V/0577/2024
Anmeldeverfahren zu den weiterführenden städtischen Schulen
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Beschlussvorlage
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V/0577/2024
V/0577/2024
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Anmeldeverfahren zu den weiterführenden städtischen Schulen
Beratungsfolge
01.10.2024 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
09.10.2024 Hauptausschuss Vorberatung
09.10.2024 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass Ersatzschulträger bei der Terminierung des Anmeldeverfah-
rens für ihre weiterführenden Schulen abweichend von den Regelungen der APO-S I andere als
die dort vorgegebenen Zeiträume festlegen können.
2. Der Rat beschließt, Än derungen zu den Anmeldeverfahren der städtischen Schulen für das
Schuljahr 2026/2027 vorzusehen und deshalb
- für die Anmeldung zu den städtischen Gesamtschulen zunächst weiterhin ein vorgezoge-
nes Verfahren bei der Bezirksregierung Münster zu beantragen,
- die Nutzung der Onlineplattform schulbewerbung.de des Anbieters OWL.IT für das An-
meldeverfahren zur Sekundarstufe I und zur Primarstufe der städtischen Schulen bis zum
Schuljahr 2026/2027 zurückzustellen.
3. Der Rat beschließt, Zweit- und Drittwünsche erst im Rahmen des Anmeldeverfahrens der wei-
terführenden Schulen zum Schuljahr 2026/2027 entgegenzunehmen.
4. Der Antrag der FDP -Fraktion A-R/0007/2024 „Anmeldeverfahren für weiterführende Schulen
reformieren!“ ist damit in Teilen aufgegriffen und wird im Zusammenhang mit einer Verwal-
tungsvorlage zum Anmeldeverfahren 2026/2027 berücksichtigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Amt für Schule und
Weiterbildung
19.09.2024
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Wimmer
Telefon: 492-4050
WimmerWo@stadt-
muenster.de
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Begründung:
Zu 1.
Die Schullandschaft in Münster verfügt zur Erfüllung der Schulpflicht im Wesentlichen über öffentliche
Schulen in kommunaler Trägerschaft, ergänzt durch Ersatzschulen in freier Trägerschaft nach § 100
ff. Schulgesetz NRW. Dazu gehört das Schulangebot des Bistums Münster mit einer Gesamtschule,
drei Gymnasien und einer Förderschule. Bei der Bindung der Ersatzschulträger und ihrer Schulen an
die Vorgaben des Schulrechtes wird in § 100 Absatz 3 Schulgesetz NRW differenziert:
“Für Ersatzschulen gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Gleichwertigkeit
mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Auf Ersatzschulen finden über die Vorschriften dieses
Abschnitts hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies aus-
drücklich bestimmt ist.”
Dies kommt auch in den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprü-
fungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs - und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) und
den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck.
Zwar wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 1 “Aufnahme” der APO-S I unter Punkt 1.1.1 allgemein
die Verpflichtung der Schulträger zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Anmeldeverfahrens und
der Zeitraum dafür festgelegt. Allerdings wird in 1.1.7 “...den Trägern von Ersatzschulen (...) empfoh-
len, sich an dem Verfahren gemäß Nummern 1.1.1 bis 1 .1.6 zu beteiligen.”; eine Verpflichtung dazu
besteht demnach nicht.
Die Schulträgerin Stadt Münster hat im Vorfeld mehrerer Anmeldeverfahren das Gespräch mit dem
Bischöflichen Generalvikariat gesucht, um die Möglichkeiten eines gemeinsamen Zeitraums für die
Anmeldungen zu den gymnasialen Bildungsgängen zu beraten. Seitens des Bistums als Schulträger
wurde stets auf die Besonderheit des Bekenntnisses an den Gymnasien des Bistums hingewiesen,
das sich in den Schulprogrammen und im schulische n Leben an den Schulen widerspiegelt und des-
halb ein vorgezogenes Verfahren gegenüber den städtischen Gymnasien rechtfertigt. Die Schulen
des Bistums seien Angebotsschulen, weswegen ein vorgezogenes Verfahren sachgerecht sei. Schü-
ler*innen, die keine Aufnahme an einem bischöflichen Gymnasium gefunden haben, könnten sich so
gleichberechtigt an den städtischen Gymnasien um einen Schulplatz bewerben.
Zu 2.
Die Anmeldung an einer Grundschule oder einer Schule der Sekundarstufe I ist für die Familien ein
bedeutendes Ereignis. Schon im Vorfeld der eigentlichen Anmeldetermine werden deshalb Informati-
onsveranstaltungen und Tage der offenen Tür an den Schulen angeboten, um einen Eindruck vom
Schulprofil, Angeboten und Gebäuden gewinnen zu können.
Bei diesen Veranstaltungen ist sehr oft auch das Verfahren zur Anmeldung ein Thema. Die jährlich
jeweils ca. 2.600 Anmeldungen zu den Grund - und weiterführenden Schulen ohne Sekundarstufe II
müssen in einem relativ kurzen Zeitraum durch Schulleitungen und Sekretariate mit einer absoluten
Verlässlichkeit für die Eltern und Erziehungsberechtigten bewältigt werden. Diese Verlässlichkeit und
die notwendige Effizienz fußt auch auf verlässliche und bekannte Vorgaben, mit denen die Anmelde-
verfahren durchgeführt werden.
Mit den Klarstellungen der Verwaltungsvorschriften zur APO-S I aus 20 22 hinsichtlich der Anmelde-
möglichkeiten und Angaben von Zweit- und Drittwunsch, einer möglichen Abkehr vom vorgezogenen
Verfahren für die städtischen Gesamtschulen und der Einführung der digitalen Anmeldemöglichk eit
via schulbewerbung.de, stehen mehrere Veränderungen des Anmeldeverfahrens sowohl zur Primar-
stufe als auch zur Sekundarstufe I im Raum.
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Vorgezogenes Anmeldeverfahren städtische Gesamtschulen
Vorgezogene Anmeldeverfahren können bei einem erwartbaren An meldeüberhang bei einer oder
mehreren Schulen einer Schulform für diese Schulform oder für eine neu genehmigte Schule im Er-
richtungsjahr beantragt werden. Das Verfahren ist in der 1. Woche des Anmeldezeitraums durchzu-
führen, der mit dem letzten möglichen Tag der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse an den Grundschu-
len beginnt und 6 Wochen umfasst.
Auf Basis dieser Regelung hat die Stadt Münster in den zurückliegenden Jahren für die städtischen
Gesamtschulen bei der Bezirksregierung Münster ein vorgezogenes Anmel deverfahren für diese
Schulform beantragt. Die Anträge sind angesichts der über alle Anmeldeverfahren der letzten Jahre
belegten Anmeldeüberhänge für rund 300 Schulplätze genehmigt worden.
Mit einem vorgezogenen Anmeldeverfahren für eine Schulform wird prinzipiell allen Eltern und Erzie-
hungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt, eine Erstanmeldung an der von i hnen gewünschten
Schule dieser Schulform vorzunehmen.
Im Falle einer Ablehnung haben diese die Möglichkeit, auch an den anderen städtischen weite rfüh-
renden Schulen im nachfolgenden Anmeldeverfahren, beginnend mit der dritten Woche des Anmel-
dezeitraumes, eine Erstanmeldung vorzunehmen. Sie sind damit Eltern und Erziehungsberechtigten,
die für ihr Kind statt einer Anmeldung an einer städtischen Gesam tschule eine Anmeldung an einer
weiterführenden Schule im regulären Anmeldeverfahren wählen, gleichgestellt.
Die fachliche Berechtigung eines vorgezogenen Verfahrens für einzelne Schulformen gegenüber an-
deren Schulformen wird kontrovers diskutiert. Dem La ndtagsbeschluss lag für seine Beratungen ein
Bericht des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen1 vor. Dem Bericht
ist eine zu diesem Zeitpunkt (2022/2023) aktuelle Übersicht über die vorgezogenen Anmeldeverfah-
ren in NRW beigefügt. Im Bericht heißt es: „Die Rückmeldungen der Bezirksregierungen zu den ge-
nehmigten vorgezogenen Anmeldeverfahren der letzten fünf Jahre zeigen, dass für jede Schulform
Anträge auf ein vorgezogenes Anmeldeverfahren vorgelegen haben. In der Relation überwiegen die
Anträge der Gesamtschulen deutlich. Je nach Regierungsbezirk fanden aber auch vermehrt vorgezo-
gene Anmeldeverfahren an Realschulen und Gymnasien statt. Im Übrigen liegen keine großen
Schwankungen bei den antragstellenden Schulträgern vor. Dies spricht für eine gewachsene Struktur
des gesamten Anmeldeverfahrens in den Kommunen.“
Und weiter: „Trotz einer gestiegenen Anzahl an Gesamtschulen bestehen an vielen Gesamtschulen
weiterhin Anmeldeüberhänge. Bei vielen Schulträgern suchten in den vergangenen Jahren regelmä-
ßig mehr Eltern nach einem Schulplatz in einer integrierten Schulform im Ganztagsbetrieb als dort
vorhanden waren. Durch diese Situation kann der Eindruck entstehen, dass mit dem vorgezogenen
Anmeldeverfahren die Schulform Gesamtschule bevorzugt werden, insbesondere in den Kommunen,
in denen auch Schulplätze an anderen Schulformen nicht ausreichend vorhanden sind (z. B. Köln).
Hierfür ist jedoch nicht das Anmeldeverfahren ursächlich, sondern die Schulentwicklungsplanung der
Schulträger. Das eigentliche Problem liegt daher nicht in der Wahl eines vorgezogenen Anmeldever-
fahrens, sondern darin, dass in einigen Kommunen keine ausreichenden Schulplätze an den von den
Eltern gewünschten Schulformen oder Schulstandorten vorhanden sind.“
Mit einer Stellungnahme im Rahmen einer Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Schule
und Bildung des Landtags Nordrhein -Westfalen am 18. Januar 2023 zu einem Antrag der FDP -
Landtagsfraktion 2 hat die Landeselternkonferenz NRW als Dachverband der Sta dt- und Kreisschul-
pflegschaften in ihrer Stellungnahme an den Landtag Nordrhein-Westfalen3 mit der Schlussfolgerung
bewertet, dass ein vorgezogenes Verfahren für eine Schulform zu einer Minderung des Risikos für
Eltern und ihre anzumeldenden Kinder führt, bei einer Abweisung an einer Schule der vorgezogenen
Schulform Aufnahme an einer anderen weiterführenden Schule zu finden.
1 LT-Vorlage 18/676
2 „Verfahren zur Anmeldung an weiterführenden Schulen für alle Schulformen in gleicher Weise transparent,
effektiv und fair gesta lten“ LT-Drs. 18/979
3 LT-Stellungnahme 18/207
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Gleichzeitig sieht die Landeselternschaft in diesem Verfahren eine Bevorzugung der Schulen im vor-
gezogenen Anmeldeverfahren, bei denen es sich in der Regel um integrierte Schulen handelt. Be-
gründet sei ein vorgezogenes Verfahren aus Sicht der Landeselternkonferenz dann, “...wenn die Fa-
milien integrierte Schulen grundsätzlich vorzögen.”
Das dies nicht a priori angenommen werden k önne, wird mit dem Verweis auf Kommunen, in denen
einzelne Gesamtschulen nach Abschluss des vorgezogenen Verfahrens noch über freie Plätze verfü-
gen, obwohl es Abweisungen an anderen Gesamtschulen gegeben hat, begründet: “Im Falle der Ab-
lehnung suchen die Familien häufig einen Platz im gegliederten Schulsystem statt an einer schlechter
beleumundeten Gesamtschule.” heißt es in der Stellungnahme.
Auch wenn diese Vermutung begründet ist, kann sie für die spezifische Situation in Münster nicht
einfach übernommen wer den. In Münster hat es in keinem Anmeldejahr seit Bestehen der ersten
städtischen Gesamtschule nach Abschluss des vorgezogenen Verfahrens noch freie Kapazitäten an
einer Schule dieser Schulform gegeben und auch mit der Genehmigung der dritten städtischen G e-
samtschule sind alle verfügbaren Schulplätze dieser Schulform mit Erstanmeldungen belegt worden.
Zweit- oder gar Drittwünsche für eine andere Schule dieser Schulform wären nicht zum Zuge ge-
kommen. So ist in Münster eher davon auszugehen, dass die vom Landeselternrat für ein begründe-
tes vorgezogenes Verfahren zu wertende Voraussetzung eines grundsätzlichen Vorzugs integrierter
Schulen bei diesen Eltern und Erziehungsberechtigten in Münster anzunehmen ist. Dafür spricht
auch, dass die Rückgabe eines Gesamtsc hulplatzes nach einer erfolgten Aufnahmeentscheidung
durch die Eltern und Erziehungsberechtigten so gut wie nicht vorkommt.
Die Situation in Münster entspricht damit eher der in dem oben zitierten Passus der Stellungnahme
des Ministeriums für Schule und B ildung geschilderten Problematik generell nicht ausreichender Ge-
samtschulplätze in Münster.
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung hat im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage
V/0587/2023 „Bericht zur externen Begleitung der Schulentwicklungsplanu ng d er weiterführenden
Schulen - Beschluss zum weiteren Vorgehen“ die Verwaltung beauftragt, u. a. für die Bedarfsfeststel-
lung für den Übergang in die Sekundarstufe I (Elternbefragung) die Stadtelternschaft einzubeziehen.
Die Stadtelternschaft plant dazu ein breit angelegtes Beteiligungsverfahren, bei dem den Schul-
pflegschaften der Schulen Gelegenheit gegeben werden soll, Vorzüge und Nachteile eines vorgezo-
genen Verfahrens zu diskutieren und abzuwägen. Genauere Details zum Ablauf der Elternbeteiligung
lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage noch nicht vor.
Es ist nicht davon auszugehen, dass das Elternvotum für eine politische Entscheidung in der Sache
rechtzeitig vor den Fristen zur Beantragung des vorgezogenen Verfahrens vorliegen wird.
Digitales Anmeldeverfahren zur Primar- und Sekundarstufe I
Die Schulträgerin Stadt Münster nutzt seit dem Schuljahr 2009/2010 die Onlineplattform schueleran-
meldung.de (Schüler Online) des Anbieters OWL.IT4, um das Anmeldeverfahren zu den Bildungsgän-
gen der gymnasialen Oberstufe und der Berufskollegs (Sekundarstufe II) zu bewältigen. Mit der Wei-
terentwicklung der Onlineplattform zu schulbewerbung.de im Zuge des Onlinezugangsgesetztes hat
OWL.IT gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Bildung und dem KDN -Dachverband kom-
munaler IT-Dienstleiter das Verfahren im Wesentlichen insoweit erweitert, als dass eine Nutzung des
Verfahrens nunmehr auch für die Sekundarstufe I der weiterführenden Schulen und die Primarstufe
ermöglicht wird. Gleichwohl hat die Schulträgerin Stadt Münster die Umstellung auf das neue digitale
Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2023/2024 zunächst weiterhin auf die Anmeldungen zur Sekundar-
stufe II beschränkt.
4 Ein seit dem 01.01.2024 neugebildeter kommunaler Zweckverband verschiedener kommunaler IT -
Dienstleister aus OWL
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Ein vom Anbieter OWL.IT geplantes Upgrade auf die nunmehr unter „schulbewerbung.de“ firmierende
Anmeldeplattform konnte allerdings nicht rechtzeitig für eine ausreichende Testung und den notwen-
digen kommunikativen Vorlauf an alle Beteiligten im Vorfeld zu der Anmeldung für das Schuljahr
2024/2025 fertiggestellt werden und hat bei den Schulen mit Sekund arstufe II-Angeboten zu erhebli-
chem Unmut geführt.
Die Nutzung des U pgrades wurde deshalb in Abstimmung mit den umliegenden Kreisen für das An-
meldeverfahren zum Schuljahr 2024/2025 zurückgestellt. Laut OWL.IT sollte die vollumfängliche
Funktionalität von schulbewerbung.de bis Mitte 2024 und dann auch für ein digitales Anmeldeverfah-
ren zur Primar- und Sekundarstufe gewährleistet sein.
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine umfängliche und mit ausreichend zeitlichem
Vorlauf geplante Kommunikation mit allen beteiligten Akteuren unerlässlich ist. Zumindest für die An-
meldungen zur Primarstufe zum Schuljahr 2025/2026 ist die Umsetzung schon durch diese Zeitpla-
nung ausgeschlossen.
Um Verunsicherungen im Vorfeld auf die Umstellung des Anmeldeverfahrens so gering wie möglich
halten zu können, hat sich die Schulträgerin Stadt Münster im Mai 2024 an der Initiative der Städte
Dortmund, Düsseldorf, Essen, Hamm, Herne, Minden, Mönchengladbach, Recklinghausen und Wup-
pertal in Richtung OWL.IT, Ministerium für Schule und Bildung und KDN -Dachverband kommunaler
IT-Dienstleister mit der Forderung beteiligt, eine nutzungsfähige und praxistaugliche Onlineplattform
bereitzustellen.
Eigene Erfahrungen mit der von OWL.IT bereitgestellten Testumgebung haben gezeigt, dass dies
aktuell noch nicht gegeben ist. Mit Blick auf die Zielgruppe der Anmeldenden sind beispielsweise die
Zugangsvoraussetzungen über den digitalen Personalausweis oder das Elster -Zertifikat zur Erstel-
lung der notwendigen BundID als hohe Hürden einzuschätzen.
Der ebenfalls mögliche und wahrscheinlich hauptsächlich genutzte Zugang über Benutzername und
Passwort verfügt über die geringste Sicherheitsstufe und verlangt des halb zusätzlich nach erfolgrei-
cher digitaler Anmeldung einen analogen Ausdruck, der zur Schule zu senden ist. Gründe für eine
fehlgeschlagene Generierung des Passwortes waren schwer zu identifizieren.
Ein mehrsprachiges Format und ein Angebot in leichter Sprache sind zudem erst angekündigt. Unkor-
rigiert falsch eingegebene Daten bei der Erstellung einer BundID werden automatisiert in schulbewer-
bung.de übernommen und müssen durch nachfolgend eingebundene Akteure erkannt und korrigiert
werden.
Diese beispielhaften Schwachstellen lassen erwarten, dass schulbewerbung.de bis zu den Anmel-
dungen zur Primar- und Sekundarstufe I zum Schuljahr 2025/2026 angesichts der sehr heterogenen
Zielgruppe der Anmeldenden noch keine alltagstaugliche Reife erlangt hat und aus Sicht der Verwal-
tung weitere Testungen auch mit Vertreter*innen der jeweiligen Nutzergruppen vorangestellt werden
sollten.
Aus Sicht der Verwaltung ist es nicht zu verantworten, ein lückenhaftes und unausgereiftes Produkt
zum kommenden Anmeldeverfahren einzusetzen und damit einen reibungslosen Ablauf des gesam-
ten Verfahrens zu gefährden.
Da bislang eine solche lauffähige Version nicht vorliegt und zudem die nötige Vorbereitung für die
Integration eines neuen Verfahrens schon jetzt nicht mehr zur Verfügung steht, kann das neue Tool
frühestens zum Schuljahr 2026/2027 eingesetzt werden.
OWL.IT hat im Anschluss an die Stellungnahme seitens der Städte das Gespräch mit den an der Ini-
tiative beteiligten Städte gesucht, um Umsetzungswege für die Umstellung des Verfahrens der Schul-
anmeldung auf schulbewerbung.de zu besprechen. Eine Entscheidung darüber, ob OWL.IT für das
Verfahren der Anmeldung zum Schuljahr 2025/2026 ausschließlich schulbewerbung.de anbieten will,
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lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage noch nicht vor. Aus Sicht der Verwaltung sollte unab-
hängig davon der Einsatz der Plattform zum Schuljahr 2025/2026 weiterhin ausschließlich auf die
Sekundarstufe II beschränkt bleiben.
Zu 3.
In § 1 Absatz 1a der APO -S I ist geregelt, dass eine Anmeldung nur a n einer Schule zulässig ist.
Gleichzeitig wird die Möglichkeit eröffnet, dass der Schulträger einen Zweit - und Drittwunsch nach
einer anderen Schule oder Schulform erfragen kann. Die Formulierung impliziert damit kein elterliches
Recht, einen Zweit- oder Drittwunsch zu hinterlegen, sondern überlässt es den Schulträgern , einen
Zweit- oder Drittwunsch abzufragen.
Eine förmliche Anmeldung und die Angabe eines Zweit - oder Drittwunsches müssen dabei in ihrer
Wirkung unterschiedlich bewertet werden.
So ist die Angabe eines Zweit - und Drittwunsches nicht automatisch einer Anmeldung an dieser
Schule gleichgesetzt. Auch dann nicht, wenn die förmliche Anmeldung an einer Schule abgewiesen
werden muss.
Der nur einmalig an Eltern und Erziehungsberechtigte ausgehändigt e Anmeldeschein wird im Fall
einer Abweisung an diese durch die abweisende Schule zurückgegeben oder kann mit deren Einver-
ständnis an die zuvor benannte Zeitwunschschule weitergeleitet werden. Erst dadurch wird aus der
Zweitwunschangabe eine förmliche Schulanmeldung.
Damit erfüllt sich aber nicht die immer wieder geäußerte Erwartungshaltung anmeldender Eltern und
Erziehungsberechtigter, auf jeden Fall an der Zweit - oder Drittwunschschule angenommen zu wer-
den, wenn die Erstanmeldung nicht zum Zuge gekommen ist. Die Aufnahme an einer Zweitwunsch-
schule ist nur dann gesichert, wenn diese Schule noch über ausreichend Plätze über die Zahl der
Erstanmeldungen hinaus verfügt und die Schulleitung eine positive Aufnahmeentscheidung trifft. Die
Erstanmeldungen haben gegenüber der Zweitwunschangabe einen vorrangigen Anspruch auf einen
Schulplatz. Die Bestimmungen aus § 1 Absatz 1a APO-S I und den dazugehörigen Verwaltungsvor-
schriften führen konsequenterweise zu einer Rangigkeit zw ischen Erstanmeldung und Zweit -
/Drittwunsch. Freie Plätze an einer Schule nach Erstanmeldung werden bei überzähligen Zweitwün-
schen nur unter diesen kriteriengeleitet vergeben.
Eltern und Erziehungsberechtigte, die keinen Zweit- und Drittwunsch angegeben haben, können sich
mit dem Anmeldeschein selbst an einer anderen Schule anmelden und sich in Konkurrenz zu den zu
Anmeldungen gewandelten Zweit- und Drittwünschen um verbliebene Schulplätze aus dem Verfahren
der Erstanmeldung bewerben. Für den Fall, dass es sich um eine Anmeldung abweichend von der
Grundschulempfehlung handelt, wird ein erneutes Beratungsgespräch mit der Schulleitung erforder-
lich (§ 1 Abs. 1b APO-S I)
In den zurückliegenden Anmeldeverfahren ist ein Zweit- und Drittwunsch nicht aktiv durch den Schul-
träger respektive durch die die Anmeldung entgegennehmende Schule erfragt worden.
Mit der zukünftigen Anmeldung über schulbewerbung.de kann der Prozess automatisiert abgebildet
werden und bei vorliegender Einverständniserklärung der Eltern die Anmeldung an die Zweit - oder
ggfs. Drittwunschschule weitergeleitet werden.
Deshalb soll die Möglichkeit, einen Zweit- und Drittwunsch bei der Anmeldung zu hinterlegen, mit der
Umstellung auf das digitalisierte Anmeldeverfahren verbunden und gemeinsam mit den weiteren Ent-
scheidungen in einem Anmeldeverfahren eingeführt werden.
Fazit:
Zu entscheiden ist die Frage, ob anstelle des vorgezogenen Anmeldeverfahrens für die städtischen
Gesamtschulen ein zeitgleiches Verfahren durchgeführt werden soll. In einem solchen Fall ist die Ab-
frage eines Zweit- oder Drittwunsches sinnvoll; wird vermutlich auch erwartet.
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Dies wird aber erst mit Einführung des neuen Tools schulbewerbung.de möglich sein, das frühestens
2026 zum Einsatz kommen kann.
Die Entscheidung, schon beim kommenden Anmeldeverfahren auf das vorgezogene Verfahren zu
verzichten, ist indes durchaus möglich. Das aber würde bedeuten,
dass beim kommenden Anmeldeverfahren keine Zweit- und Drittwünsche entgegenge-
nommen werden können,
die Verfahrensumstellung ohne vorliegendes Votum der Stadtelternschaft erfolgt,
durch die Einführung des Tools schulbewerbung.de zu 2026 sich in zwei aufeinander fol-
genden Jahren grundlegende Verfahrensänderungen ergeben würden.
Damit bei Änderungen des Anmeldeverfahrens Informationsbrüche und Verunsicherungen so gering
wie möglich gehalten werden, sollten sie nicht über mehrere Anmeldeverfahren verteilt eingeführt
werden und die zeitliche Möglichkeit einer umfassend vorbereitenden Kommunikation in Schulen und
Elternschaft vorsehen.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die grundlegenden Änderungen zum Verfahren auf der Grundla-
ge eines Elternvotums und mit Einsatz des neuen Tools zeitgleich in einer einmaligen Umstellung
zum Schuljahr 2026/2027 vorzunehmen.
Zu 4.
Der Antrag A -R/0007/2024 „Anmeldeverfahren für weiterführende Schulen reformieren“ der FDP -
Fraktion im Rat der Stadt Münster verfolgt zum einen das Ziel, in Gesprächen mit dem Bistum als
Ersatzschulträger Einvernehmen zu einem gemeinsamen Anmeldezeitfenster zu erreichen und zum
zweiten, auf die Beantragung eines vorgezogenen Verfahrens für die städtischen Gesamtschulen zu
verzichten.
Mit dieser Vorlage ist das Antragsziel hinsichtlich der Schulen des Bistums erledigt worden, der Ver-
zicht auf eine Beantragung des vorgezogenen Verfahrens für die städtischen Gesamtschulen wird in
der Verwaltungsvorlage zu den Anmeldungen zum Schuljahr 2026/2027 erneut behandelt.
I. V.
gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Ratsantrag der FDP-Fraktion Nr. A-R/0007/2024
„Anmeldeverfahren für weiterführende Schulen reformieren!“
Anlage 1_Antrag der FDP Ratsfraktion an den Rat Nr. A_R_0007_2024
2016 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0007/2024 Freie - Demair; ten FDP-Ratsfraktion Rothenburg 20/21 48143 Münster Tel. 0251 - 987 30 60 Email: fraktion@fdp-ms.de Antrag nach $ 3 Abs. 2 GO an den Rat der Stadt Münster Münster, 05.02.2024 Anmeldeverfahren für weiterführende Schulen reformieren! Der Rat möge beschließen: Der Rat beauftragt die Verwaltung, das bevorstehende Anmeldeverfahren für die weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2025/2026 so vorzubereiten und zu organisieren, dass alle städtischen wei- terführenden Schulen zur selben Zeit die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler entgegenneh- men. Ein vorgezogenes Anmeldeverfahren für eine oder alle städtischen Gesamtschulen soll für das o.g. Schuljahr nicht beantragt werden. Außerdem wird die Verwaltung aufgefordert, erneut mit dem bischöflichen Generalvikariat Gesprä- che darüber zu führen, dass sich auch die bischöflichen Schulen dem vereinheitlichten Anmeldever- fahren anschließen. Begründung: Für das Schuljahr 2024/2025 wurde ein vorgezogenes Anmeldeverfahren für die städtischen Ge- samtschulen bei der Bezirksregierung beantragt. In Anbetracht der Neugründung der 3. städtischen Gesamtschule im Stadtteil Roxel war dies mitunter auch angezeigt. Die aktuellen Anmeldezahlen belegen aber, dass die Überhänge für die Gesamtschulen zurückge- hen. Gleichzeitig sorgt das Vorziehen des Anmeldeverfahren für nur ein Schulsystem zu verzerrten Zahlen. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Wuppertaler institut für bildungsökonomische For- schung (WiIB), das im Auftrag der Stadt Münster eine Schulentwicklungsplanung erarbeitete (u.a. Seite 33 der Anlage zur Vorlage V/0587/2023). Um eher ein tatsächliches Bild über die Bedarfe der Eltern und der Schülerinnen und Schüler zu erhalten, ist es nun, nach erfolgreicher Gründung der 3. städtischen Gesamtschule, angezeigt, das Anmeldeverfahren zu harmonisieren, so wie es die Schulentwicklungsplanung vorschlägt. gez. Jörg Berens Bernd Mayweg Heinrich Götting FDP-Fraktion im Rat der Stadt Münster
Anlage A
1797 Zeichen
Anlage A zur V/0577/2024 Kurzüberblick Mit der Vorlage werden Beschlüsse zu den Verfahren zur Anmeldung an den weiterführenden städt. Schulen und den Gymnasien des Bischöflichen Generalvikariates getroffen. Thematisiert wird das vorgezogene Verfahren zu den städtischen Gesamtschulen und Schritte zu einer digita- lisierten Anmeldung für alle Schulstufen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Beschlussvorschläge sind ein Baustein für das Ziel, führende Bildungsstadt in Europa zu werden. Mit ihnen soll vorläufig ein gesichertes, transparentes und bürgerorientiertes Anmelde- verfahren erreicht werden. Dazu gehören auch sichere Fortschritte in der Digitalisierung bei der Anmeldung zu den städtischen Schulen im Sinne des OZG, die zur größeren Effizienz und zu Erleichterungen bei den Eltern und Erziehungsberechtigten einerseits, wie auch in den Schulen und ihren Sekretariaten andererseits beitragen. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2024 enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2024 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig X überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (2)
- Schulplatz
- Rothenburg 20
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0577/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.09.2024
- Erstellt
- 16.09.2024 15:49