2700/2025
Jugendzentren Köln gGmbH: Bestellung einer Arbeitnehmervertreterin bzw. eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2700/2025 Freigabedatum 19.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Jugendzentren Köln gGmbH: Bestellung einer Arbeitnehmervertreterin bzw. eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fa- kultativen Aufsichtsräten - GO NRW Herrn Daniel Heimbach als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Jugendzentren Köln gGmbH. II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Verliert ein vom Rat be- stellter Arbeitnehmervertreter bzw. eine vom Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin, der/die als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin im Unternehmen oder in der Einrichtung be- schäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, muss der Rat ihn/sie entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus seinem/ihrem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. III. Der Rat weist den von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Alternativer Beschlussvorschlag: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fa- kultativen Aufsichtsräten - GO NRW Herrn Kevin Hill als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Jugendzentren Köln gGmbH. IV. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Verliert ein vom Rat be- stellter Arbeitnehmervertreter bzw. eine vom Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin, Rat 20.11.2025 2 der/die als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin im Unternehmen oder in der Einrichtung be- schäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, muss der Rat ihn/sie entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus seinem/ihrem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. II. Der Rat weist den von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Begründung: Die Stadt Köln ist zu 51%, die Jugendhilfe Köln e.V. zu 49% an der Jugendzentren Köln gGmbH (JugZ) beteiligt. Die JugZ verfügt über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwil- lige Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsge- sellschaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Pri- vatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermit- bestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgese- hen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeit- nehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften um. In § 15 des am 4. August 2017 beurkundeten Gesellschaftsvertrages der JugZ ist die Zusam- mensetzung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt: „(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus zehn Mitgliedern besteht. (2) Dem Aufsichtsrat gehören an: a) 9 vom Rat der Gesellschafterin Stadt Köln entsandte Mitglieder; darunter muss sich die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder die von ihr bzw. von ihm vorgeschlagene Dienstkraft der Stadt Köln befinden; b) ein Arbeitnehmervertreter, der nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft ge- mäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertre- ter in faktultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird. (3) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des Ar- beitnehmervertreters sind an dessen Weisungen gebunden.“ Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftig- ten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der Ju- gendzentren Köln gGmbH zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeitnehmervertreterin. Die Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzli- chen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterinnen enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vor- schläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertre- terinnen vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. Der Betriebswahlvorstand der Jugendzentren Köln gGmbH hat mit Schreiben vom 08.10.2025 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitneh- mervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der Jugendzentren Köln gGmbH mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a GO NRW i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlags- liste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Be- schäftigten. Vorgeschlagen werden: Herr Daniel Heimbach 4 Herr Kevin Hill Der Gesellschaftsvertrag der Jugendzentren Köln gGmbH sieht keine Entsendung einer Stell- vertreterin bzw. eines Stellvertreters für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmer- vertreter vor. Da laut Gesellschaftsvertrag der Jugendzentren Köln gGmbH nur ein Aufsichtsratsmandat mit Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen zu besetzen ist, darf gemäß § 108a Abs. 2 S. 1 GO NRW nur bestellt werden, wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin bei der Jugendzen- tren Köln gGmbH beschäftigt ist. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der jeweiligen Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und sich bis zur Entsendung der Aufsichtsratsmitglie- der durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln verlängert. Nach Beendigung einer Amtszeit führen die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur Entsendung ei- nes Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin weiter. Dies gilt auch für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter. Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter bzw. die Arbeitnehmervertreterin) kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat be- stellter Arbeitnehmervertreter oder -vertreterin, der/die als Arbeitnehmer/in im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der Rat ihn bzw. sie entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus seinem/ihrem Amt im fakultativen Auf- sichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grunds- ätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festgelegt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig be- schlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung anzuweisen, - im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. - sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre- chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre- terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. Begründung der Dringlichkeit: Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter*innen der Stadt Köln durch den Rat am 20.11.2025 ist erforderlich, um die Konstituierung der Aufsichtsgremien einschließlich der Ar- beitnehmervertreter*innen rechtzeitig zu ermöglichen. Aufgrund interner Abstimmungsbedarfe hat sich die Einbringung der Vorlage verzögert. Anlage: Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters bzw. der Arbeitnehmervertrete- rin (Mail des Betriebswahlvorstandes der JugZ vom 08.10.2025).
Ergebnis der Wahl Arbeitenehmervertreter im Aufsichtsrat der JUGZ gGmbH
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<info@regenbogen.jugz.de>, "Rheingymnasium info" <info@rheingymnasium.jugz.de>, "Rosenzweigweg info" <info@rosenzweigweg.jugz.de>, "Thymianweg info" <info@thymianweg.jugz.de> CC: "Almut Gross" <A.gross@jugendhilfe-koeln.de> Gesendet: Mittwoch, 8. Oktober 2025 14:10:39 Betreff: Ergebnis der Wahl zu, Arbeitenehmervertreter im Aufsichtsrat der JUGZ gGmbH Liebe Kolleg*innen, gerne möchten wir Euch als Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl zur Arbeitnehmer*innenvertretung übermitteln: Von 348 wahlberechtigten Mitarbeitenden der JUGZ haben 71 Mitarbeitende ihre Stimmen abgegeben, wovon 3 Stimmen ungültig sind. Auf Kevin Hill fielen hierbei 8 Stimmen und auf Daniel Heimbach 60 Stimmen. Das Amt des Oberbürgermeisters wird hierüber von unserer Seite informiert und gebeten, Daniel Heimbach, als neuen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der JUGZ gGmbH zu entsenden. Wir gratulieren Daniel Heimbach zu dem Ergebnis und bedanken uns bei allen für die Beteiligung an der Wahl. Viele Grüße, Miriam Kastner für den Wahlvorstand
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Rosenzweigweg
- Thymianweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2700/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.11.2025
- Erstellt
- 28.08.2025 17:46