2025/0080
Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2025/0080
10900 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
17.03.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0080
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 12 20 30
Kostenstelle: 032-005-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1220-31 Sachkonto: 515000
Betreff: Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt)
Vorlage vom: 10.03.2025
Beschlussvorschlag :
Der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung z ur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Präventionskonvention) vom 19.12.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2020,
wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Verordnung
Anlage 2 Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.03.2025
Die Gefahrenabwehrverordnung hat sich in weiten Teilen in der täglichen Anwendung durch die
Sicherheits- und Ordnungsbehörden bewährt.
Bei den Regelungen zum gefährdenden Verhalten besteht jedoch ein Anpassungsbedarf.
Insgesamt sind hier drei Anpassungen erforderlich.
Zudem hat die Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2024 einstimmig einen Prüfauftrag
zur Festlegung eines Verkaufs- und Konsumverbotes von Lachgas erteilt. Wenn das Verkaufs-
bzw. Abgabeverbot auf Minderjährige begrenzt wird, ist dies ebenso zulässig wie ein
Abgabeverbot über Automaten.
Ein Konsumverbot muss auf konkrete Orte begrenzt bleiben, an denen die Gefahrenlage
besonders hoch ist. Hier ist eine Begrenzung auf Spielplätze, Grünanlagen und die
Fußgängerzone in der Innenstadt zulässig. Ein Verkaufs- und Konsumverbot in diesem Rahmen
wird daher umgesetzt.
Abschließend sind die jeweils zu den Änderungen korrespondierenden
Ordnungswidrigkeitentatbestände anzupassen.
Zu 1.)
Der Begriff Präventionskonvention als Bezeichnung der Verordnung verschleiert, dass es sich
inhaltlich um eine Gefahrenabwehrverordnung gemäß den §§ 74, 77 des HSOG handelt. Zudem
enthält die Gefahrenabwehrverordnung nicht präventive, sondern mit den
Ordnungswidrigkeitentatbeständen repressive Elemente. Die Überschrift
„Präventionskonvention“ trifft damit nicht den Inhalt der Verordnung und ist zu entfernen.
Zu 2.)
Es hat sich gezeigt, dass die Eingriffsschwelle beim Konsum von legalen Drogen und dem
hiermit verbundenen Lagern zu hoch ist. Insbesondere kann im Einzelfall oft nicht festgestellt
werden, ob die Personen, durch welche Dritte beeinträchtigt werden, exzessiv legale Drogen
konsumiert haben oder nur in einem Umfang, der noch nicht ganz als exzessiv anzusehen ist.
Entscheidend ist, dass es durch das Lagern oder dauerhafte Verweilen zu einer Beeinträchti -
gung von Dritten kommt und hierbei legale Drogen, in der Regel Alkohol, im Spiel sind. Da eine
Grenze, ab welcher der Konsum von legalen Drogen und insbesondere Alkohol exzessiv ist, in
der Praxis kaum feststellbar ist und es vor allem darum geht, die Personen zu schützen, wel -
che durch das Verhalten der Störer beeinträchtigt werden, ist das Wort „exzessiv“ bei den lega -
len Drogen zu streichen.
Zu 3.)
In Bezug auf die Wartehäuschen auf dem Luisenplatz ist die Präventionskonvention zu ergän -
zen. Die Stadtpolizei ist nahezu täglich mit Vorfällen in den Wartehäuschen des ÖPNV auf dem
Luisenplatz beschäftigt. Aus den Eintragungen im Diensttagebuch der Stadtpolizei lassen sich
alleine in den letzten Monaten Einsätze dokumentieren, die beschrieben wurden mit „körperli -
che Auseinandersetzung“, „aggressive Person“, „Person kotet in Wartehäuschen“, „Flaschen -
wurf“, „Person mit Beil“ oder „Streitigkeit zwischen zwei Personen.“ In allen Einsätzen der
beschriebenen Art spielte Alkohol eine Rolle.
- 4 -
Regelmäßig kommt es zu den beschriebenen Verhaltensweisen, nachdem im Wartehäuschen
Alkohol konsumiert wurde. Dies ist daher zu untersagen.
Durch den Konsum vom Alkohol und das Lagern in den Wartehäuschen auf dem Luisenplatz
werden Nutzerinnen und Nutzer dazu genötigt, sich bei jeder Witterung außerhalb der Warte -
häuschen aufzuhalten. Eine zweckgerichtete Nutzung ist nicht mehr möglich. Durch die Ände -
rungen unter Ziff. 1 und 2 zum gefährdenden Verhalten sollen hier wieder ordnungsgemäße
Zustände erreicht werden.
Zu 4.)
Die Belästigungen durch bettelnde Personen in der Innenstadt nehmen massiv zu. Eine stark
steigende Anzahl von Beschwerden von Privatpersonen und aus der Geschäftswelt zeugen hier-
von. Da das Betteln als solches der allgemeinen Handlungsfreiheit unterfällt, ist dieses grund -
sätzlich hinzunehmen.
Nicht mehr zu tolerieren ist jedoch die Situation, dass Passanten direkt angesprochen und
damit in ihrem Recht auf ungestörtes Passieren von bettelnden Personen beeinträchtigt wer-
den. Für die Beeinträchtigung maßgebend ist eine Situation, in welcher ein unmittelbares An -
sprechen erfolgt. Ob dieses Ansprechen nachdrücklich oder hartnäckig stattfindet, wie es
derzeit noch Voraussetzung in der Regelung ist, spielt möglicherweise beim Grad des sich
beeinträchtigt Fühlens eine Rolle, ist aber für die Beeinträchtigung als solche letzten Endes
nicht relevant. Auf die Bezeichnungen „nachdrücklich und hartnäckig“ ist daher zu verzichten.
Es genügt jedes Ansprechen.
Zu 5.)
Lachgas ist bei Jugendlichen als Droge beliebt. Es ist billig und überall zu haben. Anbieter
reichern das Lachgas mittlerweile in großen Kartuschen mit fruchtigen Geschmacksnoten an,
und zielen damit direkt auf den Missbrauch durch Jugendliche ab.
Während die euphorisierende Wirkung nur sehr kurz anhält, kann der Konsum von dem
vermeintlich harmlosen Lachgas schwere Nebenwirkungen haben. Laut medizinischer
Fachgesellschaften können durch die Verwendung der sehr kalten Kartuschen schwerste
Verletzungen an den Findern oder Lippen entstehen, aber auch Lungenrisse durch den hohen
Druck des komprimierten, sich ausdehnenden Gases.
Im Klinikum Darmstadt wurden in den letzten Monaten mehrere Personen behandelt, die
aufgrund ihres Lachgaskonsums mehrfach bewusstlos waren und in Einzelfällen auch schwere
Hirnschäden hatten. Klinische Zeichen sind Lähmungen und schwere Sensibilitätsstörungen bis
hin zur Gangunfähigkeit und schwersten Gleichgewichtsstörungen. Bleibende neurologische
Schäden sowie Nervenschäden können die Folge des Konsums sein.
Neben den erheblichen gesundheitlichen Gefahren führt der Konsum von Lachgas häufig zu
aggressivem Verhalten. Bei der Stadtpolizei sind alleine für 2024 bisher 9 Fälle im
Diensttagebuch dokumentiert, in denen es zu Auseinandersetzungen mit Personen gekommen
ist, die Lachgas konsumiert hatten.
Insbesondere Jugendliche sind besonders gefährdet. Konsum aufgrund eines Gruppenzwanges
kann zu einer Abhängigkeit führen. Um einen Schutz der Jugendlichen, die für die Verlockung
des Konsums besonders anfällig sind, herbeizuführen, sind die neu in die
Gefahrenabwehrverordnung aufzunehmenden Regelungen erforderlich und angemessen,
- 5 -
mithin verhältnismäßig im engeren Sinne. Solange es auf Bundesebene keine Regelung zur
Verwendung von Lachgas als Droge gibt, muss diese Problematik kommunal für den jeweils
örtlichen Zuständigkeitsbereich gelöst werden.
Ein Abgabeverbot an Minderjährige stellt sicher, dass dieser besonders zu schützende
Personenkreis nur erschwert in den Besitz von Lachgas kommt. Es ist zwar evident, dass eine
Beschaffung auch über den Versandhandel oder in anderen Kommunen möglich sein wird.
Jedoch wird die Beschaffung erschwert und es entsteht durch die örtliche R egelung ein
verstärktes Problembewusstsein bei dem betroffenen Personenkreis. Selbst wenn sich nur
einzelne Jugendliche von der Beschaffung auf alternativen Wegen abhalten lassen, ist die
Regelung bereits sinnvoll.
Die Abgabe über Automaten ist als anonymisierter Weg der Beschaffung ebenfalls zu
untersagen. Durch die Nutzung eines Ausweises von Freunden oder Bekannten, die bereits
über 18 Jahre alt sind, könnten Jugendliche ansonsten allzu leicht das Abgabeverbot umgehen.
Um den Konsum von Lachgas mit seinen geschilderten, dramatischen Folgen für die
Gesundheit zu reduzieren, ist ein Konsumverbot an einzelnen Orten zu umzusetzen, die nach
den Feststellungen der Stadtpolizei bisher die Hotspots des Konsums darstellen.
Dies sind zum Einen die Spielplätze. Gerade dort, wo sich viele Kinder und Jugendliche
aufhalten, ist eine Vorbildwirkung zu befürchten, wenn von diesen andere Personen
unabhängig von deren Alter beim Konsum vom Lachgas erlebt werden.
Des Weiteren findet vor allem in den Sommermonaten ein ganz erheblicher Konsum in den
Grünanlagen der Stadt statt. Durch ein Verbot des Konsums an diesen Orten soll bereits der
Gruppenzwang aufgehoben werden. Das Gefühl des unbeschwerten Niederlassens in den
Grünanlagen und in dieser Atmosphäre dann das extrem gesundheitsschädliche, aber als cool
empfundene Lachgas zu konsumieren ist zu verhindern. Zudem halten sich in den Grünanlagen
auch regelmäßig sehr viele Jugendliche auf, die zu schützen sind.
Schließlich soll auch in der Fußgängerzone der Innenstadt der Konsum untersagt werden. Die
Fußgängerzone ist sehr stark frequentiert. Viele Kinder und Jugendliche sind hier unterwegs
und sollen nicht weiterhin erleben, wie dort Lachgas konsumiert wird und gegebenenfalls zum
Nachahmen angehalten werden.
Zu den Ziffern 6.) bis 10.)
Die geänderten Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung erfordern eine Anpassung der
Ordnungswidrigkeitenregelungen, um Verstöße gegen die Verbote mit Bußgeldern ahnden zu
können.
Dezernat VI Dezernat II Dezernat I
Paul Georg Wandrey Barbara Akdeniz Hanno Benz
Stadtrat Bürgermeisterin Oberbürgermeister
anlage 1
13310 Zeichen
A Ä Ev A Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 374 PRÄVENTIONSKONVENTION (Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt) Vom 19.12.2007! „Aufgrund der 88 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) I. d. F. vom 14. 1.2005 (GVBl. IS. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. IS. 674) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 18.12.2007 folgende Verordnung beschlossen: Präambel Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfügt traditionell über außergewöhnlich gute Netzwerke und organisiert mit dem Kommunalen Präventionsrat eine erfolgreiche Kooperation zwischen Sozial-, Gesundheits- und Ordnungspolitik. Die Präventionskonvention ist daher Bestandteil dieses „Darmstädter Modells“ kommunaler Sicherheits- und Präventionspolitik für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt. In diesem Kontext haben sozialpolitische Maßnahmen hohe Bedeutung. 1 Geltungsbereich Diese Präventionskonvention gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, für Immobilien des ÖPNV, Grünanlagen, Schulhöfe sowie Wälder der Wissenschaftsstadt Darmstadt, soweit nicht die Zuständigkeit der Forstbehörden gegeben ist. Begriffsbestimmungen (1) Straßen, Wege und Plätze im Sinne dieser Präventionskonvention sind alle öffentlichen. Straßen im Sinne des $ 2 Absatz 2 Nr. 1 Hessisches Straßengesetz, einschließlich Über- und Unterführungen, Durchfahrten, Durchgänge, Treppen, Rampen und Böschungen. (2) Grünanlagen im Sinne dieser Präventionskonvention sind alle der Allgemeinheit zugänglichen Anlagen wie Gärten, Kinderspielplätze, Parkanlagen, Friedhöfe, Anpflanzungen, Böschungen, Dämme, Uferanlagen, Zelt-, Grill- und Badeplätze. (3) Wald im Sinne dieser Präventionskonvention ist jede Grundfläche im Sinne des $ 1 Hessisches Forstgesetz. 83 Gefährdendes Verhalten (1) Es ist verboten, ! Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 22.12.2007, in Kraft getreten am 23.12.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.12.2020, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 16.12.2020, in Kraft getreten am 01.01.2021. 1. auf Kinderspielplätzen 2. auf Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen. Für Schulhöfe kann die Ordnungsbehörde auf Antrag eine Befreiung von diesem Verbot erteilen. (2) Personen, die durch - den exzessiven Konsum von Alkohol oder den Konsum illegaler Drogen - Verunreinigungen oder - übermäßige ruhestörende Lärmbelästigungen Dritte beeinträchtigen, ist das Lagern oder dauerhafte Verweilen im Geltungsbereich dieser Präventionskonvention, insbesondere in Wartehäuschen des ÖPNV, verboten. (3) Das Bettein durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen, das organisierte Betteln sowie das Betteln durch oder mit Kindern und mit Tieren ist verboten. $4 Verunreinigungen (1) Es ist verboten, Straßen, Wege und Plätze, Grünanlagen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen, insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, Immobilien des ÖPNV, ebenso Bäume und Pflanzen unbefugt 1. zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmieren oder auf andere Art und Weise zu beschädigen 2. mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen zu bekleben oder sonst zu versehen oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen zu veranlassen. (2) Das Verunreinigen von Brunnen oder Wasserbecken ist verboten. (3) Wer Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch Veranstalter und -innen oder Leistungsanbieter und -innen, auf die auf den jeweiligen Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen hingewiesen wird (4) Es ist verboten, die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen zu verrichten. (5) Es ist verboten, Straßen, Anlagen und öffentliche Einrichtungen zu verunreinigen, insbesondere ist es nicht erlaubt, Lebensmittelreste, Papier, Einweggeschirr, Flaschen, Dosen, Verpackungsmaterialien, Zigarettenkippen, Kaugummis und ähnliche Abfälle sowie Tierkot außer in hierfür bestimmten Behältnissen zu entsorgen. Ebenso Ist es verboten, herausgestellte Müllgefäße zu durchsuchen sowie zum Abholen bestimmten Sperrmüll und Sammelgut zu verstreuen. 85 Bäume, Hecken und Sträucher Bäume, Hecken und Sträucher an öffentlichen Straßen und Einmündungen dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Sie sind so zu beschneiden, dass der Verkehrsraum nicht einge- engt, die Sicht durch Überhang nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 2 Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 374 nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden. Über Gehwegen muss ein Raum von mindestens 2,50 m Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 m Höhe frei- gehalten werden. 86 Aufstellen und Benutzen von Wohnmobilen und Campingwagen (1) Das Aufstellen und Benutzen von Wohnmobilen, Campingwagen und Ähnlichem als Unterkunft außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze ist verboten. (2) Eine einzelne Übernachtung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erholung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt. 87 Abbrennen von offenen Feuern im Freien (1) Das Abbrennen eines offenen Feuers (Freizeitfeuer) im Freien ist mindestens eine Woche zuvor dem Bürger- und Ordnungsamt oder der Feuerwehr unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und der verantwortlichen Person schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für zugelassene Grillplätze. (2) Das Abbrennen eines offenen Feuers im Freien ist nur zulässig, sofern 1. es keine Gefährdung, Behinderung oder Beeinträchtigung des Verkehrs auf öffentli- chen Straßen, Wegen und Plätzen sowie der Anlieger verursacht, 2. das Feuer ständig durch eine volljährige Aufsichtsperson mit Zugang zu einer Fern- sprechverbindung von Anfang bis Ende des Abbrandes überwacht wird und das Feuer und die Glut am Ende der Veranstaltung abgelöscht werden, 3. ausreichende Löschmittel vorhanden sind, 4. der Untergrund der Feuerstelle nicht brennbar ist und 5. ein größtmöglicher Äbstand zu Gebäuden oder brennbaren, lagernden Gegenständen eingehalten wird. (3) Für das Verbrennen ist nur trockenes, unbehandeltes Holz zu verwenden. Kraftstoffe, Öle oder andere zur Brandbeschleunigung nicht zugelassene Mittel dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers verwendet werden. (3) Soweit offene Feuer in städtischen Grünanlagen oder auf Kinderspielplätzen abgebrannt werden sollen, gelten die Regelungen der Grünanlagensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 87a Anleinen von Hunden (1) ‘Auf den öffentlichen Straßen innerhalb des wie folgt begrenzten Gebiets: Im Osten beginnend von der Kirchstraße Richtung Norden, im weiteren Verlauf Holzstraße, Schlossgraben, von hier in westlicher Richtung Zeughausstraße, Bleichstraße bis zur Einmündung Grafenstraße, Grafenstraße Richtung Süden bis zur Elisabethenstraße, Elisabethenstraße Richtung Westen bis zur Einmündung Zimmerstraße, Zimmerstraße Richtung Süden bis zur Hügelstraße, Hügelstraße Richtung Osten bis zur Kirchstraße, sind alle Hunde an einer Leine zu führen, die nicht länger als zwei Meter sein darf. (2) Die genannten Straßen sind Teil des Geltungsbereiches, soweit sie diesen begrenzen. (3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Insbesondere gehören hierzu Fahrbahnen, Gehwege, Plätze, Wege, Treppen, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchgänge und Durchfahrten. (4) Die Leinenpflicht gilt ganztägig. (5) Von der Leinenpflicht ausgenommen sind ausgebildete Blindenhunde, soweit und solange sie als solche eingesetzt werden. (6) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 obliegt dem jeweiligen Halter des Hundes sowie jenen Personen, die die tatsächliche Gewalt über den Hund ausüben. 87b Fütterungsverbot von Tauben Es ist verboten, im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt verwilderte Haustauben und Wildtauben zu füttern. Dieses Verbot umfasst auch das Auslegen von Futter und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Anfütterungsmaßnahmen und ähnliche Maßnahmen, die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasst oder genehmigt wurden. - 88 Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker, Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstler (1) Darbietungen von Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern, Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstlern in der Fußgängerzone sind nur mit entsprechender Sondernutzungserlaubnis in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € pro Tag erhoben, (3) Pro Tag werden höchstens fünf Erlaubnisse erteilt. (4) Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist untersagt, es sei denn, sie wird von der Verwaltungsbehörde im Einzelfall ausdrücklich erlaubt. (5) In der Erlaubnis können Auflagen erteilt werden. Darin können die Erlaubnisnehmer/Erlaubnisnehmerinnen insbesondere verpflichtet werden, nach einer gewissen Zeit einen Standortwechsel vorzunehmen. Ferner können Auftritte an bestimmten Standorten untersagt werden. 89 Ansprechen von Prostituierten im Sperrgebiet Das Ansprechen von Prostituierten zum Zweck der Vereinbarung sexueller Handlungen ist in Gebieten, in denen das Nachgehen der Prostitution durch Rechtsverordnung untersagt ist, verboten. $10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von $ 77 Absatz 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 374 1. 8. 8a. 8b. Sc. 8d. Se. 10. 1 jan 12. 8& 4 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Straßen, Wege und Plätze, Grünanlagen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen, insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, Immobilien des ÖPNV, ebenso Bäume und Pflanzen unbefugt bemalt, besprüht, beschriftet oder beschmiert oder mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder sonst versieht; $ 4 Absatz 2 Brunnen oder Wasserbecken verunreinigt; . 84 Absatz 3 eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt; 8 4 Absatz 4 die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen verrichtet; $ 4 Absatz 5 Straßen, Anlagen und öffentliche Einrichtungen verunreinigt, insbesondere indem er Lebensmittelreste, Papier, Einweggeschirr, Flaschen, Dosen, Verpackungsmaterialien, Zigarettenkippen, Kaugummis und ähnliche Abfälle sowie Tierkot außer in hierfür bestimmten Behältnissen entsorgt, herausgestellte Müllgefäße durchsucht, Sperrmüll oder Sammelgut verstreut; 8 5 Bäume, Hecken und Sträucher nicht wie vorgeschrieben zurückschneidet; 8 6 Absatz 1 Wohnmobile, Campingwagen oder Ähnliches als Unterkunft außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze aufstelit oder benutzt. & 7 das Abbrennen eines offenen Feuers nicht anzeigt. 8 7 Absatz 2 Nr. 3 ein offenes Feuer ohne die Bereithaltung von ausreichenden Löschmitteln abbrennt. & 7 Absatz 3 behandeltes oder nicht ausreichend trockenes Holz verbrennt. 3 7 a Absatz 1 einen Hund nicht an einer höchstens zwei Meter langen Leine führt. & 7 b Satz 1 verwilderte Haustauben füttert. $ 7 b Satz 2 Futter oder Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden, auslegt. $ 8 Absatz 1 Straßenmusik oder Straßenkunst ohne Erlaubnis darbietet, 8 8 Absatz 4 ohne Erlaubnis Verstärkeranlagen verwendet, .88 Abs. 5 Auflagen zuwiderhandelt, 8 9 Prostituierte zum zwecke der Vereinbarung sexueller Handlungen in Gebieten anspricht, in denen das Nachgehen der Prostitution durch Rechtsverordnung untersagt ist. (2) Ordnungswidrig im Sinne von $ 77 Absatz 1 HSOG handelt auch, wer vorsätzlich entgegen 1. & 3 Absatz 1 auf Kinderspielplätzen oder Schulhöfen ohne Befreiung von diesem Verbot, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke verzehrt oder anderen Personen zum Verzehr überlässt; $ 3 Absatz 2 im Geltungsbereich der Präventionskonvention lagert oder dauerhaft verweilt und durch - den exzessiven Konsum von Alkohol oder den Konsum illegaler Drogen - durch Verunreinigungen - durch übermäßige, ruhestörende Lärmbelästigungen Dritte beeinträchtigt. 3. 83 Absatz 3 durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen, organisiert sowie durch oder mit Kindern oder mit Tieren bettelt. 4. & 4 Absatz 1 die Vornahme der dort genannten Handlungen durch andere Personen veranlasst; (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach $ 77 Absatz 2 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. $11 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2035 außer Kraft. (2) Die Gefahrenabwehrverordnung zum Verbot der Fütterung von Tauben vom 20.02.2006 tritt zum 31.12.2020 außer Kraft. Darmstadt, den 19.12.2007 . Der Magistrat der Stadt Darmstadt Dieter Wenze Stadtrat
anlage 5
308 Zeichen
Punkt 3: Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt) (V-Nr. 2025/0080) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: Die Linke.
anlage 3
10944 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
17.03.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
II
VI 32
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0080
Magistratsbeschluss -Nr.
137
Internetfähig
Produkt-Nr.: 12 20 30
Kostenstelle: 032-005-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1220-31 Sachkonto: 515000
Betreff: Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt)
Vorlage vom: 10.03.2025
Beschlussvorschlag :
Der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Präventionskonvention) vom 19.12.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2020,
wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Verordnung
Anlage 2 Präventionskonvention
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 02.04.2025
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.03.2025
Die Gefahrenabwehrverordnung hat sich in weiten Teilen in der täglichen Anwendung durch die
Sicherheits- und Ordnungsbehörden bewährt.
Bei den Regelungen zum gefährdenden Verhalten besteht jedoch ein Anpassungsbedarf.
Insgesamt sind hier drei Anpassungen erforderlich.
Zudem hat die Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2024 einstimmig einen Prüfauftrag
zur Festlegung eines Verkaufs- und Konsumverbotes von Lachgas erteilt. Wenn das Verkaufs-
bzw. Abgabeverbot auf Minderjährige begrenzt wird, ist dies ebenso zulässig wie ein
Abgabeverbot über Automaten.
Ein Konsumverbot muss auf konkrete Orte begrenzt bleiben, an denen die Gefahrenlage
besonders hoch ist. Hier ist eine Begrenzung auf Spielplätze, Grünanlagen und die
Fußgängerzone in der Innenstadt zulässig. Ein Verkaufs- und Konsumverbot in diesem Rahmen
wird daher umgesetzt.
Abschließend sind die jeweils zu den Änderungen korrespondierenden
Ordnungswidrigkeitentatbestände anzupassen.
Zu 1.)
Der Begriff Präventionskonvention als Bezeichnung der Verordnung verschleiert, dass es sich
inhaltlich um eine Gefahrenabwehrverordnung gemäß den §§ 74, 77 des HSOG handelt. Zudem
enthält die Gefahrenabwehrverordnung nicht präventive, sondern mit den
Ordnungswidrigkeitentatbeständen repressive Elemente. Die Überschrift
„Präventionskonvention“ trifft damit nicht den Inhalt der Verordnung und ist zu entfernen.
Zu 2.)
Es hat sich gezeigt, dass die Eingriffsschwelle beim Konsum von legalen Drogen und dem
hiermit verbundenen Lagern zu hoch ist. Insbesondere kann im Einzelfall oft nicht festgestellt
werden, ob die Personen, durch welche Dritte beeinträchtigt werden, exzessiv legale Drogen
konsumiert haben oder nur in einem Umfang, der noch nicht ganz als exzessiv anzusehen ist.
Entscheidend ist, dass es durch das Lagern oder dauerhafte Verweilen zu einer Beeinträchti -
gung von Dritten kommt und hierbei legale Drogen, in der Regel Alkohol, im Spiel sind. Da eine
Grenze, ab welcher der Konsum von legalen Drogen und insbesondere Alkohol exzessiv ist, in
der Praxis kaum feststellbar ist und es vor allem darum geht, die Personen zu schützen, wel -
che durch das Verhalten der Störer beeinträchtigt werden, ist das Wort „exzessiv“ bei den lega -
len Drogen zu streichen.
Zu 3.)
In Bezug auf die Wartehäuschen auf dem Luisenplatz ist die Präventionskonvention zu ergän -
zen. Die Stadtpolizei ist nahezu täglich mit Vorfällen in den Wartehäuschen des ÖPNV auf dem
Luisenplatz beschäftigt. Aus den Eintragungen im Diensttagebuch der Stadtpolizei lassen sich
alleine in den letzten Monaten Einsätze dokumentieren, die beschrieben wurden mit „körperli -
che Auseinandersetzung“, „aggressive Person“, „Person kotet in Wartehäuschen“, „Flaschen -
wurf“, „Person mit Beil“ oder „Streitigkeit zwischen zwei Personen.“ In allen Einsätzen der
beschriebenen Art spielte Alkohol eine Rolle.
- 5 -
Regelmäßig kommt es zu den beschriebenen Verhaltensweisen, nachdem im Wartehäuschen
Alkohol konsumiert wurde. Dies ist daher zu untersagen.
Durch den Konsum vom Alkohol und das Lagern in den Wartehäuschen auf dem Luisenplatz
werden Nutzerinnen und Nutzer dazu genötigt, sich bei jeder Witterung außerhalb der Warte -
häuschen aufzuhalten. Eine zweckgerichtete Nutzung ist nicht mehr möglich. Durch die Ände -
rungen unter Ziff. 1 und 2 zum gefährdenden Verhalten sollen hier wieder ordnungsgemäße
Zustände erreicht werden.
Zu 4.)
Die Belästigungen durch bettelnde Personen in der Innenstadt nehmen massiv zu. Eine stark
steigende Anzahl von Beschwerden von Privatpersonen und aus der Geschäftswelt zeugen hier-
von. Da das Betteln als solches der allgemeinen Handlungsfreiheit unterfällt, ist dieses grund -
sätzlich hinzunehmen.
Nicht mehr zu tolerieren ist jedoch die Situation, dass Passanten direkt angesprochen und
damit in ihrem Recht auf ungestörtes Passieren von bettelnden Personen beeinträchtigt wer-
den. Für die Beeinträchtigung maßgebend ist eine Situation, in welcher ein unmittelbares An -
sprechen erfolgt. Ob dieses Ansprechen nachdrücklich oder hartnäckig stattfindet, wie es
derzeit noch Voraussetzung in der Regelung ist, spielt möglicherweise beim Grad des sich
beeinträchtigt Fühlens eine Rolle, ist aber für die Beeinträchtigung als solche letzten Endes
nicht relevant. Auf die Bezeichnungen „nachdrücklich und hartnäckig“ ist daher zu verzichten.
Es genügt jedes Ansprechen.
Zu 5.)
Lachgas ist bei Jugendlichen als Droge beliebt. Es ist billig und überall zu haben. Anbieter
reichern das Lachgas mittlerweile in großen Kartuschen mit fruchtigen Geschmacksnoten an,
und zielen damit direkt auf den Missbrauch durch Jugendliche ab.
Während die euphorisierende Wirkung nur sehr kurz anhält, kann der Konsum von dem
vermeintlich harmlosen Lachgas schwere Nebenwirkungen haben. Laut medizinischer
Fachgesellschaften können durch die Verwendung der sehr kalten Kartuschen schwerste
Verletzungen an den Findern oder Lippen entstehen, aber auch Lungenrisse durch den hohen
Druck des komprimierten, sich ausdehnenden Gases.
Im Klinikum Darmstadt wurden in den letzten Monaten mehrere Personen behandelt, die
aufgrund ihres Lachgaskonsums mehrfach bewusstlos waren und in Einzelfällen auch schwere
Hirnschäden hatten. Klinische Zeichen sind Lähmungen und schwere Sensibilitätsstörungen bis
hin zur Gangunfähigkeit und schwersten Gleichgewichtsstörungen. Bleibende neurologische
Schäden sowie Nervenschäden können die Folge des Konsums sein.
Neben den erheblichen gesundheitlichen Gefahren führt der Konsum von Lachgas häufig zu
aggressivem Verhalten. Bei der Stadtpolizei sind alleine für 2024 bisher 9 Fälle im
Diensttagebuch dokumentiert, in denen es zu Auseinandersetzungen mit Personen gekommen
ist, die Lachgas konsumiert hatten.
Insbesondere Jugendliche sind besonders gefährdet. Konsum aufgrund eines Gruppenzwanges
kann zu einer Abhängigkeit führen. Um einen Schutz der Jugendlichen, die für die Verlockung
des Konsums besonders anfällig sind, herbeizuführen, sind die neu in die
Gefahrenabwehrverordnung aufzunehmenden Regelungen erforderlich und angemessen,
mithin verhältnismäßig im engeren Sinne. Solange es auf Bundesebene keine Regelung zur
Verwendung von Lachgas als Droge gibt, muss diese Problematik kommunal für den jeweils
örtlichen Zuständigkeitsbereich gelöst werden.
Ein Abgabeverbot an Minderjährige stellt sicher, dass dieser besonders zu schützende
Personenkreis nur erschwert in den Besitz von Lachgas kommt. Es ist zwar evident, dass eine
Beschaffung auch über den Versandhandel oder in anderen Kommunen möglich sein wird.
Jedoch wird die Beschaffung erschwert und es entsteht durch die örtliche R egelung ein
verstärktes Problembewusstsein bei dem betroffenen Personenkreis. Selbst wenn sich nur
einzelne Jugendliche von der Beschaffung auf alternativen Wegen abhalten lassen, ist die
Regelung bereits sinnvoll.
Die Abgabe über Automaten ist als anonymisierter Weg der Beschaffung ebenfalls zu
untersagen. Durch die Nutzung eines Ausweises von Freunden oder Bekannten, die bereits
über 18 Jahre alt sind, könnten Jugendliche ansonsten allzu leicht das Abgabeverbot umgehen.
Um den Konsum von Lachgas mit seinen geschilderten, dramatischen Folgen für die
Gesundheit zu reduzieren, ist ein Konsumverbot an einzelnen Orten zu umzusetzen, die nach
den Feststellungen der Stadtpolizei bisher die Hotspots des Konsums darstellen.
Dies sind zum Einen die Spielplätze. Gerade dort, wo sich viele Kinder und Jugendliche
aufhalten, ist eine Vorbildwirkung zu befürchten, wenn von diesen andere Personen
unabhängig von deren Alter beim Konsum vom Lachgas erlebt werden.
Des Weiteren findet vor allem in den Sommermonaten ein ganz erheblicher Konsum in den
Grünanlagen der Stadt statt. Durch ein Verbot des Konsums an diesen Orten soll bereits der
Gruppenzwang aufgehoben werden. Das Gefühl des unbeschwerten Niederlassens in den
Grünanlagen und in dieser Atmosphäre dann das extrem gesundheitsschädliche, aber als cool
empfundene Lachgas zu konsumieren ist zu verhindern. Zudem halten sich in den Grünanlagen
auch regelmäßig sehr viele Jugendliche auf, die zu schützen sind.
Schließlich soll auch in der Fußgängerzone der Innenstadt der Konsum untersagt werden. Die
Fußgängerzone ist sehr stark frequentiert. Viele Kinder und Jugendliche sind hier unterwegs
und sollen nicht weiterhin erleben, wie dort Lachgas konsumiert wird und gegebenenfalls zum
Nachahmen angehalten werden.
Zu den Ziffern 6.) bis 10.)
Die geänderten Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung erfordern eine Anpassung der
Ordnungswidrigkeitenregelungen, um Verstöße gegen die Verbote mit Bußgeldern ahnden zu
können.
Dezernat VI Dezernat II Dezernat I
Paul Georg Wandrey Barbara Akdeniz Hanno Benz
Stadtrat Bürgermeisterin Oberbürgermeister
anlage 2
2606 Zeichen
Anlage 2
„Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Präventionskonvention)
vom 19.12.2007
Vom…“
Aufgrund der §§ 74,77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(HSOG) i. d. F. vom 14.01.2005 (GVBl. S. 674), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni
2023 (GVBl. S. 456, 471) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt am ….. folgende Änderungsverordnung beschlossen:
Artikel I
1. In der Überschrift wird das Wort „Präventionskonvention“ gestrichen. Die Klammern
um den Text „Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ werden gestrichen.
2. In § 3 Abs. 2 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„den Konsum von Alkohol oder illegaler Drogen“
3. Hinter § 3 Abs. 2 wird folgender Satz aufgenommen:
„In den Wartehäuschen des ÖPNV auf dem Luisenplatz ist es verboten, alkoholische Ge-
tränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen.“
4. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „nachdrückliches oder hartnäckiges“ gestrichen.
5. Hinter § 3 Abs. 3 werden folgende weitere Absätze angefügt:
(4) Es ist verboten, Lachgas (Distickstoffmonoxid, N2O) an Personen unter 18 Jahren
abzugeben. Die Abgabe von Lachgas über Automaten ist verboten.
(5) Es ist verboten, Lachgas auf öffentlichen Spielplätzen, in Grünanlagen oder in der
Fußgängerzone der Innenstadt zu konsumieren.
6. In § 10 Abs. 2 Ziffer 2 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„den Konsum von Alkohol oder illegaler Drogen“
7. In § 10 Abs. 2 erhält die Ziffer 3 folgende Fassung:
„§ 3 Abs. 2 Satz 2 in den Wartehäuschen des ÖPNV auf dem Luisenplatz alkoholische
Getränke verzehrt oder anderen zum Verzehr überlässt.“
8. Die bisherige Ziffer 3 wird zur Ziffer 4. In der neuen Ziffer 4 werden die Worte
„nachdrückliches oder hartnäckiges“ gestrichen.
Die bisherige Ziffer 4 wird zur Ziffer 5.
9. Hinter die neue Ziffer 5 wird eine Ziffer 6 angefügt:
„6. § 3 Abs. 4 Lachgas an Personen unter 18 Jahren oder über Automaten abgibt.“
10. Hinter Ziffer 6 wird eine Ziffer 7 angefügt:
„7. § 3 Abs. 5 Lachgas auf öffentlichen Spielplätzen, Grünanlagen oder in der
Fußgängerzone der Innenstadt konsumiert.“
Artikel II
Inkrafttreten
Die Verordnung in der geänderten Fassung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den
Paul Georg Wandrey
Stadtrat
anlage 4
300 Zeichen
Punkt 6: Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt) (V-Nr. 2025/0080) Der Ausschuss für Soziales empfiehlt einstimmig der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 6
306 Zeichen
Punkt 7: Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt) (V-Nr. 2025/0080) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: UFFBASSE
anlage 7
292 Zeichen
Punkt 12: Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt) (V-Nr. 2025/0080) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: UFFBASSE, Die Linke., UWIGA/WGD und Stadtv. Klett
Beratungsverlauf (5)
Orte (10)
- Kirchstraße
- Bleichstraße
- Grafenstraße
- Elisabethenstraße
- Zimmerstraße
- Hügelstraße
- Luisenplatz
- Schlossgraben
- Zeughausstraße
- Holzstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0080
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.03.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00