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0055/2020

Einteilung der Wahlbezirke zur Kommunalwahl 2020

Mitteilung Hauptausschuss 10.01.2020

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 zu Mitteilung 0055/2020

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Mitteilung Ausschuss

5940 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/34/341 
 
Vorlagen-Nummer      10.01.2020 
 0055/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 13.01.2020 
 
Einteilung der Wahlbezirke zur Kommunalwahl 2020 
Die Einteilung der Wahlbezirke zur Kommunalwahl 2020 erfolgte in der Wahlausschuss-Sitzung vom 
26.09.2019 (Vorlage Nr. 2742/2019/1 vom 25.09.2019 in der Version mit der Anlage 2). Damit war 
das Wahlgebiet der Stadt Köln für die Kommunalwahl form- und fristgerecht festgelegt. 
 
Mit Urteil vom 20.12.2019 hat der Verfassungsgerichtshof NRW nicht nur die Abschaffung der Stich-
wahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen für nichtig erklärt, sondern auch die beklagten Regelun-
gen zur Einteilung der Wahlbezirke verfassungsrechtlich geprüft. Dabei wurde der bisher geltende 
Toleranzkorridor von 25% nach oben bzw. unten in Bezug auf die pro Wahlbezirk zugrunde zu legen-
de Messgröße „Einwohnerzahl“ vom Gerichtshof beurteilt und eine verwaltungsseitig zu beachtende 
Neuregelung der rechtlichen Grundlagen vorgenommen.  
 
Der Verwaltungsgerichtshof NRW führt insoweit aus, dass  
- eine Abweichung von mehr als 15 % bei einem Wahlbezirk nur dann unproblematisch sei, 
wenn diese bei Berücksichtigung der (kleineren) Zahl der Wahlberechtigten im Verhältnis zur 
durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten unter oder bei 15 % liege, denn in diesem Rah-
men werde den Anforderungen entsprochen, räumliche Zusammenhänge möglichst zu wah-
ren und – soweit vorhanden – die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit einzuhalten (§ 4 Abs. 2 
Sätze 1 +2 KWahlG NRW) 
und 
 eine pauschalierende Anwendung der 25%-Klausel - etwa aus Gründen der Verwaltungsver-
einfachung oder der bloßen leichteren Zuordnung des Wahlbezirks zu einem Wohngebiet - 
unzulässig sei. Ein Rückgriff auf die 25%-Abweichungsklausel sei in einer Großstadt jedenfalls 
dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn es ohne weiteres möglich sei, durch die 
Einbeziehung angrenzender Straßenzüge oder einzelner kleinerer Stadtquartiere zu annä-
hernd gleich großen Wahlbezirken zu gelangen. 
 
Im Nachgang zu dieser Rechtsprechung teilt die Landeswahlleitung dazu mit: 
„Es wird angeregt, eine bereits beschlossene oder anstehende Wahlbezirkseinteilung für die Kommu-
nalwahlen 2020 vor dem Hintergrund der Urteilsgründe zu überprüfen und ggfls. anzupassen, um 
Wahlprüfungsverfahren mit dem Risiko einer (teilweisen) Neuwahl vorzubeugen.“ 
 
Im Ergebnis liegen somit neue bzw. geänderte Anforderungen für eine rechtskonforme Einteilung der 
Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020 vor. 
 
Die Wahlausschuss-Entscheidung vom 26.09.19 fokussierte sich bei der Einteilung der Wahlbezirke 
auf den damals relevanten Abweichungskorridor von 25%. Mit der jetzt vorliegenden Rechtsprechung 
ist die Toleranzgrenze von bis zu 15% nach oben bzw. unten deutlich enger gesetzt. Daraus folgt, 
dass die damalige Begründung (Einhaltung der Stadtbezirksgrenzen, Wahrung räumlicher Zusam-
menhänge) für eine rechtssichere Wahldurchführung in 2020 bei einer Über- oder Unterschreitung 
der neuen 15%-Marke nicht mehr ausreichend ist.

2 
 
In der weiteren Folge zeigt die Tabelle in Anlage 1 bezogen auf die beiden vom Verfassungsgerichts-
hof benannten Parameter „Einwohnerzahl“ und „Wahlberechtigte“ deutliche Abweichungen in Bezug 
auf 15 Wahlbezirke. 
Diese Abweichungen werden jetzt über eine neuerliche (Neu-) Einteilung der Wahlbezirke so nivelliert 
werden müssen, dass der neue Toleranzkorridor eingehalten wird. Eine Aussage darüber, ob und 
welche ggf. weiteren Wahlbezirke aufgrund der Befassung der augenscheinlich zu großen bzw. zu 
kleinen Wahlbezirke mit betrachtet bzw. neugefasst werden müssen, ist aktuell noch nicht möglich. 
Die Verwaltung geht zurzeit davon aus, dass bei Neueinteilungen von Wahlbezirksgrenzen die Stadt-
bezirksgrenzen gewahrt werden. 
Die erneute Befassung des Wahlausschusses zur Einteilung der Wahlbezirke zur Kommunalwahl 
2020 muss kurzfristig erfolgen, da die Frist des 29.02.20 unverändert gilt. 
 
Mit Blick auf diese Frist und die notwendigen umfangreichen Berechnungsarbeiten für eine Vorlagen-
erstellung und Beschlussfassung dazu ergibt sich folgender ambitionierter Zeit- / Maßnahmenplan: 
 
Verfahrensschritt Termin 
Verwaltungsinterne Aufbereitung einer möglichen Neueinteilung  31.01.2020 
Korrektur-Phase 06.02.2020 
Erstellung Beschlussvorlage sowie Einladung zur Sitzung des 
Wahlausschusses  
07.02.2020 
Wahlausschuss Sitzung  19.02.2020 
Öffentliche Bekanntmachungen zur Einteilung des Wahlgebiets 
und zur Aufforderung bzgl. Einreichung von Wahlvorschlägen. 
[Hinweis: Die gesetzliche Frist zur Aufstellung von Kandidatin-
nen läuft bis zum 16.07.2020.] 
24.02.2020 
 
Im Übrigen wird die Verwaltung per Presseinformation auf die unverändert bestehende Notwendigkeit 
hinweisen, wonach für zur Wahl antretende Kandidaten und Kandidatinnen eine ordnungsmäße Be-
schlusslage seitens der aufstellenden politischen Parteien vorliegen muss.  
 
Für die parteiinternen Bewerberauswahlverfahren einschließlich der nach § 17 KWahlG NRW erfor-
derlichen Wahlen bzw. Parteitagsbeschlüsse ergeben sich daher folgende Konsequenzen: 
Die Einteilung der Wahlbezirke ist ein grundlegender Akt im Rahmen der Wahlvorbereitung. Auf ihm 
bauen eine Reihe von weiteren Vorbereitungsmaßnahmen auf. So ist das in § 17 KWahlG NRW ge-
regelte partei- und wählergruppeninterne Auswahlverfahren von der vorherigen Festlegung der Wahl-
bezirke abhängig. In § 17 Abs. 4 KWahlG NRW ist geregelt, dass die Bewerberinnen und Bewerber 
für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in 
Wahlbezirke zu wählen sind. Nachträgliche Änderungen an der Wahlbezirkseinteilung erfordern daher 
eine erneute Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen und eine Überprüfung der 
Kandidatenauswahl (VG Köln, Beschluss v. 21.06.1989, 4 L 883/89, juris, Rn. 30 f.).  
 
 
gez. Reker

Anlage 1 zu Mitteilung 0055/2020

2154 Zeichen

Stadtbezirk WB-Nr. Wahlbezirk Prozent 
Einwohner 
§4 Abs. 2 
KWahlG 
01 Altstadt/Süd I -16,23 
02 Neustadt/Süd I 3,53 
03 Altstadt/Süd II, Neustadt/Süd II -8,06 
04 Altstadt/Nord I, Neustadt/Nord I 3,18 
05 Altstadt/Nord II, Neustadt/Nord II -1,44 
06 Altstadt/Süd III, Deutz -25,00 
07 Poll, Westhoven, Ensen 4,72 
08 Gremberghoven, Eil, Porz I, Finkenberg -10,52 
09 Urbach, Elsdorf, Grengel -16,40 
10 Wahnheide, Wahn, Lind, Libur -18,04 
11 Porz II, Zündorf, Langel 6,19 
12 Bayenthal Marienburg Raderberg II Raderthal Rodenkirchen I 20,74 
13 Raderberg I, Zollstock 20,10 
14 Rodenkirchen II, Weiß, Sürth I 18,78 
15 Rondorf, Hahnwald, Sürth II, Godorf, Immendorf, Meschenich 13,37 
16 Klettenberg, Sülz I 3,00 
17 Sülz II 9,64 
18 Lindenthal I 12,10 
19 Lindenthal II, Braunsfeld, Müngersdorf I, Junkersdorf II 13,34 
20 Müngersdorf II, Junkersdorf I, Weiden I, Lövenich II 18,12 
21 Weiden II, Lövenich I, Widdersdorf 18,84 
22 Ehrenfeld I 14,24 
23 Ehrenfeld II, Neuehrenfeld 11,03 
24 Ehrenfeld III, Bickendorf I, Ossendorf 13,10 
25 Ehrenfeld IV, Bickendorf II, Vogelsang, Bocklemünd/Mengenich 15,19 
26 Fühlingen, Seeberg, Heimersdorf, Volkhoven/Weiler I -15,73 
27 Volkhoven/Weiler II, Chorweiler, Blumenberg -22,79 
28 Lindweiler, Pesch, Esch/Auweiler -21,28 
29 Merkenich, Roggendorf/Thenhoven, Worringen -12,03 
30 Niehl I, Longerich -19,96 
31 Nippes III, Mauenheim, Bilderstöckchen 3,73 
32 Nippes I 12,42 
33 Nippes II, Riehl, Niehl II -4,89 
34 Niehl III, Weidenpesch -4,95 
35 Mülheim I, Buchforst, Buchheim -5,82 
36 Mülheim II 6,21 
37 Mülheim III, Stammheim, Flittard 4,59 
38 Höhenhaus, Dünnwald 13,74 
39 Dellbrück -4,17 
40 Holweide -14,50 
41 Brück, Rath/Heumar -3,32 
42 Humboldt/Gremberg I, Kalk 5,82 
43 Humboldt/Gremberg II, Vingst -13,56 
44 Höhenberg, Merheim -8,93 
45 Ostheim, Neubrück -18,13 
Farbe 1 min. 15% höher als der Durchschnitt 15 
Farbe 2 12,5% - 14,99% höher als der Durchschnitt 12, 5 
Farbe 3 min. 15% niedriger als der Durchschnitt -15 
Farbe 4 12,5% - 14,99% niedriger als der Durchschnit t -12,5 
Stand: 30.04.19 
Innenstadt 
Porz 
Rodenkirchen 
Kalk 
Lindenthal 
Ehrenfeld 
Chorweiler 
Nippes 
Mülheim

Beratungsverlauf (1)

13.01.2020 Hauptausschuss
TOP 2.1.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0055/2020
Typ
Mitteilung Hauptausschuss
Datum
10.01.2020
Erstellt
10.01.2020 07:42