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2700/2025

Jugendzentren Köln gGmbH: Bestellung einer Arbeitnehmervertreterin bzw. eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Ergebnis der Wahl Arbeitenehmervertreter im Aufsichtsrat der JUGZ gGmbH

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Beschlussvorlage Rat

9832 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2700/2025 
Freigabedatum 
 19.11.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Jugendzentren Köln gGmbH: Bestellung einer Arbeitnehmervertreterin bzw. eines 
Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fa-
kultativen Aufsichtsräten - GO NRW  
 
Herrn Daniel Heimbach  
 
als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Jugendzentren Köln gGmbH. 
 
II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis 
zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Verliert ein vom Rat be-
stellter Arbeitnehmervertreter bzw. eine vom Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin, 
der/die als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin im Unternehmen oder in der Einrichtung be-
schäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, 
muss der Rat ihn/sie entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus seinem/ihrem 
Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. 
 
III. Der Rat weist den von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
 
Alternativer Beschlussvorschlag: 
 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fa-
kultativen Aufsichtsräten - GO NRW 
 
Herrn Kevin Hill  
 
als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Jugendzentren Köln gGmbH. 
 
IV. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis 
zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Verliert ein vom Rat be-
stellter Arbeitnehmervertreter bzw. eine vom Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin, 
Rat 20.11.2025

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der/die als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin im Unternehmen oder in der Einrichtung be-
schäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, 
muss der Rat ihn/sie entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus seinem/ihrem 
Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. 
 
II. Der Rat weist den von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Köln ist zu 51%, die Jugendhilfe Köln e.V. zu 49% an der Jugendzentren Köln 
gGmbH (JugZ) beteiligt. Die JugZ verfügt über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. 
 
§ 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwil-
lige Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsge-
sellschaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Pri-
vatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermit-
bestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgese-
hen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt 
durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeit-
nehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften 
um.  
 
In § 15 des am 4. August 2017 beurkundeten Gesellschaftsvertrages der JugZ ist die Zusam-
mensetzung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt: 
 
„(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus zehn Mitgliedern besteht. 
 (2) Dem Aufsichtsrat gehören an:  
a) 9 vom Rat der Gesellschafterin Stadt Köln entsandte Mitglieder; darunter muss 
sich die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder die 
von ihr bzw. von ihm vorgeschlagene Dienstkraft der Stadt Köln befinden;  
b) ein Arbeitnehmervertreter, der nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO 
NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft ge-
mäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertre-
ter in faktultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt 
wird. 
 
 (3) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des Ar-
beitnehmervertreters sind an dessen Weisungen gebunden.“ 
 
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftig-
ten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der Ju-
gendzentren Köln gGmbH zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende 
Arbeitnehmervertreterin. Die Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzli-
chen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl 
der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterinnen enthalten. Der 
Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vor-
schläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die 
Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der 
Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertre-
terinnen vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. 
 
Der Betriebswahlvorstand der Jugendzentren Köln gGmbH hat mit Schreiben vom 08.10.2025 
das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitneh-
mervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der Jugendzentren Köln 
gGmbH mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 
108a GO NRW i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlags-
liste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen 
Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Be-
schäftigten. 
 
Vorgeschlagen werden: 
 
Herr Daniel Heimbach

4 
 
 
Herr Kevin Hill 
 
Der Gesellschaftsvertrag der Jugendzentren Köln gGmbH sieht keine Entsendung einer Stell-
vertreterin bzw. eines Stellvertreters für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmer-
vertreter vor. 
 
Da laut Gesellschaftsvertrag der Jugendzentren Köln gGmbH nur ein Aufsichtsratsmandat mit 
Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen zu besetzen ist, darf gemäß § 108a Abs. 2 S. 1 
GO NRW nur bestellt werden, wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin bei der Jugendzen-
tren Köln gGmbH beschäftigt ist.  
 
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der jeweiligen Wahlzeit des Rates der 
Stadt Köln, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die 
Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und sich bis zur Entsendung der Aufsichtsratsmitglie-
der durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln verlängert. Nach 
Beendigung einer Amtszeit führen die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur Entsendung ei-
nes Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin weiter. Dies gilt auch für die Arbeitnehmervertreterin 
bzw. den Arbeitnehmervertreter. 
 
Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter bzw. die Arbeitnehmervertreterin) 
kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat be-
stellter Arbeitnehmervertreter oder -vertreterin, der/die als Arbeitnehmer/in im Unternehmen 
beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der Rat ihn bzw. sie 
entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus seinem/ihrem Amt im fakultativen Auf-
sichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grunds-
ätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung 
der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung 
festgelegt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig be-
schlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei 
Entsendung anzuweisen,  
 
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba-
ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public 
Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex 
durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben-
falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver-
halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. 
 
Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die 
zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der 
Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre-
chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs-
wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre-
terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. 
 
Begründung der Dringlichkeit:  
Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter*innen der Stadt Köln durch den Rat am 
20.11.2025 ist erforderlich, um die Konstituierung der Aufsichtsgremien einschließlich der Ar-
beitnehmervertreter*innen rechtzeitig zu ermöglichen. Aufgrund interner Abstimmungsbedarfe 
hat sich die Einbringung der Vorlage verzögert. 
 
Anlage:  
Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters bzw. der Arbeitnehmervertrete-
rin (Mail des Betriebswahlvorstandes der JugZ vom 08.10.2025).

Ergebnis der Wahl Arbeitenehmervertreter im Aufsichtsrat der JUGZ gGmbH

1031 Zeichen

<info@regenbogen.jugz.de>, "Rheingymnasium info"
<info@rheingymnasium.jugz.de>, "Rosenzweigweg info"
<info@rosenzweigweg.jugz.de>, "Thymianweg info" <info@thymianweg.jugz.de>
CC: "Almut Gross" <A.gross@jugendhilfe-koeln.de>
Gesendet: Mittwoch, 8. Oktober 2025 14:10:39
Betreff: Ergebnis der Wahl zu, Arbeitenehmervertreter im Aufsichtsrat der JUGZ 
gGmbH
Liebe Kolleg*innen,
gerne möchten wir Euch als Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl zur
Arbeitnehmer*innenvertretung übermitteln:
Von 348 wahlberechtigten Mitarbeitenden der JUGZ haben 71 Mitarbeitende ihre 
Stimmen abgegeben, wovon
3 Stimmen ungültig sind. Auf Kevin Hill fielen hierbei 8 Stimmen und auf Daniel 
Heimbach 60 Stimmen.
Das Amt des Oberbürgermeisters wird hierüber von unserer Seite informiert und 
gebeten, Daniel Heimbach,
als neuen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der JUGZ gGmbH zu entsenden.
Wir gratulieren Daniel Heimbach zu dem Ergebnis und bedanken uns bei allen für die 
Beteiligung an der Wahl.
Viele Grüße,
Miriam Kastner
für den Wahlvorstand

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.4.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Rosenzweigweg
  • Thymianweg

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Details

Vorlagen-Nr.
2700/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2025
Erstellt
28.08.2025 17:46