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Zugeparkte Gehwege nicht weiter tolerieren – Bremer Urteil richtungsweisend auch für Köln
Die Linke. Anfrage nach § 4 AN/0525/2023 vom 20.03.2023
Stand: Am 22.08.2023 im Verkehrsausschuss beraten. Ergebnis: Sache ist erledigt.
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Linke Anfrage nach § 4
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Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln An die Oberbürgermeisterin Frau Henriette Reker An den Ausschussvorsitzenden Herrn Lino Hammer Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln Postanschrift: Postfach 103564 · 50475 Köln Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841 E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de Fraktionsvorstand Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 20.03.2023 AN/0525/2023 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Verkehrsausschuss 25.04.2023 Zugeparkte Gehwege nicht weiter tolerieren – Bremer Urteil richtungsweisend auch für Köln Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Hammer, Die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Köln bittet darum, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Verkehrsausschusses zu setzen. Das Bremer Oberverwaltungsgericht hat kürzlich ein wichtiges Urteil hinsichtlich des Parkens auf Gehwegen gefällt. Das Land Bremen war durch Anwohner*innen verklagt worden, in deren Straßen die Gehwege regelmäßig durch Autos zugeparkt wurden. Hierzu stellte das OVG Bremen fest, dass das Zuparken von Gehwegen rechtswidrig ist. Es besteht eine kommunale Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um ihm entgegenzuwirken. Für NRW bzw. Köln hat dieses Urteil keine unmittelbare Gültigkeit. Die durch das Gericht formulierten Prinzipien gelten aber auch für Köln. In Köln stellt sich die Situation hinsichtlich zugeparkter Gehwege als desolat dar – das sieht jede*r, der*die in Köln zu Fuß unterwegs ist. In der Realität verbleibt oftmals nur ein schmaler Engpass für Fußgänger*innen, um an parkenden Autos vorbeizukommen. Noch gravierender ist das Problem für mobilitätsei ngeschränkte Menschen. Das Bremer Urteil stellt explizit fest: Die Funktion eines Gehwegs gilt nicht erst dann als beeinträchtigt, wenn Fußgänger*innen nicht mehr oder nur mit Mühe an parkenden Fahrzeugen vorbeikommen. Fußgänger*innen, Menschen mit Kinder wagen sowie mobilitätseingeschränkte Menschen müssen den Gehweg ohne größere Hindernisse nutzen können; der Begegnungsverkehr muss für alle möglich sein. Sollte es zu einem vergleichbaren Urteil in NRW kommen, so hat dies Auswirkungen für den in am 14.12.2021 beschlossenen „Masterplan Parken“. Dieser Masterplan soll laut Ratsbeschluss folgende Vorgabe enthalten: „Insbesondere soll das Parken auf Gehwegen mit einem Verbleib von weniger als 1,80 Meter restliche Gehwegbreite grundsätzlich mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden“1. Da 1,80 Meter eine zu geringe Breite für einen ungehinderten Fußverkehr sind, ist dies gleichbedeutend mit einer – unzeitgemäßen – Privilegierung des Autos als innerstädtischem Fortbewegungsmittel. Im Urteil des OVG Bremen wird festgestellt: „In den aktuellen technischen Regelwerken werden Gehwegbreiten empfohlen, die in ihrer Gesamtbreite vor allem auch der Barrierefreiheit hinreichend Rechnung tragen (vgl. Höltig, NZV 2022, 220, 223). So nimmt etwa die Forschungsgesell schaft für Straßen- und Verkehrswesen in ihren „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)“ an, dass eine Person mit Rollstuhl einen Breitenbedarf von 1,10 m und eine Person mit Kinderwagen einen Breitenbedarf von 1,00 m hat (ebd., S. 19). In de n „Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen (EFA)“, Ausgabe 2002, wird für einen Fußgänger eine nur für das Gehen benötigte Breite von 80 cm angenommen. Hierzu sind zur Ermittlung der notwendigen Gehwegbreite noch Abstände von je 20 cm zu Hauswänden und für Beg egnungsverkehr sowie ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 cm zur Fahrbahn zu rechnen (ebd. S. 16). Auch wenn diese Regelwerke nicht auf die Verhältnisse in Straßen übertragen werden können, bei deren Errichtung solche Vorgaben noch nicht gegolten haben und deren Gehwege in ihrer gesamten Breite deutlich dahinter zurückbleiben, stellen sie doch Orientierungswerte dar“.2 Ausgehend von diesen Zahlen lässt sich errechnen, dass die Mindestgehwegbreiten, welche einen Begegnungsverkehr für alle erlauben, die 1,80 Meter deutlich überschreiten. Es ergibt sich eine Reihe von Fragen: 1. Teilt die Stadtverwaltung Köln die Einschätzung hinsichtlich der Gehwegbreiten, welche aus dem Urteil des OVG Bremen hervorgeht? Falls nein, Bitte um Begründung hinsichtlich der Wahl anderer Breitenzahlen. 2. Welche weiteren Auswirkungen hätte ein vergleichbares und für NRW gültiges Urteil für die Stadt Köln, d. h. welche Änderungen würden sich für welche Straßen, ausgehend vom aktuellen „Masterplan Parken“, ergeben? 3. Wie löst die Verwaltung den Konflikt zwischen der Vereinbarung von 1,80 Meter Mindestrestbreiten und der Zielsetzung der Aufwertung des Fußverkehrs, welcher inklusiv, barrierearm und sicher sein muss um einen tatsächlichen Beitrag zur kommunalen Verkehrswende zu leisten? 4. Bezüglich angeordnetem Parkens auf Gehwegen: Gibt es regelmäßige Verkehrssch auen zum Zweck der laufenden Überprüfung der entsprechenden Voraussetzungen, beispielsweise hinsichtlich Beschaffenheit der Bürgersteige oder veränderten Grundstücksabständen? 5. Mit welchem möglicherweise weitergehenden Ermessensspielraum operiert das Ordnungsamt bei der Ahndung von Gehwegparken durch Autos? Diesen Ermessenspielraum bitte beziffern und begründen. Mit freundlichen Grüßen Gez. Michael Weisenstein, Geschäftsführer 1 Beschluss Masterplan Parken, 14.12.2021; S2. 2 Urteil des OVG Bremen hinsichtlich Gehwegparken, S.29.
Beratungsverlauf
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