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2017/0033

W 62 - Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring' Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre

Magistratsvorlage 01.02.2017

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2017/0033

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Anlage 1: 
 
E n t w u r f   e i n e r   S a t z u n g 
 
über die Veränderungssperre „Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring“ für das Gebiet 
zwischen Eschollbrücker Straße, Artilleriestraße, Goethestraße und Donnersbergring 
 
vom …………… 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 
142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167), sowie der §§ 14 und 16 
des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom …………… folgende Satzung erlassen: 
 
§ 1  Zu sichernde Planung 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.12.2016 beschlossen, für das in 
§ 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Zur 
Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. 
 
§ 2  Räumlicher Geltungsbereich 
 
Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Eschollbrücker Straße, der 
Artilleriestraße, der Goethestraße und dem Donnersbergring und beinhaltet die Flurstücke 
75/8 und 75/9 der Flur 18 in der Gemarkung Darmstadt. 
 
§ 3  Rechtswirkungen der Veränderungssperre 
 
(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: 
 
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: 
 
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen 
Anlagen zum Inhalt haben, und 
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, 
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; 
 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und 
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder 
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der 
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. 
 
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt 
worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts 
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der 
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die 
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht 
berührt. 
 
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre 
 
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf 
von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist 
ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 
BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer 
Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich 
ist. 
 
Darmstadt, den ……………     Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
NN., Stadtrat

2017/0033

6050 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
01.02.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0033 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: W 62 - Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring"  
Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre ) 
 
Vorlage vom: 01.02.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Für das in der Mitte von Darmstadt gelegene Gebiet zwischen der Eschollbrücker Straße, 
der Artilleriestraße, der Goethestraße und dem Donnersbergring ist ein Bebauungsplan 
gemäß § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen, mit dem Ziel der Festsetzung von Flächen, auf 
denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der 
sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.  
 
2. Für das Gebiet des Bebauungsplans W 62 – Eschollbrücker Straße  / Donnersbergring –
zwischen Eschollbrücker Straße, Artilleriestraße, Goethestraße und Donnersbergring wird 
zur Sicherung der Planung die anliegende Satzung (Anlage 1) über eine Veränderung s-
sperre gemäß § 14 BauGB beschlossen.

- 2 - 
Anlagen: W 62 - Eschollbrücker St raße/ Donnersbergring - Veränderungssperre  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0033 vom 01.02.2017  
 
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in ihrer Sitzung 
vom 15.12.2016 beschlossen, für den Bereich zwischen der Eschollbrücker Straße, der Arti l-
leriestraße, der Goethestraße und dem Donnersbergring einen Bebauungsplan gem. § 30 
Abs. 1 BauGB aufzustellen.  
Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird deshalb im beschleunigten Verfa h-
ren nach § 13a BauGB aufgestellt. 
 
Das Plangebiet umfasst die Fl urstücke 75/8 und 75/9 der Flur 18 in der Gemarkung Dar m-
stadt mit einer Größe von 17.644 m².  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 62 – Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring  – 
(ohne Maßsta b)

- 4 - 
 
Zu 1: 
 
Aktuelle Bevölkerungsprognosen gehen von einem Anstieg der Darmstädter Bevölkerung auf 
bis zu 185.000 Einwohnern bis zum Jahr 2030 aus. Demzufolge ist auch weiterhin von Z u-
wächsen im Bereich des Wohnungsmarktes auszugehen, der bereits heute durc h einen all-
gemein hohen Nachfrageüberhang gekennzeichnet ist.  
 
Aufgrund dieser örtlichen und auch regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und 
Zielsetzungen besteht unter anderem nachhaltig Bedarf an preiswertem Wohnraum. Da keine 
wesentlichen Entw icklungsflächen im Stadtgebiet vorhanden sind, ist Zielsetzung der Wi s-
senschaftsstadt Darmstadt die Umsetzung von preiswertem Wohnraum auf relevanten Fl ä-
chen zu gewährleisten.  
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB können in Bebauungsplänen Flächen festgesetzt wer den, „auf 
denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der 
sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten“. Zweck einer solchen Festsetzung 
ist es, dass die Wohngebäude, die auf den betreffenden Flächen errichtet werden, die gebä u-
debezogenen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen.  
 
Die Ermächtigung gestattet mit den Worten „ganz oder teilweise" zwei Arten von Festsetzu n-
gen. Zum einen kann geregelt werden, dass auf der festgesetzten Fläche nur Wo hngebäude 
erstellt werden dürfen, die förderungswürdig wären. Zum anderen kann für eine bestimmte 
Fläche normiert werden, dass die auf dieser Fläche erstellten Wohngebäude einen bestim m-
ten Anteil an Wohnungen haben müssen, die den Förderungsbedingungen des  sozialen Woh-
nungsbaus entsprechen.  
 
Im Planbereich des Bebauungsplanes sind überbaubare Flächen vorzusehen, in denen neben 
frei finanziertem Wohnungsbau mindestens 25% der Bruttogeschossfläche Wohnen für den 
sozialen Wohnungsbau sowie zusätzlich mindesten s 20% der Bruttogeschossfläche Wohnen 
für mittlere Einkommen realisiert werden sollen. Damit sollen die Wohnbedürfnisse der B e-
völkerung, die Schaffung von sozial stabilen Bewohnerstrukturen und die Bedürfnisse von 
Familien, von jungen sowie alten und behin derten Menschen berücksichtigt werden.  
 
Ziel ist, neue Mietwohnungen für bestimmte Zielgruppen zu sozial verträglichen Mieten zu 
schaffen. 
Die zu errichtenden Wohnungen müssen den Anforderungen entsprechen, die § 10 des G e-
setzes über die soziale Wohnraumfö rderung (WoFG) und die auf dessen Grundlage erlass e-
nen Gesetze der Länder definieren.  
 
Für das Land Hessen beträgt die förderungsfähige Wohnfläche (Regelwohnfläche)  
• bei Wohnungen für 1 Person bis 45 m²,  
• bei Wohnungen für 2 Personen bis 60 m² und  
• für jede weitere Person 12 m² mehr.  
 
Zudem müssen die Wohnungen dem hessischen Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit 
Behinderungen entsprechen (Hessisches Behinderten -Gleichstellungsgesetz – HessBGG). Ziel 
dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von M enschen mit Behinderungen zu beseitigen 
und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am 
Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung 
zu ermöglichen.

- 5 - 
 
Zu 2: 
 
Zur Sicherung der in 1 genannten Planungsziele der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der 
Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.  
 
 
 
 
Der Dezernent I:      Der Dezernent III: 
i.V. 
 
 
 
 
Jochen Partsch       Jochen Partsch  
Oberbürgermeister       Oberbürgermeister  
 
 
Darmstadt, 01.02.2017  
E: 61.1.0 mi  Nst: 2590

Beratungsverlauf (4)

TOP 9
TOP 15
TOP 12
TOP 45

Orte (4)

  • Eschollbrücker Straße
  • Artilleriestraße
  • Goethestraße
  • Donnersbergring

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0033
Typ
Magistratsvorlage
Datum
01.02.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00