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V/0549/2015

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565: Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 24.07.2015

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 03.09.2015, TOP 6.4

Berichtsvorlage

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V-0549-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Berichtsvorlage

2875 Zeichen

V/0549/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565: Sentmaringer Weg 21 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.08.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
03.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtig t den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan s Nr. 
565 öffentlich auszulegen. 
 
Die WL BANK AG Westfälische Landschaft Bodenkreditbank plant aufgrund ihrer positiven En t-
wicklung und zur Stärkung ihres bestehenden Betriebsstandortes am Sentmaringer Weg einen 
Ergänzungsbau.  
 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 wurde vom Rat der Stadt 
Münster am 12.02.2014 beschlossen (Vorlage Nr. V/0960/2013). 
 
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 7 aus dem Jahre 1975, 
der für das Baugrundstück u. a. eine II -Geschossigkeit und eine Ausweisung als MK-Gebiet fest-
setzt. Da der geplante Erweiterungsbau sich mit dem bestehenden Bebauungsplan Nr. 177 nicht 
realisieren lässt, wurde zur Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der vorh a-
benbezogene Bebauungsplan Nr. 565 aufgestellt. 
 
Dieser soll  gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten 
Verfahren durchgeführt werden. Das Plangebiet umfasst rund  0,6 ha, erhebliche Umweltauswir-
kungen sind durch die Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten und Anhaltspunkte für eine 
Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter bestehen nicht. Von daher sind die Voraussetzungen für 
ein beschleunigtes Verfahrens gegeben. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltve r-
träglichkeitsprüfung besteht demzufolge nicht.  
 
Über die Umsetzung des Vorhabens wird mit dem Erschließungsträger ein Durchführungsvertrag 
abgeschlossen. Dieser übernimmt die sich aus der Planung ergebenden Kosten entspr echend 
dem Durchführungsvertrag. Für die Stadt Münster entstehen für die Errichtung einer Mitt elinsel 
auf dem Sentmaringer Weg Kosten in Höhe von 40.000 €. Diese Mittel sind in der Haushaltsstelle 
1201-0007 (Teilfinanzplan, Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen) eingestellt. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0549/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 21 / 492 61 93 
E-Mail: 
geitel@stadt-muenster.de 
Datum: 
31.07.2015 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0549/2015 
 
Eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB fand am 20.01.2015 statt. Die Offenlegung des B e-
bauungsplanentwurfs soll im Herbst 2015 erfolgen. 
 
Weitere Einzelheiten zum Entwurf können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
 
I.V. 
gez. 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
1. Niederschrift der Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

V-0549-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

8153 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0549/2015 
 
Textliche Festsetzungen   
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565:  
Sentmaringer Weg 21 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind ausschließlich Büronutzungen zulässig. I n-
nerhalb der festgesetzten Büronutzungen sind ergänzende Seminar - und Archivräume 
zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
1.2  Für die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl G RZ und Geschossflächenzahl GFZ 
ist als Fläche des Baugrundstücks gem. §  19 Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete Vor-
habenbereich maßgebend ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §  19 Abs. 3 BauNVO und 
§ 20 Abs. 2 BauNVO). 
1.3  Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist  die zulässige Höhe baulicher Anlagen als 
zwingende Gebäudehöhe ( H) über Bezugspunkt festgesetzt. Als Gebäudehöhe gilt der 
höchste Punkt der Außenkante des Daches  / Oberkante Attika des Hauptdaches. Als Be-
zugspunkt für die festgesetzte Gebäudehöhe ist die mit 62,95 m  ü. NHN angegebene 
Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges (außerhalb des 
Geltungsbereiches) festgelegt. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbe-
zugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.4  Innerhalb des gekennzeichneten Vorhabenbereichs kann die zwingend festgesetzte G e-
bäudehöhe (H) von 24,00 m um bis zu 1,00 m über- bzw. unterschritten werden (§ 9 Abs. 
1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 2 BauNVO). 
1.5  Die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses muss mindestens 30 cm über der zur 
Erschließung des Bauwerks dienenden Verkehrsfläche / eingetragener BZP Sentmari n-
ger Weg liegen (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.6  Technische Anl agen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für 
Aufzüge, Lüftungs - und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind auf 
dem Dach des Gebäudes nur zulässig, wenn sie der Eigenversorgung des Gebäudes 
dienen. Mit Ausnahme der Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind die technischen 
Anlagen zwingend einzuhausen. Eine Überschreitung der festgesetzten zwingenden G e-
bäudehöhe (H) durch technische Anlagen / technische, untergeordnete Bauteile und de-
ren Einhausung ist bis zu einer maximalen Höhe von 2,80 m ausnahmsweise zulässig, 
sofern die technischen Anlagen / technischen, untergeordneten Bauteile mindestens  
4,00 m von den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetzt werden ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.7  Innerhalb des gekennzeichneten Vorhabenbereichs ist ein Zurücktreten von der festg e-
setzten Baulinie ausschließlich im Erdgeschoss um bis zu 1,00 m ausnahmsweise zuläs-
sig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO). 
1.8  Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von PKW-Stellplätzen nur i n-
nerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen 
und die Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche z u-
lässig. Innerhalb der f estgesetzten Tiefgaragenflächen ist ausnahmsweise auch die E r-
richtung von Archivräumen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 31 BauGB).  
1.9  Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von ebenerdigen Fahrradstel l-
plätzen nur innerhalb der  mit „FSt“ festgesetzten Flächen zulässig ( § 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 12 BauNVO). 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 
Sentmaringer Weg 21 
 
1.10  Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Pflanzung von insgesamt 3 Einzelbäumen 
durchzuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (siehe Frei flächenge-
staltungsplan). Zu pflanzen sind Hochstämme einer einheitlich mindestens mittelkronigen 
Baumart mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.11  Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche ist die Decke der festg esetzten 
Tiefgarage „TGa“ vollständig mit einer Substratschicht mit  einer Aufbauhöhe von mind. 
50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.12  Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Büroräumen mit einem er-
forderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten.  
 Ausnahmen von der Festsetzung können gestattet werden, soweit durch einen anerkann-
ten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die fes t-
gesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten 
auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die parallel zur Baugren-
ze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Es gelten die Ausnahmen gemäß 
Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 
2.1  Fassadenmaterial und -farbe 
Als zulässiges Hauptmaterial für die Fassaden ist ausschließlich Glas und Metall in beige-
/bronzefarbenen Farbtönen festgesetzt. Zur weitergehenden Gliederung und Akzentui e-
rung der Fassaden können in Abstimmung mit der Stadt Münster untergeordnet andere 
Materialien/Farbtöne bis zu einem Anteil von 25 % der jeweiligen Fassadenfläche Ver-
wendung finden (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 
2.2  Werbeanlagen / Beleuchtungskonzept 
Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden mit wechsel n-
dem Licht (Blinkreklame) / bewegtem, laufendem Licht  sowie Werbeanlagen oberhalb der 
Gebäudeattika grundsätzlich unzulässig ( § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 
4 BauO NRW). 
3  Hinweise 
3.1  Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchfüh-
rungsvertrag). 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 
33, eingesehen werden. 
3.3  Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 
Sentmaringer Weg 21 
 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL -  Ar-
chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
3.4  Kampfmittel 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich in einem 
sogenannten Bombenabwurfgebiet. Mit Bl indgängern ist in diesen Gebieten zu rechnen. 
Daher ist frühzeitig vor Beginn bodeneingreifender Maßnahmen ein Antrag auf Kampfmi t-
telüberprüfung bei der Feuerwehr Münster als zuständige Ordnungsbehörde zu stellen. 
3.5  Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind alle Erdarbeiten im 
Zusammenhang mit der Errichtung des Planvorhabens in Abstimmung mit dem Umwel t-
amt der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des Umweltam tes 
sind zu beachten. 
3.6  Artenschutz 
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 ff BNatSchG sind zu beac h-
ten. 
3.7  Der in die Planfassung eingefügte Freiraumplan und die Ansichtspläne des Vor habens 
sind Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. 565.  
Die im Freiflächenplan dargestellte Grundrissorganisation (Vorentwurf Neubau) ist eine 
nachrichtliche Eintragung.  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 3

V-0549-2015-Anlage-4-Planverkleinerung

174 Zeichen

Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/0549/2015

Amt für _/ Stadtentwicklung
u Stadtplanung
Verkehrsplanung

/

Em
2 = Ö

Vorhabenbereich
"Büronutzungen"

0,6
0 9

Q

192
Maßstab 1:1000

V-0549-2015-Anlage-2-Begruendung

99643 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0549/2015 
 
Begründun g  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565:  
Sentmaringer Weg 21 
Inhalt Seite 
1  Planungsgrundlagen ............................................................................................................................................. 2 
1.1  Planungsanlass und Planverfahren ........................................................................................................... 2 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Vorhabens .................................................................................................  3 
2  Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 4 
3  Planungsrechtliche Situation.................................................................................................................................  4 
3.1  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................................... 4 
3.1.1  Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ................................. 4 
3.1.2  Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ....................... 5 
3.1.3  Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................................................................... 6 
4  Räumliche und strukturelle Situation .................................................................................................................... 6 
5  Planungsziele ........................................................................................................................................................ 7 
6  Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  .................................................................................................  8 
6.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................................. 8 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................................ 8 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ................................................................................................... 8 
6.2.2  Bebaubare Flächen ...................................................................................................................... 10 
6.2.3  Bauweise und Bauform ................................................................................................................ 11 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform ................................................................................................................ 11 
6.2.5  Material, Farbgebung ................................................................................................................... 11 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen ........................................................................................................... 12 
6.2.7  Werbeanlagen .............................................................................................................................. 12 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................................... 13 
6.3.1  Verkehrliche Situation, Erschließung ........................................................................................... 13 
6.3.2  ÖPNV-Anbindung ......................................................................................................................... 14 
6.3.3  Verkehrsflächen ........................................................................................................................... 14 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  ....................................................................................... 15 
6.4.1  Ver- und Entsorgungssituation ..................................................................................................... 15 
6.4.2  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................... 15 
6.4.3  Flächen für Versorgungsanlagen .................................................................................................  15 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................................ 15 
6.6  Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................................... 16 
6.6.1  Öffentliche Grünflächen ................................................................................................................ 16 
6.6.2  Private Grünflächen ...................................................................................................................... 16 
6.6.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft  .......................................................................................... 16 
6.6.4  Anpflanz- und Erhaltungsgebote .................................................................................................. 17 
6.6.5  Ausgleichsflächen ........................................................................................................................ 17 
6.7  Immissionsschutz .................................................................................................................................... 18 
6.7.1  Schallimmissionen ........................................................................................................................ 18 
6.7.2  Luftschadstoffimmissionen ........................................................................................................... 21 
6.8  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................................. 21 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................................. 21 
6.10  Artenschutz .............................................................................................................................................. 22 
7  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange .................................................................................................  24 
7.1  Mensch .................................................................................................................................................... 24 
7.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .................................................................................................. 24 
7.3  Boden ...................................................................................................................................................... 25 
7.4  Wasser .................................................................................................................................................... 25 
7.5  Klima / Luft ............................................................................................................................................... 25 
7.6  Landschaft ............................................................................................................................................... 25 
7.7  Kultur- und Sachgüter .............................................................................................................................. 25 
8  Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 26 
9  Flächenbilanz ...................................................................................................................................................... 26 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................................... 26 
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 27

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
1  Planungsgrundlagen 
1.1  Planungsanlass und Planverfahren 
Im Münsteraner Geistv iertel, im Kreuzungsbereich Weseler Straße / Sentmaringer Weg, 
befindet sich der Standort der WL BANK AG -  Westfälische Landschaft Bodenkreditbank - 
dessen XII-geschossiges Bürogebäude aus den 1970er Jahren eine städtebauliche Dominante 
zur Weseler Straße als südliche Haupteinfahrtsstraße in das Münsteraner Stadtzentrum 
markiert. Das Gebäude wird durch die WL B ank AG genutzt und trägt als langjähriger 
Betriebsstandort zu der Wirtschaftskraft in der Stadt Münster bei. Aufgrund der positiven 
Unternehmensentwicklung mit steigenden Mitarbeiterzahlen plant die WL BANK AG zur 
langfristigen Sicherung und Stärkung des S tandortes auf dem Nachbargrundstück zum 
bestehenden Bankgebäude einen Ergänzungsbau zu errichten. 
Zur Umsetzung der Entwicklungsziele wurde im Auftrag der WL Bank AG vom Büro 
plan.werk/Gesellschaft für Architektur und Städtebau mbH aus Münster ein Architek turkonzept 
erarbeitet, dessen Inhalte nun mit dem Bebauungsplan Nr. 565 als vorhabenbezogener 
Bebauungsplan in die verbindliche Bauleitplanung ü bertragen werden sollen.  Das 
Bebauungskonzept wurde im Beirat für Stadtgestaltung am 10.09 . und 26.11.2013 sowie im 
Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) am 
05.12.2013 vorgestellt und in den städtebaulichen Zielaussagen zur Ausrichtung,  Ausformung 
und Kubatur des Gebäudes positiv bestätigt. Aussagen zur Architektur und 
Fassadengestaltung werden im weiteren Verlauf des Planverfahrens abgestimmt und i. S. eines 
Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plan) weitergehend konkretisiert.  
Das Vorhabengrundstück befindet sich vollständig im Eigentum der WL Bank AG . Das 
Grundstück wird derzeit durch einen II -geschossigen ehemaligen Gewerbebau überstanden, 
aktuell wird das Gebäude von  der WL B ANK als Lagerfläche genutzt . Mit Umsetzung der 
Vorhabenplanung wird das Gebäude abgerissen und durch einen VI -geschossigen Solitärbau 
ersetzt. Östlich  an das Vorhabengrundstück grenzt ein  Fuß- und Radweg , der den Park 
Sentmaring im Norden mit der  Gartenvorstadt „Habichtshöhe/Grüner Grund“ im Süden 
verbindet. Zur Sicherung des Erhalts und der Qualität dieser wichtigen Wegeverbindung ist die 
Wegefläche in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit 
einbezogen. Die Wegefläche befindet sich im Eigentum der Stadt Münster. 
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 177 mit 
Rechtskraft vom 30.04. 1975, der für das Baugrundstück u. a. eine II -Geschossigkeit und die 
Ausweisung als Kerngebiet (MK) festsetzt. Innerhalb der festgesetzten Art der baulichen 
Nutzung sind die Büronutzungen des Erweiterungsbaus grundsätzlich zwar umsetzbar, mit der 
geplanten VI-Geschossigkeit des Vorhabengebäudes ist jedoch -  insbesondere vor dem 
Hintergrund der unmittelbar ans Plangebiet angrenzenden denkmalgeschützten Siedlung 
„Grüner Grund“  - eine städtebauliche Prüfung und bauleitplanerische Abwägung der 
Entwicklungsziele im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung herbeizuführen.  
Der Bebauungsplan Nr. 565 „Sentmaringer Weg  21“ soll als vorhabenbezogener 
Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB als Bebauungsplan der 
Innenentwicklung im beschl eunigten Verfahren durchgeführt  werden. Mit einer Grö ße des 
Plangebiets von rd. 0,6 ha und vor dem Hintergrund, dass erhebliche Umweltauswirkungen mit 
Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten sind sowie Anhaltspunkte für eine 
Beeinträchtigung relevanter S chutzgüter nicht bestehen, liegen Ausschlusskriterien zur 
Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht vor. Eine Verpflichtung zur Durchführung 
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht demzufolge nicht.  
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 
durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 12.02.2014. Der Aufstellungsbeschluss 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 27

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
wurde im Amtsblatt Nr. 5 der Stadt Münster  am 21.02.2014 öffentlich bekanntgemacht. Die 
frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer 
Informationsveranstaltung am 20.01.2015 im Bestandsgebäude der WL BANK AG am 
Sentmaringer Weg 1 in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich 
bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in 
der Zeit vom 07.05.2015 bis einschließlich 05.06.2015. 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Vorhabens 
Die Vorhabenplanung umfasst ein VI-geschossiges Bürogebäude mit Tiefgarage,  das als 
Erweiterungsbau zum westlich a ngrenzenden bestehenden Betriebs gebäude ‚Sentmaringer 
Weg 1‘ der WL BANK AG Raum für bis zu 300 Arbeitsplätze bieten soll. 
Der Z -förmige Neubau nimmt die Gebäudefluchten und Ausrichtung des  Bestandsgebäudes 
auf, formuliert aber gleichzeitig eine klare Eigenständigkeit im städtebaulichen Umfeld. Für den 
VI-geschossigen Neubau ist eine maximale Gebäudehöhe von 24,00 m vorgesehen, was rd. 
der Hälfte der Höhe des derzeitigen Bestandsgebäudes auf dem Grundstück entspricht . Das 
Planvorhaben wird über ei ne Fahr- und Zuwegung vom Sentmaringer Weg erschlossen, der 
Eingangsbereich befindet sich im Inneren des Grundstücks in der Gebäudemitte. Eine direkte 
Verbindung vom Neubau zum Bestandsgebäude ist nur über die Tiefgarage gegeben. 
Das Nutzungskonzept sieht ausschließlich Büroräume vor, die Ausnahme bildet ein im 
Erdgeschoss optional vorgesehener Versammlungs-/Seminarraum. Das Grundrisskonzept ist in 
allen Geschossen identisch. Der gemeinschaftliche bet riebliche Funktionsbereich mit Mensa, 
Konferenzräumen etc.  bleibt weiterhin alleinig im bestehenden Hauptgebäude. In den zwei 
Untergeschossen des Neubaus sind neben der Tiefgarage ein Archiv sowie Technikräume 
untergebracht. Als ausschließliche Büronutzungen sind alle Nutzungen auf den Tageszeitraum 
begrenzt.  
Die Erschließung des Vorhabengrundstücks  für Kfz erfolgt über den Sentmaringer Weg , wobei 
die heutige Grundstückszufahrt  um ca. 12 m in west licher Richtung zum Kreuzungspunkt 
Weseler Straße verschoben werden muss. Die mit den zusätzlichen Nutzungen erforderlichen 
bauordnungsrechtlichen Stellplätze werden in einer  II-geschossige Tiefgarage untergebracht, 
die als Erweiterung der bestehenden Tief garagenanlage über die bereits bestehende Rampe 
erschlossen wird. Die neue Tiefgarage sieht Platz für rd. 126 Kfz- und 102 Fahrradeinstellplätze 
vor, die Fahrradeinstellplätze befinden sich ausschließlich im 1. Untergeschoss. Oberirdisch 
sind insgesamt 7 Stellplätze in Form von ebenerdigen offenen Stellplätzen geplant. Diese 
sollen insbesondere als Behindertenstellplätze oder auch zeitlich begrenzt für Anlieferfahrzeuge 
vorgehalten werden. Neben den Kfz -Stellplätzen sind in direkter Nähe zum Eingangsbereich 
des Neubaus ca. 16 Fahrradabstellplätze geplant.  
Der östlich des Vorhabengrundstücks verlaufende Fuß-  und Radweg bleibt unverändert 
erhalten und dient auch zukünftig als wichtige Wegeverbindung zwischen Park Sentmaring und 
der denkmalgeschützten Gartenstadt „Habichtshöhe/Grüner Grund“.  
Mit der Umsetzung des Planvorhabens ist eine städtebaulich architektonische 
Weiterentwicklung moderner Büroarchitekturen im Spanungsfeld und Übergang zu 
großzügigen Grün- und Freianlagen und denkmalgeschützten historischen Siedlungsstrukturen 
verbunden. So beabsichtigt auch die IHK Nord Westfalen (Sentmaringer Weg 61) auf den 
östlich zum Plangebiet angrenzenden Flächen die Errichtung eines III -geschossigen Seminar- 
und Weiterbildungszentrums. Durch das Zusammenspiel der Vor habenplanung und der 
beabsichtigten baulichen Erweiterung der IHK wir d der Standort Sentmaringer Weg  mit dem 
Nutzungsschwerpunkt Dienstleistung/Verwaltung/Weiterbildung weitergehend gestärkt. 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 27

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
2  Geltungsbereich 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauung splans Nr. 565 setzt sich zusammen aus 
dem Vorhabengrundstück, der öffentlichen Wegeparzelle des östlich angrenzenden Fuß-  und 
Radweges sowie Teilen der Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges. Der 
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 0,6 ha. Das Plangebiet wird begrenzt 
▪ im Norden durch den Schnittpunkt der nördlich verlängerten östlichen Gebäudekante 
des bestehenden Bankgebäudes mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 644, von 
hier aus entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes  644 in östl icher Richtung bis 
zum Schnittpunkt der Flurstücke 644, 645 und 756, weiter entlang der nördlichen 
Grenze des Flurstückes 645 bis zum Schnittpunkt der Flurstücke 645, 646 und 756, von 
hier aus weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 646 
bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstückes 646,   
▪ im Osten durch den nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstück s 646, von hier aus entlang 
der östlichen Grenze des Flurstück s 646 in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit 
der nördlichen Grenze des Flurstück s 647, weiter in westlicher Richtung bis zum 
nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 647, von hier aus weiter entlang der 
westlichen Grenze des Flurstücks 647 bis zum Schnittpunkt der Flurstücke 645, 647 und 
791, weiter in südliche Richtung (ca. 5,95 m) gefluchtet auf die nördliche 
Straßenausbaugrenze des Sentmaringer Weges,  
▪ im S üden durch die nördliche Straßenausbaugrenze des Sentmaringer Weges vom 
Schnittpunkt der gefluchteten Verlängerung der westlichen Grenze des Flur stückes 647 
nach Süden bzw. der v erlängerten östlichen Gebäudekante des bestehenden 
Bankgebäudes nach Süden mit der Straßenausbaugrenze,  
▪ im Westen durch den Schnittpunkt der verlängerten östlichen Gebäudekante des 
bestehenden Bankg ebäudes in südlicher Richtung mit der nördlichen 
Straßenausbaugrenze des Sentmaringer Weges, von hier aus gefluchtet auf den 
südöstlichen Eckpunkt des Bestandsgebäudes der WL- Bank, weiter entlang der 
östlichen Gebäudekante des Bestandsgebäudes  in nördlicher Richtung bis zum 
Schnittpunkt der verlängerten Gebäudek ante der WL- Bank in nördlicher Richtung mit 
der nördlichen Grenze des Flurstückes 644.  
Innerhalb der Gemarkung Münster umfasst das Plangebiet folgende Flurstücke:  
Flur 203: Flurst ücke 645 und 646 jeweils vollst ändig sowie die Flurstücke 644 und 791 
teilweise.  
Die Grenzen des r äumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind 
im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 
3  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
3.1.1  Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 ist im wirksamen 
Flächennutzungsplan der Stadt Münster als „Gemischte Baufläche“ ausgewiesen. Die 
Darstellung dokumentiert die bestehenden Nutzungen und Strukturen am Standort nördlich des 
Sentmaringer Weges mit dem grundsätzlichen Schwerpunkt von Büro-  und 
Dienstleistungsnutzungen. D ie östlich des Vorhabenbereiches liegende Wegeverbindung ist 
Teil der Grünflächendarstellung mit dem Park Sentmaring im Norden in der Zweckbestimmung 
‚Spielplatz‘ bzw. ‚Parkanlage‘  und den Freiflächen der Denkmalschutzsiedlung 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 27

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
„Habichtshöhe/Grüner Grund“ im Süden in der Zweckbestimmung ‚Parkanlage‘. Außerhalb des 
Geltungsbereiches des vorhabenbez ogenen Bebauungsplanes nimmt die Darstellung von 
Wohnbauflächen südlich des Sentmaringer Weges die bestehenden Wohnnutzungen auf, für 
das Grundstück des Seminar- und Weiterbildungszentrums der IHK östlich der Grünwegeachse 
dokumentiert die Darstellung als Sondergebiet ‚Hochschule‘ die damaligen Entwicklungsziele 
zur Erweiterung der Fachhochschule am Standort.  
Mit der Errichtung eines Bürogebäudes  entspricht die geplante Vorhabennutzung 
uneingeschränkt den bestehenden Nutzungszielen des wirksamen Flächennut zungsplanes, 
auch bleibt die bestehende Wegeverbindung zwischen dem Park Sentmaring und dem „Grünen 
Grund“ unverändert als „Grüne Verbindungsachse“ erhalten. Den Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 
BauGB zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Fl ächennutzungsplan wird somit in 
vollem Umfang entsprochen, eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist zur Umsetzung der 
Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 565 nicht erforderlich. 
3.1.2  Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 liegt vollständig im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 177 „ Sentmaringer Weg/Weseler Straße“ in der 
Fassung der 2. Änderung mit Rechtskraft vom 07. Mai 1982.  
Der Bebauungsplan Nr. 177 aus dem Jahr 1975 sichert die Erschließung und bauliche Nutzung 
der Flächen der Industrie-  und Handelskammer (Sentmaringer Weg Nr. 61), der ehemaligen 
Werkkunstschule (Sentmaringer Weg Nr. 53) und die der Westdeutschen 
Genossenschaftszentralbank zwischen dem Grundstück der Werkkunstschule und der Weseler 
Straße. Der nördlich der Grundstücke anschließende Park Sentmaring einschließlich der 
Wegeverbindung zum Sentmaringer Weg ist als öffentliche Grünfläche planungsrechtlich 
gesichert. Die Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges ist Bestandteil des 
Bebauungsplans Nr. 177. 
Für das Grundstück  der Industrie- und Handelskammer ist im Bebauungsplan Nr. 177 eine bis 
zu V -geschossige Bebauung vorgesehen, im Bereich der Westdeutschen 
Genossenschaftszentralbank sind maximal 13 Vollgeschosse zulässig . Beide Baugebiete sind 
als Kerngebiete gem. § 7 BauNVO festgesetzt, das ehemalige Grundstück der 
Werkkunstschule, Sentmaringer Weg 53 (bis dahin als Fläche für den Gemeinbedarf  - Schule 
ausgewiesen), wurde mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 177 als 
Erweiterungsfläche der Fachhochschule Münster als Sondergebiet - Hochschule festgesetzt.  
Der Standort der Industrie-  und Handelskammer einschließlich des Parks Sentmaring ist 
zwischenzeitlich über den seit 2002 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 444 „Haus Sentmaring - 
Sentmaringer Weg/Weseler Straße bei unveränderten Grundzielsetzungen planungsrechtlich 
gesichert. Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind auf den Baugrundstücken 
Tiefgaragen und im beschränk ten Umfange oberirdische Stellplätze zulässig . Für die 
Energieversorgung ist die vor handene Trafostation im  Südwesten des Grundstücks der 
Werkkunstschule als Fläche für Versorgungsanlagen in ihrem Bestand gesichert.  
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 als Teilgrundstück 
der Westfälischen Landschaft Bodenkreditbank  setzt d er Bebauungsplan Nr. 177 neben der 
Kerngebietsfestsetzung (MK) eine geschlossene Bauweise fest. Die zulässige 
Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,5, die Geschossfl ächenzahl (GFZ) ist auf 1,7 begrenzt. Die 
Geschossigkeit nach Westen zum Bestandsgebäude und damit auch zur südlich angrenzenden 
Verkehrsfläche des Sentmaringer Weges ist auf bis zu drei Vollgeschosse festgesetzt, der 
östliche Grundstücksbereich ist auf maximal zwei Vollgeschosse begrenzt. R ückwärtig nach 
Norden und Osten wird eine Bebaubarkeit mit eingeschossigen Gebä udeanlagen ermöglicht. 
Die Wegeverbindung zwischen der Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges im Süden 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 27

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und dem Park Sentmaring im Norden ist über eine Breite von ca. 5 m als „öffentliche 
Grünfläche“ festgesetzt. 
Die Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 entsprechen in der Art 
der baulichen Nutzung und den Versiegelungsanteilen grundsätzlich den Zielsetzungen des 
bestehenden Bebauungsplanes, lediglich in der Höhe der baulichen Anlagen mit der Anzahl der 
zulässigen Vollgeschosse als Maß der baulichen Nutzung sowie in der Anordnung der 
baulichen Anlagen auf dem Grundstück soll en mit dem VI -geschossigen Planvorhaben 
verbesserte Ausnutzbarkeiten und neue städtebauliche Akzente formuliert werden. Die 
Zielsetzungen sind in den bestehenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht 
umsetzbar, insbesondere auch vor dem Hinterg rund der unmittelbar südlich angrenzenden 
Denkmalsiedlung ‚Grüner Grund‘ sind die veränderten städtebaulichen Zielsetzungen in eine 
Abwägung einzustellen, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich 
ist. Die Änderung erfolgt über das Instrumentarium des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
gemäß § 12 BauGB. Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 
werden in seinem Geltungsbereich die  bisher g ültigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 
177 aufgehoben. 
3.1.3  Sonstige Satzungen, Verordnungen 
Unmittelbar südlich zum Plangebiet grenzt die ehemalige Gartenvorstadtsiedlung 
Habichtshöhe/Grüner Grund an. Wegen ihrer überregionalen Bedeutung für die 
Gartenstadtbewegung ist die 1924- 31 entstandene Siedlung aus stadt -, siedlung s- und 
architekturgeschichtlichen, städtebaulichen und künstlerischen Gründen als Baudenkmal in die 
Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen worden. 
Für die Siedlung ist die Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und die Erweiterung der 
Anzeigepflicht für Werbeanlagen in der Wohnsiedlung "Grüner Grund" erlassen worden, die die 
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Siedlung auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt 
zum Schutzziel hat. 
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt M ünster sind vom vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 565 nicht betroffen. 
4  Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Mitte, im sogenannten Geistviertel im Eckbereich 
der Weseler Straße zum Sentmaringer Weg. Das Grundstüc k schließt unmittelbar östlich an 
das bestehende Bürogebäude ‚ Sentmaringer Weg 1‘  der WL BANK AG Westfälische 
Landschaft Bodenkreditbank an.  
Geprägt wird der Standort  durch das Spannungsfeld moderner Büro-  und 
Verwaltungsarchitekturen nördlich des Sentmar inger Weges im Umfeld baumbestandener 
großzügiger Grün-  und Freiflächen und der 2- geschossigen Wohnbebauung südlich des 
Sentmaringer Weges als Teil der denkmalgeschützten Gartenstadtsiedlung 
"Habichtshöhe/Grüner Grund" sowie der 3- geschossigen Wohnbebauung  aus den 1940/50er 
Jahren zur Weseler Straße. Mit seinen bis zu 13 Geschossen bildet das bestehende 
Bankgebäude eine wichtige städtebauliche Dominante zur Weseler Straße als 
Haupteinfahrtstraße von Süden in die Münsteraner Innenstadt. Das Vorhabengrundstüc k selbst 
ist durch einen 2- geschossigen ehemaligen Gewerbebau mit  zugehörigen Stellplatz - und 
Erschließungsflächen größtenteils überbaut. Das Gebäude wird derzeit zu Lagerzwecken 
genutzt und wird nach Abriss durch den VI -geschossigen Ergänzungsbau der WL- BANK AG 
neu überplant. 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 27

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Mit dem Park Sentmaring nördlich des P langebietes befindet sich eine attraktive öffentliche 
Grünanlage im unmittelbaren Umfeld des Vorhabengrundstück s. Über den bestehenden Fuß-  
und Radweg östlich des Plangebiets  ist der Park mit den Grün-  und Freiflächen der 
Gartenvorstadt im Süden verbunden. Weiter östlich grenzen die Flächen der ehemaligen 
Werkkunstschule (Sentmaringer Weg Nr. 53) , d er ursprünglich II - bis III- geschossige 
Gebäudekomplex wurde bereits voll ständig rückgebaut. Auf dem nun mehr brachliegenden 
Areal plant die Industrie-  und Handelskammer Nord Westfalen (Sentmaringer Weg 63) den 
Neubau eines Weiterbildungszentrums.  
Die weiter östlich und südlich anschließenden übergeordneten Planbereiche dienen 
hauptsächlich dem Wohnen und sind durch eine eher kleinteilige durchmischte 
Bebauungsstruktur, vorrangig II - bis III-geschossiger Geschosswohnungsbauten und bis zu II -
geschossige Einfamilien- , Doppel - und Reihenhaustypologien aus unterschiedlichen 
Entstehungszeiträumen gekennzeichnet. Eine städtebauliche und architektonische 
Besonderheit innerhalb des Geistviertels stellt die seit 1982 unter Denkmalschutz gestellte 
Gartenvorstadt "Habichtshöhe / Grüner Grund" dar. Die zwischen 1924 und 1931 am 
damaligen Stadtrand errichtete Mustersiedlung umfasst 650 Wohneinheiten im Heimatschutzstil 
und gehört deutschlandweit zu den bedeutendsten und sehr gut erhaltenen Siedlungen der 
Gartenstadtbewegung der 1930er Jahre. Mittelpunkt der Gartenvorstadt ist der trapezförmige 
baumbestandene Anger, der sogenannte „Grüne Grund“, der sich über eine Länge von ca. 400 
m aus der schmalen Zufahrt am Sentmaringer Weg bis zu seiner vollen Breit e von ca. 100 m 
am Inselbogen stufenweise entwickelt. Im zentralen Bereich der Anlage befindet sich eine 
Platzfläche mit dem Monument des ehemaligen Habichtsbrunnens. 
Die Weseler Straße (B 219) im Westen zum Plangebiet ist eine der  Haupterschließungsachsen 
der Stadt Münster, über die der Vorhabenbereich sowohl mit der Innenstadt als auch mit dem 
Umland Münsters verbunden ist. Als Einfahrtsstraße zur Innenstadt grenzen neben zum Teil 
großmaßstäblichen Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäuden geschlossene 
Straßenrandbebauungen sowie gewerbliche Nutzungen.  W estlich zur Weseler Straße 
erstrecken sich weitere öffentliche Grün-  und Freiraumstrukturen, die sich durch die 
bestehenden Wohnquartiere bis zum Aasee entwickeln.  Entsprechend ihrer verkehrlichen 
Bedeutung ist die Weseler Straße mit zum Teil erheblichen Verkehrsbelastungen belegt.  
5  Planungsziele 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565  „Sentmaringer Weg 21“ sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines VI-geschossigen Erweiterungsbaus 
der Westfälischen Landschaft Bodenkreditbank  AG im räumlichen Anschluss an das 
vorhandene Bestandsgebäude am Sentmaringer Weg geschaffen werden. Mit Raum für bis zu 
300 Arbeitsplätze dient das Planvorhaben der langfristigen Sicherung des Standortes der WL 
BANK AG in Münster.  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Überplanung eines ehemaligen, derzeit 
untergenutzten Gewerbegebäudes verbunden und werden die Bestandsnutzungen im Sinne 
einer geordneten st ädtebaulichen Entwicklung innerhalb einer einheitlich genutzten 
Liegenschaft zusammengeführt. Neben den betriebswirtschaftlichen Überlegungen zur 
Sicherung des Unternehmensstandortes ist eine nutzungsstrukturell einheitliche Überplanung 
der Liegenschaften aufgrund der damit verbundenen positiven Harmonisierungseffekte auch 
ausdrückliches Planungsziel der Stadt Münster und einer separaten gewerblichen Entwicklung 
vorzuziehen. Alternative Standorte für das Bankgebäude sind in dem Erfordernis als 
Erweiterungsbaus für das Bestandsgebäude ebenfalls nicht gegeben. 
Die Umsetzung der Planungsziele erfolgt unter Beachtung der freiraumplanerischen und 
denkmalpflegerischen Belange am Standort. So wird die V erknüpfung des Parks Sentmaring 
mit den Freiflächen im Bereich der Gartenstadtsiedlung „Grüner Grund“ über die bestehende 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 27

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Wegeverbindung planungsrechtlich gesi chert und ist über den V+E -Plan als Bestandteil des 
vorhabenbezogen Bebauungsplans eine Umsetzung der städtebaulich architektonischen 
Gestaltungsziele im Umfeld des denkmalgeschützten Gebäudebestandes gewährleistet.   
6  Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Die Grundzüge der Planung gehen zurück auf das städtebaulich architektonische 
Gestaltungskonzept zum Erweiterungsbau der WL-BANK AG  des Büros plan.werk / 
Gesellschaft für Architektur und Städtebau mbH . Das Konzept wurde als handlungsleitende 
Grundlage für die Überplanung des Standortes in den formulierten Entwicklungszielen durch 
den Gestaltungsbeirat der Stadt Münster positiv bestätigt. 
Neben den betriebswirtschaftlichen und nutzungsspezifischen Vorgaben als 
Erweiterungsgebäude einer bestehenden Einrichtung berücksichtigt das Konzept auch die 
städtebaulichen Erfordernisse im Übergang moderner Büroarchitekturen zum teilweise 
denkmalgeschützten Gebäudebestand der angrenzenden Wohnbebauungen. So ist über die 
Ausrichtung des Erweiterungsgebäudes eine klare Zuordnung zum Bestandsgebäude 
gegeben, gleichzeitig ist über die ausschließlich über das Untergeschoss geplante Verbindung 
zwischen den Gebäudeeinheiten eine städtebaulich architektonische Eigenständigkeit des 
Neubaus als Solitärgebäude im Umfeld großzügiger öffentlicher Grün-  und Freianlagen 
gewährleistet. In der Wahrnehmung als eigenständiges Gebäude und über den deutlichen 
Abstand des Planvorhabens zu den südlich angrenzenden denkmalgeschützten 
Wohngebäuden werden Unmaßstäblichkeiten durch blockhafte Gebäudekomplexbildungen 
oder städtebaulich unverträgliche Nähen zwischen den Bebauungen ausgeschlossen. 
Mit Blick auf die bestehenden Grünvernetzungen wird die östlich an das Baugrundstück 
angrenzende, vorhandene öffentliche Fuß-  und Radwegeachse vom Park Sentmaring zu den 
Freiflächen der Siedlung „Grüner Grund“ in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
aufgenommen und planungsrechtlich gesichert. Über die verkehrliche Anbindung des Neubaus 
und des Bestandsgebäudes über eine gemeinsame Zufahrt vom Sentmaringer Weg können die 
Störeffekte auf die angrenzenden Nutzungen minimiert werden, die Auswirkungen auf den 
Verkehrsfluss durch die geplante Verlegung des Zufahrtsbereichs sind zu überprüfen. 
Weitergehend werden die standortbezogenen Umweltfaktoren, insbesondere die 
Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sowie die 
Auswirkungen auf die artenschutzrechtlichen Belange einer gutachterlichen Überprüfung 
unterzogen. Erhebliche Umweltauswirkungen sind mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu 
erwarten, Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüt er bestehen ebenfalls 
nicht.  
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte zur Sicherung der Entwicklungsziele und Vertr äglichkeit 
des Vorhabens werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen in den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan aufgenommen. Neben der planungsrechtlichen Sicherung wird gem äß § 12 
Abs. 3 BauGB der begleitende Vorhaben-  und Erschließungsplan (V+E-Plan) Bestandteil des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Sicherung der Umsetzung der Vorhabenziele erfolgt 
über einen zwischen der Stadt M ünster und dem Vorhabentr äger abzuschließ enden 
Durchführungsvertrag. 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden zur 
Art der baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:  Abgeleitet 
aus dem Nutzungsprofil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plan) wird 
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▪ für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gem. § 12 Abs. 3 BauGB als Art der 
baulichen Nutzung „Büronutzungen“ festgesetzt. 
Über die Festsetzung wird ausschließlich die am Standort geplante Vorhabennutzung 
entsprechend den im Vorhaben-  und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag 
vereinbarten Entwicklungszielen planungsrechtlich gesichert. Mit der festgesetzten Art der 
baulichen Nutzung wird den Darstellungen des  Planbereichs als ‚Gemis chte Baufläche‘ im 
rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB 
entsprochen. 
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden zur 
Nutzungsdichte als Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB folgende 
Festsetzungen getroffen:  
Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich wird das Vorhaben im Sinne von § 12 Abs. 1 
BauGB über die in der Planzeichnung und in den Anlageblättern dokumentier ten 
Gebäudeflächen, Gebäudeschnitte und - ansichten abgebildet. Die daraus resultierende 
Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl werden in der Planzeichnung festgesetzt mit 
▪ einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8.  
Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,6 sichert die geplante Überbauung des 
Grundstücks durch das aufstehende Gebäude. Mit den weitergehenden Versiegelungsanteilen 
der Tiefgarage, Erschließungs - und Stellplatzfl ächen und deren Zufahrten ist in Anwendung 
des § 19 Abs. 4 BauNVO eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,6 bis zu einer 
Grundflächenzahl von 0,8 zulässig. Die festgesetzte GFZ von 1,8 berücksichtigt die 
erforderlichen Flächenanteile der geplanten Obergeschossnut zungen mit sechs 
Vollgeschossen.  
Mit den getroffenen Festsetzung en zur GRZ und GFZ wird die im rechtkräftigen 
Bebauungsplan Nr. 177 derzeit für das Grundstück geltende Grund-  und Geschossflächenzahl 
von 0,5 bzw. 1,7 nur geringfügig überschritten, die Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO 
mit einer GRZ von 1,0 und einer GFZ von 3,0 für das im BP Nr. 177 festgesetzte Kerngebiet 
werden dabei deutlich unterschritten. Insgesamt wird mit den Festsetzungen den Maßgaben 
zur Grund-  und Geschossflächenzahl gemäß §§ 17 und 19 BauNVO uneingeschränkt 
entsprochen. 
Die Sicherung der geplanten Höhe des  Gebäudes und baulicher Anlagen aus dem 
Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt  gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und § 18 Abs. 1 
BauNVO über die Festsetzung einer  zwingenden Gebäudehöhe in Kombination mit  einer 
zwingenden Anzahl an Vollgeschossen. So wird  
▪ für den gekennzeichneten Vorhabenbereich eine zwingende Gebäudehöhe von 24,00 m 
bei einer zwingenden VI-Geschossigkeit festgesetzt, dabei kann in Anwendung des § 18 
Abs. 2 BauNVO die zwingend festgesetzte Gebäudehöhe um bis zu 1,00 m über - bzw. 
unterschritten werden. Als Gebäudehöhe ist die Oberkante (OK) Attika des 
Hauptdaches anzunehmen.   
Um den allgemeinen technischen Erfordernissen der geplanten Vorhabennutzung  zu 
entsprechen wird darüber hinaus textlich festgesetzt, dass eine Überschreitung der 
festgesetzten zwingenden Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von maximal 2,80 m für 
technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten f ür 
Aufzüge, L üftungs- und K ühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen gem. 
§ 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, sofern diese mindestens 4,00 m von 
den Außenwänden der Hauptgebäude zurückgesetzt werden. 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 27

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Mit den geplanten Gebäudehöhen wird ein barrierefreier Zugang sichergestellt, 
gleichzeitig sind Belange des Schutzes gegenüber starkem Niederschlagswasser zu 
berücksichtigen. Um den Erfordernissen einer optimalen Oberflächenentwässerung bei 
Starkregen zu entsprechen, wird festgesetzt, dass die Oberkante Fertigfußboden des 
Erdgeschosses mindestens 30 cm über der zur Erschließung des Bauwerks dienenden 
Verkehrsfläche / eingetragener BZP Sentmaringer Weg liegen muss (§ 18 Abs. 1 
BauNVO). Die Möglichkeit eines barrierefreien Zugangs bleibt davon unberührt erhalten. 
Innerhalb der festgesetz ten Höhen ist die Errichtung der geplanten Vorhabennutzungen 
entsprechend den funktionalen und betrieblichen Erfordernissen gewährleistet, gleichzeitig 
bleibt die Verträglichkeit der baulichen Anlagen gemäß den Vorgaben des V+E-Plans gewahrt. 
Der Planbereich liegt im Einwirkungsbereich von mehreren Richtfunkstrecken unterschiedlicher 
Betreiber. Nach Abstimmung kann innerhalb der festgesetzten Gebäudehöhe eine 
Beeinträchtigung der Richtfunkstrecken durch das Planvorhaben ausgeschlossen werden. 
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der im Vorhabenbereich festgesetzten 
zwingenden Gebäudehöhe die mit 62,95 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der 
Straßenverkehrsfläche der Sentmaringer Weg (außerhalb des Geltungsbereichs ) in Höhe des 
derzeitigen Einfahrtsbereichs  zum Vorhabengrundstück anzunehmen. Der Kanaldeckel ist in 
der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet.  Innerhalb der 
Höhenfestsetzung ist in Referenz zum Höhenbezugspunkt eine absolute Gebäudehöhe v on 
24,00 m sichergestellt. 
Mit den getroffen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und zur zulässigen 
Höhe der baulichen Anlagen wird das geplante Bebauungsprofil in den Zielsetzungen des 
städtebaulichen Entwurfskonzeptes in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übertragen 
und planungsrechtlich gesichert. Gleichzeitig werden die maß stäbliche und funktionale 
Einpassung des Planvorhabens in die bestehende Stadtstruktur gew ährleistet, flexible 
Anpassungsoptionen zur Ber ücksichtigung wechselnder baut echnischer 
Ausführungserfordernisse bleiben im weiteren Planungsprozess erhalten. 
6.2.2  Bebaubare Flächen 
Die überbaubare Grundstücksfläche sichert die Stellung des geplanten Vorhabengebäudes und 
baulicher Anlagen auf dem Vorhabengrundstück entsprechend den Maßgaben des  Vorhaben- 
und Erschließungsplans (V+E-Plans). Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch 
Baugrenzen und Baulinien gem. § 23 Absatz 1 BauNVO als  
▪ „Z-förmiges“, rd. 62,00 m x 26,50 m tiefes Baufenster parallel zum Bestandsgebäude 
(außerhalb des Geltungsbereiches) festgesetzt. Mit Ausnahme der südlichen 
Begrenzung wird das Baufenster umlaufend durch Baugrenzen festgesetzt, nach Süden 
zum Sentmaringer Weg, sichert die festgesetzte Baulinie eine durchlaufende 
straßenseitige Gebäudeflucht zwischen dem westlich angrenzenden Bestandsgebäude 
und dem Planvorhaben.  
Weitergehend wird zur Sicherung einer  differenzierten Fassadengestaltung zwischen 
dem Erdgeschoss und den Obergeschossen ein Zurücktreten von der Baulinie im 
Erdgeschoss um bis zu 1,00 m als zulässig textlich festgesetzt. 
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen dokumentieren die Gebäudestellungen 
und die grundlegenden Gebäudeabmessungen aus dem Vorhaben-  und Er schließungsplan. 
Die grundlegende Maßstäblichkeit des Planvorhabens entsprechend dem V+E-Plan bleibt 
davon unberührt erhalten. 
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6.2.3  Bauweise und Bauform 
Entsprechend dem städtebaulich architektonischen Konzept des Planvorhabens mit einer 
Gebäudelänge von teilweise mehr als 50,00 m bei gleichzeitig offener Gebäudestellung ohne 
zwingende Anbaunotwendigkeit, wird für den Vorhabenbereich keine Bauweise festgesetzt. 
Somit sind Gebäudelängen größer 50,00 m möglich, gleichzeitig bleibt über die nach wie vor 
einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Abstandsfläche gemäß § 6 BauO NRW 
die städtebauliche Zielsetzung einer Solitärbebauung mit seitlichem Grenzabstand unverändert 
erhalten. 
Mit dem Planvorhaben und seiner Festsetzung als ‚Büronutzung‘ sind Regelungen zu Bau-
/Wohnformen nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes, Festsetzungen gemäß 
§ 22 Abs. 2 BauNVO zur Bauform werden nicht getroffen. 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 565 sieht die Errichtung eines 24 m hohen 
Solitärgebäudes im räumlichen Anschluss an ein bis zu XIII -geschossiges bestehendes 
Bürogebäude vor. Daran angrenzend liegen zwei  bis dreigeschossige Wohnbebauungen mit 
einem durchgehenden Satteldach traufständig zur davorliegenden Erschließungsstraße. Eine 
Aufnahme von Firstrichtungen und Dachformen aus dem Siedlungsbestand auf die solitäre 
Vorhabenplanung ist nicht gegeben und stadtgestalterisch auch nicht sinnvoll.  
Die Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zur Dachausbildung  ist im 
Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans gem. § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert  und gesichert . Eine weitergehende 
Sicherung der Dachgestaltung über Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 
4 BauGB i.V.m. §  86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW  ist nicht erforderlich und wird daher nicht 
getroffen. 
6.2.5  Material, Farbgebung 
Zur Sicherung einer  städtebaulich architektonischen Gestaltqualit ät des Planvorhabens im 
Kontext der bestehenden Bürogebäude und Siedlungsstrukturen wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW  
▪ als zulässiges Hauptmaterial für die Fassaden ausschließlich Glas und Metall in beige-
/bronzefarbenen Farbtönen festgesetzt. Zur weitergehenden Gliederung und 
Akzentuierung der Fassaden können in Abstimmung mit der Stadt Münster 
untergeordnet andere Materialien/Farbtöne bis zu einem  Anteil von 25 % der jeweiligen 
Fassadenfläche Verwendung finden. 
Über das festgesetzte Hauptmaterial wird sichergestellt, dass sich der Neubau vom 
Bestandsgebäude der WL BANK AG absetzt und beide Gebäude als eigenständige solitäre 
Baukörper im Stadtkontext wahrgenommen werden.  Gleichzeitig nimmt sich der 
Erweiterungsbau in Mater ial und Farbgebung  bewusst zurück und erwirkt somit eine 
größtmögliche Einpassung insbesondere im Übergang zu den südlich angrenzenden 
denkmalgeschützten Fassaden der Gartenstadtsiedlung.  
Eine weitergehende Sicherung von Material- und Farbvorgaben über Festsetzungen als örtliche 
Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW ist für den 
Vorhabenbereich nicht erforderlic h. Er gänzende Aussagen zur baulichen  Ausgestaltung des 
Vorhabens einschließlich der Aussagen zu Material und Farbgebung werden im Vorhaben- und 
Erschließungsplan (V+E-Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs plans gem. 
§ 12 Abs. 3 BauGB und im Durchführungsvertrag getroffen. 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 27

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Verkehrsplanung
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Sentmaringer Weg 21 
 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen 
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs f ür die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans geplante Nutzung  erfolgt ausschließ lich auf dem  privaten 
Vorhabengrundstück.  
Der Stellplatznachweis wird über die Errichtung einer II -geschossigen Tiefgarage mit ca. 126 
Stellplätzen geführt. Die Tiefgarage ist als Erweiterung der bereits vorhandenen Anlage in das 
östlich angrenzende Vorhabengrundstück geplant, die bestehende Rampenanlage bleibt dabei 
erhalten, lediglich die Zufahrt vom Sentmaringer Weg mit dem Rampenanschluss wird 
entsprechend der erforderlichen Lage zum Erweiterungsgebäude um rd. 12 m in westlicher 
Richtung verschoben (s. a. Kapitel 6.3.1). Für Kurzparker werden neben den 
Tiefgarageneinstellplätzen zusätzlich rd. 7 offene ebenerdige Stellplätze auf dem 
Vorhabengrundstück vorgehalten. Die Stellplätze werden über die gemeinsame Zufahrt zur 
Rampenanlage angebunden.  
Zur Sicherung der Anordnung und Ausgestaltung der Anlagen für den ruhenden Verkehr 
entsprechend dem vorliegenden Parkierungskonzept werden im Bebauungsplan 
▪ die ebenerdig en privaten PKW -Stellplatzflächen sowie die Fl ächen der Tiefgarage 
einschließlich ihrer Ein- und Ausfahrt gemäß § 12 BauNVO i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 
22 BauGB als Fl ächen f ür Stellplätze (St) und Garagen (TGa) festgesetzt. Außerhalb 
der festgesetzten Stellplatz- und Tiefgaragenbereiche ist die Errichtung von Stellplätzen 
oder Anlagen für den ruhenden Verkehr unzulässig. 
Zur Sicherung einer Gestaltqualität der ebenerdigen Stellplatzflächen abseits störender 
Carporteinbauten wird zusätzlich festgesetzt, dass auf den mit „St“ festgesetzten 
Flächen ausschließlich die Errichtung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig ist. 
Darüber hinaus wird die geplante Unterbringung von Archivräumen in dem 
Untergeschoss in der Tiefgarage al s ausnahmsweise zulässige Nutzung in der 
Tiefgaragenanlage festgesetzt.  
Neben den PKW -Einstellplätzen werden im Zusammenhang mit der Vorhabennutzung ca. 118 
Fahrradabstellplätze entsprechend den Maßgaben der Stadt Münster auf dem 
Vorhabengrundstück realis iert. Hiervon sind etwa 16 oberirdisch und 102 im ersten 
Untergeschoss der Tiefgarage vorgesehen. Die Fahrradeinstellplätze in der Tiefgarage werden 
über die Rampenanlage erschlossen.  
Zur Sicherung der Gestaltqualität und Integration der oberirdischen Fahrradstellplätze in die 
Freiraumgestaltung werden die Standorte für Fahrradabstellanlagen entsprechend dem 
Freiflächengestaltungsplan im Bebauungsplan 
▪ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO als Flächen für Fahrradstellplätze 
(FSt) festgesetzt. 
Mit Blick auf die festgesetzte Vorhabennutzung als ausschließliche Büronutzung sind 
weitergehende Festsetzungen zu Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nicht erforderlich 
und werden nicht getroffen. 
6.2.7  Werbeanlagen 
Als Entwicklungsziel des Bebauungsplans Nr. 565 s ind ausschließlich Büronutzungen mit der 
WL BANK AG  als alleiniger Nutzer vorgesehen. Belange der Außenwer bung sind daher 
lediglich als Einzelschriftzüge am Gebäude von Bedeutung.  
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 27

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Zur Sicherung einer grundsätz lichen Gestaltqualität möglicher  Werbeanlagen sowie zur 
Vermeidung von Störeffekt en im Kontext  zur südlich angrenzenden denkmalgeschützten 
Wohnbebauung „Grüner Grund“ werden folgenden Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW als grundlegende Vorgaben zur Ausgestaltung von 
Werbeanlagen getroffen:  
▪ Im gesamten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden mit wechselndem 
Licht (Blinkreklame) / bewegtem, laufendem Licht sowie  Werbeanlagen oberhalb der 
Gebäudeattika unzulässig. 
Über die getroff enen Festsetzungen wird ein von Werbeanlagen störungsfreies und 
hochwertiges Erscheinungsbild des Gebäudes planungsrechtlich gesichert, gleichzeitig wird der 
Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendarstellung der WL- BANK AG am Standort 
entsprochen.  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1  Verkehrliche Situation, Erschließung 
Das Betriebsgrundstück der WL- BANK AG ist über eine Zu-  und Abfahrt vom Sentmaringer 
Weg an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster angebunden. Als innerörtliche 
Erschließungsstraße hat der Sentmaringer Weg Verteilfunktion für die Verkehre der 
umliegenden Stadt - und Wohnquartiere, nach Westen schließt der Sentmaringer Weg als 
lichtsignalgesteuerter Kreuzungspunkt mit separater Linksabbiegespur an die Weseler Straße 
(B 219) als südwestliche Hauptein- /ausfahrtsstraße der Stadt Münster an. Im Vorfeld des 
Sentmaringer Weges grenzen auf dem privaten Bestandsgrundstück als auch auf dem 
Vorhabengrundstück Wegeflächen und ebenerdige Stellplatzanlagen an die öffentliche 
Verkehrsfläche an. Neben der privaten Grundstückserschließung verläuft im östlichen 
Anschluss an das Vorhabengrundstück ein öffentlicher Fuß-  und Radweg als direkte 
Wegeverbindung zwischen dem nördlich gelegenen Park Sentmaring und den Freiflächen der 
südlich des Sentmaringer Wegs liegenden Denkmalschutzsiedlung „Habichtshöhe/Grüner 
Grund“. 
Auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 erfolgt die 
Anbindung sowohl des bestehenden als auch des erweiterten Betriebsgrundstücks über eine 
alleinige, gemeinsame Grundstückszufahrt vom Sentmaringer Weg. Aufgrund der 
städtebaulichen Ausrichtung des Planvorhabens zum Bestandsgebäude ist jedoch eine 
Verlegung der derzeitigen Grundstückszufahrt um rd. 12 m nach Westen in Richtung Weseler 
Straße erforder lich. Parallel der neuen Grundstückszufahrt mit Rampenanlage zur rückwärtig 
gelegenen bestehenden Tiefgarageneinfahrt verläuft als separater Wegestich die Zuwegung 
für Fußgänger und Radfahrer auf dem Grundstück.  
Die derzeit bestehenden rd. 40 privaten Stellplätze im Umfeld der Grundstückszufahrt werden 
rückgebaut und der Vorbereich zur Straße gemäß den Darstellungen des Grün-  und 
Freiflächenplanes umgebaut. Als Ersatz für die wegfallenden Stellplätze werden rd. 7 neue 
ebenerdige Stellplätze im Bereich der Rampenzufahrt auf dem Vorhabengrundstück errichtet 
(s. a. Kapitel 6.2.6). 
Mit Umsetzung des Planvorhabens mit einer II -geschossigen Tiefgarage mit ca. 126 
zusätzlichen Stellplätzen für die geplanten Büronutzungen sind Mehrverkehre auf die 
angrenzenden öffentlichen Straßen verbunden. Zur Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen 
wurde eine fachgutachterliche Stellungnahme
1 erstellt, in der die nutzungsbezogenen 
1  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565, Sentmaringer Weg 21, Münster  
Verlegung der Einfahrt der Tiefgarage Sentmaringer Weg 1/21  
Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, 13. März 2015 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 27

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Mehrverkehre in Bezug auf die Verkehrsabläufe der Straßen und die Leistungsfähigkeit der 
angrenzenden Knotenpunkte, hier: Kreuzung Weseler Straße / Sentmaringer Weg, untersucht 
wurde. Grundlage für die Untersuchung bilden die an mehreren Tagen und zur 
Hauptverkehrszeit durchgeführten Verkehrsbeobachtungen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass 
▪ im Bestand kein Rückstau von der Lichtsignalanlage bis  zur geplanten Aus fahrt 
gegeben ist. 
▪ nach Umsetzung des Planvorhabens, unter Berücksichtigung der Bestandsbelastung  
der Lichtsignalanlage und abgeleitet aus den üblichen Stellplatzumschlagszahlen und 
Tagesganglinien, m it den verbleibenden ca.  90 Meter Rückstaubereich zwischen der 
geplanten Ausfahrt und der Lichtsignalanlage Wes eler Straße/Sentmaringer Weg eine 
Überstauung des verlegten Ausfahrtsbereiches nicht zu erwarten ist.  
Relevanten Auswirkungen auf die äußere Erschließung und die Funktionsabläufe der 
bestehenden Verkehrsstrukturen sind demnach nicht gegeben, auch nach Umsetzung der 
Maßnahmen ist ein störungsfreier Ablauf der Verkehre und eine uneingeschränkte 
Leistungsfähigkeit in den betroffenen Knotenpunkten über den gesamten Tag gewährleistet. 
Verkehrliche Belange stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 
6.3.2  ÖPNV-Anbindung 
Das Plangebiet ist gut ü ber den Ö ffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Linien 7, 
15, 16, E7, E15, E16, E84 und N84 Richtung Innenstadt bzw. südliche und westliche 
Stadtgebiete haben mit der Haltestelle „Sentmaringer W eg WL Bank/IHK“ ihren Haltepunkt an 
der Weseler Straße und damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Über die Haltestelle 
„Grüner Grund“ am Inselbogen, ca. 450 m entfernt vom Vorhabengrundstück, sind mit der Linie 
2 und N81 zwei weitere Busverbindung in Richtung Innenstadt bzw. Clemenshospital gegeben. 
6.3.3  Verkehrsflächen 
Entsprechend dem Vorhabenkonzept mit einer Verschiebung der derzeitigen 
Grundstückszufahrt und Neugestaltung des Grundstücksvorbereiches zur Verkehrsfläche des 
Sentmaringer Weges sind bauliche Anpassungen im Anschluss der privaten 
Erschließungsflächen an die öffentliche Straßenverkehrsfläche vorzunehmen (s. Kapitel 6.3.1). 
Zur Sicherung der verkehrlichen Belange im Zusammenhang mit den Anpassungsmaßnahmen 
wird  
▪ über die gesamte Länge des Vorhabengrundstücks die Straßenverkehrsfläche des 
Sentmaringer Wegs über eine Tiefe von rd. 6 m in den Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 einbezogen und als öffentliche 
Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt.  
Zur Sicherung einen reibungslosen Verkehrsablaufs in Abstimmung auf die 
Grundstückszufahrt wird darüber hinaus neben der Festsetzung der Lage der Ein-  und 
Ausfahrt im Anschluss an die Verkehrsfläche der übrige südliche Grenzverlauf  des 
Vorhabengrundstücks als Bereich ohne Ein-  und Ausfahrt gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 4 und 
11 BauGB festgesetzt. 
Östlich angrenzend zum Vorhabenbereich verläuft mit dem bestehenden Fuß-  und Radweg die 
Wegeverbindung vom Park Sentmaring zu den Freiflächen der G artenstadtsiedlung 
„Habichtshöhe/Grüner Grund“. Zur Sicherung der verkehrlichen und funktionalen Belange wird 
▪ die Wegefläche (Flurstück 646) in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans einbezogen und über eine Länge von rd. 80 m in der best ehenden 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 27

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Breite von rd. 5 m - 7 m als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zwec kbestimmung Fuß- 
und Radweg gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. 
Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ist der Einbau einer Mittelinsel auf dem Sentmaringer 
Weg in Höhe Haus Nr. 20 beabsichtigt. Diese Maßnahme liegt außerhalb des Geltungsbereichs 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, die geplante Mittelinsel wird deshalb nur 
nachrichtlich in die Planfassung aufgenommen. 
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an 
Verkehrsflächen ist die Erschließung des Planvorhabens entsprechend dem Vorhaben-  und 
Erschließungsplan gewährleistet und werden die verkehrlichen öffentlichen Belange 
uneingeschränkt sichergestellt.   
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.4.1  Ver- und Entsorgungssituation 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist über die bestehende 
technische Infrastruktur in den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen des Sentmaringer 
Wegs an das vorhandene Ver - und Entsorgungsnetz der Stadt Münster in ausreichendem 
Maße angeschlossen.  
Die Wasserversorgung sowie die Energieversorgung mit Fernwärme sind grundsätzlich 
sichergestellt. Die Strom- und Gasversorgung erfolgt über die östlich zum  Plangebiet gelegene 
vorhandene Trafostation (außerhalb des Geltungsbereichs).   
Die Abfallentsorgung der Vorhabennutzung ist über die Anfahrbarkeit des Gebä udes f ür 
Müllfahrzeuge über den Sentmaringer Weg als öffentliche Verkehrsfläche sichergestellt. Die 
Müllstandorte werden im Untergeschoss des Planvorhabens, in der Tiefgarage ausgewiesen, 
zur Entsorgung werden die Abfallbehältnisse über die Rampenanlagen zu den oberirdischen 
Erschließungsflächen gebracht. Weitergehende planungsrechtliche Belange zur Ver - und 
Entsorgung werden nicht berührt. 
6.4.2  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Das Vorhabengrundstück ist vollständig über die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen 
erschlossen. Übergeordnete Wegeverbindungen oder Erfordernisse aus Versorgungsstationen 
oder bestehenden oder geplanten Leitungstrassen über das Grundstück bestehen nicht. Eine 
Festsetzung von Geh- , Fahr- und Leitungsrechten gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist nicht 
erforderlich und somit nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 
6.4.3  Flächen für Versorgungsanlagen   
Östlich der bestehenden Fuß- und Radwegeverbindung zwischen dem Park Sentmaring und 
der Denkmalsiedlung befindet sich eine Trafostation der Stadtwerke Münster (außerhalb des 
Geltungsbereichs). Die Fläche ist über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 177 als „Fläche 
für Versorgungsanlagen (Umformerstation)“ planungsrechtlich gesichert. Die Trafostation bleibt 
unverändert erhalten. B elange des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden 
davon nicht berührt. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der 
sozialen Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 565, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden nicht 
getroffen.  
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 27

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Mit Blick auf die geplante Vorhabennutzung als alleinige Büronutzung  werden auch keine 
zusätzlichen Bedarfe abseits der im Stadtteil bereits bestehenden Einrichtungen der sozialen 
Infrastruktur generiert. 
6.6  Grünflächen / Begrünung 
6.6.1  Öffentliche Grünflächen 
Mit dem Park Sentmaring nördlich des Plangebiets (außerhalb des Geltungsbereichs) befindet 
sich eine attraktive öffentliche Grünanlage im unmittelbar angrenzenden Umfeld des 
Vorhabengrundstücks. Auf ca. 5 Hektar konnte sich hier ungestört ein eindrucksvoller 
Baumbestand entwickel n, einige Bäume sind über hundert Jahre alt, 15 von ihnen sind 
eingetragene Naturdenkmäler . Die Parkflächen sind über den rechtskräftigen Bebauungsplan 
Nr. 444 planungsrechtlich gesichert. Ein im östlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans verlaufender öffentlicher Fuß- und Radweg führt in südlicher Richtung vom 
Park zu den Freiflächen der denkmalgeschützten Gartenstadt siedlung „Habichtshöhe / Grüner 
Grund“ und bildet somit eine wichtige Wegeverbindung zur Vernetzung der Grün-  und 
Freibereiche im Quartier. W estlich der Weseler Straße grenzen weitere öffentliche Freiflächen, 
die sich in westlicher Richtung bis hin zum Aasee erstrecken.  
Im Umfeld der bestehenden öffentlichen Grün-  und Freianlagen sind weitergehende 
Festsetzungen von öffentl ichen Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht 
Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans . Eingriffe in die bestehenden 
öffentlichen Grünstrukturen sind m it der Umset zung des Planvorhabens ebenfalls nicht 
verbunden. Vor dem Hintergrund, dass das Vorhabengrundstück jedoch unmittelbar nach 
Norden an die Freiflächen und Bepflanzungen des Parks Sentmaring angrenzt, wird in 
Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Münster für das Vorhabengrundstück ein Grün-  und 
Freiflächenplan erarbeitet, in dem die wesentlichen Belange zur Sicherung eines gestalteten 
Übergangs zwischen den privaten und öffentlichen Grünbereichen - einschließlich zum östlich 
verlaufenden bestehenden Fuß- und Radweg  - festgelegt werden. Der Grün-  und 
Freiflächenplan wird Bestandteil des Durchführungsvertrags (s. a. Kapitel 6.6.2).  
Belange aus öffentlichen Grünflächen stehen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 
nicht entgegen. 
6.6.2  Private Grünflächen 
Als solitäres Bürogebäude im räumlichen Anschluss an einen bestehenden Betriebsstandort ist 
im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 eine Sicherung 
grünräumlicher Belange über private Grünflächen nicht erforderlich,  Festsetzungen gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 15 BauGB für private Grünflächen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans.  
Unabhängig davon werden zur Sicherung eines hochwertig gestalteten Übergangs des 
Vorhabengrundstücks zu den unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grün-  und Freiflächen 
Regelungen zur Ausgestaltung der Wege-  und Freiflächen auf dem Vorhabengrundstück in 
einem Grün- und Freiraumplan dokumentiert und zum Bestandteil des Durchführungsvertrags 
gemäß § 12 Abs. 1 BauGB gemacht.  
6.6.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr . 565 im  
Umfeld innerstädtischer Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flächen der Landwirtschaft 
oder Waldflächen nicht berührt. Festsetzungen gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB werden nicht 
getroffen. 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 27

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6.6.4  Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Als innerstädtisches ehemals gewerblich genutztes Grundstück ist der Vorhabenbereich durch 
das 2- geschossige Gewerbegebäude mit zugehörigen Stellplatzflächen inklusive der 
Zufahrtsbereiche zur Tiefgarage sowie Anlie ferflächen weitestgehend versiegelt. Vorhandene 
Grünstrukturen oder Bepflanzungen bestehen in Form von Heckenstrukturen entlang des Fuß-  
und Radweges und im rückwärtigen Grundstücksbereich sowie einigen wenigen 
Einzelgehölzen.  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist der 
Abriss des Bestandsgebäudes und eine Überplanung des Vorhabengrundstücks mit dem 6-
geschossigen Erweiterungsgebäude einschließlich einer 2- geschossigen Tiefgarage 
verbunden. Innerhalb der städtebaulich architektonischen Zielsetzungen ist  ein Erhalt der 
bestehenden Gehölz - und Grünstrukturen nicht möglich bzw. in den neu formulierten 
Anforderungen an eine hochwertige Grün- und Freiraumgestaltung auch nicht sinnvoll. Vor dem 
benannten Hintergrund werden Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zum Erhalt 
von Baum- oder Strauchpflanzungen für den Vorhabenbereich nicht getroffen. 
Hinsichtlich Neuanpflanzungen ist eine grundsätzliche grünräumliche Gestaltqualität für das 
Vorhabengrundstück sicherzustellen. So ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB  
▪ im Vorhabenbereich die Pflanzung von insgesamt 3  Einzelbäumen als Hochstämme mit 
einer einheitlich mindestens mittelkronigen Baumart mit einem Stammumfang von 
mindestens 20 cm  textlich festgesetzt. Die Baumstandorte werden im Grün-  und 
Freiflächenplan als Bestandteil des Durchführungsvertrags festgelegt. 
▪ die Decke der geplanten Tiefgarage außerhalb der durch Hochbauten überstandenen 
Bereiche vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu 
überdecken und dauerhaft zu begrünen. 
Die Umsetzung der im Freiflächengestaltungsplan dargestellten Pflanzmaßnahmen im 
Übergang zum Park Sentmaring erfolgt in Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Münster.  
Weitergehende Vorgaben zu Anpflanzungen und zur Gestaltung der Grundstücksfreifläc hen im 
Vorhabenbereich werden über den Freiflächengestaltungsplan als Bestandteil des 
Durchführungsvertrages verbindlich vereinbart. 
Für die Gehölze und Pflanzflächen im Bereich der öffentlichen Verkehrs - und Wegeflächen 
werden keine Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a oder 25 b BauGB getroffen. Ein Erhalt 
der Bestandsbäume auf den öffentlichen Flächen ist unabhängig vom Planvorhaben möglich, 
gleichzeitig können in Abstimmung auf die Pflanzungen im Vorhabenbereich geeignete 
Pflanzmaßnahmen für den Übergangsbereich im öffentlichen Raum getroffen werden.  
6.6.5  Ausgleichsflächen 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 565 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung 
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt (s. a. Kapitel 1.1). In 
Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die mit der Umsetzung des Bebauungsplans 
zu erwartenden Eingriffe im Sinne des §  1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als erfolgt oder zul ässig und 
sind somit nicht zu bilanzieren. 
Neben den Maßgaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren erfolgt mit der U msetzung der 
Entwicklungsziele eine Neuüberplanung eines derzeit bereits stark versiegelten Grundstücks, 
so dass mit dem Bebauungsplan Nr. 565 ein zusätzlicher relevanter Eingriff in Natur und 
Landschaft nicht gegeben ist, Belange zum Ausgleich und Ersatz werden nicht berührt,  
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 Abs. 1a BauGB werden nicht getroffen. 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 27

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6.7  Immissionsschutz 
6.7.1  Schallimmissionen 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist als Teil der 
Siedlungsstrukturen der südlichen Münsteraner Innenstadt durch Lärmemissionen, 
insbesondere durch Verkehrsl ärm der angrenzenden innerst ädtischen 
Haupterschließungsstraße ‚Weseler Straße‘  (B 219) , belastet. Darüber hinaus sind mit 
Umsetzung des Planvorhabens anlagenbezogene Mehr verkehre auf die öffentlichen Straßen 
verbunden, deren Lärmauswirkungen auf die angrenzenden Nutzungsstrukturen gutachterlich 
zu prüfen und in eine Abwägung einzustellen sind. Weitergehend ist die Einhaltung der 
Schutzanforderungen der geplanten Vorhabennutzungen im Plangebiet selbst sicherzustellen.  
Die schalltechnische Beurteilung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 erfolgt über 
das vorliegende Immissionsschutz -Gutachten
2, in dem die planbedingten Auswirkungen aus 
Gewerbelärm sowie die Verkehrslärmeinwirkungen erfasst und fachgutachterlich bewertet 
wurden. Aufgrund der Arbeitszeiten der zukünftigen Nutzer wurde als Regelbetrieb der 
Tageszeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zugrunde gelegt, dies betrifft auch mögliche 
Seminarveranstaltungen als zulässige Nutzung im Zusammenhang mit der Betriebsausübung 
der WL Bank (Regelungen zu Betriebszeiten im Durchführungsvertrag). Ein baulicher Eingriff 
bzw. eine wesentliche Änderung der  angrenzenden Verkehrswege im Sinne der  16. BImSchV 
ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht verbunden. Die Inhalte werden wie folgt 
zusammengefasst:  
GEWERBELÄRM 
Als Schallquellen für die Ermittlung der Geräuschemissionen zum Gewerbelärm wurden die 
Tiefgarage mit insgesamt 423 Stellplätzen (Bestand zzgl. 126 Stellplätze aus der geplanten 
Tiefgaragenerweiterung) sowie 7 oberirdische Stellplätze differenziert nach den Teilvorgängen 
gem. Bayrischer Parkplatzlärmstudie zugrunde gelegt. Angaben zu haustechnisc hen Anlagen 
des Bürogebäudes und der Tiefgarage liegen erst mit der Genehmigungsplanung vor, als 
stationäre Schallquellen werden daher für die Beurteilung typische Werte für Lüftungs - bzw. 
Klimageräte mit Gesamt-Schallleistungspegeln von 83 dB(A) je Gebäude in Ansatz gebracht.  
Als maßgeblicher Immissionsort wurde die Nordfassade des Gebäudes ‚Sentmaringer Weg 16‘ 
gegenüber der geplanten Grundstückszufahrt mit einer Gebietsausweisung im rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 237 als Reines Wohngebiet ermittelt. Bewertungsgrundlage sind die 
Immissionsrichtwerte TA Lärm vom 26. August 1998. Weitergehende Details zu 
Berechnungsansätzen und -verfahren einschließlich Korrekturfaktoren und Zuschläge sind dem 
Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse zum Gewerbelärm sind festzuhalten: 
▪ Die für Reine Wohngebiete (WR) geltenden Immissionsrichtwerte tags werden am 
maßgeblichen Immissionsort des Sentmaringer Weges eingehalten bzw. unterschritten, 
die Unterschreitungen betragen dabei mindestens 1 dB(A). 
▪ Für den Nachtzeitraum  kann bei allgemein üblicher Haustechnik über Dach und einer 
abgeschirmt zu den schutzbedürftigen Nutzungen positionierten Tiefgaragenentlüftung 
eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleistet werden.  Die konkreten 
schalltechnischen Anforderungen an die Ausgestaltung und Lage der haustechnischen 
Anlagen sind im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur 
Errichtung des Planvorhabens abzustimmen. 
2 Immissionsschutz-Gutachten – Schalltechnische Beurteilung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  
Nr. 565 “Sentmaringer Weg 21“ in Münster, Schallimmissionsprognose Nr. 05 1082 14  
Uppenkamp und Partner, Sachverständige für Immissionsschutz, Hauptsitz Ahaus, Stand 23.03.2015 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 27

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▪ Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr 
als 30 dB und in der Nacht um mehr als 20 dB überschreiten, sind nicht zu 
prognostizieren. 
▪ Hinsichtlich des anlagenbezogenen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum kann 
aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens festgestellt werden, dass die gemäß TA 
Lärm 7.4 kumul ativ geltenden Bedingungen für die Erforderlichkeit einer 
Geräuschminderung durch organisatorische Maßnahmen nicht erfüllt sind. 
Mit Umsetzung des Planvorhabens sind betriebsfremde schutzbedürftige Nutzungen nicht 
betroffen, eine Einhaltung der Immissionsr ichtwerte gemäß TA Lärm an den Bürogebäuden 
selbst (Bestand/Planung) durch die betriebseigene Tiefgarage ist in Hinblick auf das 
Rücksichtnahmegebot nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Bewertung.  Im Rahmen der 
Sicherung gesunder Arbeitsverhältnisse werden die Anforderungen und Empfehlungen der VDI 
2569 für Büroarbeitsplätze bei den prognostizierten Außengeräuschpegeln der 
Tiefgaragennutzung erfüllt. 
VERKEHRSLÄRM 
Im Rahmen der Bauleitplanung sind neben den Lärmeinwirkungen aus den bestehenden 
Verkehrsbelastungen die schalltechnischen Auswirkungen durch die Zusatzverkehre auf den 
öffentlichen Verkehrswegen gemäß RLS90 und der DIN 18005 zu ermitteln. Als 
Berechnungsgrundlage des Verkehrslärms wurden die vom Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung und Verkehrsplanung der Stadt Münster – auf Grundlage der Erhebung von 2010 
unter Berücksichtigung der Dauerzählstellen – zur Verfügung gestellten 
Verkehrsbelastungsdaten der Weseler Straße und des Sentmaringer Weges zugrunde gelegt. 
Als vorhabenbezogene Mehrverkehr e wurden 388 zusätzliche Fahrbewegungen ermittelt, die 
im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung vollständig in Richtung Weseler Straße und ab dort mit 
einer Verteilung jeweils zu 50 % in Richtung Norden und Süden in Ansatz gebracht wurden. 
Unterschieden wurde der Prognose-Nullfall als Gesamtverkehrssituation ohne Berücksichtigung 
der vorhabenbedingten Mehrverkehre und der Prognose- Planfall als Gesamtverkehrssituation 
mit Berücksichtigung der Zusatzverkehre aus dem Planvorhaben. 
Als maßgebliche Immissionsorte wurden am Sentmaringer Weg die Wohnhäuser Nr. 14, 8 und 
4 (IP 1 -3) und an der Weseler Straße die Gebäude Nr. 213 und 215 (IP 4 und 5) in den 
Schutzbedürftigkeiten eines Reinen Wohngebietes gemäß dem bestehenden Planungsrecht 
ermittelt. Bewertungsgrundlage sind die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 bzw. die 
Immissionsgrenzwerte der Verkehrsl ärmschutzverordnung (16. BImSchV). Für die Nutzungen 
im Vorhabenbereich wird der Orientierungswert der DIN 18005 Teil 1 für Mischgebiete unter 
Berücksichtigung der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ für Büroräume nach 
Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 in Ansatz gebracht. Weitergehenden Details sind dem 
Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten:  
Für die Nutzungen im Vorhabenbereich 
▪ ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Außenlärmpegel -  hier Lärmpegelbereich 
III - an allen überbaubaren Flächen ein ausreichender Immissionsschutz für das 
geplante Bürogebäude gegeben. 
Die planungsrechtliche Sicherung der Schutzbedürftigkeit der Vorhabennutzung  erfolgt 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB über die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnah-
men, wonach fü r die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III  nach DIN 4109 
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon die Außenbauteile der Büroräume 
mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu 
errichten sind.  
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 27

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Mit Blick auf  die innerstädtische Lage des Plangebiets sind aktive 
Schallschutzmaßnahmen in Form von Lä rmschutzwänden oder - wällen vor dem 
Hintergrund stadtgestalterischer Erfordernisse und unter Berücksichtigung der Belange 
zum Denkmalschutz im direkten räumlichen Ans chluss des Planvorhabens an die 
Denkmalschutzsiedlung „Habichtshöhe/ Grüner Grund“  ausgeschlossen. Da d as 
Bebauungskonzept für den Standort die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien 
ausnutzt, genügt die Festsetzung der Lärmpegelbereiche entl ang der Baugrenzen und 
Baulinie. Einer flächenhaften Darstellung von Lärmpegelbereichen bedarf es nicht.  
Für die angrenzenden Nutzungen außerhalb des Plangebietes werden folgende Ergebnisse 
ermittelt. 
▪ Im Prognose- Nullfall werden an der Wohnbebauung des Sentmaringer Weges, 
insbesondere im Kreuzungsbereich zur Weseler Straße, die gemäß 16. BImSchV für 
Reine Wohngebiete (WR) geltenden Immissionsgrenzwerte tags von 59 dB (A) mit 
einem Mittelungspegel von bis zu 66 dB(A) bereits deutlich überschritten werden. Die im 
Rahmen der städtebaulichen Planung als absolute Schwelle der Zumutbarkeit und als 
Indiz für einen städtebaulichen Missstand geltenden Schallpegel von 70 dB(A) am Tag 
werden an der Wohnbebauung des Sentmaringer Weges hingegen nicht erreicht. 
An der Wohnbebauung der Weseler Straße im Nahbereich des Kreuzungspunktes 
werden mit 72 dB(A) bereits in der Bestandssituation des Prognose- Nullfalls die 
relevanten Schallpegel von 70 dB(A) überschritten.  
▪ Im Prognose-Planfall führen die nach Durchführung des Vorhabens zu erwartenden 
Lärmpegel im Bereich des Sentmaringer Weges zu einer Pegelerhöhung von gerundet 
1 dB(A), die konkrete Erhöhung beträgt 0,2 dB(A). A n der Wohnbebauung der Weseler 
Straße findet aufgrund des im Verhältnis zur best ehenden Verkehrsbelastung geringen 
Zusatzverkehrs keine weiterreichende Erhöhung des Mittelungspegels statt. 
FAZIT  
Die Lärmsituation ist durch die umgebenden öffentlichen Verkehrsstraßen, insbesondere der 
Weseler Straße als innerörtliche Haupterschließ ungsstraße geprägt. Bereits im Bestand 
werden entlang des Sentmaringer Weges die anzusetzenden Immissionsgrenzwerte für den 
Tageszeitraum der BImSchV deutlich überschritten, an der Weseler Straße ist die Schwelle der 
Zumutbarkeit von 70 dB(A) tags überschritten.  
Die Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmsituation sind als eher gering zu 
bewerten. Mit einer vorhabenbedingten Pegelerhöhung von 0,2 dB(A) - gerundet 1,0 dB(A) - an 
Gebäuden am Sentmaringer Weg liegt die Zunahme an der Grenze der Wahrnehmbarkeit, die 
absolute Schwelle der Zumutbarkeit bleibt deutlich unterschritten. Eine planbedingte relevante 
Veränderung der Verkehrslärmsituation für den Sentmaringer Weg ist somit nicht gegeben. 
Innerhalb der Abwägung zur Entwicklung des derzeit ungenutzten innerstädtischen 
Vorhabengrundstücks kann die leichte Erhöhung hingenommen werden. Zur Weseler Straße 
werden keine planbedingten Lärmauswirkungen ermittelt, eine Verschlechterung der stark 
belasteten Verkehrslärmsituation liegt aufgrund des geringen zusätzlichen 
Verkehrsaufkommens des Planvorhabens nicht vor. Auswirkungen aus Gewerbelärm auf die 
angrenzende Wohnnachbarschaft sind mit Einhaltung der relevanten Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm ebenfalls nicht gegeben.  
Für den Vorhabenbereich selbst ist  über die Festsetzung erforderlicher resultierender 
Schalldämm-Maße entsprechend dem Lärmpegelbereich III  ein ausreichender 
Immissionsschutz gegenüber Verkehrslärm für das geplante Bürogebäude sichergestellt. 
Hinsichtlich Gewerbelärms sind Betroffenheiten aufgrund der ausschließlich betriebseigenen 
Nutzungen (Bestand/Erweiterungsbau) nicht gegeben. 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 27

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Verkehrsplanung
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Belange aus Schallimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 
6.7.2  Luftschadstoffimmissionen 
Aufgrund der  innerstädtischen Lage und des starken Verkehrsaufkommens auf der Weseler 
Straße ist für das Plangebiet und sein näheres Umfeld von einer lufthygienischen Vorbelastung 
durch Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) auszugehen. 
Das Plangebiet ist nicht B estandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 (Entwurf) für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Dies zeigt, dass aktuell keine 
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese 
Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, 
wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m3 Luft für Stickstoffdioxid 
(NO2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von 
Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten >  50 μg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten 
ist. 
Weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich, 
Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplanes Nr. 565 nicht entgegen. 
6.8  Altlasten / Altstandorte 
Im Altlasten -/Verdachtsflächenkataster der Stadt M ünster ist für den Geltungsberei ch des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 die  Altlastenverdachtsfläche 145 b eingetragen. 
Bei der Fläche handelt es sich um eine flache Entsandung, die wieder aufgefüllt wurde. Im 
Zuge der Errichtung des bestehenden II -geschossigen Gewerbegebäudes auf dem Grundstück 
wurde die Auffüllung größtenteils entfernt. Eine Dokumentation hierzu liegt allerdings nicht vor. 
In den nicht überbauten Flächen befinden sich noch Auffüllungsbereiche. Da bisher keine 
Untersuchungen auf dem Grundstück erfolgten, kann hinsichtlich der Zusammensetzung und 
des Schadstoffpotentials keine Aussage gemacht werden. Um eine eventuelle 
Schadstoffbelastung frühzeitig feststellen zu können, ist in Absprache mit der Unteren 
Bodenschutzbehörde baubegleitend eine Beprobung des Bodens durchzuführen. Im 
Schadstofffall sind in Abstimmung mit der Fachbehörde Sanierungsm aßnahmen aufzuzeigen 
und durch den Vorhabenträger durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis wird in den 
Bebauungsplan aufgenommen. 
Das überplante Gebiet befindet sich in einem sogenannten Bombenabwurfgebiet. Mit 
Blindgängern ist in diesen Gebieten zu rechnen. Daher ist frühzeitig vor Beginn 
bodeneingreifender Maßnahmen ein Antrag auf Kampfmittelüberprüfung bei der Feuerwehr 
Münster als zuständige Ordnungsbehörde zu stellen. 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Im südlichen Anschluss zum  Sentmaringer Weg grenzt das Plangebiet unmittelbar an die 2-
geschossige Straßenrandbebauung der denkmalgeschützten Wohngebäude der 
Gartenstadtsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“, in südlicher Verlängerung der Fuß-  und 
Radwegeachse vom Park Sentmaring bilden die Torhäuser den Eingangsbereich der Siedlung 
zum zentralen Anger als prägendes Element der Denkmalschutzsiedlung. Die zwischen 1924 
und 1931 am damaligen Stadtrand errichtete Mustersiedlung umfasst 650 Wohneinheiten im 
Heimatschutzstil und gehört deutschlandweit zu den bedeutendsten und sehr gut erhaltenen 
Siedlungen der Gar tenstadtbewegung der 1930er Jahre.  In der Umgebung der 
Gartenstadtsiedlung ist nach Denkmalschutzgesetz eine besondere Rücksichtnahme gefordert.  
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 27

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Verkehrsplanung
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Als Standort für den Erweiterungsbau des bestehenden Bankgebäudes der WL BANK AG liegt 
das Vorhabengrundstück im direkten städtebaulichen Übergangsbereich moderner 
Bürosolitärbauten im Umfeld großzügiger Grün-  und Freiflächen zu den weitestgehend 
geschlossenen Straßenrandbebauungen der historischen Wohnsiedlung. Neben den 
unterschiedlichen städtebaulichen Bebauungsstrukturen wird das Spanungsfeld auch durch die 
unterschiedlichen Gebäudekubaturen mit dem bis zu 13- geschossigen bestehenden 
Bankgebäude und den traufständigen 2- geschossigen Satteldachgebäuden der 
Gartenstadtsiedlung geprägt.  
Das Planvorhaben nimmt die bestehenden Gesetzmäßigkeiten auf und setzt sich als 
Solitärgebäude klar von der Denkmalsiedlung ab. Die f ormale Zuordnung zu den vorhandenen 
Bürogebäuden wird auch über die Aufnahme der Gebäudefluchten des bestehenden 
Bankgebäudes mit einem deutlichen Abstand zu den denkmalgeschützten Wohngebäuden 
ablesbar, gleichzeitig ist über die Solitärstellung und mit der mit 6 Vollgeschossen deutlich 
geringeren Gebäudehöhe eine Eigenständigkeit des Vorhabengebäudes auch zum 
bestehenden Bankgebäude gegeben. Die 6 Vollgeschosse bilden hier sowohl einen 
städtebaulich vertret baren Übergang zu den südlichen Wohnbebauungen, gl eichzeitig sind 
städtebauliche Konkurrenzen zum bestehenden ‚Bankenturm‘ als prägender Stadteingang und 
Dominante zur Weseler Straße ausgeschlossen. Die Sichtbeziehung vom nördlichen Eingang 
der denkmalgeschützten Gartenvorstadtsiedlung über die Wegeverbindung zum Park 
Sentmaring bleibt auch nach Umsetzung des Planvorhabens erhalten und ist über die 
Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. 
Innerhalb der benannten städtebaulich architektonischen Zielsetzungen s ind 
Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben auf die Denkmalschutzsiedlung 
„Habichtshöhe/Grüner Grund“ nicht gegeben und ist dem Gebot der besonderen 
Rücksichtnahme angemessen entsprochen. 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnis stand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand der aus mehreren Höfen bestehenden 
mittelalterlichen Siedlung Wargbeke, die sich archivalisch sicher bis in das 12. Jahrhundert 
zurückverfolgen lässt. Die genaue Lage der einzelnen Hofstellen, die zu dieser Streusiedlung 
gehörten, ist unbekannt. Auch das unmittelbar benachbart gelegene "Haus Sentmaring", das im 
Mittelalter zur Grundherrschaft des Domkapitels gehörte, befand sich - durch Grabungen 
nachgewiesen - erst seit dem 16. Jahrhundert an dem erstmals in den Kartenwerken des 17. 
Jahrhunderts bezeichneten und heute noch so bekannten Standort. 
Bei Bodeneingriffen innerhalb des Plangebietes können daher jederzeit archäologische Funde 
und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis. 
6.10  Artenschutz 
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 
wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben 
vorgenommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und 
Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen 
im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der 
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame 
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 27

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NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010).  
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse 3 sind bei dem Vorhaben drei 
Hauptwirkfaktoren zu beachten, die Vorkommen planungsrelevanter Arten potenziell negativ 
beeinträchtigen können: Der Abriss des Gebäudes, die Fällung / Rodung von Gehölzbeständen 
und der Neubau eines Verwaltungsgebäudes inklusive die Herrichtung begleitender Flächen. 
Für diese Faktoren sind die potenzielle baubedingte Tötung sowie der Verlust von 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten Gebäude bewohnender Arten und Gehölz gebundener Arten 
(i.W. Vogel - und Fledermausarten) zu betrachten. Darüber hinaus kann es potenziell zu 
baubedingten Störungen durch Licht, Lärm und visuelle Reize im Umfeld vorkommender 
Tierarten (i.W. Vogelarten) kommen. Betriebsbedingte Emissionen wie Licht und Lärm können 
unter Umständen dauerhaft umliegende Bereiche beeinflussen. 
Die Geländebegehung vom 23.03.2015 zur Prüfung der überplanten Strukturen und des 
Umfeldes ergab zusammengefasst folgende Ergebnisse (vgl. öKon GmbH 2015): 
Die zu fällenden Einzelbäume bieten keinen planungsrelevanten Arten Lebensraum, allerdings 
sind hier häufige und ungefährdete Brutvogelarten der Siedlungen, wie Amsel, Zaunkönig, 
Ringeltaube, Buchfink oder Rotkehlchen zu erw arten. An drei Bäumen sind Vogelkästen 
installiert, die außerhalb der Brutzeit zwischen September und Ende Februar abzuhängen sind. 
Bei einer Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit kann ein Verlust von Gelegen und die 
Tötung von Jungvögeln mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine 
Betroffenheit potenziell auf / über den Rasen- und Gehölzflächen nahrungssuchender Arten wie 
dem Waldkauz oder jagender Fledermausarten kann aufgrund der Kleinflächigkeit des 
Vorhabens ausgeschlossen werden. Da in den umliegenden Gehölzen des angrenzenden 
Parks und in den Straßenbäumen keine störungssensiblen Arten zu erwarten sind, kann eine 
Betroffenheit dort vorhandener Arten durch Lärm und visuelle Reize ausgeschlossen werden.  
Das Gebäudeinnere ist weder durch Fehlstellen wie kaputte Fenster, Lüftungsschächte noch 
durch von außen erreichbare Spalten oder Zwischenräume für Fledermäuse oder Vogelarten 
zugänglich. In den Außenbereichen sind die Fassadenverkleidungen potenziell die größte als 
Fledermausquartier nutzbare Struktur. Durch einen großen Abstand zu den Wandflächen und 
Metalloberflächen sind die Verkleidungen allerdings ungeeignet als Spaltenquartier.  
Planungsrelevante Gebäude bewohnende Vogel - und Fledermausarten sind im 
Wirkungsbereich nicht zu erwarten und werden durch den Abriss nicht betroffen. 
Ein kleiner Anbau, ein Versorgungszugang der Stadtwerke, ist mit überdachten 
Wandvorsprüngen ausgestattet, die von in Gebäuden oder Nischen brütenden Vogelarten, wie 
Haussperling oder Amsel, potenziell genutzt werden können. Zur Vermeidung der Tötung von 
Jungtieren und Gelegeverlust dieser sogenannten „Allerweltsarten“, ist der Anbau außerhalb 
der Brutperiode abzubauen oder mindestens das Holzdach zu entfernen. Alternativ sind die 
Holzbalken unmittelbar vor Abbruchbeginn auf Nester zu überprüfen. 
Da die umliegend zu erwartenden Gebäude brütenden Arten häufige, störungstolerante Arten 
der Siedlungen sind, kann eine Betroffenheit durch Lärm und visuelle Reize ausgeschlossen 
werden. 
Zur Sicherung der benannten gutac hterlichen Inhalte wird ein entsprechender Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen, Belange des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der 
Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 
3 Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) zum Bebauungsplan Nr. 565 der WL-Bank AG – Abriss und Neubau eines 
Verwaltungsgebäudes, öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 26. März 2015 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 27

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7  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange 
Umweltbeschreibung / Umweltbewertung: 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 
durchgeführt, weshalb von einer Umweltprüfung nach §  2 (4) BauGB sowie einem 
Umweltbericht nach §  2a Bau GB abgesehen werden kann. Die Belange des Umwelt schutzes 
in Bezug auf die Schutzgüter gem. §  1 (6) Nr. 7 BauGB werden mittels einer 
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung geprüft. 
7.1  Mensch 
Lärmimmissionen: 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist als Teil der 
Siedlungsstrukturen der südlichen/südwestlichen Münsteraner Innenstadt aufgrund der 
angrenzenden innerstädtischen Haupterschließungsstraße Weseler Straße (B 219) er heblichen 
Lärmimmissionen ausgesetzt (vgl. 6.7.1 Schallimmissionen). Das Planvor haben wird sich auf 
die V erkehrslärmsituation am Sentmaringer Weg aufgrund des geringen zusätzlichen 
Verkehrsaufkommens nur gering auswirken. Die angrenzende Wohnbebauung wird unter 
Einhaltung der relevanten Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht durch Gewerbelärm 
beeinträchtigt werden. 
Für die Nutzungen im Vorhabenbereich 
▪ ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Außenlärmpegel -  hier Lärmpegelbereich 
III - an allen überbaubaren Flächen ein ausreichender Immissionsschutz für das 
geplante Bürogebäude gegeben.  Die Sicherung erfolg t über die Festsetzung passiver 
Schallschutzmaßnahmen. 
Luftschadstoffe: 
Ebenfalls aufgrund der Nähe zur Weseler Straße ist in Bezug auf das Planungsgebiet mit einer 
lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) zu rechnen,  
Grenzwertüberschreitungen liegen jedoch nicht vor (vgl. 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen). 
Gemäß einem Grobscreenings des Umweltamtes der Stadt Münster sind keine 
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) 
zu erwarten. Ein Feinscreening ist somit nicht erforderlich. 
7.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Nördlich des Plangebiets grenzt der Park Sentm aring als öffentliche Grünfläche unmittelbar an. 
Südlich befindet sich die denkmalgeschützte Gartenstadtsiedlung „Habichtshöhe/Grüner 
Grund“ (vgl. 6.6 Grünflächen/Begrünung). Beide werden durch das Vorhaben nicht in ihrer 
Funktion oder Zugänglichkeit beeinträchtigt werden. 
Im Plangebiet befinden sich keine schutzwürdigen Bereiche von Natur und Landschaft.  
Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich, da die Eingriffe gem. 
§ 1a BauGB zulässig sind.  
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wurde geprüft, ob artenschutzrechtliche Konflikte 
zu erwarten sind.  Die artens chutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei 
Berücksichtigung der nachstehenden Konflikt mindernden Maßnahmen  
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 27

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Verkehrsplanung
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▪ Bauzeitenregelung westlicher Anbau (Abbruch oder Dachabnahme außerhalb des 
Zeitraums Anfang März bis Ende August, alternativ: fachgutachterliche Prüfung auf 
besetzte Vogelnester / -reviere) 
▪ Ab- / Umhängen von Nisthilfen außerhalb der Brutzeit  (außerhalb des Zeitraums 
Anfang März bis Ende August) 
▪ Gehölzfällung im Winter (gem. § 39 BNatSchG nur vom 01.10. bis zum 29.02.) 
bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ und der hieraus 
resultierenden Eingriffe artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der 
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher auszuschließen sind (vgl. öKon GmbH 2015). 
Die Umsetzung der benannten Maßnahmen wird über Regelungen im Durchführungsvertrag 
sichergestellt.  
7.3  Boden 
Wie unter Punkt 6.8 erläutert, ist im Altlasten- /Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster für 
das Plangebiet die Altlastenverdachtsfläche 145 b eingetragen. 
Hinsichtlich der Zusammensetzung und des Schadstoffpotentials der noch bestehenden 
Auffüllungsbereiche sind nach Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde entsprechende 
Untersuchungen baubegleitend nachzuholen. Im Fall eines Schadstoffnachweises sind in 
Abstimmung mit der Fachbehörde Sanierungsmaßnahmen aufzuzeigen und durchzuführen. 
Weitere schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bodenschutzgesetzes sind im 
Plangebiet nicht bekannt. Verdachtsmomente können ebenfalls ausgeschlossen werden. 
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 schließt eine übermäßige Verdichtung und Ver siegelung 
des Schutzguts Boden im Plangebiet aus. 
7.4  Wasser 
Im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine oberirdischen Gewäs ser. Das 
Gebiet wird wie bisher erfolgt entwässert. 
7.5  Klima / Luft 
Aufgrund der innerstädtischen Lage sind keine klimatisch relevanten Auswirkungen zu 
erwarten. Die luftrelevanten Faktoren sind unter Punkt 7.1 aufgeführt. 
7.6  Landschaft 
Aufgrund der festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 ist eine nachteilige Auswirkung 
auf das innerstädtische Erscheinungsbild ausgeschlossen. 
7.7  Kultur- und Sachgüter 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Das Plan gebiet befindet sich am südlichen Rand der aus mehreren Höfen bestehenden 
mittelalterlichen Siedlung Wargbeke, die sich archivalisch sicher bis in das 12. Jahrhundert 
zurückverfolgen lässt. Die genaue Lage der einzelnen Hofstellen, die zu dieser Streusiedl ung 
gehörten, ist unbekannt. Auch das unmittelbar benachbart gelegene "Haus Sentmaring", das im 
Mittelalter zur Grundherrschaft des Domkapitels gehörte, befand sich - durch Grabungen 
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 27

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nachgewiesen - erst seit dem 16. Jahrhundert an dem erstmals in den Kartenwerken des 17. 
Jahrhunderts bezeichneten und heute noch so bekannten Standort. 
Bei Bodeneingriffen innerhalb des Plangebietes können daher jederzeit archäologische Funde 
und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis. 
Die angrenzende Siedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“ wird als Baudenkmal von 
überörtlicher Bedeutung nicht durch das Plangebiet beeinträchtigt. 
8  Zusammenfassen der Umweltauswirkungen 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ wird eine 
geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt. Belange aus Schall - und 
Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans 
Nr. 565 nic ht entgegen. Bezüglich sämtlicher Eingriffe in das Erdreich wird ein Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen, wonach diese gutachterlich zu begleiten sind. Unerwünschter 
Verdichtung wird durch Festlegung der Grundflächenzahl entgegen gewirkt.  
Ein Ausglei ch für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich. Die 
artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung geeigneter 
Konflikt mindernden Maßnahmen die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG 
sicher auszuschließen ist. 
9  Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ergibt sich folgende 
Flächenbilanz: 
Flächen nach Nutzung Größe in ha Prozent (%) 
Vorhabenbereich (ohne Verkehrsflächenanteile) 0,5 ha 84,7 % 
Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 (1) 11 BauGB) 0,1 ha 15,3 % 
Gesamtflächen 0,6 ha 100,0 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden erg änzende 
öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchf ührungsvertrag gemäß § 12 
BauGB zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen.  
Eine Bodenordnungsmaßnahme nach §§  45 ff BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist nicht erforderlich. 
Die Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 wird sich auf die 
persönlichen Lebensumst ände der im Plangebiet arbeitenden Menschen zwar auswirken, 
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. 
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 27

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Sentmaringer Weg 21 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565: 
Sentmaringer Weg 21 
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung 
 
Schultheiß  
Stadtdirektor 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 27

V-0549-2015-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung

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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. /V/0549/2015 
 
Niederschrift  
über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB 
Stadtbezirk: Münster - Mitte  
Anlass: Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  
Nr. 565 für den Bereich „Sentmaringer Weg 21“ 
Zeit: 20.01.2015, 18:00 Uhr 
Ort: WL BANK Münster, Sentmaringer Weg 1, 48151 Münster 
Teilnehmer: 15 Bürgerinnen und Bürger 
Vertreter des Vorhabenträgers WL BANK AG,  
Herr Noack / Architekturbüro plan.werk /  
Ges. f. Architektur u. Städtebau mbH, 
Herr Rogge / Planungsbüro STADTRAUM  
Architektengruppe 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister, Bezirksbürgermeister des  
Stadtbezirks Münster-Mitte 
Vertretung der Verwaltung: Frau Philipp, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung,  
Verkehrsplanung 
Protokoll: Herr Schmidt,  
Planungsbüro STADTRAUM Architektengruppe 
Herr Fischer -Baumeister eröffnet die Bürgeranhörung, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen 
und Bürger, erklärt Anlass und Ablauf der Veranstaltung und stellt die Beteiligten vor.  
Frau Philipp erläutert, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren die bauliche Erwei-
terung der WL BANK AG Westfälische Landschaft Bodenkreditbank planungsrechtlich ges i-
chert werden soll. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 177 aus dem Jahr 1975, der für das Grundstück u.a. eine maximale II -
Geschossigkeit und eine Ausweisung als Kerngebiet MK festsetzt.  
Aktuell befindet sich auf dem Grundstück ein II -geschossiges Gewerbegebäude, das von der 
WL BANK als Lagerfläche genutzt wird. Die WL BANK hat das konkrete Interesse, sich auf der 
benannten Fläche über ein weiteres Bürogebäude baulich zu erweitern. Der Neubau ist im ös t-
lichen räumlichen Anschluss an das Bestandsgebäude an der Weseler Straße/Ecke Sentm a-
ringer Weg geplant. Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist eine Tiefgarage geplant. Vor 
dem Hintergrund der angestrebten VI -Geschossigkeit ist eine Änderung des zurzeit geltenden 
Planungsrechts erforderlich. Dies soll über den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauung s-
plan (VBP) Nr. 565 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren g e-
mäß § 13a BauGB erwirkt werden, in Anwendung des § 13a Abs. 2 BauGB entfällt die Erstel-
lung des Umweltberichts. 
Das Bebauungskonzept wurde bereits im Beirat für Stadtg estaltung (am 10.09. und 
26.11.2013) vorgestellt und städtebaulich hinsichtlich Lage auf dem Grundstück und Kubatur 
des Gebäudes positiv bestätigt. Aussagen zur Architektur und Fassadengestaltung werden im 
weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens noch abgestimmt und weiter konkretisiert.  
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Frau Philipp betont, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 565 derzeit den Stand ei-
nes Vorentwurfs hat und das Verfahren damit erst am Anfang steht. Mit der heutigen Bürger-
anhörung wird erstmals die Öffentlichkeit über die Planungen am Standort, das formale Bebau-
ungsplanverfahren und dessen Ablauf informiert, die weiteren Beteiligungsschritte gemäß Bau-
gesetzbuch folgen. Über die Offenlegung des nach Beteiligung von Fachämtern und Behörden 
ggf. überarbeiteten Bebauungsplan- Entwurfs wird zu gegebener Zeit in der örtlichen Presse 
und auf der Internetseite des Stadtplanungsamtes informiert. 
Im Anschluss an die einleitenden Worte übergibt Frau Philipp an Herrn Noack (plan.werk) und 
Herrn Rogge (STADTRAUM Architektengruppe), die das Projekt hinsichtlich Städtebau, Nut-
zungskonzept und Erschließung sowie planungsrechtlicher Umsetzung im Einzelnen erläutern. 
Städtebau, Nutzungskonzept und Erschließung 
Herr Noack erläutert, dass das Ziel der Planung die Errichtung eines Bürogebäudes in Ergän-
zung zur WL BANK am bestehenden Betriebsstandort Sentmaringer Weg ist. Auf dem Plan-
grundstück befindet sich ein II -geschossiges, derzeit von der WL BANK als Lager genutztes 
Gebäude. Die Grundstücksflächen liegen innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 
177. Der Aufstellungsbeschluss zum VBP Nr. 565 wurde durch den Rat der Stadt Münster in 
seiner Sitzung am 12.02.2014 gefasst.   
Der Z -förmige Neubau nimmt die Gebäudefluchten und Ausrichtung des Bestandsgebäudes 
auf. Für den VI -geschossigen Neubau ist eine maximale Gebäudehöhe von 24,00 m (rd. die 
Hälfte der Höhe des Bestandsgebäudes) vorgesehen. Das Gebäude ist fußläufig über einen 
Wegestich an den Sentmaringer Weg angebunden. Der Eingangsbereich befindet sich in der 
Gebäudemitte. Die G rundrisskonzeption ist in allen Geschossen gleich, die Ausnahme bildet 
der im Erdgeschoss vorgesehene Versammlungsraum. Der betriebliche Funktionsbereich 
(Mensa, etc.) liegt weiterhin alleinig im Bestandsgebäude.  
Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs is t eine II-geschossige Tiefgarage geplant, die über 
eine Rampe vom Sentmaringer Weg erschlossen wird und Platz für rd. 126 KFZ- und 102 Fahr-
radstellplätze bietet. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage wird die heutige Zu-
fahrt zur bestehenden Tiefgarage um ca. 12,00 m in westlicher Richtung verschoben. Oberirdi-
sche Stellplätze sind ausschließlich im Bereich der Zuwegung zum Haupteingang des Neubaus 
vorranging als Behindertenstellplätze vorgesehen.  
Die Gebäude umgebenden Frei- und Grünflächen sollen großzügig und offen gestaltet werden. 
Der bestehende Fuß-  und Radweg, östlich angrenzend an das Plangebiet, bleibt als wichtige 
öffentliche Wegeverbindung zwischen Park Sentmaring und Denkmalsiedlung Grüner Grund 
erhalten, so dass auch zukünftig die Ver netzung der vorhandenen Stadtstrukturen sicherg e-
stellt ist. Die Bestandsbäume entlang der Wegeverbindung sollen erhalten bleiben. 
Unabhängig von der Vorhabenplanung der WL BANK ist im direkten räumlichen Anschluss, 
östlich der öffentlichen Wegeparzelle, der Neubau eines  Weiterbildungszentrum der IHK Nord 
Westfalen beabsichtigt. 
Planungsrechtliche Umsetzung 
Herr Rogge erläutert im Folgenden die Umsetzung der städtebaulichen und architektonischen 
Entwicklungsziele in die verbindliche Bauleitplanung des vorhabenbezogenen Bebauungspl a-
nes Nr. 565. 
Das ursächliche planungsrechtliche Erfordernis des VBP Nr. 565 ist die geplante VI -
Geschossigkeit des Ergänzungsbaus. Im heute rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 177 ist l e-
diglich eine maximal zulässige II -Geschossigkeit festgesetzt, so dass eine Anpassung des be-
stehenden Planungsrechtes notwendig ist. In dem konkreten Planungsanlass mit der WL-BANK 
als Bauherr (Vorhabenträger) wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
gemäß § 12 Baugesetzbuch ( BauGB) erstellt. Infolge des beabsichtigten Nutzungsprofils mit 
ausschließlich Büroräumen ist lediglich ein Tagesbetrieb gegeben. 
Der Geltungsbereich des VBP umfasst das eigentliche Vorhabengrundstück sowie Teile der 
unmittelbar angrenzenden öffentlichen Wege-  und S traßenflächen des Sentmaringer Weges 
und die Fuß- und Radwegeverbindung Park Sentmaring/Grüner Grund.   
Die zukünftige Lage und Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück wird durch Baugren-
zen und Baulinien dokumentiert. Innerhalb der  Baugrenzen ist ein Spielraum für etwaige An-
passungserfordernisse aus der späteren Hochbauplanung gegeben. Im Süden sichert die fes t-
gesetzte Baulinie die Aufnahme der Gebäudeflucht des Bestandsgebäudes sowie den Abstand 
zur angrenzenden Denkmalsiedlung südlich des Sentmaringer  Weges. Die Höhe baulicher A n-
lagen wird über die Festsetzung einer zwingenden VI -Geschossigkeit in Kombination mit einer 
zwingenden Bauhöhe von 24,00 m benannt. 
Die Erschließung des Vorhabengrundstücks erfolgt allein vom Sentmaringer Weg über die im 
Bebauungsplan festgesetzten Bereiche für Ein-  und Ausfahrten (Ein-  und Ausfahrt TGa und 
Wegefläche zum Haupteingang). Ergänzend werden im Bebauungsplan Bereiche ohne Ein-  
und Ausfahrt verbindlich vorgegeben. Über die festgesetzten Flächen für Tiefgaragen wird di e 
zukünftige Abgrenzung und Lage der Tiefgarage dokumentiert. Die festgesetzten überbauba-
ren Grundstücksflächen und Flächen für Tiefgaragen berücksichtigen den gemäß Grundfl ä-
chenzahl maximal zulässigen Versiegelungsanteil innerhalb des Vorhabengrundstücks.  Im We-
sentlichen wird der gemäß derzeit rechtskräftigem Bebauungsplan Nr. 177 zulässige Anteil der 
Versiegelung gehalten, durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgaragendecken optisch sogar 
reduziert. 
Abschließend werden von Herrn Rogge die planungsrelevanten Belange wie folgt zusammen-
gefasst: 
1.  Die wichtige Wegebeziehung zwischen Park Sentmaring und Denkmalsiedlung Grüner 
Grund bleibt erhalten. 
2.  Die geplante Höhenentwicklung von derzeit zwei  auf zukünftig sechs  Geschosse ist hi n-
sichtlich Belichtung, Besonnung und Verschattung über den Abstand der Vorhabenpl a-
nung zu den angrenzenden denkmalgeschützten Gebäuden zu bewerten. Mit einem Mi n-
destabstand von ca. 33,00 m zwischen Planvorhaben und den angrenzenden Wohng e-
bäuden südlich des Sentmaringer Weges wir d die gemäß § 6 BauO NRW erforderliche 
Abstandsfläche von mindestens 15,00 m um mehr als das doppelte Abstandsmaß deut-
lich überschritten. Vor dem Hintergrund der Nordlage des Vorhabengrundstücks zu den 
benannten südlich gelegenen Wohngebäuden sind darüber hinaus Negativauswirkungen 
infolge von Verschattungen ausgeschlossen. 
3.  Ein fachökologischer Eingriff in Grünbestand ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele 
des VBP nicht gegeben. Neben untergeordneten Strauchgehölzen ist lediglich ein erhal-
tenswerter Einzelbaum auf dem Vorhabengrundstück vorhanden, in der Verkehrsfläche 
des Fuß- und Radweges stehen zwei als erhaltenswert eingestufte Bäume. Hochwertige 
zusammenhängende Grünstrukturen befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches im 
unmittelbaren nördl ichen Übergang zum Park Sentmaring und auf dem östlich angren-
zenden Grundstück der IHK Nord Westfalen. Beeinträchtigungen dieser Grünstrukturen 
sind mit Umsetzung des Planvorhabens nicht gegeben. Zur Bewertung der Grünbelange 
wird ein Grün-  und Freiflächenplan erstellt, der Bestandteil des Durchführungsvertrages 
wird. 
4.  Die Auswirkungen des Planvorhabens werden gutachterlich untersucht. So werden die 
zusätzlichen Verkehre vom/zum Vorhabengrundstück sowie die Verschiebung der best e-
henden Grundstückszufahrt  und deren Auswirkungen auf den Knotenpunkt Weseler 
Straße/Sentmaringer Weg einer verkehrlichen Bewertung unterzogen. Grundlage für alle 
Verkehrsdaten bildet das Verkehrsmodell der Stadt Münster. Die mit der geplanten B ü-
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 5

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Verkehrsplanung
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ronutzung bauordnungsrechtlich erfor derlichen Stellplätze werden im Baugenehmigung s-
verfahren nachgewiesen. 
Die Bewertung der Verkehrs- und Betriebslärmsituation erfolgt durch ein Lärmgutachten. 
Die Bewertung der Umweltbelange gemäß den Vorgaben für § 13a Verfahren erfolgt über den 
„kleinen Umweltbericht“ inklusive einer Artenschutzprüfung. 
Im Anschluss an die Vorstellung der Planung eröffnet Herr Fischer -Baumeister die Diskussion 
und bittet die Anwesenden, Fragen zu stellen und Meinungen zu äußern.   
Fragerunde 
▪ Ein Bürger fragt, ob die geplante Höhenentwicklung und deren Auswirkung auf die 
denkmalgeschützte Siedlung Grünen Grund auf die Belange des Denkmalschutzes g e-
prüft wurde und nach welchen Kriterien die Prüfung erfolgt?  
Frau Philipp erläutert, dass sich die Stadt Münster der Nähe der Vorhabenplanung zur Denk-
malsiedlung und der daraus resultierenden Empfindlichkeit durchaus bewusst ist. Gleichzeitig 
betont sie, dass für die Grundstücke nördlich des Sentmaringer Weges eine Übernahme der 
bestehenden denkmalgeschützten Bebauungsstrukturen städtebaulich und unter Berücksicht i-
gung der Belange des Denkmalschutzes ausdrücklich nicht Planungsziel ist. Hier ist vielmehr 
die Schnittstelle zwischen denkmalgeschütztem Gebäudebestand und modernem Bürogebäude 
zu formulieren - analog Neubauvorhaben Weiterbildungszentrum IHK. Die untere Denkmalbe-
hörde wurde bereits über die Planung sabsichten der WL Bank  informiert; es werden keine 
grundsätzlichen Bedenken vorgetragen; Materialien und Farbe des Neubaus sind wegen direk-
ter Nähe zur denkmalgeschützten S iedlung im Laufe des weiteren Planverfahrens abzusti m-
men. Im weiteren Verlauf des Planverfahrens werden die Fachämter und Träger öffentlicher 
Belange, u.a. der Landschaftsverband Westfalen- Lippe) als obere Denkmalbehörde, gemäß § 
4 (1) und 4 (2) BauGB beteiligt und ihre Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt. Darüber 
hinaus verweist Frau Philipp auf den Durchführungsvertrag zum VBP, in dem die architektoni-
sche Ausgestaltung des Bauvorhabens auch unter Wahrung der Belange des Denkmalschut-
zes vereinbart und verbindlich festgeschrieben wird.  
▪ Ein Bürger stellt fest, dass bei den vorgesehenen VI Geschossen und einer Gebäude-
höhe von 24,00 m die Raumhöhe 4,00 m pro Geschoss entspräche. Für eine Büronut-
zung erscheint dies sehr hoch. Er fragt, ob auch eine Reduz ierung der Raumhöhe mög-
lich ist. 
Herr Noack erklärt, dass die geplante Gebäudehöhe von insgesamt 24,00 m die absolute G e-
bäudehöhe inklusive aller Geschossdecken und Attika darstellt. Es verbleiben für die G e-
schosshöhen ca. 3,90 m abzüglich der Geschossdeck en und Fußbodenkonstruktionen im Lich-
ten ca. 3,50 m pro Geschoss. Da zusätzlich technische Anlagen für Lüftungstechnik und Klim a-
tisierung etc. in den Unterdecken Berücksichtigung finden müssen, beträgt das lichte Raum-
maß für die Büroetagen rd. 3,00 m.  Damit wird den gültigen Standards für Büronutzungen ent-
sprochen, eine Reduzierung der Raumhöhe bzw. Gebäudehöhe ist im derzeitigen Planung s-
prozess nicht beabsichtigt. Im Zuge der weiteren Ausarbeitung werden die Höhen nochmals 
überprüft und schon aus wirtschaf tlichen Gründen auf ein vertretbares Maß festgeschrieben 
werden. 
Frau Philipp verweist darauf, dass sich das Verfahren erst im Vorentwurfsstadi um befindet, Än-
derungen sind daher im weiteren Verlauf des Verfahrens durch die Konkretisierung der Pl a-
nung möglich. Zudem stellen die festgesetzten 24,00 m zunächst das absolute Maximum der 
zulässigen Gebäudehöhe dar. 
Herr Rogge ergänzt, dass zur Sicherung einer erforderlichen Planungsflexibilität die festgeset z-
te Gebäudehöhe laut textlicher Festsetzung zum VBP um bis 1,00 m über - bzw. unterschritten 
werden darf. Darüber hinaus müssen technische Anlagen wie Lüftungsanlagen, Fahrstuhlüber-
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 5

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Verkehrsplanung
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fahrten etc. Beachtung finden, die aber eingehaust und von der Gebäudefassade zurückver-
setzt werden müssen; eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe wird über ein vorge-
gebenes Maß festgesetzt. So kann sowohl den technischen Erfordernissen als auch den g e-
stalterischen Ansprüchen gleichermaßen Rechnung getragen werden.   
▪ Ein Bürger fragt, ob Untersuchungen zur Verkehrsverteilung geplant sind? Was ist z u-
künftig im Bereich der Habichtshöhe hinsichtlich Durchgangsverkehre zu erwartenden? 
Herr Rogge erläutert, dass die erforderlichen Verkehrsuntersuchungen auf dem Verkehrsm o-
dell der Stadt Münster basieren und nicht nur Aussagen hinsichtl ich Verkehrsmengen sondern 
auch zur Verkehrsverteilung treffen. Mit dem Verkehrsmodell der Stadt wird eine ganzheitliche 
Betrachtung der verkehrlichen Entwicklung abgebildet, Pendlerbewegungen beispielsweise sind 
dabei bereits berücksichtigt.  
Frau Philipp verweist darauf, dass zu jedem Projekt eine Verkehrserhebung mit allen daraus 
resultierenden Auswirkungen auf die angrenzenden Straßen und Knotenpunkte erstellt wird. 
Der angesprochene Pendlerverkehr findet lediglich tagsüber statt. Grundsätzlich ist fest zuhal-
ten, dass die bestehenden Regelungen zur Verkehrsführung in den angrenzenden Nachbar-
straßen, so auch im Bereich Habichtshöhe unverändert erhalten bleiben. Die vor Ort wahrg e-
nommenen bzw. befürchteten Negativauswirkungen sind nicht aus fehlenden Verkehrsregelun-
gen abzuleiten, sondern stellen vielmehr ordnungsrechtliche Probleme (Fremdverkehre in aus-
gewiesenen Anliegerstraßen) dar. 
Herr Fischer-Baumeister verweist auf den weiteren Verfahrensablauf gemäß BauGB und dass 
alle Anregungen im Zusammenhang mit dem Planverfahren erfasst und dem Rat der Stadt 
Münster zur Abwägung vorgetragen werden. 
Nachdem keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt Herr Fischer -Baumeister die Bürger-
anhörung mit Dank an die Teilnehmer um 19:00 Uhr. 
 
gez. 
Herr Schmidt  
Protokollführer 
gez. 
Herr Fischer-Baumeister  
Bezirksbürgermeister  
Stadtbezirk- Mitte  
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 5 von 5

Beratungsverlauf (2)

25.08.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 4.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Weseler Straße
  • Sentmaringer Weg 21
  • Haus Sentmaring
  • Inselbogen
  • An den Speichern 7
  • Albersloher Weg 33
  • Habichtshöhe
  • Grüner Grund

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Details

Aktenzeichen
V/0549/2015
Typ
Vorlagen
Datum
24.07.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37