V/0794/2024
Änderung der Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
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Beschlussvorlage
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V/0794/2024 V/0794/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Beratungsfolge 28.01.2025 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Betriebsausschuss stimmt folgenden Änderungen der „Geschäftsanweisung für die Betriebslei- tung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ zu: 1. In § 1 Ziff. 4 wird das Wort „technischen“ durch das Wort „kaufmännischen“ ersetzt. 2. In § 3 Ziff. 1 Satz 3 wird das Wort „technische“ durch das Wort „kaufmännische“ ersetzt. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Zeitgleich mit der letzten Änderung der Betriebssatzung der awm (Ratsvorlage V/0236/2022) trat nach Beschlussfassung durch den awm-Betriebsausschuss (V/0263/2022) auch die Geschäftsanwei- sung für die Betriebsleitung der awm in Kraft. Anlass war jeweils die Einführung einer Doppelspitze mit einer kaufmännischen und einer technischen Betriebsleitung. Da zu diesem Zeitpunkt die Betriebsleitung nur aus einer einzigen Person (der technischen Betriebs- leitung) bestand, wurden über die Geschäftsanweisung einige Aufgaben dieser Funktion übertragen. Es handelt sich dabei um - die Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Sitzungen der Betriebsleitung sowie Protokollfüh- rung oder deren Veranlassung Abfallw irtschaftsbetriebe Münster 07.01.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Homann Telefon: 6052-172 HomannG@aw m.stadt- muenster.de - 2 - V/0794/2024 - die Koordination aller Geschäftsbereiche der Betriebsleitung im Hinblick auf die durch die Beschlüs- se der Betriebsleitung festgelegten Ziele - die Repräsentation der Betriebsleitung und des Eigenbetriebs gegenüber der Öffentlichkeit, sofern diese geschäftsbereichsübergreifend sind - die Entscheidung bei Stimmengleichheit bzw. in Divergenzen § 2 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung NRW lautet wie folgt: „Die Geschäftsverteilung innerhalb einer Betriebsleitung, die aus mehreren Mitgliedern besteht, re- geln die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.“ Der bisherige technische Betriebsleiter ist zum 30.06.2024 ausgeschieden. Der Rat hat am 11.12.2024 über seine Nachfolge entschieden. Der bisherige kaufmännische und der neue techni- sche Betriebsleiter haben nun vereinbart, die Zuständigkeiten in den o.g. Punkten von der techni- schen auf die kaufmännische Betriebsleitung zu verschieben. Die Verwaltungsführung unterstützt diese Neuregelung. I. V. gez. Minas Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Auszug aus der Geschäftsanweisung Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0794/2024 Kurzüberblick Zustimmung des Betriebsausschusses der awm zur Änderung der Dienstanweisung gemäß § 2 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung NRW Ziele/Teilziele/Zielerreichung Rechtssichere Festlegung der Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten innerhalb der Be- triebsleitung der awm Finanzierung Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft (AWM) Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Entfällt.
Anlage 1: Auszug aus der Geschäftsanweisung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0794/2024 Änderung der Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster § 1 Grundsätze der Betriebsleitung 4. Dem/der technischen kaufmännischen Betriebsleiter(in) obliegt die Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Sitzungen der Betriebsleitung sowie Protokollführung oder deren Veranlassung, die Koordination aller Geschäftsbereiche der Betriebsleitung im Hinblick auf die durch die Beschlüsse der Betriebsleitung festgelegten Ziele und die Repräsentation der Betriebsleitung und des Eigenbetriebs gegenüber der Öffentlichkeit, sofern diese geschäftsbereichsübergreifend sind. § 3 Vertretung 1. Jede/r Betriebsleiter/-in erhält für seinen/ihren ihn/ihr allein zugewiesenen Bereich der laufenden Geschäftsführung alleinige Vertretungsvollmacht. In Angelegenheiten der gemeinsamen Betriebsführung besteht Gesamtvertretung. Bei Stimmengleichheit bzw. in Divergenzen entscheidet als letztes Mittel der / die technische kaufmännische Betriebsleiter/in. Von diesem Recht soll nur zurückhaltend und nach eingehender Erörterung mit dem/der weiteren Betriebsleiter/in Gebrauch gemacht werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0794/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.12.2024
- Erstellt
- 16.12.2024 10:15