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V/0794/2024

Änderung der Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster

Vorlagen 16.12.2024

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe, Sitzung am 28.01.2025, TOP 6

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Anlage 1: Auszug aus der Geschäftsanweisung

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Beschlussvorlage

2734 Zeichen

V/0794/2024 
V/0794/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   28.01.2025 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Betriebsausschuss stimmt folgenden Änderungen der „Geschäftsanweisung für die Betriebslei-
tung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ zu: 
 
1. In § 1 Ziff. 4 wird das Wort „technischen“ durch das Wort „kaufmännischen“ ersetzt. 
 
2. In § 3 Ziff. 1 Satz 3 wird das Wort „technische“ durch das Wort „kaufmännische“ ersetzt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine. 
 
 
Begründung: 
 
Zeitgleich mit der letzten Änderung der Betriebssatzung der awm (Ratsvorlage V/0236/2022) trat 
nach Beschlussfassung durch den awm-Betriebsausschuss (V/0263/2022) auch die Geschäftsanwei-
sung für die Betriebsleitung der awm in Kraft. Anlass war jeweils die Einführung einer Doppelspitze 
mit einer kaufmännischen und einer technischen Betriebsleitung. 
 
Da zu diesem Zeitpunkt die Betriebsleitung nur aus einer einzigen Person (der technischen Betriebs-
leitung) bestand, wurden über die Geschäftsanweisung einige Aufgaben dieser Funktion übertragen. 
Es handelt sich dabei um 
 
- die Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Sitzungen der Betriebsleitung sowie Protokollfüh-
rung oder deren Veranlassung 
Abfallw irtschaftsbetriebe 
Münster 
 
07.01.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Homann 
Telefon: 6052-172 
HomannG@aw m.stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0794/2024 
 
- die Koordination aller Geschäftsbereiche der Betriebsleitung im Hinblick auf die durch die Beschlüs-
se der Betriebsleitung festgelegten Ziele 
 
- die Repräsentation der Betriebsleitung und des Eigenbetriebs gegenüber der Öffentlichkeit, sofern 
diese geschäftsbereichsübergreifend sind 
 
- die Entscheidung bei Stimmengleichheit bzw. in Divergenzen 
 
 
§ 2 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung NRW lautet wie folgt: 
 
„Die Geschäftsverteilung innerhalb einer Betriebsleitung, die aus mehreren Mitgliedern besteht, re-
geln die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch 
Dienstanweisung.“ 
 
 
Der bisherige technische Betriebsleiter ist zum 30.06.2024 ausgeschieden. Der Rat hat am 
11.12.2024 über seine Nachfolge entschieden. Der bisherige kaufmännische und der neue techni-
sche Betriebsleiter haben nun vereinbart, die Zuständigkeiten in den o.g. Punkten von der techni-
schen auf die kaufmännische Betriebsleitung zu verschieben. Die Verwaltungsführung unterstützt 
diese Neuregelung. 
 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Minas 
Stadtrat 
 
Anlagen: Anlage 1: Auszug aus der Geschäftsanweisung 
  Anlage A

Anlage A

819 Zeichen

Anlage A zur V/0794/2024 
 
Kurzüberblick 
 
Zustimmung des Betriebsausschusses der awm zur Änderung der Dienstanweisung gemäß § 2 
Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung NRW 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Rechtssichere Festlegung der Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten innerhalb der Be-
triebsleitung der awm 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft (AWM) 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Entfällt.

Anlage 1: Auszug aus der Geschäftsanweisung

1162 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage 
V/0794/2024 
Änderung der Geschäftsanweisung für die 
Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
§ 1 
Grundsätze der Betriebsleitung 
4. Dem/der technischen kaufmännischen Betriebsleiter(in) obliegt die Vorbereitung, Leitung 
und Nachbereitung der Sitzungen der Betriebsleitung sowie Protokollführung oder deren 
Veranlassung, die Koordination aller Geschäftsbereiche der Betriebsleitung im Hinblick auf 
die durch die Beschlüsse der Betriebsleitung festgelegten Ziele und die Repräsentation der 
Betriebsleitung und des Eigenbetriebs gegenüber der Öffentlichkeit, sofern diese 
geschäftsbereichsübergreifend sind. 
§ 3 
Vertretung 
1. Jede/r Betriebsleiter/-in erhält für seinen/ihren ihn/ihr allein zugewiesenen Bereich der 
laufenden Geschäftsführung alleinige Vertretungsvollmacht. In Angelegenheiten der 
gemeinsamen Betriebsführung besteht Gesamtvertretung. Bei Stimmengleichheit bzw. in 
Divergenzen entscheidet als letztes Mittel der / die technische kaufmännische
Betriebsleiter/in. Von diesem Recht soll nur zurückhaltend und nach eingehender Erörterung 
mit dem/der weiteren Betriebsleiter/in Gebrauch gemacht werden.

Beratungsverlauf (1)

28.01.2025 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0794/2024
Typ
Vorlagen
Datum
16.12.2024
Erstellt
16.12.2024 10:15