V/0531/2020
Ökologische Belange in der Bauleitplanung: Begrünung der Vorgärten und der Flachdächer
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Beschlussvorlage
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V/0531/2020 V/0531/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Ökologische Belange in der Bauleitplanung: Begrünung der Vorgärten und der Flachdächer Beratungsfolge 02.02.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 04.02.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. In neuen Bebauungsplänen wird zukünftig grundsätzlich die G estaltung des Vorgartens als be- pflanzter Garten festgesetzt (Verbot von Schottergärten). 2. In neuen Bebauungsplänen wird zukünftig grundsätzlich die ( extensive) Begrünung von Flachdä- chern bzw. flachgeneigten Dächern (< 15 Grad) festgesetzt. 3. Die Verwaltung informiert und berät verstärkt über Möglichkeiten zur pflegeleichten und kosten- günstigen Anlage von begrünten Gärten und Flachdächern. Die Begrünung vorhandener Flach- dächer soll im Rahmen des Handlungskonzeptes Klimaanpassung finanziell gefördert werden. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, ein weitergehendes Konzept zu erarbeiten und umzusetzen, mit dem der weiteren Verringerung der begrünten Flächen in Wohn- und Gewerbegebieten entg e- gengewirkt werden soll. 5. Der Ratsantrag der SPD -Fraktion vom 14.05.2019 (A -R/0039/2019) „Zugunsten der Artenvielfalt: Mehr Grün statt Schotter in den Gärten“ (Anlage 1) ist hiermit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die oben genannten Beschlüsse entstehen bis auf den Personalaufwand für Ziffer 3. und 4. keine finanziellen Auswirkungen. Das Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 sieht ein Förde rvo- Stadtplanungsamt 27.01.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Brinkheetker / Herr Kuttenkeuler Telefon: 492-6190 / 492-6744 Brinkheetker@stadt- muenster.de / Kuttenkeuler@stadt- muenster.de - 2 - V/0531/2020 lumen von 100.000 € / Jahr für das Förderprogramm vor. Dieses beinha ltet u. a. auch die Förderung von Dachbegrünungen. Begründung: A. Ausgangslage Münster gehört nach den aktuellen Modellrechnungen zur Bevölkerungsentwicklung weiter zu den am stärksten wachsenden Städten in Nordrhein -Westfalen. Es wird daher auch in den nächsten Jahren einen erheblichen Bedarf an neuen Wohnungen geben. Um diesen B edarf zu decken, hat der Rat im Baulandprogramm das Ziel vorgegeben jährlich 2000 neue Wohneinheiten zu schaffen. Dabei wird davon ausgegangen, dass 750 Wohneinheiten in den b estehenden Gebieten realisiert werden kön- nen (Verdichtung) und 1250 Wohneinheiten durch neue Baugebiete im I nnenbereich, aber auch im Außenbereich, geschaffen werden. Hinzu kommt der zusätzliche Bedarf an neuen Büro - und Gewer- beflächen. Die neue Bebauung führ t zu einem Verlust an Freiflächen. Verschärft wird der Verlust an Grünflächen durch die Tendenz Vorgärten als Schottergärten anzulegen bzw. umzuwandeln. Private und öffentliche Grünflächen sind aber nicht nur ökologisch wertvoll, sondern ein wesentlicher Faktor für die Wohn- und Aufenthaltsqualität und damit für die Attraktivität von Wohn- und Gewerbegebieten. In zahlreichen Bundesländern bzw. Städten und G emeinden gibt es inzwischen Aktivitäten zur Be- grünung der Wohn - und Gewerbegebiete. Das Land Baden -Württemberg hat beispielsweise am 31.07.2020 das Landesnaturschutzgesetz angepasst, so dass dort neue Schotterungen von privaten Gärten landesweit unzulässig sind. Ha mburg hat als erste deutsche Großstadt eine umfassende Gründachstrategie entwickelt (www.hamburg.de/gruendach). Die SPD-Fraktion hat am 14.05.2019 einen Antrag an den Rat gestellt, in dem unter anderem auch Festsetzungen in Bebauungsplänen zu Schottergärten gefordert werden (si ehe Anlage 1). Diese r Antrag wurde vom Rat zur Beschlussfassung an den ASSVW verwiesen. In dieser Vorlage wird die- ser Antrag aufgegriffen. Wegen der positiven Wirkungen von Gründächern sollen auch diese grund- sätzlich in neuen Bebauungsplänen festgesetzt werden. Die vorgesehen en Maßnahmen sind für die stärkere Begrünung in der Stadt nicht ausreichend. Daher soll hierfür ein Gesamtkonzept erarbeitet und umgesetzt werden. 1. Welche positiven Effekte haben begrünte Flächen in Wohn- und Gewerbegebieten? Gestalterische Vorteile, Aufenthaltsqualität Eine stärkere Begrünung erhöht die Attraktivität und die Aufenthaltsqualität eines Wohn- oder Gewer- begebietes. Sie trägt auch zu einer Verbesserung der L uftqualität bei. Die Pflanzen bilden selbst Sauerstoff und senken so die CO 2 Belastung. Außerdem werden Feinstaub und Luftscha dstoffe her- ausgefiltert und abgebaut. Begrünte Dächer könnten als Erholungsort für das A rbeits- und Wohnum- feld der Menschen genutzt werden, indem sie begehbar gestal tet werden. Darüber hinaus schützt die Begrünung eines Daches vor schädlichen Umwelteinflüssen und erhöht so die Lebensdauer. Auch eine Kombination aus b egrünten Dächern und Photovoltaikanlagen ist möglich und wurde in Münster auch schon mehrfach realisiert. Der Kühlungseffekt durch die begrünten Dachfläche n kann den Ertrag solcher Anlagen sogar steigern. Überflutungsschutz, Wasserhaushalt In Städten ist der Wasserhaushalt aufgrund der Versiegelung stark verändert. Der Oberflächenabfluss ist deutlich erhöht, die Grundwasserneubildung und die Verdunstung sin d hingegen extrem ve rmin- dert. Dadurch ergibt sich im urbanen Bereich ein wasserwirtschaftliches Ungleichgewicht. Dies führt - 3 - V/0531/2020 bei extremen Niederschlägen zu enormen Oberflächenabflüssen mit zum Teil schwe rwiegenden Fol- gen für die Menschen, die Infrastruktur und die Fließgewässer. Begrünte Flächen wie Vorgärten, aber auch begrünte Dächer , tragen dazu bei , der Versiegelung entgegen zu wirken. Sie bieten gerade auch bei Starkregenereignissen einen zusätzlichen Regenwasserrückhalt , so dass eine Verlangsa- mung und Reduktion der Abflussanteile erreicht werden kann. Daher sind sie auch ein nennenswerter Beitrag zum effektiven Überflutungsschutz. Extensiv begrünte Dächer halten circa 40 -80 % des Jah- resniederschlags zurück, intensiv begrünte Dächer bis zu 100% . Begrünte Dächer fördern die Ver- dunstung des Niederschlags und tragen damit auch maßgeblich zur Verbesserung des Mikroklimas bei. Mikroklima, Beitrag zur Klimaanpassung Begrünte Flächen tragen im Sommer zu einem angenehmen Mikroklima bei, da sie sich nicht so stark aufheizen, wie dies beispielsweise bei Oberflächen mit Schotter, Asphalt oder ähnlichem der Fall ist. Die höhere Verdunstung führt insgesamt zu einer Reduzierung von Temperaturextremen. Begrünte Dächer tragen darüber hinaus zu einer verbesserten Wärmedämmung der Gebäude bei. Im Sommer heizen sich die begrünten Dachflächen langsamer auf und kühlen im Winter langsamer aus. Lebensraum/ Artenschutz Die Zahl der Insekten ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Viele Insekten sind vom Aus- sterben bedroht, weil ihr Lebensraum kleiner wird und sie keine Nahrung mehr finden. B egrünte Gär- ten und Dächer sind ein wichtiger neuer Lebensraum für Insekten und Kleinlebewesen. 2. Warum nehmen die begrünten Flächen im Stadtgebiet ab? In Neubaugebieten wird der Anteil der Freiflächen immer kleiner. Dies hat vor allem drei Ursachen: Aus Kostengründen sind kleine Grundstücke mit größtmöglicher Bebaubarkeit gefragt. Hohe Baulandpreise und hohe Baukosten lassen ein Vorhaben oft nur durch vollständige Ausnut- zung der Bebau barkeit wirtschaftlich umsetzen. Dies geht zu Lasten unversiegelter Grund- stücksflächen. Münsters Stadtplanung hat das Ziel, für neue Baugebiete möglichst wenig Fläche zu verbrau- chen. Für Wohngebiete gilt dabei als Zielgröße, mindestens 50 Wohneinheiten auf einem Hek- tar neuer Wohnbaufläche unterzubringen. Dazu ist es u. a. erforderlich, einen hohen Anteil bebaubarer Grundstücksfläche (hohe Grundflächenzahl) zuzulassen. Es besteht die Tendenz, Vorgärten und teilweise auch rückwärtige Gärten nicht oder kaum zu bepflanzen und stattdessen mit Steinmaterialien zu gestalten, um den Pflegeaufwand zu re- duzieren. Zur empirischen Untermauerung wurden vom Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zwei mittlerweile vollständig bebaute Neubaugebiete einer näheren Bet rach- tung unterzogen. Im Ergebnis zeigen danach ca. 30-40% der Vorgärten eine übermäßige Ver- siegelung bzw. „Verschotterung“. Auch in bestehenden Wohngebieten hat sich der Anteil der begrünten Flächen in den letzten Jahren durch die Nachverdichtung stark v erringert. Hinzu kommt, dass es auch bei bestehenden Gebäuden verstärkt zur Anlage von Schottergärten kommt. Als Grund für die Anlage eines Scho ttergartens wird häufig der erhoffte geringere Aufwand für die Pflege genannt. Weitere Grü nde sind gestalterisch e Aspekte und der Eindruck der stärkeren „Aufgeräumtheit“ des Gartens. Durch den Eintrag von Laub und Staub besiedeln nach einiger Zeit „unerwünschte“ P flanzen die Schotterflächen. Diese l assen sich manuell nur schwer entfe rnen, so dass die Gefahr besteht, dass im Vorgarten illegal Herbizide zur Freihaltung von Wildkräutern eingesetzt werden. - 4 - V/0531/2020 3. Wie kann die Stadt dieser Entwicklung entgegenwirken? Die Stadt selbst muss öffentliche Flächen (Mittelinseln, Schulhöfe, Seitenstreifen…) soweit wie möglich entsiegeln und begrünen bzw. bei neuen Bauvorhaben die Versiegelung möglichst reduzie- ren. Dieses wird bereits grundsätzlich so praktiziert. Weitere geeignete Flächen im Stadtgebiet sollten aber identifiziert und möglichst begrünt werden (siehe B. zu 5.). Es gi bt zahlreiche kommunale Möglichkeiten, den Anteil der bepflanzten privaten Fl ächen in den Wohn- und Gewerbegebieten zu erhöhen. Neben den formellen rechtlichen Regelungen (die in die Gestaltungsfreiheit der Bürger eingreifen und zu Vollzugsaufwand führen) sollten ergänzend die Bür- ger durch Beratung und Information und evtl. finanzielle Anreize übe rzeugt werden ihre Flächen so- weit wie möglich zu begrünen (Vorgärten, Gärten, Dächer, Fass aden, Stellplätze…). In neuen Be- bauungsplänen gibt es hierzu teilweise sc hon Festsetzungen. Ergänzend gibt es auch schon städti- sche Aktivitäten zur Information der Bevölkerung und zur Förderung von Begrünungsmaßnahmen (Handlungskonzept Klimaanpassung 2030: siehe Vorlage 1093/2019; „Münster bekennt Farbe“, Pro- jektantrag des NABU „Münster summt auf“…). Der Städte- und Gemeindebund hat im Dezember 2019 „Handlung sempfehlungen zum Umgang mit Schottergärten“ veröffentlicht, in der er die Steuerungsmöglichkeiten der Städte beschreibt: Information und Beratung, Förderung Ergänzend zu rechtlichen Vorgaben muss es Ziel sein , die Gebäudeeigentümer von den Vorteilen eines begrünten Gartens zu überzeugen. Hierzu muss verstärkt über den Nutzen solcher Flächen und über die Möglichkeiten zur kostengünstigen Realisierung informiert werden. Da Schottergärten häufig angelegt werden, um Pflegeaufwand zu reduzieren, sollten begrünte Gärten dargestellt werden, die keinen höheren Pflegeaufwand erfordern als Schottergärten. Umsetzung von § 8 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018 Die Landesbauordnung stellt nicht nur Anforderungen an bauliche Anlagen, sondern auch an Grund- stücke. Es ist geregelt, dass die unbebauten Flächen der Baugrundstücke zu begrünen und zu be- pflanzen sind. Eine bestimmte Qualität der Begrünung wird aber nicht verlangt. Diese Regelung gilt sowohl für Wohngebiete in denen es keinen Bebauungsplan gibt (im Zusammenhang bebaute Ort- steile nach § 34 BauGB), als auch für die Gebiete in denen Bebauungspläne existieren, diese aber keine Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen enthalten. Ob in NRW eine bauordnungsrecht- liche Verfügung zur Beseitigung des Schottergartens und zur Begrünung des Vorgartens auf diese Norm gestützt werden könnte, ist gerichtlich noch nicht bestätigt worden. Gestaltungssatzung nach § 89 BauO NRW 2018 Grundsätzlich bestand die rechtliche Möglichkeit, im Rahmen einer Gestaltungssatzung ör tliche Bau- vorschriften zu den Vorgärten zu erlassen. Als Beispiel wird oft die Vorgartensatzung der Stadt Frank- furt genannt. Ob dies auch nach der ab dem 01.01.2019 gültigen La ndesbauordnung noch rech tlich sicher erfolgen kann, ist umstritten. Festsetzung im Bebauungsplan Die Kommunen können mit Festsetzungen in den neuen Bebauungsplänen die Begrünung von Vor- gärten, Stellplätzen oder Flachdächern (< 15 °) bauplanungsrechtlich fordern. Solche Regelu ngen schränken allerdings die Freiheit des Eigentümers, sein Grundstück nach seinem Geschmack gestal- ten zu können, ein. Hält sich ein Bürger nicht an die Festsetzung, müssen diese durch bauordnungs- rechtliche Ordnungsverfügungen durchgesetzt werden. - 5 - V/0531/2020 Vertragliche Vereinbarungen Die Stadt kann im Rahmen der Veräußerung städtischer Grundstücke auch die Pflicht zur Realisi e- rung von Dachbegrünungen und begrünten Vorgärten thematisieren. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Stadt nicht Grundst ückseigentümer ist, aber begleitend zum B ebauungsplanverfahren ein städtebaulicher Vertrag mit einem Vorhabenträger geschlossen wird. B. Begründung zu den Beschlusspunkten: 6. zu 1. und 2.: In neuen Bebauungsplänen wird zukünftig grundsätzlich die G estaltung des Vorgartens als bepflanzter Garten festgesetzt (Verbot von Schottergärten). In neuen Be- bauungsplänen wird zukünftig grundsätzlich die (extensive) Begrünung von Flachdächern bzw. flachgeneigten Dächern (< 15 Grad) festgesetzt. Wie unter A.1 beschrieben , hat eine Begrünung der Vorgärten und Dächer erhebliche Vorteile. Nur durch eine verbindliche Vorgabe können diese Vorteile umfassend realisiert werden. In Neubaugebie- ten können sich die Bauherren durch eine Festsetzung im Bebauungsplan frühzeitig auf di ese Vorga- ben einstellen und diese mit einplanen. Da die Vorgaben verbindlich für alle Grundstücke gelten, kön- nen diese bei der Planung eines passgenauen Regenwasserbewirtschaftungskonzepts berücksichtigt werden und führen zu Einsparungen. Zwar hat der einzelne Bauherr ggf. Mehrkosten und wird in sei- ner Gestaltungsfreiheit eing eschränkt. Auf der anderen Seite profitiert er jedoch auch von den o. g. Vorteilen (z. B. der höheren Aufenthaltsqualität, des besseren Mikroklimas) und hat dauerhaft Einspa- rungen bei d er Niederschlagswassergebühr. Alle bereits geltenden B ebauungspläne zu ändern und diese zusätzlichen Festsetzungen aufzunehmen, ist weder sinnvoll noch rechtssicher umsetzbar. Es ist technisch möglich, auch stärker g eneigte Dächer zu begrünen. Dies führt a ber zu unverhältnismä- ßigen Kosten, so dass die Reg elung nur für flache oder schwach geneigte Dächer gilt. Auch auf die Verpflichtung zur intensiven Dachbegrünung wird wegen der erhebliche Mehrkosten abgesehen. Die Festsetzungen sollen möglichst eindeutig und rechtssicher formuliert werden. Die Bauherren sol- len z. B. im Rahmen der Baugenehmigung über die Vorgaben und die Möglichkeiten ihrer kosten- günstigen Umsetzung informiert werden, damit die neuen Vorgaben möglichst geringen neuen Voll- zugsaufwand erzeugen. Entsprechende Flyer hierzu existieren bereits und müssten für Münster nur angepasst werden. Das Verbot von Schottergärten soll nicht für naturnah bepflanzte Steingärten gelten. Es ist aktuell auch nicht vorgesehen, konkrete Vorgaben zur Gestaltung der Gärten hinter den Gebäuden zu ma- chen. Hierzu soll aber auch informiert und beraten werden, um „Schotterungen“ möglichst zu vermei- den. Es ist Ziel der Stadt, dass die Dächer noch stärker als bisher auch zur Stromerzeugung genutzt wer- den. Bei der Festsetzung der Dachbegrünung ist daher eine Regelung zu finden, die eine Nutzung der Dachfläche für Photovoltaik oder Solarthermie nicht einschränkt. Hier zwei Festsetzungsbeispiele: Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der Zufahrte n, Stell- plätze, Abstellflächen für Müllbehälter und notwendigen Wege (Hauszugänge) unversiegelt anzule- gen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauerhaft als Gartenfläche zu unterhalten. Eine Gesta ltung der Vorgartenbereiche mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig. - 6 - V/0531/2020 Für Flachdächer und flach geneigte Dächer (< 15°) von Gebäuden ist eine Dachbegrünung mit einer Substratmächtigkeit von mindestens 10 cm herzustellen. Von dieser Verpflichtung können Teilflä- chen, die zur Gewinnung regener ativer Energien (Photovoltaik, Solarthermie) genutzt we rden sowie Dächer von Nebenanlagen und Garagen mit einer Dachfläche ≤ 50 m² ausgeno mmen werden. Eine Kombination von Gründach- und Solaranlagen bleibt jedoch zulässig zu 3.: Die Verwaltung informiert und berät verstärkt über Möglichkeiten zur pflegeleichten und kostengünstigen Anlage von begrünten Gärten und Flachdächern. Die Begrünung vorhande- ner Flachdächer soll im Rahmen des Handlungskonzeptes Klim aanpassung finanziell geför- dert werden. Durch die Festsetzungen nach Ziffer 1 und 2 können Begrünungen der Vorgärten und Flachdächer in neuen Wohn- und Gewerbegebieten erreicht werden. Um auch in den anderen Bereichen des Stadt- gebietes der weiteren Reduzierung der Begrünung entgegenzuwirken, sollen bestehende Informa- tions- und Beratungsangebote (u. a. Umweltberatung, Gründachkataster) gestärkt und erweitert wer- den. Es soll den Hauseigentümern vermittelt werden, wie ein Garten begrünt und trotzdem pflege- leicht gestaltet werden kann. In diesem Zusammenhang kann auch das Projekt „Münster summt auf“ (Projektantrag des NABU) unterstützend ansetzen. Auch soll dargestellt werden, wie ein Schottergar- ten mit geringem Aufwand wieder in einen ökologisch wertvollen Vorgarten umgestaltet werden kann. Der Rat hat am 11.12.2019 das Handlungskonzept Klimaanpa ssung 2030 zur Umsetzung des Klima- anpassungskonzeptes der Stadt Münster beschlossen (V/ 0799/2019/1). In diesem Rahmen soll auch ein Förderprogramm für die Begrünung vorhandener Dächer konzipiert werden. zu 4.: Die Verwaltung wird beauftragt, ein übergreifendes Konzept zu erarbeiten und umzuse t- zen, mit dem der weiteren Verringerung der begr ünten Flächen in Wohn - und Gewerbegebie- ten entgegengewirkt werden soll. Der Druck auf die noch vorhandenen begrünten Flächen in den Wohn - und Gewerbegebieten wird in den nächsten Jahren andauern. Gleichzeitig steigt der Bedarf nach privaten und öffentlic hen Grün- räumen aufgrund der Folgen des Klimawandels und der aktuellen Corona -Krise. Die Stadt soll daher ein themenübergreifendes Konzept era rbeiten und umsetzen, um der Tendenz zur Verringerung der Grünflächen entgegenzuwirken. Grundlage hierfür sind u. a . die Str ategischen Entwicklungsziele im Rahmen des Ratsbeschlusses zur Globalen Nachhaltigen Ko mmune, das Handlungskonzept Klima- anpassung 2030, sowie die Konzepte des Amtes für Mobilität und Tiefbau zur wassersensiblen Stadtentwicklung. In diesem Rahmen können auch die noch offenen Fragestellungen z. B. hinsichtlich einer „Grünsatzung“ geklärt werden. Der Planungsprozess zur Entwicklung von Neubaugebieten wurde aufgrund der gestiegenen rechtli- chen Anforderungen und der stadtinternen Zielsetzungen (z. B. K limaanpassungskonzept, Agenda 2030, SDG 2017) bereits im Grundsatz an die Zielsetzung einer wassersensiblen Stadtplanung angepasst. Diese beinhaltet gebietsspezifische Lösungen zur optimalen Bewirtschaftung von Regen- wasser. Ziel ist es, die Oberflächenabfl üsse und die Versickerungs - und Verdunstungsanteile im be- bauten Zustand dem unbebauten Zustand anzunähern. Daher müssen Oberflächenabflüsse verrin- gert und die Versickerung und Verdunstung gestärkt werden. So können Wetterextreme wie Starkre- gen, aber auch Hitze und Trockenheit besser ausgeglichen werden. Diese Anforderungen können nur bei einer maßgeblichen Steigerung der Grünflächenanteile erfüllt werden. - 7 - V/0531/2020 zu 5.: Der Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 14.05.2019 (A-R/0039/2019) „Zugunsten der Arten- vielfalt: Mehr Grün statt Schotter in den Gärten“ (Anlage 1) ist hiermit erledigt. Die Ziffer 1 des Ratsantrages wurde im Beschlussvorschlag 1 dieser Vorlage aufgegriffen. Um überzeugend die Vorteile der Begrünung in der Stadt zu vermi tteln, muss die Stadt mit gutem Beispiel vorangehen. Bei neuen Projekten der Stadt (Schulen, Fe uerwehr, Kitas etc.) orientiert sich die Gestaltung der Freianlagen primär an den erforderlichen Nutzungsansprüchen. Sofern kein Erfor- dernis einer Befestigung von Flächen besteht, werden diese begrünt. Der Einbau von Schotterflächen erfolgt bei diesen Freiflächen generell nicht. Das gle iche gilt auch bei einer Sanierung derartiger Flä- chen. Die Verwaltung hat den in Ziffer 2 des Antrages gewünschten Rückbau städt ischer Flächen bereits in zahlrei chen Fällen realisiert. Sie wird b ei den sonstigen Bestandsflächen noch stärker als bisher prüfen, ob Entsiegelung und Begrünung umsetzbar sind. Eine Anpassung der Friedhofssatzung ( Ziffer 3 des Antrags) ist nicht erforderlich. Die Friedhofssat- zung in de r Fassung vom 22. Juni 2015 sieht bereits jetzt Festsetzungen zur gärtnerische n Gestal- tung und Pflege der Grabstätten vor, die sich auch auf die Kiesabdeckung von Grabstätten bezieh en. Diese Festsetzungen werden zum jetzigen Zeitpunkt als ausreichend anges ehen, um die Schaffung von kompletten Kiesabdeckungen zu vermeiden. Ein Anreizsystem zum Rückbau von bestehenden Schottergärten ( Ziffer 4) gibt es in Münster nicht. Einige Städte, u. a. Bielefeld, haben aktuell ein solches Programm eingeführt. Auf der Grun dlage der dortigen Erfahrungen wird die Verwaltung im Rahmen des Konzeptes (Beschlussvorschlag 4.) ent- scheiden, ob auch für Münster eine solche Förderung sinnvoll und erforderlich ist. Alternativ sind ne- ben der Beratung und Information auch Anreizsysteme w ie Wettbewerbe für den „Bienenfreundlichen Vorgarten“ etc. denkbar. Eine Förderung der nicht durch Festsetzungen zwingend erforderlichen Dachbegrünungen ist, wie oben beschrieben, ab 2021 geplant. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: SPD- Ratsantrag Nr. A-R/0039/2019
V-0531-2020-Anlage-1-SPD-Ratsantrag
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Antrag an den Rat Nr.: A-R/0039/2019
SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Münster
Bahnhofstraße 9
48143 Münster
Tel. (0251) 45 314
Fax (0251) 511 750
www.spd-muenster.de
Zugunsten von Artenvielfalt: Mehr Grün statt Schotter
in den Gärten
Ratsantrag
D
er Rat der Stadt Münster möge beschließen:
1. In Neubaugebieten wird durch Festsetzungen im Bebauungsplan das Anlegen von Gär-
ten mit dem Hauptgestaltungsmerkmal Stein, Platten oder Schotter (sogenannte „Schot-
tergärten“) als Ziergestaltung untersagt und stattdessen die Gestaltung als bepflanzte
Gärten („grüne Gärten“) festgelegt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete städtischen Flächen (u. a. Mittelstreifen, Mit-
telinseln, Flächen vor städtischen Gebäuden) entsprechend neu zu gestalten oder zu-
rückzubauen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Friedhofssatzung in den Bestimmungen zur Gestal-
tung der Grabstätten, wo nötig, entsprechend anzupassen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Anreizsystem zum Rückbau von bestehenden soge-
nannten „Schottergärten“ zu entwickeln.
Begründung:
I
n den Medien wird der dramatische Rückgang der Insekten und nachfolgend von Vögeln ein-
drucksvoll beschrieben. Untersuchungen belegen durch Langzeitbeobachtungen die auch in der
Stadt wahrzunehmende Alltagserfahrung, dass in den vergangenen Jahren immer weniger In-
sekten anzutreffen sind.
Dazu trägt nicht nur in die intensive Landwirtschaft und der großflächige Einsatz von chemi-
schen Mitteln bei. Auch innerhalb der Wohngebiete wird durch die vermehrte Anlage von soge-
nannten „Schottergärten“ - Gärten mit intensiver und vorrangiger Verwendung von Steinplatten
oder Schotter als Ziergestaltung - der Verlust von Nahrungs- und Rückzugsmöglichkeiten von
Insekten vorangetrieben. Auch auf den städtischen Friedhofsanlagen nimmt eine Gestaltung von
Gräbern mit Steinen bzw. Schotter zu.
Für eine nachhaltige und ökologische Stadtentwicklung ist daher die Vermeidung der Anlage
weiterer steinerner (Vor-)Gärten, der Rückbau bereits angelegter Schottergärten und das För-
14.05.2019
Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/0531/2020
2
dern von Vegetationsflächen notwendig. Diese Maßnahme trägt zur Verbesserung des Kleinkli-
mas durch geringere Aufheizung und zum Hochwasserschutz durch Erweiterung der Versicke-
rungsflächen bei.
Dem aktuellen Gestaltungstrend des „Schotter(vor)gartens“ sind bereits zahlreiche Gemeinden
und Städte entgegengetreten: Xanten, Mülheim, Aachen, Dortmund, etc..
In Münster könnten durch eine entsprechende Festsetzung langjährige städtische Projekte wie
„Münster blüht auf“ und aktuelle Projekte des NABU wie „Münster summt auf“ aufgenommen
und in die Stadtentwicklung eingeschrieben werden.
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Fraktion im Rat der Stadt Münster
Dr. Michael Jung Stephan Brinktrine Doris Feldman n
Philipp Hagemann Marius Herwig Dr. Cornelia Jäge r
Mathias Kersting Michael Kleyboldt Marianne Koch
Katharina Köhnke Thomas Kollmann Gaby Kubig-Stel tig
Hedwig Liekefedt Mustafa Schat Anne Schulze Wintz ler
Petra Seyfferth Ludger Steinmann Beate Vilhjalmsson
Maria Winkel
Anlage A
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Anlage A zur V/0531/2020 Kurzüberblick Es kommt durch die zahlreichen Bautätigkeiten in Münster zu erheblichen Verlusten von Grünflä- chen. Verstärkt wird dies noch durch die Tendenz anstelle von begrünten Vorgärten Schottergär- ten anzulegen. Um die Aufenthaltsqualität in neuen Wohn- und Gewerbegebieten zu steigern, sollen Maßnah- men zur Begrünung getroffen werden. Der entsprechende SPD-Ratsantrag wird damit aufgegrif- fen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen soll die Qualität der Wohn- und Gewerbegebiete gesi- chert bzw. verbessert werden. Gleichzeitig werden auch Ziele des Handlungskonzeptes Klima- anpassung sowie der Beschluss zur Globalen nachhaltigen Kommune umgesetzt. Finanzierung Durch die Beschlüsse entstehen bis auf den Personalaufwand für Ziffer 3. und 4. keine finanziellen Auswirkungen. Das Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 sieht ein Fördervolumen von 100.000 € / Jahr für das Förderprogramm vor. Über die Bereitstellung dieser Haushaltsmittel wird im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2021ff. entschieden. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne sind von der Gemeinde u. a. auch Belange des Um- weltschutzes, einschließlich des Naturschutzes zu berücksichtigen. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Mit der Umsetzung der mit der Vorlage verbundenen Beschlüsse wird ein Beitrag zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels geleistet und zu einer Verbesserung des Mikroklimas beigetra- gen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Bahnhofstraße 9
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Details
- Aktenzeichen
- V/0531/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.07.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37