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AN/0525/2023

Zugeparkte Gehwege nicht weiter tolerieren – Bremer Urteil richtungsweisend auch für Köln

Die Linke. Anfrage nach § 4 20.03.2023

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 22.08.2023, TOP 5.1.2

Linke Anfrage nach § 4

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Linke Anfrage nach § 4

5571 Zeichen

Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln  
 
An die Oberbürgermeisterin 
Frau Henriette Reker 
 
An den Ausschussvorsitzenden 
Herrn Lino Hammer 
 
Rathaus, Spanischer Bau  
 50667 Köln 
Postanschrift:  
Postfach 103564 · 50475 Köln  
Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841 
E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de 
Fraktionsvorstand  
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 20.03.2023 
AN/0525/2023 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Verkehrsausschuss 25.04.2023 
 
Zugeparkte Gehwege nicht weiter tolerieren – Bremer Urteil richtungsweisend auch für Köln 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, 
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Hammer, 
 
Die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Köln bittet darum, folgende Anfrage auf die 
Tagesordnung der nächsten Sitzung des Verkehrsausschusses zu setzen.  
 
Das Bremer Oberverwaltungsgericht hat kürzlich ein wichtiges Urteil hinsichtlich des Parkens auf 
Gehwegen gefällt. Das Land Bremen war durch Anwohner*innen verklagt worden, in deren 
Straßen die Gehwege regelmäßig durch Autos zugeparkt wurden. Hierzu stellte das OVG Bremen 
fest, dass das Zuparken von Gehwegen rechtswidrig ist. Es besteht eine kommunale 
Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um ihm entgegenzuwirken.  
 
Für NRW bzw. Köln hat dieses Urteil keine unmittelbare Gültigkeit. Die durch das Gericht 
formulierten Prinzipien gelten aber auch für Köln. In Köln stellt sich die Situation hinsichtlich 
zugeparkter Gehwege als desolat dar – das sieht jede*r, der*die in Köln zu Fuß unterwegs ist. In 
der Realität verbleibt oftmals nur ein schmaler Engpass für Fußgänger*innen, um an parkenden 
Autos vorbeizukommen. Noch gravierender ist das Problem für mobilitätsei ngeschränkte 
Menschen. 
 
Das Bremer Urteil stellt explizit fest: Die Funktion eines Gehwegs gilt nicht erst dann als 
beeinträchtigt, wenn Fußgänger*innen nicht mehr oder nur mit Mühe an parkenden Fahrzeugen 
vorbeikommen. Fußgänger*innen, Menschen mit Kinder wagen sowie mobilitätseingeschränkte 
Menschen müssen den Gehweg ohne größere Hindernisse nutzen können; der 
Begegnungsverkehr muss für alle möglich sein.  
 
Sollte es zu einem vergleichbaren Urteil in NRW kommen, so hat dies Auswirkungen für den in am 
14.12.2021 beschlossenen „Masterplan Parken“.  
 
Dieser Masterplan soll laut Ratsbeschluss folgende Vorgabe enthalten:

„Insbesondere soll das Parken auf Gehwegen mit einem Verbleib von weniger als 1,80 Meter 
restliche Gehwegbreite grundsätzlich mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden“1. 
Da 1,80 Meter eine zu geringe Breite für einen ungehinderten Fußverkehr sind, ist dies 
gleichbedeutend mit einer – unzeitgemäßen – Privilegierung des Autos als innerstädtischem 
Fortbewegungsmittel.  
 
Im Urteil des OVG Bremen wird festgestellt:  
„In den aktuellen technischen Regelwerken werden Gehwegbreiten empfohlen, die in ihrer 
Gesamtbreite vor allem auch der Barrierefreiheit hinreichend Rechnung tragen (vgl. Höltig, NZV 
2022, 220, 223). So nimmt etwa die Forschungsgesell schaft für Straßen- und Verkehrswesen in 
ihren „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)“ an, dass eine Person mit Rollstuhl 
einen Breitenbedarf von 1,10 m und eine Person mit Kinderwagen einen Breitenbedarf von 1,00 m 
hat (ebd., S. 19). In de n „Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen (EFA)“, Ausgabe 2002, wird für 
einen Fußgänger eine nur für das Gehen benötigte Breite von 80 cm angenommen. Hierzu sind 
zur Ermittlung der notwendigen Gehwegbreite noch Abstände von je 20 cm zu Hauswänden und 
für Beg egnungsverkehr sowie ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 cm zur Fahrbahn zu 
rechnen (ebd. S. 16). Auch wenn 
diese Regelwerke nicht auf die Verhältnisse in Straßen übertragen werden können, bei deren 
Errichtung solche Vorgaben noch nicht gegolten haben  und deren Gehwege in ihrer gesamten 
Breite deutlich dahinter zurückbleiben, stellen sie doch Orientierungswerte dar“.2 
 
Ausgehend von diesen Zahlen lässt sich errechnen, dass die Mindestgehwegbreiten, welche einen 
Begegnungsverkehr für alle erlauben, die 1,80 Meter deutlich überschreiten.  
 
Es ergibt sich eine Reihe von Fragen: 
 
1. Teilt die Stadtverwaltung Köln die Einschätzung hinsichtlich der Gehwegbreiten, welche 
aus dem Urteil des OVG Bremen hervorgeht? Falls nein, Bitte um Begründung hinsichtlich 
der Wahl anderer Breitenzahlen.  
2. Welche weiteren Auswirkungen hätte ein vergleichbares und für NRW gültiges Urteil für die 
Stadt Köln, d. h. welche Änderungen würden sich für welche Straßen, ausgehend vom 
aktuellen „Masterplan Parken“, ergeben?  
3. Wie löst die Verwaltung den Konflikt zwischen der Vereinbarung von 1,80 Meter 
Mindestrestbreiten und der Zielsetzung der Aufwertung des Fußverkehrs, welcher inklusiv, 
barrierearm und sicher sein muss um einen tatsächlichen Beitrag zur kommunalen 
Verkehrswende zu leisten? 
4. Bezüglich angeordnetem Parkens auf Gehwegen: Gibt es regelmäßige Verkehrssch auen 
zum Zweck der laufenden Überprüfung der entsprechenden Voraussetzungen, 
beispielsweise hinsichtlich Beschaffenheit der Bürgersteige oder veränderten 
Grundstücksabständen? 
5. Mit welchem möglicherweise weitergehenden Ermessensspielraum operiert das 
Ordnungsamt bei der Ahndung von Gehwegparken durch Autos? Diesen 
Ermessenspielraum bitte beziffern und begründen.  
 
Mit freundlichen Grüßen 
Gez. 
Michael Weisenstein, Geschäftsführer 
 
 
 
                                                 
1 Beschluss Masterplan Parken, 14.12.2021; S2.  
2 Urteil des OVG Bremen hinsichtlich Gehwegparken, S.29.

Beratungsverlauf (1)

22.08.2023 Verkehrsausschuss
TOP 5.1.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0525/2023
Typ
Die Linke. Anfrage nach § 4
Datum
20.03.2023
Erstellt
17.03.2023 12:22