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V/0096/2009

Bebauungsplan Nr. 517: Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide /

Vorlagen 30.01.2009

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Südost, Sitzung am 17.03.2009, TOP 3.4

Anlage 2 - Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 1 - Begründung

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage 3 - Plan

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Ansehen

Anlage 2 - Textliche Festsetzungen

6877 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 517 
Verfahrensstand: Entwurf 
   	
	

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Anlage 2 zur  
Vorlage Nr. 96/2009 
 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 517 : Loddenheide – Alberslo- 
her Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg / 
Rösnerstraße 
 
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
1.1  Im Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "S B-Warenhaus, Bau- und Garten- 
markt" sind neben der Hauptnutzung folgende Ergänzungsnutzungen zulässig (§ 11 
BauNVO): 
Tankstelle mit Shop, Waschanlage, Autozubehör, Reifenmontage, Kleinreparatur, 
Schank- und Speisewirtschaften sowie Serviceeinrichtungen für Kunden (z. B. Telefon- 
shop). 
1.2 In den GE-Gebieten sind Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich unzulässig.  
(§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO)  
Abweichend davon sind ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO):  
Kfz-Einzelhandelsbetriebe und Betriebe für Kfz –Zubehör sowie 
Einzelhandelsflächen von max. 500 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil 
eines Gewerbebetriebes, die zum Verkauf der im Betrieb hergestellten Waren an End- 
verbraucher dienen. 
1.3 In den GE-Gebieten sind Betriebe der jeweils nä chst niedrigeren Abstandsklasse aus- 
nahmsweise zulässig, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist (§ 31 Abs. 1 
BauGB). 
1.4 Im Sondergebiet (SO) ist als Bezugspunkt der fe stgesetzten maximalen Bauhöhe die 
mittlere Höhe der vorhandenen ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche in der Grenze 
des Zufahrtsbereichs des Sondergebietes vom Kreisverkehr festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 
1 BauGB i.V.m § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.5 Im Baugebiet GE 3 ist als Bezugspunkt der festg esetzten maximalen Bauhöhe die vor- 
handene Ausbauhöhe der südöstlichen Straßenbegrenzungslinie der Egbert-Snoek-
Straße im mittleren Grundstücksverlauf des Baugebietes GE 3 festgesetzt (9 Abs. 1 Nr. 
1 BauGB i.V.m § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.6 In allen Baugebieten ist je angefangene 6 ebene rdige Stellplätze ein standortgerechter 
Baum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 
25a BauGB).  
Zu pflanzen sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen Baumart in dreimal ver- 
pflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm. Die Baumscheiben 
sind mit einer Größe von mindestens 6 m² oder als durchgehender Baumstreifen von 
mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren und 
Beparken zu sichern. In allen Baugebieten sind überdachte Stellplatzanlagen zulässig. 
In diesem Fall ist die sich ergebende Verpflichtung zum Anpflanzen von Bäumen an 
anderer Stelle auf dem Baugrundstück nachzuweisen.  
1.7 Im Baugebiet GE 2 ist entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze zur Egbert-Snoek-
Straße die Anpflanzung einer Baumreihe mit insgesamt 5 Bäumen auf der privaten 
Grundstücksfläche durchzuführen. Im Baugebiet GE 3 ist entlang der nordwestlichen 
Grundstücksgrenze zur Egbert-Snoek-Straße die Anpflanzung einer Baumreihe mit ins- 
gesamt 4 Bäumen auf der privaten Grundstücksfläche durchzuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 
25a BauGB). 
Zu pflanzen sind Hochstämme in viermal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang 
von mindestens 20-25 cm. Es ist eine einheitliche, großkronige Gehölzart zu verwen- 
den. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 9 m² oder als durchge-

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Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 517 
Verfahrensstand: Entwurf 
   	
	

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hender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite anzulegen. Die Baumstandorte 
sind vor dem Befahren und Beparken zu sichern.  
Im Baugebiet GE 1 ist die mit einem Pflanzgebot belegte Fläche mit standortgerechten, 
heimischen Laubgehölzen locker zu überstellen, mindestens 30% der Flächen sind mit 
Strauchpflanzungen zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten, bei 
Pflanzausfällen sind entsprechende Nachpflanzungen vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB). 
 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 
2.1 Anlagen der Außenwerbung sind im gesamten Plange biet nur innerhalb der überbauba- 
ren Grundstücksflächen zulässig. Ausnahmsweise ist im Sonstigen Sondergebiet (SO) 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im gekennzeichneten Bereich ein frei- 
stehender Werbepylon mit einer Ausladung von max. 10 m und einer Höhe von max. 30 
m zulässig.  
Grundsätzlich unzulässig sind im gesamten Plangebiet alle blinkenden und sich bewe- 
genden Anlagen sowie Anlagen, die 
mehr als 1 m vor die jeweilige Gebäudefront treten, 
eine Höhe von maximal 2 m oder eine Länge von maximal 15 m überschreiten, 
oberhalb der Traufe oder an Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen an- 
gebracht werden. 
Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften von Werbeanlagen, die an Gebäuden 
angebracht werden sollen, können gestattet werden, wenn ansonsten ein Missverhält- 
nis zwischen der Größe der Werbeanlage und der zugeordneten Wand- und Fassaden- 
flächen entstehen würde. Dabei darf die Gesamtfläche der einer Gebäudeseite zuzu- 
ordnenden Werbeanlage maximal 15 % der jeweiligen Wand- und Fassadenfläche 
betragen. Die Höhe jeder einzelnen Werbeanlage darf hierbei jedoch 2 m nicht über- 
schreiten. 
 
3 Hinweise 
3.1 Bodendenkmale 
 
Im Zuge von Erdarbeiten auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder 
Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind unver- 
züglich der Stadt Münster / Städtischen Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver- 
band Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie – Landesmuseum und Amt für 
Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 Denkmalschutzgesetz). Die Fundstelle 
ist unverändert zu erhalten.  
3.2 Kampfmittel  
Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbei- 
ten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 
3.3 Altlastenverdachtsfläche / Bodenaushub und Bode nverunreinigungen  
Für das Sondergebiet (SO) ist der im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Bodenaus- 
hub in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Münster zu begut- 
achten und gegebenenfalls zu entsorgen.  
3.4 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen - Bauen - 
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 
3.5 Durchführungsvertrag  
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende öffent- 
lich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem 
Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag ).

Anlage 1 - Begründung

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Anlage 1 zur 
Vorlage Nr. 96/2009 
 
 
BEGRÜNDUNG  
 
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 517: Loddenheide – 
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg 
/ Rösnerstraße 
 
Inhalt 
1 Planungsgrundlagen ............................... ..........................................................3 
1.1 Planungsanlass, allgemeine Beschreibung des Vor habens ...............3 
1.2 Auswahl des Vorhabenstandortes ................. .....................................4 
2 Geltungsbereich .................................. ..............................................................5 
3 Planungsrechtliche Situation..................... ........................................................6 
3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen,  Verordnungen....6 
3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen i m 
Flächennutzungsplan ............................................................6 
3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in  
rechtskräftigen Bebauungsplänen.........................................6 
3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen: ............ ........................7 
4 Räumliche und strukturelle Situation............. ....................................................7 
5 Planungsziele.................................... ................................................................8 
6 Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ..... ......................................8 
6.1 Grundzüge der Planung .......................... ............................................8 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ............. ..................................11 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte.............. ..........................11 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe................... ..........................13 
6.2.3 Bauweise und Bauform ......................... ..............................15 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform ...................... .................................15 
6.2.5 Material, Farbgebung ......................... .................................15 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen .................... ..............................16 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung ....................... ................................16 
6.2.8 Werbeanlagen ................................. ....................................16 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................. .......................................17 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur. ................................18 
6.4.1 Leitungsrechte............................... ......................................19

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6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........... ......................................19 
6.6 Grünflächen / Begrünung ........................ ..........................................19 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen...................... .................................19 
6.6.2 Private Grünflächen.......................... ...................................19 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ........ .........................20 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ............... ..........................20 
6.6.5 Ausgleichsflächen ............................ ...................................22 
6.7 Immissionsschutz............................... ...............................................22 
6.8 Altlasten / Altstandorte ....................... ...............................................23 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie.................... ........................................24 
7 Flächenbilanz.................................... ..............................................................25 
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht ...... .........................................26 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ....................... ......................................26 
8.2 Kurzdarstellung der Planung.................... .........................................26 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes..............27 
8.3.1 Fachgesetze.................................. ......................................27 
8.3.2 Fachplanungen................................ ....................................28 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und                           
Wirkungsprognose ............................................................................29 
8.4.1 Mensch....................................... .........................................29 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .... .........................29 
8.4.3 Boden ........................................ ..........................................32 
8.4.4 Wasser ....................................... .........................................33 
8.4.5 Klima / Luft ................................. .........................................34 
8.4.6 Landschaft................................... ........................................35 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter........... .........................36 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter............. .......................36 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen ..........................................................36 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)................36 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............. ..................................36 
8.7 Überwachung (Monitoring)....................... .........................................37 
8.8 Zusammenfassung................................ ............................................37 
9 Gesamtabwägung ................................... ........................................................39 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n .................................39

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1 Planungsgrundlagen 
 
1.1 Planungsanlass, allgemeine Beschreibung des Vor habens 
 
Die RATIO Handel GmbH als traditionsreiches Handelsunternehmen aus dem Müns- 
terland betreibt seit den sechziger Jahren am Standort Münster-Loddenheide ein Ein- 
kaufszentrum als SB-Warenhaus und einen Baufachmarkt und trägt somit seit Jahr- 
zehnten an dem eingeführten Standort Loddenheide/Albersloher Weg zur Versorgung 
der Bevölkerung bei. Über die zusätzlich am Standort errichteten Verwaltungsgebäude 
der Firma RATIO Handel GmbH hat der Standort „Loddenheide“ darüber hinaus eine 
traditionell hohe unternehmerische und logistische Bedeutung für die RATIO-
Handelsgruppe. Zur Bündelung der Effizienzen und Abrundung des Standortprofils ist 
vor wenigen Jahren zusätzlich ein C&C-Großmarkt der Firma RATIO Handel GmbH im 
gegenüberliegenden räumlichen Anschluss an die benannten Nutzungen errichtet wor- 
den. 
Vor dem Hintergrund eines permanenten Wandels im Handelssektor mit sich verän- 
dernden baulichen und ablauftechnischen Anforderungen an die jeweiligen Standorte 
genügen insbesondere das SB-Warenhaus und der Baumarkt nicht mehr den Kunden- 
ansprüchen, die heute an solche Objekte gestellt werden. 
Aus Gründen der langfristigen Bestandsicherung, aber auch angeregt durch die Schaf- 
fung des Gewerbegebietes „Loddenheide“, ist es daher für die Firma RATIO Handel 
GmbH erforderlich, eine funktionale und bauliche Neuordnung des Standortes vorzu- 
nehmen. So soll das südwestlich des Albersloher Wegs gelegene SB-Warenhaus und 
der nordwestlich der Straße „Loddenheide“ gelegene Baumarkt in einer räumlich zu- 
sammenhängenden baulichen Einheit auf dem bestehenden Grundstück südöstlich der 
Straße „Loddenheide“ in den jetzigen C&C-Großmarkt umverlagert werden. Die beste- 
henden baulichen Anlagen des Großmarktes bleiben dabei im Wesentlichen erhalten 
und werden lediglich nach Nordosten über einen Neubau für den zukünftigen Bau- und 
Gartenmarkt erweitert. Die Neugliederung erfolgt unter Einhaltung der für diesen 
Standort planungsrechtlich wirksamen absoluten Verkaufsflächengrößen der jeweiligen 
Nutzungen, innerhalb des SB-Warenhauses wird eine Umstrukturierung der Sorti- 
mentsstruktur vorgenommen (s. a. Kapitel 6.1). Im Zuge der baulichen Neuordnung 
wird der vorhandene Großmarkt im nordwestlichen Bereich der rechtskräftigen 1. Än- 
derung des Bebauungsplanes 404 südwestlich des Bertha-von-Suttner-Weges neu er- 
richtet. 
Die baulichen Anlagen des bestehenden SB-Warenhauses und des Baumarktes aus 
den 1960er Jahren werden rückgebaut, als freiwerdende Grundstücke werden die Flä- 
chen – unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen – einer neuen gewerblichen 
Nutzung zugeführt.  
Die städtebaulich und architektonisch minderwertigen ein- bis zweigeschossigen Hal- 
lenbauten südöstlich der Egbert-Snoek-Straße mit Lagernutzung und Gaststätte / Mit- 
arbeitercasino werden abgerissen, die höherwertigen Verwaltungsgebäude der Firma 
RATIO Handel GmbH im rückwärtigen Grundstücksbereich zum Albersloher Weg wer- 
den, unter Abriss der eingeschossigen Gebäudezwischenbereiche, vollständig saniert 
und den Erfordernissen an moderne Verwaltungseinrichtungen angepasst. Dabei bleibt

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der fünfgeschossige, vollständig verglaste Treppenhausturm mit aufgesetztem Werbe- 
schriftzug als markantes städtebauliches Merkzeichen zum Albersloher Weg erhalten. 
Die benannte Neugliederung des Handelsstandortes der RATIO Handel GmbH erfolgt 
über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB, wobei die Zu- 
sammenziehung des SB-Warenhauses mit dem Bau- und Gartenmarkt innerhalb einer 
Grundstückseinheit den Vorhabenbereich darstellt. Die freiwerdenden Grundstücksbe- 
reiche des derzeitigen Baumarktes und SB-Warenhauses sowie die vorhandenen Ver- 
waltungseinrichtungen der Ratio Handel GmbH südöstlich der Egbert-Snoek-Straße 
zum Albersloher Weg werden als Ergänzungsflächen zur Sicherung einer geordneten 
städtebaulichen Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB in den Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit aufgenommen.  
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens zur Neugliederung des Handels- 
standortes Münster-Loddenheide erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 „Albersloher Weg / Egbert-Snoek-
Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg / Rösnerstraße (Ratio)“ gemäß § 2 
Absatz 1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 07.05.2008. 
Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster vom 16.05.2008 be- 
kanntgemacht.  
 
1.2 Auswahl des Vorhabenstandortes 
 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 umfasst die Flächen 
des bestehenden Handelsstandortes Münster-Loddenheide der RATIO Handel GmbH. 
Der Standort ist seit den 1960er Jahren eingeführt und mit dem SB-Warenhaus und 
dem Baumarkt seit ca. 40 Jahren in nahezu unveränderter Form erhalten.  Über die 
aufgezeigten Maßnahmen und die damit verbundenen Investitionen soll der Standort 
nun marktgerecht modernisiert und in seinem Bestand gesichert werden, um auch 
langfristig zur Versorgung der Bevölkerung beizutragen. Alle Grundstücksflächen der 
im Plangebiet bestehenden Handelseinrichtungen befinden sich im Eigentum der 
RATIO Handel GmbH. 
Alternative Ansiedlungsstandorte im Kerneinzugsbereich zum bestehenden Standort 
Loddenheide/Albersloher Weg stehen im Sinne des § 24 a Landesentwicklungspro- 
gramm (LEPro) liegenschaftlich nicht zur Verfügung.  
Aufgrund der benannten Inhalte sind Standortalternativen nicht gegeben, vielmehr wird 
die Ausschließlichkeit des Vorhabenstandortes zur nachhaltigen Optimierung und Si- 
cherung eines eingeführten Einzelhandelsstandortes bestätigt.

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2 Geltungsbereich 
 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 setzt sich zusam- 
men aus dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabenbe- 
reich), den Ergänzungsflächen nach Nordwesten als freiwerdende Grundstücke des 
ehemaligen Baumarktes und SB-Warenhauses, der Ergänzungsfläche nach Nordosten 
als Standort der vorhandenen Verwaltungseinrichtungen der RATIO Handel GmbH und 
den zwischen den Grundstücken liegenden öffentlichen Verkehrsflächen der Egbert-
Snoek-Straße einschließlich Kreisverkehr sowie Teilabschnitten der Straßen „Lodden- 
heide“ und Rösnerstraße. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 
12 ha. Das Plangebiet wird begrenzt 
• im Nordosten durch die nordöstlichen bzw. nördlich en Flurstücksgrenzen der 
Flurstücke 575 (verlängert über die Egbert-Snoek-Straße), 590, 368 und 436 
(teilweise) als Abgrenzung u.a. zu Teilflächen der Gleisanlagen zum Alberslo- 
her Weg bzw. der Grüneinfassung der Gleisanlage nach Norden,  
• im Nordwesten durch Teilabschnitte der südöstliche n Straßenbegrenzungslinie 
der Rösnerstraße und der Straße „Loddenheide“ sowie der nordwestlichen 
Flurstücksgrenzen der Flurstücke 135, 228 und 590 (teilweise), 
• im Südosten durch die südöstlichen Flurstücksgrenz en der Flurstücke 136, 575, 
384, 126, 206 (teilweise) und 436 als Abgrenzung u.a. zu vorhandenen Gewer- 
begrundstücken und 
• im Südwesten durch die südwestlichen Flurstücksgre nzen der Flurstücke 368 
(teilweise), 136, 135, 133 (teilweise), 124 (teilweise), 228 (verlängert über die 
Straße „Loddenheide“), 436 und 384 als Abgrenzung u.a. zum Grundstück des 
Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Münster und Verkehrsbetriebs der Stadtwer- 
ke Münster sowie zur Straßenverkehrsfläche des Bertha-von-Suttner-Weges. 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung Münster,  
Flur 178, Flurstücke 54, 124, 126, 127, 128, 129, 133, 135, 136, 205, 206, 228, 368, 
384, 436, 575, 590, 591, 592, 593, 594, 595, 597 und 599, Teile der Flurstücke 598, 
679 und 680. 
Die Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und 
die Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind im Plan durch Farbstreifen 
gekennzeichnet.

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3 Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen,  Verordnungen 
 
3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen i m Flächennutzungsplan 
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster sind die Flächen des bestehen- 
den SB-Warenhauses und des Baufachmarktes der Firma RATIO Handel GmbH als 
Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Verbrauchermarkt“ (VM) dargestellt. Die 
südöstlichen Bereiche mit den vorhandenen Verwaltungseinrichtungen sowie die nach 
Süden und Südwesten angrenzenden gewerblich genutzten Flächen einschließlich der 
Flächen des vorhandenen C&C-Großmarktes sind als Gewerbegebiet (GE) dargestellt.  
Zur Umsetzung der benannten Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplans Nr. 517 mit der Verlagerung des bestehenden großflächigen Einzelhandels- 
standortes auf die derzeitigen Gewerbegebietsflächen, ist eine Änderung des Flächen- 
nutzungsplans für diesen Bereich erforderlich. Die Änderung umfasst den gesamten 
Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 und erfolgt als 32. Ände- 
rung des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Parallelverfahren 
gemäß § 8 (3) BauGB. Die Aufstellung der 32. Änderung des Flächennutzungsplans 
wurde vom Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 07.05.2008 gemäß § 2 (1)  
BauGB beschlossen und im Amtsblatt der Stadt Münster vom 16.05.2008 bekanntge- 
macht.  
 
3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in  rechtskräftigen Bebau- 
ungsplänen 
Die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 517 zu überplanenden Flächen 
liegen derzeit im Geltungsbereich zweier Bebauungspläne: 
• Bebauungsplan Nr. 370 „Loddenheide / Dortmund-Ems- Kanal / Umgehungs- 
straße / Albersloher Weg“, rechtskräftig seit Februar 1993 u. a. mit dem ersten 
Gebäude-Ensemble der RATIO-Gruppe am Albersloher Weg bestehend aus 
dem SB-Warenhaus, dem Baumarkt und der Zentralverwaltung der RATIO 
Handel GmbH und  
• Bebauungsplan Nr. 404 „Loddenheide - Albersloher W eg / An den Loddenbü- 
schen“ in der Fassung der 1. Änderung, rechtskräftig seit Oktober 2000, u. a. 
mit dem derzeitigen C&C-Großmarkt. 
Die Verlagerung der vorhandenen Handelseinrichtungen und Zusammenziehung am 
Standort des jetzigen C&C-Großmarktes sind in den Gebietsfestsetzungen des für die- 
sen Bereich im Bebauungsplan Nr. 404 festgesetzten Gewerbegebietes (GE 8) nicht 
möglich. Gleichzeitig sind zur Sicherung eines in den Grundstrukturen verbleibenden, 
unveränderten Einzelhandelsprofils des Standortes Münster-Loddenheide neue Nut- 
zungsprofile für die freiwerdenden Grundstücke des SB-Warenhauses und des Bau- 
marktes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 370 planungsrechtlich festzu- 
setzen. Die Umsetzung der genannten Entwicklungsziele erfolgt über das Instrumenta- 
rium des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Mit Inkrafttreten des vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplans Nr. 517 werden die in den Geltungsbereichen der Bebauungs-

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pläne 370 und 1. Änderung des Bebauungsplanes 404 bisher gültigen Festsetzungen 
dieser Bereiche aufgehoben. 
 
3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen: 
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplan Nr. 517 nicht betroffen. 


4 Räumliche und strukturelle Situation 
 
 
Das Plangebiet ist gekennzeichnet durch die bestehenden Handelseinrichtungen der 
RATIO Handel GmbH. Nach Nordosten und Nordwesten prägen die I-II geschossigen 
Gebäude des Baumarktes und des SB-Warenhauses mit den dazugehörigen Stell- 
platzanlagen das räumliche Erscheinungsbild. Nach Südosten wird die Egbert-Snoek-
Straße durch I-II geschossige Lagergebäude/Mitarbeitercasino der RATIO Handel 
GmbH eingefasst, rückwärtig dominieren die bis zu IV-geschossigen Gebäudebereiche 
der Verwaltungseinrichtungen den zurückgesetzten Innenbereich. Als baulich markan- 
tes Gebäudeelement prägt der V-geschossige gläserne Treppenhausturm die Ansicht 
zum Albersloher Weg. Die architektonische Qualität und Ausgestaltung der Gebäude 
sind in weiten Teilen defizitär und entsprechen nicht den funktionalen und stadträumli- 
chen Anforderungen an einen attraktiven Einzelhandelsstandort. Lediglich der C&C-
Großmarkt im südwestlichen Planbereich wird in seiner grundlegenden baulichen Aus- 
gestaltung den angestrebten Entwicklungszielen am Standort gerecht.  
Der  übergeordnete nach Südosten und Südwesten angrenzende Planbereich wird 
durch die gewerblichen Einrichtungen des neuen Gewerbegebiets „Loddenheide“ ge- 
prägt. Mit Ansiedlung unterschiedlichster Büro- und Gewerbebetriebe und großzügigen 
öffentlichen Grün- und Freiflächen mit einem dichten Fuß- und Radwegenetz wurde ein 
nachhaltiger, attraktiver Gewerbestandort für den südlichen Stadtbereich von Münster 
entwickelt. 
Nach Nordosten und Norden bilden die Hauptverkehrsachsen ‚Albersloher Weg’ als L 
586 sowie die Bundesstraße B 51 als Umgehungsstraße eine stadträumliche Zäsur im 
weiteren Siedlungsgefüge.

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5 Planungsziele 
 
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 517 sollen die planungsrechtlichen 
Vorrausetzungen zur Neugliederung des Handelsstandortes „Münster-Loddenheide“ 
der RATIO Handel GmbH geschaffen werden. Die Umstrukturierung erfolgt aus dem 
zwingenden Erfordernis, die baulichen Gegebenheiten und betrieblich funktionalen Ab- 
läufe an die veränderten Einkaufsgewohnheiten und Ansprüche der Kunden anzupas- 
sen, um einen langfristigen Erhalt des über Jahrzehnte eingeführten Einzelhandels- 
standortes nachhaltig zu sichern. Mit den benannten Entwicklungszielen ist eine städ- 
tebauliche Neuordnung des Bereiches verbunden, die zur Steigerung der Gesamtatt- 
raktivität des Einzelhandelsstandortes beiträgt. 
Die Maßnahme wird in Anwendung des § 24 a Abs. 5 des Gesetzes zur Änderung des 
Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro vom 19. Juni 
2007) umgesetzt, die Neugliederung erfolgt daher ausdrücklich auf Grundlage des be- 
stehenden Einzelhandelsprofils unter Einhaltung der für diesen Standort planungs- 
rechtlich wirksamen absoluten Verkaufsflächengrößen der jeweiligen Einzelhandelsein- 
richtungen (s. a. Kapitel 6.1).  
Neben den betrieblich architektonischen Zielsetzungen einer zukunftsgerichteten 
Standortsicherung ist - unter Wahrung des Standortprofils im Sinne des § 24 a Abs. 5 
LEPro - die Festsetzung und Sicherung eines neuen Nutzungsprofils für die freiwer- 
denden derzeitigen Einzelhandelsgrundstücke des SB-Warenhauses und des Bau- 
marktes innerhalb einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine weitere, wesent- 
liche planungsrechtliche Zielsetzung.  

6 Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
 
6.1 Grundzüge der Planung 
 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 
517 erfolgt in Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 24 a Abs. 5 des Geset- 
zes zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungspro- 
gramm - LEPro vom 19. Juni 2007).  
Im Hinblick auf die Lage im Stadtgefüge und über die Festschreibung der Einzelhan- 
delsbetriebe auf den vorhandenen Bestand ist die Anwendbarkeit des § 24 a Abs. 5  
Landesentwicklungsprogramm LEPro auf das Vorhaben zur Umstrukturierung des 
Handelsstandortes ‚Münster-Loddenheide’ gegeben, als „vorhandener Bestand“ im 
Sinne des § 24 a Abs. 5  LEPro sind hierbei die über die bestehenden rechtskräftigen 
Bebauungsplanfestsetzungen wirksamen maximalen Verkaufsflächengrößen anzu- 
nehmen. Diese betragen, festgesetzt im Bebauungsplan Nr. 370 „Loddenheide / Dort- 
mund-Ems-Kanal / Umgehungsstraße / Albersloher Weg“, rechtskräftig seit dem 19. 
Februar 1993, für das SB-Warenhaus maximal 12.000 m² Verkaufsfläche (VK) – davon 
maximal 2.500 m² VK Lebensmittel-Einzelhandel –und maximal 6.000 m² VK für das

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Bau- und Gartencenter. Durch die Übernahme und Festsetzung der maximalen Ver- 
kaufsflächengrößen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 517 (s.a. Kapitel 
6.2.1) wird den grundlegenden landesplanerischen Vorgaben im Sinne des § 24 a Abs. 
5  LEPro entsprochen. 
In der Fortschreibung des „Einzelhandelskonzeptes Münster“ (April 2008, Amt für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung) wird der Vorhabenstandort dem 
Standorttyp E „Sonderstandort/Fachmarktzentrum“ außerhalb von zentralen Versor- 
gungsbereichen zugeordnet. Da es sich jedoch nicht um eine Neuansiedlung, sondern 
um die Verlagerung eines Bestandsobjektes innerhalb eines Standortbereichs handelt, 
wird das Vorhaben in der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes Münster als 
„Sonderfall“ eingestuft.  
Die zu erwartenden landesplanerischen und städtebaulichen Auswirkungen der Neu- 
gliederung des Handelsstandortes der Ratio Handel GmbH wurden in der „Verträglich- 
keits- und Wirkungsanalyse Einzelhandelsprojekt (SB-Warenhaus) Gewerbegebiet 
Loddenheide 48155 Münster“ der BulwienGesa AG aus Hamburg vom 24.06.2008 gu- 
tachterlich untersucht. Dabei wurde eine Analyse und Bewertung der Auswirkungen 
des Vorhabens  
• auf den Angebotsbestand in benachbarten zentralen Lagebereichen,  
• auf die im Einzelhandelskonzept der Stadt Münster dargestellten Entwicklungs- 
ziele für diese Zentren sowie 
• auf den Angebotsbestand in benachbarten zentralen Orten im Umlandeinzugs- 
gebiet  
vorgenommen. Neben der Aufnahme und Betrachtung vorhandener Einzelhandelsein- 
richtungen (IST-Situation) wurden auch konkrete Vorhaben mit Baurecht in die Unter- 
suchung einbezogen und wie Bestandsobjekte behandelt. Projektvorhaben, die noch 
nicht hinreichend konkretisiert sind, wurden als mittelfristig bzw. langfristig zu realisie- 
ren erfasst, konnten vor dem Hintergrund des noch unscharfen Profils jedoch nicht ab- 
schließend bewertet werden. Auf Basis des Makrostandortes der Stadt Münster und 
seines Einzugsgebiets mit den Kennziffern zur Kaufkraft (Kaufkraftbindung / Kaufkraft- 
zuflüsse), zum einzelhandelsrelevanten Nachfragevolumen sowie zur Einzelhandels- 
zentralität und Stellung in der Raumordnung wurden das Vorhaben der RATIO Handel 
GmbH und sein Einzugsgebiet erfasst und hinsichtlich der Umverteilungswirkungen als 
maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der zu erwartenden städtebaulichen Aus- 
wirkungen dargestellt und bewertet. Die Sachverhalte wurden getrennt nach Auswir- 
kungen im periodischen Sektor (Lebensmittel/Verbrauchsgüter) und Auswirkungen im 
aperiodischen Sektor (Nonfood Gebrauchsgüter) gutachterlich überprüft.  
Als maßgebliche Bewertungskriterien der Wirkung des Vorhabenprojektes wurden 
städtebauliche Kriterien (Auswirkungen auf die städtebauliche Funktionsfähigkeit be- 
nachbarter Versorgungsbereiche und auf die Nahversorgung sowie eine städtebauli- 
che Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen hinsichtlich einer möglichen „Ge- 
fährdung“ der städtebaulichen Funktionsfähigkeit) sowie landesplanerische Kriterien 
(Konzentrationsgebot, Integrationsgebot, Kongruenzgebot und Beeinträchtigungsver- 
bot) gutachterlich untersucht.  
Die Auswirkungen des Vorhabenprojektes im periodischen Sektor 
 (Lebensmit- 
tel/Verbrauchsgüter) lassen sich laut Gutachten wie folgt zusammenfassen:

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• Die zu erwartenden Umverteilungswirkungen aus gepl antem Mehrumsatz ge- 
genüber dem vorhandenen Angebot liegen mit durchschnittlich 2,3 % Umvertei- 
lung im gesamten Stadtgebiet (erwartete Umsatzminderung von 2 % in der City 
und maximal 3,7 % bzw. 5,2% in allen anderen erfassten Lagebereichen) weit 
unterhalb der von der aktuellen Rechtssprechung als ‚kritisch’ gewerteten Grö- 
ßenordnung von 10 %.  
• Anhaltspunkte für eine Gefährdung der städtebaulic hen Funktionsfähigkeit der 
benannten Lagebereiche, z.B. durch eine erhöhte Leerstandsrate, sind nicht 
erkennbar. 
• Mit einer durchschnittlichen Umverteilungsquote vo n -2,2 % gegenüber Anbie- 
tern im Umlandeinzugsgebiet (höchste erwartete Umsatzminderung von 4,5 % 
in Everswinkel, Telgte und Ostbevern 1,3 % bzw. 1,2 %) sind funktionsgefähr- 
dende Wirkungen auf zentrale Lagebereiche in Nachbarzentren nicht gegeben. 
Insgesamt ergeben sich im periodischen Sektor aus Gutachtersicht keine Anhaltspunk- 
te für eine raumordnerische Unverträglichkeit des Vorhabenprojektes. 
Die Auswirkungen des Vorhabenprojektes im aperiodischen Sektor  (Nonfood 
Gebrauchsgüter) lassen sich laut Gutachten wie folgt zusammenfassen: 
• Die zu erwartenden Umverteilungswirkungen aus gepl antem Mehrumsatz und 
differenziert nach Hauptwarengruppen sind im Worst-Case-Ansatz (Annahme, 
dass der gesamte aperiodische Mehrumsatz zulasten der City geht) mit durch- 
schnittlich -0,42 % (Ausnahme Warengruppe ‚Glas / Porzellan / Keramik / 
Haushaltswaren / Heim- und Haushaltstextilien’ mit 1,7 %) nach herkömmlichen 
Maßstäben als städtebaulich voll verträglich einzustufen. Bei realistischer 
Prognose und unter Einbeziehung von benachbarten zentralen Lagebereichen 
sinkt die Umverteilung in der City bei den zentrentypischen aperiodischen Sor- 
timenten sogar auf -0,29 %. In den übrigen einbezogenen zentralen Lageberei- 
chen werden maximal -1,15 % Umsatzumverteilung bei innenstadtrelevanten 
Sortimenten erreicht.  
Auch im aperiodischen Sektor ergeben sich aus Gutachtersicht keine Anzeichen für ei- 
ne städtebauliche Gefährdung einzelner zentraler Lagebereiche. Der geplante aperio- 
dische Mehrumsatz des Vorhabenprojektes hat vor dem Hintergrund der Münsteraner 
Marktrahmendaten nur marginale Bedeutung.  
Zusammengefasst kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass mit Umsetzung des 
Vorhabenprojektes marktanalytisch keine gravierenden unmittelbaren negativen Wir- 
kungen für die zentralen Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstandorte im Un- 
tersuchungsraum zu erwarten sind; aufgrund der als gering einzuschätzenden Wir- 
kungseffekte sind existenzgefährdende Einflüsse auf bestehende Besatzstrukturen 
nicht gegeben. In seiner Gesamtheit wird laut Gutachter das Vorhaben zu einer aus- 
gewogenen Angebotslandschaft im Raum der Stadt Münster und zu einer Rückführung 
bisher lokal abfließender Kaufkraft beitragen.  
Basierend auf den gutachterlichen Ergebnissen mit Einhaltung der städtebaulichen und 
landesplanerischen Kriterien als Planungsgrundlage werden die im Folgenden aufge- 
zeigten Inhalte in Form von Festsetzungen und Hinweisen zur Sicherung der Entwick- 
lungsziele und Verträglichkeit des Vorhabens in den vorhabenbezogenen Bebauungs- 
plan aufgenommen.

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6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
 
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 
werden zur Art der baulichen Nutzung  nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB folgende 
Festsetzungen getroffen: 
• Sonstiges Sondergebiet 
 gemäß § 11 BauNVO: Der Vorhabenbereich wird als 
Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „SB-Warenhaus, Bau- 
und Gartenmarkt“ festgesetzt. Über die Festsetzung wird die Umverlagerung 
und Zusammenziehung des bestehenden SB-Warenhauses und Baumarktes 
der RATIO Handel GmbH an den Vorhabenstandort ermöglicht und planungs- 
rechtlich gesichert. Die Festsetzung als Sondergebiet ist aus den bestehenden 
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 370 übernommen, der bereits die 
Großflächigkeit der benannten Einzelhandelsnutzungen am Standort vorsah. 
Zur Sicherung des Erhalts der bereits bestehenden untergeordneten Einrich- 
tungen (Tankstelle mit Shop, Waschanlage, Autozubehör, Reifenmontage, 
Kleinreparatur, Schank- und Speisewirtschaften sowie Serviceeinrichtungen für 
Kunden) auf dem Vorhabengrundstück werden neben der festgesetzten Haupt- 
nutzung die benannten Ergänzungsnutzungen über eine textliche Festsetzung 
als zusätzlich zulässig festgesetzt.  
Für das Sondergebiet wird eine maximal zulässige Verkaufsfläche (VK) von 
18.000 m² mit einer Verteilung von maximal 12.000 m² für zentrenrelevante und 
nicht zentrenrelevante Sortimente für das SB-Warenhaus und maximal 6.000 
m² für nicht zentrenrelevante Sortimente für den Bau- und Gartenmarkt festge- 
setzt. Die Sortimentsfestlegung erfolgt gemäß der „Münsteraner Sortimentslis- 
te“. Neben der Festsetzung der maximalen Verkaufsflächengröße auf 12.000 
m² wird für das SB-Warenhaus die zulässige Verkaufsfläche für Nahrungs- und 
Genussmittel auf maximal 2.500 m² VK beschränkt. Die Festsetzungen sind aus 
den bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 370 
abgeleitet und sichern die Übernahme der rechtswirksamen absoluten Ver- 
kaufsflächengrößen auf die geplanten Einzelhandelseinrichtungen im Vorha- 
benbereich. 
Neben der Festsetzung des Betriebstyps mit maximalen Verkaufsflächengrößen 
analog den bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen werden zum Aus- 
schluss negativer Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbe- 
reiche in der Stadt oder in anderen Gemeinden im Sinne des § 11 Absatz 3 
BauNVO auf Basis der „Münsteraner Sortimentsliste“ zusätzlich Festsetzungen 
nach Art und Umfang der Sortimente als sortimentsbezogene Verkaufsflächen- 
anteile getroffen. So werden für das SB-Warenhaus - neben der Beschränkung 
der Nahrungs- und Genussmittel auf 2.500 m² VK - ausschließlich zulässige 
sonstige zentrenrelevante Sortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufs- 
fläche von 2.500 m² pro Sortimentsgruppe festgesetzt. Dies beinhaltet die Sor- 
timentsgruppen „Bekleidung aller Art 
“ (inklusive Damen-, Herren- und Kinder- 
bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Sportbekleidung, Tuche, Stoffe, Meterware), 
„Haushaltswaren / Hausratartikel “ (inklusive G/P/K, kunstgewerbliche Erzeug- 
nisse, Antiquitäten, Bilder und Bilderrahmen, Geschenkartikel, Heim- und Haus- 
textilien, Bettwaren, Handarbeitenartikel / Strickwaren, Bürobedarf / Organisati- 
onsmittel), „Spielwaren / Sportartikel / Hobbyartikel / Bücher / Schreibwaren / 
Uhren / Schmuck “ (inklusive Baby- und Kinderartikel, Papierwaren, Schulbe-

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darf, Bastelbedarf, Fachliteratur, Musikinstrumente / Musikalien, Sportgeräte, 
Fahrräder / -zubehör, Jagdartikel / Waffen, Edelmetallwaren), „Elektrokleingerä- 
te / Kommunikations- und Unterhaltungselektronik “ (inklusive Computer und -
zubehör, Tonträger, Telefone und -zubehör, Fotogeräte und -artikel, Leuchten, 
medizinische und orthopädische Artikel, optische und akustische Erzeugnisse) 
sowie die Sortimentsgruppe „Nah- und Grundversorgung “ (inklusive Blumen 
(Schnittblumen/Topfpflanzen), Drogerie-/Parfümerieartikel, Getränke, Kosmeti- 
sche Artikel, Pharmazeutische Artikel, Tabakwaren, Tierfutter / Tierpflegeartikel 
für Kleintiere, Zeitschriften / Zeitungen, jedoch außer  Nahrungs- und Genuss- 
mittel). Neben den benannten zentrenrelevanten Sortimentsgruppen mit einer 
maximal zulässigen Verkaufsfläche von 2.500 m² pro Sortimentsgruppe sind 
nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß „Münsteraner Sortimentsliste“ ohne 
sortimentsbezogene Begrenzung der Verkaufsflächenanteile unter Einhaltung 
der für das SB-Warenhaus festgesetzten maximalen Gesamtverkaufsfläche von 
12.000 m² im SB-Warenhaus zulässig. 
Für den Bau- und Gartenmarkt wird neben dem nicht zentrenrelevanten Haupt- 
sortiment als ausnahmsweise zulässiges Randsortiment ein Anteil von maximal 
10 % an der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 6.000 m² für zentrenrelevan- 
te Sortimente gemäß Münsteraner Sortimentsliste mit Bezug auf das Hauptsor- 
timent festgesetzt. 
Über die benannten Festsetzungen wird sichergestellt, dass mit der Neugliede- 
rung des Einzelhandelsstandortes im Sinne des § 24 a Abs. 5  LEPro unzuläs- 
sige Verkaufsflächenzuwächse oder unverträgliche Umstrukturierungen der 
Sortimentsstruktur ausgeschlossen sind. Die Verträglichkeit der Gesamtmaß- 
nahme zur Sicherung des Einzelhandelsstandortes Münster-Loddenheide bleibt 
somit gemäß den gutachterlichen Ergebnissen der „Verträglichkeits- und Wir- 
kungsanalyse“ der BulwienGesa AG aus Hamburg gewährleistet (s. Kapitel 
6.1).  
Mit der Festsetzung als Sondergebiet wird die geplante Darstellung der 32. Än- 
derung des Flächenutzungsplans für diesen Bereich aufgenommen und in die 
verbindliche Bauleitplanung übertragen. Über die getroffenen Festsetzungen 
zur Art (Betriebstyp, Sortimente) und zum Umfang (Gesamtverkaufsfläche, sor- 
timentsbezogene Verkaufsfläche) der Einzelhandelsnutzungen wird den Ergeb- 
nissen des landesplanerischen Abstimmungsverfahrens entsprochen. 
• Gewerbegebiete 
 gemäß § 8 BauNVO: Die Ergänzungsflächen im Geltungsbe- 
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden als Gewerbegebiete 
(GE) mit den Baugebietsbezeichnungen GE 1, GE 2 und GE 3 festgesetzt. Für 
die Baugebiete GE 1 und GE 2 als ehemalige Standorte des Baumarktes und 
des SB-Warenhauses wird über die Festsetzung das neue Entwicklungsziel als 
gewerbliche Bauflächen planungsrechtlich gesichert. Im Baugebiet GE 3 als 
Sitz der zentralen Verwaltungseinrichtungen der RATIO Handel GmbH ent- 
spricht die Festsetzung als Gewerbegebiet der bereits bestehenden Gebiets- 
festsetzung dieses Bereichs im Bebauungsplan Nr. 370. 
Zur Sicherung des Einzelhandelsprofils innerhalb der genehmigten Größenord- 
nungen werden gemäß § 1 Abs. 4 und Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauN- 
VO für alle Gewerbegebiete Einzelhandelsnutzungen als grundsätzlich unzu- 
lässig ausgeschlossen. Über die Festsetzung wird sichergestellt, dass sowohl 
für die freiwerdenden Grundstücke GE 1 und GE 2 als auch für die bestehende 
Verwaltungsnutzung im GE 3 keine zusätzlichen unverträglichen Einzelhan- 
delseinrichtungen „nachrücken“ können.

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Zur Wahrung eines verträglichen Nutzungsprofils und unter Berücksichtigung 
untergeordneter, für die Bewertung des Standortes nicht relevanter Betriebs- 
strukturen, werden jedoch abweichend von der o.g. Nutzungsbeschränkung 
Kfz-Einzelhandelbetriebe, Betriebe für Kfz-Zubehör sowie Einzelhandelsflächen 
von max. 500 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewer- 
bebetriebes, die zum Verkauf der im Betrieb hergestellten Waren an End- 
verbraucher dienen, in allen Gewerbegebieten gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO als 
ausnahmsweise zulässig festgesetzt. 
Mit der Festsetzung als Gewerbegebiete wird die geplante Darstellung der 32. 
Änderung des Flächenutzungsplans für diesen Bereich aufgenommen und in 
die verbindliche Bauleitplanung übertragen. 
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 
werden zur Nutzungsdichte als Maß der baulichen Nutzung  nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 
BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
• Für das Sondergebiet als Vorhabenbereich werden ei ne Grundflächenzahl 
(GRZ)  von 0,8 und eine Geschossflächenzahl (GFZ)  von 1,6 festgesetzt. Die 
Festsetzung entspricht den bestehenden Festsetzungen dieses Bereichs im 
Bebauungsplan Nr. 404 und sichert die Verlagerung des SB-Warenhauses und 
des Bau- und Gartenmarktes innerhalb der bestehenden planungsrechtlichen 
Ausnutzungsziffern.  
• Für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 3 werden eine G rundflächenzahl (GRZ)  
von 0,8 und eine Geschossflächenzahl (GFZ)  von 2,4 festgesetzt. Die Festset- 
zung entspricht der Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen 
Nutzung nach § 17 Absatz 1 BauNVO für Gewerbegebiete und nimmt die 
Grundflächenzahl entsprechend der bestehenden Festsetzung dieser Bereiche 
im Bebauungsplan Nr. 370 auf. Die Geschossflächenzahl wird gegenüber der 
Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 370 in beiden Baugebieten um 1,0 erhöht, 
um ein grundsätzliches Entwicklungspotential städtebaulicher Raumbildungen 
mit einer höheren Ausnutzbarkeit der Geschossflächen zu erhalten (s.a. Kapitel 
6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen). 
• Für das Gewerbegebiet GE 2 werden eine Grundfläche nzahl (GRZ)  von 0,8 
und eine Baumassenzahl (BMZ)  von 10,0 festgesetzt. Die Festsetzung ent- 
spricht der Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 
nach § 17 Absatz 1 BauNVO für Gewerbegebiete und soll unter Ausnutzung 
der maximal zulässigen Nutzungsdichte eine für den Standort angemessen ho- 
he und gestaltbare Gebäudekubatur im Eingangsbereich des Gewerbegebietes 
Loddenheide vom Albersloher Weg ermöglichen. 
 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen  werden durch Baugrenzen nach § 23 Absatz 
1 BauNVO wie folgt festgesetzt:  
• Im Sondergebiet als Vorhabenbereich sichern die üb erbaubaren Grundstücks- 
flächen eine Bebauung innerhalb der Gebäudeabmessungen des bestehenden 
Großmarktes. Über die Weiterführung der überbaubaren Grundstücksflächen 
nach Nordosten wird die Errichtung des geplanten Bau- und Gartenmarktes im 
Anschluss an die bestehenden baulichen Anlagen planungsrechtlich aufge-

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nommen. Neben den überbaubaren Grundstücksflächen zur Errichtung des SB-
Warenhauses und Bau- und Gartenmarktes werden die zusätzlich auf dem 
Vorhabengrundstück vorhandenen baulichen Anlagen der zu erhaltenden Er- 
gänzungsnutzungen (Tankstelle mit Reifenwerkstatt und Waschstraße) über 
überbaubare Grundstücksflächen gesichert.  
• Im Baugebiet GE 3 wird über die Weiterführung der nordwestlichen Baugrenze 
aus dem Vorgabenbereich die Gebäudeflucht des zukünftigen SB-
Warenhauses und Bau- und Gartenmarktes aufgenommen und zum Alberslo- 
her Weg verlängert. Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflä- 
chen auf dem rückwärtigen südöstlichen Grundstücksbereich sind der Erhalt 
und die geplante Sanierung der mehrgeschossigen Gebäudeanlagen der be- 
stehenden Verwaltungseinrichtungen planungsrechtlich gesichert. Nach Nord- 
westen, zur Egbert-Snoek-Straße hin, werden entsprechend der Zielsetzung 
nach einem freien, gestalteten Gebäudevorbereich keine überbaubaren Grund- 
stücksflächen festgesetzt.  
• In den Baugebieten GE 1 und GE 2 werden die Baugre nzen mit einem Abstand 
von i.d.R. 3,0 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt um eine größtmögliche Fle- 
xibilität für die Anordnung der Gewerbegebäude auf dem Grundstück zu ermög- 
lichen. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Straßen „Loddenheide“ und 
Egbert-Snoek-Straße sind die Baugrenzen weiter zurückgesetzt um den mit 
Pflanzgeboten festgesetzten Übergangsbereich freizuhalten und zu sichern. 
Die  Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über 
die Festsetzung der maximalen Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit einer ma- 
ximalen Bauhöhe gesichert. So wird  
• für das Sondergebiet als Vorhabenbereich eine maxi male Zweigeschossigkeit 
mit einer maximalen Gebäudehöhe von 15,0 m festgesetzt. Die  
Festsetzung orientiert sich an den bestehenden Höhenfestsetzungen dieses 
Bereichs im Bebauungsplan Nr. 404, wobei die absolute Gebäudehöhe um 5,0 
m erhöht wird, um grundsätzliche Anpassungspotentiale des Gebäudevolu- 
mens an die neue Nutzung als SB-Warenhaus und Bau- und Gartenmarkt zu 
erhalten. 
• für das Baugebiet GE 3 eine maximale Sechsgeschoss igkeit mit einer maxima- 
len Gebäudehöhe von 21,0 m festgesetzt. Abseits der vorhandenen Gebäude- 
höhen der in diesem Bereich bestehenden Verwaltungseinrichtungen, soll über 
die Festsetzung ein zukünftiges Entwicklungspotential zur Ausbildung einer er- 
höhten baulichen Dominante im Eingangsbereich des Gewerbegebietes „Lod- 
denheide“ zum Albersloher Weg planungsrechtlich ermöglicht werden. 
Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen die 
Höhe der vorhandenen ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche in der Grenze des 
Zufahrtsbereichs des Sondergebiets vom Kreisverkehr bzw. der südöstlichen Straßen- 
begrenzungslinie der Egbert-Snoek-Straße im mittleren Grundstücksverlauf des Bau- 
gebietes GE 3 anzunehmen. 
Für die Baugebiete GE 1 und GE 2 werden keine Höhenfestsetzungen getroffen,  le- 
diglich im Baugebiet GE 1 wird eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt. So  
bleibt für die freiwerdenden Grundstücke eine größtmögliche Flexibilität der Bebauung 
in Abstimmung auf die städtebauliche Lage und das konkrete Nutzungsprofil erhalten. 
Im Baugebiet GE 2 soll dabei die bereits vorhandene städtebauliche Prägung mit einer 
baulichen Dominante im Eckbereich zum Albersloher Weg auch für die Neubebauung 
uneingeschränkt ermöglicht werden, für das Baugebiet GE 1 wird die Zielsetzung nach

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einer erhöhten städtebaulichen Raumbildung im Anschlussbereich zum bestehenden 
Kreisverkehrsplatz über die Festsetzung der maximalen Dreigeschossigkeit in einer 
grundlegenden Maßstäblichkeit vorgegeben.  
 
6.2.3 Bauweise und Bauform 
 
Mit der Neugliederung des Einzelhandelsstandortes „Loddenheide“ sind vor dem Hin- 
tergrund der bestehenden und geplanten baulichen Strukturen planungsrechtliche Si- 
cherungen zur Bauweise und Bauform nicht erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 2 und § 22 BauNVO werden daher nicht getroffen. 
 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
 
Die Verlagerung des bestehenden SB-Warenhauses und des Bau- und Gartenmarktes 
auf die Fläche des C&C-Großmarktes (Vorhabenbereich) erfolgt unter weitestgehen- 
dem Erhalt der baulichen Anlage des Großmarktes mit Aufnahme der bestehenden 
Flachdachform. Als vollständiger Neubau wird lediglich der zukünftige Bau- und Gar- 
tenmarkt im nordöstlichen baulichen Anschluss an das geplante SB-Warenhaus auf 
dem Vorhabengrundstück errichtet. Abgeleitet aus dem Nutzungsprofil als Bau- und 
Gartenmarkt wird der Neubau in einer „Gewächshausarchitektur“ mit zur Hauptan- 
sichtsseite giebelständigen gläsernen Fassaden- und Dachseiten mit Sattel- und Pult- 
dachformen ausgebildet. In Abstimmung auf die dafür vorgesehenen Neigungen und 
basierend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 404 für diesen Bereich wird 
für das Sondergebiet (Vorhabenbereich) eine Dachneigung von 0° -30°  gemäß § 9 Abs. 
4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW festgesetzt. 
Für das nordöstlich an den Vorhabenbereich angrenzende Baugebiet GE 3 bleibt mit 
Sanierung und Erhalt der mehrgeschossigen Verwaltungseinrichtungen die Dachges- 
taltung der Gebäude unverändert erhalten. 
Für die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegenden weite- 
ren Ergänzungsflächen GE 1 und GE 2 werden unter Berücksichtigung der Festset- 
zung als Gewerbegebiete keine bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zur Dachform 
und Dachgestaltung getroffen, um eine Flexibilität bei der Ausgestaltung der baulichen 
Anlagen entsprechend den jeweiligen funktionalen und gestalterischen Anforderungen 
für das konkrete Gewerbeobjekt zu erhalten.    
 
6.2.5 Material, Farbgebung 
 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans er- 
folgt unter weitestgehendem Erhalt – mit Ausnahme der eingeschossigen Gebäudeteile 
der vorhandenen Verwaltungseinrichtungen im GE 3 - der bestehenden baulichen An- 
lagen der RATIO Handel GmbH südöstlich der Straßen „Loddenheide“ und Egbert-
Snoek-Straße. Grundsätzliche Veränderungen an den Gebäuden und baulichen Anla- 
gen im Vorhabenbereich und im Baugebiet GE 3 hinsichtlich Material und Farbgebung 
sind nicht vorgesehen (s.a. Kapitel 6.2.4 zur Ausgestaltung des neuen Bau- und Gar- 
tenmarktes).

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Für die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegenden weite- 
ren Ergänzungsflächen GE 1 und GE 2 werden unter Berücksichtigung der Festset- 
zung als Gewerbegebiete keine bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu Material 
und Farbgestaltung getroffen, um eine Flexibilität bei der Ausgestaltung der baulichen 
Anlagen entsprechend den jeweiligen gestalterischen Anforderungen für das konkrete 
Gewerbeobjekt zu erhalten. 
 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
 
Im gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Stell- 
plätze - auch als überdachte Stellplätze - und Nebenanlagen nach den Regelungen der 
Landesbauordnung grundsätzlich auf den privaten Grundstücken innerhalb und außer- 
halb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  
Somit wird sichergestellt, dass eine flexible Anordnung und Ausgestaltung der Anlagen 
für den ruhenden Verkehr entsprechend den konkreten funktionalen Anforderungen 
gegeben ist. Für den Vorhabenbereich werden Angaben zur Lage und Ausgestaltung 
der notwendigen Stellplatzanlagen der Einzelhandelsnutzungen auf der Ebene des 
Durchführungsvertrags getroffen. 
 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung 
 
Die Gestaltung der Grundstücksfreiflächen im Vorhabenbereich sowie im Baugebiet 
GE 3 als Standorte der Handelseinrichtungen der RATIO Handel GmbH wird weitest- 
gehend durch die funktionalen betrieblichen Abläufen um die Gebäude und baulichen 
Anlagen und die Notwendigkeit nach einer ausreichenden Anzahl an Kundenparkplät- 
zen geprägt (s. Kapitel 6.2.6). Für die Baugebiete GE 1 und GE 2 werden ähnliche An- 
forderungen aus der zukünftigen Nutzung als Gewerbegrundstücke bestehen. Neben 
den Festsetzungen von Anpflanz- und/oder Erhaltungsgeboten (s. Kapitel 6.6.4) zur 
grundlegenden Sicherung grünräumlicher Belange werden daher keine weiteren Fest- 
setzungen zur Gestaltung der Freiflächen oder zur Begrünung getroffen. 
 
6.2.8 Werbeanlagen 
 
Um die Anordnung von Werbeanlagen auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu redu- 
zieren und gestalterisch zu sichern, werden für die Nutzungen im Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans folgende Festsetzungen gemäß  § 9 Abs. 4 
BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW zur Ausgestaltung von Werbeanlagen 
getroffen: 
• Im gesamten Plangebiet sind Anlagen der Außenwerbu ng nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Unzulässig sind alle blinkenden 
und sich bewegenden Anlagen sowie Anlagen, die sich aufgrund ihrer Größe 
unmaßstäblich oder sich über die Anordnung am Gebäude gestalterisch 
nachteilig auf das Erscheinungsbild auswirken würden. Dies betrifft Anlagen, 
die mehr als 1 m vor die jeweilige Gebäudefront treten, eine Höhe von maximal 
2 m oder eine Länge von maximal 15 m überschreiten oder oberhalb der Traufe

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oder an Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen angebracht wer- 
den. 
Um sich eine Flexibilität bei der Ausgestaltung der Werbeanlagen in Abstimmung auf 
das konkrete Objekt zu erhalten, können Ausnahmen hinsichtlich der benannten Grö- 
ßenvorschriften von Werbeanlagen, die an Gebäuden angebracht werden sollen, ges- 
tattet werden, wenn ein Missverhältnis zwischen der Größe der Werbeanlage und der 
zugeordneten Wand- und Fassadenflächen entstehen würde. Dabei darf die Gesamt- 
fläche der einen Gebäudeseite zuzuordnenden Werbeanlage maximal 15 % der jewei- 
ligen Wand- und Fassadenfläche betragen. Die Höhe jeder einzelnen Werbeanlage 
darf hierbei jedoch 2 m nicht überschreiten. 
Entsprechend der Bedeutung des Handelsstandortes Münster-Loddenheide der RATIO 
Handel GmbH wird für den Vorhabenbereich eine zusätzliche Ausnahmeregelung fest- 
gesetzt, die bereits über ein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren von De- 
zember 2000 für den Standort geprüft und positiv beschieden wurde. Demnach ist ab- 
weichend von der o.g. Festsetzung  
• in dem als Sonstiges Sondergebiet (SO) festgesetzt en Vorhabenbereich auch 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, südwestlich des Einfahrtsbe- 
reiches vom vorhandenen Kreisverkehr Egbert–Snoek-Straße / Loddenheide, 
ein freistehender Werbepylon mit einer Ausladung von max. 10 m und einer 
Höhe von max. 30 m zulässig.  
Über die benannten Festsetzungen wird eine stadtbildverträgliche Ausgestaltung der 
Werbeanlagen sichergestellt, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemes- 
senen Außendarstellung der Betriebe am Standort entsprochen. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
 
Der Einzelhandelsstandort Münster-Loddenheide der RATIO Handel GmbH ist über die 
unmittelbar nördlich verlaufende Umgehungsstraße B 51 mit Anschluss zum Alberslo- 
her Weg als Landstraße L 586  in idealer Weise an das innerörtliche und  übergeord- 
nete Straßennetz der Stadt Münster angebunden. Mit Ausbau der Straßen „Lodden- 
heide“ und Egbert-Snoek-Straße sowie der neuen Straßenanbindung der Rösnerstraße 
über den neuerrichteten Kreisverkehrsplatz wurde die zentrale verkehrstechnische La- 
ge und Anbindung der Grundstücke zusätzlich aufgewertet.   
Die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegenden Straßen- 
abschnitte Loddenheide, Egbert-Snoek-Straße, Rösnerstraße sowie der zentrale 
Kreisverkehrsplatz werden in den bestehenden Ausbaugrenzen als öffentliche Stra- 
ßenverkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 festgesetzt. Über die Festsetzung wird 
der verkehrstechnische Ausbau der Straßenflächen mit Neuanbindung der Rösner- 
straße über den Kreisverkehrsplatz planungsrechtlich gesichert.  
Um einen reibungslosen Verkehrsablauf im Planbereich sicherzustellen, wird die An- 
bindung der Grundstücke entsprechend den verkehrstechnischen Erfordernissen und 
in Abstimmung auf die bereits mit dem Ausbau der Straßen vorgegebenen Ein- und 
Ausfahrtsbereiche zusätzlich geregelt. So wird  
• im Baugebiet GE 1 entlang der südöstlichen Grenze zur Straße „Loddenheide“ 
sowie über eine Länge von ca. 40 m nordöstlich zur Rösnerstraße, 
• im Baugebiet GE 2 südöstlich – unter Freihaltung d es bereits ausgebauten Ein- 
und Ausfahrtbereiches – zur Egbert-Snoek-Straße und über eine Länge von ca.

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50 m südwestlich zur Rösnerstraße sowie nordöstlich über eine Länge von ca. 
150 m zum Albersloher Weg,  
• im Baugebiet GE 3 entlang der nordwestlichen Grenz e zur Egbert-Snoek-
Straße und nach Nordosten – unter Freihaltung der bestehenden untergeordne- 
ten Grundstückszufahrt – zum Albersloher Weg sowie 
• im Sondergebiet (Vorhabenbereich) entlang der nord westlichen – unter Freihal- 
tung der Ein- und Ausfahrt vom Kreisverkehrsplatz – Grundstücksgrenze zu 
den Straßenabschnitten Loddenheide und Egbert-Snoek-Straße sowie über ei- 
ne Länge von ca. 80 m südwestlich zum Bertha-von-Suttner-Weg 
jeweils ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB fest- 
gesetzt. Über die Festsetzung wird eine Störung des Verkehrsflusses auf den Haupt- 
verkehrsachsen „Loddenheide“ und Egbert-Snoek-Straße durch nicht ausreichende 
Rückstauflächen vor Grundstückszufahrten oder durch ungeregelte Grundstückszu- 
fahrten abseits der bereits bestehenden Ein- und Ausfahrten ausgeschlossen. 
Die LKW-Anlieferung des zukünftigen SB-Warenhauses und Bau- und Gartenmarktes 
erfolgt, unverändert zu der bestehenden Anlieferung des C&C-Großmarktes, im süd- 
östlichen rückwärtigen Grundstücksbereich des Sondergebietes über den Bertha-von-
Suttner-Weg. Weitergehende verkehrstechnische Belange aus der Anlieferung des 
Standortes sind daher nicht betroffen. 
Das Baugebiet GE 3 als Grundstück der bestehenden, und nach Umsetzung der Ent- 
wicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weiterhin verbleibenden, 
zentralen Verwaltungseinrichtungen der RATIO Handel GmbH, wird – neben einer be- 
stehenden untergeordneten Zu- und Abfahrt am Albersloher Weg - über das Sonder- 
gebiet des Vorhabenbereiches an das öffentliche Straßennetz angebunden. Vor dem 
Hintergrund der Tatsache, dass sich beide Flächen im Besitz der RATIO Handel GmbH 
befinden und innerhalb einer funktionalen und gestalterischen Einheit entwickelt wer- 
den, sind weitergehende Festsetzungen zur Anbindung des Baugebietes nicht erfor- 
derlich. 
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
 
Die Ver- und Entsorgung der im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplans bestehenden oder geplanten Nutzungen ist über die vorhandene technische 
Infrastruktur des öffentlichen Kanal- und Leitungsnetzes im unmittelbaren und überge- 
ordneten Planbereich sichergestellt. Weitergehende Maßnahmen am öffentlichen Ver- 
und Entsorgungsnetz sind zur Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
nicht erforderlich; planungsrechtliche Festsetzungen zu Ver- und Entsorgungsflächen, -
anlagen und/oder –leitungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12, 13 oder 14 BauGB werden da- 
her nicht getroffen. 
Ver- und Entsorgungsmaßnahmen auf den privaten Grundstücken im Anschluss und in 
Abstimmung auf die öffentliche technische Infrastruktur werden für die Nutzungen im 
Vorhabenbereich auf der Ebene des Durchführungsvertrags geregelt und/oder im bau- 
ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zum Umbau oder zur Errichtung der ge- 
planten Nutzungen angezeigt und mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt.

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6.4.1 Leitungsrechte 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 verlaufen u.a. 
Ver- und Entsorgungsleitungen der Stadtwerke Münster GmbH. Zur planungsrechtli- 
chen Sicherung einer bestehenden Leitung der Stadtwerke Münster und zur Sicherung 
der Freihaltung und Zugänglichkeit der Trasse auf dem privaten Grundstück, wird im 
südwestlichen Grundstücksbereich des Baugebiets GE 2 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 
BauGB eine mit einem Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers zu belas- 
tende Fläche LE zeichnerisch festgesetzt. Die Fläche liegt außerhalb der überbauba- 
ren Grundstücksflächen nordöstlich des vorhandenen Kreisverkehrs und erstreckt sich 
mit einer Breite von ca. 3,00 m von der Egbert-Snoek-Straße über eine Länge von ca. 
70 m nach Nordwesten zur Rösnerstraße.  
Weitergehende Sicherungen vorhandener Leitungstrassen sind im Geltungsbereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht erforderlich. 
 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
 
Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der 
sozialen Infrastruktur sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 517, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden daher nicht getroffen. 
Belange vorhandener Gemeinbedarfseinrichtungen im weiteren südlichen Planbereich 
des Bebauungsplans Nr. 404 oder andere bestehende Einrichtungen der sozialen Inf- 
rastruktur sind von der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht be- 
troffen. 
 
6.6 Grünflächen / Begrünung 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen 
 
Ausgehend von den bestehenden übergeordneten Grün- und Freiraumvernetzungen 
im Gewerbegebiet „Loddenheide“ sind für den Geltungsbereich des vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplans keine zusätzlichen öffentlichen Grün- oder Freiflächen zur Um- 
setzung grünräumlicher Belange erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 
BauGB werden daher nicht getroffen.  
 
6.6.2 Private Grünflächen 
 
Vor dem Hintergrund der im Plangebiet bestehenden oder geplanten Nutzungsstruktu- 
ren ist im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Sicherung 
grünräumlicher Belange über private Grünflächen nicht erforderlich; Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden daher nicht getroffen.

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6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind 
weder im Plangebiet noch im übergeordneten Planbereich Belange oder Flächen der 
Landwirtschaft oder Waldflächen betroffen, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 
BauGB werden daher nicht getroffen. 
 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
 
Zur Sicherung einer grünräumlichen Gestaltungsqualität im Übergang der privaten 
Grundstücksflächen zu den öffentlichen Verkehrsflächen wird  
• im Baugebiet GE 1 über die Tiefe des vorhandenen F lurstücks 597 und geradli- 
niger Verlängerung der nordwestlichen Parzellengrenze nach Nordosten auf die 
öffentliche Verkehrsfläche der Rösnerstraße eine Fläche zum Anpflanzen von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a 
BauGB festgesetzt. 
Über die Festsetzung wird die von Südwesten ans Plangebiet angrenzende nordwest- 
liche Grüneinfassung der Straße „Loddenheide“ ins Plangebiet verlängert und als 
durchgehender Grünstreifen planungsrechtlich gesichert. 
Zur Sicherung und planungsrechtlichen Übernahme der bestehenden Anpflanzungen 
aus dem Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 404 in den vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplan wird  
• im Sondergebiet (Vorhabenbereich) entlang der nord westlichen Grundstücks- 
grenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Straßen „Loddenheide“ und 
Egbert-Snoek-Straße - mit Ausnahme der Zufahrt vom Kreisverkehrsplatz - ü- 
ber eine Tiefe von 5,00 m eine Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für 
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 
9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzt. 
Neben der Sicherung des Erhalts bestehender Anpflanzungen auf der festgesetzten 
Fläche sind aufgrund einer querenden vorhandenen Leitungstrasse im angrenzenden 
Bereich weitergehende Bepflanzungen auf der festgesetzten Fläche ausgeschlossen.  
Für die Baugebiete GE 2 und GE 3 wird im südöstlichen und nordwestlichen Übergang 
zur Egbert-Snoek-Straße die Anpflanzung von insgesamt 9 hochstämmigen Bäumen 
(GE 2, 5 Bäume und GE 3, 4 Bäume) über eine textliche Festsetzung gesichert, die 
Standorte der Bäume werden nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
aufgenommen. Über die Festsetzung wird eine einheitliche, beidseitige Baumeinfas- 
sung der Egbert-Snoek-Straße zur Aufwertung des Eingangsbereiches des Gewerbe- 
gebietes „Loddenheide“ vom Albersloher Weg planungsrechtlich gesichert. 
Zur Sicherung einer Gestaltungsqualität von offenen Stellplatzanlagen wird für das ge- 
samte Plangebiet festgesetzt, dass je angefangene 6 Stellplätze ein hochstämmiger 
Baum einer mindestens mittelkronigen Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit ei- 
nem Stammumfang von mindestens 14 cm zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten 
ist. Vor dem Hintergrund vieler überdachter Stellplatzanlagen ist es zulässig, die sich 
ergebende Verpflichtung zum Anpflanzen von Bäumen auch an anderer Stelle auf dem 
Baugrundstück nachzuweisen.

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Für die festgesetzten Pflanzgebote sind die Arten folgender Pflanzlisten zu verwenden, 
grundsätzlich können auch sonstige, gemäß der „Straßenbaumliste der Gartenamtslei- 
ter“ geeignete Arten Verwendung finden. 
Pflanzliste „Baumpflanzungen im Bereich privater Stellplatzanlagen’':
 
Acer platanoides 'Cleveland' (Spitzahorn i.S.) 
Acer platanoides 'Emerald Queen' (Spitzahorn i.S.) 
Corylus colurna (Baumhasel) 
Fraxinus excelsior 'Westhof's Glorie' (Esche i.S.) 
Platanus acerifolia (Ahornblättrige Platane) 
Quercus petraea (Traubeneiche) 
Quercus robur (Stieleiche) 
Robinia pseudacacia (Robinie) 
Sorbus intermedia (Schwedische Mehlbeere) 
Tilia cordata 'Greenspire' (Amerikanische Stadtlinde) 
Tilia intermedia 'Pallida' (Kaiserlinde) 
Ulmus-Hybride 'Regal' (Stadt-Ulme) 
 
Pflanzliste „Repräsentative Baumpflanzungen an der Egbert-Snoek-Straße“:
 
Acer platanoides (Spitzahorn i.S.) 
Acer pseudoplatanus (Bergahorn i.S.) 
Platanus acerifolia (Ahornblättrige Platane) 
Quercus petraea (Traubeneiche) 
Quercus robur (Stieleiche) 
Tilia intermedia 'Pallida' (Kaiserlinde) 
 
Pflanzliste „Gehölzarten für Bepflanzungen der Pflanzgebotsflächen“:
  
Großkronige Baumarten: 
Acer platanoides (Spitzahorn) 
Acer pseudoplatanus (Bergahorn) 
Fagus sylvatica (Rotbuche) 
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) 
Quercus robur (Stieleiche) 
Tilia cordata (Winterlinde) 
Tilia platyphyllos (Sommerlinde) 
Ulmus carpinifolia (Feldulme) – in resistenten Sorten 
 
Mittelkronige Baumarten: 
Acer campestre (Feldahorn) 
Carpinus betulus (Hainbuche) 
Populus tremula (Zitterpappel) 
Prunus avium (Vogelkirsche) 
Sorbus aucuparia (Eberesche) 
Ulmus laevis (Flatterulme) – in resistenten Sorten 
 
Kleinkronige Baumarten: 
Crataegus laevigata (Weißdorn) – als Hochstamm 
Malus communis (Wildapfel) 
Pyrus communis (Wildbirne)

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Straucharten: 
Berberis vulgaris (Gemeine Berberitze) 
Cornus mas (Kornelkirsche) 
Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) 
Corylus avellana (Hasel) 
Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn) 
Crataegus laevigata (Zweigriffliger Weißdorn) 
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) 
Ligustrum vulgare (Gemeiner Liguster) 
Lonicera xylosteum (Gemeine Heckenkirsche) 
Prunus padus (Traubenkirsche) 
Prunus spinosa (Schlehe) 
Rosa canina (Hundsrose) 
Salix caprea (Salweide) 
Sambucus racemosa (Traubenholunder) 
Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball) 
 
 
6.6.5 Ausgleichsflächen 
 
Aufgrund der bereits bestehenden baulichen Anlagen mit hohen Versiegelungsanteilen 
der Grundstücksfreiflächen ist mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungs- 
planes ein ausgleichsrelevanter zusätzlicher Eingriff in Natur und Landschaft nicht zu 
erwarten. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 Abs. 1 a BauGB sind nicht 
erforderlich und werden daher nicht getroffen. 
 
6.7 Immissionsschutz 
 
Mit der Neugliederung des Einzelhandelsstandortes „Münster-Loddenheide“ der RATIO 
Handel GmbH sind keine zusätzlichen, lärmschutzrelevanten Emissionen aus  
• Verkehrslärm (über ein erhöhtes, weiteres Verkehrs aufkommen gegenüber den 
bereits bestehenden Verkehrsbelastungen) oder aus 
• Betriebslärm (über lärmtechnisch relevante verände rte Betriebsabläufe gegen- 
über den bereits bestehenden Emissionen der betrieblichen Anlagen und Ein- 
richtungen) 
auf die angrenzenden Nutzungen und vorhandenen Einrichtungen zu erwarten.  
Die Gewerbegebiete  GE 1 – GE 3 sind, abgeleitet aus den planungsrechtlichen Fest- 
setzungen des Bebauungsplans Nr. 370, in ihrer Immissionsverträglichkeit im Hinblick 
auf die im Plangebiet vorhanden und im übergeordneten Planbereich angrenzenden 
Nutzungen entsprechend den Abstandsklassen der Abstandsliste gegliedert. Über die 
allgemein zulässigen Betriebsarten hinaus können im Einzelfall Ausnahmen für Betrie- 
be der nächst niedrigeren Abstandsklasse zugelassen werden, wenn der Immissions- 
schutz sichergestellt wird.

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Vor dem genannten Hintergrund sind mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 weitergehende Vorkehrungen zum 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes nicht erforderlich. 
 
6.8 Altlasten / Altstandorte 
 
Im Altlastenkataster der Stadt Münster sind für den Geltungsbereich des vorhabenbe- 
zogenen Bebauungsplans Nr. 517 folgende Altlasten-Verdachtsflächen eingetragen: 
• Altlast-/Verdachtsfläche 8: Die Fläche einer ehema ligen Tankstelle liegt im 
Eckbereich „Egbert-Snoek-Straße / Albersloher Weg“ im heutigen Geltungsbe- 
reich des Bebauungsplanes Nr. 370 und betrifft vollständig die Flächen der heu- 
tigen Verwaltungseinrichtungen der RATIO Handel GmbH. Untersuchungen 
aus dem Jahre 1998 ergaben keine sanierungsrelevanten Verunreinigungen, 
der Ausbau der Behälter im Jahr 2001 wurde gutachterlich begleitet. Weitere 
Maßnahmen sind nach heutigem Kenntnisstand nicht vorgesehen, eine Kenn- 
zeichnung der Fläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 9 Ab- 
satz 5 Nr. 3 BauGB wird daher nicht vorgenommen. 
• Altlast-/Verdachtsfläche 9: Die Fläche liegt im Zu fahrtsbereich des bestehenden 
SB-Warenhauses von der Egbert-Snoek-Straße im heutigen Geltungsbereich 
des Bebauungsplans Nr. 370 und war Standort einer ehemaligen Tankstelle. 
Aufgrund von Undichtigkeiten und Mineralölleckageverlusten ist es zu Verun- 
reinigungen des Bodens und des Grundwassers gekommen. Eine Bodensanie- 
rung wurde im Jahre 1999 vorgenommen, die Grundwassersanierung konnte 
Ende 2000 beendet werden. Vor dem Hintergrund der erfolgreich abgeschlos- 
senen Sanierungsmaßnahmen ist eine Kennzeichnung der Fläche im vorha- 
benbezogenen Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 5 Nr. 3 BauGB nicht erfor- 
derlich. 
Unabhängig von der benannten Sanierung und von den bestehenden Nutzun- 
gen im Plangebiet wurden im Bereich des Albersloher Weges bei Sanierungs- 
und Baumaßnahmen Grundwasserverunreinigungen mit chlorierten Kohlen- 
wasserstoffen CKW festgestellt. Die Schadensquelle konnte trotz weitergehen- 
der Umfelduntersuchungen nicht im direkten Umfeld zum Albersloher Weg er- 
mittelt werden. Weitere Untersuchungen seitens der zuständigen Fachbehör- 
den sind vorgesehen.  
• Altlast-/Verdachtsfläche 826: Als Standort eines e hemaligen Flughafen- und 
Kasernengeländes betrifft die Fläche das gesamte Grundstück des bestehen- 
den C&C-Großmarktes sowie die südöstlich und südwestlich angrenzenden 
Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 404. Untersuchungen 
zur Gefährdungsabschätzung zeigten Verunreinigungen des Erdreiches. Ent- 
sprechend der planungsrechtlich zulässigen Nutzung als Gewerbegebiet wurde 
eine Sanierung durchgeführt. Eine Sanierungsdokumentation für den Bereich 
liegt vor, alle Auflagen der Sanierungsgenehmigung wurden erfüllt. Eine Kenn- 
zeichnung der Fläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 9 Ab- 
satz 5 Nr. 3 BauGB wird analog der Darstellung im Bebauungsplan Nr. 404 
nicht vorgenommen, da keine altlastenrelevante Nutzungsänderung mit Verla- 
gerung des Baumarktes und SB-Warenhauses an diesen Standort gegenüber

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dem bestehenden Großmarkt verbunden ist. Vor dem Hintergrund der Tatsa- 
che, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den nicht aufgeschlos- 
senen Flächen eventuell noch Störstoffe oder geringe Konterminationen vor- 
handen sind, wird jedoch ein Hinweis in den vorhabenbezogenen Bebauungs- 
plan aufgenommen, wonach der bei Bauarbeiten in diesem Bereich anfallende 
Erdaushub in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden der Stadt Müns- 
ter zu begutachten und gemäß Weisung der Fachbehörde zu entsorgen ist. 
• Altlast-/Verdachtsfläche 86 (historischer Altstand ort 8047): Die Fläche einer e- 
hemaligen Spedition mit Eigenverbrauchertankanlage und Werkstattbereich aus 
den Jahren 1971 bis 1987 liegt im heutigen Geltungsbereich des Bebauungs- 
plans Nr. 370 und betrifft vollständig die Flächen des heutigen Baumarktes der 
RATIO Handel GmbH. Eine Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung wurde 
im Auftrag der RATIO Handel GmbH durch die Umweltlabor ACB GmbH aus 
Münster erstellt und im „Gutachten zu Bodenuntersuchungen zur Gefährdungs- 
abschätzung – Ratio Baumarkt, Egbert-Snoek-Straße 1, Münster -“ mit Datum 
vom 05.12.2008 dokumentiert. Dabei wurde für den eng begrenzten Bereich 
des ehemaligen Dieseltanks der Eigenverbrauchertankanlage eine Bodenver- 
unreinigung durch Mineralöl festgestellt. Aufgrund der weitgehenden Eingren- 
zung des verunreinigten Bereichs und aufgrund der Tatsache, dass durch Auf- 
gabe der Tankstelle ein weiterer Schadstoffeintrag ausgeschlossen ist, kann 
eine erhebliche Grundwassergefährdung nicht erkannt werden. Eine akute Ge- 
fährdung unterschiedlicher Schutzgüter ist laut Gutachter auf der Fläche nicht 
zu besorgen.  
Die Fläche wurde am 06.10.2008 unter der Nummer 86 in das Altlasten-
/Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster aufgenommen. In Abstimmung 
und unter Begleitung der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Münster wird 
durch die RATIO Handel GmbH als Eigentümerin der Fläche kurzfristig eine 
Sanierung des verunreinigten Bereichs durch Bodenaustausch vorgenommen. 
Der Abschluss der Maßnahmen wird der Unteren Bodenschutzbehörde durch 
Vorlage der Sanierungsdokumentation angezeigt. Mit Abschluss der Sanie- 
rungsmaßnahmen ist eine potentielle Gefährdung des Grundwassers dauerhaft 
auszuschließen und eine uneingeschränkte Nutzung des Grundstücks als Ge- 
werbegrundstück sichergestellt. 
Eine Kennzeichnung der Fläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ge- 
mäß § 9 Absatz 5 Nr. 3 BauGB ist aufgrund der benannten Inhalte und Vorge- 
hensweisen nicht erforderlich. 
 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
 
Innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befinden 
sich keine eingetragenen Boden- oder Baudenkmale oder sonstigen Denkmale im Sin- 
ne des Denkmalschutzgesetztes NRW.  
Es wird jedoch ein allgemeiner Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach 
gemäß §15 Denkmalschutzgesetz im Zuge von Erdarbeiten auftretende archäologi- 
sche Bodenfunde und Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus 
erdgeschichtlicher Zeit unverzüglich der Stadt Münster / Städtischen Denkmalbehörde 
oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie –

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Landesmuseum und Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen sind. Die Wei- 
sungen der Fachbehörden sind abzuwarten. 

7 Flächenbilanz 
 
 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 ergibt sich fol- 
gende Flächenbilanz: 
 
Flächen nach Nutzung Größe in ha %
SO Vorhabenbereich als Sondergebiet (§ 11 BauNVO) 5,8 h a 48,1 % 
GE Gewerbegebietsflächen GE 1 - GE 3 (§ 8 BauNVO) 5,4 h a 44,4 % 
V Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 0,9 ha 7,5 % 
  GESAMTFLÄCHEN 12,1 ha 100,0 %

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8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 
 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
 
Nach § 2a BauGB ist bei Änderung oder Aufstellung eines Bebauungsplans eine Um- 
weltprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die voraussichtli- 
chen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht, der den 
Anforderungen der Anlage zum BauGB zu entsprechen hat, beschrieben und bewertet. 
Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Umweltbelange wurden am 
23.06.2008 im Rahmen eines Scopings besprochen. 
Für die notwendige 32. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren wird 
eine gesonderte Umweltprüfung durchgeführt und als Bestandteil der Begründung ein 
separater Umweltbericht erstellt. 
 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
 
Die Firma RATIO Handel GmbH plant eine funktionale und bauliche Neuordnung ihres 
Standortes im Bereich des Gewerbegebietes Loddenheide im Südosten von Münster. 
Dabei sollen RATIO-Baumarkt und RATIO-SB-Warenhaus an den Standort des heuti- 
gen RATIO-C&C-Großmarktes verlagert werden. Die bestehenden baulichen Anlagen 
des Großmarktes einschließlich Tankstelle und Waschstraße bleiben im Wesentlichen 
erhalten und werden lediglich durch einen Neubau für den zukünftigen Bau- und Gar- 
tenmarkt erweitert (SO). Die alten Standorte von Baumarkt und SB-Warenhaus werden 
rückgebaut und einer neuen gewerblichen Nutzung zugeführt (GE1, GE2). Im Umfeld 
des Verwaltungsgebäudes werden ebenfalls niedere Gebäude abgerissen und durch 
Parkplätze und Grünflächen ersetzt (GE3). 
Das Plangebiet umfasst beplante Innenbereichs-Flächen, die bisher zu den Bebau- 
ungsplänen Nr. 370 und Nr. 404 gehören. Die Festsetzungen können im Detail Kapi- 
tel 6 der Begründung entnommen werden. Sie beinhalten gegenüber dem Bestand fol- 
gende planungsrechtlichen Veränderungen: 
• Umwidmung der bisherigen Sondergebietsfläche der S tandorte Baumarkt und 
SB-Warenhaus in Gewerbefläche bzw. der Gewerbefläche des Großmarkt- 
standortes in Sondergebietsfläche. 
• Anpassung der Grünordnung an die veränderten Fläch enzuschnitte. 
• Teilweise Erhöhung von Geschossigkeit und maximale r Bauhöhe. 
Die bisher geltenden Grundflächenzahlen von 0,8 sowie die Standardfestsetzung zur 
Begrünung von Stellplätzen werden beibehalten. Die Größe des Bebauungsplangebie- 
tes beträgt ca. 12,1 ha.

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8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes 
8.3.1 Fachgesetze 
 
Allgemeine Ziele des Umweltschutzes nach BauGB 
Im § 1 und § 1a BauGB werden die zentralen, im Zuge der Bauleitplanung zu berück- 
sichtigenden Ziele zum Umweltschutz festgelegt. Demnach sind als Vorschriften an- 
zuwenden: 
• Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, e inschließlich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege. 
• Der sparsame Umgang mit Grund und Boden (Bodenschu tzklausel). 
• Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlicher  erheblicher Beein-
trächtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und 
des Landschaftsbildes als Teil der Abwägung (Eingriffsregelung nach Bundes-
naturschutzgesetz). 
 
Berücksichtigung im Plan: 
 
• Das grünplanerische Konzept der bisherigen Bebauun gspläne wird in seinen 
Grundzügen übernommen (vgl. Kap. 8.4.2 und 8.4.6). Gesetzlich geschützte 
Flächen kommen im Plangebiet nicht vor. 
• Der Bodenschutzklausel kann im vorliegenden Falle nur begrenzt Rechnung 
getragen werden, um dem Vorrang der Innenverdichtung nicht zu widerspre- 
chen. Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wird eine GRZ von 
0,8 festgesetzt. 
• Die Abarbeitung der Eingriffsregelung wird in den Umweltbericht integriert (vgl. 
Kap. 8.4.2). 
Immissionsschutz 
Planungsrelevant sind der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach Bundes- 
immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Einhaltung verschiedener Grenz- und 
Orientierungswerte (BImSchV, DIN 18005, TA Lärm). 
Berücksichtigung im Plan 
: Mit Realisierung der Planung sind insgesamt keine lärm- 
schutz- oder luftschadstoffrelevanten zusätzlichen Emissionen zu erwarten. Die Mo- 
dernisierung und Umstrukturierung der Einzelhandelsbetriebe auch im Sinne einer er- 
höhten Attraktivität des Einzelhandelsstandortes kann zwar zusätzliche Verkehrsbe- 
wegungen bedingen, jedoch sind im unmittelbaren Umfeld keine empfindlichen Nut- 
zungen vorhanden, die eine genauere Prognose der Auswirkungen erfordern würden. 
Hinsichtlich betriebsbedingter Emissionen erfolgt eine Gliederung der Gewerbeflächen 
entsprechend den Abstandsklassen der Abstandsliste. 
Schutzgebiete und -objekte, Biotop- und Artenschutz 
Das Plangebiet wurde an zwei Tagen durch Ortsbegehungen besichtigt. Es umfasst 
keine naturschutzfachlich geschützten Flächen, ebenfalls kommen keine geschützten

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Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG sowie nach aktueller Kenntnis keine streng 
geschützten Arten nach § 42 BNatSchG vor. 
Unmittelbar nördlich grenzt an das Plangebiet ein im Stadtbiotopkataster erfasster, 
schutzwürdiger Biotopkomplex an. 
Berücksichtigung im Plan: 
 Es werden nach aktueller Kenntnis keine Maßnahmen not- 
wendig. 
 
8.3.2 Fachplanungen 
 
Ein Luftreinhalteplan der Stadt Münster befindet sich zurzeit in Aufstellung. Eine 
Baumschutzsatzung existiert nicht. 
Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans LP1 'Wer- 
se'. 
Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt die Flächen der bestehen- 
den Nutzungen SB-Warenhaus und Baufachmarkt als Sondergebiet (SO) mit der 
Zweckbestimmung 'Verbrauchermarkt' (VM) dar. Die südöstlichen Bereiche mit den 
vorhandenen Verwaltungseinrichtungen sowie die nach Süden und Südwesten an- 
grenzenden, gewerblich genutzten Flächen, sind als Gewerbegebiet (GE) gekenn- 
zeichnet. Südwestlich grenzen, westlich der Straße ‚Loddenheide’, gewerbliche Bau- 
flächen an. 
Berücksichtigung im Plan: 
 Die Realisierung der Planung erfordert eine entsprechende 
Änderung des FNP. Diese erfolgt im Parallelverfahren (32. Änderung). 
Regionalplan 
Der Regionalplan, Stand 06.12.1999, stellt den Planbereich in wesentlichen Teilen als 
‚Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich’ (GIB) dar. Im Rahmen der eingeleiteten 
Fortschreibung des Regionalplans ist beabsichtigt, diesen Bereich als ‚Allgemeinen 
Siedlungsbereich’ (ASB) darzustellen. 
Berücksichtigung im Plan: 
 Die Planung steht damit grundsätzlich im Einklang mit den 
Darstellungen der übergeordneten Raumordnung. 
Umweltplan 
Im Umweltplan der Stadt Münster werden planerische Zielvorstellungen zu den The- 
men Klima-, Gewässer- und Bodenschutz räumlich dargestellt. 
Berücksichtigung im Plan: 
 Ökologische Anforderungen an die vorliegende Planung 
lassen sich nicht ableiten, da das Plangebiet ohne besondere Schutzwürdigkeiten dar- 
gestellt wird.

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8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und                           Wirkungs- 
prognose 
8.4.1 Mensch 
Nutzungsstruktur 
Im Plangebiet ist bisher eine Nutzung als Gewerbe- bzw. Sondergebiet vorgesehen 
und mit den bestehenden Nutzungen durch die RATIO Handel GmbH auch realisiert. 
Eine Bedeutung für die Freizeitnutzung besteht nicht. 
Auswirkungen der Planung: 
 Die Verwirklichung der Planung wird sich auf die persönli- 
chen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen aus- 
wirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch 
nicht ersichtlich. 
Lärmsituation 
Das Plangebiet weist aktuell immissionsschutzrechtlich Schutzwürdigkeiten von Ge- 
werbe- und Sondergebietsstandorten auf. Sensible Nutzungen sind nicht vorhanden 
und grenzen auch nicht unmittelbar an. Erst jenseits des Albersloher Weges kommen 
mit Wohnbereichen und Kleingärten Bereiche höherer Empfindlichkeit vor. 
Vorbelastung: 
 Das Plangebiet ist Lärmimmissionsbelastungen durch den Albersloher 
Weg ausgesetzt. Hinzu kommen Immissionen des Anliefer- und Kundenverkehrs im 
Gebiet sowie gewerblich bedingte Lärmentwicklungen. Einer Überschreitung der rele- 
vanten Schwellenwerte ist im Plangebiet selbst jedoch nicht zu verzeichnen. 
Für Wohnbereiche jenseits des Albersloher Wegs wurden im Zuge der Ausbauplanung 
dieser Straße (BP Nr. 489) Lärmschutzmaßnahmen entwickelt, die auch der durch das 
Gewerbegebiet Loddenheide zu erwartenden höheren Prognosebelastung Rechnung 
tragen sollen (Lärmschutzwand unmittelbar am Albersloher Weg). 
Auswirkungen der Planung:  Die Planung sieht lediglich eine räumliche Verlagerung der 
Nutzungstypen Gewerbe- und Sondergebiet innerhalb des Planbereiches vor. Damit ist 
zunächst keine Veränderung der künftigen Belastungssituation verbunden. Über die 
Modernisierung mit einer erhöhten Attraktivität des Einzelhandelsstandortes ist unter 
Umständen ein dichterer Kundenverkehr zu erwarten. Aufgrund des Fehlens empfindli- 
cher Nutzungen im direkten Umfeld ist die Überschreitung relevanter Schwellenwerte 
jedoch nicht zu erwarten und eine genauere Prognose der Auswirkungen ist nicht not- 
wendig. Es wird auch davon ausgegangen, dass die Planung nicht in relevantem Maße 
die Grundlagendaten für die schallschutztechnischen Berechnungen des BP Nr. 489 
verändert. 
Hinsichtlich betriebsbedingter Lärmentwicklungen erfolgt wie bisher eine Gliederung 
der Gewerbeflächen entsprechend den Abstandsklassen der Abstandsliste. 
 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt

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Arten- und Biotopschutz 
Das Plangebiet ist von großflächigen Gebäuden und weiten Parkplatzflächen geprägt. 
Grünflächen sind nur zu einem geringen Anteil vorhanden und konzentrieren sich ent- 
lang der zentralen Erschließung Loddenheide / Egbert-Snoek-Straße. Dort sind für wei- 
te Teile beidseitig Pflanzgebotsflächen anzutreffen, für die in den bisher rechtskräftigen 
Bebauungsplänen Textfestsetzungen formuliert wurden. Der tatsächliche Bestand an 
Grünflächen weicht dabei von den zeichnerischen Festsetzungen teilweise ab, indem 
z.B. der dem Großmarkt vorgelagerte Grünstreifen deutlich breiter ausgeführt ist, als im 
BP Nr. 404 dargestellt. Die Abweichung resultiert aus einer Grünfestsetzung (BP 404), 
die ein Mindestmaß von 10% der Gewerbegrundstücke als dauerhaft zu begrünen vor- 
gibt.  
Abseits der zentralen Erschließung kommen Grünflächen nur äußerst kleinflächig als 
Baumscheiben und Zierrabatten im Bereich der Stellplätze vor. Besonders die 
Grundstücke des SB-Warenhauses und der Verwaltungsgebäude können als vollstän- 
dig versiegelt gelten. 
Nördlich grenzt an das Plangebiet eine im Rahmen der Stadtbiotopkartierung Münsters 
als schutzwürdig bewertete Fläche an. Es handelt sich um einen Biotopkomplex ent- 
lang der Bahnlinie der WLE, der sich aus Gebüschen, waldartigen Gehölzen sowie ar- 
tenreicher Ruderalvegetation zusammensetzt. Dieser Fläche südlich vorgelagert wurde 
im BP 370 ehemals eine als zu erhalten festgesetzte Grünzone, die aktuell überwie- 
gend gehölzbestandene Rasenflächen umfasst. Eine untergeordnete Teilfläche dieser 
Grünzone von ca. 40 m² liegt im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 
Was die Tierlebewelt betrifft, wurden bisher im Plangebiet keine systematischen Unter- 
suchungen angestellt und es existieren bei der Unteren Landschaftsbehörde und bei 
der LÖBF keine Daten zum Faunenbestand. Potentiell besitzt das Gebiet für Fleder- 
mäuse Bedeutung, so kommt mit Sicherheit die Zwergfledermaus zumindest als Nah- 
rungsgast im Gebiet vor. Diese Art ist im Bereich von Siedlungsstrukturen häufig anzu- 
treffen und für Münster im gesamten Stadtgebiet nachgewiesen. Alle Fledermausarten 
gehören zu den nach Bundesnaturschutzgesetzt streng geschützten Arten. 
Vorbelastungen: 
 Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades besitzt das Gebiet eine nur 
eingeschränkte Lebensraumbedeutung für Flora und Fauna. Zusammenhängende 
Grünstrukturen sind lediglich entlang der Straßen „Loddenheide“ und Egbert-Snoek-
Straße vorhanden, alte Gehölze kommen nicht vor. 
Auswirkungen der Planung: 
 Der Vergleich der bisherigen Bebauungsplanfestsetzun- 
gen mit denen der aktuellen Planung ergibt, dass wichtige Parameter wie Grundflä- 
chenzahl und Durchgrünungs-Schlüssel für die Stellplätze übernommen wurden. Un- 
terschiede sind hinsichtlich des Umfangs an Pflanzgebotsflächen festzustellen, deren 
Fläche etwa 0,1 ha größer ist als vorher. Gleichzeitig ist nun kein prozentualer Min- 
destanteil der Gewerbegebiete mehr per Festsetzung dauerhaft zu begrünen (ehemals 
10%, insgesamt ca. 0,4 ha, vgl. nachfolgende Tabelle). Zudem ist eine untergeordnete 
Teilfläche von 40 m² eines Grünkomplexes im Norden des Plangebietes künftig nicht 
mehr in ihrem Erhalt gesichert.  
Betrachtet man den tatsächlichen Bestand an Grünflächen, so ist mit der Planung eine 
deutliche Aufwertung des Plangebietes verbunden. Besonders im Umfeld des Verwal- 
tungsgebäudes und des SB-Warenhauses sind mit der Umsetzung der Vorhabenpla- 
nung Entsiegelungen in größerem Umfang verbunden.

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Die ehemalige Festsetzung zu den Pflanzgebotsflächen wird dahingehend abgeändert, 
dass die Flächen nicht mehr vollflächig mit Gehölzen zu bepflanzen sind, sondern dass 
eine gewisse Transparenz des Gehölzbestandes planerische Absicht ist. 
Für Stellplatzanlagen wird nun nicht mehr die Anpflanzung großkroniger Bäume vorge- 
schrieben, da diese sich auf Baumscheiben einer Größe von 6 m² kaum optimal entwi- 
ckeln dürften. Stattdessen wird für Baumstandorte der Stellplätze eine Pflanzliste mit- 
telkroniger und im Straßenraum erprobter Baumarten vorgelegt. Lediglich im Bereich 
zusammenhängender Grünflächen sollten auch großkronige Arten oder Baumarten der 
standortheimischen Waldgesellschaft verwendet werden. 
Für Fledermäuse wären mit dem Vorhaben dann nachteilige Auswirkungen verbunden, 
wenn von Gebäudeabriss, wie er im künftigen Gewerbegebiet geplant ist, Quartiere be- 
troffen wären. 
 
FFH-Gebiete/Vogelschutzgebiete 
Im Umfeld des Plangebietes kommen keine FFH- oder Vogelschutzgebiete vor. 
 
Eingriffsregelung 
Wird für ein Vorhaben ein Bebauungsplan aufgestellt, ist die naturschutzrechtliche Ein- 
griffsregelung beachtlich, die in der Bauleitplanung nach § 1a BauGB abzuarbeiten ist. 
Ein Eingriff liegt dabei nur vor, wenn die aktuelle Planung über bisheriges Planungs- 
recht in relevantem Maße hinausgeht. 
In nachfolgender Tabelle werden die bisher vorgesehenen Nutzungen den aktuell ge- 
planten in ihrer Flächenausdehnung gegenübergestellt, um zu überprüfen, ob mit der 
Planung ein zusätzlicher Eingriff verbunden ist. 
 
Tab. 1:   Gegenüberstellung von Bestand und Planung hinsich tlich der Flächenanteile 
der verschiedenen Nutzungen 
Nutzungstyp Bestand Planung 
 absolut anteilig absolut anteilig 
A. Sondergebiet/Gewerbegebiet 112.018 m²  93% 111.648 m²  92% 
(1) lt. GRZ maximal zu versiegeln 
(80%) 
89.614 m² 74% 89.318 m² 74% 
(2) Pflanz- und/oder Erhaltungsge- 
botsflächen nach §9(1)25a und b 
BauGB 
1.930 m² 2% 2.983 m² 2% 
(3) Baumpflanzungen nach §9(1)25a 
BauGB 
1 Ex. pro 6 
Stellplätze 
- 1 Ex. pro 6 
Stellplätze 
- 
   9 Ex. (Eg- 
bert-
Snoek-Str.) 
 
- 
(4) Grünfläche, zu erhalten nach 
§9(1)25b BauGB 
40 m² <1% 0 m² 0%

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(5) übrige Grünflächen nach 
§9(1)25a BauGB  
4.105 m² 3 % - - 
(6) übrige unversiegelte Flächen 16.369 m² 13% 19.3 47 m² 16% 
B. öffentliche Verkehrsfläche 8.700 m² 7% 9.070 m² 8% 
Summe Plangebiet 120.718 m²  100% 120.718 m²  100% 
 
Es ist ersichtlich, dass nun größere Flächen mit einem Pflanz- und/oder Erhaltungsge- 
bot versehen sind (2), außerdem sollen zusätzlich neun großkronige Bäume gepflanzt 
werden (3). 
Hinter dem Bestand zurück bleibt aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes die verbind- 
liche Grünplanung hinsichtlich folgender Punkte: 
• Eine kleinere Grünfläche im äußersten Norden des P langebiets ist nicht mehr 
einer Erhaltungsfestsetzung unterworfen (4). 
• In den bisherigen Bebauungsplänen wurden über zusä tzliche textliche Festset- 
zungen Durchgrünungsanteile festgesetzt. So benennt der BP Nr. 404 einen 
Grundstücksanteil von 10%, der nach § 9 (1) 25a BauGB dauerhaft als Grünflä- 
che anzulegen ist. Insgesamt kam es zu einer Sicherung von Grünflächen in- 
nerhalb der über die GRZ bereits gesicherten unversiegelten Flächenanteile in 
einem Umfang von ca. 0,6 ha (2 und 5). In der Planung sind neben den neu 
festgesetzten Pflanz- und/oder Erhaltungsgebotsflächen mit einer Größe von 
0,3 ha (2 Planung) weitergehende Festsetzungen nicht vorgesehen. 
Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass die konkrete Ausgestaltung der 
Grundstücksfreiflächen über einen entsprechenden Durchführungsvertrag gesichert 
wird. Dabei wird eine deutliche Verbreiterung der mit einem Pflanz- und Erhaltungsge- 
bot belegten Grünflächen südlich der Loddenheide vorgesehen. Außerdem werden am 
Verwaltungskomplex repräsentative Grünflächen erstellt, also in einem Bereich, der 
heute voll versiegelt ist. 
Es kann daher angenommen werden, dass die Versiegelung künftig nicht über das 
bisher planungsrechtlich erlaubte Maß hinausgeht. Damit wäre gegenüber der heuti- 
gen tatsächlichen Situation vor Ort eine Verbesserung verbunden. Eine Eingriffsbilan- 
zierung und die Ableitung von Kompensationsmaßnahmen ist daher nicht erforderlich. 
 
8.4.3 Boden 
Das Plangebiet gehört naturräumlich zur Wolbecker Ebene, die in ihrer Oberfläche 
durch Sandlöß geprägt ist, aus dem sich im Zuge der Bodenentwicklung ursprünglich 
Braunerde-Pseudogley als vorherrschender Bodentyp entwickelte. Er wurde durch di- 
verse Bautätigkeiten auf dem Gelände mittlerweile stark anthropogen   überformt. Sel- 
tene oder naturnahe Bodenbereiche kommen nicht vor. 
Vorbelastungen: 
 Das Plangebiet ist bereits stark versiegelt, weswegen bodentypische 
Funktionen als stark beeinträchtigt gelten müssen (Filter-, Puffer-, Speicher-, Archiv- 
funktion). Zudem waren Plangebiet und Umgebung bis Mitte der 1990er Jahre durch 
militärische Nutzung geprägt, weswegen im gesamten Geltungsbereich lokale Verun- 
reinigungen nicht auszuschließen sind.

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Gemäß Altlastenkataster der Stadt Münster sind für den Geltungsbereich vier Altlasten-
Verdachtsflächen eingetragen (Altlast-Verdachtsflächen 8, 9 und 826 sowie die neu 
aufgenommene Altlast-Verdachtsfläche 86), die in Kapitel 6.8 genauer beschrieben 
werden. 
Auswirkungen der Planung: 
 Durch die Planung sind keine zusätzlichen Versiegelungen 
zu erwarten (vgl. Kap. 8.4.2). 
Der Neubau des Gartencenters erfolgt auf bereits versiegelter Fläche. Lediglich im Be- 
reich der Punktfundamente ist hier ein Eingriff in gewachsene Bodenstrukturen denk- 
bar, der jedoch als geringfügig zu bewerten ist. 
Hinsichtlich der Altlastenverdachtsflächen 8 und 9 ist eine Kennzeichnung im Bebau- 
ungsplan nicht erforderlich, da die entsprechenden Sanierungen abgeschlossen sind. 
Bezüglich der Fläche 826 wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wo- 
nach der bei Bauarbeiten in diesem Bereich anfallende Erdaushub in Abstimmung mit 
den zuständigen Fachbehörden der Stadt Münster zu begutachten und gemäß Wei- 
sung der Fachbehörde zu entsorgen ist.  
Für die Altlast-/Verdachtsfläche 86 (historischer Altstandort 8047) wurde eine Untersu- 
chung zur Gefährdungsabschätzung im Auftrag der RATIO Handel GmbH durch die 
Umweltlabor ACB GmbH aus Münster erstellt und im „Gutachten zu Bodenuntersu- 
chungen zur Gefährdungsabschätzung – Ratio Baumarkt, Egbert-Snoek-Straße 1, 
Münster -“ mit Datum vom 05.12.2008 dokumentiert. Dabei wurde für den eng begrenz- 
ten Bereich des ehemaligen Dieseltanks der Eigenverbrauchertankanlage eine Boden- 
verunreinigung durch Mineralöl festgestellt. Eine erhebliche Grundwassergefährdung 
ist jedoch laut Gutachter nicht erkennbar.  
In Abstimmung und unter Begleitung der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt 
Münster wird durch die RATIO Handel GmbH als Eigentümerin der Fläche kurzfristig 
eine Sanierung des verunreinigten Bereichs durch Bodenaustausch vorgenommen, so 
dass eine Kennzeichnung der Fläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht er- 
forderlich ist (s.a. Kapitel 6.8). 
 
8.4.4 Wasser 
Oberflächengewässer kommen im Plangebiet nicht vor. Der Dortmund-Ems-Kanal ver- 
läuft etwa 400 m nördlich; jenseits des Albersloher Wegs verläuft der Honebach. Groß- 
räumig betrachtet liegt Münster im Einzugsgebiet der Ems. 
Die Grundwasserschutzfunktion und Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwas- 
sers werden im Umweltkataster der Stadt Münster für das Plangebiet als sehr gering 
bzw. gering bewertet. Der Flurabstand beträgt mehr als 2 m. Das Plangebiet liegt nicht 
im Bereich einer Wasserschutzzone. 
Vorbelastung: 
 Aufgrund der weitläufigen Versiegelung des Vorhabengebietes ist die 
Grundwasserneubildung stark eingeschränkt. 
Laut Gutachten zur Gefährdungsabschätzung der Altlast-/Verdachtsfläche 86 ist eine 
erhebliche Grundwassergefährdung aus dem durch Mineralöl verunreinigten Bereich 
nicht gegeben. Ein akuter Handlungsbedarf besteht nicht, bei einer konkreten Umnut- 
zung sollte laut Gutachter die belastete Fläche mittels Bodenaustausch saniert werden.

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Ehemalige Grundwasserbelastungen im Bereich der Altlastenverdachtsfläche 9 auf 
dem heutigen SB-Warenhausgrundstück konnten im Jahr 2000 abschließend saniert 
werden. Unabhängig von den Maßnahmen und den vorhandenen Nutzungen im Plan- 
gebiet wurden im Bereich des Albersloher Wegs bei Sanierungs- und Baumaßnahmen 
Grundwasserverunreinigungen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen CKW festgestellt. 
Die Schadensquelle konnte trotz weitergehender Umfelduntersuchungen nicht im di- 
rekten Umfeld zum Albersloher Weg ermittelt werden.  
Auswirkungen:  Der grundsätzlichen Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist durch 
geeignete Maßnahmen während der Bauphase zu entsprechen. Dies ist besonders 
beachtenswert, sollte im Zuge der Bauarbeiten die schützende Bodendeckschicht ab- 
getragen werden, was grundsätzlich ein Gefährdungspotenzial für das Grundwasser 
beinhaltet. Weitergehende Maßnahmen im Zuge möglicher Kontaminationen des 
Schichtwassers im Planbereich zum Albersloher Weg sind seitens der zuständigen 
Fachbehörden vorgesehen.  
Für den verunreinigten Bereich der Altlast-/Verdachtsfläche 86 wird in Abstimmung und 
unter Begleitung der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Münster durch die RATIO 
Handel GmbH als Eigentümerin der Fläche eine Sanierung mittels Bodenaustausch 
vorgenommen. Der Abschluss der Maßnahmen wird der Unteren Bodenschutzbehörde 
durch Vorlage der Sanierungsdokumentation angezeigt. Mit Abschluss der Sanie- 
rungsmaßnahmen ist eine potentielle Gefährdung des Grundwassers dauerhaft auszu- 
schließen. 
Eine Versickerung von Oberflächenwasser ist aufgrund der Bodenverhältnisse vor Ort 
nicht möglich. Eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse ist damit nicht verbun- 
den, da auch bisher die Regen- und Schmutzwasserentsorgung im Trennsystem er- 
folgte. Eine für die Grundwasserneubildungsrate relevante Neuversiegelung erfolgt 
nicht. 
 
8.4.5 Klima / Luft 
Großklimatisch betrachtet ist das Klima in Münster atlantisch geprägt und durch stän- 
dige Wechsel von kurzen Schlechtwetterabschnitten und mehrtägigen Schönwetterpe- 
rioden charakterisiert.  
Kleinräumig betrachtet ist das Plangebiet mit seinen hohen Versiegelungsanteilen dem 
Klimatyp des Gewerbeklimas zuzurechnen, welches gegenüber dem Klimatyp Frei- 
landklima durch höhere Temperaturen und geringere Luftfeuchtigkeit gekennzeichnet 
ist und gegenüber dem Klimatyp Stadtklima eine größere Windoffenheit besitzt. Das 
Gebiet spielt für die Kaltluftentstehung eine entsprechend geringe Rolle, auch Kaltluft- 
leitbahnen und Belüftungskorridore sind im Plangebiet lt. Umweltkataster der Stadt 
Münster nicht vorhanden. Bereiche mit klimaökologischer Ausgleichsfunktion sind e- 
benfalls erst außerhalb anzutreffen, so z.B. jenseits des Albersloher Wegs (Kleingär- 
ten). 
Vorbelastungen: 
 Die weitreichenden Versiegelungen bedingen einen sog. Wärmein- 
seleffekt und führen dazu, dass das Plangebiet als klimaökologischer Ausgleichsraum 
keine Rolle spielt. 
Luftschadstoffe werden in das Plangebiet besonders über den Verkehr auf dem Albers- 
loher Weg sowie über Gewerbebetriebe eingebracht. Dabei liegt die Feinstaubbelas-

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tung bei 10-15 µg/m³, außerdem sind lt. Umweltkataster der Stadt Münster erhöhte 
Werte für CO (440-450 µg/m³) und NOx (45-50 µg/m³) festzustellen. 
Auswirkungen:  Die Planung wird keine weiteren negativen Auswirkungen auf die Kli- 
masituation haben. Mit fortschreitender Entwicklung der Gehölzstrukturen sind im Ge- 
genteil Verbesserungen des kleinklimatischen Temperaturausgleiches zu erwarten. 
 
8.4.6 Landschaft 
Ortsbild 
Das Plangebiet liegt im südlichen Stadtgebiet von Münster inmitten einer Gemengela- 
ge von Hauptverkehrswegen, Gewerbe- und sonstigen Siedlungsstrukturen. Markant 
erhebt sich unweit das denkmalgeschützte Gerüst des alten Münsterschen Gasome- 
ters und markiert den wichtigen Verkehrsknoten Albersloher Weg / Umgehungsstra- 
ße B 51. 
Das Ortsbild des Plangebiets selbst ist bisher gekennzeichnet durch ein Konglomerat 
aus I- bis II-geschossigen und von weiten Stellplatzflächen umgebenen Gebäuden, aus 
denen lediglich vereinzelt höhere Bauten herausragen (fünfgeschossiger Treppen- 
hausturm, viergeschossiges Verwaltungsgebäude). Die architektonische Ausgestaltung 
der bestehenden Einzelhandelseinrichtungen ist aus städtebaulicher Sicht in weiten 
Teilen defizitär, zumal der übergeordnete Planbereich des Gewerbegebietes 'Lodden- 
heide' als attraktiver Gewerbestandort entwickelt wird und das Plangebiet mit seiner 
Anbindung an die Hauptverkehrsachse des Albersloher Wegs repräsentativen Zu- 
gangscharakter besitzen sollte. 
Auswirkungen der Planung: 
 Durch Änderung von Geschoss- und Höhenfestsetzungen 
wird ermöglicht, dem Planbereich eine markantere Prägung als Eingangssituation zu 
verleihen, indem hier höhere Gebäude als im übrigen Gewerbegebiet Loddenheide 
verwirklicht werden können. Gleichzeitig wird durch Elemente der Grünplanung (reprä- 
sentative Allee, Grünfläche vor Verwaltungsgebäude) eine gestalterische Aufwertung 
des Bereichs angestrebt. 
Grünordnung 
Bezugnehmend auf die übergeordneten Grünvernetzungen im Gewerbegebiet „Lod- 
denheide“ waren im Plangebiet in den rechtskräftigen Bebauungsplänen straßenbe- 
gleitende Grünstreifen von 3 bis 5 Meter Breite vorgesehen. Außerdem war pro 6 Stell- 
plätze eine Baumpflanzung festgesetzt. 
Auswirkungen der Planung: 
 Die grünordnerischen Ideen werden in ihren Grundzügen 
in die aktuelle Planung übernommen. So ist im Bereich des Sondergebietes weiterhin 
ein Grünstreifen von 5 Meter Breite vorgesehen und auch die Standardfestsetzung hin- 
sichtlich der Stellplätze wird übernommen. Lediglich folgende Änderungen des Kon- 
zeptes sind geplant: 
• Ausweitung des Grünstreifens entlang der Straße „L oddenheide“ randlich GE 1 
(um eine ästhetisch verbesserte Anbindung an den westlich angrenzenden Be- 
stand zu erzielen). 
• Ersatz der Pflanzgebotsstreifen östlich des Kreisv erkehrs beiderseits der Eg- 
bert-Snoek-Straße durch eine Festsetzung zur beidseitigen Anpflanzung reprä-

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sentativer Bäume (um die Funktion als Eingangsbereich zum Gewerbegebiet zu 
betonen). 
Geplant ist außerdem die grünordnerische Aufwertung der Umgebung des Verwal- 
tungsgebäudes durch hochwertig gestaltete Grün- und Freiflächen. 
 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Im Plangebiet kommen keine Kultur- oder Baudenkmäler vor. Zum Vorkommen von 
Bodendenkmälern ist ebenfalls nichts bekannt, allerdings ist das Auffinden derartiger 
Strukturen bei Bauarbeiten grundsätzlich möglich. 
Als Besonderheit des Gewerbegebietes Loddenheide ist der Friedenspark mit der 
Friedenskapelle und der 1998 vom Dalai Lama gepflanzten Friedenskastanie zu nen- 
nen. Nördlich des Plangebietes steht außerdem in einer Entfernung von etwa 
180 Metern der denkmalgeschützte Münstersche Gasometer. 
Auswirkungen der Planung: 
 Kultur- und Sachgüter sind von der Planung nicht betrof- 
fen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis bezüglich der Vorgehensweise beim Auf- 
finden von Bodendenkmalen aufgenommen. 
 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die direkten Auswirkungen eines Vorhabens können Prozesse auslösen, die über Wir- 
kungsketten zeitlich oder räumlich versetzt indirekte Auswirkungen bedingen. Derartige 
Wirkungsketten sind bei dem geplanten Vorhaben nicht absehbar. 
 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind bei Realisierung der Planung nach 
aktuellem Kenntnisstand nicht zu erwarten. 
Potentiell könnten Konflikte im Bereich Altlasten (Verdachtsfläche 826) sowie im Be- 
reich Artenschutz auftreten (Fledermäuse). Generelle Restriktionen gegen die Planung 
sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht erkennbar. 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) 
 
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplans würden die Festsetzungen der bisherigen 
Bebauungspläne weiter gelten. Sie sehen eine vergleichbare Versiegelung des Grund- 
stücks und eine vergleichbare Nutzungsstruktur vor. Mittelfristig wäre der Einzelhan- 
delsstandort in den bestehenden Strukturen ohne die erforderlichen Modernisierungs- 
maßnahmen nicht mehr tragfähig und müsste zumindest für wesentliche Teilbereiche 
aufgegeben werden. 
 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten

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Das Plangebiet umfasst die Flächen eines seit den 1960er Jahren bestehenden Han- 
delsstandortes der RATIO Handel GmbH. Über die aufgezeigten Maßnahmen soll der 
Standort nun marktgerecht modernisiert und in seinem Bestand gesichert werden. Alle 
Grundstücksflächen der im Plangebiet bestehenden Handelseinrichtungen befinden 
sich im Eigentum der RATIO Handel GmbH. Standortalternativen sind somit nicht ge- 
geben (s.a. Kapitel 1.2). 
Alternativen zum baulichen Konzept sind vor dem Hintergrund der Modernisierung be- 
stehender Strukturen mit logistischen und funktional einzuhaltenden betrieblichen Ab- 
läufen nicht gegeben.  
 
8.7 Überwachung (Monitoring) 
 
Gem. § 4c BauGB sind die von einem Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Um- 
weltauswirkungen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gem. § 4 (3) 
BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. 
Die für das Plangebiet vorgesehene Bebauung lässt keine unvorhergesehenen erheb- 
lichen Umweltauswirkungen erwarten. Bestandteil des Monitorings ist daher primär die 
Überprüfung der grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet. Weitere Überwa- 
chungsmaßnahmen erfolgen über die Kontrolle der ordnungsgemäßen Baustellenab- 
wicklung oder werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren geregelt (Lärm- 
schutz, Umgang mit Altlasten). 
Inwieweit artenschutzrechtliche Belange durch den Abriss von Gebäuden berührt sind, 
ist aktuell nicht bekannt. Zur Sicherung der Belange des Artenschutzes sollte der Ab- 
riss von Gebäudeanlagen zum Schutz etwaiger Fledermausquartiere artenschutzfach- 
lich begleitet werden. 
Es sei darauf hingewiesen, dass die Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher 
Belange im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung weitere Monitoringmaßnahmen vor- 
schlagen können. 
 
8.8 Zusammenfassung 
 
Das Plangebiet zur Umstrukturierung des bestehenden Einzelhandelsstandortes am 
Albersloher Weg umfasst Flächen, die bisher zu den Bebauungsplänen N. 370 und Nr. 
404 gehören. Die neuen Festsetzungen beinhalten gegenüber dem Bestand folgende 
planungsrechtliche Veränderungen: 
• Umwidmung der bisherigen Sondergebietsfläche der S tandorte Baumarkt und 
SB-Warenhaus in Gewerbefläche bzw. der Gewerbefläche des Großmarkt- 
standortes in Sondergebietsfläche. 
• Anpassung der Grünordnung an die veränderten Fläch enzuschnitte. 
• Teilweise Erhöhung von Geschossigkeit und maximale r Bauhöhe.

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Die bisher geltenden Grundflächenzahlen von 0,8 sowie die Standardfestsetzung zur 
Begrünung von Stellplätzen werden beibehalten. Pflanz- und/oder Erhaltungsgebots- 
flächen werden in einem größeren Umfang als bisher festgesetzt; außerdem sollen zu- 
sätzlich neun großkronige Bäume gepflanzt werden. Hinter dem Bestand zurück bleibt 
die verbindliche Grünplanung aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes lediglich hin- 
sichtlich folgender Punkte: 
• Eine kleinere Grünfläche im äußersten Norden des P langebietes ist nicht mehr 
einer Erhaltungsfestsetzung unterworfen. 
• Es werden keine Festsetzungen mehr hinsichtlich ei nes Mindestgrades an flä- 
chiger Begrünung für Gewerbegebiete getroffen. 
Die konkrete Ausgestaltung der Grundstücksfreiflächen wird über den Durchführungs- 
vertrag gesichert. Insgesamt sind gegenüber dem Bestand keine relevanten zusätzli- 
chen Versiegelungen zu erwarten.  
Aktuell umfasst das Plangebiet keine naturschutzfachlich geschützten Flächen,  eben- 
falls kommen keine geschützten Biotope sowie nach aktueller Kenntnis keine streng 
geschützten Arten vor. Für Fledermausarten ist eine Nutzung des Gebietes als Nah- 
rungsgäste mit Sicherheit anzunehmen, ein Konflikt mit der Planung erwächst daraus 
zunächst jedoch nicht. Zum Schutz etwaiger Fledermaushabitate in abgängigen Ge- 
bäuden sollte der Abriss von Gebäuden artenschutzfachlich begleitet werden.  
Hinsichtlich der Altlast-/Verdachtsfläche 86 (historischer Altstandort 8047) wurde eine 
Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung vorgenommen, dabei wurde für einen eng 
begrenzten Bereich eine Bodenverunreinigung durch Mineralöl festgestellt. Eine erheb- 
liche Grundwassergefährdung ist laut Gutachter nicht erkennbar. In Abstimmung und 
unter Begleitung der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Münster wird durch die 
RATIO Handel GmbH als Eigentümerin der Fläche eine Sanierung des verunreinigten 
Bodens vorgenommen, so dass eine Kennzeichnung der Fläche im vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplan nicht erforderlich ist (s.a. Kapitel 6.8). 
Als Fazit ist die Änderung der bisher gültigen Festsetzungen in Bezug auf die Schutz- 
güter Tiere, Pflanzen, Wasser, Luft, Klima, Boden und das Wirkungsgefüge zwischen 
ihnen bei dem Vergleich 'Alte/Neue Planung' nicht mit relevanten zusätzlichen Auswir- 
kungen verbunden. Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und 
die Ableitung von Kompensationsmaßnahmen ist daher nicht notwendig.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
  	
	

		
			

   # 
 
9 Gesamtabwägung 
 
 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 
517 mit Neugliederung und Modernisierung des bestehenden Einzelhandelsstandortes 
„Loddenheide“ der RATIO Handel GmbH ist unternehmerisch zwingend erforderlich, 
um den heutigen marktspezifischen Erfordernissen am Standort zu entsprechen.  
Aufgrund der als gering einzuschätzenden Wirkungseffekte ohne existenzgefährdende 
Einflüsse auf bestehende Besatzstrukturen bestehen aus marktanalytischer Sicht keine 
Bedenken gegen die Vorhabenplanung. Über die Festsetzungen zur Art (Betriebstyp, 
Sortimente) und Umfang (Gesamtverkaufsfläche, sortimentsbezogene Verkaufsfläche) 
der Einzelhandelsnutzungen wird den landesplanerischen Belangen entsprochen und 
die Verträglichkeit der Gesamtmaßnahme planungsrechtlich sichergestellt. Standortal- 
ternativen sind vor dem Hintergrund, dass es sich ausdrücklich um die Verlagerung ei- 
nes Bestandsobjektes innerhalb eines eingeführten Standortbereichs und bestehender 
Eigentumsverhältnisse handelt, nicht gegeben.  
Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden baulichen Anlagen mit hohen Versiege- 
lungsanteilen der Grundstücksfreiflächen ist mit der Umsetzung der Vorhabenplanung 
ein relevanter Eingriff in Natur und Landschaft nicht verbunden, Umweltbelange stehen 
der Planung nicht entgegen. Über die bestehende technische Infrastruktur entspricht 
der Standort bereits heute den verkehrlichen Erfordernissen und technischen Maßga- 
ben der Ver- und Entsorgung, die an ein solches Vorhaben zu stellen sind. Belange 
des Immissionsschutzes werden nicht betroffen, mit Umsetzung des Vorhabens ist 
keine Veränderung der bestehenden Situation aus zusätzlich relevanten Emissionen 
zu erwarten. 
Insgesamt ist die Vorhabenplanung mit den städtebaulichen und landesplanerischen 
Belangen vereinbar. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans wird der über Jahrzehnte eingeführte Einzelhandelsstandort „Lod- 
denheide“ nachhaltig gesichert, um auch zukünftig zur Versorgung der Bevölkerung 
beizutragen. 

10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n 
 
 
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende öffent- 
lich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchführungsvertrag zwischen 
der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen. 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse 
der Bevölkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Be- 
dürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen so- 
wie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zuständi- 
gen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während 
dieser Behördenbeteiligungen sowie während der Beteiligungen der Bürgerinnen und

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
  	
	

		
			

    $ 
Bürgern im Planverfahren wurden keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich die eine 
nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen 
lassen. 
Die Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 wird sich auf die 
persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen 
zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht 
sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage 
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 517: 
Loddenheide – Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Lodden- 
heide / Bertha-von-Suttner-Weg / Rösnerstraße 
 
Münster,  
Der Oberbürgermeister 
I. V. 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Berichtsvorlage

3149 Zeichen

V/0096/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 517: Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-
Suttner-Weg / Rösnerstraße (Ratio) 
Kenntnisnahme des Entwurfes 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.03.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht
17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
517: Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg / 
Rösnerstraße (Ratio) öffentlich auszulegen. 
 
Die Fa. Ratio Handel GmbH beabsichtigt aus betriebswirtschaftlichen Gründen den Groß- und 
Einzelhandelsbereich räumlich zusammenfassen, d. h. die Verlagerung des SB-Warenhauses 
nebst Baumarkt von der Nordseite auf die Südseite der Straße Loddenheide, in den Bereich des 
heutigen Großmarktes. Der neu zu errichtenden Großmarkt soll unmittelbar westlich angrenzend 
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 404 entstehen. Der bisherige Einzelhandels-
standort im nördlichen Planbereich, soll einer neuen, nicht einzelhandelspezifischen Nutzung 
zugeführt werden.  
 
Damit diese Planungsabsichten realisiert werden können hat der Rat am 07.05.2008 die 32. Än-
derung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 517 beschlos-
sen. (siehe Vorlagen Nr. 227 und 228/2008) 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im September 2008 durch eine Auslegung im 
Kundenzentrum des Stadthauses 3 statt. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher 
Belange wurde im November 2008 durchgeführt. Die Äußerungen während dieser Beteiligungen 
wurden soweit möglich in der Planung berücksichtigt. 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen sowie der Vorlage zur 32. 
Änderung des Flächennutzungsplanes (Vorlage Nr. 94/2009) entnommen werden. 
 
Der Bebauungsplan Nr. 517 überplant teilweise die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 
Bebauungspläne Nr. 370: Loddenheide / Dortmund-Ems-Kanal / Umgehungsstraße / Albersloher 
Weg (seit 1993 rechtskräftig) sowie Nr. 404: Loddenheide - Albersloher Weg / An den Loddenbü-
Vorlagen-Nr.: 
V/0096/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6130 / 6190 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de 
Datum: 
05.02.2009 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0096/2009 
 
schen (seit 2000 rechtskräftig). Mit der Rechtkraft des Bebauungsplanes Nr. 517 treten diese 
Pläne für die überplanten Bereiche außer Kraft.  
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
keine Kosten und keine Folgekosten. Es werden ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche 
Vereinbarungen in einem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Münster und dem Vorha-
benträger abgeschlossen. 
 
Die Offenlegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 517 erfolgt kurz-
fristig nach der Sitzung der Bezirksvertretung. 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. textliche Festsetzungen 
3. Plan (Verkleinert)

Anlage 3 - Plan

8266 Zeichen

1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
 
 
1.1 In dem Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "SB-Warenhaus, Bau- und Garten-
markt" sind neben der Hauptnutzung folgende Ergänzungsnutzungen zulässig (§ 11 
BauNVO): 
 
• Tankstelle mit Shop, Waschanlage, Autozubehör, Reifenmontage, Kleinreparatur, 
 
• Schank- und Speisewirtschaften sowie Serviceeinrichtungen für Kunden (z. B. Tele-
fonshop). 
 
1.2 In den GE- Gebieten sind Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich unzulässig (§1 Abs. 5 
BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). 
 
Abweichend davon sind ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO): 
 
• Kfz-Einzelhandelsbetriebe und Betriebe für Kfz –Zubehör sowie 
 
• Einzelhandelsflächen von max. 500 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betrieb
s-
teil eines Gewerbebetriebes, die zum Verkauf der im Betrieb hergestellten Waren an 
Endverbraucher dienen. 
 
1.3 In den GE-Gebieten sind Betriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandsklasse aus-
nahmsweise zulässig, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist (§ 31 Abs. 1 BauGB). 
 
1.4 Im Sondergebiet (SO) ist als Bezugspunkt der festge setzten maximalen Bauhöhe die 
mittlere Höhe der vorhandenen ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche in der Grenze 
des Zufahrtsbereichs des Sondergebietes vom Kreisverkehr festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
 
1.5 Im Baugebiet GE 3 ist als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen Bauhöhe die vor-
handene Ausbauhöhe der südöstlichen Straßenbegrenzungslinie der Egbert-Snoek-
Straße im mittleren Grundstücksverlauf des Baugebietes GE 3 festgesetzt (9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i.V.m § 18 Abs. 1 BauNVO). 
 
1.6 In allen Baugebieten ist je angefangene 6 ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter 
Baum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB). 
 
Zu pflanzen sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen Baumart in dreimal ver-
pflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm. Die Baumscheiben 
sind mit einer Größe von mindestens 6 m² oder als durchgehender Baumstreifen von min-
destens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren und Be-
parken zu sichern. In allen Baugebieten sind überdachte Stellplatzanlagen zulässig. In 
diesem Fall ist die sich ergebende Verpflichtung zum Anpflanzen von Bäumen an anderer 
Stelle auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 
 
1.7 Im Baugebiet GE 2 ist entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze zur Egbert-Snoek-
Straße die Anpflanzung einer Baumreihe mit insgesamt 5 Bäumen auf der privaten Grund-
stücksfläche durchzuführen. Im Baugebiet GE 3 ist entlang der nordwestlichen Grun d-
stücksgrenze zur Egbert-Snoek-Straße die Anpflanzung einer Baumreihe mit insgesamt 4 
Bäumen auf der privaten Grundstücksfläche durchzuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
 
Zu pflanzen sind Hochstämme in viermal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfan g 
von mindestens 20-25 cm. Es ist eine einheitliche, großkronige Gehölzart zu verwenden. 
Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 9 m² oder als durchgehender 
Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite anzulegen. Die Baumstandorte sind vor dem 
Befahren und Beparken zu sichern. 
 
1.8 Im Baugebiet GE 1 ist die mit einem Pflanzgebot belegte Fläche mit standortgerech ten, 
heimischen Laubgehölzen locker zu überstellen, mindestens 30% der Flächen sind mit 
Strauchpflanzungen zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten, bei Pflanz-
ausfällen sind entsprechende Nachpflanzungen vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB). 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 
 
 
2.1 Anlagen der Außenwerbung sind im gesamten Plangebiet nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. Ausnahmsweise ist im Sonstigen Sondergebiet (SO) außer-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen im gekennzeichneten Bereich ein freistehen-
der Werbepylon mit einer Ausladung von max. 10 m und einer Höhe von max. 30 m zuläs-
sig. 
 
Grundsätzlich unzulässig sind im gesamten Plangebiet alle blinkenden und sich bewegen-
den Anlagen sowie Anlagen, die 
 
• mehr als 1 m vor die jeweilige Gebäudefront treten, 
 
• eine Höhe von maximal 2 m oder eine Länge von maximal 15 m überschreiten, 
 
• oberhalb der Traufe oder an Schornsteinen und anderen hoch ragenden Bauteilen 
angebracht werden. 
 
Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften von Werbeanlagen, die an Gebäuden an-
gebracht werden sollen, können gestattet werden, wenn ansonsten ein Missverhältnis zw
i-
schen der Größe der Werbeanlage und der zugeordneten Wand- und Fassadenflächen 
entstehen würde. Dabei darf die Gesamtfläche der einer Gebäudeseite zuzuordnenden 
Werbeanlage maximal 15 % der jeweiligen Wand- und Fassadenfläche betragen. Die Hö-
he jeder einzelnen Werbeanlage darf hierbei jedoch 2 m nicht überschreiten. 
 
 
3 Hinweise 
 
3.1 Bodendenkmale 
 
Im Zuge von Erdarbeiten auft
retende archäologische Bodenfunde und Befunde oder 
Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind unverzüg-
lich der Stadt Münster / Städtischen Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie – Landesmuseum und Amt für Boden-
denkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 Denkmalschutzgesetz). Die Fundstelle ist unve-
rändert zu erhalten. 
 
3.2 Kampfmittel 
 
Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 
 
3.3 Altlastenverdachtsfläche / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen 
 
Für das Sondergebiet (SO) ist der im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub 
in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Münster zu begutachten 
und gegebenenfalls zu entsorgen. 
 
3.4 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen – Bauen –
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 
 
3.5 Durchführungsvertrag 
 
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden ergänzende öffen
t-
lich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorha-
benträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 
 
 
Sondergebiet SO max. 18.000 m² Verkaufsfläche (VK) 
 
SB-Warenhaus  
max. 12.000 m² VK  
 
für zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente 
gemäß Münsteraner Sortimentsliste 
 
Bau- und Gartenmarkt  
max. 6.000 m² VK 
 
für nicht zentrenrelevante 
Sortimente gemäß 
Münsteraner Sortimentsliste 
 
davon zulässig 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nahrungs- und 
Genussmittel 
 
max. 2.500 m² VK 
 
davon ausschließlich zulässige 
sonstige zentrenrelevante Sortimente 
mit jeweils  
 
max. 2.500 m² VK 
pro Sortimentsgruppe: 
 
Ausnahmsweise 
zulässiges Randsortiment 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
anteilig am Hauptsortiment 
 
 
max. 10 % 
 
der Gesamtverkaufsfläche 
für zentrenrelevante 
Sortimente mit Bezug auf 
das Hauptsortiment 
‚Bekleidung aller Art’ 
 
(inklusive Damen-, Herren- und Kinder- 
bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Sport-
bekleidung, Tuche, Stoffe, Meterware) 
‚Haushaltswaren / Hausratartikel’ 
 
(inklusive G/P/K, kunstgewerbliche Erzeug-
nisse, Antiquitäten, Bilder und Bilder- 
rahmen, Geschenkartikel, Heim- und Haus-
textilien, Bettwaren, Handarbeitenartikel / 
Strickwaren, Bürobedarf / Organisations-
mittel) 
‚Spielwaren /  Sportartikel / Hobbyartikel  
/ Bücher / Schreibwaren / Uhren / 
Schmuck’ 
 
(inklusive Baby- und Kinderartikel, Papier-
waren, Schulbedarf, Bastelbedarf, Fach-
literatur, Musikinstrumente / Musikalien, 
Sportgeräte, Fahrräder / -zubehör, 
Jagdartikel / Waffen, Edelmetallwaren) 
‚Elektrokleingeräte / Kommunikations- 
und Unterhaltungselektronik’ 
 
(inklusive Computer und -zubehör, Tonträ-
ger, Telefone und -zubehör, Fotogeräte und 
-artikel, Leuchten, medizinische und ortho-
pädische Artikel, optische und akustische 
Erzeugnisse) 
‚Nah- und Grundversorgung’ 
 
(inklusive Blumen (Schnittblumen /Topf-
pflanzen), Drogerie- / Parfümerieartikel, 
Getränke, Kosmetische Artikel, Pharma-
zeutische Artikel, Tabakwaren, Tierfutter / 
Tierpflegeartikel für Kleintiere, Zeitschriften / 
Zeitungen; 
 
außer Nahrungs- und Genussmittel)

Beratungsverlauf (2)

05.03.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Bebauungsplan Nr. 517 (amtlicher Umring) amtlich
  • Egbert-Snoek-Straße 1
  • Rösnerstraße 1
  • Albersloher Weg 33
  • Bertha-von-Suttner-Weg
  • Umgehungsstraße
  • Loddenheide

Bebauungsplan Nr. 517

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg / Rösnerstraße (Ratio)

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0096/2009
Typ
Vorlagen
Datum
30.01.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37