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2017/0147

Bebauungsplan Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring

Magistratsvorlage 05.05.2017

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2017/0147

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2017/0147

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
09.05.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassu ng Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0147 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring  
 
Vorlage vom: 05.05.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Bericht zum Sachstand W 62 Bebauungsplan Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring wird 
zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  05.05.2017  
 
Für das Gebiet Eschollbrücker Straße/ Donnersbergring wurde mit MV 2016/0068 vom 
15.12.2016 und MV 2017/0033 vom 09.02.2017 der Aufstellungsbeschluss für den 
Bebauungsplan W 62 gefasst und weiter qualifiziert mit dem Ziel der Festsetzung von 
Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit 
Mitteln des sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.  
Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Planung eine S atzung über eine Veränderungssperre 
gem. § 14 BauGB beschlossen.  
 
Der Aufstellungsbeschluss legt fest, dass überbaubare Flächen vorzusehen  sind, in denen 
neben frei finanzierten Wohnungen min. 25% der realisierten Bruttogeschossfläche (BGF) 
Wohnen für den sozialen Wohnungsbau sowie min. 20% der realisierten BGF Wohnen für 
mittlere Einkommen umgesetzt werden sollen.  
 
Es kommt nach Battis/Krautzberger/Löhr jedoch nicht darauf an, ob die Wohngebäude 
tatsächlich mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförd ert werden. Es ergibt sich aus 
den Festsetzungen auch keine Verpflichtung, Mittel der sozialen Wohnraumförderung 
tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Praktisch bedeutet eine Festsetzung nach § 9 (1) 7 
BauGB, dass die hier zu errichtenden Wohnungen den Anford erungen des 
Wohnraumförderungsgesetzes entsprechen müssen. Eine Belegungsverpflichtung kann aus 
der Festsetzung im Bauplanungsrecht ebenso wenig abgeleitet werden, wie eine 
Verpflichtung, die Wohnungsbelegungsrechte an die Stadt Darmstadt abzugeben. Aus de n 
Festsetzungen im Bauplanungsrecht muss der Investor lediglich die Wohnungsgrößen und 
technischen Anforderungen gemäß der sozialen Wohnraumförderung errichten.  
 
Auf dem Grundstück Eschollbrücker Str. 12 sollen mit Bauvoranfrage VN -2016-12 vom 
21.12.2016 ca. 170 WE mit ca. 15.500 m² BGF Wohnen sowie eine Tiefgarage errichtet 
werden. Die eingereichten Unterlagen mit der Berechnung vom 03.04.2017 weisen 24,5% 
der BGF Wohnen für den sozialen Wohnungsbau und 19,4% der BG F Wohnen für mittlere 
Einkommen aus.  
Die Vorgaben aus dem o.g. Aufstellungsbeschluss werden damit erfüllt.  
Somit liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre vor, da 
öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Ziele des Aufs tellungsbeschluss er reicht 
werden. 
Die Bauvoranfrage ist positiv zu bescheiden.  
 
Im Rahmen des noch erforderlichen Bauantragsverfahrens ist es die Pflicht des 
Antragstellers, sicherzustellen, dass die entsprechenden Wohnungen den fördertechnischen 
Vorgaben des Landes Hessen entsprechen. Ein entsprechender Nachweis ist dann 
vorzulegen. 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
Darmstadt, den  05.05.2017 
61.1.0 mi Nst. 2590

Beratungsverlauf (4)

TOP 33
TOP 26
TOP 14
TOP 177

Orte (2)

  • Donnersbergring
  • Eschollbrücker Straße 12

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0147
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.05.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00