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V/0513/2016

Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen

Vorlagen 08.06.2016

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Vorlage EA Auflösung A2 -2016-06-07

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13055 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0513/2016

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem
Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen
(EA - Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom
12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Die Kreise/kreisfreien Städte

1. Borken, vertreten durch den Landrat Dr. Kai Zwicker und den Leitenden Kreisverwal-
tungsdirektor Dr. Hermann Paßlick

2. Coesfeld, vertreten durch den Landrat Konrad Püning und den Kreisdirektor Joachim L.
Gilbeau

3. Steinfurt, vertreten durch den Landrat Thomas Kubendorff und den Kreisdirektor Dr.
Wolfgang Ballke

4. Warendorf, vertreten durch den Landrat Dr. Olaf Gericke und den Kreisdirektor Dr. Heinz
Börger

5. Hamm, vertreten durch den Oberbürgermeister Thomas Hunsteger-Petermann und den
Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerer Jörg Hegemann

6. Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister Markus Lewe und den Stadtdirektor
Hartwig Schultheiß

- nachfolgend Beteiligte genannt -

schließen gem. 88 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
(GkG) vom 01.10.1997 (GV NRW 1997, S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom
08.05.2009 (GV NRW 2009, S. 298), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur
Übertragung und Wahrnehmung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach
der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-
Dienstleistungsrichtlinie) vom 12.12.2006 (ABl. EG Nr. 1 376 S. 36) und dem Gesetz zur
Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW).

. $1
Übertragung der Aufgaben

(1) Der Kreis Warendorf übernimmt im Rahmen einer Delegation nach 8 23 Abs. 1, Abs. 2 S.
1 GkG die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners als einheitliche Stelle gem. 8 71a
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der
Fassung vom 02.11.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2009 (GV NRW
2009, S. 296) nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-
Westfalen (EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit den Artikeln 6 bis 8 der Richtlinie
2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) für die
Beteiligten.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner führt den Namen „EA Münsterland“. Der Name kann
ergänzt werden durch den Zusatz „Ein Service der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und
Warendorf sowie der Städte Hamm und Münster“. '

82
Personal- und Sachaufwand

(1) Der Aufgabenträger führt die Aufgabe mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln
aus. Die Kostenerstattung zwischen den Beteiligten richtet sich im Grundsatz nach der
amtlichen Einwohnerzahl von IT.NRW.

(2) Die Kostenerstattung und weitere Einzelheiten werden durch eine ergänzende Verwal-
tungsvereinbarung nach $& 4 dieser Vereinbarung geregelt.
3

Lenkungsausschuss

(1) Zur Koordinierung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung wird ein Lenkungsausschuss
gebildet. Er begleitet die Arbeit des Einheitlichen Ansprechpartners Münsterland und legt
Vorgaben und Standards für die Beteiligten fest. Er ist für alle Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung zuständig.

(2) Die näheren Aufgaben des Lenkungsausschusses werden durch eine ergänzende Ver-
waltungsvereinbarung nach $ 4 dieser Vereinbarung geregelt.

(3) Dem Lenkungsausschuss gehört je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Beteiligten an,
der von der jeweiligen Hauptverwaltungsbeamtin bzw. dem jeweiligen Hauptverwal-
tungsbeamten benannt wird. Den Vorsitz führt die Vertreterin bzw. der Vertreter eines
Kreises bzw. einer Stadt, der bzw. die nicht Aufgabenträger des Einheitlichen Ansprech-
partners ist. Näheres regelt die Verwaltungsvereinbarung.

84

Ergänzende Verwaltungsvereinbarung

Zur Durchführung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird eine ergänzende Verwal-
tungsvereinbarung zwischen den Beteiligten geschlossen. In dieser Verwaltungsvereinba-
rung werden insbesondere die folgenden Punkte geregelt:

a) Personal- und Sachausstattung

b) Elektronische Verfahrensabwicklung und IT-Ausstattung

c) Gebühren

d) Abrechnung der Kosten zwischen den Beteiligten und Prüfung
e) Vorsitz des Lenkungsausschusses

85
Gültigkeit und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31.12.2011 und verlängert sich jeweils um ein
weiteres Jahr, wenn sie nicht schriftlich von einem Beteiligten sechs Monate vorher ge-
kündigt worden ist. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie rechtzeitig gegenüber
dem Aufgabenträger ausgesprochen wird.

(2) Die Beteiligten verpflichten sich, nach einem Zeitraum von 15 Monaten nach Inkrafttreten
dieser Vereinbarung Verhandlungen über die Fortführung der Aufgaben nach dem EA-
Gesetz NRW, insbesondere über die weitere Übertragung gemäß $& 1 dieser Vereinba-
rung, aufzunehmen.

(3) Die Kündigung eines Beteiligten berührt nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung zwi-
schen den übrigen Beteiligten.

86
Haftung

(1) Die Haftung der Beteiligten untereinander ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit be-
schränkt.

(2) Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Aufgabenträger wegen einer Haftung aus
der Tätigkeit als Einheitlicher Ansprechpartner sind Bestandteil der abrechnungsfähigen
Kosten nach $ 2 dieser Vereinbarung, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen
oder Regressnahme der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gedeckt werden können.

87
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder
werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Beteiligten sichern
für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem
Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte
Vertragszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in der Vereinbarung.

88
Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am Tag nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung
Münster, frühestens am 28.12.2009, in Kraft.

Warendorf, 18.12.2009

KNex

Der Ländrat Der Leitende
Kreisverwaltungsdirektor

Kreis Borken

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Kreis Coesfeld i
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Kreis Steinfurt IL
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Kreis Warendorf

Der Kreisdirektor

Stadt Hamm

Der Erste Beigeordnete und

Der Oberbürgermeister v2
“ Stadtkämmerer

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Stadt Münster \
Der Oberbürgermeister Del

Ergänzende Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur
Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen
(EA - Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG
vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Die Kreise/kreisfreien Städte

Borken, vertreten durch den Landrat Dr. Kai Zwicker und den Leitenden Kreisverwal-

tungsdirektor Dr. Hermann Paßlick

2. Coesfeld, vertreten durch den Landrat Konrad Püning und den Kreisdirektor Joachim L.
Gilbeau

3. Steinfurt, vertreten durch den Landrat Thomas Kubendorff und den Kreisdirektor Dr.

Wolfgang Ballke

. Warendorf, vertreten durch den Landrat Dr. Olaf Gericke und den Kreisdirektor Dr. Heinz

Börger

Hamm, vertreten durch den Oberbürgermeister Thomas Hunsteger-Petermann und den

Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerer Jörg Hegemann

Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister Markus Lewe und den Stadtdirektor

Hartwig Schultheiß

nachfolgend Beteiligte genannt -

schließen auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 18.12.2009 fol-
gende ergänzende Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Aufgaben des Ein-
heitlichen Ansprechpartners nach der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) vom 12.12.2006 (ABl. EG Nr. 1376 S. 36) und
dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-
Gesetz NRW). .

81

Personal- und Sachausstattung

nm
=,

Die Entscheidung über die Personal- und Sachausstattung des Einheitlichen Ansprech-
partners Münsterland obliegt dem Lenkungsausschuss. Für die Wahrnehmung der Auf-
gaben des Einheitlichen Ansprechpartners Münsterland wird zunächst eine Stellenwer-
tigkeit nach der Entgeltgruppe 12 TVöD angesetzt, die nach zwei Jahren zu überprüfen
ist. Die hierfür einzusetzende und abzurechnende Arbeitszeit richtet sich nach der tat-
sächlichen Inanspruchnahme.

2

(2) Die Kosten für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners umfassen insbesondere:

a) die durchschnittlichen Personalkosten für die entsprechende Besoldungsgrup-
pe/Entgeltgruppe der mit der Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners betrauten
Beschäftigten nach KGSt

b) die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes ohne informationstechnische Ausstattung
nach KGSt

c) die Verwaltungsgemeinkosten in Höhe der Hälfte des von der KGSt festgesetzten
Zuschlagssatzes

d) die IT-Kosten außerhalb des Büroarbeitsplatzes

(3) Der Aufgabenträger stellt jeweils bis zum 01.09. eine Finanz- und Personalbedarfspla-
nung für das Folgejahr auf und legt sie den Beteiligten vor.

82

Gebühren

(1) Der Aufgabenträger erhebt Gebühren und Auslagen gegenüber der Antragstellerin bzw.
dem Antragsteller oder der Auskunftssuchenden bzw. dem Auskunftssuchenden.

(2) Die Gebühren werden vom Aufgabenträger in einem Kostenbescheid gegenüber der
Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder der Auskunftssuchenden bzw. dem Aus-
kunftssuchenden festgesetzt.

83
Abrechnung

(1) Die Beteiligten vereinbaren für die Einrichtung, die Unterhaltung und den Betrieb des
Einheitlichen Ansprechpartners Abschlagszahlungen auf dem anteiligen Niveau der Ge-
samtkosten des Vorjahres bzw. im ersten Jahr nach den Plankosten, jeweils zum 01.03.,
01.06., 01.09. und 01.12. eines jeden Kalenderjahres .

(2) Der Aufgabenträger teilt den Beteiligten das Jahresergebnis bis zum 15.02. des Folge-
jahres mit. Gebühreneinnahmen und sonstige Einnahmen, die aus der Tätigkeit des Ein-
heitlichen Ansprechpartners entstehen, sind als kostenmindernde Erlöse von den Kosten
nach $ 1 Abs. 2 abzuziehen. Die verbleibenden Kosten werden von den Beteiligten ent-
sprechend dem Einwohnerschlüssel zum Stichtag des 30.06. des Vorjahres getragen.
Ein erzielter Überschuss ist nach dem gleichen Schlüssel auf die Beteiligten aufzuteilen.

84
Prüfung

Die jährliche Abrechnung der Personal- und Sachkosten der Einrichtung des Einheitlichen
Ansprechpartners Münsterland wird bis zum 30. Juni des Folgejahres durch ein jährlich vom
Lenkungsausschuss vorzuschlagendes Rechnungsprüfungsamt geprüft. Das Ergebnis der
Prüfung wird den Beteiligten mitgeteilt.

)

(2)

(8)

(4)

(8)

85
Lenkungsausschuss

Zu den Aufgaben des Lenkungsausschusses gehören insbesondere:

a) die Vorbereitung von Änderungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie der
Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung

b)das Treffen von Entscheidungen über die Personal- und Sachausstattung, ein-
schließlich der elektronischen Verfahrensabwicklung und IT-Ausstattung des Einheit-
lichen Ansprechpartners Münsterland

c) die Erarbeitung von Empfehlungen zu den Gebührensätzen für die Arbeit des Ein-
heitlichen Ansprechpartners, es sei denn, die Regelungen des Landes NRW sind
abschließend

d) die Festlegung der Haushalts- und Finanzplanung für die Einrichtung des Einheitli-
chen Ansprechpartners Münsterland

e) die Festlegung von Grundsätzen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen.

f) alle anderen Aufgaben, die der Lenkungsausschuss mit seinen Mitgliedern durch
einfache Mehrheit an sich zieht.

Der Vorsitz im Lenkungsausschuss wechselt im Turnus von zwei Jahren. Den Vorsitz
in den ersten zwei Jahren führt die Stadt Münster.

Der Lenkungsausschuss tagt einmal jährlich, zudem auf Verlangen von mindestens
drei Beteiligten.

Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesord-
nung fest. Es wird eine Niederschrift erstellt. Zu den Sitzungen können bei Bedarf fach-
kundige Beraterinnen bzw. Berater eingeladen werden.

Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussfähigkeit bedürfen Beschlüsse des Lenkungsausschusses einer
Mehrheit der anwesenden Beteiligten. Jeder Beteiligte hat eine Stimme.

86
Arbeitsrichtlinie

Die Personal-, Sach- und IT-Ausstattung, die elektronische Verfahrensabwicklung und die
Grundsätze der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen werden in einer Arbeitsrichtli-
nie zusammengefasst, die vom Aufgabenträger fortlaufend gepflegt wird.

87
Inkrafttreten

Die Ergänzende Verwaltungsvereinbarung tritt zeitgleich mit der Öffentlich-rechtlichen Ver-
einbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem EA-Gesetz NRW in Verbindung mit der
Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, frühestens
am 28.12.2009 in Kraft.

Warendorf, 18.12.2009
Kreis Borken IA % IH (
Der Leitende

Der Landrat

hr bin.

Der Landrat DerLandt —

Kreis Steinfurt yZ sDEZ-
Der Landrat ! er Kreisdirektor

Kreis Warendorf 3
Der Kändrat Der Kreisdirektor

Stadt Hamm
Der Oberbürger: za Der Erste Beigeordnete und
N 7° Stadtkämmerer

Der Oberbürgermeister Oberbürgermeister

Kreisverwaltungsdirektor

Kreis Coesfeld

Stadt Münster

Vorlage EA Auflösung A1 -2016-06-07

2381 Zeichen

Vereinbarung zur Aufhebung der ö ffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur 
Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung einheitlicher 
Ansprechpartner in Nordrhein -Westfalen (EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit 
der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im 
Binnenmarkt vom 18.12.2009  (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 
1 vom 08.01.2010) in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung (Amtsblatt für 
den Regierungsbezirk Münster Nr. 13 vom 27.03.2015) 
 
Die Kreise/kreisfreien Städte  
1. Borken, vertreten durch den Landrat Dr. Kai Zwicker  
2. Coesfeld, vertreten durch den Landrat Dr. Christian Schulze Pellengahr 
3. Steinfurt, vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Effing  
4. Warendorf, vertreten durch den Landrat Dr. Olaf Gericke  
5. Hamm, vertreten durch den Oberbürgermeister Thomas Hunsteger-Petermann  
6. Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister Markus Lewe  
 
- nachfolgend Beteiligte genannt -  
 
heben gem. § 2 4 Abs. 5  des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG  
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. 10.1979 (GV. NRW. S. 621), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S. 2004) , in 
Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in 
Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2016 (EA-Gesetz NRW) (GV.NRW. S. 234) die 
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz 
zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein -Westfalen (EA-Gesetz NRW) 
in Verbindung mit der Richtl inie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen 
im Binnenmarkt vom 18.12.2009 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 1 
vom 08.01.2010) in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung (Amtsblatt für den 
Regierungsbezirk Münster Nr. 13 vom 27.03.2015) auf. Gleichzeitig heben die 
Beteiligten die ergänzende Verwaltungsvereinbarung vom 18.12.2009 auf. 
 
Diese Aufhebungsvereinbarung tritt am Tag nach Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Bezirksregierung Münster in Kraft. 
 
Steinfurt, den …………..  
 
Kreis Borken __________________   Kreis Coesfeld __________________ 
Landrat       Landrat 
 
 
Kreis Steinfurt _________________   Kreis Warendorf _________________ 
   Landrat      Landrat 
 
 
Stadt Hamm ___________________  Stadt Münster ___________________ 
                         Oberbürgermeister              Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

2503 Zeichen

V/0513/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Personal- und Organisationsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem 
Gesetz zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.06.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und 
                       E-Government Vorberatung 
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
29.06.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Vereinbarung zur Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der 
Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein -Westfalen 
(EA-Gesetz NRW) zwischen dem Kreis Steinfurt, dem Kreis Borken, dem Kreis Coesfeld, dem 
Kreis Warendorf sowie den Städten Hamm und Münster wird in der Fassung zugestimmt, wie 
sie als Anlage 1 zu dieser Vorlage beigefügt ist.  
 
 
II. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die Umsetzung des oben angeführten Beschlu sses 
keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen werden.  
 
 
Begründung: 
 
Das Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2016 
(EA-Gesetz NRW) wurde am 13.05.2016 (GV.NRW. S. 234) bekannt gemacht. Es tritt am 
01.01.2016 in Kraft. Gem. § 2 Abs. 1 EA-Gesetz NRW wird die Funktion des Einheitlichen An-
sprechpartners durch die Bezirksregierung Detmold wahrgenommen. Damit wurde die dezent-
rale Struktur mit 21 Einheitlichen Ansprechpartnern in NRW aufgelöst und durch einen zentr a-
len Einheitlichen Ansprechpartner, verortet bei der Bezirksregierung Detmold, ersetzt.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0513/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Etienne 
Ruf: 
492-1114 
E-Mail: 
Etienne@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.06.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0513/2016 
Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Städte Hamm und Münster 
hatten die Aufgabe zwecks Verwaltungsvereinfachung und Kostenreduzierung im Rahmen e i-
ner Delegation zunächst auf den Kreis Warendorf übertragen. Durch die Änderungsve reinba-
rung vom 29.12.2014 übernahm der Kreis Steinfurt die Aufgabe des Einheitlichen Ansprec h-
partners für die Beteiligten. 
 
Aufgrund der Gesetzesänderung ist die bestehende öffentlich -rechtliche Vereinbarung, die als 
Anlage 2 beigefügt ist, hinfällig geworden und muss aufgehoben werden. 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
Wolfgang Heuer  
Stadtrat 
 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (3)

21.06.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2016 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0513/2016
Typ
Vorlagen
Datum
08.06.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37