2017/0031
Sicherung des sozial geförderten Wohnungsbaus
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2017/0031
8982 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
02.02.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat V
Dezernat I
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0031
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 522020
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto:
Betreff: Sicherung des sozial geförderten Wohnungsbaus
Vorlage vom: 31.01.2017
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat wird beauftragt, im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen, andere
städtischen Maßnahmen zur Wohnraumentwicklung, städtischen Grundstücksverkäufen und
ähnliches – soweit die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind –
städtebauliche Verträge mit dem Ziel abzuschließen, mindestens 25 % der
Bruttogeschossfläche Wohnen für den Sozialen Wohnungsbau sowie zusätzlich mindestens 20
% der Bruttogeschossfläche Wohnen für mittlere Einkommen zu sichern.
2. Der Magistrat wird beauftragt, rechtssichere Regelungen für Darmstadt zu entwickeln, die auf
die konkreten Rahmenbedingungen in Darmstadt abgestimmt sind und den o.g. Beschluss
inhaltlich weiterführen und präzisieren.
Anlagen:
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 31.01.2017
Zu 1.:
Darmstadts Einwohnerzahl steigt seit 1998 stetig an. Entsprechend den aktuellen
Projektionen der Einwohnerentwicklung ist davon auszugehen, dass Darmstadt bis über den
Zeithorizont 2030 hinaus eine wachsende Stadt sein wird. Aktuelle Bevölkerungsprognosen
gehen von einem Anstieg bis zu 185.000 Einwohnen im Jahr 2030 für Darmstadt aus.
Das Bevölkerungswachstum ist hierbei sowohl durch eine positive Wanderungsbilanz (mehr
Zuzüge als Wegzüge) als auch durch einen Geburtenüberschuss (mehr Geburten als
Sterbefälle) gekenn zeichnet.
Demzufolge ist weiterhin von Zuwächsen im Bereich des Wohnungsmarktes auszugehen, der
bereits heute durch einen allgemein hohen Nachfrageüberhang gekennzeichnet ist.
Bedingt durch die hohe Nachfrage, die auf dem aktuellen Wohnungsmarkt und auch durch
die im Bau und Planung befindlichen Wohnungsbauprojekte kaum gedeckt werden kann,
kommt es zu einem stetigen Anstieg des Drucks auf den Darmstädter Wohnungsmarkt.
Dies führt u.a. zu Gentrifizierungs - und Wanderungsprozessen.
Im Rahmen einer zwische n der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der städtischen
Wohnungsbaugesellschaft bauverein AG (s. Vorlage -Nr. 2013/0008) Anfang 2013
abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung wurde die bauverein AG verpflichtet, bis 2020
mindestens 100 Wohnungen pro Jahr in d ie Bindung zu nehmen, um die Stadt in der
Bereitstellung dringend benötigter Wohnungen mit Mietpreis - und Belegungsbindung zu
unterstützen. In diesem Zusammenhang wurden auch mit anderen
Wohnungsbaugesellschaften entsprechende Gespräche geführt.
Doch diese Zahl langt, vor dem Hintergrund der stetig wachsenden Zahl an
Wohnungssuchenden (aktuell rd. 2.600 wohnungssuchende Haushalte, deren Einkommen
innerhalb der in Hessen geltenden Einkommensgrenzen nach dem
Wohnraumförderungsgesetz liegen), nicht aus.
Sicherung des geförderten Wohnungsbaus
Unter dem Ziel einer sozialverträglichen Stadt - und Quartiersentwicklung sollen
Wohnungsangebote für alle Bevölkerungsgruppen geschaffen werden. Deshalb sollen bei der
planerischen Entwicklung von Wohnbauland die Grundla gen für Eigentumswohnungen, frei
finanzierte Mietwohnungen und geförderte Miet - und Eigentumswohnungen geschaffen
werden. Dabei hält der Magistrat eine sozialverträgliche Mischung, die 45 % des neu
entstehenden Wohnraums als geförderten Wohnungsbau und Woh nungsbau für besondere
Zielgruppen beinhaltet, im Grundsatz für angemessen. Diese Quoten von 25 % und 20 %
beziehen sich auf die Gesamtzahl der Bruttogeschossfläche des neu zu errichtenden
Wohnraums. Welche Förderwege in welchem Umfang dabei zur Anwendung kommen, ist in
Abhängigkeit vor der Struktur des jeweiligen Baugebiets und seiner Nachbarschaft von Fall
zu Fall zu entscheiden.
Die Umsetzung dieses Zieles verfolgt der Magistrat seit längerer Zeit. Dabei hat sich gezeigt,
dass das Angebot von Förderpro grammen trotz intensiver Ansprache von Bauherren alleine
nicht genügt, um das Ziel zu erreichen. Es bedarf vielmehr ergänzend einer
planungsrechtlichen Unterstützung.
Im Baugesetzbuch wird eine sozialgerechte Bodennutzung explizit unter § 1 Absatz 5
genannt, wo es heißt: „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung,
die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
- 4 -
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine
dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.“
Diese planungsrechtliche Sicherung kann – entgegen erstem Anschein – nicht durch eine
Bebauungsplanfestsetzung auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 Nr. 7 BauGB erfolgen. Denn
in der Umsetzung dieses Paragraphen im Bebauungsplan wird lediglich festgesetzt, dass die
zu bauenden Wohnungen den Förderrichtlinien entsprechen müssen, nicht jedoch, dass der
Bauherr auch eine Förderung in Anspruch nehmen muss.
Erforderlich sind daher städte bauliche Verträge gemäß § 11 BauGB, um die Anteile des
durch ein Bebauungsplanverfahren gewonnenen Nettowohnbaulandes für den geförderten
Wohnungsbau zu sichern.
Aus dieser Rechtsfigur ergeben sich Randbedingungen, die im Einzelfall dazu führen können,
dass von der 45-Prozent-Quote Abstriche gemacht werden müssen. § 11 Absatz 2 BauGB
verlangt, dass „die vereinbarten Leistungen….den gesamten Umständen nach angemessen
sein“ müssen. Und da auch städtebauliche Verträge von den betroffenen
Grundstückseigentümer n nur aus eigener Überzeugung heraus unterschrieben werden, gilt es
zu verhandeln – was bei einer großen Zahl von Grundstückseigentümern in einem Plangebiet
zeitaufwendig ist und ein Bebauungsplanverfahren über lange Zeiträume blockieren kann.
Ein erster städtebaulicher Vertrag dieser Art wurde für die Lincoln -Siedlung abgeschlossen.
Weitere Verträge befinden sich in der Verhandlung. Diese Erfahrungen erlauben die
Einschätzung, dass es zwar nicht in allen, jedoch in vielen Fällen möglich sein wird,
städtebauliche Verträge zur Sicherung der o.g. 45 -Prozent-Quote abzuschließen.
Folgekosten
Die für die Umsetzung dieser Fördergrundsätze notwendigen Haushaltsmittel sind im
Rahmen der etatisierten Mittel des sozialen Wohnungsbaus zur Verfügung zu stellen.
Zu 2.:
Der unter Punkt 1 genannte Beschluss soll perspektivisch für alle Bebauungsplanverfahren
zum Zuge kommen, wo durch Bebauungspläne Bruttogeschossfläche für Wohnen ermöglicht
werden kann.
Dieses trifft darüber hinaus nicht für alle Baugebiete ode r Bauvorhaben zu, da nicht bei
jedem Neubau oder Umbau ein Bauleitplanverfahren durchgeführt werden kann.
In einer vertiefenden Untersuchung sind weiterführende und rechtssichere Regelungen zu
entwickeln, die über den o.g. Beschluss inhaltlich hinausgehe n und diesen präzisieren. Auf
der Grundlage eines Konzeptes können konkretisierte Beschlüsse gefasst werden.
Hierbei sind jene Aspekte herauszuarbeiten und zu definieren, die in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt im Rahmen einer sozialgerechten Bodennutzung umgesetzt werden können.
Zu untersuchen sind u.a. besondere Zielstellungen (z.B. ob auch andere infrastrukturelle
Regelungen getroffen werden sollten oder wie bei bestehenden Bebauungsplänen zu
verfahren ist), mögliche Kern - und Regelungsinhalte (z.B. ab w elcher Größenordnung oder
bei welchen Wohnformen), strategische / stadtentwicklungspolitische Ausrichtung sowie
Organisation / Verfahren (z.B. wie eine stadtinterne Fachämter - und Dezernatsübergreifende
Abstimmung erfolgen kann und ob, bzw. wie mit jedem Wohnungsbauträger städtebauliche
Verträge abzuschließen sind) zur Umsetzung einer sozialgerechten Bodenpolitik.
- 5 -
Ziel der Wissenschaftsstadt D armstadt ist auch, ein systematisches Bodenmanagement zu
erlangen. Diese Thematik soll auch im Kontext der Konkretisierung vertiefend beleuchtet
werden. Darüber hinaus sollen bei der Konkretisierung ebenfalls die Möglichkeiten eines
Vorkaufsrechts bei eine m Immobilienverkauf untersucht werden.
Der Dezernent III: Der Dezernent IV : Die Dezernentin V :
I. V.
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
Darmstadt, den 31.01.2017
III/61.1.1 il Nst. 2607
Beratungsverlauf (5)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0031
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 31.01.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00