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V/0855/2021

Bebauungsplan Nr. 597 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 16.12.2021

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597_Plan-Satzungsentwurf

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Ansehen

V-0855-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-0855-2021-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0855-2021-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0855-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

597_Plan-Satzungsentwurf

12802 Zeichen

19,00 m19,00 m
19,00 m
19,00 m
13,60 m
18,00 m
22,50 m
19,00 mG
G
G
G
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G28VI
3332IV
I
IV
55
18
IV V
1
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33
63
Bahnhof4460 I30
IV
64III66IV21
I Bahnhof
3 a
Flur 145
49 37 a
41
I
V
Bahnhof63V 49
4143III
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I
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56
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I 60
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67
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Bahnhof
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I
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V IV 29
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III37
I
29VI
Engelstraße
Frie-Vendt-Straße
Von-Steuben-StraßeBahnhofstraßeHerwarthstraße
HafenstraßeFlur 146privatprivat
59,69m59,50m59,08m58,89m59,35m58,88m58,18m
58,37m58,56m58,87mLPB VILPB VLPB VLPB VI
LPB VLPB VI
LPB VILPB V
58,09mprivat
754
598722
59
567709
374437
668
305
657349
645513453338670
22
220
1065
673
1275
538
31597
304
218
472
55
644
312
13521064
619
337
65
346
727668686
9291276
706
628
343
646216
1386
5654
643
398
69857
397
654
326665
661
699
222
307669
701
636
303 72758 221564
707
345
676
904
28
217683
1351
219
708
1171
35030599704
705
29342
667
401
672
622
728675
1387
BH max.P1+1BH max.P1+1BH max.P1+1BH max.P1+1MU 11,0BH max.P1+1
BH max.P1+1
BH max.P1+1BH max.P1+1
BH max.P1+1
BH max.P1+1BH max.P1+1MU 21,0MU 21,0
MU 31,0
MU 30,8
MU 11,0BH max.P1+1MU 20,8
BH max.P1+1BH max.P1+1
19,00 m19,00 m
19,00 m
19,00 m
13,60 m
18,00 m
22,50 m
19,00 m18,37 m
Bebauungsplan Nr. 597
0QVWHU1 : 500Gemarkung:Flur:0D‰VWDE145, 146Bebauungsplan Nr. 597
=HLFKHQHUNOlUXQJ
9RQ6WHXEHQ6WUD‰H%DKQKRIVWUD‰H+DIHQVWUD‰H
Festsetzungen des Bebauungsplans
BestandsangabenFlurgrenze)OXUVWFNVJUHQ]HTopografische UmrisslinieBaum:RKQJHElXGH(hier mit Hausnummer und Geschosszahl):LUWVFKDIWVJHElXGHgIIHQWOLFKH*HElXGHI10
*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVbereiches des BebauungsplansArt der baulichen Nutzung Urbane GebieteMU0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ*UXQGIOlFKHQ]DKO1,0%DXK|KHDOV+|FKVWPD‰EHU1RUPDOK|KHQQXOOBH max.P1+1BauweiseBaugrenze6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHVerkehr6WUD‰HQEHJUHQ]XQJVOLQLH*UQIOlFKHQSULYDWH*UQIOlFKH(UKDOWXQJYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQGVRQVWLJHQ%HSIODQ]XQJHQVRZLHYRQ*HZlVVHUQ%lXPHprivatBesondere schallschutztechnische VorkehrungenKennzeichnungen8PJUHQ]XQJYRQ)OlFKHQGHUHQ%|GHQHUKHEOLFKPLWXPZHOWJHIlKUGHQGHQ6WRIIHQEHODVWHWVLQG(Altlasten)$EJUHQ]XQJXQWHUVFKLHGOLFKHU$UWXQG0D‰der NutzungSonstige Festsetzungen%H]XJK|KH0HWHUEHU1RUPDOK|KHQ1XOOim DHHN2016)65,23m
$EJUHQ]XQJGHU7HLOEHUHLFKHPLWSDVVLYHQ/lUPVFKXW]VLHKHHUJlQ]HQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJLPB VLPB VI
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)1.1 Art der baulichen Nutzung1.1.1 In den als Urbane Gebiete MU1 festgesetzten Baugebieten ist die nach †D $EV BauNVO allgemein ]XOlVVLJH Wohnnutzung im(UGJHVFKRVVXQ]XOlVVLJ†$EV1U%DX*%L9P†$EV1U%DX1921.1.2 In den als Urbane Gebiete MU2 festgesetzten Baugebieten sind die nach †D $EV BauNVO ausnahmsweise ]XOlVVLJHQ1XW]XQJHQXQ]XOlVVLJ†$EV1U%DX*%L9P†$EV1U%DX1921.1.3 In den als Urbane Gebiete MU3 festgesetzten Baugebieten N|QQHQ die nach †D $EV 1U BauNVO allgemein ]XOlVVLJHQ:RKQJHElXGHQXUDXVQDKPVZHLVH]XJHODVVHQZHUGHQ†$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX1921.2 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen1.2.1 ,PJHVDPWHQ3ODQJHELHWLVWGLHJHVFKORVVHQH%DXZHLVHIHVWJHVHW]W†$EV1U%DX*%L9P†%DX1921.3 Höhe baulicher Anlagen1.3.1 Der obere Bezugspunkt bei )ODFKGlFKHUQ IU die maximal ]XOlVVLJH +|KH ist der K|FKVWH Punkt der Attikaaufkantung (Schnittpunktder Dachaufkantung und der Hauswand). Bei geneigten 'lFKHUQ gilt als Bezugspunkt der K|FKVWH Punkt der $X‰HQNDQWH des'DFKHV†$EV1U%DX*%L9P†%DX1921.3.2 Eine hEHUVFKUHLWXQJ der festgesetzten *HElXGHK|KH %+PD[ durch technische $QODJHQ technische und untergeordneteBauteile ist bis zu einer +|KH von maximal P ausnahmsweise ]XOlVVLJ sofern diese um mindestens P von den$X‰HQZlQGHQ der *HElXGH ]XUFNYHUVHW]W angeordnet werden. /IWXQJV und .KODJJUHJDWH sowie sichtbare /IWXQJVNDQlOH sind]ZLQJHQGHLQ]XKDXVHQ†$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX1921.4 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung1.4.1 )ODFKGlFKHU und 'lFKHU bis zu einer Neigung von *UDG sind mit mindestens P EHJUQEDUHP Substrat zu bedecken sowiemit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu EHJUQHQ und als EHJUQWH )OlFKH dauerhaft zu unterhalten. Ausnahmen N|QQHQ]XU$QEULQJXQJYRQ$QODJHQ]XU1XW]XQJHUQHXHUEDUHU(QHUJLHQ]XJHODVVHQZHUGHQ†$EV1UDXQGE%DX*%1.5 Aktiver und passiver Schallschutz1.5.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten /lUPSHJHOEHUHLFKH (LPB) PVVHQ bei Errichtung, Erweiterung,bQGHUXQJ oder 1XW]XQJVlQGHUXQJ von *HElXGHQ in den nicht nur zum YRUEHUJHKHQGHQ Aufenthalt von Menschen vorgesehenen5lXPHQ $XIHQWKDOWVUlXPH im Sinne des † %DX215: nach ',1 Anforderungen an die 6FKDOOGlPPXQJder $X‰HQEDXWHLOH (Wandteile, Fenster, /IWXQJHQ 'lFKHU etc.) HUIOOW werden. Die gesamten bewerteten %DX6FKDOOGlPP0D‰HR'w,ges der $X‰HQEDXWHLOH von VFKXW]EHGUIWLJHQ 5lXPHQ sind unter %HUFNVLFKWLJXQJ der unterschiedlichen Raumarten nach',1 .DSLWHO *OHLFKXQJ zu bestimmen. Die Zuordnung zwischen den dargestellten /lUPSHJHOEHUHLFKHQ undGHQPD‰JHEOLFKHQ$X‰HQOlUPSHJHOQHUJLEWVLFKDXVGHUQDFKIROJHQGHQ7DEHOOH /lUPSHJHOEHUHLFKIIIIIIIVVVIVII0D‰JHEOLFKHU$X‰HQOlUPSHJHO/a in dB556065707580> 80*
)UPD‰JHEOLFKH$X‰HQOlUPSHJHO/a!G%VLQGGLH$QIRUGHUXQJHQEHK|UGOLFKHUVHLWVDXIJUXQGGHU|UWOLFKHQ*HJHEHQKHLWHQIHVW]XVWHOOHQ†$EV1U%DX*%1.5.2 Abweichungen von der )HVWVHW]XQJ sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mitentsprechendem Nachweis durch einen 6DFKYHUVWlQGLJHQ ]XOlVVLJ wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oderFassadenabschnitten bestimmten PD‰JHEOLFKHQ $X‰HQOlUPSHJHO nach ',1 die schalltechnischen Anforderungenan die $X‰HQEDXWHLOH unter %HUFNVLFKWLJXQJ der unterschiedlichen Raumarten nach ',1 .DSLWHO *OHLFKXQJHUPLWWHOWXQGXPJHVHW]WZHUGHQ†$EV1U%DX*%1.5.3 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei Errichtung, Erweiterung, bQGHUXQJ oder 1XW]XQJVlQGHUXQJ von 6FKODIUlXPHQoder IU zum Schlaf geeigneten 5lXPHQ Vorrichtungen ]% VFKDOOJHGlPSIWH /IWHU 5DXPOIWHU vorzusehen, die einenausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern HUP|JOLFKHQ Die akustischen Eigenschaften der /IWXQJVHLQULFKWXQJHQVLQGEHLGHU(UPLWWOXQJGHUJHVDPWHQEHZHUWHWHQ%DX6FKDOOGlPP0D‰H5
w,ges]XEHUFNVLFKWLJHQ†$EV1U%DX*%Abweichungen sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durchHLQHQ6DFKYHUVWlQGLJHQEHUGLH(LQKDOWXQJHLQHV%HXUWHLOXQJVSHJHOV”G%$QDFKWV]XOlVVLJ†$EV1U%DX*%1.5.4 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Errichtung, Erweiterung, bQGHUXQJ oder 1XW]XQJVlQGHUXQJ VFKXW]EHGUIWLJHU$X‰HQZRKQEHUHLFKH in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Balkone) ohne ]XVlW]OLFKH schallabschirmende0D‰QDKPHQ nicht ]XOlVVLJ Im Einzelfall ist zu SUIHQ dass durch geeignete %DXN|USHUDQRUGQXQJ oder durch die Anordnung vongeeigneten /lUPVFKXW]ZlQGHQ im Nahbereich eine Minderung der 9HUNHKUVJHUlXVFKH um das 0D‰ der hEHUVFKUHLWXQJ deslTXLYDOHQWHQ Dauerschallpegels von G%$ tags sichergestellt ist. Alternativ sind die $X‰HQZRKQEHUHLFKH in den SchallschattenGHUEHWURIIHQHQ*HElXGH]XOHJHQ†$EV1U%DX*%2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)2.1 Werbeanlagen2.1.1 :HUEHDQODJHQDQ*HElXGHQ·PLWZHFKVHOQGHP%OLQNUHNODPHEHZHJWHPODXIHQGHP/LFKW·GLHPHKUDOVPYRUGLH)DVVDGHQYRUGHUNDQWHDXVNUDJHQ·die oberhalb der Unterkante der Fenster des dritten Obergeschosses oder oberhalb der Unterkante der Fenster des oberstenGeschosses angebracht sind,·GLHDXI9RUGlFKHUQDQJHEUDFKWZHUGHQRGHU·die sich parallel zur Fassade erstrecken und JU|‰HU als P sind und 2/3 der Ladenfront oder eine /lQJH von PEHUVFKUHLWHQVLQGXQ]XOlVVLJ2.1.2 2EHUKDOEGHU)HQVWHUGHVHUVWHQ2EHUJHVFKRVVHVVLQGQXU(LQ]HOEXFKVWDEHQ]XOlVVLJ2.1.3 =HWWHOXQG%RJHQDQVFKOlJHVLQGQXUDQ/LWID‰VlXOHQ]XOlVVLJ2.2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen2.2.1 9RUGlFKHU und Markisen GUIHQ bis zu einer Tiefe von  der Breite der 9HUNHKUVIOlFKH K|FKVWHQV jedoch P Ausleger biszu einer Tiefe von  der Breite der 9HUNHKUVIOlFKH K|FKVWHQV jedoch P vor die *HElXGHIURQW vortreten. )U |IIHQWOLFKH*HElXGHN|QQHQJU|‰HUH9RUGlFKHU]XJHODVVHQZHUGHQ3Hinweise3.1 Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) N|QQHQ ZlKUHQG derDienstzeiten bei der Stadt 0QVWHU im Kundenzentrum Ä3ODQHQ und %DXHQ³ im Erdgeschoss des 6WDGWKDXVHV Albersloher:HJHLQJHVHKHQZHUGHQ3.2 BodendenkmälerDie Entdeckung von %RGHQGHQNPlOHUQ (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 9HUIlUEXQJHQ in derQDWUOLFKHQ Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist XQYHU]JOLFK der Stadt 0QVWHU 6WlGWLVFKH 'HQNPDOEHK|UGH oder demLandschaftsverband :HVWIDOHQ/LSSH /:/$UFKlRORJLH IU Westfalen, 0QVWHU anzuzeigen † DSchG). Die Fundstelle istXQYHUlQGHUW]XHUKDOWHQ†'6FK*3.3 KampfmittelHinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten ZlKUHQG der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, soVLQGGLH%DXDUEHLWHQXQYHU]JOLFKHLQ]XVWHOOHQXQGLVWGLH)HXHUZHKUGHU6WDGW0QVWHU]XYHUVWlQGLJHQ3.4 Altlasten)U den Planbereich sind keine $OWODVW9HUGDFKWVIOlFKHQ bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf VFKlGOLFKH%RGHQYHUlQGHUXQJHQ ergeben, ist XQYHU]JOLFK die Untere %RGHQVFKXW]EHK|UGH oder das Amt IU *UQIOlFKHQ Umwelt und1DFKKDOWLJNHLWGHU6WDGW0QVWHU]XLQIRUPLHUHQ3.5 Schutz vor StarkregenereignissenUm 6FKlGHQ bei DX‰HUJHZ|KQOLFKHQ Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante des(UGJHVFKRVVIHUWLJIX‰ERGHQV der *HElXGH mindestens P EHU der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und)UHLIOlFKHQDQ]XRUGQHQ3.6 Bahnanlagen)U%DXJUXQGVWFNHGLHGLUHNWDQGLH%DKQDQODJHQDQJUHQ]HQVLQGIROJHQGH+LQZHLVHEHDFKWOLFKBei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen ]% Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbungaller Art) in der 1lKH der Gleise oder von %DKQEHUJlQJHQ etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der7ULHEIDKU]HXJIKUHU ausgeschlossen werden und hEHUGHFNXQJHQ 9HUIlOVFKXQJHQ und 9RUWlXVFKXQJHQ von Signalbildern nichtvorkommen.Weiterhin sind bei Tiefbauarbeiten im Lastausbreitungsbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen die Standsicherheitsnachweise voneinem vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Gutachter zu SUIHQ )U die 3UIXQJ der Standsicherheitsnachweise gelten dannauch bei Bauvorhaben anderer 3ODQXQJVWUlJHU dieselben Anforderungen wie bei Bauvorhaben derEisenbahninfrastrukturunternehmen selbst.%DXDQWUlJHVLQGGHU'%,PPRELOLHQ]XU6WHOOXQJQDKPHYRU]XOHJHQ
Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP6HSWHPEHU%*%,,6·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),JHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP-XQL%*%O,6·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)YRP-XOL*915:6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP6HSWHPEHU*915:6·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP6HSWHPEHU*915:6
'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPl‰†%DX*%PLWGHU%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UBBBYRPBBBBBBBBBBin Kraft getreten.0QVWHUBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim AuftragBrinkheetker
'HU5DWGHU6WDGW0QVWHUDPBBBBBBBBBB]XGHPYRP20.09.2021 bis zum 20.10.2021|IIHQWOLFKDXVJHOHJWHQ(QWZXUIGHVBebauungsplans Nr. 597bQGHUXQJHQXQG(UJlQ]XQJHQEHVFKORVVHQGLHLQVJHVDPWGXUFKGLHVH3ODQIDVVXQJZLHGHUJHJHEHQZHUGHQ'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPl‰††XQG%DX*%XQG††XQG*215:GXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHUDPBBBBBBBBBBDOVSatzung beschlossen worden.0QVWHUBBBBBBBBBB2EHUEUJHUPHLVWHU 6FKULIWIKUHU

Beschlussvorlage

7138 Zeichen

V/0855/2021
V/0855/2021
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Bebauungsplan Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße
[Steuerung der städtebaulichen Planung zwischen Hochhaus "Metropolis" und Hafenstraße]
1. Beschluss über die Stellungnahmen
2. Satzungsbeschluss
Beratungsfolge
18.01.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
03.02.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung
09.02.2022 Hauptausschuss Vorberatung
09.02.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 597: Von-Steuben-
Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße wird wie folgt Beschluss gefasst:
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 597 wird wie folgt ergänzt:
1.1.1 In den Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis zur Vermeidung von optischen
Störquellen für den Bahnverkehr aufgenommen (Anlage 1, Punkt 2.8.5).
1.1.2 In den Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis aufgenommen, dass der
DB Immobilien Bauanträge zur Stellungnahme vorzulegen sind (Anlage 1,
Punkt 2.8.7).
1.1.3 In den Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis zum Vorgehen bei Tiefbauarbeiten
im Lastausbreitungsbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen aufgenommen (Anlage 1,
Punkt 4.1.3).
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 597 nicht
gefolgt:
Stadtplanungsamt
22.12.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Gierecker /
Herr Husmann
T elefon:492-6122 /
492-6194
Gierecker@stadt-
muenster.de /
Husmann@stadt-
muenster.de

- 3 -
V/0855/2021
1.2.1 Der Anregung, die Gebäude Bahnhofstraße 41,43, 44 sowie 45 als Denkmal oder
erhaltenswertes Gebäude festzusetzen (Anlage 1, Punkte 1.1.1 und 3.1.1).
1.2.2 Der Anregung, den Baumbestand im öffentlichen Straßenraum als erhaltenswert
festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.2.1).
1.2.3 Der Anregung, auf dem Grundstück Bahnhofstraße 59 ein Geh- und Radfahrrecht für
die Allgemeinheit festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.3.1).
1.2.4 Der Anregung, im nordöstlichen Bereich größere Gebäudehöhen zu ermöglichen
(Anlage 1, Punkt 1.4.4).
1.2.5 Der Anregung, mit den Gewerbetreibenden im Plangebiet individuelle
Informationsgespräche zu führen (Anlage 1, Punkt 2.5.2).
1.2.6 Der Anregung, Ausnahmen von der Dachbegrünungspflicht zuzulassen (Anlage 1,
Punkt 2.5.3).
2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 ergänzte Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße wird gemäß §§ 2 und 10
Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
als Satzung beschlossen.
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 597 wird ebenfalls beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt Münster entstehen keine Kosten.
Begründung:
Der Rat der Stadt Münster hat am 14.03.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße gefasst.
Die Planung verfolgt das Ziel, durch eine gezielte Steuerung der Höhenausprägung der Bebauung
eine gebietsverträgliche bauliche Entwicklung angesichts zunehmender Nachverdichtungstendenzen
zu ermöglichen. Gleichzeitig soll den bestehenden gewerblichen Nutzungen aus Büro- und
Verwaltungsgebäuden, Geschäften, Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben
ein verstärkter Wohnanteil beigefügt werden, sodass ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe
und ein stabiles Quartier im Übergang zum südlichen Innenstadtbereich entstehen. Ziel ist eine
verträgliche Gebietsentwicklung, in der alle relevanten Belange untereinander und gegeneinander
gerecht abgewogen werden. In diesem Zuge sind neben den privaten Interessen der Eigentümer
auch das öffentliche Interesse und die öffentlich-rechtlichen Erfordernisse an eine verträgliche
Gebietsentwicklung von Bedeutung.
Im Bebauungsplan finden sich insbesondere:
 Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit einer Gebäudehöhe von regelmäßig 20 m
und einzelnen Überhöhungen von 22 m, 24 m bzw. 26 m,
 die Ausweisung von Urbanen Gebieten (MU) statt der bisherigen Kerngebiete (MK) sowie

- 3 -
V/0855/2021
 Festsetzungen zum Schallschutz, um den Lärmimmissionen aus den hochfrequentierten
Straßen- und Schienenwegen zu begegnen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu
gewährleisten.
Zur Sicherung der Planungsziele wurde am 23.02.2019 für den Bereich Von-Steuben-Straße /
Bahnhofstraße / Hafenstraße eine Veränderungssperre für einen Zeitraum von zwei Jahren erlassen,
da beantrage Bauvoranfragen drohten, die Planungsziele des Bebauungsplans zu gefährden. Die
Veränderungssperre ist mittlerweile zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert worden. Für ein
Grundstück im Plangebiet läuft sie jedoch nicht erst im Februar 2023, sondern – unter Anrechnung
eines seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufenen Zeitraums –
bereits im März 2022 aus.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB erfolgte vom 07.08. bis zum 30.09.2019. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB fand pandemiebedingt nicht in Form einer Bürgeranhörung als
Präsenzveranstaltung, sondern vom 14.12.2020 bis 15.01.2021 durch eine Auslegung der
Planunterlagen im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie im Internet statt. Die öffentliche
Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgten vom 20.09. bis zum
20.10.2021.
Die zu den Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage 1 dargestellt. Über sie soll
entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden.
Mit den Beschlüssen unter 1.1.1 bis 1.1.3 werden die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
geändert. Es erfolgt lediglich eine Ergänzung des T extteils des Bebauungsplans um Hinweise zu
Grundstücken in der direkten Nachbarschaft der Bahnanlagen (siehe hierzu: Anlage 3 zu dieser
Vorlage, dort unter „3 Hinweise“ der neue Abschnitt „3.6 Bahnanlagen“).
Weitere Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere bezüglich der Festsetzungen des
Bebauungsplans, werden nicht vorgenommen. Daher sind erneute Beteiligungen der Öffentlichkeit
oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nicht erforderlich. Der Bebauungsplan
kann somit als Satzung beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2).
Der Bebauungsplan Nr. 597 überplant ein T eilgebiet des am 28.12.1990 in Kraft getretenen
Bebauungsplans Nr. 356: Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von-Vincke-Straße / Engelstraße /
Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring), welcher hier bisher
Kerngebiete (MK) festsetzt. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 597 tritt das alte Planungsrecht
in diesem Bereich außer Kraft.
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als Gemischte Baufläche (M) dargestellt. Eine
Änderung des FNP ist nicht erforderlich.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1 – Stellungnahmen
Anlage 2 – Begründung
Anlage 3 – T extlicheFestsetzungen
Anlage 4 – Plan-Verkleinerung

- 3 -
V/0855/2021

Anlage A

1427 Zeichen

Anlage A zur V/0855/2021
Kurzüberblick
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 597 im Bereich Von-Steuben-
Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Ziel ist die Steuerung der städtebaulichen Planung zwischen Hochhaus „Metropolis“ und
Hafenstraße, hier insbesondere die Steuerung der zukünftigen Höhenentwicklungen.
Ein T eilzielhierzu ist die Schaffung von entsprechendem Planungsrecht.
Mit dem Satzungsbeschluss wird dieses Ziel erreicht.
Finanzierung
Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Durch die innerstädtische Lage und in Verbindung mit benachbarten Bahnflächen liegt das
Plangebiet innerhalb einer Wärmeinsel. Dies hat thermische Belastungen für das Gebiet zur Folge,
die sich mit fortschreitendem Klimawandel verstärken können. Als mindernde Maßnahme werden
Dachbegrünungen festgesetzt. Diese dienen zudem auch dem Schutz des vorbelasteten Gebietes
vor Starkregenfällen.

V-0855-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

9480 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n   
zum Bebauungsplan Nr. 597:  
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung  
1.1.1  In den als Urbane Gebiete MU1 festgesetzten Baugebieten ist die nach § 6a Abs. 2 
BauNVO allgemein zulässige Wohnnutzung im Erdgeschoss unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO).  
1.1.2  In den als Urbane Gebiete MU2 festgesetzten Baugebieten sind die nach § 6a Abs. 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).  
1.1.3  In den als Urbane Gebiete MU3 festgesetzten Baugebieten können die nach § 6a Abs. 2 
Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäude nur ausnahmsweise zugelassen 
werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO).  
1.2  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen  
1.2.1  Im gesamten Plangebiet ist die geschlossene Bauweise festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 
BauGB i. V. m. § 22 BauNVO).  
1.3  Höhe baulicher Anlagen  
1.3.1  Der obere Bezugspunkt bei Flachdächern für die maximal zulässige Höhe ist der höchste 
Punkt der Attikaaufkantung (Schnittpunkt der Dachaufkantung und der Hauswand). Bei 
geneigten Dächern gilt als Bezugspunkt der höchste Punkt der Außenkante des Daches 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO).  
1.3.2  Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe (BH max.) durch technische 
Anlagen / technische und untergeordnete Bauteile ist bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m 
ausnahmsweise zulässig, sofern diese um mindestens 1,50 m von den Außenwänden der 
Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Lüftungs- und Kühlaggregate sowie sichtbare 
Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 
BauNVO).  
1.4  Versiegelung / Freiflächen / Begrünung  
1.4.1  Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit mindestens 0,10 m 
begrünbarem Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv 
zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Ausnahmen können zur 
Anbringung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).  
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0855/2021

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 
1.5  Aktiver und passiver Schallschutz  
1.5.1  Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Lärmpegelbereiche 
(LPB) müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von 
Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen 
Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 – nach DIN 4109-
1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, 
Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße 
R’w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu 
bestimmen. Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:  
Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII 
Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB 55 60 65 70 75 80 > 80* 
* Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforderungen behördlicherseits aufgrund 
der örtlichen Gegebenheiten festzustellen. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)  
1.5.2  Abweichungen von der Festsetzung 1.5.1 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen 
Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder 
Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-
01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1 Gleichung (6), 
ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.5.3  Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder 
Nutzungsänderung von Schlafräumen oder für zum Schlaf geeigneten Räumen 
Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter, Raumlüfter) vorzusehen, die einen 
ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglichen. Die akustischen 
Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten 
Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
Abweichungen sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens 
mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen über die Einhaltung eines 
Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.5.4  Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder 
Nutzungsänderung schutzbedürftiger Außenwohnbereiche in Terrassenlage sowie in den 
Obergeschossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht 
zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durch geeignete Baukörperanordnung oder durch 
die Anordnung von geeigneten Lärmschutzwänden im Nahbereich eine Minderung der 
Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels 
von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. Alternativ sind die Außenwohnbereiche in den 
Schallschatten der betroffenen Gebäude zu legen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW 2018)  
2.1  Werbeanlagen  
2.1.1  Werbeanlagen an Gebäuden  
 mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht,  
 die mehr als 0,8 m vor die Fassadenvorderkante auskragen,  
 die oberhalb der Unterkante der Fenster des dritten Obergeschosses oder oberhalb 
der Unterkante der Fenster des obersten Geschosses angebracht sind,  
 die auf Vordächern angebracht werden oder  
 die sich parallel zur Fassade erstrecken und größer als 0,6 m sind und 2/3 der 
Ladenfront oder eine Länge von 8,0 m überschreiten  
sind unzulässig.  
2.1.2  Oberhalb der Fenster des ersten Obergeschosses sind nur Einzelbuchstaben zulässig.  
2.1.3  Zettel- und Bogenanschläge sind nur an Litfaßsäulen zulässig.  
2.2  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen  
2.2.1  Vordächer und Markisen dürfen bis zu einer Tiefe von 10 % der Breite der Verkehrsfläche, 
höchstens jedoch 1,20 m, Ausleger bis zu einer Tiefe von 10 % der Breite der 
Verkehrsfläche, höchstens jedoch 0,80 m vor die Gebäudefront vortreten. Für öffentliche 
Gebäude können größere Vordächer zugelassen werden.  
3 Hinweise  
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
3.2  Bodendenkmäler  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) 
ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
3.3  Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich 
einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 
3.4  Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
der Stadt Münster zu informieren.  
3.5  Schutz vor Starkregenereignissen  
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird 
empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 
0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen 
anzuordnen.  
3.6  Bahnanlagen  
Für Baugrundstücke, die direkt an die Bahnanlagen angrenzen, sind folgende Hinweise 
beachtlich:  
Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, 
Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art) in der Nähe der Gleise oder von 
Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der 
Triebfahrzeugführer ausgeschlossen werden und Überdeckungen, Verfälschungen und 
Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.  
Weiterhin sind bei Tiefbauarbeiten im Lastausbreitungsbereich der 
Eisenbahnbetriebsanlagen die Standsicherheitsnachweise von einem vom Eisenbahn-
Bundesamt anerkannten Gutachter zu prüfen. Für die Prüfung der 
Standsicherheitsnachweise gelten dann auch bei Bauvorhaben anderer Planungsträger 
dieselben Anforderungen wie bei Bauvorhaben der Eisenbahninfrastrukturunternehmen 
selbst.  
Bauanträge sind der DB Immobilien zur Stellungnahme vorzulegen.

V-0855-2021-Anlage-4-Planverkleinerung

2525 Zeichen

19,00 m19,00 m
19,00 m
19,00 m
13,60 m
18,00 m
22,50 m
19,00 m
G
G
G
G
G
GG
G
G
G
G G
G
G G
G
G
G
G
G
G
G
G
G
28VI
I
33
32
I
3IV
55
18
IV
16
I
V
III
1
IV
33
63
Bahnhof44I
30
IV
64
13
8
III
66IV
9
21
14
26
IV
I Bahnhof
21
Flur 145
27
VI
49 37 a
41
I
IV
V
7
63
IV
V 49
I
4143
22
III
III
I
I
23
II
V
I
I
1733
II
9
14
IV
45
I
Bahnhof
IV
8
11
Bahnhof
25
6
56
47
IV
1335
IV
60
IV
IV
IV
19IV
37
I
16
55
12 2 a
14
20
V
III
I
3
I
V
10
IV 1
67
I
IV
Bahnhof
I
I
Bahnhof
IV10 a
24
I 19I
52
I
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18
9 I
6
V
II
19
35
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I
IV
5
II
IV
60
14
FVI
54
I
I
I
V
VI
17
24
VI
39
22
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27 a
53
I
III70
V
III
58
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I
I
II
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V
50
5
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VII
IV
10
V
III
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IV
1
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III
II
43
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4
61
III
29 aVI
VIV
V
5
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62
VII
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14
IV
IV
45
I
2521 III IIIV
21 I
22
19
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15
23
I
24IV
IV
12
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IV
VI
57
V
I
V
55
63 a
VI
IV
VII
53
VI
III
V
IV
V
I
26
V
III
III
14 23
III
273
20IV
V
III
II
IV
58
IV
7
10
I
X
16
2416
12
I
II
VII
III
31
IVI
II
IV
V
34
V
III
37
V
IV
IV
712
29
8V
68
69
IV 1
IV
III
IV 25
FIV
IV
65
6
IV
VI
V
III
37
I
I
29VI
Engelstraße
WindthorststraßeEngelenschanze
Frie-Vendt-Straße
Von-Steuben-Straße
Bahnhofstraße
Berliner PlatzHerwarthstraßeAchtermannstraße
Hafenstraße
Hafenstraße
Flur 146
privat
privat
59,69m59,50m
59,08m
58,89m
59,35m58,88m58,18m
58,37m
58,56m
58,87m
LPB VILPB V
LPB VLPB VI
LPB VLPB VI
LPB VILPB V
58,09m
privat
754
238
598
59
1084
358
626
567
374437
668
612
305
657349
645513
423
453
258256
338
874
568
670
199
22
220
419252
1065
569
673
1275
235255
29
538
695
31
497
597
486
304
218
237
196
233
494
903
472
916
620
644
558
312
647
13521064
619
72519 706
337
231
346
727
668
50864
686
234
195357557575
9291276
577
509
706
628
243
343
637
646
216
1427 694
253 714
1386
56
398
685
239
69857
260
397
1219
499
654
326665
493
915
684496
574
206
875
661
699
695
222
307
690902901
495
246
669
701
636
303
727
58 221
257
564
242
1376
702556
707
345
676
904
28
507
217683
60
506168
498
254
219
250
223261571
708
1171
245
350
418
30
599704
705
29342
667
247
401
651
576
570
1083913
672
622
680
728675
28
1387
424
900
BH max.P1+1BH max.P1+1BH max.P1+1BH max.P1+1
MU 11,0BH max.P1+1
BH max.P1+1
BH max.P1+1
BH max.P1+1
BH max.P1+1
BH max.P1+1
BH max.P1+1
MU 21,0MU 21,0
MU 31,0
MU 30,8
MU 11,0BH max.P1+1MU 20,8
BH max.P1+1BH max.P1+1
19,00 m19,00 m
19,00 m
19,00 m
13,60 m
18,00 m
22,50 m
19,00 m
18,37 m
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0855/2021
Planverkleinerung0D‰VWDEBebauungsplan Nr. 597:9RQ6WHXEHQ6WUD‰H%DKQKRIVWUD‰H+DIHQVWUD‰H

V-0855-2021-Anlage-2-Begruendung

86178 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 28 
B e g r ü n d u n g   
zum Bebauungsplan Nr. 597:  
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße  
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5 Planungsziele und Planverfahren .......................................................................................................... 4
6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 6
6.1 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6
6.1.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6
6.1.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 8
6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 9
6.1.4 Bauweise ........................................................................................................................... 9
6.1.5 Steuerung von Werbeanlagen .......................................................................................... 9
6.2 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 9
6.3 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 10
6.4 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10
6.5 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 14
6.6 Denkmalschutz .......................................................................................................................... 14
6.7 Archäologie ................................................................................................................................ 14
7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 14
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 14
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 14
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 15
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 15
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 17
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 17
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 19
8.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 21
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 22
8.4.5 Klima-/ wandelanpassung / Luft ...................................................................................... 23
8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 25
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 25
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 25
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 26
8.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 26
8.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 26
9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 27
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 28
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0855/2021

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Begründung / Seite 2 von 28 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Das Plangebiet im Bereich Von-Steuben-Straße, Bahnhofstraße und Hafenstraße befindet sich 
in der Münsteraner Innenstadt, in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof. In dem Gebiet sind 
Nachverdichtungsprozesse zu beobachten. Dabei regen die stadtweite Wohnraumnachfrage und 
die derzeitige Situation auf dem Immobilienmarkt zu einer maximalen Ausnutzung von 
Bebauungspotenzialen an.  
Das 2017 fertig gestellte 15-geschossige und 45 m hohe „Metropolis“-Hochhaus am Berliner 
Platz 39 hat zu einem aktiven Entwicklungsschub in dem Plangebiet geführt. Dieser 
Entwicklungsschub weckt insbesondere auch in Bezug auf die Höhenentwicklung neue 
Begehrlichkeiten. Der Zulässigkeitsmaßstab zum Maß der Nutzung regelt sich in dem 
Planbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Vor dem Bau des „Metropolis“-Hochhauses 
bestand der Zulässigkeitsmaßstab klar ablesbar aus der vorhandenen, weitgehend homogenen 
Gebäudehöhe von 19-20 m bei 4-6 Geschossen. Zwar ist der „Metropolis“-Hochpunkt, der 
bewusst als Landmarke geplant wurde, als Fremdkörper einzustufen und ist entsprechend für 
weite Teile des Plangebiets nicht als städtebauliches Vorbild heranzuziehen. Jedoch zeigen 
kleine Neubauvorhaben, bspw. das „Universe“ an der Bahnhofstraße 47-49 (24 m, 7-geschossig; 
Fertigstellung 2019), dass es mittels Aufstockungen der vorhandenen Bausubstanz bzw. Abriss 
und Neubau zu einer sukzessiven Höhen- und Geschossentwicklung kommen kann (siehe 
Abbildung 1).  
Abbildung 1: Höhenstruktur im Gebiet (Eigene Darstellung)

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Diese Entwicklungen zeigen, dass ein Steuerungs- und Planungserfordernis entstanden ist. Mit 
dem Bebauungsplan soll nun klar strukturiert werden, welche Höhenentwicklungen 
perspektivisch für die Grundstücke vorstellbar sind, um eine gebietsverträgliche städtebauliche 
Entwicklung sicherzustellen und so den Akteuren im Gebiet Planungssicherheit zu bieten.  
Gleichzeitig gibt es in dem Gebiet einen verstärkten Trend zu Wohnnutzung. Der bislang geltende 
einfache Bebauungsplan Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von-Vincke-Straße / 
Engelstraße / Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“ weist für das 
gesamte Planungsgebiet die Baugebietsfestsetzung „Kerngebiet“ (MK) auf. Da Kerngebiete 
vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der 
Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen, ist eine reguläre Wohnnutzung nur 
ausnahmsweise zulässig. Dies steht im Widerspruch zu der aktuellen Nutzung im Plangebiet, die 
durch einen deutlichen Wohnbesatz mitgeprägt wird. Entwicklungstendenzen in dem Gebiet 
verstärken den Wohnanteil noch.  
Die nun angestrebte Neuplanung strebt in erster Linie eine Steuerung der Höhenentwicklung an. 
Zudem wird das Planverfahren dazu genutzt, den Entwicklungstendenzen im Gebiet in Bezug auf 
eine verstärkte Wohnnutzung durch gezielte Ausweisung von „Urbanen Gebieten“ (MU) zu 
entsprechen.  
2  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 597 liegt im Stadtzentrum (Stadtbezirk Mitte, 
Stadtteil Bahnhof). Er ist im Norden durch den Berliner Platz, im Westen durch die Von-Steuben-
Straße, im Osten durch das Bahngelände und im Süden durch die Hafenstraße begrenzt.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 145, Flurstücke 326, 337, 338, 342, 343, 345, 346, 349, 350, 374, 397, 398, 401, 453, 472, 
538, 567, 597, 598, 599, 619, 646, 686, 704,  
Flur 146, Flurstücke 28, 29, 30, 31, 727, 728 und ein Teil des Flurstücks 636.  
3  Planungsrechtliche Situation  
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im Flächennutzungsplan der Stadt Münster werden sämtliche Flächen des Plangebiets als 
„Gemischte Bauflächen“ (M) dargestellt. Die geplante Festsetzung von „Urbanen Gebieten“ (MU) 
nach § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) wahrt somit das Entwicklungsgebot. Es ist keine 
Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 wird ein Teilgebiet des am 28.12.1990 in Kraft 
getretenen Bebauungsplans Nr. 356 überplant.  
Der einfache Bebauungsplan Nr. 356 steuert in dem betroffenen Teilgebiet die Art der baulichen 
Nutzung durch die Festsetzung von „Kerngebieten“ (MK) nach § 7 BauNVO. Auf den 
Grundstücken direkt angrenzend an den Bahnhofsvorplatz sind Vergnügungsstätten

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ausgeschlossen, im Übrigen können sie ausnahmsweise zugelassen werden. Diverse textliche 
Festsetzungen regeln die Gestaltung von Werbeanlagen.  
Mit Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans Nr. 597 tritt der Bebauungsplan Nr. 356 im 
überlagerten Bereich außer Kraft.  
4  Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet liegt südlich des Bahnhofvorplatzes des Münsteraner Hauptbahnhofs in ca. 
300 m Entfernung zur Münsteraner Altstadt. Dieser Übergangsbereich zwischen Bahnhof und 
Altstadt befindet sich gerade in einem starken Wandel, mit vielen Neubautätigkeiten bspw. für 
Hotelnutzungen aber auch durch den Bau größerer Wohnprojekte.  
Das nähere Umfeld des Plangebiets weist eine heterogene Nutzung mit kerngebiets- und 
mischgebietstypischem Charakter auf. Der nördlich angrenzende Bahnhofsvorplatz dient als 
Verkehrsknotenpunkt und Schnittstelle des ÖPNV (insbesondere Bus, Bahn und Radverkehr), 
und wird daher von entsprechender Verkehrsinfrastruktur dominiert (u. a. Fahrradparkhaus und 
zahlreiche Bushaltestellen). Nördlich und westlich des Bahnhofsvorplatzes sind u. a. 
Hotelnutzungen, Gastronomie und Bürogebäude zu finden. Markant ist das direkt nördlich an das 
Plangebiet angrenzende „Metropolis“-Hochhaus, ein Wohnkomplex mit gastronomischer 
Erdgeschossnutzung und Büronutzung im 1. Obergeschoss. Entlang der Von-Steuben-Straße im 
Westen sind kerngebietstypische Strukturen vorhanden, u. a. Büronutzung, Verwaltung und 
Wohnen. Dieses erstreckt sich weiter auch südlich der Hafenstraße, ergänzt durch einen 
Fernbusparkplatz.  
Das Plangebiet ist vollständig bebaut bzw. die letzte verbliebene Brachfläche befindet sich gerade 
im Bau. Im Südwesten des Gebiets befindet sich eine dichte Blockrandbebauung mit 5- bis 6-
geschossigen Gebäuden und einer Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe. Die 
Gewerbenutzung beschränkt sich auf das Erdgeschoss und in einzelnen Fällen zusätzlich auf 
das 1. Obergeschoss. Neben einem öffentlichen Parkhaus sind im Nordwesten des Plangebiets 
Gewerbe-, Wohn- und Büronutzung (Verwaltung) vorzufinden. Im nordöstlichen Bereich des 
Plangebiets befindet sich ein aus mehreren Gebäuden bestehender Poststandort (Verwaltung 
und Kundenzentrum). Im Osten und Südosten des Gebiets, östlich der Bahnhofstraße, befinden 
sich 4-6-geschossige Wohngebäude.  
In Bezug auf seine Gebäudekubaturen ist das Plangebiet heterogen geprägt. Im westlichen und 
nördlichen Bereich ist eine hochverdichtete Bebauung, mit zum Teil über die komplette Bautiefe 
durchgesteckten Gebäuden, mit bis zu 6 Geschossen charakteristisch. Im nördlichen Bereich 
dominieren ein großes Parkhaus sowie das sich unmittelbar außerhalb des Plangebiets 
befindende „Metropolis“-Hochhaus. Der östliche und südliche Bereich ist etwas kleinteiliger 
parzelliert, mit 4-5-geschossigen Gebäuden in Blockrandstruktur mit Innenhöfen, sowie im 
Südosten teilweise aufgelockert mit anteiligen Freiflächen.  
5  Planungsziele und Planverfahren  
Die Planung verfolgt das Ziel, durch eine gezielte Steuerung der Höhenausprägung der 
Bebauung eine gebietsverträgliche bauliche Entwicklung angesichts zunehmender 
Nachverdichtungstendenzen zu ermöglichen. Gleichzeitig soll den bestehenden gewerblichen 
Nutzungen aus Büro- und Verwaltungsgebäuden, Geschäften, Schank- und Speisewirtschaften

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und Beherbergungsbetrieben ein verstärkter Wohnanteil beigefügt werden, sodass ein 
Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe und ein stabiles Quartier im Übergang zum südlichen 
Innenstadtbereich entstehen. Ziel ist eine verträgliche Gebietsentwicklung, in der alle relevanten 
Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen werden. In diesem Zuge kommt 
neben den privaten Interessen der Eigentümer auch dem öffentlichen Interesse und den 
öffentlich-rechtlichen Erfordernissen an eine verträgliche Gebietsentwicklung ein Augenmerk zu.  
Die aktive Sicherung des vorhandenen Wohnbestands und die Möglichkeit der weiteren 
Ergänzung von Wohnnutzung finden in einem Plangebiet statt, das bereits heute durch Straßen- 
und Schienenverkehrslärm stark vorbelastet ist und in dem zum Teil ein gesundes Wohnen nicht 
ohne weitere Vorkehrungen möglich ist.  
Im Plangebiet wird jedoch nicht eine erstmalige Wohnnutzung angestrebt, es findet sich vielmehr 
ein bestehendes Nebeneinander von lärmbelasteten Straßen- und Schienenwegen und 
Wohnnutzung. Durch die Planung findet keine zusätzliche Lärmbelastung statt: Es handelt sich 
bereits heute um ein vollständig bebautes Gebiet. Durch die Begrenzung der Nutzung im 
Gebäudevolumen sowie die Verlagerung der Nutzungsstruktur zu einem Urbanen Wohngebiet 
werden keine zusätzlichen Schallemissionen erwartet.  
Bei der Entscheidung über die zukünftige Ausrichtung des Gebiets spielten die vorhandene 
Wohnstruktur und damit das Interesse der Eigentümer und Bewohner am Fortbestand ihrer 
ausgeübten und genehmigten Nutzung und dem Erhalt ihrer Nachbarschaft eine wichtige Rolle. 
Vor allem in den besonders von Lärm betroffenen Bereichen zwischen Hafenstraße, 
Bahnhofstraße und Bahn-Areal findet sich schon heute ein deutlicher Wohnungsschwerpunkt. 
Gleichzeitig gibt es auch ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Wohnnutzung bzw. 
Festigung des Wohnstandorts, da insbesondere auch in innerstädtischen Lagen in Münster ein 
hoher Wohnraumbedarf für die verschiedenen Bevölkerungsgruppen herrscht.  
Der Erhalt und die Ergänzung von Wohnen an diesem Standort ist aber auch aus städtebaulichen 
Gründen bedeutsam. Das Quartier fungiert als Bindeglied zwischen dem Bahnhofsbereich und 
dem südlich angrenzenden Innenstadtbereich. Ein höherer Wohnraumbesatz würde die soziale 
Kontrolle in diesem sensiblen Stadtbereich mit seinen vorhandenen kerngebietstypischen 
Nutzungen stärken und stabilisieren.  
Die Umsetzung dieser Zielsetzungen in einem Planungsraum, in dem nicht nur die 
Orientierungswerte der DIN 18005, sondern zum Teil auch die Schwellenwerte zur 
Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten sind, erfordert zum 
Schutz des Wohnens und zur Sicherung gesunder Arbeitsverhältnisse verschiedene 
Vorkehrungen gegen Verkehrslärm, die im Bebauungsplan durch Festsetzungen verankert 
werden. Im südöstlichen Teilbereich des Bebauungsplans sind die Schwellenwerte zur 
Gesundheitsgefahr jedoch mit Werten von > 65 dB(A) nachts nicht mehr nur geringfügig 
überschritten und eine lärmabgewandte Fassadenseite ist nicht gegeben. Hier kann das Wohnen 
nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Vorhaben sich mittels eines entsprechenden 
Schallschutzkonzepts selber aktiv vor der Lärmbelastung schützen.  
Der qualifizierte Bebauungsplan wird im regulären Verfahren aufgestellt.

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6  Inhalte des Bebauungsplans  
Neben der Steuerung und Feingliederung der Urbanen Gebiete finden sich in diesem Planbereich 
nun erstmals Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere zur maximalen 
Höhe baulicher Anlagen. Sie sind erforderlich, um die fortschreitende Nachverdichtung in 
städtebaulich vertretbare Bahnen zu lenken.  
6.1  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.1.1  Art der baulichen Nutzung  
Im Plangebiet findet bauplanungsrechtlich ein Wechsel vom Kerngebiet (MK) zum Urbanen 
Gebiet (MU) statt. Damit greift der Bebauungsplan vorhandene Entwicklungstendenzen auf: 
Schon heute zeigen sich die drei zentralen Nutzungen Wohnen, Gewerbe und auch soziale oder 
kulturelle Einrichtungen, letztgenanntes jedoch in einem untergeordneten Maße. Zukünftig wird 
die Festsetzung Urbaner Gebiete das Nebeneinander dieser Nutzungen sichern und die 
Anordnung über eine vertikale Gliederung steuern. Zudem wird der durch die BauNVO zunächst 
grundsätzliche Zulässigkeitsrahmen (§ 6a BauNVO) etwas eingeschränkt.  
Feinsteuerung der zulässigen Wohnnutzung  
Im Bebauungsplan wird von der in § 6a Abs. 4 BauNVO gegebenen Möglichkeit Gebrauch 
gemacht, die Nutzungen in den zukünftigen Urbanen Gebieten stärker vertikal zu steuern.  
Die Von-Steuben-Straße und die Hafenstraße sind wichtige, hochfrequentierte Verkehrsachsen. 
In den entsprechend festgesetzten Flächen des MU1 – entlang der Von-Steuben-Straße und der 
Hafenstraße, sowie den nördlichen Bereichen der Bahnhofstraße – wird ein Ausschluss der 
Wohnnutzung im Erdgeschoss festgesetzt. So sollen die Erdgeschosszonen für 
frequenzbringende Nutzungen freigehalten werden und zu einer Belebung der Straßenzüge 
führen, die für Passanten ein attraktives Straßenbild ergeben. Eine Wohnnutzung bis in die 
Erdgeschosszonen wird in diesen Bereichen als städtebaulich nicht vertretbar eingeschätzt. Im 
MU2 ist eine Wohnnutzung hingegen städtebaulich auch in den Erdgeschosszonen vertretbar, 
da hier eine geringere Frequentierung stattfindet und die Bereiche verkehrlich beruhigt sind.  
In den MU3-Gebieten findet eine Reduktion der allgemein zulässigen Wohnnutzung auf eine 
ausnahmsweise Zulässigkeit statt. Hier sind die Schwellenwerte zur Gesundheitsgefährdung mit 
Lärmeinwirkungen von > 65 dB(A) nachts unzumutbar überschritten. Dies betrifft den 
Schalleintrag von Süden und von Osten – sodass eine lärmabgewandte Seite nicht gegeben ist.  
Die Gliederung und der partielle Ausschluss von Wohnnutzung führt dazu, dass vereinzelt 
Wohnungen im Erdgeschoss im MU1 auf den einfachen Bestandsschutz gesetzt werden. Die 
Ausübung der verwirklichten Nutzung ist damit weiterhin gesichert und nicht wesentlich 
erschwert, Erweiterungen, Erneuerungen oder Neuerrichtung jedoch nicht.  
Besonders einschneidend ist diese Regelung für die Grundstücke im südlichen Teilbereich des 
MU3, doch aufgrund der Lärmimmission (vgl. Kapitel 6.4) soll eine Wohnnutzung bspw. durch 
Aufstockung nur unter bestimmten Bedingungen weiter intensiviert werden können, die im 
Ergebnis weiterhin gesunde Wohnverhältnisse sicherstellen. Für die bestehenden Gebäude 
bleibt es möglich, dass sich das vorhandene Wohnen auch im einfachen Bestandsschutz durch 
lärmschützende bauliche Maßnahmen noch stärker gegen die Lärmeinwirkungen schützen kann.

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Auch Unterhaltungs-, Instandsetzungs- aber auch die gängigen Modernisierungsmaßnahmen 
bleiben möglich. Von der Plangeberin wurde aufgrund der starken Lärmbelastung zunächst 
erwogen, im MU3 das Wohnen gänzlich auszuschließen. Dies hätte einen starken Eingriff in 
Eigentumsrechte bedeutet. Nach intensiver Abwägung wurde nun als milderes Mittel die 
Festsetzung getroffen, Wohnen zukünftig nur noch ausnahmsweise zuzulassen. 
Bedingung für die Erteilung dieser Ausnahme soll sein, dass das Vorhaben gesunde 
Wohnverhältnisse sicherstellt. Dies gilt sowohl im Gebäude als auch in den 
Außenwohnbereichen. Im Kapitel 6.4 sind die konkreten Anforderungen näher beschrieben.  
Diese Anforderungen führen dazu, dass eine qualitative Veränderung im Bestand (Erweiterung, 
Aufstockung) sicherlich nur erschwert möglich sein wird, weil dadurch ein Schallschutz für das 
Gebäude erforderlich wird, der derzeit im Bestand nicht gegeben ist. Diese Einschränkung 
erscheint aber angesichts der enormen Schallbelastung an den Fassaden vertretbar.  
Im Fall einer Ersatzbebauung für das vorhandene Gebäude lassen sich von Beginn der 
Planungsphase an die hohen Schallschutzanforderungen berücksichtigen, in deren Lichte ein 
Wohngebäude dann ausnahmsweise zugelassen werden kann. 
Steuerung von Vergnügungsstätten und Tankstellen  
Der Bebauungsplan steuert zudem die nach BauNVO zunächst in Urbanen Gebieten 
ausnahmsweise zulassungsfähigen Tankstellen und Vergnügungsstätten. Letztere sind im 
Vergleich zu kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in der Größe und ihrem Einzugsbereich 
begrenzt und müssen sich an der Verträglichkeit für das Quartier bemessen lassen.  
Im MU1 und MU3 bleiben Tankstellen ebenso wie die für ein Urbanes Gebiet verträglichen 
Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig. Im MU2 werden beide ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Das MU2 an der verkehrlich beruhigten Bahnhofstraße 
ist bereits gegenwärtig durch einen höheren Anteil an Wohnnutzung geprägt, teilweise bis in die 
Erdgeschosslagen hinein. Aufgrund des variablen Mischungsverhältnisses von Wohnen und 
Gewerbe im Urbanen Gebiet und der weitestgehend ausbleibenden Einschränkung von 
Wohnnutzung im Bereich der Bahnhofstraße ist auch zukünftig mit einer überwiegenden 
Wohnnutzung zu rechnen. Dieser entstandene Wohnschwerpunkt ist wertvoll für das 
Bahnhofsquartier und soll insbesondere auch in den Nachtstunden seine Wohnqualität behalten. 
Um den Wohnschwerpunkt vor den mit beiden Nutzungen verbundenen Begleiterscheinungen, 
wie Lärmbeeinträchtigung durch ein höheres Verkehrsaufkommen bzw. Besucheraufkommen in 
den Abendstunden zu schützen, werden Vergnügungsstätten und Tankstellen in diesem 
Teilbereich ausgeschlossen.  
Im Plangebiet gibt es derzeit mit der Spielhalle an der Von-Steuben-Straße 19 sowie mit einem 
Table-Dance-Club in der Bahnhofstraße 44 jeweils eine Vergnügungsstätte. Die Einrichtung ist 
bei typisierender Betrachtung aufgrund ihrer Größe (Spielhalle) als auch ihrer Zweckbestimmung 
(Table-Dance-Club) als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen und somit durch die 
neue Einstufung als MU betroffen. Die ausgeübte Nutzung wird in ihrer aktuellen Genehmigung 
nicht beschnitten – sie behält ihren Bestandsschutz. Doch Entwicklungsspielräume wie 
Betriebserweiterungen werden unzulässig. Derzeit sind keine Erweiterungsinteressen bekannt.

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Weitere Einschränkung der bisherigen Nutzungsstruktur  
Einzelhandel: Mit dem Wechsel vom Kerngebiet zum Urbanen Gebiet findet auch eine 
Begrenzung des Zulässigkeitsrahmens des Einzelhandels auf nicht-großflächigen Einzelhandel 
statt. Zwar gibt es im Gebiet verschiedene Einzelhandelsnutzungen (bspw. Tedi, Kioske), diese 
sind jedoch als nicht-großflächige Betriebe vom Wechsel des Zulässigkeitsrahmens nicht 
betroffen. Der sich derzeit im Bau befindende Lebensmittelmarkt überschreitet zwar die Schwelle 
der Großflächigkeit von 800 m² Verkaufsfläche, ist jedoch aufgrund seiner bereits im 
Baugenehmigungsverfahren attestierten atypischen Beschaffenheit weiterhin zulässig.  
Parkhaus: Das sich im Plan befindende öffentliche Parkhaus ist als gewerbliche Nutzung 
einzustufen und somit weiterhin auch im Urbanen Gebiet als sonstiger Gewerbebetrieb nach § 6a 
Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig. In Bezug auf sein Emissionsverhalten wird zukünftig 
bei Entwicklungsbestrebungen im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen sein, dass es sich 
im Urbanen Gebiet im Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen verträglich einordnet.  
6.1.2  Maß der baulichen Nutzung  
Höhe baulicher Anlagen  
Der Bebauungsplan enthält für alle Grundstücke Festsetzungen zur maximalen Höhe baulicher 
Anlagen, um dem Steuerungserfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung 
hinsichtlich der Höhenausprägung Rechnung zu tragen. Die Höhenbegrenzung erfolgt durch die 
Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe, als Festsetzung über NHN. Dafür wird die 
vorhandene Höhenstruktur im westlichen Bebauungskomplex zwischen Von-Steuben-Straße, 
Hafenstraße und Bahnhofstraße von regelmäßig 20 m Gebäudehöhe als gebietsweite 
Höhenentwicklung definiert. Für den Blockinnenbereich wird eine niedrigere maximale 
Gebäudehöhe von 8,0 m definiert. So soll hier weiterhin eine Bebaubarkeit ermöglicht werden, 
gleichzeitig aber auch sichergestellt werden, dass eine Verdichtung im Innenbereich 
gebietsverträglich begrenzt wird. In einzelnen Bereichen sind vorhandene Überhöhungen 
aufgegriffen worden. Deshalb gibt es insbesondere im nordöstlichen Bereich der Bahnhofstraße 
drei kleinere Höhensprünge von 22 m, 24 m bzw. 26 m, die vorhandene Gebäudeerhöhungen 
aufgreifen bzw. der prominenten Lage am Bahnhofsvorplatz Rechnung tragen.  
Bewusst wird am Bahnhofsvorplatz auf einen zweiten baulichen Hochpunkt verzichtet, vielmehr 
lediglich eine leichte Erhöhung auf 26 m festgesetzt. Im Bereich des Bahnhofvorplatzes gibt es 
eine weitgehend einheitliche Traufkante, die von einzelnen Betonungselementen an 
Einmündungen und Wegeachsen ergänzt wird. Die Hochpunkte bilden sich beispielsweise an der 
Windthorststraße als Wegeachse in die City oder durch das „Metropolis“-Hochhaus, das als 
bewusstes Betonungselement aufgrund seiner exponierten Lage mit der Doppelzufahrt und an 
der Aufweitung der davorliegenden Platzfläche wirkt. Mit der Option einer leichten Erhöhung des 
heutigen Postgebäudes wird das symmetrische Höhenspiel am Bahnhofsvorplatz ergänzt, da nun 
eine einheitliche Fassung des Bahnhofsgebäudes ermöglicht wird.  
Die vorgesehenen Höhenfestsetzungen bedeuten für manche Grundstücke eine Begrenzung auf 
die bereits realisierte Höhenausprägung, für andere wird dagegen Spielraum für eine 
umfangreichere Ausnutzung der Grundstücke geschaffen.

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Grundflächenzahl  
Im Bestand ist ein Großteil der Grundstücke flächenmäßig vollumfänglich bebaut. Dies betrifft 
das westliche Quartier zwischen der Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Bahnhofstraße und die 
nördliche Hälfte des Bereichs östlich der Bahnhofstraße. Lediglich im Südosten des Plangebiets 
ist eine niedrigere Ausnutzung der Grundstücksflächen vorhanden.  
Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 356 aus dem Jahr 1990 enthält keine 
Festsetzungen zur Grundflächenzahl. Die neue Planung trägt der Bestandssituation Rechnung 
und setzt für die vollumfänglich bebauten bzw. versiegelten Bereiche eine Grundflächenzahl von 
1,0 fest. Dies stellt keine Veränderung der sich bereits aktuell aus § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB 
ergebenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dar und entspricht den Obergrenzen des § 17 
BauNVO.  
Im südöstlichen Teilabschnitt der Bahnhofstraße finden sich Grundstücke, die nicht vollständig 
versiegelt sind. Diese derzeit durch Wohnen genutzten Grundstücke sollen auch perspektivisch 
einen nicht-versiegelten Grundstücksanteil behalten, da entlang der Hafenstraße ein zu 
erhaltener Baumbestand besteht. Hier wird entsprechend eine Begrenzung der GRZ auf 0,8 
festgesetzt.  
6.1.3  Überbaubare Grundstücksflächen  
Im westlichen Bereich des Plangebiets umfasst die überbaubare Grundstücksfläche das gesamte 
Grundstück, wird jedoch in Bezug auf Geschossigkeiten gegliedert. Im Bereich östlich der 
Bahnhofstraße wird die überbaubare Grundstücksfläche in Bezug auf die zulässige 
Bebauungstiefe begrenzt. Hier wird die im Bestand weitestgehend vorhandene Bebauungstiefe 
auch für die übrigen Grundstücke festgesetzt. Lediglich in einem Teilbereich des MU2 ist die 
zulässige Bebauungstiefe aus Aspekten des hohen Schalleintrags mit 18,3 m im Vergleich zu 
den Nachbargrundstücken leicht reduziert worden. Entlang der Hafenstraße ist die Bautiefe an 
die Gebäude im nördlich gelegenen Bereich der Bahnhofstraße angelehnt und entsprechend im 
rückwärtigen Bereich erweitert.  
6.1.4  Bauweise  
Die im Bestand vorzufindende geschlossene Bauweise wird planerisch festgesetzt. Dies trägt 
auch zur Schallminimierung in den Blockinnenbereichen bei.  
6.1.5  Steuerung von Werbeanlagen  
Der Bebauungsplan regelt die Steuerung der Werbeanlagen analog den Festsetzungen, die der 
Bebauungsplan Nr. 356 zuvor für das Gebiet und das größere Bahnhofsviertel vorsieht. So wird 
die Kontinuität der Regelungen gewahrt und eine Einheitlichkeit auch mit der weiteren 
Bahnhofstraße und der Gebietsnachbarschaft erreicht. Es gibt konkrete Vorgaben über die 
Anordnung der Werbeanlagen am Gebäude, über die Ausgestaltung der einzelnen 
Werbeanlagen sowie ihre Größe.  
6.2  Verkehrsflächen / Erschließung  
Die Erschließung aller vorhandenen Grundstücke im Plangebiet ist gesichert. Die 
Verkehrsflächen sind bereits vollständig ausgebaut.

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6.3  Grünflächen / Begrünung  
In diesem stark verdichteten Innenstadtquartier existieren keine öffentlichen Grünflächen im 
Bestand.  
Aufgrund der dichten Bebauung im Bestand sind auch nur in dem kleinen Teilbereich südöstlich 
der Bahnhofstraße private Grünflächen mit Baumbestand vorhanden. Die nicht als Baufeld 
ausgewiesenen derzeit begrünten Grundstücksflächen werden in diesem Bereich auch aktiv als 
private Grünflächen gesichert und stehen somit nicht einer Nutzung durch Nebenanlagen zur 
Verfügung. Auch die straßenseitige Grünfläche entlang der Hafenstraße wird dahingehend 
gesichert, dass sie als private Grünfläche im Bebauungsplan festgesetzt wird. Die auf ihr 
enthaltenen Bäume – zwei Linden und ein rotblättriger Ahorn – haben aufgrund ihrer Größe in 
der Sichtachse vom Kreisverkehr am Ludgeriplatz in Richtung Hafen prägenden Charakter und 
werden als zu erhaltende Baumstandorte festgesetzt.  
Um in dem verdichteten Quartier den Belangen des Klimaschutzes bzw. der Klimaanpassung 
Rechnung zu tragen, ist es städtebaulich erforderlich, Maßnahmen der Dachbegrünung 
festzusetzen. Die genannten Belange fanden umfassend Berücksichtigung in dem im Mai 2017 
vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Klimaanpassungskonzept. Die Münsteraner Kernstadt 
weist im Vergleich zum unbebauten Umland eine Temperaturdifferenz von 2 °C auf. Besonders 
der stark verdichtete Innenstadtbereich ist von einer signifikant erhöhten Wärmebelastung 
betroffen. Die Festsetzungen zur Dachbegrünung beziehen sich auf alle Flach- bzw. flach 
geneigten Dächer von bis zu 15 Grad.  
6.4  Immissionsschutz  
Aufgrund der Lage des Plangebiets, umgeben von hochfrequentierten Verkehrswegen, kommt 
dem Aspekt der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 
BauGB ein besonderes Augenmerk zu. So wurde neben einer Verkehrslärmbetrachtung auch ein 
Luftschadstoffgutachten erarbeitet.  
Schallschutz  
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden die vom öffentlichen Straßen- und 
Schienenverkehr ausgehenden Lärmeinwirkungen auf die schützenswerten Nutzungen des 
Plangebiets untersucht. Da es sich bei dem Plangebiet um ein vollständig bebautes Gebiet 
handelt und es durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zu einer verstärkten 
Auslastung der Flächen bzw. einen grundsätzlich anderen Nutzungsrahmen kommt, ist eine 
Differenzierung zwischen Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall entbehrlich. Somit stellt die 
Untersuchung lediglich einen Prognosefall dar. Gleichzeitig ist auf eine Betrachtung der 
Lärmeinwirkungen aus dem Bebauungsplan auf die umgebenden Nutzungen verzichtet worden, 
da kein neuer Zulässigkeitsrahmen erzeugt wird, der zu einer intensiveren bzw. lärmintensiveren 
Nutzung führt.  
Das Lärmgutachten stellt die Geräuschsituation im Plangebiet getrennt für den Tages- und 
Nachtzeitraum dar. Da es sich bei der Planung um einen Angebots-Bebauungsplan handelt, bei 
dem die bauliche Ausgestaltung im Plangebiet veränderlich sein kann, ermittelt das Gutachten 
die Geräuschimmissionen bei freier Schallausbreitung. Diese Vorgehensweise stellt eine 
pessimale Einschätzung bei der zu erwartenden Lärmsituation sowie auch bei den 
Anforderungen an den baulichen Schallschutz dar. Um dem Umstand gerecht zu werden, dass

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es sich um ein vollständig bebautes Gebiet handelt, werden informativ auch die 
Gebäudelärmkarten an den im Plangebiet vorhandenen Gebäuden sowie, falls abweichend, an 
den Baugrenzen dargestellt.  
Für die Beurteilung des Lärmschutzes im Städtebau wird die DIN 18005, Teil 1 herangezogen. 
Dort werden je nach Schutzbedürftigkeit der Baunutzung Orientierungswerte zur angemessenen 
Berücksichtigung des Schallschutzes genannt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sollen bei 
schutzbedürftigen Nutzungen – wie beispielsweise Wohnen – nach Möglichkeit eingehalten 
werden. Sie können im Einzelfall auch überschritten werden, wie dies beispielsweise in 
vorbelasteten Bestandsgebieten der Fall sein kann. Dann muss eine gerechte Abwägung 
zwischen den planerischen Erfordernissen und dem Belang des Schallschutzes vorgenommen 
werden. Die DIN 18005 weist keine Orientierungswerte für Urbane Gebiete aus. Das Urbane 
Gebiet entspricht in seiner Eigenart am ehesten dem Mischgebiet. Als Beurteilungsgrundlage für 
den Lärmschutz werden daher die Orientierungswerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 
50 dB(A) nachts verwendet. Da es sich um ein stark verkehrslärmvorbelastetes 
Innenstadtquartier handelt, wurde neben den Orientierungswerten der DIN 18005 auch die 
16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) in die Betrachtung und gutachterliche Bewertung 
mit einbezogen.  
Die Berechnungsergebnisse des Gutachtens zeigen bei freier Schallausbreitung, dass die 
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 von 60 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts 
innerhalb des gesamten Plangebiets deutlich überschritten werden. Auch die hilfsweise für die 
Beurteilung zugrunde gelegten Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 
54 dB(A) nachts nach der 16. BImSchV („Verkehrslärmschutzverordnung“), bei deren Einhaltung 
für diese Gebietskategorie im Allgemeinen auch noch von gesunden Wohn- und 
Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann, wird ebenfalls im gesamten Plangebiet 
überschritten. Der für den Tag heranzuziehende Schwellenwert von 70 dB(A), der in der Regel 
für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit genannt wird, wird in direkter Straßennähe an 
der Hafen- und Von-Steuben-Straße überschritten. Der nachts heranzuziehende Schwellenwert 
zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) wird im gesamten Plangebiet überschritten, im 
östlichen Bereich im Übergang zur Bahn auch deutlich.  
Auch der für eine angemessene Aufenthaltsqualität in Außenwohnbereichen erforderliche 
Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags wird bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet in 
allen Geschossen überschritten.  
Die informativ dargestellten Gebäudelärmkarten im Bestand zeigen, dass auch im bebauten 
Zustand in weiten Teilen des Plangebiets die Schwellenwerte für eine Gefährdung der 
menschlichen Gesundheit (70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) übertreten werden, mit 
Überschreitungen von 1-5 dB(A) tagsüber und 2-5 dB(A) nachts an der Von-Steuben-Straße, 
1-2 dB(A) tags und 2-6 dB(A) nachts an der Hafenstraße sowie bis zu 10 dB(A) nachts entlang 
der Bahntrasse.  
Die Karten zeigen jedoch auch, dass sich im bebauten Zustand in einzelnen Bereichen 
moderatere Werte ergeben und sich lärmabgewandte Fassadenseiten generieren lassen. Dies 
betrifft insbesondere die verkehrswegeabgewandten Gebäuderückseiten im Blockinnenbereich 
des Blocks Von-Steuben-Straße/Bahnhofstraße, in denen die Orientierungswerte der 
DIN 18005-1 tags und nachts eingehalten werden; zusätzlich kann der Orientierungswert tags im

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Begründung / Seite 12 von 28 
nordöstlichen Planbereich an den zur Bahntrasse gelegenen Fassadenseiten eingehalten 
werden. Daneben gibt es im Kernbereich der (kleinen) Bahnhofstraße sowie dem Bereich des 
heutigen Postareals im Nordosten des Plangebiets weitere Fassadenabschnitte, in denen 
zumindest die hilfsweise zugrunde gelegten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 
64 dB(A) tags und vereinzelt auch von 54 dB(A) nachts eingehalten werden.  
Beide Betrachtungen zeigen, dass im gesamten Plangebiet nicht ohne weiteres von gesunden 
Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen auszugehen ist. Daher werden im Folgenden die möglichen und 
erforderlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen aufgezeigt:  
Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wie beispielsweise Lärmschutzwände sind in diesem 
Planbereich nicht oder nur sehr aufwendig anwendbar, da es sich um die Überplanung eines 
bestehenden Gebiets handelt, in dem die Gebäude zum großen Teil direkt an den öffentlichen 
Straßenraum angrenzen. Im Übergang zu den Bahntrassen wäre aktiver Schallschutz aufgrund 
der zum Teil geringen Grundstückstiefen und der Bestandsstrukturen nur sehr aufwendig 
umsetzbar.  
Vorgaben zur Gebäudestellung lassen sich in diesem nahezu vollständig bebauten Gebiet auch 
nur begrenzt umsetzen. Die vorhandene Blockrandstruktur in geschlossener Bauweise im 
westlichen Teilbereich des Plangebiets wird jedoch bewusst gesichert, da so ruhige, 
lärmabgewandte Innenhöfe gezielt ermöglicht werden. Aufgrund der bestehenden Gebäude, der 
vorgefestigten Strukturen sowie der geringen Grundstückstiefen östlich der Bahnhofstraße ist 
auch eine Überlegung grundsätzlich anderweitiger Baukörperstellungen nicht möglich.  
Als passive Schallschutzmaßnahmen am Gebäude werden folgende Maßnahmen erforderlich:  
 Zum Schutz der Wohn- und Aufenthaltsbereiche sowie Büroräume wird im gesamten 
Plangebiet passiver Schallschutz in Form von Festsetzungen für die schalltechnischen 
Anforderungen an die Bauausführung der Außenfassaden nach Maßgabe der DIN 4109-1 
entsprechend den Lärmpegelbereichen V-VI erforderlich. Dies gilt bei Errichtung, 
Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden.  
 Bezogen auf die nächtlichen Überschreitungen sind im gesamten Plangebiet ergänzend für 
Schlafräume und zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungseinrichtungen 
bei einer Überschreitung des Beurteilungspegels von 45 dB(A) nachts vorzusehen.  
 Im gesamten Plangebiet ist der äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags 
überschritten, sodass eine ungestörte Kommunikation in Außenwohnbereichen (Balkone, 
Loggien und Terrassen etc.) nicht mehr sichergestellt ist. Innerhalb des gesamten 
Bebauungsplangebiets ist die Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Nutzungsänderung 
schutzbedürftiger Außenwohnbereiche in Terrassenlage oder in den Obergeschossen ohne 
zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass 
durch geeignete Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten 
Lärmschutzwänden im Nahbereich eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der 
Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. 
Alternativ sind die Außenwohnbereiche in den Schallschatten der Gebäude zu legen. Die 
informativ dem Lärmgutachten beigefügten Gebäudelärmkarten zeigen, dass dies 
mindestens im Blockinnenbereich von Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße sowie in Teilen 
im Übergang zum Bahngelände möglich erscheint.

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Begründung / Seite 13 von 28 
Auf der Grundlage der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche ist im 
Baugenehmigungsverfahren bei Neubauten bzw. baugenehmigungspflichtigen Änderungen von 
Wohn- und Aufenthaltsräumen die Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen 
nachzuweisen. Im Einzelfall können im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zur 
Vermeidung unnötig hoher Anforderungen mit entsprechendem gutachterlichen Nachweis die 
konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten vorliegenden maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109-2 zum Nachweis der schalltechnischen Anforderungen 
herangezogen werden.  
Mit diesem Bündel an Schallschutzmaßnahmen werden in dieser stark lärmvorbelasteten Lage 
im Bereich der Schwellenwerte zur Gesundheitsgefahr gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
erreicht. In den Bereichen jedoch, in denen die Schwelle zur Gesundheitsgefahr unzumutbar 
überschritten wird – dies ist regelmäßig bei Lärmwerten von 75 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts 
der Fall – und in denen keine ruhige Seite ermöglicht werden kann, kann eine Wohnnutzung im 
Urbanen Gebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn gesunde Wohnverhältnisse mit 
dem Vorhaben sichergestellt werden können.  
Für die Zulassung der Ausnahme muss der Antragsteller sich in seiner Gebäudeplanung im Sinne 
der architektonischen Selbsthilfe intensiv mit der Schallbelastung auseinandersetzen. Erwartet 
werden hier entsprechende Maßnahmen, die zum einen sicherstellen, dass für Schlafräume oder 
zum Schlafen geeignete Räume ein Innenraumpegel von 30 dB(A) nachts erreicht wird. Dieser 
kann für ein Schlafen bei gekipptem Fenster mit einem Außenlärmpegel von <45 dB(A) nachts 
sichergestellt werden – dies sichert einen entsprechend reduzierten Innenraumpegel, der 
gesundes Wohnen in Nachtzeiten ermöglicht – oder indem das gesamte Gebäude im Neubaufall 
z. B. als Passivhaus ausgeführt wird, in dem aufgrund einer zentralen Wohnraumlüftung keine 
Fensterlüftung in der Nachtzeit erforderlich bzw. möglich ist. Planerisch sind hier mehrere 
Maßnahmen vorstellbar, so könnte z. B. über eine zweite, vorgestellte Glasfassade zu einer 
lärmbelasteten Seite eine solche Wirkung erreicht werden. Es ist davon auszugehen, dass trotz 
der hohen Schallbelastung im Umfeld durch einen Wandaufbau im aktuellen energetischen 
Standard mit den Wandflächen eine entsprechende Schalldämmwirkung für einen adäquaten 
Innenraumpegel sichergestellt werden kann, so dass sich die Fensteröffnungen als 
Schwachpunkt im Schallschutz aufdrängen.  
Neben der Sicherstellung einer schallgedämmten Lüftungsmöglichkeit die auch nachts ein 
gesundes Schlafen sicherstellt muss sich die Planung eines neuen Gebäudes auch mit der 
Sicherstellung nutzbarer Außenwohnbereiche beschäftigen, so diese denn vorgesehen werden 
sollen. Dafür gilt die oben bereits beschriebene Anforderung wie im gesamten Plangebiet, im 
Neubaufall bietet sich die Möglichkeit, die Außenwohnbereiche direkt in das Schallschutzkonzept 
für das Gesamtgebäude zu integrieren.  
Da sich für beide Aspekte verschiedenste Lösungsansätze anbieten, verzichtet der 
Bebauungsplan hier auf konkrete schallschutztechnische Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB, sondern überlässt die konkrete Ausgestaltung dem Bauherrn im Rahmen der 
Vorhabendefinition zur ausnahmsweisen Zulassung von Wohngebäuden. Damit soll im Sinne 
einer Flexibilisierung auch den sich gerade in diesem Bereich ständig weiterentwickelnden 
Gebäudetechnik bzw. Bauprodukten Rechnung getragen werden, ohne den grundsätzlichen 
Anspruch an gesunde Wohnverhältnisse für diesen Teil des Plangebiets aufzugeben.

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Luftschadstoffgutachten  
Das im Rahmen der Bauleitplanung beauftrage Luftschadstoffgutachten stellt die Belastung der 
Luft durch die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM 10, PM 2,5) für den 
Prognosefall dar. Hierbei wurde deutlich, dass die jeweiligen Grenzwerte und Jahresmittelwerte 
an allen Gebäuden im nahen Umfeld der Planung eingehalten werden. Entsprechende 
Maßnahmen sind im Rahmen der Planung somit nicht erforderlich.  
6.5  Altlasten / Altstandorte  
Es sind keine Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen bekannt. Auf dem Altstandort Nr. 2224, 
den Flächen des Parkhauses an der Von-Steuben-Straße, sind Kontaminationen unterhalb des 
Parkhauses nicht auszuschließen. Eine entsprechende Kennzeichnung findet sich im 
Bebauungsplan.  
6.6  Denkmalschutz  
Es sind keine Belange des Denkmalschutzes betroffen.  
6.7  Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetzt. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
7  Flächenbilanz  
Tabelle 1: Flächenbilanz  
Bauflächen (MU)  1,82 ha 74,8 %
Öffentliche Verkehrsfläche 0,49 ha 19,9 %
Private Grünflächen  0,13 ha 5,3 %
Gesamtfläche  2,44 ha 100 %
8  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
8.1  Rahmen der Umweltprüfung  
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des 
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung

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der Umweltauswirkungen sind die im BauGB sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.  
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:  
 nts Ingenieurgesellschaft mbH (2021):  
Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm für den Bebauungsplan Nr. 597  
„Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße“ der Stadt Münster  
 Lohmeyer GmbH, Niederlassung Dorsten (2021):  
Luftschadstoffgutachten – B-Plan Nr. 597 in Münster  
 Umweltkataster Münster:  
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster
8.2  Kurzdarstellung der Planung  
Der Bebauungsplan Nr. 597 umfasst eine ca. 2,44 ha große Fläche im Stadtzentrum (Stadtbezirk 
Mitte, Stadtteil Bahnhof) und erstreckt sich auf Flächen südwestlich des Bahnhofs. Mit der 
Aufstellung des Bebauungsplans wird ein Teilgebiet des am 28.12.1990 in Kraft getretenen 
Bebauungsplans Nr. 356 überplant. Er ist im Norden durch den Berliner Platz, im Westen durch 
die Von-Steuben-Straße, im Osten durch das Bahngelände und im Süden durch die Hafenstraße 
begrenzt.  
An das Plangebiet grenzen im Osten großflächig Bahnflächen an, an die nördliche Spitze schließt 
sich der Bahnhofsvorplatz an. Westlich der Von-Steuben-Straße befinden sich 
kerngebietstypische Nutzungen, während die Nutzung südlich der Hafenstraße verstärkt durch 
Wohnen geprägt wird.  
Die Planung verfolgt das Ziel, die städtebauliche Entwicklung des Gebiets mit einem 
Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe durch die Festsetzung von Urbanen Gebieten (§ 6a 
BauNVO) umzusetzen. Durch eine gezielte Steuerung der Höhenausprägung der Bebauung wird 
eine gebietsverträgliche bauliche Entwicklung angesichts zunehmender 
Nachverdichtungstendenzen ermöglicht.  
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem BauGB ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen:

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Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Schutzgut  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Mensch / menschliche 
Gesundheit  
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)  
- DIN 18.005, Beiblatt 1  
- DIN 4109  
- 16. BImSchV  
- 39. BImSchV  
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt  
- Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im 
Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete  
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des 
BauGB)  
Boden / Fläche  - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz  
Wasser  - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)  
Klima / Luft  - 39. BImSchV (Luftqualität)  
Landschaft  - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des 
BauGB)  
Kulturgüter  - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Bodendenkmäler)  
Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Gebiet als gemischte 
Baufläche dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht vorgesehen. Der bislang 
geltende einfache Bebauungsplan Nr. 356 wird durch den Bebauungsplan Nr. 597 in Teilen 
ersetzt. Ein Landschaftsplan liegt für das Plangebiet entsprechend nicht vor.  
Das Plangebiet tangiert die Grünordnung Münster nicht. Der für die Stadtgliederung bedeutsame 
1. Grünring (Promenade) befindet sich in ca. 200 m Entfernung in westlicher Richtung.  
Das Gebiet des Bebauungsplans befindet sich innerhalb einer Umweltzone. Basis für die 
Einrichtung der Umweltzone ist der „Luftqualitätsplan Münster 2009“. Die Fortschreibung dieses 
Plans ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Der neue Luftreinhalteplan sieht seit dem 1. Januar 
2015 eine Verschärfung der Umweltzone vor: Seitdem dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner 
Umweltplakette in die münstersche Innenstadt fahren. Diese Veränderung ist eine von mehreren 
Maßnahmen, um die Luftqualität im Innenstadtbereich zu verbessern.  
Für das Stadtgebiet von Münster liegt ein Lärmaktionsplan vor. In der 2. Stufe des Plans (2017) 
wurde für den Bahnhofsbereich, hier die Von-Steuben-Straße, die Anordnung von Tempo 30 
ganztags empfohlen und zwischenzeitlich umgesetzt.  
Sonstige auf kommunaler Ebene festgelegte Umweltschutzziele werden in den Umweltdaten 
Münster 2016-2018 formuliert.  
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen 
des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum 
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, liegen nicht vor.

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8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den 
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu 
erwartenden Auswirkungen der Planung 1 sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen 
zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 
8.4.1  Mensch / menschliche Gesundheit  
Der Stadtteil Bahnhof hat zurzeit ca. 1.500 Einwohner (wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 
31.12.2019). Etwa 75 % der Haushalte sind Singlehaushalte. Der Anteil der Haushalte mit 
Kindern liegt bei unter 5 %. Mit einem durchschnittlichen Alter von ca. 34 Jahren liegt der Stadtteil 
deutlich unter dem Durchschnitt der Gesamtstadt. Kinder/Jugendliche und ältere Personen sind 
unterrepräsentiert. Die aktuelle Nutzung des Plangebiets wird durch kerngebietstypische 
Mischnutzungen charakterisiert.  
Vorbelastungen durch Immissionen  
Das Plangebiet ist im Bestand erhöhten Belastungen durch Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
ausgesetzt. Zur konkreten Ansprache der Belastungssituation im Plangebiet wurden jeweils 
Gutachten beauftragt, die nachfolgend unter den Auswirkungen der Planung zusammengefasst 
dargestellt werden.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzlichen 
Umweltanforderungen wie folgt zu werten:  
Lärmimmissionen  
Das Plangebiet ist Immissionen durch den Straßen- und Bahnverkehr ausgesetzt. Zudem 
befinden sich innerhalb des Gebiets gewerbliche Betriebe, die zur Gesamtlärmsituation 
beitragen. Die Immissionsprognose in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros 
nts (2021) beruht auf Verkehrsdaten für das Prognosejahr 2035 (Schienenverkehr 2030). Die 
herangezogenen Verkehrsdaten sind unbeeinflusst von der aktuellen COVID-19-Pandemie. In 
der Prognose wird die zunehmende Bevölkerungsentwicklung berücksichtigt. Die 
Emissionsberechnungen für den Straßenverkehrslärm wurden nach der RLS-90 vorgenommen. 
Die Berechnung der von Schienenwegen ausgehenden Geräusche erfolgte gemäß Anlage 2 der 
16. BImSchV.  
Bei der Ermittlung der Lärmimmissionen stellt das Gutachten jeweils die am stärksten und am 
wenigsten betroffenen Geschosse dar. Für die am stärksten betroffenen Geschosse liegen die 
Pegelwerte entlang der Hafenstraße und der Von-Steuben-Straße im Tagzeitraum durchweg 
über 70 dB(A). Wie in den Gebäudelärmkarten dargestellt, werden dabei Werte von bis zu 
75 dB(A) tags erreicht. In der Bahnhofstraße werden an den straßenzugewandten Fassaden 
1 Die Prognose umfasst soweit von Relevanz die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, 
kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und 
vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben.

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Werte von 64 bis 69 dB(A) erreicht. Bahnseitig finden sich die höchsten Pegelwerte mit 65 bis 
70 dB(A) im südlichen Teilbereich.  
Im Nachtzeitraum sind die höchsten Werte mit bis zu 69 dB(A) an den der Bahnseite 
zugewandten Fassaden bzw. geplanten Baugrenzen zu verzeichnen. An der Hafenstraße und 
Von-Steuben-Straße liegen die Pegelwerte zwischen 62 und 66 dB(A).  
Bei der Bewertung der ermittelten Immissionen legt der Gutachter die in nachfolgender Tabelle 
stehenden Beurteilungswerte zugrunde:  
Tabelle 3: Beurteilungsgrundlage zur Bewertung der ermittelten Immissionen  
Gebiets- 
kategorie  
Orientierungswert  
DIN 18005-1  
Immissionsgrenzwert  
16. BImSchV  
„Schwellenwert zur  
Gesundheitsgefährdung“2
tags  
[dB(A)]  
nachts  
[dB(A)]  
tags  
[dB(A)]  
nachts  
[dB(A)]  
tags  
[dB(A)]  
nachts  
[dB(A)]  
MU  (60)3 (50)  64  54  70 / 75  60 / 65  
MK  65  55  64  54  70 / 75  60 / 65  
Im Rahmen der Bauleitplanung sind zunächst die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 
18005-1 heranzuziehen: 
Die Berechnungsergebnisse im Gutachten zeigen, dass am Tag der schalltechnische 
Orientierungswert für Urbane Gebiete (MU) von 60 dB(A) innerhalb des Plangebiets größtenteils 
deutlich überschritten wird. Lediglich an den verkehrswegeabgewandten Gebäuderückseiten wird 
der Wert unterschritten. Der in der Nacht anzusetzende schalltechnische Orientierungswert für 
Urbane Gebiete (MU) von 50 dB(A) wird im gesamten Plangebiet überschritten.  
Auch im Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV, bei deren Einhaltung nach 
Einschätzung des Gutachters im Allgemeinen auch noch von gesunden Wohn- bzw. 
Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann, und den Schwellenwerten zur 
Gesundheitsgefährdung zeigen sich innerhalb des Bebauungsplanes erhebliche 
Überschreitungen.  
Als Fazit des Gutachters ist festzustellen, „dass nach den allgemeinen, in der städtebaulichen 
Planung anzusetzenden Maßstäben im gesamten Plangebiet nicht ohne weiteres von gesunden 
2  In der Rechtsprechung liegt die Schwelle für die Gesundheitsgefährdung bei äquivalenten 
Dauerschallpegeln von tags zwischen 70 dB(A) (BVerwG) bzw. 75 dB(A) (BGH) und nachts zwischen 
60 dB(A) (BVerwG) bzw. 65 dB(A) (BGH) (vgl. Halama/Stüer, NVwZ 2003). Gemäß der 
Lärmwirkungsforschung sollte zum Schutz der Gesundheit, ein Mittelungspegel von 65 dB(A) am Tage und 
55 dB(A) in der Nacht nicht überschritten werden (vgl. UBA/WHO).  
3 Urbane Gebiete wurden bisher nicht in das Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 aufgenommen, weshalb die 
Einstufung hier aus gutachterlicher Einschätzung erfolgt. Urbane Gebiete ähneln Misch- und Kerngebieten 
bezüglich der vorgesehenen Nutzungsarten. In Anlehnung an die 2. VO zur Änderung der 16. BImSchV 
sind Urbane Gebiete in die gleiche Kategorie wie Kern-, Dorf- und Mischgebiete einzuordnen.

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Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen auszugehen ist. Daher sind nach den vorgenannten 
Bewertungsmaßstäben Vorgaben zum Schallschutz für die geplanten Nutzungen vorzusehen“.  
Der Bebauungsplan reagiert auf die schwierigen Lärmimmissionen, indem lediglich eine 
ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnnutzung in den Urbanen Gebieten (MU) jedenfalls dort 
festgesetzt wird, wo die Schwellenwerte zur Gesundheitsgefährdung unzumutbar im Sinne der 
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überschritten werden (MU3). Dies ist regelmäßig bei 
Werten von 75 dB(A) tags bzw. in diesem Planbereich von 65 dB(A) nachts der Fall. Aktiver 
Schallschutz lässt sich in der innerstädtischen Lage nicht realisieren, sodass als Reaktion auf die 
erhebliche Lärmbelastung auf passiven Schallschutzmaßnahmen zurückgegriffen werden muss. 
Zu diesem Zweck werden für das Gesamtgebiet Lärmpegelbereiche (V-VI) nach DIN 4109 
„Schallschutz im Hochbau“ festgelegt. Durch textliche Festsetzungen (TF) werden die 
Rahmenbedingungen festgelegt, unter denen unter den gegebenen Umständen noch verträgliche 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse garantiert werden können. Diese umfassen insbesondere 
folgende Regelungen:  
 Schallschutz von Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109 (TF Nr. 1.5.1/1.5.2)  
 Schallschutz für Schlafräume oder für zum Schlaf geeignete Räume (TF Nr. 1.5.3)  
 Schallschutz für Außenwohnbereiche (TF Nr. 1.5.4)  
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass durch die prognostizierten sehr hohen 
Lärmimmissionen eine gewünschte stärkere Anreicherung des Quartiers mit Wohnnutzung nur 
teilweise realisierbar ist. Zudem ist erkennbar, dass bereits die heutige Wohnsituation keine 
gesunden Wohnverhältnisse zulässt. Der Bebauungsplan schränkt daher die entsprechenden 
Entwicklungspotenziale ein bzw. setzt den erforderlichen passiven Schallschutz fest.  
Luftschadstoffe  
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit wird 
auf Kapitel 8.4.5 verwiesen.  
Risiken für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophen  
Besondere Risiken sind nicht erkennbar. So befinden sich keine Störfallbetriebe im 
Einwirkungsbereich der Planung. Ein grundsätzlich erhöhtes Unfallrisiko ist auch nicht durch die 
Nähe zu den Bahnanlagen gegeben. Hier ist grundsätzlich von einem ordnungsgemäßen, 
sicheren Betrieb auszugehen.  
Erholung / Grünordnung Münster  
Das Plangebiet ist für die Erholung nicht von Bedeutung. Ebenso sind Belange der Grünordnung 
nicht betroffen.  
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Das Plangebiet befindet sich in einem hochverdichteten innerstädtischen Bereich. Neben den 
vorhandenen Straßenbäumen sind lediglich im Übergang zum Bahngelände einzelne Gärten mit 
Gehölzen anzutreffen. Die vorhandenen Biotopstrukturen ermöglichen daher nur wenigen Tieren 
und Pflanzen einen Lebensraum. Für das Gebiet liegen der Unteren Naturschutzbehörde 
Sichtungen von Mauerseglern vor. Das Vorkommen von Brutplätzen ist nicht auszuschließen.

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Auch für Fledermäuse wie die Zwergfledermaus sind geeignete Habitate an und in Gebäuden 
möglich. Alle Fledermausarten zählen zu den sogenannten planungsrelevanten Arten in 
Nordrhein-Westfalen.  
Naturschutzrechtlich begründete Schutzgebiete, insbesondere FFH-Gebiete oder 
Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet oder im näheren Umfeld nicht anzutreffen.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
8.4.2.1  Artenschutz  
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen 
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und 
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. Die ASP wurde in Form der 1. Stufe, d. h. anhand 
vorhandener Daten und Einschätzungen der Unteren Naturschutzbehörde, jedoch ohne 
zusätzliche Erhebungen vor Ort durchgeführt.  
Für den Quadrant 2 im Messtischblatt 4011 erfolgte im Auskunftssystem des Landesinstituts für 
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eine Abfrage potenzieller 
Vorkommen planungsrelevanter Arten für die Lebensraumtypen „Gebäude“ und „Gärten, 
Parkanlagen, Siedlungsbrachen“4.  
Das Vorkommen von Vögeln der angezeigten Arten (9 potenzielle Arten „Gebäude“, 
17 potenzielle Arten „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“) ist aufgrund der realen 
Habitatverhältnisse nicht zu erwarten. Ebenso ist das Vorkommen der Zauneidechse 
auszuschließen.  
Bei den potenziell vorkommenden Vogelarten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen, 
kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit 
günstigen Erhaltungszustands („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen 
nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 
kann durch Bauzeitenregelungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens begegnet werden. 
Ggf. vorhandene Brutplätze von Mauerseglern können im Zuge anstehender Abrissarbeiten 
ersetzt werden.  
Hinsichtlich der Fledermausfauna liegen keine konkreten Nachweise vor. Ein Vorkommen ist 
jedoch nicht gänzlich auszuschließen. Entsprechende Vorkommen sind der Unteren 
Naturschutzbehörde jedoch nicht bekannt. In Anbetracht der überwiegend steuernden 
Zielsetzung des Bebauungsplans erscheint eine konkrete Erhebung des Artbestandes jedoch 
4  Fledermäuse: Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus, Große Bartfledermaus, Teichfledermaus, 
Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes 
Langohr  
Vögel: Sperber, Eisvogel, Waldohreule, Steinkauz, Bluthänfling, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Turmfalke, 
Rauchschwalbe, Nachtigall, Feldsperling, Rebhuhn, Gartenrotschwanz, Girlitz, Waldkauz, Star, 
Schleiereule  
Reptilien: Zauneidechse

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nicht zielführend, da konkrete bauliche Maßnahmen zeitlich und sachlich nicht abschätzbar sind. 
Insofern ist ein Konflikttransfer in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren sachlich 
angemessen und rechtlich möglich, da keine Anlässe erkennbar sind, die eine Umsetzung des 
Plans, ggf. in Verbindung mit geeigneten Artenschutzmaßnahmen, verhindern. 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stehen der Planung jedenfalls nicht als 
unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 
21.04.2015 – 10 D 21/12.NE).  
8.4.2.2  Eingriffe in Natur und Landschaft  
Da die Bebauungsplanaufstellung im Vollverfahren erfolgt, ist die Eingriffsregelung grundsätzlich 
einschlägig. Dabei ist die gegenwärtig planungsrechtlich zulässige Situation der aktuellen 
Planung gegenüberzustellen. Zwar weist der gegenwärtig gültige einfache Bebauungsplan 
Nr. 356 keine Grundflächenzahl auf, jedoch ist im MK-Gebiet gemäß BauNVO eine Ausnutzung 
bis 100 % möglich. Somit verändert sich die Eingriffslage mit einer geplanten GRZ von 0,8 bis 
1,0 nicht von der bisherigen Ausgangslage. Faktisch sind die bebauten Flächen zudem bereits 
heute fast vollständig versiegelt. Kleinere Gartenflächen im südöstlichen Bereich des Plans 
werden im Bebauungsplan Nr. 597 als private Grünfläche festgesetzt und in ihrem Bestand 
gesichert.  
Von einer Eingriffserheblichkeit kann insofern insgesamt nicht ausgegangen werden. 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.  
8.4.3  Boden / Fläche  
Das Plangebiet umfasst vollständig innerstädtische Flächen. Eine Beanspruchung bisher 
unbebauter Flächen oder des Außenbereichs findet nicht statt.  
Innerhalb des Plangebiets ist nicht mehr von einem Vorkommen der ehemals vorherrschenden 
Pseudogley-Braunerden und Braunerden auszugehen. Vielmehr sind hier mehr oder weniger 
gestörte Stadtböden zu erwarten, deren Eigenschaften kaum abschätzbar sind.  
Zwischen Von-Steuben-Straße und Bahnhofstraße befindet sich die im städtischen Kataster 
geführte Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 376. Die Fläche wurde durch Bodenaushub 
zwischenzeitlich vollständig saniert, sodass von der Fläche keine Gefährdung für die zu 
betrachtenden Schutzgüter mehr ausgeht. 
Am südlichen Rand des Plangebiets tangiert der Bebauungsplan die Altlasten-/ Verdachtsfläche 
Nr. 165 (ehemaliges Gaswerk). Nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde geht von dieser 
nach derzeitigem Kenntnisstand keine Relevanz für den Plan aus.  
Zudem befindet sich im Plangebiet der Altstandort Nr. 2224. Zu dem Standort liegen keine 
Bauakten zu der ehemaligen Nutzung vor, sodass eine historische Recherche anhand von 
Bauakten hier nicht möglich ist. Die Luftbilder bestätigen aber die Nutzung als Tankstelle mit 
Werkstatt. Aufgrund der derzeitigen Nutzung mit einem Parkhaus sind Untersuchungen zur 
Gefährdungsabschätzung nicht möglich.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Durch die Maßnahme der Innenentwicklung wird trotz Grundflächenzahlen von 0,8-1,0 (d. h. fast 
100 %ige Versiegelung) die Neuversiegelung aufgrund der hoch verdichteten Vornutzung nicht

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Begründung / Seite 22 von 28 
verstärkt. Bislang unversiegelte Flächen werden als private Grünflächen festgesetzt. Flächen im 
Außenbereich werden zudem geschont. Die Planung entspricht damit dem Planungsgrundsatz in 
§ 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.  
Hinsichtlich der Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 376 ist nach Beurteilung durch die Untere 
Bodenschutzbehörde nach erfolgter vollständiger Sanierung eine Kennzeichnung im 
Bebauungsplan nicht erforderlich. Nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde geht von der 
Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 165 nach derzeitigem Kenntnisstand keine Relevanz für den Plan 
aus, sodass auch hier keine Kennzeichnung erfolgen muss.  
Auf dem Altstandort Nr. 2224 sind Kontaminationen unterhalb des Parkhauses nicht 
auszuschließen.  
Neu- und Umbaumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplans führen zum Zeitpunkt ihrer 
Realisierung zum Aufkommen von Bauschutt und sonstigen Abbruchmaterialien. Für diese 
Materialien ist nach den gesetzlichen Maßstäben eine ordnungsgemäße Entsorgung 
sicherzustellen.  
8.4.4  Wasser  
Das Baugebiet befindet sich gemäß den Angaben im Umweltkataster Münster geologisch in 
einem Bereich, in dem Kalkmergel Geschiebemergel/-lehm und darüber von Löß überlagert wird. 
Der Löß selbst bildet eine schützende Deckschicht für die darunterliegenden Kalkmergel der 
Oberkreide.  
Auf der Grundlage von durchgeführten Bauvorhaben im Plangebiet liegen Erkenntnisse zur 
Grundwassersituation vor. Mit Grundwasser muss man demnach auf einer absoluten Höhe von 
56 m ü. NHN bis 57 m ü. NHN rechnen. Das heißt etwa 1 m bis 2 m unter Geländeoberkante. In 
Trockenzeiten kann der Grundwasserstand aber auch schon mal auf ca. 54 m ü. NHN absinken. 
Ab einer ungefähren Höhe zwischen 3,5 m und 4,5 m unter Geländeoberkante befinden sich sehr 
wasserdurchlässige Sande (sog. Vorschüttsande), sodass spätestens ab dieser Höhe 
Grundwasser anstehen sollte. Ebenso beginnt zwischen 6 und 10 m unter Geländeoberkante der 
felsige Untergrund, dessen Klüfte ebenfalls grundwasserführend sein können. In dieser Höhe 
befindet sich somit ein zweiter Grundwasserleiter (Kluftgrundwasserleiter).  
Das in geringen Mengen vorhandene Grundwasser strömt in nordöstliche bis nordwestliche 
Richtung. Vorfluter ist die Aa.  
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Die Entwässerung des Gebiets erfolgt im Mischsystem. Eine Versickerung ist bereits aufgrund 
der geplanten Dichte der Bebauung nicht möglich. Zudem sind die geologischen 
Voraussetzungen mit geringer Wasserdurchlässigkeit ungünstig.  
Die geplante Bebauung führt durch den hohen Versiegelungsgrad zu einer geringen 
Grundwasserneubildung im Plangebiet. Die Planung unterscheidet sich dahingehend jedoch 
nicht von der Bestandssituation.  
Bei Bauvorhaben, die in das Erdreich hineinreichen, muss mit auftretendem Grundwasser 
gerechnet werden, sodass bauzeitliche Wasserhaltungen erforderlich werden können.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Begründung / Seite 23 von 28 
Zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Plangebiet trägt die textliche Festsetzung Nr. 1.4.1 
bei, die für Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad eine Dachbegrünung mit 
mindestens 0,10 m begrünbaren Substrat vorschreibt.  
8.4.5  Klima-/ wandelanpassung / Luft  
Stadtklimatische Verhältnisse  
Das Plangebiet ist dem Klimatop der dicht bebauten und hoch versiegelten Siedlungsbereiche 
zuzuordnen (vgl. Klimafunktionskarte Stadtklima Münster, 1992) und zählt zu den städtischen 
Wärmeinseln mit einem Temperaturunterschied von ca. 2,5 K im Vergleich zum Umland 
(Klimaanpassungskonzept Münster, 2015). Das Gebiet wird charakterisiert durch eine starke 
nächtliche Überwärmung. Die thermische Belastung wird östlich der Bahnhofstraße in die 
höchste, extreme Stufe eingruppiert, der Block zwischen Bahnhofstraße und Von-Steuben-
Straße liegt im Vorsorgebereich, bei dem bis zur Mitte des Jahrhunderts eine extreme Einstufung 
erfolgen kann. Die ungünstigen Verhältnisse werden auch durch die Nähe zum großflächigen 
Bahnareal hervorgerufen (Fachinformationssystem Klimaanpassung, LANUV).  
Lufthygienische Verhältnisse  
Die Bestandssituation wurde zunächst anhand des vorliegenden Grobscreenings (2012) gemäß 
Umweltkataster beurteilt. Danach bewegen sich die Immissionen für Stickoxide im Verlauf der 
Von-Steuben-Straße überwiegend im Bereich von 40-44 µg/m³, im nördlichen Bereich Richtung 
Berliner Platz auch über 44 µg/m³. Der zulässige Grenzwert der 39. BImSchV von 40 µg/m³ im 
Jahresmittel wäre damit hier überschritten. Die Hafenstraße weist hingegen geringere Werte auf.  
Für Feinstäube PM 10) ergibt das Grobscreening an der Von-Steuben-Straße Werte von 
30-32 µg/m³. Diese liegen damit unterhalb des Grenzwerts der 39. BImSchV von 40 µg/m³ im 
Jahresmittel.  
Auf der Grundlage der Belastungssituation im Grobscreening wurde eine gutachterliche 
Betrachtung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens beauftragt.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Stadtklimatische Verhältnisse / Auswirkungen durch den Klimawandel  
Die stadtklimatische Belastungssituation wird durch die Planung grundsätzlich verfestigt. 
Allenfalls durch sukzessive entstehende Gründächer erfolgt eine Minderung der thermischen 
Belastung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Auswirkungen der Dachbegrünung 
vorwiegend auf Höhe des Dachniveaus bemerkbar machen und somit bei den zulässigen 
Gebäudehöhen im bewohnten / genutzten Bereich kaum Wirkung entfalten.  
Für den Bereich der Hafenstraße (Tunnel), Von-Steuben-Straße und Bahnhofstraße sind bereits 
aus vergangenen Starkregenereignissen Überflutungen bekannt. Diesem Umstand wird im 
Bebauungsplan durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen:  
 Festlegung von Dachbegrünungen zum Rückhalt von Niederschlagswässern  
 Festlegung der Fußbodenhöhe in Relation zur erschließenden Verkehrsfläche

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Begründung / Seite 24 von 28 
Klimaschutz  
Die Auswirkungen der Planung auf künftige CO2-Immissionen ist nur schwer abschätzbar, da mit 
dem Bebauungsplan keine unmittelbar absehbaren baulichen Veränderungen im Bestand 
einhergehen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass jede Art von Ersatzbebauung bzw. 
Sanierung, abgesehen vom energetischen Input für die Errichtung der Gebäude, einen positiven 
Effekt auf die Minderung von CO2-Emissionen hat.  
Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. 
Lufthygienische Verhältnisse  
Die Immissionsprognose (Lohmeyer GmbH, 2021) wurde mit dem mikroskaligen Windfeld- und 
Ausbreitungsmodell MISKAM für die beurteilungsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid 
(NO2) und Feinstaub (PM 10, PM2,5) für den Prognose-Planfall durchgeführt. Hierbei wurden die 
Bebauungssituation und die Verkehrsbelastung nach Realisierung der Planung berücksichtigt.  
Neben den Luftschadstoffimmissionen, die durch den Straßenverkehr im Untersuchungsgebiet 
verursacht werden, wurde auch der Immissionsbeitrag durch Schadstoffquellen außerhalb des 
Untersuchungsgebiets – die so genannte Vorbelastung – berücksichtigt.  
Auch in einer Worst-Case-Annahme einer bis zum Jahre 2022 gleichbleibenden 
Hintergrundbelastung werden beim Prognose-Planfall die NO2-, PM10- und PM2,5-Grenzwerte an 
allen Gebäuden im nahen Umfeld der Planung eingehalten.  
Die prognostizierten Jahresmittelwerte der Immissionskenngrößen liegen an der Bebauung 
entlang der Hauptverkehrsstraße Hafenstraße deutlich unter den Grenzwerten. Auch im Bereich 
der Von-Steuben-Straße liegen die Jahresmittelwerte trotz beidseitig geschlossener 
Randbebauung bei höchstens 30 µg/m³ im NO2-Jahresmittel.  
Im Bereich der Tunnelführung östlich der Hafenstraße treten aufgrund der schlechten 
Luftaustauschverhältnisse lokal Grenzwertüberschreitungen im NO 2-Jahresmittel auf. Dies 
beschränkt sich jedoch nur auf den Bereich über der Fahrbahn. Die Fahrbahn ist nicht zum 
ständigen Aufenthalt von Personen geeignet und kann aus Sicht der 39. BImSchV bei der 
Beurteilung von Schadstoffen unberücksichtigt bleiben.  
Für den Berliner Platz werden aufgrund des hohen Busverkehrs lokal erhöhte Immissionswerte 
prognostiziert, die sich ebenfalls nur auf den Fahrbahnbereich beschränken. Die Immissionswerte 
an den Bushaltestellen und Wartebereiche liegen im NO2-Jahresmittel unter 30 µg/m³.  
Die Immissionen von NO2, PM10 und PM2,5 an der Bahnhofsstraße liegen aufgrund der niedrigen 
Verkehrsbelastung nur unwesentlich oberhalb der Hintergrundbelastung.  
Aus lufthygienischer Sicht steht einer Realisierung der Planung aus gutachterlicher Sicht somit 
nichts entgegen.  
Wahrscheinliche Ursachen für die gegenüber dem Grobscreening deutlich geringeren 
Immissionswerte im vorliegenden Gutachten sind in den insgesamt niedrigeren Emissionen der 
Fahrzeugflotte sowie den Auflagen der Umweltzone zu suchen.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Begründung / Seite 25 von 28 
8.4.6  Landschaft  
Durch die Lage des Bebauungsplangebiets im Stadtzentrum wird das Landschaftsbild im engeren 
Sinne nicht tangiert. 
In Bezug auf seine Gebäudekubaturen ist das Plangebiet heterogen geprägt. Im westlichen und 
nördlichen Bereich ist eine hochverdichtete Bebauung mit bis zu 6 Geschossen charakteristisch. 
Im nördlichen Bereich dominieren ein großes Parkhaus sowie das sich unmittelbar außerhalb des 
Plangebiets befindende „Metropolis“-Hochhaus. Der östliche und südliche Bereich ist etwas 
kleinteiliger und insgesamt weniger massiv bebaut, 4-5 geschossig, mit Ausbildung von 
Innenhöfen, sowie im Südosten teilweise aufgelockert mit anteiligen Freiflächen.  
Im südlichen Teil des Plangebiets befindet sich entlang der Hafenstraße ein Gartenbereich, der 
durch drei markante Bäume (2 Linden, 1 rotblättriger Ahorn) charakterisiert wird. Von 
grüngestalterischer Relevanz sind vor dem Hintergrund der hohen Dichte des Gebiets 
insbesondere auch die vorhandenen Straßenbäume, insbesondere in der Bahnhofstraße.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Die geplanten baulichen Festsetzungen dienen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, 
insbesondere auch mit Blick auf die zulässige Höhe geplanter Gebäude.  
Die vorhandenen Freiflächen im südlichen Plangebiet werden als private Grünflächen 
weitestgehend erhalten. Zudem erfolgt eine Erhaltungsfestsetzung für drei stadtbildprägende 
Bäume. Der städtische Straßenbaumbestand wird nicht festgesetzt, ist aber im Zuge der späteren 
Entwicklung, insbesondere bei der Grundstückserschließung zu beachten.  
8.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Baudenkmäler. Durch die vorhandene Bebauung 
sind Sachgüter in erheblichem Umfang vorhanden.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich 
potenzieller Bodendenkmäler enthält der Bebauungsplan den Hinweis, dass die Entdeckung von 
Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der Stadt 
Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / 
LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen und die Fundstelle unverändert zu erhalten 
ist. (§§ 15, 16 DSchG).  
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige planungsrechtliche Rahmen erhalten. 
Zukünftige Bauvorhaben können fortan auf die prägende Wirkung der neu errichteten Gebäude 
in der Nachbarschaft abstellen und ebenfalls mittels sukzessiver Aufstockungen der vorhandenen 
Bausubstanz bzw. Abriss und Neubau eine umfangreichere Höhen- und Geschossentwicklung 
anstreben.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Begründung / Seite 26 von 28 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind vergleichende Ausführungen zur 
Frage des Standorts entbehrlich. Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf.  
8.7  Überwachung (Monitoring)  
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, 
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu 
ergreifen.  
Als erhebliche Umweltauswirkungen sind die sehr hohen Lärmimmissionen sowie die thermische 
Belastungssituation im Plangebiet zu benennen. Mit den zukünftigen Fortschreibungen der 
Lärmaktionsplanung kann auf die besondere Lärmsituation im innerstädtischen Verkehrsraum 
reagiert werden. Im Zuge der städtischen Aktivitäten zur Klimawandelanpassung steht auch die 
Begrenzung der städtischen Wärmeinsel im Fokus.  
Die Stadt Münster wird damit in die Lage versetzt, unter Umständen notwendige Maßnahmen zur 
Vermeidung bzw. Minderung zu ergreifen.  
8.8  Zusammenfassung  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 „Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / 
Hafenstraße“ ist beabsichtigt, die städtebauliche Entwicklung des Gebiets mit einem 
Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe durch die Festsetzung von Urbanen Gebieten (§ 6a 
BauNVO) umzusetzen. Zudem soll vor allem mit Blick auf die Höhenentwicklung eine 
gebietsverträgliche bauliche Entwicklung im Zuge von Nachverdichtungen ermöglicht werden.  
Die Umweltauswirkungen der Planung sind gekennzeichnet durch die innerstädtische Lage des 
Planungsraums. Hinsichtlich der Luftschadstoff- und Lärmimmissionen wurden Gutachten 
beauftragt. Während hinsichtlich der Luftschadstoffe keine erhöhten Risiken festgestellt werden 
konnten, zeigt die Lärmprognose erhebliche Belastungen, sodass nach den allgemeinen, in der 
städtebaulichen Planung anzusetzenden Maßstäben im gesamten Plangebiet nicht ohne 
weiteres von gesunden Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen auszugehen ist. Urbane Gebiete, die 
eine stärkere Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung ermöglichen sollen, 
werden im Gebiet umgesetzt, jedoch findet eine Reduktion der allgemeinen Zulässigkeit von 
Wohnen dort statt, wo die Schwelle der Gesundheitsgefährdung mit über 65 dB(A) nachts 
unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überschritten wird und keine 
lärmabgewandte Seite gegeben ist. Zur Umsetzung sind durchweg passive 
Schallschutzmaßnahmen erforderlich.  
Durch die bereits im Bestand vorhandene dichte Bebauung mit einem hohen Versiegelungsgrad 
fallen die Auswirkungen auf den Naturhaushalt gering aus. Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe 
in Natur und Landschaft sind nicht erforderlich. Kennzeichnungspflichtige Altlasten-/ 
Verdachtsflächen sind nicht vorhanden. Auf dem Altstandort Nr. 2224 sind Kontaminationen 
unterhalb des Parkhauses nicht auszuschließen. Hinsichtlich des Boden-/ Flächenschutzes ist 
die Planung als verträglich einzustufen.  
Die durchgeführte Artenschutzprüfung (Stufe 1) ergab keinen Hinweis auf eine erhebliche 
Beeinträchtigung von planungsrelevanten Tierarten. Für die Beurteilung der Tiergruppe der

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Begründung / Seite 27 von 28 
Fledermäuse, für die eine potenzielle Betroffenheit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, 
ist ein Transfer auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren angezeigt, da insbesondere 
bauliche Maßnahmen innerhalb des Bestandsgebiets zeitlich nicht prognostizierbar sind.  
Durch die innerstädtische Lage und in Verbindung mit benachbarten Bahnflächen liegt das 
Plangebiet innerhalb einer Wärmeinsel. Dies hat thermische Belastungen für das Gebiet zur 
Folge, die sich mit fortschreitendem Klimawandel verstärken können. Als mindernde Maßnahme 
werden Dachbegrünungen festgesetzt. Diese dienen zudem auch dem Schutz des vorbelasteten 
Gebiets vor Starkregenfällen.  
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen sind nicht festzustellen.  
9  Gesamtabwägung  
Ziel der Planung ist es, im südlichen Bahnhofsumfeld die seit einigen Jahren stattfindenden 
Entwicklungsimpulse in geordnete Bahnen zu lenken und ein bauleitplanerisches Korsett zu 
schaffen, dass eine harmonische Entwicklung des sensiblen Quartiers ermöglicht. Hierzu soll 
eine Steuerung des Bauvolumens durch Regulierung von Bauhöhen und die Ermöglichung 
verstärkter Wohnnutzung in dem Bestandsgebiet dienen.  
Das Plangebiet umfasst ein nahezu vollständig bebautes Gebiet. Festsetzungen zum Maß der 
Nutzung orientieren sich an den bestehenden Strukturen und greifen prägende, erhaltenswerte 
Überhöhungen mit auf. Auch die Ausweisung eines angepassten Nutzungsspektrums von 
Kerngebiet (MK) zum Urbanen Gebiet (MU) nimmt die bestehenden Strukturen in den Blick. In 
einzelnen Fällen (zwei Vergnügungsstätten) wird es zum Schutz des Quartiers erforderlich, die 
vorhandene Nutzung auf den einfachen Bestandsschutz zu setzen. Damit wird die Nutzung in 
ihren bestehenden Strukturen nicht eingeschränkt, eine Erweiterung und Intensivierung der 
Nutzung wird hingegen unterbunden.  
In Hinblick auf die verstärkte Ausweisung schützenswerter Wohnnutzung im Bereich 
lärmvorbelasteter bedeutsamer Verkehrsachsen wurden die allgemeinen Anforderungen an 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Sicherheit der Wohn- und 
Arbeitsbevölkerung mit Aufstellung des Bauleitplanverfahrens geprüft und bewertet. Die 
erforderlichen Schutzmechanismen wurden durch verschiedene passive 
Schallschutzmaßnahmen und die Steuerung von Wohnnutzung geregelt und festgesetzt. In 
Teilbereichen des Plangebiets führt dies zu lediglich ausnahmsweiser Zulässigkeit von 
Wohnnutzung, da die Schwelle der Gesundheitsgefährdung nachts unzumutbar überschritten 
wird. Hierdurch findet im südöstlichen Teilbereich des Bebauungsplans ein Eingriff in eine 
ausgeübte Nutzung statt. Damit wird die bestehende Nutzung zunächst nicht beschränkt, auch 
Instandhaltungs- und einfache Modernisierungsmaßnahmen bleiben möglich, doch eine 
Intensivierung bspw. durch eine Erweiterung wird zukünftig nicht ermöglicht.  
Durch die bereits im Bestand vorhandene dichte Bebauung mit einem hohen Versiegelungsgrad 
fallen die Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Schutzgüter durch die Neuplanung gering 
aus. Vorhandene Begrünungen werden weitgehend auch im Bestand geschützt, zukünftige 
Bauvorhaben müssen die Anforderungen an Dachbegrünungen erfüllen.  
Mit der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt insofern eine Planung 
vor, die städtebauliche und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt und damit

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Begründung / Seite 28 von 28 
eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für eine qualitätsvolle Quartiersentwicklung des 
südlichen Bahnhofsumfelds schafft. 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Zur Realisierung der Planung sind keine bodenordnenden Maßnahmen erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch 
(BauGB) als Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am 
__________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 597:  
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße  
Münster, den __________  
Markus Lewe 
Oberbürgermeister

V-0855-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

38935 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0855/2021 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 18 
Bebauungsplan Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße  
Zusammenfassung der Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  
1  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 14.12.2020 bis einschließlich 15.01.2021  
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.1  Privatperson (Schreiben vom 18.12.2020)  
1.1.1  Im Bahnhofsviertel haben wenige Gebäude den Krieg 
überstanden, von diesen wurden die meisten inzwi-
schen abgerissen. Es wird angeregt, die Bahnhof-
straße 44 als letztes Vorkriegsgebäude, zumindest mit 
der Fassade zu erhalten, ebenso die gegenüberliegen-
den Gebäude Bahnhofstraße 41, 43 und 45. Es wäre 
bedauerlich, die letzten Häuser mit Backsteinfassaden 
durch universelle Putzbauten mit Flachdach zu erset-
zen.  
Aufgrund dieser Anregungen fanden Prüfungen zu den 
benannten Gebäuden durch die Untere Denkmalbe-
hörde statt. Für die angefragten Gebäude konnte kein 
Denkmalwert festgestellt werden. Sie werden auch 
nicht als erhaltenswerte Strukturen eingeschätzt.  
Für das Gebäude in der Bahnhofstraße 44 wurde im 
Benehmen mit der LWL-Denkmalpflege festgestellt, 
dass es sich um kein Denkmal im Sinne des § 2 
DSchG NRW handelt. Das Gebäude, vermutlich in den 
1920er Jahren errichtet, mit betonter Erdgeschosszone 
und vertikalen Backsteinlisenen mit zurückgesetzten 
Fenstern und stark hervortretendem Traufgesims, 
wurde als Bürofläche und Maschinenraumfläche für die 
Bundespost genutzt. Das Erdgeschoss wurde durch 
die Nutzung einer Gaststätte stark überformt und das 
Dachgeschoss zu Wohnungen umgenutzt. Eine beson-
dere architektonische oder künstlerische Bedeutung ist 
wegen der starken Überformung fachlich nicht be-
gründbar.  
Somit kommt dem Gebäude kein alleiniger Zeugnis-
wert zu, sodass eine städtebauliche Bedeutung allein 
nicht zur Begründung des Denkmalwertes nach § 2 
DSchG ausreicht.  
Der Anregung, die Gebäude 
Bahnhofstraße 41,43, 44 so-
wie 45 als Denkmal oder er-
haltenswertes Gebäude fest-
zusetzen, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.1).

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Auch die Gebäude in der Bahnhofstraße 41-45 wurden 
bereits 2017 auf ihren Denkmalwert geprüft und es 
konnte kein Denkmalwert festgestellt werden.  
Die Gebäude in der Bahnhofstraße sind auch nicht er-
haltenswert, da nur im Bereich von Erhaltungssatzun-
gen nach § 172 BauGB Gebäude als erhaltenswert 
festgelegt werden können und so die Kubatur / Fas-
sade geschützt wird. Die Voraussetzung zur Aufstel-
lung einer Erhaltungssatzung ist für den Bereich je-
doch nicht gegeben, da weitreichende Modernisierun-
gen und Abrisse einen städtebaulichen und architektur-
historischen Zusammenhang nicht mehr erkennen las-
sen.  
1.2  Privatperson (Schreiben vom 15.01.2021)  
1.2.1  Es wird angeregt, die textlichen Festsetzungen folgen-
dermaßen zu ergänzen:  
Der Baumbestand auf der (kleinen) Bahnhofstraße wird 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB komplett erhalten.  
In dem hochverdichteten Gebiet zwischen Von-Steu-
ben-Straße, Hamburger Tunnel und Hafenstraße sind 
die historisch gewachsenen Bäume (u. a. Kastanien) 
unentbehrlich sowohl aus Gründen der Klimaanpas-
sung als auch der Lebensqualität für diese in mehrfa-
cher Hinsicht höchst unattraktiven Straße im Umfeld 
des Hauptbahnhofs.  
Regelmäßig wird auf Ebene des Bauleitplans lediglich 
die grundsätzliche Ausweisung als öffentlicher Stra-
ßenraum gefasst. Weitere Konkretisierungen, wie die 
genaue Aufteilung des Straßenquerschnitts oder eben 
das Anpflanzen oder der Erhalt von Bäumen im öffent-
lichen Straßenraum findet auf dieser Planungsebene 
nicht statt.  
Im Sinne der Subsidiarität werden Belange auf die 
Ebene verlagert, auf der sie bestmöglich behandelt 
werden können. In Bezug auf die Ausgestaltung von 
Straßenräumen, die auch den Schutz bzw. die Festle-
gung von Baumstandorten beinhaltet, ist dies die 
Ebene des verkehrstechnischen Entwurfs bzw. der ver-
kehrstechnischen Planungen, in der die Ausgestaltung 
Der Anregung, den Baumbe-
stand im öffentlichen Stra-
ßenraum als erhaltenswert 
festzusetzen, wird nicht ge-
folgt (Beschlussvor-
schlag 1.2.2).

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
des Straßenraums insgesamt abschließend bearbeitet 
wird.  
Da die Ausgestaltung des öffentlichen Straßenraum 
ein städtischer Hoheitsbereich ist, kann so garantiert 
werden, dass öffentliche Belange, die auch den Erhalt 
von öffentlichen Straßenbäumen beinhalten können, 
gewahrt bleiben.  
Sollten bereits auf Ebene der Bauleitplanung derart de-
taillierte Festsetzungen zum öffentlichen Straßenraum 
getroffen werden, würden Veränderungen im öffentli-
chen Straßenraum (wie bspw. Ausweisung oder die 
Rücknahme von Parkplatzflächen, Radwege, Neuord-
nung der Flächen) regelmäßig zu Befreiungen oder 
Bebauungsplanänderungen führen.  
1.2.2  Es wird angeregt, die jeweils letzten beiden Parkplätze 
vor der Ampel Bahnhofstraße / Einmündung Hafen-
straße auf beiden Seiten aufzuheben.  
Die Gefährdung von Radfahrenden ist auf beiden Sei-
ten zu hoch: Bei Benutzung des Radwegs stadtein-
wärts steuert man zu oft auf ungeordnete Sperrmüll-
haufen und in den Radweg ragende Autohecks zu. Auf 
der stadtauswärtigen Seite gelangt man als Radfahrer 
oftmals nicht auf den Hochbord-Radweg vor der Ampel, 
weil parkende Autos den Zugang zur Auffahrt versper-
ren und auf dem Radweg Räder an das Verkehrsschild 
angeschlossen sind oder E-Scooter auf dem Radweg 
abgestellt werden.  
Ebenso wie die Thematik der Baumfestsetzung (s. o.), 
findet auch die Anordnung der Stellplätze nicht auf 
Ebene der Bauleitplanung, sondern in verkehrstechni-
schen Entwürfen statt.  
Der Steuerungsumfang zum öffentlichen Straßenraum 
begrenzt sich auf die schlichte Ausweisung als öffentli-
cher Straßenraum und wird auf Ebene des Bebau-
ungsplans nicht weiter differenziert.  
Da auch bislang keine Parkplätze ausgewiesen sind, 
betrifft diese Anregung, diese Stellplätze zurückzuneh-
men, nicht die Ebene der Bauleitplanung.  
Auch eine Zweckentfremdung von Radwegen zu Ab-
stellflächen für E-Scooter und das Kfz-Parken betrifft 
nicht die Ebene der Bauleitplanung.  
Eine Beschlussfassung im 
Rahmen der Bauleitplanung 
ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.3  Privatperson (Schreiben vom 15.01.2021)  
1.3.1  Anlässlich des anhaltenden Bedeutungsgewinns von 
Hansa- und Hafenviertel als Innenstadterweiterung 
sollte perspektivisch die Durchlässigkeit zwischen In-
nenstadt und Hansaviertel erhöht und die städtebauli-
che Barriere der Gleisharfe gemindert werden. Dazu 
soll auf dem Grundstück Bahnhofstraße 59 ein Geh-
recht und Radfahrrecht für die Allgemeinheit festgesetzt 
werden. So ergibt sich eine Verlängerung von Brock-
hoffstraße, Durchgang Engelstraße 59 zu Von-Steu-
ben-Straße 16 und dem Gelände der ehemaligen West-
falen-Tankstelle (Von-Steuben-Straße 13 / Bahnhof-
straße 56).  
Eine stärkere Durchlässigkeit zwischen Innenstadt und 
Hansaviertel ist sicherlich wünschenswert. Jedoch 
zeigt diese Verbindung für die erforderlichen Aufwen-
dungen nur geringes Potenzial. Zwar gibt es ein beste-
hendes Teilstück mit der Brockhoffstraße und dem 
Durchlass zwischen Engel- und Von-Steuben-Straße; 
jedoch gibt es nach der Brockhoffstraße Richtung In-
nenstadt und jenseits der Gleise Richtung Hansaviertel 
keinen Fortsatz. Da sich die Fläche der ehemaligen 
Westfalen-Tankstelle derzeit im Bau befindet und keine 
Durchlässigkeit beinhaltet, scheint das angeregte We-
gerecht unverhältnismäßige private Belastungen für 
den perspektivischen Nutzen zu haben.  
Der Anregung, auf dem 
Grundstück Bahnhof-
straße 59 ein Geh- und Rad-
fahrrecht für die Allgemein-
heit festzusetzen, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvor-
schlag 1.2.3).  
1.4  Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) Bahnhofsviertel Münster e. V. (Schreiben vom 10.02.2021) 
1.4.1  Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 wird aus-
drücklich begrüßt, da mit diesem planerischen Instru-
ment klare und verlässliche Rahmenbedingungen für 
zukünftige Investitionen geschaffen werden.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
1.4.2 Die Staffelung der GRZ wird für richtig gehalten, da 
diese durch die Bewahrung der vorhandenen Freiflä-
chen der Wohnnutzung im südöstlichen Bereich Rech-
nung trägt.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.4.3  Die angestrebte Steuerung der Höhenentwicklung wird 
begrüßt, die sich in weiten Teilen auf die bestehende 5- 
bis 6-geschossige Blockrandbebauung bezieht.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
1.4.4  Im nordöstlichen Bereich ist eine stärkere bauliche Ver-
dichtung mit größeren Gebäudehöhen als bislang vor-
gesehen vorstellbar, wenn eine ausgewogene städte-
bauliche Situation erreicht wird. Es wird nicht die Not-
wendigkeit gesehen, weitere Hochpunkte im direkten 
Bahnhofsumfeld auszuschließen.  
Eine ausgewogene städtebauliche Entwicklung soll 
durch den bewussten Verzicht auf einen weiteren 
Hochpunkt erreicht werden. Vielmehr wird für das der-
zeitige Postgebäude lediglich eine leichte Erhöhung 
auf 26 m festgesetzt. Im Bereich des Bahnhofvorplat-
zes gibt es eine weitgehend einheitliche Traufkante, 
die von einzelnen Betonungselementen an Einmün-
dungen und Wegeachsen ergänzt wird. Die Hoch-
punkte bilden sich beispielsweise an der Windthorst-
straße als Wegeachse in die City oder durch das Met-
ropolis-Hochhaus, das als bewusstes Betonungsele-
ment aufgrund seiner exponierten Lage mit der Dop-
pelzufahrt und an der Aufweitung der davorliegenden 
Platzfläche wirkt. Mit der Option einer leichten Erhö-
hung des heutigen Postgebäudes wird das symmetri-
sche Höhenspiel am Bahnhofsvorplatz ergänzt, da nun 
eine einheitliche Fassung des Bahnhofsgebäudes er-
möglicht wird.  
Der Anregung, im nordöstli-
chen Bereich größere Ge-
bäudehöhen zu ermöglichen, 
wird nicht gefolgt (Beschluss-
vorschlag 1.2.4).

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 18 
2  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 07.08.2019 bis einschließlich 30.09.2019  
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.1  LWL-Archäologie (Schreiben vom 14.08.2019)  
2.1.1  Im Bebauungsplan ist der Hinweis aufzunehmen, dass 
Erdbewegungen im Plangebiet rechtzeitig (ca. 14 Tage 
vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für 
Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper 
Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen sind.  
Aufgrund der vollständigen Bebauung mit weitgehen-
den Unterkellerungen des Plangebiets wird nach Rück-
sprache mit der LWL-Archäologie auf die umfangrei-
cheren Handlungsanweisungen verzichtet. Die Vorga-
ben begrenzen sich auf die allgemeinen Verfahrens-
schritte bei Bodenfunden als Hinweis im Bebauungs-
plan. Dies wurde bereits zur Offenlage in den Bebau-
ungsplan-Entwurf aufgenommen.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
2.1.2  Weiterhin ist der Hinweis aufzunehmen, dass dem 
LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als 
Untere Denkmalbehörde Bodendenkmäler (kulturge-
schichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen 
und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-
heit) unverzüglich zu melden sind. Ihre Lage im Ge-
lände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 
DschG).  
Dieser Hinweis wurde bereits zur Offenlage in den Be-
bauungsplan-Entwurf aufgenommen.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
2.1.3  Es ist der Hinweis aufzunehmen, dass der LWL-Archä-
ologie für Westfalen oder ihren Beauftragten das Betre-
ten der betroffenen Grundstücke zu gestatten ist, um 
ggf. archäologische und/oder paläontologische Unter-
suchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG 
NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer 
der Untersuchungen freizuhalten.  
Aufgrund der vollständigen Bebauung mit weitgehen-
den Unterkellerungen des Plangebiets wird nach Rück-
sprache mit der LWL-Archäologie auf die umfangrei-
cheren Handlungsanweisungen verzichtet. Die Vorga-
ben begrenzen sich auf die allgemeinen Verfahrens-
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
schritte bei Bodenfunden als Hinweis im Bebauungs-
plan. Dies wurde bereits zur Offenlage in den Bebau-
ungsplan-Entwurf aufgenommen.  
2.2  Stadt Münster – Städtische Denkmalbehörde / Bodendenkmalpflege (Schreiben vom 11.09.2019)  
2.2.1  Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.  
Die Textpassage zur Archäologie in der Begründung ist 
in Bezug auf das Vorgehen beim Fund von Bodendenk-
mälern anzupassen. Der Bebauungsplan ist mit ent-
sprechenden Hinweisen zum Vorgehen zu versehen.  
Die Begründung wurde entsprechend geändert, der Be-
bauungsplan-Entwurf enthält bereits entsprechende 
Hinweise.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
2.3  Westnetz GmbH (Schreiben vom 19.09.2019)  
2.3.1 Im Randbereich Ihrer Planung befindet sich in der 
Straße Berliner Platz das 110 kV-Hochspannungskabel 
Rosenblumendelle-Holsterhausen Bl. 1177. Ein Lage-
plan zur konkreten Lage des Kabels ist beigefügt.  
Das Kabel befindet sich nicht im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans. Eine Darstellung ist entsprechend 
entbehrlich.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
2.4  Eisenbahn-Bundesamt (Schreiben vom 25.09.2019)  
2.4.1 Es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungs-
plan, wenn die im jeweiligen Stadtgebiet liegenden 
Bahnanlagen nicht beeinträchtigt werden. Auch ehema-
lige Bahnflächen sind bis zu ihrer Freistellung nach 
§ 23 AEG Bahnanlagen im Sinne des Gesetzes.  
Der Bebauungsplan bezieht keine im Eigentum der 
Bahn befindliche Flächen in die Planung ein. Eine Be-
troffenheit ist entsprechend nicht ersichtlich.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
2.5  IHK Nord Westfalen (Schreiben vom 30.09.2019)  
2.5.1  Die Zielsetzung, ein Nebeneinander von Wohnen und 
Gewerbe zu steuern und planerisch zu sichern, wird 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
begrüßt. Das Szenario, dass das Wohnen im Plange-
biet langfristig deutlich überhandnimmt, wird als realis-
tisch eingeschätzt. Daher wird ausdrücklich die Absicht 
begrüßt, die Sicherung eines angemessenen Anteils an 
gewerblicher Nutzung in dieser stark verdichteten In-
nenstadtlage vorzunehmen.  
2.5.2  Der partielle Ausschluss von Vergnügungsstätten führt 
zu einem planerischen Eingriff in die zulässige und aus-
geübte Nutzung von mehreren Betrieben. Es sind ein 
Table-Dance-Club sowie eine Spielhalle. Es wird ange-
regt, die planungsrechtlichen Änderungen im Dialog mit 
den betroffenen Betrieben zu erläutern und die Rah-
menbedingungen für die Fortsetzung des jeweiligen 
Betriebs – auch bei eventuell bestehenden Erweite-
rungsabsichten – aufzuzeigen.  
Durch die Regulierung der Vergnügungsstätten findet 
kein planerischer Eingriff in die aktuell ausgeübte Nut-
zung statt. Die Regulierung unterbindet Erweiterungs-
spielräume und die Neuansiedlung von kerngebietstypi-
schen Vergnügungsstätten im MU1 und die Erweite-
rung und Neuansiedlung von Vergnügungsstätten ins-
gesamt im MU2. Somit kann die ausgeübte Nutzung 
weiterhin erfolgen. Im Rahmen von Bauleitplanverfah-
ren sind konkrete Entwicklungsinteressen zu berück-
sichtigen und in die Abwägung der öffentlichen und pri-
vaten Belange einzustellen. Entsprechende Entwick-
lungs- bzw. Erweiterungsabsichten sind jedoch nicht 
bekannt. Im Bauleitplanverfahren werden dazu nicht mit 
jedem Eigentümer bzw. Nutzer individuelle Informati-
onsgespräche zu den beabsichtigten Festsetzungen 
geführt.  
Der Anregung, mit den Ge-
werbetreibenden im Plange-
biet individuelle Informations-
gespräche zu führen, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvor-
schlag 1.2.5).  
2.5.3  Die Festsetzungen zur Dachbegrünung können grund-
sätzlich nachvollzogen werden. Es wird angeregt, zu 
prüfen, ob Ausnahmen von der Begrünungspflicht zu-
gelassen werden können, wenn die Anforderungen nur 
mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Mehr-
Regelhafte Ausnahmen von der Dachbegrünung sind 
nicht vorgesehen, da dieses Instrument in dem hoch-
versiegelten Bestandsgebiet einer der wenigen Mecha-
nismen ist, eine gedrosselte Einleitung bei (Stark-) Re-
genereignissen zu erreichen. Es hat ergänzend einen 
Der Anregung, Ausnahmen 
von der Dachbegrünungs-
pflicht zuzulassen, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvor-
schlag 1.2.6).

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
aufwand umsetzbar sind. Im Weiteren sollte über Aus-
nahmen nachgedacht werden, sofern der Nutzungs-
zweck der Dachflächen, etwa für Belichtungszwecke o-
der Terrassen, im Widerspruch zu einer Dachbegrü-
nung steht.  
Nutzen in Bezug auf klimatische Effekte in dem Gebiet, 
das zu den Wärmeinseln der Stadt zählt.  
2.6  Stadt Münster – Untere Immissionsschutzbehörde (Schreiben vom 20.10.2019)  
2.6.1  Luftschadstoffe: Die Planung beinhaltet den Lücken-
schluss in der Straßenrandbebauung in der Von-Steu-
ben-Straße. Das hätte zur Folge, dass sich die Ausbrei-
tungsbedingungen in der bereits vorhandenen Straßen-
schlucht deutlich verschlechtern (mit Höhe zu Breite 
von 19 m zu 26 m zählt die Von-Steuben-Straße zu den 
Straßen mit kleinräumig ungünstigen Ausbreitungsbe-
dingungen). Die Von-Steuben-Straße zählt bereits der-
zeit zu den hoch belasteten Straßenabschnitten bei den 
Stickstoffdioxid-Immissionen in Münster. Für die Bau-
leitplanung ist daher auch eine gutachterliche Prognose 
der Auswirkungen des Lückenschlusses auf die Schad-
stoffbelastung in der Straßenschlucht zu erstellen und 
gegebenenfalls Minderungsmaßnahmen (Abrücken der 
Planbebauung von der vorhandenen Gebäudeflucht, 
Erhöhung der Durchlässigkeit) zu prüfen.  
Im Rahmen der Bauleitplanung ist ein Schadstoffgut-
achten erarbeitet worden, dass verschiedene Schad-
stoffe untersucht. Die zulässigen Grenzwerte sind bei 
den vorhandenen und entstehenden Nutzungen nicht 
überschritten, sodass keine Maßnahmen aus diesem 
Gutachten erforderlich werden.  
Die angesprochene Baulücke ist bereits im rechtskräfti-
gen Bebauungsplan Nr. 356 als Baufeld ausgewiesen 
und mittlerweile wieder bebaut und stellt somit keine 
Planungsvariante mehr dar. Eine Variantenbetrachtung 
mit verbleibender Baulücke im Schadstoffgutachten hat 
sich entsprechend erübrigt.  
Somit sind die angesprochenen Themenstellungen be-
reits im Bebauungsplan-Entwurf behandelt und ggf. ein-
geflossen, sodass weitere Anpassungen entfallen.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
2.6.2  Verkehrslärm: Die Lärmvorbelastung am Rand der 
Von-Steuben-Straße ist bereits jetzt im Bereich der ver-
fassungsmäßigen Zumutbarkeitsschwelle von 
70/60 dB(A). Auch hier ist ein Gutachten zu erstellen 
und die Wirkung durch die Mehrfachreflektion an dem 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist ein Lärmgut-
achten erstellt worden, dass sich mit dem einwirkenden 
Verkehrslärm von Straße und Schiene befasst. Die 
Lärmbelastungen sind hoch, in Teilen über der Zumut-
barkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts. Der Bebauungsplan enthält entsprechende 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Plangebäude und der vorhandenen Bebauung zu ermit-
teln. An der Von-Steuben-Straße sollen durchgesteckte 
Wohnungen vorgesehen werden, damit die Bewohner 
im Bereich des Schallschattens (Ostfassade) mit dem 
Wohnen verträgliche Lärmimmissionen im Außenbe-
reich vorfinden. Für das Baufenster im Bereich der 
Bahnhofstraße ist auch die Lärmvorbelastung durch 
den Schienenverkehr zu prognostizieren.  
Schallschutz-Festsetzungen. Weitergehende Regulie-
rungen sind nicht erforderlich.  
2.6.3  Gewerbelärm: Falls etwas anderes als nicht störendes 
Gewerbe in den Untergeschossen der Planung vorge-
sehen werden soll, muss auch diese schalltechnisch 
untersucht werden.  
Durch die Ausweisung eines MU werden gewerbliche 
Nutzungen auf sonstige Gewerbebetriebe begrenzt, die 
mischgebietsverträglich sind und somit nur einen gerin-
geren Störgrad aufweisen dürfen. Vorhandene und zu-
künftig zulässige gewerbliche Nutzungen sind zudem in 
der Ermittlung der Außenlärmpegel im Lärmgutachten 
mit eingeflossen.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
2.7  Stadt Münster – Untere Bodenschutzbehörde (Schreiben vom 20.10.2019)  
2.7.1  Im Bereich der Planung befinden sich die im Altlast-/ 
Verdachtsflächenkataster geführte Fläche 376 und der 
Altstandort 2224.  
Bei der Fläche 376 handelt es sich um den Standort ei-
ner ehemaligen Tankstelle. Untersuchungen zur Ge-
fährdungsabschätzung und Teilsanierungen im Rah-
men des Abbruchs zeigten Kontaminationen des Erd-
reichs. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Fläche aus Sicht 
der Unteren Bodenschutzbehörde im Bebauungsplan 
zu kennzeichnen. Eine vollständige Sanierung erfolgt 
voraussichtlich im Rahmen der Neubebauung, ggfs. 
Die Altlastenverdachtsfläche 376 ist im Zuge der jünge-
ren Neubebauung durch Bodenaushub vollständig sa-
niert worden.  
Der Altstandort Nr. 2224 ist bereits im Bebauungsplan-
Entwurf entsprechend gekennzeichnet worden.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
kann dann im weiteren Verlauf der Aufstellung des Be-
bauungsplans auf eine Kennzeichnung verzichtet wer-
den.  
Auch im Bereich des Altstandorts 2224 soll sich eine 
Tankstelle mit Werkstatt befunden haben. Zu dem 
Standort liegen keine Bauakten zu der ehemaligen Nut-
zung vor, so dass eine historische Recherche anhand 
von Bauakten hier nicht möglich ist. Die Luftbilder be-
stätigen aber die Nutzung als Tankstelle und Werkstatt. 
Aufgrund der derzeitigen Nutzung mit einem Parkhaus 
sind Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung 
nicht möglich. Auch diese Fläche sollte gekennzeichnet 
werden, da Kontaminationen unterhalb des Parkhauses 
nicht auszuschließen sind.  
2.8  DB Immobilien (Schreiben vom 03.12.2019)  
2.8.1  Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die 
Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzen-
den Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. 
Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinde-
rungen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Re-
flexionen oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. 
Außerdem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch 
erhöhtes Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer 
beladener Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden 
dürfen.  
Es wird nicht erwartet, dass durch die Realisierung ein-
zelner Vorhaben eine Störung des Eisenbahnverkehrs 
hervorgeht: Die Nutzungen begrenzen sich auf Büro- 
bzw. Wohngebäude entlang der Bahntrasse. Regelun-
gen zur Werbeanlagen sorgen dafür, dass Werbeanla-
gen mit blinkenden, bewegten Licht ausgeschlossen 
werden.  
Bahnübergänge sind im Nahbereich des Bebauungs-
plans nicht vorhanden, so dass auch diesbezüglich 
keine Störungen erwartet werden.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.8.2  Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vor-
handenen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen 
o. ä. erforderlich, so sind hierfür entsprechend Kreu-
zungs- bzw. Gestattungsanträge zu stellen. Die not-
wendigen Antragsunterlagen hierzu finden Sie online 
unter: www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobi-
lien/Verlegung_von_Leitungen-1197952
Eine Kreuzung vorhandener Bahntrassen durch Kanäle 
und Wasserleitungen ist nicht vorgesehen und im Rah-
men einzelner Bauvorhaben auch nicht zu erwarten. 
Folglich ist ein entsprechender Hinweis auf Ebene des 
Bauleitplans entbehrlich.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
2.8.3  Die Abstandsflächen gemäß LBO sowie sonstige bau-
rechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind 
einzuhalten.  
Dies ist ein Hinweis auf geltendes Recht. Ein entspre-
chender, gesonderter Hinweis im Bebauungsplan ist 
entbehrlich.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
2.8.4  Mitarbeiter des DB Konzerns und beauftragte Dritte ha-
ben ein jederzeitiges Wege-/ Zufahrts- und Betretungs-
recht der Bahnbetriebsanlagen.  
Bahnbetriebsanlagen sind nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplans; bestehende Wege bzw. Zuwegungen wer-
den nicht behindert. Ein entsprechender Hinweis im Be-
bauungsplan ist entbehrlich.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
2.8.5  Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanla-
gen (z. B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuch-
tung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der 
Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr 
sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeug-
führer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Über-
deckungen und Vortäuschungen von Signalbildern 
nicht vorkommen.  
Um sicherzugehen, dass die benannten potenziellen 
Störquellen für den Bahnverkehr, die sich u. a. aus dem 
Baustellenbetrieb ergeben können, vermieden werden, 
wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen.  
In den Bebauungsplan wird 
ein textlicher Hinweis zur 
Vermeidung von optischen 
Störquellen für den Bahnver-
kehr aufgenommen (Be-
schlussvorschlag 1.1.1).  
2.8.6  Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der 
Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere 
Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe 
z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die Emissi-
onen aus dem Bahnbetrieb gutachterlich betrachtet 
worden. Entsprechende Festsetzungen zum Schutz vor 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an 
benachbarter Bebauung führen können. Entschädi-
gungsanspräche oder Ansprüche auf Schutz- oder Er-
satzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht gel-
tend gemacht werden.  
Bahnlärm sichern gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse im Plangebiet zu. Entschädigungsansprüche ge-
gen die DB AG werden nicht geltend gemacht.  
2.8.7  Spätere Anträge auf Baugenehmigung für den Gel-
tungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzu-
legen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auf-
lagen vor.  
Zur Sicherstellung dieses Verfahrensschrittes wird das 
erbetene Vorgehen bei Baumaßnahmen im Nahbereich 
der Bahnanlagen als Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen.  
In den Bebauungsplan wird 
ein textlicher Hinweis aufge-
nommen, dass der DB Im-
mobilien Bauanträge zur 
Stellungnahme vorzulegen 
sind (Beschlussvor-
schlag 1.1.2).  
Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert:  
- Bezirksregierung Münster, Bereich Abfallwirtschaft, Altlasten, Boden (Schreiben vom 08.08.2019)  
- Gelsenwasser (Schreiben vom 08.08.2019)  
- Stadt Münster – Straßenverkehrsbehörde (Schreiben vom 08.08.2019)  
- Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 08.08.2019)  
- Stadt Münster – Städtische Denkmalbehörde / Baudenkmalschutz (Schreiben vom 09.08.2019)  
- Nowega GmbH (Schreiben vom 12.08.2019)  
- MünsterNETZ GmbH (Schreiben vom 26.08.2019)  
- Thyssengas (Schreiben vom 26.08.2019)  
- Polizeipräsidium Münster – Direktion Verkehr (Schreiben vom 27.08.2019)  
- Handwerkskammer Münster (Schreiben vom 16.09.2019)  
- Telekom (Schreiben vom 20.09.2019)  
- Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e. V. (Schreiben vom 30.09.2019)  
- Stadt Münster – Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 20.10.2019)

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 18 
3  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 20.09.2021 bis einschließlich 20.10.2021  
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1 Privatperson (Schreiben vom 21.09.2021)  
3.1.1 Es ist die prüfen, ob es sich bei den Gebäuden Bahn-
hofstraße 44 oder 41-45 um denkmal- oder zumindest 
erhaltenswerte Gebäude handelt. Alternativ zum ge-
samten Gebäude, könnte auch nur eine Fassade als 
Denkmal oder erhaltenswerte Struktur eingestuft wer-
den. Während andere Städte inzwischen abgerissene 
Altbauten wiederherstellen, wird in Münster fleißig ab-
gerissen.  
Siehe oben Abwägung zu der gleichlautenden Stellung-
nahme zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung unter 
1.1.1  
Der Anregung, die Gebäude 
Bahnhofstraße 41,43, 44 so-
wie 45 als Denkmal oder er-
haltenswertes Gebäude fest-
zusetzen, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.1, 
s. o.).

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 18 
4  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 20.09.2021 bis einschließlich 20.10.2021  
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.1  Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln (Schreiben vom 21.09.2021)  
4.1.1  Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken, sofern 
keine Eisenbahnbetriebsanlagen überplant werden.  
Eine Überplanung von Eisenbahnbetriebsanlagen fin-
det nicht statt, da die Bahnanlagen nicht Bestandteil 
des Bebauungsplangebiets sind.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
4.1.2  Es wird der Hinweis gegeben, dass Ansprüche gegen 
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich durch Im-
missionen aus dem Eisenbahnbetrieb auf planfestge-
stellten und baulich nicht geänderten Verkehrsanlagen 
begründen, ausgeschlossen sind. Für einen ausrei-
chenden Schutz vor Lärm und Erschütterungen aus 
dem Eisenbahnbetrieb hat der Planungsträger, der ein 
Bauvorhaben in der Nachbarschaft von Eisenbahnbe-
triebsanlagen durchzuführen beabsichtigt, selbst zu 
sorgen.  
Im Rahmen des Bebauungsplans sind die Emissionen 
aus dem Bahnbetrieb gutachterlich betrachtet worden. 
Entsprechende Festsetzungen zum Schutz vor Bahn-
lärm sichern gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
im Plangebiet ab. Entschädigungsansprüche gegen die 
DB AG werden nicht geltend gemacht.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
4.1.3  Es wird der Hinweis gegeben, dass bei Tiefbauarbeiten 
im Lastausbreitungsbereich der Eisenbahnbetriebsan-
lagen die Standsicherheitsnachweise von einem vom 
Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Gutachter zu prü-
fen sind. Für die Prüfung der Standsicherheitsnach-
weise gelten dann auch bei Bauvorhaben anderer Pla-
nungsträger dieselben Anforderungen wie bei Bauvor-
haben der Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst.  
Dieser Hinweis wird in den Bebauungsplan übernom-
men.  
In den Bebauungsplan wird 
ein textlicher Hinweis zum 
Vorgehen bei Tiefbauarbei-
ten im Lastausbreitungsbe-
reich der Eisenbahnbetriebs-
anlagen aufgenommen (Be-
schlussvorschlag 1.1.3).

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.2  Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen (Schreiben vom 19.10.2021) 
4.2.1  Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken, 
sofern Bahnanlagen dadurch nicht beeinträchtigt wer-
den. Es ist sicherzustellen, dass bei der Realisierung 
des Vorhabens weder die Substanz der Eisenbahnbe-
triebsanlagen noch der darauf stattfindende Eisenbahn-
verkehr gefährdet wird.  
Da sich die Bahnanlagen außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans befinden, ist eine Gefähr-
dung der Substanz der Eisenbahnbetriebsanlagen oder 
des Eisenbahnverkehrs nicht ersichtlich. Des Weiteren 
s. o. Abwägung zu 4.1.3.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
4.3  Westnetz GmbH (Schreiben vom 13.10.2021)  
4.3.1  Das 110kV-Hochspannungskabel Mittelhafen – Aegidii 
liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans und 
muss nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebau-
ungsplans dargestellt werden. Zudem sind Höhenver-
änderungen im Sicherungsbereichs des 110kV-Kabels 
(2,5 m beidseits der Leitungsachse) zu unterlassen. 
Auch einer evtl. Überbauung und Bepflanzung kann 
nicht zugestimmt werden. Außerdem wird auf Mindest-
abstände für andere Leitungstrassen zum Hochspan-
nungskabel hingewiesen. In den Hinweisen ist das Vor-
gehen bei Baumaßnahmen in der Nähe des Kabels 
darzustellen.  
Das Hochspannungskabel verläuft durch den Hambur-
ger Tunnel über den Berliner Platz in Richtung 
Windthorststraße und befindet sich somit nicht im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans. Auch die erforderli-
chen Sicherheitsabstände liegen außerhalb des Gel-
tungsbereichs. Entsprechende Hinweise und nachricht-
liche Übernahmen in den Bebauungsplan sind somit 
entbehrlich.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
4.4  IHK Nord Westfalen (Schreiben vom 15.10.2021)  
4.4.1  Der partielle Ausschluss von Vergnügungsstätten führt 
zu einem planerischen Eingriff in die zulässige und aus-
geübte Nutzung von mehreren Betrieben. Es sind ein 
Durch die Regulierung der Vergnügungsstätten findet 
kein planerischer Eingriff in die aktuell ausgeübte Nut-
zung statt. Die Regulierung unterbindet Erweiterungs-
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 18 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Table-Dance-Club sowie eine Spielhalle. Gemäß Be-
gründung soll diesen Betrieben Bestandsschutz ge-
währt werden, Entwicklungsspielräume wie Betriebser-
weiterungen aber unzulässig sein – diese wären auch 
nicht bekannt.   
Wenn Regelungen auf den passiven Bestandsschutz 
begrenzt werden, wird jedoch davon ausgegangen, 
dass Betreiberwechsel vom Bestandsschutz gedeckt 
sind.  
spielräume und die Neuansiedlung von kerngebietstypi-
schen Vergnügungsstätten im MU1 und die Erweite-
rung und Neuansiedlung von Vergnügungsstätten ins-
gesamt im MU2. Somit kann die ausgeübte Nutzung 
weiterhin erfolgen. Im Rahmen von Bauleitplanverfah-
ren sind konkrete Entwicklungsinteressen zu berück-
sichtigen und in die Abwägung der öffentlichen und pri-
vaten Belange einzustellen. Entsprechende Entwick-
lungs- bzw. Erweiterungsabsichten sind jedoch nicht 
bekannt.  
Eine Begrenzung der Nutzungen auf den passiven Be-
standsschutz verhindert keinen schlichten Betreiber-
wechsel bei den Vergnügungsstätten, wenn dieses kei-
nen Einfluss auf Nutzungsänderungen oder die Größe 
der Einrichtungen hat.  
4.5  Stadt Münster – Untere Immissionsschutzbehörde (Schreiben vom 19.10.2021)  
4.5.1  Es wird der Hinweis ergänzt, dass in den Bereichen, in 
denen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei 
Neubauprojekten nur unter eingehender Berücksichti-
gung der Möglichkeiten zur architektonischen Selbst-
hilfe möglich sind, eher kritisch gesehen werden. Es ist 
aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass durch 
geeignete Maßnahmen gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse geschaffen werden können.  
Der Bebauungsplan reagiert mit der Textlichen Festset-
zung 1.1.3 auf die besonders lärmvorbelastete Lage im 
südöstlichen Planbereich, bei der die Schwelle der Ge-
sundheitsgefahr mit Lärmwerten von 75 dB(A) tags 
bzw. 65 dB(A) nachts unzumutbar überschritten wird 
und in denen zunächst keine ruhige Seite vorhanden 
ist.  
Hier kann Wohnnutzung nur dann ausnahmsweise zu-
gelassen werden, wenn es dem Vorhabenträger ge-
lingt, durch architektonische Maßnahmen gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erreichen.   
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 597 
Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 18 
Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert:  
- Stadtwerke Münster (Schreiben vom 17.09.2021)  
- Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 17.09.2021)  
- LWL-Archäologie für Westfalen (Schreiben vom 20.09.2021)  
- Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 21.09.2021)  
- Polizeipräsidium Münster – Direktion Verkehr (Schreiben vom 24.09.2021) 
- Stadt Münster – Städtische Denkmalbehörde / Baudenkmalpflege (Schreiben vom 29.09.2021)  
- Nowega GmbH (Schreiben vom 06.10.2021)  
- Stadtnetze Münster GmbH (Schreiben vom 06.10.2021)  
- Gelsenwasser (Schreiben vom 14.10.2021)  
- Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e. V. (Schreiben vom 15.10.2021)  
- Stadt Münster – Untere Bodenschutzbehörde / Untere Wasserbehörde / Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 19.10.2021)  
- Handwerkskammer Münster (Schreiben vom 20.10.2021)

Beratungsverlauf (4)

18.01.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
03.02.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2022 Hauptausschuss
TOP 25.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
09.02.2022 Rat
TOP 31.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (18)

  • Frie-Vendt-Straße
  • Von-Steuben-Straße 19
  • Bahnhofstraße 47
  • Wolbecker Straße
  • Von-Vincke-Straße
  • Engelstraße 59
  • Herwarthstraße
  • Windthorststraße
  • Brockhoffstraße
  • Hansaring
  • Berliner Platz 39
  • Ludgeriplatz
  • An den Speichern 7
  • Sentruper Straße 285
  • Albersloher Weg 33
  • Promenade
  • Hofstraße 44
  • Brock

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Details

Aktenzeichen
V/0855/2021
Typ
Vorlagen
Datum
16.12.2021
Erstellt
12.11.2021 15:14