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1465/2017

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Friederike-Nadig-Weg/Marion-Dönhoff-Weg von Astrid-Lindgren-Allee bis Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 08.06.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.07.2017, TOP 16.3

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 5 - Satzungstext

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Anlage 3 - Detailplan 1

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Anlage 2 - Plan Erschließungsanlage

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Anlage 1 - Übersichtslageplan

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Anlage 4 - Detailplan 2

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Beschlussvorlage Rat

3144 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1465/2017 
Freigabedatum 
08.06.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Friederike-Nadig-
Weg/Marion-Dönhoff-Weg von Astrid-Lindgren-Allee bis Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan-
lage Friederike-Nadig-Weg/Marion-Dönhoff-Weg von Astrid-Lindgren-Allee bis Astrid-Lindgren-Allee 
in Köln-Brück in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
Alternative: 
Der Rat lehnt den Erlass der Abweichungssatzung ab. 
 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.06.2017 
Verkehrsausschuss 27.06.2017 
Rat 11.07.2017

2 
Begründung 
 
Die Straße Friederike-Nadig-Weg/Marion-Dönhoff-Weg von Astrid-Lindgren-Allee bis Astrid-Lindgren-
Allee unterliegt noch der Erschließungsbeitragspflicht.  
 
Die Anlage ist technisch fertiggestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann 
endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein-
schlägigen Rechtsprechung bedingt das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra-
ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen 
werden, müssen daher entsprechend der Nutzung geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben 
werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Bei der Straße Friederike-Nadig-Weg/Marion-Dönhoff-Weg gibt es in den Kurvenbereichen vor den 
Grundstücken Marion-Dönhoff-Weg 6 und 9 zwei kleine Flächen, die zwar Bestandteil der Straßen-
landparzellen sind, bei denen jedoch der Kantstein und damit die Grenze des Straßenausbaus nicht 
bis zur Parzellengrenze reicht. Die entsprechenden Bereiche sind auf den Detaillageplänen in den 
Anlagen 3 und 4 schraffiert dargestellt. Hier wäre, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu 
erfüllen, eine zeit- und kostenaufwändige Vermessung und Fortschreibung der betroffenen Flächen 
erforderlich. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis sollte auf eine aufwändige Teilung und Fortführung der 
betroffenen Flurstücke verzichtet werden.  
 
Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine ent-
sprechende Abweichungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist als Anlage 5 beigefügt. 
 
Alternative: 
 
Ohne den Erlass der Satzung verbleibt es bei den zuvor beschriebenen Anforderungen zur Erfüllung 
des Herstellungsmerkmals „Grunderwerb“, die dann entsprechend umzusetzen sind. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Übersichtslageplan 
Anlage 2 – Plan Erschließungsanlage 
Anlage 3 – Detailplan 1 
Anlage 4 – Detailplan 2 
Anlage 5 – Satzungstext

Anlage 5 - Satzungstext

1257 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Friederi- 
ke-Nadig-Weg/Marion-Dönhoff-Weg von Astrid-Lindgren -Allee bis Astrid-
Lindgren-Allee in Köln-Brück 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- 
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) –  jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Friederike-Nadig-Weg/Marion -Dönhoff-Weg von Astrid-
Lindgren-Allee bis Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück ist abweichend von § 9 Absatz 
1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungs- 
beitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 
2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung ge ltenden Fassung – ohne die Bil- 
dung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. 
 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft.

Anlage 3 - Detailplan 1

35 Zeichen

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Anlage 3 - Detailplan 1

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Anlage 2 - Plan Erschließungsanlage

185 Zeichen

Anlage 2 -

Plan Erschließungsanlage

Öffentliche Grünfläche

Abrechnung BauGB B-8-5379 (8/2012/001)
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[ED Eintrogung der rechtaverbindfichen Festsetzungen it tell. unterfeben.

Anlage 1 - Übersichtslageplan

464 Zeichen

Anlage 1 - Übersichtsla jeplan

KölnGIS 2, 4
Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke, Gebaeude u.a. ne Stadt Köln
Maßstab 1:5000 Datum: 09.5.2017
VER RZ
DES Re,

‚Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
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Beratungsverlauf (3)

22.06.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2017 Verkehrsausschuss
TOP 5.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
11.07.2017 Rat
TOP 16.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Astrid-Lindgren-Allee
  • Friederike-Nadig-Weg
  • Marion-Dönhoff-Weg 6

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Details

Aktenzeichen
1465/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
08.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27