2017/0147
Bebauungsplan Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring
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2017/0147
3826 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.05.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0147
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring
Vorlage vom: 05.05.2017
Beschlussvorschlag :
Der Bericht zum Sachstand W 62 Bebauungsplan Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring wird
zur Kenntnis genommen.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.05.2017
Für das Gebiet Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring wurde mit MV 2016/0068 vom
15.12.2016 und MV 2017/0033 vom 09.02.2017 der Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan W 62 gefasst und weiter qualifiziert mit dem Ziel der Festsetzung von
Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit
Mitteln des sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Planung eine S atzung über eine Veränderungssperre
gem. § 14 BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss legt fest, dass überbaubare Flächen vorzusehen sind, in denen
neben frei finanzierten Wohnungen min. 25% der realisierten Bruttogeschossfläche (BGF)
Wohnen für den sozialen Wohnungsbau sowie min. 20% der realisierten BGF Wohnen für
mittlere Einkommen umgesetzt werden sollen.
Es kommt nach Battis/Krautzberger/Löhr jedoch nicht darauf an, ob die Wohngebäude
tatsächlich mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförd ert werden. Es ergibt sich aus
den Festsetzungen auch keine Verpflichtung, Mittel der sozialen Wohnraumförderung
tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Praktisch bedeutet eine Festsetzung nach § 9 (1) 7
BauGB, dass die hier zu errichtenden Wohnungen den Anford erungen des
Wohnraumförderungsgesetzes entsprechen müssen. Eine Belegungsverpflichtung kann aus
der Festsetzung im Bauplanungsrecht ebenso wenig abgeleitet werden, wie eine
Verpflichtung, die Wohnungsbelegungsrechte an die Stadt Darmstadt abzugeben. Aus de n
Festsetzungen im Bauplanungsrecht muss der Investor lediglich die Wohnungsgrößen und
technischen Anforderungen gemäß der sozialen Wohnraumförderung errichten.
Auf dem Grundstück Eschollbrücker Str. 12 sollen mit Bauvoranfrage VN -2016-12 vom
21.12.2016 ca. 170 WE mit ca. 15.500 m² BGF Wohnen sowie eine Tiefgarage errichtet
werden. Die eingereichten Unterlagen mit der Berechnung vom 03.04.2017 weisen 24,5%
der BGF Wohnen für den sozialen Wohnungsbau und 19,4% der BG F Wohnen für mittlere
Einkommen aus.
Die Vorgaben aus dem o.g. Aufstellungsbeschluss werden damit erfüllt.
Somit liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre vor, da
öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Ziele des Aufs tellungsbeschluss er reicht
werden.
Die Bauvoranfrage ist positiv zu bescheiden.
Im Rahmen des noch erforderlichen Bauantragsverfahrens ist es die Pflicht des
Antragstellers, sicherzustellen, dass die entsprechenden Wohnungen den fördertechnischen
Vorgaben des Landes Hessen entsprechen. Ein entsprechender Nachweis ist dann
vorzulegen.
Die Dezernentin III:
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
Darmstadt, den 05.05.2017
61.1.0 mi Nst. 2590
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Donnersbergring
- Eschollbrücker Straße 12
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0147
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 05.05.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00