknotenpunkt und Schnittstelle des ÖPNV (insbesondere Bus, Bahn und Radverkehr), und wird daher von entsprechender Verkehrsinfrastruktur dominiert (u. a. Fahrradparkhaus und zahlreiche Bushaltestellen). Nördlich und westlich des Bahnhofsvorplatzes sind u. a. Hotelnutzungen, Gastronomie und Bürogebäude zu finden. Markant ist das direkt nördlich an das Plangebiet angrenzende „Metropolis“-Hochhaus, ein Wohnkomplex mit gastronomischer Erdgeschossnutzung und Büronutzung im 1. Obergeschoss. Entlang der Von-Steuben-Straße im Westen sind kerngebietstypische Strukturen vorhanden, u. a. Büronutzung, Verwaltung und Wohnen. Dieses erstreckt sich weiter auch südlich der Hafenstraße, ergänzt durch einen Fernbusparkplatz. Das Plangebiet ist vollständig bebaut bzw. die letzte verbliebene Brachfläche befindet sich gerade im Bau. Im Südwesten des Gebiets befindet sich eine dichte Blockrandbebauung mit 5- bis 6- geschossigen Gebäuden und einer Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe. Die Gewerbenutzung beschränkt sich auf das Erdgeschoss und in einzelnen Fällen zusätzlich auf das 1. Obergeschoss. Neben einem öffentlichen Parkhaus sind im Nordwesten des Plangebiets Gewerbe-, Wohn- und Büronutzung (Verwaltung) vorzufinden. Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets befindet sich ein aus mehreren Gebäuden bestehender Poststandort (Verwaltung und Kundenzentrum). Im Osten und Südosten des Gebiets, östlich der Bahnhofstraße, befinden sich 4-6-geschossige Wohngebäude. In Bezug auf seine Gebäudekubaturen ist das Plangebiet heterogen geprägt. Im westlichen und nördlichen Bereich ist eine hochverdichtete Bebauung, mit zum Teil über die komplette Bautiefe durchgesteckten Gebäuden, mit bis zu 6 Geschossen charakteristisch. Im nördlichen Bereich dominieren ein großes Parkhaus sowie das sich unmittelbar außerhalb des Plangebiets befindende „Metropolis“-Hochhaus. Der östliche und südliche Bereich ist etwas kleinteiliger parzelliert, mit 4-5-geschossigen Gebäuden in Blockrandstruktur mit Innenhöfen, sowie im Südosten teilweise aufgelockert mit anteiligen Freiflächen. 5 Planungsziele und Planverfahren Die Planung verfolgt das Ziel, durch eine gezielte Steuerung der Höhenausprägung der Bebauung eine gebietsverträgliche bauliche Entwicklung angesichts zunehmender Nachverdichtungstendenzen zu ermöglichen. Gleichzeitig soll den bestehenden gewerblichen Nutzungen aus Büro- und Verwaltungsgebäuden, Geschäften, Schank- und Speisewirtschaften Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 5 von 28 und Beherbergungsbetrieben ein verstärkter Wohnanteil beigefügt werden, sodass ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe und ein stabiles Quartier im Übergang zum südlichen Innenstadtbereich entstehen. Ziel ist eine verträgliche Gebietsentwicklung, in der alle relevanten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen werden. In diesem Zuge kommt neben den privaten Interessen der Eigentümer auch dem öffentlichen Interesse und den öffentlich-rechtlichen Erfordernissen an eine verträgliche Gebietsentwicklung ein Augenmerk zu. Die aktive Sicherung des vorhandenen Wohnbestands und die Möglichkeit der weiteren Ergänzung von Wohnnutzung finden in einem Plangebiet statt, das bereits heute durch Straßen- und Schienenverkehrslärm stark vorbelastet ist und in dem zum Teil ein gesundes Wohnen nicht ohne weitere Vorkehrungen möglich ist. Im Plangebiet wird jedoch nicht eine erstmalige Wohnnutzung angestrebt, es findet sich vielmehr ein bestehendes Nebeneinander von lärmbelasteten Straßen- und Schienenwegen und Wohnnutzung. Durch die Planung findet keine zusätzliche Lärmbelastung statt: Es handelt sich bereits heute um ein vollständig bebautes Gebiet. Durch die Begrenzung der Nutzung im Gebäudevolumen sowie die Verlagerung der Nutzungsstruktur zu einem Urbanen Wohngebiet werden keine zusätzlichen Schallemissionen erwartet. Bei der Entscheidung über die zukünftige Ausrichtung des Gebiets spielten die vorhandene Wohnstruktur und damit das Interesse der Eigentümer und Bewohner am Fortbestand ihrer ausgeübten und genehmigten Nutzung und dem Erhalt ihrer Nachbarschaft eine wichtige Rolle. Vor allem in den besonders von Lärm betroffenen Bereichen zwischen Hafenstraße, Bahnhofstraße und Bahn-Areal findet sich schon heute ein deutlicher Wohnungsschwerpunkt. Gleichzeitig gibt es auch ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Wohnnutzung bzw. Festigung des Wohnstandorts, da insbesondere auch in innerstädtischen Lagen in Münster ein hoher Wohnraumbedarf für die verschiedenen Bevölkerungsgruppen herrscht. Der Erhalt und die Ergänzung von Wohnen an diesem Standort ist aber auch aus städtebaulichen Gründen bedeutsam. Das Quartier fungiert als Bindeglied zwischen dem Bahnhofsbereich und dem südlich angrenzenden Innenstadtbereich. Ein höherer Wohnraumbesatz würde die soziale Kontrolle in diesem sensiblen Stadtbereich mit seinen vorhandenen kerngebietstypischen Nutzungen stärken und stabilisieren. Die Umsetzung dieser Zielsetzungen in einem Planungsraum, in dem nicht nur die Orientierungswerte der DIN 18005, sondern zum Teil auch die Schwellenwerte zur Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten sind, erfordert zum Schutz des Wohnens und zur Sicherung gesunder Arbeitsverhältnisse verschiedene Vorkehrungen gegen Verkehrslärm, die im Bebauungsplan durch Festsetzungen verankert werden. Im südöstlichen Teilbereich des Bebauungsplans sind die Schwellenwerte zur Gesundheitsgefahr jedoch mit Werten von > 65 dB(A) nachts nicht mehr nur geringfügig überschritten und eine lärmabgewandte Fassadenseite ist nicht gegeben. Hier kann das Wohnen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Vorhaben sich mittels eines entsprechenden Schallschutzkonzepts selber aktiv vor der Lärmbelastung schützen. Der qualifizierte Bebauungsplan wird im regulären Verfahren aufgestellt. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 6 von 28 6 Inhalte des Bebauungsplans Neben der Steuerung und Feingliederung der Urbanen Gebiete finden sich in diesem Planbereich nun erstmals Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere zur maximalen Höhe baulicher Anlagen. Sie sind erforderlich, um die fortschreitende Nachverdichtung in städtebaulich vertretbare Bahnen zu lenken. 6.1 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.1.1 Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet findet bauplanungsrechtlich ein Wechsel vom Kerngebiet (MK) zum Urbanen Gebiet (MU) statt. Damit greift der Bebauungsplan vorhandene Entwicklungstendenzen auf: Schon heute zeigen sich die drei zentralen Nutzungen Wohnen, Gewerbe und auch soziale oder kulturelle Einrichtungen, letztgenanntes jedoch in einem untergeordneten Maße. Zukünftig wird die Festsetzung Urbaner Gebiete das Nebeneinander dieser Nutzungen sichern und die Anordnung über eine vertikale Gliederung steuern. Zudem wird der durch die BauNVO zunächst grundsätzliche Zulässigkeitsrahmen (§ 6a BauNVO) etwas eingeschränkt. Feinsteuerung der zulässigen Wohnnutzung Im Bebauungsplan wird von der in § 6a Abs. 4 BauNVO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Nutzungen in den zukünftigen Urbanen Gebieten stärker vertikal zu steuern. Die Von-Steuben-Straße und die Hafenstraße sind wichtige, hochfrequentierte Verkehrsachsen. In den entsprechend festgesetzten Flächen des MU1 – entlang der Von-Steuben-Straße und der Hafenstraße, sowie den nördlichen Bereichen der Bahnhofstraße – wird ein Ausschluss der Wohnnutzung im Erdgeschoss festgesetzt. So sollen die Erdgeschosszonen für frequenzbringende Nutzungen freigehalten werden und zu einer Belebung der Straßenzüge führen, die für Passanten ein attraktives Straßenbild ergeben. Eine Wohnnutzung bis in die Erdgeschosszonen wird in diesen Bereichen als städtebaulich nicht vertretbar eingeschätzt. Im MU2 ist eine Wohnnutzung hingegen städtebaulich auch in den Erdgeschosszonen vertretbar, da hier eine geringere Frequentierung stattfindet und die Bereiche verkehrlich beruhigt sind. In den MU3-Gebieten findet eine Reduktion der allgemein zulässigen Wohnnutzung auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit statt. Hier sind die Schwellenwerte zur Gesundheitsgefährdung mit Lärmeinwirkungen von > 65 dB(A) nachts unzumutbar überschritten. Dies betrifft den Schalleintrag von Süden und von Osten – sodass eine lärmabgewandte Seite nicht gegeben ist. Die Gliederung und der partielle Ausschluss von Wohnnutzung führt dazu, dass vereinzelt Wohnungen im Erdgeschoss im MU1 auf den einfachen Bestandsschutz gesetzt werden. Die Ausübung der verwirklichten Nutzung ist damit weiterhin gesichert und nicht wesentlich erschwert, Erweiterungen, Erneuerungen oder Neuerrichtung jedoch nicht. Besonders einschneidend ist diese Regelung für die Grundstücke im südlichen Teilbereich des MU3, doch aufgrund der Lärmimmission (vgl. Kapitel 6.4) soll eine Wohnnutzung bspw. durch Aufstockung nur unter bestimmten Bedingungen weiter intensiviert werden können, die im Ergebnis weiterhin gesunde Wohnverhältnisse sicherstellen. Für die bestehenden Gebäude bleibt es möglich, dass sich das vorhandene Wohnen auch im einfachen Bestandsschutz durch lärmschützende bauliche Maßnahmen noch stärker gegen die Lärmeinwirkungen schützen kann. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 7 von 28 Auch Unterhaltungs-, Instandsetzungs- aber auch die gängigen Modernisierungsmaßnahmen bleiben möglich. Von der Plangeberin wurde aufgrund der starken Lärmbelastung zunächst erwogen, im MU3 das Wohnen gänzlich auszuschließen. Dies hätte einen starken Eingriff in Eigentumsrechte bedeutet. Nach intensiver Abwägung wurde nun als milderes Mittel die Festsetzung getroffen, Wohnen zukünftig nur noch ausnahmsweise zuzulassen. Bedingung für die Erteilung dieser Ausnahme soll sein, dass das Vorhaben gesunde Wohnverhältnisse sicherstellt. Dies gilt sowohl im Gebäude als auch in den Außenwohnbereichen. Im Kapitel 6.4 sind die konkreten Anforderungen näher beschrieben. Diese Anforderungen führen dazu, dass eine qualitative Veränderung im Bestand (Erweiterung, Aufstockung) sicherlich nur erschwert möglich sein wird, weil dadurch ein Schallschutz für das Gebäude erforderlich wird, der derzeit im Bestand nicht gegeben ist. Diese Einschränkung erscheint aber angesichts der enormen Schallbelastung an den Fassaden vertretbar. Im Fall einer Ersatzbebauung für das vorhandene Gebäude lassen sich von Beginn der Planungsphase an die hohen Schallschutzanforderungen berücksichtigen, in deren Lichte ein Wohngebäude dann ausnahmsweise zugelassen werden kann. Steuerung von Vergnügungsstätten und Tankstellen Der Bebauungsplan steuert zudem die nach BauNVO zunächst in Urbanen Gebieten ausnahmsweise zulassungsfähigen Tankstellen und Vergnügungsstätten. Letztere sind im Vergleich zu kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in der Größe und ihrem Einzugsbereich begrenzt und müssen sich an der Verträglichkeit für das Quartier bemessen lassen. Im MU1 und MU3 bleiben Tankstellen ebenso wie die für ein Urbanes Gebiet verträglichen Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig. Im MU2 werden beide ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Das MU2 an der verkehrlich beruhigten Bahnhofstraße ist bereits gegenwärtig durch einen höheren Anteil an Wohnnutzung geprägt, teilweise bis in die Erdgeschosslagen hinein. Aufgrund des variablen Mischungsverhältnisses von Wohnen und Gewerbe im Urbanen Gebiet und der weitestgehend ausbleibenden Einschränkung von Wohnnutzung im Bereich der Bahnhofstraße ist auch zukünftig mit einer überwiegenden Wohnnutzung zu rechnen. Dieser entstandene Wohnschwerpunkt ist wertvoll für das Bahnhofsquartier und soll insbesondere auch in den Nachtstunden seine Wohnqualität behalten. Um den Wohnschwerpunkt vor den mit beiden Nutzungen verbundenen Begleiterscheinungen, wie Lärmbeeinträchtigung durch ein höheres Verkehrsaufkommen bzw. Besucheraufkommen in den Abendstunden zu schützen, werden Vergnügungsstätten und Tankstellen in diesem Teilbereich ausgeschlossen. Im Plangebiet gibt es derzeit mit der Spielhalle an der Von-Steuben-Straße 19 sowie mit einem Table-Dance-Club in der Bahnhofstraße 44 jeweils eine Vergnügungsstätte. Die Einrichtung ist bei typisierender Betrachtung aufgrund ihrer Größe (Spielhalle) als auch ihrer Zweckbestimmung (Table-Dance-Club) als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen und somit durch die neue Einstufung als MU betroffen. Die ausgeübte Nutzung wird in ihrer aktuellen Genehmigung nicht beschnitten – sie behält ihren Bestandsschutz. Doch Entwicklungsspielräume wie Betriebserweiterungen werden unzulässig. Derzeit sind keine Erweiterungsinteressen bekannt. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 8 von 28 Weitere Einschränkung der bisherigen Nutzungsstruktur Einzelhandel: Mit dem Wechsel vom Kerngebiet zum Urbanen Gebiet findet auch eine Begrenzung des Zulässigkeitsrahmens des Einzelhandels auf nicht-großflächigen Einzelhandel statt. Zwar gibt es im Gebiet verschiedene Einzelhandelsnutzungen (bspw. Tedi, Kioske), diese sind jedoch als nicht-großflächige Betriebe vom Wechsel des Zulässigkeitsrahmens nicht betroffen. Der sich derzeit im Bau befindende Lebensmittelmarkt überschreitet zwar die Schwelle der Großflächigkeit von 800 m² Verkaufsfläche, ist jedoch aufgrund seiner bereits im Baugenehmigungsverfahren attestierten atypischen Beschaffenheit weiterhin zulässig. Parkhaus: Das sich im Plan befindende öffentliche Parkhaus ist als gewerbliche Nutzung einzustufen und somit weiterhin auch im Urbanen Gebiet als sonstiger Gewerbebetrieb nach § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig. In Bezug auf sein Emissionsverhalten wird zukünftig bei Entwicklungsbestrebungen im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen sein, dass es sich im Urbanen Gebiet im Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen verträglich einordnet. 6.1.2 Maß der baulichen Nutzung Höhe baulicher Anlagen Der Bebauungsplan enthält für alle Grundstücke Festsetzungen zur maximalen Höhe baulicher Anlagen, um dem Steuerungserfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hinsichtlich der Höhenausprägung Rechnung zu tragen. Die Höhenbegrenzung erfolgt durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe, als Festsetzung über NHN. Dafür wird die vorhandene Höhenstruktur im westlichen Bebauungskomplex zwischen Von-Steuben-Straße, Hafenstraße und Bahnhofstraße von regelmäßig 20 m Gebäudehöhe als gebietsweite Höhenentwicklung definiert. Für den Blockinnenbereich wird eine niedrigere maximale Gebäudehöhe von 8,0 m definiert. So soll hier weiterhin eine Bebaubarkeit ermöglicht werden, gleichzeitig aber auch sichergestellt werden, dass eine Verdichtung im Innenbereich gebietsverträglich begrenzt wird. In einzelnen Bereichen sind vorhandene Überhöhungen aufgegriffen worden. Deshalb gibt es insbesondere im nordöstlichen Bereich der Bahnhofstraße drei kleinere Höhensprünge von 22 m, 24 m bzw. 26 m, die vorhandene Gebäudeerhöhungen aufgreifen bzw. der prominenten Lage am Bahnhofsvorplatz Rechnung tragen. Bewusst wird am Bahnhofsvorplatz auf einen zweiten baulichen Hochpunkt verzichtet, vielmehr lediglich eine leichte Erhöhung auf 26 m festgesetzt. Im Bereich des Bahnhofvorplatzes gibt es eine weitgehend einheitliche Traufkante, die von einzelnen Betonungselementen an Einmündungen und Wegeachsen ergänzt wird. Die Hochpunkte bilden sich beispielsweise an der Windthorststraße als Wegeachse in die City oder durch das „Metropolis“-Hochhaus, das als bewusstes Betonungselement aufgrund seiner exponierten Lage mit der Doppelzufahrt und an der Aufweitung der davorliegenden Platzfläche wirkt. Mit der Option einer leichten Erhöhung des heutigen Postgebäudes wird das symmetrische Höhenspiel am Bahnhofsvorplatz ergänzt, da nun eine einheitliche Fassung des Bahnhofsgebäudes ermöglicht wird. Die vorgesehenen Höhenfestsetzungen bedeuten für manche Grundstücke eine Begrenzung auf die bereits realisierte Höhenausprägung, für andere wird dagegen Spielraum für eine umfangreichere Ausnutzung der Grundstücke geschaffen. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 9 von 28 Grundflächenzahl Im Bestand ist ein Großteil der Grundstücke flächenmäßig vollumfänglich bebaut. Dies betrifft das westliche Quartier zwischen der Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Bahnhofstraße und die nördliche Hälfte des Bereichs östlich der Bahnhofstraße. Lediglich im Südosten des Plangebiets ist eine niedrigere Ausnutzung der Grundstücksflächen vorhanden. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 356 aus dem Jahr 1990 enthält keine Festsetzungen zur Grundflächenzahl. Die neue Planung trägt der Bestandssituation Rechnung und setzt für die vollumfänglich bebauten bzw. versiegelten Bereiche eine Grundflächenzahl von 1,0 fest. Dies stellt keine Veränderung der sich bereits aktuell aus § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ergebenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dar und entspricht den Obergrenzen des § 17 BauNVO. Im südöstlichen Teilabschnitt der Bahnhofstraße finden sich Grundstücke, die nicht vollständig versiegelt sind. Diese derzeit durch Wohnen genutzten Grundstücke sollen auch perspektivisch einen nicht-versiegelten Grundstücksanteil behalten, da entlang der Hafenstraße ein zu erhaltener Baumbestand besteht. Hier wird entsprechend eine Begrenzung der GRZ auf 0,8 festgesetzt. 6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen Im westlichen Bereich des Plangebiets umfasst die überbaubare Grundstücksfläche das gesamte Grundstück, wird jedoch in Bezug auf Geschossigkeiten gegliedert. Im Bereich östlich der Bahnhofstraße wird die überbaubare Grundstücksfläche in Bezug auf die zulässige Bebauungstiefe begrenzt. Hier wird die im Bestand weitestgehend vorhandene Bebauungstiefe auch für die übrigen Grundstücke festgesetzt. Lediglich in einem Teilbereich des MU2 ist die zulässige Bebauungstiefe aus Aspekten des hohen Schalleintrags mit 18,3 m im Vergleich zu den Nachbargrundstücken leicht reduziert worden. Entlang der Hafenstraße ist die Bautiefe an die Gebäude im nördlich gelegenen Bereich der Bahnhofstraße angelehnt und entsprechend im rückwärtigen Bereich erweitert. 6.1.4 Bauweise Die im Bestand vorzufindende geschlossene Bauweise wird planerisch festgesetzt. Dies trägt auch zur Schallminimierung in den Blockinnenbereichen bei. 6.1.5 Steuerung von Werbeanlagen Der Bebauungsplan regelt die Steuerung der Werbeanlagen analog den Festsetzungen, die der Bebauungsplan Nr. 356 zuvor für das Gebiet und das größere Bahnhofsviertel vorsieht. So wird die Kontinuität der Regelungen gewahrt und eine Einheitlichkeit auch mit der weiteren Bahnhofstraße und der Gebietsnachbarschaft erreicht. Es gibt konkrete Vorgaben über die Anordnung der Werbeanlagen am Gebäude, über die Ausgestaltung der einzelnen Werbeanlagen sowie ihre Größe. 6.2 Verkehrsflächen / Erschließung Die Erschließung aller vorhandenen Grundstücke im Plangebiet ist gesichert. Die Verkehrsflächen sind bereits vollständig ausgebaut. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 10 von 28 6.3 Grünflächen / Begrünung In diesem stark verdichteten Innenstadtquartier existieren keine öffentlichen Grünflächen im Bestand. Aufgrund der dichten Bebauung im Bestand sind auch nur in dem kleinen Teilbereich südöstlich der Bahnhofstraße private Grünflächen mit Baumbestand vorhanden. Die nicht als Baufeld ausgewiesenen derzeit begrünten Grundstücksflächen werden in diesem Bereich auch aktiv als private Grünflächen gesichert und stehen somit nicht einer Nutzung durch Nebenanlagen zur Verfügung. Auch die straßenseitige Grünfläche entlang der Hafenstraße wird dahingehend gesichert, dass sie als private Grünfläche im Bebauungsplan festgesetzt wird. Die auf ihr enthaltenen Bäume – zwei Linden und ein rotblättriger Ahorn – haben aufgrund ihrer Größe in der Sichtachse vom Kreisverkehr am Ludgeriplatz in Richtung Hafen prägenden Charakter und werden als zu erhaltende Baumstandorte festgesetzt. Um in dem verdichteten Quartier den Belangen des Klimaschutzes bzw. der Klimaanpassung Rechnung zu tragen, ist es städtebaulich erforderlich, Maßnahmen der Dachbegrünung festzusetzen. Die genannten Belange fanden umfassend Berücksichtigung in dem im Mai 2017 vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Klimaanpassungskonzept. Die Münsteraner Kernstadt weist im Vergleich zum unbebauten Umland eine Temperaturdifferenz von 2 °C auf. Besonders der stark verdichtete Innenstadtbereich ist von einer signifikant erhöhten Wärmebelastung betroffen. Die Festsetzungen zur Dachbegrünung beziehen sich auf alle Flach- bzw. flach geneigten Dächer von bis zu 15 Grad. 6.4 Immissionsschutz Aufgrund der Lage des Plangebiets, umgeben von hochfrequentierten Verkehrswegen, kommt dem Aspekt der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ein besonderes Augenmerk zu. So wurde neben einer Verkehrslärmbetrachtung auch ein Luftschadstoffgutachten erarbeitet. Schallschutz Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden die vom öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr ausgehenden Lärmeinwirkungen auf die schützenswerten Nutzungen des Plangebiets untersucht. Da es sich bei dem Plangebiet um ein vollständig bebautes Gebiet handelt und es durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zu einer verstärkten Auslastung der Flächen bzw. einen grundsätzlich anderen Nutzungsrahmen kommt, ist eine Differenzierung zwischen Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall entbehrlich. Somit stellt die Untersuchung lediglich einen Prognosefall dar. Gleichzeitig ist auf eine Betrachtung der Lärmeinwirkungen aus dem Bebauungsplan auf die umgebenden Nutzungen verzichtet worden, da kein neuer Zulässigkeitsrahmen erzeugt wird, der zu einer intensiveren bzw. lärmintensiveren Nutzung führt. Das Lärmgutachten stellt die Geräuschsituation im Plangebiet getrennt für den Tages- und Nachtzeitraum dar. Da es sich bei der Planung um einen Angebots-Bebauungsplan handelt, bei dem die bauliche Ausgestaltung im Plangebiet veränderlich sein kann, ermittelt das Gutachten die Geräuschimmissionen bei freier Schallausbreitung. Diese Vorgehensweise stellt eine pessimale Einschätzung bei der zu erwartenden Lärmsituation sowie auch bei den Anforderungen an den baulichen Schallschutz dar. Um dem Umstand gerecht zu werden, dass Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 11 von 28 es sich um ein vollständig bebautes Gebiet handelt, werden informativ auch die Gebäudelärmkarten an den im Plangebiet vorhandenen Gebäuden sowie, falls abweichend, an den Baugrenzen dargestellt. Für die Beurteilung des Lärmschutzes im Städtebau wird die DIN 18005, Teil 1 herangezogen. Dort werden je nach Schutzbedürftigkeit der Baunutzung Orientierungswerte zur angemessenen Berücksichtigung des Schallschutzes genannt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sollen bei schutzbedürftigen Nutzungen – wie beispielsweise Wohnen – nach Möglichkeit eingehalten werden. Sie können im Einzelfall auch überschritten werden, wie dies beispielsweise in vorbelasteten Bestandsgebieten der Fall sein kann. Dann muss eine gerechte Abwägung zwischen den planerischen Erfordernissen und dem Belang des Schallschutzes vorgenommen werden. Die DIN 18005 weist keine Orientierungswerte für Urbane Gebiete aus. Das Urbane Gebiet entspricht in seiner Eigenart am ehesten dem Mischgebiet. Als Beurteilungsgrundlage für den Lärmschutz werden daher die Orientierungswerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts verwendet. Da es sich um ein stark verkehrslärmvorbelastetes Innenstadtquartier handelt, wurde neben den Orientierungswerten der DIN 18005 auch die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) in die Betrachtung und gutachterliche Bewertung mit einbezogen. Die Berechnungsergebnisse des Gutachtens zeigen bei freier Schallausbreitung, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 von 60 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts innerhalb des gesamten Plangebiets deutlich überschritten werden. Auch die hilfsweise für die Beurteilung zugrunde gelegten Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nach der 16. BImSchV („Verkehrslärmschutzverordnung“), bei deren Einhaltung für diese Gebietskategorie im Allgemeinen auch noch von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann, wird ebenfalls im gesamten Plangebiet überschritten. Der für den Tag heranzuziehende Schwellenwert von 70 dB(A), der in der Regel für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit genannt wird, wird in direkter Straßennähe an der Hafen- und Von-Steuben-Straße überschritten. Der nachts heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) wird im gesamten Plangebiet überschritten, im östlichen Bereich im Übergang zur Bahn auch deutlich. Auch der für eine angemessene Aufenthaltsqualität in Außenwohnbereichen erforderliche Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags wird bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet in allen Geschossen überschritten. Die informativ dargestellten Gebäudelärmkarten im Bestand zeigen, dass auch im bebauten Zustand in weiten Teilen des Plangebiets die Schwellenwerte für eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit (70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) übertreten werden, mit Überschreitungen von 1-5 dB(A) tagsüber und 2-5 dB(A) nachts an der Von-Steuben-Straße, 1-2 dB(A) tags und 2-6 dB(A) nachts an der Hafenstraße sowie bis zu 10 dB(A) nachts entlang der Bahntrasse. Die Karten zeigen jedoch auch, dass sich im bebauten Zustand in einzelnen Bereichen moderatere Werte ergeben und sich lärmabgewandte Fassadenseiten generieren lassen. Dies betrifft insbesondere die verkehrswegeabgewandten Gebäuderückseiten im Blockinnenbereich des Blocks Von-Steuben-Straße/Bahnhofstraße, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 tags und nachts eingehalten werden; zusätzlich kann der Orientierungswert tags im Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 12 von 28 nordöstlichen Planbereich an den zur Bahntrasse gelegenen Fassadenseiten eingehalten werden. Daneben gibt es im Kernbereich der (kleinen) Bahnhofstraße sowie dem Bereich des heutigen Postareals im Nordosten des Plangebiets weitere Fassadenabschnitte, in denen zumindest die hilfsweise zugrunde gelegten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und vereinzelt auch von 54 dB(A) nachts eingehalten werden. Beide Betrachtungen zeigen, dass im gesamten Plangebiet nicht ohne weiteres von gesunden Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen auszugehen ist. Daher werden im Folgenden die möglichen und erforderlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen aufgezeigt: Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wie beispielsweise Lärmschutzwände sind in diesem Planbereich nicht oder nur sehr aufwendig anwendbar, da es sich um die Überplanung eines bestehenden Gebiets handelt, in dem die Gebäude zum großen Teil direkt an den öffentlichen Straßenraum angrenzen. Im Übergang zu den Bahntrassen wäre aktiver Schallschutz aufgrund der zum Teil geringen Grundstückstiefen und der Bestandsstrukturen nur sehr aufwendig umsetzbar. Vorgaben zur Gebäudestellung lassen sich in diesem nahezu vollständig bebauten Gebiet auch nur begrenzt umsetzen. Die vorhandene Blockrandstruktur in geschlossener Bauweise im westlichen Teilbereich des Plangebiets wird jedoch bewusst gesichert, da so ruhige, lärmabgewandte Innenhöfe gezielt ermöglicht werden. Aufgrund der bestehenden Gebäude, der vorgefestigten Strukturen sowie der geringen Grundstückstiefen östlich der Bahnhofstraße ist auch eine Überlegung grundsätzlich anderweitiger Baukörperstellungen nicht möglich. Als passive Schallschutzmaßnahmen am Gebäude werden folgende Maßnahmen erforderlich: Zum Schutz der Wohn- und Aufenthaltsbereiche sowie Büroräume wird im gesamten Plangebiet passiver Schallschutz in Form von Festsetzungen für die schalltechnischen Anforderungen an die Bauausführung der Außenfassaden nach Maßgabe der DIN 4109-1 entsprechend den Lärmpegelbereichen V-VI erforderlich. Dies gilt bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden. Bezogen auf die nächtlichen Überschreitungen sind im gesamten Plangebiet ergänzend für Schlafräume und zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei einer Überschreitung des Beurteilungspegels von 45 dB(A) nachts vorzusehen. Im gesamten Plangebiet ist der äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags überschritten, sodass eine ungestörte Kommunikation in Außenwohnbereichen (Balkone, Loggien und Terrassen etc.) nicht mehr sichergestellt ist. Innerhalb des gesamten Bebauungsplangebiets ist die Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Nutzungsänderung schutzbedürftiger Außenwohnbereiche in Terrassenlage oder in den Obergeschossen ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durch geeignete Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten Lärmschutzwänden im Nahbereich eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. Alternativ sind die Außenwohnbereiche in den Schallschatten der Gebäude zu legen. Die informativ dem Lärmgutachten beigefügten Gebäudelärmkarten zeigen, dass dies mindestens im Blockinnenbereich von Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße sowie in Teilen im Übergang zum Bahngelände möglich erscheint. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 13 von 28 Auf der Grundlage der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche ist im Baugenehmigungsverfahren bei Neubauten bzw. baugenehmigungspflichtigen Änderungen von Wohn- und Aufenthaltsräumen die Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen nachzuweisen. Im Einzelfall können im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zur Vermeidung unnötig hoher Anforderungen mit entsprechendem gutachterlichen Nachweis die konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten vorliegenden maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2 zum Nachweis der schalltechnischen Anforderungen herangezogen werden. Mit diesem Bündel an Schallschutzmaßnahmen werden in dieser stark lärmvorbelasteten Lage im Bereich der Schwellenwerte zur Gesundheitsgefahr gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht. In den Bereichen jedoch, in denen die Schwelle zur Gesundheitsgefahr unzumutbar überschritten wird – dies ist regelmäßig bei Lärmwerten von 75 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts der Fall – und in denen keine ruhige Seite ermöglicht werden kann, kann eine Wohnnutzung im Urbanen Gebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn gesunde Wohnverhältnisse mit dem Vorhaben sichergestellt werden können. Für die Zulassung der Ausnahme muss der Antragsteller sich in seiner Gebäudeplanung im Sinne der architektonischen Selbsthilfe intensiv mit der Schallbelastung auseinandersetzen. Erwartet werden hier entsprechende Maßnahmen, die zum einen sicherstellen, dass für Schlafräume oder zum Schlafen geeignete Räume ein Innenraumpegel von 30 dB(A) nachts erreicht wird. Dieser kann für ein Schlafen bei gekipptem Fenster mit einem Außenlärmpegel von <45 dB(A) nachts sichergestellt werden – dies sichert einen entsprechend reduzierten Innenraumpegel, der gesundes Wohnen in Nachtzeiten ermöglicht – oder indem das gesamte Gebäude im Neubaufall z. B. als Passivhaus ausgeführt wird, in dem aufgrund einer zentralen Wohnraumlüftung keine Fensterlüftung in der Nachtzeit erforderlich bzw. möglich ist. Planerisch sind hier mehrere Maßnahmen vorstellbar, so könnte z. B. über eine zweite, vorgestellte Glasfassade zu einer lärmbelasteten Seite eine solche Wirkung erreicht werden. Es ist davon auszugehen, dass trotz der hohen Schallbelastung im Umfeld durch einen Wandaufbau im aktuellen energetischen Standard mit den Wandflächen eine entsprechende Schalldämmwirkung für einen adäquaten Innenraumpegel sichergestellt werden kann, so dass sich die Fensteröffnungen als Schwachpunkt im Schallschutz aufdrängen. Neben der Sicherstellung einer schallgedämmten Lüftungsmöglichkeit die auch nachts ein gesundes Schlafen sicherstellt muss sich die Planung eines neuen Gebäudes auch mit der Sicherstellung nutzbarer Außenwohnbereiche beschäftigen, so diese denn vorgesehen werden sollen. Dafür gilt die oben bereits beschriebene Anforderung wie im gesamten Plangebiet, im Neubaufall bietet sich die Möglichkeit, die Außenwohnbereiche direkt in das Schallschutzkonzept für das Gesamtgebäude zu integrieren. Da sich für beide Aspekte verschiedenste Lösungsansätze anbieten, verzichtet der Bebauungsplan hier auf konkrete schallschutztechnische Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, sondern überlässt die konkrete Ausgestaltung dem Bauherrn im Rahmen der Vorhabendefinition zur ausnahmsweisen Zulassung von Wohngebäuden. Damit soll im Sinne einer Flexibilisierung auch den sich gerade in diesem Bereich ständig weiterentwickelnden Gebäudetechnik bzw. Bauprodukten Rechnung getragen werden, ohne den grundsätzlichen Anspruch an gesunde Wohnverhältnisse für diesen Teil des Plangebiets aufzugeben. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 14 von 28 Luftschadstoffgutachten Das im Rahmen der Bauleitplanung beauftrage Luftschadstoffgutachten stellt die Belastung der Luft durch die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM 10, PM 2,5) für den Prognosefall dar. Hierbei wurde deutlich, dass die jeweiligen Grenzwerte und Jahresmittelwerte an allen Gebäuden im nahen Umfeld der Planung eingehalten werden. Entsprechende Maßnahmen sind im Rahmen der Planung somit nicht erforderlich. 6.5 Altlasten / Altstandorte Es sind keine Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen bekannt. Auf dem Altstandort Nr. 2224, den Flächen des Parkhauses an der Von-Steuben-Straße, sind Kontaminationen unterhalb des Parkhauses nicht auszuschließen. Eine entsprechende Kennzeichnung findet sich im Bebauungsplan. 6.6 Denkmalschutz Es sind keine Belange des Denkmalschutzes betroffen. 6.7 Archäologie Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetzt. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 7 Flächenbilanz Tabelle 1: Flächenbilanz Bauflächen (MU) 1,82 ha 74,8 % Öffentliche Verkehrsfläche 0,49 ha 19,9 % Private Grünflächen 0,13 ha 5,3 % Gesamtfläche 2,44 ha 100 % 8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 8.1 Rahmen der Umweltprüfung Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 15 von 28 der Umweltauswirkungen sind die im BauGB sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen: nts Ingenieurgesellschaft mbH (2021): Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm für den Bebauungsplan Nr. 597 „Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße“ der Stadt Münster Lohmeyer GmbH, Niederlassung Dorsten (2021): Luftschadstoffgutachten – B-Plan Nr. 597 in Münster Umweltkataster Münster: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster 8.2 Kurzdarstellung der Planung Der Bebauungsplan Nr. 597 umfasst eine ca. 2,44 ha große Fläche im Stadtzentrum (Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Bahnhof) und erstreckt sich auf Flächen südwestlich des Bahnhofs. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird ein Teilgebiet des am 28.12.1990 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 356 überplant. Er ist im Norden durch den Berliner Platz, im Westen durch die Von-Steuben-Straße, im Osten durch das Bahngelände und im Süden durch die Hafenstraße begrenzt. An das Plangebiet grenzen im Osten großflächig Bahnflächen an, an die nördliche Spitze schließt sich der Bahnhofsvorplatz an. Westlich der Von-Steuben-Straße befinden sich kerngebietstypische Nutzungen, während die Nutzung südlich der Hafenstraße verstärkt durch Wohnen geprägt wird. Die Planung verfolgt das Ziel, die städtebauliche Entwicklung des Gebiets mit einem Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe durch die Festsetzung von Urbanen Gebieten (§ 6a BauNVO) umzusetzen. Durch eine gezielte Steuerung der Höhenausprägung der Bebauung wird eine gebietsverträgliche bauliche Entwicklung angesichts zunehmender Nachverdichtungstendenzen ermöglicht. 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich unmittelbar aus dem BauGB ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen: Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 16 von 28 Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Mensch / menschliche Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) - DIN 18.005, Beiblatt 1 - DIN 4109 - 16. BImSchV - 39. BImSchV Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt - Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB) Boden / Fläche - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung) Klima / Luft - 39. BImSchV (Luftqualität) Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB) Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Bodendenkmäler) Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Gebiet als gemischte Baufläche dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht vorgesehen. Der bislang geltende einfache Bebauungsplan Nr. 356 wird durch den Bebauungsplan Nr. 597 in Teilen ersetzt. Ein Landschaftsplan liegt für das Plangebiet entsprechend nicht vor. Das Plangebiet tangiert die Grünordnung Münster nicht. Der für die Stadtgliederung bedeutsame 1. Grünring (Promenade) befindet sich in ca. 200 m Entfernung in westlicher Richtung. Das Gebiet des Bebauungsplans befindet sich innerhalb einer Umweltzone. Basis für die Einrichtung der Umweltzone ist der „Luftqualitätsplan Münster 2009“. Die Fortschreibung dieses Plans ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Der neue Luftreinhalteplan sieht seit dem 1. Januar 2015 eine Verschärfung der Umweltzone vor: Seitdem dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Umweltplakette in die münstersche Innenstadt fahren. Diese Veränderung ist eine von mehreren Maßnahmen, um die Luftqualität im Innenstadtbereich zu verbessern. Für das Stadtgebiet von Münster liegt ein Lärmaktionsplan vor. In der 2. Stufe des Plans (2017) wurde für den Bahnhofsbereich, hier die Von-Steuben-Straße, die Anordnung von Tempo 30 ganztags empfohlen und zwischenzeitlich umgesetzt. Sonstige auf kommunaler Ebene festgelegte Umweltschutzziele werden in den Umweltdaten Münster 2016-2018 formuliert. Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, liegen nicht vor. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 17 von 28 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwartenden Auswirkungen der Planung 1 sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit Der Stadtteil Bahnhof hat zurzeit ca. 1.500 Einwohner (wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2019). Etwa 75 % der Haushalte sind Singlehaushalte. Der Anteil der Haushalte mit Kindern liegt bei unter 5 %. Mit einem durchschnittlichen Alter von ca. 34 Jahren liegt der Stadtteil deutlich unter dem Durchschnitt der Gesamtstadt. Kinder/Jugendliche und ältere Personen sind unterrepräsentiert. Die aktuelle Nutzung des Plangebiets wird durch kerngebietstypische Mischnutzungen charakterisiert. Vorbelastungen durch Immissionen Das Plangebiet ist im Bestand erhöhten Belastungen durch Lärm- und Luftschadstoffimmissionen ausgesetzt. Zur konkreten Ansprache der Belastungssituation im Plangebiet wurden jeweils Gutachten beauftragt, die nachfolgend unter den Auswirkungen der Planung zusammengefasst dargestellt werden. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzlichen Umweltanforderungen wie folgt zu werten: Lärmimmissionen Das Plangebiet ist Immissionen durch den Straßen- und Bahnverkehr ausgesetzt. Zudem befinden sich innerhalb des Gebiets gewerbliche Betriebe, die zur Gesamtlärmsituation beitragen. Die Immissionsprognose in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros nts (2021) beruht auf Verkehrsdaten für das Prognosejahr 2035 (Schienenverkehr 2030). Die herangezogenen Verkehrsdaten sind unbeeinflusst von der aktuellen COVID-19-Pandemie. In der Prognose wird die zunehmende Bevölkerungsentwicklung berücksichtigt. Die Emissionsberechnungen für den Straßenverkehrslärm wurden nach der RLS-90 vorgenommen. Die Berechnung der von Schienenwegen ausgehenden Geräusche erfolgte gemäß Anlage 2 der 16. BImSchV. Bei der Ermittlung der Lärmimmissionen stellt das Gutachten jeweils die am stärksten und am wenigsten betroffenen Geschosse dar. Für die am stärksten betroffenen Geschosse liegen die Pegelwerte entlang der Hafenstraße und der Von-Steuben-Straße im Tagzeitraum durchweg über 70 dB(A). Wie in den Gebäudelärmkarten dargestellt, werden dabei Werte von bis zu 75 dB(A) tags erreicht. In der Bahnhofstraße werden an den straßenzugewandten Fassaden 1 Die Prognose umfasst soweit von Relevanz die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 18 von 28 Werte von 64 bis 69 dB(A) erreicht. Bahnseitig finden sich die höchsten Pegelwerte mit 65 bis 70 dB(A) im südlichen Teilbereich. Im Nachtzeitraum sind die höchsten Werte mit bis zu 69 dB(A) an den der Bahnseite zugewandten Fassaden bzw. geplanten Baugrenzen zu verzeichnen. An der Hafenstraße und Von-Steuben-Straße liegen die Pegelwerte zwischen 62 und 66 dB(A). Bei der Bewertung der ermittelten Immissionen legt der Gutachter die in nachfolgender Tabelle stehenden Beurteilungswerte zugrunde: Tabelle 3: Beurteilungsgrundlage zur Bewertung der ermittelten Immissionen Gebiets- kategorie Orientierungswert DIN 18005-1 Immissionsgrenzwert 16. BImSchV „Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung“2 tags [dB(A)] nachts [dB(A)] tags [dB(A)] nachts [dB(A)] tags [dB(A)] nachts [dB(A)] MU (60)3 (50) 64 54 70 / 75 60 / 65 MK 65 55 64 54 70 / 75 60 / 65 Im Rahmen der Bauleitplanung sind zunächst die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 heranzuziehen: Die Berechnungsergebnisse im Gutachten zeigen, dass am Tag der schalltechnische Orientierungswert für Urbane Gebiete (MU) von 60 dB(A) innerhalb des Plangebiets größtenteils deutlich überschritten wird. Lediglich an den verkehrswegeabgewandten Gebäuderückseiten wird der Wert unterschritten. Der in der Nacht anzusetzende schalltechnische Orientierungswert für Urbane Gebiete (MU) von 50 dB(A) wird im gesamten Plangebiet überschritten. Auch im Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV, bei deren Einhaltung nach Einschätzung des Gutachters im Allgemeinen auch noch von gesunden Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann, und den Schwellenwerten zur Gesundheitsgefährdung zeigen sich innerhalb des Bebauungsplanes erhebliche Überschreitungen. Als Fazit des Gutachters ist festzustellen, „dass nach den allgemeinen, in der städtebaulichen Planung anzusetzenden Maßstäben im gesamten Plangebiet nicht ohne weiteres von gesunden 2 In der Rechtsprechung liegt die Schwelle für die Gesundheitsgefährdung bei äquivalenten Dauerschallpegeln von tags zwischen 70 dB(A) (BVerwG) bzw. 75 dB(A) (BGH) und nachts zwischen 60 dB(A) (BVerwG) bzw. 65 dB(A) (BGH) (vgl. Halama/Stüer, NVwZ 2003). Gemäß der Lärmwirkungsforschung sollte zum Schutz der Gesundheit, ein Mittelungspegel von 65 dB(A) am Tage und 55 dB(A) in der Nacht nicht überschritten werden (vgl. UBA/WHO). 3 Urbane Gebiete wurden bisher nicht in das Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 aufgenommen, weshalb die Einstufung hier aus gutachterlicher Einschätzung erfolgt. Urbane Gebiete ähneln Misch- und Kerngebieten bezüglich der vorgesehenen Nutzungsarten. In Anlehnung an die 2. VO zur Änderung der 16. BImSchV sind Urbane Gebiete in die gleiche Kategorie wie Kern-, Dorf- und Mischgebiete einzuordnen. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 19 von 28 Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen auszugehen ist. Daher sind nach den vorgenannten Bewertungsmaßstäben Vorgaben zum Schallschutz für die geplanten Nutzungen vorzusehen“. Der Bebauungsplan reagiert auf die schwierigen Lärmimmissionen, indem lediglich eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnnutzung in den Urbanen Gebieten (MU) jedenfalls dort festgesetzt wird, wo die Schwellenwerte zur Gesundheitsgefährdung unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überschritten werden (MU3). Dies ist regelmäßig bei Werten von 75 dB(A) tags bzw. in diesem Planbereich von 65 dB(A) nachts der Fall. Aktiver Schallschutz lässt sich in der innerstädtischen Lage nicht realisieren, sodass als Reaktion auf die erhebliche Lärmbelastung auf passiven Schallschutzmaßnahmen zurückgegriffen werden muss. Zu diesem Zweck werden für das Gesamtgebiet Lärmpegelbereiche (V-VI) nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ festgelegt. Durch textliche Festsetzungen (TF) werden die Rahmenbedingungen festgelegt, unter denen unter den gegebenen Umständen noch verträgliche Wohn- und Arbeitsverhältnisse garantiert werden können. Diese umfassen insbesondere folgende Regelungen: Schallschutz von Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109 (TF Nr. 1.5.1/1.5.2) Schallschutz für Schlafräume oder für zum Schlaf geeignete Räume (TF Nr. 1.5.3) Schallschutz für Außenwohnbereiche (TF Nr. 1.5.4) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass durch die prognostizierten sehr hohen Lärmimmissionen eine gewünschte stärkere Anreicherung des Quartiers mit Wohnnutzung nur teilweise realisierbar ist. Zudem ist erkennbar, dass bereits die heutige Wohnsituation keine gesunden Wohnverhältnisse zulässt. Der Bebauungsplan schränkt daher die entsprechenden Entwicklungspotenziale ein bzw. setzt den erforderlichen passiven Schallschutz fest. Luftschadstoffe Hinsichtlich möglicher Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit wird auf Kapitel 8.4.5 verwiesen. Risiken für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophen Besondere Risiken sind nicht erkennbar. So befinden sich keine Störfallbetriebe im Einwirkungsbereich der Planung. Ein grundsätzlich erhöhtes Unfallrisiko ist auch nicht durch die Nähe zu den Bahnanlagen gegeben. Hier ist grundsätzlich von einem ordnungsgemäßen, sicheren Betrieb auszugehen. Erholung / Grünordnung Münster Das Plangebiet ist für die Erholung nicht von Bedeutung. Ebenso sind Belange der Grünordnung nicht betroffen. 8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Das Plangebiet befindet sich in einem hochverdichteten innerstädtischen Bereich. Neben den vorhandenen Straßenbäumen sind lediglich im Übergang zum Bahngelände einzelne Gärten mit Gehölzen anzutreffen. Die vorhandenen Biotopstrukturen ermöglichen daher nur wenigen Tieren und Pflanzen einen Lebensraum. Für das Gebiet liegen der Unteren Naturschutzbehörde Sichtungen von Mauerseglern vor. Das Vorkommen von Brutplätzen ist nicht auszuschließen. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 20 von 28 Auch für Fledermäuse wie die Zwergfledermaus sind geeignete Habitate an und in Gebäuden möglich. Alle Fledermausarten zählen zu den sogenannten planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen. Naturschutzrechtlich begründete Schutzgebiete, insbesondere FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet oder im näheren Umfeld nicht anzutreffen. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 8.4.2.1 Artenschutz Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. Die ASP wurde in Form der 1. Stufe, d. h. anhand vorhandener Daten und Einschätzungen der Unteren Naturschutzbehörde, jedoch ohne zusätzliche Erhebungen vor Ort durchgeführt. Für den Quadrant 2 im Messtischblatt 4011 erfolgte im Auskunftssystem des Landesinstituts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eine Abfrage potenzieller Vorkommen planungsrelevanter Arten für die Lebensraumtypen „Gebäude“ und „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“4. Das Vorkommen von Vögeln der angezeigten Arten (9 potenzielle Arten „Gebäude“, 17 potenzielle Arten „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“) ist aufgrund der realen Habitatverhältnisse nicht zu erwarten. Ebenso ist das Vorkommen der Zauneidechse auszuschließen. Bei den potenziell vorkommenden Vogelarten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen, kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustands („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann durch Bauzeitenregelungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens begegnet werden. Ggf. vorhandene Brutplätze von Mauerseglern können im Zuge anstehender Abrissarbeiten ersetzt werden. Hinsichtlich der Fledermausfauna liegen keine konkreten Nachweise vor. Ein Vorkommen ist jedoch nicht gänzlich auszuschließen. Entsprechende Vorkommen sind der Unteren Naturschutzbehörde jedoch nicht bekannt. In Anbetracht der überwiegend steuernden Zielsetzung des Bebauungsplans erscheint eine konkrete Erhebung des Artbestandes jedoch 4 Fledermäuse: Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus, Große Bartfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr Vögel: Sperber, Eisvogel, Waldohreule, Steinkauz, Bluthänfling, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Turmfalke, Rauchschwalbe, Nachtigall, Feldsperling, Rebhuhn, Gartenrotschwanz, Girlitz, Waldkauz, Star, Schleiereule Reptilien: Zauneidechse Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 21 von 28 nicht zielführend, da konkrete bauliche Maßnahmen zeitlich und sachlich nicht abschätzbar sind. Insofern ist ein Konflikttransfer in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren sachlich angemessen und rechtlich möglich, da keine Anlässe erkennbar sind, die eine Umsetzung des Plans, ggf. in Verbindung mit geeigneten Artenschutzmaßnahmen, verhindern. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stehen der Planung jedenfalls nicht als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2015 – 10 D 21/12.NE). 8.4.2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft Da die Bebauungsplanaufstellung im Vollverfahren erfolgt, ist die Eingriffsregelung grundsätzlich einschlägig. Dabei ist die gegenwärtig planungsrechtlich zulässige Situation der aktuellen Planung gegenüberzustellen. Zwar weist der gegenwärtig gültige einfache Bebauungsplan Nr. 356 keine Grundflächenzahl auf, jedoch ist im MK-Gebiet gemäß BauNVO eine Ausnutzung bis 100 % möglich. Somit verändert sich die Eingriffslage mit einer geplanten GRZ von 0,8 bis 1,0 nicht von der bisherigen Ausgangslage. Faktisch sind die bebauten Flächen zudem bereits heute fast vollständig versiegelt. Kleinere Gartenflächen im südöstlichen Bereich des Plans werden im Bebauungsplan Nr. 597 als private Grünfläche festgesetzt und in ihrem Bestand gesichert. Von einer Eingriffserheblichkeit kann insofern insgesamt nicht ausgegangen werden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 8.4.3 Boden / Fläche Das Plangebiet umfasst vollständig innerstädtische Flächen. Eine Beanspruchung bisher unbebauter Flächen oder des Außenbereichs findet nicht statt. Innerhalb des Plangebiets ist nicht mehr von einem Vorkommen der ehemals vorherrschenden Pseudogley-Braunerden und Braunerden auszugehen. Vielmehr sind hier mehr oder weniger gestörte Stadtböden zu erwarten, deren Eigenschaften kaum abschätzbar sind. Zwischen Von-Steuben-Straße und Bahnhofstraße befindet sich die im städtischen Kataster geführte Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 376. Die Fläche wurde durch Bodenaushub zwischenzeitlich vollständig saniert, sodass von der Fläche keine Gefährdung für die zu betrachtenden Schutzgüter mehr ausgeht. Am südlichen Rand des Plangebiets tangiert der Bebauungsplan die Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 165 (ehemaliges Gaswerk). Nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde geht von dieser nach derzeitigem Kenntnisstand keine Relevanz für den Plan aus. Zudem befindet sich im Plangebiet der Altstandort Nr. 2224. Zu dem Standort liegen keine Bauakten zu der ehemaligen Nutzung vor, sodass eine historische Recherche anhand von Bauakten hier nicht möglich ist. Die Luftbilder bestätigen aber die Nutzung als Tankstelle mit Werkstatt. Aufgrund der derzeitigen Nutzung mit einem Parkhaus sind Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nicht möglich. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Durch die Maßnahme der Innenentwicklung wird trotz Grundflächenzahlen von 0,8-1,0 (d. h. fast 100 %ige Versiegelung) die Neuversiegelung aufgrund der hoch verdichteten Vornutzung nicht Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 22 von 28 verstärkt. Bislang unversiegelte Flächen werden als private Grünflächen festgesetzt. Flächen im Außenbereich werden zudem geschont. Die Planung entspricht damit dem Planungsgrundsatz in § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Hinsichtlich der Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 376 ist nach Beurteilung durch die Untere Bodenschutzbehörde nach erfolgter vollständiger Sanierung eine Kennzeichnung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde geht von der Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 165 nach derzeitigem Kenntnisstand keine Relevanz für den Plan aus, sodass auch hier keine Kennzeichnung erfolgen muss. Auf dem Altstandort Nr. 2224 sind Kontaminationen unterhalb des Parkhauses nicht auszuschließen. Neu- und Umbaumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplans führen zum Zeitpunkt ihrer Realisierung zum Aufkommen von Bauschutt und sonstigen Abbruchmaterialien. Für diese Materialien ist nach den gesetzlichen Maßstäben eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. 8.4.4 Wasser Das Baugebiet befindet sich gemäß den Angaben im Umweltkataster Münster geologisch in einem Bereich, in dem Kalkmergel Geschiebemergel/-lehm und darüber von Löß überlagert wird. Der Löß selbst bildet eine schützende Deckschicht für die darunterliegenden Kalkmergel der Oberkreide. Auf der Grundlage von durchgeführten Bauvorhaben im Plangebiet liegen Erkenntnisse zur Grundwassersituation vor. Mit Grundwasser muss man demnach auf einer absoluten Höhe von 56 m ü. NHN bis 57 m ü. NHN rechnen. Das heißt etwa 1 m bis 2 m unter Geländeoberkante. In Trockenzeiten kann der Grundwasserstand aber auch schon mal auf ca. 54 m ü. NHN absinken. Ab einer ungefähren Höhe zwischen 3,5 m und 4,5 m unter Geländeoberkante befinden sich sehr wasserdurchlässige Sande (sog. Vorschüttsande), sodass spätestens ab dieser Höhe Grundwasser anstehen sollte. Ebenso beginnt zwischen 6 und 10 m unter Geländeoberkante der felsige Untergrund, dessen Klüfte ebenfalls grundwasserführend sein können. In dieser Höhe befindet sich somit ein zweiter Grundwasserleiter (Kluftgrundwasserleiter). Das in geringen Mengen vorhandene Grundwasser strömt in nordöstliche bis nordwestliche Richtung. Vorfluter ist die Aa. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Die Entwässerung des Gebiets erfolgt im Mischsystem. Eine Versickerung ist bereits aufgrund der geplanten Dichte der Bebauung nicht möglich. Zudem sind die geologischen Voraussetzungen mit geringer Wasserdurchlässigkeit ungünstig. Die geplante Bebauung führt durch den hohen Versiegelungsgrad zu einer geringen Grundwasserneubildung im Plangebiet. Die Planung unterscheidet sich dahingehend jedoch nicht von der Bestandssituation. Bei Bauvorhaben, die in das Erdreich hineinreichen, muss mit auftretendem Grundwasser gerechnet werden, sodass bauzeitliche Wasserhaltungen erforderlich werden können. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 23 von 28 Zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Plangebiet trägt die textliche Festsetzung Nr. 1.4.1 bei, die für Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad eine Dachbegrünung mit mindestens 0,10 m begrünbaren Substrat vorschreibt. 8.4.5 Klima-/ wandelanpassung / Luft Stadtklimatische Verhältnisse Das Plangebiet ist dem Klimatop der dicht bebauten und hoch versiegelten Siedlungsbereiche zuzuordnen (vgl. Klimafunktionskarte Stadtklima Münster, 1992) und zählt zu den städtischen Wärmeinseln mit einem Temperaturunterschied von ca. 2,5 K im Vergleich zum Umland (Klimaanpassungskonzept Münster, 2015). Das Gebiet wird charakterisiert durch eine starke nächtliche Überwärmung. Die thermische Belastung wird östlich der Bahnhofstraße in die höchste, extreme Stufe eingruppiert, der Block zwischen Bahnhofstraße und Von-Steuben- Straße liegt im Vorsorgebereich, bei dem bis zur Mitte des Jahrhunderts eine extreme Einstufung erfolgen kann. Die ungünstigen Verhältnisse werden auch durch die Nähe zum großflächigen Bahnareal hervorgerufen (Fachinformationssystem Klimaanpassung, LANUV). Lufthygienische Verhältnisse Die Bestandssituation wurde zunächst anhand des vorliegenden Grobscreenings (2012) gemäß Umweltkataster beurteilt. Danach bewegen sich die Immissionen für Stickoxide im Verlauf der Von-Steuben-Straße überwiegend im Bereich von 40-44 µg/m³, im nördlichen Bereich Richtung Berliner Platz auch über 44 µg/m³. Der zulässige Grenzwert der 39. BImSchV von 40 µg/m³ im Jahresmittel wäre damit hier überschritten. Die Hafenstraße weist hingegen geringere Werte auf. Für Feinstäube PM 10) ergibt das Grobscreening an der Von-Steuben-Straße Werte von 30-32 µg/m³. Diese liegen damit unterhalb des Grenzwerts der 39. BImSchV von 40 µg/m³ im Jahresmittel. Auf der Grundlage der Belastungssituation im Grobscreening wurde eine gutachterliche Betrachtung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens beauftragt. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Stadtklimatische Verhältnisse / Auswirkungen durch den Klimawandel Die stadtklimatische Belastungssituation wird durch die Planung grundsätzlich verfestigt. Allenfalls durch sukzessive entstehende Gründächer erfolgt eine Minderung der thermischen Belastung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Auswirkungen der Dachbegrünung vorwiegend auf Höhe des Dachniveaus bemerkbar machen und somit bei den zulässigen Gebäudehöhen im bewohnten / genutzten Bereich kaum Wirkung entfalten. Für den Bereich der Hafenstraße (Tunnel), Von-Steuben-Straße und Bahnhofstraße sind bereits aus vergangenen Starkregenereignissen Überflutungen bekannt. Diesem Umstand wird im Bebauungsplan durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen: Festlegung von Dachbegrünungen zum Rückhalt von Niederschlagswässern Festlegung der Fußbodenhöhe in Relation zur erschließenden Verkehrsfläche Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 24 von 28 Klimaschutz Die Auswirkungen der Planung auf künftige CO2-Immissionen ist nur schwer abschätzbar, da mit dem Bebauungsplan keine unmittelbar absehbaren baulichen Veränderungen im Bestand einhergehen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass jede Art von Ersatzbebauung bzw. Sanierung, abgesehen vom energetischen Input für die Errichtung der Gebäude, einen positiven Effekt auf die Minderung von CO2-Emissionen hat. Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. Lufthygienische Verhältnisse Die Immissionsprognose (Lohmeyer GmbH, 2021) wurde mit dem mikroskaligen Windfeld- und Ausbreitungsmodell MISKAM für die beurteilungsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM 10, PM2,5) für den Prognose-Planfall durchgeführt. Hierbei wurden die Bebauungssituation und die Verkehrsbelastung nach Realisierung der Planung berücksichtigt. Neben den Luftschadstoffimmissionen, die durch den Straßenverkehr im Untersuchungsgebiet verursacht werden, wurde auch der Immissionsbeitrag durch Schadstoffquellen außerhalb des Untersuchungsgebiets – die so genannte Vorbelastung – berücksichtigt. Auch in einer Worst-Case-Annahme einer bis zum Jahre 2022 gleichbleibenden Hintergrundbelastung werden beim Prognose-Planfall die NO2-, PM10- und PM2,5-Grenzwerte an allen Gebäuden im nahen Umfeld der Planung eingehalten. Die prognostizierten Jahresmittelwerte der Immissionskenngrößen liegen an der Bebauung entlang der Hauptverkehrsstraße Hafenstraße deutlich unter den Grenzwerten. Auch im Bereich der Von-Steuben-Straße liegen die Jahresmittelwerte trotz beidseitig geschlossener Randbebauung bei höchstens 30 µg/m³ im NO2-Jahresmittel. Im Bereich der Tunnelführung östlich der Hafenstraße treten aufgrund der schlechten Luftaustauschverhältnisse lokal Grenzwertüberschreitungen im NO 2-Jahresmittel auf. Dies beschränkt sich jedoch nur auf den Bereich über der Fahrbahn. Die Fahrbahn ist nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen geeignet und kann aus Sicht der 39. BImSchV bei der Beurteilung von Schadstoffen unberücksichtigt bleiben. Für den Berliner Platz werden aufgrund des hohen Busverkehrs lokal erhöhte Immissionswerte prognostiziert, die sich ebenfalls nur auf den Fahrbahnbereich beschränken. Die Immissionswerte an den Bushaltestellen und Wartebereiche liegen im NO2-Jahresmittel unter 30 µg/m³. Die Immissionen von NO2, PM10 und PM2,5 an der Bahnhofsstraße liegen aufgrund der niedrigen Verkehrsbelastung nur unwesentlich oberhalb der Hintergrundbelastung. Aus lufthygienischer Sicht steht einer Realisierung der Planung aus gutachterlicher Sicht somit nichts entgegen. Wahrscheinliche Ursachen für die gegenüber dem Grobscreening deutlich geringeren Immissionswerte im vorliegenden Gutachten sind in den insgesamt niedrigeren Emissionen der Fahrzeugflotte sowie den Auflagen der Umweltzone zu suchen. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 25 von 28 8.4.6 Landschaft Durch die Lage des Bebauungsplangebiets im Stadtzentrum wird das Landschaftsbild im engeren Sinne nicht tangiert. In Bezug auf seine Gebäudekubaturen ist das Plangebiet heterogen geprägt. Im westlichen und nördlichen Bereich ist eine hochverdichtete Bebauung mit bis zu 6 Geschossen charakteristisch. Im nördlichen Bereich dominieren ein großes Parkhaus sowie das sich unmittelbar außerhalb des Plangebiets befindende „Metropolis“-Hochhaus. Der östliche und südliche Bereich ist etwas kleinteiliger und insgesamt weniger massiv bebaut, 4-5 geschossig, mit Ausbildung von Innenhöfen, sowie im Südosten teilweise aufgelockert mit anteiligen Freiflächen. Im südlichen Teil des Plangebiets befindet sich entlang der Hafenstraße ein Gartenbereich, der durch drei markante Bäume (2 Linden, 1 rotblättriger Ahorn) charakterisiert wird. Von grüngestalterischer Relevanz sind vor dem Hintergrund der hohen Dichte des Gebiets insbesondere auch die vorhandenen Straßenbäume, insbesondere in der Bahnhofstraße. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Die geplanten baulichen Festsetzungen dienen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, insbesondere auch mit Blick auf die zulässige Höhe geplanter Gebäude. Die vorhandenen Freiflächen im südlichen Plangebiet werden als private Grünflächen weitestgehend erhalten. Zudem erfolgt eine Erhaltungsfestsetzung für drei stadtbildprägende Bäume. Der städtische Straßenbaumbestand wird nicht festgesetzt, ist aber im Zuge der späteren Entwicklung, insbesondere bei der Grundstückserschließung zu beachten. 8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Baudenkmäler. Durch die vorhandene Bebauung sind Sachgüter in erheblichem Umfang vorhanden. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich potenzieller Bodendenkmäler enthält der Bebauungsplan den Hinweis, dass die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen und die Fundstelle unverändert zu erhalten ist. (§§ 15, 16 DSchG). 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige planungsrechtliche Rahmen erhalten. Zukünftige Bauvorhaben können fortan auf die prägende Wirkung der neu errichteten Gebäude in der Nachbarschaft abstellen und ebenfalls mittels sukzessiver Aufstockungen der vorhandenen Bausubstanz bzw. Abriss und Neubau eine umfangreichere Höhen- und Geschossentwicklung anstreben. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 26 von 28 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind vergleichende Ausführungen zur Frage des Standorts entbehrlich. Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf. 8.7 Überwachung (Monitoring) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Als erhebliche Umweltauswirkungen sind die sehr hohen Lärmimmissionen sowie die thermische Belastungssituation im Plangebiet zu benennen. Mit den zukünftigen Fortschreibungen der Lärmaktionsplanung kann auf die besondere Lärmsituation im innerstädtischen Verkehrsraum reagiert werden. Im Zuge der städtischen Aktivitäten zur Klimawandelanpassung steht auch die Begrenzung der städtischen Wärmeinsel im Fokus. Die Stadt Münster wird damit in die Lage versetzt, unter Umständen notwendige Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung zu ergreifen. 8.8 Zusammenfassung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 „Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße“ ist beabsichtigt, die städtebauliche Entwicklung des Gebiets mit einem Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe durch die Festsetzung von Urbanen Gebieten (§ 6a BauNVO) umzusetzen. Zudem soll vor allem mit Blick auf die Höhenentwicklung eine gebietsverträgliche bauliche Entwicklung im Zuge von Nachverdichtungen ermöglicht werden. Die Umweltauswirkungen der Planung sind gekennzeichnet durch die innerstädtische Lage des Planungsraums. Hinsichtlich der Luftschadstoff- und Lärmimmissionen wurden Gutachten beauftragt. Während hinsichtlich der Luftschadstoffe keine erhöhten Risiken festgestellt werden konnten, zeigt die Lärmprognose erhebliche Belastungen, sodass nach den allgemeinen, in der städtebaulichen Planung anzusetzenden Maßstäben im gesamten Plangebiet nicht ohne weiteres von gesunden Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen auszugehen ist. Urbane Gebiete, die eine stärkere Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung ermöglichen sollen, werden im Gebiet umgesetzt, jedoch findet eine Reduktion der allgemeinen Zulässigkeit von Wohnen dort statt, wo die Schwelle der Gesundheitsgefährdung mit über 65 dB(A) nachts unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überschritten wird und keine lärmabgewandte Seite gegeben ist. Zur Umsetzung sind durchweg passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Durch die bereits im Bestand vorhandene dichte Bebauung mit einem hohen Versiegelungsgrad fallen die Auswirkungen auf den Naturhaushalt gering aus. Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft sind nicht erforderlich. Kennzeichnungspflichtige Altlasten-/ Verdachtsflächen sind nicht vorhanden. Auf dem Altstandort Nr. 2224 sind Kontaminationen unterhalb des Parkhauses nicht auszuschließen. Hinsichtlich des Boden-/ Flächenschutzes ist die Planung als verträglich einzustufen. Die durchgeführte Artenschutzprüfung (Stufe 1) ergab keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung von planungsrelevanten Tierarten. Für die Beurteilung der Tiergruppe der Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 27 von 28 Fledermäuse, für die eine potenzielle Betroffenheit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist ein Transfer auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren angezeigt, da insbesondere bauliche Maßnahmen innerhalb des Bestandsgebiets zeitlich nicht prognostizierbar sind. Durch die innerstädtische Lage und in Verbindung mit benachbarten Bahnflächen liegt das Plangebiet innerhalb einer Wärmeinsel. Dies hat thermische Belastungen für das Gebiet zur Folge, die sich mit fortschreitendem Klimawandel verstärken können. Als mindernde Maßnahme werden Dachbegrünungen festgesetzt. Diese dienen zudem auch dem Schutz des vorbelasteten Gebiets vor Starkregenfällen. Weitergehende relevante Umweltauswirkungen sind nicht festzustellen. 9 Gesamtabwägung Ziel der Planung ist es, im südlichen Bahnhofsumfeld die seit einigen Jahren stattfindenden Entwicklungsimpulse in geordnete Bahnen zu lenken und ein bauleitplanerisches Korsett zu schaffen, dass eine harmonische Entwicklung des sensiblen Quartiers ermöglicht. Hierzu soll eine Steuerung des Bauvolumens durch Regulierung von Bauhöhen und die Ermöglichung verstärkter Wohnnutzung in dem Bestandsgebiet dienen. Das Plangebiet umfasst ein nahezu vollständig bebautes Gebiet. Festsetzungen zum Maß der Nutzung orientieren sich an den bestehenden Strukturen und greifen prägende, erhaltenswerte Überhöhungen mit auf. Auch die Ausweisung eines angepassten Nutzungsspektrums von Kerngebiet (MK) zum Urbanen Gebiet (MU) nimmt die bestehenden Strukturen in den Blick. In einzelnen Fällen (zwei Vergnügungsstätten) wird es zum Schutz des Quartiers erforderlich, die vorhandene Nutzung auf den einfachen Bestandsschutz zu setzen. Damit wird die Nutzung in ihren bestehenden Strukturen nicht eingeschränkt, eine Erweiterung und Intensivierung der Nutzung wird hingegen unterbunden. In Hinblick auf die verstärkte Ausweisung schützenswerter Wohnnutzung im Bereich lärmvorbelasteter bedeutsamer Verkehrsachsen wurden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung mit Aufstellung des Bauleitplanverfahrens geprüft und bewertet. Die erforderlichen Schutzmechanismen wurden durch verschiedene passive Schallschutzmaßnahmen und die Steuerung von Wohnnutzung geregelt und festgesetzt. In Teilbereichen des Plangebiets führt dies zu lediglich ausnahmsweiser Zulässigkeit von Wohnnutzung, da die Schwelle der Gesundheitsgefährdung nachts unzumutbar überschritten wird. Hierdurch findet im südöstlichen Teilbereich des Bebauungsplans ein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung statt. Damit wird die bestehende Nutzung zunächst nicht beschränkt, auch Instandhaltungs- und einfache Modernisierungsmaßnahmen bleiben möglich, doch eine Intensivierung bspw. durch eine Erweiterung wird zukünftig nicht ermöglicht. Durch die bereits im Bestand vorhandene dichte Bebauung mit einem hohen Versiegelungsgrad fallen die Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Schutzgüter durch die Neuplanung gering aus. Vorhandene Begrünungen werden weitgehend auch im Bestand geschützt, zukünftige Bauvorhaben müssen die Anforderungen an Dachbegrünungen erfüllen. Mit der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt insofern eine Planung vor, die städtebauliche und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt und damit Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Begründung / Seite 28 von 28 eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für eine qualitätsvolle Quartiersentwicklung des südlichen Bahnhofsumfelds schafft. 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Realisierung der Planung sind keine bodenordnenden Maßnahmen erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister
V-0855-2021-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0855/2021 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 18 Bebauungsplan Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Zusammenfassung der Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum vom 14.12.2020 bis einschließlich 15.01.2021 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Privatperson (Schreiben vom 18.12.2020) 1.1.1 Im Bahnhofsviertel haben wenige Gebäude den Krieg überstanden, von diesen wurden die meisten inzwi- schen abgerissen. Es wird angeregt, die Bahnhof- straße 44 als letztes Vorkriegsgebäude, zumindest mit der Fassade zu erhalten, ebenso die gegenüberliegen- den Gebäude Bahnhofstraße 41, 43 und 45. Es wäre bedauerlich, die letzten Häuser mit Backsteinfassaden durch universelle Putzbauten mit Flachdach zu erset- zen. Aufgrund dieser Anregungen fanden Prüfungen zu den benannten Gebäuden durch die Untere Denkmalbe- hörde statt. Für die angefragten Gebäude konnte kein Denkmalwert festgestellt werden. Sie werden auch nicht als erhaltenswerte Strukturen eingeschätzt. Für das Gebäude in der Bahnhofstraße 44 wurde im Benehmen mit der LWL-Denkmalpflege festgestellt, dass es sich um kein Denkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW handelt. Das Gebäude, vermutlich in den 1920er Jahren errichtet, mit betonter Erdgeschosszone und vertikalen Backsteinlisenen mit zurückgesetzten Fenstern und stark hervortretendem Traufgesims, wurde als Bürofläche und Maschinenraumfläche für die Bundespost genutzt. Das Erdgeschoss wurde durch die Nutzung einer Gaststätte stark überformt und das Dachgeschoss zu Wohnungen umgenutzt. Eine beson- dere architektonische oder künstlerische Bedeutung ist wegen der starken Überformung fachlich nicht be- gründbar. Somit kommt dem Gebäude kein alleiniger Zeugnis- wert zu, sodass eine städtebauliche Bedeutung allein nicht zur Begründung des Denkmalwertes nach § 2 DSchG ausreicht. Der Anregung, die Gebäude Bahnhofstraße 41,43, 44 so- wie 45 als Denkmal oder er- haltenswertes Gebäude fest- zusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1). Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Auch die Gebäude in der Bahnhofstraße 41-45 wurden bereits 2017 auf ihren Denkmalwert geprüft und es konnte kein Denkmalwert festgestellt werden. Die Gebäude in der Bahnhofstraße sind auch nicht er- haltenswert, da nur im Bereich von Erhaltungssatzun- gen nach § 172 BauGB Gebäude als erhaltenswert festgelegt werden können und so die Kubatur / Fas- sade geschützt wird. Die Voraussetzung zur Aufstel- lung einer Erhaltungssatzung ist für den Bereich je- doch nicht gegeben, da weitreichende Modernisierun- gen und Abrisse einen städtebaulichen und architektur- historischen Zusammenhang nicht mehr erkennen las- sen. 1.2 Privatperson (Schreiben vom 15.01.2021) 1.2.1 Es wird angeregt, die textlichen Festsetzungen folgen- dermaßen zu ergänzen: Der Baumbestand auf der (kleinen) Bahnhofstraße wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB komplett erhalten. In dem hochverdichteten Gebiet zwischen Von-Steu- ben-Straße, Hamburger Tunnel und Hafenstraße sind die historisch gewachsenen Bäume (u. a. Kastanien) unentbehrlich sowohl aus Gründen der Klimaanpas- sung als auch der Lebensqualität für diese in mehrfa- cher Hinsicht höchst unattraktiven Straße im Umfeld des Hauptbahnhofs. Regelmäßig wird auf Ebene des Bauleitplans lediglich die grundsätzliche Ausweisung als öffentlicher Stra- ßenraum gefasst. Weitere Konkretisierungen, wie die genaue Aufteilung des Straßenquerschnitts oder eben das Anpflanzen oder der Erhalt von Bäumen im öffent- lichen Straßenraum findet auf dieser Planungsebene nicht statt. Im Sinne der Subsidiarität werden Belange auf die Ebene verlagert, auf der sie bestmöglich behandelt werden können. In Bezug auf die Ausgestaltung von Straßenräumen, die auch den Schutz bzw. die Festle- gung von Baumstandorten beinhaltet, ist dies die Ebene des verkehrstechnischen Entwurfs bzw. der ver- kehrstechnischen Planungen, in der die Ausgestaltung Der Anregung, den Baumbe- stand im öffentlichen Stra- ßenraum als erhaltenswert festzusetzen, wird nicht ge- folgt (Beschlussvor- schlag 1.2.2). Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag des Straßenraums insgesamt abschließend bearbeitet wird. Da die Ausgestaltung des öffentlichen Straßenraum ein städtischer Hoheitsbereich ist, kann so garantiert werden, dass öffentliche Belange, die auch den Erhalt von öffentlichen Straßenbäumen beinhalten können, gewahrt bleiben. Sollten bereits auf Ebene der Bauleitplanung derart de- taillierte Festsetzungen zum öffentlichen Straßenraum getroffen werden, würden Veränderungen im öffentli- chen Straßenraum (wie bspw. Ausweisung oder die Rücknahme von Parkplatzflächen, Radwege, Neuord- nung der Flächen) regelmäßig zu Befreiungen oder Bebauungsplanänderungen führen. 1.2.2 Es wird angeregt, die jeweils letzten beiden Parkplätze vor der Ampel Bahnhofstraße / Einmündung Hafen- straße auf beiden Seiten aufzuheben. Die Gefährdung von Radfahrenden ist auf beiden Sei- ten zu hoch: Bei Benutzung des Radwegs stadtein- wärts steuert man zu oft auf ungeordnete Sperrmüll- haufen und in den Radweg ragende Autohecks zu. Auf der stadtauswärtigen Seite gelangt man als Radfahrer oftmals nicht auf den Hochbord-Radweg vor der Ampel, weil parkende Autos den Zugang zur Auffahrt versper- ren und auf dem Radweg Räder an das Verkehrsschild angeschlossen sind oder E-Scooter auf dem Radweg abgestellt werden. Ebenso wie die Thematik der Baumfestsetzung (s. o.), findet auch die Anordnung der Stellplätze nicht auf Ebene der Bauleitplanung, sondern in verkehrstechni- schen Entwürfen statt. Der Steuerungsumfang zum öffentlichen Straßenraum begrenzt sich auf die schlichte Ausweisung als öffentli- cher Straßenraum und wird auf Ebene des Bebau- ungsplans nicht weiter differenziert. Da auch bislang keine Parkplätze ausgewiesen sind, betrifft diese Anregung, diese Stellplätze zurückzuneh- men, nicht die Ebene der Bauleitplanung. Auch eine Zweckentfremdung von Radwegen zu Ab- stellflächen für E-Scooter und das Kfz-Parken betrifft nicht die Ebene der Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung im Rahmen der Bauleitplanung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 1.3 Privatperson (Schreiben vom 15.01.2021) 1.3.1 Anlässlich des anhaltenden Bedeutungsgewinns von Hansa- und Hafenviertel als Innenstadterweiterung sollte perspektivisch die Durchlässigkeit zwischen In- nenstadt und Hansaviertel erhöht und die städtebauli- che Barriere der Gleisharfe gemindert werden. Dazu soll auf dem Grundstück Bahnhofstraße 59 ein Geh- recht und Radfahrrecht für die Allgemeinheit festgesetzt werden. So ergibt sich eine Verlängerung von Brock- hoffstraße, Durchgang Engelstraße 59 zu Von-Steu- ben-Straße 16 und dem Gelände der ehemaligen West- falen-Tankstelle (Von-Steuben-Straße 13 / Bahnhof- straße 56). Eine stärkere Durchlässigkeit zwischen Innenstadt und Hansaviertel ist sicherlich wünschenswert. Jedoch zeigt diese Verbindung für die erforderlichen Aufwen- dungen nur geringes Potenzial. Zwar gibt es ein beste- hendes Teilstück mit der Brockhoffstraße und dem Durchlass zwischen Engel- und Von-Steuben-Straße; jedoch gibt es nach der Brockhoffstraße Richtung In- nenstadt und jenseits der Gleise Richtung Hansaviertel keinen Fortsatz. Da sich die Fläche der ehemaligen Westfalen-Tankstelle derzeit im Bau befindet und keine Durchlässigkeit beinhaltet, scheint das angeregte We- gerecht unverhältnismäßige private Belastungen für den perspektivischen Nutzen zu haben. Der Anregung, auf dem Grundstück Bahnhof- straße 59 ein Geh- und Rad- fahrrecht für die Allgemein- heit festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvor- schlag 1.2.3). 1.4 Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) Bahnhofsviertel Münster e. V. (Schreiben vom 10.02.2021) 1.4.1 Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 wird aus- drücklich begrüßt, da mit diesem planerischen Instru- ment klare und verlässliche Rahmenbedingungen für zukünftige Investitionen geschaffen werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 1.4.2 Die Staffelung der GRZ wird für richtig gehalten, da diese durch die Bewahrung der vorhandenen Freiflä- chen der Wohnnutzung im südöstlichen Bereich Rech- nung trägt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 1.4.3 Die angestrebte Steuerung der Höhenentwicklung wird begrüßt, die sich in weiten Teilen auf die bestehende 5- bis 6-geschossige Blockrandbebauung bezieht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 1.4.4 Im nordöstlichen Bereich ist eine stärkere bauliche Ver- dichtung mit größeren Gebäudehöhen als bislang vor- gesehen vorstellbar, wenn eine ausgewogene städte- bauliche Situation erreicht wird. Es wird nicht die Not- wendigkeit gesehen, weitere Hochpunkte im direkten Bahnhofsumfeld auszuschließen. Eine ausgewogene städtebauliche Entwicklung soll durch den bewussten Verzicht auf einen weiteren Hochpunkt erreicht werden. Vielmehr wird für das der- zeitige Postgebäude lediglich eine leichte Erhöhung auf 26 m festgesetzt. Im Bereich des Bahnhofvorplat- zes gibt es eine weitgehend einheitliche Traufkante, die von einzelnen Betonungselementen an Einmün- dungen und Wegeachsen ergänzt wird. Die Hoch- punkte bilden sich beispielsweise an der Windthorst- straße als Wegeachse in die City oder durch das Met- ropolis-Hochhaus, das als bewusstes Betonungsele- ment aufgrund seiner exponierten Lage mit der Dop- pelzufahrt und an der Aufweitung der davorliegenden Platzfläche wirkt. Mit der Option einer leichten Erhö- hung des heutigen Postgebäudes wird das symmetri- sche Höhenspiel am Bahnhofsvorplatz ergänzt, da nun eine einheitliche Fassung des Bahnhofsgebäudes er- möglicht wird. Der Anregung, im nordöstli- chen Bereich größere Ge- bäudehöhen zu ermöglichen, wird nicht gefolgt (Beschluss- vorschlag 1.2.4). Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 18 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum vom 07.08.2019 bis einschließlich 30.09.2019 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 LWL-Archäologie (Schreiben vom 14.08.2019) 2.1.1 Im Bebauungsplan ist der Hinweis aufzunehmen, dass Erdbewegungen im Plangebiet rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen sind. Aufgrund der vollständigen Bebauung mit weitgehen- den Unterkellerungen des Plangebiets wird nach Rück- sprache mit der LWL-Archäologie auf die umfangrei- cheren Handlungsanweisungen verzichtet. Die Vorga- ben begrenzen sich auf die allgemeinen Verfahrens- schritte bei Bodenfunden als Hinweis im Bebauungs- plan. Dies wurde bereits zur Offenlage in den Bebau- ungsplan-Entwurf aufgenommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.1.2 Weiterhin ist der Hinweis aufzunehmen, dass dem LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde Bodendenkmäler (kulturge- schichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen- heit) unverzüglich zu melden sind. Ihre Lage im Ge- lände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DschG). Dieser Hinweis wurde bereits zur Offenlage in den Be- bauungsplan-Entwurf aufgenommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.1.3 Es ist der Hinweis aufzunehmen, dass der LWL-Archä- ologie für Westfalen oder ihren Beauftragten das Betre- ten der betroffenen Grundstücke zu gestatten ist, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Unter- suchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. Aufgrund der vollständigen Bebauung mit weitgehen- den Unterkellerungen des Plangebiets wird nach Rück- sprache mit der LWL-Archäologie auf die umfangrei- cheren Handlungsanweisungen verzichtet. Die Vorga- ben begrenzen sich auf die allgemeinen Verfahrens- Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag schritte bei Bodenfunden als Hinweis im Bebauungs- plan. Dies wurde bereits zur Offenlage in den Bebau- ungsplan-Entwurf aufgenommen. 2.2 Stadt Münster – Städtische Denkmalbehörde / Bodendenkmalpflege (Schreiben vom 11.09.2019) 2.2.1 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Die Textpassage zur Archäologie in der Begründung ist in Bezug auf das Vorgehen beim Fund von Bodendenk- mälern anzupassen. Der Bebauungsplan ist mit ent- sprechenden Hinweisen zum Vorgehen zu versehen. Die Begründung wurde entsprechend geändert, der Be- bauungsplan-Entwurf enthält bereits entsprechende Hinweise. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.3 Westnetz GmbH (Schreiben vom 19.09.2019) 2.3.1 Im Randbereich Ihrer Planung befindet sich in der Straße Berliner Platz das 110 kV-Hochspannungskabel Rosenblumendelle-Holsterhausen Bl. 1177. Ein Lage- plan zur konkreten Lage des Kabels ist beigefügt. Das Kabel befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Eine Darstellung ist entsprechend entbehrlich. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.4 Eisenbahn-Bundesamt (Schreiben vom 25.09.2019) 2.4.1 Es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungs- plan, wenn die im jeweiligen Stadtgebiet liegenden Bahnanlagen nicht beeinträchtigt werden. Auch ehema- lige Bahnflächen sind bis zu ihrer Freistellung nach § 23 AEG Bahnanlagen im Sinne des Gesetzes. Der Bebauungsplan bezieht keine im Eigentum der Bahn befindliche Flächen in die Planung ein. Eine Be- troffenheit ist entsprechend nicht ersichtlich. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.5 IHK Nord Westfalen (Schreiben vom 30.09.2019) 2.5.1 Die Zielsetzung, ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe zu steuern und planerisch zu sichern, wird Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag begrüßt. Das Szenario, dass das Wohnen im Plange- biet langfristig deutlich überhandnimmt, wird als realis- tisch eingeschätzt. Daher wird ausdrücklich die Absicht begrüßt, die Sicherung eines angemessenen Anteils an gewerblicher Nutzung in dieser stark verdichteten In- nenstadtlage vorzunehmen. 2.5.2 Der partielle Ausschluss von Vergnügungsstätten führt zu einem planerischen Eingriff in die zulässige und aus- geübte Nutzung von mehreren Betrieben. Es sind ein Table-Dance-Club sowie eine Spielhalle. Es wird ange- regt, die planungsrechtlichen Änderungen im Dialog mit den betroffenen Betrieben zu erläutern und die Rah- menbedingungen für die Fortsetzung des jeweiligen Betriebs – auch bei eventuell bestehenden Erweite- rungsabsichten – aufzuzeigen. Durch die Regulierung der Vergnügungsstätten findet kein planerischer Eingriff in die aktuell ausgeübte Nut- zung statt. Die Regulierung unterbindet Erweiterungs- spielräume und die Neuansiedlung von kerngebietstypi- schen Vergnügungsstätten im MU1 und die Erweite- rung und Neuansiedlung von Vergnügungsstätten ins- gesamt im MU2. Somit kann die ausgeübte Nutzung weiterhin erfolgen. Im Rahmen von Bauleitplanverfah- ren sind konkrete Entwicklungsinteressen zu berück- sichtigen und in die Abwägung der öffentlichen und pri- vaten Belange einzustellen. Entsprechende Entwick- lungs- bzw. Erweiterungsabsichten sind jedoch nicht bekannt. Im Bauleitplanverfahren werden dazu nicht mit jedem Eigentümer bzw. Nutzer individuelle Informati- onsgespräche zu den beabsichtigten Festsetzungen geführt. Der Anregung, mit den Ge- werbetreibenden im Plange- biet individuelle Informations- gespräche zu führen, wird nicht gefolgt (Beschlussvor- schlag 1.2.5). 2.5.3 Die Festsetzungen zur Dachbegrünung können grund- sätzlich nachvollzogen werden. Es wird angeregt, zu prüfen, ob Ausnahmen von der Begrünungspflicht zu- gelassen werden können, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Mehr- Regelhafte Ausnahmen von der Dachbegrünung sind nicht vorgesehen, da dieses Instrument in dem hoch- versiegelten Bestandsgebiet einer der wenigen Mecha- nismen ist, eine gedrosselte Einleitung bei (Stark-) Re- genereignissen zu erreichen. Es hat ergänzend einen Der Anregung, Ausnahmen von der Dachbegrünungs- pflicht zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvor- schlag 1.2.6). Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag aufwand umsetzbar sind. Im Weiteren sollte über Aus- nahmen nachgedacht werden, sofern der Nutzungs- zweck der Dachflächen, etwa für Belichtungszwecke o- der Terrassen, im Widerspruch zu einer Dachbegrü- nung steht. Nutzen in Bezug auf klimatische Effekte in dem Gebiet, das zu den Wärmeinseln der Stadt zählt. 2.6 Stadt Münster – Untere Immissionsschutzbehörde (Schreiben vom 20.10.2019) 2.6.1 Luftschadstoffe: Die Planung beinhaltet den Lücken- schluss in der Straßenrandbebauung in der Von-Steu- ben-Straße. Das hätte zur Folge, dass sich die Ausbrei- tungsbedingungen in der bereits vorhandenen Straßen- schlucht deutlich verschlechtern (mit Höhe zu Breite von 19 m zu 26 m zählt die Von-Steuben-Straße zu den Straßen mit kleinräumig ungünstigen Ausbreitungsbe- dingungen). Die Von-Steuben-Straße zählt bereits der- zeit zu den hoch belasteten Straßenabschnitten bei den Stickstoffdioxid-Immissionen in Münster. Für die Bau- leitplanung ist daher auch eine gutachterliche Prognose der Auswirkungen des Lückenschlusses auf die Schad- stoffbelastung in der Straßenschlucht zu erstellen und gegebenenfalls Minderungsmaßnahmen (Abrücken der Planbebauung von der vorhandenen Gebäudeflucht, Erhöhung der Durchlässigkeit) zu prüfen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist ein Schadstoffgut- achten erarbeitet worden, dass verschiedene Schad- stoffe untersucht. Die zulässigen Grenzwerte sind bei den vorhandenen und entstehenden Nutzungen nicht überschritten, sodass keine Maßnahmen aus diesem Gutachten erforderlich werden. Die angesprochene Baulücke ist bereits im rechtskräfti- gen Bebauungsplan Nr. 356 als Baufeld ausgewiesen und mittlerweile wieder bebaut und stellt somit keine Planungsvariante mehr dar. Eine Variantenbetrachtung mit verbleibender Baulücke im Schadstoffgutachten hat sich entsprechend erübrigt. Somit sind die angesprochenen Themenstellungen be- reits im Bebauungsplan-Entwurf behandelt und ggf. ein- geflossen, sodass weitere Anpassungen entfallen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.6.2 Verkehrslärm: Die Lärmvorbelastung am Rand der Von-Steuben-Straße ist bereits jetzt im Bereich der ver- fassungsmäßigen Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A). Auch hier ist ein Gutachten zu erstellen und die Wirkung durch die Mehrfachreflektion an dem Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist ein Lärmgut- achten erstellt worden, dass sich mit dem einwirkenden Verkehrslärm von Straße und Schiene befasst. Die Lärmbelastungen sind hoch, in Teilen über der Zumut- barkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Plangebäude und der vorhandenen Bebauung zu ermit- teln. An der Von-Steuben-Straße sollen durchgesteckte Wohnungen vorgesehen werden, damit die Bewohner im Bereich des Schallschattens (Ostfassade) mit dem Wohnen verträgliche Lärmimmissionen im Außenbe- reich vorfinden. Für das Baufenster im Bereich der Bahnhofstraße ist auch die Lärmvorbelastung durch den Schienenverkehr zu prognostizieren. Schallschutz-Festsetzungen. Weitergehende Regulie- rungen sind nicht erforderlich. 2.6.3 Gewerbelärm: Falls etwas anderes als nicht störendes Gewerbe in den Untergeschossen der Planung vorge- sehen werden soll, muss auch diese schalltechnisch untersucht werden. Durch die Ausweisung eines MU werden gewerbliche Nutzungen auf sonstige Gewerbebetriebe begrenzt, die mischgebietsverträglich sind und somit nur einen gerin- geren Störgrad aufweisen dürfen. Vorhandene und zu- künftig zulässige gewerbliche Nutzungen sind zudem in der Ermittlung der Außenlärmpegel im Lärmgutachten mit eingeflossen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.7 Stadt Münster – Untere Bodenschutzbehörde (Schreiben vom 20.10.2019) 2.7.1 Im Bereich der Planung befinden sich die im Altlast-/ Verdachtsflächenkataster geführte Fläche 376 und der Altstandort 2224. Bei der Fläche 376 handelt es sich um den Standort ei- ner ehemaligen Tankstelle. Untersuchungen zur Ge- fährdungsabschätzung und Teilsanierungen im Rah- men des Abbruchs zeigten Kontaminationen des Erd- reichs. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Fläche aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde im Bebauungsplan zu kennzeichnen. Eine vollständige Sanierung erfolgt voraussichtlich im Rahmen der Neubebauung, ggfs. Die Altlastenverdachtsfläche 376 ist im Zuge der jünge- ren Neubebauung durch Bodenaushub vollständig sa- niert worden. Der Altstandort Nr. 2224 ist bereits im Bebauungsplan- Entwurf entsprechend gekennzeichnet worden. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag kann dann im weiteren Verlauf der Aufstellung des Be- bauungsplans auf eine Kennzeichnung verzichtet wer- den. Auch im Bereich des Altstandorts 2224 soll sich eine Tankstelle mit Werkstatt befunden haben. Zu dem Standort liegen keine Bauakten zu der ehemaligen Nut- zung vor, so dass eine historische Recherche anhand von Bauakten hier nicht möglich ist. Die Luftbilder be- stätigen aber die Nutzung als Tankstelle und Werkstatt. Aufgrund der derzeitigen Nutzung mit einem Parkhaus sind Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nicht möglich. Auch diese Fläche sollte gekennzeichnet werden, da Kontaminationen unterhalb des Parkhauses nicht auszuschließen sind. 2.8 DB Immobilien (Schreiben vom 03.12.2019) 2.8.1 Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzen- den Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinde- rungen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Re- flexionen oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Außerdem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer beladener Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen. Es wird nicht erwartet, dass durch die Realisierung ein- zelner Vorhaben eine Störung des Eisenbahnverkehrs hervorgeht: Die Nutzungen begrenzen sich auf Büro- bzw. Wohngebäude entlang der Bahntrasse. Regelun- gen zur Werbeanlagen sorgen dafür, dass Werbeanla- gen mit blinkenden, bewegten Licht ausgeschlossen werden. Bahnübergänge sind im Nahbereich des Bebauungs- plans nicht vorhanden, so dass auch diesbezüglich keine Störungen erwartet werden. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.8.2 Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vor- handenen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen o. ä. erforderlich, so sind hierfür entsprechend Kreu- zungs- bzw. Gestattungsanträge zu stellen. Die not- wendigen Antragsunterlagen hierzu finden Sie online unter: www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobi- lien/Verlegung_von_Leitungen-1197952 Eine Kreuzung vorhandener Bahntrassen durch Kanäle und Wasserleitungen ist nicht vorgesehen und im Rah- men einzelner Bauvorhaben auch nicht zu erwarten. Folglich ist ein entsprechender Hinweis auf Ebene des Bauleitplans entbehrlich. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.8.3 Die Abstandsflächen gemäß LBO sowie sonstige bau- rechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Dies ist ein Hinweis auf geltendes Recht. Ein entspre- chender, gesonderter Hinweis im Bebauungsplan ist entbehrlich. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.8.4 Mitarbeiter des DB Konzerns und beauftragte Dritte ha- ben ein jederzeitiges Wege-/ Zufahrts- und Betretungs- recht der Bahnbetriebsanlagen. Bahnbetriebsanlagen sind nicht Bestandteil des Bebau- ungsplans; bestehende Wege bzw. Zuwegungen wer- den nicht behindert. Ein entsprechender Hinweis im Be- bauungsplan ist entbehrlich. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.8.5 Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanla- gen (z. B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuch- tung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeug- führer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Über- deckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. Um sicherzugehen, dass die benannten potenziellen Störquellen für den Bahnverkehr, die sich u. a. aus dem Baustellenbetrieb ergeben können, vermieden werden, wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. In den Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis zur Vermeidung von optischen Störquellen für den Bahnver- kehr aufgenommen (Be- schlussvorschlag 1.1.1). 2.8.6 Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die Emissi- onen aus dem Bahnbetrieb gutachterlich betrachtet worden. Entsprechende Festsetzungen zum Schutz vor Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Entschädi- gungsanspräche oder Ansprüche auf Schutz- oder Er- satzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht gel- tend gemacht werden. Bahnlärm sichern gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse im Plangebiet zu. Entschädigungsansprüche ge- gen die DB AG werden nicht geltend gemacht. 2.8.7 Spätere Anträge auf Baugenehmigung für den Gel- tungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzu- legen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auf- lagen vor. Zur Sicherstellung dieses Verfahrensschrittes wird das erbetene Vorgehen bei Baumaßnahmen im Nahbereich der Bahnanlagen als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. In den Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis aufge- nommen, dass der DB Im- mobilien Bauanträge zur Stellungnahme vorzulegen sind (Beschlussvor- schlag 1.1.2). Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: - Bezirksregierung Münster, Bereich Abfallwirtschaft, Altlasten, Boden (Schreiben vom 08.08.2019) - Gelsenwasser (Schreiben vom 08.08.2019) - Stadt Münster – Straßenverkehrsbehörde (Schreiben vom 08.08.2019) - Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 08.08.2019) - Stadt Münster – Städtische Denkmalbehörde / Baudenkmalschutz (Schreiben vom 09.08.2019) - Nowega GmbH (Schreiben vom 12.08.2019) - MünsterNETZ GmbH (Schreiben vom 26.08.2019) - Thyssengas (Schreiben vom 26.08.2019) - Polizeipräsidium Münster – Direktion Verkehr (Schreiben vom 27.08.2019) - Handwerkskammer Münster (Schreiben vom 16.09.2019) - Telekom (Schreiben vom 20.09.2019) - Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e. V. (Schreiben vom 30.09.2019) - Stadt Münster – Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 20.10.2019) Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 18 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 20.09.2021 bis einschließlich 20.10.2021 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Privatperson (Schreiben vom 21.09.2021) 3.1.1 Es ist die prüfen, ob es sich bei den Gebäuden Bahn- hofstraße 44 oder 41-45 um denkmal- oder zumindest erhaltenswerte Gebäude handelt. Alternativ zum ge- samten Gebäude, könnte auch nur eine Fassade als Denkmal oder erhaltenswerte Struktur eingestuft wer- den. Während andere Städte inzwischen abgerissene Altbauten wiederherstellen, wird in Münster fleißig ab- gerissen. Siehe oben Abwägung zu der gleichlautenden Stellung- nahme zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung unter 1.1.1 Der Anregung, die Gebäude Bahnhofstraße 41,43, 44 so- wie 45 als Denkmal oder er- haltenswertes Gebäude fest- zusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1, s. o.). Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 18 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 20.09.2021 bis einschließlich 20.10.2021 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln (Schreiben vom 21.09.2021) 4.1.1 Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken, sofern keine Eisenbahnbetriebsanlagen überplant werden. Eine Überplanung von Eisenbahnbetriebsanlagen fin- det nicht statt, da die Bahnanlagen nicht Bestandteil des Bebauungsplangebiets sind. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.1.2 Es wird der Hinweis gegeben, dass Ansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich durch Im- missionen aus dem Eisenbahnbetrieb auf planfestge- stellten und baulich nicht geänderten Verkehrsanlagen begründen, ausgeschlossen sind. Für einen ausrei- chenden Schutz vor Lärm und Erschütterungen aus dem Eisenbahnbetrieb hat der Planungsträger, der ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft von Eisenbahnbe- triebsanlagen durchzuführen beabsichtigt, selbst zu sorgen. Im Rahmen des Bebauungsplans sind die Emissionen aus dem Bahnbetrieb gutachterlich betrachtet worden. Entsprechende Festsetzungen zum Schutz vor Bahn- lärm sichern gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet ab. Entschädigungsansprüche gegen die DB AG werden nicht geltend gemacht. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.1.3 Es wird der Hinweis gegeben, dass bei Tiefbauarbeiten im Lastausbreitungsbereich der Eisenbahnbetriebsan- lagen die Standsicherheitsnachweise von einem vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Gutachter zu prü- fen sind. Für die Prüfung der Standsicherheitsnach- weise gelten dann auch bei Bauvorhaben anderer Pla- nungsträger dieselben Anforderungen wie bei Bauvor- haben der Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst. Dieser Hinweis wird in den Bebauungsplan übernom- men. In den Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis zum Vorgehen bei Tiefbauarbei- ten im Lastausbreitungsbe- reich der Eisenbahnbetriebs- anlagen aufgenommen (Be- schlussvorschlag 1.1.3). Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.2 Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen (Schreiben vom 19.10.2021) 4.2.1 Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken, sofern Bahnanlagen dadurch nicht beeinträchtigt wer- den. Es ist sicherzustellen, dass bei der Realisierung des Vorhabens weder die Substanz der Eisenbahnbe- triebsanlagen noch der darauf stattfindende Eisenbahn- verkehr gefährdet wird. Da sich die Bahnanlagen außerhalb des Geltungsbe- reichs des Bebauungsplans befinden, ist eine Gefähr- dung der Substanz der Eisenbahnbetriebsanlagen oder des Eisenbahnverkehrs nicht ersichtlich. Des Weiteren s. o. Abwägung zu 4.1.3. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.3 Westnetz GmbH (Schreiben vom 13.10.2021) 4.3.1 Das 110kV-Hochspannungskabel Mittelhafen – Aegidii liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans und muss nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebau- ungsplans dargestellt werden. Zudem sind Höhenver- änderungen im Sicherungsbereichs des 110kV-Kabels (2,5 m beidseits der Leitungsachse) zu unterlassen. Auch einer evtl. Überbauung und Bepflanzung kann nicht zugestimmt werden. Außerdem wird auf Mindest- abstände für andere Leitungstrassen zum Hochspan- nungskabel hingewiesen. In den Hinweisen ist das Vor- gehen bei Baumaßnahmen in der Nähe des Kabels darzustellen. Das Hochspannungskabel verläuft durch den Hambur- ger Tunnel über den Berliner Platz in Richtung Windthorststraße und befindet sich somit nicht im Gel- tungsbereich des Bebauungsplans. Auch die erforderli- chen Sicherheitsabstände liegen außerhalb des Gel- tungsbereichs. Entsprechende Hinweise und nachricht- liche Übernahmen in den Bebauungsplan sind somit entbehrlich. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.4 IHK Nord Westfalen (Schreiben vom 15.10.2021) 4.4.1 Der partielle Ausschluss von Vergnügungsstätten führt zu einem planerischen Eingriff in die zulässige und aus- geübte Nutzung von mehreren Betrieben. Es sind ein Durch die Regulierung der Vergnügungsstätten findet kein planerischer Eingriff in die aktuell ausgeübte Nut- zung statt. Die Regulierung unterbindet Erweiterungs- Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 18 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Table-Dance-Club sowie eine Spielhalle. Gemäß Be- gründung soll diesen Betrieben Bestandsschutz ge- währt werden, Entwicklungsspielräume wie Betriebser- weiterungen aber unzulässig sein – diese wären auch nicht bekannt. Wenn Regelungen auf den passiven Bestandsschutz begrenzt werden, wird jedoch davon ausgegangen, dass Betreiberwechsel vom Bestandsschutz gedeckt sind. spielräume und die Neuansiedlung von kerngebietstypi- schen Vergnügungsstätten im MU1 und die Erweite- rung und Neuansiedlung von Vergnügungsstätten ins- gesamt im MU2. Somit kann die ausgeübte Nutzung weiterhin erfolgen. Im Rahmen von Bauleitplanverfah- ren sind konkrete Entwicklungsinteressen zu berück- sichtigen und in die Abwägung der öffentlichen und pri- vaten Belange einzustellen. Entsprechende Entwick- lungs- bzw. Erweiterungsabsichten sind jedoch nicht bekannt. Eine Begrenzung der Nutzungen auf den passiven Be- standsschutz verhindert keinen schlichten Betreiber- wechsel bei den Vergnügungsstätten, wenn dieses kei- nen Einfluss auf Nutzungsänderungen oder die Größe der Einrichtungen hat. 4.5 Stadt Münster – Untere Immissionsschutzbehörde (Schreiben vom 19.10.2021) 4.5.1 Es wird der Hinweis ergänzt, dass in den Bereichen, in denen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei Neubauprojekten nur unter eingehender Berücksichti- gung der Möglichkeiten zur architektonischen Selbst- hilfe möglich sind, eher kritisch gesehen werden. Es ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass durch geeignete Maßnahmen gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse geschaffen werden können. Der Bebauungsplan reagiert mit der Textlichen Festset- zung 1.1.3 auf die besonders lärmvorbelastete Lage im südöstlichen Planbereich, bei der die Schwelle der Ge- sundheitsgefahr mit Lärmwerten von 75 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts unzumutbar überschritten wird und in denen zunächst keine ruhige Seite vorhanden ist. Hier kann Wohnnutzung nur dann ausnahmsweise zu- gelassen werden, wenn es dem Vorhabenträger ge- lingt, durch architektonische Maßnahmen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erreichen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 597 Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 18 Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: - Stadtwerke Münster (Schreiben vom 17.09.2021) - Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 17.09.2021) - LWL-Archäologie für Westfalen (Schreiben vom 20.09.2021) - Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 21.09.2021) - Polizeipräsidium Münster – Direktion Verkehr (Schreiben vom 24.09.2021) - Stadt Münster – Städtische Denkmalbehörde / Baudenkmalpflege (Schreiben vom 29.09.2021) - Nowega GmbH (Schreiben vom 06.10.2021) - Stadtnetze Münster GmbH (Schreiben vom 06.10.2021) - Gelsenwasser (Schreiben vom 14.10.2021) - Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e. V. (Schreiben vom 15.10.2021) - Stadt Münster – Untere Bodenschutzbehörde / Untere Wasserbehörde / Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 19.10.2021) - Handwerkskammer Münster (Schreiben vom 20.10.2021)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (18)
- Frie-Vendt-Straße
- Von-Steuben-Straße 19
- Bahnhofstraße 47
- Wolbecker Straße
- Von-Vincke-Straße
- Engelstraße 59
- Herwarthstraße
- Windthorststraße
- Brockhoffstraße
- Hansaring
- Berliner Platz 39
- Ludgeriplatz
- An den Speichern 7
- Sentruper Straße 285
- Albersloher Weg 33
- Promenade
- Hofstraße 44
- Brock
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Details
- Aktenzeichen
- V/0855/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.12.2021
- Erstellt
- 12.11.2021 15:14