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2017/0265

Änderung der Statuten für das Charlotte-Prinz-Stipendium

Magistratsvorlage 20.09.2017

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4772 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
27.09.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Kulturamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 41 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0265 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
393 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 252010 
Kostenstelle:  041-000-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  2520-11      Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung der Statuten für das Charlotte -Prinz-Stipendium 
 
Vorlage vom: 20.09.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt der Neufassung der Statuten für das Charlotte-Prinz-Stipendium zu.  
 
 
Anlagen: Statuten für das Charlotte -Prinz-Stipendium-Synopse 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 18.10.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.09.2017:  
 
Seit 1993 vergibt die Stadt Darmstadt das Charlotte-Prinz-Stipendium für junge bildende 
Künstlerinnen/Künstler. Das zweijährige Stipendium umfasst das mietfreie Wohnen und 
Arbeiten im Obergeschoss des ehemaligen Wohn – und Atelierhauses der Darmstädter Malerin 
Charlotte Prinz (1904 - 1993) sowie ein monatliches Unterhaltsgeld von 1.100 Euro. 
Die Statuten, beschlossen durch den Magistrat am 03.05.1989, sahen zunächst vor, dass 
jeweils zwei Stipendiaten zeitgleich im Haus wohnten, das Unterhaltsgeld auf je 1.000 DM 
begrenzt war. Jedoch erwiesen sich weder die räumliche Situation mit Aufteilung in Keller- und 
Obergeschosswohnung als zufriedenstellend noch das Unterhaltsgeld hinreichend 
auskömmlich, um eine insbesondere von materiellen Sorgen unbelastete künstlerische 
Entwicklung zu fördern. Auf diesem Hintergrund wurden die Statuten mit Beschluss vom 
11.10.2000 erstmals geändert. 
Seit einiger Zeit stagnierende Bewerbungszahlen und ein enger werdendes künstlerisches 
Spektrum der Interessentinnen und Interessenten waren nun erneut Anlass zu hinterfragen, ob 
in Hinblick auf die aktuelle Situation des Kunstbetriebs die Vorgaben für das Charlotte-Prinz-
Stipendium noch zeitgemäß und sachgerecht sind. Seither haben sowohl für die künstlerische 
Ausbildung als auch für den Übergang in eine professionelle künstlerische Tätigkeit 
Entwicklungen und Veränderungen stattgefunden, die eine Aktualisierung der Statuten 
erfordern, um die Förderung des künstlerischen Nachwuchses weiterhin optimal erfüllen zu 
können.  
Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen: 
 Anhebung der Altersgrenze von 30 auf 35 Jahre 
In künstlerischen Studiengängen zeigte sich in den vergangenen Jahren die deutliche 
Tendenz zu einem späteren Beginn der Hochschulausbildung, so dass Abschlüsse erst 
nach dem 30. Lebensjahr nicht mehr ungewöhnlich sind. Die Altersgrenze für 
Förderpreise bzw. Stipendien für junge Kunstschaffende im Vergleich ist heute in der 
Regel auf das 35. Lebensjahr festgelegt. Diese soll künftig auch für das Charlotte-Prinz-
Stipendium gelten. 
 Ausweitung des Bewerberkreises auf Absolventinnen/Absolventen deutscher 
Kunsthochschulen 
Die Ausschreibung erfolgte bislang nur an den hessischen und angrenzenden 
Hochschulen, da die Statuten einen Wohnsitz in Hessen voraussetzten. Die 
Beschränkung auf Hessen führte dazu, dass sich in den letzten Jahren die 
Bewerbungen im Wesentlichen auf zwei Hochschulen und die dort vertretenen 
ästhetisch-künstlerischen Schulen konzentrierten. Durch die Ausweitung auf deutsche 
Hochschulen ist wieder eine größere künstlerische Bandbreite zu erwarten. 
 Wiedereinführung der Residenzpflicht für die Dauer des Stipendiums 
Im Jahr 2000 war die Residenzpflicht aufgehoben worden, um den Stipendiaten zu 
ermöglichen, an Wohn – oder Studienort bestehende wichtige künstlerische, 
ökonomische oder private Beziehungen aufrechtzuerhalten. Dies hat sich mit den 
modernen Kommunikationsformen erfahrungsgemäß überholt. Die Aufhebung der 
Residenzpflicht führte leider auch dazu, dass die künstlerische Präsenz der 
Stipendiaten und die Wahrnehmung des Stipendiums in der Stadt geschwächt wurden. 
Eine Residenzpflicht ist im Rahmen von Atelier- und Arbeitsstipendien im Kunstbetrieb 
allgemein üblich und soll auch für das Charlotte Prinz-Stipendium wieder eingeführt 
werden.

Die der Anlage beigefügte Neufassung der Statuten ist mit dem Rechtsamt im Vorfeld 
abgestimmt worden. 
 
Darmstadt, den 20.09.2017 
 
Der Dezernent I 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

anlage 4

172 Zeichen

Punkt 31: Änderung der Statuten für das Charlotte-Prinz-Stipendium 
- Kenntnisnahme - 
 (V-Nr. 2017/0265) 
 
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

anlage 3

151 Zeichen

Punkt 4: Änderung der Statuten für das Charlotte-Prinz-Stipendium 
 (V-Nr. 2017/0265) 
-Kenntnisnahme- 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

2017/0265

4711 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
27.09.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Kulturamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0265 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 252010 
Kostenstelle:  041-000-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  2520-11      Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung der Statuten für das Charlotte -Prinz-Stipendium 
 
Vorlage vom: 20.09.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt der Neufassung der Statuten für das Charlotte -Prinz-Stipendium zu.  
 
 
 
 
Anlagen: Statuten für das Charlotte-Prinz-Stipendium-Synopse 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.09.2017: 
 
Seit 1993 vergibt die Stadt Darmstadt das Charlotte-Prinz-Stipendium für junge bildende 
Künstlerinnen/Künstler. Das zweijährige Stipendium umfasst das mietfreie Wohnen und 
Arbeiten im Obergeschoss des ehemaligen Wohn – und Atelierhauses der Darmstädter Malerin 
Charlotte Prinz (1904 - 1993) sowie ein monatliches Unterhaltsgeld von 1.100 Euro. 
Die Statuten, beschlossen durch den Magistrat am 03.05.1989, sahen zunächst vor, dass 
jeweils zwei Stipendiaten zeitgleich im Haus wohnten, das Unterhaltsgeld auf je 1.000 DM 
begrenzt war. Jedoch erwiesen sich weder die räumliche Situation mit Aufteilung in Keller- und 
Obergeschosswohnung als zufriedenstellend noch das Unterhaltsgeld hinreichend 
auskömmlich, um eine insbesondere von materiellen Sorgen unbelastete künstlerische 
Entwicklung zu fördern. Auf diesem Hintergrund wurden die Statuten mit Beschluss vom 
11.10.2000 erstmals geändert. 
Seit einiger Zeit stagnierende Bewerbungszahlen und ein enger werdendes künstlerisches 
Spektrum der Interessentinnen und Interessenten waren nun erneut Anlass zu hinterfragen, ob 
in Hinblick auf die aktuelle Situation des Kunstbetriebs die Vorgaben für das Charlotte-Prinz-
Stipendium noch zeitgemäß und sachgerecht sind. Seither haben sowohl für die künstlerische 
Ausbildung als auch für den Übergang in eine professionelle künstlerische Tätigkeit 
Entwicklungen und Veränderungen stattgefunden, die eine Aktualisierung der Statuten 
erfordern, um die Förderung des künstlerischen Nachwuchses weiterhin optimal erfüllen zu 
können.  
Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen: 
 Anhebung der Altersgrenze von 30 auf 35 Jahre 
In künstlerischen Studiengängen zeigte sich in den vergangenen Jahren die deutliche 
Tendenz zu einem späteren Beginn der Hochschulausbildung, so dass Abschlüsse erst 
nach dem 30. Lebensjahr nicht mehr ungewöhnlich sind. Die Altersgrenze für 
Förderpreise bzw. Stipendien für junge Kunstschaffende im Vergleich ist heute in der 
Regel auf das 35. Lebensjahr festgelegt. Diese soll künftig auch für das Charlotte-Prinz-
Stipendium gelten. 
 Ausweitung des Bewerberkreises auf Absolventinnen/Absolventen deutscher 
Kunsthochschulen 
Die Ausschreibung erfolgte bislang nur an den hessischen und angrenzenden 
Hochschulen, da die Statuten einen Wohnsitz in Hessen voraussetzten. Die 
Beschränkung auf Hessen führte dazu, dass sich in den letzten Jahren die 
Bewerbungen im Wesentlichen auf zwei Hochschulen und die dort vertretenen 
ästhetisch-künstlerischen Schulen konzentrierten. Durch die Ausweitung auf deutsche 
Hochschulen ist wieder eine größere künstlerische Bandbreite zu erwarten. 
 Wiedereinführung der Residenzpflicht für die Dauer des Stipendiums 
Im Jahr 2000 war die Residenzpflicht aufgehoben worden, um den Stipendiaten zu 
ermöglichen, an Wohn – oder Studienort bestehende wichtige künstlerische, 
ökonomische oder private Beziehungen aufrechtzuerhalten. Dies hat sich mit den 
modernen Kommunikationsformen erfahrungsgemäß überholt. Die Aufhebung der 
Residenzpflicht führte leider auch dazu, dass die künstlerische Präsenz der 
Stipendiaten und die Wahrnehmung des Stipendiums in der Stadt geschwächt wurden. 
Eine Residenzpflicht ist im Rahmen von Atelier- und Arbeitsstipendien im Kunstbetrieb 
allgemein üblich und soll auch für das Charlotte Prinz-Stipendium wieder eingeführt 
werden.

- 4 - 
 
Die der Anlage beigefügte Neufassung der Statuten ist mit dem Rechtsamt im Vorfeld 
abgestimmt worden. 
 
Darmstadt, den 20.09.2017 
 
Der Dezernent I 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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6052 Zeichen

Fassung alt 
Charlotte-Prinz-Stipendium 
 
                   i.d.F. Mag. Beschluss vom 11.10.2000 
 
 
 
 
 
§ 1 
      In Wahrung und Fortführung ihrer Tradition, insbesondere 
Künstler im Nachwuchsbereich zu fördern, vergibt die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt in Gemeinschaft mit Frau Charlotte 
Prinz ein Stipendium. 
 
 
 
§ 2 
      Das Stipendium wird zeitlich begrenzt auf maximal 2 Jahre und 
wird vergeben an eine junge bildende Künstlerin oder einen 
Künstler. Bei der Vergabe sollen die Männer und Frauen möglichst 
paritätisch berücksichtigt werden. Die jungen Künstlerinnen und 
Künstler dürfen das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben. 
 
      Mit diesem Stipendium soll sich der/die junge Künstler/In, befreit 
von pekuniären Sorgen, klar werden, ob seine/ihre Begabung 
ausreicht, sich als Kunstschaffende den Problemen des Tages 
(Wettbewerb, Kunsthandel, Kunstproduktion) zu stellen. Der 
Zeitraum ist als eine Zeit der Selbstfindung gedacht. 
 
 
Fassung neu 
Charlotte-Prinz-Stipendium 
 
In Wahrung und Fortführung ihrer Tradition, 
insbesondere Kunstschaffende im Nachwuchsbereich zu 
fördern, vergibt die Wissenschaftsstadt Darmstadt das 
Charlotte-Prinz-Stipendium. 
 
 
§ 1 
Das Stipendium wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren an eine 
junge bildende Künstlerin/einen jungen bildenden Künstler vergeben. 
 
Mit diesem Stipendium soll der Künstlerin/dem Künstler im 
Anschluss an die Ausbildung die Möglichkeit gegeben werden sich 
ohne größere finanzielle Belastung künstlerisch zu entwickeln. 
 
§ 2 
Das Stipendium wird ausgeschrieben. Bewerben können sich 
Absolventinnen und Absolventen von deutschen Kunstakademien und 
-hochschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen, die zum Zeitpunkt 
der Bewerbung nicht älter als 35 Jahre sind. Sie sollten ihr 
künstlerisches Studium erfolgreich beendet haben oder sich bereits 
im Abschlusssemester befinden. Arbeitsschwerpunkte können 
Malerei, Zeichnung (einschließlich aller sonstigen Techniken auf 
Papier), Druckgrafik, Fotografie oder Neue Medien sein.

Der/die Stipendiat/In muss zum Zeitpunkt der Auswahl 
seinen/ihren Wohnsitz im Lande Hessen haben. 
 
§ 3 
      Das Stipendium umfasst das mietfreie Wohnen im Obergeschoss 
des „Atelierhauses Darmstadt“. Außerdem wird ein monatliches 
Entgelt in Höhe von 1.100,-€  gewährt. Der/die Stipendiat/In, die 
ein abgeschlossenes Studium nachweisen muss, verpflichtet sich, 
die Nebenkosten für die Wohnung wie Heizung, Strom- und 
Wasserverbrauch selbst zu zahlen. Darüber hinaus müssen 
kleinere Schönheitsreparaturen selbst übernommen werden. Die 
Stadt Darmstadt unterhält das Haus in Dach und Fach und trägt 
die öffentlichen Ausgaben. Die Stadt Darmstadt übernimmt 
darüber hinaus auch die Versicherungen und eine 
Einbruchsversicherung im Wert von 15.340,-€. 
 
 
 
 
§ 4 
      Nach Ablauf des Stipendiums wird eine kleine Ausstellung 
angestrebt, für die die Stadt den finanziellen Aufwand trägt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 3 
Das Stipendium umfasst das mietfreie Wohnen im Obergeschoss des 
Atelierhauses Prinz und die anteilige Nutzung des Gartens sowie ein 
monatliches Unterhaltsgeld in Höhe von 1.100,-€.  
 
Für die Dauer des Stipendiums besteht Residenzpflicht. Es wird 
erwartet, dass d ie Stipendiaten in diesem Zeitraum ihren  
Hauptwohnsitz in Darmstadt haben.  
 
Die Nebenkosten für die Wohnung wie Heizung, Strom - und 
Wasserverbrauch sind vo n der Stipendiatin/dem Stipendiaten selbst 
zu tragen . Darüber hinaus müssen kleinere Schönheit sreparaturen 
selbst übernommen werden. Die Stadt Darmstadt unterhält das Haus 
in Dach und Fach und trägt die Kosten für öffentliche Abgaben und 
notwendige Gebäudeversicherungen.  
 
§ 4 
Über die Vergabe des Stipendiums entscheidet eine Jury, der neben 
dem Ku lturdezernenten/der Kulturdezernentin  der Stadt Darmstadt 
kraft Amtes jeweils ein e Vertreterin/ein Vertreter des Kunstvereins 
Darmstadt e.V., des Instituts Mathildenhöhe, des Hessischen 
Landesmuseums und eine zusätzlich durch die Kulturverwaltung 
ausgewählter aktive Künstlerin oder ein Künstler angehören.  
 
Die Jury entscheidet mit Mehrheit. Die Jury ist beschlussfähig, wenn 
mindestens drei stimmberechtigte Jurymitglieder anwesend sind. 
 
Unter den eingegangene n Bewerbungen kann durch d ie Leitung des

§ 5 
      Die Auswahl der Künstlerin oder des Künstlers obliegt einer Jury, 
in der neben dem Kulturdezernenten der Stadt Darmstadt kraft 
Amtes ein Vertreter des Kunstvereins Darmstadt e.V., ein Vertreter 
des Instituts Mathildenhöhe, ein Vertreter des Hessischen 
Landesmuseums und ein zusätzlich von der Jury berufener aktiver 
Künstler vertreten sind. Die Jury entscheidet mit Mehrheit. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 
      Neben dem Vorschlagsrecht der Juroren ist eine Bewerbung auf 
eine vorausgehende Ausschreibung für das Stipendium möglich. 
 
 
§ 7 
 
      Der/die Stipendiat/In räumt der Stadt Darmstadt den Vorbehalt 
ein, nach Abschluss des Stipendiums eine Arbeit für die städtische 
Kunstsammlung auswählen zu dürfen. 
 
Instituts Mathildenhöhe eine Vorauswahl getroffen werden, die 
alsdann der Jury zur Entscheidung vorgelegt wird. 
 
 
§ 5 
Nach Ablauf des Stipendiums wird in Zusammenarbeit mit der 
Kunsthalle Darmstadt oder dem Institut  Mathildenhöhe die 
Durchführung einer Studio-Ausstellung angestrebt. An den Kosten 
des Ausstellungskataloges bzw. eines Kataloges über die im Rahmen 
des Stipendiums entstandenen Kunstwerke beteiligt sich die Stadt im 
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit bis zu 4.000,- €  
 
Die Stipendiatin/der Stipendiat  räumt der Stadt Darmstadt das 
Recht ein, nach Abschluss des Stipendiums kostenfrei eine Arbeit für 
die städtische Ku nstsammlung auswählen zu dürfen. Die 
Übereignung bezieht sich auch auf die urheberrec htlichen 
Nutzungsrechte, soweit sie für die Ausstellung des ausgewählten 
Werkes erforderlich sind. 
 
 
§ 6 
Das Stipendium kann vorzeitig entzogen werden, wenn keine 
künstlerische Tätigkeit mehr ausgeübt oder kein Wohnsitz in 
Darmstadt genommen wird. 
 
 
 
entfällt, da in § 5 geregelt

Beratungsverlauf (4)

TOP 393
TOP 31 zur Kenntnis
TOP 18
TOP 4

Details

Vorlagen-Nr.
2017/0265
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.09.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00