3707/2022
Anfrage der Seniorenvertretung zum "Pflegenotstand in der Stadt Köln" (AN/1727/2022)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle V/50/503 Vorlagen-Nummer 15.11.2022 3707/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 17.11.2022 Anfrage der Seniorenvertretung zum "Pflegenotstand in der Stadt Köln" (AN/1727/2022) Auf die schriftliche Anfrage der Seniorenvertretung der Stadt Köln antwortet die Verwaltung wie folgt: 1. In aktuellen Zeitungsartikeln sind zum Pflegenotstand in der Stadt Köln Fallbeispiele auf- geführt, welche extrem langen Wartezeiten zur Unterbringung im stationären, ambulanten Bereich und im betreuten Wohnen derzeit bestehen. Bitte erläutern Sie, warum Sie von ei- ner „Bedarfskonkurrenz“ zu dem Bereich Kinder/Jugendliche sprechen. Was ist erforder- lich seitens der Politik und der Verwaltung, damit der räumliche Ausweisungsbedarf für SENIOREN* bei neuen Baugebieten bereits beim „Goldenen Zügel“ der Stadt (Bauleitpla- nung) Berücksichtigung findet? Sind ggf. vorhandene Ratsbeschlüsse nicht ausreichend und müssen präzisiert werden? Antwort der Verwaltung: Voraussetzungen für den Bau von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sind entsprechende Grundstücke mit ausreichender Größe. Das gleiche gilt für den sozialen Wohnungsbau und den Bau von Schulen, Spielplätzen und Kindertagesstätten. Hieraus resultiert die „Bedarfskonkurrenz“. Es geht um den Bedarf an geeigneten Grundstücken. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von Pflegeinrichtungen für Senior*innen gibt es in der Bauleit- planung bisher noch nicht. Dies gilt im Übrigen nicht nur in Köln, sondern in vielen anderen Großstädten. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 10.11.2022 die Verwaltung beauftragt, verstärkt Maß- nahmen zur Beseitigung des Grundstücksmangels zur Errichtung von Einrichtungen der stationären Pflege einzuleiten (AN/1928/2022). Dies gilt gleichermaßen für Einrichtungen mit der Zielgruppe Senio- rinnen und Senioren, als auch für Einrichtungen, die pflegebedürftige Menschen mit Behinderung - gleich welchen Alters – versorgen. Insbesondere geht es darum, ● den Trägern der Pflege Grundstücke zur Errichtung von Einrichtungen der stationären Pflege anzubieten, ggf. im Wege des Erbbaurechts. ● zu prüfen, inwieweit z.B. im Rahmen der Bauleitplanung Einrichtungen der stationären Pflege vorgegeben werden können. Die Verwaltung wird gebeten, dem Rat alle diesbezüglichen poten- tiellen Möglichkeiten aufzuzeigen. ● zu prüfen, inwieweit z.B. im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells grundsätzlich mehr seni- or*innengerechter Wohnraum und Wohnraum für Menschen mit Spezialbedarfen auch in kleine- ren Einheiten und eingestreut vorgesehen werden kann. Die Verwaltung wird auch hier gebeten 2 alle potentielle Möglichkeiten aufzuzeigen. ● bereits bei der Konzeptvergabe für städtische Liegenschaften Einrichtungen des Seni- or*innenwohnens und der stationären Pflege einzubeziehen. Die Ergebnisse aus diesem Antrag sind dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, dem Gesundheitsausschuss sowie ggf. weiteren entsprechenden Ausschüssen vorzustellen. Die bisherigen Ratsbeschlüsse wurden damit präzisiert. 2. Trifft die Behauptung aus berufenem Munde zu, dass bei den großen Neubaugebieten wie zum Beispiel Rondorf Nord-West „der Zug abgefahren ist“ den Bedarf für SENIOREN* zu berücksichtigen? Welche konkreten Vorgaben nimmt der Sozialdezernent zur Beeinflus- sung wahr? Antwort der Verwaltung: Die Behauptung trifft nicht zu. Zum Beispiel war zum Bebauungsgebiet Rondorf Nord-West das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren mit der Fachplanung für Senior*innen und Menschen mit Behinderungen von Beginn an eingebunden. Der Bebauungsplanentwurf sieht mit Stand September 2022 eine Pflege- station/ ein Pflegeheim in unmittelbarer Nähe zum geplanten Quartiersplatz mit Einkaufsmöglichkeiten und zur geplanten Stadtbahnhaltestelle vor. Die Investoren werden nun - im fortgeschrittenen Stand der Planung – an Betreiber herantreten. Daher steht noch nicht fest, welche Kombinationen hier entstehen werden (vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege, Wohnen mit Service etc.). Das Kooperative Baulandmodell kommt auch hier zum Tragen. Von den geplanten bis zu 1.300 Wohneinheiten werden 30 % im sozialen Wohnungsbau entstehen. 3. Welche Befugnisse hat der Sozialdezernent u.a. bei dem Kooperativen Baulandmodell, auf dringend benötigte Wohnungen für SENIOREN* (barrierearm/barrierefrei, insbesondere neue Wohnformen sowie auf den Anteil im günstigen Preissegment) hinzuwirken und was muss diesbezüglich veranlasst werden? Antwort der Verwaltung: Im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells müssen mindestens 30% der Wohnungen öffentlich ge- fördert gebaut werden. Dies bedeutet, dass diese Wohnungen barrierefrei nach DIN errichtet werden. In der Regel wird die/der Bauherr*in die restlichen Wohnungen freifinanziert und ebenfalls barrierefrei / barrierearm errichten. Eine Verpflichtung dazu gibt es für die freifinanzierten Wohnungen allerdings nicht. Das Thema „Neue Wohnformen“ kann nur durch proaktive Beratung der Investor*innen begünstigt wer- den und wird dabei entsprechend durch das Land NRW gefördert. Hierzu ein Auszug zum Thema „Wohnen im Alter“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW: https://www.mhkbd.nrw/themen/bau/wohnen/mieten-und-eigentum/wohnen-im-alter Dem öffentlich geförderten Wohnungsbau des Landes liegt ein baulich universaler Ansatz zugrunde, der Alt und Jung in barrierefreien Wohnungen ganz unterschiedliche Wohnformen ermöglicht. Hier wird auch erläutert, dass generationengerechte Wohnquartiere die selbstständige Lebensführung unterstützen und die Privatsphäre wahren sollen, d.h. die Gebäude und Wohnungen sowie das Woh- numfeld sollten barrierefrei sein und sich in zentraler, infrastrukturell gut ausgestatteter Lage mit Ge- schäften des täglichen Bedarfs, Ärzt*innen, Apotheken usw. befinden. Durch Umstrukturierung beste- hender Quartiere mit Hilfe kleinteiliger ambulanter Pflege- und Versorgungsangeboten können auch älte- re Menschen selbstbestimmt „Zuhause“ wohnen bleiben. Die meisten Senior*innen und Menschen mit Behinderungen wollen in der vertrauten Umgebung bleiben, benötigen aber dafür bedarfsgerechte Woh- nungen. 3 Es wird sowohl neuer als auch altersgerecht anzupassender Wohnraum gefördert. Förderung von Miet- wohnraum ist auch bei gemeinschaftlichen Wohnformen möglich, wie z. B. Wohngruppen oder Wohn- gemeinschaften und Wohnformen, die eine bedarfsgerechte kleinteilige ambulante Versorgungssicher- heit vor Ort bieten. Gefördert werden daher auch: • Gemeinschaftliche Wohnprojekte: Ansprechpartner sind das Amt für Wohnungswesen sowie die Wohnungsbauleitstelle des Dezernates Planen und Bauen. • Gruppenwohnungen mit und ohne ambulante Betreuung sowie Generationstreffpunkte als zentrale Begegnungsstätte in einem Viertel: Ansprechpartner ist das Amt für Wohnungswesen. Bisher blieb über die Konzeptausschreibung des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster die Möglichkeit, gewünschte Kriterien für Barrierefreiheit und Integration mit aufzunehmen. Über die Konzeptausschreibung kann Einfluss darauf genommen werden, was im Quartier erfolgen soll. Neben der öffentlichen Förderung kann dort nach entsprechender Bedarfsabfrage ein preisgedämpfter Anteil oder auch z.B. die Errichtung von Studierendenwohnungen o.ä. gefordert werden. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, hat der Rat die Verwaltung nun in seiner Sitzung am 10.11.2022 zudem damit beauftragt, verstärkt Maßnahmen zur Beseitigung des Grundstücksmangels zur Errichtung von Einrichtungen der stationären Pflege einzuleiten. Dies gilt gleichermaßen für Einrichtungen mit der Zielgruppe Seniorinnen und Senioren, als auch für Einrichtungen, die pflegebedürftige Menschen mit Behinderung - gleich wel- chen Alters – versorgen. 4. Ist es zutreffend, dass aufgrund der Knappheit an seniorengerechten Wohnungen im Stadtgebiet - im Bedarfsfalle – infolge Schlaganfall/Hirnschlag - für die städtische Körper- schaft an sich verzichtbare, teure Aufwendungen durch die Unterbringung in einer Pflege- einrichtung als letzte Lösung entstehen? Antwort der Verwaltung: Im zweiten Bericht zur Kommunalen Pflegeplanung der Stadt Köln wird festgestellt, dass die Versor- gungsdichte im Bereich des Servicewohnens vergleichsweise gut ist. Dennoch liegt der Bedarf über dem Angebot. Der Bereich des Servicewohnens erfordert daher einen weiteren Ausbau. Nach einem Schlaganfall bzw. Hirnschlag muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, welcher individu- elle Pflegebedarf vorliegt. Auf dieser Basis erfolgt dann die Entscheidung, ob eine temporär befristete bzw. dauerhafte ambulante Versorgung oder eine dauerhafte stationäre pflegerische Versorgung erfor- derlich ist. 5. Wie beurteilen Sie die in der Zeitung zu lesende Forderung, die städtische Körperschaft solle sich selbst als Investor für Pflegeeinrichtungen und seniorengerechte Wohnungen engagieren? Als 100%ige Tochter der Stadt Köln - mit eigener Bauabteilung und einem breiten Erfahrungswissen beim Bau von neuen Pflegeheimen - bieten sich die SBK mit ihrer Expertise als verlässliche Bau- Partnerin der Stadt Köln an. Die SBK streben seit langem eine Ausweitung ihrer Pflege-Angebote in wei- teren Stadtteilen zur Deckung des steigenden Bedarfs an. Es ist aus Sicht der SBK wünschenswert, die für die sogenannten „Quartiershäuser“ (Beratung, ambulante Pflege, Kurzzeitpflege, stationäre Pflege, ggf. Seniorenwohnungen mit Serviceangebot) notwendigen Flächen zukünftig verstärkt in den Bebau- ungsplänen auszuweisen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3707/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 15.11.2022
- Erstellt
- 03.11.2022 16:56