2661/2017
Neuverpachtung der Gastronomie im Bürgerhaus Stollwerck
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StollwerckGastroVertr2017
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StollwerckGastroVertr7
Zwischen
der Stadt Köln,
vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat V, Soziales, Integration und Umwelt,
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
- nachfolgend Stadt genannt –
und
- nachfolgend Pächter genannt -
wird nachstehender Pachtvertrag geschlossen:
Präambel
Die Stadt betreibt in der Dreikönigenstraße in der Kölner Südstadt auf ca. 6.400 Quadrat-
metern Nutz- und Verkehrsfläche eines der größten Bürgerhäuser NRWs, das Bürgerhaus
Stollwerck. Das Bürgerhaus bietet der Bürgerschaft als Begegnungsstätte ganzjährig ein
vielfältiges Angebot. Es gibt beispielsweise Bereiche für Kinder-, Jugend- und
Seniorenarbeit, Sport-, Konferenz- und Seminarräume, um nur einige zu nennen.
Abgerundet wird das Angebot des Bürgerhauses durch einen privatwirtschaftlich geführten
Gastronomiebetrieb im Eingangsbereich des Hauses, der im Sommer auch über eine
Außengastronomie verfügt. Die Stadt erwartet nach Maßgabe der nachfolgenden
vertraglichen Regelungen, dass sich der Pächter der Gastronomieräume insbesondere mit
den Zielen des Bürgerhauses als Freizeit-, Kultur- und Begegnungszentrum identifiziert und
das Haus um das gastronomische Angebot ideal ergänzt.
Der Pächter ist allein für den wirtschaftlichen Erfolg des Gastronomiebetriebes verant-
wortlich. Ihm ist bekannt, dass die Besucherzahlen im Bürgerhaus saisonal schwanken
können, weshalb es ihm nicht verwehrt ist, sich mit seinen Angeboten neben Angeboten an
die Nutzer und Besucher des Hauses auch an ein Besucherpublikum aus dem Veedel und
den anliegenden Gewerbebetrieben zu wenden.
Dem Pächter ist bekannt, dass es den unterschiedlichen Besuchern und Nutzern des
Hauses gestattet ist, Cateringangebote Dritter für deren Veranstaltungen in Anspruch zu
nehmen. Es obliegt daher allein seinem Engagement, auch in diesem Bereich Kunden für
seine Angebote zu gewinnen. Die Stadt wird den Pächter jedoch nach Möglichkeit im
Rahmen der entsprechenden bilateralen Informationen und Kommunikation des haus-
internen Gastronomieangebotes nach außen unterstützen.
Pächter und Stadt verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit die Förderung von Inklusion,
Integration und Behindertenhilfe.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien:
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§ 1
Pachtgegenstand
Die Stadt Köln verpachtet im Bürgerhaus Stollwerck, Dreikönigenstr. 23, 50678 Köln zum
Zwecke der Führung eines Gastronomiebetriebes folgende Räume:
* die Gasträume im Erdgeschoss und auf der Empore (ca. 190 m²)
* die dazugehörigen Küchen-, Lager-/Kühlräume (ca. 60 m²), die Terrasse (ca. 90 m²) an der
Dreikönigenstraße
* den Personalsanitärbereich im Sanitärbereich des Bürgerhauses Stollwerck
* den Sanitärbereich für Gäste zur gemeinsamen Nutzung mit dem Bürgerhaus Stollwerck
* den Speisenaufzug.
Alle Räumlichkeiten sind mit den entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten (alleinige oder
gemeinsame Nutzung) im Lageplan, der als Anlage 1 dem Vertrag beigefügt ist, farblich
gekennzeichnet.
§ 2
Pachtzweck / Führung des Gastronomiebetriebs
Die Stadt überlässt den Pachtgegenstand dem Pächter zur gastronomischen Bewirt-
schaftung gemäß dem als Anlage 2 dem Pachtvertrag beigefügten und von der Stadt
genehmigten Betriebskonzept des Pächters.
Der Pächter wird alle mit seinem Betrieb in Verbindung stehenden, erforderlichen behörd-
lichen Genehmigungen und Konzessionen auf eigene Kosten einholen, soweit diese auf die
Person des Pächters und dessen Unternehmen bezogen sind.
Der Pächter stellt auf eigene Rechnung und Betriebsrisiko im Gastronomiebetrieb gegen
Entgelt Speisen und Getränke zur Verfügung. Er führt die Gastronomie so, dass sie die
Funktion des Bürgerhauses als Kommunikationsstätte der Kölner Bürger unterstützt und
fördert.
Eine Erweiterung der Gastronomie in Richtung Catering bzw. Außer-Haus-Verkauf ist
gestattet. Die Gastronomie ist als Innen- und Außengastronomie nutzbar. Sie kann darüber
hinaus als Anlaufstelle für die Besucherströme im Bürgerhaus, aber auch als Veedels-
Gaststätte für die umliegenden Anwohner genutzt werden.
Für die Räume und Flächen des Bürgerhauses außerhalb des Gastronomiebereiches wird
dem Pächter ausdrücklich kein Konkurrenzschutz gewährt.
Der Pächter stellt sicher, dass der Betrieb der Gastronomie den Betrieb des Bürgerhauses
nicht behindert. Dies betrifft insbesondere Lärmemissionen als auch den freien Zugang des
Bürgerhauses.
Der Gastronomiebetrieb ist rauchfrei zu führen.
Die maximalen Öffnungszeiten des Gastronomiebetriebes bestimmen sich nach den
gesetzlichen Vorschriften und müssen so bemessen sein, dass sie den Bürgerhausbetrieb
nachhaltig unterstützen. Der Pächter verpflichtet sich, täglich (auch an Wochenenden und
gesetzlichen Feiertagen) den Geschäftsbetrieb der Gaststätte mindestens für 8 Stunden
innerhalb der Öffnungszeit des Bürgerhauses zu führen. Dabei kann ein Ruhetag pro Woche
in Abstimmung mit der Stadt eingerichtet werden. Das Betriebsende für die
Außengastronomie bestimmt sich nach Maßgabe der erteilten und gültigen Bau- und
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Betriebsgenehmigung. Der Pächter ist berechtigt, über die Betriebszeiten des Bürgerhauses
hinaus seine Betriebszeiten bis maximal 1.00 Uhr auszuweiten.
Der Pächter verpflichtet sich, den Gastronomiebetrieb am 00.00.2017 aufzunehmen.
Während der Öffnungszeit des Gastronomiebetriebes ist die persönliche Anwesenheit des
Pächters oder einer von ihm beauftragten entscheidungsbefugten Person sicherzustellen.
Eine vorübergehende Schließung des Betriebes (z.B. zu Ferienzeiten) bedarf der vorherigen
Zustimmung der Leiterin / des Leiters des Bürgerhauses.
§ 3
Namensgebung, Außendarstellung
Bei der Namensgebung für den Gastronomiebetrieb hat der Pächter unter Mitverwendung
des Begriffs „Stollwerck“ den Bezug zum Bürgerhaus herzustellen. Werbeschilder können
nur unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen und nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch die Stadt angebracht werden.
Das Anbringen und Aufstellen von Lichtreklamen, Außenschildern, (Zigaretten-)Automaten,
Schaukästen oder ähnlichen Vorrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der Stadt.
§ 4
Pacht, Betriebs- und Nebenkosten
Der monatliche Pachtzins beträgt 1.150,00 EUR (in Worten: eintausendeinhundertfünfzig
EUR) zuzüglich der nach den gesetzlichen Bestimmungen gültigen Umsatzsteuer.
Durch den Nachweis der Beschäftigung mindestens eines vollzeitbeschäftigten und
sozialversicherungspflichtig angestellten Menschen mit Schwerbehinderung wird die Pacht
um monatlich 300,00 EUR, somit auf 850,00 EUR, gemindert. Der Nachweis erfolgt durch
die Förderung durch das Integrationsamt für eine unbefristete oder mindestens zwölf Monate
befristete Einstellung. Der Pachtnachlass wird nach zwölf Monaten Beschäftigung für das
Folgejahr für ebenfalls zwölf Monate gewährt.
Die Betriebs- und Nebenkosten sind nicht in der Pacht enthalten und werden pauschal
zuzüglich der nach den gesetzlichen Bestimmungen gültigen Umsatzsteuer erhoben. In der
Pauschale sind Betriebs- und Nebenkosten für:
* anteilige öffentliche Lasten des Grundstücks wie Grundsteuer
* anteilige Straßenreinigungsgebühren
* den Betrieb einer zentralen Heizungsanlage einschl. Abgasanlage sowie Wartung
* die Wasserversorgung und Entwässerung
* die Wartung des Speisenaufzugs
enthalten.
Die Höhe der Pauschale beträgt monatlich 400,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in der
jeweils geltenden Höhe und ist monatlich im Voraus zu zahlen.
Die Müllentsorgung ist Angelegenheit des Pächters. Sollten der Stadt für die Abfallent-
sorgung vom Abfallentsorgungsunternehmen Gebühren in Rechnung gestellt werden, ist der
Pächter verpflichtet, diese der Stadt vollständig zu erstatten.
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Die Pauschale enthält nicht die Stromversorgung für die Gastronomie, da die Stromver-
sorgung über eine Direktabnahme des Pächters bei einem Energielieferanten erfolgt. Im
Übrigen wird auf die Regelungen dieses Vertrages zur Reinigung, Müllbeseitigung und
Wartung etc. verwiesen.
Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Preisindex für die Lebenshaltung
aller privaten Haushalte in Deutschland (alte und neue Bundesländer), Basisjahr 2015 = 100
Punkte, ab dem Tage der Vertragsunterzeichnung um fünf Punkte oder mehr nach oben
oder unten verändern, so ist der Pachtzins und die Nebenkostenpauschale um die tat-
sächlich eingetretene prozentuale Preisindexänderung anzupassen, allerdings frühestens
nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsbeginn oder einer Anpassung aufgrund dieser
Klausel.
Die geänderte Nebenkostenpauschale ist von Beginn des auf die schriftliche Erklärung der
Stadt folgenden übernächsten Monats an fällig, in der die neue Pauschale angegeben ist.
Die Nebenkostenpauschale verändert sich wiederum in der gleichen Weise, wenn seit der
letzten Anpassung der Pauschale die oben festgelegten Voraussetzungen erneut gegeben
sind.
Der Pachtzins und die in § 4 und § 11 geregelten Zahlungen der Betriebs-/Nebenkosten sind
monatlich im Voraus, spätestens am 3. Kalendertag eines Monats (maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang auf dem Konto der Stadt), auf das Konto der
Sparkasse KölnBonn, IBAN DE 40 37050198 0093032977, BIC COLSDE33XXX unter
Angabe des die Zahlung betreffenden Zeitraums kostenfrei an die Stadt zu zahlen.
Der Pächter leistet spätestens zwei Wochen vor Pachtbeginn eine Sicherheit in Höhe von
5.000,00 EUR. Über diese Kaution ist seitens des Pächters ein Sparbuch anzulegen mit dem
Eintrag „Pachtkaution, verpfändet zugunsten der Stadt Köln“.
§ 5
Pachtdauer, ordentliche Kündigung
Das Pachtverhältnis wird für die Zeit vom 00.00.2017 bis 00.00.2021 geschlossen. Es
verlängert sich danach jeweils um weitere 5 Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor dem
Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
Die ordentliche Kündigung des Pachtvertrages bedarf keiner Begründung.
Die Berechtigung der Stadt, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht
ausgeschlossen.
§ 6
Außerordentliche Kündigung
Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag jederzeit fristlos zu kündigen, insbesondere wenn
* seitens des Pächters eine Vertragsverletzung vorliegt, die eine weitere vertrauensvolle
Zusammenarbeit im Bürgerhaus unmöglich macht,
* der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses für 2 Monate in Rückstand gerät. Hier bedarf
es keiner gesonderten Mahnung seitens der Stadt
* der Pächter trotz Verzuges bei Fälligkeit des Pachtzinses und/oder der Neben- und
Betriebs-kosten im Sinne des § 4 und § 11 dieses Vertrages sowie einmaliger schriftlicher
Mahnung seinen vertraglich festgelegten finanziellen Verpflichtungen ganz oder teilweise
innerhalb von 10 Werktagen nicht nachkommt
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* der Pächter in Zahlungsunfähigkeit oder in eine solche Verschuldung gerät, dass er seinen
Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, oder wenn über sein Vermögen die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist
* der Pächter den Betrieb nicht mehr selbst führt oder ihn ganz oder teilweise ohne vorherige
schriftliche Zustimmung Dritten überlässt
* dem Pächter die erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis (Konzession) nicht erteilt oder
entzogen wird
* der Pächter die Pachtsache zu einem anderen als dem in § 2 dieses Vertrages genannten
Zweck nutzt
* der Pächter bauliche Veränderungen am Pachtobjekt ohne vorherige schriftliche
Zustimmung vornimmt
* der Pächter die Rechtsform seines Unternehmens ohne vorherige Zustimmung der Stadt
ändert.
Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit einer Frist von 6 Monaten
zum Ende des Kalendervierteljahres kündigen.
Stirbt der Pächter, so ist sowohl der Erbe als auch die Stadt berechtigt, das Pachtverhältnis
innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben,
außerordentlich zu kündigen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Berechtigung der Stadt, Schadensersatz zu
verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
§ 7
Zustand und Übergabe der Pachträume
Die Pachträume werden ohne Inventar verpachtet. Der Pächter beschafft die Einrichtung des
Gastraumes, der Terrasse, der Küche und des Lagers sowie das Kleininventar wie Geschirr,
Besteck, Gläser und weitere Ausstattungsgegenstände. Die Einrichtung des Pachtgegen-
standes durch den Pächter stimmen der Pächter und die Stadt miteinander ab.
Über den Zustand des Pachtgegenstandes ist bei der Übergabe ein von beiden Parteien
unterschriebenes Protokoll aufzunehmen, in dem der Zustand des Pachtgegenstandes
aufgrund einer gemeinsamen Besichtigung und Fotos festgestellt wird. Soweit nicht das
Protokoll etwas anderes besagt, erkennt der Pächter den Zustand des Pachtgegenstandes
als vertragsgemäß an.
Der Pächter erhält folgende Schlüssel:
§ 8
Einrichtung, Instandsetzung und -haltung, Schönheitsreparaturen
Die Instandsetzung und -haltung des Inventars sowie das Streichen der Wände obliegen
dem Pächter, die des Pachtgegenstandes im Übrigen der Stadt. Der Pächter hat auftretende
Schäden und Mängel an der Pachtsache der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
Die Schönheitsreparaturen hat der Pächter auszuführen. Im Rahmen sorgsamen Gebrauchs
bestimmt der Pächter den Zeitpunkt der jeweiligen Schönheitsreparaturen.
Ungeziefer hat der Pächter in den Pachträumen unverzüglich auf eigene Kosten durch einen
Fachmann beseitigen zu lassen, ohne dass es auf den Nachweis des Einschleppens
ankommt. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, das
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Ungeziefer sofort auf Kosten des Pächters beseitigen zu lassen. In diesem Fall können die
Pachträume jederzeit durch den von der Stadt beauftragten Fachmann betreten werden.
Bei Gefahr im Verzuge (z.B. Wassereinbruch, Einbruch) hat die Stadt das Recht, die
notwendigen Sicherungsmaßnahmen sofort auf Kosten des Pächters ausführen zu lassen.
§ 9
Bauliche Veränderungen
Der Pächter darf bauliche Veränderungen am Pachtgegenstand nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Stadt vornehmen. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist
der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, soweit die Parteien nichts Abweichendes
schriftlich vereinbaren.
Die Stadt darf Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen zur Erhaltung des
Pachtgegenstandes oder zur Abwehr drohender Gefahren auch gegen den Willen des
Pächters durchführen. Jedoch hat die Stadt die Arbeiten dem Pächter angemessene Zeit
zuvor anzukündigen und bei der Ausführung der Arbeiten auf die Belange des Pächters,
insbesondere die Aufrechterhaltung des Betriebes, Rücksicht zu nehmen.
§ 10
Energieversorgung
Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Klima und Wasser dürfen vom Pächter nur in
dem Umfange in Anspruch genommen werden, in dem keine Überlastung eintritt. Einen
Mehrbedarf kann der Pächter durch Erweiterung der Zuleitungen auf eigene Kosten nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt decken.
Bei Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Pächter für sofortige
Abschaltung zu sorgen. Sofern er hierzu nicht in der Lage ist oder wenn die Störung oder der
Schaden sich auf andere Nutzer des Gebäudes auswirkt, ist die Hausverwaltung unver-
züglich zu benachrichtigen.
Eine Veränderung der Energieversorgung berechtigt den Pächter nicht zu Ersatzansprüchen
gegen die Stadt.
Wenn die Strom-, Klima-oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen von der
Stadt nicht zu vertretenden Umstand unterbrochen wird, hat der Pächter kein Minderungs-
recht oder sonstige Ersatzansprüche gegen die Stadt.
§ 11
Reinigung
Der Pächter ist für die Reinigung (einschl. Glasreinigung) der ihm zur Bewirtschaftung
überlassenen Räumlichkeiten und Außenflächen verantwortlich.
Er beteiligt sich anteilig mit 10 Prozent (= 150,00 EUR pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer in
der jeweils geltenden Höhe) an den Reinigungskosten der gemeinsam mit dem Bürgerhaus
bewirtschafteten Toilettenanlage.
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§ 12
Haftung
Die Haftung der Parteien bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Pächter stellt im Zusammenhang der Nutzung der Räume die Stadt von Ansprüchen
Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei.
Der Stadt gegenüber haftet der Pächter für alle Schäden, die durch ihn oder Dritte, deren
Handeln er sich zurechnen lassen muss (z. B. Personal, Gäste, beauftragte Lieferanten und
Handwerker), an Rechtsgütern der Stadt verursacht werden.
Die Stadt überträgt dem Pächter die Verkehrssicherungspflicht für den Pachtgegenstand und
deren Zugänge.
§ 13
Versicherungen
Der Pächter ist verpflichtet, auf seine Kosten folgende Versicherungen abzuschließen:
* Betriebsunterbrechungsversicherung
* Haftpflichtversicherung für Personen-und Sachschäden (Deckungssumme 10 Mio. Euro),
Feuerversicherung für die Räume des Pachtgegenstandes sowie für alle Einrichtungs-
gegenstände, Anlagen und Vorräte des Pächters
* Einbruch-und Diebstahlversicherung für alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen und
Vorräte des Pächters mit Versicherungsschutz für Einbruchschäden am Gebäude
* Versicherung gegen Leitungswasserschäden für alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen
und Vorräte des Pächters
* Versicherung gegen Glasschäden.
Der Pächter weist der Stadt den Abschluss der Versicherungen nach. Die Stadt kann jeder-
zeit einen Nachweis über die regelmäßigen Prämienzahlungen verlangen.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls ist der Pächter verpflichtet, die ihm gezahlte Versicher-
ungssumme ausschließlich zur Wiederbeschaffung und Wiederherstellung der versicherten
Gegenstände zu verwenden. Der Stadt sind auf Verlangen Belege vorzulegen.
§ 14
Eigentum an eingebrachten Sachen
Der Pächter erklärt, dass die bei Beginn des Pachtverhältnisses eingebrachten Sachen sein
Eigentum und nicht verpfändet sind.
Der Pächter verpflichtet sich, der Stadt von etwaigen Pfändungen eingebrachter Sachen
unverzüglich Nachricht zu geben.
§ 15
Rechtsnachfolge
Beabsichtigt der Pächter eine Änderung der Rechtsform, so hat er dies der Stadt unver-
züglich mitzuteilen. Die Fortsetzung des Pachtverhältnisses bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Stadt.
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Wird durch die Rechtsformänderung die persönliche Haftung des Pächters eingeschränkt
oder ausgeschlossen, haftet der Pächter weiter für die Erfüllung der Verpflichtungen aus
diesem Vertrag persönlich unbeschränkt, bei Personenmehrheit als Gesamtschuldner. Das
Gleiche gilt bei einer Veräußerung oder Übertragung des gesamten Betriebes oder eines
Teilbetriebes.
§ 16
Betreten der Pachtsache
Die Stadt oder von ihr Beauftragte können den Pachtgegenstand während der üblichen
Geschäftszeiten zur Prüfung ihres Zustands betreten. Bei Gefahr im Verzuge ist der Stadt
oder ihren Beauftragten der Zutritt zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.
Will die Stadt den Pachtgegenstand anderweitig zukünftig nutzen, so können sie und ihre
Beauftragten den Pachtgegenstand während der üblichen Geschäftszeiten mit Interessenten
betreten.
§ 17
Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses
Der Pachtgegenstand ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses besenrein und aufgeräumt
an die Stadt zurückzugeben. Der Pachtgegenstand muss in dem Zustand übergeben
werden, wie im Übergabeprotokoll nach § 7 festgehalten. Sämtliche, auch vom Pächter
selbst beschaffte Schlüssel sind der Stadt zu übergeben. Bei Nichterfüllung ist die Stadt
berechtigt, auf Kosten des Pächters die Pachträume zu öffnen, zu reinigen, instandzusetzen
und neue Schlüssel anfertigen zu lassen.
Soweit der Pächter Einrichtungen zu entfernen, Instandsetzungsarbeiten auszuführen oder
sonstige Maßnahmen vorzunehmen hat, müssen alle erforderlichen Arbeiten vor Beendigung
des Pachtverhältnisses durchgeführt und bei Rückgabe beendet sein.
Über die Rückgabe des Pachtgegenstandes ist ein Protokoll mit Fotos anzufertigen, aus
welchem sich der Zustand der Pachtsache zu diesem Zeitpunkt ergibt.
§ 18
Sonstiges
Der Pächter verpflichtet sich zur Einhaltung größtmöglicher Sauberkeit. Die hygienischen
Vorschriften der Gesundheitsbehörden sind zu beachten.
Der Pächter verpflichtet sich, mindestens ein nichtalkoholisches Getränk unter dem Preis
von alkoholischen Getränken anzubieten.
Die Parteien verabreden, sich regelmäßig und mindestens einmal im Quartal zusammen-
zusetzen, um Fragen der Betriebsführung zu erörtern. Die in diesen Besprechungen verab-
redeten Standards halten die Parteien schriftlich fest.
§ 19
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
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§ 20
Schlussbestimmungen
Mündliche Abreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen
der Schriftform.
Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so wird die
Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Falle werden die
Vertragsparteien bestrebt sein, die ungültige Regelung durch eine dem Zweck des Vertrages
und dem beiderseitigen Interesse dienende, einvernehmliche schriftliche Regelung zu
ersetzen. Gleiches gilt für Vertragslücken.
Köln, den 00.00.2017
Stadt Köln
Im Auftrag
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Köln, den 00.00.2017
___________________________
Pächter
Beschlussvorlage Ausschuss
5306 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/2 Vorlagen-Nummer 2661/2017 Freigabedatum 07.09.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neuverpachtung der Gastronomie im Bürgerhaus Stollwerck Beschlussorgan Liegenschaftsausschuss Gremium Datum Beschluss: Gemäß § 14 Ziffer 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln stimmt der Liegenschaftsausschuss der Neuausschreibung einer Dienstleistungskonzession für Zwecke der Bewirtschaftung von Gastro- nomieflächen im Bürgerhaus Stollwerck zu. Der als Anlage beigefügte Pachtvertragsentwurf sieht eine fünfjährige Laufzeit des Vertrages vor (mit Verlängerungsoption); die Pachtsumme innerhalb der Laufzeit beträgt 69.000 Euro netto (zuzüglich Nebenkosten). Der Angebotsbeiziehung für das künftige Pachtverhältnis voraus geht ein Teilnahmewettbewerb. Ein Vergabevorbehalt wird nicht ausgesprochen. Alternative: Der Liegenschaftsausschuss lehnt die Neuverpachtung von Flächen im Bürgerhaus Stollwerck zur gastronomischen Nutzung ab und fordert die Verwaltung auf, ein zu diesem kommerziellen Angebot alternatives Flächennutzungskonzept im Sinne der im Rahmenkonzept der Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren formulierten Kernaufgaben der Bürgerhäuser/Bürgerzentren (Angebote im Sozial-, Bildungs-, Kulturbereich) zu entwickeln. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 14.09.2017 Liegenschaftsausschuss 19.09.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2018 a) Erträge 13.800 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Das Bürgerhaus Stollwerck verfügt in seinem Eingangsbereich über Flächen von rund 250 qm zur gastronomischen Nutzung (einschließlich dienenden Räumen und zuzüglich Außenterrasse). Geplant ist, in Abstimmung mit dem Zentralen Vergabeamt der Stadt Köln im Wege eines zweistufigen Verfah- rens – Teilnahmewettbewerb mit anschließender Angebotsbeiziehung – die Dienstleistungskonzessi- on für den Betrieb einer Gastronomie im Bürgerhaus Stollwerck neu auszuschreiben. Das Vertragsverhältnis mit dem vormaligen Pächter der Gastronomie endete zum 30.04.2017. In der Folgezeit sind erforderliche Renovierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Gesucht wird eine wirtschaftlich leistungsfähige, zuverlässige Pächterpersönlichkeit mit langjähriger Berufserfahrung im Gastronomiegewerbe (bevorzugt erfolgreiche Selbständigkeit), die sich mit den Zielen des Bürgerhauses als Freizeit-, Kultur- und Begegnungszentrum identifiziert und sich mit einer einladenden Speisen- und Getränkeauswahl sowohl den Kreis der Nutzer/innen und Besucher/innen des Bürgerhauses als auch Kundschaft aus dem Veedel und den anliegenden Gewerbebetrieben erschließt. Im Auswahlverfahren vorzulegen ist ein Betriebskonzept einschließlich Businessplan, das insbesondere Aussagen trifft zu Produktangebot, Preisgestaltung, möglichen Zielgruppen, geplantem Erscheinungsbild des Betriebes (Möblierung, Namensgebung etc.) und Marketingstrategien. Die Implementierung eines Integrationsbetriebes – Nachweis des Integrationsamtes über die Be- schäftigung mindestens eines vollzeitbeschäftigten und sozialversicherungspflichtig angestellten Menschen mit Schwerbehinderung über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten - wird aus Gründen der Förderung von Inklusion, Integration und Behindertenhilfe mit einem um 300 Euro mo- natlich reduzierten Grundpachtzins unterstützt. Eckpunkte des Pachtvertrages: Laufzeit: 5 Jahre (mit Verlängerungsoption) 3 Monatlicher Pachtzins: 1.150 Euro netto + Nebenkostenpauschale von 550 Euro netto Öffnungszeiten Gastronomie: mind. 8 Stunden täglich (auch an Wochenenden und gesetzli- chen Feiertagen) während der Öffnungszeiten des Bürgerhau- ses, ggf. 1 Ruhetag pro Woche Beschlussalternative: Eine zur Gastronomie im Bürgerhaus Stollwerck alternative, nichtkommerzielle Flächennutzung führt zu Ausfällen von Einnahmen aus Verpachtung in Höhe von 13.800 Euro p. a.. Eine Neuverpachtung für gastronomische Zwecke der auch bisher gastronomisch genutzten Flächen wird seitens der Fach- verwaltung und der Belegschaft des Bürgerhauses Stollwerck favorisiert und entspricht dem Wunsch der Nutzer/innen des Bürgerhauses Stollwerck nach einem Rückzugsort mit Bewirtung. Begründung der Dringlichkeit: Zur Vermeidung eines längeren Leerstandes des Gastronomiebetriebs im Bürgerhaus Stollwerck und entsprechender Einnahmeausfälle aus Verpachtung wird um Beschlussfassung des Liegenschafts- ausschusses in seiner Sitzung am 19.09.2017 gebeten mit dem Ziel der unverzüglichen Neuaus- schreibung der Dienstleistungskonzession. Anlage Entwurf eines Pachtvertrages zwecks Führung eines Gastronomiebetriebes im Bürgerhaus Stollwerck
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2661/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 07.09.2017
- Erstellt
- 28.08.2017 09:59