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2014/0455

Umgliederung der Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais innerhalb des Klinikum Darmstadt-Konzerns

Magistratsvorlage 12.11.2014

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2014/0455

7384 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.11.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordina 
tion 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0455 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:        
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:        
 
Betreff: Umgliederung der Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais innerhalb des 
Klinikum Darmstadt-Konzerns 
 
Vorlage vom: 12.11.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Ausgliederung der Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais aus der Klinikum 
Darmstadt GmbH (Klinikum) und ihrer Einbringung in die Krankenhausdienstleistungsgesellschaft 
Südhessen mbH (KDGS) zum 01.01.2015 wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: HEAG-Votum Ausgliederung Altenheime 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.11.2014 
 
 
Begründung: 
  
 
 
Die KDGS, 100%-ige Tochtergesellschaft des Klinikums, hat bis 2013 insbesondere 
Wäschereileistungen für das Klinikum erbracht. Danach wurden diese Leistungen aus 
Kostenersparnisgründen auf ein außenstehendes Unternehmen übertragen. Seit Juni 2013 sind 
bei der KDGS keine Mitarbeiter mehr beschäftigt und das Unternehmen besteht nur noch als 
Hülle ohne eigene Geschäftstätigkeit fort.  
 
Es sollen daher die Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais in die KDGS 
eingebracht werden.  
 
Dafür gibt es mehrere triftige Gründe: 
 
Mit Schreiben vom 25.06.2014 kündigte die ZVK die ZVK-Mitgliedschaft der KDGS zum 
31.12.2014 und stellte eine für erwirtschaftete Anwartschaften der ehemaligen Beschäftigten 
zu erbringende Ausgleichzahlung i. H. v. schätzungsweise 2,4 bis 3 Mio. Euro in Aussicht. 
 
Zur Abwendung der Ausgleichszahlung fand ein Gespräch zwischen ZVK und der 
Geschäftsführung des Klinikums mit dem Ergebnis statt, die Alten- und Pflegeheime 
Emilstraße und Lilienpalais, die eine hohe Anzahl ZVK-pflichtiges Personal beschäftigen, in die 
Unternehmenshülle der KDGS einzubringen. Im Fall der Eingliederung der Altenheime wird die 
ZVK die Kündigung zurücknehmen und auf die Ausgleichsforderung verzichten. 
 
Durch die Ausgliederung werden ferner die beiden Alten- und Pflegeheime für die Zukunft stabil 
und langfristig gesichert, strategisch neu aufgestellt und ihre Marktposition nachhaltig 
gestärkt. Bei einer eventuellen Fusion des Klinikums und der Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg 
wäre die Eigenständigkeit der Altenheime sichergestellt. 
 
Die KDGS wird nach Übernahme der Altenheime über eine Liquidität von 2,6 Mio. EUR 
verfügen. 
 
Auf dieser Grundlage können dann auch die zwingend erforderlichen Investitionen in die 
Gebäudestruktur der Emilstraße realisiert werden. Der Investitionsbedarf beläuft sich nach 
derzeitiger Schätzung auf 4,2 Mio. EUR; der in Aussicht gestellte Zuschuss des Landes Hessen 
dafür beträgt 1,68 Mio. EUR. 
 
Schließlich ist auch in sozialrechtlicher Hinsicht eine rechtliche Eigenständigkeit der 
Altenheime von Vorteil. Bei in größeren Strukturen eingebundenen Pflegeeinrichtungen fällt es 
schwer, gegenüber den Kostenträgern nachzuweisen, dass die im Altenheim erwirtschafteten 
Einnahmen auch im Altenheim verbleiben und dort zur angemessenen Kostendeckung 
erforderlich sind. Die Ausgliederung in eine eigenständige GmbH erleichtert die Position der 
Altenheime im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen erheblich.

- 4 - 
Eine zum 01.01.2015 noch abzuschließende Betriebsvereinbarung zur Überführung der 
betreffenden Mitarbeiter/-innen soll folgenden Inhalt haben: 
 
- Alle bis zum 31.12.2014 geltenden Dienst- und Betriebsvereinbarungen des Klinikums 
finden weiterhin Anwendung. 
 
- ZVK- Pflicht besteht durch die Mitgliedschaft der KDSG in der ZVK.  
 
- Eingruppierung nach TVöD auch zukünftig inklusive der Dynamisierung bei 
Tarifsteigerungen.  
 
Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung des Klinikums haben der Ausgliederung der Alten- 
und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais bereits zugestimmt.  
 
 
1.  Unternehmenszweck und prozentuale Anteil an der Beteiligung 
Neuer Unternehmensgegenstand der KDGS wird die  Errichtung und der Betrieb eines oder 
mehrerer Altenheime, insbesondere der Altenheime „Emilstraße“ und „Lilienpalais“, sowie alle 
hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten sein.  
 
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks 
notwendig oder nützlich erscheinen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer 
Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- oder 
Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten.  
 
Die dergestalt beabsichtigte Erweiterung des bisherigen Unternehmenszwecks bedarf gemäß § 
51 Nr. 11 HGO der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. 
 
Die Gesellschaft wird als Zweckbetrieb ohne Gewinnerzielung für das Klinikum geführt. Im 
Hinblick auf diese Aufgabenstellung soll die Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnütziger 
Betrieb gem. § 68 Nr. 1a) Abgabenordnung beantragt werden.  
 
 
2.  Voraussetzungen des §§ 122 und 123 HGO 
 
Die Voraussetzungen der §§ 122 und 123 HGO sind erfüllt.  
 
Die nach der Ausgliederung der beiden Altenheime in die KDGS dort ausgeführten Tätigkeiten 
stellen keine neuen Tätigkeiten im Klinikum-Konzern dar, sondern wurden bisher bereits durch 
das Klinikum abgedeckt. 
 
Das Stammkapital der Gesellschaft wird unverändert 105 TEUR betragen. Die 
Haftungsbegrenzung ist für die Gesellschaft durch die Rechtsform der GmbH sichergestellt. 
Das aus der Gesellschaft resultierende Risiko ist somit begrenzt. Es ergeben sich keine neuen 
Risiken. Da die Ausgliederung nach den entsprechenden Vorschriften des Umwandlungs-
gesetzes erfolgt, fällt keine Grunderwerbssteuer an.

- 5 - 
Der angemessene Einfluss der Stadt Darmstadt wird durch den Aufsichtsrat des Klinikums 
sichergestellt, welcher seinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Klinikums dazu nutzen 
kann, in den Gesellschafterversammlungen Einfluss auf die Geschäftsführung der KDGS zu 
nehmen.  
 
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft werden weiterhin entsprechend den 
für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des 
Handelsgesetzbuchses aufgestellt und geprüft werden. 
 
Die Prüfungsrechte der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach § 53 HGrG und § 54 HGrG sowie 
die Befugnisse der zuständigen überörtlichen Prüfung nach § 54 HGrG werden unverändert in 
dem Gesellschaftsvertrag festgelegt sein. 
 
 
8. Stellungnahme der Kammern 
 
Da es sich um die Ausgliederung eines Betriebsteils mit nicht wirtschaftlicher Betätigung 
innerhalb des Klinikum-Konzerns und nicht um die Ausübung neuer unternehmerischer 
Tätigkeiten handelt, sind die Kammern nicht zu befassen. 
 
 
 
Darmstadt, den 14.11.2014 
 
 
Der Dezernent I    Der Dezernent IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch     André Schellenberg 
Oberbürgermeister    Stadtkämmerer 
    
 
Anlagen

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.11.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordina 
tion 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
I 308 
IV 
 
Stvv 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0455 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
524 
 
Produkt-Nr.:        
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:        
 
Betreff: Umgliederung der Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais innerhalb des 
Klinikum Darmstadt-Konzerns 
 
Vorlage vom: 12.11.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Ausgliederung der Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais aus der Klinikum 
Darmstadt GmbH (Klinikum) und ihrer Einbringung in die Krankenhausdienstleistungsgesellschaft 
Südhessen mbH (KDGS) zum 01.01.2015 wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: HEAG-Votum Ausgliederung Altenheime 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 19.11.2014 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.11.2014 
 
 
Begründung: 
  
 
 
Die KDGS, 100%-ige Tochtergesellschaft des Klinikums, hat bis 2013 insbesondere 
Wäschereileistungen für das Klinikum erbracht. Danach wurden diese Leistungen aus 
Kostenersparnisgründen auf ein außenstehendes Unternehmen übertragen. Seit Juni 2013 sind 
bei der KDGS keine Mitarbeiter mehr beschäftigt und das Unternehmen besteht nur noch als 
Hülle ohne eigene Geschäftstätigkeit fort.  
 
Es sollen daher die Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais in die KDGS 
eingebracht werden.  
 
Dafür gibt es mehrere triftige Gründe: 
 
Mit Schreiben vom 25.06.2014 kündigte die ZVK die ZVK-Mitgliedschaft der KDGS zum 
31.12.2014 und stellte eine für erwirtschaftete Anwartschaften der ehemaligen Beschäftigten 
zu erbringende Ausgleichzahlung i. H. v. schätzungsweise 2,4 bis 3 Mio. Euro in Aussicht. 
 
Zur Abwendung der Ausgleichszahlung fand ein Gespräch zwischen ZVK und der 
Geschäftsführung des Klinikums mit dem Ergebnis statt, die Alten- und Pflegeheime 
Emilstraße und Lilienpalais, die eine hohe Anzahl ZVK-pflichtiges Personal beschäftigen, in die 
Unternehmenshülle der KDGS einzubringen. Im Fall der Eingliederung der Altenheime wird die 
ZVK die Kündigung zurücknehmen und auf die Ausgleichsforderung verzichten. 
 
Durch die Ausgliederung werden ferner die beiden Alten- und Pflegeheime für die Zukunft stabil 
und langfristig gesichert, strategisch neu aufgestellt und ihre Marktposition nachhaltig 
gestärkt. Bei einer eventuellen Fusion des Klinikums und der Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg 
wäre die Eigenständigkeit der Altenheime sichergestellt. 
 
Die KDGS wird nach Übernahme der Altenheime über eine Liquidität von 2,6 Mio. EUR 
verfügen. 
 
Auf dieser Grundlage können dann auch die zwingend erforderlichen Investitionen in die 
Gebäudestruktur der Emilstraße realisiert werden. Der Investitionsbedarf beläuft sich nach 
derzeitiger Schätzung auf 4,2 Mio. EUR; der in Aussicht gestellte Zuschuss des Landes Hessen 
dafür beträgt 1,68 Mio. EUR. 
 
Schließlich ist auch in sozialrechtlicher Hinsicht eine rechtliche Eigenständigkeit der 
Altenheime von Vorteil. Bei in größeren Strukturen eingebundenen Pflegeeinrichtungen fällt es 
schwer, gegenüber den Kostenträgern nachzuweisen, dass die im Altenheim erwirtschafteten 
Einnahmen auch im Altenheim verbleiben und dort zur angemessenen Kostendeckung 
erforderlich sind. Die Ausgliederung in eine eigenständige GmbH erleichtert die Position der 
Altenheime im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen erheblich.

- 5 - 
 
Eine zum 01.01.2015 noch abzuschließende Betriebsvereinbarung zur Überführung der 
betreffenden Mitarbeiter/-innen soll folgenden Inhalt haben: 
 
- Alle bis zum 31.12.2014 geltenden Dienst- und Betriebsvereinbarungen des Klinikums 
finden weiterhin Anwendung. 
 
- ZVK- Pflicht besteht durch die Mitgliedschaft der KDSG in der ZVK.  
 
- Eingruppierung nach TVöD auch zukünftig inklusive der Dynamisierung bei 
Tarifsteigerungen.  
 
Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung des Klinikums haben der Ausgliederung der Alten- 
und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais bereits zugestimmt.  
 
 
1.  Unternehmenszweck und prozentuale Anteil an der Beteiligung 
Neuer Unternehmensgegenstand der KDGS wird die  Errichtung und der Betrieb eines oder 
mehrerer Altenheime, insbesondere der Altenheime „Emilstraße“ und „Lilienpalais“, sowie alle 
hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten sein.  
 
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks 
notwendig oder nützlich erscheinen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer 
Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- oder 
Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten.  
 
Die dergestalt beabsichtigte Erweiterung des bisherigen Unternehmenszwecks bedarf gemäß § 
51 Nr. 11 HGO der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. 
 
Die Gesellschaft wird als Zweckbetrieb ohne Gewinnerzielung für das Klinikum geführt. Im 
Hinblick auf diese Aufgabenstellung soll die Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnütziger 
Betrieb gem. § 68 Nr. 1a) Abgabenordnung beantragt werden.  
 
 
2.  Voraussetzungen des §§ 122 und 123 HGO 
 
Die Voraussetzungen der §§ 122 und 123 HGO sind erfüllt.  
 
Die nach der Ausgliederung der beiden Altenheime in die KDGS dort ausgeführten Tätigkeiten 
stellen keine neuen Tätigkeiten im Klinikum-Konzern dar, sondern wurden bisher bereits durch 
das Klinikum abgedeckt. 
 
Das Stammkapital der Gesellschaft wird unverändert 105 TEUR betragen. Die 
Haftungsbegrenzung ist für die Gesellschaft durch die Rechtsform der GmbH sichergestellt. 
Das aus der Gesellschaft resultierende Risiko ist somit begrenzt. Es ergeben sich keine neuen 
Risiken. Da die Ausgliederung nach den entsprechenden Vorschriften des Umwandlungs-
gesetzes erfolgt, fällt keine Grunderwerbssteuer an.

Der angemessene Einfluss der Stadt Darmstadt wird durch den Aufsichtsrat des Klinikums 
sichergestellt, welcher seinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Klinikums dazu nutzen 
kann, in den Gesellschafterversammlungen Einfluss auf die Geschäftsführung der KDGS zu 
nehmen.  
 
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft werden weiterhin entsprechend den 
für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des 
Handelsgesetzbuchses aufgestellt und geprüft werden. 
 
Die Prüfungsrechte der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach § 53 HGrG und § 54 HGrG sowie 
die Befugnisse der zuständigen überörtlichen Prüfung nach § 54 HGrG werden unverändert in 
dem Gesellschaftsvertrag festgelegt sein. 
 
 
8. Stellungnahme der Kammern 
 
Da es sich um die Ausgliederung eines Betriebsteils mit nicht wirtschaftlicher Betätigung 
innerhalb des Klinikum-Konzerns und nicht um die Ausübung neuer unternehmerischer 
Tätigkeiten handelt, sind die Kammern nicht zu befassen. 
 
 
 
Darmstadt, den 14.11.2014 
 
 
Der Dezernent I    Der Dezernent IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch     André Schellenberg 
Oberbürgermeister    Stadtkämmerer 
    
 
Anlagen

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4174 Zeichen

Aspekte zur Ausgliederung der Altenheime Emilstraße und Lilienpalais innerhalb des Konzerns der 
Klinikum Darmstadt GmbH 
 
 
Diese Darstellung greift aus HEAG-Sicht wichtige As pekte des Vorhabens auf Basis der uns bis heute von  der 
Klinikum Darmstadt GmbH zur Verfügung gestellten In formationen auf, kann aber eine eigenständige 
verantwortliche Prüfung durch die Entscheidungsträger nicht ersetzen oder vorwegnehmen.  
 
 
1. Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Stadtwirtschaftsstrategie  
 
Das Projekt entspricht den in der Stadtwirtschaftss trategie für das Geschäftsfeld Gesundheit getroffen en 
Festlegungen, das Angebot von Leistungen der Altenp flege zu sichern. Gleichzeitig bedeutet die Ausglie derung in 
die 100%ige Tochtergesellschaft Krankenhaus-Dienstl eistungsgesellschaft mbH (KDGS), dass die bislang 
bestehenden Vorteile -  z. B. den Patienten des Kli nikums, die Pflegebedarf haben, die eigenen Altenhe ime zu 
empfehlen bzw. mit diesen eng zum Wohle der Patienten zusammenzuarbeiten - weiterhin bestehen bleiben.  
 
Durch die Eigenständigkeit der Altenheime wird zude m die Transparenz erhöht. Zudem werden die 
Eigenverantwortlichkeit der beiden Altenheime durch  die Eigenständigkeit gestärkt und die Organisation sstrukturen 
verschlankt. 
 
 
2. Wirtschaftlichkeit  
 
Durch die Ausgliederung der Mitarbeiterinnen und Mi tarbeiter der Altenheime in die KDGS kann eine Ford erung 
der Zusatzversorgungskasse Darmstadt in Höhe von sc hätzungsweise 2,4 bis 3 Mio. EUR gegenüber der KDGS  
als Ausgleichszahlung für die erwirtschafteten Anwartschaften der ehemaligen Beschäftigten abgewendet werden. 
 
Zudem entstehen durch die Ausgliederung der beiden Altenheime in die bestehende Tochtergesellschaft ke ine 
Gründungskosten. Die Kosten der Erstellung eines Ja hresabschlusses fallen aufgrund der bereits bestehe nden 
Gesellschaft sowieso an. 
 
Auch fallen durch die Eingliederung in die KDGS kei ne Mehrkosten durch Umsatzsteuer an, da eine 
umsatzsteuerliche Organschaft mit dem Klinikum vorgesehen ist.  
 
Grunderwerbsteuer fällt ebenfalls durch die Ausglie derung in die KDGS nicht an, da die Ausgliederung n ach den 
entsprechenden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgt. 
 
 
3. Risiken  
 
Das Haftkapital der KDGS wird unverändert 105 TEUR betragen. Die Haftungsbegrenzung ist durch die 
Rechtsform der GmbH sichergestellt. Das bestehende Risiko ist somit – wie bisher - begrenzt.  
 
Des Weiteren ist das Risiko für das Klinikum um die Risiken aus dem Betriebsteil Altenheime reduziert. 
 
Der Betriebsübergang der Altenheime hat bilanzielle  Effekte beim Klinikum zur Folge. Ein Risiko besteh t durch den 
möglichen Widerspruch der Mitarbeiterinnen und Mita rbeiter gegen den Betriebsübergang ihres 
Arbeitsverhältnisses in die KDGS gemäß § 613a BGB. Um dieses Risiko zu minimieren, wird eine 
Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die den Mitarbe iterinnen und Mitarbeitern dauerhaft die gleichen R echte in 
der KDGS zusichert (u. a. die Anwendung aller geltenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen des Klinikums). 
 
Ein weiteres Risiko besteht ggf. im Abwertungsbedar f des Buchwertes der KDGS bei der Klinikum Darmstad t 
GmbH in Höhe von rd. 100 T€. Dieses könnte dann ein treten, wenn die KDGS dauerhaft einen Verlust auswe isen 
würde.

4. Einfluss der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Die Überwachung der Entwicklung und der Geschäftstä tigkeit der KDGS erfolgt durch den Aufsichtsrat des  
Klinikums. Die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat  des Klinikums sind angehalten, ihre Informationsre chte im 
Rahmen ihrer Gremienzugehörigkeit auszuüben. Die Ge schäftsführung des Klinikums sollte über die Entwic klung 
der Gesellschaften berichten und dabei auch auf außergewöhnliche Entwicklungen eingehen. 
 
Die Prüfungsrechte der Wissenschaftsstadt Darmstadt  nach § 53 HGrG und § 54 HGrG sowie die Befugnisse der 
zuständigen überörtlichen Prüfung nach § 54 HGrG we rden unverändert in dem Gesellschaftsvertrag der KD GS 
festgelegt sein. 
 
 
Darmstadt, den 14. November 2014 
 
HEAG Holding AG - 
Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) 
 
 
 
 
 
 
 
Dr. Klaus-Michael Ahrend   Dr. Markus Hoschek

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255 Zeichen

Punkt 78:  Umgliederung der Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais innerhalb des 
Klinikum Darmstadt-Konzerns 
 (V-Nr. 2014/0455) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Enthaltung: SPD-Fraktion

Beratungsverlauf (3)

TOP 524 beschließend
TOP 88
TOP 78

Orte (1)

  • Emilstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2014/0455
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.11.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00