V/0034/2016
Antrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP an den Rat Nr. A/69/2015 vom 24.11.2015, Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger-Katzen (Anlage)
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Vorlage Nr. 34-2016, Anlage
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0069/2015 Weseler Str. 19-21 u “ eruppe“ \ 48151 Münster ‚y ImReider | . Tel. 0251 76026743 / Fax 0251 76023830 : Stadt gruppe@orange-ratms.de Ratsantrag 0. Münster, 24.11.2015 Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Freigänger-Katzen Der Rat möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erstellen, die eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Katzen vorsieht. Begründung: Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht- steht nicht nur im Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwirklicht auch das in Art. 20 a GG verankerte Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht wird von namhaften Verbänden wie dem’. Deutschen Tierschutzbund aber auch von der Bundestierärztekammer unterstützt. 'Siehe ausführliche Anlage 1: Stellungnahme des Tierschutz-Verein Münster und Umgegend e.V. Gez. . Piraten - Ratsherr Johannes Schmanck ÖDP -- Ratsherr Franz Pohlmann Anlage Begründung für Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Freigängerkatzen in Münster Katzen sind domestizierte Haustiere, für die der Mensch die Verantwortung trägt. Herrenlose, frei lebende Katzen (in aller. Regel verwilderte Hauskatzen) stammen letztendlich alle von Kaätzen-ab, die sich in der Obhut des Menschen befunden haben und deren Fortpflanzung nicht kontrolliert wurde. Die Katze ist zu einem beliebten Heimtier geworden und hat lange dem Hund den Rang abgelaufen. Sie ist leicht zu beschaffen. In aller Regel werden sie unentgeltlich verschenkt. Bei der Abgabe des’Katzennachwuchses wird sehr oft nicht auf’ Zuverlässigkeit des künftigen Katzenhalters Wert gelegt.-Die Jungtiere müssen zügig aus dem Haus weil der nächste Wurf bereits ansteht. Für die Welpen, für die kein Abnehmer. gefunden wurde oder man sich erst gar nicht um eine Vermittlung bemüht hat, werden auf die Straße gesetzt. Haben sie Glück, werden sie Tierheimen überantwortet. Anderenfalls gehen sie den Weg, der letztendlich in die Verelendung und zum frühen Tod führt. ! " P= S Unkastrierte Katzen können sich zwei bis dreimal im Jahr fortpflanzen. Die Anzahl Jungen - ‚pro Wurf liegt ungefähr zwischen drei bis fünf Welpen. Das Schicksal dieser Tiere ist ungewiss. Wenn diese Tiere nicht an einer Futterstelle versorgt werden, gehen diese Tiere in aller Regel wegen Unterversorgung und Krankheiten leidvoll ein. Die zum Teil große. Anzahl frei lebender Katzen stellt die Kommunen und auch die Tierschutzvereine vor große Probleme. Die Kommunen sind zum Tierschutz und zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Das unkontrollierte Anwachsen der Populationen kann zu Gefahren im Straßenverkehr führen. E Das von einigen Kommunen verhängte Fütterungsverbot schafft keine wirksame und ehthisch vertretbare Abhilfe bei dem Problem der frei lebenden und zum Teil verwilderten Hauskatzen. Die betroffenen frei lebenden Katzen sind’nicht im Stande, sich und ibren Nachwuchs dauerhaft selbst zu ernähren. Frei lebende Katzen, die nicht länger an betreuten Futterstellen versorgt. werden, werden sich auf weitere Teile des Stadtgebietes ausbreiten und vermehrt auch auf privaten Grundstücken nach Nahrung suchen. Ein Großteil dieser Katzen wird jedoch vor allem im Winter einen qualvollen Hungertod sterben. Diese Katzen. ihrem Schicksal zu überlassen, ist kein verantwortungsvoller und ethisch vertretbarer Umgang mit dem Problem freilebender Katzen. Vielmehr ist es sinnvoll, eine gezielte Anfütterung der Katzen zum Zweck des Einfangens und der anschließenden Kastration durchzuführen. Da diese verwilderten Katzen nicht über einen längeren Zeitraum aus Tierschutzgründen keine Aufnahme im Tierheim finden können, werden sie nach erfolgter Operation an den Fangort zurückgebracht. : Seit Anfang der 1980er Jahre ist ein Schwerpunkt unserer Tierschutzarbeit die Populationen von 'verwilderten Katzen in den Griff. zu bekommen. Wir können ‘natürlich erst dann reagieren, wenn wir aus der Bevölkerung Hinweise über vorhandene Kätzenpopulationen erhalten. So kasirieren und wildern wir jährlich: 100 bis 150 Katzen wieder aus. Die Kosten, die für diese Kastrationsaktionen aufzuwenden sind, sind ebenfalls erheblich. j Rund 500: sozialisierte Katzen werden jährlich in unserem Tierheim betreut. Die . überwiegende Anzahl sind Fundkatzen, die in aller Regel unkastriert eingeliefert. werden. Von Anlage Beginn der. Sommermonate bis unterdessen weit in’ den Winter ‘werden uns vermehrt Jungkatzen gebracht. Die mit der Aufnahme und Betreuung bis zur Vermittlung der Fundkatzen verbundenen Kosten sind letztendlich von den Kommunen zu tragen. Allein wegen der knappen Kassen muss es für jede Kommune Ziel sein, die Katzenschwemme einzudämmen. Däs Ziel ist nur “ über eine Einführung der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht zu erreichen. Die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Kätzen ist ein Thema, das den Tierschützern. im gesamten Bundesgebiet seit vielen Jahren auf den Nägeln brennt. Zum einen stoßen die Tierheime mit der Aufnahme der hohen Anzahl von Katzen an ihre Grenzen. Damit einhergehend erschwert sich auch deren Vermittlung. Die Verweildauer der Katzen in den Tierheimen erhöht, sich damit dramatisch. So auch in unserem Tierheim. Um den gewachsenen Anforderungen gerecht ‘werden zu können, haben wir im September 2014 unsere Aufnahmekapazität für Katzen um 50 Plätze’ erhöht. Im gesamten Bundesgebiet .hat unterdessen eine ansehnliche Anzahl von Städten und Kommunen eine ordnungsbehördliche Verordnung für die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen erlassen. . 0 Allerdings dürfen die Landwirte von dieser Pflicht.nicht ausgenommen werden: Denn gerade im ländlichen Bereich ist die unkontrollierte Vermehrung von Katzen am größten und damit einhergehend ihre Verelendung. Und Münster ist umgeben : von landwirtschaftlichen Betrieben. Du \ In unserem Tierheim ist es seit vielen Jahren gängige Praxis, dass alle Katzen ab einem Alter von. 6 Monaten grundsätzlich nur kastriert und mit einem. Mikrochip gekennzeichnet vermittelt werden. Unsere Abgabeverträge schen für den Übernehmer eine Kastrationspflicht für. bei Abgabe noch nicht Kastrationsfähiger Katzen: vor. Bei Nichteinhalten der Verpflichtung hat der Verein das Recht der fristlosen Kündigung des Vertrages. j Sollte der Rat der Stadt Münster beschließen - was sehr zu begrüßen wäre - eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen in Münster einzuführen, so sollte die Registrierpflicht in einem zentralen Haustierregister mit aufgenommen werden. Die Registrierung im Zentralen Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes oder bei Tasso z.B. ist kostenlos. Ohne Registrierung ist die Kennzeichnung sinnlos. Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht nur im Einklang mit. dem Tierschutzgesetz, sie verwirklicht auch das in Art. 20 a GG verankerte - Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht wird von nämhaften Verbänden wie dem Deutschen ‚Tierschutzbund aber auch von der Bundestierärztekammer unterstützt.
Beschlussvorlage
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V/0034/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Antrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP an den Rat Nr. A/0069/2015 vom 24.11.2015; Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger-Katzen (Anlage) Beratungsfolge 17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die notwendigen Feststellungen für die gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger -Katzen können zu r- zeit nicht getroffen werden. Der dafür notwendige A ufwand ist so erheblich, dass das vorliegende Antragsanliegen nicht aufgegriffen wird. 2. Der Antrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP an den Rat NR. A-R/69/2015 vom 24.11.15 ist damit erledigt. Begründung: Der Antrag wurde in der Ratssitzung am 16.12.2015 e ingebracht und an den Haupt - und Finanzaus- schuss verwiesen. Mit dem Antrag wird eine Entscheidung des Rates zum Erlass einer Rechtsverordnung begehrt, mit der eine Kastrations -, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für sogenannte Freigänger -Katzen eingeführt werden soll. Rechtsgrundlage für eine solche, erheblich in die Katzenpopulation und die Rechte der Katzenhalter eingreifende Verordnung ist § 13 b Tierschutzgesetz, der mehrere Vorau s- setzungen für den Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlich en Verordnung enthält. In die nachfolgende Prüfung der Voraussetzungen sind Stellungnahmen des Tierschutz -Vereins Münster und Umgegend e.V. und des Amtsveterinärs eingeflossen. Vor dem Erlass einer solchen Verordnung ist auf Grund der bundesrechtlichen Vo rgaben das Vorlie- gen der Voraussetzungen für die Ausweisung eines Schutzgebietes festzustellen und zu dokumentie- ren. Für die Bejahung der Voraussetzungen des § 13 b Tierschutzgesetz ist kumulativ fes tzustellen, (1) dass eine hohe Zahl an freilebenden Katzen in dem auszuweisenden Gebiet vorhanden ist, (2) an den Tieren dieser Population erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden festzustellen sind, (3) dass Vorlagen-Nr.: V/0034/2016 Auskunft erteilt: Herr Schulze-Werner Ruf: 492 32 00 E-Mail: SchuWe@stadt-muenster.de Datum: 05.02.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0034/2016 die festgestellten Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die zuvor festgestellte hohe Population z u- rückzuführen sind und (4) inwieweit durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können und dass andere Maßnahmen, insb e- sondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die frei lebenden Katzen, nicht ausreichen. (1) Es gibt für Münster als flächenmäßig zweitgrößter Stadt Nordrhein -Westfalens (302 km ² Fläche) keine Zahlen zur Größe der Population an freilebenden Katzen. Verfügbar sind lediglich Za hlen über die als Fundtiere bei den einschlägigen Tierschutzorganisationen abgegebenen Katzen. Danach lässt sich im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 eine Steigerung der Anzahl an abgegeb enen Tieren in einer Größenordnung von unter 5 % feststellen. Dies reicht jedoch nicht aus, um die vom Gesetzg e- ber vorausgesetzte hohe An zahl an Tieren im Stadtgebiet der Stadt Münster oder in Teilen des Stadtgebietes mit der für eine Verordnung erforderlichen Sachverhaltssicherheit festz ustellen. Um valide Zahlen über die Größe der Katzenpopulation auf dem Stadtgebiet der Stadt Münster zu erhal- ten, müssten zunächst die freilebenden Tiere gezählt und ihre Population in den jeweiligen Gebieten der Stadt Münster erfasst werden. Dies wäre mit einem ganz erheblichen Au fwand verbunden, der vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen Belastung der Verwaltung nicht vertretbar ist. (2) In einem zweiten Schritt müsste geprüft werden, ob an den Tieren dieser Population erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden festzustellen sind. Die Feststellung darf sich dabei nicht auf einze l- ne Katzen beschränken, sondern muss für eine größere Anzahl von Tieren getroffen werden können. Auch zum Gesundheitszustand der Katzenpopulation sind belastbare Daten nicht vorha nden. Um entsprechende Daten zu erhalten, müssten zunächst die freilebenden Tiere registriert und ih r G e- sundheitszustand dokumentiert werden. Auch diese Voraussetzung kann nur mit einem ganz erhebl i- chen Aufwand festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Stadt Mün s- ter für die Verwahrung und auch medizinische Betreuung von Fundtie ren - und damit auch Katzen - jährlich ca. 330 000 Euro aufwendet. Im Rahmen der tiermedizinischen Betreuung durch Münsteraner Tierschutzorganisationen werden bereits jetzt mindestens 100 bis 150 Katzen pro Jahr kastriert, was nachhaltig positive Auswirkungen auf die Größe der Population und ihren Gesundheitszustand haben dürfte. (3 u. 4) Auf die weiteren Voraussetzungen des § 13 b Tierschutzgesetz (Ursachenzusammenhang zwischen Gesundheitszustand und hoher Population und Prüfung minderbelastender Maßnahm en) kommt es danach nicht mehr an, da bereits die Grundvoraussetzungen für den Erlass einer entspr e- chenden ordnungsbehördlichen Verordnung nicht mit der gebotenen Sachverhaltssicherheit festg e- stellt werden können. Fazit: Die notwendigen tatsächlichen Fes tstellungen für die Bejahung der Voraussetzungen des § 13 b Tierschutzgesetz können zurzeit nicht getroffen werden. Diese Sachverhaltsermittlungen können auch von Amts wegen nur mit einem ganz erheblichen Aufwand durchgeführt werden, der vor dem Hintergrund der aktuellen Belastung der Gesamtverwaltung als unvertretbar erscheint. Da die tatsächlichen und damit rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer Kastrations -, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger-Katzen zurzeit nicht feststellbar sind, emp- fiehlt die Verwaltung, den vorliegenden Antrag nicht aufzugreifen. I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage - 3 - V/0034/2016
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Weseler Straße 19
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Details
- Aktenzeichen
- V/0034/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.01.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37