A-R/0048/2021
Anpassung der Altstadtsatzung und weiterer städtebaulicher Satzungen zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen: Solarenergie auch in der Altstadt möglich machen
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a-r-0048-2021-Grüne-SPD-Volt-Anpassung der Altstadtsatzung und weiterer städtebaulicher Satzungen zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen
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Antrag an den Rat Nr.: A-R/0048/2021
Ratsantrag 11. Mai 2021
Anpassung der Altstadtsatzung und weiterer städtebaulicher Satzungen zur Erhaltung
und Gestaltung baulicher Anlagen: Solarenergie auch in der Altstadt möglich machen
Der Rat möge beschließen:
1. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Münster hat eine hohe Priorität. Um die
Klimaziele der Stadt erreichen zu können, müssen insbesondere solarthermische und
solarenergetische Nutzungen deutlich und mit hohem Tempo ausgebaut werden. Dazu
sollen möglichst alle geeigneten Dachflächen im Stadtgebiet Münster genutzt werden
können, auch im Bereich der Altstadt und anderer Geltungsgebiete städtebaulicher
Erhaltungssatzungen.
2. Aus diesem Grund wird die Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts - und Straßenbildes und zur
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt
(Altstadtsatzung Münster) in Anlehnung an den anliegenden Formulierungsvorschlag
geändert.
3. Die Verwaltung bereitet die Anpassung der Altstadtsatzung in Anlehnung an den
anliegenden Formulierungsvorschlag vor , so dass eine Beratung in den politischen
Gremien und ein entsprechender Ratsbeschluss zeitnah, spätestens jedoch zur
Ratssitzung am 01.09.2021, stattfinden können.
4. Darüber hinaus leitet die Verwaltung ein Verfahren zur Anpassung aller weiteren
städtebaulichen Satzungen der Stadt Münster zur Erhaltung und Gestaltung baulicher
Anlagen im Sinne der für die Altstadtsatzung formulierten Ziele vor.
Begründung:
Die gestalterische Qualität der Altstadt von Münster ist ein hohes Gut, mit dem behutsam
umgegangen werden muss. Die Altstadtsatzung ist hierfür ein unverzichtbares Instrument, um
gravierende Eingriffe zu vermeiden und den Wert zu erhalten, den Gebäude und Straßenzüge
darstellen.
Drei Jahrzehnte nach dem Satzungsbeschluss und 17 Jahre nach der letzten Änderung der
Altstadtsatzung ist allerdings eine Anpassung an die gesellschaftlichen und umweltpolitischen
Erforderlichkeiten angezeigt.
Wie in anderen Städten auch, unterliegt Münsters Stadtzentrum einem Strukturwandel, dessen
Potentiale nutzbar zu machen und aktiv mitzugestalten sind. Die Schaffung von Wohnraum -
attraktiv und barrierefrei – ist dabei ein wesentlicher Ansatz für eine neue Lebendigkeit der
Altstadt.
Solarenergie ist in einer Großstadt wie Münster die Energiequelle der Wahl, wenn es um
regenerativen und kostengünstig erzeugten Strom im dezentralen und flächensparenden
Maßstab geht. Das gesamte Potenzial, das a uch Gebäude im Altstadtbereich bietet, ist
unverzichtbar.
Auch die Begrünung von Dächern ist von ökologischer Bedeutung und ein wichtiger Beitrag
zur Klimaresilienz , Luftqualität und Aufenthaltsqualität in heißen Sommern . Da etliche
Gebäude der Altstadt - nicht nur aus der Zeit des Wiederaufbaus – über Flachdächer verfügen,
bieten sie hierfür ein willkommenes Potential, das nicht ungenutzt bleiben sollte.
Bei der Beurteilung des Schutzes der stadtgestalterischen Qualität von Maßnahmen an
baulichen Anlage n müssen die Belange des Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer
Energien, des Wohnungsbaus sowie der Barrierefreiheit ausdrücklich in den
Abwägungsprozess einbezogen und angemessen berücksichtigt werden.
Die zeitnahe Anpassung der Altstadtsatzung durch die V erwaltung ist a ufgrund der
strukturellen Veränderungen sowie aufgrund laufend neuer Bauvorhaben erforderlich.
gez. gez. gez. gez.
Ingrid Kremer Ludger Steinmann Helene Goldbeck Franz Pohlmann
Dr. Robin Korte Marius Herwig Tim Pasch Lars Nowack
Achim Specht Doris Feldmann
und Fraktion Lia Kirsch
und Fraktion
Anlage
Formulierungsvorschlag für die Änderung der Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung
der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts - und Straßenbildes und zur
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt
(Altstadtsatzung Münster):
§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die
Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB.
Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt, das Orts- oder
Straßenbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist.
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung nach § 172 BauGB. Die Genehmigung darf versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche
Anlage beeinträchtigt wird.
(3) neu:
Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist immer dann zu erteilen, wenn sich aus der
Abwägung ergibt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die
Maßnahme verlangt, z.B. die Belange des Wohnungsbaus, des
Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der
Barrierefreiheit.
Begründung der Altstadtsatzung (rechte Spalte).
Der größte Teil der Alt stadt wurde im Krieg zerstört, kein Gebäude blieb
unversehrt. Mit der Wiederherstellung der prägenden Gebäude, Straßen und
Plätze blieb aber die Identität der Altstadt gewahrt. Die Erhaltung der
historischen Substanz ist deshalb vorrangiges Ziel der städte baulichen
Planung.
Das große öffentliche Interesse an einer barrierefreien, nachhaltigen und
klimaschonenden Nutzung von Gebäuden und Gebäudeteilen auch im
Geltungsbereich der Altstadtsatzung verlangt bei der Abwägung
möglicher Beeinträchtigungen der städt ebaulichen Gestalt eine
gleichrangige Bewertung der Aspekte des Wohnungsbaus, des
Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der
Barrierefreiheit.
(4) neu:
Der Gestaltungsbeirat ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher
Beeinträchtigungen der städtebaulichen Gestalt in den in Absatz (3)
genannten Fällen zu beteiligen. Dies gilt ebenso für die Etablierung
möglicher Gründächer.
§ 3 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen bauliche Anlagen nach Anordnung,
Umfang, Form, Gliederung, Material und Farbe mit dem historischen Charakter der
Altstadt in Einklang gebracht werden. Spiegelnde Materialien sowie grelle Farben
und Lichtprojektionen sind unzulässig.
neu: Sichtbare Photovoltaikmodule müssen die städtebau liche Gestalt
berücksichtigen.
(5) Dächer sind mit einer Neigung von mindestens 35°, höchstens 60° zu versehen und
mit roten Tondachziegeln zu decken. Für Hintergebäude können Ausnahmen
zugelassen werden.
neu: Ausnahmen von der genannten Farbgebung und Dachneigung können
insbesondere für Dachbegrünungen und Photovoltaikanlagen im Sinne der
gemäß §2 (3) vorzunehmenden Abwägung zugelassen werden.
Begründung der Altstadtsatzung (rechte Spalte):
Wesentliches Merkmal der Altstadt ist seine ihre Dachlandschaft …. Viele der
wiederaufgebauten Gebäude sind inzwischen neu eingedeckt worden. Nicht
selten
wurden dabei Tondachziegel durch Betondachsteine ersetzt, die kein
"Farbenspiel"
entwickeln.
neu: Ebenso bei zahlreichen öffentlichen und privaten Bauvorhaben der
letzten Jahre und Jahrzehnte wurde von den Vorgaben zu Dachneigung
und Farbenspiel abgewichen, so dass in Bereichen der Altstadt diese
nicht mehr durchgehend prägend sind. Bei zunehmender Verwendung in
noch wie o. g. typisch geprägten Teilbereichen besteht die Gefahr, dass das
lebendige Erscheinungsbild der Dachlandschaft beeinträchtigt wird.
Deshalb ist Tonmaterial zwingend vorgeschrieben.
(7) Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster dürfen insgesamt nicht mehr als
die Hälfte der Gebäudebreite in Anspruch nehmen. ...
neu: Abweichend hiervon können Dachaufbauten für Photovoltaikanlagen
und
für Aufzugüberfahrten im Sinne der in § 2(3) vorzunehmenden Abwägung
zugelassen werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: verwiesen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- A-R/0048/2021
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 11.05.2021
- Erstellt
- 11.05.2021 14:08