2014/0455
Umgliederung der Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais innerhalb des Klinikum Darmstadt-Konzerns
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2014/0455
7384 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
14.11.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordina
tion
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0455
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Umgliederung der Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais innerhalb des
Klinikum Darmstadt-Konzerns
Vorlage vom: 12.11.2014
Beschlussvorschlag :
Der Ausgliederung der Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais aus der Klinikum
Darmstadt GmbH (Klinikum) und ihrer Einbringung in die Krankenhausdienstleistungsgesellschaft
Südhessen mbH (KDGS) zum 01.01.2015 wird zugestimmt.
Anlagen: HEAG-Votum Ausgliederung Altenheime
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.11.2014
Begründung:
Die KDGS, 100%-ige Tochtergesellschaft des Klinikums, hat bis 2013 insbesondere
Wäschereileistungen für das Klinikum erbracht. Danach wurden diese Leistungen aus
Kostenersparnisgründen auf ein außenstehendes Unternehmen übertragen. Seit Juni 2013 sind
bei der KDGS keine Mitarbeiter mehr beschäftigt und das Unternehmen besteht nur noch als
Hülle ohne eigene Geschäftstätigkeit fort.
Es sollen daher die Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais in die KDGS
eingebracht werden.
Dafür gibt es mehrere triftige Gründe:
Mit Schreiben vom 25.06.2014 kündigte die ZVK die ZVK-Mitgliedschaft der KDGS zum
31.12.2014 und stellte eine für erwirtschaftete Anwartschaften der ehemaligen Beschäftigten
zu erbringende Ausgleichzahlung i. H. v. schätzungsweise 2,4 bis 3 Mio. Euro in Aussicht.
Zur Abwendung der Ausgleichszahlung fand ein Gespräch zwischen ZVK und der
Geschäftsführung des Klinikums mit dem Ergebnis statt, die Alten- und Pflegeheime
Emilstraße und Lilienpalais, die eine hohe Anzahl ZVK-pflichtiges Personal beschäftigen, in die
Unternehmenshülle der KDGS einzubringen. Im Fall der Eingliederung der Altenheime wird die
ZVK die Kündigung zurücknehmen und auf die Ausgleichsforderung verzichten.
Durch die Ausgliederung werden ferner die beiden Alten- und Pflegeheime für die Zukunft stabil
und langfristig gesichert, strategisch neu aufgestellt und ihre Marktposition nachhaltig
gestärkt. Bei einer eventuellen Fusion des Klinikums und der Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
wäre die Eigenständigkeit der Altenheime sichergestellt.
Die KDGS wird nach Übernahme der Altenheime über eine Liquidität von 2,6 Mio. EUR
verfügen.
Auf dieser Grundlage können dann auch die zwingend erforderlichen Investitionen in die
Gebäudestruktur der Emilstraße realisiert werden. Der Investitionsbedarf beläuft sich nach
derzeitiger Schätzung auf 4,2 Mio. EUR; der in Aussicht gestellte Zuschuss des Landes Hessen
dafür beträgt 1,68 Mio. EUR.
Schließlich ist auch in sozialrechtlicher Hinsicht eine rechtliche Eigenständigkeit der
Altenheime von Vorteil. Bei in größeren Strukturen eingebundenen Pflegeeinrichtungen fällt es
schwer, gegenüber den Kostenträgern nachzuweisen, dass die im Altenheim erwirtschafteten
Einnahmen auch im Altenheim verbleiben und dort zur angemessenen Kostendeckung
erforderlich sind. Die Ausgliederung in eine eigenständige GmbH erleichtert die Position der
Altenheime im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen erheblich.
- 4 -
Eine zum 01.01.2015 noch abzuschließende Betriebsvereinbarung zur Überführung der
betreffenden Mitarbeiter/-innen soll folgenden Inhalt haben:
- Alle bis zum 31.12.2014 geltenden Dienst- und Betriebsvereinbarungen des Klinikums
finden weiterhin Anwendung.
- ZVK- Pflicht besteht durch die Mitgliedschaft der KDSG in der ZVK.
- Eingruppierung nach TVöD auch zukünftig inklusive der Dynamisierung bei
Tarifsteigerungen.
Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung des Klinikums haben der Ausgliederung der Alten-
und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais bereits zugestimmt.
1. Unternehmenszweck und prozentuale Anteil an der Beteiligung
Neuer Unternehmensgegenstand der KDGS wird die Errichtung und der Betrieb eines oder
mehrerer Altenheime, insbesondere der Altenheime „Emilstraße“ und „Lilienpalais“, sowie alle
hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten sein.
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks
notwendig oder nützlich erscheinen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer
Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- oder
Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten.
Die dergestalt beabsichtigte Erweiterung des bisherigen Unternehmenszwecks bedarf gemäß §
51 Nr. 11 HGO der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Die Gesellschaft wird als Zweckbetrieb ohne Gewinnerzielung für das Klinikum geführt. Im
Hinblick auf diese Aufgabenstellung soll die Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnütziger
Betrieb gem. § 68 Nr. 1a) Abgabenordnung beantragt werden.
2. Voraussetzungen des §§ 122 und 123 HGO
Die Voraussetzungen der §§ 122 und 123 HGO sind erfüllt.
Die nach der Ausgliederung der beiden Altenheime in die KDGS dort ausgeführten Tätigkeiten
stellen keine neuen Tätigkeiten im Klinikum-Konzern dar, sondern wurden bisher bereits durch
das Klinikum abgedeckt.
Das Stammkapital der Gesellschaft wird unverändert 105 TEUR betragen. Die
Haftungsbegrenzung ist für die Gesellschaft durch die Rechtsform der GmbH sichergestellt.
Das aus der Gesellschaft resultierende Risiko ist somit begrenzt. Es ergeben sich keine neuen
Risiken. Da die Ausgliederung nach den entsprechenden Vorschriften des Umwandlungs-
gesetzes erfolgt, fällt keine Grunderwerbssteuer an.
- 5 -
Der angemessene Einfluss der Stadt Darmstadt wird durch den Aufsichtsrat des Klinikums
sichergestellt, welcher seinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Klinikums dazu nutzen
kann, in den Gesellschafterversammlungen Einfluss auf die Geschäftsführung der KDGS zu
nehmen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft werden weiterhin entsprechend den
für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuchses aufgestellt und geprüft werden.
Die Prüfungsrechte der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach § 53 HGrG und § 54 HGrG sowie
die Befugnisse der zuständigen überörtlichen Prüfung nach § 54 HGrG werden unverändert in
dem Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.
8. Stellungnahme der Kammern
Da es sich um die Ausgliederung eines Betriebsteils mit nicht wirtschaftlicher Betätigung
innerhalb des Klinikum-Konzerns und nicht um die Ausübung neuer unternehmerischer
Tätigkeiten handelt, sind die Kammern nicht zu befassen.
Darmstadt, den 14.11.2014
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Anlagen
anlage 2
7450 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
14.11.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordina
tion
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
I 308
IV
Stvv
Vorlage-Nr. 2014/0455
Magistratsbeschluss-Nr.
524
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Umgliederung der Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais innerhalb des
Klinikum Darmstadt-Konzerns
Vorlage vom: 12.11.2014
Beschlussvorschlag :
Der Ausgliederung der Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais aus der Klinikum
Darmstadt GmbH (Klinikum) und ihrer Einbringung in die Krankenhausdienstleistungsgesellschaft
Südhessen mbH (KDGS) zum 01.01.2015 wird zugestimmt.
Anlagen: HEAG-Votum Ausgliederung Altenheime
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 19.11.2014
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.11.2014
Begründung:
Die KDGS, 100%-ige Tochtergesellschaft des Klinikums, hat bis 2013 insbesondere
Wäschereileistungen für das Klinikum erbracht. Danach wurden diese Leistungen aus
Kostenersparnisgründen auf ein außenstehendes Unternehmen übertragen. Seit Juni 2013 sind
bei der KDGS keine Mitarbeiter mehr beschäftigt und das Unternehmen besteht nur noch als
Hülle ohne eigene Geschäftstätigkeit fort.
Es sollen daher die Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais in die KDGS
eingebracht werden.
Dafür gibt es mehrere triftige Gründe:
Mit Schreiben vom 25.06.2014 kündigte die ZVK die ZVK-Mitgliedschaft der KDGS zum
31.12.2014 und stellte eine für erwirtschaftete Anwartschaften der ehemaligen Beschäftigten
zu erbringende Ausgleichzahlung i. H. v. schätzungsweise 2,4 bis 3 Mio. Euro in Aussicht.
Zur Abwendung der Ausgleichszahlung fand ein Gespräch zwischen ZVK und der
Geschäftsführung des Klinikums mit dem Ergebnis statt, die Alten- und Pflegeheime
Emilstraße und Lilienpalais, die eine hohe Anzahl ZVK-pflichtiges Personal beschäftigen, in die
Unternehmenshülle der KDGS einzubringen. Im Fall der Eingliederung der Altenheime wird die
ZVK die Kündigung zurücknehmen und auf die Ausgleichsforderung verzichten.
Durch die Ausgliederung werden ferner die beiden Alten- und Pflegeheime für die Zukunft stabil
und langfristig gesichert, strategisch neu aufgestellt und ihre Marktposition nachhaltig
gestärkt. Bei einer eventuellen Fusion des Klinikums und der Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
wäre die Eigenständigkeit der Altenheime sichergestellt.
Die KDGS wird nach Übernahme der Altenheime über eine Liquidität von 2,6 Mio. EUR
verfügen.
Auf dieser Grundlage können dann auch die zwingend erforderlichen Investitionen in die
Gebäudestruktur der Emilstraße realisiert werden. Der Investitionsbedarf beläuft sich nach
derzeitiger Schätzung auf 4,2 Mio. EUR; der in Aussicht gestellte Zuschuss des Landes Hessen
dafür beträgt 1,68 Mio. EUR.
Schließlich ist auch in sozialrechtlicher Hinsicht eine rechtliche Eigenständigkeit der
Altenheime von Vorteil. Bei in größeren Strukturen eingebundenen Pflegeeinrichtungen fällt es
schwer, gegenüber den Kostenträgern nachzuweisen, dass die im Altenheim erwirtschafteten
Einnahmen auch im Altenheim verbleiben und dort zur angemessenen Kostendeckung
erforderlich sind. Die Ausgliederung in eine eigenständige GmbH erleichtert die Position der
Altenheime im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen erheblich.
- 5 -
Eine zum 01.01.2015 noch abzuschließende Betriebsvereinbarung zur Überführung der
betreffenden Mitarbeiter/-innen soll folgenden Inhalt haben:
- Alle bis zum 31.12.2014 geltenden Dienst- und Betriebsvereinbarungen des Klinikums
finden weiterhin Anwendung.
- ZVK- Pflicht besteht durch die Mitgliedschaft der KDSG in der ZVK.
- Eingruppierung nach TVöD auch zukünftig inklusive der Dynamisierung bei
Tarifsteigerungen.
Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung des Klinikums haben der Ausgliederung der Alten-
und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais bereits zugestimmt.
1. Unternehmenszweck und prozentuale Anteil an der Beteiligung
Neuer Unternehmensgegenstand der KDGS wird die Errichtung und der Betrieb eines oder
mehrerer Altenheime, insbesondere der Altenheime „Emilstraße“ und „Lilienpalais“, sowie alle
hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten sein.
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks
notwendig oder nützlich erscheinen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer
Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- oder
Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten.
Die dergestalt beabsichtigte Erweiterung des bisherigen Unternehmenszwecks bedarf gemäß §
51 Nr. 11 HGO der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Die Gesellschaft wird als Zweckbetrieb ohne Gewinnerzielung für das Klinikum geführt. Im
Hinblick auf diese Aufgabenstellung soll die Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnütziger
Betrieb gem. § 68 Nr. 1a) Abgabenordnung beantragt werden.
2. Voraussetzungen des §§ 122 und 123 HGO
Die Voraussetzungen der §§ 122 und 123 HGO sind erfüllt.
Die nach der Ausgliederung der beiden Altenheime in die KDGS dort ausgeführten Tätigkeiten
stellen keine neuen Tätigkeiten im Klinikum-Konzern dar, sondern wurden bisher bereits durch
das Klinikum abgedeckt.
Das Stammkapital der Gesellschaft wird unverändert 105 TEUR betragen. Die
Haftungsbegrenzung ist für die Gesellschaft durch die Rechtsform der GmbH sichergestellt.
Das aus der Gesellschaft resultierende Risiko ist somit begrenzt. Es ergeben sich keine neuen
Risiken. Da die Ausgliederung nach den entsprechenden Vorschriften des Umwandlungs-
gesetzes erfolgt, fällt keine Grunderwerbssteuer an.
Der angemessene Einfluss der Stadt Darmstadt wird durch den Aufsichtsrat des Klinikums
sichergestellt, welcher seinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Klinikums dazu nutzen
kann, in den Gesellschafterversammlungen Einfluss auf die Geschäftsführung der KDGS zu
nehmen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft werden weiterhin entsprechend den
für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuchses aufgestellt und geprüft werden.
Die Prüfungsrechte der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach § 53 HGrG und § 54 HGrG sowie
die Befugnisse der zuständigen überörtlichen Prüfung nach § 54 HGrG werden unverändert in
dem Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.
8. Stellungnahme der Kammern
Da es sich um die Ausgliederung eines Betriebsteils mit nicht wirtschaftlicher Betätigung
innerhalb des Klinikum-Konzerns und nicht um die Ausübung neuer unternehmerischer
Tätigkeiten handelt, sind die Kammern nicht zu befassen.
Darmstadt, den 14.11.2014
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Anlagen
anlage 1
4174 Zeichen
Aspekte zur Ausgliederung der Altenheime Emilstraße und Lilienpalais innerhalb des Konzerns der Klinikum Darmstadt GmbH Diese Darstellung greift aus HEAG-Sicht wichtige As pekte des Vorhabens auf Basis der uns bis heute von der Klinikum Darmstadt GmbH zur Verfügung gestellten In formationen auf, kann aber eine eigenständige verantwortliche Prüfung durch die Entscheidungsträger nicht ersetzen oder vorwegnehmen. 1. Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Stadtwirtschaftsstrategie Das Projekt entspricht den in der Stadtwirtschaftss trategie für das Geschäftsfeld Gesundheit getroffen en Festlegungen, das Angebot von Leistungen der Altenp flege zu sichern. Gleichzeitig bedeutet die Ausglie derung in die 100%ige Tochtergesellschaft Krankenhaus-Dienstl eistungsgesellschaft mbH (KDGS), dass die bislang bestehenden Vorteile - z. B. den Patienten des Kli nikums, die Pflegebedarf haben, die eigenen Altenhe ime zu empfehlen bzw. mit diesen eng zum Wohle der Patienten zusammenzuarbeiten - weiterhin bestehen bleiben. Durch die Eigenständigkeit der Altenheime wird zude m die Transparenz erhöht. Zudem werden die Eigenverantwortlichkeit der beiden Altenheime durch die Eigenständigkeit gestärkt und die Organisation sstrukturen verschlankt. 2. Wirtschaftlichkeit Durch die Ausgliederung der Mitarbeiterinnen und Mi tarbeiter der Altenheime in die KDGS kann eine Ford erung der Zusatzversorgungskasse Darmstadt in Höhe von sc hätzungsweise 2,4 bis 3 Mio. EUR gegenüber der KDGS als Ausgleichszahlung für die erwirtschafteten Anwartschaften der ehemaligen Beschäftigten abgewendet werden. Zudem entstehen durch die Ausgliederung der beiden Altenheime in die bestehende Tochtergesellschaft ke ine Gründungskosten. Die Kosten der Erstellung eines Ja hresabschlusses fallen aufgrund der bereits bestehe nden Gesellschaft sowieso an. Auch fallen durch die Eingliederung in die KDGS kei ne Mehrkosten durch Umsatzsteuer an, da eine umsatzsteuerliche Organschaft mit dem Klinikum vorgesehen ist. Grunderwerbsteuer fällt ebenfalls durch die Ausglie derung in die KDGS nicht an, da die Ausgliederung n ach den entsprechenden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgt. 3. Risiken Das Haftkapital der KDGS wird unverändert 105 TEUR betragen. Die Haftungsbegrenzung ist durch die Rechtsform der GmbH sichergestellt. Das bestehende Risiko ist somit – wie bisher - begrenzt. Des Weiteren ist das Risiko für das Klinikum um die Risiken aus dem Betriebsteil Altenheime reduziert. Der Betriebsübergang der Altenheime hat bilanzielle Effekte beim Klinikum zur Folge. Ein Risiko besteh t durch den möglichen Widerspruch der Mitarbeiterinnen und Mita rbeiter gegen den Betriebsübergang ihres Arbeitsverhältnisses in die KDGS gemäß § 613a BGB. Um dieses Risiko zu minimieren, wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die den Mitarbe iterinnen und Mitarbeitern dauerhaft die gleichen R echte in der KDGS zusichert (u. a. die Anwendung aller geltenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen des Klinikums). Ein weiteres Risiko besteht ggf. im Abwertungsbedar f des Buchwertes der KDGS bei der Klinikum Darmstad t GmbH in Höhe von rd. 100 T€. Dieses könnte dann ein treten, wenn die KDGS dauerhaft einen Verlust auswe isen würde. 4. Einfluss der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Überwachung der Entwicklung und der Geschäftstä tigkeit der KDGS erfolgt durch den Aufsichtsrat des Klinikums. Die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat des Klinikums sind angehalten, ihre Informationsre chte im Rahmen ihrer Gremienzugehörigkeit auszuüben. Die Ge schäftsführung des Klinikums sollte über die Entwic klung der Gesellschaften berichten und dabei auch auf außergewöhnliche Entwicklungen eingehen. Die Prüfungsrechte der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach § 53 HGrG und § 54 HGrG sowie die Befugnisse der zuständigen überörtlichen Prüfung nach § 54 HGrG we rden unverändert in dem Gesellschaftsvertrag der KD GS festgelegt sein. Darmstadt, den 14. November 2014 HEAG Holding AG - Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) Dr. Klaus-Michael Ahrend Dr. Markus Hoschek
anlage 3
255 Zeichen
Punkt 78: Umgliederung der Alten- und Pflegeheime Emilstraße und Lilienpalais innerhalb des Klinikum Darmstadt-Konzerns (V-Nr. 2014/0455) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Enthaltung: SPD-Fraktion
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Emilstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0455
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.11.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00