AN/0237/2024
Sichere Querungsmöglichkeiten vor Kindergärten
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Dellbrücker Waldkäuzchen
3386 Zeichen
Antrag
19.02.2024
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister,
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und der Einzelmandatsträger der PARTEI in der
Bezirksvertretung Mülheim bitten Sie, den nachfolgenden Antrag in die Tagesordnung der nächsten
Sitzung aufzunehmen.
Antrag: Sichere Querungsmöglichkeiten vor Kindergärten
Die Verwaltung wird beauftragt, vor dem Kindergarten der „Dellbrücker Waldkäuzchen“ einen zeitlich
unbeschränkten Tempo 30-Abschnitt einzurichten. Außerdem wird ein Fußgängerüberweg eingerich-
tet. Sollte letzteres nicht möglich sein, ist eine Verkehrsinsel verbunden mit Fahrbahnschwellen zu er-
richten.
Der Petent der u.a. Bürgereingabe ist hierüber zu informieren.
Begründung:
Durch Mitteilung 0157/2024 (https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=119321)
informierte die Verwaltung über eine Bürgereingabe an die Bezirksvertretung, die folgendes bean-
tragte:
„Ich bitte Sie […] die Voraussetzungen [für Tempo 30-Abschnitte vor dem o.g. Kindergarten] zu prü-
fen und die dauerhafte Geschwindigkeitsreduzierung […] umzusetzen.
Da bereits das derzeit geltende temporäre Tempolimit von nur wenigen Autofahrern eingehalten
wird, bitte ich zusätzlich um Prüfung weiterer Mittel zur Verbesserung der Situation wie bspw. Zebra-
streifen, Querungshilfen, Bremsschwellen, auffälligere Beschilderung und/oder Kennzeichnung des
Tempolimits auf der Fahrbahn.“
Die Bürgereingabe wurde allerdings mit dem ablehnenden Standardtext zu Tempo 30 beantwortet.
Offensichtlich hatte die Verwaltung übersehen, dass der Petent die zeitliche Beschränkung (Montag
bis Freitag, 7.00 bis 17.00 Uhr) des bereits bestehenden Tempolimits aufzuheben ersuchte. Ihm ging
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Fraktion
DIE LINKE - Fraktion
DIE PARTEI - Einzelmandatsträger
in der Bezirksvertretung Köln-Mülheim
Wiener Platz 2 a
51065 Köln
Gleichlautend an:
Herrn Bezirksbürgermeister
Norbert Fuchs
- Stadtbezirk Mülheim-
Frau Oberbürgermeisterin
Henriette Reker
-Rathaus-
es nicht, wie die Verwaltung in ihrer Antwort schreibt, um eine Ausweitung des Tempolimits auf die
gesamte Waltherstraße.
Um den sinnvollen Wunsch des Petenten unbürokratisch und ohne eine Wiederaufnahme des Bür-
gerantragsverfahrens umzusetzen, stellen die antragstellenden Fraktionen und Einzelmandatsträger
diesen Antrag. Die Beobachtungen des Petenten treffen zu. Die zeitliche Beschränkung des Tempoli-
mits ist auch deshalb für den Schutz der Kinder nicht ausreichend, weil es sich bei dem Kindergarten
um eine Elterninitiative handelt. Eltern (oftmals mit ihren Kindern) besuchen den Kindergarten auch
außerhalb der beschilderten Zeiten, insbesondere sehr regelmäßig am Wochenende, um z.B. Putz-
dienste oder Renovierungen vorzunehmen.
Außerdem fehlt es eindeutig vor dem Kindergarten an einer Querungshilfe. Eltern und Kinder, die
beispielweise aus Richtung des Leskanparks, der S-Bahn-Haltestelle Dellbrück oder aus Richtung Thie-
lenbruch kommen oder mit ihren PKW auf der anderen Seite der Waltherstraße parken, müssen die
viel befahrene Waltherstraße überqueren. Hierbei kommt es regelmäßig zu gefährlichen Situationen.
gez. Jonas Höltig gez. Beate Hane-Knoll gez. Andreas Altefrohne
Sachstandsbericht BV
3991 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
III/622
Vorlagen-Nummer
AN/0237/2024
Stand: 28.08.2024
Sachstandsbericht
Sichere Querungsmöglichkeiten vor Kindergärten
Gemeinsamer Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Fraktion DIE LINKE und
des Einzelmandatsträgers Altefrohne (Die PARTEI) vom 19.02.2024
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, vor dem Kindergarten der „Dellbrücker Waldkäuzchen“ einen
zeitlich unbeschränkten Tempo 30-Abschnitt einzurichten. Außerdem wird ein Fußgänger-
überweg eingerichtet. Sollte letzteres nicht möglich sein, ist eine Verkehrsinsel verbunden mit
Fahrbahnschwellen zu errichten.
Der Petent der u.a. Bürgereingabe ist hierüber zu informieren.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Grundsätzlich sind für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-
gen die Voraussetzungen des § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu be-
rücksichtigen. Gemäß § 45 Absatz 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrich-
tungen nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend
geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dür-
fen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse
eine Gefahrenlage besteht.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Be-
einträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des pri-
vaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage
ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. In jedem Einzelfall
erfolgt eine verkehrsrechtliche Prüfung der Verkehrssituation und des Unfallrisikos.
Nach Rücksprache mit der Polizei Köln ist die beklagte Örtlichkeit im Hinblick auf das
Unfallgeschehen unauffällig. Somit ist die zeitlich uneingeschränkte Ausweitung der
streckenbezogenen Tempo-30 Einzelbeschilderung aus verkehrsrechtlicher Sicht
nicht möglich.
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Die Verwaltung hat auch im Rahmen dieses Antrages die Umsetzung einer Querungs-
möglichkeit geprüft. Für die Errichtung von Fußgängerüberwegen bzw. Querungshil-
fen sind die Richtlinien für Fußgängerüberwege (R-FGÜ 2001) maßgebend.
Die Anordnung von Fußgängerüberwegen bzw. Querungshilfen kann nur erfolgen,
wenn eine ersichtliche Verkehrsstärke (Fußgängerverkehr) vorliegt. Die Fußgänger-
verkehrsstärken beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs
an einem Werktag mit durchschnittlichen Verkehr. Die Verwaltung hat eine Zählung
von zu Fuß Gehenden Personen an dem betroffenen Bereich der Kindertagesstätte in
Auftrag gegeben. Das Ergebnis dieser Zählung zeigt, dass aufgrund einer sehr gerin-
gen Anzahl von Querungen von zu Fuß Gehenden Personen (in der Spitzenstunde 10
zu Fuß Gehende Personen), die Voraussetzungen für die Errichtung eines Fußgän-
gerüberwegs bzw. einer Mittelinsel nach Maßgabe der R-FGÜ 2001 nicht erfüllt sind.
Aufgrund des vorliegenden Prüfergebnisses ist die Einrichtung einer Querungshilfe im
Nahbereich der Kindertagesstätte verkehrsrechtlich nicht realisierbar. Durch die ermit-
telte, sehr geringe Anzahl von querungswilligen Personen ist grundsätzlich aus Sicht
der Verwaltung der Bedarf zur Platzierung einer Querungsmöglichkeit nicht gegeben.
Des Weiteren ist die Errichtung von Fahrbahnschwellen o.ä. nicht möglich, da diese
aufgrund der Probleme für die Rettungsdienste beim Überfahren (bei gleichzeitiger
Behandlung von Notfallpatienten) und der möglichen Lärmbelästigung für die unmittel-
baren Anwohner durch abruptes Bremsen und Anfahren im öffentlicher Straßenland
der Stadt Köln grundsätzlich nicht mehr zum Einsatz kommen.
Somit sind aus verkehrsrechtlicher Sicht keine weiteren Maßnahmen möglich. Von der
Veränderung der Verkehrssituation wird daher abgesehen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0237/2024
- Typ
- Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
- Datum
- 20.02.2024
- Erstellt
- 20.02.2024 08:18