1770/2020
Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln - Anpassungen aufgrund einer Änderung des Kommunalwahlgesetzes
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 - Wahlordnung Integrationsratswahl vom 14.05.2020
15545 Zeichen
1 Anlage 2: Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln vom 14.05.2020 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 14.05.2020 aufgrund §§ 7 Absatz 1 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln die folgende Wahlordnung für die Wahl des Integ- rationsrates beschlossen: § 1 Geltungsbereich Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeis- ter teilt, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein. § 2 Wahlorgane Wahlorgane sind 1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende Wahlleiter, 2. der Wahlausschuss, 3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand, 4. die Wahlvorstände zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und 5. für jeden Briefwahlstimmbezirk der Briefwahlvorstand. § 3 Wahlleiterin/Wahlleiter (1) Wahlleiterin/Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, stellvertretende Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter die Vertretung im Amt. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils die Stellvertreterin/der Stellvertreter im Amt. (2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchfüh- rung der Wahl verantwortlich, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlord- nung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. § 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. § 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvor- stände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in der Stimmbezirken abgegebe- nen Stimmen bestehen aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzerin- nen/Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzerinnen/Beisitzer wird eine Schriftführerin/ein Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin/ein stellvertretender Schriftführer be- stellt. Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die Gemeindewah- len. (2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstan- des. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) angehören. 2 (3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. § 6 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat. (2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. (3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind. § 7 Wählbarkeit (1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger). Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und 2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch- land die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt. § 8 Wahltag Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. Wahl- tag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. Die Wahlleiterin/der Wahl- leiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. § 9 Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahl- vorschlägen bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht werden. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung oder Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bür- gern/Bürgerinnen) - Listenwahlvorschlag - oder einzelnen wahlberechtigten Personen nach § 6 dieser Wahlordnung sowie Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgern/Bürgerinnen) - Einzelbewerberin/Einzelbewerber - eingereicht werden. Jede/Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (2) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtigte nach § 6 dieser Wahlordnung sowie jede/jeder Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerin/Bürger) benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (3) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber kön- nen Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vor- gesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übri- gen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/n andere/n auf der Liste aufgestellte/n Bewerbe- rin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der Stellvertreterin- 3 nen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des Kom- munalwahlgesetzes NRW vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberin- nen/Einzelbewerbern kann eine Vertreterin/ein Vertreter benannt werden. (4) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokrati- schen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Be- werberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. (5) Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburts- datum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewer- bers enthalten. (6) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerbe- rin/Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages verse- hen sein. Fehlt eine Bezeichnung tritt ersatzweise der Name der/des ersten Bewerberin/ Be- werbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. (7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und hand- schriftlich unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unter- zeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Mehrfach geleistete Unterstützungsunter- schriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. (8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrau- ensperson bezeichnet sein. (9) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt Köln bereithält. § 10 Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Ein- gang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson unverzüglich zu deren Besei- tigung aufzufordern. (2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. (3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in § 9 Absatz 5 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht. § 11 Stimmzettel (1) Die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber werden mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter im Wahlvorschlag angegeben und zugelassen worden ist, wird diese Person ebenfalls mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeich- nung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich wer- den Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerberinnen/Bewerber aufgeführt. (2) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge auf dem Stimmzettel, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingegangen sind. § 12 Wählerverzeichnis (1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten bis zum 23. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte werden auf ihren schriftlichen Antrag noch bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetra- gen. Dieser Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen. 4 (3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter der Stadt Köln macht das unter Absatz 2 genannte Verfah- ren bis zum 35. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. (4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Namen und Vornamen, Geburtsda- tum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlau- fender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. (5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 12. Tag vor der Wahl während der allge- meinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. (6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 12. Tag vor der Wahl bei der Stadt Köln Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde ent- scheidet. § 13 Wahlbenachrichtigung Die Wahlberechtigten werden nach dem Muster des § 13 der Kommunalwahlordnung NRW darüber informiert, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. § 14 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen erfolgt nach den Regelungen der §§ 19 und 20 der Kommunalwahlordnung NRW. § 15 Durchführung der Wahl (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme. (3) Auf Verlangen hat die Wählerin/der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand auszuwei- sen. (4) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbür- germeister in einem verschlossenen Briefwahlumschlag a) ihren/seinen Wahlschein und b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren/seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihr/ihm ein- geht. Auf dem Wahlschein hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Ober- bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet worden ist. § 16 Stimmzählung (1) Nach dem Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzet- tel der Stimmbezirke mit den jeweiligen Niederschriften und eingenommenen Wahlscheine in einen Umschlag gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvor- standes versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der Auszählung der Gemeindewahlen ge- meinsam mit den Gemeindewahlunterlagen zum Wahlamt transportiert. Die Auszählung er- folgt zentral am dritten Tag nach den Gemeindewahlen abweichend von dem für die Wahl- handlung gebildeten Wahlvorstand durch hierfür gebildete Wahlvorstände. Am Auszählungs- ort wird durch Aushang darauf hingewiesen, welche Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt werden. (2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen anhand der Niederschrif- ten über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln verglichen. Danach wird im Rahmen der zentralen Auszählung die Zahl der gültigen Stim- men und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvor- stand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Wahlvorsteherin/Wahlvorstehers den Ausschlag. 5 (4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes NRW. (5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen. § 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrun- dung nach Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvor- stände gebunden, jedoch berechtigt Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berück- sichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. (2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberin- nen/Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. (3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerberinnen/Bewerber öffentlich bekannt. § 18 Wahlprüfung Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW entspre- chend. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. § 19 Fristen Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. § 20 Anzuwendende Vorschriften Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. § 21 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
4412 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/162/1 Vorlagen-Nummer 1770/2020 Freigabedatum 16.06.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln - Anpassungen aufgrund einer Änderung des Kommunalwahlgesetzes Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss vorliegenden Fassung. Rat 18.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Landtag NW hat vor dem Hintergrund der Corona Pandemie die nun durch das Kontaktverbot entstandenen Schwierigkeiten bei den Vorbereitungen einer Wahlteilnahme der Wahlvorschlagsträ- ger, bezogen auf die Kommunalwahlen, erörtert. Am 29.05.2020 wurde daher vom Landtag NRW eine Änderung des Kommunalwahlgesetzes NRW dahingehend vorgenommen, dass Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen, die Entschei- dung der Wahlausschüsse über die Zulassung von Wahlvorschlägen sowie für die Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis geändert wurden. Zudem wurde die Anzahl der Beisit- zenden in den Wahlvorständen erhöht. Eine Veröffentlichung erfolgte am 02.06.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2020 Nr. 19. Es sind folgende Änderungen in der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln aufgrund der landesrechtlichen Änderung erforderlich: Aktuelle Fassung vom 14.05.2020: Mögliche Änderung (Änderung unterstrichen): § 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätig- keit Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvor- stände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in der Stimmbezirken abge- gebenen Stimmen bestehen aus der Wahlvor- steherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertre- tenden Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzerin- nen/Beisitzern. § 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätig- keit Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvor- stände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in der Stimmbezirken abge- gebenen Stimmen bestehen aus der Wahlvor- steherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertre- tenden Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis acht Beisitzerin- nen/Beisitzern. § 9 Wahlvorschläge Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahl- vorschlägen bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht werden. § 9 Wahlvorschläge Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahl- vorschlägen bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht werden. § 10 Einreichung und Zulassung der Wahl- vorschläge … (2) Der Wahlausschuss entscheidet spätes- tens am 47. Tag vor der Wahl über die Zulas- sung der Wahlvorschläge. § 10 Einreichung und Zulassung der Wahl- vorschläge … (2) Der Wahlausschuss entscheidet spätes- tens am 39. Tag vor der Wahl über die Zulas- sung der Wahlvorschläge. 3 Begründung für die Dringlichkeit: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2020 aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des § 22 der Hauptsatzung der Stadt Köln die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln (IRWahlO) zum 13.09.2020 be- schlossen. Der Landtag NRW hat vor dem Hintergrund der Corona Pandemie das Kommunalwahlgesetz geän- dert. Da die Kommunalwahl und die Integrationsratswahl am gleichen Tag stattfinden und parallel vorbereitet werden, müssen in diesen Punkten einheitliche Fristen gelten und gleiche Regelungen zur Besetzung der Wahlvorstände bestehen. Die Ratssitzung am 18.06.2020 (letzte Sitzung vor der Sommerpause) muss erreicht werden, um die aktuellen landesgesetzlichen Änderungen zur Kommunalwahl, die in gleicher Weise auch die Wahlen des Integrationsrates betreffen, zeitnah öffentlich bekannt zu machen. Anlagen: Anlage 1 - Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates (Neufassung) Anlage 2 - Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates vom 14.05.2020
Anlage 1 - Wahlordnung des Integrationsrates
15515 Zeichen
Anlage 1: Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln vom 18.06.2020 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.06.2020 aufgrund §§ 7 Absatz 1 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln die folgende Wahlordnung für die Wahl des Integ- rationsrates beschlossen: § 1 Geltungsbereich Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeis- ter teilt, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein. § 2 Wahlorgane Wahlorgane sind 1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende Wahlleiter, 2. der Wahlausschuss, 3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand, 4. die Wahlvorstände zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und 5. für jeden Briefwahlstimmbezirk der Briefwahlvorstand. § 3 Wahlleiterin/Wahlleiter (1) Wahlleiterin/Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, stellvertretende Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter die Vertretung im Amt. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils die Stellvertreterin/der Stellvertreter im Amt. (2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchfüh- rung der Wahl verantwortlich, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlord- nung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. § 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. § 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvor- stände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in der Stimmbezirken abgegebe- nen Stimmen bestehen aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis acht Beisitzerin- nen/Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzerinnen/Beisitzer wird eine Schriftführerin/ein Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin/ein stellvertretender Schriftführer be- stellt. Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die Gemeindewah- len. (2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstan- des. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) angehören. (3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. § 6 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat. (2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. (3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind. § 7 Wählbarkeit (1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger). Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und 2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch- land die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt. § 8 Wahltag Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. Wahl- tag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. Die Wahlleiterin/der Wahl- leiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. § 9 Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahl- vorschlägen bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht werden. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung oder Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bür- gern/Bürgerinnen) - Listenwahlvorschlag - oder einzelnen wahlberechtigten Personen nach § 6 dieser Wahlordnung sowie Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgern/Bürgerinnen) - Einzelbewerberin/Einzelbewerber - eingereicht werden. Jede/Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (2) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtigte nach § 6 dieser Wahlordnung sowie jede/jeder Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerin/Bürger) benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (3) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber kön- nen Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vor- gesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übri- gen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/n andere/n auf der Liste aufgestellte/n Bewerbe- rin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der Stellvertreterin- nen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des Kom- munalwahlgesetzes NRW vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberin- nen/Einzelbewerbern kann eine Vertreterin/ein Vertreter benannt werden. (4) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokrati- schen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Be- werberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. (5) Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburts- datum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewer- bers enthalten. (6) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerbe- rin/Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages verse- hen sein. Fehlt eine Bezeichnung tritt ersatzweise der Name der/des ersten Bewerberin/ Be- werbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. (7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und hand- schriftlich unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unter- zeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Mehrfach geleistete Unterstützungsunter- schriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. (8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrau- ensperson bezeichnet sein. (9) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt Köln bereithält. § 10 Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Ein- gang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson unverzüglich zu deren Besei- tigung aufzufordern. (2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. (3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in § 9 Absatz 5 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht. § 11 Stimmzettel (1) Die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber werden mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter im Wahlvorschlag angegeben und zugelassen worden ist, wird diese Person ebenfalls mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeich- nung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich wer- den Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerberinnen/Bewerber aufgeführt. (2) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge auf dem Stimmzettel, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingegangen sind. § 12 Wählerverzeichnis (1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten bis zum 23. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte werden auf ihren schriftlichen Antrag noch bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetra- gen. Dieser Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen. (3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter der Stadt Köln macht das unter Absatz 2 genannte Verfah- ren bis zum 35. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. (4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Namen und Vornamen, Geburtsda- tum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlau- fender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. (5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 12. Tag vor der Wahl während der allge- meinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. (6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 12. Tag vor der Wahl bei der Stadt Köln Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde ent- scheidet. § 13 Wahlbenachrichtigung Die Wahlberechtigten werden nach dem Muster des § 13 der Kommunalwahlordnung NRW darüber informiert, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. § 14 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen erfolgt nach den Regelungen der §§ 19 und 20 der Kommunalwahlordnung NRW. § 15 Durchführung der Wahl (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme. (3) Auf Verlangen hat die Wählerin/der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand auszuwei- sen. (4) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbür- germeister in einem verschlossenen Briefwahlumschlag a) ihren/seinen Wahlschein und b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren/seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihr/ihm ein- geht. Auf dem Wahlschein hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Ober- bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet worden ist. § 16 Stimmzählung (1) Nach dem Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzet- tel der Stimmbezirke mit den jeweiligen Niederschriften und eingenommenen Wahlscheine in einen Umschlag gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvor- standes versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der Auszählung der Gemeindewahlen ge- meinsam mit den Gemeindewahlunterlagen zum Wahlamt transportiert. Die Auszählung er- folgt zentral am dritten Tag nach den Gemeindewahlen abweichend von dem für die Wahl- handlung gebildeten Wahlvorstand durch hierfür gebildete Wahlvorstände. Am Auszählungs- ort wird durch Aushang darauf hingewiesen, welche Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt werden. (2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen anhand der Niederschrif- ten über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln verglichen. Danach wird im Rahmen der zentralen Auszählung die Zahl der gültigen Stim- men und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvor- stand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Wahlvorsteherin/Wahlvorstehers den Ausschlag. (4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes NRW. (5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen. § 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrun- dung nach Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvor- stände gebunden, jedoch berechtigt Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berück- sichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. (2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberin- nen/Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. (3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerberinnen/Bewerber öffentlich bekannt. § 18 Wahlprüfung Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW entspre- chend. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. § 19 Fristen Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. § 20 Anzuwendende Vorschriften Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. § 21 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1770/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 16.06.2020
- Erstellt
- 08.06.2020 14:30