2017/0265
Änderung der Statuten für das Charlotte-Prinz-Stipendium
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anlage 2
4772 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
27.09.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Kulturamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30 41
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0265
Magistratsbeschluss -Nr.
393
Internetfähig
Produkt-Nr.: 252010
Kostenstelle: 041-000-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 2520-11 Sachkonto:
Betreff: Änderung der Statuten für das Charlotte -Prinz-Stipendium
Vorlage vom: 20.09.2017
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der Neufassung der Statuten für das Charlotte-Prinz-Stipendium zu.
Anlagen: Statuten für das Charlotte -Prinz-Stipendium-Synopse
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 18.10.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.09.2017:
Seit 1993 vergibt die Stadt Darmstadt das Charlotte-Prinz-Stipendium für junge bildende
Künstlerinnen/Künstler. Das zweijährige Stipendium umfasst das mietfreie Wohnen und
Arbeiten im Obergeschoss des ehemaligen Wohn – und Atelierhauses der Darmstädter Malerin
Charlotte Prinz (1904 - 1993) sowie ein monatliches Unterhaltsgeld von 1.100 Euro.
Die Statuten, beschlossen durch den Magistrat am 03.05.1989, sahen zunächst vor, dass
jeweils zwei Stipendiaten zeitgleich im Haus wohnten, das Unterhaltsgeld auf je 1.000 DM
begrenzt war. Jedoch erwiesen sich weder die räumliche Situation mit Aufteilung in Keller- und
Obergeschosswohnung als zufriedenstellend noch das Unterhaltsgeld hinreichend
auskömmlich, um eine insbesondere von materiellen Sorgen unbelastete künstlerische
Entwicklung zu fördern. Auf diesem Hintergrund wurden die Statuten mit Beschluss vom
11.10.2000 erstmals geändert.
Seit einiger Zeit stagnierende Bewerbungszahlen und ein enger werdendes künstlerisches
Spektrum der Interessentinnen und Interessenten waren nun erneut Anlass zu hinterfragen, ob
in Hinblick auf die aktuelle Situation des Kunstbetriebs die Vorgaben für das Charlotte-Prinz-
Stipendium noch zeitgemäß und sachgerecht sind. Seither haben sowohl für die künstlerische
Ausbildung als auch für den Übergang in eine professionelle künstlerische Tätigkeit
Entwicklungen und Veränderungen stattgefunden, die eine Aktualisierung der Statuten
erfordern, um die Förderung des künstlerischen Nachwuchses weiterhin optimal erfüllen zu
können.
Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen:
Anhebung der Altersgrenze von 30 auf 35 Jahre
In künstlerischen Studiengängen zeigte sich in den vergangenen Jahren die deutliche
Tendenz zu einem späteren Beginn der Hochschulausbildung, so dass Abschlüsse erst
nach dem 30. Lebensjahr nicht mehr ungewöhnlich sind. Die Altersgrenze für
Förderpreise bzw. Stipendien für junge Kunstschaffende im Vergleich ist heute in der
Regel auf das 35. Lebensjahr festgelegt. Diese soll künftig auch für das Charlotte-Prinz-
Stipendium gelten.
Ausweitung des Bewerberkreises auf Absolventinnen/Absolventen deutscher
Kunsthochschulen
Die Ausschreibung erfolgte bislang nur an den hessischen und angrenzenden
Hochschulen, da die Statuten einen Wohnsitz in Hessen voraussetzten. Die
Beschränkung auf Hessen führte dazu, dass sich in den letzten Jahren die
Bewerbungen im Wesentlichen auf zwei Hochschulen und die dort vertretenen
ästhetisch-künstlerischen Schulen konzentrierten. Durch die Ausweitung auf deutsche
Hochschulen ist wieder eine größere künstlerische Bandbreite zu erwarten.
Wiedereinführung der Residenzpflicht für die Dauer des Stipendiums
Im Jahr 2000 war die Residenzpflicht aufgehoben worden, um den Stipendiaten zu
ermöglichen, an Wohn – oder Studienort bestehende wichtige künstlerische,
ökonomische oder private Beziehungen aufrechtzuerhalten. Dies hat sich mit den
modernen Kommunikationsformen erfahrungsgemäß überholt. Die Aufhebung der
Residenzpflicht führte leider auch dazu, dass die künstlerische Präsenz der
Stipendiaten und die Wahrnehmung des Stipendiums in der Stadt geschwächt wurden.
Eine Residenzpflicht ist im Rahmen von Atelier- und Arbeitsstipendien im Kunstbetrieb
allgemein üblich und soll auch für das Charlotte Prinz-Stipendium wieder eingeführt
werden.
Die der Anlage beigefügte Neufassung der Statuten ist mit dem Rechtsamt im Vorfeld
abgestimmt worden.
Darmstadt, den 20.09.2017
Der Dezernent I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 4
172 Zeichen
Punkt 31: Änderung der Statuten für das Charlotte-Prinz-Stipendium - Kenntnisnahme - (V-Nr. 2017/0265) Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
anlage 3
151 Zeichen
Punkt 4: Änderung der Statuten für das Charlotte-Prinz-Stipendium (V-Nr. 2017/0265) -Kenntnisnahme- Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
2017/0265
4711 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
27.09.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Kulturamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0265
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 252010
Kostenstelle: 041-000-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 2520-11 Sachkonto:
Betreff: Änderung der Statuten für das Charlotte -Prinz-Stipendium
Vorlage vom: 20.09.2017
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der Neufassung der Statuten für das Charlotte -Prinz-Stipendium zu.
Anlagen: Statuten für das Charlotte-Prinz-Stipendium-Synopse
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.09.2017:
Seit 1993 vergibt die Stadt Darmstadt das Charlotte-Prinz-Stipendium für junge bildende
Künstlerinnen/Künstler. Das zweijährige Stipendium umfasst das mietfreie Wohnen und
Arbeiten im Obergeschoss des ehemaligen Wohn – und Atelierhauses der Darmstädter Malerin
Charlotte Prinz (1904 - 1993) sowie ein monatliches Unterhaltsgeld von 1.100 Euro.
Die Statuten, beschlossen durch den Magistrat am 03.05.1989, sahen zunächst vor, dass
jeweils zwei Stipendiaten zeitgleich im Haus wohnten, das Unterhaltsgeld auf je 1.000 DM
begrenzt war. Jedoch erwiesen sich weder die räumliche Situation mit Aufteilung in Keller- und
Obergeschosswohnung als zufriedenstellend noch das Unterhaltsgeld hinreichend
auskömmlich, um eine insbesondere von materiellen Sorgen unbelastete künstlerische
Entwicklung zu fördern. Auf diesem Hintergrund wurden die Statuten mit Beschluss vom
11.10.2000 erstmals geändert.
Seit einiger Zeit stagnierende Bewerbungszahlen und ein enger werdendes künstlerisches
Spektrum der Interessentinnen und Interessenten waren nun erneut Anlass zu hinterfragen, ob
in Hinblick auf die aktuelle Situation des Kunstbetriebs die Vorgaben für das Charlotte-Prinz-
Stipendium noch zeitgemäß und sachgerecht sind. Seither haben sowohl für die künstlerische
Ausbildung als auch für den Übergang in eine professionelle künstlerische Tätigkeit
Entwicklungen und Veränderungen stattgefunden, die eine Aktualisierung der Statuten
erfordern, um die Förderung des künstlerischen Nachwuchses weiterhin optimal erfüllen zu
können.
Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen:
Anhebung der Altersgrenze von 30 auf 35 Jahre
In künstlerischen Studiengängen zeigte sich in den vergangenen Jahren die deutliche
Tendenz zu einem späteren Beginn der Hochschulausbildung, so dass Abschlüsse erst
nach dem 30. Lebensjahr nicht mehr ungewöhnlich sind. Die Altersgrenze für
Förderpreise bzw. Stipendien für junge Kunstschaffende im Vergleich ist heute in der
Regel auf das 35. Lebensjahr festgelegt. Diese soll künftig auch für das Charlotte-Prinz-
Stipendium gelten.
Ausweitung des Bewerberkreises auf Absolventinnen/Absolventen deutscher
Kunsthochschulen
Die Ausschreibung erfolgte bislang nur an den hessischen und angrenzenden
Hochschulen, da die Statuten einen Wohnsitz in Hessen voraussetzten. Die
Beschränkung auf Hessen führte dazu, dass sich in den letzten Jahren die
Bewerbungen im Wesentlichen auf zwei Hochschulen und die dort vertretenen
ästhetisch-künstlerischen Schulen konzentrierten. Durch die Ausweitung auf deutsche
Hochschulen ist wieder eine größere künstlerische Bandbreite zu erwarten.
Wiedereinführung der Residenzpflicht für die Dauer des Stipendiums
Im Jahr 2000 war die Residenzpflicht aufgehoben worden, um den Stipendiaten zu
ermöglichen, an Wohn – oder Studienort bestehende wichtige künstlerische,
ökonomische oder private Beziehungen aufrechtzuerhalten. Dies hat sich mit den
modernen Kommunikationsformen erfahrungsgemäß überholt. Die Aufhebung der
Residenzpflicht führte leider auch dazu, dass die künstlerische Präsenz der
Stipendiaten und die Wahrnehmung des Stipendiums in der Stadt geschwächt wurden.
Eine Residenzpflicht ist im Rahmen von Atelier- und Arbeitsstipendien im Kunstbetrieb
allgemein üblich und soll auch für das Charlotte Prinz-Stipendium wieder eingeführt
werden.
- 4 -
Die der Anlage beigefügte Neufassung der Statuten ist mit dem Rechtsamt im Vorfeld
abgestimmt worden.
Darmstadt, den 20.09.2017
Der Dezernent I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 1
6052 Zeichen
Fassung alt
Charlotte-Prinz-Stipendium
i.d.F. Mag. Beschluss vom 11.10.2000
§ 1
In Wahrung und Fortführung ihrer Tradition, insbesondere
Künstler im Nachwuchsbereich zu fördern, vergibt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt in Gemeinschaft mit Frau Charlotte
Prinz ein Stipendium.
§ 2
Das Stipendium wird zeitlich begrenzt auf maximal 2 Jahre und
wird vergeben an eine junge bildende Künstlerin oder einen
Künstler. Bei der Vergabe sollen die Männer und Frauen möglichst
paritätisch berücksichtigt werden. Die jungen Künstlerinnen und
Künstler dürfen das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Mit diesem Stipendium soll sich der/die junge Künstler/In, befreit
von pekuniären Sorgen, klar werden, ob seine/ihre Begabung
ausreicht, sich als Kunstschaffende den Problemen des Tages
(Wettbewerb, Kunsthandel, Kunstproduktion) zu stellen. Der
Zeitraum ist als eine Zeit der Selbstfindung gedacht.
Fassung neu
Charlotte-Prinz-Stipendium
In Wahrung und Fortführung ihrer Tradition,
insbesondere Kunstschaffende im Nachwuchsbereich zu
fördern, vergibt die Wissenschaftsstadt Darmstadt das
Charlotte-Prinz-Stipendium.
§ 1
Das Stipendium wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren an eine
junge bildende Künstlerin/einen jungen bildenden Künstler vergeben.
Mit diesem Stipendium soll der Künstlerin/dem Künstler im
Anschluss an die Ausbildung die Möglichkeit gegeben werden sich
ohne größere finanzielle Belastung künstlerisch zu entwickeln.
§ 2
Das Stipendium wird ausgeschrieben. Bewerben können sich
Absolventinnen und Absolventen von deutschen Kunstakademien und
-hochschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen, die zum Zeitpunkt
der Bewerbung nicht älter als 35 Jahre sind. Sie sollten ihr
künstlerisches Studium erfolgreich beendet haben oder sich bereits
im Abschlusssemester befinden. Arbeitsschwerpunkte können
Malerei, Zeichnung (einschließlich aller sonstigen Techniken auf
Papier), Druckgrafik, Fotografie oder Neue Medien sein.
Der/die Stipendiat/In muss zum Zeitpunkt der Auswahl
seinen/ihren Wohnsitz im Lande Hessen haben.
§ 3
Das Stipendium umfasst das mietfreie Wohnen im Obergeschoss
des „Atelierhauses Darmstadt“. Außerdem wird ein monatliches
Entgelt in Höhe von 1.100,-€ gewährt. Der/die Stipendiat/In, die
ein abgeschlossenes Studium nachweisen muss, verpflichtet sich,
die Nebenkosten für die Wohnung wie Heizung, Strom- und
Wasserverbrauch selbst zu zahlen. Darüber hinaus müssen
kleinere Schönheitsreparaturen selbst übernommen werden. Die
Stadt Darmstadt unterhält das Haus in Dach und Fach und trägt
die öffentlichen Ausgaben. Die Stadt Darmstadt übernimmt
darüber hinaus auch die Versicherungen und eine
Einbruchsversicherung im Wert von 15.340,-€.
§ 4
Nach Ablauf des Stipendiums wird eine kleine Ausstellung
angestrebt, für die die Stadt den finanziellen Aufwand trägt.
§ 3
Das Stipendium umfasst das mietfreie Wohnen im Obergeschoss des
Atelierhauses Prinz und die anteilige Nutzung des Gartens sowie ein
monatliches Unterhaltsgeld in Höhe von 1.100,-€.
Für die Dauer des Stipendiums besteht Residenzpflicht. Es wird
erwartet, dass d ie Stipendiaten in diesem Zeitraum ihren
Hauptwohnsitz in Darmstadt haben.
Die Nebenkosten für die Wohnung wie Heizung, Strom - und
Wasserverbrauch sind vo n der Stipendiatin/dem Stipendiaten selbst
zu tragen . Darüber hinaus müssen kleinere Schönheit sreparaturen
selbst übernommen werden. Die Stadt Darmstadt unterhält das Haus
in Dach und Fach und trägt die Kosten für öffentliche Abgaben und
notwendige Gebäudeversicherungen.
§ 4
Über die Vergabe des Stipendiums entscheidet eine Jury, der neben
dem Ku lturdezernenten/der Kulturdezernentin der Stadt Darmstadt
kraft Amtes jeweils ein e Vertreterin/ein Vertreter des Kunstvereins
Darmstadt e.V., des Instituts Mathildenhöhe, des Hessischen
Landesmuseums und eine zusätzlich durch die Kulturverwaltung
ausgewählter aktive Künstlerin oder ein Künstler angehören.
Die Jury entscheidet mit Mehrheit. Die Jury ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei stimmberechtigte Jurymitglieder anwesend sind.
Unter den eingegangene n Bewerbungen kann durch d ie Leitung des
§ 5
Die Auswahl der Künstlerin oder des Künstlers obliegt einer Jury,
in der neben dem Kulturdezernenten der Stadt Darmstadt kraft
Amtes ein Vertreter des Kunstvereins Darmstadt e.V., ein Vertreter
des Instituts Mathildenhöhe, ein Vertreter des Hessischen
Landesmuseums und ein zusätzlich von der Jury berufener aktiver
Künstler vertreten sind. Die Jury entscheidet mit Mehrheit.
§ 6
Neben dem Vorschlagsrecht der Juroren ist eine Bewerbung auf
eine vorausgehende Ausschreibung für das Stipendium möglich.
§ 7
Der/die Stipendiat/In räumt der Stadt Darmstadt den Vorbehalt
ein, nach Abschluss des Stipendiums eine Arbeit für die städtische
Kunstsammlung auswählen zu dürfen.
Instituts Mathildenhöhe eine Vorauswahl getroffen werden, die
alsdann der Jury zur Entscheidung vorgelegt wird.
§ 5
Nach Ablauf des Stipendiums wird in Zusammenarbeit mit der
Kunsthalle Darmstadt oder dem Institut Mathildenhöhe die
Durchführung einer Studio-Ausstellung angestrebt. An den Kosten
des Ausstellungskataloges bzw. eines Kataloges über die im Rahmen
des Stipendiums entstandenen Kunstwerke beteiligt sich die Stadt im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit bis zu 4.000,- €
Die Stipendiatin/der Stipendiat räumt der Stadt Darmstadt das
Recht ein, nach Abschluss des Stipendiums kostenfrei eine Arbeit für
die städtische Ku nstsammlung auswählen zu dürfen. Die
Übereignung bezieht sich auch auf die urheberrec htlichen
Nutzungsrechte, soweit sie für die Ausstellung des ausgewählten
Werkes erforderlich sind.
§ 6
Das Stipendium kann vorzeitig entzogen werden, wenn keine
künstlerische Tätigkeit mehr ausgeübt oder kein Wohnsitz in
Darmstadt genommen wird.
entfällt, da in § 5 geregelt
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0265
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.09.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00