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V/0699/2015

Beschwerde nach § 24 GO NRW betreffend der Zuschüsse der Stadt an das Bistum Münster für die Papst-Johannes-Schule

Vorlagen 02.09.2015

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 09.09.2015, TOP 3

Anlagen-3 zur Vorlage HA Grommes

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Anlagen-2 zur Vorlage HA Grommes

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Beschlussvorlage

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Anlagen-1 zur Vorlage HA Grommes

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Anlagen-3 zur Vorlage HA Grommes

10921 Zeichen

Oswald Grommes Münster, 04.03.2015

48155 Münster

Rat der Stadt Münster
Klemensstraße 10
48143 Münster

Nebenabdruck:

Oberbürgermeister der Stadt Münster
Herrn Markus Lewe

Klemensstraße 10

48143 Münster

Bürgerantrag gemäß $ 24 der Gemeindeordnung NRW(GO NRW)
Zuschüsse der Stadt an das Bistum Münster für die Papst-Johannes-Schule

» Bürgerantrag vom 28.10.2014 gem.$ 24 GO NRW

>» Schreiben OB Lewe vom 20.01.2015, Eingang 05.02.2015 (Anl. 1)

Sehr geehrte Damen und Herren des Rates der Stadt Münster,

der o.g. Bürgerantrag vom 28.10.2014 (V/0777/2014/1.Erg., Jahr- Nr. 2014-00200) befasste
sich u.a. mit dem 1972 geschlossenen Zuschussvertrag für die damalige Sonderschule
Altenberge/Hansell, die 1975 dann umbenannt wurde in Papst-Johannes Schule (Anl. 2).
Verantwortlicher Schulträger gem. SchulG NRW ist das Bistum Münster.

Mit Schreiben vom 20.01.2015 gibt OB Lewe lediglich Hinweise zum strittigen Vertrag,
die keine Entscheidung nach GO NRW zum Bürgerantrag darstellen können und die sich
zudem nur oberflächlich sowie pauschal mit den von der Stadt Münster bisher gewährten und
offensichtlich bis zum Sankt Nimmerleinstag festgeschriebenen hohen Zuschüssen der Stadt
Münster an das Bistum Münster befassen.

Das schwache Schriftstück des Oberbürgermeisters enthält nicht einmal das Datum des
Bürgerantrags. Die Sache soll mal wieder einfach unter den Teppich gekehrt werden, anstatt
sich ordentlich mit dem Thema und dem Begünstigungsvertrag auseinanderzusetzen, ihn
aufzuheben oder grundlegend zu ändern.

Darüber hinaus muss in diesem speziellen Fall wiederum (vgl. Zuschuss Katholikentag) OB
Lewe als befangen angesehen werden, da nicht auszuschließen ist, dass er seinem früheren
und womöglich wieder baldigen Arbeitgeber, dem Bistum Münster, die bisherigen günstigen
Konditionen erhalten möchte.

Solche Verträge, speziell dieser, fallen in die Entscheidungshoheit des Rates. Die
Ausführungen von OB Lewe sind lediglich als Stellungnahme gem. $ 24 (1) GO NRW zu
werten.

am:

Fakt ist, dass die hochverschuldete Stadt Münster das sehr vermögende Bistum Münster
Jährlich mit Hunderttausenden Euro für die bischöfliche Papst-Johannes-Schule aufgrund von
überholten begünstigenden Uraltverträgen bezuschusst.

Lt. Haushaltsplan z.B.: 2014 Betriebskostenzuschüsse in Höhe von 264.000 Euro, 2015 =
269.000 Euro, 2016 = 274.670 Euro, 2017 = 280.000 Euro und an Bau- und
Beschaffungskosten 2014= 226.830 Euro, 2015= 226.830 Euro, 2016 = 226.830 Euro, 2017
= 190.100 Euro.

Nach Angaben von OB Lewe soll der Bau- und Beschaffungskostenzuschuss bereits seit 2005
gezahlt worden sein, was schon sehr erstaunt.

So kommen Millionenbeträge für den Unterhalt dieser bischöflichen Schule zusammen, was
nicht nachvollziehbar ist. Für diesen Betrag hätte man leicht eine zweite derartige Schule
bauen können. Ginge es nach den Vorstellungen von OB Lewe, würde dieser Geldstrom wohl
stillschweigend endlos weiterfließen.

Wenn an städtischen Schulgebäuden in Zeiten der Mängelverwaltung selbst überschaubare
und zwingend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen wegen unzureichender finanzieller
Mittel nicht mehr durchgeführt werden können, sollte die „segensreiche“ Bezuschussung des
Bistums Münster schleunigst reduziert und die freiwerdenden Gelder für eine
ordnungsgemäße Instandsetzung von schulischen Einrichtungen der Stadt eingesetzt werden.

Der aus dem Jahr 1972 stammende Vertrag galt für die private Sonderschule
Altenberge/Hansell und dieser Vertrag entspricht definitiv nicht mehr den heutigen
Erfordernissen und er ist erst recht nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des
Schulgesetzes NW ($$ 100 bis 115) in Einklang zu bringen, wie man leicht feststellen kann.

Und dann behauptet OB Lewe auch noch forsch und falsch, vom Land NRW gäbe es für die
Bischöfliche Papst-Johannes-Schule keinen Landeszuschuss und wenn das Bistum Münster
die Schule nicht gebaut hätte (was so auch nicht stimmt, vgl. Vertrag), wäre dazu die Stadt
Münster verpflichtet gewesen. Die Stadt habe zudem die Trägerschaft übernehmen müssen
und das zu weit höheren Kosten als die jetzigen Zuschüsse, was ebenfalls unrichtig ist.

Dass Gegenteil ist der Fall, es gibt Landeszuschüsse z.B. für Personalkosten, Sachkosten,
Bauinvestitionen, Bewirtschaftungspauschalen, Schulbaumaßnahmen, Instandsetzungen usw.
(Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung und $$ 105 bis 110 SchulG NRW). Sie müssen
allerdings beantragt werden, was womöglich bis heute versäumt wurde.

Die für das Bistum Münster vorteiligen Altverträge sollen offensichtlich nicht angetastet
werden.

Im Übrigen hat sich Generalvikar Kleyboldt geweigert, Auskünfte zu weiteren
Zuschüssen/Spenden für die Papst-Johannes- Schule (z.B. Land NRW, Bezirksregierung,
Bund usw.) zu erteilen.

Ob in diesem Fall auch die obere Schulaufsicht ($ 112 SchulG NRW, Haushaltsplan,
Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse; $ 113 Jahresabrechnung und
Verwendungsnachweis; $ 114 Prüfungsrecht) ihrer Verantwortung gerecht geworden ist,
muss bezweifelt werden.

-S-

Besonders aber besteht Erklärungsbedarf seitens der Stadtführung, auf wessen Veranlassung
jahrelang die hohen Zuschüsse, insbesondere der Bau- und Beschaffungskosten ab 2005, an
das Bistum Münster gewährt wurden und weshalb die Verwaltung auch diesen Vertrag nicht
aktualisiert bzw. nicht den gesetzlichen Vorgaben unter Einbeziehung der im SchuG
aufgezeigten Finanzierungsmöglichkeiten angepasst hat.

Auch diese Belastung für den städtischen Haushalt und damit des Steuerzahlers vor Ort, wäre
durchaus vermeidbar gewesen. Aber diesbezüglich hat die Verwaltung auch schon in der
Sache „Clemenskirche“ versagt.

Sehr geehrte Damen und Herren des Rates der Stadt Münster, da nach Sachlage unzweifelhaft
eine gründliche Prüfung des in Rede stehenden Vertrages von 1972 mit Ergänzungen vom
01.01.1979 und vom 20.01.1989, nicht stattgefunden hat, beantrage ich nach $ 24 GO NRW,
dass der Rat der Stadt Münster die Stadtverwaltung beauftragt, mit dem Bistum
Münster unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel der
Vertragsauflösung bzw. der unumgänglichen Neugestaltung und damit Reduzierung der
hohen städtischen Zuschüsse für die bischöfliche Papst-Johannes-Schule.

Die anschließende Entscheidung fällt in die Zuständigkeit des Rates der Stadt Münster und ist
nicht vom Oberbürgermeister zu treffen.

Mit freundlichen Grüßen
Oswald Grommes

2 Anlagen (9 Blatt, ging schon an Fraktionen)

DER OBERBÜRGERMEISTER DER STADT MÜNSTER

Herrn
Oswald Grommes

48155 Münster 15.07.2015

Bürgerantrag gem. $& 24 der Gemeindeordnung NRW vom 04.03.2015
hier; Zuschüsse der Stadt Ivlünster an das Bistum Münster für die Papst-Johannes-Schule

Sehr geehrter Herr Grommes,

mit Ihrem Schreiben bitten Sie erneut um eine gründliche Prüfung der Zuschüsse für die
Papst-Johannes-Schule, die die Stadt Münster an das Bistum Münster zahlt.

Hierzu hatte ich Ihnen

° im Rahmen einer Anfrage vom 25.07.2014 nach dem IFG NRW mit Schreiben vom
18.08.2014 den Vertrag vom 15.03.1972 zur Verfügung gestellt

®e auflhren Bürgerantrag vom 28.10.2014 mit Schreiben vom 20.01.2015

bereits Hinweise und Erläuterungen gegeben. Insoweit verweise ich auch auf diese Stel-
lungnahmen.

Ergänzend hierzu gebe ich noch folgende Hinweise:

° Die grundsätzliche Finanzierung der bischöflichen Förderschule erfolgte früher nach dem
Ersatzschulfinanzgesetz, heute wird sie nach dem Schulgesetz NW (88 100 bis 115
SchulG) vorgenommen.

Dies bedeutet, dass die grundsätzliche Finanzierung der laufenden Kosten („Betriebs-
kostenzuschuss‘) der Schule sowohl durch das Land NW wie auch das Bistum Münster
erfolgt. Insoweit ist für mich nicht erkennbar, in wie weit der Vertrag von 1972 dem Grun-
de nach anzupassen ist. Auch seinerzeit waren die entsprechenden laufenden Kosten im
Rahmen der Ersatzschulfinanzierung vom Schulträger und dem Land zu tragen. Gerade
dieser grundsätzlichen Aufteilung der Kosten bei einer Ersatzschule sollte vermutlich
durch die Regelung des $ 9 des Vertrages Rechnung getragen werden, der lediglich eine
(Mit-) Finanzierung der hierüber nicht anerkannten Kosten berücksichtigt.

Bei den hier durch die Stadt Münster zu finanzierenden sogenannten Nicht-etat-fähigen
Kosten handelt es sich im Wesentlichen um Personal- und Sachaufwand im Pflegeri-
schen Bereich und im Zusammenhang mit der Mittagsverpflegung. Solche Kosten wür-
den bei einer städtischen Trägerschaft auch durch die Stadt abzudecken sein.

48127 MÜNSTER . STADTHAUS I » RUF (0251) 492-6000/1

en

Insoweit liegt es in beiden Fällen (Trägerschaft Bistum = nicht nach Schulgesetz finan-
zierbar; Trägerschaft Stadt = Schulträgeraufgabe gem. $ 79 SchulG) außerhalb der übli-
chen Landesfinanzierung.

« Die Ersatzschulfinanzierung von Investitionsmaßnahmen („Baukostenzuschuss‘) ist im
8 110 SchulG abschließend geregelt. Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Volumen
von über 20.000,00 € können hiernach nur etwaige Darlehnszinsen berücksichtigt wer-
den. Der $ 110 Abs. 1 SchulG schließt jedoch die Berücksichtigung von Tilgungskosten
aus.

e Wenngleich der Vertrag mit dem Bistum bereits aus dem Jahr 1972 datiert, entspricht
das grundsätzliche System der Zuschussgewährung durch das Land auch jetzt noch dem
heutigen Stand. Die der Schule als Ersatzschule zustehenden Landeszuweisungen wur-
den immer beantragt und dem Grunde nach auch gewährt. Eine direkte oder indirekte
Förderung der Kosten von Baumaßnahmen bzw. sonstigen Investitionsmaßnahmen
durch das Larıd NW erfolgt nicht. Insoweit entspricht auch die derzeitige Förderpraxis der
Intention des seinerzeit abgeschlossenen Vertrages.

e Gemäß $ 78 Abs. 1 SchG sind in der Regel Gemeinden Träger der Schulen. $ 78 Abs. 4
SchG lautet: „Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht nicht, so-
weit und solange öffentliche und private Schulträger das Schulbedürfnis durch einen ge-
ordneten Schulbetrieb erfüllen.“ Insoweit wäre die Stadt Münster verpflichtet, ein entspre-
chendes schulisches Angebot vorzuhalten. U.a. vor diesem Hintergrund -selbst wenn die
gesetzlichen Normen seinerzeit etwas anders formuliert gewesen sind- wurde seinerzeit
der Vertrag zwischen der Stadt bzw. dem Kreis Münster einerseits und dem Bistum
Münster andererseits zur Finanzierung der Papst-Johannes-Schule geschlossen. Inso-
weit hätte sowohl damals wie auch aktuell eine solche Schule durch die Stadt Münster
errichtet werden müssen.

« Bei einem derzeitigen laufenden Haushaltsvolumen der Papst-Johannes-Schule von ca.
4 Mio. € entfallen ca. 935.000,00 € auf Kosten, die bei einer städtischen Trägerschaft
dem Grunde nach von der Stadt Münster zu finanzieren wären. Hinzu kämen noch die
gesamten (nicht nur 2/3 entsprechend dem Vertrag) Investitionskosten, soweit diese
nicht durch die Schulpauschale refinanziert werden können. Insoweit liegen die vertragli-
chen städtischen Kosten weit unter den Kosten, die die Stadt Münster als Schulträger
aufwenden müsste.

Mit freundlichen

Neun

Markus Lewe

Anlagen-2 zur Vorlage HA Grommes

8864 Zeichen

Oswald Grommes Münster, 28.07.2015

48155 Münster

Rat der Stadt Münster
Klemensstraße 10
48143 Münster

Nebenabdruck:

Oberbürgermeister der Stadt Münster
Herrn Markus Lewe

Klemensstraße 10

48143 Münster

Beschwerde nach $ 24 GO NRW
Zuschüsse der Stadt an das Bistum Münster für die Papst-Johannes-Schule
» Bürgerantrag vom 28.10.2014 gem.$ 24 GO NRW
>» Schreiben OB Lewe vom 20.01.2015, Eingang 05.02.2015
>» Bürgerantrag vom 04.03.2015 (Anl. 1)
» Schreiben OB Lewe vom 15.07.2015 (Anl. 2)

Sehr geehrte Damen und Herren des Rates der Stadt Münster,

am 04.03.2015 hatte ich den an den Rat der Stadt Münster gerichteten o.g. Bürgerantrag per
Fax an OB Lewe und vorsorglich auch vorab direkt an die Ratsfraktionen übermittelt. Wie
notwendig das derzeit bei der Stadt Münster ist, zeigen die nachfolgenden Ausführungen, die
als Beschwerde wegen umfangreicher Verstöße gegen die u.a. Bestimmungen in
Verantwortung von Oberbürgermeister Markus Lewe anzusehen sind.

Gründe/Sachyerhalt

Der Bürgerantrag vom 04.03.2015 wurde entgegen den einschlägigen Bestimmungen der GO
NRW, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Münster weder in
die anschließende Berichtsvorlage V/0187/2015 vom 18.03.2015 aufgenommen noch den
einzelnen Ratsfraktionen förmlich zugestellt, zudem wurde eine Mitteilung nach $ 6 der
Hauptsatzung unterlassen und die Öffentlichkeit nicht unterrichtet. Vgl. auch V/0152/2011
vom 15.03.2015 (Rechtsgrundlage/Verfahrensablauf).

Gegen die o.a. Vorschriften/Regelungen wurde im vorliegenden Fall in Verantwortung von OB
Lewe grob fahrlässig bzw. bewusst verstoßen.

Nach Schriftsätzen vom 21.03., 27.03., 30.03., 11.04. und 16.04.2015 (E-Mails) gab die
Stadtverwaltung an, der Bürgerantrag vom 04.03.2015 sei bei OB Lewe nicht mehr
aufzufinden. Der gesamte Schriftverkehr kann bei Bedarf kurzfristig vorgelegt werden, ist aber
auch bei der Stadtverwaltung erhältlich.

-2-

Ich habe den Antrag am 16.04.2015 dann erneut der Stadt zur Verfügung gestellt, worauf ich
die Mitteilung erhielt (21.04.2015), der Antrag werde in der Sitzung am 06.05.2015 den
Ratsmitgliedern im Rahmen einer Berichtsvorlage bekannt gegeben und mein Antrag sei nun
auch an das Amt für Schule und Weiterbildung zur Prüfung weitergeleitet worden und ich
erhielte eine weitere Nachricht, in welcher Sitzung des Rates über meine Anregung
abschließend entschieden werde.

In der Berichtsvorlage vom 28.04.2015 (V/0344/2015, Ifd. Jahr-Nr. 2015-00034) war dann
auch der Antrag aufgeführt und dazu die Entscheidungszuständigkeit des Rates angegeben.

Dann aber wurde in Verantwortung von OB Lewe wieder auf Zeit gespielt. Mit E-Mails vom
15.06., 29.06. und 01.07. 2015 bat ich die Stadt um Mitteilung des Sachstandes bezüglich der
beantragten Vertragsauflösungen/-änderungen bei Zuschüssen für die Papst Johannes Schule.
Nach erneuter Vertröstung vom 02.07.2015 erhielt ich dann das anliegende Schreiben des
Oberbürgermeisterss Lewe vom 15.07.2015 mit wiederum unfundierten Hinweisen/
Erläuterungen, wie er das schon mit Schriftsatz vom 20.01.2015 getan hatte, was zu dem in
Rede stehenden Bürgerantrag vom 04.03.2015 führte.

Mit dem schwachen/widersprüchlichen Schreibens vom 20.01.2015 hatte OB Lewe damals
versucht, die Sache unter den Teppich zu kehren.

Die jetzigen weiteren Hinweise/Erläuterungen des Oberbürgermeisters vom 15.07.2015, bei
denen es sich überwiegend um den Inhalt des Schreibens vom 20.01.2015 handelt, gehen
ebenfalls vollinhaltlich an der Sache vorbei.

Mit Schreiben vom 15.07.2015 behauptet OB Lewe, nun die grundsätzliche Finanzierung der
laufenden Kosten (Betriebskostenzuschuss) sei durch den Schulträger (Bistum Münster) und
das Land NRW zu tragen. Zugleich ist er aber der widersprüchlichen Auffassung, die
Aufteilung der Kosten bei dieser Ersatzschule sollte seinerzeit (1972) vermutlich durch die
Regelung in $ 9 des strittigen Vertrages Rechnung getragen werden, demnach durch die Stadt
Münster, was nicht haltbar ist.

Die Ersatzschulfinanzierung ist klar in den $$ 105 bis 115 SchulG NRW geregelt und daran hat
sich auch die Stadt Münster zu orientieren. Der Vertrag vom 15.03.1972, der auf der Basis
einer völlig anderen Gesetzeslage abgeschlossen wurde, ist längst überholt, als Makulatur
anzusehen und umgehend aufzuheben.

Die Stadt ist auch nicht Schulträger nach den $$ 78 und 79 SchulG, wie OB Lewe glauben
machen möchte. Diese Paragrafen beziehen sich nur auf öffentliche Schulen- und das ist die
Papst-Johannes-Schule mit dem Schulträger Bistum Münster keineswegs.

Nach der derzeit gültigen Gesetzeslage des SchulG NRW ist die Stadt Münster grundsätzlich
zu keinerlei Zuschüssen für die Papst-Johannes-Schule verpflichtet, bestenfalls auf freiwilliger
Basis.

Auch wäre die Stadt nicht verpflichtet, wie OB Lewe irrig meint, beim Fehlen des derzeitigen
katholischen Schulträgers selbst eine solche Schule zu errichten. Dafür wäre dann gem. 878
SchulG zunächst der Landschaftsverband zuständig und gefordert.

Der insgesamt total überholte Vertrag von 1972, der die Stadt Münster jährlich mit rd. 270.000
Euro an Betriebskostenzuschüsse und dazu noch - ohne Vertragsregelung - seit 2005 mit
jährlich rd. 230.000 Euro an Bau- und Beschaffungskostenzuschüsse belastet, bedarf
unverzüglich der Aufhebung.

3%

Wem kann schon einleuchten, dass die Papst-Johannes-Schule jeweils jährlich diesen hohen
Zuschussbetrag allein für Bau- und Beschaffungskosten von der Stadt erhält, wofür und wer
hat die Verwendung kontrolliert? Öffentliche Schulen der Stadt können von solchen Beträgen
nur träumen und bei denen muss dann rigoros gespart und gekürzt werden.

Im Übrigen sei daran erinnert, dass erst kürzlich (WN, 03.07.2015) Generalvikar Kleyboldt mit
der Schließung von katholischen Kindergärten des Bistums Münster (12% Beteiligung der
Kirche) drohte, sollten die Kommunen nicht höhere Zuschüsse für diese Einrichtungen
gewähren; ein weiterer Erpressungsversuch (vgl. Katholikentag). Es geht dem reichen Bistum
Münster vornehmlich um Zuwendungen von den verschuldeten Kommunen und dabei werden
harte Bandagen angelegt. Und weshalb sollte die Stadt Münster im Sinne der Allgemeinheit da
nicht auch überholte finanzielle Segnungen des Bistum Münster überprüfen und abstellen,
denn das wäre sicherlich längst angebracht gewesen.

Nachdem OB Lewe mit seinen unrealistischen Wunschvorstellungen bezüglich des Zuschusses
zum Katholikentag schon grandios scheiterte, versucht er nun offensichtlich mit allen nur
möglichen Tricksereien (s.o) seinem früheren Arbeitgeber, dem Bistum Münster, doch noch
die hohen Zuschüsse für die Papst-Johannes-Schule weiter zu retten, um dann bei einer
möglichen Abwahl als Oberbürgermeister im kommenden September nicht mit leeren Händen
vor Bischof Dr. Genn dazustehen.

Fakt ist, dass OB Lewe den für die Entscheidung über meinen Bürgerantrag vom 04.03.2015
zuständigen Rat der Stadt ausgehebeit und verhindert hat, dass der Rat oder der
Hauptausschuss nach $ 24 GO NRW entscheidet.

Die Fachverwaltung der Stadt kann lediglich gem. $ 24 (1) GO NRW eine Stellungnahme zur
Sache abgeben, was OB Lewe mit seinen Hinweisen und Erläuterungen vom 15.07.2015 jetzt
auch getan hat.

Nach den massiven Verhinderungsversuchen und bei seinen offenkundigen Eigeninteressen
gilt OB Lewe zweifellos als befangen, seine Ausführungen liegen auch deshalb völlig daneben
und können zudem die dem Rat vorbehaltene Entscheidung nicht ersetzen.

Im Übrigen muss auch bei dieser Gelegenheit wieder daran erinnert werden, dass OB Lewe zur
strikten Neutralität verpflichtet ist und gem. seinem Amtseid zum Wohle der Allgemeinheit
deren Interessen wahrzunehmen hat.

Der vorstehende Sachverhalt zeigt eindeutig, wie chaotisch derzeit bei der von OB Lewe
geführten Stadtverwaltung gearbeitet wird. Dies mag aber auch der Tatsache geschuldet sein,
dass sich (wie hier) vermehrt die Mitarbeiter der Stadtverwaltung schützend vor den
Oberbürgermeister stellen müssen, statt umgekehrt er sich vor sie, was doch alles aussagt.

Ich bitte die Mitglieder des Rates der Stadt Münster, das hier in Rede stehende Thema jetzt
nicht auszuklammern, sondern mutig und verantwortungsvoll anzufassen, denn das erwartet
der Bürger von seinen Volksvertretern - auch bzw. erst recht vor einer Oberbürgermeisterwahl.
Und Sie sollten auch nicht zulassen, dass diese Angelegenheit wieder unter den Teppich
gekehrt wird, was allerdings zu befürchten ist.

Den o.g. Bürgerantrag vom 28.10.2014 und das Schreiben von OB Lewe vom 20.01.2015 habe
ich seinerzeit schon allen Fraktionen/Parteien zugestellt.

ie
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Lewe, ich bitte Sie, den Eingang der Beschwerde zu
bestätigen, mir jede evtl. noch dazu abgegebene Stellungnahme zukommen zu lassen und den
weiteren Verfahrensablauf zeitnah mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Ci» 1.ur

2 ‚en (Bürgerantrag vom 04.03.2015 und Schr. OB Lewe vom 15.07.2015, Blatt)

Beschlussvorlage

1193 Zeichen

Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernent Oberbürgemeister 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Beschwerde nach § 24 GO NRW betreffend der Zuschüsse der Stadt an das Bistum Münster für 
die Papst-Johannes-Schule 
hier: Beschwerde Nr. 07/2015 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die Beschwerde Nr. 07/2015 von Herrn Oswa ld Grommes vom 28.07.2015 wird zurüc k-
gewiesen. 
 
 
Begründung: 
 
Herr Grommes hat sich mit einer Beschwerde gemäß § 24 GO NRW vom 28.07.2015 (A n-
lage) an den Rat der Stadt Münster gewandt.  
 
Die Beschwerdekommission hat die Beschwerde in ihrer Sitzung am 01.09 .2015 vorbera-
ten. Sie empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, die Beschwerde zurückzuweisen.  
 
Grundlage der Beratung war die Vorlage (s. Anlage) an die Beschwerdekommission Nr. 
07/2015 nebst Anlage, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich B ezug ge-
nommen wird.  
 
 
 
 
gez. Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0699/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Uetz 
Ruf: 
492 60 20 
E-Mail: 
Uetz@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.09.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

Anlagen-1 zur Vorlage HA Grommes

9608 Zeichen

Der Oberbürgermeister 21.08.2015

Vorlage an die Beschwerdekommission zu der Beschwerde Nr. 7/15

Beschwerde des Herrn Oswald Grommes, ee ai 48155 Münster, be-
treffend der Zuschüsse der Stadt an das Bistum Münster für die Papst-Johannes-
Schule

Vorbringen:

Herr Grommes beschwert sich mit seinem Schreiben vom 28.07.2015 gegen die Behandlung
seines Bürgerantrages nach $ 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) und über die Gewährung städtischer Zuschüsse an das Bistum Münster für die
Papst-Johannes-Schule.

Stellungnahme der Verwaltung:

fl. Behandlung des Bürgerantrages von Herrn Grommes vom 04.03.2015

Das Amt für Bürger- und Ratsservice, das die Anregungen gem. $ 24 GO NRW regis-
triert und die öffentliche Berichtsvorlage mit der der Rat über die eingegangenen An-
träge, das Antragsanliegen und die Entscheidungszuständigkeiten informiert wird, er-
stellt, hat zu diesem Beschwerdepunkt Folgendes mitgeteilt:

Herr Grommes fragte am 21.03.2015 per E-Mail nach, warum sein Bürgerantrag vom
04.03.2015 nicht in der Berichtsvorlage V/0187/2015 „Anregungen gemäß $ 24 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen“ in der Sitzung des Rates am
25.03.2015 bekannt gegeben worden sei.

Die Recherche nach dem bekannten Antrag ergab, dass das Schreiben weder dem
Oberbürgermeister, dem Büro Oberbürgermeister, dem Amt für Schule und Weiterbil-
dung und dem Amt für Bürger- und Ratsservice bekannt war bzw. auffindbar war.
Herr Grommes wurde entsprechend informiert, dass sein Antrag nicht eingegangen
sei und er übersandte ihn daraufhin per E-Mail erneut (Eingang: 16.04.2015).

Der Antrag wurde als Anregung Nr. 2015-0034 registriert und in das übliche Bearbei-
tungsverfahren aufgenommen:

- Weitergabe an die Fraktionsvorsitzenden und fraktionslosen Einzelmitglieder
des Rates am 17.04.2015

- Festlegung der Zuständigkeiten im Verwaltungsvorstand am 21.04.2015

- Weitergabe der Anregung an die zuständigen Ämter (Federführung: Amt für
Schule und Weiterbildung, Beteiligung: Amt für Finanzen und Beteiligung) am
21.04.2015

- Eingangsbestätigung an Herrn Grommes vom 21.04.2015

2.1

2.2

- Bekanntgabe in der Sitzung des Rates am 06.05.2015 im Rahmen der Vorla-
ge V/0344/2015

Herr Grommes fragte am 18.06.2015 per E-Mail um Übersendung der Stellungnahme
nach, von der er annahm, dass sie dem Amt für Bürger- und Ratsservice mittlerweile
vorliegt. Auf Nachfrage teilte das Amt für Schule und Weiterbildung mit, dass sich das
Antwortschreiben im Unterschriftengang befinde und nach Unterzeichnung an den
Eingeber, Herrn Grommes, übersandt werde. Herr Grommes wurde entsprechend in-
formiert. Mit Schreiben vom 15.07.2015 wurde die Anregung abschließend beantwor-
tet und ist damit erledigt.

Zum Hinweis von Herrn Grommes, dass Herr Oberbürgermeister Lewe den für die
Entscheidung über seinen Bürgerantrag zuständigen Rat der Stadt ausgehebelt und
verhindert hat, dass der Rat oder der Hauptausschuss nach $ 24 GO NRW entschei-
det, ist nicht zutreffend. Die Anregung wurde dem Rat in seiner Sitzung am
06.05.2015 mit der Vorlage V/0344/2015/1.Erg. vorgelegt. Die Vorlage wurde aus-
weislich der Niederschrift über die Sitzung des Rates zur Kenntnis genommen. Nach
8 6 Abs. 1 der Hauptsatzung leitet der Oberbürgermeister Anregungen im Sinne des
8 24 Abs. 1 GO NRW, die an den Rat gerichtet sind, der zuständigen Stelle zur Bear-
beitung zu. Die zuständige Stelle für die Bearbeitung des Anliegens war das Amt für
Schule und Weiterbildung. Das Amt hat das entsprechende Antwortschreiben zur Un-
terschrift' von Herrn Oberbürgermeister Lewe vorbereitet (Schreiben vom
15.07.2015). Die Verfahrensvorgaben zur Behandlung von Anregungen nach $ 24
GO NRW wurden beachtet.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Herr Grommes zur
Thematik

- am 25.07.2014 eine Anfrage im Rahmen des Gesetzes über die Freiheit des
Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informations-
freiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) gestellt hat, die durch Über-
sendung der vertraglichen Unterlagen am 18.08.2014 beantwortet wurde.

- am 28.10.2014 eine Anregung nach $ 24 GO NRW gestellt hat, die mit
Schreiben vom 20.01.2015 beantwortet wurde.

Förderung der Papst-Johannes-Schule

Die Förderung der Papst-Johannes-Schule basiert dem Grunde nach auf einem Ver-
trag zwischen dem Bistum Münster, dem Kreis Münster und der Stadt Münster vom
15.03.1972 (Unterzeichner seitens der Stadt Münster Oberstadtdirektor Austermann
und Stadtrat Dr. Hoss). Der Vertrag wurde am 30.01.1979 (mit Wirkung vom
01.01.1979) und am 20.01.1986 (mit Wirkung vom 01.01.1986) geringfügig ange-
passt, um den rechtlich-finanziellen Konsequenzen aus der Bereitstellung von Mit-
tagsverpflegung Rechnung zu tragen.

In der Beschwerde (Seite 2, Abs. 5 und Abs. 6) werden die unterschiedlichen Finan-
zierungsstränge vermischt, obwohl nur unter Berücksichtigung der eindeutigen Tren-
nung eine Vertragsbeurteilung bzw. eine finanzrechtliche Bewertung möglich ist.

Die Förderung der Papst-Johannes-Schule stellt sich wie folgt dar:

- Die Gesamtfinanzierung der Papst-Johannes-Schule richtet sich nach den
aktuellen Regelungen in den 88 105 bis 115 Schulgesetz NRW (SchulG).

2.3

2.4

- Die sich hieraus ergebende Landesförderung erhält das Bistum im Rahmen
der vorgesehenen Regelungen der $8 106 bis 108 SchulG.

- Hiernach können nicht alle tatsächlich anfallenden Kosten bezuschusst wer-
den; dies gilt insbesondere für Personalkosten unterstützenden Personals und
Investitionen.

- Für die nicht vom Land bezuschussten Kosten greift der Vertrag vom
15.03.1972 in der derzeit gültigen Fassung vom 20.01.1988. Hier ist zu unter-
scheiden zwischen dem „Betriebskostenzuschuss“ (d. h., dem Zuschuss zu
den laufenden, nicht vom Land bei der Zuschussgewährung berücksichtigten
laufenden Kosten - entsprechend $ 9 des Vertrages werden diese bis zu einer
Höhe von maximal 12 % des Haushaltsvolumens der Schule in vollem Um-
fang von der Stadt übernommen und dem Investitionskostenzuschuss, (d.
h. dem Zuschuss für investive Beschaffung oder Baumaßnahmen - soweit
diese nicht über die laufende Bezuschussung mit finanziert werden können -,
bei dem 2/3 der Gesamtkosten berücksichtigt werden).

- In allen Fällen ist Voraussetzung, dass eine Förderung der von der Stadt
Münster bezuschussten bzw. übernommenen Kosten nicht durch das Land er-
folgt.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Seite 2 Abs. 7 fehlinterpretiert die mit dem
Antwortschreiben auf dem Bürgerantrag vom 15.07.2015 vorgenommene Differenzie-
rung in die grundsätzlichen Zuständigkeiten der „nicht etatfähigen“ Kosten (d. h. der
Kosten, die nicht vom Land bezuschusst werden) bei unterschiedlicher Trägerschaft.
Es gibt keinen Hinweis, dass die von der Stadt gezahlten Zuschüsse als „städtische
Schulträgerkosten“ deklariert werden.

Der Beschwerdeführer weist auf Seite 2 Abs. 8 seines Beschwerdeschreibens darauf
hin, dass die Stadt nicht verpflichtet ist, einen Zuschuss zu zahlen, sondern es sich
um eine freiwillige Leistung handelt. Dies ist richtig und wurde auch nicht in Abrede
gestellt, sondern - auch in der Darstellung des Zustimmungsberichtes im Haushalts-
plan - immer als vertraglicher Zuschuss dargestellt.

Weiter wird verneint, dass die Stadt Münster verpflichtet wäre, ggf. eine solche Schu-
le zu errichten, dafür sei der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig.

Bei der Papst-Johannes-Schule handelt es sich um eine Förderschule mit dem För-
derschwerpunkt geistige Entwicklung. Gemäß 8 78 Abs. 1 SchulG sind in der Re-
gel Gemeinden Träger dieser Schulen. Dies gilt nach $ 78 Abs. 3 SchulG nicht für
Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „Hören und Kommunikation“, „Sehen“,
„Körperliche bzw. motorische Entwicklung‘, bzw. in der Sekundarstufe I mit dem För-
derschwerpunkt „Sprache“. Für diese Schulen ist eine Zuständigkeit der Landschafts-
verbände gegeben.

Da die Papst-Johannes-Schule aufgrund ihres Förderschwerpunktes nicht unter die
Regelung des $ 78 Abs. 3 SchulG fällt, greift 8 78 Abs. 4 SchulG: „Die Verpflichtung,
Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht nicht, soweit und solange öffentliche
und private Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb er-
füllen.“

Konsequenz ist, würde das Bistum (oder ein anderer Schulträger) keine Förderschule
mit dem Förderschwerpunkt anbieten, obwohl dafür ein Bedarf besteht (bei dem von
ca. 175 Schülern und Schülerinnen auszugehen ist), wäre die Stadt Münster ver-
pflichtet, eine entsprechendes schulisches Angebot vorzuhalten.

Abschließend ist — orientiert am Verwendungsnachweis der Schule für 2013 - festzu-
stellen, dass die Stadt Münster — wenn sie selbst Schulträger der Papst-Johannes-
Schule wäre - ca. 1.050.000 Euro an Kosten hätte tragen müssen. Der an das Bis-
tum für diesen Zeitraum gezahlte Zuschuss belief sich auf knapp 400.000 Euro (Be-
triebs- und Investitionskostenzuschuss), so dass die Stadt Münster bei eigener Trä-
gerschaft einen Mehraufwand von ca. 650.000 Euro zu tragen hätte.

Zusammenfassung:

Die vertraglichen Regelungen zur Gewährung des Zuschusses sind weit vor dem Amtsantritt
von Herrn Oberbürgermeister Lewe vereinbart worden. Eine kommunale Mitverantwortung
für die Papst-Johannes-Schule durch eine unterstützende Zuschussgewährung ist aufgrund
des Bedarfs gegeben. Die Gewährung des Zuschusses ist im Vergleich zu einer Führung der
Schule durch die Stadt wirtschaftlich.

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt der Beschwerdekommission dem Haupt- und Finanzausschuss zu
empfehlen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

gez.

Markus Lewe

Beratungsverlauf (1)

09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Klemensstraße 10

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Details

Aktenzeichen
V/0699/2015
Typ
Vorlagen
Datum
02.09.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37