V/0122/2022
Bebauungsplan Nr. 575 - Kenntnisnahme Entwurf - Offenlage
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V-0122-2022-Anlage-4-Niederschrift
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Bebauungsplans Nr. 575: „Bereich Aaseestadt“ Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB / 07.03.2017 PROTOKOLL - Seite 1 Bebauungsplan Nr. 575: M ecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße (Teilbereich des rechtskräftigen B-Plans Nr. 43) Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB Stadtbezirk Münster-Mitte Anlass Bürgeranhörung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 nach § 3 Abs. 1 BauGB Zeit 07.03.2017, 18.00 – 20.00 Uhr Veranstaltungsort Erich-Klausener-Realschule Bismarckallee 53, 48151 Münster Teilnehmer ca. 150 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung Herr Fischer-Baumeister / Bezirksbürgermeister Stadtbezirk Münster-Mitte Vertretung der Frau Philipp u. Frau Gierecker Verwaltung Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Protokoll Frau Gierecker Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0122/2022 Bebauungsplans Nr. 575: „Bereich Aaseestadt“ Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB / 07.03.2017 PROT OKOLL - Seite 2 PROTOKOLL 1 Einführung Herr Bezirksbürgermeister Fischer-Baumeister eröffn et die Bürgeranhörung um 18.00 Uhr, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, erklärt den Anlass und Ablauf der Veranstaltung und stellt die Beteiligten vor. 2 Allgemeine Ziele Frau Philipp erläutert, dass mit dem vorliegenden B ebauungsplanverfahren für den Be- reich Aaseestadt (siehe o.g. Planungsbereich) die p lanungsrechtlichen Vorgaben für Um- bau-/ Erweiterungsmaßnahmen von Gebäudebestand oder im Falle von Neubauvorhaben über den bisher geltenden Rahmen des einfachen Beba uungsplans Nr. 43 hinaus festge- setzt werden sollen. 3 Planverfahren Das in den 60er Jahren entstandene Quartier der Aaseestadt ist ein vollständig bebautes, stark durchgrüntes und durch eine kleingliedrige Wohnstruktur geprägtes innerstädtisches Wohnquartier. Lange konnten die Veränderungsbestreb ungen und Umbauvorhaben im Rahmen des bestehenden Planungsrechts gesteuert und umgesetzt werden. Aufgrund unterschiedlicher Verwertungsinteressen, die sich n un im Rahmen des Generationen- wechsels zeigen, stößt das bestehende Planungsrecht jedoch an seine Grenzen. Deshalb wurde – getragen von Anregungen aus der Bürgerschaft und Diskussionen in der Politik – 2015 der Aufstellungsbeschluss für dieses Planverfahren gefasst. In 2016 gab es einen weiteren Antrag auf Aufstellun g eines Bauleitplans; in dem Zuge ist auch die Reihenhaus-Bebauung an der Goerdeler Straß e als Erweiterungsbereich mit in die konzeptionellen Überlegungen und den Umgriff des Bebauungsplans eingeflossen. Im Rahmen dieser Bürgeranhörung sollen nun erste Üb erlegungen zur Plankonzeption mit der Bürgerschaft reflektiert und diskutiert werden. Im weiteren Verfahren wird dann die frühzeitige Bet eiligung der Fachämter und Behörden erfolgen. Der darauf aufbauend zu erarbeitende Beba uungsplanentwurf wird im Folgen- den den politischen Gremien zur Freigabe der Offenl egung vorgelegt, in der die Bürger- schaft sowie die Träger öffentlicher Belange im Rah men der förmlichen Beteiligungsver- fahren nochmal Gelegenheit zur Reflexion, Anregung und Stellungnahme erhalten. Hierfür sind noch keine Zeitfenster anvisiert. Die Informat ion über die Offenlage wird ortsüblich bekannt gemacht und ist auf der Internetpräsenz des Stadtplanungsamtes nachzuverfol- gen. Bebauungsplans Nr. 575: „Bereich Aaseestadt“ Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB / 07.03.2017 PROT OKOLL - Seite 3 4 Städtebauliches Konzept, Nutzungskonzept, Erschließung Das Quartier besteht aus vielfältigen Teilbereichen , so dass man bei den prägenden Strukturen nicht von dem einen Typus sprechen kann, sondern eine Vielfalt unterschiedli- cher Bauformen des kleinteiligen Wohnens der 60er J ahre vorfindet. Dies sind beispiels- weise das klassische freistehende Einfamilienhaus, gestufte Reihenhausstrukturen, Bun- galowbereiche, Kettenhäuser etc.. Ziel der neuen Pl anungskonzeption des Bebauungs- plans Nr. 575 ist es, sowohl die prägenden Struktur en des Quartiers zu bewahren, dabei aber das Quartier nicht im ‚Bestand einzufrieren‘, sondern leichte gebietsverträgliche Entwicklungsspielräume zu bieten. 5 Planungsrechtliche Umsetzung Angestrebt ist die Festsetzung eines Reinen Wohngeb iets. Dies entspricht dem gegen- wärtigen Nutzungsspektrum des Quartiers, das so zuk ünftig gesichert wird. In Bezug auf das Maß der Nutzung wird nun nicht mehr über die Ge schossigkeit und eine festgesetzte Dachneigung gesteuert, sondern über die Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen, um die baulichen Kubaturen in der Höhe zu begrenzen; gleic hzeitig wird über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) und die Ausweisung von Baufeldern die Größe und Anord- nung der Gebäude geregelt. Die Steuerung der Bauwei se (Einzelhaus, Hausgruppe oder Doppelhäuser) ist insbesondere zur Erhaltung der kleinteiligen Charakteristika relevant. Zudem ist angestrebt, im Kernbereich des Quartiers eine Begrenzung der Wohneinheiten (WE) auf 2 WE festzusetzen. In den Randbereichen (B eckstraße und Klausener Straße) ist eine Begrenzung der Wohneinheiten über eine en ge Steuerung der Stellplatzanord- nungen angestrebt. Durch die Begrenzung der Stellpl atzoptionen in den Bereichen der Klausener und Beckstraße soll die negativen städte baulichen Effekte von Gebäuden mit höheren Wohneinheiten entgegengesteuert werden. Die Vielzahl der in der Plankonzeption dargestellten Nutzungsschablonen zeigt, dass häu- fig keine einheitlichen Regelungen für das Gesamtqu artier erreicht werden, sondern je- weils – den Eigenarten der Teilbereiche gerecht wer dend – spezifische Festsetzungsrah- men angestrebt werden müssen. 6 Fragerunde Nach der Vorstellung der Vorhabenplanung und grunds ätzlichen Übersetzung in den for- mellen Bauleitplan eröffnet Herr Fischer-Baumeister die Diskussion und bittet die Anwe- senden, Fragen zu stellen und Meinungen zu äußern: Themenkomplex - städtebaulich, architektonisches Konzept Verschiedene Bürger haken nach, ob das viel diskuti erte Bauvorhaben ‚Klausener Straße 4‘ heute noch so zulässig wäre. Bebauungsplans Nr. 575: „Bereich Aaseestadt“ Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB / 07.03.2017 PROT OKOLL - Seite 4 Frau Philipp erläutert, dass das Bauvorhaben gemäß des jetzt rechtsgültigen Bebau- ungsplans Nr. 43 so zulässig ist, da dort nur eine Steuerung der Höhe über die Ge- schossigkeit und die Dachneigung erfolgt. Mit dem a nvisierten Festsetzungsrahmen ist jedoch eine Begrenzung der Höhe über die Trauf- und Firsthöhen angestrebt, so dass Ausreißer in die Höhe – wie der Architekt der Klaus ener Straße 4 dies findig gemacht hat – nicht mehr möglich sind. In Bezug auf die kon kreten Höhen wäre die aufstreben- de Pultdachhöhe nun nicht mehr möglich – wohl aber die Firsthöhe des Hauptfirstes des Gebäudes. Auch weitere genehmigte Bauvorhaben agieren heute schon mit dieser Firsthöhe, so dass man hier nicht mehr von einem Einzelfall sprechen kann. Ein Bürger gibt die Anregung, auch in Bezug auf da s Fassadenmaterial steuernd im Rahmen des Bebauungsplans einzuwirken. Insbesondere im Bereich der Delpstraße, die das Rückgrat des Quartiers bildet, sei dies bedeutsam. Ein Bürger fragt nach, ob es bereits Überlegungen gibt, die Dachlandschaften zu steu- ern. Frau Gierecker erläutert, dass vorgesehen ist, Dach landschaften dahingehend zu steuern, dass Dachgauben bis auf die Hälfte der Dachfläche eines Gebäudes begrenzt werden. Eine Bürgerin regt an, nicht nur an den einzelnen Teilquartieren mit unterschiedlichen Festsetzungsrahmen festzuhalten, sondern auch Überg angsbereiche zu definieren, in dem zwischen den einzelnen Teilbereichen ein harmon ischer Übergang erreicht wer- den kann. Beispielsweise sieht sie einen solchen Te ilbereich in den Gebäuden süd- östlich der Klausener Straße. Herr Fischer-Baumeister und Frau Philipp erläutern, dass eine weitere Zergliederung der Teilbereiche die prägenden Strukturen dieser Qu artiere weiter aufweichen würde, und so zunächst als schwierig umsetzbar eingestuft wird. Nichtsdestotrotz wird diese Fragestellung aufgegriffen und im weiteren Verfahren nochmals reflektiert werden. Themenkomplex – Freiflächen, Spielplatzflächen Eine Bürgerin fragt nach, ob vorgesehen ist, die i m Gebiet ursprünglich als öffentliche Spielplatzflächen genutzten Freiflächen hinter den Garagenhöfen an der Delpstraße zu reaktivieren. Herr Fischer-Baumeister erläutert, dass es hierzu E ntscheidungen in der BV Mitte vor einiger Zeit gab und danach die Flächen als Grünflä chen zu erhalten sind, aber derzeit nicht vorgesehen ist, diese als öffentliche Spielplatzflächen zu reaktivieren. Themenkomplex - Verkehr, ruhender Verkehr, Tiefgarage Ein Bürger hakt nach, warum für den Bereich der Kl ausener Straße keine Begrenzung der Wohneinheiten vorgesehen ist. Bebauungsplans Nr. 575: „Bereich Aaseestadt“ Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB / 07.03.2017 PROT OKOLL - Seite 5 Frau Gierecker erläutert, dass eine Begrenzung der Wohneinheiten für diesen Bereich nicht rechtssicher festsetzbar ist, da hier bereits einige Bauvorhaben mit weit mehr als 2 WE (z.T. 5-7 WE) genehmigt bzw. realisiert wurden . Hier jedoch soll eine Steuerung der Stellplätze die städtebaulich negativen Effekte der erhöhten Anzahl der WE verhin- dern. In den Bereichen Klausener Straße und Beckstr aße sollen künftig Stellplätze nur in den seitlichen Abstandflächen des Gebäudes oder in Tiefgaragen zulässig sein. Zur Erhaltung von öffentlichem Parkraum (Längsstellplät ze an den Straßen) darf das Bau- grundstück zudem über max. zwei an den Grundstücksg renzen liegenden Zufahrten vom öffentlichen Verkehrsraum aus erschlossen werden Ein Bürger fragt nach, welche Stellplatzverpflicht ung festgesetzt wird. Frau Philipp erläutert, dass dies nicht im Bebauung splan als Regelung vorgesehen ist, da es in Münster Stellplatz-Richtlinien gibt; danac h erzeugen unterschiedliche Woh- nungsgrößen einen unterschiedlichen Stellplatzbedarf. Beispielsweise erhöht sich der Stellplatzbedarf bei Wohnungen über 150 m² auf 2 Stellplätze je Wohneinheit. Ein Bürger verweist darauf, dass auch der Besucher verkehr im Gebiet insbesondere in den Bereichen, in denen mehr als zwei Wohneinheiten realisiert werden können, in die Überlegungen einbezogen werden müssen. Frau Gierecker erläutert, dass im Anschluss an die Bürgerinformation eine Abstim- mung mit den relevanten Fachämtern stattfindet. In diesem Kontext wird auch der ru- hende Verkehr im öffentlichen Straßenraum mit aufgegriffen werden. Themenkomplex - Planungsrechtliche Umsetzung Ein Bürger fragt nach, warum bei den Baufeldern ke ine einheitlichen Tiefen festgesetzt werden? In seinem konkreten Fall führt dies dazu, d ass sein Baufeld kleiner gezurrt wurde. Frau Gierecker erläutert, dass angestrebt wurde, ei nheitliche Regelungen in den Teil- bereichen zu definieren, dass jedoch – mit der Maßg abe den Eigenarten der Teilquar- tiere mit ihren spezifischen Anforderungen gerecht zu werden – nur in sehr geringem Umfang (bspw. Art der Nutzung) einheitliche Festset zungen für das gesamte Plange- biet geschaffen werden konnten. Um eine einheitliche Charakteristik zu erreichen, f ührt dies in Einzelfällen auch dazu, dass heute vorhandene bauliche Ausdehnungen leicht – auf das für den Teilbereich prägende Maß – zurückgenommen werden müssen. Jedoch sollte dies nur in Aus- nahmefällen geschehen. Gerne prüft die Verwaltung – mit Hinweisen der Anlieger - da- zu die jeweils betroffenen Grundstücke noch einmal. Themenkomplex – weiteres Verfahren Ein Bürger fragt nach, wie die nächsten Arbeitssch ritte aussehen? Bebauungsplans Nr. 575: „Bereich Aaseestadt“ Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB / 07.03.2017 PROT OKOLL - Seite 6 Frau Philipp erläutert, dass nun als nächste Schritte die Beteiligung von städt. Fachäm- tern sowie Behörden vorgesehen ist und dann ein Beb auungsplan-Entwurf entwickelt wird mit dem die Verwaltung zu gegebener Zeit im Ra hmen der Offenlage wieder die Bürgerschaft einbindet. Dies ist jedoch nicht in den kommenden Monaten absehbar. Aufgrund des vorliegenden Aufstellungsbeschlusses h at die Verwaltung aber die Mög- lichkeit, Bauvorhaben, die nicht mit der angestrebt en Zielsetzung der vorgestellten Be- bauungsplankonzepts übereinstimmen, zurückzustellen. Frau Gierecker Herr Fischer-Baumeister Protokollführer Bezirksbürgermeister Stadtbezirk-Mitte
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26 G G G G G G G G Rampe Rampe Rampe Rampe Rampe II Rampe Rampe Rampe RampeRampe Rampe Rampe Rampe 21 a 62 80 80 78 11 7 9 39 45 43 51 37 33 53 59 44 46 49 45 50 28 45 a 10 12 14 5 7 9 19 19 19 21 21 21 27 27 27 23 23 23 2 5 11 3 1 8 8 8 8 1 1 1 95 27 41 45 21 17 19 12 6 39 35 33 37 21 3 27 47 43 5 29 31 34 37 37 38 33 4 40 38 6 16 22 13 15 18 20 11 26 25 31 48 42 54 52 16 6 8 10 10 a 20 4 12 26 24 4 a 4 a 24 70 28 72 18 64 62 50 28 48 22 5 1 2 2 10 2 31 11 b 11 11 13 14 69 17 3 56 21 a 60 54 36 3 3 27 11 a 51 11 a 5 5 2 a 63 8 9 8 2 212 212 34 32 30 26 16 10 4 12 14 35 a 35 a 14 14 16 47 25 9 11 13 24 11 5 4 4 19 19 19 23 23 23 27 27 27 35 35 35 37 37 37 39 39 39 3 15 11 7 1 21 21 21 21 21 25 25 25 25 25 31 31 31 31 31 49 49 49 53 53 53 57 57 57 57 57 57 57 57 57 57 5761 61 61 61 61 61 61 61 61 61 6167 67 67 67 67 67 67 67 67 67 67 69 69 69 69 69 69 69 69 69 69 6971 71 71 71 71 71 71 71 71 71 7173 73 73 73 73 73 73 73 73 73 7375 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 10 62 62 62 62 62 62 62 62 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II II II II II I I I I I II II I II III II I I II Rampe Stephanus- Flur 209 Flur 210 kirchplatz 28 28 28 84 60 108 82 82 41 53 49 47 35 55 31 40 1 48 52 41 3 5 31 a 3 22 25 25 25 17 17 17 3 7 11 16 24 18 26 10 10 10 6 2 44 34 29 10 25 30 23 28 25 25 4 45 13 19 43 36 39 2 35 36 14 24 9 23 49 7 a 7 9 41 8 30 56 46 4 18 20 18 16 14 34 32 66 30 4 4 22 68 20 66 14 12 10 16 8 4 32 60 58 6 6 44 46 5 22 20 8 13 4 13 a 6 61 59 18 26 28 41 a 41 a 20 20 15 22 62 58 23 4 21 16 50 5238 40 42 1 1 7 7 24 19 49 6 12 45 20 24 28 8 18 12 10 43 21 23 26 3 3 7 13 13 15 15 6 6 21 21 21 31 31 31 7 29 29 29 5 9 31 31 43 a 58 58 58 58 58 58 58 58 58 58 58 58 58 58 58 29 29 29 29 29 33 33 33 33 33 51 51 51 55 55 55 55 55 55 55 55 55 55 5559 59 59 59 59 59 59 59 59 59 5963 63 63 63 63 63 63 63 63 63 6365 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 18 18 16 16 4 1 22 22 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 56 56 56 56 56 56 56 56 56 56 56 56 56 56 56 18 18 18 18 18 1820 20 20 20 20 20 22 22 22 22 22 2226 26 26 26 26 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II II I I I I III VI I I I I II II I II I I I V II II Beckstraße Goerdelerstraße Modersohnweg Modersohnweg Kolde-Ring Von-Ossietzky-Straße Klausenerstraße Klausenerstraße Klausenerstraße Bonhoefferstraße Bonhoefferstraße Von-Witzleben-Straße Von-Witzleben-Straße Goerdelerstraße Dunantstraße Dunantstraße Dunantstraße Dunantstraße Von-Stauffenberg-Straße Mierendorffstraße Mierendorffstraße Leuschnerstraße 24 Sperlichstraße 26 Maringstraße Delpstraße Delpstraße Delpstraße Geschwister-Scholl-Straße Geschwister-Scholl-Straße Huberstraße Beckstraße 219 337 455 514 110 171 186 187 188 176 189 161155 158 159 172 174 516 142 321 322323 324 370 367 282 526 348 350 351 401 501 506 507 509 299 352 251 379 528 594 59 57 65 258 329 331 332 333 324 23 50 125 430 34 382 33 194 163 197 113 115 116 105 107 109 150 103 178 166 153 168 182 183 170 184 84 86 488 481 484 485 482 141 178 144 165 418 308 416 436 437 438 440 441 442 426 427 431 130 261 174 219 290 291 298 300 363 352 336 18 26 391 390 365 271 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391 390 365 271 73 436 335 334 592 591 253 255 257 260 214 200 201 202 203 207 208 283 285 289 273 287 274 288 327 301 358 360 276 292 279 280 295 267 268 269 378 438 439440441 460 444 431 379 389 436437 146 135 434 204 140 141 145 132 366 380 391 220 595 266 533 31 29 359 41 240 179 235 378 601 235 236 243 244 230 232 229 329 331 305 306 307 310 334 79 85 428 398 87 89 80 399 429 248 237 238 239 308 309 313 314315 316 534 602 535 93 503 91 98 539 537 137 77 585 424 432 435 83 136 250 362 88 105 429 221 339 495 497 496 162 185 175 190 160 157 144 173 517 368 369 371 479 320 325 298 300 296 297 354 454 512 508 211 593 260 326 327 328 330 320 334 323 325 22 108 244 51 451 28 49 429 66 493 32 30 381 193 195 164 196 191 192 101 104 117 106 108 111 112 149 151 177 114 156 165 179 167 180 181 152 154 169 531 532 90 88 338 490 515 48 483 487 530 529 180 190 194 80 101 143 145 419 420 422 423 430 433 434 181 425 428 307 218 285 167 173 297 299 364 293 286 19 27 393 102 301 432 433 406 254 256 259 263 215 216 206 209 210 270 284 271 272 357 361 349 365 275 278 281 265 442 446 447 432 433 400 388 390 392430 36 377 435 492 480 510 511 513 133 134 138 139 443 467 142 143 129 130 359 421 205 258 286 203 242 241 293 392 282 87 599 241 242 245 246247 231 233 234 330 317 303 335 336 372 375 502 81 83 249 240 304 527 100 94 96 99 536 540 538 418 519 586 521 589 518 78 413 520 TH 6,5 m FH 10,0 m 0,3 TH 4,5 m 0,3 FH 9,5 m GH 4,0 m TH 4,0 m FH 7,5 m TH 4,5 m FH 7,5 m 0,3 TH 7,0 m FH 11,0 m 0,3 FH 9,5 m TH 4,0 m FH 7,5 m WR 3 WR 4 WR 2 WR 5 WR 2 WR 1 WR 2 WR 2 TH 6,5 m FH 9,5 m WR 3 SD SD SD SD SD FD TH 4,0 m FH 7,0 m WR 4 SD SD SD SD H ED DH E 0,3 E H E TH 6,5 m FH 9,5 m WR 3 SD H TH 6,5 m FH 9,5 m WR 3 SD H 0,3 FH 9,0 m WR 2 SD E TH 4,5 m TH 6,5 m TH 4,5 m TH 6,5 m TH 4,5 m TH 6,5 m DH a D 0,35 TH 4,5 m WR 1 SD FH 9,5 m E I I I I I I I I 0,3 I I I I I 0,3 TH 4,0 m FH 9,5 m WR 2 SD E I I TH 4,5 m TH 4,5m TH 6,5m I 12 12 10 3 12 12 12 20 12 12 12 12 13,5 13,5 12 10 10 10 10 10 10 12 12 20 12 12 10 10 10 12 10 3 3 3 3 3 3 3 3 5 5 5 16 12 310 10 3 10 3 10 3 10 12 10 12 12 12 5 12 20 10 3 12 5 10 Ga Ga GFL AE 59,76 m 60,76 m 60,49 m 61,74 m 61,32 m 59,25 m 62,65 m 62,33 m 59,67 m 63,35m 63,24 m 63,17 m 62,45 m 63,56 m 63,43 m 62,86m 62,91m 63,58 m 63,70 m 59,38 m 10 Ga Ga 62,22m 60,15 m 60,64 m 59,66 m Ga 61,48 m 61,13 m 62,20 m 62,50 m 63,09 m63,01 m Ga Ga Ga 61,54 m 61,14 m 61,84 m 63,28m 62,67m 62,34 m 62,86m Ga Ga Ga GF A 61,05 m 61,80 m 62,67 m 63,23m 60,33 m 63,05 m 60,16 m 62,03 m 64,00 m 63,71 m 63,81 m 63,42 m 62,73 m 62,94 m 62,83 m 63,22 m 62,65 m 62,55m 63,27 m 63,27 m 63,53 m 63,38 m 62,93 m 62,54 m 62,45 m 63,53 m63,70 m 62,61 m 62,75 m Ga 63,61m 63,79 m 63,98 m 64,26 m 63,96 m 63,86 m 63,59 m 63,81 m 63,68 m 63,42 m 63,50 m 63,01 m 62,95 m 62,90 m 62,86 m 62,71 m 58,45 m 60,07m 61,17m 62,19 m 63,28 m 64,12 m 63,01m 3 GF A GF A GF A Münster 1 : 1000 Gemarkung: Flur: Maßstab: 209, 211 Bebauungsplan Nr. 575 Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße Bestandsangaben Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude Öffentliche Gebäude Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Festsetzungen Art der baulichen Nutzung II 12 Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Öffentliche Straßenverkehrsflächen Verkehr Straßenbegrenzungslinie Flächen für Garagen Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl0,4 Ver- und Entsorgung Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen Elektrizität Grünflächen öffentliche Grünflächen Bauweise Traufhöhe, als Höchstmaß Firsthöhe, als Höchstmaß TH 6,5 m FH 11,0 m nur Hausgruppen zulässig nur Einzelhäuser zulässigE H Bauvorschriften Hauptfirstrichtung FlachdachFD SatteldachSD nur Einzel- und Doppelhäuser zulässigED nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen)1 Bebauungsplan Nr. 575 Gebäudehöhe, als HöchstmaßGH 3,5 m Die Plangrundlage wurde am 08.02.2022 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ ________________ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ __________ _______________ _______________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom __________ bekannt gemacht. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________ bis zum __________ offengelegen. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, _______________ _______________ _______________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Vorgartenbereich Gartenbereich Reine WohngebieteWR Ga öffentlich Sonstige Festsetzungen Bezughöhe (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016)65,23m Kanaldeckel Rechtsgrundlagen: · Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147). · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802). · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086). · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353). abweichende Bauweise (siehe textl. Festsetzungen)a Private Straßenverkehrsflächenprivat Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1/18 (siehe ergänzende textliche Festsetzungen) * 65 dB(A) ] 65 dB(A) Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Zahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßI Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) Äquivalenter Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags (siehe ergänzende textliche Festsetzungen) Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (siehe textliche Festsetzungen Ziffer 1.5.2) Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L, zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der Erschließungsträger E GFL AE Abgrenzung unterschiedlicher Art und Maß der Nutzung 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Maß der Nutzung 1.1.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 3, WR 4 und WR 5 festgesetzten Baugebieten ergibt sich die zulässige Grundfläche aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 BauNVO) 1.1.2 Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die nach § 19 (4) BauNVO benannten Einrichtungen und Anlagen um höchstens 0,2 überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) 1.1.3 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe über Bezugspunkt festgesetzt. Die Firsthöhe ist definiert als die oberste Kante des Daches. Der Traufpunkt ist definiert als äußerer Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO) 1.1.4 Als Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhen ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks mit der Verkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO) 1.1.5 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für Solarpaneele und Photovoltaikanlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO) 1.2 Nebenanlagen und Stellplätze 1.2.1 Nebenanlagen gemäß des § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 festgesetzten Baugebieten dürfen Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer Grundfläche von max. 10 m² je Grundstück errichtet werden. In den Vorgärten sind sie mit Ausnahme von Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO) 1.2.2 Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der gekennzeichneten Gartenbereiche und Vorgartenzonen unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 1.2.3 Tiefgaragen sind vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die überbaubaren Grundstückflächen um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind mit einer mindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 1.3 Bauweise 1.3.1 Für die Bereiche des Bebauungsplans, für den mit der Bezeichnung „a“ eine abweichende Bauweise festgesetzt ist, sind die Gebäude einseitig grenzständig zu errichten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO) 1.4 Begrenzung der Wohneinheiten 1.4.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2 - 5 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 Wohneinheiten je Einzelhaus, je Doppelhaushälfte und je Gebäudeeinheit der Hausgruppe begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 1.4.2 In den als Reine Wohngebiete mit der Kennziffer WR 1 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl der Wohneinheiten begrenzt auf 1 Wohneinheit je vollendete 200 m² Grundstücksfläche. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 1.5 Grünordnerische Festsetzungen 1.5.1 Die gekennzeichneten Vorgartenzonen sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig, soweit sie nicht dem Spritzwasserschutz am Gebäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit einer Breite von bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand. Abweichungen sind nur für notwendige Zufahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) 1.5.2 Die als Pflanzgebot gekennzeichnete Fläche ist auf mindestens 2/3 der jeweiligen Grundstücksläge mit standortgerechten Laubgehölze (Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt, Höhe mindestens 60 bis 100 cm) anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 1.5.3 Die gekennzeichneten Gartenbereiche sind gärtnerisch und begrünt zu gestalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 1.5.4 Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit mindestens 0,10 m begrünbaren Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt auch für Dächer von Anlagen nach § 12 und 14 BauNVO. Ausnahmen können zur Anbringung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) 1.6 Regelungen zum Wasserabfluss 1.6.1 Im gesamten Plangebiet ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser weitgehend zur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als Gebrauchswasser zu nutzen. Das Verhältnis der abflusswirksamen an die Kanalisation angeschlossene Fläche zur Gesamtfläche darf in den Reinen Wohngebieten WR 1 den Wert 0,35; in den Reinen Wohngebieten WR 2 den Wert 0,3, sowie in den Reinen Wohngebieten WR 3, WR 4 und WR 5 die jeweils festgesetzte zulässige Grundfläche nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) 1.7 Immissionsschutz 1.7.1 Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegels müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen - Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 - nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen. 1.7.2 Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Bereiches mit maßgeblichem Außenlärmpegel von ≥ 65 dB(A) tags ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durch geeignete Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten Lärmschutzwänden im Nahbereich (z.B. Wintergarten) eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. Alternativ sind die Außenwohnbereiche in den Schallschatten der betroffenen Gebäude zu legen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.7.3 Abweichungen von den Festsetzungen 1.7.1 und 1.7.2 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1 Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 2.1 Dach 2.1.1 Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen sind für untergeordnete Anbauten möglich, wenn deren Firsthöhe deutlich - mindestens 0,50 m - unter der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstes bleibt. 2.1.2 Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte sind zulässig, wenn sie einzeln oder zusammen nur die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Die Oberkante des Dachaufbaus muss sich mindestens 0,5m unterhalb des Hauptfirstes des Hauptgebäudes befinden. 2.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb des 1. Obergeschosses sind unzulässig. 2.2 Fassadenmaterial und -farbe 2.2.1 Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker und Putz zulässig. Untergeordnet können auch Holzwerkstoffplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele, Glas sowie Naturstein verwendet werden. 2.2.2 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils einheitlich in Material, Farbton und Dachneigung zu errichten. 2.3 Einfriedungen 2.3.1 Im gesamten Plangebiet sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch gekennzeichneten Vorgartenbereich unzulässig. 2.3.2 Einfriedungen an den mit Pflanzgebot festgesetzten Grundstücksgrenzen sind nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen standortgerechten Gehölzen in gleicher Höhe errichtet werden. Dabei ist die Bepflanzung zum öffentlichen Straßenraum anzuordnen. 2.4 Abgrabungen 2.4.1 Zur Seite der öffentlichen Verkehrsfläche sind Abgrabungen unzulässig. 3. Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Bodendenkmäler Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist bis zum Eintreffen der Behörde unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.3 Artenschutz Bei der Umsetzung des Bebauungsplans oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, die u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere dieser Art zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten unabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder nicht. 3.4 Schutz vor Überflutung Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden. Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird empfohlen Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller- und Lichtschächte durch konstruktive Maßnahmen z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen, etc. zu schützen. 3.5 Entwässerung Die entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind in Form eines Entwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen. Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0085/2022
Berichtsvorlage
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V/0122/2022 V/0122/2022 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / Geschwister- Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße [Aaseestadt] - Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 22.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 31.03.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Ausgangslage Das Einfamilienhausgebiet der Aaseestadt, in den 1960er Jahren als durchgrüntes Wohngebiet entstanden, befindet sich seit Jahren im Generationenwechsel. Dabei findet parallel ein grundsätzlich städtebaulich wünschenswerter Nachverdichtungsprozess statt. Aus städtebaulicher Sicht sollte dieser jedoch nicht zu einer Überformung des Gebiets führen. Bei jüngeren Bauvorhaben zeigte sich jedoch verstärkt, dass sich die Nachverdichtungsbestrebungen mit dem vorhandenen planungsrechtlichen Rahmen – dem einfachen Bebauungsplan Nr. 43 – nicht mehr effektiv in einem verträglichen Rahmen begleiten und steuern lassen. Daher wurde 2015 ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst (V/0220/2015), der den Festsetzungsrahmen für eine verträgliche bauliche und strukturelle Weiterentwicklung in diesem Stadtbereich schaffen soll. In einer aktuellen Vorlage wird das Bebauungsplangebiet im Vergleich zum ursprünglichen Geltungsbereich um einzelne angrenzende T eilbereicheergänzt um so eine ganzheitliche Betrachtung des Stadtquartiers zu erreichen (V/0121/2022). Steuerungsmechanismen Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf (Anlagen 1 bis 3) soll die gewünschte Steuerung der Nachverdichtung ermöglichen. Er lässt eine neue städtebauliche Dichte zu, die etwas höher als die ursprüngliche Bebauung der 1960er Jahre ist. Mit seinen Regelungsmechanismen wird aber gleichzeitig sichergestellt, dass die Nachverdichtungsprozesse nicht zu einer Überformung des Gebiets und einer Überlastung der Erschließungssysteme führen. Stadtplanungsamt 04.03.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Hecker Frau Gierecker T elefon:492-6167 492-6122 HeckerT@stadt-muenster.de Gierecker@stadt- muenster.de - 2 - V/0122/2022 Zur Wahrung der Gebietscharakteristik limitiert der Bebauungsplan für das vollständig bebaute Wohngebiet die zulässige Kubatur der Gebäude durch First- und Traufhöhenbegrenzungen sowie Festsetzung der Dachform, regelt die Lage und Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück und sichert die prägenden Freiraumstrukturen aus Garten- und Vorgartenbereichen, sowie der vorhandenen öffentlichen Grünstrukturen. Nachverdichtungsmöglichkeiten sind so in diesem Festsetzungsrahmen der prägenden Strukturen möglich. Diese sind für die einzelnen Grundstücke sehr unterschiedlich. Vielfach zeigt sich Entwicklungspotential durch noch nicht ausgeschöpfte Erweiterungsmöglichkeiten der Baufelder oder Höhenbegrenzungen. Bei einigen T eilbereichen sind diese – aufgrund der klaren Prägungen der Bestandsstrukturen – jedoch enger. Betroffen sind hier vor allem die Reihenhausstrukturen. Hier bieten beispielsweise rückwärtige Erweiterungsbereiche Nachverdichtungsoptionen ohne die prägenden Strukturen anzugreifen. Beteiligungsschritte Die frühzeitige Beteiligung der Bürgerschaft fand am 07.03.2017 in Form einer Bürgeranhörung als Präsenzveranstaltung statt. Ergänzend lag der Vorentwurf des Bebauungsplans vom 28.02. – 07.03. im Kundenzentrum des Stadthaus 3 aus und war im Stadtportal der Stadt Münster einsehbar. Alle Anregungen und Stellungnahmen wurden in einem Protokoll zur Bürgeranhörung (Anlage 4) zusammengetragen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 20.04. – 21.05. 2021 statt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist für das 2. Quartal 2022 vorgesehen. Vorgeschaltet zur formellen öffentlichen Auslegung wird die Verwaltung als Ergänzung eine Information über die Planungsziele und -inhalte der Öffentlichkeit anbieten. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Begründung Anlage 2: T extlicheFestsetzungen Anlage 3: Planzeichnung (Verkleinerung) Anlage 4: Niederschrift zur Bürgeranhörung
Anlage A
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Anlage A zur V/0122/2022 Kurzüberblick Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 soll öffentlich ausgelegt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. Auch im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird mit dieser Bebauungsplanänderung eine städtebauliche Dichte zugelassen, die etwas höher als die ursprüngliche Bebauung der 1960er Jahre war. Mit den Regulierungsmechanismen der Festsetzungen soll aber sichergestellt werden, dass die Nachverdichtungsprozesse nicht zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer Überlastung der Erschließungssysteme und auch nicht zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität führen. Finanzierung Durch die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Auswirkungen der Planungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter sind aufgrund der bereits im Bestand vorhandenen mäßig dichten Bebauung als geringfügig zu betrachten. Vielmehr begegnet die Planung der – aufgrund der seit Jahren stattfindenden unstrukturierten Verdichtung – drohenden Überformung des Gebietscharakters und der zunehmenden Versiegelung.
V-0122-2022-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0122/2022 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerde- lerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beck- straße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 1. Textliche Festsetzung gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Maß der Nutzung 1.1.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 3, WR 4 und WR 5 festgesetzten Baugebieten ergibt sich die zulässige Grundfläche aus den durch Baugrenzen festgesetz- ten überbaubaren Grundstücksflächen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 BauNVO) 1.1.2 Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die nach § 19 (4) BauNVO benannten Einrich- tungen und Anlagen um höchstens 0,2 überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) 1.1.3 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe über Be- zugspunkt festgesetzt. Die Firsthöhe ist definiert als die oberste Kante des Daches. Der Traufpunkt ist definiert als äußerer Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO) 1.1.4 Als Bezugspunkt für die Trauf - und Firsthöhen ist jeweils die Höhenlage der fertig ausge- bauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Bau- grundstücks mit der Verkehrsfläche. Die Bezugs höhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetra- genen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO) 1.1.5 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für Solar- paneele und Photovoltaikanl agen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO) 1.2 Nebenanlagen und Stellplätze 1.2.1 Nebenanlagen gemäß des § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig. In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 fest- gesetzten Baugebieten dürfen Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ausnahmsweise au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer Grundfläche von max. 10 m² je Grundstück errichtet werden. In den Vorgärten sind sie mit Ausnahme von Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO) 1.2.2 Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb de r gekennzeichneten Gar- tenbereiche und Vorgartenzonen unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 1.2.3 Tiefgaragen sind vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die überbaubaren Grundstückflächen um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind Bebauungsplan Nr. 575 Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 mit einer mindestens 0,5m dicken Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu begrü- nen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 1.3 Bauweise 1.3.1 Für die Bereiche des Bebauungsplans, für den mit der Bezeichnung „a“ eine abweichende Bauweise festgesetzt ist, sind die Gebäude einseitig grenzständig zu errichten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO) 1.4 Begrenzung der Wohneinheiten 1.4.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2 – 5 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 Wohneinheiten je Einzelhaus, je Doppelhaushälfte und je Gebäudeeinheit der Hausgruppe begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 1.4.2 In den als Reine Wohngebiete mit der Kennziffer WR 1 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl der Wohneinheiten begrenzt auf 1 Wohneinheit je vollendete 200m² Grundstücks- fläche. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 1.5 Grünordnerische Festsetzungen 1.5.1 Die gekennzeichneten Vorgartenzonen sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauer- haft zu pflegen. Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig, soweit sie nicht dem Spritzwasserschutz am Ge- bäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit einer Breite von bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand. Abweichungen sind nur für notwendige Zufahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder zuläs- sig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) 1.5.2 Die als Pflanzgebot gekennzeichnete Fläche ist auf mindestens 2/3 der jeweiligen Grund- stücksläge mit standortgerechten Laubgehölze (Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt, Höhe mindestens 60 bis 100 cm) anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten . (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 1.5.3 Die gekennzeichneten Gartenbereiche sind gärtnerisch und begrünt zu gestalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 1.5.4 Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit mindestens 0,10 m begrünbaren Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt auch für Dächer von Anlagen nach § 12 und 14 BauNVO. Ausnahmen können zur Anbringung von Anla- gen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) 1.6 Regelungen zum Wasserabfluss 1.6.1 Im gesamten Plangebiet ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Nieder- schlagswasser weitgehend zur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als Ge- brauchswasser zu nutzen. Das Verhältnis der abflusswirksamen an die Kanalisation an- geschlossene Fläche zur Gesamtfläche darf in den Reinen Wohngebieten WR 1 den Wert 0,35; in den Reinen Wohngebieten WR 2 den Wert 0,3, sowie in den Reinen Wohngebie- ten WR 3, WR 4 und WR 5 die jeweils festgesetzte zulässige Grundfläche nicht über- schreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Bebauungsplan Nr. 575 Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 1.7 Immissionsschutz 1.7.1 Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außen- lärmpegels müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehe- nen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 – nach DIN 4109- 1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau- Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen. 1.7.2 Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Bereiches mit maßgeb- lichem Außenlärmpegel von ≥ 65 dB(A) tags ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maß- nahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durch geeignete Baukörperanord- nung oder durch die Anor dnung von geeigneten Lärmschutzwänden im Nahbereich (z.B. Wintergarten) eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. Alternativ sind die Außenwohnbereiche in den Schallschatten der betroffenen Gebäude zu legen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.7.3 Abweichungen von den Festsetzungen 1.7.1 und 1.7.2 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018- 01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1 Gleichung (6), ermit- telt und umgesetzt werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 2.1 Dach 2.1.1 Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen si nd für unter- geordnete Anbauten möglich, wenn deren Firsthöhe deutlich - mindestens 0,50 m - unter der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstes bleibt. 2.1.2 Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte sind zulässig, wenn sie einzeln oder zusammen nur die Hälfte der T rauflänge der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Die Oberkante des Dachaufbaus muss sich mindestens 0,5m unterhalb des Hauptfirstes des Hauptgebäudes befinden. 2.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb des 1. Obergeschosses sind unzulässig. 2.2 Fassadenmaterial und -farbe 2.2.1 Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker und Putz zulässig. Untergeordnet können auch Holzwerkstoffplatten, Holz - oder Alumini- umpaneele, Glas sowie Naturstein verwendet werden. Bebauungsplan Nr. 575 Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 2.2.2 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils einheitlich in Material, Farbton und Dachnei- gung zu errichten. 2.3 Einfriedungen 2.3.1 Im gesamten Plangebiet sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch gekennzeichne- ten Vorgartenbereich unzulässig. 2.3.2 Einfriedungen an den mit Pflanzgebot festgesetzten Grundstücksgrenzen sind nur zuläs- sig, wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen standortgerechten Gehölzen in gleicher Höhe errichtet werden. Dabei ist die Bepflanzung z um öffentlichen Straßen- raum anzuordnen. 2.4 Abgrabungen 2.4.1 Zur Seite der öffentlichen Verkehrsfläche sind Abgrabungen unzulässig. 3. Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Bodendenkmäler Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel- funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver- band Westfalen- Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist bis zum Eintreffen der Behörde unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffe- nen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Unter- suchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.3 Artenschutz Bei der Umsetzung des Bebauungsplans oder auch bei späteren Abriss -, Umbau- oder Sanierungsarbeiten darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gere- gelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, die u.a. für alle europäisch geschütz- ten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere dieser Art zu ver- letzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Straf- vorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten un- abhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder nicht. Bebauungsplan Nr. 575 Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 3.4 Schutz vor Überflutung Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermei den wird empfoh- len, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Ins- besondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Über- flutung getroffen werden. Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird empfohlen Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller - und Lichtschächte durch konstruktive Maßnahmen z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen, etc. zu schützen. 3.5 Entwässerung Die entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind in Form eines Entwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen.
V-0122-2022-Anlage-1-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 26
B e g r ü n d u n g
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575:
Mecklenbecker Straße/Huberstraße/Goerdeler-
straße/Geschwister-Scholl-Straße/Beck-
straße/Bonhoefferstraße/Klausenerstraße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 6
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 7
6.2.2 Bebaubare Flächen, Gebäudestellung, Dachlandschaften .............................................. 9
6.2.3 Bauweise ......................................................................................................................... 10
6.2.5 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 10
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 10
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 11
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 11
6.5 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 12
6.5.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 12
6.5.2 Private Grünflächen......................................................................................................... 12
6.5.3 Dachbegrünung ................................................................................................................ 12
6.6 Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung ............................................................................................ 13
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 13
6.8 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 15
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 15
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 15
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 15
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 15
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 16
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 17
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 17
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 19
8.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 22
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 22
8.4.5 Klima-/wandelanpassung / Luft ....................................................................................... 23
8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 24
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 24
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 25
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 26
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Das Plangebiet ist ein in den 1960er Jahren entstandenes Wohngebiet. Es zeichnet sich heute,
aufgrund seiner stadträumlichen Lage mit seiner Nähe zur Innenstadt und des Natur- und Frei-
zeitraums des Aasees sowie seines kleinteiligen, durchgrünten Erscheinungsbilds, als attraktives
Wohnviertel aus.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0122/2022
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 26
Das Wohngebiet befindet sich nun schon seit einigen Jahren im Generationenwechsel. So findet
auch in der Aaseestadt ein zunächst aus städtebaulicher Sicht grundsätzlich wünschenswerter
Nachverdichtungsprozess statt. In Zeiten hoher Wohnraumnachfrage, stehen neben der Schaf-
fung neuer Wohnraumflächen auch die Nachverdichtungsoptionen in innerstädtischen Bestands-
gebieten im Blickwinkel. Hierbei können nicht nur die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen
(Tiefbau, Verkehr ebenso wie soziale Einrichtungen, Kita und Schule) mitgenutzt werden, auch
der Neuversiegelungsgrad ist erheblich geringer als bei Wohnbauprojekten auf der grünen Wiese.
Es zeigt sich jedoch auch in der Aaseestadt, dass die häufig mit den Nachverdichtungsprozessen
einhergehenden Gefahren der Gebietsüberformung und der Verminderung der Wohnqualität für
die Bestandstrukturen sorgsam in den Blick zu nehmen ist. Lange konnten die Veränderungsbe-
strebungen und Umbauvorhaben im Rahmen des bestehenden Planungsrechts – des einfachen
Bebauungsplans Nr. 43 – begleitet und gesteuert werden. Doch die unterschiedlichen Verwer-
tungsinteressen der Eigentümer zeigen vermehrt, dass der Steuerungsrahmen des bestehenden
Planungsrechts Grenzen hat. Insbesondere bei wirtschaftlich motivierten Nachverdichtungspro-
jekten zeigt sich vermehrt die Schwierigkeit, die Gebäudevolumina in einem gebietsverträglichen
Umfang zu halten. Es besteht die Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vorherr-
schenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers
unumkehrbar geschwächt wird.
Entsprechend soll der Nachverdichtungsprozess durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in
geordnete Bahnen gelenkt werden. Der neue planungsrechtliche Rahmen soll:
Entwicklungsspielräume und Nachverdichtungsoptionen bieten, um auch in Zukunft ein
Wohnquartier für die verschiedenen Bevölkerungsschichten zu sein und gleichzeitig
die prägenden Strukturen des kleingliedrigen, durchgrünten Quartiers erhalten.
Hierzu ist 2015 für den Bebauungsplan Nr. 575 ‚Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwis-
ter Scholl Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße‘ ein Aufstellungsbeschluss gefasst worden. In
der folgenden Bearbeitungsphase hat sich gezeigt, dass einzelne Nachbarbereiche des Bebau-
ungsplans die gleichen Herausforderungen zeigen und das Plangebiet wurde leicht erweitert.
Einbezogen wurden die Bereiche südlich der Bonhoefferstraße bis zum Schulstandort sowie
nördlich des Plangebiets die Reihenhauszeilen der Goerdelerstraße samt der Eckbebauung Del-
pstraße/Goerdelerstraße. Hierzu wird im ersten Halbjahr 2022 der erweiterte Aufstellungsbe-
schluss gefasst.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat sich im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss so-
wohl nach Süden als auch nach Nord-Osten leicht ausgedehnt. Der Bebauungsplan wird nun
begrenzt durch
die Mecklenbecker Straße im Westen,
die Huberstraße, Teile der Delpstraße sowie der Goerdelerstraße im Nordosten,
einem öffentlichen Grünzug um Südosten,
der Bonhoefferstraße sowie dem Schulstandort im Süden.
Der Geltungsbereich umfasst nunmehr die Grundstücke:
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 26
Gemarkung Münster
Flur 209
Flurstücke 66, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 96, 98, 99, 100, 101, 103,
104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 129, 130, 132, 133, 134,
135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155,
156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174,
175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193,
194, 195, 196, 197, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 214, 215, 216,
229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247,
248, 249, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 263, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272,
273, 274, 275, 276, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 292, 293, 295,
296, 297, 298, 299, 300, 301, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 313, 314, 315, 316, 317,
320, 321, 322, 323, 324, 325, 327, 329, 330, 331, 334, 335, 336, 348, 349, 350, 351, 352, 353,
354, 357, 358, 359, 360, 361, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 375, 377, 378, 379, 380,
381, 382, 388, 389, 390, 391, 392, 398, 399, 400, 401, 421, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434,
435, 436, 437, 438, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 446, 447, 451, 454, 460, 467, 479, 480, 492,
493, 501, 503, 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 516, 517, 521, 529, 530, 531, 532, 533,
534, 535, 536, 537, 538, 539, 540,
Teile der Flurstücke 502, 518, 527, 528 sowie
Flur 211
Flurstücke 334, 335, 406, 586, 591, 592, 593, 594.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen
gekennzeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan ist der Planbereich als Wohnbaufläche gekennzeichnet. Eine Änderung
des Flächennutzungsplans ist entsprechend nicht erforderlich.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Für den Planbereich regelt der seit 1961 rechtskräftige einfache Bebauungsplan Nr. 43 ‚Aasee-
Stadt‘ mit Festsetzungen zu Baufeldern, Geschossigkeiten und Dachneigungen den grundsätzli-
chen planungsrechtlichen Rahmen. Weitergehende Beurteilungen beispielsweise zur Art der Nut-
zung wird nach § 34 BauGB geregelt. Dieser Steuerungsrahmen ist nicht mehr ausreichend. Der
in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 575 wird mit Rechtskraft den entsprechenden Teil-
bereich des Bebauungsplans Nr. 43 ersetzen.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Lage und visuelle Prägung
Das Plangebiet ist Bestandteil der in den 1960er Jahren entstandenen Aaseestadt. Mit knapp 2
km Entfernung vom Stadtzentrum zählt es zu den innenstadtnahen Wohnquartieren. Mit seiner
direkten Nähe zum Aasee und seinem angrenzenden Naherholungsraum erhält es einen beson-
deren Wohnwert. Die Aaseestadt im Gesamtbild ist ein Wohnquartier, das in einzelnen Teilberei-
chen vielfältige Wohnbaustile präsentiert; dies reicht von Hochhäusern, über Mehrfamilien-Zei-
lenbauten hin zu den vielfältigen Einfamilienhausstrukturen. Das Plangebiet selber umfasst den
Bereich der Einfamilienhaussiedlung. Das Gesamtquartier ist durchzogen von einem Netz aus
Grünstrukturen mit Wegeverbindungen.
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 26
Nutzungsstruktur im Plangebiet
Das Bestandsquartier wird nahezu vollständig als Wohnstandort genutzt, lediglich vereinzelt fin-
den sich freiberufliche Nutzungen.
Das Wohnquartier zeigt die vielfältigen Bauformen eines Einfamilienhauses. Untergliedert in ein-
zelne Teilbereiche zeigt es neben den klassisch freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern
Reihenhausstrukturen, Bungalowbereiche und Kettenhäuser bei denen Haupt- und Nebenanla-
gen aneinander gegliedert sind. Weiterhin gibt es Teilbereiche, in denen die Anordnung des Ge-
bäudes auf dem Grundstück einheitlich strukturiert ist. Lediglich in kleineren Teilbereichen lassen
sich die prägenden Typologien nicht so klar ableiten. Tiefe Grundstücke bzw. Baufelder haben
z.B. in der westlichen Klausener Straße zu unterschiedlichen Gebäudeformen geführt.
Die Höhenabwicklung ist innerhalb der Teilbereiche relativ einheitlich, variiert jedoch zwischen
den Teilbereichen: Gebäudehöhen erstrecken sich von ein- bis zweigeschossigen Häusern, in
Teilbereichen mit ausgebauten Dachgeschossen, in Teilen ohne zusätzlichen Dachausbau.
Dadurch variieren die Gebäudehöhen von 4m (Bungalowbereiche) über 7,0 – 7,5m, 9,0 – 9,5m
sowie in einem Teilbereich bis zu 11m Höhe. Aufgrund der Satteldachstruktur, die bis auf einen
kleinen Bungalow-Bereich im gesamten Planbereich vorzufinden ist, entwickelt die Traufhöhe
auch eine deutliche Prägung, diese erstreckt sich von 4,0 – 4,5m bis zu 6,5 – 7,0 m.
Die Kleinteiligkeit des Einfamilienhausgebiets wird auch durch die Anordnung der Reihenhaus-
zeilen gewahrt. Bewusste Versprünge in der Gebäudestellung lockern das Erscheinungsbild der
Reihenhausriegel auf.
Die Einfamilienhäuser werden in weiten Teilen durch 1-2 WE bewohnt, vereinzelt zeigen sich
jedoch auch größere Wohneinheiten. Insbesondere in der Klausener Straße zeigen sich auch
einzelne Mehrparteienhäuser mit 4-6 Wohneinheiten.
Ein wesentliches Charakteristikum des Gebiets sind die Grünstrukturen, die vor Allem aus priva-
ten Garten- und Vorgartenbereichen gebildet werden. Die zum Teil sehr großzügigen Gartenbe-
reiche und die sich seit Jahrzehnten entwickelten Grünstrukturen (Bäume, Hecken etc.) tragen
wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des Quartiers bei.
Die einzelnen Teilbereiche zeigen folgende Prägungen:
Die freistehenden Einfamilienhäuser (1) süd-
östlich der Klausener Straße tragen durch ihre
großen Gartenbereiche wesentlich zum grünen
Erscheinungsbild des Wohnquartiers bei. Dies
wird durch die einheitliche Lage der Gebäude auf
den Grundstücken nochmal deutlich unterstri-
chen. Ebenfalls prägend ist der Gebäudetypus
selber, der sich durchgängig als eingeschossiges
Satteldach-Gebäude mit steiler Dachneigung in
weitgehend einheitlicher Gebäudeausrichtung
darstellt.
Die Reihenhauszeilen (2) erscheinen durch ih-
ren Versatz kleingliedrig. Insbesondere an der
Abbildung 1: Teilbereiche
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 26
Delpstraße und Goerdelerstraße sind die Reihenhauszeilen weitgehend ursprünglich erhalten.
Nur vereinzelt gibt es Dachaufbauten im rückwärtigen Bereich oder Anbauten im Gartenbereich.
Auch in der Fassadenabwicklung und Höhenausformung zeigt sich eine starke Einheitlichkeit. In
ihrer inneren Aufteilung zeigen die Reihenhäuser finden sich sowohl Reihenhauseinheiten mit 1
WE aber insbesondere im Bereich Huberstraße regelmäßig mit 2 WE je Gebäude.
Sehr prägend im Bungalow-Bereich (3) an der Delpstraße ist die Lage und Anordnung der Ge-
bäude auf dem Grundstück: die Gebäude sind als Hausgruppe bzw. Doppelhaus angeordnet und
schließen teilweise ohne Vorgartenzonen an die nord-östlich verlaufenden Erschließungsstiche
an. Durch die Anordnung und Ausformung der Gebäude entstehen ruhige, abgeschirmte Garten-
bereiche. Auch wenn es in den Reihen unterschiedliche Ausformungen als flach-geneigtes Sat-
teldach oder Flachdach gibt, sind auch die Dachlandschaften der jeweiligen Bungalow-Reihen in
sich einheitlich.
Im Bereich der Kettenhofhäuser (4) nördlich der Geschwister-Scholl-Straße – bei denen die Ge-
bäude wie eine Perlenschnur aus Hauptgebäude und Nebengebäude aneinandergereiht sind –
ist neben dieser charakteristischen Anordnung auch die Lage auf dem Grundstück und die Ge-
bäudekubatur markant. Diese stellt sich als traufständiges Satteldachgebäude mit untergeordne-
tem Anbau nach Süd/Süd-Osten dar.
Die traufständigen Wohngebäude südlich der Geschwister-Scholl-Straße sind in einem speziellen
Winkel zur Straße angeordnet (5). Mit dieser Gebäudestellung bilden sich spezifische Vorgar-
tenzonen und Gartenbereiche heraus. Auch im südlichen Bereich der Klausener Straße zeigt sich
diese spezifische Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück.
Im Baufeld zwischen Beck- und Delpstraße finden sich Hausgruppen mit schiefhüftigen Sattel-
dächern (6), die zum Süden eine Zweigeschossigkeit suggerieren, nach Norden eine niedrigere
Traufe haben. Diese besondere Dachform prägt und vermittelt zwischen den eingeschossigen
Häusern im Norden sowie den zweigeschossigen Häusern der Beckstraße. Diese schiefhüftige
Dachform zeigt sich auch südlich der Bonhoefferstraße im Übergang zum Schulstandort.
Die Grundstücke südöstlich der Beckstraße (7) gehören neben den Reihenhäusern zu den
höchsten Gebäuden des Quartiers. Schon im Ursprungsplan ist hier eine zweigeschossige Bau-
weise zulässig und auch umgesetzt worden. Die darauf entstandenen Wohnhäuser waren schon
ursprünglich in den 60er Jahren häufig keine reinen Einfamilienhäuser, sondern kleinere Mehrfa-
milienhäuser. Die dazugehörigen tiefen Gartenbereiche bilden einen grünen Übergang zum an-
grenzenden Grünzug.
Auch im westlichen Teil des Plangebiets bilden tiefe Grundstücke den Abschluss des Quartiers
im Übergang zur Mecklenbecker Straße. Die Gebäude sind traufständig entlang der Klausener
Straße (8) aufgereiht und bilden – da die gegenüberliegenden Gebäude firstständig und damit
von der Straße abgewandt angeordnet sind – das Erscheinungsbild des Straßenzugs. Die Tiefe
der Grundstücke bzw. auch die Tiefe der Baufelder führte dazu, dass in diesem Straßenzug häu-
fig Bungalows entstanden sind. Atriumhäuser oder Winkelbungalows nutzen die Bautiefe von
20m weitestgehend aus. Doch es finden sich auch vereinzelt Gebäude, die das flachgeneigte
Dachgeschoss durch Ausbauten von Gauben dazu nutzen, Wohnflächen im ersten Oberge-
schoss auszubilden. In den letzten Jahren sind im nördlichen Abschnitt der Klausener Straße
mehrere Wohngebäude hinzugekommen, die sich nicht auf niedrige Satteldächer beschränken,
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 26
sondern zwei Dachgeschossebenen nutzen um Wohnflächen auszubilden. So entstanden in die-
sem Straßenzug sukzessive einzelne Mehrfamilienhäuser, die einen neuen Maßstab bilden.
Darüber hinaus gibt es vereinzelt Ergänzungsflächen, die sich nicht gezielt einer der oben be-
schriebenen Teilräume zuordnen lassen, sich in Höhe und Kubatur jedoch in die grundsätzliche
Struktur des Gebiets einfügen.
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld
Auch die Umgebung des Plangebiets zeichnet sich überwiegend als Wohnstandort aus. So wird
das Plangebiet im Norden und Süd-Osten von Wohnnutzung umgeben, im Osten findet sich der
Nahversorgungsstandort des Aaseemarktes. Im Südosten grenzt der Öffentliche Grünzug Von-
Stauffenberg- / Von-Witzleben-Straße an das Plangebiet. Im Süden grenzt ein Schulstandort so-
wie Flächen der Jakobus-Gemeinde mit Gemeindezentrum, Kirche und Kindergarten an das
Plangebiet. Besonders prägend ist der im Westen des Plangebiets gelegene Aasee, ein stadtbe-
deutender Naherholungsraum.
5. Planungsziele
Das Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet
langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. Auch im Sinne des spar-
samen Umgangs mit Grund und Boden wird mit dieser Bebauungsplanänderung eine städtebau-
liche Dichte zugelassen, die etwas höher als die ursprüngliche Bebauung der 1960er Jahre war.
Mit den Regulierungsmechanismen der Festsetzungen soll aber sichergestellt werden, dass die
Nachverdichtungsprozesse nicht zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer Überlas-
tung der Erschließungssysteme und auch nicht zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqua-
lität führen.
Konkrete Zielsetzungen:
Konkret wird der Bebauungsplan
Gebäudekubaturen sichern,
die Lage und Anordnung der Gebäude auf den Grundstücken regeln,
die prägenden Grünstrukturen (rückwärtige Gartenbereiche, Vorgärten, Heckenstruktu-
ren) sichern
die Anzahl der Wohneinheiten steuern und
Aussagen zum ruhenden Verkehr treffen.
Mit diesem Grundgerüst als Basis werden dann Nachverdichtungsmöglichkeiten aufgezeigt. Ent-
wicklungsspielräume zeigen sich in den einzelnen Teilbereichen sehr unterschiedlich:
Häufig bieten sich Nachverdichtungsoptionen allein schon aus den noch nicht ausgeschöpften
Baufeldern oder Höhenbeschränkungen. Insbesondere jedoch in den Reihenhausbereichen zei-
gen sich zunächst wenig Entwicklungsspielräume, da diese aufgrund der grundsätzlich bei die-
sem Gebäudetyp gegebenen Anspruch einer einheitlichen Ausgestaltung der Reihenhausgrup-
pen geringe individuelle Entwicklungsspielräume gegeben sind. Entwicklungsspielräume zeigen
sich hier in bewusst geschaffenen rückwärtigen Erweiterungsbereichen.
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 26
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Die Aaseestadt wird als reines Wohngebiet erhalten.
Die Gebäudekubaturen werden in Bezug auf die Höhe der Gebäude in Trauf- und Firsthöhen
limitiert. Gleichzeitig wird die Ausgestaltung der Dachlandschaften festgesetzt. Dies beinhaltet
neben der Steuerung der Dachform und vereinzelter Steuerung der Dachneigung auch die Aus-
baumöglichkeiten durch Gauben etc..
Wie aus der Darstellung der Bestandsstrukturen deutlich wurde, ist neben der eigentlichen Ge-
bäudekubatur mit der Steuerung der Gebäudehöhen vor allem auch die Lage und Anordnung
der Wohngebäude auf dem Grundstück prägend und zu sichern. Diese wird durch konkrete
Baufelder und die Festsetzung der Firstrichtung erreicht.
Die Sicherung der Grünbereiche wird durch verschiedene Mechanismen erreicht: Neben der
Festsetzung der GRZ als grundsätzliches Element sichern in einigen Teilbereichen gezielt Fest-
setzungen den Erhalt der vorhandenen rückwärtigen Gartenbereiche, spezielle Vorgartenzonen
und prägende Heckenstrukturen.
Zur Steuerung des Eigenheimcharakters des Quartiers wird eine Begrenzung der höchstzulässi-
gen Anzahl der Wohneinheiten getroffen.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
Art der baulichen Nutzung
Für das gesamte Plangebiet wird das Reine Wohngebiet nach § 3 BauNVO festgesetzt. Mit dieser
Ausweisung wird auf die Bestandssituation reagiert, die sich durch eine fast ausschließliche
Wohnnutzung auszeichnet. Lediglich vereinzelt finden sich freiberufliche Nutzungen. In Bezug
auf die damit nach § 3 BauNVO allgemein zulässigen bzw. ausnahmsweise zulassungsfähigen
Nutzungen sind keine weiteren Regulierungen erforderlich. Aufgrund der Kleinteiligkeit der
Grundstücke ist eine das Wohngebiet ergänzende allgemein zulässige Nutzungsvielfalt durch
kleine Läden, Schank- und Speisewirtschaften hier nicht erstrebenswert. Die mit diesen Nutzun-
gen einhergehenden erforderlichen Nebenflächen (bspw. für Stellplätze) lassen sich in der vor-
handenen Struktur nicht störungsfrei unterbringen. Entsprechend wird bewusst auf eine perspek-
tivische Fortentwicklung zum Allgemeinen Wohngebiet und eine entsprechende Festsetzung ver-
zichtet.
Steuerung der Wohneinheiten
Neben der Regulierung der Gebäudekubatur und Bauweise sowie der Begrenzung über Baufel-
der und überbaubare Grundstücksfläche soll über die Steuerung der zulässigen Wohneinheiten
in Wohngebäuden die vorherrschende Wohnform bzw. die Wohndichte reguliert werden.
Dafür wird in den Bereichen WR 2-5 die Anzahl der Wohneinheiten auf je 2 Wohneinheiten je
Einzelhaus, Doppelhaushälfte und je Reihenhauseinheit begrenzt. Diese Begrenzung ermöglicht
bspw. neben der Hauptwohnung den Bau einer Einliegerwohnung oder auch die geschossweise
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 26
Gliederung bspw. in den Reihenhausstrukturen. Diese Regulierung trifft in weiten Teilen die vor-
handenen Strukturen bzw. ermöglicht die gängigen Entwicklungsspielräume in Einfamilienhaus-
bereichen.
Die Bereiche des WR 1 stellen sich in Bezug auf die Struktur der Wohneinheiten anders da: Hier
bestehen bereits auf verschiedenen Grundstücken Mehrfamilienhausbebauungen, die das Ge-
biet mitprägen. In diesen Teilräumen bieten die Grundstücke aufgrund ihrer Größe und Breite
sowie der Tiefe der Baufelder trotzt der Beschränkung in der Höhe, die Möglichkeit, größere Bau-
volumina umzusetzen und entsprechend auch mehrere Wohneinheiten unterzubringen. Doch
durch die großen Baufelder können nicht nur größere Bauvolumina umgesetzt werden, auch die
Wohnfolgeerscheinungen (insb. Stellplätze, Nebenanlagen) können anders organisiert werden.
So besteht bei diesen Grundstücken beispielsweise die Möglichkeit, den ruhenden Verkehr un-
terirdisch anzuordnen.
Um diese Entwicklung, die vom Plangeber in den 60er Jahren nicht absehbar war, in geordnete
Bahnen zu lenken, findet auch in diesen Bereichen eine Begrenzung der Wohneinheiten statt.
Eine Steuerung über eine absolute Zahl, lässt sich hier jedoch aufgrund der vielfältigen Bestands-
strukturen nicht zielgerichtet umsetzen. Die hier genutzte Begrenzung der Wohneinheiten im Ver-
hältnis zur Grundstücksgröße bietet die Möglichkeit gezielt die Wohn- und Besiedlungsdichte in
den Wohnbereichen zu steuern. Die Begrenzung der Wohnungsdichte findet als relative Zahl mit
Bezug zur Grundstücksgröße statt: je vollendete 200m² Grundstücksgröße ist eine Wohneinheit
zulässig. Bei den derzeitigen Grundstücksgrößen können so Wohnhäuser mit 3-5 Wohneinheiten
errichtet werden. Der Wert orientiert sich an den, im Rahmen des Münsteraner Wohnbaulandpro-
gramm ermittelten, Dichtevorgaben für Neubauquartiere in den Außenstadtteilen der Stadt von
55 WE/ha (181 m² je WE). Bewusst sind hier nicht die üblichen innerstädtischen Dichtewerte
angesetzt worden, da diese mit dem Gebietscharakter der Aaseestadt nicht umsetzbar wären.
Der Dichtewert von 55 WE/ha ist hingegen nochmals mit jüngeren Bauvorhaben im Quartier, die
im Genehmigungsverfahren als verträglich eingestuft wurden, abgeglichen und in der Folge leicht
herabgesetzt worden (200 m² je WE/ ca. 50 WE/ha).
Maß der baulichen Nutzung
Gebäudehöhe
Der Bebauungsplan regelt das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der Trauf- (TH)
und Firsthöhen (FH) bzw. bei den flachgeneigten Dächern durch die Festsetzung der Gebäude-
höhe (GH).
Anders als im bisherigen Bebauungsplan, in dem die Gebäudekubaturen über die Zahl der Voll-
geschosse und die Dachneigung gesteuert wurden, setzt dieser Bebauungsplan auf eine deutlich
engere Begrenzung der Gebäudekubatur durch maximal zulässige Trauf- und Firsthöhen. In den
letzten Jahren hat sich in dem Bestandsgebiet gezeigt, dass die Regulierung über die Anzahl der
Vollgeschosse und die Dachneigung nicht ausreicht, die Höhenbegrenzung effizient zu lenken.
Mit der Firsthöhe wird nun die absolute Höhe des Gebäudes klar begrenzt. Ergänzt wird dies bei
Gebäuden mit geneigten Dächern durch die Begrenzung der Traufhöhe.
Die Höhen sind differenziert für die Teilbereiche festgesetzt worden. Dabei sind die Bestandshö-
hen betrachtet und von ihnen ausgehend eine Begrenzung derart gewählt worden, dass aus dem
repräsentativen Gebäudebestand ein prägender ‚Mittelwert‘ angesetzt wurde, in dem sich aktu-
elle Anforderungen im Wohnungsneubau realisieren lassen. Somit ist nicht zwingend das höchste
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 26
Gebäude als Maßstab gesetzt und das Maximum festgesetzt worden. Dies führt dazu, das ein-
zelne Gebäude bei zukünftigen Umbauten/Neubauten nicht auf das bisher zulässige Maß zurück-
greifen können.
In dem Reinen Wohngebiet WR 4, in dem der vorhandene Wohnbestand als Flachdachgebäude
ausgestaltet ist, wird analog eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt.
Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung ist das bestehende Straßenniveau mit der Höhenlage der
jeweiligen ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze
des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück
durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen
Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln.
GRZ:
Im Bebauungsplan wird die zulässige Grundfläche gesteuert. In den meisten Bereichen geschieht
dies über die Festsetzung der GRZ. Zur Sicherung der vorhandenen Durchlässigkeit und Durch-
grünung, beides typische Charakteristika des Bestandsgebiets, wird in den Wohngebieten WR 2
und teilweise auch WR 1 eine GRZ von 0,3 und damit unterhalb der nach § 17 BauNVO zulässi-
gen Obergrenzen festgesetzt. In dem Bereich westlich der Klausener Straße in dem die vorhan-
dene GRZ teilweise bereits um 0,35 liegt, wird dies als zukünftige Begrenzung fixiert. Beide Be-
grenzungen liegen unter den Orientierungswerten für Reine Wohngebiete nach § 17 BauNVO.
Das nicht die Orientierungswerte für Reine Wohngebiete ausgeschöpft wurden ist in der Wahrung
des durchgrünten Charakters des Gebiets begründet.
In dem Bereich der Reihenhäuser, Kettenhäuser und Bungalowbereiche führt eine Steuerung der
zulässigen Grundflächenzahl über eine GRZ aufgrund der angestrebten Bauform vor allem aber
der kleinen Grundstücke häufig ins Leere. Hier erfolgt eine indirekte Begrenzung der GRZ, da die
zulässige Grundfläche der überbaubaren Grundstücksfläche entspricht.
6.2.2 Bebaubare Flächen, Gebäudestellung, Dachlandschaften
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baufelder mit Baugrenzen festgesetzt. Ins-
gesamt orientiert sich die Festsetzung der Baufelder am Bestand. Bei der Festsetzung der Bau-
felder wurden die bestehenden Strukturen betrachtet und abstrahiert um die Typik der Teilberei-
che herauszuarbeiten. So wurden einheitliche Tiefen und Versprünge für die Grundstücke her-
ausgearbeitet und festgesetzt.
In den Reihenhausgebieten (WR3) wird ergänzend zu dem bestehenden Baufeld eine Erweite-
rungsfläche im rückwärtigen Gartenbereich festgesetzt. Innerhalb dieser 3 m tiefen Fläche dürfen
Anbauten errichtet werden. Diese Erweiterungsoption beschränkt sich dabei explizit auf das Erd-
geschoss. Da es für die Reihenhäuser aufgrund ihres Erfordernisses einer einheitlichen Höhen-
entwicklung und der fehlenden seitlichen Grundstücksflächen ansonsten kaum Entwicklungs-
spielräume gibt, bietet diese Anbauregelung die Möglichkeit – bei Erhalt der städtebaulichen Qua-
lität der Reihenhausstrukturen – bauliche Veränderungen und Ausbauwünsche zu gewährleisten.
Die für den einheitlichen Festsetzungsmodus erforderliche Abstraktion führt dazu, dass einzelne
Bestandsgebäude nicht vollständig innerhalb der Baufelder liegen. Für die bestehenden Gebäude
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 26
hat dies zunächst keine Auswirkungen. Neubauten, aber auch Erweiterungen und Umbauten sind
jedoch zukünftig so zu entwickeln, dass sie sich innerhalb der Baufelder bewegen.
Stellung der Gebäude / Firstrichtung
In allen Teilbereichen sind einheitliche Gebäudestellungen bzw. Firstrichtungen vorherrschend
und prägen die Bestandsstrukturen. Entsprechend wird dieses auch im Bebauungsplan aufge-
griffen. Vereinzelt (bspw. in der Klausener Straße 13-17) sind atypische Firstausrichtungen vor-
handen. Hier führt die einheitliche Festsetzung dazu, dass bei Neubauvorhaben zukünftig eine
andere Firstrichtung umgesetzt werden muss. Auf Bestandsgebäude hat dies keine Auswirkun-
gen.
Die Festsetzung der Firstrichtung bezieht sich auf die Firstausrichtung des Hauptbaukörpers. Un-
tergeordnete Anbauten können in einer anderen Firstausrichtung erstellt werden. Hierbei muss
jedoch die Firsthöhe der Anbauten deutlich - mindestens 0,50 m - unter der tatsächlichen Höhe
des Hauptfirstes bleiben.
Dachneigung und Dachausbauten
Die Dachform der Bestandsgebäude ist in vielen Teilbereichen des Plangebiets homogen und
prägend und wird entsprechend im zukünftigen Plan gesteuert. Weitgehend ist dies die Sattel-
dachform, lediglich in einem Teilbereich wird das vorherrschende Flachdach festgesetzt.
Dachgauben und Dacheinschnitte sind zulässig. Hiermit bieten sich Erweiterungsoptionen für die
Bestandsgebäude. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der je-
weiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Zum Hauptfirst ist mindestens ein Abstand von 0,50
einzuhalten.
6.2.3 Bauweise
Für das Plangebiet wird regelmäßig differenziert ob Einzel-, Doppelhäuser und/oder Hausgrup-
pen zulässig sind. Maßgebend für die Regelung sind die vorhandenen Strukturen, die gesichert
werden sollen. Auf die Breite der Grundstücke reagierend wird lediglich in WR 2 von der über-
wiegenden Struktur abgewichen und neben den vorherrschenden Einzelhäusern auch Doppel-
häuser zugelassen. Damit wird auf jüngere Entwicklungen reagiert, die darlegen, dass auch die
Umsetzung eines Doppelhauses in dem Bereich gebietsverträglich und harmonisch umgesetzt
werden kann.
6.2.5 Material, Farbgebung
Auch hier greift der Bebauungsplan die vorhandene Struktur auf und begrenzt zulässige Haupt-
materialien auf Klinker und Putz. Ergänzend dürfen Holzwerkstoffplatten, Holz- oder Aluminium-
paneele, Glas sowie Naturstein als untergeordnete Materialien verwendet werden.
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
Der Bebauungsplan steuert sowohl Stellplätze als auch Nebenanlagen im Plangebiet.
Nebenanlagen gemäß des § 14 BauNVO sind dabei nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Für die Reinen Wohngebiete WR 2-5 gibt es jedoch Lockerungen. Hier
dürfen Nebenanlagen ausnahmsweise dann außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 26
mit einer Grundfläche errichtet werden, wenn sie insgesamt eine Fläche von 10 m² nicht über-
schreiten. In den Vorgärten dürfen nur Nebenanlagen für Mülltonnen und Fahrräder errichtet wer-
den.
Für die Wohngebiete WR 1 gelten diese benannten Ausnahmen aufgrund der ohnehin großen
Baufelder nicht.
Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der gekennzeichneten Gartenbe-
reiche und Vorgartenzonen unzulässig. In den als WR 3-4 festgesetzten Gebieten sind Stellplätze
und Garagen nur in den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.
Tiefgaragen sind zulässig, jedoch vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die
überbaubaren Grundstückflächen ausnahmsweise um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten
Teile der Tiefgarage sind mit einer mindestens 0,5m dicken Substratschicht zu bedecken und
dauerhaft zu begrünen.
Bei einigen Grundstücken wurde den genehmigten Wohnhäusern bzw. Wohnungen im Rahmen
der ursprünglichen Baugenehmigung in den 60er Jahren keine notwendigen Stellplätze zugeord-
net. Dies führt dazu, dass insbesondere bei Reihenhausgrundstücken heute bei Neuplanungen
kein Stellplatz nachgewiesen werden kann. Eine Ablöse von Stellplätzen wird im Plangebiet
grundsätzlich nicht möglich sein. In den Reihenhausgebieten WR3 wird jedoch für diesen Son-
derfall der Neuerrichtung einer bestehenden Wohneinheit, die bislang keinen Stellplatz nachwei-
sen kann, ausnahmsweise eine Ablöse der erforderlichen Stellplätze ermöglicht. Für darüberhin-
ausgehende Wohneinheiten jedoch muss ein Stellplatz nachgewiesen werden.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Wohngebiet ist über die Mecklenbecker Straße an das örtliche Straßennetz angebunden.
Die Anliegerstraßen im Gebiet haben die zentrale Erschließungsfunktion der einzelnen Wohnge-
bäude, indem sie nicht nur die individuelle Erreichbarkeit der Anlieger sicherstellen, sondern auch
die Befahrbarkeit der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie Rettungsdienste gewährleisten müs-
sen. Hierfür sind die Straßen auch künftig ausreichend dimensioniert.
In Bezug auf den ruhenden Verkehr sind die erforderlichen Stellplätze vollständig auf den privaten
Grundstücksflächen bzw. auf den dafür vorgesehenen Garagenflächen unterzubringen.
Das Angebot von Besucherparkplätzen wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht aufge-
stockt, da hierzu keine Flächen zur Verfügung stehen. Grundsätzlich bestehen ausreichend Park-
möglichkeiten in den existierenden Straßen des Aaseeviertels.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung erfolgt über vorhandene Leitungssysteme, so dass die Erschließung
grundsätzlich gesichert ist.
In Bezug auf die Entsorgung bzw. Ableitung des anfallenden Regenwassers sind Vorkehrungen
erforderlich, da der vorhandene Regenwasserkanal bereits im Bestand ausgelastet ist. So ist bei
Nachverdichtungsprozessen besonderes Augenmerk auf den Abfluss des anfallenden Regen-
wassers zu legen. In diesem Kontext spielt die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksflä-
chen (GRZ), die Regelungen zur Dachbegrünung sowie die Begrünungsvorgaben bspw. in den
Vorgartenzonen eine Rolle. Darüber hinaus ist im Rahmen von Baugenehmigungen im Entwäs-
serungsantrag nachzuweisen, dass das jeweils festgesetzte Abflussvolumen nicht überschritten
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 26
wird. Die Begrenzung des Abflussvolumens ist je Grundstück reguliert und ist angelehnt an die
jeweils zulässige überbaubare Grundstücksfläche.
6.5 Grünflächen / Begrünung
6.5.1 Öffentliche Grünflächen
Im Bebauungsplan Nr. 43 finden sich auf der Rückseite der Garagenhöfe an der Delpstraße drei
kleine Spielplatzbereiche. Diese sind im Rahmen eines Konsolidierungsverfahrens 2011 aufge-
geben worden. Die ausreichende Spielplatzversorgung im Stadtgebiet kann angesichts der zu
erwartenden Bevölkerungsentwicklung weiterhin aufrecht erhalten werden. Eine Reaktivierung
der Spielflächen ist nicht erforderlich.
Künftig werden die drei Flächen als Öffentliche Grünflächen ohne die Zweckbestimmung Spiel-
platz festgesetzt, sodass Bewegungs- und Erholungsräume unterschiedlicher Nutzungsart ent-
stehen können.
6.5.2 Private Grünflächen
Der Bebauungsplan kennzeichnet Gartenbereiche, Vorgartenbereiche und Grüne Bänder.
In weiten Teilen des Plangebiets finden sich begrünte Vorgartenzonen, häufig mit keinen oder
geringen Einfriedungen in Form von Sträuchern und Heckenpflanzungen. Die Nachverdichtungs-
prozesse der jüngeren Zeit zeigen jedoch, dass durch die intensivere Grundstücksnutzung ge-
rade die Vorgartenzonen für Wohnfolgenutzungen (Stellplätze, Nebenanlagen etc.) beschlag-
nahmt wurden, so dass das durchgrünte Erscheinungsbild verwässert. Um dem entgegenzuwir-
ken, steuern Festsetzungen den Grünanteil (mindestens zur Hälfte), den Ausschluss von Einfrie-
dungen sowie die zulässigen Nutzungen in dem Bereich (keine Nebenanlagen, keine Garagen
und Stellplätze).
Die Gartenbereiche der Aaseestadt tragen wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des Quar-
tiers bei. Um auch hier entgegenzuwirken, dass Nachverdichtungsprozesse die begrünten Gar-
tenbereiche durch Wohnfolgenutzungen und Abstellräume etc. erheblich begrenzen, werden Ne-
benanalgen flächenmäßig limitiert: Nebenanlagen sind außerhalb überbaubarerer Grundstücks-
flächen auf 10m² begrenzt.
Sowohl an der Klausener Straße als auch an der Delpstraße verläuft auf östlicher Seite ein ‚grü-
nes Band‘, bestehend aus öffentlichen Grünflächen und Bepflanzungen auf privaten Grundstü-
cken in Form von Hecken und/oder Bäumen und Sträuchern auf den Privatgrundstücken. Auch
wenn diese Bepflanzung kleinere Unterbrechungen aufweist, hat sich aus den einzelnen Begrü-
nungen in der Gesamtschau eine markante straßenbegleitende Grünstruktur entwickelt. Sie wird
im Bebauungsplan dadurch gesichert, dass ein Anpflanz- und Erhaltungsgebot regelt, dass 2/3
der jeweils gekennzeichneten Grundstücksfläche mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern
anzulegen und dauerhaft zu erhalten sind.
6.5.3 Dachbegrünung
Die bereits im Bestand ausgelastete Regenwasserkanalisation im Plangebiet erfordert es, im
Rahmen der Regenwasserrückhaltung auch die Möglichkeiten von Dachbegrünungen auszu-
schöpfen. Da ein Großteil der Dächer im Gebiet als (für Dachbegrünung ungeeignete) Satteldä-
cher ausgebildet sind und diese auch zukünftig als prägende Strukturen gesichert werden sollen,
eignen sich nur wenige Dachflächen zur Dachbegrünung. Doch mindestens diese sollen zukünftig
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 26
für eine Dachbegrünung genutzt werden. Hierbei handelt es sich um die in WR4 festgesetzten
Flachdachbungalows sowie Nebenanlagen wie Garagen im gesamten Plangebiet.
6.6 Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung
In Bezug auf die Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bestehen bei der Auf-
stellung des Bebauungsplans Nr. 575 keine Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. Ausgleichs-
maßnahmen sind demzufolge nicht erforderlich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 575 liegt vollumfänglich innerhalb des rechtskräf-
tigen einfachen Bebauungsplans Nr. 43. Als einzig vorhandenes Regulativ hinsichtlich der Rege-
lungen zur baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan Baufluchten fest. Im Laufe der Jahre sind
bei den Bestandsgebäuden zahlreiche Um- und Anbauten erfolgt, die auf der Grundlage von § 34
BauGB genehmigt wurden. Der Bebauungsplan Nr. 575 greift die Bestandsstrukturen in Bezug
auf die Baufelder und die zulässige GRZ bzw. Grundfläche auf.
Für die Bestandserfassung und Bewertung sind nicht der reale Biotoptypenbestand in der Ört-
lichkeit sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 zugrunde zu legen. Diese sind
dann zur Beurteilung des Eingriffs im Weiteren mit den geplanten Festsetzungen des Bebau-
ungsplans Nr. 575 abzugleichen. Aufgrund der geringen Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan Nr. 43 sind bereits heute
umfangreiche Erweiterungen der Bestandsbebauung auf Basis des § 34 (1) BauGB möglich.
In den im B-Plan Nr. 575 mit Grundflächenzahlen festgesetzten Baufeldern entspricht die GRZ
im Wesentlichen dem heute zulässigen Umfang, so dass aus einem Vergleich der planrechtlichen
Bestandssituation des Bebauungsplans Nr. 43 mit dem Bebauungsplan Nr. 575 hier keine Ein-
griffe in den Boden, die Natur und Landschaft abgeleitet werden.
In den Baufeldern ohne Grundflächenzahlen sollen bauliche Erweiterungen durch die Auswei-
sung von Baugrenzen über die Bestandsbebauung hinaus ermöglicht werden. Auch hierdurch
lassen sich keine Eingriffe ableiten, da diese „Erweiterungen mit Augenmaß“ den bereits beste-
henden Erweiterungsmöglichkeiten nach § 34 (1) entsprechen und der Charakter des Baugebiets
erhalten bleibt. Auch im Bereich der Festsetzung von Öffentlichen Verkehrsflächen und Spielplät-
zen bestehen keine Veränderungen gegenüber der Bestandssituation. Die Öffentlichen Grünflä-
chen, die im Bebauungsplan Nr. 43 südlich der Delpstraße festgesetzt sind bleiben im Bestand
ebenfalls im Umfang weitestgehend erhalten und werden zukünftig als Verkehrsgrün ausgewie-
sen. Eine Veränderung der landschafts-/stadtökologischen Qualitäten ist damit nicht verbunden.
6.7 Immissionsschutz
Teile des Bebauungsplangebiets werden von der im Westen an das Plangebiet angrenzenden
Mecklenbecker Straße durch Straßenverkehrslärm belastet. Der Schallimmissionsplan 2017 der
Unteren Immissionsschutzbehörde stellt die Lärmvorbelastung des Plangebiets durch die Meck-
lenbecker Straße dar.
Betroffen von den Lärmeinwirkungen ist insbesondere die an die Mecklenbecker Straße anschlie-
ßende erste Gebäudezeile, die Grundstücke westlich der Klausener Straße. Gemäß des nach
der RLS 90 berechneten Schallimmissionsplans 2017 liegen für diesen Bereich Lärmpegel von
bis zu 63 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts an den der Mecklenbecker Straße zugewandten Fas-
saden vor. Damit sind die Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, die für
Reine Wohngebiete Werte von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ansetzen, überschritten. Die
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Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
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DIN 18005 benennt je nach Schutzbedürftigkeit der Baunutzung Orientierungswerte zur ange-
messenen Berücksichtigung des Schallschutzes. Die Orientierungswerte sollen bei schutzbedürf-
tigen Nutzungen – wie beispielsweise Wohnen – nach Möglichkeit eingehalten werden. Sie kön-
nen im Einzelfall auch überschritten werden, wie dies beispielsweise im Bestandsfall sein kann.
Dann muss eine Abwägung zwischen den planerischen Erfordernissen und dem Belang des
Schallschutzes vorgenommen werden.
Auch die hilfsweise für die Beurteilung herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV
(„Verkehrslärmschutzverordnung“) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für Reine Wohnge-
biete sind überschritten. Die 16. BImSchV benennt Grenzwerte, bei deren Überschreitung bei
einer wesentlichen Änderung einer Straße durch den Maßnahmenträger Lärmvorsorgemaßnah-
men erbracht werden müssen. Da hier keine Straßenbaumaßnahmen vollzogen werden, wird
diese Vorschrift lediglich hilfsweise zur Einschätzung der Erheblichkeit der Lärmpegel durch den
Verkehrslärm herangezogen.
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von räumlicher Gliederung oder baulicher Lärmschutz-
wände können in diesen Bestandsstrukturen nicht umgesetzt werden bzw. stehen städtebauli-
chen Belangen entgegen.
Zur Dimensionierung von passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden sind nach DIN
4109 maßgeblichen Außenlärmpegel heranzuziehen. Hierbei unterscheiden sich die maßgebli-
chen Außenlärmpegel bei Verkehrslärm von den berechneten Beurteilungspegeln im Tagzeit-
raum durch einen Sicherheitszuschlag von 3 dB(A). Durch den maßgeblichen Außenlärmpegel
für die Nacht ergeben sich keine höheren Schutzanforderungen an den passiven Schallschutz.
Die maßgeblichen Außenlärmpegel können den gängigeren Lärmpegelbereichen (LPB) zugeord-
net werden.
Lärmpegelbereich LPB I LPB II LPB III LPB IV LPB V LPB VI LPB VII
Maßgeblicher Außen-
lärmpegel in dB(A)
bis 55 bis 60 bis 65 bis 70 bis 75 bis 80 > 80
Tabelle 1: Lärmpegelbereiche
In Abhängigkeit von den Lärmpegelbereichen ergeben sich dann Anforderungen an die Schall-
dämmung von Außenbauteilen von Gebäuden. Im Plangebiet sind Lärmpegelbereiche bis LPB
IV vorhanden, in den textlichen Festsetzungen werden die erforderlichen Reglementierungen
zum passiven Schallschutz für diese Bereiche verankert.
Im Plangebiet wird in Teilbereichen der äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags über-
schritten, sodass hier eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen mit normaler, allen-
falls leicht angehobener Sprechlautstärke nicht mehr sichergestellt ist. Bei Errichtung, Erweite-
rung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen ist durch
bauliche Anordnung oder schallabschirmende Maßnahmen sicherzustellen, dass der äquivalente
Dauerschallpegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Dieser Wert entspricht in diesem Fall
dem maßgeblichen Außenlärmpegel von > 65 dB(A), so dass sich die entsprechende textliche
Festsetzung auf diesen in der Plangraphik dargestellten Bereich beziehen kann.
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Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
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6.8 Denkmalschutz / Archäologie
Im Plangebiet finden sich weder Baudenkmäler noch sind Bodendenkmäler bekannt. Deshalb
begrenzen sich die Regelungen auf Hinweise zum Umgang mit Bodendenkmälern. So ist die
Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der Stadt
Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-
Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist bis zum Eintref-
fen der Behörde unverändert zu erhalten.
7. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 14,35 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 2,44 ha 17 %
Öffentliche Grünflächen 0,08 ha 0,56 %
Versorgungsflächen 0,017 ha 0,12 %
Bauflächen (WR) 11,81 ha 82,32 %
Tabelle 2: Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Um-
weltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung der
Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:
Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster)
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 575 umfasst eine 14,35 ha große Fläche im Stadtzentrum (Stadtbezirk
Mitte, Stadtteil Aaseestadt) und erstreckt sich auf einer Fläche südwestlich des Aasees. Mit der
Aufstellung wird ein Teilgebiet des am 27.02.61 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 43
überplant. Er ist begrenzt:
im Nord-Westen durch die Mecklenbecker Straße
im Süd-Westen durch die Bonhoeffer-Straße und die Richard-von-Weizäcker-Schule
im Süd-Osten durch die Öffentliche Grünfläche Von-Stauffenberg- / Von-Witzleben-
Straße
im Nord-Osten durch die Huberstraße, Teile der Delpstraße und der Goedeler Straße
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
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Das Plangebiet wird von Wohnbebauung (Mehr- und Einfamilienhäuser) geprägt und weist einen
durchgrünten Charakter auf. Jenseits der Mecklenbecker Straße grenzt der Aasee als bedeuten-
des Naherholungsgebiet an. Südöstlich wird das Gebiet durch den Grünzug Von-Stauffenberg- /
Von-Witzleben-Straße gefasst. Nordöstlich sowie jenseits des südöstlich gelegenen Grünzugs
befinden sich Mehrfamilienhäuser. Dazwischen gibt es einen Bereich mit Reihenhäusern. Südlich
der Bonhoefferstraße liegen Einfamilienhäuser auf großzügig geschnitten Grundstücken.
Die Planung verfolgt das Ziel, die städtebauliche Qualität des Quartiers zu schützen. Mittels ge-
zielter Festsetzungen soll zum einen die Kleingliedrigkeit und Durchgrünung des Quartiers ge-
wahrt werden, andererseits aber auch Nachverdichtungspotenziale definiert werden.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch / menschliche Ge-
sundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- DIN 18.005, Beiblatt 1
- DIN 4109
- TA-Lärm
- 39. BImSchV
Pflanzen und Tiere / biologi-
sche Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte
Gebiete
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB)
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB)
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Tabelle 3: fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Rat der Stadt Münster hat den Klimanotstand für Münster erklärt (V/0482/2019). Die Eindäm-
mung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik besitzt damit eine hohe Priorität
und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten.
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen
des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, sind nicht erkennbar.
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 26
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwarten-
den Auswirkungen der Planung1 sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur Ver-
meidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit
Der Stadtteil Aaseestadt hat derzeitig ca. 5.800 Einwohner (wohnberechtigte Bevölkerung, Stand
31.12.2021). Gut 50 % der Haushalte sind Singlehaushalte. Der Anteil der Haushalte mit Kindern
liegt bei knapp 15 %. Mit einem durchschnittlichen Alter von ca. 43 Jahren liegt der Stadtteil knapp
über dem Durchschnittsalter der Gesamtstadt. Ältere Menschen sind im Stadtteil unterrepräsen-
tiert.
Erholung/ Grünordnung Münster:
Das Plangebiet selber ist für die öffentliche Erholungsnutzung nicht von Bedeutung. Gleichwohl
grenzt ein bedeutendes Naherholungsgebiet, der Aasee mit den angrenzenden Grünflächen -
gem. Grünordnung Münster dem Grünzug „Westliches Aatal“ zuzuordnen - an die in Rede ste-
hende Fläche an und der öffentliche Grünzug Von-Stauffenberg-Straße/Von-Ossietzky-Straße
flankiert die südöstliche Seite des Geltungsbereiches.
Vorbelastungen:
Aktuell sind laut Schallimmissionsplan 2017 der unteren Immissionsschutzbehörde an den der
Mecklenbecker Straße zugewandten Fassaden Pegel von bis zu 63 / 54 dB(A) Tag / Nacht vor-
handen. Damit werden die Orientierungswerte der DIN18005 Teil 1 für reine Wohngebiete von
50 / 40 dB(A) Tag / Nacht deutlich überschritten.
Sonstige relevante Vorbelastungen sind nicht erkennbar.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzlichen
Umweltanforderungen wie folgt zu werten:
1. Straßenverkehrslärm
Das Plangebiet ist im nördlichen Bereich Immissionen durch den Straßenverkehr ausgesetzt.
Maßgeblich ist hierbei die Mecklenbecker Straße. Die zugrundegelegte durchschnittliche täglichen
Verkehrsstärke (DTV) der Mecklenbecker Straße aus 2017 wurden auf den Prognosehorizont
2030 hochgerechnet. Es wurde eine Zunahme von 1 % pro Jahr angenommen. Die Beurteilungs-
pegel wurden mit der Lärmberechnungssoftware „SoundPLANessential 5.1“ berechnet. 2 Die Ori-
entierungswerte der DIN 18005 Teil 1 für Reine Wohngebiete von 50 / 40 dB(A) Tag / Nacht wer-
1 Die Prognose umfasst soweit von Relevanz die direkten und die etwaigen indirekten, sekundä-
ren, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständi-
gen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorha-
ben.
2 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (11/2021): Erläuterungstext –
Maßgebliche Außenlärmpegel Bebauungsplan Nr. 575
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 26
den danach deutlich überschritten. Da aufgrund der gewachsenen Bestandssituation aktive Lärm-
schutzmaßnahmen entlang der Mecklenbecker Straße ausscheiden, wurden maßgebliche Außen-
lärmpegel berechnet, in deren Einwirkungsbereich passiver Schallschutz bei Errichtung, Erweite-
rung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46
BauO NRW 2018 – nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außen-
bauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden muss. Zur Ermittlung des
maßgeblichen Außenlärmpegels werden die Beurteilungspegel rechnerisch bei freier Schallaus-
breitung, das heißt ohne die Berücksichtigung der Abschirmung von Gebäuden, nach der Richtli-
nie für Lärmschutz an Straßen, 1990 (RLS 90) ermittelt und mit Zuschlägen nach Maßgabe der
DIN 4109 versehen.
Abbildung 2: Maßgeblicher Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung
Im Ergebnis ist für das WR1-Gebiet entlang der Klausener Straße an deren nördlicher Baugrenze
überwiegend der Lärmpegelbereich IV gemäß der DIN 4109-1 einzuhalten. Dies entspricht einem
maßgeblichen Außenlärmpegel von 66 bis 70 dB(A).
Der Bebauungsplan setzt zudem die Bereiche fest, in denen mit Überschreitung des äquivalenten
Dauerschallpegels von ≥ 62 dB(A) tags ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungs-
änderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Oberge-
schossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig ist.
2. Gewerbelärm
Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befindet sich an der Goerdelerstraße ein großflächiger
Einzelhandel. Im Rahmen der Aufstellung des entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans Nr. 571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße“ (in Kraft getreten am
07.10.2016) wurden mögliche gewerbliche Lärmimmissionen auf die angrenzende Wohnbebau-
ung untersucht. Die Berechnungsergebnisse im zugehörigen Gutachten zeigten, dass der Betrieb
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 26
des Lebensmittelvollsortimenters unter Berücksichtigung im Verfahren konkretisierter Rahmen-
bedingungen wie den Verzicht auf Anlieferung der Waren zu Nachtzeit und in den Ruhezeiten
verträglich ist.
Durch den vorliegenden Bebauungsplan werden die seinerzeit maßgeblichen Immissionsorte
nicht verändert. Die Baugrenzen nehmen die bisherigen Gebäudekanten auf. Maßgebliche auf
das Plangebiet einwirkende gewerbliche Lärmimmissionen sind daher nach wie vor nicht zu er-
warten.
Luftschadstoffe
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit wird
auf Kapitel 8.4.5 verwiesen.
Risiken für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophen
Besondere Risiken sind nicht erkennbar.
Erholungsnutzung
Die im Umfeld des Bebauungsplans liegenden Grünflächen werden durch die Planung nicht tan-
giert. Für die Bewohner des Plangebietes stellen sie auch weiterhin attraktive Naherholungs-
räume dar. Darüber hinaus gehende Belange der Grünordnung sind nicht betroffen.
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt in einem innerstädtischen Bereich, der von Wohnbebauung geprägt ist.
Sowohl die vorhandenen Straßenbäume als auch der Baum- und Grünbestand auf Vorgarten-
und Gartenflächen verleihen dem Gebiet ein grünes Gerüst. Durch die Gartennutzung ist von
einer typischen Flora und Fauna von Gartenquartieren auszugehen. Eine Erhebung von Pflan-
zen- und Tierarten liegt für das Gebiet nicht vor.
Das Vorkommen planungsrelevanter Arten kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auch für
Fledermäuse wie die Zwergfledermaus sind geeignete Habitate an und in Gebäuden möglich.
Alle Fledermäuse zählen zu den planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen.
Naturschutzrechtlich begründete Schutzgebiete, insbesondere FFH-Gebiete oder Vogelschutz-
gebiete sind im Plangebiet oder im näheren Umfeld nicht anzutreffen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
8.4.2.1 Artenschutz
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfeh-
lungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
In einem ersten Schritt wurde anhand der Daten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und
Verbraucherschutz geprüft, welche planungsrelevante Arten potenziell im Untersuchungsgebiet
vorkommen können. Hierzu wurden für Quadrant 4 im Messtischblatt 4011 die Lebensraumtypen
Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude ausgewertet (vgl. Tabelle).
Wissenschaftlicher
Name Deutscher Name Gärten Gebäude
Säugetiere
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Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
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Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Na FoRu!
Myotis dasycneme Teichfledermaus (Na) FoRu!
Myotis daubentonii Wasserfledermaus Na FoRu
Nyctalus noctula Abendsegler Na (Ru)
Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus FoRu
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Na FoRu!
Vögel
Accipiter gentilis Habicht Na
Accipiter nisus Sperber Na
Alcedo atthis Eisvogel (Na)
Ardea cinerea Graureiher Na
Asio otus Waldohreule Na
Athene noctua Steinkauz (FoRu) FoRu!
Carduelis cannabina Bluthänfling (FoRu), (Na)
Cuculus canorus Kuckuck (Na)
Delichon urbica Mehlschwalbe Na FoRu!
Dryobates minor Kleinspecht Na
Falco tinnunculus Turmfalke Na FoRu!
Hirundo rustica Rauchschwalbe Na FoRu!
Luscinia megarhynchos Nachtigall FoRu
Netta rufina Kolbenente (FoRu)
Passer montanus Feldsperling Na FoRu
Perdix perdix Rebhuhn (FoRu)
Serinus serinus Girlitz FoRu!, Na
Strix aluco Waldkauz Na FoRu!
Sturnus vulgaris Star Na FoRu
Tyto alba Schleiereule Na FoRu!
Tabelle 4: Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 (Quadrant 4) für die Lebensraumtypen
Gärten, Park-anlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude
(Na = Nahrungsraum; FoRu = Fortpflanzungs-/Ruhestätte)
Zum Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens ist die Erstellung eines artenschutzrechtlichen
Gutachtens nicht erforderlich.
Bei der Aufstellung des B-Plans Nr. 575 lassen sich zum aktuellen Zeitpunkt keine Beeinträchti-
gungen der im Gebiet vertretenden Arten prognostizieren, da keine grundlegenden Veränderun-
gen bekannt sind. Die Artenschutzprüfung muss daher im vorliegenden Fall, sofern im Einzelfall
erforderlich, auf die nachfolgende Genehmigungsebene verlagert werden. Artenschutzbelange
stehen jedenfalls der Realisierung des Bebauungsplans nicht grundsätzlich entgegen.
Es ist aus verschiedenen Bauantragsverfahren bekannt, dass an den Gebäuden im B-Plan-Ge-
biet gebäudebewohnende Arten, wie z.B. Vögel und Fledermäuse, vorkommen. Des Weiteren
sind in den vorhandenen Gärten u.a. baum-, gebüsch- und heckenbrütende Vogelarten zu erwar-
ten. Für die allermeisten der in Tabelle 4 aufgelisteten Arten ist ein tatsächliches Vorkommen
jedoch sicher auszuschließen.
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist der Arten-
schutz aber in jedem Fall im Rahmen von Bauantragsverfahren zu überprüfen. Als notwendiger
Anstoß sollte in den Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden.
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Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
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Hinweis zum Artenschutz nach § 44 Abs.1 BNatschG: Bei der Umsetzung des Bebauungsplans
oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten darf nicht gegen die im Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, die
u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u. a. verbo-
ten, Tiere dieser Art zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs-
und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld-
und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten
unabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder nicht.
8.4.2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft:
Der Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 575 liegt vollumfänglich innerhalb
des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 43. Für den Planbereich regelt der seit 1961 rechtskräf-
tige einfache Bebauungsplan Nr. 43 ‚Aasee-Stadt‘ mit Festsetzungen zu Baufeldern, Geschos-
sigkeiten und Dachneigungen den grundsätzlichen planungsrechtlichen Rahmen. Weitergehende
Beurteilungen beispielsweise zur Art der Nutzung werden nach § 34 BauGB geregelt. Zudem
setzt der Bebauungsplan Straßenverkehrsflächen, Spielplätze und bandartige Grünflächen fest.
In dem in den 60er Jahren entstandenen Baugebiet sind an den Wohnhäusern im Laufe der Jahre
zahlreiche Um- und Anbauten erfolgt, die auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt wurden.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 greift die Bestandsbebauung auf und setzt diese zu-
künftig als Reines Wohngebiet fest. In einigen Baufeldern werden die überbaubaren Grund-
stücksflächen über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und 0,35 definiert,
deren Maß der Bestandsbebauung im Wesentlichen entspricht. In anderen Baufeldern ist keine
GRZ festgesetzt. Hier erfolgt die Begrenzung der baulichen Nutzung durch die Festsetzung von
Baugrenzen, die leichte Erweiterungsspielräume durch Anbauten ermöglichen.
Für die Bestandserfassung und Bewertung sind aufgrund des bereits vorhandenen rechtskräfti-
gen Bebauungsplans Nr. 43 dessen planrechtliche Darstellungen und Festsetzungen zugrunde
zu legen und nicht der reale Biotoptypenbestand in der Örtlichkeit. Diese sind dann zur Beurtei-
lung des Eingriffs im Weiteren mit den beabsichtigten planrechtlichen Festsetzungen des Bebau-
ungsplanentwurfs Nr. 575 abzugleichen. Aufgrund der fehlenden Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 sind bereits heute umfangreiche
Erweiterungen der Bestandsbebauung auf Basis des § 34 (1) BauGB möglich, solange sich „die
Art und das Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“.
In den im Bebauungsplanentwurf Nr. 575 mit Grundflächenzahlen festgesetzten Baufeldern ent-
spricht die GRZ im Wesentlichen den heutigen Bestandsverhältnissen, so dass aus einem Ver-
gleich der planrechtlichen Bestandssituation des Bebauungsplans Nr. 43 mit dem Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 575 hier keine Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft abgeleitet
werden können.
In den Baufeldern ohne Grundflächenzahlen sollen bauliche Erweiterungen durch die Auswei-
sung von Baugrenzen über die Bestandsbebauung hinaus ermöglicht werden. Auch hierdurch
lassen sich keine Eingriffe ableiten, da diese „Erweiterungen mit Augenmaß“ den bereits beste-
henden Erweiterungsmöglichkeiten nach § 34 (1) entsprechen und der Charakter des Baugebiets
erhalten bleibt. Auch im Bereich der beabsichtigten Festsetzung von Öffentlichen Verkehrsflä-
chen und Spielplätzen sind keine Veränderungen gegenüber der Bestandssituation festzustellen.
Die Öffentlichen Grünflächen, die im Bebauungsplan Nr. 43 südlich der Delpstraße festgesetzt
sind bleiben im Bestand ebenfalls im Umfang weitestgehend erhalten und werden zukünftig als
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 26
Verkehrsgrün ausgewiesen. Eine Veränderung der landschafts-/stadtökologischen Qualitäten ist
damit nicht verbunden.
Zusammenfassend lässt sich in Bezug auf die Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsre-
gelung feststellen, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 keine Eingriffe in den
Boden, die Natur und Landschaft verbunden sind. Ausgleichsmaßnahmen sind demzufolge nicht
erforderlich.
8.4.3 Boden / Fläche
Das Plangebiet ist auf innerstädtische Flächen beschränkt, die bereits mit dem bislang gültigen
Bebauungsplan Nr. 43 als Wohngebiet beplant war.
Ein Restvorkommen von ehemals vorherrschenden Gley-Braunerden und Gley-Podsolen mit ho-
her bis sehr hoher Pufferfunktion kann aufgrund der aufgelockerten Bebauung nicht ausgeschlos-
sen werden. Überwiegend sind im Gebiet aber mehr oder weniger gestörte Stadtböden zu erwar-
ten, deren Eigenschaften kaum abschätzbar sind.
Altlasten / -verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht erfasst.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzte Baugrenzen werden im Zuge
der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 575 zum Teil erweitert. Eine Beanspruchung
darüberhinausgehender unbebauter Fläche oder des Außenbereichs findet nicht statt. Um den
bestehenden Freiflächenanteil zu sichern, wird in den Wohngebieten WR 1 und 2, die GRZ auf
0,3 bzw. 0,35 begrenzt, in den übrigen Bereichen bestehen teils enge Baugrenzen. Durch die
Maßnahme der Innenentwicklung wird die Neuversiegelung nur geringfügig erhöht. Darüber hin-
aus wird ein Großteil bislang unversiegelter Fläche als private Grünfläche bzw. Verkehrsgrün
festgesetzt. Eine weitergehende Verdichtung soll aus städtebaulichen Gründen nicht erfolgen.
Dennoch entspricht die Planung dem Planungsgrundsatz in § 1a BauGB, mit Grund und Boden
sparsam und schonend umzugehen.
Neu- und Umbaumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplanes führen zum Zeitpunkt ihrer Reali-
sierung zum Aufkommen von Bauschutt und sonstigen Abbruchmaterialien. Für diese Materialien
ist nach den gesetzlichen Maßstäben eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.
8.4.4 Wasser
Laut Datenbank des Umweltkatasters Münster befindet sich das Gebiet geologisch in einem Be-
reich, in dem Kalkmergel von Geschiebemergel/-lehm und darüber von Löß überlagert wird. Der
Löß selbst bildet eine schützende Deckschicht für die darunterliegenden Kalkmergel der Ober-
kreide.
Das in geringen Mengen vorhandene Grundwasser strömt in nordwestliche Richtung. Vorfluter
ist die Aa.
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Auf Grund der nur geringfügigen Ausdehnung der Baugrenzen ist nicht mit einem sich auf die
Grundwasserneubildung auswirkenden Versiegelungsgrad zu rechnen.
Bei Bauvorhaben, die in das Erdreich hineinreichen, muss mit auftretendem Grundwasser ge-
rechnet werden, so dass bauzeitliche Wasserhaltungen erforderlich werden können.
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 26
Die Festsetzung zur Begrünung von Flachdächern dient der Zwischenspeicherung von Nieder-
schlagswasser und fördert den natürlichen Wasserhaushalt.
8.4.5 Klima-/wandelanpassung / Luft
Stadtklimatische Verhältnisse:
Das Plangebiet ist dem Klimatop der mäßig verdichteten Siedlungsbereiche zuzuordnen (vgl. Kli-
mafunktionskarte Stadtklima Münster, 1992) und weist einen Temperaturunterschied von ca. 1,5
K im Vergleich zum Umland (Klimaanpassungskonzept Münster, 2015) auf. Das Gebiet profitiert
von den klimatischen Auswirkungen des Aasees, der auf Grund der Größe der Wasserfläche
einen durchlüftenden und thermisch ausgleichenden Effekt hat, der auch Einfluss auf die umge-
benden Siedlungsbereiche hat.
Lufthygienische Verhältnisse:
Die Bestandssituation wurde zunächst anhand des vorliegenden Grobscreenings (2012) gemäß
Umweltkataster beurteilt. Danach bewegen sich die Immissionen für Stickoxide im Verlauf der
Mecklenbecker Straße im Bereich von <= 28 µg/m³. Der zulässige Grenzwert der 39. BImSchV
von 40 µg/m³ im Jahresmittel wird damit sicher eingehalten.
Für Feinstäube PM10) ergibt das Grobscreening an der Mecklenbecker Straße Werte von <= 28
µg/m³. Diese liegen damit unterhalb des Grenzwertes der 39. BImSchV von 40 µg/m³ im Jahres-
mittel.
Im Hinblick auf die Grundlage der Belastungssituation im Grobscreening ist eine gutachterliche
Betrachtung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Stadtklimatische Verhältnisse/Auswirkungen durch den Klimawandel:
Die stadtklimatische Situation wird infolge der Planung voraussichtlich keine negative Entwick-
lung aufzeigen, da die Planung weitgehend bestandsorientiert ist und der durchgrünte Charakter
erhalten bleibt. Das Gebiet ist jedoch wie das gesamte Stadtgebiet den Folgen des Klimawandels
z.B. durch Starkregen oder Hitzeperioden ausgesetzt.
Mittels folgender Festsetzungen und Hinweise wird dem vorgenannten Umstand im Bebauungs-
plan 575 Rechnung getragen:
- Festsetzung des Verhältnisses der abflusswirksamen, an die Kanalisation angeschlos-
sene Fläche zur Gesamtfläche (Versickerung, Verdunstung, Brauchwassernutzung),
- Empfehlung zur Höhenfestlegung des Erdgeschossfußbodens 30 cm über der Oberkante
der jeweils benachbarten Verkehrs-/Freifläche,
- Begrünung der Flachdächer (Bungalowbereich und Nebenanlagen),
- Begrünungsverpflichtung von Tiefgaragen außerhalb überbaubarer Flächen,
- Begrünung von Vorgärten/Verbot von SchottergärtenTiefgaragenzufahrten, Kellerein-
gänge und Keller-/ Lichtschächte sollen durch konstruktive Maßnahmen z.B. Aufkantun-
gen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. vor oberflächig eindringendem Wasser ge-
schützt,
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 26
- Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung
müssen in Form eines Entwässerungsantrages mit den Bauantragsunterlagen eingereicht
werden. Der Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 ist für jede Einleitungsstelle in die
öffentliche Kanalisation zu führen.
Durch die genannten Maßnahmen kann den Folgen des Klimawandels perspektivisch begegnet
werden.
Klimaschutz:
Der Plangebiet ist durch seine innenstadtnahe Lage in Verbindung mit einer guten ÖPNV-
Anbindung dazu geeignet, motorisierten Individualverkehr zu vermeiden. Damit erfolgt ein Beitrag
zur Minderung von CO2-Immissionen. Darüber hinaus ermöglicht der Bebauungsplan Anlagen
zur Nutzung von Solarenergie auf Dachflächen (vgl. textl. Festsetzungen 1.5 und 1.15).
8.4.6 Landschaft
Auf Grund der Lage des Plangebiets in zweiter Reihe an der südöstlichen Seite des Aasees wird
das Landschaftsbild im engeren Sinne nicht beeinträchtigt.
Die Bebauung im Siedlungsraum stellt sich differenziert dar. Im Nordwesten- und Osten befindet
sich Mehrfamilien- bzw. Reihenhausbebauung, im östlichen Bereich Einfamilienhäuser, südöst-
lich Mehrfamilienhäuser sowie im westlichen Bereich entlang der Mecklenbecker Straße Einfami-
lienhäuser mit tiefen Gärten.
Entlang der Delpstraße besteht ein, den Straßenzug prägender Grünzug aus mehreren Groß-
bäumen, der ebenso wie drei kleine Spielplatzflächen im Bebauungsplan Nr. 43 von 1961 bereits
als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Infolge der geplanten baulichen Festsetzungen wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung
gesichert, die sowohl den grünen Charakter des Quartiers erhält als auch bauliche Entwicklungs-
chancen darstellt. Über die Festsetzungen von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie von
Vorgartenbereichen wird das charakteristische grüne Gerüst des Gebietes gesichert.
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler. Durch die vorhandene Bebau-
ung sind Sachgüter in erheblichem Umfang vorhanden.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich potenzi-
eller Bodendenkmäler enthält der Bebauungsplan den Hinweis, dass die Entdeckung von Bo-
dendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbun-
gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Müns-
ter/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-
Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen und die Fundstelle unverändert zu erhalten ist.
(§ 15 DSchG)
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige planungsrechtliche Rahmen erhalten. Da-
mit bestünde die Gefahr, dass die seit einigen Jahren stattfindende Verdichtung der Bebauung
ein Maß erreicht, das zu einer allmählichen Überformung des derzeit vorherrschenden Gebiets-
charakters führt. In der Folge könnte die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 26
geschwächt werden. Insbesondere mit Blick auf den hohen Durchgrünungsgrad des Plangebietes
ergäben sich erhebliche Risiken.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind Ausführungen zu anderweitigen Pla-
nungsmöglichkeiten am Standort entbehrlich. Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich
jedenfalls nicht auf.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durch-
führung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, nach-
teilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergrei-
fen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 575 sind absehbar keine erheblichen Umwelt-
auswirkungen zu erwarten, die einem Monitoring zu unterziehen wären.
8.8 Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Aaseestadt“ ist beabsichtigt, gebietsprägende
Strukturen in einem reinen Wohngebiet einerseits zu erhalten und andererseits Entwicklungspo-
tenziale aufzudecken, die im Hinblick auf eine behutsame Innenentwicklung und knappem Wohn-
raum in Münster von großer Bedeutung sind. Der Gartenstadtcharakter des Quartiers soll erhal-
ten bleiben.
Im nord-westlichen Plangebiet ist die bereits vorhandene und künftige Wohnbebauung Lärmbe-
lastungen durch den Straßenverkehr der Mecklenbecker Straße ausgesetzt. Den Lärmimmissio-
nen kann mit passiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden.
Die Umweltauswirkungen der Planung auf den Naturhaushalt sind auf Grund der bereits im Be-
stand vorhandenen mäßig dichten Bebauung als geringfügig zu betrachten. Ausgleichsmaßnah-
men für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft sind nicht erforderlich. Kennzeichnungspflich-
tige Altlasten-/Verdachtsflächen sind nicht vorhanden.
Hinsichtlich des Artenschutzes können zum aktuellen Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen der im
Gebiet vertretenden Arten prognostiziert werden, da keine grundlegenden Veränderungen be-
kannt sind. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist
der Artenschutz aber in jedem Fall im Rahmen von Bauantragsverfahren zu überprüfen.
Das Plangebiet profitiert von der Nähe zum Aasees und den ihn umgebenden Grünzug des west-
lichen Aatals. Auf Grund dieser stadtklimatischen Gegebenheit ist die thermische Belastung in
dem mäßig dicht besiedelten Wohngebiet als gering einzustufen. Zudem soll die Aufstellung des
Bebauungsplanes bewirken, dass die charakteristischen Grünstrukturen im Quartier bestehen
bleiben und gleichzeitig Nachverdichtungsoptionen aufgezeigt werden können.
Darüberhinausgehende maßgebliche Umweltauswirkungen sind durch den Bebauungsplan nicht
zu erwarten.
9. Gesamtabwägung
Das Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet
langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. So sollen Nachverdich-
tungsmöglichkeiten geschaffen werden, dabei soll aber gleichzeitig sichergestellt werden, dass
dies nicht zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer Überlastung der Erschließungs-
systeme und auch nicht zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität führt.
Bebauungsplan Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße /
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße
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Die Festsetzungen im Bebauungsplan steuern die Gebäudekubaturen, die Lage und Anordnung
der Gebäude auf dem Grundstück, die Anzahl der Wohneinheiten sowie die Anordnung des ru-
henden Verkehrs. Dies stellt den Rahmen für die Wohngebäude dar. Durch Regelungen zu Gar-
ten, Vorgarten und Pflanzbindungen wird der grüne Charakter des Gebiets gesichert, Festset-
zungen zu Dachbegrünungen und Rückhaltung des Regenwassers auf dem Grundstück verhin-
dern eine Überlastung der Erschließungssysteme. Ergänzend tragen die gestalterischen Festset-
zungen zur Fassadengestaltung, Dachlandschaft, Einfriedungen und Abgrabungen zur Erhaltung
eines harmonischen Gebietscharakters bei.
Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter sind aufgrund der bereits im Bestand vorhande-
nen mäßig dichten Bebauung als geringfügig zu betrachten. Vielmehr begegnet die Planung der
– aufgrund der seit Jahren stattfindenden unstrukturierten Verdichtung – drohenden Überformung
des Gebietscharakters und der zunehmenden Versiegelung. Im nord-westlichen Plangebiet wird
die bereits vorhandene und künftige Wohnbebauung durch passive Schallschutzmaßnahmen vor
den Lärmimmissionen der Mecklenbecker Straße geschützt.
Mit der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt somit eine Planung
vor, die die Belange der Fortentwicklung des Quartiers und des Erhalts der prägenden Gebiets-
qualitäten soweit wie möglich in Einklang bringt und damit eine geeignete, planungsrechtliche
Grundlage für eine qualitätsvolle Gebietsentwicklung in der Aaseestadt schafft.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Zur Realisierung der Planung sind keine Bodenordnungsmaßnahmen erforderlich.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße/Huber-
straße/Goerdelerstraße/Geschwister-Scholl-Straße/Beckstraße/Bonho-
efferstraße/Klausenerstraße
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (22)
- Mecklenbecker Straße
- Huberstraße
- Geschwister-Scholl-Straße
- Bonhoefferstraße
- Goerdelerstraße
- Beckstraße 219
- Klausenerstraße 1
- Sentruper Straße 285
- Bismarckallee 53
- Von-Witzleben-Straße
- Albersloher Weg 33
- Kolde-Ring
- An den Speichern 7
- Von-Ossietzky-Straße
- Von-Stauffenberg-Straße
- Mierendorffstraße
- Leuschnerstraße 24
- Sperlichstraße 26
- Modersohnweg
- Dunantstraße
- Maringstraße
- Kirchplatz 28
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0122/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.02.2022
- Erstellt
- 15.02.2022 12:04