2019/0021
Betrauung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts
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245 Zeichen
Punkt 23: Betrauung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU - Beihilferechts (V-Nr. 2019/0021) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
anlage 2
12395 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
16.01.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0021
Magistratsbeschluss-Nr.
37
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betrauung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH mit Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -
Beihilferechts
Vorlage vom: 14.01.2019
Beschlussvorschlag:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH
durch den als Anlage beigefügten Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) mit den dort
beschriebenen „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“
(Gemeinwohlaufgaben nach § 2 Abs. 1 des Öffentlichen Betrauungsaktes).
Anlagen: Betrauungsakt Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH NEU
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 23.01.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.01.2019:
1.)
In ihren Sitzungen am 30.08.2018 (Magistratsvorlage Nr. 2018/0183) und am 11.12.2018
(Magistratsvorlage Nr. 2018/0330) hat die Stadtverordnetenversammlung die Auflösung des
Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte sowie gleichzeitig die Übertragung des
Aufgabenbereichs „Messen und Märkte“ auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing
GmbH beschlossen.
Aufgrund des somit erweiterten Tätigkeitsbereichs der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Marketing GmbH ist erforderlich, auch den zugunsten des Unternehmens gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 19.02.2013 (Magistratsvorlage Nr. 2013/0035)
erlassenen Betrauungsakt vom 20.02.2013 anzupassen, um auch weiterhin den Vorgaben des
EU-Beihilferechts zu genügen.
Dem wird durch den als Anlage beigefügten neuen Betrauungsakt Rechnung getragen. § 2 Abs.
1 des Betrauungsaktes, in dem die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse aufgeführt sind, mit denen die Stadt das Unternehmen betraut, wird um die
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der Betriebsführung für die Messen und
Märkte ergänzt.
Daneben werden in dem neuen Betrauungsakt noch redaktionelle Anpassungen sowie
klarstellende Regelungen aufgenommen. So werden Tätigkeiten der Wissenschaftsstadt
Marketing Darmstadt GmbH, wie etwa die Konzeptionierung, Durchführung und Vermarktung
von städtischen Digitalisierungsmaßnahmen in den Bereichen Handel, Kultur und Tourismus
nunmehr in § 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes ausdrücklich genannt. Weiterhin werden die
Regelungen zur Geltungsdauer (§ 7) und zu den verantwortlichen Stellen für den Vollzug (§ 8)
überarbeitet sowie eine salvatorische Klausel (§ 9) und eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 13)
eingefügt.
2.)
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH wurde nach vorangegangener
Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 06.07.2006 (Magistratsvorlage Nr.
2006/0397) mit Gesellschaftsvertrag vom 18.07.2006 gegründet. Die Wissenschaftsstadt
Darmstadt ist alleinige Gesellschafterin.
Bereits nach dem Gesellschaftsvertrag in der bisherigen Fassung (§ 2 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags) obliegt dem Unternehmen die Koordination, Durchführung und
Umsetzung von Aktivitäten und Maßnahmen des Stadtmarketings und der Tourismusförderung
in Darmstadt. Dazu gehören insbesondere die Erarbeitung von grundlegenden
Marketingstrategien, die Konzeptionierung, Anregung und Durchführung von Maßnahmen zur
Image- und Stadtwerbung, die Koordination von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen privater
und öffentlicher Unternehmen sowie der Stadt, die touristische Vermarktung der Destination
Darmstadt, die Übernahme von operativen Aufgaben für das Citymarketing in Kooperation mit
dem Darmstadt Citymarketing e.V. und dessen Gremien, Kooperationen mit den
Gewerbevereinen sowie deren fachliche Betreuung und Beratung im Stadtmarketing sowie die
Beteiligung an übergreifenden Werbemaßnahmen in der Region. Gemäß der Änderung bzw.
Ergänzung des Gesellschaftsvertrages ist zudem weiterer Unternehmensgegenstand die
Unterstützung der Wissenschaftsstadt Darmstadt – im Einzelfall und auf vertraglicher
- 5 -
Grundlage – bei der Wahrnehmung der der Stadt nach Art. 137 der Verfassung des Landes
Hessen i. V. m. § 19 der Hessischen Gemeindeordnung obliegenden Gemeinwohlaufgaben;
hierzu gehört namentlich insbesondere die Übernahme der Betriebsführung für die Messen
und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
3.)
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH verfolgt damit Gemeinwohlaufgaben in
den Bereichen kommunales Standortmarketing einschließlich Wirtschafts- und
Tourismusförderung sowie Kultur und Freizeit.
Diese stellen eine von einem öffentlichen Zweck getragene Aufgabe der Wissenschaftsstadt
Darmstadt dar, die darauf abzielt, durch Steigerung der Attraktivität und des
Bekanntheitsgrades des Standortes sowie durch Sicherstellung des touristischen und
kulturellen Angebotes, der entsprechenden Infrastruktur und der sonstigen
Rahmenbedingungen das wirtschaftliche und soziale Wohl der Einwohner zu sichern oder zu
steigern. Die Wirtschafts- und Fremdenverkehrsförderung sowie das kommunale
Standortmarketing gehören zu den freiwilligen kommunalen Aufgaben der Wissenschaftsstadt
Darmstadt. Ihre Erfüllung durch die Darmstadt Marketing GmbH liegt im allgemeinen
Interesse.
Dies gilt auch, soweit die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH nunmehr zusätzlich
die Betriebsführung, Organisation und Veranstaltung von Messen und Märkten, einschließlich
der Vermietung von Markt- und Messeflächen im Namen und für Rechnung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrnimmt. Auch hierdurch wird ein hochwertiges, vielfältiges
und verlässliches Angebot des täglichen, insbesondere sozialen und kulturellen Lebens in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt geleistet, das ohne öffentliche Förderung nicht oder nicht zu
angemessenen, bezahlbaren Preisen dauerhaft verfügbar und breiten Bevölkerungsschichten
und Besuchern der Wissenschaftsstadt Darmstadt zugänglich wäre.
Aufgrund des Gemeinwohlbezugs der Tätigkeiten und Aufgaben mit denen die
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH gemäß § 2 Abs. 1 des beigefügten
Betrauungsaktes von der Stadt betraut wird, handelt es sich mithin um Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des EU-Beihilferechts.
4.)
Die Stadt hat bereits in der Vergangenheit an die Gesellschaft Zuschüsse zur Durchführung
ihrer Tätigkeiten auf EU-beihilferechtlicher Grundlage geleistet. Es ist davon auszugehen, dass
für die in § 2 Abs. 1 des neuen Betrauungsaktes aufgeführten Tätigkeiten dies auch in Zukunft
notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft weiterhin die Leistungen erbringen
kann, die in Bezug auf Qualität, Umfang, Bezahlbarkeit, Dauerhaftigkeit und universellem
Zugang durch andere private Marktteilnehmer nicht oder nicht in der von der Stadt
gewünschten Weise zur Verfügung gestellt werden können.
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an
Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV). Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen wie die
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH können alle von der öffentlichen Hand –
unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile zugunsten der Wissenschaftsstadt
Darmstadt Marketing GmbH, beihilfenrechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU-
Wettbewerbsrechts sein. Als solche sind sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und
- 6 -
Verfahrensvorschriften zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht,
d.h. die Beihilfen sind vor der Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem
Durchführungsverbot, d.h. vor einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf
eine Beihilfe nicht gewährt werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV).
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw.
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt.
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.:
– es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt;
– das Unternehmen, hier die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH, mit der
Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – für einen Zeitraum von zunächst in der Regel
maximal zehn Jahren – betraut wird;
– der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgabe,
das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die
Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung,
Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung
und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält;
– die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
– die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann.
Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen)
nachvollziehbar sein muss und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauungsakt
in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden anderen
Nachweis der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH getroffen werden. Im Rahmen
des jeweiligen Wirtschaftsplans sind – soweit notwendig – in einer Trennungsrechnung alle
Erlöse und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind. Sonstige Tätigkeiten, die nicht von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse sind (s. § 2 Abs. 2 des Betrauungsaktes), dürften ohne vorherige
Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission nicht mit staatlichen (kommunalen) Mitteln
gefördert werden. Durch die im jeweiligen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder
Defizite werden die Vorgaben aus dem „Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im
Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel muss durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt
Marketing GmbH mit dem jeweiligen Jahresabschluss und ggf. einer entsprechenden
Trennungsrechnung nachgewiesen werden.
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend der
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH, der auf einer Musterempfehlung der
kommunalen Spitzenverbände, namentlich der Landkreistage Baden-Württemberg und Bayern
basiert, erfüllt die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts.
Der Betrauungsakt stellt auch für die Zukunft sicher, dass erforderliche kommunale
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH
ohne eine vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission geleistet werden dürfen.
Damit kann – in Bestätigung und Ergänzung der bisherigen Übung – die weitere Tätigkeit der
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH in Übereinstimmung mit dem EU-
Beihilfenrecht gewährleistet werden.
Darmstadt, 14.01.2019
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
2019/0021
12352 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.01.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0021
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betrauung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH mit Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -
Beihilferechts
Vorlage vom: 14.01.2019
Beschlussvorschlag :
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH
durch den als Anlage beigefügten Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) mit den dort
beschriebenen „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“
(Gemeinwohlaufgaben nach § 2 Abs. 1 des Öffentlichen Betrauungsaktes).
Anlagen: Betrauungsakt Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH NEU
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.01.2019:
1.)
In ihren Sitzungen am 30.08.2018 (Magistratsvorlage Nr. 2018/0183) und am 11.12.2018
(Magistratsvorlage Nr. 2018/0330) hat die Stadtverordnetenversammlung die Auflösung des
Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte sowie gleichzeitig die Übertragung des
Aufgabenbereichs „Messen und Märkte“ auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing
GmbH beschlossen.
Aufgrund des somit erweiterten Tätigkeitsbereichs der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Marketing GmbH ist erforderlich, auch den zugunsten des Unternehmens gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 19.02.2013 (Magistratsvorlage Nr. 2013/0035)
erlassenen Betrauungsakt vom 20.02.2013 anzupassen, um auch weiterhin den Vorgaben des
EU-Beihilferechts zu genügen.
Dem wird durch den als Anlage beigefügten neuen Betrauungsakt Rechnung getragen. § 2 Abs.
1 des Betrauungsaktes, in dem die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse aufgeführt sind, mit denen die Stadt das Unternehmen betraut, wird um die
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der Betriebsführung für die Messen und
Märkte ergänzt.
Daneben werden in dem neuen Betrauungsakt noch redaktionelle Anpassungen sowie
klarstellende Regelungen aufgenommen. So werden Tätigkeiten der Wissenschaftsstadt
Marketing Darmstadt GmbH, wie etwa die Konzeptionierung, Durchführung und Vermarktung
von städtischen Digitalisierungsmaßnahmen in den Bereichen Handel, Kultur und Tourismus
nunmehr in § 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes ausdrücklich genannt. Weiterhin werden die
Regelungen zur Geltungsdauer (§ 7) und zu den verantwortlichen Stellen für den Vollzug (§ 8)
überarbeitet sowie eine salvatorische Klausel (§ 9) und eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 13)
eingefügt.
2.)
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH wurde nach vorangegangener
Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 06.07.2006 (Magistratsvorlage Nr.
2006/0397) mit Gesellschaftsvertrag vom 18.07.2006 gegründet. Die Wissenschaftsstadt
Darmstadt ist alleinige Gesellschafterin.
Bereits nach dem Gesellschaftsvertrag in der bisherigen Fassung (§ 2 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags) obliegt dem Unternehmen die Koordination, Durchführung und
Umsetzung von Aktivitäten und Maßnahmen des Stadtmarketings und der Tourismusförderung
in Darmstadt. Dazu gehören insbesondere die Erarbeitung von grundlegenden
Marketingstrategien, die Konzeptionierung, Anregung und Durchführung von Maßnahmen zur
Image- und Stadtwerbung, die Koordination von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen privater
und öffentlicher Unternehmen sowie der Stadt, die touristische Vermar ktung der Destination
Darmstadt, die Übernahme von operativen Aufgaben für das Citymarketing in Kooperation mit
dem Darmstadt Citymarketing e.V. und dessen Gremien, Kooperationen mit den
Gewerbevereinen sowie deren fachliche Betreuung und Beratung im Stadtmarketing sowie die
Beteiligung an übergreifenden Werbemaßnahmen in der Region. Gemäß der Änderung bzw.
Ergänzung des Gesellschaftsvertrages ist zudem weiterer Unternehmensgegenstand die
Unterstützung der Wissenschaftsstadt Darmstadt – im Einzelfall und auf vertraglicher
Grundlage – bei der Wahrnehmung der der Stadt nach Art. 137 der Verfassung des Landes
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Hessen i. V. m. § 19 der Hessischen Gemeindeordnung obliegenden Gemeinwohlaufgaben;
hierzu gehört namentlich insbesondere die Übernahme der Betriebsführung für die Messen
und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
3.)
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH verfolgt damit Gemeinwohlaufgaben in
den Bereichen kommunales Standortmarketing einschließlich Wirtschafts- und
Tourismusförderung sowie Kultur und Freizeit.
Diese stellen eine von einem öffentlichen Zweck getragene Aufgabe der Wissenschaftsstadt
Darmstadt dar, die darauf abzielt, durch Steigerung der Attraktivität und des
Bekanntheitsgrades des Standortes sowie durch Sicherstellung des touristischen und
kulturellen Angebotes, der entsprechenden Infrastruktur und der sonstigen
Rahmenbedingungen das wirtschaftliche und soziale Wohl der Einwohner zu sichern oder zu
steigern. Die Wirtschafts- und Fremdenverkehrsförderung sowie das kommunale
Standortmarketing gehören zu den freiwilligen kommunalen Aufgaben der Wissenschaftsstadt
Darmstadt. Ihre Erfüllung durch die Darmstadt Marketing GmbH liegt im allgemeinen
Interesse.
Dies gilt auch, soweit die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH nunmehr zusätzlich
die Betriebsführung, Organisation und Veranstaltung von Messen und Märkten, einschließlich
der Vermietung von Markt- und Messeflächen im Namen und für Rechnung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrnimmt. Auch hierdurch wird ein hochwertiges, vi elfältiges
und verlässliches Angebot des täglichen, insbesondere sozialen und kulturellen Lebens in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt geleistet, das ohne öffentliche Förderung nicht oder nicht zu
angemessenen, bezahlbaren Preisen dauerhaft verfügbar und breiten Bevölkerungsschichten
und Besuchern der Wissenschaftsstadt Darmstadt zugänglich wäre.
Aufgrund des Gemeinwohlbezugs der Tätigkeiten und Aufgaben mit denen die
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH gemäß § 2 Abs. 1 des beigefügten
Betrauungsaktes von der Stadt betraut wird, handelt es sich mithin um Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des EU-Beihilferechts.
4.)
Die Stadt hat bereits in der Vergangenheit an die Gesellschaft Zuschüsse zur Durchführung
ihrer Tätigkeiten auf EU-beihilferechtlicher Grundlage geleistet. Es ist davon auszugehen, dass
für die in § 2 Abs. 1 des neuen Betrauungsaktes aufgeführten Tätigkeiten dies auch in Zukunft
notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft weiterhin die Leistungen erbringen
kann, die in Bezug auf Qualität, Umfang, Bezahlbarkeit, Dauerhaftigkeit und universellem
Zugang durch andere private Marktteilnehmer nicht oder nicht in der von der Stadt
gewünschten Weise zur Verfügung gestellt werden können.
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an
Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV). Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen wie die
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH können alle von der öffentlichen Hand –
unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile zugunsten der Wissenschaftsstadt
Darmstadt Marketing GmbH, beihilfenrechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU -
Wettbewerbsrechts sein. Als solche sind sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und
Verfahrensvorschriften zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht,
d.h. die Beihilfen sind vor der Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem
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Durchführungsverbot, d.h. vor einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf
eine Beihilfe nicht gewährt werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV).
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw.
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt.
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.:
– es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt;
– das Unternehmen, hier die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH, mit der
Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – für einen Zeitraum von zunächst in der Regel
maximal zehn Jahren – betraut wird;
– der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgabe,
das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die
Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung,
Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung
und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält;
– die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
– die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann.
Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen)
nachvollziehbar sein muss und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauungsakt
in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden anderen
Nachweis der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH getroffen werden. Im Rahmen
des jeweiligen Wirtschaftsplans sind – soweit notwendig – in einer Trennungsrechnung alle
Erlöse und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind. Sonstige Tätigkeiten, die nicht von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse sind (s. § 2 Abs. 2 des Betrauungsaktes), dürften ohne vorherige
Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission nicht mit staatlichen (kommunalen) Mitteln
gefördert werden. Durch die im jeweiligen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder
Defizite werden die Vorgaben aus dem „Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im
Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel muss durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt
Marketing GmbH mit dem jeweiligen Jahresabschluss und ggf. einer entsprechenden
Trennungsrechnung nachgewiesen werden.
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend der
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH, der auf einer Musterempfehlung der
kommunalen Spitzenverbände, namentlich der Landkreistage Baden-Württemberg und Bayern
basiert, erfüllt die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts.
Der Betrauungsakt stellt auch für die Zukunft sicher, dass erforderliche kommunale
- 6 -
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH
ohne eine vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission geleistet werden dürfen.
Damit kann – in Bestätigung und Ergänzung der bisherigen Übung – die weitere Tätigkeit der
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH in Übereinstimmung mit dem EU -
Beihilfenrecht gewährleistet werden.
Darmstadt, 14.01.2019
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 1
29878 Zeichen
1
Öffentlicher Betrauungsakt
(Bescheid)
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt
betreffend
die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH
Luisenplatz 5, 64283 Darmstadt
auf der Grundlage
des
Beschlusses der EU-Kommission
vom 20. Dezember 2011
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen
zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind
(2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012)
- Freistellungsbeschluss -,
der
Mitteilung der EU-Kommission
vom 11. Januar 2012
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen
für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(2012/C 8/02, ABI. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012),
des
Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die
Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)
(2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012),
und der
Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission
vom 16. November 2006
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentli-
chen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz
innerhalb bestimmter Unternehmen
(ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006)
sowie des
Urteils des Europäischen Gerichtshofes
vom 24. Juli 2003
in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg
gegen
Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH
(Rechtssache C-280/00)
-„Altmark-Trans“-Rechtsprechung-
2
Präambel
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Wi ssenschaftsstadt Darmstadt Marketing
GmbH (im Folgenden: „DMK“) mit besonderen Aufgaben der Daseinsvorsorge. Aufgrund der An-
forderungen des sog. „Almunia-Pakets“ der EU-Kommis sion, hier insbesondere des Freistellungs-
beschlusses, ist der Erlass eines Betrauungsaktes n otwendig, um die DMK entsprechend den
Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts mit sog. „Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
schaftlichem Interesse“ (DAWI) betrauen zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass die
DMK staatliche (kommunale) Beihilfen (Ausgleichslei stungen) für die Erbringung besonderer Ge-
meinwohlaufgaben erhalten darf, ohne dass diese Bei hilfen (Ausgleichsleistungen) zuvor bei der
EU-Kommission angemeldet (notifiziert) werden müssen.
(2) Gegenstand der DMK mit Sitz der Gesellschaft in Darmstadt ist die Koordination, Durchfüh-
rung und Umsetzung von Aktivitäten und Maßnahmen de s Stadtmarketings und der Tourismus-
förderung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben soll der
Bürgerschaft und der gesamten Wirtschaft dadurch ge dient werden, dass – durch eine Steigerung
der Attraktivität und des Bekanntheitsgrades der Re gion sowie durch eine Förderung von deren
touristischem und kulturellem Angebot – das wirtsch aftliche und soziale Wohl der Einwohner ge-
stärkt, die Wirtschaft belebt und hierdurch das Gem einwohl im Sinne eines funktionierenden Ge-
meinwesens sichergestellt wird. Unter Berücksichtig ung dieser Zielsetzung entfaltet die Gesell-
schaft insbesondere folgende Tätigkeiten: a) die Er arbeitung von grundlegenden Marketingstrate-
gien, b) die Konzeptionierung, Anregung und Durchfü hrung von Maßnahmen zur Image- und
Stadtwerbung, c) die Koordination von öffentlichkei tswirksamen Maßnahmen privater und öffent-
licher Unternehmen sowie der Stadt, d) die touristi sche Vermarktung der Destination Darmstadt
durch u.a. Erstellung geeigneter zielgruppenorienti erter Werbung, Vertretung der Destination auf
Fachmessen, Betrieb von Tourist Informationen an ge eigneten Standorten, Durchführung von
Stadtführungen, Erstellung von Hotel-, Gastronomie- und Kulturpackages insbesondere in Verbin-
dung mit dem Betrieb des Wissenschafts- und Kongres szentrums „Darmstadtium“ sowie des In-
stituts Mathildenhöhe, e) in Kooperation mit dem Da rmstadt Citymarketing e.V. und dessen
Gremien die Übernahme von operativen Aufgaben für d as Citymarketing, f) Kooperation mit den
Gewerbevereinen sowie deren fachliche Betreuung und Beratung im Stadtmarketing sowie g) die
Beteiligung an übergreifenden Werbemaßnahmen der Region.
Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist die Unters tützung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
– im Einzelfall und auf vertraglicher Grundlage – b ei der Wahrnehmung der dieser nach Art. 137
der Verfassung des Landes Hessen (HV) in Verbindung mit § 19 der Hessischen Gemeindeord-
nung (HGO) obliegenden Gemeinwohlaufgaben, insbeson dere auf den Gebieten des Bildungs- und
Sozialwesens, der Kultur und der Erholung. Hierzu g ehört insbesondere die Übernahme der Be-
triebsführung der Sparte „Messen und Märkte“ des B gA Bürgerhäuser und Märkte der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt.
Die DMK ist ferner zu allen Maßnahmen und Geschäfte n berechtigt, die geeignet sind, den Ge-
sellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu förd ern. Sie kann sich hierbei anderer Unterneh-
men bedienen oder sich an ihnen beteiligen.
(3) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und ko nkretisiert den durch den Gesellschaftsver-
trag begründeten Gegenstand und Zweck der DMK, Dien stleistungen von allgemeinem wirtschaft-
lichem Interesse zu erbringen, um damit den Anforde rungen des Europäischen Beihilfenrechts
(„Almunia-Paket“ und „Altmark-Trans“-Rechtsprechung ) Rechnung zu tragen. Der Betrauungsakt
3
zugunsten der DMK beruht auf der am 31. Januar 2012 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung
der Freistellungsentscheidung 2005/842/EG, dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU.
§ 1
Gemeinwohlaufgabe
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat nach Art. 137 HV in Verbindung mit § 19 HGO die Auf-
gabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die f ür ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftli-
chen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentl ichen Einrichtungen bereitzustellen (Gemein-
wohlaufgabe). Sie ist nach § 121 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGO ferner berechtigt, sich auf den Gebieten
u.a. des Bildungs- und Sozialwesens, der Kultur und der Erholung zu betätigen. Die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt handelt dabei im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge.
(2) Von der in Absatz 1 genannten Aufgabe umfasst ist d as kommunale Standortmarketing ein-
schließlich der Tourismus- und Wirtschaftsförderung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Diese
Tätigkeiten stellen eine von einem öffentlichen Zwe ck getragene Aufgabe der Wissenschaftsstadt
Darmstadt dar, die darauf abzielt, durch Steigerung der Attraktivität und des Bekanntheitsgrades
des Standortes sowie durch Sicherstellung des touri stischen und kulturellen Angebotes, der ent-
sprechenden Infrastruktur und der sonstigen Rahmenb edingungen in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt das wirtschaftliche und soziale Wohl der Einwohner zu sichern oder zu steigern. Sie
tragen nicht zuletzt zu einem höheren Touristenstro m und zu einer Steigerung der Zahl von Ge-
schäfts- und Tagungsgästen und dadurch zu einer Bel ebung der Wirtschaft in der Wissenschafts-
stadt Darmstadt bei. Dadurch führen sie zu einem Be schäftigungszuwachs, höheren Steuerein-
nahmen und einem Attraktivitätsgewinn des Standorts , wodurch letztlich das Gemeinwohl geför-
dert und ein funktionierendes Gemeinwesen geschaffe n wird. Das kommunale Standortmarketing
einschließlich der Tourismus- und Wirtschaftsförder ung gehören zu den freiwilligen kommunalen
Aufgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ihre Erfüllung durch die DMK liegt im allgemei-
nen öffentlichen Interesse.
(3) Ebenfalls von der in Absatz 1 genannten Aufgabe umf asst sind der Betrieb und die Organisati-
on von Messen und Märkten sowie weiteren Veranstalt ungen und Einrichtungen im Kultur- und
Freizeitbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt. D ie diskriminierungsfreie, kontinuierliche und
bezahlbare Bereitstellung von öffentlichen Flächen sowie sonstigen sachlichen wie personellen
Mitteln zur Durchführung von Messen, Märkten und we iteren Veranstaltungen mit kulturellem, so-
zialem und traditionsbildendem Charakter dient insb esondere der Stärkung des örtlichen Zu-
sammengehörigkeitsgefühls sowie der Wahrung von ort sbezogenen Traditionen und Gebräuchen
und damit letztendlich dem kulturellen und sozialen Wohl der Einwohner der Wissenschaftsstadt
Darmstadt. Die öffentliche Förderung eines breit ge fächerten, verlässlichen und flächendeckenden
Kultur-, Freizeit- und Daseinsvorsorgeangebots gewä hrleistet eine qualitativ hochwertige Veran-
staltungsvielfalt, wie sie von privaten Marktteilne hmern mit Gewinnerzielungsabsicht nicht er-
reicht werden könnte. Ein solches Angebot in der St adt ist von besonderer Bedeutung für ein
funktionierendes Gemeinwesen. Die in Satz 1 genannt en Tätigkeiten im Kultur- und Freizeitbe-
reich stellen eine Gemeinwohlaufgabe dar.
(4) Bei den Aufgaben und Tätigkeiten nach Abs. 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 handelt es sich jeweils um
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Uni on (AEUV) und des Freistellungsbeschlusses
der EU-Kommission („Almunia-Paket“). Die genannten Gemeinwohlaufgaben sind von besonderer
Bedeutung für ein funktionierendes Gemeinwesen und werden im öffentlichen Interesse erbracht.
4
(5) Die Betrauung ergibt sich ebenfalls aus dem Gesells chaftsvertrag der DMK sowie dem Be-
schluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissens chaftsstadt Darmstadt vom 06.07.2006
betreffend die Gründung der DMK.
§ 2
Betrautes Unternehmen, Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlaufgabe
(Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses)
(1) In Bestätigung der bisherigen Übung (vgl. auch den Betrauungsakt zugunsten der DMK vom
20. Februar 2013) betraut die Wissenschaftsstadt Da rmstadt die DMK mit der Erbringung nach-
stehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtscha ftlichem Interesse (Gemeinwohlaufgaben in
den Bereichen kommunales Standortmarketing einschli eßlich Wirtschafts- und Tourismusförde-
rung sowie Kultur und Freizeit), die das Unternehmen im Einklang mit seinem Gesellschaftszweck
im Interesse der Einwohner für das gesamte Gebiet d er Wissenschaftsstadt Darmstadt wahr-
nimmt. Die einzelnen, in Absatz 1 aufgeführten DAWI -Leistungen der DMK können aufgrund der
strukturellen Unwirtschaftlichkeit der Aufgabenerfü llung in Bezug auf Qualität, Umfang, Bezahl-
barkeit, Dauerhaftigkeit und universalen Zugang dur ch andere private Marktteilnehmer nicht oder
nicht in der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt a us allgemein- und strukturpolitischen Grün-
den für notwendig erachteten Weise zur Verfügung ge stellt werden und sind daher von der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt als bedarfsnotwendig und erforderlich anerkannt:
(a) Allgemeine Beratungs- und Betreuungstleistungen
• im Rahmen der Tourist-Information sowie der eigenen Website gegenüber Einwohnern
und Touristen, wie u.a. Vermittlung von Hotelzimmer n und privaten Unterkünften sowie
Verkauf von Tickets für Eigen- und Fremdveranstaltungen in der Region,
• gegenüber Geschäfts- und Tagungsreisenden, wie u.a. Vermittlung von Hotelzimmern,
Räumlichkeiten und Tagungslocations sowie Planung i ndividueller Begleitprogramme
für Tagungen einschließlich der Erstellung eines Tagungsplaners,
• gegenüber Beherbergungs-, Gaststätten- und sonstige n gewerblichen Betrieben ein-
schließlich einer Zusammenarbeit mit Gewerbevereine n und der Wissenschaftsstadt
Darmstadt, wie u.a. Koordination öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen,
jeweils soweit die Höhe der Vergütungen und Provisi onen an die DMK insgesamt nicht marktübli-
chen Konditionen entspricht.
(b) Stadtmarketingaktivitäten in den Teilbereichen Tour ismus-, City- und Stadtteilmarketing, wie
u.a.:
• Vertretung der Destination „Wissenschaftsstadt Darmstadt“ auf Fachmessen,
• Konzeptionierung und Durchführung von Maßnahmen zur Image- und Stadtwerbung,
• „Merchandising“ (Darmstadt-Verkaufsartikel) einschl ießlich der Entwicklung touristi-
scher Produkte (u.a. Audioguides, Souvenirs, iPhone Apps).
(c) Öffentlichkeits- und Pressearbeit, wie u.a.:
• Entwicklung und Pflege einer Onlinepräsenz,
• Entwicklung, Herausgabe und Verbreitung von Informa tionsbroschüren einschließlich
5
eines Veranstaltungskalenders.
(d) Übernahme der Betriebsführung der Sparte „Messen un d Märkte“ des BgA Bürgerhäuser und
Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt (u.a. für W ochen-, Jahr-, Weihnachts- und Flohmärk-
te) sowie Betrieb und Organisation von weiteren Ver anstaltungen im Kultur- und Freizeitbe-
reich (u.a. Fastnachtstreiben, Darmstädter Jugendst iltage, Tourismusforum) in der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt einschließlich deren Vermark tung und der Vermietung der hierfür not-
wendigen öffentlichen Flächen und Einrichtungen.
(e) Unmittelbar mit den unter (a) bis (d) gelisteten Ha upttätigkeiten verbundene Nebenleistun-
gen, wie u.a.:
• Erstellung und Vermarktung von Hotel-, Gastronomie- und Kulturangeboten,
• Organisation von öffentlichen und nicht öffentlichen Stadtführungen,
• Übernahme der Besucherbetreuung individueller Grupp en im Rahmen von internen
Hausführungen bei kulturellen Einrichtungen (u.a. Staatstheater),
• Weiterentwicklung von touristischer Infrastruktur (u.a. Wegeleitsystemen),
• Konzeptionierung, Durchführung und Vermarktung von städtischen Digitalisierungs-
maßnahmen in den Bereichen Handel, Kultur und Touri smus, u.a. im Rahmen des Pro-
jektes „Digitalstadt Darmstadt“ sowie im Zusammenha ng mit dem Aufbau eines öffent-
lichen WLAN-Netzes,
• Erarbeitung von Veranstaltungs- und Vermittlungskon zepten sowie pädagogischen An-
geboten einschließlich der Entwicklung digitaler Pr odukte zur Bewerbung der Künstler-
kolonie Darmstadt Mathildenhöhe als Weltkulturerbe in Zusammenarbeit mit der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt sowie dem Institut Mathildenhöhe,
• Zurverfügungstellung von Daten der Freizeit- und Ku ltureinrichtungen in der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt namentlich im Rahmen von For schungsprojekten, wie z.B. dem
Projekt „Smart City Hospitality“ („SCITHOS“) im Ber eich der Entwicklung eines nach-
haltigen Tourismusangebots,
• Beteiligung an übergreifenden Werbemaßnahmen der Region,
• Verwaltungsmäßige und kaufmännische Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Be-
trieb und der Organisation der Messen und Märkte so wie weiterer Veranstaltungen und
Einrichtungen im Kultur- und Freizeitbereich der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt, wie
etwa die Durchführung der Marktaufsicht oder das zi vilrechtliche Forderungsmanage-
ment.
(2) Daneben kann die DMK sonstige Dienstleistungen erbringen, die nicht zu den Dienstleistun-
gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zähl en, soweit sie im konkreten Fall nicht doch
für die Erbringung von Dienstleistungen von allgeme inem wirtschaftlichem Interesse als Neben-
leistungen unmittelbar förderlich sind, wie etwa
• Zurverfügungstellung von Werbeflächen an Dritte gegen Entgelt.
(3) Die DMK wird bei Vorliegen des jeweiligen Jahre s-Wirtschaftsplans bzw. bei wesentlichen Än-
derungen unverzüglich der Wissenschaftsstadt Darmst adt eine aktualisierte Übersicht über die
von ihr zu erbringenden Dienstleistungen vorlegen, insbesondere über solche, die nicht zu den
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen.
6
§ 3
Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen
(Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
nach § 2 Abs. 1 erforderlich, kann die Wissenschaft sstadt Darmstadt an die DMK Ausgleichsleis-
tungen, d.h. alle vom Staat oder aus staatlichen Mi tteln jedweder Art gewährten Vorteile (z.B. Be-
triebs- und Investitionskostenzuschüsse, ein zu mar ktunüblichen Konditionen gewährtes Darle-
hen, eine verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassu ng von Personal, Grundstücken und Gebäuden
oder eine entsprechende Garantie wie eine Bürgschaf t oder Patronatserklärung) entrichten. Die
jeweilige Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigu ngen), die in einem Haushaltsplan der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt veranschlagt ist, ergibt sich aus dem nach den gesetzlichen Regelun-
gen und den dort vorgesehenen Parametern erstellten und beschlossenen jeweiligen Jahres-
Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden anderen N achweis der DMK. Die maximale Höhe der
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen), die nach Art . 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbe-
schlusses während des Betrauungszeitraums durchschn ittlich einen Betrag von € 15 Mio. pro
Jahr nicht überschreiten darf, ergibt sich wiederum aus dem jeweiligen Haushaltsplan der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt i. V. m.§ 3 Abs. 3. Auf d ieser Grundlage entscheidet die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt im Rahmen ihres Haushaltes ü ber die Höhe der Ausgleichsleistungen
(Begünstigungen).
(2) Die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der Wisse nschaftsstadt Darmstadt erfolgen allein
zu dem Zweck, die DMK aus allgemein- und strukturpo litischen Gründen zu fördern und in die
Lage zu versetzen, die ihr nach dem Gesellschaftsve rtrag obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der
Ausgleichsbetrag resultiert ausschließlich aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemei-
nem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1. Sow eit Kosten auf Tätigkeiten nach
§ 2 Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hierfür ist ein gesonderter Nachweis gemäß
§ 5 zu erbringen.
(3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von all-
gemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 zu einem höheren Ausgleichsbetrag, kann
auch dieser berücksichtigt werden. Diese Ereignisse und ihre Auswirkungen sind im Einzelnen
nachzuweisen. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbeschlusses bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) darf unter Berücksichtigung eines an-
gemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den durch die Erfül-
lung der Gemeinwohlaufgaben verursachten Ausgleichs bedarf abzudecken (s. Art. 5 Abs. 1 des
Freistellungsbeschlusses). Für die Ermittlung des A usgleichsbedarfs sind die nach Art. 5 Abs. 2
bis 8 des Freistellungsbeschlusses zu berechnenden „Nettokosten“ maßgeblich (s. Anlage
„Sollausgleichsermittlung“). Die möglichen Gewinne aus den Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 sollen
dabei soweit wie möglich der Finanzierung der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 dienen.
(5) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der DMK auf die Ausgleichsleistungen
(Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vielmehr entscheidet die Wissenschafts-
stadt Darmstadt über die Gewährung von Ausgleichsle istungen (Begünstigungen) nach eigenem
freien Ermessen.
(6) Bereits in der Vergangenheit gewährte Ausgleichsle istungen (Begünstigungen) der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt an die DMK werden von dieser Betrauung umfasst.
7
§ 4
Kontrolle von Überkompensation
(Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsleistu ngen (Begünstigungen) keine Überkom-
pensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 entsteht oder für Tätigkeiten
nach § 2 Abs. 2 Vorteile gewährt werden, führt die DMK gegenüber der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel.
Dies geschieht durch den jeweiligen Jahresabschluss und anderweitige, durch die Wissenschafts-
stadt Darmstadt auf eine Überkompensierung der zur Verfügung gestellten Mittel hin zu überprü-
fende Nachweise entsprechend § 3 Abs. 1, insbesonde re durch die zu erstellende Trennungs-
rechnung nach § 5. Der geprüfte Jahresabschluss der DMK ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt
zur Verfügung zu stellen.
(2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10 % des durchschnittlichen jährli-
chen Ausgleichs im Betrauungszeitraum, fordert die Wissenschaftsstadt Darmstadt die DMK zur
Rückzahlung des überhöhten Betrages auf. Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von ma-
ximal 10 %, kann der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Ausgleichszeitraum angerechnet
werden. Der durchschnittliche jährliche Ausgleich e rgibt sich dabei aus der Betrachtung eines zu-
sammenhängenden dreijährigen Zeitraums, einschließl ich des Jahres, in dem die Überschreitung
erfolgt. Die Überkompensierung ist bei der künftige n Berechnung der Ausgleichsleistungen (Be-
günstigungen) zu berücksichtigen.
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt dafür Sorge, dass im Rahmen oder neben der jeweili-
gen Jahresabschlussprüfung der DMK ein Wirtschaftsp rüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder eine andere sachkundige Stelle gemäß Art. 6 de s Freistellungsbeschlusses prüft, ob die
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die DMK di e in dem Freistellungsbeschluss festgeleg-
ten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-beihilfenr echtskonform verwendet worden sind. Das
Recht der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Ergreifu ng alternativer Maßnahmen für die regel-
mäßige Kontrolle, die während des Betrauungszeitrau ms zumindest alle drei Jahre sowie am En-
de des Betrauungszeitraums zu erfolgen hat, bleibt hierdurch unberührt. Im Hinblick auf mögli-
che Investitionskostenzuschüsse kontrolliert die Wi ssenschaftsstadt Darmstadt ergänzend die
Schlussrechnung über die Maßnahmen, die ihr von der DMK rechtzeitig vorzulegen ist. Im Hin-
blick auf mögliche Bürgschaften stellt die Wissensc haftsstadt Darmstadt zusätzlich jährlich eine
Übersicht über etwaige von der Wissenschaftsstadt Darmstadt übernommene Bürgschaften auf.
§ 5
Trennungsrechnung
(Zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Die DMK hat im Rahmen der Aufstellung des Jahres-Wi rtschaftsplans eine Planrechnung zu
erstellen, in der der Ausgleichsbedarf für die Täti gkeiten nach § 2 Abs. 1 sowie die Nettokosten
der sonstigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 jeweils g esondert dargestellt werden. Diese Trennungs-
rechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 de s Freistellungsbeschlusses i.V.m. der Trans-
parenzrichtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission zu erfüllen.
(2) Die der Trennungsrechnung zugrunde liegenden Rechnu ngslegungsgrundsätze (Kostenrech-
nung) müssen bereits bei Aufstellung des Jahres-Wir tschaftsplans eindeutig bestimmt sein und
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sind in der Regel erst für die Trennungsrechnung de s Folgejahres änderbar. Über die Rechnungs-
legungsgrundsätze, insbesondere die Maßstäbe der Sc hlüsselung für einzelne Kosten und Erlöse,
die auf zwei oder mehrere Tätigkeiten entfallen, sind Aufzeichnungen zu führen.
(3) Die DMK wird die Trennungsrechnung nach §§ 5 Abs. 1 und 2 entsprechend der Kontrolle der
Überkompensation nach § 4 Abs. 3 beurteilen lassen und das Ergebnis der Wissenschaftsstadt
Darmstadt in geeigneter Form zur Kenntnis bringen.
§ 6
Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen
(Zu Art. 7 und 8 des Freistellungsbeschlusses)
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen und Informationen, die not-
wendig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten Ausg leichsleistungen (Begünstigungen) mit
dem Freistellungsbeschluss vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeit-
raum von mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfügbar zu halten.
§ 7
Geltungsdauer und Beendigung
(Zu Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Die Betrauung erfolgt grundsätzlich für eine Da uer von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Be-
trauungsaktes. Soweit Investitionen der DMK für die Erbringung der Dienstleistungen von allge-
meinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 e rforderlich werden, die so erheblich sind,
dass sie nach allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätz en über einen längeren Zeitraum abge-
schrieben werden müssen, verlängert sich der Betrau ungszeitraum hinsichtlich dieser Investitio-
nen längstens um die Abschreibungsdauer. Über eine anschließende Betrauung in Übereinstim-
mung mit dem nationalen und europäischen Recht wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt jeweils
möglichst frühzeitig befinden.
(2) Die Betrauung kann von der Wissenschaftsstadt Darmstadt jederzeit geändert oder widerrufen
werden.
§ 8
Verantwortliche Stellen
Zuständige Stelle für den Vollzug dieses Betrauungs aktes ist auf Seiten der Wissenschaftsstadt
Darmstadt der Magistrat. Zuständige Stelle auf Seit en der DMK ist die Geschäftsführung, die für
bestimmte oder alle Angelegenheiten eine Stellvertr eterin oder einen Stellvertreter benennen
kann.
§ 9
Anpassung an geänderte Rechtslage
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betrauung unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden könne n, ohne dass damit die Aufrechterhaltung
der Betrauung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt oder die DMK unzumutbar wird, werden
9
dadurch die übrigen Bestimmungen dieser Betrauung n icht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich
eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unw irksamen oder undurchführbaren Bestimmun-
gen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist du rch die Wissenschaftsstadt Darmstadt im
Einvernehmen mit der DMK eine Bestimmung zu treffen , die dem von der Betrauung angestreb-
ten Zweck am nächsten kommt.
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird bei (wese ntlichen) Änderungen der Rechtslage oder
des Tätigkeitsumfangs der DMK eine Anpassung der Be trauung vornehmen, wenn die Erreichung
des Zwecks der Betrauung dies erfordert.
§ 10
Ausgleichsvorbehalt
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) auf der Grund lage dieses Betrauungsaktes können frühes-
tens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gewährt wer den. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn
zu diesem Betrauungsakt ein Rechtsbehelfsverzicht s eitens der DMK rechtswirksam erklärt wur-
de.
§ 11
Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und In-Kraft-Treten
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsst adt Darmstadt hat in ihrer Sitzung am
________ den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt beschlossen.
(2) Die Betrauung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
§ 12
Anlagen
Bestandteil dieses Betrauungsaktes sind die folgenden Unterlagen:
1. Muster der Bestätigung des Erhalts des Betrauung saktes durch die DMK (s. Anhang 1);
2. Berechnungsschema zur Ermittlung des zulässigen „Sollausgleichs“ (s. § 3 Abs. 4) für die
DMK (s. Anhang 2);
3. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt vom
06.07.2016 betreffend die Gründung der DMK;
4. Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt v om 20.02.2013 zugunsten der DMK ge-
mäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der W issenschaftsstadt Darmstadt vom
19. Februar 2013.
10
§ 13
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Betrauungsakt (Bescheid) kann innerhal b eines Monats nach seiner Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt, erhoben werden.
Darmstadt, den____________
____________________ _____________________
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
11
Anhang 1
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH
- Geschäftsführung -
Luisenplatz 5
64283 Darmstadt
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Rechtsamt -
Luisenplatz 5 A
64283 Darmstadt
Öffentlicher Betrauungsakt
Hiermit bestätigen wir, den Öffentlichen Betrauungs akt der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt vom ___________ zur EU-beihilferechtlichen Be trauung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt Marketing GmbH am _________________ empfangen zu haben.
Darmstadt, den ____________
___________________________
Anja Herdel
Geschäftsführerin
12
Anhang 2
Sollausgleichsermittlung
Anlage zum Wirtschaftsplan [Jahr] der
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH
Ermittlung der zulässigen DAWI-Ausgleichsleistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Ermittlung der
zulässigen
Ausgleichsleis-
tung auf Basis
Wirtschaftsplan
20.. (Soll)
Bezeichnung
Gemein-
wirtschaftliche
Verpflichtung
Bereiche
außerhalb der
gemein-
wirtschaftli-
chen
Verpflichtung
Summe
EUR EUR EUR
A) Gesamtaufwand
(Aufwendungen zzgl.
Gewinnaufschlag)
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibungen
Sonst. betr. Aufwendungen
Zinsen u. ähnl. Aufwendungen
Steuern
Bestandsveränderung
(falls negativ)
Periodenfremdes/
Neutrales Ergebnis (falls nega-
tiv)
ggf. + 4% Gewinnaufschlag 3
=Gesamtaufwand
B) Erträge
./. Umsatzerlöse
./. Sonstige betriebliche E r-
träge
./. Steuern (falls Erstattung)
./. Beteiligungserträge
./. Evtl. Zuschüsse von Dritten
./. Sonstige Zinsen / Erträge
./. Periodenfremdes/
Neutrales Ergebnis (falls posi-
tiv)
=“Einnahmen“
C) Zulässiger Aus-
gleich im Rahmen
der gemeinwirt-
schaftlichen Ver-
pflichtung
Soll-Aufwand (A-B)
ggf. Abzug wegen Über-
kompensation aus Vorjahren
ggf. Hinzurechnung wegen
nachgeholter/vorbehaltener
Ausgleichsleistung
=berichtigter Soll-Ausgleich
(geplante Ausgleichsleistung)
* Bitte prüfen und dokumentieren, ob „angemessen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ff. Freistellungsbeschluss 2012/21/EU
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Luisenplatz 5a
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0021
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.01.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00