2290/2025
Akademie der Künste der Welt/Köln gGmbH i.L.: Entsendung in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
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*17.11.2025: Verwaltungsvorschlag ergänzt Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2290/2025 Freigabedatum 10.11.2025, ergänzt 17.11* Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Akademie der Künste der Welt/Köln gGmbH i.L.: Entsendung in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Köln verzichtet auf eine Wiederbesetzung des Aufsichtsrates und über- trägt die Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrates bis zum Abschluss des Liquidati- onsverfahrens gem. § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages auf die Gesellschafterversamm- lung. Beschlussalternative: I. Der Rat entsendet in den Aufsichtsrat der Akademie der Künste der Welt/Köln, gGmbH: 1) Beigeordneter Stefan Charles (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder der/die von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2)...................................................... 3)...................................................... 4)...................................................... 5)...................................................... 6)...................................................... 7)...................................................... 8)...................................................... II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssit- zung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Rat 20.11.2025 2 Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Auf- sichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin- nen und Vertreter der Stadt Köln im Aufsichtsrat an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Akademie der Künste der Welt/Köln gGmbH. Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 die Liquidation der Akademie der Künste der Welt gGmbH beschlossen. Zum Liquidator der Gesellschaft ist Herr WP/StB Matthias Kleinlosen bestellt. Das Liquidationsverfahren ist weitestgehend abgeschlossen. Die Gesellschaft verfügt weder über Personal noch eine Geschäftsausstattung. Eine Vollbeendigung der Gesellschaft, d.h. die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister, ist jedoch nicht vor Ablauf des sog. Sperrjahres möglich (§ 73 GmbHG). Grundsätzlich verfügt die Gesellschaft auch im Liquidationsverfahren über einen Aufsichtsrat. § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages sieht gleichwohl folgende Regelung vor: „Solange kein Aufsichtsrat bestellt ist, werden die Aufgaben des Aufsichtsrates von der Gesellschafterver- sammlung wahrgenommen.“ Aufgrund des weit fortgeschrittenen Liquidationsverfahrens schlägt die Verwaltung daher vor, von der Regelung des § 9 Abs. 5 Gebrauch zu machen, und die Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats auf die Gesellschafterversammlung zu übertragen (Beschlussvorschlag). Andernfalls ist der Aufsichtsrat bis zur Löschung der Ge- sellschaft wiederzubesetzen (Beschlussalternative). In letzterem Fall gilt Folgendes: Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Akademie der Künste der Welt/Köln gGmbH gehören dem Aufsichtsrat mindestens 8 Mitglieder an, die vom Rat der Stadt Köln entsandt wer- den. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Köln bzw. eine von ihr/ihm vorgeschlagene städtische Dienstkraft muss dazuzählen. Auf die Stadt Köln entfallen demnach 8 Mandate. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister bzw. die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin o- der des Oberbürgermeisters bzw. der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden 7 Sitze Anwendung. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi- zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge- legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung anzuweisen: - im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public 4 Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. - sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre- chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre- terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 % betragen (§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtspari- tätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG NRW).
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2290/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.11.2025
- Erstellt
- 15.07.2025 01:59