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2661/2017

Neuverpachtung der Gastronomie im Bürgerhaus Stollwerck

Beschlussvorlage Ausschuss 07.09.2017

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 19.09.2017, TOP 1.6

StollwerckGastroVertr2017

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Beschlussvorlage Ausschuss

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StollwerckGastroVertr2017

21648 Zeichen

1 
 
          StollwerckGastroVertr7 
 
 
Zwischen 
 
der Stadt Köln, 
vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat V, Soziales, Integration und Umwelt, 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 
 
- nachfolgend Stadt genannt – 
 
 
und  
 
 
- nachfolgend Pächter genannt - 
 
 
wird nachstehender Pachtvertrag geschlossen: 
 
 
Präambel 
Die Stadt betreibt in der Dreikönigenstraße in der Kölner Südstadt auf ca. 6.400 Quadrat-
metern Nutz- und Verkehrsfläche eines der größten Bürgerhäuser NRWs, das Bürgerhaus 
Stollwerck. Das Bürgerhaus bietet der Bürgerschaft als Begegnungsstätte ganzjährig ein 
vielfältiges Angebot. Es gibt beispielsweise Bereiche für Kinder-, Jugend- und 
Seniorenarbeit, Sport-, Konferenz- und Seminarräume, um nur einige zu nennen. 
Abgerundet wird das Angebot des Bürgerhauses durch einen privatwirtschaftlich geführten 
Gastronomiebetrieb im Eingangsbereich des Hauses, der im Sommer auch über eine 
Außengastronomie verfügt. Die Stadt erwartet nach Maßgabe der nachfolgenden 
vertraglichen Regelungen, dass sich der Pächter der Gastronomieräume insbesondere mit 
den Zielen des Bürgerhauses als Freizeit-, Kultur- und Begegnungszentrum identifiziert und 
das Haus um das gastronomische Angebot ideal ergänzt. 
Der Pächter ist allein für den wirtschaftlichen Erfolg des Gastronomiebetriebes verant-
wortlich. Ihm ist bekannt, dass die Besucherzahlen im Bürgerhaus saisonal schwanken 
können, weshalb es ihm nicht verwehrt ist, sich mit seinen Angeboten neben Angeboten an 
die Nutzer und Besucher des Hauses auch an ein Besucherpublikum aus dem Veedel und 
den anliegenden Gewerbebetrieben zu wenden.  
 
Dem Pächter ist bekannt, dass es den unterschiedlichen Besuchern und Nutzern des 
Hauses gestattet ist, Cateringangebote Dritter für deren Veranstaltungen in Anspruch zu 
nehmen. Es obliegt daher allein seinem Engagement, auch in diesem Bereich Kunden für 
seine Angebote zu gewinnen. Die Stadt wird den Pächter jedoch nach Möglichkeit im 
Rahmen der entsprechenden bilateralen Informationen und Kommunikation des haus-
internen Gastronomieangebotes nach außen unterstützen. 
 
Pächter und Stadt verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit die Förderung von Inklusion, 
Integration und Behindertenhilfe. 
 
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien:

2 
 
§ 1 
Pachtgegenstand 
 
Die Stadt Köln verpachtet im Bürgerhaus Stollwerck, Dreikönigenstr. 23, 50678 Köln zum 
Zwecke der Führung eines Gastronomiebetriebes folgende Räume: 
 
* die Gasträume im Erdgeschoss und auf der Empore (ca. 190 m²) 
* die dazugehörigen Küchen-, Lager-/Kühlräume (ca. 60 m²), die Terrasse (ca. 90 m²) an der 
Dreikönigenstraße 
* den Personalsanitärbereich im Sanitärbereich des Bürgerhauses Stollwerck 
* den Sanitärbereich für Gäste zur gemeinsamen Nutzung mit dem Bürgerhaus Stollwerck 
* den Speisenaufzug. 
 
Alle Räumlichkeiten sind mit den entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten (alleinige oder 
gemeinsame Nutzung) im Lageplan, der als Anlage 1 dem Vertrag beigefügt ist, farblich 
gekennzeichnet. 
 
 
§ 2 
Pachtzweck / Führung des Gastronomiebetriebs 
 
Die Stadt überlässt den Pachtgegenstand dem Pächter zur gastronomischen Bewirt-
schaftung gemäß dem als Anlage 2 dem Pachtvertrag beigefügten und von der Stadt 
genehmigten Betriebskonzept des Pächters. 
 
Der Pächter wird alle mit seinem Betrieb in Verbindung stehenden, erforderlichen behörd-
lichen Genehmigungen und Konzessionen auf eigene Kosten einholen, soweit diese auf die 
Person des Pächters und dessen Unternehmen bezogen sind. 
 
Der Pächter stellt auf eigene Rechnung und Betriebsrisiko im Gastronomiebetrieb gegen 
Entgelt Speisen und Getränke zur Verfügung. Er führt die Gastronomie so, dass sie die 
Funktion des Bürgerhauses als Kommunikationsstätte der Kölner Bürger unterstützt und 
fördert. 
 
Eine Erweiterung der Gastronomie in Richtung Catering bzw. Außer-Haus-Verkauf ist 
gestattet. Die Gastronomie ist als Innen- und Außengastronomie nutzbar. Sie kann darüber 
hinaus als Anlaufstelle für die Besucherströme im Bürgerhaus, aber auch als Veedels-
Gaststätte für die umliegenden Anwohner genutzt werden. 
 
Für die Räume und Flächen des Bürgerhauses außerhalb des Gastronomiebereiches wird 
dem Pächter ausdrücklich kein Konkurrenzschutz gewährt. 
  
Der Pächter stellt sicher, dass der Betrieb der Gastronomie den Betrieb des Bürgerhauses 
nicht behindert. Dies betrifft insbesondere Lärmemissionen als auch den freien Zugang des 
Bürgerhauses. 
 
Der Gastronomiebetrieb ist rauchfrei zu führen. 
 
Die maximalen Öffnungszeiten des Gastronomiebetriebes bestimmen sich nach den 
gesetzlichen Vorschriften und müssen so bemessen sein, dass sie den Bürgerhausbetrieb 
nachhaltig unterstützen. Der Pächter verpflichtet sich, täglich (auch an Wochenenden und 
gesetzlichen Feiertagen) den Geschäftsbetrieb der Gaststätte mindestens für 8 Stunden 
innerhalb der Öffnungszeit des Bürgerhauses zu führen. Dabei kann ein Ruhetag pro Woche 
in Abstimmung mit der Stadt eingerichtet werden. Das Betriebsende für die 
Außengastronomie bestimmt sich nach Maßgabe der erteilten und gültigen Bau- und

3 
 
Betriebsgenehmigung. Der Pächter ist berechtigt, über die Betriebszeiten des Bürgerhauses 
hinaus seine Betriebszeiten bis maximal 1.00 Uhr auszuweiten. 
 
Der Pächter verpflichtet sich, den Gastronomiebetrieb am 00.00.2017 aufzunehmen. 
 
Während der Öffnungszeit des Gastronomiebetriebes ist die persönliche Anwesenheit des 
Pächters oder einer von ihm beauftragten entscheidungsbefugten Person sicherzustellen. 
Eine vorübergehende Schließung des Betriebes (z.B. zu Ferienzeiten) bedarf der vorherigen 
Zustimmung der Leiterin / des Leiters des Bürgerhauses. 
 
 
§ 3 
Namensgebung, Außendarstellung 
 
Bei der Namensgebung für den Gastronomiebetrieb hat der Pächter unter Mitverwendung 
des Begriffs „Stollwerck“ den Bezug zum Bürgerhaus herzustellen. Werbeschilder können 
nur unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen und nach vorheriger schriftlicher 
Zustimmung durch die Stadt angebracht werden. 
 
Das Anbringen und Aufstellen von Lichtreklamen, Außenschildern, (Zigaretten-)Automaten, 
Schaukästen oder ähnlichen Vorrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung 
der Stadt. 
 
 
§ 4 
Pacht, Betriebs- und Nebenkosten 
 
Der monatliche Pachtzins beträgt 1.150,00 EUR (in Worten: eintausendeinhundertfünfzig 
EUR) zuzüglich der nach den gesetzlichen Bestimmungen gültigen Umsatzsteuer. 
 
Durch den Nachweis der Beschäftigung mindestens eines vollzeitbeschäftigten und 
sozialversicherungspflichtig angestellten Menschen mit Schwerbehinderung wird die Pacht 
um monatlich 300,00 EUR, somit auf 850,00 EUR, gemindert. Der Nachweis erfolgt durch 
die Förderung durch das Integrationsamt für eine unbefristete oder mindestens zwölf Monate 
befristete Einstellung. Der Pachtnachlass wird nach zwölf Monaten Beschäftigung für das 
Folgejahr für ebenfalls zwölf Monate gewährt. 
 
Die Betriebs- und Nebenkosten sind nicht in der Pacht enthalten und werden pauschal 
zuzüglich der nach den gesetzlichen Bestimmungen gültigen Umsatzsteuer erhoben. In der 
Pauschale sind Betriebs- und Nebenkosten für: 
 
* anteilige öffentliche Lasten des Grundstücks wie Grundsteuer 
* anteilige Straßenreinigungsgebühren 
* den Betrieb einer zentralen Heizungsanlage einschl. Abgasanlage sowie Wartung 
* die Wasserversorgung und Entwässerung 
* die Wartung des Speisenaufzugs 
 
enthalten. 
 
Die Höhe der Pauschale beträgt monatlich 400,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in der 
jeweils geltenden Höhe und ist monatlich im Voraus zu zahlen. 
 
Die Müllentsorgung ist Angelegenheit des Pächters. Sollten der Stadt für die Abfallent-
sorgung vom Abfallentsorgungsunternehmen Gebühren in Rechnung gestellt werden, ist der 
Pächter verpflichtet, diese der Stadt vollständig zu erstatten.

4 
 
Die Pauschale enthält nicht die Stromversorgung für die Gastronomie, da die Stromver-
sorgung über eine Direktabnahme des Pächters bei einem Energielieferanten erfolgt. Im 
Übrigen wird auf die Regelungen dieses Vertrages zur Reinigung, Müllbeseitigung und 
Wartung etc. verwiesen. 
 
Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Preisindex für die Lebenshaltung 
aller privaten Haushalte in Deutschland (alte und neue Bundesländer), Basisjahr 2015 = 100 
Punkte, ab dem Tage der Vertragsunterzeichnung um fünf Punkte oder mehr nach oben 
oder unten verändern, so ist der Pachtzins und die Nebenkostenpauschale um die tat-
sächlich eingetretene prozentuale Preisindexänderung anzupassen, allerdings frühestens 
nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsbeginn oder einer Anpassung aufgrund dieser 
Klausel. 
 
Die geänderte Nebenkostenpauschale ist von Beginn des auf die schriftliche Erklärung der 
Stadt folgenden übernächsten Monats an fällig, in der die neue Pauschale angegeben ist. 
Die Nebenkostenpauschale verändert sich wiederum in der gleichen Weise, wenn seit der 
letzten Anpassung der Pauschale die oben festgelegten Voraussetzungen erneut gegeben 
sind. 
 
Der Pachtzins und die in § 4 und § 11 geregelten Zahlungen der Betriebs-/Nebenkosten sind 
monatlich im Voraus, spätestens am 3. Kalendertag eines Monats (maßgeblich für die 
Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang auf dem Konto der Stadt), auf das Konto der 
Sparkasse KölnBonn, IBAN DE 40 37050198 0093032977, BIC COLSDE33XXX unter 
Angabe des die Zahlung betreffenden Zeitraums kostenfrei an die Stadt zu zahlen. 
 
Der Pächter leistet spätestens zwei Wochen vor Pachtbeginn eine Sicherheit in Höhe von 
5.000,00 EUR. Über diese Kaution ist seitens des Pächters ein Sparbuch anzulegen mit dem 
Eintrag „Pachtkaution, verpfändet zugunsten der Stadt Köln“. 
 
 
§ 5 
Pachtdauer, ordentliche Kündigung 
 
Das Pachtverhältnis wird für die Zeit vom 00.00.2017 bis 00.00.2021 geschlossen. Es 
verlängert sich danach jeweils um weitere 5 Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor dem 
Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. 
 
Die ordentliche Kündigung des Pachtvertrages bedarf keiner Begründung. 
 
Die Berechtigung der Stadt, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht 
ausgeschlossen. 
 
 
§ 6 
Außerordentliche Kündigung 
 
Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag jederzeit fristlos zu kündigen, insbesondere wenn 
 
* seitens des Pächters eine Vertragsverletzung vorliegt, die eine weitere vertrauensvolle 
Zusammenarbeit im Bürgerhaus unmöglich macht, 
* der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses für 2 Monate in Rückstand gerät. Hier bedarf 
es keiner gesonderten Mahnung seitens der Stadt 
* der Pächter trotz Verzuges bei Fälligkeit des Pachtzinses und/oder der Neben- und 
Betriebs-kosten im Sinne des § 4 und § 11 dieses Vertrages sowie einmaliger schriftlicher 
Mahnung seinen vertraglich festgelegten finanziellen Verpflichtungen ganz oder teilweise 
innerhalb von 10 Werktagen nicht nachkommt

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* der Pächter in Zahlungsunfähigkeit oder in eine solche Verschuldung gerät, dass er seinen 
Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, oder wenn über sein Vermögen die 
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist 
* der Pächter den Betrieb nicht mehr selbst führt oder ihn ganz oder teilweise ohne vorherige 
schriftliche Zustimmung Dritten überlässt 
* dem Pächter die erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis (Konzession) nicht erteilt oder 
entzogen wird 
* der Pächter die Pachtsache zu einem anderen als dem in § 2 dieses Vertrages genannten 
Zweck nutzt 
* der Pächter bauliche Veränderungen am Pachtobjekt ohne vorherige schriftliche 
Zustimmung vornimmt 
* der Pächter die Rechtsform seines Unternehmens ohne vorherige Zustimmung der Stadt 
ändert. 
 
Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung 
geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit einer Frist von 6 Monaten 
zum Ende des Kalendervierteljahres kündigen. 
 
Stirbt der Pächter, so ist sowohl der Erbe als auch die Stadt berechtigt, das Pachtverhältnis 
innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, 
außerordentlich zu kündigen. 
 
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Berechtigung der Stadt, Schadensersatz zu 
verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. 
 
 
§ 7 
Zustand und Übergabe der Pachträume 
 
Die Pachträume werden ohne Inventar verpachtet. Der Pächter beschafft die Einrichtung des 
Gastraumes, der Terrasse, der Küche und des Lagers sowie das Kleininventar wie Geschirr, 
Besteck, Gläser und weitere Ausstattungsgegenstände. Die Einrichtung des Pachtgegen-
standes durch den Pächter stimmen der Pächter und die Stadt miteinander ab.  
 
Über den Zustand des Pachtgegenstandes ist bei der Übergabe ein von beiden Parteien 
unterschriebenes Protokoll aufzunehmen, in dem der Zustand des Pachtgegenstandes 
aufgrund einer gemeinsamen Besichtigung und Fotos festgestellt wird. Soweit nicht das 
Protokoll etwas anderes besagt, erkennt der Pächter den Zustand des Pachtgegenstandes 
als vertragsgemäß an.  
 
Der Pächter erhält folgende Schlüssel:  
 
 
§ 8 
Einrichtung, Instandsetzung und -haltung, Schönheitsreparaturen 
 
Die Instandsetzung und -haltung des Inventars sowie das Streichen der Wände obliegen 
dem Pächter, die des Pachtgegenstandes im Übrigen der Stadt. Der Pächter hat auftretende 
Schäden und Mängel an der Pachtsache der Stadt unverzüglich anzuzeigen. 
 
Die Schönheitsreparaturen hat der Pächter auszuführen. Im Rahmen sorgsamen Gebrauchs 
bestimmt der Pächter den Zeitpunkt der jeweiligen Schönheitsreparaturen. 
 
Ungeziefer hat der Pächter in den Pachträumen unverzüglich auf eigene Kosten durch einen 
Fachmann beseitigen zu lassen, ohne dass es auf den Nachweis des Einschleppens 
ankommt. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, das

6 
 
Ungeziefer sofort auf Kosten des Pächters beseitigen zu lassen. In diesem Fall können die 
Pachträume jederzeit durch den von der Stadt beauftragten Fachmann betreten werden. 
 
Bei Gefahr im Verzuge (z.B. Wassereinbruch, Einbruch) hat die Stadt das Recht, die 
notwendigen Sicherungsmaßnahmen sofort auf Kosten des Pächters ausführen zu lassen.  
 
 
§ 9 
Bauliche Veränderungen 
 
Der Pächter darf bauliche Veränderungen am Pachtgegenstand nur mit vorheriger 
schriftlicher Zustimmung der Stadt vornehmen. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist 
der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, soweit die Parteien nichts Abweichendes 
schriftlich vereinbaren. 
 
Die Stadt darf Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen zur Erhaltung des 
Pachtgegenstandes oder zur Abwehr drohender Gefahren auch gegen den Willen des 
Pächters durchführen. Jedoch hat die Stadt die Arbeiten dem Pächter angemessene Zeit 
zuvor anzukündigen und bei der Ausführung der Arbeiten auf die Belange des Pächters, 
insbesondere die Aufrechterhaltung des Betriebes, Rücksicht zu nehmen. 
 
 
§ 10 
Energieversorgung 
 
Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Klima und Wasser dürfen vom Pächter nur in 
dem Umfange in Anspruch genommen werden, in dem keine Überlastung eintritt. Einen 
Mehrbedarf kann der Pächter durch Erweiterung der Zuleitungen auf eigene Kosten nach 
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt decken. 
 
Bei Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Pächter für sofortige 
Abschaltung zu sorgen. Sofern er hierzu nicht in der Lage ist oder wenn die Störung oder der 
Schaden sich auf andere Nutzer des Gebäudes auswirkt, ist die Hausverwaltung unver-
züglich zu benachrichtigen. 
 
Eine Veränderung der Energieversorgung berechtigt den Pächter nicht zu Ersatzansprüchen 
gegen die Stadt. 
 
Wenn die Strom-, Klima-oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen von der 
Stadt nicht zu vertretenden Umstand unterbrochen wird, hat der Pächter kein Minderungs-
recht oder sonstige Ersatzansprüche gegen die Stadt. 
 
 
§ 11 
Reinigung 
 
Der Pächter ist für die Reinigung (einschl. Glasreinigung) der ihm zur Bewirtschaftung 
überlassenen Räumlichkeiten und Außenflächen verantwortlich.  
 
Er beteiligt sich anteilig mit 10 Prozent (= 150,00 EUR pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer in 
der jeweils geltenden Höhe) an den Reinigungskosten der gemeinsam mit dem Bürgerhaus 
bewirtschafteten Toilettenanlage.

7 
 
§ 12 
Haftung 
 
Die Haftung der Parteien bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.  
 
Der Pächter stellt im Zusammenhang der Nutzung der Räume die Stadt von Ansprüchen 
Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei.  
 
Der Stadt gegenüber haftet der Pächter für alle Schäden, die durch ihn oder Dritte, deren 
Handeln er sich zurechnen lassen muss (z. B. Personal, Gäste, beauftragte Lieferanten und 
Handwerker), an Rechtsgütern der Stadt verursacht werden. 
 
Die Stadt überträgt dem Pächter die Verkehrssicherungspflicht für den Pachtgegenstand und 
deren Zugänge.  
 
 
§ 13 
Versicherungen 
 
Der Pächter ist verpflichtet, auf seine Kosten folgende Versicherungen abzuschließen: 
 
* Betriebsunterbrechungsversicherung 
* Haftpflichtversicherung für Personen-und Sachschäden (Deckungssumme 10 Mio. Euro), 
Feuerversicherung für die Räume des Pachtgegenstandes sowie für alle Einrichtungs-
gegenstände, Anlagen und Vorräte des Pächters 
* Einbruch-und Diebstahlversicherung für alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen und 
Vorräte des Pächters mit Versicherungsschutz für Einbruchschäden am Gebäude 
* Versicherung gegen Leitungswasserschäden für alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen 
und Vorräte des Pächters 
* Versicherung gegen Glasschäden. 
 
Der Pächter weist der Stadt den Abschluss der Versicherungen nach. Die Stadt kann jeder-
zeit einen Nachweis über die regelmäßigen Prämienzahlungen verlangen. 
 
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls ist der Pächter verpflichtet, die ihm gezahlte Versicher-
ungssumme ausschließlich zur Wiederbeschaffung und Wiederherstellung der versicherten 
Gegenstände zu verwenden. Der Stadt sind auf Verlangen Belege vorzulegen. 
 
 
§ 14 
Eigentum an eingebrachten Sachen 
 
Der Pächter erklärt, dass die bei Beginn des Pachtverhältnisses eingebrachten Sachen sein 
Eigentum und nicht verpfändet sind. 
 
Der Pächter verpflichtet sich, der Stadt von etwaigen Pfändungen eingebrachter Sachen 
unverzüglich Nachricht zu geben. 
 
 
§ 15 
Rechtsnachfolge 
 
Beabsichtigt der Pächter eine Änderung der Rechtsform, so hat er dies der Stadt unver-
züglich mitzuteilen. Die Fortsetzung des Pachtverhältnisses bedarf der vorherigen 
schriftlichen Zustimmung der Stadt.

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Wird durch die Rechtsformänderung die persönliche Haftung des Pächters eingeschränkt 
oder ausgeschlossen, haftet der Pächter weiter für die Erfüllung der Verpflichtungen aus 
diesem Vertrag persönlich unbeschränkt, bei Personenmehrheit als Gesamtschuldner. Das 
Gleiche gilt bei einer Veräußerung oder Übertragung des gesamten Betriebes oder eines 
Teilbetriebes. 
 
 
§ 16 
Betreten der Pachtsache 
 
Die Stadt oder von ihr Beauftragte können den Pachtgegenstand während der üblichen 
Geschäftszeiten zur Prüfung ihres Zustands betreten. Bei Gefahr im Verzuge ist der Stadt 
oder ihren Beauftragten der Zutritt zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet. 
 
Will die Stadt den Pachtgegenstand anderweitig zukünftig nutzen, so können sie und ihre 
Beauftragten den Pachtgegenstand während der üblichen Geschäftszeiten mit Interessenten 
betreten. 
 
 
§ 17 
Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses 
 
Der Pachtgegenstand ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses besenrein und aufgeräumt 
an die Stadt zurückzugeben. Der Pachtgegenstand muss in dem Zustand übergeben 
werden, wie im Übergabeprotokoll nach § 7 festgehalten. Sämtliche, auch vom Pächter 
selbst beschaffte Schlüssel sind der Stadt zu übergeben. Bei Nichterfüllung ist die Stadt 
berechtigt, auf Kosten des Pächters die Pachträume zu öffnen, zu reinigen, instandzusetzen 
und neue Schlüssel anfertigen zu lassen. 
 
Soweit der Pächter Einrichtungen zu entfernen, Instandsetzungsarbeiten auszuführen oder 
sonstige Maßnahmen vorzunehmen hat, müssen alle erforderlichen Arbeiten vor Beendigung 
des Pachtverhältnisses durchgeführt und bei Rückgabe beendet sein. 
 
Über die Rückgabe des Pachtgegenstandes ist ein Protokoll mit Fotos anzufertigen, aus 
welchem sich der Zustand der Pachtsache zu diesem Zeitpunkt ergibt. 
 
 
§ 18 
Sonstiges 
 
Der Pächter verpflichtet sich zur Einhaltung größtmöglicher Sauberkeit. Die hygienischen 
Vorschriften der Gesundheitsbehörden sind zu beachten. 
 
Der Pächter verpflichtet sich, mindestens ein nichtalkoholisches Getränk unter dem Preis 
von alkoholischen Getränken anzubieten. 
 
Die Parteien verabreden, sich regelmäßig und mindestens einmal im Quartal zusammen-
zusetzen, um Fragen der Betriebsführung zu erörtern. Die in diesen Besprechungen verab-
redeten Standards halten die Parteien schriftlich fest.  
 
 
§ 19 
Erfüllungsort und Gerichtsstand 
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.

9 
 
§ 20 
Schlussbestimmungen 
 
Mündliche Abreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des 
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen 
der Schriftform. 
 
Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so wird die 
Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Falle werden die 
Vertragsparteien bestrebt sein, die ungültige Regelung durch eine dem Zweck des Vertrages 
und dem beiderseitigen Interesse dienende, einvernehmliche schriftliche Regelung zu 
ersetzen. Gleiches gilt für Vertragslücken. 
 
 
 
 
 
Köln, den 00.00.2017 
Stadt Köln 
Im Auftrag 
 
 
 
 
 
____________________________ 
 
 
 
Köln, den 00.00.2017 
 
 
 
 
 
 
 
___________________________ 
Pächter

Beschlussvorlage Ausschuss

5306 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/50/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2661/2017 
Freigabedatum 
07.09.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neuverpachtung der Gastronomie im Bürgerhaus Stollwerck 
Beschlussorgan 
Liegenschaftsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Gemäß § 14 Ziffer 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln stimmt der Liegenschaftsausschuss 
der Neuausschreibung einer Dienstleistungskonzession für Zwecke der Bewirtschaftung von Gastro-
nomieflächen im Bürgerhaus Stollwerck zu. 
 
Der als Anlage beigefügte Pachtvertragsentwurf sieht eine fünfjährige Laufzeit des Vertrages vor (mit 
Verlängerungsoption); die Pachtsumme innerhalb der Laufzeit beträgt 69.000 Euro netto (zuzüglich 
Nebenkosten). 
 
Der Angebotsbeiziehung für das künftige Pachtverhältnis voraus geht ein Teilnahmewettbewerb. 
 
Ein Vergabevorbehalt wird nicht ausgesprochen. 
 
 
Alternative: 
 
Der Liegenschaftsausschuss lehnt die Neuverpachtung von Flächen im Bürgerhaus Stollwerck zur 
gastronomischen Nutzung ab und fordert die Verwaltung auf, ein zu diesem kommerziellen Angebot 
alternatives Flächennutzungskonzept im Sinne der im Rahmenkonzept der Kölner Bürgerhäuser und 
Bürgerzentren formulierten Kernaufgaben der Bürgerhäuser/Bürgerzentren (Angebote im Sozial-, 
Bildungs-, Kulturbereich) zu entwickeln. 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 14.09.2017 
Liegenschaftsausschuss 19.09.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2018 
a) Erträge    13.800 € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Das Bürgerhaus Stollwerck verfügt in seinem Eingangsbereich über Flächen von rund 250 qm zur 
gastronomischen Nutzung (einschließlich dienenden Räumen und zuzüglich Außenterrasse). Geplant 
ist, in Abstimmung mit dem Zentralen Vergabeamt der Stadt Köln im Wege eines zweistufigen Verfah-
rens – Teilnahmewettbewerb mit anschließender Angebotsbeiziehung – die Dienstleistungskonzessi-
on für den Betrieb einer Gastronomie im Bürgerhaus Stollwerck neu auszuschreiben. 
Das Vertragsverhältnis mit dem vormaligen Pächter der Gastronomie endete zum 30.04.2017. In der 
Folgezeit sind erforderliche Renovierungsmaßnahmen durchgeführt worden. 
Gesucht wird eine wirtschaftlich leistungsfähige, zuverlässige Pächterpersönlichkeit mit langjähriger 
Berufserfahrung im Gastronomiegewerbe (bevorzugt erfolgreiche Selbständigkeit), die sich mit den 
Zielen des Bürgerhauses als Freizeit-, Kultur- und Begegnungszentrum identifiziert und sich mit einer 
einladenden Speisen- und Getränkeauswahl sowohl den Kreis der Nutzer/innen und Besucher/innen 
des Bürgerhauses als auch Kundschaft aus dem Veedel und den anliegenden Gewerbebetrieben 
erschließt. Im Auswahlverfahren vorzulegen ist ein Betriebskonzept einschließlich Businessplan, das 
insbesondere Aussagen trifft zu Produktangebot, Preisgestaltung, möglichen Zielgruppen, geplantem 
Erscheinungsbild des Betriebes (Möblierung, Namensgebung etc.) und Marketingstrategien. 
Die Implementierung eines Integrationsbetriebes – Nachweis des Integrationsamtes über die Be-
schäftigung mindestens eines vollzeitbeschäftigten und sozialversicherungspflichtig angestellten 
Menschen mit Schwerbehinderung über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten - wird aus 
Gründen der Förderung von Inklusion, Integration und Behindertenhilfe mit einem um 300 Euro mo-
natlich reduzierten Grundpachtzins unterstützt. 
 
Eckpunkte des Pachtvertrages: 
Laufzeit:    5 Jahre (mit Verlängerungsoption)

3 
Monatlicher Pachtzins: 1.150 Euro netto + Nebenkostenpauschale von 550 Euro netto 
Öffnungszeiten Gastronomie: mind. 8 Stunden täglich (auch an Wochenenden und gesetzli-
chen Feiertagen) während der Öffnungszeiten des Bürgerhau-
ses, ggf. 1 Ruhetag pro Woche 
 
Beschlussalternative: 
Eine zur Gastronomie im Bürgerhaus Stollwerck alternative, nichtkommerzielle Flächennutzung führt 
zu Ausfällen von Einnahmen aus Verpachtung in Höhe von 13.800 Euro p. a.. Eine Neuverpachtung 
für gastronomische Zwecke der auch bisher gastronomisch genutzten Flächen wird seitens der Fach-
verwaltung und der Belegschaft des Bürgerhauses Stollwerck favorisiert und entspricht dem Wunsch 
der Nutzer/innen des Bürgerhauses Stollwerck nach einem Rückzugsort mit Bewirtung. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Zur Vermeidung eines längeren Leerstandes des Gastronomiebetriebs im Bürgerhaus Stollwerck und 
entsprechender Einnahmeausfälle aus Verpachtung wird um Beschlussfassung des Liegenschafts-
ausschusses in seiner Sitzung am 19.09.2017 gebeten mit dem Ziel der unverzüglichen Neuaus-
schreibung der Dienstleistungskonzession. 
 
Anlage 
 
Entwurf eines Pachtvertrages zwecks Führung eines Gastronomiebetriebes im Bürgerhaus Stollwerck

Beratungsverlauf (2)

14.09.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.29 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
19.09.2017 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2661/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
07.09.2017
Erstellt
28.08.2017 09:59