1465/2017
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Friederike-Nadig-Weg/Marion-Dönhoff-Weg von Astrid-Lindgren-Allee bis Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/2 Vorlagen-Nummer 1465/2017 Freigabedatum 08.06.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Friederike-Nadig- Weg/Marion-Dönhoff-Weg von Astrid-Lindgren-Allee bis Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Friederike-Nadig-Weg/Marion-Dönhoff-Weg von Astrid-Lindgren-Allee bis Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Alternative: Der Rat lehnt den Erlass der Abweichungssatzung ab. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.06.2017 Verkehrsausschuss 27.06.2017 Rat 11.07.2017 2 Begründung Die Straße Friederike-Nadig-Weg/Marion-Dönhoff-Weg von Astrid-Lindgren-Allee bis Astrid-Lindgren- Allee unterliegt noch der Erschließungsbeitragspflicht. Die Anlage ist technisch fertiggestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung bedingt das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der Nutzung geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Bei der Straße Friederike-Nadig-Weg/Marion-Dönhoff-Weg gibt es in den Kurvenbereichen vor den Grundstücken Marion-Dönhoff-Weg 6 und 9 zwei kleine Flächen, die zwar Bestandteil der Straßen- landparzellen sind, bei denen jedoch der Kantstein und damit die Grenze des Straßenausbaus nicht bis zur Parzellengrenze reicht. Die entsprechenden Bereiche sind auf den Detaillageplänen in den Anlagen 3 und 4 schraffiert dargestellt. Hier wäre, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, eine zeit- und kostenaufwändige Vermessung und Fortschreibung der betroffenen Flächen erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis sollte auf eine aufwändige Teilung und Fortführung der betroffenen Flurstücke verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschlie- ßungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine ent- sprechende Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist als Anlage 5 beigefügt. Alternative: Ohne den Erlass der Satzung verbleibt es bei den zuvor beschriebenen Anforderungen zur Erfüllung des Herstellungsmerkmals „Grunderwerb“, die dann entsprechend umzusetzen sind. Anlagen Anlage 1 – Übersichtslageplan Anlage 2 – Plan Erschließungsanlage Anlage 3 – Detailplan 1 Anlage 4 – Detailplan 2 Anlage 5 – Satzungstext
Anlage 5 - Satzungstext
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Anlage 5 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Friederi- ke-Nadig-Weg/Marion-Dönhoff-Weg von Astrid-Lindgren -Allee bis Astrid- Lindgren-Allee in Köln-Brück vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Friederike-Nadig-Weg/Marion -Dönhoff-Weg von Astrid- Lindgren-Allee bis Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungs- beitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung ge ltenden Fassung – ohne die Bil- dung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 3 - Detailplan 1
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Anlage 2 - Plan Erschließungsanlage
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Anlage 2 - Plan Erschließungsanlage Öffentliche Grünfläche Abrechnung BauGB B-8-5379 (8/2012/001) aı -Weı n [ED Eintrogung der rechtaverbindfichen Festsetzungen it tell. unterfeben.
Anlage 1 - Übersichtslageplan
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Anlage 1 - Übersichtsla jeplan KölnGIS 2, 4 Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke, Gebaeude u.a. ne Stadt Köln Maßstab 1:5000 Datum: 09.5.2017 VER RZ DES Re, ‚Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (3)
- Astrid-Lindgren-Allee
- Friederike-Nadig-Weg
- Marion-Dönhoff-Weg 6
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Details
- Aktenzeichen
- 1465/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27