V/0405/2005
Übertragung Realschule Kreuzviertel, Realisierung Planungsvorschlag, Gründung Projektgesellschaft
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Liegenschaften Betrifft Übertragung Realschule Kreuzviertel, Realisierung Planungsvorschlag, Gründung Projektgesellschaft Beratungsfolge 08.06.2005 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 09.06.2005 Sportausschuss Vorberatung 21.06.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 21.06.2005 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 22.06.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 29.06.2005 Hauptausschuss Vorberatung 29.06.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Zur Realisierung der Grundsatzentscheidung des Rates vom 14.07.2004 zur Übertragung der Realschule im Kreuzviertel nebst den gebäudebetrieblichen Aufgaben auf die Wohn und Stadtbau GmbH (W+S) wird 1.1 der Einräumung eines dinglichen Dauernutzungsrechtes zugunsten W+S einschließlich Bau- verpflichtung 1.2 Beauftragung von W+S mit gebäudebetrieblichen Aufgaben, insbesondere den Instandhal- tungsmaßnahmen für die Schule und 1.3 der Rückmietung der Schule durch die Stadt zugestimmt. 2. Das von den Architekten Pfeiffer-Ellermann-Preckel, Lüdinghausen im Rahmen des von W+S durchgeführten Wettbewerbsverfahrens vorgelegte Planungskonzept wird Grundlage der baulichen Erweiterung und Ergänzung des "Hauptstandortes" der Realschule im Kreuzviertel an der Finken- straße (siehe Anlage 3). 3. Nach Inbetriebnahme der am "Hauptstandort“ Finkenstraße zu errichtenden 4 Klassenräume, dem naturwissenschaftlichen Fachraum und der 1-fach Turnhalle sind zur Vorbereitung der liegen- schaftlichen und städtebaulichen Entwicklung des Standortes die auf dem „Nebenstandort“ Schul- straße befindlichen Gebäude von W+S gegen Kostenerstattung durch die Stadt zurückzubauen. Vorlagen-Nr.: V/0405/2005 Auskunft erteilt: Herr Becher Ruf: 492 23 20 E-Mail: BecherT@stadt-muenster.de Datum: 27.05.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - 4. Ob im Zusammenhang mit der Übertragung der Schule, deren Rückmietung, der Durchführung der Baumaßnahme oder der Erbringung von gebäudebezogenen Dienstleistungen aus rechtlichen Gründen die Gründung einer projektbezogenen Gesellschaft erforderlich ist, sollte entsprechend geprüft werden. Nach rechtlicher Prüfung durch die W+S ist die Gründung einer Tochtergesell- schaft nicht zwingend erforderlich, so dass die Verträge über die W+S abgewickelt werden kön- nen. Kosten/Folgekosten Durch die Rückmietung der Schule durch die Stadt Münster entstehen entsprechende Folgekos- ten. Mittelbereitstellung/Finanzierung Der Rat wird die erforderlichen Mittel zeit- und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen. Begründung: 1. Ausgangslage (zum Beschlusspunkt 1.) Auf der Grundlage der Vorlage V/0672/2004 (Anlage 1) hat der Rat in seiner Sitzung am 14.07.2004 den Grundsatzbeschluss gefasst, mit W+S über die Übertragung der Schulimmobilie „Realschule im Kreuzviertel“ (Anlage 2) mit dem Ziel zu verhandeln, dass W+S die Verlagerung der Fachklassenräume und der Turnhalle vom Nebenstandort „Schulstraße“ zum Hauptstandort „Finkenstraße“ sowie die Erweiterung des Hauptstandortes zur 3 ½ Zügig- keit plant und ausführt und die gebäudebetrieblichen Aufgaben (Instandhaltung usw.) der Schulimmobilie übernimmt die Schule städtischerseits von W+S zurückgemietet wird. Die Verhandlungen sind mit folgenden Ergebnissen abgeschlossen worden, wobei die wirtschaftli- chen Eckdaten, die Angaben zu Kosten/Folgekosten sowie deren Finanzierung der parallel laufen- den nicht-öffentlichen Vorlage V/0406/2005 zu entnehmen sind : 1.1 Übertragung der Realschule im Kreuzviertel auf W+S Die Übertragung des „Hauptstandortes“ (Finkenstraße) erfolgt durch die Einräumung eines Dauer- nutzungsrechtes gem. § 31 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz zu Gunsten von W+S. Zu beachten ist, dass die Stadt Eigentümerin der Immobilie bleibt, durch entsprechende vertragliche Vereinba- rungen jedoch wesentliche Eigentümerpflichten wie z.B. Instandhaltung auf W+S übertragen wer- den. 1.2 Erbringung von gebäudebetriebsbezogenen Dienstleistungen durch W+S Schulbetriebsbezogene Hausmeisterdienstleistungen werden weiterhin von dem an der Schule tätigen städtischen Schulhausmeister erbracht. Gebäudebetriebsbezogene Dienstleistungen, d.h. Gebäude- und Glasreinigung Pflege der Außenanlagen Gebäudebezogene Hausmeisterdienstleistungen werden von W+S erbracht. 1.3 Rückmietung der Realschule im Kreuzviertel von W+S Das Grundstück, die vorhandenen sowie die von W+S noch zu errichtenden Gebäude werden von der Stadt bei W+S langfristig angemietet. Die Stadt ist in Abstimmung mit W+S berechtigt, die Nut- zung der Schule ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend auf Dritte zu übertragen. - 3 - 2. Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens (zum Beschlusspunkt 2.) Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 14.07.2004 hat W+S ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt, um Planungsvorschläge für die bauliche Erweiterung und Ergänzung des „Haupt- standortes“ Finkenstraße zu erhalten. Das mit der Bewertung der Planungsvorschläge befasste Preisgericht hat empfohlen, den Planungsvorschlag des Architekturbüros Pfeiffer-Ellermann- Preckel, Lüdinghausen umzusetzen. Dieses Konzept sieht die bauliche Aufstockung des Schul- hauptgebäudes sowie die Errichtung einer Sporthalle auf dem südlichen Teil des Schulhofes vor (Anlage 3). 3. Rückbau der Gebäude auf dem Nebenstandort „Schulstraße“ (zum Beschlusspunkt 3.) Zur Vorbereitung der städtebaulichen und liegenschaftlichen Entwicklung des „Nebenstandortes“ Schulstraße werden die vorhandenen Schulgebäude nach Inbetriebnahme der neuen Klassen- räume und der Turnhalle am „Hauptstandort“ Finkenstraße zurückgebaut. Weil der Zeitpunkt der Freistellung der Gebäude am „Nebenstandort“ wesentlich vom Zeitpunkt der Fertigstellung der Neubaumaßnahmen am „Hauptstandort“ abhängt und um zusätzliche Schnittstellen zu vermeiden, wird der Rückbau der vorhandenen Gebäude von W+S durchgeführt. Die entstehenden Kosten werden W+S seitens der Stadt erstattet. 4. Gründung einer projektbezogenen Gesellschaft durch W+S (zum Beschlusspunkt 4.) Die Übertragung der Realschule im Kreuzviertel auf W+S, die Durchführung der Baumaßnahmen zur Realisierung des Planungsvorschlages Peiffer-Ellermann-Preckel und die Übernahme von ge- bäudebetriebsbezogenen Aufgaben durch W+S wird als „Inhouse-Geschäft“ gewertet. Das Erfor- dernis einer Ausschreibung ergibt sich somit nicht (vgl. hierzu Vorlage V/0672/2004). Sollte sich jedoch im Zusammenhang mit einer weitergehenden rechtlichen Wertung des Gesamt- geschäftes und aus Gründen der Rechtssicherheit die Notwendigkeit der Gründung einer projekt- bezogenen Gesellschaft durch W+S ergeben, wird diese Gesellschaft von W+S gegründet. In letzter Konsequenz kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der hier gewählte Weg rechtlich überprüft und ein anderes rechtliches Ergebnis im prozessualen Weg erreicht wird. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlagen:
Anlagen 1-3
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Anlage 1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Liegenschaften Betrifft Realschule im Kreuzviertel (Finkenstraße 76):Übertragung der Schulimmobilie auf Wohn + Stadtbau GmbH Beratungsfolge 13.07.2004 Schulausschuss Vorberatung 14.07.2004 Liegenschaftsausschuss Vorberatung 14.07.2004 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.07.2004 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Das Ergebnis der Prüfung aus kommunalrechtlicher Sicht zur Übertragung der Schulimmobilie „Realschule im Kreuzviertel (Standort „Finkenstraße“)“ an Wohn + Stadtbau GmbH (W+S) gem. Ziff. 2 der Begründung wird zur Kenntnis genommen. Der Auftrag an die Verwaltung aus dem Ä n- derungsantrag zur Vorlage 341/2004 der CDU-Fraktion vom 18. Mai 2004 ist insofern erledigt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit W+S oder einer gegebenenfalls neu zu gründenden „Enke l- gesellschaft“ 2.1 über die Übertragung der Schulimmobilie „Realschule im Kreuzviertel“ (Standort „Finkenstr a- ße“) durch die Bestellung eines Erbbaurechtes zu verhandeln mit dem Ziel, dass W+S oder die „Enkelgesellschaft“ im Rahmen der Übertragung die erforderlichen Maßnahmen für die Verlag e- rung der Fachklassenräume und der Turnhalle vom Standort „Schulstraße“ zum Standort „Finke n- straße“ sowie die Erweiterung des Standortes „Finkenstraße“ zur 3 ½ Zügigkeit nach städtischen Maßgaben auf eigene Kosten planen und ausführen sowie das Ergebnis der Verhandlung den zuständigen Gremien zum Beschluss vorzulegen, 2.2 über den Abschluss eines Mietvertrages mit einer Laufzeit von mind. 30 Jahren über die Rückmietung des Standortes „Realschule im Kreuzviertel“ (Standort „Finkenstraße“) zu verhandeln und das Ergebnis der Verhandlung den zuständigen Gremien zum Beschluss vorzulegen. Im Rahmen dieses Mietvertrages wird der Vertragspartner der Stadt alle Maßnahmen zur Instandha l- tung und zum Betrieb der Schulimmobilie Finkenstraße nach städtischen Maßgaben übernehmen, 2.3 zu veranlassen, unmittelbar nach Beschlussfassung zu dieser Vorlage einen beschränkten Architektenwettbewerb für die Erweiterung des Schul gebäudes der Realschule im Kreuzviertel (Standort „Finkenstraße“) um die in Ziff. 2.1 genannten Bauabschnitte durchzuführen (vgl. hierzu auch Vorlage V/0395/2004) und das Ergebnis den zuständigen Gremien zum Beschluss vorzul e- gen. Vorlagen-Nr.: V/0672/2004Auskunft erteilt: Herr Becher Ruf: 492 23 20 E-Mail: BecherT@stadt-muenster.de Datum: 09.07.2004 Öffentliche Beschlussvorlage 3. Die Verwaltung wird beauftragt, soweit erforderlich, die notwendigen Schritte zur Gründung e i- ner „Enkelgesellschaft“ einzuleiten. 4. Der Beschluss über die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen für die Erweiterung der Realschule im Kreuzviertel durch die Stadt Münster (V/0339/2004 vom 04.05.2004) wird au f- gehoben. Kosten/Folgekosten Es entstehen durch die v.g. Sachentscheidung unmittelbar keine Kosten und keine Folgekosten. Perspekt i- visch sind Kosten im Verwaltungshaushalt neu aufzunehmen. Perspektivisch werden ferner Einnahmen durch die Bestellung des Erbbaurechtes zugunsten der W+S erzielt ( Erbbauzins). Derzeit veranschlagte Investitionskosten können abgemeldet werden. Begründung: 1. Prüfauftrag In der Sitzungskette April / Mai 2004 hat die Verwaltung den zuständigen politischen Gremien über das geplante Vorgehen bei der Verlagerung der Fachklassenräume und der Turnhalle vom Stan d- ort „Schulstraße“ an den Standort „Finkenstraße“ berichtet (Vorlage V/0341/2004). Im Rahmen der Beratung wurde die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob die Schulliegenschaft am Standort Fi n- kenstraße an Wohn + Stadtbau Münster GmbH (W+S) übertragen werden kann (Vorlage V/0341/2004 1. Erg). Durch die Übertragung der Schulimmobilie wird W+S in die Lage versetzt, in Abstimmung mit den schulischen Akteuren, den Schulbetrieb an den Standorten „Schulstraße“ und „Finkenstraße“ räumlich zusammenzufassen in dem die Klassenräume und die Turnhalle vom Standort Schulstr a- ße („Nebenstandort“) an den Standort Finkenstraße („Hauptstandort“) verlagert werden. W+S soll die erforderlichen Maßnahmen zur Verlagerung der Räume vom Standort „Schulstraße“ und die Erweiterung des Standortes „Finkenstraße“ zur 3 ½-Zügigkeit planen und ausführen sowie die I n- standhaltung und den Betrieb des gesamten Schulgebäudes über einen Zeitraum von mind. 30 Jahren übernehmen. Die übertragene Schulimmobilie soll unmittelbar mit der Eigentumsübertr a- gung von der W+S an die Stadt Münster zurück vermietet werden. Die neu errichteten Bauteile sollen nach Herstellung in die Vermietung einbezogen werden. 2. Ergebnisse der Prüfung Wegen der besonderen Bedeutung kommunalrechtlicher Bestimmungen wurde die Bezirksregi e- rung Münster um die Prüfung dieses Aspektes gebeten. Die BR kommt dabei zu folgenden Erge b- nissen: 2.1 Vereinbarkeit der Übertragung notwendigen kommunalen Vermögens mit kommunal- rechtlichen Bestimmungen, insb. mit § 90 Gemeindeordnung NRW (GO) § 90 Gemeindeordnung (GO NW) bestimmt in Bezug auf die Veräußerung von gemeindlichen Vermögensgegenständen, dass eine Gemeinde Vermögensgegenstände veräußern darf, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Hierzu stellt die Bezirksregierung fest, dass bei der von der Stadt Münster in Aussicht genomm e- nen Konstellation (vgl. hierzu Ziff. 1 der Begründung) im vorliegenden Fall kein "klassisches" - und damit nach § 90 GO NW unzulässiges – „ sale-and-lease-back“-Geschäft vorliegt. Die Bezirksregie- rung begründet dies folgendermaßen: Durch die 100%ige Beteiligung der Stadt Münster an W+S besteht ein „beherrschender Einfluss“ auf die W+S, die die Optimierung des Schulstandortes durchführen soll. In Anlehnung an die im Vergaberecht entwickelten Grundsätze zu sogenannten „ Inhouse-Geschäften“ bestehen daher keine kommunalaufsichtlichen Bedenken gegen die Vermögensübertragung sowie die anschli e- ßende Rückmietung, sofern die Stadt Münster auch in Zukunft über W+S die Kontrolle „wie über eine eigene Dienststelle“ ausübt. Insgesamt stellt die Bezirksregierung fest, dass ein Verstoß gegen § 90 GO NW unter dieser Vo r- aussetzung nicht gegeben ist. 2.2 Vereinbarkeit der Übertragung von Bau-, Instandhaltungs- und Betriebsleistungen mit vergaberechtlichen Bestimmungen, insb. mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) Wie unter Ziff. 1 der Begründung dargestellt, soll W+S die mit der Zusammenführung der Stan d- orte verbundenen Planungs- und Bauaufgaben übernehmen. Hieraus könnte sich aufgrund der Bestimmungen des § 99 (3) GWB i.V.m. § 99 (1) GWB und § 98 Nr. 2 GWB ergeben, dass W+S als „öffentlicher Auftraggeber“ einen „öffentlichen Bauauftrag“ nach den Bestimmungen des Wet t- bewerbsrechtes zu vergeben hätte. Ausgehend hiervon würde sich die Folgefrage ergeben, ob auf diese Weise auch für die Stadt Münster die Verpflichtung zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts folgt, d.h. dass die Stadt Münster bei der Auswahl eines Übernehmers der Immobilienbereitstellung für den o.g. Schulbedarf ein Auswahl- und Vergabeverfahren nach Wett bewerbsrecht durchführen müsste. Zu dieser Frage stellt die Bezirksregierung zunächst fest, dass die Planungs- und Bauleistungen nach der Übertragung der Immobilie von der Stadt auf W+S durch W+S auszuschreiben sind, s o- weit W+S diese Aufgaben nicht durch eigenes Personal ausführt und der maßgebliche Schwelle n- wert (5 Mio. Euro bei Bauaufträgen; 200.000 Euro bei Dienstleistungsaufträgen) erreicht bzw. ü- berschritten wird. W+S ist entweder nach § 98 Nr. 2 oder Nr. 5 GWB öffentlicher Auftraggeber. Sollten die vorgenannten Schwellenwerte nicht erreicht werden, so ist W+S als kommunale Eige n- gesellschaft von der Beachtung der Vergabegrundsätze (VOB/A) jedoch befreit. Daraus entsteht der Stadt Münster nicht die Verpflichtung bei der Übertragung der Schulimmobilie vergaberechtliche Grundsätze anzuwenden. Die Bezirksregierung begründet dies folgenderm a- ßen: Bei der Übertragung der Schulimmobilie auf W+S handelt sich um ein sogenanntes „ Inhouse- Geschäft“, welches grundsätzlich vergabefrei ist. Ein „ Inhouse-Geschäft“ liegt immer dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen mit Dienstleistungen (oder Bauleistungen) betraut, das sich in seinem alleinigen Anteilsbesitz befindet und über das er eine Kontrolle wie ü- ber eine eigene Dienstelle ausübt, und wenn das beauftragte Unternehmen zugleich seine Täti g- keit im wesentlichen für dien öffentlichen Auftaggeber verrichtet. Die Bezirksregierung weist aber ausdrücklich darauf hin, dass von der Stadt in eigener Veran t- wortung zu prüfen und zu bewerten ist, ob diese Voraussetzungen vorliegen. 2.3 Rechtliche Stellungnahme Der Verwaltung liegen unterschiedliche rechtliche Stellungnahmen dazu vor, ob ein vergabe freies „Inhouse-Geschäft“ vorliegt. Ein von der Verwaltung beauftragtes Rechtsanwaltsbüro kommt in seiner rechtlichen Stellungna h- me zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für ein vergabefreies „ Inhouse-Geschäft“ nicht gegeben sein könnten, da die W+S nicht überwiegend für die Stadt Münster tätig sei. Nach der auf einer Entscheidung des EuGH beruhenden Auffassung der Rechtsanwälte liegt eine Tätigkeit, die im Wesentlichen für einen öffentlichen Auftraggeber ausgeübt wird, dann nicht vor, wenn das a n- dere Tochterunternehmen 20 % oder mehr seines Umsatzes im Drittgeschäft im privatwirtschaftl i- chen Bereich erwirtschaftet. 3. Weiteres Vorgehen 3.1 Weitere Prüfung „Inhouse-Geschäft“ und ggfls. Gründung einer Tochtergesellschaft der W+S Wegen des in Ziff 2.3 der Begründung genannten Sachverhaltes, wird die Verwaltung die Frage der Beauftragung der Wohn + Stadtbau GmbH als vergabefreies „ Inhouse-Geschäft“ überprüfen. Falls die W+S im vergaberechtlichen Sinn nicht im Wesentlichen für die Stadt Münster tätig sein sollte, wird W+S eine Tochtergesellschaft gründen, die dann ausschließlich für die Stadt Münster tätig wird. Eine „ Inhouse-Vergabe“ an eine „Enkelgesellschaft“ ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zulässig, wenn die Enkelgesellschaft im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber tätig ist und durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Kontrolle des Auftragnehmers über das Tochterunternehmen sichergestellt ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2003-VII Verg 50/03-NVwZ 2004, 254). 3.2 Übertragung der Schulimmobilie Die geplante Übertragung der Schulimmobilie „Realschule im Kreuzviertel“ auf W+S soll folge n- dermaßen vertraglich geregelt und gesichert werden: Vertragliche Regelungen § Die Stadt Münster veräußert die Schulimmobilie „Finkenstraße“ im Wege eines Erbbaurechtes für einen Zeitraum von mind. 30 Jahren an die W+S. § W+S verpflichtet sich im Rahmen der Veräußerung, die beiden Standorte zusammen zuführen und zu optimieren, d.h. Neubau der Fachklassenräume und der Turnhalle am Standort „Fi n- kenstraße“ und Räumung des Standortes „Schulstraße“ mit der Stadt Münster abzustimmen, zu planen und auszuführen. § W+S schließt mit der Stadt Münster einen Mietvertrag über die Nutzung der Schulimmobilie sowie der Turnhalle für die Dauer des v.g. Zeitraums. Im Rahmen dieses Vertrages wird W+S verpflichtet, sämtliche Instandhaltungs- und den Betriebsaufgaben für die gesamte Immobilie „Finkenstraße“ während der v.g. Zeitraums zu übernehmen. Die neu errichteten Bauteile we r- den nach Herstellung in die Anmietung einbezogen werden. Sicherungsmaßnahmen § Dingliche Sicherung der Zweckbestimmung der Immobilie durch Eintragung von Dienstbarke i- ten zugunsten der Stadt Münster im Grundbuch. § Dingliche Sicherung des Zugriffs der Stadt Münster auf die Immobilie durch Eintragung von Wiederkaufsrechten zugunsten der Stadt Münster im Grundbuch. Die Verwaltung wird die v.g. vertraglichen Regelungen und Sicherungsmaßnahmen mit der W+S verhandeln. Die Ergebnisse der Verhandlungen werden den zuständigen Gremien zur Be schluss- fassung vorgelegt. 4. Beschlusslage im Hinblick auf die Erweiterung der Realschule im Kreuzviertel Im Hinblick auf die Erweiterung der Realschule im Kreuzviertel hat der Rat in seiner Sitzung vom 10.12.2003 auf der Grundlage der Vorlage 793/2003 das entsprechende Raumprogramm für die Erweiterung zur 3 ½-Zügigkeit beschlossen. Weiterhin hat der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen (AUB) auf der Grundlage der Vorl a- ge V/0339/2004 (jedoch abweichend von dem Vorschlag der Verwaltung) am 04.05.2004 den B e- schluss gefasst, die Architektenleistungen für die Planung der Erweiterung der Realschule im Kreuzviertel zu vergeben. Diese Beschluss fassung lag zeitlich vor dem Prüfauftrag, der vom 18.05.2004 datiert und der Mitteilung der Bezirksregierung vom 27.06.2004. Aufgrund der gege n- wärtigen Sitzungsterminen des Rates und der Ausschüsse ist es nicht mehr möglich, die Aufh e- bung des v.g. Beschlusses im AUB herbeizuführen. Im Hinblick auf die Übertragung der Schulimmobilie, nebst den erforderlichen Planungs- und Ba u- leistungen zur Erweiterung und Zusammenführung der beiden Schulstandorte, auf W+S ist die Beauftragung der Architekten- und Ingenieurleistungen nunmehr obsolet. Neben den v.g. Vorlagen befindet sich aktuell die Vorlage V/0395/2004 im Beratungsgang. Mit dieser Vorlage wird das Raumprogramm der vom Nebenstandort „Schulstraße“ an den Haup t- standort „Finkenstraße“ zu verlagernden schulischen Einrichtungen beschrieben und zur B e- schlussfassung vorgelegt. Im Vorgriff auf die Entscheidung der Bezirksregierung beinhaltet die v.g. Beschlussvorlage bereits die Option, W+S mit der Umsetzung dieses Raumprogramms zu befa s- sen. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage 2 Anlage 3
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Finkenstraße 76
- Schulstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0405/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 20.05.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37