RAT/280/2025
Genehmigung einer dringlichen Entscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
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dringliche Entscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
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Lg 143 - 12.2023 Original Dezernat ‚Amt/Institut/Dienststelle " Tetefon-Nbst. Datum 07 L 32/0 , | 93251 | 11.08.2025 Amtsbezeichnung | Ordnungsamt An 01 Bei Vorlagen mit finanzieller Auswirkung Vorprüfung durch Amt 20 Datum | Unterschrift Stadtkämmerer Dringliche Entscheidung gemäß & 60 GO NRW Bezeichnung Beschluss zum Erlass einer Ordnungsbehöradlichen Verordnung zum Verbot des Badens im Rhein Vorlagen-Nr. RAT/280/2025 D In vorstehender Angelegenheit bitte ich, einen. Beschluss gemäß & 60 GO NRW* herbeizuführen. Eilentscheidung des Haupt- und Finanzausschusses ($ 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) Die Angelegenheit unterliegt der Beschlussfassung des Rates, dessen rechtzeitige Einberufung nicht möglich ist, ’ Die entsprechende Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss (Vordruck Lg 144) ist als Anlage beigefügt. Dringlichkeitsentscheidung ($ 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. $ 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW) x | Die Angelegenheit unterliegt der Beschlussfassung des Rates, dessen rechtzeitige Einberufung nicht möglich ist. Die Angelegenheit ist von äußerster Dringlichkeit. Die entsprechende Vorlage (Vordruck Lg 145) ist als Anlage beigefügt. Unterschrift Dezgrni Anlagen * Gesetzestext: & 60 - Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen (1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (Eilentscheidung). Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit einem Ratsmitglied entscheiden (Dringlichkeits- entscheidung). Die nach Satz 1 oder nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Entscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. (2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig, möglich, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit der oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Lg 145 - 12.2023 - Anlage 1 zu Lg 143 Durchschrift für Büro 01 Betrifft: | Vorlagen-Nr. Dringlichkeitsentscheidung gemäß 8 60 GO NRW L RAT/280/2025 hier: Beschluss zum Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Verbot des Badens im Rhein Begründung der Dringlichkeit der Angelegenheit (in Fällen des $ 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW die möglichen erheblichen Nachteile oder Gefahren nennen): In den Sommermonaten kommt es vermehrt zu unkontrollierten Badeaktivitäten, insbesondere an unbewachten Uferbereichen. Wiederholt haben in jüngster Zeit tragische Badeunfälle mit Todesfolge stattgefunden. Wegen angekündigter hoher Temperaturen in den nächsten Wochen und der Schulferienzeit ist mit einem erhöhten Besucheraufkommen an den Uferbereichen des Rheins zu rechnen. Die sofortige Unterbindung des Badens ist erforderlich, um weitere Unfälle zu vermeiden. Ein Abwarten bis zur nächsten Ratssitzung würde ein nicht vertretbares Risiko darstellen und könnte bei einem weiteren tödlichen Unfall zu einer erheblichen politischen und rechtlichen Verantwortlichkeit führen. Beschlussdarstellung Oberbürgermeister oder hauptamtliche Vertreterin/hauptamtlicher Vertreter Dr. Stephan Keller und Ds Ratsmitglied Markus Raub [: * beschließen gemäß [x]8 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Mn 8 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Verbot des Badens im Rhein wird erlassen k Düsseldorf, den Unterschrift kun Unterschrift L 12.08.2025. Jh Die Sachdarstellung zur Beschlussdarstellung (Vordruck Lg 146) ist als Anlage beigefügt. Amt/Institut/Dienststelle Amtsbezeichnung 32/0 Ordnungsamt Dezernentin/Dezerpent! L Christian Z Lg 146 - 10.2012 - Anlage 2 zu Lg 143 Betrifft: Durchschrift für Büro 01 Sachdarstellung „zur Vorlagen-Nr. RAT/280/2025 Sachdarstellung Der Rhein ist ein stark befahrener, schiffbarer Fluss mit tückischen Strömungsverhältnissen, Wellenschlag durch vorbeifahrende Schiffe sowie stark wechselnden Wasserständen. Das Baden im Rhein stellt daher auch für geübte Schwimmer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar. Das Baden im Rhein ist als Ausübung des Gemeingebrauches bundes- und landesrechtlich grundsätzlich erlaubt. Bundesrechtlich ist das Baden und Schwimmen im Rhein auf Düsseldorfer Stadtgebiet durch die Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg vom 11. Äpril 1972 (im Folgenden: BadeVRhein-Kleve) lediglich auf einzelnen Stromabschnitten zum Schutze der Schifffahrt untersagt. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Regelungen ‚bestehen nicht. Nach Rechtsauffässung des innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen enthält das höherrangige Recht, insbesondere die BadeVRhein-Kleve trotz der insbesondere im dortigen $ 3 enthaltenen Vorgaben für das Verhalten schwimmender Personen im Verhältnis zu Schiffen keine abschließende Spezialregelung, die einem kommunalen Verbot entgegenstünde. Immer wieder kommt es entlang des Rheins und speziell auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu Badeunfällen, teilweise mit tödlichem Ausgang. Trotz wiederholter Warnhinweise nehmen insbesondere in den Sommermonaten Personen das Risiko in Kauf, sich zum Baden in den Fluss zu begeben. Die unvorhersehbaren Gefahren bestehen dabei bereits im unmittelbaren Uferbereich. Auch Personen, die noch nicht vollständig im Wasser stehen oder schwimmen, körinen dabei’'von Wellen oder Strömungen erfasst und in den Fluss hineingezogen oder abgetrieben werden. Gefährdet sind dabei nicht allein die badenden Personen selbst, sondern auch mögliche Nothelfer und professionelle Rettungskräfte, weiche ihnen zu Hilfe kommen. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit - ist es erforderlich, das Baden im Rhein auf dem Gebiet der Stadt Düsseldorf ausdrücklich zu untersagen. Die Verordnung schafft zudem eine klare rechtliche Grundlage für ordnungsbehördliches Einschreiten und ermöglicht die Ahndung von Verstößen mit einem Bußgeld. Die Regelung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die bestehende Gefährdungslage wirksam einzudämmen. Insbesondere ist es nicht möglich die bestehenden Gefahren des Rheins anderweitig einzudämmen oder diesen durch flächendeckende Überwachung und bereitstehende Rettungskräfte wirksam zu begegnen. Erläuterung der anfallenden Haushaltsbelastungen Einmalige Finanzierung Einmalige Refinanzierung Folgekosten (bei Investitionen nach Vordruck Lg 535 und 536) EUR EUR EUR 0,00 0,00 0,00 a — a Erläuterung der vorgesehenen Finanzierung und Refinänzierung Weitere Erläuterung des zur Beschlussfassung anstehenden Sachverhaltes und/oder der vorgesehenen Finanzierung und Refinanzierung siehe nächste Seite(n) Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein Aufgrund des $ 27 Absatz 1 in Verbindung mit $ 1 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) erlässt die Landeshauptstadt Düsseldorf folgende ordnungsbehördliche Verordnung: 8 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf entlang des Rheinufers, soweit es im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf liegt. & 2 Verbot des Badens im Rhein (1) Das Baden im Rhein ist im gesamten Stadtgebiet Düsseldorf untersagt. (2) Als Baden im Sinne dieser Verordnung gilt das planmäßige Verweilen mit dem Körper in mehr als jeweils knöcheltiefen Wasser des Rheines zu Erholungs-, .Sport- oder Freizeitzwecken, insbesondere das Schwimmen, Waten oder Spielen im Wasser. (3) Ausgenommen von dem Verbot sind: a) Maßnahmen von Behörden oder Rettungsdiensten im. Rahmen ihrer Aufgaben, b) Übungen und Einsätze von Wasserrettungsdiensten oder der Feuerwehr, c) genehmigte Veranstaltungen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Landeshauptstadt Düsseldorf (Ordnungsamt), j d) das kurzzeitige Ein- und Aussteigen beim An--und Ablegen von Wasserfahrzeugen sowie das Zuwasserlassen oder Herausziehen (Slippen) von Wasserfahrzeugen an dafür vorgesehenen Stellen, e) das Ausüben von Angelsport und Watffischerei. & 3 Ordnungswidrigkeiten (1).Ordnungswidrig im Sinne des’ $31 Absatz 1 OBG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des $ 2 Absatz 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt. ' (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. & 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2026. Düsseldorf, den 12.08.2025 Landeshauptstadt Düsseldorf Der Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller Begründung zur ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein Der Rhein ist ein stark befahrener, schiffbarer Fluss mit tückischen Strömungsverhältnissen, Wellenschlag durch vorbeifahrende Schiffe sowie stark wechselnden Wasserständen. Das Baden im Rhein stellt daher auch für geübte Schwimmer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar. Das Baden im Rhein ist als Ausübung des Gemeingebrauches bundes- und landesrechtlich grundsätzlich erlaubt. Bundesrechtlich ist das Baden und Schwimmen im Rhein auf Düsseldorfer Stadtgebiet durch die Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg vom 11. April 1972 (im Folgenden: BadeVRhein-Kleve) lediglich auf einzelnen Stromabschnitten zum Schutze der Schifffahrt untersagt. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Regelungen bestehen nicht. Nach Rechtsauffassung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen enthält das höherrangige Recht, insbesondere die BadeVRhein-Kleve trotz der insbesondere im dortigen 8 3 enthaltenen Vorgaben für das Verhalten schwimmender Personen im Verhältnis zu Schiffen keine abschließende Spezialregelung, die einem kommunalen Verbot entgegenstünde. Immer wieder kommit es entlang des Rheins und speziell auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu Badeunfällen, teilweise mit tödlichem Ausgang. Trotz wiederholter Warnhinweise nehmen insbesondere in den Sommermonaten Personen das Risiko in Kauf, sich zum Baden in den Fluss zu begeben. Die unvorhersehbaren Gefahren bestehen dabei bereits im unmittelbaren Uferbereich. Auch Personen, die noch nicht vollständig im Wasser stehen oder schwimmen, können dabei von Wellen oder Strömungen erfasst und in den Fluss hineingezogen oder abgetrieben werden. Das Risiko, von den Beinen gerissen zu werden, steigt bei mehr als “ knöcheltiefem Wasser erfahrungsgemäß deutlich an. Weil dabei auch die Körpergröße des Badenden eine Rolle spielt, wird das Verbot bewusst auf das aus Sicht des Betroffenen jeweils knöcheltiefe Wasser abgestellt. Gefährdet sind dabei nicht allein die badenden Personen selbst, sondern auch mögliche Nothelfer und professionelle Rettungskräfte, welche ihnen zu Hilfe kommen. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit — ist es erforderlich, das Baden im Rhein auf dem Gebiet der Stadt Düsseldorf ausdrücklich zu untersagen. Die Verordnung schafft zudem eine klare rechtliche Grundlage für ordnungsbehördliches Einschreiten und ermöglicht die Ahndung von Verstößen mit einem Bußgeld. Die Regelung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die bestehende Gefährdungslage wirksam einzudämmen. Insbesondere ist es nicht möglich die bestehenden Gefahren des Rheins anderweitig einzudämmen oder diesen durch flächendeckende Überwachung und bereitstehende Rettungskräfte wirksam zu begegnen.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RAT/280/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 20.08.2025
- Erstellt
- 05.08.2025 13:16