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A-R/0048/2021

Anpassung der Altstadtsatzung und weiterer städtebaulicher Satzungen zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen: Solarenergie auch in der Altstadt möglich machen

Antrag an den Rat 11.05.2021

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 19.05.2021, TOP 2.24.14

a-r-0048-2021-Grüne-SPD-Volt-Anpassung der Altstadtsatzung und weiterer städtebaulicher Satzungen zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen

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a-r-0048-2021-Grüne-SPD-Volt-Anpassung der Altstadtsatzung und weiterer städtebaulicher Satzungen zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen

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Antrag an den Rat Nr.: A-R/0048/2021 
               
 
 
Ratsantrag          11. Mai 2021 
 
Anpassung der Altstadtsatzung und weiterer städtebaulicher Satzungen zur Erhaltung 
und Gestaltung baulicher Anlagen: Solarenergie auch in der Altstadt möglich machen 
 
 
Der Rat möge beschließen:  
 
1. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Münster hat eine hohe Priorität. Um die 
Klimaziele der Stadt erreichen zu können, müssen insbesondere solarthermische und 
solarenergetische Nutzungen deutlich und mit hohem Tempo ausgebaut werden. Dazu 
sollen möglichst alle geeigneten Dachflächen im Stadtgebiet Münster genutzt werden 
können, auch im Bereich der Altstadt und anderer Geltungsgebiete städtebaulicher 
Erhaltungssatzungen. 
 
2. Aus diesem Grund wird die Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der 
städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts - und Straßenbildes und zur 
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt 
(Altstadtsatzung Münster) in Anlehnung an den  anliegenden Formulierungsvorschlag 
geändert. 
 
3. Die Verwaltung bereitet die Anpassung der Altstadtsatzung in Anlehnung an  den 
anliegenden Formulierungsvorschlag vor , so dass eine Beratung in den politischen 
Gremien und ein  entsprechender Ratsbeschluss zeitnah, spätestens jedoch zur 
Ratssitzung am 01.09.2021, stattfinden können. 
 
4. Darüber hinaus leitet die Verwaltung ein Verfahren zur Anpassung aller weiteren 
städtebaulichen Satzungen der Stadt Münster zur Erhaltung und Gestaltung baulicher 
Anlagen im Sinne der für die Altstadtsatzung formulierten Ziele vor. 
 
 
Begründung: 
 
Die gestalterische Qualität der Altstadt von Münster ist ein hohes Gut, mit dem behutsam 
umgegangen werden muss. Die Altstadtsatzung ist hierfür ein unverzichtbares Instrument, um 
gravierende Eingriffe zu vermeiden und den Wert zu erhalten, den Gebäude und Straßenzüge 
darstellen.  
Drei Jahrzehnte nach dem Satzungsbeschluss und 17 Jahre nach der letzten Änderung der 
Altstadtsatzung ist allerdings eine Anpassung an die gesellschaftlichen und umweltpolitischen 
Erforderlichkeiten angezeigt. 
 
Wie in anderen Städten auch, unterliegt Münsters Stadtzentrum einem Strukturwandel, dessen 
Potentiale nutzbar zu machen und aktiv mitzugestalten sind.  Die Schaffung von Wohnraum - 
attraktiv und barrierefrei – ist dabei ein wesentlicher Ansatz  für eine neue Lebendigkeit der 
Altstadt. 
 
Solarenergie ist in einer Großstadt wie Münster die Energiequelle der Wahl, wenn es um 
regenerativen und kostengünstig erzeugten Strom im dezentralen und flächensparenden

Maßstab geht. Das gesamte Potenzial, das a uch Gebäude im Altstadtbereich bietet, ist 
unverzichtbar.   
Auch die Begrünung von Dächern  ist von ökologischer Bedeutung und ein wichtiger Beitrag 
zur Klimaresilienz , Luftqualität und Aufenthaltsqualität in heißen Sommern . Da  etliche 
Gebäude der Altstadt - nicht nur aus der Zeit des Wiederaufbaus – über Flachdächer verfügen, 
bieten sie hierfür ein willkommenes Potential, das nicht ungenutzt bleiben sollte. 
 
Bei der Beurteilung des Schutzes der stadtgestalterischen Qualität von Maßnahmen an 
baulichen Anlage n müssen die Belange des Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer 
Energien, des Wohnungsbaus sowie der Barrierefreiheit ausdrücklich in den 
Abwägungsprozess einbezogen und angemessen berücksichtigt werden. 
 
Die zeitnahe Anpassung der Altstadtsatzung durch  die V erwaltung ist a ufgrund der 
strukturellen Veränderungen sowie aufgrund laufend neuer Bauvorhaben erforderlich. 
 
 
gez.   gez.   gez.   gez. 
 
Ingrid Kremer  Ludger Steinmann Helene Goldbeck Franz Pohlmann  
Dr. Robin Korte Marius Herwig  Tim Pasch  Lars Nowack 
Achim Specht  Doris Feldmann 
und Fraktion  Lia Kirsch 
   und Fraktion

Anlage 
 
Formulierungsvorschlag für die Änderung der Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung 
der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts - und Straßenbildes und zur 
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt 
(Altstadtsatzung Münster): 
 
 
§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart 
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die 
Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB. 
Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im 
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt, das Orts- oder 
Straßenbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher 
oder künstlerischer Bedeutung ist. 
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen 
der Genehmigung nach § 172 BauGB. Die Genehmigung darf versagt werden, 
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche 
Anlage beeinträchtigt wird. 
(3) neu: 
Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist immer dann zu erteilen, wenn sich aus der 
Abwägung ergibt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die 
Maßnahme verlangt, z.B. die Belange des Wohnungsbaus, des 
Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der 
Barrierefreiheit.  
 
Begründung der Altstadtsatzung (rechte Spalte). 
 
Der größte Teil der Alt stadt wurde im Krieg zerstört, kein Gebäude blieb 
unversehrt. Mit der Wiederherstellung der prägenden Gebäude, Straßen und 
Plätze blieb aber die Identität der Altstadt gewahrt. Die Erhaltung der 
historischen Substanz ist deshalb vorrangiges Ziel der städte baulichen 
Planung. 
Das große öffentliche Interesse an einer barrierefreien, nachhaltigen und 
klimaschonenden Nutzung von Gebäuden und Gebäudeteilen auch im 
Geltungsbereich der Altstadtsatzung verlangt bei der Abwägung 
möglicher Beeinträchtigungen der städt ebaulichen Gestalt eine 
gleichrangige Bewertung der Aspekte des Wohnungsbaus, des 
Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der 
Barrierefreiheit. 
 
(4) neu: 
Der Gestaltungsbeirat ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher 
Beeinträchtigungen der städtebaulichen Gestalt in den in Absatz (3) 
genannten Fällen zu beteiligen. Dies gilt ebenso  für die Etablierung 
möglicher Gründächer. 
 
§ 3 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen bauliche Anlagen nach Anordnung,  
Umfang, Form, Gliederung, Material und Farbe mit dem historischen Charakter der 
Altstadt in Einklang gebracht werden. Spiegelnde Materialien sowie grelle Farben 
und Lichtprojektionen sind unzulässig.  
neu: Sichtbare Photovoltaikmodule müssen die städtebau liche Gestalt 
berücksichtigen.

(5) Dächer sind mit einer Neigung von mindestens 35°, höchstens 60° zu versehen und 
      mit roten Tondachziegeln zu decken. Für Hintergebäude können Ausnahmen 
      zugelassen werden.  
      neu: Ausnahmen von der genannten Farbgebung und Dachneigung können 
      insbesondere für Dachbegrünungen und Photovoltaikanlagen im Sinne der 
      gemäß §2 (3) vorzunehmenden Abwägung zugelassen werden. 
 
        Begründung der Altstadtsatzung (rechte Spalte): 
       Wesentliches Merkmal der Altstadt ist seine ihre Dachlandschaft ….  Viele der  
       wiederaufgebauten Gebäude sind inzwischen neu eingedeckt worden. Nicht 
selten 
       wurden dabei Tondachziegel durch Betondachsteine ersetzt, die  kein 
"Farbenspiel"  
       entwickeln. 
neu: Ebenso bei zahlreichen öffentlichen und privaten Bauvorhaben der 
letzten Jahre und Jahrzehnte wurde von den Vorgaben zu Dachneigung 
und Farbenspiel abgewichen, so dass in Bereichen der Altstadt diese 
nicht mehr durchgehend prägend sind. Bei zunehmender Verwendung in 
noch wie o. g. typisch geprägten Teilbereichen besteht die Gefahr, dass das 
lebendige Erscheinungsbild der Dachlandschaft beeinträchtigt wird.  
        Deshalb ist Tonmaterial zwingend vorgeschrieben.  
 
(7) Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster dürfen insgesamt nicht mehr als 
     die Hälfte der Gebäudebreite in Anspruch nehmen.  ... 
     neu: Abweichend hiervon können Dachaufbauten für Photovoltaikanlagen 
und  
                 für Aufzugüberfahrten im Sinne der in § 2(3) vorzunehmenden Abwägung  
                zugelassen werden.

Beratungsverlauf (1)

19.05.2021 Hauptausschuss
TOP 2.24.14 (Entsch. § 60 Abs. 2 GO NRW, epidemische Lage) Entscheidung

Beschluss: verwiesen

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Details

Aktenzeichen
A-R/0048/2021
Typ
Antrag an den Rat
Datum
11.05.2021
Erstellt
11.05.2021 14:08