V/0549/2015
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565: Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung
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Berichtsvorlage
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V/0549/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565: Sentmaringer Weg 21 Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung Beratungsfolge 25.08.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 03.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtig t den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan s Nr. 565 öffentlich auszulegen. Die WL BANK AG Westfälische Landschaft Bodenkreditbank plant aufgrund ihrer positiven En t- wicklung und zur Stärkung ihres bestehenden Betriebsstandortes am Sentmaringer Weg einen Ergänzungsbau. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 wurde vom Rat der Stadt Münster am 12.02.2014 beschlossen (Vorlage Nr. V/0960/2013). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 7 aus dem Jahre 1975, der für das Baugrundstück u. a. eine II -Geschossigkeit und eine Ausweisung als MK-Gebiet fest- setzt. Da der geplante Erweiterungsbau sich mit dem bestehenden Bebauungsplan Nr. 177 nicht realisieren lässt, wurde zur Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der vorh a- benbezogene Bebauungsplan Nr. 565 aufgestellt. Dieser soll gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Das Plangebiet umfasst rund 0,6 ha, erhebliche Umweltauswir- kungen sind durch die Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten und Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter bestehen nicht. Von daher sind die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahrens gegeben. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltve r- träglichkeitsprüfung besteht demzufolge nicht. Über die Umsetzung des Vorhabens wird mit dem Erschließungsträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Dieser übernimmt die sich aus der Planung ergebenden Kosten entspr echend dem Durchführungsvertrag. Für die Stadt Münster entstehen für die Errichtung einer Mitt elinsel auf dem Sentmaringer Weg Kosten in Höhe von 40.000 €. Diese Mittel sind in der Haushaltsstelle 1201-0007 (Teilfinanzplan, Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen) eingestellt. Vorlagen-Nr.: V/0549/2015 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Geitel Ruf: 492 61 21 / 492 61 93 E-Mail: geitel@stadt-muenster.de Datum: 31.07.2015 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0549/2015 Eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB fand am 20.01.2015 statt. Die Offenlegung des B e- bauungsplanentwurfs soll im Herbst 2015 erfolgen. Weitere Einzelheiten zum Entwurf können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Niederschrift der Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0549-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0549/2015 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565: Sentmaringer Weg 21 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind ausschließlich Büronutzungen zulässig. I n- nerhalb der festgesetzten Büronutzungen sind ergänzende Seminar - und Archivräume zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.2 Für die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl G RZ und Geschossflächenzahl GFZ ist als Fläche des Baugrundstücks gem. § 19 Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete Vor- habenbereich maßgebend ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 1.3 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als zwingende Gebäudehöhe ( H) über Bezugspunkt festgesetzt. Als Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Außenkante des Daches / Oberkante Attika des Hauptdaches. Als Be- zugspunkt für die festgesetzte Gebäudehöhe ist die mit 62,95 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges (außerhalb des Geltungsbereiches) festgelegt. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbe- zugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Innerhalb des gekennzeichneten Vorhabenbereichs kann die zwingend festgesetzte G e- bäudehöhe (H) von 24,00 m um bis zu 1,00 m über- bzw. unterschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 2 BauNVO). 1.5 Die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses muss mindestens 30 cm über der zur Erschließung des Bauwerks dienenden Verkehrsfläche / eingetragener BZP Sentmari n- ger Weg liegen (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 1.6 Technische Anl agen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs - und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind auf dem Dach des Gebäudes nur zulässig, wenn sie der Eigenversorgung des Gebäudes dienen. Mit Ausnahme der Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind die technischen Anlagen zwingend einzuhausen. Eine Überschreitung der festgesetzten zwingenden G e- bäudehöhe (H) durch technische Anlagen / technische, untergeordnete Bauteile und de- ren Einhausung ist bis zu einer maximalen Höhe von 2,80 m ausnahmsweise zulässig, sofern die technischen Anlagen / technischen, untergeordneten Bauteile mindestens 4,00 m von den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetzt werden ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.7 Innerhalb des gekennzeichneten Vorhabenbereichs ist ein Zurücktreten von der festg e- setzten Baulinie ausschließlich im Erdgeschoss um bis zu 1,00 m ausnahmsweise zuläs- sig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO). 1.8 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von PKW-Stellplätzen nur i n- nerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche z u- lässig. Innerhalb der f estgesetzten Tiefgaragenflächen ist ausnahmsweise auch die E r- richtung von Archivräumen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 31 BauGB). 1.9 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von ebenerdigen Fahrradstel l- plätzen nur innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Flächen zulässig ( § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO). Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 1.10 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Pflanzung von insgesamt 3 Einzelbäumen durchzuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (siehe Frei flächenge- staltungsplan). Zu pflanzen sind Hochstämme einer einheitlich mindestens mittelkronigen Baumart mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.11 Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche ist die Decke der festg esetzten Tiefgarage „TGa“ vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.12 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Büroräumen mit einem er- forderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten. Ausnahmen von der Festsetzung können gestattet werden, soweit durch einen anerkann- ten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die fes t- gesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die parallel zur Baugren- ze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Fassadenmaterial und -farbe Als zulässiges Hauptmaterial für die Fassaden ist ausschließlich Glas und Metall in beige- /bronzefarbenen Farbtönen festgesetzt. Zur weitergehenden Gliederung und Akzentui e- rung der Fassaden können in Abstimmung mit der Stadt Münster untergeordnet andere Materialien/Farbtöne bis zu einem Anteil von 25 % der jeweiligen Fassadenfläche Ver- wendung finden (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.2 Werbeanlagen / Beleuchtungskonzept Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden mit wechsel n- dem Licht (Blinkreklame) / bewegtem, laufendem Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika grundsätzlich unzulässig ( § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba- rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchfüh- rungsvertrag). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Bodendenkmale Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei- nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar- chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.4 Kampfmittel Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich in einem sogenannten Bombenabwurfgebiet. Mit Bl indgängern ist in diesen Gebieten zu rechnen. Daher ist frühzeitig vor Beginn bodeneingreifender Maßnahmen ein Antrag auf Kampfmi t- telüberprüfung bei der Feuerwehr Münster als zuständige Ordnungsbehörde zu stellen. 3.5 Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind alle Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Planvorhabens in Abstimmung mit dem Umwel t- amt der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des Umweltam tes sind zu beachten. 3.6 Artenschutz Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 ff BNatSchG sind zu beac h- ten. 3.7 Der in die Planfassung eingefügte Freiraumplan und die Ansichtspläne des Vor habens sind Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 565. Die im Freiflächenplan dargestellte Grundrissorganisation (Vorentwurf Neubau) ist eine nachrichtliche Eintragung. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 3
V-0549-2015-Anlage-4-Planverkleinerung
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0549/2015 Amt für _/ Stadtentwicklung u Stadtplanung Verkehrsplanung / Em 2 = Ö Vorhabenbereich "Büronutzungen" 0,6 0 9 Q 192 Maßstab 1:1000
V-0549-2015-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0549/2015 Begründun g zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565: Sentmaringer Weg 21 Inhalt Seite 1 Planungsgrundlagen ............................................................................................................................................. 2 1.1 Planungsanlass und Planverfahren ........................................................................................................... 2 1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens ................................................................................................. 3 2 Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 4 3 Planungsrechtliche Situation................................................................................................................................. 4 3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................................... 4 3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ................................. 4 3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ....................... 5 3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................................................................... 6 4 Räumliche und strukturelle Situation .................................................................................................................... 6 5 Planungsziele ........................................................................................................................................................ 7 6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ................................................................................................. 8 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................................. 8 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................................ 8 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ................................................................................................... 8 6.2.2 Bebaubare Flächen ...................................................................................................................... 10 6.2.3 Bauweise und Bauform ................................................................................................................ 11 6.2.4 Firstrichtung, Dachform ................................................................................................................ 11 6.2.5 Material, Farbgebung ................................................................................................................... 11 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ........................................................................................................... 12 6.2.7 Werbeanlagen .............................................................................................................................. 12 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................................... 13 6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung ........................................................................................... 13 6.3.2 ÖPNV-Anbindung ......................................................................................................................... 14 6.3.3 Verkehrsflächen ........................................................................................................................... 14 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ....................................................................................... 15 6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation ..................................................................................................... 15 6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................... 15 6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen ................................................................................................. 15 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................................ 15 6.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................................... 16 6.6.1 Öffentliche Grünflächen ................................................................................................................ 16 6.6.2 Private Grünflächen ...................................................................................................................... 16 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft .......................................................................................... 16 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote .................................................................................................. 17 6.6.5 Ausgleichsflächen ........................................................................................................................ 17 6.7 Immissionsschutz .................................................................................................................................... 18 6.7.1 Schallimmissionen ........................................................................................................................ 18 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen ........................................................................................................... 21 6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................................. 21 6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................................. 21 6.10 Artenschutz .............................................................................................................................................. 22 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange ................................................................................................. 24 7.1 Mensch .................................................................................................................................................... 24 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .................................................................................................. 24 7.3 Boden ...................................................................................................................................................... 25 7.4 Wasser .................................................................................................................................................... 25 7.5 Klima / Luft ............................................................................................................................................... 25 7.6 Landschaft ............................................................................................................................................... 25 7.7 Kultur- und Sachgüter .............................................................................................................................. 25 8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 26 9 Flächenbilanz ...................................................................................................................................................... 26 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................................... 26 Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 1 Planungsgrundlagen 1.1 Planungsanlass und Planverfahren Im Münsteraner Geistv iertel, im Kreuzungsbereich Weseler Straße / Sentmaringer Weg, befindet sich der Standort der WL BANK AG - Westfälische Landschaft Bodenkreditbank - dessen XII-geschossiges Bürogebäude aus den 1970er Jahren eine städtebauliche Dominante zur Weseler Straße als südliche Haupteinfahrtsstraße in das Münsteraner Stadtzentrum markiert. Das Gebäude wird durch die WL B ank AG genutzt und trägt als langjähriger Betriebsstandort zu der Wirtschaftskraft in der Stadt Münster bei. Aufgrund der positiven Unternehmensentwicklung mit steigenden Mitarbeiterzahlen plant die WL BANK AG zur langfristigen Sicherung und Stärkung des S tandortes auf dem Nachbargrundstück zum bestehenden Bankgebäude einen Ergänzungsbau zu errichten. Zur Umsetzung der Entwicklungsziele wurde im Auftrag der WL Bank AG vom Büro plan.werk/Gesellschaft für Architektur und Städtebau mbH aus Münster ein Architek turkonzept erarbeitet, dessen Inhalte nun mit dem Bebauungsplan Nr. 565 als vorhabenbezogener Bebauungsplan in die verbindliche Bauleitplanung ü bertragen werden sollen. Das Bebauungskonzept wurde im Beirat für Stadtgestaltung am 10.09 . und 26.11.2013 sowie im Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) am 05.12.2013 vorgestellt und in den städtebaulichen Zielaussagen zur Ausrichtung, Ausformung und Kubatur des Gebäudes positiv bestätigt. Aussagen zur Architektur und Fassadengestaltung werden im weiteren Verlauf des Planverfahrens abgestimmt und i. S. eines Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plan) weitergehend konkretisiert. Das Vorhabengrundstück befindet sich vollständig im Eigentum der WL Bank AG . Das Grundstück wird derzeit durch einen II -geschossigen ehemaligen Gewerbebau überstanden, aktuell wird das Gebäude von der WL B ANK als Lagerfläche genutzt . Mit Umsetzung der Vorhabenplanung wird das Gebäude abgerissen und durch einen VI -geschossigen Solitärbau ersetzt. Östlich an das Vorhabengrundstück grenzt ein Fuß- und Radweg , der den Park Sentmaring im Norden mit der Gartenvorstadt „Habichtshöhe/Grüner Grund“ im Süden verbindet. Zur Sicherung des Erhalts und der Qualität dieser wichtigen Wegeverbindung ist die Wegefläche in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit einbezogen. Die Wegefläche befindet sich im Eigentum der Stadt Münster. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 177 mit Rechtskraft vom 30.04. 1975, der für das Baugrundstück u. a. eine II -Geschossigkeit und die Ausweisung als Kerngebiet (MK) festsetzt. Innerhalb der festgesetzten Art der baulichen Nutzung sind die Büronutzungen des Erweiterungsbaus grundsätzlich zwar umsetzbar, mit der geplanten VI-Geschossigkeit des Vorhabengebäudes ist jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund der unmittelbar ans Plangebiet angrenzenden denkmalgeschützten Siedlung „Grüner Grund“ - eine städtebauliche Prüfung und bauleitplanerische Abwägung der Entwicklungsziele im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung herbeizuführen. Der Bebauungsplan Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschl eunigten Verfahren durchgeführt werden. Mit einer Grö ße des Plangebiets von rd. 0,6 ha und vor dem Hintergrund, dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten sind sowie Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter S chutzgüter nicht bestehen, liegen Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht vor. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht demzufolge nicht. Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 12.02.2014. Der Aufstellungsbeschluss Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 wurde im Amtsblatt Nr. 5 der Stadt Münster am 21.02.2014 öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 20.01.2015 im Bestandsgebäude der WL BANK AG am Sentmaringer Weg 1 in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 07.05.2015 bis einschließlich 05.06.2015. 1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens Die Vorhabenplanung umfasst ein VI-geschossiges Bürogebäude mit Tiefgarage, das als Erweiterungsbau zum westlich a ngrenzenden bestehenden Betriebs gebäude ‚Sentmaringer Weg 1‘ der WL BANK AG Raum für bis zu 300 Arbeitsplätze bieten soll. Der Z -förmige Neubau nimmt die Gebäudefluchten und Ausrichtung des Bestandsgebäudes auf, formuliert aber gleichzeitig eine klare Eigenständigkeit im städtebaulichen Umfeld. Für den VI-geschossigen Neubau ist eine maximale Gebäudehöhe von 24,00 m vorgesehen, was rd. der Hälfte der Höhe des derzeitigen Bestandsgebäudes auf dem Grundstück entspricht . Das Planvorhaben wird über ei ne Fahr- und Zuwegung vom Sentmaringer Weg erschlossen, der Eingangsbereich befindet sich im Inneren des Grundstücks in der Gebäudemitte. Eine direkte Verbindung vom Neubau zum Bestandsgebäude ist nur über die Tiefgarage gegeben. Das Nutzungskonzept sieht ausschließlich Büroräume vor, die Ausnahme bildet ein im Erdgeschoss optional vorgesehener Versammlungs-/Seminarraum. Das Grundrisskonzept ist in allen Geschossen identisch. Der gemeinschaftliche bet riebliche Funktionsbereich mit Mensa, Konferenzräumen etc. bleibt weiterhin alleinig im bestehenden Hauptgebäude. In den zwei Untergeschossen des Neubaus sind neben der Tiefgarage ein Archiv sowie Technikräume untergebracht. Als ausschließliche Büronutzungen sind alle Nutzungen auf den Tageszeitraum begrenzt. Die Erschließung des Vorhabengrundstücks für Kfz erfolgt über den Sentmaringer Weg , wobei die heutige Grundstückszufahrt um ca. 12 m in west licher Richtung zum Kreuzungspunkt Weseler Straße verschoben werden muss. Die mit den zusätzlichen Nutzungen erforderlichen bauordnungsrechtlichen Stellplätze werden in einer II-geschossige Tiefgarage untergebracht, die als Erweiterung der bestehenden Tief garagenanlage über die bereits bestehende Rampe erschlossen wird. Die neue Tiefgarage sieht Platz für rd. 126 Kfz- und 102 Fahrradeinstellplätze vor, die Fahrradeinstellplätze befinden sich ausschließlich im 1. Untergeschoss. Oberirdisch sind insgesamt 7 Stellplätze in Form von ebenerdigen offenen Stellplätzen geplant. Diese sollen insbesondere als Behindertenstellplätze oder auch zeitlich begrenzt für Anlieferfahrzeuge vorgehalten werden. Neben den Kfz -Stellplätzen sind in direkter Nähe zum Eingangsbereich des Neubaus ca. 16 Fahrradabstellplätze geplant. Der östlich des Vorhabengrundstücks verlaufende Fuß- und Radweg bleibt unverändert erhalten und dient auch zukünftig als wichtige Wegeverbindung zwischen Park Sentmaring und der denkmalgeschützten Gartenstadt „Habichtshöhe/Grüner Grund“. Mit der Umsetzung des Planvorhabens ist eine städtebaulich architektonische Weiterentwicklung moderner Büroarchitekturen im Spanungsfeld und Übergang zu großzügigen Grün- und Freianlagen und denkmalgeschützten historischen Siedlungsstrukturen verbunden. So beabsichtigt auch die IHK Nord Westfalen (Sentmaringer Weg 61) auf den östlich zum Plangebiet angrenzenden Flächen die Errichtung eines III -geschossigen Seminar- und Weiterbildungszentrums. Durch das Zusammenspiel der Vor habenplanung und der beabsichtigten baulichen Erweiterung der IHK wir d der Standort Sentmaringer Weg mit dem Nutzungsschwerpunkt Dienstleistung/Verwaltung/Weiterbildung weitergehend gestärkt. Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 2 Geltungsbereich Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauung splans Nr. 565 setzt sich zusammen aus dem Vorhabengrundstück, der öffentlichen Wegeparzelle des östlich angrenzenden Fuß- und Radweges sowie Teilen der Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 0,6 ha. Das Plangebiet wird begrenzt ▪ im Norden durch den Schnittpunkt der nördlich verlängerten östlichen Gebäudekante des bestehenden Bankgebäudes mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 644, von hier aus entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 644 in östl icher Richtung bis zum Schnittpunkt der Flurstücke 644, 645 und 756, weiter entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 645 bis zum Schnittpunkt der Flurstücke 645, 646 und 756, von hier aus weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 646 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstückes 646, ▪ im Osten durch den nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstück s 646, von hier aus entlang der östlichen Grenze des Flurstück s 646 in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstück s 647, weiter in westlicher Richtung bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 647, von hier aus weiter entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 647 bis zum Schnittpunkt der Flurstücke 645, 647 und 791, weiter in südliche Richtung (ca. 5,95 m) gefluchtet auf die nördliche Straßenausbaugrenze des Sentmaringer Weges, ▪ im S üden durch die nördliche Straßenausbaugrenze des Sentmaringer Weges vom Schnittpunkt der gefluchteten Verlängerung der westlichen Grenze des Flur stückes 647 nach Süden bzw. der v erlängerten östlichen Gebäudekante des bestehenden Bankgebäudes nach Süden mit der Straßenausbaugrenze, ▪ im Westen durch den Schnittpunkt der verlängerten östlichen Gebäudekante des bestehenden Bankg ebäudes in südlicher Richtung mit der nördlichen Straßenausbaugrenze des Sentmaringer Weges, von hier aus gefluchtet auf den südöstlichen Eckpunkt des Bestandsgebäudes der WL- Bank, weiter entlang der östlichen Gebäudekante des Bestandsgebäudes in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der verlängerten Gebäudek ante der WL- Bank in nördlicher Richtung mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 644. Innerhalb der Gemarkung Münster umfasst das Plangebiet folgende Flurstücke: Flur 203: Flurst ücke 645 und 646 jeweils vollst ändig sowie die Flurstücke 644 und 791 teilweise. Die Grenzen des r äumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als „Gemischte Baufläche“ ausgewiesen. Die Darstellung dokumentiert die bestehenden Nutzungen und Strukturen am Standort nördlich des Sentmaringer Weges mit dem grundsätzlichen Schwerpunkt von Büro- und Dienstleistungsnutzungen. D ie östlich des Vorhabenbereiches liegende Wegeverbindung ist Teil der Grünflächendarstellung mit dem Park Sentmaring im Norden in der Zweckbestimmung ‚Spielplatz‘ bzw. ‚Parkanlage‘ und den Freiflächen der Denkmalschutzsiedlung Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 „Habichtshöhe/Grüner Grund“ im Süden in der Zweckbestimmung ‚Parkanlage‘. Außerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbez ogenen Bebauungsplanes nimmt die Darstellung von Wohnbauflächen südlich des Sentmaringer Weges die bestehenden Wohnnutzungen auf, für das Grundstück des Seminar- und Weiterbildungszentrums der IHK östlich der Grünwegeachse dokumentiert die Darstellung als Sondergebiet ‚Hochschule‘ die damaligen Entwicklungsziele zur Erweiterung der Fachhochschule am Standort. Mit der Errichtung eines Bürogebäudes entspricht die geplante Vorhabennutzung uneingeschränkt den bestehenden Nutzungszielen des wirksamen Flächennut zungsplanes, auch bleibt die bestehende Wegeverbindung zwischen dem Park Sentmaring und dem „Grünen Grund“ unverändert als „Grüne Verbindungsachse“ erhalten. Den Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Fl ächennutzungsplan wird somit in vollem Umfang entsprochen, eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist zur Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 565 nicht erforderlich. 3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 177 „ Sentmaringer Weg/Weseler Straße“ in der Fassung der 2. Änderung mit Rechtskraft vom 07. Mai 1982. Der Bebauungsplan Nr. 177 aus dem Jahr 1975 sichert die Erschließung und bauliche Nutzung der Flächen der Industrie- und Handelskammer (Sentmaringer Weg Nr. 61), der ehemaligen Werkkunstschule (Sentmaringer Weg Nr. 53) und die der Westdeutschen Genossenschaftszentralbank zwischen dem Grundstück der Werkkunstschule und der Weseler Straße. Der nördlich der Grundstücke anschließende Park Sentmaring einschließlich der Wegeverbindung zum Sentmaringer Weg ist als öffentliche Grünfläche planungsrechtlich gesichert. Die Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges ist Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 177. Für das Grundstück der Industrie- und Handelskammer ist im Bebauungsplan Nr. 177 eine bis zu V -geschossige Bebauung vorgesehen, im Bereich der Westdeutschen Genossenschaftszentralbank sind maximal 13 Vollgeschosse zulässig . Beide Baugebiete sind als Kerngebiete gem. § 7 BauNVO festgesetzt, das ehemalige Grundstück der Werkkunstschule, Sentmaringer Weg 53 (bis dahin als Fläche für den Gemeinbedarf - Schule ausgewiesen), wurde mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 177 als Erweiterungsfläche der Fachhochschule Münster als Sondergebiet - Hochschule festgesetzt. Der Standort der Industrie- und Handelskammer einschließlich des Parks Sentmaring ist zwischenzeitlich über den seit 2002 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 444 „Haus Sentmaring - Sentmaringer Weg/Weseler Straße bei unveränderten Grundzielsetzungen planungsrechtlich gesichert. Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind auf den Baugrundstücken Tiefgaragen und im beschränk ten Umfange oberirdische Stellplätze zulässig . Für die Energieversorgung ist die vor handene Trafostation im Südwesten des Grundstücks der Werkkunstschule als Fläche für Versorgungsanlagen in ihrem Bestand gesichert. Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 als Teilgrundstück der Westfälischen Landschaft Bodenkreditbank setzt d er Bebauungsplan Nr. 177 neben der Kerngebietsfestsetzung (MK) eine geschlossene Bauweise fest. Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,5, die Geschossfl ächenzahl (GFZ) ist auf 1,7 begrenzt. Die Geschossigkeit nach Westen zum Bestandsgebäude und damit auch zur südlich angrenzenden Verkehrsfläche des Sentmaringer Weges ist auf bis zu drei Vollgeschosse festgesetzt, der östliche Grundstücksbereich ist auf maximal zwei Vollgeschosse begrenzt. R ückwärtig nach Norden und Osten wird eine Bebaubarkeit mit eingeschossigen Gebä udeanlagen ermöglicht. Die Wegeverbindung zwischen der Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges im Süden Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 und dem Park Sentmaring im Norden ist über eine Breite von ca. 5 m als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt. Die Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 entsprechen in der Art der baulichen Nutzung und den Versiegelungsanteilen grundsätzlich den Zielsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes, lediglich in der Höhe der baulichen Anlagen mit der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse als Maß der baulichen Nutzung sowie in der Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück soll en mit dem VI -geschossigen Planvorhaben verbesserte Ausnutzbarkeiten und neue städtebauliche Akzente formuliert werden. Die Zielsetzungen sind in den bestehenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht umsetzbar, insbesondere auch vor dem Hinterg rund der unmittelbar südlich angrenzenden Denkmalsiedlung ‚Grüner Grund‘ sind die veränderten städtebaulichen Zielsetzungen in eine Abwägung einzustellen, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über das Instrumentarium des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB. Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden in seinem Geltungsbereich die bisher g ültigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 177 aufgehoben. 3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen Unmittelbar südlich zum Plangebiet grenzt die ehemalige Gartenvorstadtsiedlung Habichtshöhe/Grüner Grund an. Wegen ihrer überregionalen Bedeutung für die Gartenstadtbewegung ist die 1924- 31 entstandene Siedlung aus stadt -, siedlung s- und architekturgeschichtlichen, städtebaulichen und künstlerischen Gründen als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen worden. Für die Siedlung ist die Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und die Erweiterung der Anzeigepflicht für Werbeanlagen in der Wohnsiedlung "Grüner Grund" erlassen worden, die die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Siedlung auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt zum Schutzziel hat. Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt M ünster sind vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 nicht betroffen. 4 Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Mitte, im sogenannten Geistviertel im Eckbereich der Weseler Straße zum Sentmaringer Weg. Das Grundstüc k schließt unmittelbar östlich an das bestehende Bürogebäude ‚ Sentmaringer Weg 1‘ der WL BANK AG Westfälische Landschaft Bodenkreditbank an. Geprägt wird der Standort durch das Spannungsfeld moderner Büro- und Verwaltungsarchitekturen nördlich des Sentmar inger Weges im Umfeld baumbestandener großzügiger Grün- und Freiflächen und der 2- geschossigen Wohnbebauung südlich des Sentmaringer Weges als Teil der denkmalgeschützten Gartenstadtsiedlung "Habichtshöhe/Grüner Grund" sowie der 3- geschossigen Wohnbebauung aus den 1940/50er Jahren zur Weseler Straße. Mit seinen bis zu 13 Geschossen bildet das bestehende Bankgebäude eine wichtige städtebauliche Dominante zur Weseler Straße als Haupteinfahrtstraße von Süden in die Münsteraner Innenstadt. Das Vorhabengrundstüc k selbst ist durch einen 2- geschossigen ehemaligen Gewerbebau mit zugehörigen Stellplatz - und Erschließungsflächen größtenteils überbaut. Das Gebäude wird derzeit zu Lagerzwecken genutzt und wird nach Abriss durch den VI -geschossigen Ergänzungsbau der WL- BANK AG neu überplant. Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Mit dem Park Sentmaring nördlich des P langebietes befindet sich eine attraktive öffentliche Grünanlage im unmittelbaren Umfeld des Vorhabengrundstück s. Über den bestehenden Fuß- und Radweg östlich des Plangebiets ist der Park mit den Grün- und Freiflächen der Gartenvorstadt im Süden verbunden. Weiter östlich grenzen die Flächen der ehemaligen Werkkunstschule (Sentmaringer Weg Nr. 53) , d er ursprünglich II - bis III- geschossige Gebäudekomplex wurde bereits voll ständig rückgebaut. Auf dem nun mehr brachliegenden Areal plant die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen (Sentmaringer Weg 63) den Neubau eines Weiterbildungszentrums. Die weiter östlich und südlich anschließenden übergeordneten Planbereiche dienen hauptsächlich dem Wohnen und sind durch eine eher kleinteilige durchmischte Bebauungsstruktur, vorrangig II - bis III-geschossiger Geschosswohnungsbauten und bis zu II - geschossige Einfamilien- , Doppel - und Reihenhaustypologien aus unterschiedlichen Entstehungszeiträumen gekennzeichnet. Eine städtebauliche und architektonische Besonderheit innerhalb des Geistviertels stellt die seit 1982 unter Denkmalschutz gestellte Gartenvorstadt "Habichtshöhe / Grüner Grund" dar. Die zwischen 1924 und 1931 am damaligen Stadtrand errichtete Mustersiedlung umfasst 650 Wohneinheiten im Heimatschutzstil und gehört deutschlandweit zu den bedeutendsten und sehr gut erhaltenen Siedlungen der Gartenstadtbewegung der 1930er Jahre. Mittelpunkt der Gartenvorstadt ist der trapezförmige baumbestandene Anger, der sogenannte „Grüne Grund“, der sich über eine Länge von ca. 400 m aus der schmalen Zufahrt am Sentmaringer Weg bis zu seiner vollen Breit e von ca. 100 m am Inselbogen stufenweise entwickelt. Im zentralen Bereich der Anlage befindet sich eine Platzfläche mit dem Monument des ehemaligen Habichtsbrunnens. Die Weseler Straße (B 219) im Westen zum Plangebiet ist eine der Haupterschließungsachsen der Stadt Münster, über die der Vorhabenbereich sowohl mit der Innenstadt als auch mit dem Umland Münsters verbunden ist. Als Einfahrtsstraße zur Innenstadt grenzen neben zum Teil großmaßstäblichen Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäuden geschlossene Straßenrandbebauungen sowie gewerbliche Nutzungen. W estlich zur Weseler Straße erstrecken sich weitere öffentliche Grün- und Freiraumstrukturen, die sich durch die bestehenden Wohnquartiere bis zum Aasee entwickeln. Entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung ist die Weseler Straße mit zum Teil erheblichen Verkehrsbelastungen belegt. 5 Planungsziele Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines VI-geschossigen Erweiterungsbaus der Westfälischen Landschaft Bodenkreditbank AG im räumlichen Anschluss an das vorhandene Bestandsgebäude am Sentmaringer Weg geschaffen werden. Mit Raum für bis zu 300 Arbeitsplätze dient das Planvorhaben der langfristigen Sicherung des Standortes der WL BANK AG in Münster. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Überplanung eines ehemaligen, derzeit untergenutzten Gewerbegebäudes verbunden und werden die Bestandsnutzungen im Sinne einer geordneten st ädtebaulichen Entwicklung innerhalb einer einheitlich genutzten Liegenschaft zusammengeführt. Neben den betriebswirtschaftlichen Überlegungen zur Sicherung des Unternehmensstandortes ist eine nutzungsstrukturell einheitliche Überplanung der Liegenschaften aufgrund der damit verbundenen positiven Harmonisierungseffekte auch ausdrückliches Planungsziel der Stadt Münster und einer separaten gewerblichen Entwicklung vorzuziehen. Alternative Standorte für das Bankgebäude sind in dem Erfordernis als Erweiterungsbaus für das Bestandsgebäude ebenfalls nicht gegeben. Die Umsetzung der Planungsziele erfolgt unter Beachtung der freiraumplanerischen und denkmalpflegerischen Belange am Standort. So wird die V erknüpfung des Parks Sentmaring mit den Freiflächen im Bereich der Gartenstadtsiedlung „Grüner Grund“ über die bestehende Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Wegeverbindung planungsrechtlich gesi chert und ist über den V+E -Plan als Bestandteil des vorhabenbezogen Bebauungsplans eine Umsetzung der städtebaulich architektonischen Gestaltungsziele im Umfeld des denkmalgeschützten Gebäudebestandes gewährleistet. 6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Die Grundzüge der Planung gehen zurück auf das städtebaulich architektonische Gestaltungskonzept zum Erweiterungsbau der WL-BANK AG des Büros plan.werk / Gesellschaft für Architektur und Städtebau mbH . Das Konzept wurde als handlungsleitende Grundlage für die Überplanung des Standortes in den formulierten Entwicklungszielen durch den Gestaltungsbeirat der Stadt Münster positiv bestätigt. Neben den betriebswirtschaftlichen und nutzungsspezifischen Vorgaben als Erweiterungsgebäude einer bestehenden Einrichtung berücksichtigt das Konzept auch die städtebaulichen Erfordernisse im Übergang moderner Büroarchitekturen zum teilweise denkmalgeschützten Gebäudebestand der angrenzenden Wohnbebauungen. So ist über die Ausrichtung des Erweiterungsgebäudes eine klare Zuordnung zum Bestandsgebäude gegeben, gleichzeitig ist über die ausschließlich über das Untergeschoss geplante Verbindung zwischen den Gebäudeeinheiten eine städtebaulich architektonische Eigenständigkeit des Neubaus als Solitärgebäude im Umfeld großzügiger öffentlicher Grün- und Freianlagen gewährleistet. In der Wahrnehmung als eigenständiges Gebäude und über den deutlichen Abstand des Planvorhabens zu den südlich angrenzenden denkmalgeschützten Wohngebäuden werden Unmaßstäblichkeiten durch blockhafte Gebäudekomplexbildungen oder städtebaulich unverträgliche Nähen zwischen den Bebauungen ausgeschlossen. Mit Blick auf die bestehenden Grünvernetzungen wird die östlich an das Baugrundstück angrenzende, vorhandene öffentliche Fuß- und Radwegeachse vom Park Sentmaring zu den Freiflächen der Siedlung „Grüner Grund“ in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen und planungsrechtlich gesichert. Über die verkehrliche Anbindung des Neubaus und des Bestandsgebäudes über eine gemeinsame Zufahrt vom Sentmaringer Weg können die Störeffekte auf die angrenzenden Nutzungen minimiert werden, die Auswirkungen auf den Verkehrsfluss durch die geplante Verlegung des Zufahrtsbereichs sind zu überprüfen. Weitergehend werden die standortbezogenen Umweltfaktoren, insbesondere die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sowie die Auswirkungen auf die artenschutzrechtlichen Belange einer gutachterlichen Überprüfung unterzogen. Erhebliche Umweltauswirkungen sind mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten, Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüt er bestehen ebenfalls nicht. Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte zur Sicherung der Entwicklungsziele und Vertr äglichkeit des Vorhabens werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Neben der planungsrechtlichen Sicherung wird gem äß § 12 Abs. 3 BauGB der begleitende Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Sicherung der Umsetzung der Vorhabenziele erfolgt über einen zwischen der Stadt M ünster und dem Vorhabentr äger abzuschließ enden Durchführungsvertrag. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: Abgeleitet aus dem Nutzungsprofil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plan) wird Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 ▪ für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gem. § 12 Abs. 3 BauGB als Art der baulichen Nutzung „Büronutzungen“ festgesetzt. Über die Festsetzung wird ausschließlich die am Standort geplante Vorhabennutzung entsprechend den im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag vereinbarten Entwicklungszielen planungsrechtlich gesichert. Mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung wird den Darstellungen des Planbereichs als ‚Gemis chte Baufläche‘ im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen. Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden zur Nutzungsdichte als Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich wird das Vorhaben im Sinne von § 12 Abs. 1 BauGB über die in der Planzeichnung und in den Anlageblättern dokumentier ten Gebäudeflächen, Gebäudeschnitte und - ansichten abgebildet. Die daraus resultierende Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl werden in der Planzeichnung festgesetzt mit ▪ einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8. Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,6 sichert die geplante Überbauung des Grundstücks durch das aufstehende Gebäude. Mit den weitergehenden Versiegelungsanteilen der Tiefgarage, Erschließungs - und Stellplatzfl ächen und deren Zufahrten ist in Anwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,6 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig. Die festgesetzte GFZ von 1,8 berücksichtigt die erforderlichen Flächenanteile der geplanten Obergeschossnut zungen mit sechs Vollgeschossen. Mit den getroffenen Festsetzung en zur GRZ und GFZ wird die im rechtkräftigen Bebauungsplan Nr. 177 derzeit für das Grundstück geltende Grund- und Geschossflächenzahl von 0,5 bzw. 1,7 nur geringfügig überschritten, die Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO mit einer GRZ von 1,0 und einer GFZ von 3,0 für das im BP Nr. 177 festgesetzte Kerngebiet werden dabei deutlich unterschritten. Insgesamt wird mit den Festsetzungen den Maßgaben zur Grund- und Geschossflächenzahl gemäß §§ 17 und 19 BauNVO uneingeschränkt entsprochen. Die Sicherung der geplanten Höhe des Gebäudes und baulicher Anlagen aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO über die Festsetzung einer zwingenden Gebäudehöhe in Kombination mit einer zwingenden Anzahl an Vollgeschossen. So wird ▪ für den gekennzeichneten Vorhabenbereich eine zwingende Gebäudehöhe von 24,00 m bei einer zwingenden VI-Geschossigkeit festgesetzt, dabei kann in Anwendung des § 18 Abs. 2 BauNVO die zwingend festgesetzte Gebäudehöhe um bis zu 1,00 m über - bzw. unterschritten werden. Als Gebäudehöhe ist die Oberkante (OK) Attika des Hauptdaches anzunehmen. Um den allgemeinen technischen Erfordernissen der geplanten Vorhabennutzung zu entsprechen wird darüber hinaus textlich festgesetzt, dass eine Überschreitung der festgesetzten zwingenden Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von maximal 2,80 m für technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten f ür Aufzüge, L üftungs- und K ühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen gem. § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, sofern diese mindestens 4,00 m von den Außenwänden der Hauptgebäude zurückgesetzt werden. Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Mit den geplanten Gebäudehöhen wird ein barrierefreier Zugang sichergestellt, gleichzeitig sind Belange des Schutzes gegenüber starkem Niederschlagswasser zu berücksichtigen. Um den Erfordernissen einer optimalen Oberflächenentwässerung bei Starkregen zu entsprechen, wird festgesetzt, dass die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses mindestens 30 cm über der zur Erschließung des Bauwerks dienenden Verkehrsfläche / eingetragener BZP Sentmaringer Weg liegen muss (§ 18 Abs. 1 BauNVO). Die Möglichkeit eines barrierefreien Zugangs bleibt davon unberührt erhalten. Innerhalb der festgesetz ten Höhen ist die Errichtung der geplanten Vorhabennutzungen entsprechend den funktionalen und betrieblichen Erfordernissen gewährleistet, gleichzeitig bleibt die Verträglichkeit der baulichen Anlagen gemäß den Vorgaben des V+E-Plans gewahrt. Der Planbereich liegt im Einwirkungsbereich von mehreren Richtfunkstrecken unterschiedlicher Betreiber. Nach Abstimmung kann innerhalb der festgesetzten Gebäudehöhe eine Beeinträchtigung der Richtfunkstrecken durch das Planvorhaben ausgeschlossen werden. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der im Vorhabenbereich festgesetzten zwingenden Gebäudehöhe die mit 62,95 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche der Sentmaringer Weg (außerhalb des Geltungsbereichs ) in Höhe des derzeitigen Einfahrtsbereichs zum Vorhabengrundstück anzunehmen. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet. Innerhalb der Höhenfestsetzung ist in Referenz zum Höhenbezugspunkt eine absolute Gebäudehöhe v on 24,00 m sichergestellt. Mit den getroffen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und zur zulässigen Höhe der baulichen Anlagen wird das geplante Bebauungsprofil in den Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfskonzeptes in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übertragen und planungsrechtlich gesichert. Gleichzeitig werden die maß stäbliche und funktionale Einpassung des Planvorhabens in die bestehende Stadtstruktur gew ährleistet, flexible Anpassungsoptionen zur Ber ücksichtigung wechselnder baut echnischer Ausführungserfordernisse bleiben im weiteren Planungsprozess erhalten. 6.2.2 Bebaubare Flächen Die überbaubare Grundstücksfläche sichert die Stellung des geplanten Vorhabengebäudes und baulicher Anlagen auf dem Vorhabengrundstück entsprechend den Maßgaben des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plans). Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen und Baulinien gem. § 23 Absatz 1 BauNVO als ▪ „Z-förmiges“, rd. 62,00 m x 26,50 m tiefes Baufenster parallel zum Bestandsgebäude (außerhalb des Geltungsbereiches) festgesetzt. Mit Ausnahme der südlichen Begrenzung wird das Baufenster umlaufend durch Baugrenzen festgesetzt, nach Süden zum Sentmaringer Weg, sichert die festgesetzte Baulinie eine durchlaufende straßenseitige Gebäudeflucht zwischen dem westlich angrenzenden Bestandsgebäude und dem Planvorhaben. Weitergehend wird zur Sicherung einer differenzierten Fassadengestaltung zwischen dem Erdgeschoss und den Obergeschossen ein Zurücktreten von der Baulinie im Erdgeschoss um bis zu 1,00 m als zulässig textlich festgesetzt. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen dokumentieren die Gebäudestellungen und die grundlegenden Gebäudeabmessungen aus dem Vorhaben- und Er schließungsplan. Die grundlegende Maßstäblichkeit des Planvorhabens entsprechend dem V+E-Plan bleibt davon unberührt erhalten. Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 6.2.3 Bauweise und Bauform Entsprechend dem städtebaulich architektonischen Konzept des Planvorhabens mit einer Gebäudelänge von teilweise mehr als 50,00 m bei gleichzeitig offener Gebäudestellung ohne zwingende Anbaunotwendigkeit, wird für den Vorhabenbereich keine Bauweise festgesetzt. Somit sind Gebäudelängen größer 50,00 m möglich, gleichzeitig bleibt über die nach wie vor einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Abstandsfläche gemäß § 6 BauO NRW die städtebauliche Zielsetzung einer Solitärbebauung mit seitlichem Grenzabstand unverändert erhalten. Mit dem Planvorhaben und seiner Festsetzung als ‚Büronutzung‘ sind Regelungen zu Bau- /Wohnformen nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes, Festsetzungen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zur Bauform werden nicht getroffen. 6.2.4 Firstrichtung, Dachform Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 565 sieht die Errichtung eines 24 m hohen Solitärgebäudes im räumlichen Anschluss an ein bis zu XIII -geschossiges bestehendes Bürogebäude vor. Daran angrenzend liegen zwei bis dreigeschossige Wohnbebauungen mit einem durchgehenden Satteldach traufständig zur davorliegenden Erschließungsstraße. Eine Aufnahme von Firstrichtungen und Dachformen aus dem Siedlungsbestand auf die solitäre Vorhabenplanung ist nicht gegeben und stadtgestalterisch auch nicht sinnvoll. Die Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zur Dachausbildung ist im Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert und gesichert . Eine weitergehende Sicherung der Dachgestaltung über Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW ist nicht erforderlich und wird daher nicht getroffen. 6.2.5 Material, Farbgebung Zur Sicherung einer städtebaulich architektonischen Gestaltqualit ät des Planvorhabens im Kontext der bestehenden Bürogebäude und Siedlungsstrukturen wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW ▪ als zulässiges Hauptmaterial für die Fassaden ausschließlich Glas und Metall in beige- /bronzefarbenen Farbtönen festgesetzt. Zur weitergehenden Gliederung und Akzentuierung der Fassaden können in Abstimmung mit der Stadt Münster untergeordnet andere Materialien/Farbtöne bis zu einem Anteil von 25 % der jeweiligen Fassadenfläche Verwendung finden. Über das festgesetzte Hauptmaterial wird sichergestellt, dass sich der Neubau vom Bestandsgebäude der WL BANK AG absetzt und beide Gebäude als eigenständige solitäre Baukörper im Stadtkontext wahrgenommen werden. Gleichzeitig nimmt sich der Erweiterungsbau in Mater ial und Farbgebung bewusst zurück und erwirkt somit eine größtmögliche Einpassung insbesondere im Übergang zu den südlich angrenzenden denkmalgeschützten Fassaden der Gartenstadtsiedlung. Eine weitergehende Sicherung von Material- und Farbvorgaben über Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW ist für den Vorhabenbereich nicht erforderlic h. Er gänzende Aussagen zur baulichen Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zu Material und Farbgebung werden im Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs plans gem. § 12 Abs. 3 BauGB und im Durchführungsvertrag getroffen. Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs f ür die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geplante Nutzung erfolgt ausschließ lich auf dem privaten Vorhabengrundstück. Der Stellplatznachweis wird über die Errichtung einer II -geschossigen Tiefgarage mit ca. 126 Stellplätzen geführt. Die Tiefgarage ist als Erweiterung der bereits vorhandenen Anlage in das östlich angrenzende Vorhabengrundstück geplant, die bestehende Rampenanlage bleibt dabei erhalten, lediglich die Zufahrt vom Sentmaringer Weg mit dem Rampenanschluss wird entsprechend der erforderlichen Lage zum Erweiterungsgebäude um rd. 12 m in westlicher Richtung verschoben (s. a. Kapitel 6.3.1). Für Kurzparker werden neben den Tiefgarageneinstellplätzen zusätzlich rd. 7 offene ebenerdige Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vorgehalten. Die Stellplätze werden über die gemeinsame Zufahrt zur Rampenanlage angebunden. Zur Sicherung der Anordnung und Ausgestaltung der Anlagen für den ruhenden Verkehr entsprechend dem vorliegenden Parkierungskonzept werden im Bebauungsplan ▪ die ebenerdig en privaten PKW -Stellplatzflächen sowie die Fl ächen der Tiefgarage einschließlich ihrer Ein- und Ausfahrt gemäß § 12 BauNVO i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB als Fl ächen f ür Stellplätze (St) und Garagen (TGa) festgesetzt. Außerhalb der festgesetzten Stellplatz- und Tiefgaragenbereiche ist die Errichtung von Stellplätzen oder Anlagen für den ruhenden Verkehr unzulässig. Zur Sicherung einer Gestaltqualität der ebenerdigen Stellplatzflächen abseits störender Carporteinbauten wird zusätzlich festgesetzt, dass auf den mit „St“ festgesetzten Flächen ausschließlich die Errichtung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig ist. Darüber hinaus wird die geplante Unterbringung von Archivräumen in dem Untergeschoss in der Tiefgarage al s ausnahmsweise zulässige Nutzung in der Tiefgaragenanlage festgesetzt. Neben den PKW -Einstellplätzen werden im Zusammenhang mit der Vorhabennutzung ca. 118 Fahrradabstellplätze entsprechend den Maßgaben der Stadt Münster auf dem Vorhabengrundstück realis iert. Hiervon sind etwa 16 oberirdisch und 102 im ersten Untergeschoss der Tiefgarage vorgesehen. Die Fahrradeinstellplätze in der Tiefgarage werden über die Rampenanlage erschlossen. Zur Sicherung der Gestaltqualität und Integration der oberirdischen Fahrradstellplätze in die Freiraumgestaltung werden die Standorte für Fahrradabstellanlagen entsprechend dem Freiflächengestaltungsplan im Bebauungsplan ▪ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO als Flächen für Fahrradstellplätze (FSt) festgesetzt. Mit Blick auf die festgesetzte Vorhabennutzung als ausschließliche Büronutzung sind weitergehende Festsetzungen zu Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nicht erforderlich und werden nicht getroffen. 6.2.7 Werbeanlagen Als Entwicklungsziel des Bebauungsplans Nr. 565 s ind ausschließlich Büronutzungen mit der WL BANK AG als alleiniger Nutzer vorgesehen. Belange der Außenwer bung sind daher lediglich als Einzelschriftzüge am Gebäude von Bedeutung. Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Zur Sicherung einer grundsätz lichen Gestaltqualität möglicher Werbeanlagen sowie zur Vermeidung von Störeffekt en im Kontext zur südlich angrenzenden denkmalgeschützten Wohnbebauung „Grüner Grund“ werden folgenden Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW als grundlegende Vorgaben zur Ausgestaltung von Werbeanlagen getroffen: ▪ Im gesamten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden mit wechselndem Licht (Blinkreklame) / bewegtem, laufendem Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika unzulässig. Über die getroff enen Festsetzungen wird ein von Werbeanlagen störungsfreies und hochwertiges Erscheinungsbild des Gebäudes planungsrechtlich gesichert, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendarstellung der WL- BANK AG am Standort entsprochen. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung Das Betriebsgrundstück der WL- BANK AG ist über eine Zu- und Abfahrt vom Sentmaringer Weg an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster angebunden. Als innerörtliche Erschließungsstraße hat der Sentmaringer Weg Verteilfunktion für die Verkehre der umliegenden Stadt - und Wohnquartiere, nach Westen schließt der Sentmaringer Weg als lichtsignalgesteuerter Kreuzungspunkt mit separater Linksabbiegespur an die Weseler Straße (B 219) als südwestliche Hauptein- /ausfahrtsstraße der Stadt Münster an. Im Vorfeld des Sentmaringer Weges grenzen auf dem privaten Bestandsgrundstück als auch auf dem Vorhabengrundstück Wegeflächen und ebenerdige Stellplatzanlagen an die öffentliche Verkehrsfläche an. Neben der privaten Grundstückserschließung verläuft im östlichen Anschluss an das Vorhabengrundstück ein öffentlicher Fuß- und Radweg als direkte Wegeverbindung zwischen dem nördlich gelegenen Park Sentmaring und den Freiflächen der südlich des Sentmaringer Wegs liegenden Denkmalschutzsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“. Auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 erfolgt die Anbindung sowohl des bestehenden als auch des erweiterten Betriebsgrundstücks über eine alleinige, gemeinsame Grundstückszufahrt vom Sentmaringer Weg. Aufgrund der städtebaulichen Ausrichtung des Planvorhabens zum Bestandsgebäude ist jedoch eine Verlegung der derzeitigen Grundstückszufahrt um rd. 12 m nach Westen in Richtung Weseler Straße erforder lich. Parallel der neuen Grundstückszufahrt mit Rampenanlage zur rückwärtig gelegenen bestehenden Tiefgarageneinfahrt verläuft als separater Wegestich die Zuwegung für Fußgänger und Radfahrer auf dem Grundstück. Die derzeit bestehenden rd. 40 privaten Stellplätze im Umfeld der Grundstückszufahrt werden rückgebaut und der Vorbereich zur Straße gemäß den Darstellungen des Grün- und Freiflächenplanes umgebaut. Als Ersatz für die wegfallenden Stellplätze werden rd. 7 neue ebenerdige Stellplätze im Bereich der Rampenzufahrt auf dem Vorhabengrundstück errichtet (s. a. Kapitel 6.2.6). Mit Umsetzung des Planvorhabens mit einer II -geschossigen Tiefgarage mit ca. 126 zusätzlichen Stellplätzen für die geplanten Büronutzungen sind Mehrverkehre auf die angrenzenden öffentlichen Straßen verbunden. Zur Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen wurde eine fachgutachterliche Stellungnahme 1 erstellt, in der die nutzungsbezogenen 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565, Sentmaringer Weg 21, Münster Verlegung der Einfahrt der Tiefgarage Sentmaringer Weg 1/21 Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, 13. März 2015 Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Mehrverkehre in Bezug auf die Verkehrsabläufe der Straßen und die Leistungsfähigkeit der angrenzenden Knotenpunkte, hier: Kreuzung Weseler Straße / Sentmaringer Weg, untersucht wurde. Grundlage für die Untersuchung bilden die an mehreren Tagen und zur Hauptverkehrszeit durchgeführten Verkehrsbeobachtungen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ▪ im Bestand kein Rückstau von der Lichtsignalanlage bis zur geplanten Aus fahrt gegeben ist. ▪ nach Umsetzung des Planvorhabens, unter Berücksichtigung der Bestandsbelastung der Lichtsignalanlage und abgeleitet aus den üblichen Stellplatzumschlagszahlen und Tagesganglinien, m it den verbleibenden ca. 90 Meter Rückstaubereich zwischen der geplanten Ausfahrt und der Lichtsignalanlage Wes eler Straße/Sentmaringer Weg eine Überstauung des verlegten Ausfahrtsbereiches nicht zu erwarten ist. Relevanten Auswirkungen auf die äußere Erschließung und die Funktionsabläufe der bestehenden Verkehrsstrukturen sind demnach nicht gegeben, auch nach Umsetzung der Maßnahmen ist ein störungsfreier Ablauf der Verkehre und eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in den betroffenen Knotenpunkten über den gesamten Tag gewährleistet. Verkehrliche Belange stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 6.3.2 ÖPNV-Anbindung Das Plangebiet ist gut ü ber den Ö ffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Linien 7, 15, 16, E7, E15, E16, E84 und N84 Richtung Innenstadt bzw. südliche und westliche Stadtgebiete haben mit der Haltestelle „Sentmaringer W eg WL Bank/IHK“ ihren Haltepunkt an der Weseler Straße und damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Über die Haltestelle „Grüner Grund“ am Inselbogen, ca. 450 m entfernt vom Vorhabengrundstück, sind mit der Linie 2 und N81 zwei weitere Busverbindung in Richtung Innenstadt bzw. Clemenshospital gegeben. 6.3.3 Verkehrsflächen Entsprechend dem Vorhabenkonzept mit einer Verschiebung der derzeitigen Grundstückszufahrt und Neugestaltung des Grundstücksvorbereiches zur Verkehrsfläche des Sentmaringer Weges sind bauliche Anpassungen im Anschluss der privaten Erschließungsflächen an die öffentliche Straßenverkehrsfläche vorzunehmen (s. Kapitel 6.3.1). Zur Sicherung der verkehrlichen Belange im Zusammenhang mit den Anpassungsmaßnahmen wird ▪ über die gesamte Länge des Vorhabengrundstücks die Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Wegs über eine Tiefe von rd. 6 m in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 einbezogen und als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Zur Sicherung einen reibungslosen Verkehrsablaufs in Abstimmung auf die Grundstückszufahrt wird darüber hinaus neben der Festsetzung der Lage der Ein- und Ausfahrt im Anschluss an die Verkehrsfläche der übrige südliche Grenzverlauf des Vorhabengrundstücks als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB festgesetzt. Östlich angrenzend zum Vorhabenbereich verläuft mit dem bestehenden Fuß- und Radweg die Wegeverbindung vom Park Sentmaring zu den Freiflächen der G artenstadtsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“. Zur Sicherung der verkehrlichen und funktionalen Belange wird ▪ die Wegefläche (Flurstück 646) in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen und über eine Länge von rd. 80 m in der best ehenden Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Breite von rd. 5 m - 7 m als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zwec kbestimmung Fuß- und Radweg gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ist der Einbau einer Mittelinsel auf dem Sentmaringer Weg in Höhe Haus Nr. 20 beabsichtigt. Diese Maßnahme liegt außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, die geplante Mittelinsel wird deshalb nur nachrichtlich in die Planfassung aufgenommen. Mit den getroffenen Festsetzungen zu Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen ist die Erschließung des Planvorhabens entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan gewährleistet und werden die verkehrlichen öffentlichen Belange uneingeschränkt sichergestellt. 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist über die bestehende technische Infrastruktur in den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen des Sentmaringer Wegs an das vorhandene Ver - und Entsorgungsnetz der Stadt Münster in ausreichendem Maße angeschlossen. Die Wasserversorgung sowie die Energieversorgung mit Fernwärme sind grundsätzlich sichergestellt. Die Strom- und Gasversorgung erfolgt über die östlich zum Plangebiet gelegene vorhandene Trafostation (außerhalb des Geltungsbereichs). Die Abfallentsorgung der Vorhabennutzung ist über die Anfahrbarkeit des Gebä udes f ür Müllfahrzeuge über den Sentmaringer Weg als öffentliche Verkehrsfläche sichergestellt. Die Müllstandorte werden im Untergeschoss des Planvorhabens, in der Tiefgarage ausgewiesen, zur Entsorgung werden die Abfallbehältnisse über die Rampenanlagen zu den oberirdischen Erschließungsflächen gebracht. Weitergehende planungsrechtliche Belange zur Ver - und Entsorgung werden nicht berührt. 6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Das Vorhabengrundstück ist vollständig über die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen. Übergeordnete Wegeverbindungen oder Erfordernisse aus Versorgungsstationen oder bestehenden oder geplanten Leitungstrassen über das Grundstück bestehen nicht. Eine Festsetzung von Geh- , Fahr- und Leitungsrechten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist nicht erforderlich und somit nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen Östlich der bestehenden Fuß- und Radwegeverbindung zwischen dem Park Sentmaring und der Denkmalsiedlung befindet sich eine Trafostation der Stadtwerke Münster (außerhalb des Geltungsbereichs). Die Fläche ist über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 177 als „Fläche für Versorgungsanlagen (Umformerstation)“ planungsrechtlich gesichert. Die Trafostation bleibt unverändert erhalten. B elange des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden davon nicht berührt. 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden nicht getroffen. Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Mit Blick auf die geplante Vorhabennutzung als alleinige Büronutzung werden auch keine zusätzlichen Bedarfe abseits der im Stadtteil bereits bestehenden Einrichtungen der sozialen Infrastruktur generiert. 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.6.1 Öffentliche Grünflächen Mit dem Park Sentmaring nördlich des Plangebiets (außerhalb des Geltungsbereichs) befindet sich eine attraktive öffentliche Grünanlage im unmittelbar angrenzenden Umfeld des Vorhabengrundstücks. Auf ca. 5 Hektar konnte sich hier ungestört ein eindrucksvoller Baumbestand entwickel n, einige Bäume sind über hundert Jahre alt, 15 von ihnen sind eingetragene Naturdenkmäler . Die Parkflächen sind über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 444 planungsrechtlich gesichert. Ein im östlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verlaufender öffentlicher Fuß- und Radweg führt in südlicher Richtung vom Park zu den Freiflächen der denkmalgeschützten Gartenstadt siedlung „Habichtshöhe / Grüner Grund“ und bildet somit eine wichtige Wegeverbindung zur Vernetzung der Grün- und Freibereiche im Quartier. W estlich der Weseler Straße grenzen weitere öffentliche Freiflächen, die sich in westlicher Richtung bis hin zum Aasee erstrecken. Im Umfeld der bestehenden öffentlichen Grün- und Freianlagen sind weitergehende Festsetzungen von öffentl ichen Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans . Eingriffe in die bestehenden öffentlichen Grünstrukturen sind m it der Umset zung des Planvorhabens ebenfalls nicht verbunden. Vor dem Hintergrund, dass das Vorhabengrundstück jedoch unmittelbar nach Norden an die Freiflächen und Bepflanzungen des Parks Sentmaring angrenzt, wird in Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Münster für das Vorhabengrundstück ein Grün- und Freiflächenplan erarbeitet, in dem die wesentlichen Belange zur Sicherung eines gestalteten Übergangs zwischen den privaten und öffentlichen Grünbereichen - einschließlich zum östlich verlaufenden bestehenden Fuß- und Radweg - festgelegt werden. Der Grün- und Freiflächenplan wird Bestandteil des Durchführungsvertrags (s. a. Kapitel 6.6.2). Belange aus öffentlichen Grünflächen stehen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 nicht entgegen. 6.6.2 Private Grünflächen Als solitäres Bürogebäude im räumlichen Anschluss an einen bestehenden Betriebsstandort ist im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 eine Sicherung grünräumlicher Belange über private Grünflächen nicht erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für private Grünflächen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Unabhängig davon werden zur Sicherung eines hochwertig gestalteten Übergangs des Vorhabengrundstücks zu den unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grün- und Freiflächen Regelungen zur Ausgestaltung der Wege- und Freiflächen auf dem Vorhabengrundstück in einem Grün- und Freiraumplan dokumentiert und zum Bestandteil des Durchführungsvertrags gemäß § 12 Abs. 1 BauGB gemacht. 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr . 565 im Umfeld innerstädtischer Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flächen der Landwirtschaft oder Waldflächen nicht berührt. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB werden nicht getroffen. Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Als innerstädtisches ehemals gewerblich genutztes Grundstück ist der Vorhabenbereich durch das 2- geschossige Gewerbegebäude mit zugehörigen Stellplatzflächen inklusive der Zufahrtsbereiche zur Tiefgarage sowie Anlie ferflächen weitestgehend versiegelt. Vorhandene Grünstrukturen oder Bepflanzungen bestehen in Form von Heckenstrukturen entlang des Fuß- und Radweges und im rückwärtigen Grundstücksbereich sowie einigen wenigen Einzelgehölzen. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist der Abriss des Bestandsgebäudes und eine Überplanung des Vorhabengrundstücks mit dem 6- geschossigen Erweiterungsgebäude einschließlich einer 2- geschossigen Tiefgarage verbunden. Innerhalb der städtebaulich architektonischen Zielsetzungen ist ein Erhalt der bestehenden Gehölz - und Grünstrukturen nicht möglich bzw. in den neu formulierten Anforderungen an eine hochwertige Grün- und Freiraumgestaltung auch nicht sinnvoll. Vor dem benannten Hintergrund werden Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zum Erhalt von Baum- oder Strauchpflanzungen für den Vorhabenbereich nicht getroffen. Hinsichtlich Neuanpflanzungen ist eine grundsätzliche grünräumliche Gestaltqualität für das Vorhabengrundstück sicherzustellen. So ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ▪ im Vorhabenbereich die Pflanzung von insgesamt 3 Einzelbäumen als Hochstämme mit einer einheitlich mindestens mittelkronigen Baumart mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm textlich festgesetzt. Die Baumstandorte werden im Grün- und Freiflächenplan als Bestandteil des Durchführungsvertrags festgelegt. ▪ die Decke der geplanten Tiefgarage außerhalb der durch Hochbauten überstandenen Bereiche vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Die Umsetzung der im Freiflächengestaltungsplan dargestellten Pflanzmaßnahmen im Übergang zum Park Sentmaring erfolgt in Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Münster. Weitergehende Vorgaben zu Anpflanzungen und zur Gestaltung der Grundstücksfreifläc hen im Vorhabenbereich werden über den Freiflächengestaltungsplan als Bestandteil des Durchführungsvertrages verbindlich vereinbart. Für die Gehölze und Pflanzflächen im Bereich der öffentlichen Verkehrs - und Wegeflächen werden keine Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a oder 25 b BauGB getroffen. Ein Erhalt der Bestandsbäume auf den öffentlichen Flächen ist unabhängig vom Planvorhaben möglich, gleichzeitig können in Abstimmung auf die Pflanzungen im Vorhabenbereich geeignete Pflanzmaßnahmen für den Übergangsbereich im öffentlichen Raum getroffen werden. 6.6.5 Ausgleichsflächen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 565 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt (s. a. Kapitel 1.1). In Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als erfolgt oder zul ässig und sind somit nicht zu bilanzieren. Neben den Maßgaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren erfolgt mit der U msetzung der Entwicklungsziele eine Neuüberplanung eines derzeit bereits stark versiegelten Grundstücks, so dass mit dem Bebauungsplan Nr. 565 ein zusätzlicher relevanter Eingriff in Natur und Landschaft nicht gegeben ist, Belange zum Ausgleich und Ersatz werden nicht berührt, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 Abs. 1a BauGB werden nicht getroffen. Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 6.7 Immissionsschutz 6.7.1 Schallimmissionen Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist als Teil der Siedlungsstrukturen der südlichen Münsteraner Innenstadt durch Lärmemissionen, insbesondere durch Verkehrsl ärm der angrenzenden innerst ädtischen Haupterschließungsstraße ‚Weseler Straße‘ (B 219) , belastet. Darüber hinaus sind mit Umsetzung des Planvorhabens anlagenbezogene Mehr verkehre auf die öffentlichen Straßen verbunden, deren Lärmauswirkungen auf die angrenzenden Nutzungsstrukturen gutachterlich zu prüfen und in eine Abwägung einzustellen sind. Weitergehend ist die Einhaltung der Schutzanforderungen der geplanten Vorhabennutzungen im Plangebiet selbst sicherzustellen. Die schalltechnische Beurteilung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 erfolgt über das vorliegende Immissionsschutz -Gutachten 2, in dem die planbedingten Auswirkungen aus Gewerbelärm sowie die Verkehrslärmeinwirkungen erfasst und fachgutachterlich bewertet wurden. Aufgrund der Arbeitszeiten der zukünftigen Nutzer wurde als Regelbetrieb der Tageszeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zugrunde gelegt, dies betrifft auch mögliche Seminarveranstaltungen als zulässige Nutzung im Zusammenhang mit der Betriebsausübung der WL Bank (Regelungen zu Betriebszeiten im Durchführungsvertrag). Ein baulicher Eingriff bzw. eine wesentliche Änderung der angrenzenden Verkehrswege im Sinne der 16. BImSchV ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht verbunden. Die Inhalte werden wie folgt zusammengefasst: GEWERBELÄRM Als Schallquellen für die Ermittlung der Geräuschemissionen zum Gewerbelärm wurden die Tiefgarage mit insgesamt 423 Stellplätzen (Bestand zzgl. 126 Stellplätze aus der geplanten Tiefgaragenerweiterung) sowie 7 oberirdische Stellplätze differenziert nach den Teilvorgängen gem. Bayrischer Parkplatzlärmstudie zugrunde gelegt. Angaben zu haustechnisc hen Anlagen des Bürogebäudes und der Tiefgarage liegen erst mit der Genehmigungsplanung vor, als stationäre Schallquellen werden daher für die Beurteilung typische Werte für Lüftungs - bzw. Klimageräte mit Gesamt-Schallleistungspegeln von 83 dB(A) je Gebäude in Ansatz gebracht. Als maßgeblicher Immissionsort wurde die Nordfassade des Gebäudes ‚Sentmaringer Weg 16‘ gegenüber der geplanten Grundstückszufahrt mit einer Gebietsausweisung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 237 als Reines Wohngebiet ermittelt. Bewertungsgrundlage sind die Immissionsrichtwerte TA Lärm vom 26. August 1998. Weitergehende Details zu Berechnungsansätzen und -verfahren einschließlich Korrekturfaktoren und Zuschläge sind dem Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse zum Gewerbelärm sind festzuhalten: ▪ Die für Reine Wohngebiete (WR) geltenden Immissionsrichtwerte tags werden am maßgeblichen Immissionsort des Sentmaringer Weges eingehalten bzw. unterschritten, die Unterschreitungen betragen dabei mindestens 1 dB(A). ▪ Für den Nachtzeitraum kann bei allgemein üblicher Haustechnik über Dach und einer abgeschirmt zu den schutzbedürftigen Nutzungen positionierten Tiefgaragenentlüftung eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleistet werden. Die konkreten schalltechnischen Anforderungen an die Ausgestaltung und Lage der haustechnischen Anlagen sind im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung des Planvorhabens abzustimmen. 2 Immissionsschutz-Gutachten – Schalltechnische Beurteilung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 565 “Sentmaringer Weg 21“ in Münster, Schallimmissionsprognose Nr. 05 1082 14 Uppenkamp und Partner, Sachverständige für Immissionsschutz, Hauptsitz Ahaus, Stand 23.03.2015 Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 ▪ Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 dB und in der Nacht um mehr als 20 dB überschreiten, sind nicht zu prognostizieren. ▪ Hinsichtlich des anlagenbezogenen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum kann aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens festgestellt werden, dass die gemäß TA Lärm 7.4 kumul ativ geltenden Bedingungen für die Erforderlichkeit einer Geräuschminderung durch organisatorische Maßnahmen nicht erfüllt sind. Mit Umsetzung des Planvorhabens sind betriebsfremde schutzbedürftige Nutzungen nicht betroffen, eine Einhaltung der Immissionsr ichtwerte gemäß TA Lärm an den Bürogebäuden selbst (Bestand/Planung) durch die betriebseigene Tiefgarage ist in Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Bewertung. Im Rahmen der Sicherung gesunder Arbeitsverhältnisse werden die Anforderungen und Empfehlungen der VDI 2569 für Büroarbeitsplätze bei den prognostizierten Außengeräuschpegeln der Tiefgaragennutzung erfüllt. VERKEHRSLÄRM Im Rahmen der Bauleitplanung sind neben den Lärmeinwirkungen aus den bestehenden Verkehrsbelastungen die schalltechnischen Auswirkungen durch die Zusatzverkehre auf den öffentlichen Verkehrswegen gemäß RLS90 und der DIN 18005 zu ermitteln. Als Berechnungsgrundlage des Verkehrslärms wurden die vom Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung der Stadt Münster – auf Grundlage der Erhebung von 2010 unter Berücksichtigung der Dauerzählstellen – zur Verfügung gestellten Verkehrsbelastungsdaten der Weseler Straße und des Sentmaringer Weges zugrunde gelegt. Als vorhabenbezogene Mehrverkehr e wurden 388 zusätzliche Fahrbewegungen ermittelt, die im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung vollständig in Richtung Weseler Straße und ab dort mit einer Verteilung jeweils zu 50 % in Richtung Norden und Süden in Ansatz gebracht wurden. Unterschieden wurde der Prognose-Nullfall als Gesamtverkehrssituation ohne Berücksichtigung der vorhabenbedingten Mehrverkehre und der Prognose- Planfall als Gesamtverkehrssituation mit Berücksichtigung der Zusatzverkehre aus dem Planvorhaben. Als maßgebliche Immissionsorte wurden am Sentmaringer Weg die Wohnhäuser Nr. 14, 8 und 4 (IP 1 -3) und an der Weseler Straße die Gebäude Nr. 213 und 215 (IP 4 und 5) in den Schutzbedürftigkeiten eines Reinen Wohngebietes gemäß dem bestehenden Planungsrecht ermittelt. Bewertungsgrundlage sind die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 bzw. die Immissionsgrenzwerte der Verkehrsl ärmschutzverordnung (16. BImSchV). Für die Nutzungen im Vorhabenbereich wird der Orientierungswert der DIN 18005 Teil 1 für Mischgebiete unter Berücksichtigung der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ für Büroräume nach Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 in Ansatz gebracht. Weitergehenden Details sind dem Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten: Für die Nutzungen im Vorhabenbereich ▪ ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Außenlärmpegel - hier Lärmpegelbereich III - an allen überbaubaren Flächen ein ausreichender Immissionsschutz für das geplante Bürogebäude gegeben. Die planungsrechtliche Sicherung der Schutzbedürftigkeit der Vorhabennutzung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB über die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnah- men, wonach fü r die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon die Außenbauteile der Büroräume mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten sind. Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Mit Blick auf die innerstädtische Lage des Plangebiets sind aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lä rmschutzwänden oder - wällen vor dem Hintergrund stadtgestalterischer Erfordernisse und unter Berücksichtigung der Belange zum Denkmalschutz im direkten räumlichen Ans chluss des Planvorhabens an die Denkmalschutzsiedlung „Habichtshöhe/ Grüner Grund“ ausgeschlossen. Da d as Bebauungskonzept für den Standort die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien ausnutzt, genügt die Festsetzung der Lärmpegelbereiche entl ang der Baugrenzen und Baulinie. Einer flächenhaften Darstellung von Lärmpegelbereichen bedarf es nicht. Für die angrenzenden Nutzungen außerhalb des Plangebietes werden folgende Ergebnisse ermittelt. ▪ Im Prognose- Nullfall werden an der Wohnbebauung des Sentmaringer Weges, insbesondere im Kreuzungsbereich zur Weseler Straße, die gemäß 16. BImSchV für Reine Wohngebiete (WR) geltenden Immissionsgrenzwerte tags von 59 dB (A) mit einem Mittelungspegel von bis zu 66 dB(A) bereits deutlich überschritten werden. Die im Rahmen der städtebaulichen Planung als absolute Schwelle der Zumutbarkeit und als Indiz für einen städtebaulichen Missstand geltenden Schallpegel von 70 dB(A) am Tag werden an der Wohnbebauung des Sentmaringer Weges hingegen nicht erreicht. An der Wohnbebauung der Weseler Straße im Nahbereich des Kreuzungspunktes werden mit 72 dB(A) bereits in der Bestandssituation des Prognose- Nullfalls die relevanten Schallpegel von 70 dB(A) überschritten. ▪ Im Prognose-Planfall führen die nach Durchführung des Vorhabens zu erwartenden Lärmpegel im Bereich des Sentmaringer Weges zu einer Pegelerhöhung von gerundet 1 dB(A), die konkrete Erhöhung beträgt 0,2 dB(A). A n der Wohnbebauung der Weseler Straße findet aufgrund des im Verhältnis zur best ehenden Verkehrsbelastung geringen Zusatzverkehrs keine weiterreichende Erhöhung des Mittelungspegels statt. FAZIT Die Lärmsituation ist durch die umgebenden öffentlichen Verkehrsstraßen, insbesondere der Weseler Straße als innerörtliche Haupterschließ ungsstraße geprägt. Bereits im Bestand werden entlang des Sentmaringer Weges die anzusetzenden Immissionsgrenzwerte für den Tageszeitraum der BImSchV deutlich überschritten, an der Weseler Straße ist die Schwelle der Zumutbarkeit von 70 dB(A) tags überschritten. Die Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmsituation sind als eher gering zu bewerten. Mit einer vorhabenbedingten Pegelerhöhung von 0,2 dB(A) - gerundet 1,0 dB(A) - an Gebäuden am Sentmaringer Weg liegt die Zunahme an der Grenze der Wahrnehmbarkeit, die absolute Schwelle der Zumutbarkeit bleibt deutlich unterschritten. Eine planbedingte relevante Veränderung der Verkehrslärmsituation für den Sentmaringer Weg ist somit nicht gegeben. Innerhalb der Abwägung zur Entwicklung des derzeit ungenutzten innerstädtischen Vorhabengrundstücks kann die leichte Erhöhung hingenommen werden. Zur Weseler Straße werden keine planbedingten Lärmauswirkungen ermittelt, eine Verschlechterung der stark belasteten Verkehrslärmsituation liegt aufgrund des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens des Planvorhabens nicht vor. Auswirkungen aus Gewerbelärm auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sind mit Einhaltung der relevanten Immissionsrichtwerte der TA Lärm ebenfalls nicht gegeben. Für den Vorhabenbereich selbst ist über die Festsetzung erforderlicher resultierender Schalldämm-Maße entsprechend dem Lärmpegelbereich III ein ausreichender Immissionsschutz gegenüber Verkehrslärm für das geplante Bürogebäude sichergestellt. Hinsichtlich Gewerbelärms sind Betroffenheiten aufgrund der ausschließlich betriebseigenen Nutzungen (Bestand/Erweiterungsbau) nicht gegeben. Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Belange aus Schallimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen Aufgrund der innerstädtischen Lage und des starken Verkehrsaufkommens auf der Weseler Straße ist für das Plangebiet und sein näheres Umfeld von einer lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) auszugehen. Das Plangebiet ist nicht B estandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 (Entwurf) für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Dies zeigt, dass aktuell keine lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m3 Luft für Stickstoffdioxid (NO2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. Weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich, Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplanes Nr. 565 nicht entgegen. 6.8 Altlasten / Altstandorte Im Altlasten -/Verdachtsflächenkataster der Stadt M ünster ist für den Geltungsberei ch des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 die Altlastenverdachtsfläche 145 b eingetragen. Bei der Fläche handelt es sich um eine flache Entsandung, die wieder aufgefüllt wurde. Im Zuge der Errichtung des bestehenden II -geschossigen Gewerbegebäudes auf dem Grundstück wurde die Auffüllung größtenteils entfernt. Eine Dokumentation hierzu liegt allerdings nicht vor. In den nicht überbauten Flächen befinden sich noch Auffüllungsbereiche. Da bisher keine Untersuchungen auf dem Grundstück erfolgten, kann hinsichtlich der Zusammensetzung und des Schadstoffpotentials keine Aussage gemacht werden. Um eine eventuelle Schadstoffbelastung frühzeitig feststellen zu können, ist in Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde baubegleitend eine Beprobung des Bodens durchzuführen. Im Schadstofffall sind in Abstimmung mit der Fachbehörde Sanierungsm aßnahmen aufzuzeigen und durch den Vorhabenträger durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Das überplante Gebiet befindet sich in einem sogenannten Bombenabwurfgebiet. Mit Blindgängern ist in diesen Gebieten zu rechnen. Daher ist frühzeitig vor Beginn bodeneingreifender Maßnahmen ein Antrag auf Kampfmittelüberprüfung bei der Feuerwehr Münster als zuständige Ordnungsbehörde zu stellen. 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Im südlichen Anschluss zum Sentmaringer Weg grenzt das Plangebiet unmittelbar an die 2- geschossige Straßenrandbebauung der denkmalgeschützten Wohngebäude der Gartenstadtsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“, in südlicher Verlängerung der Fuß- und Radwegeachse vom Park Sentmaring bilden die Torhäuser den Eingangsbereich der Siedlung zum zentralen Anger als prägendes Element der Denkmalschutzsiedlung. Die zwischen 1924 und 1931 am damaligen Stadtrand errichtete Mustersiedlung umfasst 650 Wohneinheiten im Heimatschutzstil und gehört deutschlandweit zu den bedeutendsten und sehr gut erhaltenen Siedlungen der Gar tenstadtbewegung der 1930er Jahre. In der Umgebung der Gartenstadtsiedlung ist nach Denkmalschutzgesetz eine besondere Rücksichtnahme gefordert. Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Als Standort für den Erweiterungsbau des bestehenden Bankgebäudes der WL BANK AG liegt das Vorhabengrundstück im direkten städtebaulichen Übergangsbereich moderner Bürosolitärbauten im Umfeld großzügiger Grün- und Freiflächen zu den weitestgehend geschlossenen Straßenrandbebauungen der historischen Wohnsiedlung. Neben den unterschiedlichen städtebaulichen Bebauungsstrukturen wird das Spanungsfeld auch durch die unterschiedlichen Gebäudekubaturen mit dem bis zu 13- geschossigen bestehenden Bankgebäude und den traufständigen 2- geschossigen Satteldachgebäuden der Gartenstadtsiedlung geprägt. Das Planvorhaben nimmt die bestehenden Gesetzmäßigkeiten auf und setzt sich als Solitärgebäude klar von der Denkmalsiedlung ab. Die f ormale Zuordnung zu den vorhandenen Bürogebäuden wird auch über die Aufnahme der Gebäudefluchten des bestehenden Bankgebäudes mit einem deutlichen Abstand zu den denkmalgeschützten Wohngebäuden ablesbar, gleichzeitig ist über die Solitärstellung und mit der mit 6 Vollgeschossen deutlich geringeren Gebäudehöhe eine Eigenständigkeit des Vorhabengebäudes auch zum bestehenden Bankgebäude gegeben. Die 6 Vollgeschosse bilden hier sowohl einen städtebaulich vertret baren Übergang zu den südlichen Wohnbebauungen, gl eichzeitig sind städtebauliche Konkurrenzen zum bestehenden ‚Bankenturm‘ als prägender Stadteingang und Dominante zur Weseler Straße ausgeschlossen. Die Sichtbeziehung vom nördlichen Eingang der denkmalgeschützten Gartenvorstadtsiedlung über die Wegeverbindung zum Park Sentmaring bleibt auch nach Umsetzung des Planvorhabens erhalten und ist über die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Innerhalb der benannten städtebaulich architektonischen Zielsetzungen s ind Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben auf die Denkmalschutzsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“ nicht gegeben und ist dem Gebot der besonderen Rücksichtnahme angemessen entsprochen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnis stand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand der aus mehreren Höfen bestehenden mittelalterlichen Siedlung Wargbeke, die sich archivalisch sicher bis in das 12. Jahrhundert zurückverfolgen lässt. Die genaue Lage der einzelnen Hofstellen, die zu dieser Streusiedlung gehörten, ist unbekannt. Auch das unmittelbar benachbart gelegene "Haus Sentmaring", das im Mittelalter zur Grundherrschaft des Domkapitels gehörte, befand sich - durch Grabungen nachgewiesen - erst seit dem 16. Jahrhundert an dem erstmals in den Kartenwerken des 17. Jahrhunderts bezeichneten und heute noch so bekannten Standort. Bei Bodeneingriffen innerhalb des Plangebietes können daher jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 6.10 Artenschutz Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorgenommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010). Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse 3 sind bei dem Vorhaben drei Hauptwirkfaktoren zu beachten, die Vorkommen planungsrelevanter Arten potenziell negativ beeinträchtigen können: Der Abriss des Gebäudes, die Fällung / Rodung von Gehölzbeständen und der Neubau eines Verwaltungsgebäudes inklusive die Herrichtung begleitender Flächen. Für diese Faktoren sind die potenzielle baubedingte Tötung sowie der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Gebäude bewohnender Arten und Gehölz gebundener Arten (i.W. Vogel - und Fledermausarten) zu betrachten. Darüber hinaus kann es potenziell zu baubedingten Störungen durch Licht, Lärm und visuelle Reize im Umfeld vorkommender Tierarten (i.W. Vogelarten) kommen. Betriebsbedingte Emissionen wie Licht und Lärm können unter Umständen dauerhaft umliegende Bereiche beeinflussen. Die Geländebegehung vom 23.03.2015 zur Prüfung der überplanten Strukturen und des Umfeldes ergab zusammengefasst folgende Ergebnisse (vgl. öKon GmbH 2015): Die zu fällenden Einzelbäume bieten keinen planungsrelevanten Arten Lebensraum, allerdings sind hier häufige und ungefährdete Brutvogelarten der Siedlungen, wie Amsel, Zaunkönig, Ringeltaube, Buchfink oder Rotkehlchen zu erw arten. An drei Bäumen sind Vogelkästen installiert, die außerhalb der Brutzeit zwischen September und Ende Februar abzuhängen sind. Bei einer Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit kann ein Verlust von Gelegen und die Tötung von Jungvögeln mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine Betroffenheit potenziell auf / über den Rasen- und Gehölzflächen nahrungssuchender Arten wie dem Waldkauz oder jagender Fledermausarten kann aufgrund der Kleinflächigkeit des Vorhabens ausgeschlossen werden. Da in den umliegenden Gehölzen des angrenzenden Parks und in den Straßenbäumen keine störungssensiblen Arten zu erwarten sind, kann eine Betroffenheit dort vorhandener Arten durch Lärm und visuelle Reize ausgeschlossen werden. Das Gebäudeinnere ist weder durch Fehlstellen wie kaputte Fenster, Lüftungsschächte noch durch von außen erreichbare Spalten oder Zwischenräume für Fledermäuse oder Vogelarten zugänglich. In den Außenbereichen sind die Fassadenverkleidungen potenziell die größte als Fledermausquartier nutzbare Struktur. Durch einen großen Abstand zu den Wandflächen und Metalloberflächen sind die Verkleidungen allerdings ungeeignet als Spaltenquartier. Planungsrelevante Gebäude bewohnende Vogel - und Fledermausarten sind im Wirkungsbereich nicht zu erwarten und werden durch den Abriss nicht betroffen. Ein kleiner Anbau, ein Versorgungszugang der Stadtwerke, ist mit überdachten Wandvorsprüngen ausgestattet, die von in Gebäuden oder Nischen brütenden Vogelarten, wie Haussperling oder Amsel, potenziell genutzt werden können. Zur Vermeidung der Tötung von Jungtieren und Gelegeverlust dieser sogenannten „Allerweltsarten“, ist der Anbau außerhalb der Brutperiode abzubauen oder mindestens das Holzdach zu entfernen. Alternativ sind die Holzbalken unmittelbar vor Abbruchbeginn auf Nester zu überprüfen. Da die umliegend zu erwartenden Gebäude brütenden Arten häufige, störungstolerante Arten der Siedlungen sind, kann eine Betroffenheit durch Lärm und visuelle Reize ausgeschlossen werden. Zur Sicherung der benannten gutac hterlichen Inhalte wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, Belange des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 3 Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) zum Bebauungsplan Nr. 565 der WL-Bank AG – Abriss und Neubau eines Verwaltungsgebäudes, öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 26. März 2015 Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange Umweltbeschreibung / Umweltbewertung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt, weshalb von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB sowie einem Umweltbericht nach § 2a Bau GB abgesehen werden kann. Die Belange des Umwelt schutzes in Bezug auf die Schutzgüter gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB werden mittels einer Artenschutzrechtlichen Vorprüfung geprüft. 7.1 Mensch Lärmimmissionen: Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist als Teil der Siedlungsstrukturen der südlichen/südwestlichen Münsteraner Innenstadt aufgrund der angrenzenden innerstädtischen Haupterschließungsstraße Weseler Straße (B 219) er heblichen Lärmimmissionen ausgesetzt (vgl. 6.7.1 Schallimmissionen). Das Planvor haben wird sich auf die V erkehrslärmsituation am Sentmaringer Weg aufgrund des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens nur gering auswirken. Die angrenzende Wohnbebauung wird unter Einhaltung der relevanten Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht durch Gewerbelärm beeinträchtigt werden. Für die Nutzungen im Vorhabenbereich ▪ ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Außenlärmpegel - hier Lärmpegelbereich III - an allen überbaubaren Flächen ein ausreichender Immissionsschutz für das geplante Bürogebäude gegeben. Die Sicherung erfolg t über die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen. Luftschadstoffe: Ebenfalls aufgrund der Nähe zur Weseler Straße ist in Bezug auf das Planungsgebiet mit einer lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) zu rechnen, Grenzwertüberschreitungen liegen jedoch nicht vor (vgl. 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen). Gemäß einem Grobscreenings des Umweltamtes der Stadt Münster sind keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) zu erwarten. Ein Feinscreening ist somit nicht erforderlich. 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Nördlich des Plangebiets grenzt der Park Sentm aring als öffentliche Grünfläche unmittelbar an. Südlich befindet sich die denkmalgeschützte Gartenstadtsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“ (vgl. 6.6 Grünflächen/Begrünung). Beide werden durch das Vorhaben nicht in ihrer Funktion oder Zugänglichkeit beeinträchtigt werden. Im Plangebiet befinden sich keine schutzwürdigen Bereiche von Natur und Landschaft. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich, da die Eingriffe gem. § 1a BauGB zulässig sind. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wurde geprüft, ob artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind. Die artens chutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der nachstehenden Konflikt mindernden Maßnahmen Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 ▪ Bauzeitenregelung westlicher Anbau (Abbruch oder Dachabnahme außerhalb des Zeitraums Anfang März bis Ende August, alternativ: fachgutachterliche Prüfung auf besetzte Vogelnester / -reviere) ▪ Ab- / Umhängen von Nisthilfen außerhalb der Brutzeit (außerhalb des Zeitraums Anfang März bis Ende August) ▪ Gehölzfällung im Winter (gem. § 39 BNatSchG nur vom 01.10. bis zum 29.02.) bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ und der hieraus resultierenden Eingriffe artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher auszuschließen sind (vgl. öKon GmbH 2015). Die Umsetzung der benannten Maßnahmen wird über Regelungen im Durchführungsvertrag sichergestellt. 7.3 Boden Wie unter Punkt 6.8 erläutert, ist im Altlasten- /Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster für das Plangebiet die Altlastenverdachtsfläche 145 b eingetragen. Hinsichtlich der Zusammensetzung und des Schadstoffpotentials der noch bestehenden Auffüllungsbereiche sind nach Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde entsprechende Untersuchungen baubegleitend nachzuholen. Im Fall eines Schadstoffnachweises sind in Abstimmung mit der Fachbehörde Sanierungsmaßnahmen aufzuzeigen und durchzuführen. Weitere schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bodenschutzgesetzes sind im Plangebiet nicht bekannt. Verdachtsmomente können ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 schließt eine übermäßige Verdichtung und Ver siegelung des Schutzguts Boden im Plangebiet aus. 7.4 Wasser Im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine oberirdischen Gewäs ser. Das Gebiet wird wie bisher erfolgt entwässert. 7.5 Klima / Luft Aufgrund der innerstädtischen Lage sind keine klimatisch relevanten Auswirkungen zu erwarten. Die luftrelevanten Faktoren sind unter Punkt 7.1 aufgeführt. 7.6 Landschaft Aufgrund der festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 ist eine nachteilige Auswirkung auf das innerstädtische Erscheinungsbild ausgeschlossen. 7.7 Kultur- und Sachgüter Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Das Plan gebiet befindet sich am südlichen Rand der aus mehreren Höfen bestehenden mittelalterlichen Siedlung Wargbeke, die sich archivalisch sicher bis in das 12. Jahrhundert zurückverfolgen lässt. Die genaue Lage der einzelnen Hofstellen, die zu dieser Streusiedl ung gehörten, ist unbekannt. Auch das unmittelbar benachbart gelegene "Haus Sentmaring", das im Mittelalter zur Grundherrschaft des Domkapitels gehörte, befand sich - durch Grabungen Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 nachgewiesen - erst seit dem 16. Jahrhundert an dem erstmals in den Kartenwerken des 17. Jahrhunderts bezeichneten und heute noch so bekannten Standort. Bei Bodeneingriffen innerhalb des Plangebietes können daher jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Die angrenzende Siedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“ wird als Baudenkmal von überörtlicher Bedeutung nicht durch das Plangebiet beeinträchtigt. 8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt. Belange aus Schall - und Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 nic ht entgegen. Bezüglich sämtlicher Eingriffe in das Erdreich wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach diese gutachterlich zu begleiten sind. Unerwünschter Verdichtung wird durch Festlegung der Grundflächenzahl entgegen gewirkt. Ein Ausglei ch für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung geeigneter Konflikt mindernden Maßnahmen die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher auszuschließen ist. 9 Flächenbilanz Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ergibt sich folgende Flächenbilanz: Flächen nach Nutzung Größe in ha Prozent (%) Vorhabenbereich (ohne Verkehrsflächenanteile) 0,5 ha 84,7 % Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 (1) 11 BauGB) 0,1 ha 15,3 % Gesamtflächen 0,6 ha 100,0 % Tabelle 1: Flächenbilanz 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden erg änzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchf ührungsvertrag gemäß § 12 BauGB zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen. Eine Bodenordnungsmaßnahme nach §§ 45 ff BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist nicht erforderlich. Die Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 wird sich auf die persönlichen Lebensumst ände der im Plangebiet arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 27 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565: Sentmaringer Weg 21 Münster, den __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Schultheiß Stadtdirektor Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 27
V-0549-2015-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. /V/0549/2015 Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB Stadtbezirk: Münster - Mitte Anlass: Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 für den Bereich „Sentmaringer Weg 21“ Zeit: 20.01.2015, 18:00 Uhr Ort: WL BANK Münster, Sentmaringer Weg 1, 48151 Münster Teilnehmer: 15 Bürgerinnen und Bürger Vertreter des Vorhabenträgers WL BANK AG, Herr Noack / Architekturbüro plan.werk / Ges. f. Architektur u. Städtebau mbH, Herr Rogge / Planungsbüro STADTRAUM Architektengruppe Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster-Mitte Vertretung der Verwaltung: Frau Philipp, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Protokoll: Herr Schmidt, Planungsbüro STADTRAUM Architektengruppe Herr Fischer -Baumeister eröffnet die Bürgeranhörung, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, erklärt Anlass und Ablauf der Veranstaltung und stellt die Beteiligten vor. Frau Philipp erläutert, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren die bauliche Erwei- terung der WL BANK AG Westfälische Landschaft Bodenkreditbank planungsrechtlich ges i- chert werden soll. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebau- ungsplans Nr. 177 aus dem Jahr 1975, der für das Grundstück u.a. eine maximale II - Geschossigkeit und eine Ausweisung als Kerngebiet MK festsetzt. Aktuell befindet sich auf dem Grundstück ein II -geschossiges Gewerbegebäude, das von der WL BANK als Lagerfläche genutzt wird. Die WL BANK hat das konkrete Interesse, sich auf der benannten Fläche über ein weiteres Bürogebäude baulich zu erweitern. Der Neubau ist im ös t- lichen räumlichen Anschluss an das Bestandsgebäude an der Weseler Straße/Ecke Sentm a- ringer Weg geplant. Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist eine Tiefgarage geplant. Vor dem Hintergrund der angestrebten VI -Geschossigkeit ist eine Änderung des zurzeit geltenden Planungsrechts erforderlich. Dies soll über den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauung s- plan (VBP) Nr. 565 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren g e- mäß § 13a BauGB erwirkt werden, in Anwendung des § 13a Abs. 2 BauGB entfällt die Erstel- lung des Umweltberichts. Das Bebauungskonzept wurde bereits im Beirat für Stadtg estaltung (am 10.09. und 26.11.2013) vorgestellt und städtebaulich hinsichtlich Lage auf dem Grundstück und Kubatur des Gebäudes positiv bestätigt. Aussagen zur Architektur und Fassadengestaltung werden im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens noch abgestimmt und weiter konkretisiert. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Frau Philipp betont, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 565 derzeit den Stand ei- nes Vorentwurfs hat und das Verfahren damit erst am Anfang steht. Mit der heutigen Bürger- anhörung wird erstmals die Öffentlichkeit über die Planungen am Standort, das formale Bebau- ungsplanverfahren und dessen Ablauf informiert, die weiteren Beteiligungsschritte gemäß Bau- gesetzbuch folgen. Über die Offenlegung des nach Beteiligung von Fachämtern und Behörden ggf. überarbeiteten Bebauungsplan- Entwurfs wird zu gegebener Zeit in der örtlichen Presse und auf der Internetseite des Stadtplanungsamtes informiert. Im Anschluss an die einleitenden Worte übergibt Frau Philipp an Herrn Noack (plan.werk) und Herrn Rogge (STADTRAUM Architektengruppe), die das Projekt hinsichtlich Städtebau, Nut- zungskonzept und Erschließung sowie planungsrechtlicher Umsetzung im Einzelnen erläutern. Städtebau, Nutzungskonzept und Erschließung Herr Noack erläutert, dass das Ziel der Planung die Errichtung eines Bürogebäudes in Ergän- zung zur WL BANK am bestehenden Betriebsstandort Sentmaringer Weg ist. Auf dem Plan- grundstück befindet sich ein II -geschossiges, derzeit von der WL BANK als Lager genutztes Gebäude. Die Grundstücksflächen liegen innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 177. Der Aufstellungsbeschluss zum VBP Nr. 565 wurde durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 12.02.2014 gefasst. Der Z -förmige Neubau nimmt die Gebäudefluchten und Ausrichtung des Bestandsgebäudes auf. Für den VI -geschossigen Neubau ist eine maximale Gebäudehöhe von 24,00 m (rd. die Hälfte der Höhe des Bestandsgebäudes) vorgesehen. Das Gebäude ist fußläufig über einen Wegestich an den Sentmaringer Weg angebunden. Der Eingangsbereich befindet sich in der Gebäudemitte. Die G rundrisskonzeption ist in allen Geschossen gleich, die Ausnahme bildet der im Erdgeschoss vorgesehene Versammlungsraum. Der betriebliche Funktionsbereich (Mensa, etc.) liegt weiterhin alleinig im Bestandsgebäude. Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs is t eine II-geschossige Tiefgarage geplant, die über eine Rampe vom Sentmaringer Weg erschlossen wird und Platz für rd. 126 KFZ- und 102 Fahr- radstellplätze bietet. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage wird die heutige Zu- fahrt zur bestehenden Tiefgarage um ca. 12,00 m in westlicher Richtung verschoben. Oberirdi- sche Stellplätze sind ausschließlich im Bereich der Zuwegung zum Haupteingang des Neubaus vorranging als Behindertenstellplätze vorgesehen. Die Gebäude umgebenden Frei- und Grünflächen sollen großzügig und offen gestaltet werden. Der bestehende Fuß- und Radweg, östlich angrenzend an das Plangebiet, bleibt als wichtige öffentliche Wegeverbindung zwischen Park Sentmaring und Denkmalsiedlung Grüner Grund erhalten, so dass auch zukünftig die Ver netzung der vorhandenen Stadtstrukturen sicherg e- stellt ist. Die Bestandsbäume entlang der Wegeverbindung sollen erhalten bleiben. Unabhängig von der Vorhabenplanung der WL BANK ist im direkten räumlichen Anschluss, östlich der öffentlichen Wegeparzelle, der Neubau eines Weiterbildungszentrum der IHK Nord Westfalen beabsichtigt. Planungsrechtliche Umsetzung Herr Rogge erläutert im Folgenden die Umsetzung der städtebaulichen und architektonischen Entwicklungsziele in die verbindliche Bauleitplanung des vorhabenbezogenen Bebauungspl a- nes Nr. 565. Das ursächliche planungsrechtliche Erfordernis des VBP Nr. 565 ist die geplante VI - Geschossigkeit des Ergänzungsbaus. Im heute rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 177 ist l e- diglich eine maximal zulässige II -Geschossigkeit festgesetzt, so dass eine Anpassung des be- stehenden Planungsrechtes notwendig ist. In dem konkreten Planungsanlass mit der WL-BANK als Bauherr (Vorhabenträger) wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 gemäß § 12 Baugesetzbuch ( BauGB) erstellt. Infolge des beabsichtigten Nutzungsprofils mit ausschließlich Büroräumen ist lediglich ein Tagesbetrieb gegeben. Der Geltungsbereich des VBP umfasst das eigentliche Vorhabengrundstück sowie Teile der unmittelbar angrenzenden öffentlichen Wege- und S traßenflächen des Sentmaringer Weges und die Fuß- und Radwegeverbindung Park Sentmaring/Grüner Grund. Die zukünftige Lage und Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück wird durch Baugren- zen und Baulinien dokumentiert. Innerhalb der Baugrenzen ist ein Spielraum für etwaige An- passungserfordernisse aus der späteren Hochbauplanung gegeben. Im Süden sichert die fes t- gesetzte Baulinie die Aufnahme der Gebäudeflucht des Bestandsgebäudes sowie den Abstand zur angrenzenden Denkmalsiedlung südlich des Sentmaringer Weges. Die Höhe baulicher A n- lagen wird über die Festsetzung einer zwingenden VI -Geschossigkeit in Kombination mit einer zwingenden Bauhöhe von 24,00 m benannt. Die Erschließung des Vorhabengrundstücks erfolgt allein vom Sentmaringer Weg über die im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche für Ein- und Ausfahrten (Ein- und Ausfahrt TGa und Wegefläche zum Haupteingang). Ergänzend werden im Bebauungsplan Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt verbindlich vorgegeben. Über die festgesetzten Flächen für Tiefgaragen wird di e zukünftige Abgrenzung und Lage der Tiefgarage dokumentiert. Die festgesetzten überbauba- ren Grundstücksflächen und Flächen für Tiefgaragen berücksichtigen den gemäß Grundfl ä- chenzahl maximal zulässigen Versiegelungsanteil innerhalb des Vorhabengrundstücks. Im We- sentlichen wird der gemäß derzeit rechtskräftigem Bebauungsplan Nr. 177 zulässige Anteil der Versiegelung gehalten, durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgaragendecken optisch sogar reduziert. Abschließend werden von Herrn Rogge die planungsrelevanten Belange wie folgt zusammen- gefasst: 1. Die wichtige Wegebeziehung zwischen Park Sentmaring und Denkmalsiedlung Grüner Grund bleibt erhalten. 2. Die geplante Höhenentwicklung von derzeit zwei auf zukünftig sechs Geschosse ist hi n- sichtlich Belichtung, Besonnung und Verschattung über den Abstand der Vorhabenpl a- nung zu den angrenzenden denkmalgeschützten Gebäuden zu bewerten. Mit einem Mi n- destabstand von ca. 33,00 m zwischen Planvorhaben und den angrenzenden Wohng e- bäuden südlich des Sentmaringer Weges wir d die gemäß § 6 BauO NRW erforderliche Abstandsfläche von mindestens 15,00 m um mehr als das doppelte Abstandsmaß deut- lich überschritten. Vor dem Hintergrund der Nordlage des Vorhabengrundstücks zu den benannten südlich gelegenen Wohngebäuden sind darüber hinaus Negativauswirkungen infolge von Verschattungen ausgeschlossen. 3. Ein fachökologischer Eingriff in Grünbestand ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP nicht gegeben. Neben untergeordneten Strauchgehölzen ist lediglich ein erhal- tenswerter Einzelbaum auf dem Vorhabengrundstück vorhanden, in der Verkehrsfläche des Fuß- und Radweges stehen zwei als erhaltenswert eingestufte Bäume. Hochwertige zusammenhängende Grünstrukturen befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches im unmittelbaren nördl ichen Übergang zum Park Sentmaring und auf dem östlich angren- zenden Grundstück der IHK Nord Westfalen. Beeinträchtigungen dieser Grünstrukturen sind mit Umsetzung des Planvorhabens nicht gegeben. Zur Bewertung der Grünbelange wird ein Grün- und Freiflächenplan erstellt, der Bestandteil des Durchführungsvertrages wird. 4. Die Auswirkungen des Planvorhabens werden gutachterlich untersucht. So werden die zusätzlichen Verkehre vom/zum Vorhabengrundstück sowie die Verschiebung der best e- henden Grundstückszufahrt und deren Auswirkungen auf den Knotenpunkt Weseler Straße/Sentmaringer Weg einer verkehrlichen Bewertung unterzogen. Grundlage für alle Verkehrsdaten bildet das Verkehrsmodell der Stadt Münster. Die mit der geplanten B ü- Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 ronutzung bauordnungsrechtlich erfor derlichen Stellplätze werden im Baugenehmigung s- verfahren nachgewiesen. Die Bewertung der Verkehrs- und Betriebslärmsituation erfolgt durch ein Lärmgutachten. Die Bewertung der Umweltbelange gemäß den Vorgaben für § 13a Verfahren erfolgt über den „kleinen Umweltbericht“ inklusive einer Artenschutzprüfung. Im Anschluss an die Vorstellung der Planung eröffnet Herr Fischer -Baumeister die Diskussion und bittet die Anwesenden, Fragen zu stellen und Meinungen zu äußern. Fragerunde ▪ Ein Bürger fragt, ob die geplante Höhenentwicklung und deren Auswirkung auf die denkmalgeschützte Siedlung Grünen Grund auf die Belange des Denkmalschutzes g e- prüft wurde und nach welchen Kriterien die Prüfung erfolgt? Frau Philipp erläutert, dass sich die Stadt Münster der Nähe der Vorhabenplanung zur Denk- malsiedlung und der daraus resultierenden Empfindlichkeit durchaus bewusst ist. Gleichzeitig betont sie, dass für die Grundstücke nördlich des Sentmaringer Weges eine Übernahme der bestehenden denkmalgeschützten Bebauungsstrukturen städtebaulich und unter Berücksicht i- gung der Belange des Denkmalschutzes ausdrücklich nicht Planungsziel ist. Hier ist vielmehr die Schnittstelle zwischen denkmalgeschütztem Gebäudebestand und modernem Bürogebäude zu formulieren - analog Neubauvorhaben Weiterbildungszentrum IHK. Die untere Denkmalbe- hörde wurde bereits über die Planung sabsichten der WL Bank informiert; es werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen; Materialien und Farbe des Neubaus sind wegen direk- ter Nähe zur denkmalgeschützten S iedlung im Laufe des weiteren Planverfahrens abzusti m- men. Im weiteren Verlauf des Planverfahrens werden die Fachämter und Träger öffentlicher Belange, u.a. der Landschaftsverband Westfalen- Lippe) als obere Denkmalbehörde, gemäß § 4 (1) und 4 (2) BauGB beteiligt und ihre Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt. Darüber hinaus verweist Frau Philipp auf den Durchführungsvertrag zum VBP, in dem die architektoni- sche Ausgestaltung des Bauvorhabens auch unter Wahrung der Belange des Denkmalschut- zes vereinbart und verbindlich festgeschrieben wird. ▪ Ein Bürger stellt fest, dass bei den vorgesehenen VI Geschossen und einer Gebäude- höhe von 24,00 m die Raumhöhe 4,00 m pro Geschoss entspräche. Für eine Büronut- zung erscheint dies sehr hoch. Er fragt, ob auch eine Reduz ierung der Raumhöhe mög- lich ist. Herr Noack erklärt, dass die geplante Gebäudehöhe von insgesamt 24,00 m die absolute G e- bäudehöhe inklusive aller Geschossdecken und Attika darstellt. Es verbleiben für die G e- schosshöhen ca. 3,90 m abzüglich der Geschossdeck en und Fußbodenkonstruktionen im Lich- ten ca. 3,50 m pro Geschoss. Da zusätzlich technische Anlagen für Lüftungstechnik und Klim a- tisierung etc. in den Unterdecken Berücksichtigung finden müssen, beträgt das lichte Raum- maß für die Büroetagen rd. 3,00 m. Damit wird den gültigen Standards für Büronutzungen ent- sprochen, eine Reduzierung der Raumhöhe bzw. Gebäudehöhe ist im derzeitigen Planung s- prozess nicht beabsichtigt. Im Zuge der weiteren Ausarbeitung werden die Höhen nochmals überprüft und schon aus wirtschaf tlichen Gründen auf ein vertretbares Maß festgeschrieben werden. Frau Philipp verweist darauf, dass sich das Verfahren erst im Vorentwurfsstadi um befindet, Än- derungen sind daher im weiteren Verlauf des Verfahrens durch die Konkretisierung der Pl a- nung möglich. Zudem stellen die festgesetzten 24,00 m zunächst das absolute Maximum der zulässigen Gebäudehöhe dar. Herr Rogge ergänzt, dass zur Sicherung einer erforderlichen Planungsflexibilität die festgeset z- te Gebäudehöhe laut textlicher Festsetzung zum VBP um bis 1,00 m über - bzw. unterschritten werden darf. Darüber hinaus müssen technische Anlagen wie Lüftungsanlagen, Fahrstuhlüber- Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 fahrten etc. Beachtung finden, die aber eingehaust und von der Gebäudefassade zurückver- setzt werden müssen; eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe wird über ein vorge- gebenes Maß festgesetzt. So kann sowohl den technischen Erfordernissen als auch den g e- stalterischen Ansprüchen gleichermaßen Rechnung getragen werden. ▪ Ein Bürger fragt, ob Untersuchungen zur Verkehrsverteilung geplant sind? Was ist z u- künftig im Bereich der Habichtshöhe hinsichtlich Durchgangsverkehre zu erwartenden? Herr Rogge erläutert, dass die erforderlichen Verkehrsuntersuchungen auf dem Verkehrsm o- dell der Stadt Münster basieren und nicht nur Aussagen hinsichtl ich Verkehrsmengen sondern auch zur Verkehrsverteilung treffen. Mit dem Verkehrsmodell der Stadt wird eine ganzheitliche Betrachtung der verkehrlichen Entwicklung abgebildet, Pendlerbewegungen beispielsweise sind dabei bereits berücksichtigt. Frau Philipp verweist darauf, dass zu jedem Projekt eine Verkehrserhebung mit allen daraus resultierenden Auswirkungen auf die angrenzenden Straßen und Knotenpunkte erstellt wird. Der angesprochene Pendlerverkehr findet lediglich tagsüber statt. Grundsätzlich ist fest zuhal- ten, dass die bestehenden Regelungen zur Verkehrsführung in den angrenzenden Nachbar- straßen, so auch im Bereich Habichtshöhe unverändert erhalten bleiben. Die vor Ort wahrg e- nommenen bzw. befürchteten Negativauswirkungen sind nicht aus fehlenden Verkehrsregelun- gen abzuleiten, sondern stellen vielmehr ordnungsrechtliche Probleme (Fremdverkehre in aus- gewiesenen Anliegerstraßen) dar. Herr Fischer-Baumeister verweist auf den weiteren Verfahrensablauf gemäß BauGB und dass alle Anregungen im Zusammenhang mit dem Planverfahren erfasst und dem Rat der Stadt Münster zur Abwägung vorgetragen werden. Nachdem keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt Herr Fischer -Baumeister die Bürger- anhörung mit Dank an die Teilnehmer um 19:00 Uhr. gez. Herr Schmidt Protokollführer gez. Herr Fischer-Baumeister Bezirksbürgermeister Stadtbezirk- Mitte Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 5 von 5
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (8)
- Weseler Straße
- Sentmaringer Weg 21
- Haus Sentmaring
- Inselbogen
- An den Speichern 7
- Albersloher Weg 33
- Habichtshöhe
- Grüner Grund
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Details
- Aktenzeichen
- V/0549/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.07.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37