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2025/0080

Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt)

Magistratsvorlage 10.03.2025

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2025/0080

10900 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
17.03.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat II 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0080 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 12 20 30 
Kostenstelle:  032-005-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1220-31 Sachkonto: 515000 
 
Betreff: Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt) 
 
Vorlage vom: 10.03.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung z ur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Präventionskonvention) vom 19.12.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2020, 
wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Verordnung  
Anlage 2 Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.03.2025 
 
Die Gefahrenabwehrverordnung hat sich in weiten Teilen in der täglichen Anwendung durch die 
Sicherheits- und Ordnungsbehörden bewährt. 
 
Bei den Regelungen zum gefährdenden Verhalten besteht jedoch ein Anpassungsbedarf. 
Insgesamt sind hier drei Anpassungen erforderlich. 
 
Zudem hat die Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2024 einstimmig einen Prüfauftrag 
zur Festlegung eines Verkaufs- und Konsumverbotes von Lachgas erteilt. Wenn das Verkaufs- 
bzw. Abgabeverbot auf Minderjährige begrenzt wird, ist dies ebenso zulässig wie ein 
Abgabeverbot über Automaten.  
Ein Konsumverbot muss auf konkrete Orte begrenzt bleiben, an denen die Gefahrenlage 
besonders hoch ist. Hier ist eine Begrenzung auf Spielplätze, Grünanlagen und die 
Fußgängerzone in der Innenstadt zulässig. Ein Verkaufs- und Konsumverbot in diesem Rahmen 
wird daher umgesetzt. 
 
Abschließend sind die jeweils zu den Änderungen korrespondierenden 
Ordnungswidrigkeitentatbestände anzupassen. 
 
Zu 1.)  
 
Der Begriff Präventionskonvention als Bezeichnung der Verordnung verschleiert, dass es sich 
inhaltlich um eine Gefahrenabwehrverordnung gemäß den §§ 74, 77 des HSOG handelt. Zudem 
enthält die Gefahrenabwehrverordnung nicht präventive, sondern mit den 
Ordnungswidrigkeitentatbeständen repressive Elemente. Die Überschrift 
„Präventionskonvention“ trifft damit nicht den Inhalt der Verordnung und ist zu entfernen.  
 
Zu 2.) 
 
Es hat sich gezeigt, dass die Eingriffsschwelle beim Konsum von legalen Drogen und dem 
hiermit verbundenen Lagern zu hoch ist. Insbesondere kann im Einzelfall oft nicht festgestellt 
werden, ob die Personen, durch welche Dritte beeinträchtigt werden, exzessiv legale Drogen 
konsumiert haben oder nur in einem Umfang, der noch nicht ganz als exzessiv anzusehen ist. 
 
Entscheidend ist, dass es durch das Lagern oder dauerhafte Verweilen zu einer Beeinträchti -
gung von Dritten kommt und hierbei legale Drogen, in der Regel Alkohol, im Spiel sind. Da eine 
Grenze, ab welcher der Konsum von legalen Drogen und insbesondere Alkohol exzessiv ist, in 
der Praxis kaum feststellbar ist und es vor allem darum geht, die Personen zu schützen, wel -
che durch das Verhalten der Störer beeinträchtigt werden, ist das Wort „exzessiv“ bei den lega -
len Drogen zu streichen.  
 
Zu 3.) 
 
In Bezug auf die Wartehäuschen auf dem Luisenplatz ist die Präventionskonvention zu ergän -
zen. Die Stadtpolizei ist nahezu täglich mit Vorfällen in den Wartehäuschen des ÖPNV auf dem 
Luisenplatz beschäftigt. Aus den Eintragungen im Diensttagebuch der Stadtpolizei lassen sich 
alleine in den letzten Monaten Einsätze dokumentieren, die beschrieben wurden mit „körperli -
che Auseinandersetzung“, „aggressive Person“, „Person kotet in Wartehäuschen“, „Flaschen -
wurf“, „Person mit Beil“ oder „Streitigkeit zwischen zwei Personen.“ In allen Einsätzen der 
beschriebenen Art spielte Alkohol eine Rolle.

- 4 - 
Regelmäßig kommt es zu den beschriebenen Verhaltensweisen, nachdem im Wartehäuschen 
Alkohol konsumiert wurde. Dies ist daher zu untersagen. 
 
Durch den Konsum vom Alkohol und das Lagern in den Wartehäuschen auf dem Luisenplatz 
werden Nutzerinnen und Nutzer dazu genötigt, sich bei jeder Witterung außerhalb der Warte -
häuschen aufzuhalten. Eine zweckgerichtete Nutzung ist nicht mehr möglich. Durch die Ände -
rungen unter Ziff. 1 und 2 zum gefährdenden Verhalten sollen hier wieder ordnungsgemäße 
Zustände erreicht werden. 
 
Zu 4.) 
 
Die Belästigungen durch bettelnde Personen in der Innenstadt nehmen massiv zu. Eine stark 
steigende Anzahl von Beschwerden von Privatpersonen und aus der Geschäftswelt zeugen hier-
von. Da das Betteln als solches der allgemeinen Handlungsfreiheit unterfällt, ist dieses grund -
sätzlich hinzunehmen.  
 
Nicht mehr zu tolerieren ist jedoch die Situation, dass Passanten direkt angesprochen und 
damit in ihrem Recht auf ungestörtes Passieren von bettelnden Personen beeinträchtigt wer-
den. Für die Beeinträchtigung maßgebend ist eine Situation, in welcher ein unmittelbares An -
sprechen erfolgt. Ob dieses Ansprechen nachdrücklich oder hartnäckig stattfindet, wie es 
derzeit noch Voraussetzung in der Regelung ist, spielt möglicherweise beim Grad des sich 
beeinträchtigt Fühlens eine Rolle, ist aber für die Beeinträchtigung als solche letzten Endes 
nicht relevant. Auf die Bezeichnungen „nachdrücklich und hartnäckig“ ist daher zu verzichten. 
Es genügt jedes Ansprechen.  
 
Zu 5.)  
 
Lachgas ist bei Jugendlichen als Droge beliebt. Es ist billig und überall zu haben. Anbieter 
reichern das Lachgas mittlerweile in großen Kartuschen mit fruchtigen Geschmacksnoten an, 
und zielen damit direkt auf den Missbrauch durch Jugendliche ab. 
 
Während die euphorisierende Wirkung nur sehr kurz anhält, kann der Konsum von dem 
vermeintlich harmlosen Lachgas schwere Nebenwirkungen haben. Laut medizinischer 
Fachgesellschaften können durch die Verwendung der sehr kalten Kartuschen schwerste 
Verletzungen an den Findern oder Lippen entstehen, aber auch Lungenrisse durch den hohen 
Druck des komprimierten, sich ausdehnenden Gases. 
 
Im Klinikum Darmstadt wurden in den letzten Monaten mehrere Personen behandelt, die 
aufgrund ihres Lachgaskonsums mehrfach bewusstlos waren und in Einzelfällen auch schwere 
Hirnschäden hatten. Klinische Zeichen sind Lähmungen und schwere Sensibilitätsstörungen bis 
hin zur Gangunfähigkeit und schwersten Gleichgewichtsstörungen. Bleibende neurologische 
Schäden sowie Nervenschäden können die Folge des Konsums sein. 
 
Neben den erheblichen gesundheitlichen Gefahren führt der Konsum von Lachgas häufig zu 
aggressivem Verhalten. Bei der Stadtpolizei sind alleine für 2024 bisher 9 Fälle im 
Diensttagebuch dokumentiert, in denen es zu Auseinandersetzungen mit Personen gekommen 
ist, die Lachgas konsumiert hatten. 
 
Insbesondere Jugendliche sind besonders gefährdet. Konsum aufgrund eines Gruppenzwanges 
kann zu einer Abhängigkeit führen. Um einen Schutz der Jugendlichen, die für die Verlockung 
des Konsums besonders anfällig sind, herbeizuführen, sind die neu in die 
Gefahrenabwehrverordnung aufzunehmenden Regelungen erforderlich und angemessen,

- 5 - 
mithin verhältnismäßig im engeren Sinne. Solange es auf Bundesebene keine Regelung zur 
Verwendung von Lachgas als Droge gibt, muss diese Problematik kommunal für den jeweils 
örtlichen Zuständigkeitsbereich gelöst werden. 
 
Ein Abgabeverbot an Minderjährige stellt sicher, dass dieser besonders zu schützende 
Personenkreis nur erschwert in den Besitz von Lachgas kommt. Es ist zwar evident, dass eine 
Beschaffung auch über den Versandhandel oder in anderen Kommunen möglich sein wird. 
Jedoch wird die Beschaffung erschwert und es entsteht durch die örtliche R egelung ein 
verstärktes Problembewusstsein bei dem betroffenen Personenkreis. Selbst wenn sich nur 
einzelne Jugendliche von der Beschaffung auf alternativen Wegen abhalten lassen, ist die 
Regelung bereits sinnvoll. 
 
Die Abgabe über Automaten ist als anonymisierter Weg der Beschaffung ebenfalls zu 
untersagen. Durch die Nutzung eines Ausweises von Freunden oder Bekannten, die bereits 
über 18 Jahre alt sind, könnten Jugendliche ansonsten allzu leicht das Abgabeverbot umgehen.  
 
Um den Konsum von Lachgas mit seinen geschilderten, dramatischen Folgen für die 
Gesundheit zu reduzieren, ist ein Konsumverbot an einzelnen Orten zu umzusetzen, die nach 
den Feststellungen der Stadtpolizei bisher die Hotspots des Konsums darstellen.  
 
Dies sind zum Einen die Spielplätze. Gerade dort, wo sich viele Kinder und Jugendliche 
aufhalten, ist eine Vorbildwirkung zu befürchten, wenn von diesen andere Personen 
unabhängig von deren Alter beim Konsum vom Lachgas erlebt werden.   
 
Des Weiteren findet vor allem in den Sommermonaten ein ganz erheblicher Konsum in den 
Grünanlagen der Stadt statt. Durch ein Verbot des Konsums an diesen Orten soll bereits der 
Gruppenzwang aufgehoben werden. Das Gefühl des unbeschwerten Niederlassens in den 
Grünanlagen und in dieser Atmosphäre dann das extrem gesundheitsschädliche, aber als cool 
empfundene Lachgas zu konsumieren ist zu verhindern. Zudem halten sich in den Grünanlagen 
auch regelmäßig sehr viele Jugendliche auf, die zu schützen sind. 
 
Schließlich soll auch in der Fußgängerzone der Innenstadt der Konsum untersagt werden. Die 
Fußgängerzone ist sehr stark frequentiert. Viele Kinder und Jugendliche sind hier unterwegs 
und sollen nicht weiterhin erleben, wie dort Lachgas konsumiert wird und gegebenenfalls zum 
Nachahmen angehalten werden. 
 
Zu den Ziffern 6.) bis 10.) 
 
Die geänderten Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung erfordern eine Anpassung der 
Ordnungswidrigkeitenregelungen, um Verstöße gegen die Verbote mit Bußgeldern ahnden zu 
können. 
 
Dezernat VI Dezernat II Dezernat I 
 
 
 
Paul Georg Wandrey Barbara Akdeniz Hanno Benz 
Stadtrat Bürgermeisterin Oberbürgermeister

anlage 1

13310 Zeichen

A Ä Ev A

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 374

PRÄVENTIONSKONVENTION
(Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt)

Vom 19.12.2007!

„Aufgrund der 88 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(HSOG) I. d. F. vom 14. 1.2005 (GVBl. IS. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005
(GVBl. IS. 674) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt

am 18.12.2007 folgende Verordnung beschlossen:

Präambel
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfügt traditionell über außergewöhnlich gute Netzwerke
und organisiert mit dem Kommunalen Präventionsrat eine erfolgreiche Kooperation zwischen

Sozial-, Gesundheits- und Ordnungspolitik.

Die Präventionskonvention ist daher Bestandteil dieses „Darmstädter Modells“ kommunaler
Sicherheits- und Präventionspolitik für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt.

In diesem Kontext haben sozialpolitische Maßnahmen hohe Bedeutung.
1
Geltungsbereich
Diese Präventionskonvention gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, für Immobilien

des ÖPNV, Grünanlagen, Schulhöfe sowie Wälder der Wissenschaftsstadt Darmstadt, soweit
nicht die Zuständigkeit der Forstbehörden gegeben ist.

Begriffsbestimmungen
(1) Straßen, Wege und Plätze im Sinne dieser Präventionskonvention sind alle öffentlichen.
Straßen im Sinne des $ 2 Absatz 2 Nr. 1 Hessisches Straßengesetz, einschließlich Über- und
Unterführungen, Durchfahrten, Durchgänge, Treppen, Rampen und Böschungen.
(2) Grünanlagen im Sinne dieser Präventionskonvention sind alle der Allgemeinheit
zugänglichen Anlagen wie Gärten, Kinderspielplätze, Parkanlagen, Friedhöfe, Anpflanzungen,
Böschungen, Dämme, Uferanlagen, Zelt-, Grill- und Badeplätze.

(3) Wald im Sinne dieser Präventionskonvention ist jede Grundfläche im Sinne des $ 1
Hessisches Forstgesetz.

83
Gefährdendes Verhalten

(1) Es ist verboten,

! Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 22.12.2007, in Kraft getreten am 23.12.2007, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 08.12.2020, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 16.12.2020, in Kraft getreten am
01.01.2021.

1. auf Kinderspielplätzen
2. auf Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind,

alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen. Für Schulhöfe
kann die Ordnungsbehörde auf Antrag eine Befreiung von diesem Verbot erteilen.

(2) Personen, die durch

- den exzessiven Konsum von Alkohol oder den Konsum illegaler Drogen
- Verunreinigungen oder
- übermäßige ruhestörende Lärmbelästigungen

Dritte beeinträchtigen, ist das Lagern oder dauerhafte Verweilen im Geltungsbereich dieser
Präventionskonvention, insbesondere in Wartehäuschen des ÖPNV, verboten.

(3) Das Bettein durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen, das
organisierte Betteln sowie das Betteln durch oder mit Kindern und mit Tieren ist verboten.

$4
Verunreinigungen

(1) Es ist verboten, Straßen, Wege und Plätze, Grünanlagen sowie die auf, an und in diesen
befindlichen Einrichtungen, insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, Immobilien
des ÖPNV, ebenso Bäume und Pflanzen unbefugt

1. zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmieren oder auf andere Art und
Weise zu beschädigen

2. mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen
zu bekleben oder sonst zu versehen

oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen zu veranlassen.
(2) Das Verunreinigen von Brunnen oder Wasserbecken ist verboten.

(3) Wer Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die
Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch Veranstalter und -innen oder
Leistungsanbieter und -innen, auf die auf den jeweiligen Plakaten, Anschlägen, Aufklebern,
Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen hingewiesen wird

(4) Es ist verboten, die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen zu verrichten.

(5) Es ist verboten, Straßen, Anlagen und öffentliche Einrichtungen zu verunreinigen,
insbesondere ist es nicht erlaubt, Lebensmittelreste, Papier, Einweggeschirr, Flaschen, Dosen,
Verpackungsmaterialien, Zigarettenkippen, Kaugummis und ähnliche Abfälle sowie Tierkot
außer in hierfür bestimmten Behältnissen zu entsorgen. Ebenso Ist es verboten,
herausgestellte Müllgefäße zu durchsuchen sowie zum Abholen bestimmten Sperrmüll und
Sammelgut zu verstreuen.

85
Bäume, Hecken und Sträucher

Bäume, Hecken und Sträucher an öffentlichen Straßen und Einmündungen dürfen nicht in den
Verkehrsraum hineinragen. Sie sind so zu beschneiden, dass der Verkehrsraum nicht einge-
engt, die Sicht durch Überhang nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

2

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 374

nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden. Über Gehwegen muss
ein Raum von mindestens 2,50 m Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 m Höhe frei-
gehalten werden.

86
Aufstellen und Benutzen von Wohnmobilen und Campingwagen

(1) Das Aufstellen und Benutzen von Wohnmobilen, Campingwagen und Ähnlichem als
Unterkunft außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze ist verboten.

(2) Eine einzelne Übernachtung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als notwendige
Ruhepause zum Zwecke der Erholung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird
von dem Verbot nicht berührt.

87

Abbrennen von offenen Feuern im Freien

(1) Das Abbrennen eines offenen Feuers (Freizeitfeuer) im Freien ist mindestens eine Woche
zuvor dem Bürger- und Ordnungsamt oder der Feuerwehr unter Angabe von Ort, Datum,
Uhrzeit und der verantwortlichen Person schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für zugelassene
Grillplätze.

(2) Das Abbrennen eines offenen Feuers im Freien ist nur zulässig, sofern

1. es keine Gefährdung, Behinderung oder Beeinträchtigung des Verkehrs auf öffentli-
chen Straßen, Wegen und Plätzen sowie der Anlieger verursacht,

2. das Feuer ständig durch eine volljährige Aufsichtsperson mit Zugang zu einer Fern-
sprechverbindung von Anfang bis Ende des Abbrandes überwacht wird und das
Feuer und die Glut am Ende der Veranstaltung abgelöscht werden,

3. ausreichende Löschmittel vorhanden sind,
4. der Untergrund der Feuerstelle nicht brennbar ist und

5. ein größtmöglicher Äbstand zu Gebäuden oder brennbaren, lagernden
Gegenständen eingehalten wird.

(3) Für das Verbrennen ist nur trockenes, unbehandeltes Holz zu verwenden. Kraftstoffe, Öle
oder andere zur Brandbeschleunigung nicht zugelassene Mittel dürfen weder zum Anzünden
noch zur Unterhaltung des Feuers verwendet werden.

(3) Soweit offene Feuer in städtischen Grünanlagen oder auf Kinderspielplätzen abgebrannt
werden sollen, gelten die Regelungen der Grünanlagensatzung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt.

87a
Anleinen von Hunden

(1) ‘Auf den öffentlichen Straßen innerhalb des wie folgt begrenzten Gebiets: Im Osten
beginnend von der Kirchstraße Richtung Norden, im weiteren Verlauf Holzstraße,
Schlossgraben, von hier in westlicher Richtung Zeughausstraße, Bleichstraße bis zur
Einmündung Grafenstraße, Grafenstraße Richtung Süden bis zur Elisabethenstraße,
Elisabethenstraße Richtung Westen bis zur Einmündung Zimmerstraße, Zimmerstraße
Richtung Süden bis zur Hügelstraße, Hügelstraße Richtung Osten bis zur Kirchstraße, sind
alle Hunde an einer Leine zu führen, die nicht länger als zwei Meter sein darf.

(2) Die genannten Straßen sind Teil des Geltungsbereiches, soweit sie diesen begrenzen.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die
dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher
Verkehr stattfindet. Insbesondere gehören hierzu Fahrbahnen, Gehwege, Plätze, Wege,
Treppen, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchgänge und Durchfahrten.

(4) Die Leinenpflicht gilt ganztägig.

(5) Von der Leinenpflicht ausgenommen sind ausgebildete Blindenhunde, soweit und
solange sie als solche eingesetzt werden.

(6) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 obliegt dem jeweiligen Halter des Hundes sowie jenen
Personen, die die tatsächliche Gewalt über den Hund ausüben.

87b
Fütterungsverbot von Tauben

Es ist verboten, im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt verwilderte Haustauben
und Wildtauben zu füttern. Dieses Verbot umfasst auch das Auslegen von Futter und
Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden. Ausgenommen
hiervon sind Anfütterungsmaßnahmen und ähnliche Maßnahmen, die von der
Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasst oder genehmigt wurden.

- 88
Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker, Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstler

(1) Darbietungen von Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern, Straßenkünstlerinnen
und Straßenkünstlern in der Fußgängerzone sind nur mit entsprechender
Sondernutzungserlaubnis in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet.

(2) Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € pro
Tag erhoben,

(3) Pro Tag werden höchstens fünf Erlaubnisse erteilt.

(4) Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist untersagt, es sei denn, sie wird von der
Verwaltungsbehörde im Einzelfall ausdrücklich erlaubt.

(5) In der Erlaubnis können Auflagen erteilt werden. Darin können die
Erlaubnisnehmer/Erlaubnisnehmerinnen insbesondere verpflichtet werden, nach einer
gewissen Zeit einen Standortwechsel vorzunehmen. Ferner können Auftritte an
bestimmten Standorten untersagt werden.

89

Ansprechen von Prostituierten im Sperrgebiet

Das Ansprechen von Prostituierten zum Zweck der Vereinbarung sexueller Handlungen ist in
Gebieten, in denen das Nachgehen der Prostitution durch Rechtsverordnung untersagt ist,
verboten.

$10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von $ 77 Absatz 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 374

1.

8.

8a.

8b.
Sc.
8d.
Se.

10.

1

jan

12.

8& 4 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Straßen, Wege und Plätze, Grünanlagen sowie die auf,
an und in diesen befindlichen Einrichtungen, insbesondere Gebäude und sonstige
bauliche Anlagen, Immobilien des ÖPNV, ebenso Bäume und Pflanzen unbefugt
bemalt, besprüht, beschriftet oder beschmiert oder mit Plakaten, Anschlägen,
Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder sonst
versieht;

$ 4 Absatz 2 Brunnen oder Wasserbecken verunreinigt;

. 84 Absatz 3 eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt;

8 4 Absatz 4 die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen verrichtet;

$ 4 Absatz 5 Straßen, Anlagen und öffentliche Einrichtungen verunreinigt,
insbesondere indem er Lebensmittelreste, Papier, Einweggeschirr, Flaschen, Dosen,
Verpackungsmaterialien, Zigarettenkippen, Kaugummis und ähnliche Abfälle sowie
Tierkot außer in hierfür bestimmten Behältnissen entsorgt, herausgestellte
Müllgefäße durchsucht, Sperrmüll oder Sammelgut verstreut;

8 5 Bäume, Hecken und Sträucher nicht wie vorgeschrieben zurückschneidet;

8 6 Absatz 1 Wohnmobile, Campingwagen oder Ähnliches als Unterkunft außerhalb
genehmigter Camping- und Zeltplätze aufstelit oder benutzt.

& 7 das Abbrennen eines offenen Feuers nicht anzeigt.

8 7 Absatz 2 Nr. 3 ein offenes Feuer ohne die Bereithaltung von ausreichenden
Löschmitteln abbrennt.

& 7 Absatz 3 behandeltes oder nicht ausreichend trockenes Holz verbrennt.
3 7 a Absatz 1 einen Hund nicht an einer höchstens zwei Meter langen Leine führt.
& 7 b Satz 1 verwilderte Haustauben füttert.

$ 7 b Satz 2 Futter oder Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben
aufgenommen werden, auslegt.

$ 8 Absatz 1 Straßenmusik oder Straßenkunst ohne Erlaubnis darbietet,

8 8 Absatz 4 ohne Erlaubnis Verstärkeranlagen verwendet,

.88 Abs. 5 Auflagen zuwiderhandelt,

8 9 Prostituierte zum zwecke der Vereinbarung sexueller Handlungen in Gebieten
anspricht, in denen das Nachgehen der Prostitution durch Rechtsverordnung
untersagt ist.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von $ 77 Absatz 1 HSOG handelt auch, wer vorsätzlich entgegen

1.

& 3 Absatz 1 auf Kinderspielplätzen oder Schulhöfen ohne Befreiung von diesem
Verbot, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke verzehrt oder
anderen Personen zum Verzehr überlässt;

$ 3 Absatz 2 im Geltungsbereich der Präventionskonvention lagert oder dauerhaft
verweilt und durch

- den exzessiven Konsum von Alkohol oder den Konsum illegaler Drogen
- durch Verunreinigungen

- durch übermäßige, ruhestörende Lärmbelästigungen

Dritte beeinträchtigt.

3. 83 Absatz 3 durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen, organisiert
sowie durch oder mit Kindern oder mit Tieren bettelt.

4. & 4 Absatz 1 die Vornahme der dort genannten Handlungen durch andere Personen
veranlasst;

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach $ 77 Absatz 2 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00
Euro geahndet werden.

$11
Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2035 außer Kraft.

(2) Die Gefahrenabwehrverordnung zum Verbot der Fütterung von Tauben vom 20.02.2006
tritt zum 31.12.2020 außer Kraft.

Darmstadt, den 19.12.2007

. Der Magistrat der Stadt Darmstadt

Dieter Wenze
Stadtrat

anlage 5

308 Zeichen

Punkt 3: Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt) 
 (V-Nr. 2025/0080) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: Die Linke.

anlage 3

10944 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
17.03.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat II 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
II 
VI 32 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0080 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
137 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 12 20 30 
Kostenstelle:  032-005-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1220-31 Sachkonto: 515000 
 
Betreff: Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt) 
 
Vorlage vom: 10.03.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Präventionskonvention) vom 19.12.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2020, 
wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Verordnung  
Anlage 2 Präventionskonvention

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 02.04.2025 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

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Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.03.2025  
 
Die Gefahrenabwehrverordnung hat sich in weiten Teilen in der täglichen Anwendung durch die 
Sicherheits- und Ordnungsbehörden bewährt. 
 
Bei den Regelungen zum gefährdenden Verhalten besteht jedoch ein Anpassungsbedarf. 
Insgesamt sind hier drei Anpassungen erforderlich. 
 
Zudem hat die Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2024 einstimmig einen Prüfauftrag 
zur Festlegung eines Verkaufs- und Konsumverbotes von Lachgas erteilt. Wenn das Verkaufs- 
bzw. Abgabeverbot auf Minderjährige begrenzt wird, ist dies ebenso zulässig wie ein 
Abgabeverbot über Automaten.  
Ein Konsumverbot muss auf konkrete Orte begrenzt bleiben, an denen die Gefahrenlage 
besonders hoch ist. Hier ist eine Begrenzung auf Spielplätze, Grünanlagen und die 
Fußgängerzone in der Innenstadt zulässig. Ein Verkaufs- und Konsumverbot in diesem Rahmen 
wird daher umgesetzt. 
 
Abschließend sind die jeweils zu den Änderungen korrespondierenden 
Ordnungswidrigkeitentatbestände anzupassen. 
 
Zu 1.)  
 
Der Begriff Präventionskonvention als Bezeichnung der Verordnung verschleiert, dass es sich 
inhaltlich um eine Gefahrenabwehrverordnung gemäß den §§ 74, 77 des HSOG handelt. Zudem 
enthält die Gefahrenabwehrverordnung nicht präventive, sondern mit den 
Ordnungswidrigkeitentatbeständen repressive Elemente. Die Überschrift 
„Präventionskonvention“ trifft damit nicht den Inhalt der Verordnung und ist zu entfernen.  
 
Zu 2.) 
 
Es hat sich gezeigt, dass die Eingriffsschwelle beim Konsum von legalen Drogen und dem 
hiermit verbundenen Lagern zu hoch ist. Insbesondere kann im Einzelfall oft nicht festgestellt 
werden, ob die Personen, durch welche Dritte beeinträchtigt werden, exzessiv legale Drogen 
konsumiert haben oder nur in einem Umfang, der noch nicht ganz als exzessiv anzusehen ist. 
 
Entscheidend ist, dass es durch das Lagern oder dauerhafte Verweilen zu einer Beeinträchti -
gung von Dritten kommt und hierbei legale Drogen, in der Regel Alkohol, im Spiel sind. Da eine 
Grenze, ab welcher der Konsum von legalen Drogen und insbesondere Alkohol exzessiv ist, in 
der Praxis kaum feststellbar ist und es vor allem darum geht, die Personen zu schützen, wel -
che durch das Verhalten der Störer beeinträchtigt werden, ist das Wort „exzessiv“ bei den lega -
len Drogen zu streichen.  
 
Zu 3.) 
 
In Bezug auf die Wartehäuschen auf dem Luisenplatz ist die Präventionskonvention zu ergän -
zen. Die Stadtpolizei ist nahezu täglich mit Vorfällen in den Wartehäuschen des ÖPNV auf dem 
Luisenplatz beschäftigt. Aus den Eintragungen im Diensttagebuch der Stadtpolizei lassen sich 
alleine in den letzten Monaten Einsätze dokumentieren, die beschrieben wurden mit „körperli -
che Auseinandersetzung“, „aggressive Person“, „Person kotet in Wartehäuschen“, „Flaschen -
wurf“, „Person mit Beil“ oder „Streitigkeit zwischen zwei Personen.“ In allen Einsätzen der 
beschriebenen Art spielte Alkohol eine Rolle.

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Regelmäßig kommt es zu den beschriebenen Verhaltensweisen, nachdem im Wartehäuschen 
Alkohol konsumiert wurde. Dies ist daher zu untersagen. 
 
Durch den Konsum vom Alkohol und das Lagern in den Wartehäuschen auf dem Luisenplatz 
werden Nutzerinnen und Nutzer dazu genötigt, sich bei jeder Witterung außerhalb der Warte -
häuschen aufzuhalten. Eine zweckgerichtete Nutzung ist nicht mehr möglich. Durch die Ände -
rungen unter Ziff. 1 und 2 zum gefährdenden Verhalten sollen hier wieder ordnungsgemäße 
Zustände erreicht werden. 
 
Zu 4.) 
 
Die Belästigungen durch bettelnde Personen in der Innenstadt nehmen massiv zu. Eine stark 
steigende Anzahl von Beschwerden von Privatpersonen und aus der Geschäftswelt zeugen hier-
von. Da das Betteln als solches der allgemeinen Handlungsfreiheit unterfällt, ist dieses grund -
sätzlich hinzunehmen.  
 
Nicht mehr zu tolerieren ist jedoch die Situation, dass Passanten direkt angesprochen und 
damit in ihrem Recht auf ungestörtes Passieren von bettelnden Personen beeinträchtigt wer-
den. Für die Beeinträchtigung maßgebend ist eine Situation, in welcher ein unmittelbares An -
sprechen erfolgt. Ob dieses Ansprechen nachdrücklich oder hartnäckig stattfindet, wie es 
derzeit noch Voraussetzung in der Regelung ist, spielt möglicherweise beim Grad des sich 
beeinträchtigt Fühlens eine Rolle, ist aber für die Beeinträchtigung als solche letzten Endes 
nicht relevant. Auf die Bezeichnungen „nachdrücklich und hartnäckig“ ist daher zu verzichten. 
Es genügt jedes Ansprechen.  
 
Zu 5.)  
 
Lachgas ist bei Jugendlichen als Droge beliebt. Es ist billig und überall zu haben. Anbieter 
reichern das Lachgas mittlerweile in großen Kartuschen mit fruchtigen Geschmacksnoten an, 
und zielen damit direkt auf den Missbrauch durch Jugendliche ab. 
 
Während die euphorisierende Wirkung nur sehr kurz anhält, kann der Konsum von dem 
vermeintlich harmlosen Lachgas schwere Nebenwirkungen haben. Laut medizinischer 
Fachgesellschaften können durch die Verwendung der sehr kalten Kartuschen schwerste 
Verletzungen an den Findern oder Lippen entstehen, aber auch Lungenrisse durch den hohen 
Druck des komprimierten, sich ausdehnenden Gases. 
 
Im Klinikum Darmstadt wurden in den letzten Monaten mehrere Personen behandelt, die 
aufgrund ihres Lachgaskonsums mehrfach bewusstlos waren und in Einzelfällen auch schwere 
Hirnschäden hatten. Klinische Zeichen sind Lähmungen und schwere Sensibilitätsstörungen bis 
hin zur Gangunfähigkeit und schwersten Gleichgewichtsstörungen. Bleibende neurologische 
Schäden sowie Nervenschäden können die Folge des Konsums sein. 
 
Neben den erheblichen gesundheitlichen Gefahren führt der Konsum von Lachgas häufig zu 
aggressivem Verhalten. Bei der Stadtpolizei sind alleine für 2024 bisher 9 Fälle im 
Diensttagebuch dokumentiert, in denen es zu Auseinandersetzungen mit Personen gekommen 
ist, die Lachgas konsumiert hatten. 
 
Insbesondere Jugendliche sind besonders gefährdet. Konsum aufgrund eines Gruppenzwanges 
kann zu einer Abhängigkeit führen. Um einen Schutz der Jugendlichen, die für die Verlockung

des Konsums besonders anfällig sind, herbeizuführen, sind die neu in die 
Gefahrenabwehrverordnung aufzunehmenden Regelungen erforderlich und angemessen,  
mithin verhältnismäßig im engeren Sinne. Solange es auf Bundesebene keine Regelung zur 
Verwendung von Lachgas als Droge gibt, muss diese Problematik kommunal für den jeweils 
örtlichen Zuständigkeitsbereich gelöst werden. 
 
Ein Abgabeverbot an Minderjährige stellt sicher, dass dieser besonders zu schützende 
Personenkreis nur erschwert in den Besitz von Lachgas kommt. Es ist zwar evident, dass eine 
Beschaffung auch über den Versandhandel oder in anderen Kommunen möglich sein wird. 
Jedoch wird die Beschaffung erschwert und es entsteht durch die örtliche R egelung ein 
verstärktes Problembewusstsein bei dem betroffenen Personenkreis. Selbst wenn sich nur 
einzelne Jugendliche von der Beschaffung auf alternativen Wegen abhalten lassen, ist die 
Regelung bereits sinnvoll. 
 
Die Abgabe über Automaten ist als anonymisierter Weg der Beschaffung ebenfalls zu 
untersagen. Durch die Nutzung eines Ausweises von Freunden oder Bekannten, die bereits 
über 18 Jahre alt sind, könnten Jugendliche ansonsten allzu leicht das Abgabeverbot umgehen.  
 
Um den Konsum von Lachgas mit seinen geschilderten, dramatischen Folgen für die 
Gesundheit zu reduzieren, ist ein Konsumverbot an einzelnen Orten zu umzusetzen, die nach 
den Feststellungen der Stadtpolizei bisher die Hotspots des Konsums darstellen.  
 
Dies sind zum Einen die Spielplätze. Gerade dort, wo sich viele Kinder und Jugendliche 
aufhalten, ist eine Vorbildwirkung zu befürchten, wenn von diesen andere Personen 
unabhängig von deren Alter beim Konsum vom Lachgas erlebt werden.   
 
Des Weiteren findet vor allem in den Sommermonaten ein ganz erheblicher Konsum in den 
Grünanlagen der Stadt statt. Durch ein Verbot des Konsums an diesen Orten soll bereits der 
Gruppenzwang aufgehoben werden. Das Gefühl des unbeschwerten Niederlassens in den 
Grünanlagen und in dieser Atmosphäre dann das extrem gesundheitsschädliche, aber als cool 
empfundene Lachgas zu konsumieren ist zu verhindern. Zudem halten sich in den Grünanlagen 
auch regelmäßig sehr viele Jugendliche auf, die zu schützen sind. 
 
Schließlich soll auch in der Fußgängerzone der Innenstadt der Konsum untersagt werden. Die 
Fußgängerzone ist sehr stark frequentiert. Viele Kinder und Jugendliche sind hier unterwegs 
und sollen nicht weiterhin erleben, wie dort Lachgas konsumiert wird und gegebenenfalls zum 
Nachahmen angehalten werden. 
 
Zu den Ziffern 6.) bis 10.) 
 
Die geänderten Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung erfordern eine Anpassung der 
Ordnungswidrigkeitenregelungen, um Verstöße gegen die Verbote mit Bußgeldern ahnden zu 
können. 
 
Dezernat VI Dezernat II Dezernat I 
 
 
 
Paul Georg Wandrey Barbara Akdeniz Hanno Benz 
Stadtrat Bürgermeisterin Oberbürgermeister

anlage 2

2606 Zeichen

Anlage 2 
 
 
„Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung 
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Präventionskonvention) 
vom 19.12.2007 
 
 
Vom…“ 
 
 
Aufgrund der §§ 74,77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
(HSOG) i. d. F. vom 14.01.2005 (GVBl. S. 674), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 
2023 (GVBl. S. 456, 471) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt am ….. folgende Änderungsverordnung beschlossen: 
 
 
Artikel I 
 
1. In der Überschrift wird das Wort „Präventionskonvention“ gestrichen. Die Klammern 
um den Text „Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ werden gestrichen. 
 
2. In § 3 Abs. 2 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst: 
 
„den Konsum von Alkohol oder illegaler Drogen“ 
 
 
3. Hinter § 3 Abs. 2 wird folgender Satz aufgenommen: 
 
„In den Wartehäuschen des ÖPNV auf dem Luisenplatz ist es verboten, alkoholische Ge-
tränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen.“ 
 
 
4. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „nachdrückliches oder hartnäckiges“ gestrichen.  
 
5. Hinter § 3 Abs. 3 werden folgende weitere Absätze angefügt: 
 
(4) Es ist verboten, Lachgas (Distickstoffmonoxid, N2O) an Personen unter 18 Jahren  
      abzugeben. Die Abgabe von Lachgas über Automaten ist verboten. 
 
(5) Es ist verboten, Lachgas auf öffentlichen Spielplätzen, in Grünanlagen oder in der 
Fußgängerzone der Innenstadt zu konsumieren. 
 
6. In § 10 Abs. 2 Ziffer 2 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst: 
 
„den Konsum von Alkohol oder illegaler Drogen“ 
 
7. In § 10 Abs. 2 erhält die Ziffer 3 folgende Fassung: 
 
 „§ 3 Abs. 2 Satz 2 in den Wartehäuschen des ÖPNV auf dem Luisenplatz alkoholische 
Getränke verzehrt oder anderen zum Verzehr überlässt.“ 
 
8. Die bisherige Ziffer 3 wird zur Ziffer 4. In der neuen Ziffer 4 werden die Worte 
„nachdrückliches oder hartnäckiges“ gestrichen. 
 
Die bisherige Ziffer 4 wird zur Ziffer 5.

9. Hinter die neue Ziffer 5 wird eine Ziffer 6 angefügt: 
 
„6.  § 3 Abs. 4 Lachgas an Personen unter 18 Jahren oder über Automaten abgibt.“  
 
10. Hinter Ziffer 6 wird eine Ziffer 7 angefügt: 
 
„7.  § 3 Abs. 5 Lachgas auf öffentlichen Spielplätzen, Grünanlagen oder in der 
Fußgängerzone der Innenstadt konsumiert.“ 
  
 
 
Artikel II 
 
 
Inkrafttreten 
 
 
Die Verordnung in der geänderten Fassung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  
 
 
Darmstadt, den 
 
 
 
 
Paul Georg Wandrey 
Stadtrat

anlage 4

300 Zeichen

Punkt 6: Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt) 
 (V-Nr. 2025/0080) 
 
Der Ausschuss für Soziales empfiehlt einstimmig der 
Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 6

306 Zeichen

Punkt 7: Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt) 
 (V-Nr. 2025/0080) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
 
Stimmenthaltung: UFFBASSE

anlage 7

292 Zeichen

Punkt 12: Änderung der Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt) 
 (V-Nr. 2025/0080) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.   
 
Gegenstimmen: UFFBASSE, Die Linke., UWIGA/WGD und Stadtv. Klett

Beratungsverlauf (5)

TOP 3
TOP 6
TOP 12
TOP 7
TOP 137

Orte (10)

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Details

Vorlagen-Nr.
2025/0080
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.03.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00