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1770/2020

Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln - Anpassungen aufgrund einer Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 16.06.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.06.2020, TOP 6.4.2

Anlage 2 - Wahlordnung Integrationsratswahl vom 14.05.2020

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Wahlordnung des Integrationsrates

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Anlage 2 - Wahlordnung Integrationsratswahl vom 14.05.2020

15545 Zeichen

1 
 
Anlage 2: 
 
Wahlordnung für die Wahl  
des Integrationsrates der Stadt Köln  
vom 14.05.2020  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 14.05.2020 aufgrund §§ 7 Absatz 1 und 27 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 22 
Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln die folgende Wahlordnung für die Wahl des Integ-
rationsrates beschlossen: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeis-
ter teilt, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein. 
 
§ 2 Wahlorgane 
Wahlorgane sind 
1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende 
Wahlleiter, 
2. der Wahlausschuss, 
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,  
4. die Wahlvorstände zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und 
5. für jeden Briefwahlstimmbezirk der Briefwahlvorstand. 
 
§ 3 Wahlleiterin/Wahlleiter 
(1) Wahlleiterin/Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister, stellvertretende Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter die Vertretung 
im Amt. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können auf 
ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils die Stellvertreterin/der Stellvertreter im Amt. 
(2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchfüh-
rung der Wahl verantwortlich, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlord-
nung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. 
 
§ 4 Wahlausschuss 
(1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder 
ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das 
Gesamtergebnis der Wahl fest. 
 
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit 
(1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvor-
stände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in der Stimmbezirken abgegebe-
nen Stimmen bestehen aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden 
Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzerin-
nen/Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzerinnen/Beisitzer wird eine Schriftführerin/ein 
Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin/ein stellvertretender Schriftführer be-
stellt. Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die Gemeindewah-
len. 
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstan-
des. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch 
Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) angehören.

2 
 
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die 
Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den Ausschlag. 
(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. 
 
§ 6 Wahlberechtigung 
(1) Wahlberechtigt ist, wer 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
erworben hat. 
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 
(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, 
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 
166) geändert worden ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet 
oder 
2. die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind. 
 
§ 7 Wählbarkeit 
(1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach 
§ 6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der 
Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger). Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und 
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch-
land die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt. 
 
§ 8 Wahltag 
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. Wahl-
tag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. Die Wahlleiterin/der Wahl-
leiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen 
durch öffentliche Bekanntmachung auf. 
 
§ 9 Wahlvorschläge 
(1) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahl-
vorschlägen bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter 
eingereicht werden. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten nach § 6 
dieser Wahlordnung oder Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bür-
gern/Bürgerinnen) - Listenwahlvorschlag - oder einzelnen wahlberechtigten Personen nach § 
6 dieser Wahlordnung sowie Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln 
(Bürgern/Bürgerinnen) - Einzelbewerberin/Einzelbewerber - eingereicht werden. Jede/Jeder 
Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. 
(2) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtigte nach § 6 dieser 
Wahlordnung sowie jede/jeder Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln 
(Bürgerin/Bürger) benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; 
die Zustimmung ist unwiderruflich. 
(3) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber kön-
nen Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vor-
gesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übri-
gen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/n andere/n auf der Liste aufgestellte/n Bewerbe-
rin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der Stellvertreterin-

3 
 
nen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des Kom-
munalwahlgesetzes NRW vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberin-
nen/Einzelbewerbern kann eine Vertreterin/ein Vertreter benannt werden. 
(4) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden 
Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokrati-
schen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Be-
werberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. 
(5) Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburts-
datum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewer-
bers enthalten. 
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerbe-
rin/Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages verse-
hen sein. Fehlt eine Bezeichnung tritt ersatzweise der Name der/des ersten Bewerberin/ Be-
werbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. 
(7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und hand-
schriftlich unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift 
nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unter-
zeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Mehrfach geleistete Unterstützungsunter-
schriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. 
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrau-
ensperson bezeichnet sein. 
(9) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt 
Köln bereithält. 
 
§ 10 Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge 
(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Ein-
gang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson unverzüglich zu deren Besei-
tigung aufzufordern. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl über die Zulassung 
der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 
des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. 
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in 
§ 9 Absatz 5 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der 
Geburt, bekannt gemacht. 
 
§ 11 Stimmzettel 
(1) Die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber werden mit Name, Vorname und Beruf in den 
Stimmzettel aufgenommen. Sofern eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter im Wahlvorschlag 
angegeben und zugelassen worden ist, wird diese Person ebenfalls mit Name, Vorname und 
Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeich-
nung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich wer-
den Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerberinnen/Bewerber 
aufgeführt. 
(2) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge auf dem Stimmzettel, in der die für 
einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter 
eingegangen sind.  
 
§ 12 Wählerverzeichnis 
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. 
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor 
der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten 
bis zum 23. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte werden auf ihren 
schriftlichen Antrag noch bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetra-
gen. Dieser Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift 
bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen.

4 
 
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter der Stadt Köln macht das unter Absatz 2 genannte Verfah-
ren bis zum 35. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. 
(4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Namen und Vornamen, Geburtsda-
tum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlau-
fender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. 
(5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 12. Tag vor der Wahl während der allge-
meinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort 
der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich 
bekannt gemacht. 
(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 12. Tag 
vor der Wahl bei der Stadt Köln Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei 
Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde ent-
scheidet. 
 
§ 13 Wahlbenachrichtigung 
Die Wahlberechtigten werden nach dem Muster des § 13 der Kommunalwahlordnung NRW 
darüber informiert, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. 
 
§ 14 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen 
Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen erfolgt nach den Regelungen der §§ 19 
und 20 der Kommunalwahlordnung NRW. 
 
§ 15 Durchführung der Wahl 
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder 
einen Wahlschein hat. 
(2) Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme. 
(3) Auf Verlangen hat die Wählerin/der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand auszuwei-
sen. 
(4) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbür-
germeister in einem verschlossenen Briefwahlumschlag 
a) ihren/seinen Wahlschein und 
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren/seinen Stimmzettel 
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihr/ihm ein-
geht. Auf dem Wahlschein hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Ober-
bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß 
dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet worden ist. 
 
§ 16 Stimmzählung 
(1) Nach dem Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzet-
tel der Stimmbezirke mit den jeweiligen Niederschriften und eingenommenen Wahlscheine in 
einen Umschlag gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvor-
standes versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der Auszählung der Gemeindewahlen ge-
meinsam mit den Gemeindewahlunterlagen zum Wahlamt transportiert. Die Auszählung er-
folgt zentral am dritten Tag nach den Gemeindewahlen abweichend von dem für die Wahl-
handlung gebildeten Wahlvorstand durch hierfür gebildete Wahlvorstände. Am Auszählungs-
ort wird durch Aushang darauf hingewiesen, welche Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt 
werden. 
(2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen anhand der Niederschrif-
ten über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln 
verglichen. Danach wird im Rahmen der zentralen Auszählung die Zahl der gültigen Stim-
men und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. 
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvor-
stand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Wahlvorsteherin/Wahlvorstehers den 
Ausschlag.

5 
 
(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes NRW. 
(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen. 
 
§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 
(1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften 
auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter nach der 
Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrun-
dung nach Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvor-
stände gebunden, jedoch berechtigt Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berück-
sichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von 
der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. 
(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberin-
nen/Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. 
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerberinnen/Bewerber 
öffentlich bekannt. 
 
§ 18 Wahlprüfung 
Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW entspre-
chend. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. 
 
§ 19 Fristen 
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern 
sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen 
Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 
 
§ 20 Anzuwendende Vorschriften 
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 
1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes 
NRW entsprechend. 
 
§ 21 Inkrafttreten 
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

4412 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1770/2020 
Freigabedatum 
16.06.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln - Anpassungen aufgrund einer 
Änderung des Kommunalwahlgesetzes 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt 
Köln in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss vorliegenden Fassung. 
 
Rat 18.06.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Der Landtag NW hat vor dem Hintergrund der Corona Pandemie die nun durch das Kontaktverbot 
entstandenen Schwierigkeiten bei den Vorbereitungen einer Wahlteilnahme der Wahlvorschlagsträ-
ger, bezogen auf die Kommunalwahlen, erörtert.  
Am 29.05.2020 wurde daher vom Landtag NRW eine Änderung des Kommunalwahlgesetzes NRW 
dahingehend vorgenommen, dass Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen, die Entschei-
dung der Wahlausschüsse über die Zulassung von Wahlvorschlägen sowie für die Eintragung von 
Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis geändert wurden. Zudem wurde die Anzahl der Beisit-
zenden in den Wahlvorständen erhöht.  
Eine Veröffentlichung erfolgte am 02.06.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 
2020 Nr. 19. 
Es sind folgende Änderungen in der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln 
aufgrund der landesrechtlichen Änderung erforderlich: 
Aktuelle Fassung vom 14.05.2020: Mögliche Änderung (Änderung unterstrichen): 
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätig-
keit 
Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der 
Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvor-
stände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur 
Auszählung der in der Stimmbezirken abge-
gebenen Stimmen bestehen aus der Wahlvor-
steherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertre-
tenden Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden 
Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzerin-
nen/Beisitzern. 
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätig-
keit 
Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der 
Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvor-
stände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur 
Auszählung der in der Stimmbezirken abge-
gebenen Stimmen bestehen aus der Wahlvor-
steherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertre-
tenden Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden 
Wahlvorsteher und drei bis acht Beisitzerin-
nen/Beisitzern. 
§ 9 Wahlvorschläge 
Wahlvorschläge können ab der öffentlichen 
Bekanntmachung zur Einreichung von Wahl-
vorschlägen bis zum 59. Tag vor der Wahl, 
18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter 
eingereicht werden. 
 
§ 9 Wahlvorschläge 
Wahlvorschläge können ab der öffentlichen 
Bekanntmachung zur Einreichung von Wahl-
vorschlägen bis zum 48. Tag vor der Wahl, 
18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter 
eingereicht werden. 
§ 10 Einreichung und Zulassung der Wahl-
vorschläge 
… (2) Der Wahlausschuss entscheidet spätes-
tens am 47. Tag vor der Wahl über die Zulas-
sung der Wahlvorschläge. 
§ 10 Einreichung und Zulassung der Wahl-
vorschläge 
… (2) Der Wahlausschuss entscheidet spätes-
tens am 39. Tag vor der Wahl über die Zulas-
sung der Wahlvorschläge.

3 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2020 aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des § 22 der Hauptsatzung der Stadt Köln 
die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln (IRWahlO) zum 13.09.2020 be-
schlossen.  
Der Landtag NRW hat vor dem Hintergrund der Corona Pandemie das Kommunalwahlgesetz geän-
dert. Da die Kommunalwahl und die Integrationsratswahl am gleichen Tag stattfinden und parallel 
vorbereitet werden, müssen in diesen Punkten einheitliche Fristen gelten und gleiche Regelungen zur 
Besetzung der Wahlvorstände bestehen.  
Die Ratssitzung am 18.06.2020 (letzte Sitzung vor der Sommerpause) muss erreicht werden, um die 
aktuellen landesgesetzlichen Änderungen zur Kommunalwahl, die in gleicher Weise auch die Wahlen 
des Integrationsrates betreffen, zeitnah öffentlich bekannt zu machen. 
 
Anlagen: 
 Anlage 1 - Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates (Neufassung) 
 Anlage 2 - Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates vom 14.05.2020

Anlage 1 - Wahlordnung des Integrationsrates

15515 Zeichen

Anlage 1: 
 
Wahlordnung für die Wahl  
des Integrationsrates der Stadt Köln  
vom 18.06.2020  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.06.2020 aufgrund §§ 7 Absatz 1 und 27 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 22 
Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln die folgende Wahlordnung für die Wahl des Integ-
rationsrates beschlossen: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeis-
ter teilt, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein. 
 
§ 2 Wahlorgane 
Wahlorgane sind 
1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende 
Wahlleiter, 
2. der Wahlausschuss, 
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,  
4. die Wahlvorstände zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und 
5. für jeden Briefwahlstimmbezirk der Briefwahlvorstand. 
 
§ 3 Wahlleiterin/Wahlleiter 
(1) Wahlleiterin/Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister, stellvertretende Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter die Vertretung 
im Amt. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können auf 
ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils die Stellvertreterin/der Stellvertreter im Amt. 
(2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchfüh-
rung der Wahl verantwortlich, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlord-
nung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. 
 
§ 4 Wahlausschuss 
(1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder 
ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das 
Gesamtergebnis der Wahl fest. 
 
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit 
(1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvor-
stände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in der Stimmbezirken abgegebe-
nen Stimmen bestehen aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden 
Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis acht Beisitzerin-
nen/Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzerinnen/Beisitzer wird eine Schriftführerin/ein 
Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin/ein stellvertretender Schriftführer be-
stellt. Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die Gemeindewah-
len. 
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstan-
des. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch 
Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) angehören. 
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die 
Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. 
 
§ 6 Wahlberechtigung 
(1) Wahlberechtigt ist, wer 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
erworben hat. 
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 
(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, 
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 
166) geändert worden ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet 
oder 
2. die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind. 
 
§ 7 Wählbarkeit 
(1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach 
§ 6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der 
Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger). Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und 
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch-
land die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt. 
 
§ 8 Wahltag 
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. Wahl-
tag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. Die Wahlleiterin/der Wahl-
leiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen 
durch öffentliche Bekanntmachung auf. 
 
§ 9 Wahlvorschläge 
(1) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahl-
vorschlägen bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter 
eingereicht werden. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten nach § 6 
dieser Wahlordnung oder Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bür-
gern/Bürgerinnen) - Listenwahlvorschlag - oder einzelnen wahlberechtigten Personen nach § 
6 dieser Wahlordnung sowie Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln 
(Bürgern/Bürgerinnen) - Einzelbewerberin/Einzelbewerber - eingereicht werden. Jede/Jeder 
Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. 
(2) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtigte nach § 6 dieser 
Wahlordnung sowie jede/jeder Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln 
(Bürgerin/Bürger) benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; 
die Zustimmung ist unwiderruflich. 
(3) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber kön-
nen Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vor-
gesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übri-
gen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/n andere/n auf der Liste aufgestellte/n Bewerbe-
rin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des Kom-
munalwahlgesetzes NRW vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberin-
nen/Einzelbewerbern kann eine Vertreterin/ein Vertreter benannt werden.

(4) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden 
Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokrati-
schen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Be-
werberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. 
(5) Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburts-
datum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewer-
bers enthalten. 
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerbe-
rin/Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages verse-
hen sein. Fehlt eine Bezeichnung tritt ersatzweise der Name der/des ersten Bewerberin/ Be-
werbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. 
(7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und hand-
schriftlich unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift 
nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unter-
zeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Mehrfach geleistete Unterstützungsunter-
schriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. 
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrau-
ensperson bezeichnet sein. 
(9) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt 
Köln bereithält. 
 
§ 10 Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge 
(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Ein-
gang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson unverzüglich zu deren Besei-
tigung aufzufordern. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tag vor der Wahl über die Zulassung 
der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 
des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. 
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in 
§ 9 Absatz 5 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der 
Geburt, bekannt gemacht. 
 
§ 11 Stimmzettel 
(1) Die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber werden mit Name, Vorname und Beruf in den 
Stimmzettel aufgenommen. Sofern eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter im Wahlvorschlag 
angegeben und zugelassen worden ist, wird diese Person ebenfalls mit Name, Vorname und 
Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeich-
nung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich wer-
den Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerberinnen/Bewerber 
aufgeführt. 
(2) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge auf dem Stimmzettel, in der die für 
einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter 
eingegangen sind.  
 
§ 12 Wählerverzeichnis 
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. 
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor 
der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten 
bis zum 23. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte werden auf ihren 
schriftlichen Antrag noch bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetra-
gen. Dieser Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift 
bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen. 
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter der Stadt Köln macht das unter Absatz 2 genannte Verfah-
ren bis zum 35. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

(4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Namen und Vornamen, Geburtsda-
tum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlau-
fender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. 
(5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 12. Tag vor der Wahl während der allge-
meinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort 
der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich 
bekannt gemacht. 
(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 12. Tag 
vor der Wahl bei der Stadt Köln Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei 
Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde ent-
scheidet. 
 
§ 13 Wahlbenachrichtigung 
Die Wahlberechtigten werden nach dem Muster des § 13 der Kommunalwahlordnung NRW 
darüber informiert, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. 
 
§ 14 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen 
Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen erfolgt nach den Regelungen der §§ 19 
und 20 der Kommunalwahlordnung NRW. 
 
§ 15 Durchführung der Wahl 
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder 
einen Wahlschein hat. 
(2) Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme. 
(3) Auf Verlangen hat die Wählerin/der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand auszuwei-
sen. 
(4) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbür-
germeister in einem verschlossenen Briefwahlumschlag 
a) ihren/seinen Wahlschein und 
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren/seinen Stimmzettel 
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihr/ihm ein-
geht. Auf dem Wahlschein hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Ober-
bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß 
dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet worden ist. 
 
§ 16 Stimmzählung 
(1) Nach dem Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzet-
tel der Stimmbezirke mit den jeweiligen Niederschriften und eingenommenen Wahlscheine in 
einen Umschlag gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvor-
standes versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der Auszählung der Gemeindewahlen ge-
meinsam mit den Gemeindewahlunterlagen zum Wahlamt transportiert. Die Auszählung er-
folgt zentral am dritten Tag nach den Gemeindewahlen abweichend von dem für die Wahl-
handlung gebildeten Wahlvorstand durch hierfür gebildete Wahlvorstände. Am Auszählungs-
ort wird durch Aushang darauf hingewiesen, welche Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt 
werden. 
(2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen anhand der Niederschrif-
ten über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln 
verglichen. Danach wird im Rahmen der zentralen Auszählung die Zahl der gültigen Stim-
men und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. 
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvor-
stand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Wahlvorsteherin/Wahlvorstehers den 
Ausschlag. 
(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes NRW. 
(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 
(1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften 
auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter nach der 
Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrun-
dung nach Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvor-
stände gebunden, jedoch berechtigt Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berück-
sichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von 
der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. 
(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberin-
nen/Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. 
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerberinnen/Bewerber 
öffentlich bekannt. 
 
§ 18 Wahlprüfung 
Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW entspre-
chend. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. 
 
§ 19 Fristen 
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern 
sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen 
Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 
 
§ 20 Anzuwendende Vorschriften 
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 
1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes 
NRW entsprechend. 
 
§ 21 Inkrafttreten 
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

18.06.2020 Rat
TOP 6.4.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1770/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
16.06.2020
Erstellt
08.06.2020 14:30