V/0513/2016
Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen
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Vorlage EA Auflösung A2 -2016-06-07
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Anlage 2 zur Vorlage V/0513/2016 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA - Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt Die Kreise/kreisfreien Städte 1. Borken, vertreten durch den Landrat Dr. Kai Zwicker und den Leitenden Kreisverwal- tungsdirektor Dr. Hermann Paßlick 2. Coesfeld, vertreten durch den Landrat Konrad Püning und den Kreisdirektor Joachim L. Gilbeau 3. Steinfurt, vertreten durch den Landrat Thomas Kubendorff und den Kreisdirektor Dr. Wolfgang Ballke 4. Warendorf, vertreten durch den Landrat Dr. Olaf Gericke und den Kreisdirektor Dr. Heinz Börger 5. Hamm, vertreten durch den Oberbürgermeister Thomas Hunsteger-Petermann und den Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerer Jörg Hegemann 6. Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister Markus Lewe und den Stadtdirektor Hartwig Schultheiß - nachfolgend Beteiligte genannt - schließen gem. 88 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1997 (GV NRW 1997, S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2009 (GV NRW 2009, S. 298), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung und Wahrnehmung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU- Dienstleistungsrichtlinie) vom 12.12.2006 (ABl. EG Nr. 1 376 S. 36) und dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW). . $1 Übertragung der Aufgaben (1) Der Kreis Warendorf übernimmt im Rahmen einer Delegation nach 8 23 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GkG die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners als einheitliche Stelle gem. 8 71a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung vom 02.11.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2009 (GV NRW 2009, S. 296) nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein- Westfalen (EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit den Artikeln 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) für die Beteiligten. (2) Der Einheitliche Ansprechpartner führt den Namen „EA Münsterland“. Der Name kann ergänzt werden durch den Zusatz „Ein Service der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie der Städte Hamm und Münster“. ' 82 Personal- und Sachaufwand (1) Der Aufgabenträger führt die Aufgabe mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln aus. Die Kostenerstattung zwischen den Beteiligten richtet sich im Grundsatz nach der amtlichen Einwohnerzahl von IT.NRW. (2) Die Kostenerstattung und weitere Einzelheiten werden durch eine ergänzende Verwal- tungsvereinbarung nach $& 4 dieser Vereinbarung geregelt. 3 Lenkungsausschuss (1) Zur Koordinierung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung wird ein Lenkungsausschuss gebildet. Er begleitet die Arbeit des Einheitlichen Ansprechpartners Münsterland und legt Vorgaben und Standards für die Beteiligten fest. Er ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. (2) Die näheren Aufgaben des Lenkungsausschusses werden durch eine ergänzende Ver- waltungsvereinbarung nach $ 4 dieser Vereinbarung geregelt. (3) Dem Lenkungsausschuss gehört je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Beteiligten an, der von der jeweiligen Hauptverwaltungsbeamtin bzw. dem jeweiligen Hauptverwal- tungsbeamten benannt wird. Den Vorsitz führt die Vertreterin bzw. der Vertreter eines Kreises bzw. einer Stadt, der bzw. die nicht Aufgabenträger des Einheitlichen Ansprech- partners ist. Näheres regelt die Verwaltungsvereinbarung. 84 Ergänzende Verwaltungsvereinbarung Zur Durchführung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird eine ergänzende Verwal- tungsvereinbarung zwischen den Beteiligten geschlossen. In dieser Verwaltungsvereinba- rung werden insbesondere die folgenden Punkte geregelt: a) Personal- und Sachausstattung b) Elektronische Verfahrensabwicklung und IT-Ausstattung c) Gebühren d) Abrechnung der Kosten zwischen den Beteiligten und Prüfung e) Vorsitz des Lenkungsausschusses 85 Gültigkeit und Kündigung (1) Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31.12.2011 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht schriftlich von einem Beteiligten sechs Monate vorher ge- kündigt worden ist. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie rechtzeitig gegenüber dem Aufgabenträger ausgesprochen wird. (2) Die Beteiligten verpflichten sich, nach einem Zeitraum von 15 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Verhandlungen über die Fortführung der Aufgaben nach dem EA- Gesetz NRW, insbesondere über die weitere Übertragung gemäß $& 1 dieser Vereinba- rung, aufzunehmen. (3) Die Kündigung eines Beteiligten berührt nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung zwi- schen den übrigen Beteiligten. 86 Haftung (1) Die Haftung der Beteiligten untereinander ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit be- schränkt. (2) Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Aufgabenträger wegen einer Haftung aus der Tätigkeit als Einheitlicher Ansprechpartner sind Bestandteil der abrechnungsfähigen Kosten nach $ 2 dieser Vereinbarung, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder Regressnahme der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gedeckt werden können. 87 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Beteiligten sichern für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in der Vereinbarung. 88 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt am Tag nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster, frühestens am 28.12.2009, in Kraft. Warendorf, 18.12.2009 KNex Der Ländrat Der Leitende Kreisverwaltungsdirektor Kreis Borken Wiyurnın,, Kreis Coesfeld i Der Landrat % Kri Kreis Steinfurt IL er Landrat [ Kreis Warendorf Der Kreisdirektor Stadt Hamm Der Erste Beigeordnete und Der Oberbürgermeister v2 “ Stadtkämmerer ir Vin Stadt Münster \ Der Oberbürgermeister Del Ergänzende Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA - Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt Die Kreise/kreisfreien Städte Borken, vertreten durch den Landrat Dr. Kai Zwicker und den Leitenden Kreisverwal- tungsdirektor Dr. Hermann Paßlick 2. Coesfeld, vertreten durch den Landrat Konrad Püning und den Kreisdirektor Joachim L. Gilbeau 3. Steinfurt, vertreten durch den Landrat Thomas Kubendorff und den Kreisdirektor Dr. Wolfgang Ballke . Warendorf, vertreten durch den Landrat Dr. Olaf Gericke und den Kreisdirektor Dr. Heinz Börger Hamm, vertreten durch den Oberbürgermeister Thomas Hunsteger-Petermann und den Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerer Jörg Hegemann Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister Markus Lewe und den Stadtdirektor Hartwig Schultheiß nachfolgend Beteiligte genannt - schließen auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 18.12.2009 fol- gende ergänzende Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Aufgaben des Ein- heitlichen Ansprechpartners nach der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) vom 12.12.2006 (ABl. EG Nr. 1376 S. 36) und dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA- Gesetz NRW). . 81 Personal- und Sachausstattung nm =, Die Entscheidung über die Personal- und Sachausstattung des Einheitlichen Ansprech- partners Münsterland obliegt dem Lenkungsausschuss. Für die Wahrnehmung der Auf- gaben des Einheitlichen Ansprechpartners Münsterland wird zunächst eine Stellenwer- tigkeit nach der Entgeltgruppe 12 TVöD angesetzt, die nach zwei Jahren zu überprüfen ist. Die hierfür einzusetzende und abzurechnende Arbeitszeit richtet sich nach der tat- sächlichen Inanspruchnahme. 2 (2) Die Kosten für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners umfassen insbesondere: a) die durchschnittlichen Personalkosten für die entsprechende Besoldungsgrup- pe/Entgeltgruppe der mit der Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners betrauten Beschäftigten nach KGSt b) die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes ohne informationstechnische Ausstattung nach KGSt c) die Verwaltungsgemeinkosten in Höhe der Hälfte des von der KGSt festgesetzten Zuschlagssatzes d) die IT-Kosten außerhalb des Büroarbeitsplatzes (3) Der Aufgabenträger stellt jeweils bis zum 01.09. eine Finanz- und Personalbedarfspla- nung für das Folgejahr auf und legt sie den Beteiligten vor. 82 Gebühren (1) Der Aufgabenträger erhebt Gebühren und Auslagen gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder der Auskunftssuchenden bzw. dem Auskunftssuchenden. (2) Die Gebühren werden vom Aufgabenträger in einem Kostenbescheid gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder der Auskunftssuchenden bzw. dem Aus- kunftssuchenden festgesetzt. 83 Abrechnung (1) Die Beteiligten vereinbaren für die Einrichtung, die Unterhaltung und den Betrieb des Einheitlichen Ansprechpartners Abschlagszahlungen auf dem anteiligen Niveau der Ge- samtkosten des Vorjahres bzw. im ersten Jahr nach den Plankosten, jeweils zum 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. eines jeden Kalenderjahres . (2) Der Aufgabenträger teilt den Beteiligten das Jahresergebnis bis zum 15.02. des Folge- jahres mit. Gebühreneinnahmen und sonstige Einnahmen, die aus der Tätigkeit des Ein- heitlichen Ansprechpartners entstehen, sind als kostenmindernde Erlöse von den Kosten nach $ 1 Abs. 2 abzuziehen. Die verbleibenden Kosten werden von den Beteiligten ent- sprechend dem Einwohnerschlüssel zum Stichtag des 30.06. des Vorjahres getragen. Ein erzielter Überschuss ist nach dem gleichen Schlüssel auf die Beteiligten aufzuteilen. 84 Prüfung Die jährliche Abrechnung der Personal- und Sachkosten der Einrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners Münsterland wird bis zum 30. Juni des Folgejahres durch ein jährlich vom Lenkungsausschuss vorzuschlagendes Rechnungsprüfungsamt geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird den Beteiligten mitgeteilt. ) (2) (8) (4) (8) 85 Lenkungsausschuss Zu den Aufgaben des Lenkungsausschusses gehören insbesondere: a) die Vorbereitung von Änderungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie der Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung b)das Treffen von Entscheidungen über die Personal- und Sachausstattung, ein- schließlich der elektronischen Verfahrensabwicklung und IT-Ausstattung des Einheit- lichen Ansprechpartners Münsterland c) die Erarbeitung von Empfehlungen zu den Gebührensätzen für die Arbeit des Ein- heitlichen Ansprechpartners, es sei denn, die Regelungen des Landes NRW sind abschließend d) die Festlegung der Haushalts- und Finanzplanung für die Einrichtung des Einheitli- chen Ansprechpartners Münsterland e) die Festlegung von Grundsätzen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. f) alle anderen Aufgaben, die der Lenkungsausschuss mit seinen Mitgliedern durch einfache Mehrheit an sich zieht. Der Vorsitz im Lenkungsausschuss wechselt im Turnus von zwei Jahren. Den Vorsitz in den ersten zwei Jahren führt die Stadt Münster. Der Lenkungsausschuss tagt einmal jährlich, zudem auf Verlangen von mindestens drei Beteiligten. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesord- nung fest. Es wird eine Niederschrift erstellt. Zu den Sitzungen können bei Bedarf fach- kundige Beraterinnen bzw. Berater eingeladen werden. Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfähigkeit bedürfen Beschlüsse des Lenkungsausschusses einer Mehrheit der anwesenden Beteiligten. Jeder Beteiligte hat eine Stimme. 86 Arbeitsrichtlinie Die Personal-, Sach- und IT-Ausstattung, die elektronische Verfahrensabwicklung und die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen werden in einer Arbeitsrichtli- nie zusammengefasst, die vom Aufgabenträger fortlaufend gepflegt wird. 87 Inkrafttreten Die Ergänzende Verwaltungsvereinbarung tritt zeitgleich mit der Öffentlich-rechtlichen Ver- einbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem EA-Gesetz NRW in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, frühestens am 28.12.2009 in Kraft. Warendorf, 18.12.2009 Kreis Borken IA % IH ( Der Leitende Der Landrat hr bin. Der Landrat DerLandt — Kreis Steinfurt yZ sDEZ- Der Landrat ! er Kreisdirektor Kreis Warendorf 3 Der Kändrat Der Kreisdirektor Stadt Hamm Der Oberbürger: za Der Erste Beigeordnete und N 7° Stadtkämmerer Der Oberbürgermeister Oberbürgermeister Kreisverwaltungsdirektor Kreis Coesfeld Stadt Münster
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Vereinbarung zur Aufhebung der ö ffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur
Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung einheitlicher
Ansprechpartner in Nordrhein -Westfalen (EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit
der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt vom 18.12.2009 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr.
1 vom 08.01.2010) in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung (Amtsblatt für
den Regierungsbezirk Münster Nr. 13 vom 27.03.2015)
Die Kreise/kreisfreien Städte
1. Borken, vertreten durch den Landrat Dr. Kai Zwicker
2. Coesfeld, vertreten durch den Landrat Dr. Christian Schulze Pellengahr
3. Steinfurt, vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Effing
4. Warendorf, vertreten durch den Landrat Dr. Olaf Gericke
5. Hamm, vertreten durch den Oberbürgermeister Thomas Hunsteger-Petermann
6. Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister Markus Lewe
- nachfolgend Beteiligte genannt -
heben gem. § 2 4 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. 10.1979 (GV. NRW. S. 621),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S. 2004) , in
Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in
Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2016 (EA-Gesetz NRW) (GV.NRW. S. 234) die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz
zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein -Westfalen (EA-Gesetz NRW)
in Verbindung mit der Richtl inie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt vom 18.12.2009 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 1
vom 08.01.2010) in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung (Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Münster Nr. 13 vom 27.03.2015) auf. Gleichzeitig heben die
Beteiligten die ergänzende Verwaltungsvereinbarung vom 18.12.2009 auf.
Diese Aufhebungsvereinbarung tritt am Tag nach Bekanntmachung im Amtsblatt der
Bezirksregierung Münster in Kraft.
Steinfurt, den …………..
Kreis Borken __________________ Kreis Coesfeld __________________
Landrat Landrat
Kreis Steinfurt _________________ Kreis Warendorf _________________
Landrat Landrat
Stadt Hamm ___________________ Stadt Münster ___________________
Oberbürgermeister Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
2503 Zeichen
V/0513/2016
DER OBERBÜRGERMEISTER
Personal- und Organisationsamt
Betrifft
Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem
Gesetz zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen
Beratungsfolge
21.06.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und
E-Government Vorberatung
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
29.06.2016 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Der Vereinbarung zur Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der
Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein -Westfalen
(EA-Gesetz NRW) zwischen dem Kreis Steinfurt, dem Kreis Borken, dem Kreis Coesfeld, dem
Kreis Warendorf sowie den Städten Hamm und Münster wird in der Fassung zugestimmt, wie
sie als Anlage 1 zu dieser Vorlage beigefügt ist.
II. Finanzierung/Mittelbereitstellung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die Umsetzung des oben angeführten Beschlu sses
keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen werden.
Begründung:
Das Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2016
(EA-Gesetz NRW) wurde am 13.05.2016 (GV.NRW. S. 234) bekannt gemacht. Es tritt am
01.01.2016 in Kraft. Gem. § 2 Abs. 1 EA-Gesetz NRW wird die Funktion des Einheitlichen An-
sprechpartners durch die Bezirksregierung Detmold wahrgenommen. Damit wurde die dezent-
rale Struktur mit 21 Einheitlichen Ansprechpartnern in NRW aufgelöst und durch einen zentr a-
len Einheitlichen Ansprechpartner, verortet bei der Bezirksregierung Detmold, ersetzt.
Vorlagen-Nr.:
V/0513/2016
Auskunft erteilt:
Herr Etienne
Ruf:
492-1114
E-Mail:
Etienne@stadt-muenster.de
Datum:
08.06.2016
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0513/2016
Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Städte Hamm und Münster
hatten die Aufgabe zwecks Verwaltungsvereinfachung und Kostenreduzierung im Rahmen e i-
ner Delegation zunächst auf den Kreis Warendorf übertragen. Durch die Änderungsve reinba-
rung vom 29.12.2014 übernahm der Kreis Steinfurt die Aufgabe des Einheitlichen Ansprec h-
partners für die Beteiligten.
Aufgrund der Gesetzesänderung ist die bestehende öffentlich -rechtliche Vereinbarung, die als
Anlage 2 beigefügt ist, hinfällig geworden und muss aufgehoben werden.
In Vertretung
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0513/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.06.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37