2017/0033
W 62 - Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring' Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre
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anlage 1
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Anlage 1: E n t w u r f e i n e r S a t z u n g über die Veränderungssperre „Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring“ für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Artilleriestraße, Goethestraße und Donnersbergring vom …………… Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167), sowie der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………… folgende Satzung erlassen: § 1 Zu sichernde Planung Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.12.2016 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Eschollbrücker Straße, der Artilleriestraße, der Goethestraße und dem Donnersbergring und beinhaltet die Flurstücke 75/8 und 75/9 der Flur 18 in der Gemarkung Darmstadt. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Darmstadt, den …………… Der Magistrat der Stadt Darmstadt NN., Stadtrat
2017/0033
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
01.02.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0033
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: W 62 - Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring"
Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre )
Vorlage vom: 01.02.2017
Beschlussvorschlag :
1. Für das in der Mitte von Darmstadt gelegene Gebiet zwischen der Eschollbrücker Straße,
der Artilleriestraße, der Goethestraße und dem Donnersbergring ist ein Bebauungsplan
gemäß § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen, mit dem Ziel der Festsetzung von Flächen, auf
denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der
sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
2. Für das Gebiet des Bebauungsplans W 62 – Eschollbrücker Straße / Donnersbergring –
zwischen Eschollbrücker Straße, Artilleriestraße, Goethestraße und Donnersbergring wird
zur Sicherung der Planung die anliegende Satzung (Anlage 1) über eine Veränderung s-
sperre gemäß § 14 BauGB beschlossen.
- 2 -
Anlagen: W 62 - Eschollbrücker St raße/ Donnersbergring - Veränderungssperre
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0033 vom 01.02.2017
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in ihrer Sitzung
vom 15.12.2016 beschlossen, für den Bereich zwischen der Eschollbrücker Straße, der Arti l-
leriestraße, der Goethestraße und dem Donnersbergring einen Bebauungsplan gem. § 30
Abs. 1 BauGB aufzustellen.
Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird deshalb im beschleunigten Verfa h-
ren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Das Plangebiet umfasst die Fl urstücke 75/8 und 75/9 der Flur 18 in der Gemarkung Dar m-
stadt mit einer Größe von 17.644 m².
Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 62 – Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring –
(ohne Maßsta b)
- 4 -
Zu 1:
Aktuelle Bevölkerungsprognosen gehen von einem Anstieg der Darmstädter Bevölkerung auf
bis zu 185.000 Einwohnern bis zum Jahr 2030 aus. Demzufolge ist auch weiterhin von Z u-
wächsen im Bereich des Wohnungsmarktes auszugehen, der bereits heute durc h einen all-
gemein hohen Nachfrageüberhang gekennzeichnet ist.
Aufgrund dieser örtlichen und auch regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und
Zielsetzungen besteht unter anderem nachhaltig Bedarf an preiswertem Wohnraum. Da keine
wesentlichen Entw icklungsflächen im Stadtgebiet vorhanden sind, ist Zielsetzung der Wi s-
senschaftsstadt Darmstadt die Umsetzung von preiswertem Wohnraum auf relevanten Fl ä-
chen zu gewährleisten.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB können in Bebauungsplänen Flächen festgesetzt wer den, „auf
denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der
sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten“. Zweck einer solchen Festsetzung
ist es, dass die Wohngebäude, die auf den betreffenden Flächen errichtet werden, die gebä u-
debezogenen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen.
Die Ermächtigung gestattet mit den Worten „ganz oder teilweise" zwei Arten von Festsetzu n-
gen. Zum einen kann geregelt werden, dass auf der festgesetzten Fläche nur Wo hngebäude
erstellt werden dürfen, die förderungswürdig wären. Zum anderen kann für eine bestimmte
Fläche normiert werden, dass die auf dieser Fläche erstellten Wohngebäude einen bestim m-
ten Anteil an Wohnungen haben müssen, die den Förderungsbedingungen des sozialen Woh-
nungsbaus entsprechen.
Im Planbereich des Bebauungsplanes sind überbaubare Flächen vorzusehen, in denen neben
frei finanziertem Wohnungsbau mindestens 25% der Bruttogeschossfläche Wohnen für den
sozialen Wohnungsbau sowie zusätzlich mindesten s 20% der Bruttogeschossfläche Wohnen
für mittlere Einkommen realisiert werden sollen. Damit sollen die Wohnbedürfnisse der B e-
völkerung, die Schaffung von sozial stabilen Bewohnerstrukturen und die Bedürfnisse von
Familien, von jungen sowie alten und behin derten Menschen berücksichtigt werden.
Ziel ist, neue Mietwohnungen für bestimmte Zielgruppen zu sozial verträglichen Mieten zu
schaffen.
Die zu errichtenden Wohnungen müssen den Anforderungen entsprechen, die § 10 des G e-
setzes über die soziale Wohnraumfö rderung (WoFG) und die auf dessen Grundlage erlass e-
nen Gesetze der Länder definieren.
Für das Land Hessen beträgt die förderungsfähige Wohnfläche (Regelwohnfläche)
• bei Wohnungen für 1 Person bis 45 m²,
• bei Wohnungen für 2 Personen bis 60 m² und
• für jede weitere Person 12 m² mehr.
Zudem müssen die Wohnungen dem hessischen Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen entsprechen (Hessisches Behinderten -Gleichstellungsgesetz – HessBGG). Ziel
dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von M enschen mit Behinderungen zu beseitigen
und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am
Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung
zu ermöglichen.
- 5 -
Zu 2:
Zur Sicherung der in 1 genannten Planungsziele der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der
Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
Der Dezernent I: Der Dezernent III:
i.V.
Jochen Partsch Jochen Partsch
Oberbürgermeister Oberbürgermeister
Darmstadt, 01.02.2017
E: 61.1.0 mi Nst: 2590
Beratungsverlauf (4)
Orte (4)
- Eschollbrücker Straße
- Artilleriestraße
- Goethestraße
- Donnersbergring
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0033
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 01.02.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00