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V/0122/2022

Bebauungsplan Nr. 575 - Kenntnisnahme Entwurf - Offenlage

Vorlagen 18.02.2022

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V-0122-2022-Anlage-4-Niederschrift

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Bebauungsplans Nr. 575: „Bereich Aaseestadt“ 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB  / 07.03.2017 PROTOKOLL - Seite 1 
Bebauungsplan Nr. 575:
M
ecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße 
(Teilbereich des rechtskräftigen B-Plans Nr. 43) 
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 
Stadtbezirk Münster-Mitte 
Anlass Bürgeranhörung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 
nach § 3 Abs. 1 BauGB 
Zeit 07.03.2017, 18.00 – 20.00 Uhr 
Veranstaltungsort Erich-Klausener-Realschule 
Bismarckallee 53, 48151 Münster 
Teilnehmer ca. 150 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung      
Herr Fischer-Baumeister / Bezirksbürgermeister Stadtbezirk 
Münster-Mitte 
Vertretung der Frau Philipp u. Frau Gierecker 
Verwaltung Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
Protokoll Frau Gierecker 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0122/2022

Bebauungsplans Nr. 575: „Bereich Aaseestadt“ 
 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB  / 07.03.2017 PROT OKOLL - Seite 2 
 
 
PROTOKOLL 
 
 1  Einführung 
Herr Bezirksbürgermeister Fischer-Baumeister eröffn et die Bürgeranhörung um 18.00 
Uhr, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger,  erklärt den Anlass und Ablauf der 
Veranstaltung und stellt die Beteiligten vor. 
 
 2  Allgemeine Ziele 
Frau Philipp erläutert, dass mit dem vorliegenden B ebauungsplanverfahren für den Be- 
reich Aaseestadt (siehe o.g. Planungsbereich) die p lanungsrechtlichen Vorgaben für Um- 
bau-/ Erweiterungsmaßnahmen von Gebäudebestand oder im Falle von Neubauvorhaben 
über den bisher geltenden Rahmen des einfachen Beba uungsplans Nr. 43 hinaus festge- 
setzt werden sollen.  
 
 3  Planverfahren 
Das in den 60er Jahren entstandene Quartier der Aaseestadt ist  ein vollständig bebautes, 
stark durchgrüntes und durch eine kleingliedrige Wohnstruktur geprägtes innerstädtisches 
Wohnquartier. Lange konnten die Veränderungsbestreb ungen und Umbauvorhaben im 
Rahmen des bestehenden Planungsrechts gesteuert und  umgesetzt werden. Aufgrund 
unterschiedlicher Verwertungsinteressen, die sich n un im Rahmen des Generationen- 
wechsels zeigen, stößt das bestehende Planungsrecht jedoch an seine Grenzen. Deshalb 
wurde – getragen von Anregungen aus der Bürgerschaft und Diskussionen in der Politik – 
2015 der Aufstellungsbeschluss für dieses Planverfahren gefasst.  
In 2016 gab es einen weiteren Antrag auf Aufstellun g eines Bauleitplans; in dem Zuge ist 
auch die Reihenhaus-Bebauung an der Goerdeler Straß e als Erweiterungsbereich mit in 
die konzeptionellen Überlegungen und den Umgriff des Bebauungsplans eingeflossen.   
Im Rahmen dieser Bürgeranhörung sollen nun erste Üb erlegungen zur Plankonzeption 
mit der Bürgerschaft reflektiert und diskutiert werden. 
Im weiteren Verfahren wird dann die frühzeitige Bet eiligung der Fachämter und Behörden 
erfolgen. Der darauf aufbauend zu erarbeitende Beba uungsplanentwurf wird im Folgen- 
den den politischen Gremien zur Freigabe der Offenl egung vorgelegt, in der die Bürger- 
schaft sowie die Träger öffentlicher Belange im Rah men der förmlichen Beteiligungsver- 
fahren nochmal Gelegenheit zur Reflexion, Anregung und Stellungnahme erhalten. Hierfür 
sind noch keine Zeitfenster anvisiert. Die Informat ion über die Offenlage wird ortsüblich 
bekannt gemacht und ist auf der Internetpräsenz des  Stadtplanungsamtes nachzuverfol- 
gen.

Bebauungsplans Nr. 575: „Bereich Aaseestadt“ 
 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB  / 07.03.2017 PROT OKOLL - Seite 3 
 
 
 4  Städtebauliches Konzept, Nutzungskonzept, Erschließung 
Das Quartier besteht aus vielfältigen Teilbereichen , so dass man bei den prägenden 
Strukturen nicht von dem einen Typus sprechen kann,  sondern eine Vielfalt unterschiedli- 
cher Bauformen des kleinteiligen Wohnens der 60er J ahre vorfindet. Dies sind beispiels- 
weise das klassische freistehende Einfamilienhaus, gestufte Reihenhausstrukturen, Bun- 
galowbereiche, Kettenhäuser etc.. Ziel der neuen Pl anungskonzeption des Bebauungs- 
plans Nr. 575 ist es, sowohl die prägenden Struktur en des Quartiers zu bewahren, dabei 
aber das Quartier nicht im ‚Bestand einzufrieren‘, sondern leichte gebietsverträgliche 
Entwicklungsspielräume zu bieten. 
 
 5  Planungsrechtliche Umsetzung 
Angestrebt ist die Festsetzung eines Reinen Wohngeb iets. Dies entspricht dem gegen- 
wärtigen Nutzungsspektrum des Quartiers, das so zuk ünftig gesichert wird. In Bezug auf 
das Maß der Nutzung wird nun nicht mehr über die Ge schossigkeit und eine festgesetzte 
Dachneigung gesteuert, sondern über die Festsetzung  von Trauf- und Firsthöhen, um die 
baulichen Kubaturen in der Höhe zu begrenzen; gleic hzeitig wird über die Festsetzung 
einer Grundflächenzahl (GRZ) und die Ausweisung von Baufeldern die Größe und Anord- 
nung der Gebäude geregelt. Die Steuerung der Bauwei se (Einzelhaus, Hausgruppe oder 
Doppelhäuser) ist insbesondere zur Erhaltung der kleinteiligen Charakteristika relevant.  
Zudem  ist angestrebt, im Kernbereich des Quartiers eine Begrenzung der Wohneinheiten 
(WE) auf 2 WE festzusetzen. In den Randbereichen (B eckstraße und Klausener Straße) 
ist  eine Begrenzung der Wohneinheiten über eine en ge Steuerung der Stellplatzanord- 
nungen angestrebt. Durch die Begrenzung der Stellpl atzoptionen in den Bereichen der 
Klausener und Beckstraße  soll die negativen städte baulichen Effekte von Gebäuden mit 
höheren Wohneinheiten entgegengesteuert werden.  
Die Vielzahl der in der Plankonzeption dargestellten Nutzungsschablonen zeigt, dass häu- 
fig keine einheitlichen Regelungen für das Gesamtqu artier erreicht werden, sondern je- 
weils – den Eigenarten der Teilbereiche gerecht wer dend – spezifische Festsetzungsrah- 
men angestrebt werden müssen.  
 
 6  Fragerunde 
Nach der Vorstellung der Vorhabenplanung und grunds ätzlichen Übersetzung in den for- 
mellen Bauleitplan eröffnet Herr Fischer-Baumeister  die Diskussion und bittet die Anwe- 
senden, Fragen zu stellen und Meinungen zu äußern: 
Themenkomplex - städtebaulich, architektonisches Konzept 
 Verschiedene Bürger haken nach, ob das viel diskuti erte Bauvorhaben ‚Klausener 
Straße 4‘ heute noch so zulässig wäre.

Bebauungsplans Nr. 575: „Bereich Aaseestadt“ 
 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB  / 07.03.2017 PROT OKOLL - Seite 4 
 
 
Frau Philipp erläutert, dass das Bauvorhaben gemäß des jetzt rechtsgültigen Bebau- 
ungsplans Nr. 43 so zulässig ist, da dort nur eine Steuerung der Höhe über die Ge- 
schossigkeit und die Dachneigung erfolgt. Mit dem a nvisierten Festsetzungsrahmen ist 
jedoch eine Begrenzung der Höhe über die Trauf- und  Firsthöhen angestrebt, so dass 
Ausreißer in die Höhe – wie der Architekt der Klaus ener Straße 4 dies findig gemacht 
hat – nicht mehr möglich sind. In Bezug auf die kon kreten Höhen wäre die aufstreben- 
de Pultdachhöhe nun nicht mehr möglich – wohl aber die Firsthöhe des Hauptfirstes 
des Gebäudes. Auch weitere genehmigte Bauvorhaben agieren heute schon mit dieser 
Firsthöhe, so dass man hier nicht mehr von einem Einzelfall sprechen kann.  
 Ein Bürger gibt die Anregung, auch in Bezug auf da s Fassadenmaterial steuernd im 
Rahmen des Bebauungsplans einzuwirken. Insbesondere  im Bereich der Delpstraße, 
die das Rückgrat des Quartiers bildet, sei dies bedeutsam. 
 Ein Bürger fragt nach, ob es bereits Überlegungen gibt, die Dachlandschaften zu steu- 
ern. 
Frau Gierecker erläutert, dass vorgesehen ist, Dach landschaften dahingehend zu 
steuern, dass Dachgauben bis auf die Hälfte der Dachfläche eines Gebäudes begrenzt 
werden.  
 Eine Bürgerin regt an, nicht nur an den einzelnen Teilquartieren mit unterschiedlichen 
Festsetzungsrahmen festzuhalten, sondern auch Überg angsbereiche zu definieren, in 
dem zwischen den einzelnen Teilbereichen ein harmon ischer Übergang erreicht wer- 
den kann. Beispielsweise sieht sie einen solchen Te ilbereich in den Gebäuden süd-
östlich der Klausener Straße.  
Herr Fischer-Baumeister und Frau Philipp erläutern,  dass eine weitere Zergliederung 
der Teilbereiche die prägenden Strukturen dieser Qu artiere weiter aufweichen würde, 
und so zunächst als schwierig umsetzbar eingestuft wird. Nichtsdestotrotz wird diese 
Fragestellung aufgegriffen und im weiteren Verfahren nochmals reflektiert werden.  
Themenkomplex – Freiflächen, Spielplatzflächen 
 Eine Bürgerin fragt nach, ob vorgesehen ist, die i m Gebiet ursprünglich als öffentliche 
Spielplatzflächen genutzten Freiflächen hinter den Garagenhöfen an der Delpstraße zu 
reaktivieren. 
Herr Fischer-Baumeister erläutert, dass es hierzu E ntscheidungen in der BV Mitte vor 
einiger Zeit gab und danach die Flächen als Grünflä chen zu erhalten sind, aber derzeit 
nicht vorgesehen ist, diese als öffentliche Spielplatzflächen zu reaktivieren.    
Themenkomplex - Verkehr, ruhender Verkehr, Tiefgarage 
 Ein Bürger hakt nach, warum für den Bereich der Kl ausener Straße keine Begrenzung 
der Wohneinheiten vorgesehen ist.

Bebauungsplans Nr. 575: „Bereich Aaseestadt“ 
 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB  / 07.03.2017 PROT OKOLL - Seite 5 
 
 
 Frau Gierecker erläutert, dass eine Begrenzung der  Wohneinheiten für diesen Bereich 
nicht rechtssicher festsetzbar ist, da hier bereits  einige Bauvorhaben mit weit mehr als 
2 WE (z.T. 5-7 WE) genehmigt bzw. realisiert wurden . Hier jedoch soll eine Steuerung 
der Stellplätze die städtebaulich negativen Effekte der erhöhten Anzahl der WE verhin- 
dern. In den Bereichen Klausener Straße und Beckstr aße sollen künftig Stellplätze nur 
in den seitlichen Abstandflächen des Gebäudes oder in Tiefgaragen zulässig sein. Zur 
Erhaltung von öffentlichem Parkraum (Längsstellplät ze an den Straßen) darf das Bau- 
grundstück zudem über max. zwei an den Grundstücksg renzen liegenden Zufahrten 
vom öffentlichen Verkehrsraum aus erschlossen werden 
 Ein Bürger fragt nach, welche Stellplatzverpflicht ung festgesetzt wird.  
Frau Philipp erläutert, dass dies nicht im Bebauung splan als Regelung vorgesehen ist, 
da es in Münster Stellplatz-Richtlinien gibt; danac h erzeugen unterschiedliche Woh- 
nungsgrößen einen unterschiedlichen Stellplatzbedarf.  Beispielsweise erhöht sich der 
Stellplatzbedarf bei Wohnungen über 150 m² auf 2 Stellplätze je Wohneinheit.  
 Ein Bürger verweist darauf, dass auch der Besucher verkehr im Gebiet insbesondere in 
den Bereichen, in denen mehr als zwei Wohneinheiten  realisiert werden können, in die 
Überlegungen einbezogen werden müssen.  
Frau Gierecker erläutert, dass im Anschluss an die Bürgerinformation eine Abstim- 
mung mit den relevanten Fachämtern stattfindet. In diesem Kontext wird auch der ru- 
hende Verkehr im öffentlichen Straßenraum mit aufgegriffen werden.  
Themenkomplex - Planungsrechtliche Umsetzung 
 Ein Bürger fragt nach, warum bei den Baufeldern ke ine einheitlichen Tiefen festgesetzt 
werden? In seinem konkreten Fall führt dies dazu, d ass sein Baufeld kleiner gezurrt 
wurde. 
Frau Gierecker erläutert, dass angestrebt wurde, ei nheitliche Regelungen in den Teil- 
bereichen zu definieren, dass jedoch – mit der Maßg abe den Eigenarten der Teilquar- 
tiere mit ihren spezifischen Anforderungen gerecht zu werden – nur in sehr geringem 
Umfang (bspw. Art der Nutzung) einheitliche Festset zungen für das gesamte Plange- 
biet geschaffen werden konnten.  
Um eine einheitliche Charakteristik zu erreichen, f ührt dies in Einzelfällen auch dazu, 
dass heute vorhandene bauliche Ausdehnungen leicht – auf das für den Teilbereich 
prägende Maß – zurückgenommen werden müssen. Jedoch  sollte dies nur in Aus- 
nahmefällen geschehen. Gerne prüft die Verwaltung – mit Hinweisen der Anlieger - da- 
zu die jeweils betroffenen Grundstücke noch einmal.  
Themenkomplex – weiteres Verfahren 
 Ein Bürger fragt nach, wie die nächsten Arbeitssch ritte aussehen?

Bebauungsplans Nr. 575: „Bereich Aaseestadt“ 
 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB  / 07.03.2017 PROT OKOLL - Seite 6 
 
 
Frau Philipp erläutert, dass nun als nächste Schritte die Beteiligung von städt. Fachäm- 
tern sowie Behörden vorgesehen ist und dann ein Beb auungsplan-Entwurf entwickelt 
wird mit dem die Verwaltung zu gegebener Zeit im Ra hmen der Offenlage wieder die 
Bürgerschaft einbindet. Dies ist jedoch nicht in den kommenden Monaten absehbar.  
Aufgrund des vorliegenden Aufstellungsbeschlusses h at die Verwaltung aber die Mög- 
lichkeit, Bauvorhaben, die nicht mit der angestrebt en Zielsetzung der vorgestellten Be- 
bauungsplankonzepts übereinstimmen, zurückzustellen.  
 
 
 
  
 
Frau Gierecker Herr Fischer-Baumeister 
Protokollführer Bezirksbürgermeister Stadtbezirk-Mitte

V-0122-2022-Anlage-3-Planzeichnung

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433
406
254
256
259
263
215
216
206
209
210
270
284
271
272
357
361
349
365
275
278
281
265
442
446
447
432
433
400
388
390 392430
36
377
435
492
480
510
511
513
133
134
138
139
443
467
142
143
129
130
359
421
205
258
286
203
242
241
293
392
282
87
599
241
242
245
246247
231
233 234
330
317
303
335
336
372
375
502
81
83
249
240
304
527
100
94
96
99
536
540
538
418
519
586
521
589
518
78
413
520
424
432
435
80
353
85
86
131
283
70
292
136
privat
]65 dB(A)
*65 dB(A)
]65 dB(A)
*65 dB(A)
privat
privat
privat
öffentlich
öffentlich
öffentlich
privat
privat
privat
privat
privat
80
353
85
86
131
283
70
292
136
219
337
455
514
110
171
186
187
188
176
189
161155
158
159
172
174
516
142
321
322323
324
370
367
282
526
348
350
351
401
501
506
507
509
299
352
251
379
528
594
59
57
65
258
329
331
332
333
324
23
50
125
430
34
382
33
194
163
197
113
115
116
105
107
109
150
103
178
166
153
168
182
183
170
184
84
86
488
481
484
485
482
141 178
144
165
418
308
416
436
437
438
440
441
442
426
427
431
130
261
174
219 290
291
298
300
363
352
336
18
26
391
390
365
271
73
436
335
334
592
591
253
255
257
260
214
200
201
202
203
207
208
283
285
289
273
287
274
288
327
301
358
360
276
292
279
280
295
267
268
269
378
438
439440441
460
444
431
379
389
436437
146
135
434
204
140
141
145
132
366
380
391
220
595
266
533
31
29
359
41
240
179
235
378
601
235
236
243
244
230
232
229
329
331
305
306 307
310
334
79
85
428
398
87
89
80
399
429
248
237
238
239
308
309
313
314315
316
534
602
535
93
503
91
98
539
537
137
77
585
424
432
435
83
136
250
362
88
105
429
221
339
495
497
496
162
185
175
190
160
157
144
173
517
368
369
371
479
320
325
298
300
296
297
354
454
512
508
211
593
260
326
327
328
330
320
334
323
325
22
108
244
51
451
28
49
429
66
493
32
30
381
193
195
164
196
191
192
101
104
117
106
108
111
112
149
151
177
114
156
165
179
167
180
181
152
154
169
531
532
90
88
338
490
515
48
483
487
530
529
180
190
194
80
101
143
145
419
420
422
423
430
433
434
181
425
428
307
218
285
167
173
297
299
364
293
286
19
27
393
102
301
432
433
406
254
256
259
263
215
216
206
209
210
270
284
271
272
357
361
349
365
275
278
281
265
442
446
447
432
433
400
388
390 392430
36
377
435
492
480
510
511
513
133
134
138
139
443
467
142
143
129
130
359
421
205
258
286
203
242
241
293
392
282
87
599
241
242
245
246247
231
233 234
330
317
303
335
336
372
375
502
81
83
249
240
304
527
100
94
96
99
536
540
538
418
519
586
521
589
518
78
413
520
TH
6,5 m
FH
10,0 m
0,3
TH
4,5 m
0,3
FH
9,5 m
GH
4,0 m
TH
4,0 m
FH
7,5 m
TH
4,5 m
FH
7,5 m
0,3
TH
7,0 m
FH
11,0 m
0,3
FH
9,5 m
TH
4,0 m
FH
7,5 m
WR 3
WR 4
WR 2
WR 5
WR 2
WR 1
WR 2
WR 2
TH
6,5 m
FH
9,5 m
WR 3
SD
SD
SD
SD
SD
FD
TH
4,0 m
FH
7,0 m
WR 4
SD
SD
SD
SD
H
ED
DH
E
0,3 E
H
E
TH
6,5 m
FH
9,5 m
WR 3
SD
H
TH
6,5 m
FH
9,5 m
WR 3
SD
H
0,3
FH
9,0 m
WR 2
SD
E
TH 4,5 m
TH 6,5 m
TH 4,5 m
TH 6,5 m
TH 4,5 m
TH 6,5 m
DH
a
D
0,35
TH
4,5 m
WR 1
SD
FH
9,5 m
E
I
I
I
I
I
I
I
I
0,3
I
I
I
I
I
0,3
TH
4,0 m
FH
 9,5 m
WR 2
SD
E
I
I
TH
4,5 m
TH 4,5m
TH 6,5m
I
12
12
10
3
12
12
12
20
12
12 12
12
13,5
13,5
12
10
10
10
10
10
10
12
12
20
12
12
10
10
10
12
10
3
3
3
3
3
3
3
3
5
5
5
16
12
310
10 3
10 3 10 3
10
12
10
12
12
12
5
12
20
10
3
12
5
10
Ga
Ga
 GFL
  
AE
59,76 m
60,76 m
60,49 m
61,74 m
61,32 m
59,25 m
62,65 m
62,33 m
59,67 m
63,35m
63,24 m
63,17 m
62,45 m
63,56 m
63,43 m
62,86m
62,91m
63,58 m
63,70 m
59,38 m
10
Ga
Ga
62,22m
60,15 m
60,64 m
59,66 m
Ga
61,48 m
61,13 m
62,20 m
62,50 m
63,09 m63,01 m
Ga
Ga
Ga
61,54 m
61,14 m
61,84 m 63,28m
62,67m
62,34 m
62,86m
Ga
Ga
Ga
 GF
   
A
61,05 m
61,80 m
62,67 m
63,23m
60,33 m
63,05 m
60,16 m
62,03 m
64,00 m
63,71 m
63,81 m
63,42 m
62,73 m
62,94 m
62,83 m
63,22 m 62,65 m
62,55m
63,27 m
63,27 m
63,53 m 63,38 m
62,93 m 62,54 m
62,45 m
63,53 m63,70 m
62,61 m
62,75 m
Ga
63,61m
63,79 m
63,98 m
64,26 m
63,96 m
63,86 m
63,59 m
63,81 m
63,68 m
63,42 m
63,50 m
63,01 m
62,95 m
62,90 m
62,86 m
62,71 m
58,45 m
60,07m
61,17m
62,19 m
63,28 m
64,12 m
63,01m
3
 GF
   
A
 GF
   
A
 GF
   
A
Münster
1 : 1000
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
209, 211 Bebauungsplan Nr. 575
Mecklenbecker Straße /
Huberstraße /
Geschwister-Scholl-Straße /
Beckstraße / Bonhoefferstraße
Bestandsangaben
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude
(hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
Zeichenerklärung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Festsetzungen 
Art der baulichen Nutzung 
II
12
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
Flächen für Garagen
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl0,4
Ver- und Entsorgung
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Elektrizität
Grünflächen
öffentliche Grünflächen
Bauweise
Traufhöhe, als Höchstmaß
Firsthöhe, als Höchstmaß
TH 6,5 m
FH 11,0 m
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässigE
H
Bauvorschriften
Hauptfirstrichtung
FlachdachFD
SatteldachSD
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässigED
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH
Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen)1
Bebauungsplan Nr. 575
Gebäudehöhe, als HöchstmaßGH 3,5 m
Die Plangrundlage wurde am 08.02.2022 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
________________
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ __________
_______________ _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) BauGB
den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.
Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom
__________ bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________
bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
_______________ _______________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Vorgartenbereich
Gartenbereich
Reine WohngebieteWR
Ga
öffentlich
Sonstige Festsetzungen
Bezughöhe (Meter über Normalhöhen-Null
im DHHN2016)65,23m
Kanaldeckel
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147).
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086).
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353).
abweichende Bauweise (siehe textl. Festsetzungen)a
Private Straßenverkehrsflächenprivat
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1/18
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)
* 
65 dB(A)
] 
65 dB(A)
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Zahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßI
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(Fuß- und Radweg)
Äquivalenter Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)
Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(siehe textliche Festsetzungen Ziffer 1.5.2)
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der
Erschließungsträger E
 GFL
  
AE
Abgrenzung unterschiedlicher Art und Maß der
Nutzung
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Maß der Nutzung
1.1.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 3, WR 4 und WR 5 festgesetzten Baugebieten ergibt sich die
zulässige Grundfläche aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. § 16 Abs. 2 BauNVO)
1.1.2 Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die nach § 19 (4) BauNVO benannten Einrichtungen und Anlagen um
höchstens 0,2 überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)
1.1.3 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe über Bezugspunkt festgesetzt. Die
Firsthöhe ist definiert als die oberste Kante des Daches. Der Traufpunkt ist definiert als äußerer Schnittpunkt
zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs.
1 BauNVO)
1.1.4 Als Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhen ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen
Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks mit der Verkehrsfläche. Die
Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der
Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO)
1.1.5 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für Solarpaneele und 
Photovoltaikanlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
1.2 Nebenanlagen und Stellplätze
1.2.1   Nebenanlagen gemäß des § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In den
als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 festgesetzten Baugebieten dürfen Nebenanlagen gemäß § 14
BauNVO ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer Grundfläche von max. 10 m² je
Grundstück errichtet werden. In den Vorgärten sind sie mit Ausnahme von Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder
unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO)
1.2.2 Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der gekennzeichneten Gartenbereiche und 
Vorgartenzonen unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)
1.2.3    Tiefgaragen sind vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die überbaubaren Grundstückflächen um 2 m
überschreiten. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind mit einer mindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu
bedecken und dauerhaft zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)
1.3 Bauweise
1.3.1 Für die Bereiche des Bebauungsplans, für den mit der Bezeichnung „a“ eine abweichende Bauweise festgesetzt
ist, sind die Gebäude einseitig grenzständig zu errichten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
1.4 Begrenzung der Wohneinheiten
1.4.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2 - 5 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl der
Wohneinheiten auf 2 Wohneinheiten je Einzelhaus, je Doppelhaushälfte und je Gebäudeeinheit der Hausgruppe
begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
1.4.2 In den als Reine Wohngebiete mit der Kennziffer WR 1 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl der Wohneinheiten
begrenzt auf 1 Wohneinheit je vollendete 200 m² Grundstücksfläche. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
1.5 Grünordnerische Festsetzungen
1.5.1 Die gekennzeichneten Vorgartenzonen sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Die
Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig, soweit sie
nicht dem Spritzwasserschutz am Gebäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit einer
Breite von bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand. Abweichungen sind nur für notwendige
Zufahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
1.5.2 Die als Pflanzgebot gekennzeichnete Fläche ist auf mindestens 2/3 der jeweiligen Grundstücksläge mit
standortgerechten Laubgehölze (Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt, Höhe mindestens 60 bis 100 cm)
anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
1.5.3 Die gekennzeichneten Gartenbereiche sind gärtnerisch und begrünt zu gestalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
1.5.4 Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit mindestens 0,10 m begrünbaren Substrat zu
bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu
unterhalten. Dies gilt auch für Dächer von Anlagen nach § 12 und 14 BauNVO. Ausnahmen können zur Anbringung
von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
1.6 Regelungen zum Wasserabfluss
1.6.1 Im gesamten Plangebiet ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser weitgehend zur
Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als Gebrauchswasser zu nutzen. Das Verhältnis der abflusswirksamen
an die Kanalisation angeschlossene Fläche zur Gesamtfläche darf in den Reinen Wohngebieten WR 1 den Wert 0,35;
in den Reinen Wohngebieten WR 2 den Wert 0,3, sowie in den Reinen Wohngebieten WR 3, WR 4 und WR 5 die
jeweils festgesetzte zulässige Grundfläche nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
1.7 Immissionsschutz
1.7.1 Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegels müssen bei
Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen - Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 - nach
DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen,
Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von
schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01,
Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen.
1.7.2 Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Bereiches mit maßgeblichem Außenlärmpegel
von ≥ 65 dB(A) tags ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen
Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Balkone) ohne zusätzliche
schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durch geeignete
Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten Lärmschutzwänden im Nahbereich (z.B.
Wintergarten) eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des äquivalenten
Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. Alternativ sind die Außenwohnbereiche in den Schallschatten
der betroffenen Gebäude zu legen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.7.3 Abweichungen von den Festsetzungen 1.7.1 und 1.7.2 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen zulässig, wenn aus dem
konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach
DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1 Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW
2.1 Dach
2.1.1 Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen sind für untergeordnete Anbauten möglich,
wenn deren Firsthöhe deutlich - mindestens 0,50 m - unter der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstes bleibt.
2.1.2 Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte sind zulässig, wenn sie einzeln oder zusammen nur die Hälfte der Trauflänge
der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Die Oberkante des Dachaufbaus muss sich mindestens 0,5m
unterhalb des Hauptfirstes des Hauptgebäudes befinden.
2.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb des 1. Obergeschosses sind unzulässig.
2.2 Fassadenmaterial und -farbe
2.2.1 Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker und Putz zulässig. 
Untergeordnet können auch Holzwerkstoffplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele, Glas sowie Naturstein verwendet 
werden.
2.2.2 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils einheitlich in Material, Farbton und Dachneigung zu errichten.
2.3 Einfriedungen
2.3.1 Im gesamten Plangebiet sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch gekennzeichneten Vorgartenbereich
unzulässig.
2.3.2 Einfriedungen an den mit Pflanzgebot festgesetzten Grundstücksgrenzen sind nur zulässig, wenn sie in Verbindung
mit einer Hecke aus heimischen standortgerechten Gehölzen in gleicher Höhe errichtet werden. Dabei ist die
Bepflanzung zum öffentlichen Straßenraum anzuordnen.
2.4 Abgrabungen
2.4.1 Zur Seite der öffentlichen Verkehrsfläche sind Abgrabungen unzulässig.
3. Hinweise
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können 
während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen' im Erdgeschoss des
Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3.2 Bodendenkmäler
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische 
Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist bis zum Eintreffen der Behörde unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285,
48161 Münster schriftlich mitzuteilen.
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu
gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG
NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.
3.3 Artenschutz
Bei der Umsetzung des Bebauungsplans oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten darf nicht
gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, die u.a.
für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere dieser Art zu
verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu
zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die
artenschutzrechtlichen Verbote gelten unabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder
nicht.
3.4 Schutz vor Überflutung
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, die Oberkante des
Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten
Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt
Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.
Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird empfohlen Tiefgaragenzufahrten,
Kellereingänge und Keller- und Lichtschächte durch konstruktive Maßnahmen z.B. Aufkantungen, Anrampungen,
Bodenschwellen, etc. zu schützen.
3.5 Entwässerung
Die entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind in Form eines
Entwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0085/2022

Berichtsvorlage

4405 Zeichen

V/0122/2022
V/0122/2022
Öffentliche Berichtsvorlage
Betrifft
Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-
Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße [Aaseestadt] -
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung
Beratungsfolge
22.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht
31.03.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht
Bericht:
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße
/ Huberstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße /
Klausenerstraße gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Ausgangslage
Das Einfamilienhausgebiet der Aaseestadt, in den 1960er Jahren als durchgrüntes Wohngebiet
entstanden, befindet sich seit Jahren im Generationenwechsel. Dabei findet parallel ein grundsätzlich
städtebaulich wünschenswerter Nachverdichtungsprozess statt. Aus städtebaulicher Sicht sollte
dieser jedoch nicht zu einer Überformung des Gebiets führen. Bei jüngeren Bauvorhaben zeigte sich
jedoch verstärkt, dass sich die Nachverdichtungsbestrebungen mit dem vorhandenen
planungsrechtlichen Rahmen – dem einfachen Bebauungsplan Nr. 43 – nicht mehr effektiv in einem
verträglichen Rahmen begleiten und steuern lassen. Daher wurde 2015 ein Aufstellungsbeschluss für
einen Bebauungsplan gefasst (V/0220/2015), der den Festsetzungsrahmen für eine verträgliche
bauliche und strukturelle Weiterentwicklung in diesem Stadtbereich schaffen soll. In einer aktuellen
Vorlage wird das Bebauungsplangebiet im Vergleich zum ursprünglichen Geltungsbereich um
einzelne angrenzende T eilbereicheergänzt um so eine ganzheitliche Betrachtung des Stadtquartiers
zu erreichen (V/0121/2022).
Steuerungsmechanismen
Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf (Anlagen 1 bis 3) soll die gewünschte Steuerung der
Nachverdichtung ermöglichen. Er lässt eine neue städtebauliche Dichte zu, die etwas höher als die
ursprüngliche Bebauung der 1960er Jahre ist. Mit seinen Regelungsmechanismen wird aber
gleichzeitig sichergestellt, dass die Nachverdichtungsprozesse nicht zu einer Überformung des
Gebiets und einer Überlastung der Erschließungssysteme führen.
Stadtplanungsamt
04.03.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Hecker
Frau Gierecker
T elefon:492-6167
492-6122
HeckerT@stadt-muenster.de
Gierecker@stadt-
muenster.de

- 2 -
V/0122/2022
Zur Wahrung der Gebietscharakteristik limitiert der Bebauungsplan für das vollständig bebaute
Wohngebiet die zulässige Kubatur der Gebäude durch First- und Traufhöhenbegrenzungen sowie
Festsetzung der Dachform, regelt die Lage und Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück und
sichert die prägenden Freiraumstrukturen aus Garten- und Vorgartenbereichen, sowie der
vorhandenen öffentlichen Grünstrukturen.
Nachverdichtungsmöglichkeiten sind so in diesem Festsetzungsrahmen der prägenden Strukturen
möglich. Diese sind für die einzelnen Grundstücke sehr unterschiedlich. Vielfach zeigt sich
Entwicklungspotential durch noch nicht ausgeschöpfte Erweiterungsmöglichkeiten der Baufelder oder
Höhenbegrenzungen. Bei einigen T eilbereichen sind diese – aufgrund der klaren Prägungen der
Bestandsstrukturen – jedoch enger. Betroffen sind hier vor allem die Reihenhausstrukturen. Hier
bieten beispielsweise rückwärtige Erweiterungsbereiche Nachverdichtungsoptionen ohne die
prägenden Strukturen anzugreifen.
Beteiligungsschritte
Die frühzeitige Beteiligung der Bürgerschaft fand am 07.03.2017 in Form einer Bürgeranhörung als
Präsenzveranstaltung statt. Ergänzend lag der Vorentwurf des Bebauungsplans vom 28.02. – 07.03.
im Kundenzentrum des Stadthaus 3 aus und war im Stadtportal der Stadt Münster einsehbar. Alle
Anregungen und Stellungnahmen wurden in einem Protokoll zur Bürgeranhörung (Anlage 4)
zusammengetragen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB fand vom 20.04. – 21.05. 2021 statt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist für das 2. Quartal 2022 vorgesehen.
Vorgeschaltet zur formellen öffentlichen Auslegung wird die Verwaltung als Ergänzung eine
Information über die Planungsziele und -inhalte der Öffentlichkeit anbieten.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Begründung
Anlage 2: T extlicheFestsetzungen
Anlage 3: Planzeichnung (Verkleinerung)
Anlage 4: Niederschrift zur Bürgeranhörung

Anlage A

1567 Zeichen

Anlage A zur V/0122/2022
Kurzüberblick
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 soll öffentlich ausgelegt werden.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Das Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet
langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. Auch im Sinne des
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird mit dieser Bebauungsplanänderung eine
städtebauliche Dichte zugelassen, die etwas höher als die ursprüngliche Bebauung der 1960er
Jahre war. Mit den Regulierungsmechanismen der Festsetzungen soll aber sichergestellt werden,
dass die Nachverdichtungsprozesse nicht zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer
Überlastung der Erschließungssysteme und auch nicht zu einem unangemessenen Verlust an
Wohnqualität führen.
Finanzierung
Durch die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine
Kosten.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Auswirkungen der Planungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter sind aufgrund der bereits im
Bestand vorhandenen mäßig dichten Bebauung als geringfügig zu betrachten. Vielmehr begegnet
die Planung der – aufgrund der seit Jahren stattfindenden unstrukturierten Verdichtung –
drohenden Überformung des Gebietscharakters und der zunehmenden Versiegelung.

V-0122-2022-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

13059 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0122/2022 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerde-
lerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beck-
straße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
1.  Textliche Festsetzung gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Maß der Nutzung 
1.1.1  In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 3, WR 4 und WR 5 festgesetzten 
Baugebieten ergibt sich die zulässige Grundfläche aus den durch Baugrenzen festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksflächen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 BauNVO) 
1.1.2  Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die nach § 19 (4) BauNVO benannten Einrich-
tungen und Anlagen um höchstens 0,2 überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 
19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) 
1.1.3 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe über Be-
zugspunkt festgesetzt. Die Firsthöhe ist definiert als die oberste Kante des Daches. Der 
Traufpunkt ist definiert als äußerer Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand 
und der Oberfläche der Dachhaut. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO)  
1.1.4  Als Bezugspunkt für die Trauf - und Firsthöhen ist jeweils die Höhenlage der fertig ausge-
bauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Bau-
grundstücks mit der Verkehrsfläche. Die Bezugs höhe ist für das jeweilige Grundstück 
durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetra-
genen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO) 
1.1.5  Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für Solar-
paneele und Photovoltaikanl agen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 
BauNVO) 
1.2  Nebenanlagen und Stellplätze 
1.2.1  Nebenanlagen gemäß des § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 fest-
gesetzten Baugebieten dürfen Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ausnahmsweise au-
ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer Grundfläche von max. 10 m² je 
Grundstück errichtet werden. In den Vorgärten sind sie mit Ausnahme von Anlagen für 
Mülltonnen und Fahrräder unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 
BauNVO) 
1.2.2  Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb de r gekennzeichneten Gar-
tenbereiche und Vorgartenzonen unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 
BauNVO) 
1.2.3  Tiefgaragen sind vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die überbaubaren 
Grundstückflächen um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind

Bebauungsplan Nr. 575 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 
mit einer mindestens 0,5m dicken Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu begrü-
nen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 
1.3  Bauweise 
1.3.1  Für die Bereiche des Bebauungsplans, für den mit der Bezeichnung „a“ eine abweichende 
Bauweise festgesetzt ist, sind die Gebäude einseitig grenzständig zu errichten. (§ 9 Abs. 
1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO) 
1.4  Begrenzung der Wohneinheiten 
1.4.1  In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2 – 5 festgesetzten Baugebieten 
ist die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 Wohneinheiten je Einzelhaus, je Doppelhaushälfte 
und je Gebäudeeinheit der Hausgruppe begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)  
1.4.2  In den als Reine Wohngebiete mit der Kennziffer WR 1  festgesetzten Baugebieten ist die 
Anzahl der Wohneinheiten begrenzt auf 1 Wohneinheit je vollendete 200m² Grundstücks-
fläche. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 
1.5  Grünordnerische Festsetzungen 
1.5.1  Die gekennzeichneten Vorgartenzonen sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauer-
haft zu pflegen. Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. 
Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig, soweit sie nicht dem Spritzwasserschutz am Ge-
bäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit einer Breite von 
bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand. Abweichungen sind nur 
für notwendige Zufahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder zuläs-
sig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) 
1.5.2  Die als Pflanzgebot gekennzeichnete Fläche ist auf mindestens 2/3 der jeweiligen Grund-
stücksläge mit standortgerechten Laubgehölze (Pflanzqualität mindestens 2  x verpflanzt, 
Höhe mindestens 60 bis 100 cm) anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten . (§ 
9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 
1.5.3  Die gekennzeichneten Gartenbereiche sind gärtnerisch und begrünt zu gestalten. (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
1.5.4  Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit mindestens 0,10 m 
begrünbaren Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv 
zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt auch für Dächer 
von Anlagen nach § 12 und 14 BauNVO. Ausnahmen können zur Anbringung von Anla-
gen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b 
BauGB) 
1.6  Regelungen zum Wasserabfluss 
1.6.1  Im gesamten Plangebiet ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Nieder-
schlagswasser weitgehend zur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als Ge-
brauchswasser zu nutzen. Das Verhältnis der abflusswirksamen an die Kanalisation an-
geschlossene Fläche zur Gesamtfläche darf in den Reinen Wohngebieten WR 1 den Wert 
0,35; in den Reinen Wohngebieten WR 2 den Wert 0,3, sowie in den Reinen Wohngebie-
ten WR 3, WR 4 und WR 5 die jeweils festgesetzte zulässige Grundfläche nicht über-
schreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)

Bebauungsplan Nr. 575 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 
1.7  Immissionsschutz 
1.7.1  Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außen-
lärmpegels müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von 
Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehe-
nen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des §  46 BauO NRW 2018 – nach DIN 4109-
1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, 
Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau- Schalldämm-Maße 
R’w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung 
der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu 
bestimmen. 
1.7.2  Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Bereiches mit maßgeb-
lichem Außenlärmpegel von ≥ 65 dB(A) tags ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung 
oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage 
sowie in den Obergeschossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maß-
nahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durch geeignete Baukörperanord-
nung oder durch die Anor dnung von geeigneten Lärmschutzwänden im Nahbereich (z.B. 
Wintergarten) eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung 
des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. Alternativ sind 
die Außenwohnbereiche in den Schallschatten der betroffenen Gebäude zu legen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.7.3  Abweichungen von den Festsetzungen 1.7.1 und 1.7.2 sind im Einzelfall im Rahmen des 
jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen 
Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder 
Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-
01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Raumarten nach DIN  4109-1:2018-01, Kapitel 7.1 Gleichung (6), ermit-
telt und umgesetzt werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW  
2.1  Dach 
2.1.1  Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen si nd für unter-
geordnete Anbauten möglich, wenn deren Firsthöhe deutlich -  mindestens 0,50 m - unter 
der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstes bleibt.  
2.1.2  Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte sind zulässig, wenn sie einzeln oder zusammen 
nur die Hälfte der T rauflänge der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Die 
Oberkante des Dachaufbaus muss sich mindestens 0,5m unterhalb des Hauptfirstes des 
Hauptgebäudes befinden.   
2.1.3  Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb des 1. Obergeschosses sind unzulässig. 
2.2  Fassadenmaterial und -farbe  
2.2.1  Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker 
und Putz zulässig. Untergeordnet können auch Holzwerkstoffplatten, Holz - oder Alumini-
umpaneele, Glas sowie Naturstein verwendet werden.

Bebauungsplan Nr. 575 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 
2.2.2  Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils einheitlich in Material, Farbton und Dachnei-
gung zu errichten.  
2.3  Einfriedungen 
2.3.1  Im gesamten Plangebiet sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch gekennzeichne-
ten Vorgartenbereich unzulässig.  
2.3.2  Einfriedungen an den mit Pflanzgebot festgesetzten Grundstücksgrenzen sind nur zuläs-
sig, wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen standortgerechten Gehölzen 
in gleicher Höhe errichtet werden.  Dabei ist die Bepflanzung z um öffentlichen Straßen-
raum anzuordnen.  
2.4  Abgrabungen 
2.4.1  Zur Seite der öffentlichen Verkehrsfläche sind Abgrabungen unzulässig. 
3.  Hinweise 
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden. 
3.2  Bodendenkmäler 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen- Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§  15 
DSchG). Die Fundstelle ist bis zum Eintreffen der Behörde unverändert zu erhalten (§ 16 
DSchG).  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffe-
nen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Unter-
suchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen 
sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.  
3.3  Artenschutz 
Bei der Umsetzung des Bebauungsplans oder auch bei späteren Abriss -, Umbau- oder 
Sanierungsarbeiten darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gere-
gelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, die u.a. für alle europäisch geschütz-
ten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere dieser Art zu ver-
letzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu 
beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld-  und Straf-
vorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten un-
abhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder nicht.

Bebauungsplan Nr. 575 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 
3.4  Schutz vor Überflutung 
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermei den wird empfoh-
len, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m 
über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Ins-
besondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Über-
flutung getroffen werden.   
Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird empfohlen 
Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller - und Lichtschächte durch konstruktive 
Maßnahmen z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen, etc. zu schützen. 
3.5  Entwässerung 
Die entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind 
in Form eines Entwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen.

V-0122-2022-Anlage-1-Begruendung

85115 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 26 
B e g r ü n d u n g   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße/Huberstraße/Goerdeler-
straße/Geschwister-Scholl-Straße/Beck-
straße/Bonhoefferstraße/Klausenerstraße  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 6 
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7 
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 7 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Gebäudestellung, Dachlandschaften .............................................. 9 
6.2.3 Bauweise ......................................................................................................................... 10 
6.2.5 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 10 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 10 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 11 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 11 
6.5 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 12 
6.5.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 12 
6.5.2 Private Grünflächen......................................................................................................... 12 
6.5.3 Dachbegrünung ................................................................................................................ 12 
6.6 Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung ............................................................................................ 13 
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 13 
6.8 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 15 
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 15 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 15 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 15 
8.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 15 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 16 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 17 
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 17 
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 19 
8.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 22 
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 22 
8.4.5 Klima-/wandelanpassung / Luft ....................................................................................... 23 
8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 24 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 24 
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 25 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 26 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Das Plangebiet ist ein in den 1960er Jahren entstandenes Wohngebiet. Es zeichnet sich heute, 
aufgrund seiner stadträumlichen Lage mit seiner Nähe zur Innenstadt und des Natur- und Frei-
zeitraums des Aasees sowie seines kleinteiligen, durchgrünten Erscheinungsbilds, als attraktives 
Wohnviertel aus.  
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0122/2022

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 26 
Das Wohngebiet befindet sich nun schon seit einigen Jahren im Generationenwechsel. So findet 
auch in der Aaseestadt ein zunächst aus städtebaulicher Sicht grundsätzlich wünschenswerter 
Nachverdichtungsprozess statt. In Zeiten hoher Wohnraumnachfrage, stehen neben der Schaf-
fung neuer Wohnraumflächen auch die Nachverdichtungsoptionen in innerstädtischen Bestands-
gebieten im Blickwinkel. Hierbei können nicht nur die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen 
(Tiefbau, Verkehr ebenso wie soziale Einrichtungen, Kita und Schule) mitgenutzt werden, auch 
der Neuversiegelungsgrad ist erheblich geringer als bei Wohnbauprojekten auf der grünen Wiese.  
Es zeigt sich jedoch auch in der Aaseestadt, dass die häufig mit den Nachverdichtungsprozessen 
einhergehenden Gefahren der Gebietsüberformung und der Verminderung der Wohnqualität für 
die Bestandstrukturen sorgsam in den Blick zu nehmen ist. Lange konnten die Veränderungsbe-
strebungen und Umbauvorhaben im Rahmen des bestehenden Planungsrechts – des einfachen 
Bebauungsplans Nr. 43 – begleitet und gesteuert werden. Doch die unterschiedlichen Verwer-
tungsinteressen der Eigentümer zeigen vermehrt, dass der Steuerungsrahmen des bestehenden 
Planungsrechts Grenzen hat. Insbesondere bei wirtschaftlich motivierten Nachverdichtungspro-
jekten zeigt sich vermehrt die Schwierigkeit, die Gebäudevolumina in einem gebietsverträglichen 
Umfang zu halten. Es besteht die Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vorherr-
schenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers 
unumkehrbar geschwächt wird.  
Entsprechend soll der Nachverdichtungsprozess durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in 
geordnete Bahnen gelenkt werden. Der neue planungsrechtliche Rahmen soll:  
 Entwicklungsspielräume und Nachverdichtungsoptionen bieten, um auch in Zukunft ein 
Wohnquartier für die verschiedenen Bevölkerungsschichten zu sein und gleichzeitig  
 die prägenden Strukturen des kleingliedrigen, durchgrünten Quartiers erhalten.  
Hierzu ist 2015 für den Bebauungsplan Nr. 575 ‚Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwis-
ter Scholl Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße‘ ein Aufstellungsbeschluss gefasst worden. In 
der folgenden Bearbeitungsphase hat sich gezeigt, dass einzelne Nachbarbereiche des Bebau-
ungsplans die gleichen Herausforderungen zeigen und das Plangebiet wurde leicht erweitert. 
Einbezogen wurden die Bereiche südlich der Bonhoefferstraße bis zum Schulstandort sowie 
nördlich des Plangebiets die Reihenhauszeilen der Goerdelerstraße samt der Eckbebauung Del-
pstraße/Goerdelerstraße. Hierzu wird im ersten Halbjahr 2022 der erweiterte Aufstellungsbe-
schluss gefasst.   
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat sich im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss so-
wohl nach Süden als auch nach Nord-Osten leicht ausgedehnt. Der Bebauungsplan wird nun 
begrenzt durch  
 die Mecklenbecker Straße im Westen,  
 die Huberstraße, Teile der Delpstraße sowie der Goerdelerstraße im Nordosten,  
 einem öffentlichen Grünzug um Südosten,  
 der Bonhoefferstraße sowie dem Schulstandort im Süden.  
Der Geltungsbereich umfasst nunmehr die Grundstücke:

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 26 
Gemarkung Münster 
Flur 209  
Flurstücke 66, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 96, 98, 99, 100, 101, 103, 
104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 129, 130, 132, 133, 134, 
135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 
156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 
175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 
194, 195, 196, 197, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 214, 215, 216,  
229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 
248, 249, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 263, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 
273, 274, 275, 276, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289,  292, 293, 295, 
296, 297, 298, 299, 300, 301, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 313, 314, 315, 316, 317, 
320, 321, 322, 323, 324, 325, 327, 329, 330, 331, 334, 335, 336, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 
354, 357, 358, 359, 360, 361, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 375, 377, 378, 379, 380, 
381, 382, 388, 389, 390, 391, 392, 398, 399, 400, 401, 421, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 
435, 436, 437, 438, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 446, 447, 451, 454, 460, 467, 479, 480, 492, 
493, 501, 503, 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 516, 517, 521, 529, 530, 531, 532, 533, 
534, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 
Teile der Flurstücke 502, 518, 527, 528 sowie 
Flur 211  
Flurstücke 334, 335, 406, 586, 591, 592, 593, 594.  
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan ist der Planbereich als Wohnbaufläche gekennzeichnet. Eine Änderung 
des Flächennutzungsplans ist entsprechend nicht erforderlich.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Für den Planbereich regelt der seit 1961 rechtskräftige einfache Bebauungsplan Nr. 43 ‚Aasee-
Stadt‘ mit Festsetzungen zu Baufeldern, Geschossigkeiten und Dachneigungen den grundsätzli-
chen planungsrechtlichen Rahmen. Weitergehende Beurteilungen beispielsweise zur Art der Nut-
zung wird nach § 34 BauGB geregelt. Dieser Steuerungsrahmen ist nicht mehr ausreichend. Der 
in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 575 wird mit Rechtskraft den entsprechenden Teil-
bereich des Bebauungsplans Nr. 43 ersetzen.  
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und visuelle Prägung 
Das Plangebiet ist Bestandteil der in den 1960er Jahren entstandenen Aaseestadt. Mit knapp 2 
km Entfernung vom Stadtzentrum zählt es zu den innenstadtnahen Wohnquartieren. Mit seiner 
direkten Nähe zum Aasee und seinem angrenzenden Naherholungsraum erhält es einen beson-
deren Wohnwert. Die Aaseestadt im Gesamtbild ist ein Wohnquartier, das in einzelnen Teilberei-
chen vielfältige Wohnbaustile präsentiert; dies reicht von Hochhäusern, über Mehrfamilien-Zei-
lenbauten hin zu den vielfältigen Einfamilienhausstrukturen. Das Plangebiet selber umfasst den 
Bereich der Einfamilienhaussiedlung. Das Gesamtquartier ist durchzogen von einem Netz aus 
Grünstrukturen mit Wegeverbindungen.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 26 
Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Das Bestandsquartier wird nahezu vollständig als Wohnstandort genutzt, lediglich vereinzelt fin-
den sich freiberufliche Nutzungen. 
Das Wohnquartier zeigt die vielfältigen Bauformen eines Einfamilienhauses. Untergliedert in ein-
zelne Teilbereiche zeigt es neben den klassisch freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern 
Reihenhausstrukturen, Bungalowbereiche und Kettenhäuser bei denen Haupt- und Nebenanla-
gen aneinander gegliedert sind. Weiterhin gibt es Teilbereiche, in denen die Anordnung des Ge-
bäudes auf dem Grundstück einheitlich strukturiert ist. Lediglich in kleineren Teilbereichen lassen 
sich die prägenden Typologien nicht so klar ableiten. Tiefe Grundstücke bzw. Baufelder haben 
z.B. in der westlichen Klausener Straße zu unterschiedlichen Gebäudeformen geführt.  
Die Höhenabwicklung ist innerhalb der Teilbereiche relativ einheitlich, variiert jedoch zwischen 
den Teilbereichen: Gebäudehöhen erstrecken sich von ein- bis zweigeschossigen Häusern, in 
Teilbereichen mit ausgebauten Dachgeschossen, in Teilen ohne zusätzlichen Dachausbau. 
Dadurch variieren die Gebäudehöhen von 4m (Bungalowbereiche) über 7,0 – 7,5m, 9,0 – 9,5m 
sowie in einem Teilbereich bis zu 11m Höhe. Aufgrund der Satteldachstruktur, die bis auf einen 
kleinen Bungalow-Bereich im gesamten Planbereich vorzufinden ist, entwickelt die Traufhöhe 
auch eine deutliche Prägung, diese erstreckt sich von 4,0 – 4,5m bis zu 6,5 – 7,0 m.  
Die Kleinteiligkeit des Einfamilienhausgebiets wird auch durch die Anordnung der Reihenhaus-
zeilen gewahrt. Bewusste Versprünge in der Gebäudestellung lockern das Erscheinungsbild der 
Reihenhausriegel auf.  
Die Einfamilienhäuser werden in weiten Teilen durch 1-2 WE bewohnt, vereinzelt zeigen sich 
jedoch auch größere Wohneinheiten. Insbesondere in der Klausener Straße zeigen sich auch 
einzelne Mehrparteienhäuser mit 4-6 Wohneinheiten.  
Ein wesentliches Charakteristikum des Gebiets sind die Grünstrukturen, die vor Allem aus priva-
ten Garten- und Vorgartenbereichen gebildet werden. Die zum Teil sehr großzügigen Gartenbe-
reiche und die sich seit Jahrzehnten entwickelten Grünstrukturen (Bäume, Hecken etc.) tragen 
wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des Quartiers bei.  
Die einzelnen Teilbereiche zeigen folgende Prägungen:  
Die freistehenden Einfamilienhäuser (1) süd-
östlich der Klausener Straße tragen durch ihre 
großen Gartenbereiche wesentlich zum grünen 
Erscheinungsbild des Wohnquartiers bei. Dies 
wird durch die einheitliche Lage der Gebäude auf 
den Grundstücken nochmal deutlich unterstri-
chen. Ebenfalls prägend ist der Gebäudetypus 
selber, der sich durchgängig als eingeschossiges 
Satteldach-Gebäude mit steiler Dachneigung in 
weitgehend einheitlicher Gebäudeausrichtung 
darstellt.  
Die Reihenhauszeilen (2) erscheinen durch ih-
ren Versatz kleingliedrig. Insbesondere an der 
Abbildung 1: Teilbereiche

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 26 
Delpstraße und Goerdelerstraße sind die Reihenhauszeilen weitgehend ursprünglich erhalten. 
Nur vereinzelt gibt es Dachaufbauten im rückwärtigen Bereich oder Anbauten im Gartenbereich. 
Auch in der Fassadenabwicklung und Höhenausformung zeigt sich eine starke Einheitlichkeit. In 
ihrer inneren Aufteilung zeigen die Reihenhäuser finden sich sowohl Reihenhauseinheiten mit 1 
WE aber insbesondere im Bereich Huberstraße regelmäßig mit 2 WE je Gebäude.  
Sehr prägend im Bungalow-Bereich (3) an der Delpstraße ist die Lage und Anordnung der Ge-
bäude auf dem Grundstück: die Gebäude sind als Hausgruppe bzw. Doppelhaus angeordnet und 
schließen teilweise ohne Vorgartenzonen an die nord-östlich verlaufenden Erschließungsstiche 
an. Durch die Anordnung und Ausformung der Gebäude entstehen ruhige, abgeschirmte Garten-
bereiche. Auch wenn es in den Reihen unterschiedliche Ausformungen als flach-geneigtes Sat-
teldach oder Flachdach gibt, sind auch die Dachlandschaften der jeweiligen Bungalow-Reihen in 
sich einheitlich.  
Im Bereich der Kettenhofhäuser (4) nördlich der Geschwister-Scholl-Straße – bei denen die Ge-
bäude wie eine Perlenschnur aus Hauptgebäude und Nebengebäude aneinandergereiht sind – 
ist neben dieser charakteristischen Anordnung auch die Lage auf dem Grundstück und die Ge-
bäudekubatur markant. Diese stellt sich als traufständiges Satteldachgebäude mit untergeordne-
tem Anbau nach Süd/Süd-Osten dar.   
Die traufständigen Wohngebäude südlich der Geschwister-Scholl-Straße sind in einem speziellen 
Winkel zur Straße angeordnet (5). Mit dieser Gebäudestellung bilden sich spezifische Vorgar-
tenzonen und Gartenbereiche heraus. Auch im südlichen Bereich der Klausener Straße zeigt sich 
diese spezifische Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück.  
Im Baufeld zwischen Beck- und Delpstraße finden sich Hausgruppen mit schiefhüftigen Sattel-
dächern (6), die zum Süden eine Zweigeschossigkeit suggerieren, nach Norden eine niedrigere 
Traufe haben. Diese besondere Dachform prägt und vermittelt zwischen den eingeschossigen 
Häusern im Norden sowie den zweigeschossigen Häusern der Beckstraße. Diese schiefhüftige 
Dachform zeigt sich auch südlich der Bonhoefferstraße im Übergang zum Schulstandort.  
Die Grundstücke südöstlich der Beckstraße (7) gehören neben den Reihenhäusern zu den 
höchsten Gebäuden des Quartiers. Schon im Ursprungsplan ist hier eine zweigeschossige Bau-
weise zulässig und auch umgesetzt worden. Die darauf entstandenen Wohnhäuser waren schon 
ursprünglich in den 60er Jahren häufig keine reinen Einfamilienhäuser, sondern kleinere Mehrfa-
milienhäuser. Die dazugehörigen tiefen Gartenbereiche bilden einen grünen Übergang zum an-
grenzenden Grünzug. 
Auch im westlichen Teil des Plangebiets bilden tiefe Grundstücke den Abschluss des Quartiers 
im Übergang zur Mecklenbecker Straße. Die Gebäude sind traufständig entlang der Klausener 
Straße (8) aufgereiht und bilden – da die gegenüberliegenden Gebäude firstständig und damit 
von der Straße abgewandt angeordnet sind – das Erscheinungsbild des Straßenzugs. Die Tiefe 
der Grundstücke bzw. auch die Tiefe der Baufelder führte dazu, dass in diesem Straßenzug häu-
fig Bungalows entstanden sind. Atriumhäuser oder Winkelbungalows nutzen die Bautiefe von 
20m weitestgehend aus. Doch es finden sich auch vereinzelt Gebäude, die das flachgeneigte 
Dachgeschoss durch Ausbauten von Gauben dazu nutzen, Wohnflächen im ersten Oberge-
schoss auszubilden. In den letzten Jahren sind im nördlichen Abschnitt der Klausener Straße 
mehrere Wohngebäude hinzugekommen, die sich nicht auf niedrige Satteldächer beschränken,

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 26 
sondern zwei Dachgeschossebenen nutzen um Wohnflächen auszubilden. So entstanden in die-
sem Straßenzug sukzessive einzelne Mehrfamilienhäuser, die einen neuen Maßstab bilden.  
Darüber hinaus gibt es vereinzelt Ergänzungsflächen, die sich nicht gezielt einer der oben be-
schriebenen Teilräume zuordnen lassen, sich in Höhe und Kubatur jedoch in die grundsätzliche 
Struktur des Gebiets einfügen.  
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld 
Auch die Umgebung des Plangebiets zeichnet sich überwiegend als Wohnstandort aus. So wird 
das Plangebiet im Norden und Süd-Osten von Wohnnutzung umgeben, im Osten findet sich der 
Nahversorgungsstandort des Aaseemarktes. Im Südosten grenzt der Öffentliche Grünzug Von-
Stauffenberg- / Von-Witzleben-Straße an das Plangebiet. Im Süden grenzt ein Schulstandort so-
wie Flächen der Jakobus-Gemeinde mit Gemeindezentrum, Kirche und Kindergarten an das 
Plangebiet. Besonders prägend ist der im Westen des Plangebiets gelegene Aasee, ein stadtbe-
deutender Naherholungsraum.  
5. Planungsziele 
Das Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet 
langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. Auch im Sinne des spar-
samen Umgangs mit Grund und Boden wird mit dieser Bebauungsplanänderung eine städtebau-
liche Dichte zugelassen, die etwas höher als die ursprüngliche Bebauung der 1960er Jahre war. 
Mit den Regulierungsmechanismen der Festsetzungen soll aber sichergestellt werden, dass die 
Nachverdichtungsprozesse nicht zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer Überlas-
tung der Erschließungssysteme und auch nicht zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqua-
lität führen.  
Konkrete Zielsetzungen: 
Konkret wird der Bebauungsplan  
 Gebäudekubaturen sichern,  
 die Lage und Anordnung der Gebäude auf den Grundstücken regeln,  
 die prägenden Grünstrukturen (rückwärtige Gartenbereiche, Vorgärten, Heckenstruktu-
ren) sichern 
 die Anzahl der Wohneinheiten steuern und 
 Aussagen zum ruhenden Verkehr treffen.  
Mit diesem Grundgerüst als Basis werden dann Nachverdichtungsmöglichkeiten aufgezeigt. Ent-
wicklungsspielräume zeigen sich in den einzelnen Teilbereichen sehr unterschiedlich:   
Häufig bieten sich Nachverdichtungsoptionen allein schon aus den noch nicht ausgeschöpften 
Baufeldern oder Höhenbeschränkungen. Insbesondere jedoch in den Reihenhausbereichen zei-
gen sich zunächst wenig Entwicklungsspielräume, da diese aufgrund der grundsätzlich bei die-
sem Gebäudetyp gegebenen Anspruch einer einheitlichen Ausgestaltung der Reihenhausgrup-
pen geringe individuelle Entwicklungsspielräume gegeben sind. Entwicklungsspielräume zeigen 
sich hier in bewusst geschaffenen rückwärtigen Erweiterungsbereichen.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 26 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Die Aaseestadt wird als reines Wohngebiet erhalten.  
Die Gebäudekubaturen werden in Bezug auf die Höhe der Gebäude in Trauf- und Firsthöhen 
limitiert. Gleichzeitig wird die Ausgestaltung der Dachlandschaften festgesetzt. Dies beinhaltet 
neben der Steuerung der Dachform und vereinzelter Steuerung der Dachneigung auch die Aus-
baumöglichkeiten durch Gauben etc.. 
Wie aus der Darstellung der Bestandsstrukturen deutlich wurde, ist neben der eigentlichen Ge-
bäudekubatur mit der Steuerung der Gebäudehöhen vor allem auch die Lage und Anordnung 
der Wohngebäude auf dem Grundstück prägend und zu sichern. Diese wird durch konkrete 
Baufelder und die Festsetzung der Firstrichtung erreicht.   
Die Sicherung der Grünbereiche wird durch verschiedene Mechanismen erreicht: Neben der 
Festsetzung der GRZ als grundsätzliches Element sichern in einigen Teilbereichen gezielt Fest-
setzungen den Erhalt der vorhandenen rückwärtigen Gartenbereiche, spezielle Vorgartenzonen 
und prägende Heckenstrukturen.  
Zur Steuerung des Eigenheimcharakters des Quartiers wird eine Begrenzung der höchstzulässi-
gen Anzahl der Wohneinheiten getroffen. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
Für das gesamte Plangebiet wird das Reine Wohngebiet nach § 3 BauNVO festgesetzt. Mit dieser 
Ausweisung wird auf die Bestandssituation reagiert, die sich durch eine fast ausschließliche 
Wohnnutzung auszeichnet. Lediglich vereinzelt finden sich freiberufliche Nutzungen. In Bezug 
auf die damit nach § 3 BauNVO allgemein zulässigen bzw. ausnahmsweise zulassungsfähigen 
Nutzungen sind keine weiteren Regulierungen erforderlich. Aufgrund der Kleinteiligkeit der 
Grundstücke ist eine das Wohngebiet ergänzende allgemein zulässige Nutzungsvielfalt durch 
kleine Läden, Schank- und Speisewirtschaften hier nicht erstrebenswert. Die mit diesen Nutzun-
gen einhergehenden erforderlichen Nebenflächen (bspw. für Stellplätze) lassen sich in der vor-
handenen Struktur nicht störungsfrei unterbringen. Entsprechend wird bewusst auf eine perspek-
tivische Fortentwicklung zum Allgemeinen Wohngebiet und eine entsprechende Festsetzung ver-
zichtet.  
Steuerung der Wohneinheiten 
Neben der Regulierung der Gebäudekubatur und Bauweise sowie der Begrenzung über Baufel-
der und überbaubare Grundstücksfläche soll über die Steuerung der zulässigen Wohneinheiten 
in Wohngebäuden die vorherrschende Wohnform bzw. die Wohndichte reguliert werden.  
Dafür wird in den Bereichen WR 2-5 die Anzahl der Wohneinheiten auf je 2 Wohneinheiten je 
Einzelhaus, Doppelhaushälfte und je Reihenhauseinheit begrenzt. Diese Begrenzung ermöglicht 
bspw. neben der Hauptwohnung den Bau einer Einliegerwohnung oder auch die geschossweise

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 26 
Gliederung bspw. in den Reihenhausstrukturen. Diese Regulierung trifft in weiten Teilen die vor-
handenen Strukturen bzw. ermöglicht die gängigen Entwicklungsspielräume in Einfamilienhaus-
bereichen.  
Die Bereiche des WR 1 stellen sich in Bezug auf die Struktur der Wohneinheiten anders da: Hier 
bestehen bereits auf verschiedenen Grundstücken Mehrfamilienhausbebauungen, die das Ge-
biet mitprägen. In diesen Teilräumen bieten die Grundstücke aufgrund ihrer Größe und Breite 
sowie der Tiefe der Baufelder trotzt der Beschränkung in der Höhe, die Möglichkeit, größere Bau-
volumina umzusetzen und entsprechend auch mehrere Wohneinheiten unterzubringen. Doch 
durch die großen Baufelder können nicht nur größere Bauvolumina umgesetzt werden, auch die 
Wohnfolgeerscheinungen (insb. Stellplätze, Nebenanlagen) können anders organisiert werden. 
So besteht bei diesen Grundstücken beispielsweise die Möglichkeit, den ruhenden Verkehr un-
terirdisch anzuordnen. 
Um diese Entwicklung, die vom Plangeber in den 60er Jahren nicht absehbar war, in geordnete 
Bahnen zu lenken, findet auch in diesen Bereichen eine Begrenzung der Wohneinheiten statt. 
Eine Steuerung über eine absolute Zahl, lässt sich hier jedoch aufgrund der vielfältigen Bestands-
strukturen nicht zielgerichtet umsetzen. Die hier genutzte Begrenzung der Wohneinheiten im Ver-
hältnis zur Grundstücksgröße bietet die Möglichkeit gezielt die Wohn- und Besiedlungsdichte in 
den Wohnbereichen zu steuern. Die Begrenzung der Wohnungsdichte findet als relative Zahl mit 
Bezug zur Grundstücksgröße statt: je vollendete 200m² Grundstücksgröße ist eine Wohneinheit 
zulässig. Bei den derzeitigen Grundstücksgrößen können so Wohnhäuser mit 3-5 Wohneinheiten 
errichtet werden. Der Wert orientiert sich an den, im Rahmen des Münsteraner Wohnbaulandpro-
gramm ermittelten, Dichtevorgaben für Neubauquartiere in den Außenstadtteilen der Stadt von 
55 WE/ha (181 m² je WE). Bewusst sind hier nicht die üblichen innerstädtischen Dichtewerte 
angesetzt worden, da diese mit dem Gebietscharakter der Aaseestadt nicht umsetzbar wären. 
Der Dichtewert von 55 WE/ha ist hingegen nochmals mit jüngeren Bauvorhaben im Quartier, die 
im Genehmigungsverfahren als verträglich eingestuft wurden, abgeglichen und in der Folge leicht 
herabgesetzt worden (200 m² je WE/ ca. 50 WE/ha). 
Maß der baulichen Nutzung 
Gebäudehöhe 
Der Bebauungsplan regelt das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der Trauf- (TH) 
und Firsthöhen (FH) bzw. bei den flachgeneigten Dächern durch die Festsetzung der Gebäude-
höhe (GH). 
Anders als im bisherigen Bebauungsplan, in dem die Gebäudekubaturen über die Zahl der Voll-
geschosse und die Dachneigung gesteuert wurden, setzt dieser Bebauungsplan auf eine deutlich 
engere Begrenzung der Gebäudekubatur durch maximal zulässige Trauf- und Firsthöhen. In den 
letzten Jahren hat sich in dem Bestandsgebiet gezeigt, dass die Regulierung über die Anzahl der 
Vollgeschosse und die Dachneigung nicht ausreicht, die Höhenbegrenzung effizient zu lenken. 
Mit der Firsthöhe wird nun die absolute Höhe des Gebäudes klar begrenzt. Ergänzt wird dies bei 
Gebäuden mit geneigten Dächern durch die Begrenzung der Traufhöhe.  
Die Höhen sind differenziert für die Teilbereiche festgesetzt worden. Dabei sind die Bestandshö-
hen betrachtet und von ihnen ausgehend eine Begrenzung derart gewählt worden, dass aus dem 
repräsentativen Gebäudebestand ein prägender ‚Mittelwert‘ angesetzt wurde, in dem sich aktu-
elle Anforderungen im Wohnungsneubau realisieren lassen. Somit ist nicht zwingend das höchste

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Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 26 
Gebäude als Maßstab gesetzt und das Maximum festgesetzt worden. Dies führt dazu, das ein-
zelne Gebäude bei zukünftigen Umbauten/Neubauten nicht auf das bisher zulässige Maß zurück-
greifen können.  
In dem Reinen Wohngebiet WR 4, in dem der vorhandene Wohnbestand als Flachdachgebäude 
ausgestaltet ist, wird analog eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt.  
Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung ist das bestehende Straßenniveau mit der Höhenlage der 
jeweiligen ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze 
des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück 
durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen 
Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln.  
GRZ:  
Im Bebauungsplan wird die zulässige Grundfläche gesteuert. In den meisten Bereichen geschieht 
dies über die Festsetzung der GRZ. Zur Sicherung der vorhandenen Durchlässigkeit und Durch-
grünung, beides typische Charakteristika des Bestandsgebiets, wird in den Wohngebieten WR 2 
und teilweise auch WR 1 eine GRZ von 0,3 und damit unterhalb der nach § 17 BauNVO zulässi-
gen Obergrenzen festgesetzt. In dem Bereich westlich der Klausener Straße in dem die vorhan-
dene GRZ teilweise bereits um 0,35 liegt, wird dies als zukünftige Begrenzung fixiert. Beide Be-
grenzungen liegen unter den Orientierungswerten für Reine Wohngebiete nach § 17 BauNVO. 
Das nicht die Orientierungswerte für Reine Wohngebiete ausgeschöpft wurden ist in der Wahrung 
des durchgrünten Charakters des Gebiets begründet.   
In dem Bereich der Reihenhäuser, Kettenhäuser und Bungalowbereiche führt eine Steuerung der 
zulässigen Grundflächenzahl über eine GRZ aufgrund der angestrebten Bauform vor allem aber 
der kleinen Grundstücke häufig ins Leere. Hier erfolgt eine indirekte Begrenzung der GRZ, da die 
zulässige Grundfläche der überbaubaren Grundstücksfläche entspricht. 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Gebäudestellung, Dachlandschaften 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baufelder mit Baugrenzen festgesetzt. Ins-
gesamt orientiert sich die Festsetzung der Baufelder am Bestand. Bei der Festsetzung der Bau-
felder wurden die bestehenden Strukturen betrachtet und abstrahiert um die Typik der Teilberei-
che herauszuarbeiten. So wurden einheitliche Tiefen und Versprünge für die Grundstücke her-
ausgearbeitet und festgesetzt.  
In den Reihenhausgebieten (WR3) wird ergänzend zu dem bestehenden Baufeld eine Erweite-
rungsfläche im rückwärtigen Gartenbereich festgesetzt. Innerhalb dieser 3 m tiefen Fläche dürfen 
Anbauten errichtet werden. Diese Erweiterungsoption beschränkt sich dabei explizit auf das Erd-
geschoss. Da es für die Reihenhäuser aufgrund ihres Erfordernisses einer einheitlichen Höhen-
entwicklung und der fehlenden seitlichen Grundstücksflächen ansonsten kaum Entwicklungs-
spielräume gibt, bietet diese Anbauregelung die Möglichkeit – bei Erhalt der städtebaulichen Qua-
lität der Reihenhausstrukturen – bauliche Veränderungen und Ausbauwünsche zu gewährleisten.   
Die für den einheitlichen Festsetzungsmodus erforderliche Abstraktion führt dazu, dass einzelne 
Bestandsgebäude nicht vollständig innerhalb der Baufelder liegen. Für die bestehenden Gebäude

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Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 26 
hat dies zunächst keine Auswirkungen. Neubauten, aber auch Erweiterungen und Umbauten sind 
jedoch zukünftig so zu entwickeln, dass sie sich innerhalb der Baufelder bewegen.  
Stellung der Gebäude / Firstrichtung  
In allen Teilbereichen sind einheitliche Gebäudestellungen bzw. Firstrichtungen vorherrschend 
und prägen die Bestandsstrukturen. Entsprechend wird dieses auch im Bebauungsplan aufge-
griffen. Vereinzelt (bspw. in der Klausener Straße 13-17) sind atypische Firstausrichtungen vor-
handen. Hier führt die einheitliche Festsetzung dazu, dass bei Neubauvorhaben zukünftig eine 
andere Firstrichtung umgesetzt werden muss. Auf Bestandsgebäude hat dies keine Auswirkun-
gen.   
Die Festsetzung der Firstrichtung bezieht sich auf die Firstausrichtung des Hauptbaukörpers. Un-
tergeordnete Anbauten können in einer anderen Firstausrichtung erstellt werden. Hierbei muss 
jedoch die Firsthöhe der Anbauten deutlich - mindestens 0,50 m - unter der tatsächlichen Höhe 
des Hauptfirstes bleiben. 
Dachneigung und Dachausbauten 
Die Dachform der Bestandsgebäude ist in vielen Teilbereichen des Plangebiets homogen und 
prägend und wird entsprechend im zukünftigen Plan gesteuert. Weitgehend ist dies die Sattel-
dachform, lediglich in einem Teilbereich wird das vorherrschende Flachdach festgesetzt.   
Dachgauben und Dacheinschnitte sind zulässig. Hiermit bieten sich Erweiterungsoptionen für die 
Bestandsgebäude. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der je-
weiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Zum Hauptfirst ist mindestens ein Abstand von 0,50 
einzuhalten.  
6.2.3 Bauweise  
Für das Plangebiet wird regelmäßig differenziert ob Einzel-, Doppelhäuser und/oder Hausgrup-
pen zulässig sind. Maßgebend für die Regelung sind die vorhandenen Strukturen, die gesichert 
werden sollen. Auf die Breite der Grundstücke reagierend wird lediglich in WR 2 von der über-
wiegenden Struktur abgewichen und neben den vorherrschenden Einzelhäusern auch Doppel-
häuser zugelassen. Damit wird auf jüngere Entwicklungen reagiert, die darlegen, dass auch die 
Umsetzung eines Doppelhauses in dem Bereich gebietsverträglich und harmonisch umgesetzt 
werden kann.  
6.2.5 Material, Farbgebung 
Auch hier greift der Bebauungsplan die vorhandene Struktur auf und begrenzt zulässige Haupt-
materialien auf Klinker und Putz. Ergänzend dürfen Holzwerkstoffplatten, Holz- oder Aluminium-
paneele, Glas sowie Naturstein als untergeordnete Materialien verwendet werden.  
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
Der Bebauungsplan steuert sowohl Stellplätze als auch Nebenanlagen im Plangebiet.  
Nebenanlagen gemäß des § 14 BauNVO sind dabei nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Für die Reinen Wohngebiete WR 2-5 gibt es jedoch Lockerungen. Hier 
dürfen Nebenanlagen ausnahmsweise dann außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen

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mit einer Grundfläche errichtet werden, wenn sie insgesamt eine Fläche von 10 m² nicht über-
schreiten. In den Vorgärten dürfen nur Nebenanlagen für Mülltonnen und Fahrräder errichtet wer-
den.  
Für die Wohngebiete WR 1 gelten diese benannten Ausnahmen aufgrund der ohnehin großen 
Baufelder nicht.  
Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der gekennzeichneten Gartenbe-
reiche und Vorgartenzonen unzulässig. In den als WR 3-4 festgesetzten Gebieten sind Stellplätze 
und Garagen nur in den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.   
Tiefgaragen sind zulässig, jedoch vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die 
überbaubaren Grundstückflächen ausnahmsweise um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten 
Teile der Tiefgarage sind mit einer mindestens 0,5m dicken Substratschicht zu bedecken und 
dauerhaft zu begrünen.  
Bei einigen Grundstücken wurde den genehmigten Wohnhäusern bzw. Wohnungen im Rahmen 
der ursprünglichen Baugenehmigung in den 60er Jahren keine notwendigen Stellplätze zugeord-
net. Dies führt dazu, dass insbesondere bei Reihenhausgrundstücken heute bei Neuplanungen 
kein Stellplatz nachgewiesen werden kann. Eine Ablöse von Stellplätzen wird im Plangebiet 
grundsätzlich nicht möglich sein. In den Reihenhausgebieten WR3 wird jedoch für diesen Son-
derfall der Neuerrichtung einer bestehenden Wohneinheit, die bislang keinen Stellplatz nachwei-
sen kann, ausnahmsweise eine Ablöse der erforderlichen Stellplätze ermöglicht. Für darüberhin-
ausgehende Wohneinheiten jedoch muss ein Stellplatz nachgewiesen werden.  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Wohngebiet ist über die Mecklenbecker Straße an das örtliche Straßennetz angebunden. 
Die Anliegerstraßen im Gebiet haben die zentrale Erschließungsfunktion der einzelnen Wohnge-
bäude, indem sie nicht nur die individuelle Erreichbarkeit der Anlieger sicherstellen, sondern auch 
die Befahrbarkeit der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie Rettungsdienste gewährleisten müs-
sen. Hierfür sind die Straßen auch künftig ausreichend dimensioniert. 
In Bezug auf den ruhenden Verkehr sind die erforderlichen Stellplätze vollständig auf den privaten 
Grundstücksflächen bzw. auf den dafür vorgesehenen Garagenflächen unterzubringen. 
Das Angebot von Besucherparkplätzen wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht aufge-
stockt, da hierzu keine Flächen zur Verfügung stehen. Grundsätzlich bestehen ausreichend Park-
möglichkeiten in den existierenden Straßen des Aaseeviertels.  
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung erfolgt über vorhandene Leitungssysteme, so dass die Erschließung 
grundsätzlich gesichert ist.  
In Bezug auf die Entsorgung bzw. Ableitung des anfallenden Regenwassers sind Vorkehrungen 
erforderlich, da der vorhandene Regenwasserkanal bereits im Bestand ausgelastet ist. So ist bei 
Nachverdichtungsprozessen besonderes Augenmerk auf den Abfluss des anfallenden Regen-
wassers zu legen. In diesem Kontext spielt die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksflä-
chen (GRZ), die Regelungen zur Dachbegrünung sowie die Begrünungsvorgaben bspw. in den 
Vorgartenzonen eine Rolle. Darüber hinaus ist im Rahmen von Baugenehmigungen im Entwäs-
serungsantrag nachzuweisen, dass das jeweils festgesetzte Abflussvolumen nicht überschritten

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wird. Die Begrenzung des Abflussvolumens ist je Grundstück reguliert und ist angelehnt an die 
jeweils zulässige überbaubare Grundstücksfläche.  
6.5 Grünflächen / Begrünung 
6.5.1 Öffentliche Grünflächen 
Im Bebauungsplan Nr. 43 finden sich auf der Rückseite der Garagenhöfe an der Delpstraße drei 
kleine Spielplatzbereiche. Diese sind im Rahmen eines Konsolidierungsverfahrens 2011 aufge-
geben worden. Die ausreichende Spielplatzversorgung im Stadtgebiet kann angesichts der zu 
erwartenden Bevölkerungsentwicklung weiterhin aufrecht erhalten werden. Eine Reaktivierung 
der Spielflächen ist nicht erforderlich.  
Künftig werden die drei Flächen als Öffentliche Grünflächen ohne die Zweckbestimmung Spiel-
platz festgesetzt, sodass Bewegungs- und Erholungsräume unterschiedlicher Nutzungsart ent-
stehen können. 
6.5.2 Private Grünflächen 
Der Bebauungsplan kennzeichnet Gartenbereiche, Vorgartenbereiche und Grüne Bänder.  
In weiten Teilen des Plangebiets finden sich begrünte Vorgartenzonen, häufig mit keinen oder 
geringen Einfriedungen in Form von Sträuchern und Heckenpflanzungen. Die Nachverdichtungs-
prozesse der jüngeren Zeit zeigen jedoch, dass durch die intensivere Grundstücksnutzung ge-
rade die Vorgartenzonen für Wohnfolgenutzungen (Stellplätze, Nebenanlagen etc.) beschlag-
nahmt wurden, so dass das durchgrünte Erscheinungsbild verwässert. Um dem entgegenzuwir-
ken, steuern Festsetzungen den Grünanteil (mindestens zur Hälfte), den Ausschluss von Einfrie-
dungen sowie die zulässigen Nutzungen in dem Bereich (keine Nebenanlagen, keine Garagen 
und Stellplätze).  
Die Gartenbereiche der Aaseestadt tragen wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des Quar-
tiers bei. Um auch hier entgegenzuwirken, dass Nachverdichtungsprozesse die begrünten Gar-
tenbereiche durch Wohnfolgenutzungen und Abstellräume etc. erheblich begrenzen, werden Ne-
benanalgen flächenmäßig limitiert: Nebenanlagen sind außerhalb überbaubarerer Grundstücks-
flächen auf 10m² begrenzt. 
Sowohl an der Klausener Straße als auch an der Delpstraße verläuft auf östlicher Seite ein ‚grü-
nes Band‘, bestehend aus öffentlichen Grünflächen und Bepflanzungen auf privaten Grundstü-
cken in Form von Hecken und/oder Bäumen und Sträuchern auf den Privatgrundstücken. Auch 
wenn diese Bepflanzung kleinere Unterbrechungen aufweist, hat sich aus den einzelnen Begrü-
nungen in der Gesamtschau eine markante straßenbegleitende Grünstruktur entwickelt. Sie wird 
im Bebauungsplan dadurch gesichert, dass ein Anpflanz- und Erhaltungsgebot regelt, dass 2/3 
der jeweils gekennzeichneten Grundstücksfläche mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern 
anzulegen und dauerhaft zu erhalten sind.  
6.5.3 Dachbegrünung 
Die bereits im Bestand ausgelastete Regenwasserkanalisation im Plangebiet erfordert es, im 
Rahmen der Regenwasserrückhaltung auch die Möglichkeiten von Dachbegrünungen auszu-
schöpfen. Da ein Großteil der Dächer im Gebiet als (für Dachbegrünung ungeeignete) Satteldä-
cher ausgebildet sind und diese auch zukünftig als prägende Strukturen gesichert werden sollen, 
eignen sich nur wenige Dachflächen zur Dachbegrünung. Doch mindestens diese sollen zukünftig

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für eine Dachbegrünung genutzt werden. Hierbei handelt es sich um die in WR4 festgesetzten 
Flachdachbungalows sowie Nebenanlagen wie Garagen im gesamten Plangebiet.  
6.6 Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
In Bezug auf die Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bestehen bei der Auf-
stellung des Bebauungsplans Nr. 575 keine Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. Ausgleichs-
maßnahmen sind demzufolge nicht erforderlich. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 575 liegt vollumfänglich innerhalb des rechtskräf-
tigen einfachen Bebauungsplans Nr. 43. Als einzig vorhandenes Regulativ hinsichtlich der Rege-
lungen zur baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan Baufluchten fest. Im Laufe der Jahre sind 
bei den Bestandsgebäuden zahlreiche Um- und Anbauten erfolgt, die auf der Grundlage von § 34 
BauGB genehmigt wurden. Der Bebauungsplan Nr. 575 greift die Bestandsstrukturen in Bezug 
auf die Baufelder und die zulässige GRZ bzw. Grundfläche auf.  
Für die Bestandserfassung und Bewertung sind nicht der reale Biotoptypenbestand in der Ört-
lichkeit sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 zugrunde zu legen. Diese sind 
dann zur Beurteilung des Eingriffs im Weiteren mit den geplanten Festsetzungen des Bebau-
ungsplans Nr. 575 abzugleichen. Aufgrund der geringen Festsetzungen zum Maß der baulichen 
Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan Nr. 43 sind bereits heute 
umfangreiche Erweiterungen der Bestandsbebauung auf Basis des § 34 (1) BauGB möglich. 
In den im B-Plan Nr. 575 mit Grundflächenzahlen festgesetzten Baufeldern entspricht die GRZ 
im Wesentlichen dem heute zulässigen Umfang, so dass aus einem Vergleich der planrechtlichen 
Bestandssituation des Bebauungsplans Nr. 43 mit dem Bebauungsplan Nr. 575 hier keine Ein-
griffe in den Boden, die Natur und Landschaft abgeleitet werden. 
In den Baufeldern ohne Grundflächenzahlen sollen bauliche Erweiterungen durch die Auswei-
sung von Baugrenzen über die Bestandsbebauung hinaus ermöglicht werden. Auch hierdurch 
lassen sich keine Eingriffe ableiten, da diese „Erweiterungen mit Augenmaß“ den bereits beste-
henden Erweiterungsmöglichkeiten nach § 34 (1) entsprechen und der Charakter des Baugebiets 
erhalten bleibt. Auch im Bereich der Festsetzung von Öffentlichen Verkehrsflächen und Spielplät-
zen bestehen keine Veränderungen gegenüber der Bestandssituation. Die Öffentlichen Grünflä-
chen, die im Bebauungsplan Nr. 43 südlich der Delpstraße festgesetzt sind bleiben im Bestand 
ebenfalls im Umfang weitestgehend erhalten und werden zukünftig als Verkehrsgrün ausgewie-
sen. Eine Veränderung der landschafts-/stadtökologischen Qualitäten ist damit nicht verbunden.  
6.7 Immissionsschutz 
Teile des Bebauungsplangebiets werden von der im Westen an das Plangebiet angrenzenden 
Mecklenbecker Straße durch Straßenverkehrslärm belastet. Der Schallimmissionsplan 2017 der 
Unteren Immissionsschutzbehörde stellt die Lärmvorbelastung des Plangebiets durch die Meck-
lenbecker Straße dar.  
Betroffen von den Lärmeinwirkungen ist insbesondere die an die Mecklenbecker Straße anschlie-
ßende erste Gebäudezeile, die Grundstücke westlich der Klausener Straße. Gemäß des nach 
der RLS 90 berechneten Schallimmissionsplans 2017 liegen für diesen Bereich Lärmpegel von 
bis zu 63 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts an den der Mecklenbecker Straße zugewandten Fas-
saden vor. Damit sind die Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, die für 
Reine Wohngebiete Werte von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ansetzen, überschritten. Die

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DIN 18005 benennt je nach Schutzbedürftigkeit der Baunutzung Orientierungswerte zur ange-
messenen Berücksichtigung des Schallschutzes. Die Orientierungswerte sollen bei schutzbedürf-
tigen Nutzungen – wie beispielsweise Wohnen – nach Möglichkeit eingehalten werden. Sie kön-
nen im Einzelfall auch überschritten werden, wie dies beispielsweise im Bestandsfall sein kann. 
Dann muss eine Abwägung zwischen den planerischen Erfordernissen und dem Belang des 
Schallschutzes vorgenommen werden.  
Auch die hilfsweise für die Beurteilung herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV 
(„Verkehrslärmschutzverordnung“) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für Reine Wohnge-
biete sind überschritten. Die 16. BImSchV benennt Grenzwerte, bei deren Überschreitung bei 
einer wesentlichen Änderung einer Straße durch den Maßnahmenträger Lärmvorsorgemaßnah-
men erbracht werden müssen. Da hier keine Straßenbaumaßnahmen vollzogen werden, wird 
diese Vorschrift lediglich hilfsweise zur Einschätzung der Erheblichkeit der Lärmpegel durch den 
Verkehrslärm herangezogen.  
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von räumlicher Gliederung oder baulicher Lärmschutz-
wände können in diesen Bestandsstrukturen nicht umgesetzt werden bzw. stehen städtebauli-
chen Belangen entgegen.  
Zur Dimensionierung von passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden sind nach DIN 
4109 maßgeblichen Außenlärmpegel heranzuziehen. Hierbei unterscheiden sich die maßgebli-
chen Außenlärmpegel bei Verkehrslärm von den berechneten Beurteilungspegeln im Tagzeit-
raum durch einen Sicherheitszuschlag von 3 dB(A). Durch den maßgeblichen Außenlärmpegel 
für die Nacht ergeben sich keine höheren Schutzanforderungen an den passiven Schallschutz. 
Die maßgeblichen Außenlärmpegel können den gängigeren Lärmpegelbereichen (LPB) zugeord-
net werden.  
Lärmpegelbereich LPB I LPB II LPB III LPB IV LPB V LPB VI LPB VII 
Maßgeblicher Außen-
lärmpegel in dB(A) 
bis 55 bis 60 bis 65 bis 70 bis 75 bis 80 > 80 
Tabelle 1: Lärmpegelbereiche 
In Abhängigkeit von den Lärmpegelbereichen ergeben sich dann Anforderungen an die Schall-
dämmung von Außenbauteilen von Gebäuden. Im Plangebiet sind Lärmpegelbereiche bis LPB 
IV vorhanden, in den textlichen Festsetzungen werden die erforderlichen Reglementierungen 
zum passiven Schallschutz für diese Bereiche verankert.  
Im Plangebiet wird in Teilbereichen der äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags über-
schritten, sodass hier eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen mit normaler, allen-
falls leicht angehobener Sprechlautstärke nicht mehr sichergestellt ist. Bei Errichtung, Erweite-
rung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen ist durch 
bauliche Anordnung oder schallabschirmende Maßnahmen sicherzustellen, dass der äquivalente 
Dauerschallpegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Dieser Wert entspricht in diesem Fall 
dem maßgeblichen Außenlärmpegel von > 65 dB(A), so dass sich die entsprechende textliche 
Festsetzung auf diesen in der Plangraphik dargestellten Bereich beziehen kann.

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6.8 Denkmalschutz / Archäologie 
Im Plangebiet finden sich weder Baudenkmäler noch sind Bodendenkmäler bekannt. Deshalb 
begrenzen sich die Regelungen auf Hinweise zum Umgang mit Bodendenkmälern. So ist die 
Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der Stadt 
Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-
Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist bis zum Eintref-
fen der Behörde unverändert zu erhalten.  
7. Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 14,35 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 2,44 ha 17 % 
Öffentliche Grünflächen 0,08 ha 0,56 % 
Versorgungsflächen 0,017 ha 0,12 % 
Bauflächen (WR) 11,81 ha           82,32 % 
Tabelle 2: Flächenbilanz 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Um-
weltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung der 
Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen: 
 Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster) 
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Der Bebauungsplan Nr. 575 umfasst eine 14,35 ha große Fläche im Stadtzentrum (Stadtbezirk 
Mitte, Stadtteil Aaseestadt) und erstreckt sich auf einer Fläche südwestlich des Aasees. Mit der 
Aufstellung wird ein Teilgebiet des am 27.02.61 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 43 
überplant. Er ist begrenzt: 
 im Nord-Westen durch die Mecklenbecker Straße   
 im Süd-Westen durch die Bonhoeffer-Straße und die Richard-von-Weizäcker-Schule 
 im Süd-Osten durch die Öffentliche Grünfläche Von-Stauffenberg- / Von-Witzleben-
Straße 
 im Nord-Osten durch die Huberstraße, Teile der Delpstraße und der Goedeler Straße

Bebauungsplan Nr. 575: 
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Das Plangebiet wird von Wohnbebauung (Mehr- und Einfamilienhäuser) geprägt und weist einen 
durchgrünten Charakter auf. Jenseits der Mecklenbecker Straße grenzt der Aasee als bedeuten-
des Naherholungsgebiet an. Südöstlich wird das Gebiet durch den Grünzug Von-Stauffenberg- / 
Von-Witzleben-Straße gefasst. Nordöstlich sowie jenseits des südöstlich gelegenen Grünzugs 
befinden sich Mehrfamilienhäuser. Dazwischen gibt es einen Bereich mit Reihenhäusern. Südlich 
der Bonhoefferstraße liegen Einfamilienhäuser auf großzügig geschnitten Grundstücken. 
Die Planung verfolgt das Ziel, die städtebauliche Qualität des Quartiers zu schützen. Mittels ge-
zielter Festsetzungen soll zum einen die Kleingliedrigkeit und Durchgrünung des Quartiers ge-
wahrt werden, andererseits aber auch Nachverdichtungspotenziale definiert werden. 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen.  
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Mensch / menschliche Ge-
sundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)  
- DIN 18.005, Beiblatt 1 
- DIN 4109 
- TA-Lärm 
- 39. BImSchV 
Pflanzen und Tiere / biologi-
sche Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte 
Gebiete 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB)  
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung) 
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB) 
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen   
Tabelle 3: fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der Rat der Stadt Münster hat den Klimanotstand für Münster erklärt (V/0482/2019). Die Eindäm-
mung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik besitzt damit eine hohe Priorität 
und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten. 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen 
des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum 
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, sind nicht erkennbar.

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8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwarten-
den Auswirkungen der Planung1 sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur Ver-
meidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit 
Der Stadtteil Aaseestadt hat derzeitig ca. 5.800 Einwohner (wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 
31.12.2021). Gut 50 % der Haushalte sind Singlehaushalte. Der Anteil der Haushalte mit Kindern 
liegt bei knapp 15 %. Mit einem durchschnittlichen Alter von ca. 43 Jahren liegt der Stadtteil knapp 
über dem Durchschnittsalter der Gesamtstadt. Ältere Menschen sind im Stadtteil unterrepräsen-
tiert. 
Erholung/ Grünordnung Münster: 
Das Plangebiet selber ist für die öffentliche Erholungsnutzung nicht von Bedeutung. Gleichwohl 
grenzt ein bedeutendes Naherholungsgebiet, der Aasee mit den angrenzenden Grünflächen - 
gem. Grünordnung Münster dem Grünzug „Westliches Aatal“ zuzuordnen - an die in Rede ste-
hende Fläche an und der öffentliche Grünzug Von-Stauffenberg-Straße/Von-Ossietzky-Straße 
flankiert die südöstliche Seite des Geltungsbereiches.  
Vorbelastungen: 
Aktuell sind laut Schallimmissionsplan 2017 der unteren Immissionsschutzbehörde an den der 
Mecklenbecker Straße zugewandten Fassaden Pegel von bis zu 63 / 54 dB(A) Tag / Nacht vor-
handen. Damit werden die Orientierungswerte der DIN18005 Teil 1 für reine Wohngebiete von 
50 / 40 dB(A) Tag / Nacht deutlich überschritten. 
Sonstige relevante Vorbelastungen sind nicht erkennbar. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzlichen 
Umweltanforderungen wie folgt zu werten:  
1. Straßenverkehrslärm 
Das Plangebiet ist im nördlichen Bereich Immissionen durch den Straßenverkehr ausgesetzt. 
Maßgeblich ist hierbei die Mecklenbecker Straße. Die zugrundegelegte durchschnittliche täglichen 
Verkehrsstärke (DTV) der Mecklenbecker Straße aus 2017 wurden auf den Prognosehorizont 
2030 hochgerechnet. Es wurde eine Zunahme von 1 % pro Jahr angenommen. Die Beurteilungs-
pegel wurden mit der Lärmberechnungssoftware „SoundPLANessential 5.1“ berechnet. 2 Die Ori-
entierungswerte der DIN 18005 Teil 1 für Reine Wohngebiete von 50 / 40 dB(A) Tag / Nacht wer-
                                                
1 Die Prognose umfasst soweit von Relevanz die direkten und die etwaigen indirekten, sekundä-
ren, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständi-
gen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorha-
ben. 
2 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (11/2021): Erläuterungstext – 
Maßgebliche Außenlärmpegel Bebauungsplan Nr. 575

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 26 
den danach deutlich überschritten. Da aufgrund der gewachsenen Bestandssituation aktive Lärm-
schutzmaßnahmen entlang der Mecklenbecker Straße ausscheiden, wurden maßgebliche Außen-
lärmpegel berechnet, in deren Einwirkungsbereich passiver Schallschutz bei Errichtung, Erweite-
rung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden 
Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 
BauO NRW 2018 – nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außen-
bauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden muss. Zur Ermittlung des 
maßgeblichen Außenlärmpegels werden die Beurteilungspegel rechnerisch bei freier Schallaus-
breitung, das heißt ohne die Berücksichtigung der Abschirmung von Gebäuden, nach der Richtli-
nie für Lärmschutz an Straßen, 1990 (RLS 90) ermittelt und mit Zuschlägen nach Maßgabe der 
DIN 4109 versehen.  
 
Abbildung 2: Maßgeblicher Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung 
Im Ergebnis ist für das WR1-Gebiet entlang der Klausener Straße an deren nördlicher Baugrenze 
überwiegend der Lärmpegelbereich IV gemäß der DIN 4109-1 einzuhalten. Dies entspricht einem 
maßgeblichen Außenlärmpegel von 66 bis 70 dB(A).  
Der Bebauungsplan setzt zudem die Bereiche fest, in denen mit Überschreitung des äquivalenten 
Dauerschallpegels von ≥ 62 dB(A) tags ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungs-
änderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Oberge-
schossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig ist. 
2. Gewerbelärm 
Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befindet sich an der Goerdelerstraße ein großflächiger 
Einzelhandel. Im Rahmen der Aufstellung des entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans Nr. 571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße“ (in Kraft getreten am 
07.10.2016) wurden mögliche gewerbliche Lärmimmissionen auf die angrenzende Wohnbebau-
ung untersucht. Die Berechnungsergebnisse im zugehörigen Gutachten zeigten, dass der Betrieb

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Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 26 
des Lebensmittelvollsortimenters unter Berücksichtigung im Verfahren konkretisierter Rahmen-
bedingungen wie den Verzicht auf Anlieferung der Waren zu Nachtzeit und in den Ruhezeiten 
verträglich ist.  
Durch den vorliegenden Bebauungsplan werden die seinerzeit maßgeblichen Immissionsorte 
nicht verändert. Die Baugrenzen nehmen die bisherigen Gebäudekanten auf. Maßgebliche auf 
das Plangebiet einwirkende gewerbliche Lärmimmissionen sind daher nach wie vor nicht zu er-
warten.  
Luftschadstoffe 
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit wird 
auf Kapitel 8.4.5 verwiesen.  
Risiken für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophen 
Besondere Risiken sind nicht erkennbar.  
Erholungsnutzung 
Die im Umfeld des Bebauungsplans liegenden Grünflächen werden durch die Planung nicht tan-
giert. Für die Bewohner des Plangebietes stellen sie auch weiterhin attraktive Naherholungs-
räume dar. Darüber hinaus gehende Belange der Grünordnung sind nicht betroffen.  
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Das Plangebiet liegt in einem innerstädtischen Bereich, der von Wohnbebauung geprägt ist. 
Sowohl die vorhandenen Straßenbäume als auch der Baum- und Grünbestand auf Vorgarten- 
und Gartenflächen verleihen dem Gebiet ein grünes Gerüst. Durch die Gartennutzung ist von 
einer typischen Flora und Fauna von Gartenquartieren auszugehen. Eine Erhebung von Pflan-
zen- und Tierarten liegt für das Gebiet nicht vor. 
Das Vorkommen planungsrelevanter Arten kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auch für 
Fledermäuse wie die Zwergfledermaus sind geeignete Habitate an und in Gebäuden möglich. 
Alle Fledermäuse zählen zu den planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen.  
Naturschutzrechtlich begründete Schutzgebiete, insbesondere FFH-Gebiete oder Vogelschutz-
gebiete sind im Plangebiet oder im näheren Umfeld nicht anzutreffen. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
8.4.2.1 Artenschutz 
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfeh-
lungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010. 
In einem ersten Schritt wurde anhand der Daten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und 
Verbraucherschutz geprüft, welche planungsrelevante Arten potenziell im Untersuchungsgebiet 
vorkommen können. Hierzu wurden für Quadrant 4 im Messtischblatt 4011 die Lebensraumtypen 
Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude ausgewertet (vgl. Tabelle). 
Wissenschaftlicher 
Name Deutscher Name  Gärten  Gebäude 
Säugetiere

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Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße 
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Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Na FoRu! 
Myotis dasycneme Teichfledermaus (Na) FoRu! 
Myotis daubentonii Wasserfledermaus Na FoRu 
Nyctalus noctula Abendsegler Na (Ru) 
Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus   FoRu 
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Na FoRu! 
        
Vögel       
Accipiter gentilis Habicht Na   
Accipiter nisus Sperber Na   
Alcedo atthis Eisvogel (Na)   
Ardea cinerea Graureiher Na   
Asio otus Waldohreule Na   
Athene noctua Steinkauz (FoRu) FoRu! 
Carduelis cannabina Bluthänfling (FoRu), (Na)   
Cuculus canorus Kuckuck (Na)   
Delichon urbica Mehlschwalbe Na FoRu! 
Dryobates minor Kleinspecht Na   
Falco tinnunculus Turmfalke Na FoRu! 
Hirundo rustica Rauchschwalbe Na FoRu! 
Luscinia megarhynchos Nachtigall FoRu   
Netta rufina Kolbenente (FoRu)   
Passer montanus Feldsperling Na FoRu 
Perdix perdix Rebhuhn (FoRu)   
Serinus serinus Girlitz FoRu!, Na   
Strix aluco Waldkauz Na FoRu! 
Sturnus vulgaris Star Na FoRu 
Tyto alba Schleiereule Na FoRu! 
Tabelle 4: Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 (Quadrant 4) für die Lebensraumtypen 
Gärten, Park-anlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude  
(Na = Nahrungsraum; FoRu = Fortpflanzungs-/Ruhestätte) 
Zum Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens ist die Erstellung eines artenschutzrechtlichen 
Gutachtens nicht erforderlich. 
Bei der Aufstellung des B-Plans Nr. 575 lassen sich zum aktuellen Zeitpunkt keine Beeinträchti-
gungen der im Gebiet vertretenden Arten prognostizieren, da keine grundlegenden Veränderun-
gen bekannt sind. Die Artenschutzprüfung muss daher im vorliegenden Fall, sofern im Einzelfall 
erforderlich, auf die nachfolgende Genehmigungsebene verlagert werden. Artenschutzbelange 
stehen jedenfalls der Realisierung des Bebauungsplans nicht grundsätzlich entgegen. 
Es ist aus verschiedenen Bauantragsverfahren bekannt, dass an den Gebäuden im B-Plan-Ge-
biet gebäudebewohnende Arten, wie z.B. Vögel und Fledermäuse, vorkommen. Des Weiteren 
sind in den vorhandenen Gärten u.a. baum-, gebüsch- und heckenbrütende Vogelarten zu erwar-
ten. Für die allermeisten der in Tabelle 4 aufgelisteten Arten ist ein tatsächliches Vorkommen 
jedoch sicher auszuschließen. 
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist der Arten-
schutz aber in jedem Fall im Rahmen von Bauantragsverfahren zu überprüfen. Als notwendiger 
Anstoß sollte in den Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden.

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Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 26 
Hinweis zum Artenschutz nach § 44 Abs.1 BNatschG: Bei der Umsetzung des Bebauungsplans 
oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten darf nicht gegen die im Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, die 
u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u. a. verbo-
ten, Tiere dieser Art zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- 
und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten 
unabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder nicht. 
8.4.2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft: 
Der Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 575 liegt vollumfänglich innerhalb 
des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 43. Für den Planbereich regelt der seit 1961 rechtskräf-
tige einfache Bebauungsplan Nr. 43 ‚Aasee-Stadt‘ mit Festsetzungen zu Baufeldern, Geschos-
sigkeiten und Dachneigungen den grundsätzlichen planungsrechtlichen Rahmen. Weitergehende 
Beurteilungen beispielsweise zur Art der Nutzung werden nach § 34 BauGB geregelt. Zudem 
setzt der Bebauungsplan Straßenverkehrsflächen, Spielplätze und bandartige Grünflächen fest. 
In dem in den 60er Jahren entstandenen Baugebiet sind an den Wohnhäusern im Laufe der Jahre 
zahlreiche Um- und Anbauten erfolgt, die auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt wurden.  
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 greift die Bestandsbebauung auf und setzt diese zu-
künftig als Reines Wohngebiet fest. In einigen Baufeldern werden die überbaubaren Grund-
stücksflächen über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und 0,35 definiert, 
deren Maß der Bestandsbebauung im Wesentlichen entspricht. In anderen Baufeldern ist keine 
GRZ festgesetzt. Hier erfolgt die Begrenzung der baulichen Nutzung durch die Festsetzung von 
Baugrenzen, die leichte Erweiterungsspielräume durch Anbauten ermöglichen. 
Für die Bestandserfassung und Bewertung sind aufgrund des bereits vorhandenen rechtskräfti-
gen Bebauungsplans Nr. 43 dessen planrechtliche Darstellungen und Festsetzungen zugrunde 
zu legen und nicht der reale Biotoptypenbestand in der Örtlichkeit. Diese sind dann zur Beurtei-
lung des Eingriffs im Weiteren mit den beabsichtigten planrechtlichen Festsetzungen des Bebau-
ungsplanentwurfs Nr. 575 abzugleichen. Aufgrund der fehlenden Festsetzungen zum Maß der 
baulichen Nutzung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 sind bereits heute umfangreiche 
Erweiterungen der Bestandsbebauung auf Basis des § 34 (1) BauGB möglich, solange sich „die 
Art und das Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut 
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“. 
In den im Bebauungsplanentwurf Nr. 575 mit Grundflächenzahlen festgesetzten Baufeldern ent-
spricht die GRZ im Wesentlichen den heutigen Bestandsverhältnissen, so dass aus einem Ver-
gleich der planrechtlichen Bestandssituation des Bebauungsplans Nr. 43 mit dem Entwurf des 
Bebauungsplans Nr. 575 hier keine Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft abgeleitet 
werden können. 
In den Baufeldern ohne Grundflächenzahlen sollen bauliche Erweiterungen durch die Auswei-
sung von Baugrenzen über die Bestandsbebauung hinaus ermöglicht werden. Auch hierdurch 
lassen sich keine Eingriffe ableiten, da diese „Erweiterungen mit Augenmaß“ den bereits beste-
henden Erweiterungsmöglichkeiten nach § 34 (1) entsprechen und der Charakter des Baugebiets 
erhalten bleibt. Auch im Bereich der beabsichtigten Festsetzung von Öffentlichen Verkehrsflä-
chen und Spielplätzen sind keine Veränderungen gegenüber der Bestandssituation festzustellen. 
Die Öffentlichen Grünflächen, die im Bebauungsplan Nr. 43 südlich der Delpstraße festgesetzt 
sind bleiben im Bestand ebenfalls im Umfang weitestgehend erhalten und werden zukünftig als

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Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 26 
Verkehrsgrün ausgewiesen. Eine Veränderung der landschafts-/stadtökologischen Qualitäten ist 
damit nicht verbunden. 
Zusammenfassend lässt sich in Bezug auf die Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsre-
gelung feststellen, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 keine Eingriffe in den 
Boden, die Natur und Landschaft verbunden sind. Ausgleichsmaßnahmen sind demzufolge nicht 
erforderlich. 
8.4.3 Boden / Fläche 
Das Plangebiet ist auf innerstädtische Flächen beschränkt, die bereits mit dem bislang gültigen 
Bebauungsplan Nr. 43 als Wohngebiet beplant war. 
Ein Restvorkommen von ehemals vorherrschenden Gley-Braunerden und Gley-Podsolen mit ho-
her bis sehr hoher Pufferfunktion kann aufgrund der aufgelockerten Bebauung nicht ausgeschlos-
sen werden. Überwiegend sind im Gebiet aber mehr oder weniger gestörte Stadtböden zu erwar-
ten, deren Eigenschaften kaum abschätzbar sind. 
Altlasten / -verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht erfasst. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzte Baugrenzen werden im Zuge 
der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 575 zum Teil erweitert. Eine Beanspruchung 
darüberhinausgehender unbebauter Fläche oder des Außenbereichs findet nicht statt. Um den 
bestehenden Freiflächenanteil zu sichern, wird in den Wohngebieten WR 1 und 2, die GRZ auf 
0,3 bzw. 0,35 begrenzt, in den übrigen Bereichen bestehen teils enge Baugrenzen. Durch die 
Maßnahme der Innenentwicklung wird die Neuversiegelung nur geringfügig erhöht. Darüber hin-
aus wird ein Großteil bislang unversiegelter Fläche als private Grünfläche bzw. Verkehrsgrün 
festgesetzt. Eine weitergehende Verdichtung soll aus städtebaulichen Gründen nicht erfolgen. 
Dennoch entspricht die Planung dem Planungsgrundsatz in § 1a BauGB, mit Grund und Boden 
sparsam und schonend umzugehen. 
Neu- und Umbaumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplanes führen zum Zeitpunkt ihrer Reali-
sierung zum Aufkommen von Bauschutt und sonstigen Abbruchmaterialien. Für diese Materialien 
ist nach den gesetzlichen Maßstäben eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. 
8.4.4 Wasser 
Laut Datenbank des Umweltkatasters Münster befindet sich das Gebiet geologisch in einem Be-
reich, in dem Kalkmergel von Geschiebemergel/-lehm und darüber von Löß überlagert wird. Der 
Löß selbst bildet eine schützende Deckschicht für die darunterliegenden Kalkmergel der Ober-
kreide. 
Das in geringen Mengen vorhandene Grundwasser strömt in nordwestliche Richtung. Vorfluter 
ist die Aa. 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Auf Grund der nur geringfügigen Ausdehnung der Baugrenzen ist nicht mit einem sich auf die 
Grundwasserneubildung auswirkenden Versiegelungsgrad zu rechnen.  
Bei Bauvorhaben, die in das Erdreich hineinreichen, muss mit auftretendem Grundwasser ge-
rechnet werden, so dass bauzeitliche Wasserhaltungen erforderlich werden können.

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Die Festsetzung zur Begrünung von Flachdächern dient der Zwischenspeicherung von Nieder-
schlagswasser und fördert den natürlichen Wasserhaushalt. 
8.4.5 Klima-/wandelanpassung / Luft 
Stadtklimatische Verhältnisse: 
Das Plangebiet ist dem Klimatop der mäßig verdichteten Siedlungsbereiche zuzuordnen (vgl. Kli-
mafunktionskarte Stadtklima Münster, 1992) und weist einen Temperaturunterschied von ca. 1,5 
K im Vergleich zum Umland (Klimaanpassungskonzept Münster, 2015) auf. Das Gebiet profitiert 
von den klimatischen Auswirkungen des Aasees, der auf Grund der Größe der Wasserfläche 
einen durchlüftenden und thermisch ausgleichenden Effekt hat, der auch Einfluss auf die umge-
benden Siedlungsbereiche hat.  
Lufthygienische Verhältnisse: 
Die Bestandssituation wurde zunächst anhand des vorliegenden Grobscreenings (2012) gemäß 
Umweltkataster beurteilt. Danach bewegen sich die Immissionen für Stickoxide im Verlauf der 
Mecklenbecker Straße im Bereich von <= 28 µg/m³. Der zulässige Grenzwert der 39. BImSchV 
von 40 µg/m³ im Jahresmittel wird damit sicher eingehalten.  
Für Feinstäube PM10) ergibt das Grobscreening an der Mecklenbecker Straße Werte von <= 28 
µg/m³. Diese liegen damit unterhalb des Grenzwertes der 39. BImSchV von 40 µg/m³ im Jahres-
mittel. 
Im Hinblick auf die Grundlage der Belastungssituation im Grobscreening ist eine gutachterliche 
Betrachtung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Stadtklimatische Verhältnisse/Auswirkungen durch den Klimawandel: 
Die stadtklimatische Situation wird infolge der Planung voraussichtlich keine negative Entwick-
lung aufzeigen, da die Planung weitgehend bestandsorientiert ist und der durchgrünte Charakter 
erhalten bleibt. Das Gebiet ist jedoch wie das gesamte Stadtgebiet den Folgen des Klimawandels 
z.B. durch Starkregen oder Hitzeperioden ausgesetzt.  
Mittels folgender Festsetzungen und Hinweise wird dem vorgenannten Umstand im Bebauungs-
plan 575 Rechnung getragen: 
- Festsetzung des Verhältnisses der abflusswirksamen, an die Kanalisation angeschlos-
sene Fläche zur Gesamtfläche (Versickerung, Verdunstung, Brauchwassernutzung), 
- Empfehlung zur Höhenfestlegung des Erdgeschossfußbodens 30 cm über der Oberkante 
der jeweils benachbarten Verkehrs-/Freifläche,  
- Begrünung der Flachdächer (Bungalowbereich und Nebenanlagen), 
- Begrünungsverpflichtung von Tiefgaragen außerhalb überbaubarer Flächen, 
- Begrünung von Vorgärten/Verbot von SchottergärtenTiefgaragenzufahrten, Kellerein-
gänge und Keller-/ Lichtschächte sollen durch konstruktive Maßnahmen z.B. Aufkantun-
gen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. vor oberflächig eindringendem Wasser ge-
schützt,

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- Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung 
müssen in Form eines Entwässerungsantrages mit den Bauantragsunterlagen eingereicht 
werden. Der Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 ist für jede Einleitungsstelle in die 
öffentliche Kanalisation zu führen. 
Durch die genannten Maßnahmen kann den Folgen des Klimawandels perspektivisch begegnet 
werden.  
Klimaschutz: 
Der Plangebiet ist durch seine innenstadtnahe Lage in Verbindung mit einer guten ÖPNV-
Anbindung dazu geeignet, motorisierten Individualverkehr zu vermeiden. Damit erfolgt ein Beitrag 
zur Minderung von CO2-Immissionen. Darüber hinaus ermöglicht der Bebauungsplan Anlagen 
zur Nutzung von Solarenergie auf Dachflächen (vgl. textl. Festsetzungen 1.5 und 1.15). 
8.4.6 Landschaft 
Auf Grund der Lage des Plangebiets in zweiter Reihe an der südöstlichen Seite des Aasees wird 
das Landschaftsbild im engeren Sinne nicht beeinträchtigt.  
Die Bebauung im Siedlungsraum stellt sich differenziert dar. Im Nordwesten- und Osten befindet 
sich Mehrfamilien- bzw. Reihenhausbebauung, im östlichen Bereich Einfamilienhäuser, südöst-
lich Mehrfamilienhäuser sowie im westlichen Bereich entlang der Mecklenbecker Straße Einfami-
lienhäuser mit tiefen Gärten. 
Entlang der Delpstraße besteht ein, den Straßenzug prägender Grünzug aus mehreren Groß-
bäumen, der ebenso wie drei kleine Spielplatzflächen im Bebauungsplan Nr. 43 von 1961 bereits 
als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Infolge der geplanten baulichen Festsetzungen wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung 
gesichert, die sowohl den grünen Charakter des Quartiers erhält als auch bauliche Entwicklungs-
chancen darstellt. Über die Festsetzungen von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie von 
Vorgartenbereichen wird das charakteristische grüne Gerüst des Gebietes gesichert. 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler. Durch die vorhandene Bebau-
ung sind Sachgüter in erheblichem Umfang vorhanden. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich potenzi-
eller Bodendenkmäler enthält der Bebauungsplan den Hinweis, dass die Entdeckung von Bo-
dendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbun-
gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Müns-
ter/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-
Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen und die Fundstelle unverändert zu erhalten ist. 
(§ 15 DSchG) 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige planungsrechtliche Rahmen erhalten. Da-
mit bestünde die Gefahr, dass die seit einigen Jahren stattfindende Verdichtung der Bebauung 
ein Maß erreicht, das zu einer allmählichen Überformung des derzeit vorherrschenden Gebiets-
charakters führt. In der Folge könnte die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar

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geschwächt werden. Insbesondere mit Blick auf den hohen Durchgrünungsgrad des Plangebietes 
ergäben sich erhebliche Risiken. 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind Ausführungen zu anderweitigen Pla-
nungsmöglichkeiten am Standort entbehrlich. Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich 
jedenfalls nicht auf. 
8.7 Überwachung (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durch-
führung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, nach-
teilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergrei-
fen. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 575 sind absehbar keine erheblichen Umwelt-
auswirkungen zu erwarten, die einem Monitoring zu unterziehen wären.  
8.8 Zusammenfassung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Aaseestadt“ ist beabsichtigt, gebietsprägende 
Strukturen in einem reinen Wohngebiet einerseits zu erhalten und andererseits Entwicklungspo-
tenziale aufzudecken, die im Hinblick auf eine behutsame Innenentwicklung und knappem Wohn-
raum in Münster von großer Bedeutung sind. Der Gartenstadtcharakter des Quartiers soll erhal-
ten bleiben. 
Im nord-westlichen Plangebiet ist die bereits vorhandene und künftige Wohnbebauung Lärmbe-
lastungen durch den Straßenverkehr der Mecklenbecker Straße ausgesetzt. Den Lärmimmissio-
nen kann mit passiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden. 
Die Umweltauswirkungen der Planung auf den Naturhaushalt sind auf Grund der bereits im Be-
stand vorhandenen mäßig dichten Bebauung als geringfügig zu betrachten. Ausgleichsmaßnah-
men für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft sind nicht erforderlich. Kennzeichnungspflich-
tige Altlasten-/Verdachtsflächen sind nicht vorhanden.  
Hinsichtlich des Artenschutzes können zum aktuellen Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen der im 
Gebiet vertretenden Arten prognostiziert werden, da keine grundlegenden Veränderungen be-
kannt sind. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist 
der Artenschutz aber in jedem Fall im Rahmen von Bauantragsverfahren zu überprüfen.  
Das Plangebiet profitiert von der Nähe zum Aasees und den ihn umgebenden Grünzug des west-
lichen Aatals. Auf Grund dieser stadtklimatischen Gegebenheit ist die thermische Belastung in 
dem mäßig dicht besiedelten Wohngebiet als gering einzustufen. Zudem soll die Aufstellung des 
Bebauungsplanes bewirken, dass die charakteristischen Grünstrukturen im Quartier bestehen 
bleiben und gleichzeitig Nachverdichtungsoptionen aufgezeigt werden können.  
Darüberhinausgehende maßgebliche Umweltauswirkungen sind durch den Bebauungsplan nicht 
zu erwarten. 
9. Gesamtabwägung 
Das Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet 
langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. So sollen Nachverdich-
tungsmöglichkeiten geschaffen werden, dabei soll aber gleichzeitig sichergestellt werden, dass 
dies nicht zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer Überlastung der Erschließungs-
systeme und auch nicht zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität führt.

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Die Festsetzungen im Bebauungsplan steuern die Gebäudekubaturen, die Lage und Anordnung 
der Gebäude auf dem Grundstück, die Anzahl der Wohneinheiten sowie die Anordnung des ru-
henden Verkehrs. Dies stellt den Rahmen für die Wohngebäude dar. Durch Regelungen zu Gar-
ten, Vorgarten und Pflanzbindungen wird der grüne Charakter des Gebiets gesichert, Festset-
zungen zu Dachbegrünungen und Rückhaltung des Regenwassers auf dem Grundstück verhin-
dern eine Überlastung der Erschließungssysteme. Ergänzend tragen die gestalterischen Festset-
zungen zur Fassadengestaltung, Dachlandschaft, Einfriedungen und Abgrabungen zur Erhaltung 
eines harmonischen Gebietscharakters bei.  
Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter sind aufgrund der bereits im Bestand vorhande-
nen mäßig dichten Bebauung als geringfügig zu betrachten. Vielmehr begegnet die Planung der 
– aufgrund der seit Jahren stattfindenden unstrukturierten Verdichtung – drohenden Überformung 
des Gebietscharakters und der zunehmenden Versiegelung. Im nord-westlichen Plangebiet wird 
die bereits vorhandene und künftige Wohnbebauung durch passive Schallschutzmaßnahmen vor 
den Lärmimmissionen der Mecklenbecker Straße geschützt.  
Mit der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt somit eine Planung 
vor, die die Belange der Fortentwicklung des Quartiers und des Erhalts der prägenden Gebiets-
qualitäten soweit wie möglich in Einklang bringt und damit eine geeignete, planungsrechtliche 
Grundlage für eine qualitätsvolle Gebietsentwicklung in der Aaseestadt schafft.  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Realisierung der Planung sind keine Bodenordnungsmaßnahmen erforderlich.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße/Huber-
straße/Goerdelerstraße/Geschwister-Scholl-Straße/Beckstraße/Bonho-
efferstraße/Klausenerstraße 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (2)

22.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 7.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.03.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.9 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (22)

  • Mecklenbecker Straße
  • Huberstraße
  • Geschwister-Scholl-Straße
  • Bonhoefferstraße
  • Goerdelerstraße
  • Beckstraße 219
  • Klausenerstraße 1
  • Sentruper Straße 285
  • Bismarckallee 53
  • Von-Witzleben-Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Kolde-Ring
  • An den Speichern 7
  • Von-Ossietzky-Straße
  • Von-Stauffenberg-Straße
  • Mierendorffstraße
  • Leuschnerstraße 24
  • Sperlichstraße 26
  • Modersohnweg
  • Dunantstraße
  • Maringstraße
  • Kirchplatz 28

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0122/2022
Typ
Vorlagen
Datum
18.02.2022
Erstellt
15.02.2022 12:04