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RAT/280/2025

Genehmigung einer dringlichen Entscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW

Beschlussvorlage 20.08.2025

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dringliche Entscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW

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Beschlussvorlage

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dringliche Entscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW

12147 Zeichen

Lg 143 - 12.2023

Original

Dezernat ‚Amt/Institut/Dienststelle " Tetefon-Nbst. Datum
07 L 32/0 , | 93251 | 11.08.2025
Amtsbezeichnung

| Ordnungsamt

An 01

Bei Vorlagen mit finanzieller Auswirkung
Vorprüfung durch Amt 20
Datum | Unterschrift Stadtkämmerer

Dringliche Entscheidung gemäß & 60 GO NRW

Bezeichnung

Beschluss zum Erlass einer Ordnungsbehöradlichen Verordnung zum Verbot des Badens im Rhein

Vorlagen-Nr.

RAT/280/2025
D

In vorstehender Angelegenheit bitte ich, einen. Beschluss gemäß & 60 GO NRW* herbeizuführen.

Eilentscheidung des Haupt- und Finanzausschusses ($ 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW)

Die Angelegenheit unterliegt der Beschlussfassung des Rates,
dessen rechtzeitige Einberufung nicht möglich ist, ’
Die entsprechende Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss (Vordruck Lg 144) ist als Anlage beigefügt.

Dringlichkeitsentscheidung ($ 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. $ 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW)

x | Die Angelegenheit unterliegt der Beschlussfassung des
Rates,
dessen rechtzeitige Einberufung nicht möglich ist. Die Angelegenheit ist von äußerster Dringlichkeit.
Die entsprechende Vorlage (Vordruck Lg 145) ist als Anlage beigefügt.

Unterschrift Dezgrni

Anlagen

* Gesetzestext:
& 60 - Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen

(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht
rechtzeitig möglich ist (Eilentscheidung). Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht
aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und im Falle
ihrer oder seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit einem Ratsmitglied entscheiden (Dringlichkeits-
entscheidung). Die nach Satz 1 oder nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Er kann die Entscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

(2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig, möglich, kann die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit der
oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss
in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Lg 145 - 12.2023 - Anlage 1 zu Lg 143

Durchschrift für Büro 01

Betrifft: | Vorlagen-Nr.
Dringlichkeitsentscheidung gemäß 8 60 GO NRW L RAT/280/2025
hier:

Beschluss zum Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Verbot des Badens im Rhein

Begründung der Dringlichkeit der Angelegenheit
(in Fällen des $ 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW die möglichen erheblichen Nachteile oder Gefahren nennen):

In den Sommermonaten kommt es vermehrt zu unkontrollierten Badeaktivitäten, insbesondere an unbewachten
Uferbereichen. Wiederholt haben in jüngster Zeit tragische Badeunfälle mit Todesfolge stattgefunden. Wegen
angekündigter hoher Temperaturen in den nächsten Wochen und der Schulferienzeit ist mit einem erhöhten
Besucheraufkommen an den Uferbereichen des Rheins zu rechnen. Die sofortige Unterbindung des Badens ist
erforderlich, um weitere Unfälle zu vermeiden. Ein Abwarten bis zur nächsten Ratssitzung würde ein nicht
vertretbares Risiko darstellen und könnte bei einem weiteren tödlichen Unfall zu einer erheblichen politischen und
rechtlichen Verantwortlichkeit führen.

Beschlussdarstellung

Oberbürgermeister oder hauptamtliche Vertreterin/hauptamtlicher Vertreter

Dr. Stephan Keller und
Ds

Ratsmitglied
Markus Raub
[:

* beschließen gemäß

[x]8 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Mn 8 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Verbot des Badens im Rhein wird erlassen

k
Düsseldorf, den Unterschrift kun Unterschrift
L 12.08.2025. Jh

Die Sachdarstellung zur Beschlussdarstellung (Vordruck Lg 146) ist als Anlage beigefügt.

Amt/Institut/Dienststelle Amtsbezeichnung

32/0 Ordnungsamt

Dezernentin/Dezerpent!

L Christian Z

Lg 146 - 10.2012 - Anlage 2 zu Lg 143

Betrifft: Durchschrift für Büro 01
Sachdarstellung
„zur Vorlagen-Nr. RAT/280/2025

Sachdarstellung

Der Rhein ist ein stark befahrener, schiffbarer Fluss mit tückischen Strömungsverhältnissen, Wellenschlag durch
vorbeifahrende Schiffe sowie stark wechselnden Wasserständen. Das Baden im Rhein stellt daher auch für geübte
Schwimmer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar.

Das Baden im Rhein ist als Ausübung des Gemeingebrauches bundes- und landesrechtlich grundsätzlich erlaubt.
Bundesrechtlich ist das Baden und Schwimmen im Rhein auf Düsseldorfer Stadtgebiet durch die Verordnung über
das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Duisburg vom 11. Äpril 1972 (im Folgenden: BadeVRhein-Kleve) lediglich auf einzelnen
Stromabschnitten zum Schutze der Schifffahrt untersagt. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Regelungen
‚bestehen nicht. Nach Rechtsauffässung des innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen enthält das
höherrangige Recht, insbesondere die BadeVRhein-Kleve trotz der insbesondere im dortigen $ 3 enthaltenen
Vorgaben für das Verhalten schwimmender Personen im Verhältnis zu Schiffen keine abschließende
Spezialregelung, die einem kommunalen Verbot entgegenstünde.

Immer wieder kommt es entlang des Rheins und speziell auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu Badeunfällen, teilweise mit
tödlichem Ausgang. Trotz wiederholter Warnhinweise nehmen insbesondere in den Sommermonaten Personen das
Risiko in Kauf, sich zum Baden in den Fluss zu begeben. Die unvorhersehbaren Gefahren bestehen dabei bereits im
unmittelbaren Uferbereich. Auch Personen, die noch nicht vollständig im Wasser stehen oder schwimmen, körinen
dabei’'von Wellen oder Strömungen erfasst und in den Fluss hineingezogen oder abgetrieben werden. Gefährdet
sind dabei nicht allein die badenden Personen selbst, sondern auch mögliche Nothelfer und professionelle
Rettungskräfte, weiche ihnen zu Hilfe kommen.

Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit - ist
es erforderlich, das Baden im Rhein auf dem Gebiet der Stadt Düsseldorf ausdrücklich zu untersagen.

Die Verordnung schafft zudem eine klare rechtliche Grundlage für ordnungsbehördliches Einschreiten und
ermöglicht die Ahndung von Verstößen mit einem Bußgeld.

Die Regelung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die bestehende Gefährdungslage wirksam
einzudämmen. Insbesondere ist es nicht möglich die bestehenden Gefahren des Rheins anderweitig einzudämmen
oder diesen durch flächendeckende Überwachung und bereitstehende Rettungskräfte wirksam zu begegnen.

Erläuterung der anfallenden Haushaltsbelastungen

Einmalige Finanzierung Einmalige Refinanzierung Folgekosten (bei Investitionen nach Vordruck Lg 535 und 536)
EUR EUR EUR
0,00 0,00 0,00

a — a

Erläuterung der vorgesehenen Finanzierung und Refinänzierung

Weitere Erläuterung des zur Beschlussfassung anstehenden Sachverhaltes und/oder
der vorgesehenen Finanzierung und Refinanzierung siehe nächste Seite(n)

Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt
Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein

Aufgrund des $ 27 Absatz 1 in Verbindung mit $ 1 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes
(OBG NRW) erlässt die Landeshauptstadt Düsseldorf folgende ordnungsbehördliche
Verordnung:

8 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf entlang
des Rheinufers, soweit es im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf liegt.

& 2 Verbot des Badens im Rhein
(1) Das Baden im Rhein ist im gesamten Stadtgebiet Düsseldorf untersagt.

(2) Als Baden im Sinne dieser Verordnung gilt das planmäßige Verweilen mit dem Körper in
mehr als jeweils knöcheltiefen Wasser des Rheines zu Erholungs-, .Sport- oder
Freizeitzwecken, insbesondere das Schwimmen, Waten oder Spielen im Wasser.

(3) Ausgenommen von dem Verbot sind:
a) Maßnahmen von Behörden oder Rettungsdiensten im. Rahmen ihrer Aufgaben,
b) Übungen und Einsätze von Wasserrettungsdiensten oder der Feuerwehr,

c) genehmigte Veranstaltungen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Landeshauptstadt
Düsseldorf (Ordnungsamt), j

d) das kurzzeitige Ein- und Aussteigen beim An--und Ablegen von Wasserfahrzeugen sowie
das Zuwasserlassen oder Herausziehen (Slippen) von Wasserfahrzeugen an dafür
vorgesehenen Stellen,

e) das Ausüben von Angelsport und Watffischerei.

& 3 Ordnungswidrigkeiten
(1).Ordnungswidrig im Sinne des’ $31 Absatz 1 OBG NRW handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig dem Verbot des $ 2 Absatz 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt. '

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

& 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie gilt bis zum 31.12.2026.

Düsseldorf, den 12.08.2025
Landeshauptstadt Düsseldorf

Der Oberbürgermeister

Dr. Stephan Keller

Begründung zur ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt
Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein

Der Rhein ist ein stark befahrener, schiffbarer Fluss mit tückischen Strömungsverhältnissen,
Wellenschlag durch vorbeifahrende Schiffe sowie stark wechselnden Wasserständen. Das
Baden im Rhein stellt daher auch für geübte Schwimmer eine erhebliche Gefahr für Leib und
Leben dar.

Das Baden im Rhein ist als Ausübung des Gemeingebrauches bundes- und landesrechtlich
grundsätzlich erlaubt. Bundesrechtlich ist das Baden und Schwimmen im Rhein auf
Düsseldorfer Stadtgebiet durch die Verordnung über das Baden in den
Bundeswasserstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Duisburg vom 11. April 1972 (im Folgenden: BadeVRhein-Kleve)
lediglich auf einzelnen Stromabschnitten zum Schutze der Schifffahrt untersagt.
Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Regelungen bestehen nicht. Nach
Rechtsauffassung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen enthält das
höherrangige Recht, insbesondere die BadeVRhein-Kleve trotz der insbesondere im dortigen
8 3 enthaltenen Vorgaben für das Verhalten schwimmender Personen im Verhältnis zu
Schiffen keine abschließende Spezialregelung, die einem kommunalen Verbot
entgegenstünde.

Immer wieder kommit es entlang des Rheins und speziell auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu
Badeunfällen, teilweise mit tödlichem Ausgang. Trotz wiederholter Warnhinweise nehmen
insbesondere in den Sommermonaten Personen das Risiko in Kauf, sich zum Baden in den
Fluss zu begeben. Die unvorhersehbaren Gefahren bestehen dabei bereits im unmittelbaren
Uferbereich. Auch Personen, die noch nicht vollständig im Wasser stehen oder schwimmen,
können dabei von Wellen oder Strömungen erfasst und in den Fluss hineingezogen oder
abgetrieben werden. Das Risiko, von den Beinen gerissen zu werden, steigt bei mehr als

“ knöcheltiefem Wasser erfahrungsgemäß deutlich an. Weil dabei auch die Körpergröße des
Badenden eine Rolle spielt, wird das Verbot bewusst auf das aus Sicht des Betroffenen
jeweils knöcheltiefe Wasser abgestellt. Gefährdet sind dabei nicht allein die badenden
Personen selbst, sondern auch mögliche Nothelfer und professionelle Rettungskräfte,
welche ihnen zu Hilfe kommen.

Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - insbesondere zum Schutz von
Leben und Gesundheit — ist es erforderlich, das Baden im Rhein auf dem Gebiet der Stadt
Düsseldorf ausdrücklich zu untersagen.

Die Verordnung schafft zudem eine klare rechtliche Grundlage für ordnungsbehördliches
Einschreiten und ermöglicht die Ahndung von Verstößen mit einem Bußgeld.

Die Regelung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die bestehende
Gefährdungslage wirksam einzudämmen. Insbesondere ist es nicht möglich die bestehenden
Gefahren des Rheins anderweitig einzudämmen oder diesen durch flächendeckende
Überwachung und bereitstehende Rettungskräfte wirksam zu begegnen.

Beratungsverlauf (1)

09.10.2025 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RAT/280/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
20.08.2025
Erstellt
05.08.2025 13:16