1641/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt vom 22.05.2025 (AN/0714/2025) betreffend "Einfache Sprache als Verwaltungsstandard"
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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)
6215 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/112/0 Vorlagen-Nummer 27.05.2025 1641/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 27.05.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 05.06.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 23.06.2025 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 01.07.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt vom 22.05.2025 (AN/0714/2025) betreffend "Einfache Sprache als Verwaltungsstandard" Auf die Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt antwortet die Verwal- tung wie folgt: 1. Aus der Mitteilung geht hervor, dass die Verwaltung Formulare, Schreiben wie Be- scheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke nicht in Leichter Sprache anbietet. Wie wird der Anspruch dem Sinn von §11 (2) BGG aus 2022 gerecht? „(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Ge- walt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seeli- schen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.” Antwort der Verwaltung: Der zitierte § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) gilt nur für die Träger öffentlicher Gewalt des Bun- des, nicht für Länder und Kommunen (§ 1 Absatz 1a BGG). Für die Stadt Köln ist vielmehr das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinde- rung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) einschlägig. Eine grundsätzlich vergleichbare Regelung findet sich dort in § 9 BGG NRW. Diese bestimmt in Absatz 1, dass bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öf- fentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen die besonderen Be- lange betroffener Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen sind. Absatz 2 regelt, dass die Träger öffentlicher Belange im Rahmen ihrer personellen und organisatorischen Möglich- keiten Schwierigkeiten mit dem Textverständnis durch beigefügte Erläuterungen in leicht ver- ständlicher Sprache entgegenwirken sollen. Aus § 9 BGG NRW ergibt sich folglich keine Verpflichtung, dass die Stadt Köln Dokumente in Leichter Sprache zur Verfügung stellen muss. Dem Anspruch des § 9 BGG wird die Stadt Köln im Rahmen ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten durch den Einsatz 2 von Einfacher Sprache und Leichter Sprache gerecht. 2. Wie beabsichtigt die Verwaltung den Standard der Einfachen und besonders der Leichten Sprache umzusetzen und somit ein bedarfsorientiertes Angebot zu schaffen? Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung wurde mit Beschluss des Rates vom 24.06.2021 beauftragt, den Antrag "Ein- fache Sprache als Verwaltungsstandard" (AN/1415/2021) zu prüfen und so weit wie möglich umzusetzen sowie über die Umsetzung zu berichten. Ziffer 1 des Antrags umfasst den Auf- trag, die Außenkommunikation mit Privatpersonen – in den Grenzen der notwendigen Rechts- sicherheit – auf Einfache Sprache umzustellen. Diesem Auftrag kommt die Verwaltung nach und hat hierüber zuletzt im Herbst 2024 berichtet (Mitteilung 2408/2024). Eine Umstellung der gesamten Außenkommunikation auf Leichte Sprache war explizit nicht beauftragt. Leichte Sprache folgt einem umfangreichen, festen Regelwerk, das vom „Netzwerk Leichte Sprache e. V.“ herausgegeben wird. Eine Umstellung auf Leichte Sprache ist deshalb nur durch Beauftragung von spezialisierten Übersetzungsbüros möglich und wäre bei Umstel- lung der gesamten städtischen Außenkommunikation aufgrund der Vielzahl der Anwendungs- fälle nicht praktikabel und mit hohen Kosten verbunden. Für ausgewählte Anwendungsfälle wendet die Verwaltung auch Leichte Sprache an. Die Ver- waltung konzentriert sich hierbei auf die gezielte Umstellung von Internetseiten der Stadt Köln. Dies umfasst über 400 Online-Seiten der Stadt Köln. 3. Welche Bedeutung misst die Verwaltung dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) im Spannungsfeld zu rechtlichen Anforderungen und Rechtssicherheit bei? Antwort der Verwaltung: Der Verwaltung ist es gelungen, bei Texten in Einfacher Sprache einen guten Weg zu finden, um den Anforderungen gerecht zu werden. Die bisherigen Erfahrungen bei der Umstellung von Schreiben, Bescheiden, Antragsformularen und anderen Kommunikationsmitteln zeigen, dass diese auch in Einfacher Sprache rechtssicher formuliert werden können. Hiervon ausge- nommen sind bestimmte rechtlich vorgeschriebene Formulierungen, beispielsweise die For- mulierung von Rechtbehelfsbelehrungen. Diese können dann jedoch zusätzlich in Einfacher Sprache erläutert werden. Ist eine Dienststelle unsicher, ob ein in Einfacher Sprache formuliertes Schreiben rechtssicher formuliert ist, kann sich die Dienststelle vom Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen be- raten lassen. 4. Im Sinne der Qualitätssicherung, das bedarfsgerechte Angebot sicherzustellen, wer- den welche Leistungen extern beauftragt und entsprechende Mittel zur Verfügung ge- stellt? Antwort der Verwaltung: Für die Umstellung von Schreiben, Anträgen, Formularen und anderen Kommunikationsmit- teln auf Einfache Sprache greift die Verwaltung auf eigene Kapazitäten zurück. Die Dienststel- len werden durch das Innovationsbüro und das Personal- und Verwaltungsmanagement bei der Durchführung von Formularwerkstätten unterstützt. Zudem erarbeitet das Personal- und Verwaltungsmanagement aktuell eine detaillierte Leitlinie zum Einsatz von Einfacher Sprache, die sich an der DIN 8581-1 „Einfache Sprache - Anwendung für das Deutsche“ orientiert. Eine Qualitätssicherung beim Einsatz von Einfacher Sprache wird auf Wunsch der Dienststel- len sowohl beim Personal- und Verwaltungsmanagement als auch beim Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (siehe auch Antwort zu Ziffer 3) angeboten. Für die Umstellung von Internetseiten auf Leichte Sprache (siehe Antwort zu Frage 2) besteht ein Rahmenvertrag mit einem Übersetzungsbüro. Gez. Reker
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1641/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 27.05.2025
- Erstellt
- 23.05.2025 13:01