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2321/2024

Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Ultranet - Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg, Abschnitt E1"

Beschlussvorlage Ausschuss 07.08.2024

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Anlage 3 - Erläuterungsbericht

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Anlage 1 - Übersichtsplan 1

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Anlage 2 - Übersichtsplan 2

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Anlage 5, Auszug BV 3 (Lindenthal) 23.09.2024

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 4 - Stellungnahme

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Anlage 3 - Erläuterungsbericht

442532 Zeichen

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 1 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
 
 
 
 
Register 1 
 
Höchstspannungsleitung 
Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Vorhaben gemäß Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 
BBPlG („Ultranet“) 
Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungstechnik 
(HGÜ) 
  
Hier:   
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststel-
lungsverfahren für den Abschnitt Rommerskirchen – 
Landesgrenze NRW / RLP 
 
Erläuterungsbericht 
  
Anlage 3

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 2 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Inhaltsverzeichnis 
0 Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................ 6 
1 Antragsgegenstand ....................................................................................................................... 9 
1.1 Vorhaben im Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP .................................. 9 
1.2 Nebenanlagen ........................................................................................................................ 11 
1.3 Erforderliche Provisorien ........................................................................................................ 11 
1.4 Sonstige integrierte Entscheidungen ..................................................................................... 11 
2 Veranlassung ............................................................................................................................... 14 
2.1 Gesamtvorhaben Osterath – Philippsburg; Gleichstrom ....................................................... 14 
2.2 Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Project of Common Interest, „PCI“) - Anforderungen 
gemäß TEN-E VO .................................................................................................................. 16 
2.2.1 Status als PCI-Projekt ................................................................................................... 16 
2.2.2 Planungsrechtliche Auswirkungen der hervorgehobenen Bedeutung des Vorhabens  . 16 
2.2.3 Zuständige Behörde ...................................................................................................... 17 
2.3 Abschnittsbildung ................................................................................................................... 18 
2.3.1 Rechtliche Vorgaben ..................................................................................................... 20 
2.3.2 Begründung der vorgenommenen Abschnittsbildung ................................................... 20 
2.4 Planrechtfertigung .................................................................................................................. 23 
2.5 Planungsziele ......................................................................................................................... 25 
2.6 Pflicht zur Planfeststellung und zur Umweltverträglichkeitsprüfung ...................................... 26 
2.6.1 Planfeststellung ............................................................................................................. 26 
2.6.2 Umweltverträglichkeitsprüfung ...................................................................................... 26 
2.6.3 Zielsetzung der vorliegenden Unterlagen ...................................................................... 26 
2.7 Ablauf und Ergebnis der Bundesfachplanung ....................................................................... 28 
2.7.1 Bundesfachplanung Abschnitt E.................................................................................... 28 
2.7.2 Konformität mit Raumordnung und Bauleitplanung ....................................................... 29 
2.7.3 Beachtung der Maßgaben und Hinweise der Bundesfachplanung ............................... 30 
2.8 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss, Antragskonferenz und Untersuchungsrahmen für die 
Planfeststellung ...................................................................................................................... 32 
2.9 Kommunikation und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung .................................................... 32 
2.10 Zeitplan................................................................................................................................... 32 
3 Alternativenprüfung .................................................................................................................... 33 
3.1 Prüfschema ............................................................................................................................ 33 
3.2 Rechtliche Einschränkungen des Prüfungsumfangs ............................................................. 36 
3.3 Großräumige Trassenalternativen ......................................................................................... 39 
3.3.1 Neue Trassenführung im festgelegten Trassenkorridor ................................................ 39 
3.3.2 Nutzung anderer Freileitungen im festgelegten Trassenkorridor .................................. 39 
3.4 Kleinräumige Trassenalternativen ......................................................................................... 73 
3.4.1 Variation der Alternative Pulheim/Geyen ...................................................................... 73 
3.5 Ergebnis Alternativenprüfung ................................................................................................. 82 
4 Trassenverlauf des Vorhabens .................................................................................................. 83 
4.1 Trassierungsgrundsätze......................................................................................................... 83 
4.2 Beschreibung des geplanten Trassenverlaufes (Feintrasse) ................................................ 84 
4.2.1 Teilabschnitt „Rommerskirchen – Sechtem“ ................................................................. 85 
4.2.2 Teilabschnitt „Sechtem – Landesgrenze NRW / RLP“ .................................................. 88 
5 Angaben zum Bau und Betrieb des Vorhabens ....................................................................... 92 
5.1 Technische Regelwerke ......................................................................................................... 92 
5.2 Netzplanerisches Konzept ..................................................................................................... 93 
5.2.1 Gleichstrombetrieb......................................................................................................... 93

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 3 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
5.2.2 Sonstige Nebenanlagen ................................................................................................ 93 
5.2.3 Temporärer Drehstrombetrieb ....................................................................................... 94 
5.2.4 Netzskizzen ................................................................................................................... 95 
5.3 Technische Elemente ............................................................................................................. 98 
5.3.1 Mastgründungen und Fundamente ............................................................................... 98 
5.3.2 Masten ........................................................................................................................... 98 
5.3.3 Berechnungs- und Prüfverfahren für Maststatik .......................................................... 101 
5.3.4 Beseilung, Isolatoren, Blitzschutzseil .......................................................................... 102 
5.3.5 Erforderliche Provisorien ............................................................................................. 104 
5.4 Bauausführung und Bauablauf ............................................................................................ 107 
5.4.1 Zuwegung .................................................................................................................... 109 
5.4.2 Baustelleneinrichtungsflächen ..................................................................................... 111 
5.4.3 Mastmontage ............................................................................................................... 114 
5.4.4 Isolatorentausch und Montage der Feldsteuereinheiten ............................................. 115 
5.4.5 Auflegen der Seile/ Seilzug ......................................................................................... 116 
5.4.6 Qualitätskontrolle der Bauausführung ......................................................................... 120 
5.5 Betrieb der Freileitung .......................................................................................................... 121 
5.5.1 Übertragungstechnik (Gleichstrom/ Drehstrom) .......................................................... 121 
5.5.2 Betriebliche Maßnahmen ............................................................................................. 125 
6 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen beim Bau und Betrieb des Vorhabens ..................... 127 
7 Angaben zu den Notwendigen Folgemaßnahmen ................................................................. 129 
8 Immissionen beim Bau und Betrieb des Vorhabens.............................................................. 130 
8.1 Elektrische und magnetische Felder .................................................................................... 130 
8.1.1 Das elektrische Feld von Hochspannungsfreileitungen .............................................. 130 
8.1.2 Das magnetische Feld von Hochspannungsfreileitungen ........................................... 131 
8.1.3 Gesetzliche Vorgaben und ihre Grundlage ................................................................. 131 
8.1.4 Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV ........................................................ 132 
8.2 Betriebsbedingte Schallimmissionen (Koronageräusche) ................................................... 134 
8.3 Baubedingte Lärmimmissionen ............................................................................................ 137 
8.4 Störung von Funkfrequenzen ............................................................................................... 137 
8.5 Ozon und Stickoxide ............................................................................................................ 137 
9 Inanspruchnahme von Grundstücken / Rechten Dritter für den Bau und Betrieb des 
Vorhabens .................................................................................................................................. 139 
9.1 Private Grundstücke ............................................................................................................. 139 
9.1.1 Dauerhafte Inanspruchnahme für die technischen Bestandteile und den Schutzstreifen
 139 
9.1.2 Anfahrtswege (Zuwegungen) zu den Maststandorten und Arbeits-/Gerüstbauflächen
 141 
9.1.3 Temporäre Arbeits-/Gerüstbauflächen und Zuwegungen ........................................... 142 
9.1.4 Sonstige Betroffenheiten ............................................................................................. 144 
9.2 Grundstücke/ Rechte Träger öffentlicher Belange: Klassifizierte Straßen .......................... 146 
9.2.1 Anbauverbot bzw. Zustimmungserfordernis nach § 9 FStrG, §§ 25,StrWG NRW, §§  22, 
23 LStrG RLP .............................................................................................................................. 146 
9.2.2 Vertragliche Vereinbarungen zur Straßennutzung ...................................................... 147 
9.2.3 Ausnahme- und Zustimmungserfordernis ................................................................... 148 
9.3 Grundstücke/ Rechte Träger öffentlicher Belange: Bahngelände ....................................... 150 
9.4 Erläuterung zum Rechtserwerbsverzeichnis (Bestandteil von Register 7)  .......................... 151 
9.5 Erläuterungen zum Kreuzungsverzeichnis (Bestandteil von Register 8) ............................. 154 
10 Angaben zu bestehenden Höchstspannungsfreileitungen die im Rahmen des Vorhabens 
geändert werden ........................................................................................................................ 155 
10.1 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215 .............. 156 
10.2 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 4197 ................... 156

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 4 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
11 Verzeichnis über Literatur / Gesetze / Verordnungen / Vorschriften / Gutachten zum 
Erläuterungstext ........................................................................................................................ 157 
 
Abbildungsverzeichnis 
Abbildung 1: Übersicht zum Gesamtvorhaben „Ultranet“ (Quelle: Amprion GmbH) ..............14 
Abbildung 2: Abschnitt „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP“ .............................. 19 
Abbildung 3: Übersicht der Freileitungen der Amprion GmbH und anderer Eigentümer des 
Abschnittes Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP (schematische Darstellung einer 
Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). ................................ ..........................40 
Abbildung 4: Alternative Nutzung der Bl. 4560 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). .......46 
Abbildung 5: Alternative Nutzung der Bl. 4515 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). .......51 
Abbildung 6: Alternative Nutzung der Bl. 4513 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). .......54 
Abbildung 7: Alternative Nutzung der Bl. 4511 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). .......59 
Abbildung 8: Alternative Nutzung der Bl. 4189 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). .......63 
Abbildung 9: Alternative Nutzung der Bl. 4101 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). .......66 
Abbildung 10: Alternative Nutzung der Bl. 4115 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). .......70 
Abbildung 11: Bestandssituation und vorgeschlagene kleinräumige Trassenalternative im 
Bereich Pulheim-Geyen mit der Bl. 4215, welche für die Gleichstromverbindung genutzt wird 
und der parallel verlaufenden Bl. 4513 ................................ ................................ .................74 
Abbildung 12: Bestandssituation der Bl. 4215 und Bl. 4513 sowie die betrachtete 
kleinräumige Trassenalternative im Bereich Pulheim-Geyen mit der Gleichstromverbindung 
in neuer Trasse ................................ ................................ ................................ ....................77 
Abbildung 13: Netzskizze Ist-Zustand (Quelle: Amprion GmbH) ................................ ...........95 
Abbildung 14: Netzskizze Plan-Zustand (Gleichstrombetrieb) (Quelle: Amprion GmbH) .......96 
Abbildung 15: Netzskizze Plan-Zustand (temporärer Drehstrombetrieb) (Quelle: Amprion 
GmbH) ................................ ................................ ................................ ................................ .97 
Abbildung 16: Isolatorketten mit (rechts) und ohne (links) Feldsteuereinheit (Quelle: Amprion 
GmbH) ................................ ................................ ................................ ...............................  103 
Abbildung 17:  Fertiges Provisorium (Quelle Amprion) ................................ ....................... 105 
Abbildung 18: Auflastprovisorium - Mastfuß mit Schotterbetten (Quelle Amprion) .............. 105 
Abbildung 19: Temporäre Zuwegung über Fahrplatten (Quelle: Amprion GmbH) ............... 110 
Abbildung 20: Typische Nutzung der Mastarbeitsfläche für Masterhöhung (Quelle: Amprion 
GmbH) ................................ ................................ ................................ ...............................  111 
Abbildung 21: Typische Nutzung der Seilwindenplätze (Quelle: Amprion GmbH) ............... 112 
Abbildung 22: Schema der Baustelleneinrichtungsfläche (Quelle: Amprion GmbH) ............ 113 
Abbildung 23: Mastmontage (Einbau Zwischenschuss) (Quelle: Amprion GmbH) .............. 115 
Abbildung 24: Prinzipdarstellung eines Seilzuges (Quelle: Amprion GmbH) ....................... 116 
Abbildung 25: Windenplatz eines Viererbündel-Seilzuges (Quelle: Amprion GmbH) .......... 117

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 5 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Abbildung 26: Montage der Feldbündelabstandhalter mit Fahrwagen (Quelle: Amprion 
GmbH) ................................ ................................ ................................ ...............................  118 
Abbildung 27: Stahlrohrschutzkonstruktion mit Netz über einer Autobahn (Quelle: Amprion 
GmbH) ................................ ................................ ................................ ...............................  119 
Abbildung 28: Prinzipzeichnung geplante Änderung der 110-/380-kV-
Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215; Dreh- und Gleichstrom 
auf einem Mast; kein 110-kV-Stromkreis auf diesem Mastgestänge; Blickrichtung 
Rommerskirchen nach Sechtem (Quelle: Amprion GmbH) ................................ ................. 121 
Abbildung 29: Prinzipzeichnung geplante Änderung der 110-/380-kV-
Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215; Dreh- und Gleichstrom 
auf einem Mast; Blickrichtung Rommerskirchen nach Sechtem (Quelle: Amprion GmbH) .. 122 
Abbildung 30: Prinzipzeichnung geplante Änderung der 110-/380-kV-
Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm - Sechtem,  Bl. 4197; Dreh- und Gleichstrom auf 
einem Mast, kein 110-kV-Stromkreis auf diesem Mastgestänge; Blickrichtung Sechtem nach 
Weißenthurm (Quelle: Amprion GmbH) ................................ ................................ .............. 123 
Abbildung 31: Prinzipzeichnung geplante Änderung der 110-/380-kV-
Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm - Sechtem,  Bl. 4197; Dreh- und Gleichstrom auf 
einem Mast; Blickrichtung Sechtem nach Weißenthurm (Quelle: Amprion GmbH) ............. 124 
Abbildung 32: Darstellung Anfahrtswege (Zuwegungen) (Quelle: Amprion GmbH) ............ 141 
Abbildung 33: Darstellung Arbeitsflächen (Quelle: Amprion GmbH) ................................ ... 143 
Abbildung 34: Arbeitsfläche außerhalb eines durch die geplante Freileitung gesicherten 
Flurstückes (Quelle: Amprion GmbH) ................................ ................................ ................. 143 
Abbildung 35: Arbeitsflächen innerhalb und außerhalb des Schutzstreifens (Quelle: Amprion 
GmbH) ................................ ................................ ................................ ...............................  144 
 
Tabellenverzeichnis  
Tabelle 1: Maßnahmen des Vorhabens und Betriebsarten ................................ ...................10 
Tabelle 2: Gegenüberstellung der Kriterien zwischen der Bestandstrasse und der 
Trassenalternative „Variation der Alternative Pulheim/Geyen“ ................................ ..............79 
Tabelle 3: Bundesländer, Landkreise und Gemeinden im geplanten Trassenverlauf des 
Vorhabens im Abschnitt „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW /RLP“ .............................84 
Tabelle 4: Bundesländer, Landkreise und Gemeinden im weiteren Umfeld des Vorhabens .84 
Tabelle 5: Maststandorte je Gemeinden im geplanten Trassenverlauf des Vorhabens im 
Teilabschnitt „Rommerskirchen – Sechtem“ ................................ ................................ .........88 
Tabelle 6: Maststandorte je Gemeinden im geplanten Trassenverlauf des Vorhabens im 
Teilabschnitt „Sechtem – Landesgrenze NRW/RLP“ ................................ ............................91 
Tabelle 7: Winkelgruppen ................................ ................................ ................................ ... 100 
Tabelle 8: Übersicht zum Bauablauf (Arbeitsschritte, Zeitdauer, Geräte, Maschinen, Material, 
Stoffe) ................................ ................................ ................................ ................................  107 
Tabelle 9: Arbeitsschutzvorschriften ................................ ................................ ................... 127 
Tabelle 10: Grenzwerte für 0-Hz- und 50-Hz-Anlagen ................................ ........................ 132 
Tabelle 11: Immissionsrichtwerte ................................ ................................ ....................... 134 
 
Anhang 
Anhang 1 zum Erläuterungsbericht – Übersichtskarten großräumige Trassenalternativen   
Anlage

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 6 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
0 Abkürzungsverzeichnis 
€ Euro 
T Mikrotesla (10-6 Tesla)  
Abs. Absatz 
AC Alternating Current (Drehstrom) 
Art. Artikel 
AtG Atomgesetz 
AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift 
Az. Aktenzeichen 
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 
BBPlG Bundesbedarfsplangesetz 
BGB Bürgerliches Gesetzbuch 
BGV berufsgenossenschaftliche Vorschriften 
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz 
BImSchV Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz 
Bl. Bauleitnummer 
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz 
BNetzA Bundesnetzagentur 
BRPHV Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden 
Hochwasserschutz 
BVerwG Bundesverwaltungsgericht 
bzw. Beziehungsweise 
ca. Zirka 
CEF „continued ecological functionality“ – vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen 
bei FFH-relevanten Eingriffen 
cm Zentimeter 
dB Dezibel 
DB AG Deutsche Bahn Aktiengesellschaft 
DC Direct Current (Gleichstrom) 
DGVU Deutsche gesetzliche Unfallversicherung 
d. h. das heißt 
DIN Deutsches Institut für Normung e.V.  
EMF Elektrische und magnetische Felder 
EN Europa-Norm 
ENV Europäische Vornorm 
EnWG Energiewirtschaftsgesetz 
EOK Erdoberkante 
etc. et cetera 
EU Europäische Union

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 7 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
ff. fortfolgende 
FFH Fauna-Flora-Habitat 
FNP Flächennutzungsplan 
FStrG Bundesfernstraßengesetz 
ggf. gegebenenfalls 
GHz Gigahertz (109 Hertz) 
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung  
GW Gigawatt 
HGÜ Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung 
Hz Hertz 
ICNIRP International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection 
IRPA International Radiation Protection Association  
i. d. F. in der Fassung 
i. S. im Sinne 
i. V. m. in Verbindung mit 
Kap. Kapitel 
kHz Kilohertz (103 Hertz) 
km Kilometer 
kV Kilovolt (103 Volt) 
LAI Länderausschuss für Immissionsschutz 
LEP Landesentwicklungsplan 
LSG Landschaftsschutzgebiet 
LStrG Landesstraßengesetz 
LWL Lichtwellenleiter 
m Meter 
m² Quadratmeter 
MHz Megahertz (106 Hertz) 
MVA Megavoltampere (106 Voltampere) 
NABEG Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz 
NEP Netzentwicklungsplan 
NOVA Netzoptmierung, -verstärkung, -ausbau 
Nr.  Nummer  
NRW Nordrhein-Westfalen 
NSG Naturschutzgebiet 
Offshore Die Windenergienutzung durch im Meer errichtete Windparks  
o.g. oben genannten 
ONr. Objektnummer 
Onshore  Die Windenergienutzung durch an Land errichtete Windparks

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 8 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
PCI Project of Common Interest 
Pkt. Punkt 
ppb  part per billion (1 : 109) 
rd. rund 
RLP Rheinland-Pfalz 
S. Satz 
SKR Stromkreuzungsrichtlinien 
StrWG Straßen- und Wegegesetz 
T Tragmast 
TA Technische Anleitung 
TEN-E-VO Verordnung zu Leitlinien für die europäische Energieinfrastruktur 
(TEN-E VO, EU 347/2013) 
TöB Träger öffentlicher Belange 
TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit 
TYNDP Ten-Year Network Development Plan 
UA Umspannanlage 
UBB umweltfachliche Baubegleitung 
UKW Ultrakurzwellen 
ÜNB Übertragungsnetzbetreiber 
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung 
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
Uw. Unterwerk 
VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.  
VDEW Verband der Elektrizitätswirtschaft e. V. 
vgl. vergleiche 
VPE Vernetztes Polyethylen 
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz 
WA Winkel-/Abspannmast 
WE Winkel-/Endmast 
WHG Wasserhaushaltsgesetz 
WSG Wasserschutzgebiet 
z.B. zum Beispiel 
Ziff. Ziffer 
  
Anlage

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 9 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
1 Antragsgegenstand 
Die Amprion GmbH hat am 25. Mai 2022 den Antrag nach § 19 NABEG [1] auf Planfeststel-
lungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer ±380 -kV-Freileitung in Hochspan-
nungs-Gleichstrom-Übertragungstechnik (HGÜ) sowie den temporären Drehstrombetrieb in 
dem ca. 62,7 km1 langen Abschnitt „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP“ des Ge-
samtvorhabens „Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom“ gemäß Nr. 2 
der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG [2] bei der Bundesnetzagentur gestellt (vgl. Kapitel 2.6.1). 
1.1 Vorhaben im Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Antragsgegenstand sind die Errichtung und der Betrieb einer ±380 -kV-Freileitung in Hoch-
spannungs-Gleichstrom-Übertragungstechnik (HGÜ) sowie der temporäre Drehstrombetrieb 
in dem 62,7 km langen Abschnitt „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP“ des Gesamt-
vorhabens „Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom“. 
Innerhalb dieses Abschnitts ist geplant und beantragt, zwischen der Umspannanlage (UA) 
Rommerskirchen und der Landesgrenze NRW / RLP die folgenden bestehenden Anlagen (Be-
standsleitungen) bzw. jeweils einen auf diese n aufliegenden Drehstromkreis zukünftig als 
±380-kV Gleichstromkreis zu nutzen und die dafür notwendigen technischen Anpassungen 
vorzunehmen (vgl. nachfolgend Kapitel 4.2): 
• die bestehende 110 -/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sech-
tem, Bl. 4215, und 
• die bestehende 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 
4197. 
Der ±380-kV Gleichstromkreis soll im gegenständlichen Abschnitt alternativ auch temporär als 
380-kV Drehstromkreis betrieben werden (vgl. Kapitel 5.5.1). 
Antragsgegenstand ist damit insgesamt die Änderung bestehender Leitungen im Sinne des § 
3 Nr. 1 NABEG, § 18 Abs. 3b Satz 4 NABEG. 
Darüber hinaus gehören folgende Bestandteile bzw. Maßnahmen zum antragsgegenständli-
chen Vorhaben: 
• Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 NABEG i. V. m. § 43 c) EnWG, § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG 
wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens (hier: des Abschnitts 
„Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP“) einschließlich der notwendigen Fol-
gemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle berührten öffentlich -rechtli-
chen Belange festgestellt. Vorliegend sind jedoch keine Folgemaßnahmen an anderen 
Anlagen notwendig. 
• Weiterhin sind auch (ggf. vorgezogene) landschaftspflegerische und naturschutzfach-
lich erforderliche Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich/Ersatz, Schadensbegren-
zung/Kohärenzsicherung) als Ergebnis der durchzuführenden Ermittlung von Eingriffs-
folgen Bestandteil des zur Planfeststellung beantragten Vorhabens (vgl. Register 18). 
• Auch die für die Umbauphase erforderlichen Provisorien sind Bestandteil des zur Plan-
feststellung beantragten Vorhabens (vgl. Kapitel 1.3).  
Eine detaillierte Darstellung der Trasse des gegenständlichen Vorhabens  kann Register 2 
(Übersichtspläne), Register  6.1 (Lagepläne  der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung 
 
1 Konkretisierte Angabe im Vergleich zu dem Antrag gemäß § 19 NABEG

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Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215) und Register 6.2 (Lagepläne der 110-/380-kV-Höchst-
spannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 4197) entnommen werden. 
Zur besseren Übersicht sind die genannten Bestandteile der Hauptanlage sowie die beantrag-
ten Betriebsarten in Tabelle 1 aufgeführt. Hinweis: Sind Portale von Umspannanlagen als An-
fangs- oder Endpunkt der Teilabschnitte in der Tabelle 1 genannt, sind diese nicht Gegenstand 
des Antrages. Sie wurden bzw. werden im Rahmen der Genehmigungsverfahren der Um-
spannanlagen zugelassen. Dies gilt ebenso für Mast Nr. 29B der Bl. 4207 an der nördlichen 
Abschnittsgrenze. Dieser Mast ist hier nur nachrichtlich dargestellt, da er Gegenstand des an-
grenzenden Genehmigungsabschnittes „Osterath - Rommerskirchen“ ist. 
Tabelle 1: Maßnahmen des Vorhabens und Betriebsarten 
Maßnahmen des 
Vorhabens: 
Anzahl der Masten 
Bestand/ Änderung 
Abschnittslänge 
Bestand/ Neubau 
Betriebsart 
Änderung der 110-/380-
kV-Höchstspannungsfrei-
leitung Rommerskirchen - 
Sechtem, Bl. 4215, zwi-
schen Mast Nr.29B der Bl. 
4207 (Mast Nr. 29B der Bl. 
4207 gehört zum nördlich 
angrenzenden Abschnitt 
„Osterath – Rommerskir-
chen“) und UA Sechtem 
(Portal 014) 
103 5 33,3 km 0,3 km 
±380-kV 
Gleichstrom-
betrieb/ bei 
Bedarf tempo-
rär 380-kV 
Drehstrombe-
trieb2 
 
• Errichtung Spannfeld 
zw. Mast Nr. 29B (Bl. 
4207) und Mast Nr. 2 
(Bl. 4215) 
- - - 0,3 km 
• Isolatorentausch (Mast 
Nr. 2 – 104, hier nur 
Feldsteuereinheiten) 
103  33,3 km - 
• Mastumbau 
(Mast Nr. 2 und 28) - 2 -  
• Masterhöhung 
(Mast Nr. 95, 96 und 
99) 
- 3 - - 
• Seilregulage 
(Mast Nr. 91 – 97 und 
Mast Nr. 97 – 103) 
- - 4,2 km - 
Änderung der 110-/380-
kV-Höchstspannungsfrei-
leitung Weißenthurm – 
Sechtem, Bl. 4197, zwi-
schen UA Sechtem (Por-
tal 007) und Mast Nr. 99 
91 5 29,1 km - 
 
2 Für die bestehende der 110 -/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 
4215, liegt die Genehmigung zum 380 -kV Drehstrombetrieb vor, aufgrund der Änderungen an der Be-
standsleitung wird der temporäre Drehstrombetrieb des geplanten Gleic hstromkreises hier erneut mit 
beantragt (vgl. Kapitel 5.5.1).

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für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
• Isolatorentausch (Mast 
Nr. 189 – 99, hier Isola-
torketten und Feldsteu-
ereinheiten) 
91 - 29,1 km - 
±380-kV 
Gleichstrom-
betrieb/ bei 
Bedarf tempo-
rär 380-kV 
Drehstrombe-
trieb 3 
• Masterhöhung 
(Mast Nr. 176, 180, 
181, 183 und 184) 
- 5 - - 
• Seilregulage 
(Mast Nr. 188 - 178 und 
Mast Nr. 178 - 170 
- - 5,8 km - 
• Seilarbeiten (Mast Nr. 
122 – 122A) - - 0,2 km - 
1.2 Nebenanlagen 
Die Errichtung und der Betrieb von Nebenanlagen (z.B. Umspannanlagen, Konverterstatio-
nen) im Sinn von § 18 Abs. 2 NABEG sind im vorliegenden Abschnitt „ Rommerskirchen – 
Landesgrenze NRW /RLP“ nicht vorgesehen.  
1.3 Erforderliche Provisorien 
Das für die Umbauphase erforderliche Provisorium ist Bestandteil des beantragten Vorhabens.  
Das Auflastprovisorium wird zeitlich befristet erstellt, um die Seilauflage zwischen Mast Nr. 
29B der Bl. 4207 und Mast Nr. 2 der Bl. 4215 im spannungsfreien Zustand durchführen zu 
können. Dafür werden vier freizuschaltende 380-kV Stromkreise vor der UA Rommerskirchen 
miteinander verbunden und umführt, soda ss die überregionale Transportfunktion zur Erhal-
tung der Versorgungssicherheit erhalten bleibt.  Die beiden 380-kV Stromkreise der Bl. 4513 
werden mit den beiden 380-kV-Stromkreisen der Bl. 4560 hierbei verbunden. 
Im Detail ist das erforderliche Provisorium im Kapitel 5.3.5 beschrieben. 
Eine detaillierte Darstellung des notwendigen Provisoriums kann dem Register 2 (Übersichts-
pläne) und dem Register 6.3 (Lagepläne) entnommen werden. 
1.4 Sonstige integrierte Entscheidungen 
Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 NABEG i. V . m. § 43 c) EnWG, § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird 
durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens (hier: des Abschnitts „Rommerskir-
chen – Landesgrenze NRW / RLP “) im Hinblick auf alle berührten öffentlich -rechtlichen Be-
lange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere öffentlich -rechtliche Genehmigun-
gen, Zulassungen oder Planfeststellungen nicht erforderlich. 
Demgemäß umfasst der gemäß § 19 NABEG gestellte Antrag auf Planfeststellungsbeschluss 
auch alle sonstigen öffentlich-rechtliche Entscheidungen und Fachgenehmigungen, die zur Er-
richtung, Betrieb und Unterhaltung des Vorhabens erforderlich sind. Vorliegend handelt es sich 
um: 
 
3 Für die bestehende 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 4197, liegt 
die Genehmigung zum 380-kV Drehstrombetrieb vor, aufgrund der Änderungen an der Bestandsleitung 
wird der temporäre Drehstrombetrieb des geplanten Gleichstromk reises hier erneut mit beantragt (vgl. 
Kapitel 5.5.1).

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• Zustimmung für die Errichtung in der Anbaubeschränkungszone (§ 25 Abs. 1 StrWG 
NRW [54]): Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil der vorliegenden Un-
terlagen (siehe Register 14, Kapitel 3.5.2 Landes- und Kreisstraßen). 
• NSG „Waldville“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird eine Befreiung für die Ver-
bote Nr. 1, 4, 10, 11 und 22 des Landschaftsplanes Meckenheim -Rheinbach-Swisttal 
(2005) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 3.2.1.2). 
• NSG „Swistbach und Berger Wiesen“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird eine 
Befreiung für das Verbot Nr. 22 des Landschaftsplanes Meckenheim-Rheinbach-Swist-
tal (2005) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 3.2.1.3). 
• NSG „Swistbachaue“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird eine Befreiung für das 
Verbot Nr. 15 der R echtsverordnung Ahrweiler (1986) beantragt  (siehe Register 21, 
Kapitel 3.2.2.1).  
• LSG „Ingendorfer Tal“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird höchst vorsorglich 
eine Befreiung für die Verbote Nr. 4, 7, 11, 13, 14, 15 und 16 des  Landschaftsplanes 
Rommerskirchener Lössplatte (1980) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 3.5.1.1). 
• LSG „Fliestedener Bach / Ommelstal“: Aufgrund der Nutzung einer bestehenden Zu-
wegung wird höchst vorsorglich eine Befreiung für das Verbot Nr. 4 des Landschafts-
planes Rommerskirchener Lössplatte (1980) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 
3.5.1.2). 
• LSG „Geyener-Pulheimer Bach“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird höchst vor-
sorglich eine Befreiung für die Verbote Nr. 4, 7, 11, 13, 14, 15 und 16 des Landschafts-
planes Rommerskirchener Lössplatte (1980) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 
3.5.1.3). 
• LSG „ Haus Vorst und Neu -Hemmerich“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird 
höchst vorsorglich eine Befreiung für die Verbote Nr. 1, 4, 7, 11, 13, 14 und 16  des 
Landschaftsplanes Rommerskirchener Lössplatte (1980) beantragt (siehe Register 21, 
Kapitel 3.5.1.4). 
• LSG „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge “: 
Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird höchst vorsorglich eine Befreiung für die Ver-
bote Nr. 1, 2, 5, 6 und 11 des Landschaftsplanes Köln (2021) beantragt (siehe Register 
21, Kapitel 3.5.1.5). 
• LSG „Freiräume um Lövenich und Widdersdorf“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen 
wird höchst vorsorglich eine Befreiung für die Verbote Nr. 1, 2, 5, 6 und 11 des Land-
schaftsplanes Köln (2021) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 3.5.1.6). 
• LSG „Grünzug Königsdorf Weiden“: Aufgrund der Nutzung einer bestehenden Zuwe-
gung wird höchst vorsorglich eine Befreiung für das Verbot Nr. 4 des Landschaftspla-
nes Rheinterrassen (1980) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 3.5.1.7). 
• LSG „ Gleueler Bach “: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird höchst vorsorglich 
eine Befreiung für die Verbote Nr. 1, 4, 7, 11, 13, 14, 15 und 16 des Landschaftsplanes 
Rheinterrassen (1980) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 3.5.1.8). 
• LSG „Stotzheimer Bach“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird höchst vorsorglich 
eine Befreiung für die Verbote Nr. 1, 4, 7, 11, 13, 14, 15 und 16 des Landschaftsplanes 
Rheinterrassen (1980) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 3.5.1.9). 
• LSG „Abgrabungsflächen bei Brühl und Wesseling“: Aufgrund der baulichen Maßnah-
men wird höchst vorsorglich eine Befreiung für die Verbote Nr. 1, 4, 7, 11, 13, 14, 15

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und 16 des L andschaftsplanes Rheinterrassen (1980) beantragt (siehe Register 21, 
Kapitel 3.5.1.10). 
• LSG „Palmersdorfer Bach“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird höchst vorsorg-
lich eine Befreiung für die Verbote Nr. 1, 4, 7, 11, 13, 14 und 16 des Landschaftsplanes 
Rommerskirchener Lössplatte (1980) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 3.5.1.11). 
• LSG „„Dickopsbach“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird höchst vorsorglich eine 
Befreiung für die Verbote Nr. 4, 7, 11, 13, 14 und 16 des Landschaftsplanes Rheinter-
rassen (1980) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 3.5.1.13). 
• LSG „ Mittelterrassenkante Keldenich“ : Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird 
höchst vorsorglich eine Befreiung für die Verbote Nr. 1, 4, 7, 11, 13, 14 und 16 des 
Landschaftsplanes Rommerskirchener Lössplatte (1980) beantragt (siehe Register 21, 
Kapitel 3.5.1.14). 
• LSG „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“: Aufgrund der baulichen 
Maßnahmen wird höchst vorsorglich eine Befreiung für die Verbote Nr. 1, 2, 5, 6, 8 und 
11 des Landschaftsplanes Köln (2021) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 3.5.1.15). 
• LSG „LP Bornheim“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird eine Befreiung für die 
Verbote Nr. 1, 8, 9 und 11 des Landschaftsplanes Bornheim (2005) beantragt (siehe 
Register 21, Kapitel 3.5.1.16). 
• LSG „In den Gemeinden Alfter und Wachtberg im Rhein-Sieg-Kreis“: Aufgrund der bau-
lichen Maßnahmen wird höchst vorsorglich eine Befreiung für die Verbote Nr. 3, 6b, 11 
und 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in 
den Gemeinden Alfter und Wachtberg im Rhein-Sieg-Kreis (2006) beantragt (siehe Re-
gister 21, Kapitel 3.5.1.17). 
• LSG „Gewässersystem Swistbach“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird höchst 
vorsorglich eine Befreiung für die Verbote N r. 5, 9, 11 und 14 des Landschaftsplanes 
Meckenheim-Rheinbach-Swisttal (2005) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 
3.5.1.18). 
• LSG „ Swistsprung-Waldville-Kottenforst“: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird 
höchst vorsorglich eine Befreiung für die Verbote N r. 6, 8, 9, 11 und 14 des L and-
schaftsplanes Meckenheim-Rheinbach-Swisttal (2005) beantragt (siehe Register 21, 
Kapitel 3.5.1.19). 
• LSG „ Kappesland und Messdorfer Feld “: Aufgrund der baulichen Maßnahmen wird 
höchst vorsorglich eine Befreiung für die Verbote Nr. 3, 7, 13 und 15 des Landschafts-
planes Kottenforst (2013) beantragt (siehe Register 21, Kapitel 3.5.1.20). 
• Gesetzlich geschützte Biotope: Aufgrund der erforderlichen baulichen Maßnahmen 
werden Ausnahmen gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG [61] beantragt. Die hierfür erforderli-
chen Unterlagen sind Bestandteil der vorliegenden Unterlagen (siehe Register 21, Kap. 
3.9).

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2 Veranlassung 
2.1 Gesamtvorhaben Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Die Amprion GmbH und TransnetBW GmbH planen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflich-
tungen einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltver-
träglichen Energieversorgung als Gemeinschaftsprojekt die Errichtung und den Betrieb der 
±380-kV-Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom“ (Vorhaben Nr. 2 der 
Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG), auch als „Ultranet“ oder „Korridor A (Süd)“ bezeichnet. 
 
 
Abbildung 1: Übersicht zum Gesamtvorhaben „Ultranet“ (Quelle: Amprion GmbH)

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Trägerinnen des Gesamtvorhabens sind die: 
Amprion GmbH            und die  TransnetBW GmbH 
Robert-Schuman-Str. 7     Pariser Platz, Osloer Str. 15 – 17 
44263 Dortmund      70173 Stuttgart 
www.amprion.net      www.transnetbw.de 
Die insgesamt ca. 340 km lange Leitung wird in Nordrhein -Westfalen, Rheinland-Pfalz und 
Hessen von der Amprion GmbH und in Baden-Württemberg von der TransnetBW GmbH ver-
antwortet. 
Zweck des Gesamtvorhabens ist eine Erhöhung der großräumigen Übertragungskapazität von 
Nordrhein-Westfalen in den Nordwesten Baden -Württembergs. Es dient – auch mit Blick auf 
das gesetzlich angeordnete Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb des Kernkraft-
werks Philippsburg 2 mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 (§ 7 Abs. 1a S. 1 Nr. 4 AtG [5], sog. 
Atomausstieg) – dem Ausgleich von Stromangebot und -nachfrage zwischen den verbunde-
nen Gebieten. 
Das Gesamtvorhaben hat eine Übertragungsleistung von 2 Gigawatt (GW) und soll als ±380-
kV-Freileitung in Hochspannungs -Gleichstrom-Übertragungstechnik (HGÜ) umgesetzt wer-
den. Dabei kann es weitestgehend auf bestehenden Drehstromleitungen durch Umstellung 
eines Stromkreises von Drehstrom (AC)- auf Gleichstrom (DC)-Technologie realisiert werden. 
Zukünftig soll das Gesamtvorhaben „Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleich-
strom“ durch das Vorhaben „Höchstspannungsleitung Emden Ost – Osterath; Gleichstrom“ 
(Vorhaben Nr. 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG), auch „Korridor A (Nord)“ genannt,  nach 
Norden verlängert werden (vgl. Abbildung 1). Somit kann dann in Norddeutschland aus rege-
nerativen Energiequellen erzeugter Strom direkt in die Bedarfsregionen Süd - und Südwest-
deutschlands transportiert werden.

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2.2 Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Project of Common Interest, „PCI“) - An-
forderungen gemäß TEN-E VO 
2.2.1 Status als PCI-Projekt 
Das Gesamtvorhaben Osterath – Philippsburg; Gleichstrom hat einen europarechtlichen Hin-
tergrund und ist als sog. PCI-Projekt prioritär im Rahmen der Planung zu behandeln. Es ist in 
der "Unionsliste" in Anhang VII, B. der TEN-E VO [6] unter der Nr. 2.9 als "Inländische Verbin-
dungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg (DE) zur Erhöhung der Kapazität an den 
westlichen Grenzen" als Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Project of Common Interest, 
"PCI") aufgenommen. Es gelten damit die Vorgaben dieser Verordnung. 
Diese Verordnung vom 17.04.2013 betrifft Netzausbauprojekte aus den Bereichen Strom, 
Gas, Öl und CO2 und schafft die Basis dafür, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse aus 
diesen Sektoren ermittelt und besonders privilegiert werden. Die Verordnung enthält Leitlinien 
für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität vorrangiger transeuropäischer Energiein-
frastrukturkorridore und -gebiete. Sie behandelt die Identifizierung von Vorhaben von gemein-
samem Interesse, die für die Realisierung von vorrangigen Korridoren und Gebieten erforder-
lich sind. Zudem erleichtert sie  die rechtzeitige Durchführung von PCI durch die Straffung, 
engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Ziel der Verordnung 
ist die Verwirklichung eines funktionierenden Energiebinnenmarktes in Europa und die Schaf-
fung einer  hierfür erforderlichen und zuverlässigen leistungsstarken  Infrastruktur. Projekte 
werden nur dann in die Unionsliste aufgenommen, wenn sie in einem bestimmten Energieinf-
rastrukturkorridor gem. Anlage 1  zur Verordnung gem. Art. 4  Abs. 1a erforderlich sind und 
einem spezifischen Kriterium gem. Art. 4 Abs. 2a  TEN-E VO zuträglich sind. Das beantragte 
Vorhaben entspricht den Kriterien der Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit. 
Der rechtliche Mechanismus der Verordnung besteht insbesondere darin, den PCI besondere 
Privilegien in den Bereichen Planung, Genehmigung und Regulierung zu gewähren. 
Vor allem im Hinblick auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes und die Versorgungs-
sicherheit der Europäischen Union begründet zudem Art. 7 Abs. 1 TEN-E VO für Entscheidun-
gen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die zwingende Erforderlichkeit des vorliegen-
den PCI-Vorhabens in energiepolitischer Hinsicht. Hiermit erhalten diese Projekte auch im na-
tionalen Recht den höchstmöglichen Status und werden vor allem in den Genehmigungsver-
fahren entsprechend bevorzugt behandelt. 
Mit der Aufnahme des Projekts in den Bundesbedarfsplan und den Netzentwicklungsplan so-
wie die Unionsliste und den Ten-Year Network Development Plan ist das Vorhaben als ener-
giewirtschaftlich zwingend notwendig ausgewiesen. 
2.2.2 Planungsrechtliche Auswirkungen der hervorgehobenen Bedeutung des Vorha-
bens 
Die Aufnahme in den Bundesbedarfsplan und die Unionsliste weist dem beantragten Vorhaben 
bundesrechtlich wie auch europarechtlich den höchstmöglichen Status zu und unterstreicht 
die überragende Bedeutung des Projekts, was sich nicht zuletzt in den sehr engen Terminvor-
gaben der TEN-E VO äußert. Das sog. PCI-Verfahren ist kein eigenständiges Verfahren, son-
dern stellt an das nationale Genehmigungsverfahren darüberhinausgehende europarechtliche 
Anforderungen auf, denen die Vorhabenträgerin und die Genehmigungsbehörde nachzukom-
men haben. 
Grundsätzlich sieht die TEN-E VO zwei Abschnitte vor, in denen sich das Vorhaben im euro-
päischen Planungsprozess befinden kann. Der erste Abschnitt (Vorantragsabschnitt) ist in Art. 
10 Abs. 1 a) TEN-E VO normiert – in Art. 10  Abs. 1 b) TEN-E VO der sich anschließende

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formale Genehmigungsabschnitt. Im Rahmen des Vorantragsabschnitts sind die erforderli-
chen Antragsunterlagen und die Um weltstudie durch die  Vorhabenträgerin zu erstellen. Es 
sind zudem verschiedene Abstimmungen mit der Genehmigungsbehörde und weiteren  be-
troffenen Behörden durchzuführen. Darüber hinaus sind Vorgaben der TEN-E VO zur Öffent-
lichkeitsbeteiligung von der Vorhabenträgerin  umzusetzen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 a) TEN-E 
VO ist für den Vorantragsabschnitt des PCI-Vorhabens eine maximale Dauer von zwei Jahren 
vorgesehen – für den sich anschließenden formalen Genehmigungsabschnitt ist eine maxi-
male Dauer von einem Jahr und sechs  Monaten vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 1 b) TEN-E 
VO). 
2.2.3 Zuständige Behörde 
Die zuständige Behörde gem. Art. 8 Abs. 1 der TEN-E VO ist ebenfalls die Bundesnetzagentur 
(BNetzA) als „One-Stop-Shop“, erreichbar unter „onestopshop@netzausbau.de“. Gemäß Art. 
10 Abs. 4 b) erstellt sie einen detaillierten Plan für das Genehmigungsverfahren nach Anhang 
VI Nr. 2 TEN-E VO. Für das gegenständliche Vorhaben ist das Referat 801 der Bundesnetza-
gentur zuständig.

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2.3 Abschnittsbildung 
Der Antrag nach § 19 NABEG kann gemäß § 19 S. 2 NABEG auf einzelne angemessene 
Abschnitte der Trasse beschränkt werden.  Von dieser Möglichkeit hat die Vorhabenträgerin 
Gebrauch gemacht. Der Antrag nach § 19 NABEG und die vorliegenden Unterlagen gemäß 
§ 21 NABEG beschränken sich auf den 62,7 km langen Abschnitt „ Rommerskirchen – Lan-
desgrenze NRW / RLP“ (vgl. Abbildung 2). Eine detaillierte Darstellung der Trasse des gegen-
ständlichen Vorhabens kann dem Register  2 (Übersichtspläne) und de m Register 6 (Lage-
pläne) entnommen werden.

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Abbildung 2: Abschnitt „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP“

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2.3.1 Rechtliche Vorgaben 
Die Zulässigkeit einer  planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des 
Bundesverwaltungsgerichts allgemein anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14.06.2017, 
4 A 11.16, juris Rn. 31). 
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer 
detaillierten Streckenplanung verbunden sein können, die Plan feststellungsbehörde ein pla-
nerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann.  Dadurch soll ins-
besondere eine Unübersichtlichkeit vermieden werden, die durch eine Betrachtung des Ge-
samtvorhabens zwangsläufig einträte. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, 
dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem 
einzigen Bescheid entschieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, 4 A 4/15 , 
juris Rn. 26).  
Rechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens in Teilabschnitten ist das Abwä-
gungsgebot. Dieser Maßstab wird verfehlt, wenn eine Abschnittsbildung den durch Art. 19 Abs. 
4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass 
die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht 
gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Abschnitt der eigenen sachlichen 
Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt. Zudem dürfen nach einer 
summarischen Prüfung der Verwirklichung d es Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf 
keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 
14.06.2017, 4 A 11.16, juris Rn. 31). 
2.3.2 Begründung der vorgenommenen Abschnittsbildung 
Diesen Maßstäben entspricht die hier gewählte Abschnittsbildung (Abschnitt „ Rommerskir-
chen – Landesgrenze NRW / RLP“). 
Die vorgenommene Abschnittsbildung vereitelt nicht den Rechtsschutz der von der Planung 
Betroffenen, da diese im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Rechtsmittel in an-
deren Planungsabschnitten einlegen können. Die Wahrnehmung ihrer Interessen in mehreren 
Beteiligungsverfahren und die Gefahr der Kostentragung im Unterliegensfall führt ebenfalls 
nicht zu einer Vereitelung des Rechtsschutzes. 
Der Leitungsabschnitt wird auch dem Grundsatz umfassender Problembewältigung gerecht, 
da der beantragte Abschnitt sich insbesondere vor dem Hintergrund der angestrebten Reduk-
tion der verfahrensrechtlichen Komplexität als angemessene Abschnittsbildung darstellt. 
Das nördliche Ende des Abschnitts liegt auf Höhe der UA Rommerskirchen, Mast Nr. 29B der 
Bl. 4207. Der Mast Nr. 29B gehört zum nördlich angrenzenden Abschnitt „Osterath – Rom-
merskirchen“ und stellt zugleich den Übergang zu eben diesem dar. 
Aus technischen Gesichtspunkten war bei der Abschnittsbildung die Lage der UA Rommers-
kirchen zu berücksichtigen. Diese Umspannanlage bildet zwar aus technischer Sicht keinen 
Zwangspunkt, jedoch werden hier die zur Nutzung vorgesehenen Freileitungen aus dem Ab -
schnitt „Osterath – Rommerskirchen“ und dem antragsgegenständlichen Abschnitt „Rommers-
kirchen – Landesgrenze NRW / RLP“ elektrotechnisch miteinander verbunden, sodass sie so-
weit wie möglich auf ihrer ganzen Länge genutzt werden können. Dies ist insbesondere bei 
der Umsetzung des antragsgegenständlichen Vorhabens von Bedeutung, da die zur Nutzung 
vorgesehenen Leitungen so unabhängig voneinander freigeschaltet werden können. Dadurch 
können bei Realisierung der Änderungsmaßnahmen die Versorgungssicherheit im Übertra-
gungsnetz beibehalten und verschiedene Zeiträume für die Bauphase genutzt werden.

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Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 21 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Das südliche Ende des Abschnitts bildet die Landesgrenze der Bundesländer Nordrhein-West-
falen und Rheinland-Pfalz, konkret der Mast Nr. 99 der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreilei-
tung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 4197. Der Mast Nr. 99 gehört zum antragsgegenständlichen 
Vorhaben und stellt den Übergang zum südlich angrenzenden Abschnitt „Landesgrenze NRW 
/ RLP – Pkt. Koblenz“ dar. 
Der Grund der gewählten Abschnittsbildung ist die Lage der Landesgrenze der Bundesländer 
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Hier ergibt sich zum einen eine sachlich/technisch 
sinnvolle Abschnittslänge. Zum anderen lässt sich dadurch grundsätzlich der Kreis der zu be-
teiligenden Träger öffentlicher Belange reduzieren und in den Planunterlagen übersichtlicher 
auf landesrechtliche Vorgaben für die Zulässigkeit des Vorhabens eingehen. 
Aus technischen Gesichtspunkten wurde bei der Abschnittsbildung der zur Landesgrenze 
nächstgelegene Abspannmast gewählt. Bei der Umsetzung des Vorhabens werden die Seil-
arbeiten (Seilzug oder Regulage) immer zwischen zwei Abspannmasten durchgeführt. Im Ge-
gensatz dazu eignen sich Tragmasten dafür aus statischen Gründen nicht, da sie für solche 
Zugkräfte nicht ausgelegt sind. 
Darüber hinaus kann durch eine Verkürzung des ursprünglichen Bundesfachplanungsab-
schnittes E („Rommerskirchen - Weißenthurm“) von ca. 100 km auf ca. 62,7 km die Komplexi-
tät sowie der Umfang der Planunterlage für diesen Genehmigungsabschnitt deutlich verringert 
werden, wodurch das Verfahren sowohl für die Behörde als auch für die Beteiligten übersicht-
licher und handhabbarer wird. 
Auch aus übergeordneten naturschutzfachlichen Gesichtspunkten (z.B. die der potenziellen 
Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten) drängt sich keine andere Abschnittsbildung auf. 
Somit ist sowohl die nördliche als auch die südliche Begrenzung des Abschnitts als sachge-
recht anzusehen. 
Darüber hinaus fehlt auch nicht die eigene sachliche Rechtfertigung des beantragten Pla-
nungsabschnittes vor dem Hintergrund der Gesamtplanung (Gesamtvorhaben; vgl. Kapitel 
2.1). Das ergibt sich bereits daraus, dass das Gesamtvorhaben in den Bedarfsplan der Anlage 
zum Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen ist, sodass für seine Verwirkli chung nach § 1 
Abs. 1 BBPlG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der  vordringliche Bedarf zur Ge-
währleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs festgestellt ist . Die Realisierung 
dieser Stromleitung ist nach § 1 Abs. 1 S. 3 NABEG aus Gründen eines überragenden öffent-
lichen Interesses erforderlich. Weitere Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Pla-
nungsabschnitte sind im Energieleitungsrecht  nicht zu stellen. Insbesondere kann nicht ver-
langt werden, dass jeder Abschnitt eine selbständige Versorgungsfunktion aufweist (BVerwG, 
Urteil vom 15. Dezember 2016, 4 A 4.15, juris Rn. 28). 
Schließlich stehen der Verwirklichung des Gesamtvorhabens  nach summarischer Prüfung 
auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Bei 
einer prognostischen Betrachtung der Verwirklichung der übrigen Planungsabschnitte nach 
Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils ist nicht ersichtlich, dass dem Gesamtvorhaben 
in den einzelnen Leitungsabschnitten unüberwindliche Hindernisse (z.B. NATURA 2000, Ar-
tenschutz) entgegenstehen könnten. Der hier gegenständliche Abschnitt „Rommerskirchen – 
Landesgrenze NRW / RLP“ liegt vollumfänglich in dem Trassenkorridor des Abschnittes E der 
Bundesfachplanung. Dieser und auch alle weiteren Abschnitte des Gesamtvorhabens wurden 
gem. § 12 Abs. 2 NABEG durch die Bundesfachplanungsentscheidungen festgelegt. Darüber 
hinaus sind schon zwei Planfeststellungsbeschlüsse für die Abschnitte „Pkt. Ried – Pkt. 
Wallstadt“ (Amprion GmbH) und „Pkt. Wallstadt – Pkt. Philippsburg“ (TransnetBW GmbH) er-

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gangen. Im Übrigen werden alle weiteren Abschnitte von der Bundesnetzagentur als zustän-
diger Genehmigungsbehörde in sachlicher Abstimmung untersucht und sukzessive zeitnah 
planfestgestellt.

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2.4 Planrechtfertigung 
Die Amprion GmbH und TransnetBW GmbH sind als Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, 
ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben und 
nach Bedarf auszubauen, um damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen (§§ 11, 
12 EnWG). Die Umsetzung des Gesamtvorhabens Osterath – Philippsburg; Gleichstrom und 
des hier verfahrensgegenständlichen Abschn itts „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / 
RLP“ dienen der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe . Es liegt im überragenden Interesse 
und dient der öffentlichen Sicherheit, § 1 Abs. 2 NABEG. Sowohl das Gesamtvorhaben wie 
auch der hier antragsgegenständliche Abschnitt „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / 
RLP“ sind somit „vernünftig geboten“. 
Zum einen: 
Den an die Übertragungsnetzbetreiber gerichteten Auftrag hat der Gesetzgeber zudem im 
Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG), Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543), 
zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325), konkretisiert 
und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für das Gesamt-
vorhaben „Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom“ (Vorhaben Nr. 2 der 
Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG) festgestellt. 
Darüber hinaus wird durch § 1 Satz 3 NABEG das überragende öffentliche Interesse an der 
Realisierung des Gesamtvorhabens gesetzlich festgelegt. Es ist als länderübergreifende Lei-
tung in der Anlage des BBPlG mit -A1- und als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher 
Leistungen über große Entfernungen mit -B- gekennzeichnet. 
Ferner begründet Art. 7 Abs. 1 der TEN-E VO die Erforderlichkeit des vorliegenden PCI-Vor-
habens in energiepolitischer Hinsicht.  Es dient als inländische Verbindungsleitung zwischen 
Osterath und Philippsburg (DE) der Erhöhung der Kapazität an den westlichen Grenzen (vgl. 
Kapitel 2.2.1). 
An die gesetzliche Bedarfsfestlegung ist die Vorhabenträgerin gebunden. Ein Verzicht auf das 
geplante Vorhaben stellt vor diesem Hintergrund keine Option dar. Maßnahmen der Netzopti-
mierung werden bereits ausgeschöpft. Diese Maßnahmen allein reichen nicht für die notwen-
dige Kapazitätserhöhung und können damit die Systemsicherheit und folglich Versorgungssi-
cherheit langfristig nicht sicherstellen. Eine Nichtrealisierung des Vorhabens („Null-Variante“) 
stellt daher - bezogen auf die Planrechtfertigung - keine Alternative dar. 
Schließlich geht auch die Bundesnetzagentur in ihrer Bundesfachplan-Entscheidung gemäß § 
12 NABEG vom 28.05.2021 zur Korridorfestlegung für den Abschnitt E (Rommerskirchen - 
Weißenthurm) von der wirtschaftlichen Notwendigkeit und einem vordringlichen Bedarf des 
Vorhabens aus. 
Zum zweiten: 
In der Sache wird die gegebene Planrechtfertigung im Sinne von „vernünftig geboten“ durch 
folgende Tatsachen belegt: 
Die Entwicklung von energiewirtschaftlichen Vorhaben und die anschließende Umsetzung fol-
gen einem festgelegten mehrstufigen Ablauf. Der oben genannten Feststellung der energie-
wirtschaftlichen Notwendigkeit im BBPlG geht die netzplanerische Bedarfsermittlung voraus. 
Sie umfasst im ersten Schritt die Erstellung des Szenariorahmens durch die Übertragungs-
netzbetreiber nach § 12a EnWG, der durch die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der 
Ergebnisse einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen ist. Dort sind mindestens drei Ent-
wicklungspfade darzustellen, welche die Bandbreite der wahrscheinlichen Entwicklungen der

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Stromerzeugung und des -verbrauchs im Rahmen der mittel - und langfristigen energiepoliti-
schen Ziele der Bundesregierung abdecken. 
Auf Grundlage des genehmigten Szenariorahmens wird im zweiten Schritt von den Übertra-
gungsnetzbetreibern gemäß § 12b und c EnWG ein gemeinsamer nationaler Netzentwick-
lungsplan erstellt und konsultiert, in dem u.a. alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerech-
ten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten sind, die für einen siche-
ren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Der bestätigte Netzentwicklungsplan bil-
det sodann die Grundlage für die Verabschiedung des Bundesbedarfsplangeset zes nach 
§ 12e EnWG. 
Aktuell ist der NEP Strom 2037/2045 (Version 01.04.2024) [10] maßgeblich. Dort ist das Ge-
samtvorhaben Nr. 2 „Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom“ erneut 
enthalten und wie folgt begründet: 
Süddeutschland ist, insbesondere in Folge des Kernenergieausstiegs, zur Gewährleistung der 
Versorgungssicherheit auf Energietransporte aus anderen Regionen angewiesen. Hierfür 
müssen über den regionalen Lastbedarf hinausgehende, gesichert verfügbare Erzeugungska-
pazitäten in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig schreitet der Ausbau der erneuerbaren 
Energien (vor allem Photovoltaik, aber auch Windenergie) in Baden -Württemberg weiter vo-
ran. Das nördliche Rheinland ist heute noch durch große konventionelle Erzeugungskapazitä-
ten gekennzeichnet, im Rahmen der Energiewende werden diese sinken und NRW mit dem 
Lastschwerpunkt Ruhrgebiet zu einem Energieimporteur. 
Zur Wahrung der Versorgungssicherheit in den Ballungsräumen in Südwestdeutschland wird 
zusätzliche Transportkapazität aus der Mitte Deutschlands benötigt, die u. A. durch dieses 
Projekt realisiert wird. Darüber hinaus erfordert der absehbare massive Zubau an Offshore-
Windleistung in der Nordsee einen Netzausbau zur Abführung des Leistungsüberschusses 
aus dem nordwestlichen Niedersachsen, welcher durch die Erweiterung in Richtung Nordsee-
küste realisiert wird (Vorhaben Nr. 1 des BBPlG). 
Mit der HGÜ-Verbindung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom wird die Kapazität des Über-
tragungsnetzes wesentlich erhöht und die vorgenannte Anforderung (Gewährleistung der Ver-
sorgungssicherheit Süddeutschlands aus gesichert verfügbaren Erzeugungskapazitäte n und 
Übertragung des Leistungsüberschusses aus erneuerbaren Energiequellen in Norddeutsch-
land) erfüllt.  
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben Nr. 1 transportiert die geplante HGÜ -Verbindung den 
aus regenerativen Energiequellen in Norddeutschland erzeugten Strom in die Bedarfsregionen 
Süddeutschlands. Sie stärkt das gemeinsame deutsche Marktgebiet durch gezielten Energie-
transport. In einigen Jahren ist zeitweilig in Abhängigkeit des Dargebots auch mit Phasen einer 
Überdeckung des Lastbedarfs im Süden alleine aus erneuerbaren Energien zu rechnen. In 
diesen Zeiten des Leistungsüberschusses an erneuerbaren Energien, z. B. aus Photovoltaik, 
ist es auch möglich, Leistung vom Süden in den Norden zu transportieren.

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2.5 Planungsziele 
Mit der Umsetzung des Gesamtvorhabens Osterath – Philippsburg; Gleichstrom und des hier 
verfahrensgegenständlichen Abschnitts „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP“ wer-
den folgende Planungsziele im Sinn eines Zielbündels verfolgt: 
Wesentliches vorhabenbezogenes Planungsziel ist die Nutzung bestehender Freileitungen  
durch Umbau/Ertüchtigung ( vgl. Amprion GmbH , 2015 [7]). Dieses Planungsziel ergibt sich 
bereits aus dem Netzentwicklungsplan 2012 (ÜNB, 2012 [8]) und findet sich auch im zweiten 
Entwurf des NEP Strom 203 5 (Version 20 21; bestätigt durch NEP 2023 -2037/2045 am 
01.03.2024 [10]) wieder in der Einordnung in das NOVA -Prinzip als Maßnahme zur Netzver-
stärkung: Neubau in bestehender Trasse und Stromkreisauflage / Umbeseilung (ÜNB, 2021 
[9]). Gleichwohl soll der geplante Gleichstromkreis so ausgestaltet werden, dass er temporär 
mindestens abschnittsweise auch als Drehstromkreis betrieben werden kann. Der temporäre 
Drehstrombetrieb ist nur für außergewöhnliche Netzsituationen und dann im Zusammenspiel 
mit weiteren systemtechnischen Maßnahmen  (wie z.B. Kraftwerks-Redispatch) vorgesehen 
(vorhabenbezogenes energiewirtschaftliches Planungsziel temporärer Drehstrombetrieb; vgl. 
Amprion GmbH, 2015 [7] und 2019 [11]). 
Weitere Ziele sind: 
• Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, 
effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung für Deutschland (nationale 
Versorgungssicherheit) (vgl. § 1 Abs. 1 EnWG) 
• Schaffung einer inländischen Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philipps-
burg zur Erhöhung der Kapazität an den westlichen Grenzen (europäischer PCI - 
Status) 
• Erhöhung der großräumigen Übertragungskapazität von Nordrhein -Westfalen in 
den Nordwesten Baden-Württembergs (BBPlG Projekt – A1 - länderübergreifender 
Netzausgleich Stromangebot/-nachfrage) 
• Verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen (Pilotprojekt 
BBPlG Projekt –B -) 
• Nutzung bestehender Freileitungen durch Umbau bzw. Ertüchtigung als kombinierte 
Drehstrom-/Gleichstromleitung (Hybridtechnik AC/DC) 
• Ausgestaltung des geplanten Gleichstromkreises für einen (zumindest abschnitts-
weisen) temporären Drehstrombetrieb (Umschaltoption)

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2.6 Pflicht zur Planfeststellung und zur Umweltverträglichkeitsprüfung 
2.6.1 Planfeststellung 
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von im BBPlG als länderübergreifend oder 
grenzüberschreitend gekennzeichneten Höchstspannungs leitungen bedürfen der Planfest-
stellung durch die zuständige Behörde (§ 18 Abs.1 i. V. m. § 2 Abs. 1 NABEG). 
Das Planfeststellungsverfahren für das beantragte Vorhaben richtet sich nach den § § 18 ff. 
NABEG sowie den nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Satz 2 NABEG anwendbaren Vorschriften 
in EnWG und Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 
Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem NABEG ist die Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
agentur; im Folgenden: BNetzA; vgl. §§ 31 Abs. 1, 2 Abs. 2 NABEG, § 1 Planfeststellungszu-
weisungsverordnung (PlfZV) [12]). Eine Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörden für Planfeststellungsverfahren im Anwendungsbereich des NABEG ist nicht begründet. 
Da die Anhörungs - und Planfeststellungsbehörde bei Planfeststellungen nach dem NABEG 
identisch ist, werden beide Funktionen von der BNetzA erfüllt. 
Zuständigkeiten: 
 
Planfeststellungsbehörde 
 
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 
Behördensitz: Bonn 
Tulpenfeld 4 
53113 Bonn  
 
Vorhabenträgerin 
 
Amprion GmbH 
Robert-Schuman-Str. 7 
44263 Dortmund 
 
2.6.2 Umweltverträglichkeitsprüfung 
Innerhalb des antragsgegenständlichen Abschnittes soll auf einer Länge von ca. 62,7 km ein 
bestehender Drehstromkreis zukünftig als ±380-kV Gleichstromkreis umgenutzt und die dafür 
notwendigen technischen Anpassungen an den Bestandsleitungen vorgenommen werden. 
Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) richtet sich bei 
Neubauvorhaben nach den §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
(UVPG) [13]. Für Änderungsvorhaben bestimmt sich die UVP-Pflicht nach § 9 UVPG. 
Der seitens der Vorhabenträgerin zu erstellende UVP -Bericht und die dort integrierte allge-
meinverständliche Zusammenfassung kann Register 17 entnommen werden. 
2.6.3 Zielsetzung der vorliegenden Unterlagen 
In den vorliegenden Unterlagen – Plan und Unterlagen gemäß § 21 NABEG – hat die Vorha-
benträgerin das Vorhaben, seinen Anlass sowie die betroffenen Grundstücke und Anlagen 
durch Erläuterungen und Pläne dargestellt. 
Die Unterlagen  dienen der Durchführung des Anhörungsverfahrens (§ 22 NABEG) durch die 
Planfeststellungsbehörde.

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Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 27 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Träger öffentlicher Belange, Vereinigungen und jede Person, deren Belange vom beantragten 
Vorhaben berührt we rden, können im Rahmen des Anhörungsverfahrens Stellungnahmen 
bzw. Einwendungen bei der Planfeststellungsbehörde oder zur Niederschrift bei einer Ausle-
gungsstelle abgeben. 
Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens einschließlich des Erörterungstermins stellt die 
Planfeststellungsbehörde den Plan bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach § 24 Abs. 
1 NABEG fest.

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2.7 Ablauf und Ergebnis der Bundesfachplanung 
2.7.1 Bundesfachplanung Abschnitt E 
Der Planfeststellung geht die Bundesfachplanung voraus. Sie dient nach § 4 NABEG dazu, für 
die Vorhaben im Anwendungsbereich des NABEG Trassenkorridore als Grundlage für die 
nachfolgende Planfeststellung zu bestimmen. Gemäß § 15 Abs. 1 NABEG ist die Entsch ei-
dung der Bundesfachplanung für das Planfeststellungsverfahren verbindlich. 
Vorliegend hat die Bundesnetzagentur am 28.02.2022, AZ. 6.07.00.02/2 -2-5/25.0, die Bun-
desfachplanung für den Abschnitt E (Rommerskirchen – Weißenthurm) des Gesamtvorhabens 
Osterath - Philippsburg; Gleichstrom abgeschlossen und den Verlauf eines raumverträglichen 
Trassenkorridors festgelegt, der den hier zur Planfeststellung beantragten Abschnitt „ Rom-
merskirchen – Landesgrenze NRW / RLP“ vollumfänglich enthält. 
Sie hat für den Abschnitt E (Rommerskirchen – Weißenthurm) einen ca. 100 km langen und 
1.000 m breiten, raumverträglichen Trassenkorridor zwischen dem Umspannwerk Rommers-
kirchen bei der Stadt Bergheim und dem Umspannwerk Weißenthurm in der Gemeinde Kettig 
mit Verlauf durch Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über Pulheim – Frechen – Wes-
seling und Bornheim – Bonn - Meckenheim – Bad Neuenahr-Ahrweiler festgelegt. 
Die Festlegung des Trassenkorridors erfolgte mit folgenden Maßgaben: 
• Maßgabe 1: Im festgelegten Trassenkorridor gelegene Gebiete, die mit für die 
Bundesfachplanung verbindlichen Zielen der Raumordnung belegt sind und für die 
keine Konformität festgestellt werden kann, sind in der Planfeststellung von einer 
Trassierung auszunehmen. 
• Maßgabe 2: Im festgelegten Trassenkorridor gelegene Gebiete, die mit für die 
Bundesfachplanung verbindlichen Zielen der Raumordnung belegt sind, bei denen 
die Vereinbarkeit mit der Höchstspannungsleitung nur unter der Anwendung von 
Maßnahmen erreichbar ist, sind nur dann mit einer Trasse zu queren, wenn zur 
Erreichung der Raumverträglichkeit geeignete Maßnahmen angewendet werden. 
Darüber hinaus liegen der Bundesfachplanungsentscheidung die folgenden Hinweise zu-
grunde: 
• Hinweis 1: Den Hinweisen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz Nordrhein-Westfalen vom 16.04.2020 folgend, ist für die Natura 2000-Ge-
biete Waldville (FFH 5207-301) und Kottenforst-Waldville (VSG 5308-401) im Rah-
men der Planfeststellung eine vollständige Umsetzung geeigneter Schadensbe-
grenzungsmaßnahmen sicherzustellen. 
• Hinweis 2: Im Planfeststellungsverfahren ist in den vorzulegenden schalltechni-
schen Gutachten insbesondere für den relevanten Betriebszustand „Hybridbetrieb 
bei feuchter Witterung“ nachzuweisen, dass ein genehmigungsfähiger Betrieb si-
chergestellt werden kann. 
Der Festlegung waren folgende Verfahrensschritte vorausgegangen: 
Die Vorhabenträgerin stellte mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 bei der Bundesnetzagen-
tur den Antrag gemäß § 6 NABEG auf Bundesfachplanung für den Abschnitt E „Rommerskir-
chen – Weißenthurm“. Daraufhin führte die Bundesnetzagentur am 19. April 2016 in Siegburg 
eine Antragskonferenz durch. Die Länder, hier vorliegend die Länder NRW und RLP, haben 
keine alternativen Trassenkorridore im Sinne von § 6 NABEG vorgeschlagen. Mit Schreiben 
vom 22. August 2016 wurde der Vorhabenträgerin die Festlegung des Untersuchungsrahmens 
gem. § 7 NABEG über die beizubringenden Unterlagen von der Bundesnetzagentur zugestellt.

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Daraufhin reichte die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 29. November 2019 die zu erstel-
lenden Unterlagen gem. § 8 NABEG bei der Bundesnetzagentur ein. Deren Vollständigkeit 
wurde am 28. Januar 2020 von der Bundesnetzagentur festgestellt. Am 15. und 16. September 
2020 führte sie einen Erörterungstermin in Bonn durch. Die Entscheidung der Bundesnetza-
gentur zum Abschluss der Bundesfachplanung unter dem Az. 6.07.00.02/2 -2-5/25.0 vom 
28.02.2022 wurde unter (www.netzausbau.de/vorhaben2-e) veröffentlicht. 
Eine kleinräumige alternative Leitungsführung wurde im Laufe der Bundesfachplanung durch 
die Stadt Pulheim im Bereich Geyen eingebracht. Diese kleinräumige Alternative liegt vollum-
fänglich im festgelegten Trassenkorridor, ist im gegenständlichen Planfeststellungsabschnitt 
verortet und wird hier betrachtet. 
Ebenfalls im Rahmen der Beteiligung zur Bundesfachplanung wurden weitere Alternativen, 
allerdings großräumige Trassenkorridoralternativen (Koblenz I und II), eingebracht. Diese wur-
den von der Bundesnetzagentur bei der vergleichenden Betrachtung von alternativen Korrido-
ren mit dem Vorschlagskorridor geprüft. Im Ergebnis waren beide alternative Trassenkorridore 
gegenüber dem Vorschlagskorridor nicht vorzugswürdig. Aus diesem Grund sind diese beiden 
Alternativen auch für die Planfeststellung nicht mehr von Bedeutung. 
2.7.2 Konformität mit Raumordnung und Bauleitplanung 
Im Rahmen der Erstellung der vorliegenden Planfeststellungsunterlagen wurden auch fol-
gende neue Planungen und Verfahren auf der Ebene der Raumordnung und der Ebene der 
Bauleitplanung im Hinblick auf etwaige neue Konflikte mit dem gegenständlichen Vorhaben 
geprüft: 
• Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Änderung des Landesentwicklungs-
plans zum Ausbau Erneuerbarer Energien (2. Änderung, in Aufstellung) 
• Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Änderung des Landesentwicklungs-
plans für eine nachhaltigere Flächenentwicklung (3. Änderung, in Aufstellung) 
• Landesentwicklungsprogramm IV Rheinland-Pfalz - 4. Teilfortschreibung 
• Landesentwicklungsprogramm 5 Rheinland-Pfalz (in Aufstellung) 
• Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwas-
serschutz (BRPHV) [64] vom 19. August 2021 
Neue oder geänderte Erfordernisse der Raumordnung liegen insoweit nicht vor, da die Sach-
verhalte entweder thematisch oder räumlich nicht in Zusammenhang mit dem Vorhaben ste-
hen. 
• Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Änderung des Landesentwick-
lungsplans zum Ausbau Erneuerbarer Energien (2. Änderung, in Aufstellung):  
Die Landesregierung des Landes Nordrhein -Westfalen beschloss am 21. Juni 2023 
eine dritte LEP-Änderung, um eine nachhaltigere Flächenentwicklung zu fördern. Diese 
umfasst die Unterstützung von Gemeinden beim Ausbau erneuerbarer Energien, die 
Einführung eines 5 ha -Grundsatzes für effizientere Flächennutzung und die Prüfung 
von Flex-Modellen zur schnelleren Raumordnung. Weitere Punkte betreffen die Siche-
rung von LEP-Standorten für Großvorhaben, die Anpassung von Umweltschutzzielen 
und die Verankerung von Wasserstoffinfrastruktur und landwirtschaftlichen Kernräu-
men. Das federführende Ministerium plant, den LEP-Entwurf auf Grundlage dieser Eck-
punkte zu erstellen und die Öffentlichkeit im Frühjahr des folgenden Jahres zu beteili-
gen, mit dem Ziel, das Verfahren innerhalb dieser Legislaturperiode abzuschließen. 
Für das Vorhaben ergibt sich daraus keine Relevanz.

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• Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Änderung des Landesentwick-
lungsplans für eine nachhaltigere Flächenentwicklung (3. Änderung, in Aufstel-
lung): Das Landeskabinett des Landes Nordrhein -Westfalen hat die Änderung des 
Landesentwicklungsplans beschlossen, mit der die Bundesvorgaben zur Bereitstellung 
von Flächen zum Ausbau der Windenergie für Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. 
Künftig wird Windenergie in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich auch in Nadelwäldern, 
ohne pauschale Abstände und auch in de n Abstandsflächen großer Industriegebiete 
ebenso wie in den nicht fachrechtlich geschützten Flächenanteilen der Bereiche für 
den Schutz der Natur möglich sein. Der Ausbau erfolgt nun gesteuert über Windener-
giebereiche in den Regionalplänen. Für das Vorhabe n ergibt sich daraus keine Rele-
vanz. 
• Landesentwicklungsprogramm IV Rheinland-Pfalz - 4. Teilfortschreibung: Der Mi-
nisterrat des Landes Rheinland-Pfalz hat am 17. Januar 2023 die Fortschreibung des 
Kapitels "Erneuerbare Energien" des Landesentwicklungsprogramms IV beschlossen. 
Die Teilfortschreibung umfasst geänderte landesplanerische Vorgaben für Windener-
gie- und Photovoltaikanlagen. Für das Vorhaben ergibt sich daraus keine Relevanz. 
• Landesentwicklungsprogramm 5 Rheinland -Pfalz (in Aufstellung):  Das Ministe-
rium des Innern und für Sport des Landes Rheinland -Pfalz am 27. Juni 2023 mit der 
Unterrichtung des Ministerrats des Landes Rheinland -Pfalz den Erarbeitungsprozess 
eines Entwurfs für ein neues Landesentwicklungsprogramm 5. Ein Entwurf ist zum jet-
zigen Zeitpunkt nicht verfügbar. Eine Prüfung der Relevanz des Programms für das 
Vorhaben ist nicht möglich. 
• Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden 
Hochwasserschutz (BRPHV): Mit der Verordnung ist ein länderübergreifender Raum-
ordnungsplan erlassen worden, der angesichts der großen Hochwasserschäden in den 
letzten beiden Jahrzehnten und des aufgrund des Klimawandels größer werdenden 
Hochwasserrisikos einen verbesserten Hochwasserschutz in Deutschland in den Blick 
nimmt. Durch seine Regelungen trägt der Raumordnungsplan dazu bei, zukünftige 
Hochwasserschäden zu vermeiden oder aber zu minimieren. Dies gilt insbesondere in 
Bezug auf mögliche Schäden an Gebäuden und Infrastruktur in Siedlungen, aber auch 
in Bezug auf mögliche (Folge -)Schäden aufgrund der Beeinträchtigung kommunaler 
Infrastruktur und kritischer Infrastrukturen (insbesondere Verkehrs- und Leitungsinfra-
struktur) durch Hochwasser. Im Rahmen des Vorhabens ergeben sich keine negativen 
Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss von festgesetzten Überschwemmungsge-
bieten und von Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten, da nur Be-
standsmasten genutzt werden. Diese Stahlgittermasten sind durch ihre prinzipielle 
Fachwerkbauweise generell strömungs - bzw. abflussoptimiert, sodass sie bei Hoch-
wasser durchströmt werden können. Anlagen oder Gebäude werden in diesen Berei-
chen weder errichtet noch erweitert. Das natürliche Wasserversickerungs- und Was-
serrückhaltevermögen des Bodens wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, da in 
den Boden nicht eingegriffen wird und auch keine Flächen versiegelt werden. Das Vor-
haben ist mit den Zielen I.1.1 (Z), I.2.1 (Z) und II.1.3 (Z) des BRPH raumverträglich.  
Das Vorhaben ist weiterhin entsprechend der vorausgegangenen Bundefachplanung raum-
verträglich. Lediglich vorsorglich ist auch auf § 15 Abs. 1 Satz 2 NABEG zu verweisen. 
2.7.3 Beachtung der Maßgaben und Hinweise der Bundesfachplanung 
Im § 19 Antrag zum vorliegenden Abschnitt [63] wurde bereits ausführlich dargelegt, dass die 
technische Planung die Maßgaben der Bundesfachplanung beachtet. Im Bereich des Vorha-
bens befinden sich keine Gebiete, die mit für die Bundesfachplanung verbindlichen Zielen der

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Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
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Raumordnung belegt sind, für die in der Bundesfachplanung keine Konformität festgestellt 
werden konnte und die deshalb zu umgehen sind. 
Den Hinweisen aus der Bundesfachplanungsentscheidung zu Abschnitt E kann Rechnung ge-
tragen werden.  
Zu Hinweis 1: In Register 20 „Natura 2000 -Verträglichkeitsstudie“ erfolgte eine Prüfung der 
Natura 2000-Gebiete FFH-Gebiet 5207-301 „Waldville“ und VSG 5308 -401 „Vogelschutzge-
biet Kottenforst-Waldville“. Da sich in dieser Prüfung herausstellte, dass für das VSG 5308 -
401 Maßnahmen zur Schadensbegrenzung erforderlich sind, um erhebliche Beeinträchtigun-
gen durch das Vorhaben auszuschließen, wurden diese formuliert und finden sich als Maß-
nahmenblatt V10 im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Register 18) dieses Planfeststel-
lungsantrags. Die Umsetzung obliegt der Umweltbaubegleitung. 
Der Hinweis 2 wird ebenfalls vollumfänglich beachtet. Der TÜV Hessen hat als unabhängige 
sachverständigende Stelle für das beantragte Vorhaben ein Gutachten zur Schallemission von 
Höchstspannungsfreileitungen erstellt. Details der Untersuchung können dem Gutachten unter 
Register 10 entnommen werden. Innerhalb des Gutachtens wurden die maßgeblichen Betrieb-
zustände für witterungsbedingte und nicht witterungsbedingte Anlagengeräusche untersucht. 
Für nicht witterungsbedingte Geräusche stellt der Hybridbetrieb den maßgeblichen Betriebs-
zustand dar. Für witterungsbedingte Geräusche, also bei einer Witterung mit Niederschlag, 
stellt die Umschaltoption (der reine AC -Betrieb) den maßgeblichen Betriebszustand dar, da 
die Geräuschemissionen in diesem Zustand höher sind als im Hybridbetrieb bei Niederschlag. 
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die witterungsbedingten Anlagengeräusche im 
reinen AC-Betrieb an allen Immissionsorten als zumutbar einzustufen sind. Mittels Erst-Recht-
Schluss sind die witterungsbedingten Anlagengeräusche im Hybridbetrieb daher ebenfalls als 
zumutbar einzustufen.  
Die Hinweise 1 und 2 werden somit vollumfänglich beachtet.

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Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
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2.8 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss , Antragskonferenz und Untersuchungs-
rahmen für die Planfeststellung 
Die Vorhabenträgerin hat am 25. Mai 2022 bei der Bundesnetzagentur den Antrag für die Er-
richtung und den Betrieb einer ±380 -kV-Freileitung in Hochspannungs-Gleichstrom-Übertra-
gungstechnik (HGÜ) sowie den temporären Drehstrombetrieb in dem ca. 62,7 km4 langen Ab-
schnitt „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP“ des Gesamtvorhabens „Höchstspan-
nungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom“ gemäß Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 
BBPlG gestellt. Daraufhin führte die Bundesnetzagentur am 21. Juni 20 22 in Siegburg eine 
Antragskonferenz durch. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 wurde der Vorhabenträgerin 
die Festlegung des Untersuchungsrahmens gem. § 20 Abs. 3 NABEG über die beizubringen-
den Unterlagen gemäß § 21 NABEG von der Bundesnetzagentur zugestellt. Diese Unterlagen 
gemäß § 21 NABEG legt die Vorhabenträgerin der Bundesnetzagentur hiermit vor. 
2.9 Kommunikation und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Vorhabenträgerin verfolgt eine aktive Informationspolitik zur Beteiligung der Öffentlichkeit 
vor und während des f ormellen Genehmigungsverfahrens. Vor dessen Beantragung wurden 
die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert, sodass 
diese ihre Belange bereits in einem frühen Planungsstadium einbringen konnten. Damit kommt 
Amprion ihrer nachfolgend beschriebenen gesetzlichen Verpflichtung nach. 
Gemäß § 25 Abs. 3 VwVfG soll die betroffene Öffentlichkeit bei Vorhaben der vorliegenden  
Art frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen,  und die voraus-
sichtlichen Auswirkungen unterrichtet werden (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öf-
fentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines  Antrags stattfinden. Der be-
troffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden.  
Als EU-Projekt von gemeinsamem Interesse (Project of Common Interest, PCI) mit vordringli-
chem Bedarf dient das Dialogangebot von Amprion im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens 
auch der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 9  Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 
347/2013.  
Die beigefügte Dokumentation im Register 27 (Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit 
nach Art. 9 Abs. 4 U Abs. 2 VO (EU) Nr. 347/2013) gibt einen Überblick über die Informations- 
und Dialogangebote im Vorfeld des Antrags auf Planfeststellungsbeschluss (§19 NABEG) so-
wie im Vorfeld der Einreichung der Planfeststellungsunterlagen (§21 NABEG) . Sie stellt die 
übergreifenden Maßnahmen dar und verzichtet auf eine Auflistung der ergänzenden bilatera-
len Gespräche, die Teilnahme der Vorhabenträgerin an Veranstaltungen Dritter  und der Be-
antwortung von mündlichen und schriftlichen Anfragen. Auch während des Planfeststellungs-
verfahrens wird Amprion neben der im formellen Verfahren vorgesehenen Behörden- und Öf-
fentlichkeitsbeteiligung ihr Informations- und Dialogangebot fortsetzen, etwa durch Einrichtung 
von Bürgersprechstunden zur Beantwortung von Fragen zu den eingereichten Unterlagen. 
2.10 Zeitplan 
Mit der Umsetzung der baulichen Maßnahmen im gegenständlichen Abschnitt soll aus derzei-
tiger planerischer Sicht ab dem Jahre 2024 begonnen werden. Hierbei wird eine Bauzeit von 
rund 2 Jahren erwartet. Sie ist abhängig von Bauzeitenbeschränkung und Abstimmungen mit 
Kreuzungspartnern. Die Inbetriebnahme der gesamten Leitung soll bis Ende 2026 erfolgen.  
 
4 Konkretisierte Angabe im Vergleich zu dem Antrag gemäß § 19 NABEG

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3 Alternativenprüfung 
Gegenstand des geplanten Vorhabens ist die Errichtung und der Betrieb einer ±380 -kV-Frei-
leitung in Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungstechnik (HGÜ) (vgl. Kap. 1). Die energie-
wirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für dieses Vorhaben und damit die 
Planrechtfertigung ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) i.V.m. 
Nr. 2 der Anlage zum BBPlG vom Gesetzgeber festgestellt. Um  ein größtmögliches Maß an 
Versorgungssicherheit zu gewährleisten , soll das geplante Vorhaben neben der Hochspan-
nungs-Gleichstrom-Übertragungstechnik in Ausnahmefällen und auch nur temporär mit Dreh-
strom betrieben werden können (vgl. Kap. 5.2.3). Es ist geplant und beantragt zur Umsetzung 
des Vorhabens im gesamten Genehmigungsabschnitt zwischen Rommerskirchen und der 
Landesgrenze NRW/RLP bereits bestehende Anlagen (Bestandsleitungen) zu nutzen und an 
diesen notwendige Änderungen für den Gleichstrombetrieb durchzuführen. 
Gemäß des Untersuchungsrahmens nach § 20 Abs. 3 NABEG ist darzulegen, inwieweit neben 
der vorgeschlagenen auch andere Trassenführungen innerhalb des in der Bundesfachplanung 
festgelegten Trassenkorridors ernsthaft in Betracht kommen. 
Gemäß Untersuchungsrahmen nach § 20 Abs. 3 NABEG müssen die nach § 21 NABEG ein-
zureichenden Unterlagen der Vorhabenträgerin eine nähere Untersuchung zu folgenden Al-
ternativen beinhalten: 
Großräumige Trassenalternativen: 
• Alternative Nutzung der 220-/380-kV-Freileitung Sechtem – Alfter, Bl. 4115 (Fremd-
leitung) 
• Alternative Nutzung der 220 -/380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 
4560  
• Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 4515  
• Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung, Rommerskirchen – Brauweiler, Bl. 4513  
• Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4511  
• Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4189  
• Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Kierdorf – Sechtem, Bl. 4101  
Kleinräumige Trassenalternativen: 
• Variation der Alternative Pulheim/Geyen gemäß Schreiben der Pulheimer Bürgerinitia-
tive gegen Ultranet e.V. (PBU) vom 7.10.2022 und der Stadt Pulheim vom 20.10.2022. 
3.1 Prüfschema 
Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Problem- bzw. Konfliktbewältigung. Danach ist die mit 
Gestaltungsrechten ausgestattete Planfeststellungsbehörde gehalten, alle entscheidungser-
heblichen Fragen zu ermitteln. Dies umfasst zunächst die Prüfung der beantragten Planung 
anhand der materiellen Voraussetzungen sowie die Durchführung der erforderlichen Verfah-
rensschritte. In Einzelfällen kann es ergänzend geboten sein, alternative Planungen (Varian-
ten) ebenso zu untersuchen, um sich zu vergewissern, dass die vom Vorhabenträger gewählte 
Lösung unter Abwägung aller Belange die zweckmäßigste ist. Wann eine Alternativenprüfung 
im Einzelfall durchzuführen ist, richtet sich nach den konkreten Anforderungen des Abwä-
gungsgebotes (allgemeine Abwägungsrelevanz und Umweltverträglichkeitsprüfung).

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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Die Methodik der fachplanerischen Alternativenprüfung zeichnet sich durch ein gestuftes Vor-
gehen aus: 
Im Rahmen des Alternativenvergleichs werden alle grundsätzlich denkbaren Alternativen be-
rücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der je-
weils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Dabei ist es ausr eichend, den 
Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine 
zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. 
Alternativen, denen nach einer ersten Grobanalyse zwingende rechtliche oder tatsächliche 
Gründe entgegenstehen oder die auf ein anderes Projekt (vgl. Zielbündel Kap. 2.5) hinauslau-
fen würden, stellen keine ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen für den weiteren Al-
ternativenvergleich dar. 
Vor diesem Hintergrund werden zunächst im Rahmen einer ersten Grobanalyse (1. Prüfstufe) 
vorab alle Varianten als nicht ernsthaft in Betracht kommend abgeschichtet, 
• die auf ein anderes Projekt hinauslaufen, weil ein mit dem Vorhaben verbundenes 
wesentliches und vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgtes Ziel mit der 
Alternative nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 4 C 
8/09 u.a. –, juris Rn. 127; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007  – 4 C 9.06  –, 
BVerwGE 130, 83 Rn. 67; BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2013  – 9 B 18.13 
–, juris Rn. 6 und BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 4 B 71.06 –, juris Rn. 42) 
oder  
• die aus technischen Gründen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich nicht zu re-
alisieren sind, 
• denen rechtlich zwingende Vorgaben entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. 
Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 32 m.w.N.). 
Diejenigen Alternativen, die keinem dieser absoluten Ausschlusskriterien unterliegen, werden 
sodann im Rahmen der zweiten Grobanalyse ( 2. Prüfstufe) als ernsthaft in Betracht kom-
mende Alternativen einer vergleichenden Betrachtung unterzogen. 
Hier werden die Alternativen abgeschichtet, die sich als weniger geeignet erweisen (BVerwG, 
Urteil vom 15. Dezem ber 2016 – 4 A 4/15  –, juris Rn. 32). Auf Grundlage der angestellten 
Sachverhaltsermittlungen werden auf dieser Stufe die öffentlichen und privaten Belange sowie 
Planungsziele für die vergleichende Betrachtung herangezogen, die nach einer Grobanalyse 
des Abwägungsmaterials entscheidungserheblich für die Vorzugswürdigkeit einer Alternative 
sein können. 
Als maßgeblich für die Beurteilung der Vorzugswürdigkeit einer Alternative auf der zweiten 
Prüfstufe des Alternativenvergleichs haben sich insbesondere folgende Planungsziele bzw. 
öffentlichen und privaten Belange herausgestellt: 
• Länge 
• Flächeninanspruchnahme 
• Neue Grundstücksbetroffenheiten 
• Betroffenheit von Siedlung 
• Betroffenheit von Natur 
• Betroffenheit technischer Belange (Versorgungssicherheit/ Verfügbarkeit)

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Die nach dieser Grobanalyse immer noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternati-
ven werden in einer 3. Prüfstufe detaillierter untersucht und verglichen (st. Rspr., vgl. bei-
spielsweise BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 9 A 14/16 –, juris Rn. 132; BVerwG, Urteil 
vom 03.03.2011 – 9 A 8/10 –, BVerwGE 139, 150, juris Rn. 65). 
Soweit das Abwägungsgebot auch die Betrachtung einer sogenannten „Null-Variante“ im Ein-
zelfall fordert, sind bei der Auswahlentscheidung auch die Folgen zu beachten, die sich in einer 
großräumigen Perspektive für die Gesamtplanung ergeben würden (BVerwG, U rteil vom 
26.03.1996; UPR 1998, 382). Generell kann die „Null -Variante“ jedoch nicht als echte Pla-
nungsalternative angesehen werden, weil mit ihr die Ziele der Planung gerade nicht erreicht 
werden können. 
Vorsorglicher Hinweis: Es kann der Fall eintreten, dass nach fachgesetzlichen Vorschriften 
eine eigenständige und strengeren Anforderungen unterliegende Alternativenprüfung stattzu-
finden hat (z. B. im Rahmen einer Abweichungsprüfung bei Natura 2000, bei einer artenschutz-
rechtlichen Ausnahme). Diese eigenständigen und strengeren Prüfungen sind von der hier 
angesprochenen fachplanerischen Alternativenprüfung zu unterscheiden.

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3.2 Rechtliche Einschränkungen des Prüfungsumfangs 
Bei der Alternativenprüfung im Rahmen des Planfeststellungsverfahren ist zunächst die Bun-
desfachplanungsentscheidung vom 28.02.2022, AZ. 6.07.00.02/2-2-5/25.0 zu beachten, denn 
diese ist gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 NABEG für das Planfeststellungsverfahren verbindlich. Al-
ternative Trassenverläufe außerhalb des durch die Bundesfachplanungsentscheidung festge-
legten Trassenkorridors sind somit von vornherein nicht zu betrachten. 
Darüber hinaus ist die Regelung des § 18 Abs. 3b NABEG zu beachten. Dieser bestimmt unter 
anderem (konkret in Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1), dass bei Vorhaben, bei denen die Änderung 
oder Erweiterung einer Leitung beantragt wird und eine Bundesfachplanung durchgeführt 
wurde, das Vorhaben grundsätzlich in oder unmittelbar neben der Bestandstrasse der zu än-
dernden bzw. zu erweiternden Leitung zu errichten ist. Für das Verständnis der Begriffe „Be-
standstrasse“ und „unmittelbar neben der Bestandstrasse“ sind die Begriffsbestimmungen des 
§ 3 NABEG zu beachten. Dabei bezeichnet „Bestandstrasse“ die Trasse einer bestehenden 
oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsleitung, vgl. § 3 Nr. 2 NABEG. Dies 
wäre im vorliegenden Fall die Nutzung der Bestandsleitung en, wie es die Vorhabenträgerin 
bereits im Rahmen der Bundesfachplanung nach §§ 4 ff. NABEG sowie im Antrag auf Plan-
feststellungsbeschluss nach § 19 NABEG vorgeschlagen und beantragt hat. Unmittelbar ne-
ben der Bestandstrasse bedeutet, dass ein Abstand zwischen den Trassenachsen von 200 m 
nicht überschritten wird, vgl. § 3 Nrn. 4, 5 NABEG. Ein Abweichen von diesem durch § 18 Abs. 
3b NABEG in und um die Bestandstrasse aufgespannten Planungsraum ist nur aus zwingen-
den Gründen möglich, vgl. § 18 Abs. 3b i.V.m. Abs. 3a S. 3 NABEG. 
§ 18 Abs. 3b NABEG ist vorliegend auch anwendbar. Nach § 18 Abs. 3b S. 1 NABEG findet 
dieser Anwendung, wenn nach § 5a NABEG auf die Durchführung der Bundesfachplanung 
verzichtet wurde. Die Verzichtsoptionen des § 5a NABEG beziehen sich dabei sachlich auf 
solche Konstellationen, in denen eine Bestandstrasse zur Bündelung vorhanden ist. § 18 Abs. 
3b NABEG knüpft hieran an und erklärt sodann den nach § 18 Abs. 3b NABEG in und um die-
se Bestandstrasse aufgespannten Planungsraum für rechtlich verbindlich. Nach § 18 Abs. 3b 
S. 4 NABEG gilt dies auch, wenn zwar nicht auf eine Bundesfachplanung verzichtet wurde, 
jedoch im Rahmen der Planfeststellung entweder die Änderung oder Erweiterung einer Lei-
tung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau beantragt wird.  Vorliegend ist beantragt das 
Vorhaben durch die Änderung bestehender Leitungen umzusetzen. 
Ein Abweichen von dem durch § 18 Abs. 3b NABEG in und um die Bestandstrasse aufge-
spannten Planungsraum ist dann nur aus zwingenden Gründen möglich. Damit wird der vor-
liegend zur Verfügung stehende Planungsraum innerhalb des durch die Bundesfachplanung 
verbindlich festgelegten Trassenkorridors noch einmal eingeschränkt. Alternativen, die sich 
zwar innerhalb des Trassenkorridors bewegen, jedoch außerhalb des durch § 18 Abs. 3b 
NABEG aufgespannten Planungsraums liegen, sind nicht zu betrachten, soweit nicht zw in-
gende Gründe der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Trassenvorschlags innerhalb des 
Planungsraums nach § 18 Abs. 3b NABEG entgegenstehen. Vorliegend wird die Alternativen-
prüfung daher zunächst auf solche innerhalb dieses Planungsraums liegende Alternativen be-
schränkt. 
Zwingende Gründe liegen grundsätzlich dann nicht vor, wenn die Genehmigungsfähigkeit ei-
ner technisch realisierbaren Trasse in oder unmittelbar neben der Bestandstrasse gegeben 
ist, ohne dass gegen zwingendes Recht, insbesondere entsprechende Verbotstatbest ände, 
verstoßen wird. Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Höchstspannungsleitungen zu 
Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind keine zwingenden Gründe im 
Sinne von § 18 Abs. 3a S. 3 NABEG, vgl. § 18 Abs. 3b S. 2 NABEG. Bloße Zweckmäßigkeits-
erwägungen umweltfachlicher, technischer oder betrieblicher Art stellen keine zwingenden 
Gründe dar. Zwingende Gründe technischer oder betrieblicher Art, die der Realisierung oder

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dem späteren Betrieb der Alternative im Sinne entgegenstehen, sind hingegen zu berücksich-
tigen. Dies erfasst insbesondere auch den Verstoß gegen nach § 49 EnWG oder nach sonsti-
gen rechtlichen Vorgaben verbindliche technische Regelwerke und Normen.  
Die Norm dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Verfahrensbeschleunigung und soll 
insbesondere die für eine Prüfung in Frage kommenden Alternativen deutlich begrenzen, um 
insoweit den Prüfungsumfang zu verschlanken (BT-Drs. 20/1599). 
§ 18 Abs. 3b NABEG normiert die schon lange in der Planung linienförmiger Infrastrukturen 
etablierten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze der vor-
rangigen Nutzung vorbelasteter Räume. In der energieleitungsrechtlichen Praxis wurde dies, 
weiterentwickelt bzw. bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, 
dahingehend konkretisiert, dass eine vorrangige Nutzung von Bestandstrassen und der Tras-
senbündelung erfolgt. Diese planerischen Grundsätze beruhen darauf, dass eine Neutrassie-
rung in einem mit Energieleitungsinfrastrukturen bisher unbelasteten Raum im Vergleich zur 
Trassenbündelung und insbesondere zur Nutzung von Bestandstrassen Konflikte nur verla-
gern, neue Konflikte schaffen und – da Einwirkungen der bisherigen Trasse in Natur und Land-
schaft auch nach deren Abbau zumindest eine geraume Zeit fortwirken – in gewissem Umfang 
verdoppeln würde. Allerdings bleibt dennoch eine Abwägung dieser Grundsätze mit dem ihnen 
im Einzelfall zukommenden Gewicht gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Belangen 
notwendig. (BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 – 4 A 4/15, NVwZ 2017, 708 Rn. 35, beck -online; 
BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 – 7 VR 4/10, NVwZ 2010, 1486 Rn. 30, beck-online).   
Innerhalb des von § 18 Abs. 3b NABEG aufgespannten Planungsraums finden die vorstehend 
dargestellten planerischen Grundsätze weiterhin Anwendung. Zwar unterscheidet § 18 Abs. 
3b NABEG insofern vom Wortlaut her nicht zwischen der Nutzung der Bestandstrasse und der 
Nutzung des Raums unmittelbar neben der Bestandstrasse, der Gesetzesbegründung ist in-
sofern allerdings der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, das Bündelungsgebot soweit es 
geht umzusetzen. Durch die Vermeidung von Konflikten, die durch eine neue Trassenführung 
ausgelöst werden würden, sollen Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Dies gelingt 
auch dadurch, dass durch die gesetzliche Normierung die Abschichtung von Varianten, die 
diesen Grundsätzen nicht entsprechen, vereinfacht werden soll. 
Damit ist grundsätzlich die Nutzung der Bestandstrasse vorrangig zu prüfen, da hierdurch die 
Bündelung unter Vermeidung neuer Konflikte bestmöglich umgesetzt wird. 
Nur in Fällen, in denen die Nutzung der Bestandstrasse nicht bzw. nur schwer möglich ist, 
wäre ein Ausweichen auf den Raum unmittelbar neben der Bestandstrasse erforderlich. Das 
gilt beispielsweise für Ersatzneubauten, bei denen aufgrund netztechnischer Ab hängigkeiten 
oder Übertragungsbedarf kein Abschalten der bestehenden Leitungsverbindung vor Inbetrieb-
nahme des neuen Vorhabens möglich ist, sodass der Raum der Bestandstrasse nicht zur Er-
richtung einer neuen Trasse freigemacht werden kann bzw. dies nur technisch aufwendig über 
den Einsatz von Provisorien erfolgen kann. 
Des Weiteren ist noch zu berücksichtigen, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben 
berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des § 
1 Abs. 2 NABEG unter entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 3 c EnWG zu berücksichti-
gen sind, vgl. § 18 Abs. 4 NABEG. 
Die Planfeststellungsbehörde ist gemäß § 18 Abs. 4a NABEG zu einer detaillierten Prüfung 
von Alternativen nur verpflichtet, wenn es sich um Ausführungsvarianten handelt, die sich nach 
den in dem jeweiligen Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen 
auf Grund einer überschlägigen Prüfung der insoweit abwägungsrelevanten Belange nach § 
1 Absatz 2 und § 18 Absatz 4 als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten.

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Insofern sind die Maßgaben des § 1 Abs. 2 NABEG und des § 43 Abs. 3c EnWG für die 
Alternativenbetrachtung von besonderer Bedeutung. 
Gemäß § 1 Abs. 2 NABEG liegen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von 
Stromleitungen, die in den Anwendungsbereich des NABEGs fallen, im überragenden öffent-
lichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bu ndes-
gebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau dieser Stromleitungen 
und Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung ein-
gebracht werden.   
Gemäß § 43 Abs. 3c Nr. 1 bis Nr. 3 EnWG sind im Rahmen der Alternativenabwägung die 
folgenden Zielvorgaben/Optimierungsgebote mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen: 
• Möglichst frühzeitige Inbetriebnahme 
• Möglichst geradliniger Verlauf 
• Möglichst wirtschaftliche Errichtung und Betrieb 
Ob in Bezug auf eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme Verzögerungen drohen, ist im Hin-
blick auf den planfestzustellenden Abschnitt zu bestimmen. Denn jeder Abschnitt ist insoweit 
rechtlich selbstständig und wird im Verfahren eigenständig betrachtet. Die weiteren Abschnitte 
des Gesamtvorhabens sind dabei nicht Gegenstand der konkreten Planfeststellung, sondern 
es reicht insofern die Prognose aus, dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens in den 
nachfolgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindbaren Hindernissen entgegen-
stehen. (vgl. insges. Neumann/Külpmann; in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 
73 Rn. 23 und Rn. 23b) 
Das Gesamtvorhaben Ultranet kann erst in Betrieb gehen, wenn alle Genehmigungsabschnitte 
fertiggestellt sind. In Hinblick auf die abschnittsweise Planfeststellung und die dort jeweils vor-
zunehmende Abwägung ist jedoch die jeweils anvisierte Fertigstellung des jeweiligen Ab-
schnitts in den Blick zu nehmen. 
§ 43 Abs. 3c Nr. 2 EnWG (Gebot des möglichst geradlinigen Verlaufes) findet vorliegend keine 
Anwendung, da eine Änderung bestehender Leitungen beantragt wird , vgl. § 43 Abs. 3c S.2 
EnWG. 
Die Zielvorgabe der wirtschaftlichen Errichtung und des wirtschaftlichen Betriebs gem. § 43 
Abs. 3c Nr. 3 EnWG wird für jede Trassenalternative im Einzelfall ermittelt und geprüft (Kapitel 
3.3 und 3.4).

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für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
3.3 Großräumige Trassenalternativen 
Innerhalb des von der Bundesnetzagentur bestätigten Trassenkorridors (1.000 m Breite) wer-
den im Weiteren folgende Alternativen einer weitergehenden Prüfung unterzogen: 
• Neue Trassenführung im festgelegten Trassenkorridor der Bundesfachplanung 
• Nutzung anderer Freileitungen im festgelegten Trassenkorridor der Bundesfachpla-
nung 
3.3.1 Neue Trassenführung im festgelegten Trassenkorridor 
Trassenführungen im Trassenkorridor die nicht in vorhandenen Bestandstrassen verlaufen 
steht die rechtliche Vorgabe des § 18 Abs. 3b NABEG entgegen. Ein ausnahmsweises Abwei-
chen von der rechtlichen Vorgabe gemäß §18 Abs. 3a S. 3 NABEG ist hier ausgeschloss en, 
da der Umsetzung des Vorhabens jedenfalls in der beantragten Trasse unter Nutzung der dort 
verlaufenden Bestandsleitung keine zwingenden Gründe entgegenstehen (vgl. Kapitel 3.2), 
die jedoch die Voraussetzung für ein Abweichen sind.  
Da diesen Varianten insofern zwingende rechtliche Gründe entgegenstehen, sind si e auf der 
1. Prüfstufe abzuschichten. 
Kleinräumige Alternativen werden in Kapitel 3.4 betrachtet. 
3.3.2 Nutzung anderer Freileitungen im festgelegten Trassenkorridor 
Im festgestellten Trassenkorridor verlaufen auf der Strecke zwischen der UA Rommerskir-
chen und der Landesgrenze NRW / RLP derzeit die folgenden 380-kV-Höchstspannungsfrei-
leitungen des Übertragungsnetzes der Amprion GmbH sowie anderer Eigentümer („Fremd-
leitungen“) (siehe Abbildung 3):

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für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
 
Abbildung 3: Übersicht der Freileitungen der Amprion GmbH und anderer Eigentümer 
des Abschnittes Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP (schematische Darstel-
lung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise).

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für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Zwischen der UA Rommerskirchen und dem Pkt. Stommeln Süd: 
• 220-/380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 4560, 
• 380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 4515, 
• 380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Brauweiler, Bl. 4513, 
• 110-/380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215. 
Die Freileitungen Bl. 4560, Bl. 4515 und Bl. 4513 verlaufen im Trassenband auf der nördlichen 
Seite parallel zu der für das Vorhaben vorgesehenen Bl. 4215 (siehe Übersichtsplan aus Re-
gister 2, Blatt 1). 
Zwischen dem Pkt. Stommeln Süd und der UA Brauweiler verlaufen derzeit die 
• 380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Brauweiler, Bl. 4513, 
• 110-/380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215. 
Die Freileitung Bl. 4513 verläuft auf der östlichen Seite parallel zu der für das Vorhaben vor-
gesehenen Bl. 4215 (siehe Übersichtsplan aus Register 2, Blatt 1). 
Zwischen der UA Brauweiler und dem Pkt. Frechen verlaufen derzeit die 
• 380-kV-Freileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4511, 
• 380-kV-Leitung Brauweiler – Knapsack, Bl. 4189, 
• 110-/380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215. 
Die Freileitungen Bl. 4511 und Bl. 4189 verlaufen auf der östlichen und westlichen Seite pa-
rallel zu der für das Vorhaben vorgesehenen Bl. 4215  (siehe Übersichtsplan aus Register 2, 
Blatt 2). 
Zwischen dem Pkt. Frechen und dem Pkt. Brühl Ost verlaufen derzeit die 
• 380-kV-Freileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4511, 
• 110-/380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215. 
Die Freileitung Bl. 4511 verläuft auf der östlichen Seite parallel zu der für das Vorhaben vor-
gesehenen Bl. 4215 (siehe Übersichtsplan aus Register 2, Blatt 2 und 3). 
Zwischen dem Pkt. Brühl Ost und der UA Sechtem verlaufen derzeit die 
• 380-kV-Freileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4511, 
• 110-/380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215, 
• 380-kV-Freileitung Kierdorf – Sechtem, Bl. 4101. 
Die Freileitung Bl. 4511 verläuft auf der östlichen Seite parallel zu der für das Vorhaben vor-
gesehenen Bl. 4215. Die Freileitung Bl. 4101 verläuft auf der westlichen Seite der Bl. 4215  
(siehe Übersichtsplan aus Register 2, Blatt 3). 
Zwischen der UA Sechtem und dem Abschnittsende verlaufen derzeit die 
• 380-kV-Freileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4511, 
• 380-kV-Freileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 4197. 
Die Freileitung Bl. 4511 verläuft auf der östlichen Seite parallel zu der für das Vorhaben vor-
gesehenen Bl. 4197 (siehe Übersichtsplan aus Register 2, Blatt 3-5). 
Zwischen der UA Sechtem und der UA Alfter verläuft die im Eigentum der Westnetz GmbH 
stehende

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• 220-/380-kV-Freileitung Freileitung Sechtem – Alfter, Bl. 4115, im 110-kV Betrieb. 
Das Vorhaben nutzt bestehende Freileitungen.  Als Alternative kommt teilweise die Nutzung 
anderer im festgesetzten Trassenkorridor verlaufender Freileitungen in Betracht.  Die folgen-
den alternativen Trassenverläufe werden gemäß Untersuchungsrahmen für die Planfeststel-
lung nach § 20 Abs. 3 NABEG der BNetzA  näher untersucht. Sie liegen auch alle innerhalb 
des von § 18 Abs. 3b NABEG aufgespannten Planungsraumes: 
Nutzung anderer 380-kV-Freileitungen der Amprion GmbH: 
• Alternative Nutzung der 220-/380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 4560,  
• Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 4515,  
• Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung, Rommerskirchen – Brauweiler, Bl. 4513,  
• Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4511,  
• Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4189 und  
• Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Kierdorf – Sechtem, Bl. 4101. 
Nutzung von Hochspannungsfreileitungen anderer Eigentümer („Fremdleitungen“): 
• Alternative Nutzung der 220-/380-kV-Freileitung Sechtem – Alfter, Bl. 4115 
3.3.2.1 Prüfstufe 1 
Rechtliches oder technisches Ausschlusskriterium 
Der Nutzung anderer 380 -kV-Freileitungen der Amprion GmbH im Trassenkorridor stehen 
nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine rechtlich zwingenden Vorgaben sowie 
offensichtlichen technischen Hinderungsgründe entgegen, die eine Abschichtung als nic ht 
ernsthaft in Betracht kommende Alternative rechtfertigen könnten.  
Die Nutzung anderer Freileitungen („Fremdleitungen“) im festgelegten Trassenkorridor ist vor-
liegend grundsätzlich ebenfalls eine ernsthaft in Betracht kommende Alternative. Die Masten 
der Bl. 4115 entsprechen den technischen Anforderungen einer 380-kV-Freileitung. 
Allerdings ist hinsichtlich der Nutzung parallel verlaufender „Fremdleitungen“, darauf hinzuwei-
sen, dass es sich hierbei um Freileitungen von Verteilnetzbetreibern handelt, die sich nicht im 
Eigentum der Vorhabenträgerin befinden. Die Vorhabenträgerin hat grundsätzlich keinen Zu-
griff auf besagte Freileitungen.  Auch sind die auf vorgenannter Leitung aufliegenden Strom-
kreise weiterhin für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Verteilnetz erforderlich. 
Vorhabenbezogenes Zielbündel (Zielerreichung) 
Darüber hinaus läuft die Nutzung anderer Freileitungen im Trassenkorridor auch nicht auf ein 
anderes Projekt hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 4 C 8/09 u.a. -, juris Rn. 127; 
BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 -, BVerwGE 1 30, 83 Rn. 67; 
BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 9 B 18.13 -, juris Rn. 6 und Beschluss vom 16. 
Juli 2007 - BVerwG 4 B 71.06 -, juris Rn. 42).  
Die mit dem Vorhaben verbundenen wesentlichen und vom Vorhabenträger in zulässiger 
Weise verfolgten Ziele, die sich in dem oben dargestellten Zielbündel widerspiegeln, können 
mit der Nutzung anderer Freileitungen im Trassenkorridor dem Grunde nach erreicht werden. 
Die Nutzung anderer Freileitungen im Trassenkorridor kann die Teilziele Schaffung einer in-
ländischen Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg zur Erhöhung der Kapa-
zität an den westlichen Grenzen (europäischer PCI- Status), die Erhöhung der großräumigen 
Übertragungskapazität von Nordrhein -Westfalen in den Nordwesten Baden -Württembergs 
(BBPlG Projekt – A1 - länderübergreifender Netzausgleich Stromangebot/-nachfrage) sowie

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die verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen vollständig erfüllen. 
Auch das Teilziel der Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucher-
freundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung für Deu tschland (natio-
nale Versorgungssicherheit) (vgl. § 1 Abs. 1 EnWG) ist durch die Nutzung von anderen Be-
standsleitungen im Trassenkorridor erreichbar, da auch bei der Nutzung von anderen Be-
standsleitungen im Vergleich zu einer Neutrassierung geringere neue Betroffenheiten von Na-
tur und Landschaft auftreten. 
Das Teilziel Nutzung bestehender 380-kV-Freileitungen ohne oder mit nur geringfügigen Än-
derungen sowie die Nutzung bestehender Freileitungen mit nur geringfügigen Anpassungen 
wird – genau wie bei der Nutzung der für das Vorhaben nach derzeitigem Planungsstand vor-
gesehenen Bestandsleitungen – bei der Nutzung anderer 380 -kV Freileitungen im Trassen-
korridor mit Abstrichen erfüllt. Diese Abstriche am Zielerreichungsgrad führen jedoch nicht zu 
einem anderen Vorhaben, da auch in dieser Konstellation vorbelastete Trassenräume genutzt 
werden. 
Fazit der Prüfstufe 1 
Die Nutzung anderer 380 -kV-Freileitungen der Amprion GmbH sowie anderer Eigentümer 
(„Fremdleitungen“) im Trassenkorridor ist daher eine ernsthaft in Betracht kommende Alterna-
tive, die anhand der für die 2. Prüfstufe festgelegten Kriterien untersucht werden muss. 
3.3.2.2 Prüfstufe 2 
Im Vergleich zur Vorhaben trasse kommt im Ergebnis der 1. Prüfstufe eine Nutzung anderer 
380-kV-Höchstspannungsfreileitungen des Übertragungsnetzes der Amprion GmbH sowie an-
derer Eigentümer („Fremdleitungen“) ernsthaft in Betracht. Die vergleichende Betrachtung an-
hand der festgelegten Kriterien kommt zu folgendem Ergebnis: 
Im festgestellten Trassenkorridor verlaufen auf gesamter Strecke zwischen der UA Rommers-
kirchen und Landesgrenze NRW / RLP die unter Kap. 0 genannten Höchstspannungsfreilei-
tungen der Amprion GmbH und anderer Eigentümer („Fremdleitungen) parallel zum Vorhaben. 
Eine streckenweise Umnutzung der parallel zu den für das Vorhaben vorgesehenen Freilei-
tungen verlaufenden 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen 
• 220-/380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 4560, 
• 380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 4515 (im 220-kV Betrieb), 
• 380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Brauweiler, Bl. 4513, 
• 380-kV-Freileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4511, 
• 380-kV-Leitung Brauweiler – Knapsack, Bl. 4189, 
• 380-kV-Freileitung Kierdorf – Sechtem, Freileitung Bl. 4101 
• 220-/380-kV-Freileitung Sechtem – Alfter, Bl. 4115 (Fremdleitung) 
wäre hinsichtlich eines aufliegenden Drehstromkreises als geplanter Gleichstromkreis mög-
lich. 
Diese sind grundsätzlich als ernsthaft in Betracht kommende Alternative n näher zu untersu-
chen: 
3.3.2.2.1 Alternative Nutzung der 220-/380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 
4560 
Bei dieser Variante würde die Bl. 4560 auf dem Streckenabschnitt von der UA Rommerskir-
chen bis zum Pkt. Stommeln Süd den geplanten Gleichstromkreis führen. Am Pkt. Stommeln

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Süd würde dann der geplante Gleichstromkreis auf die alternative Freileitung Bl. 4513 nach 
Süden überführt (vgl. Register 2, Blatt 1). Für die Umsetzung der Alternative wäre der Neubau 
eines zusätzlichen Abzweigmastes auf der Leitung Bl. 4560 und de r Ersatzneubau des Ab-
zweigmastes auf der Bl. 4513 für den Wechsel der Stromkreise  am Pkt. Stommeln Süd not-
wendig. Gleichzeitig werden Provisorien in Form von Baueinsatzkabeln und Freileitungsprovi-
sorien mit bis zu neun Mastgestängen erforderlich. 
Vergleich mit Kriterium Länge 
Da die zu betrachtende Alternative Bl. 4560 im Abschnitt zwischen der UA Rommerskirchen 
und dem Pkt. Stommeln Süd parallel zum Vorhaben verläuft, ist die Länge nahezu identisch 
und somit kein unterscheidendes Kriterium. 
Vergleich mit Kriterium Flächeninanspruchnahme 
Für die Realisierung der Gleichstromverbindung könnte grundsätzlich zwischen der UA Rom-
merskirchen und dem Pkt. Stommeln Süd die parallel verlaufende Leitung Bl. 4560 ebenso 
genutzt werden wie die bestehende und für das Vorhaben vorgesehene Freileitung Bl.  4215. 
Unterschiede im Hinblick auf die temporäre wie dauerhafte Flächeninanspruchnahme ergeben 
sich vorrangig durch den Neubau eines zusätzlichen Abzweigmastes auf der Leitung Bl. 4560 
einerseits und den Ersatzneubau des Abzweigmastes auf der Bl. 4513 für  den Wechsel der 
Stromkreise andererseits. Für den zusätzlichen Mast werden dauerhaft Grundstücksflächen 
benötigt. 
Durch das Fortschreiten und Detaillieren der technischen Planung ist abweichend von den 
Angaben im § 19 Antrag an Mast Nr. 2 der Bl. 4215 keine Fundamentverstärkung erforderlich. 
Im Gegensatz zur Alternative entsteht somit in der Antragstrasse keine zusätzliche dauerhafte 
Flächeninanspruchnahme.  
Darüber hinaus werden bei der Alternative Flächen für Baueinsatzkabel und bis zu neun Mast-
gestänge der notwendigen Freileitungsprovisorien vorübergehend in Anspruch genommen. 
Pro Mastgestänge eines Freileitungsprovisoriums werden abhängig von der Höhe des Mastes 
bis zu ca. 625 m² Aufstandsfläche und ca. 3.600 m² Arbeitsfläche vorübergehend benötigt. 
Auch für die Umsetzung des Vorhabens, wie geplant, würde vor der UA Rommerskirchen ein 
Freileitungsprovisorium notwendig. Allerdings handelt es sich hier nur um zwei Mastgestänge. 
Insofern würde sich für das Kriterium Flächeninanspruchnahme ein deutlicher Nachteil für die 
alternative Nutzung der bestehenden Freileitung Bl. 4560 ergeben. 
Vergleich mit Kriterium neue Grundstücksbetroffenheiten 
Für dieses Kriterium gelten dieselben Aussagen wie bei dem vorangehenden Kriterium Flä-
cheninanspruchnahme. 
Dementsprechend ergibt sich auch bei diesem Kriterium ein Nachteil für die Alternative. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Siedlungen 
Bei alternativer Nutzung der Freileitung Bl. 4560 für den geplanten Gleichstromkreis würde 
sich die Entfernung zwischen der Ortslage Ingendorf und dem geplanten Gleichstromkreis un-
wesentlich verringern, da die Bl. 4560 auf der nördlichen Seite des Trassenb andes verläuft. 
Jedoch ist anzumerken, dass beide Leitungen bereits bestehen und sich dadurch die Abstände 
zwischen Siedlungen und Freileitungen grundsätzlich nicht verändern, sondern nur zum ge-
planten Vorhaben, dem Gleichstromkreis (vgl. Karte 1, Blatt 1 in Anhang 1). 
Insofern ergibt sich hier ein minimaler Vorteil für die Umsetzung des Vorhabens auf der südli-
chen Seite, wie geplant auf der Bl. 4215.

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Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Natur 
Da das geplante Vorhaben und die Alternative im gesamten Verlauf zwischen der UA Rom-
merskirchen und dem Pkt. Stommeln Süd parallel nebeneinander verlaufen, ergeben sich in 
Bezug auf Betroffenheiten von Natur höchstens sehr kleinräumige Unterschiede. Es ergeben 
sich keine neuen Betroffenheiten von z.B. NATURA 2000 Gebieten oder Naturschutzgebieten. 
Die Bl. 4560 tangiert jedoch das Landschaftsschutzgebiet Ingendorfer Tal zwischen Mast Nr. 
5 und Nr. 9 der Bl. 4560 (vgl. Karte 2, Blatt 1 in Anhang 1).  
Durch den zusätzlichen Abzweigmast auf der Bl. 4560 und den Ersatzneubau des Abzweig-
mastes auf der Bl. 4513 mit jeweils Höhen von bis zu 100 m, ergeben sich erhöhte Sichtbe-
einträchtigungen. 
Im Vergleich zum geplanten Vorhaben (Maständerung von Mast Nr. 2 der Bl. 4215 durch Mon-
tage zusätzlicher Traversen ohne Fundamentverstärkung und Masterhöhung) ist für die Alter-
native ein Mastneubau und ein Ersatzneubau eines Mastes erforderlich und damit durch die 
größere dauerhafte wie temporäre Flächeninanspruchnahme eine grundsätzlich größere In-
anspruchnahme der Natur verbunden. Der Wirkfaktor dauerhafte und temporäre Flächeninan-
spruchnahme hat potentiell Umweltauswirkungen zur Folge. Hier sind beispiels weise Verlust 
oder Beeinträchtigungen von Habitaten und damit negative Auswirkungen auf das Schutzgut 
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt zu nennen. Durch die deutlich größere temporäre 
Flächeninanspruchnahme bei Umsetzung der Alternative ist demnach zu erwarten, dass diese 
Umweltauswirkungen in größerem Umfang entstehen. Zusätzliche Flächen werden dauerhaft 
versiegelt. 
Für die Baueinsatzkabel und die Freileitungsprovisorien werden Flächen vorübergehend in 
Anspruch genommen. 
Bei Umsetzung des Vorhabens, wie geplant, auf der Bl. 4215 müssten an der UA Rommers-
kirchen bei der Anbindung des von Norden kommenden geplanten Gleichstromkreises eben-
falls vorübergehend Flächen für ein Provisorium in Anspruch genommen werden. Da es sich 
hier nur um zwei Provisoriumsmasten handelt, ist die temporäre Inanspruchnahme geringer 
als bei der alternativen Nutzung der Bl. 4560 für das Vorhaben. 
In der Antragstrasse werden durch das Vorhaben auf diesem Teilabschnitt keine Flächen zu-
sätzlich versiegelt. Durch den Neubau und den Ersatzneubau der Alternative kommt es hinge-
gen zu einer dauerhaften Flächeninanspruchnahme durch Versiegelung und somit zu zusätz-
lichem Flächenverbrauch. 
Dementsprechend ergibt sich auch bei diesem Kriterium ein Nachteil für die Alternative. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit technischer Belange 
Soll alternativ die Bl. 4560 für den geplanten Gleichstromkreis genutzt werden (vgl. Abbildung 
4), würde ein bestehender 380 -kV-Stromkreis auf der Bl. 4560 an der UA R ommerskirchen 
durch den geplanten Gleichstromkreis ersetzt. Für die Mitführung eines zusätzlichen Gleich-
stromkreises ist die Bl. 4560 nicht ausgelegt. 
Am Pkt. Stommeln Süd müsste der geplante Gleichstromkreis auf der Bl. 4560 die Leitung 
wechseln, da die Bl. 4560 weiter nach Osten verläuft, der geplante Gleichstromkreis aber nach 
Süden geführt werden muss. Er wechselt daher am Pkt. Stommeln Süd auf die alternative 
Freileitung Bl. 4513 nach Süden. 
Da die Energieversorgung Richtung Opladen gewährleistet bleiben muss, müsste am Pkt. 
Stommeln Süd der 380 -kV-Stromkreis der Bl. 4513 von der UA Rommerskirchen kommend 
auf die Bl. 4560 geführt werden.

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Der 380-kV-Stromkreis auf der Bl. 4513, der durch den geplanten Gleichstromkreis ersetzt 
wird, würde auf die Bl. 4215 verlagert. Dieser Stromkreis würde von der UA Rommerskirchen 
bis zur UA Brauweiler auf der Bl. 4215 verbleiben. 
 
Abbildung 4: Alternative Nutzung der Bl. 4560 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). 
Für den Wechsel der Stromkreise am Pkt. Stommeln Süd sind Neubauten von Abzweigmasten 
auf der Bl. 4560 und Bl. 4513 erforderlich: 
Auf der Bl. 4560 müsste am Pkt. Stommeln Süd ein neuer zusätzlicher Abzweigmast gebaut 
werden, der den geplanten Gleichstromkreis auf die Bl. 4513 führt und gleichzeitig den 380 -
kV-Stromkreis der Bl. 4513 aufnimmt. Der neue Mast wird höher und ausladender mit zusätz-
lichen Traversen ausgestattet. Der vorhandene Mast kann - auch aufgrund der räumlichen 
Nähe zu den anderen Masten - nicht genutzt werden. 
Weiterhin müsste ein vorhandener Mast der Bl. 4513 am Pkt. Stommeln Süd demontiert und 
durch einen entsprechenden Abzweigmast ersetzt werden. 
Diese Abzweigmasten würden zwischen 90 m und 100 m hoch, da der geplante Gleichstrom-
kreis als oberster Stromkreis die Wechselstromkreise der bestehenden Freileitungen über-
spannen muss. 
Für diese Neubauten sind Freileitungsprovisorien notwendig: 
Die Bl. 4560 führt zwei 380-kV-Stromkreise und zwei 220-kV-Stromkreise. Ein Freileitungspro-
visorium trägt jeweils zwei Stromkreise. Es würden am Pkt. Stommeln Süd mindestens drei 
Provisoriumsmasten erforderlich. Das Provisorium würde nördlich der Bl. 4560 als Bypass ge-
führt und kreuzt die Bundesstraße B59. Nacheinander werden die beiden 380-kV-Stromkreise 
freigeschaltet und deren Funktion auf das Provisorium übertragen. 
Die Bl. 4513 führt zwei 380-kV-Stromkreise. Zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung 
würden auch für diese Freileitung Freileitungsprovisorien erforderlich. Da das Provisorium 
nicht zwischen den vorhandenen Leitungen gebaut werden kann, muss es südlich der Bl. 4215 
auf bisher ungenutzten Grundstücken verlaufen. Am Pkt. Stommeln Süd kreuzt das Proviso-
rium mastnah unter dem Mast Nr. 11 der Bl. 4215, da nahe am Mast das Leiterseil am höchs-
ten hängt. Das Provisorium verläuft parallel zur Bl. 4215 zuerst Richtung B59 und knickt dann 
Richtung Süden ab, verläuft weiter parallel zur B59 bis zur Höhe des Mast es Nr. 13 der Bl. 
4215. Dort quert das Provisorium zuerst die B59 und dann die Bl. 4215. Für dieses Provisorium 
werden ca. 5 bis 6 Provisoriumsmasten benötigt.

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Zusätzlich würden mehrere Baueinsatzkabel benötigt: 
Für die beiden 220 -kV-Stromkreise der Bl. 4560 müssten Baueinsatzkabel im Trassenraum 
verlegt werden. 
Von Norden kommt die 110-kV-Freileitung Bl. 1064 und kreuzt das Trassenband. Ein Strom-
kreis führt nach Osten und wird zur Bl. 0917, der andere Stromkreis führt nach Süden. Für 
diese Stromkreise wären während der Umbauphase Baueinsatzkabel erforderlich. 
Darüber hinaus entstehen bei Nutzung der Bl. 4560 für den geplanten Gleichstromkreis drei 
Leitungskreuzungen. Die Bl. 4515 wird sowohl von dem geplanten Gleichstromkreis als auch 
von einem 380-kV-Stromkreis der Bl. 4513 gekreuzt. Zusätzlich kreuzen sich die Bl. 4513 und 
der Gleichstromkreis. 
Bei Umsetzung des Vorhabens, wie geplant auf der Bl. 4215, müssten an der UA Rommers-
kirchen bei der Anbindung des von Norden kommenden geplanten Gleichstromkreises eben-
falls drei Leitungskreuzungen erfolgen. Die Bl. 4560, Bl. 4515 und 4513 müssten gekreuzt 
werden, um den Stromkreis vom Mast Nr. 29B (Abschnitt Osterath - Rommerskirchen, nicht 
Bestandteil dieses Vorhabens) auf Mast Nr. 2 der Bl. 4215 aufzulegen. Der Mast Nr. 2 der 
Bl. 4215 muss umgebaut, nicht aber ersetzt werden. 
Auch ein Freileitungsprovisorium mit zwei Masten wird für den geplanten Gleichstromkreis vo-
rübergehend erforderlich. 
Insgesamt ergibt sich für das Kriterium Betroffenheit technischer Belange ein Nachteil für die 
alternative Nutzung der Bl. 4560. 
Die baulichen Maßnahmen zur Umsetzung der Trassenalternative sind deutlich umfangreicher 
als die  der Antragstrasse. Die Umsetzung der Trassenalternative ist somit zeitlich aufwändiger 
und könnte den anvisierten Inbetriebnahmezeitpunkt auch aufgrund benötigter Freischaltun-
gen gefährden. Dies steht dem Belang einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme gemäß § 
43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 EnWG entgegenstehen.  
Vergleich mit dem Kriterium Kosten: 
Es ist darauf hinzuweisen, dass die alternative Nutzung der Bl. 4560 deutlich über den Kosten 
der Antragstrasse liegen würde. Die vorliegend ermittelten Kosten sind Grobkalkulationen und 
setzten sich aus Material- sowie Baukosten zusammen. 
Für die Trassenalternative bei Nutzung der Bl. 4560 ergeben sich Kosten in Höhe von ca. 5,23 
Mio. Euro. Im korrespondierenden Bereich der Antragstrasse sind, wie bereits dargelegt, le-
diglich ein Mast umzubauen, Feldsteuereinheiten zu montieren und eine Neubeseilung eines 
kurzen Abschnitts durchzuführen. Die Kosten hierfür inklusive benötigter Provisorien belaufen 
sich nach einer Grobkalkulation auf ca. 725.000 Euro. 
Demnach würden sich Mehrkosten durch die Trassenalternative Bl. 4560 von ca. 4,5 Mio. Euro 
ergeben. Dies würde dem Belang einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung gemäß § 43 Abs. 
3c Satz 1 Nr. 3 EnWG entgegenstehen. 
Zwischenergebnis Alternative Bl. 4560 
Bei dem Kriterium Länge kann kein Unterschied ermittelt werden. 
Die Kriterien der Flächeninanspruchnahme sowie Grundstücksbetroffenheiten zeigen Vorteile 
des geplanten Vorhabens auf. 
Das Kriterium der Betroffenheit von Siedlungen zeigt sich bei Umsetzung des Vorhabens, wie 
geplant auf der Bl. 4215, geringfügig vorteilhafter gegenüber der Alternative Bl. 4560. 
Beim Kriterium Natur zeigt das geplante Vorhaben weitere Vorteile.

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Deutliche Vorteile ergeben sich bei der Umsetzung des Vorhabens in der Antragstrasse für 
das Kriterium der Betroffenheit technischer Belange. Die alternative Nutzung der Bl. 4560 für 
den geplanten Gleichstromkreis erfordert zusätzlich den Neubau von einem Abzweigmast, ei-
nem weiteren Abzweigmast als Ersatzneubau und deutlich mehr Provisorien. Es würden sich 
hierdurch Mehrkosten von ca. 4,5 Mio. Euro ergeben. Aufgrund der zeitlich deutlich aufwendi-
geren Umsetzung der Trassenalternative und dafür benötigter Freischaltungen könnte der ge-
plante Inbetriebnahmezeitpunkt gefährdet werden. 
Letztlich ist die Nutzung der Bl. 4560 auch wegen ihres Alters  (Baujahr 1969) im Hinblick auf 
zukünftig notwendige Instandhaltungs - und Wartungsarbeiten gegenüber der neuen Freilei-
tung Bl. 4215 nicht vorzugswürdig. 
Damit ist dieses Kriterium letztendlich ausschlaggebend für die Ablehnung dieser Alternative, 
die nicht weiterverfolgt wird.  Zudem wäre die Alternative deutlich kostenintensiver und ihre 
Fertigstellung würde deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, was den konkret in § 43 Abs. 3c 
Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG aufgeführten Zielvorgaben entgegenstünde. 
3.3.2.2.2 Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 4515 
Bei dieser Variante würde die Bl. 4515 auf dem Streckenabschnitt von der UA Rommerskir-
chen bis zum Pkt. Stommeln Süd den geplanten Gleichstromkreis führen. Am Pkt. Stommeln 
Süd würde dann der geplante Gleichstromkreis auf die alternative Freileitung Bl. 45 13 nach 
Süden überführt (vgl. Register 2, Blatt 1). Für die Umsetzung der Alternative wäre der Neubau 
eines zusätzlichen Abzweigmastes auf der Leitung Bl. 4515 am Pkt. Stommeln Süd und der 
Ersatzneubau von zwei Abzweigmasten, jeweils einer auf der Bl. 4515 und Bl. 4513, für den 
Wechsel der Stromkreise ebenfalls am Pkt. Stommeln Süd notwendig. Gleichzeitig werden 
Provisorien in Form von Baueinsatzkabeln und Freileitungsprovisorien mit ca. 5 bis 6 Mastge-
stängen erforderlich. 
Vergleich mit Kriterium Länge 
Da die zu betrachtende Alternative Bl. 4515 im Abschnitt zwischen der UA Rommerskirchen 
und dem Pkt. Stommeln Süd parallel zum Vorhaben verläuft, ist die Länge nahezu identisch 
und somit kein unterscheidendes Kriterium. 
Vergleich mit Kriterium Flächeninanspruchnahme 
Für die Realisierung der Gleichstromverbindung könnte grundsätzlich zwischen der UA Rom-
merskirchen und dem Pkt. Stommeln Süd die parallel verlaufende Leitung Bl. 4515 ebenso 
genutzt werden wie die bestehende und für das Vorhaben vorgesehene Freileitung Bl.  4215. 
Unterschiede im Hinblick auf die temporäre und dauerhafte Flächeninanspruchnahme erge-
ben sich vorrangig durch den Neubau eines zusätzlichen Abzweigmastes auf der Leitung Bl. 
4515 einerseits und die Ersatzneubauten von zwei Abzweigmasten, je einer au f der Bl. 4515 
und einer auf der Bl. 4513, für den Wechsel der Stromkreise andererseits. Für den zusätzli-
chen Mast werden dauerhaft Grundstücksflächen in Anspruch genommen. 
Durch das Fortschreiten und Detaillieren der technischen Planung ist abweichend von den 
Angaben im § 19 Antrag an Mast Nr. 2 der Bl. 4215 keine Fundamentverstärkung erforderlich. 
Im Gegensatz zur Alternative entsteht somit in der Antragstrasse keine zusätzliche dauerhafte 
Flächeninanspruchnahme. 
Darüber hinaus werden Flächen für Baueinsatzkabel und ca. 5 bis 6 Mastgestänge der not-
wendigen Freileitungsprovisorien vorübergehend in Anspruch genommen. Pro Mastgestänge 
eines Freileitungsprovisoriums werden abhängig von der Höhe des Mastes bis zu ca. 625 m² 
Aufstandsfläche und ca. 3.600 m² Arbeitsfläche vorübergehend benötigt.

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Auch für die Umsetzung des Vorhabens, wie geplant, würde vor der UA Rommerskirchen ein 
Freileitungsprovisorium notwendig. Allerdings handelt es sich hier nur um zwei Mastgestänge. 
Insofern würde sich für das Kriterium Flächeninanspruchnahme ein Nachteil für die alternative 
Nutzung der bestehenden Freileitung Bl. 4515 ergeben. 
Vergleich mit Kriterium neue Grundstücksbetroffenheiten 
Für dieses Kriterium gelten dieselben Aussagen wie bei dem vorangehenden Kriterium Flä-
cheninanspruchnahme. Durch die Notwendigkeit der Errichtung mindestens eines zusätzli-
chen Mastes sowie der Baueinsatzkabel und der Freileitungsprovisorien würde es bei der Nut-
zung der Alternative Bl. 4515 voraussichtlich zur Inanspruchnahme von mehr Grundstücken 
kommen. 
Dementsprechend ergibt sich auch bei diesem Kriterium ein Nachteil für die Alternative. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Siedlungen 
Bei alternativer Nutzung der Freileitung Bl. 4515 für den geplanten Gleichstromkreis würde 
sich die Entfernung zwischen der Ortslage Ingendorf und dem geplanten Gleichstromkreis un-
wesentlich verringern, da die Bl. 4515 auf der nördlichen Seite der für das Vorhaben vorgese-
henen Freileitung Bl. 4215 verläuft. Jedoch ist anzumerken, dass beide Leitungen bereits be-
stehen und sich dadurch die Abstände der Sie dlungen und Freileitungen grundsätzlich nicht 
verändern, sondern nur zum geplanten Vorhaben, dem Gleichstromkreis (vgl. Karte 1, Blatt 1 
in Anhang 1). 
Insofern ergibt sich hier lediglich ein minimaler Vorteil für die Umsetzung des Vorhabens auf 
der südlichen Seite, wie geplant auf der Bl. 4215. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Natur 
Da das geplante Vorhaben und die Alternative im gesamten Verlauf zwischen der UA Rom-
merskirchen und dem Pkt. Stommeln Süd parallel nebeneinander verlaufen, ergeben sich in 
Bezug auf Betroffenheiten von Natur höchstens sehr kleinräumige Unterschiede. Es ergeben 
sich keinerlei neue Betroffenheiten von z.B. NATURA 2000 Gebieten oder Naturschutzgebie-
ten (vgl. Karte 2, Blatt 1 in Anhang 1). 
Durch den zusätzlichen Abzweigmast auf der Bl. 4515 und die Ersatzneubauten der Abzweig-
masten auf der Bl. 4515 und der Bl. 4513 mit jeweils Höhen von bis zu 100 m ergeben sich 
erhöhte Sichtbeeinträchtigungen. 
Im Vergleich zum geplanten Vorhaben (Maständerung von Mast Nr. 2 der Bl. 4215 durch Mon-
tage zusätzlicher Traversen ohne Fundamentverstärkung und Masterhöhung) ist für die Alter-
native ein Mastneubau und der Ersatzneubau zweier Masten erforderlich und damit durch die 
größere dauerhafte wie temporäre Flächeninanspruchnahme eine grundsätzlich größere In-
anspruchnahme der Natur verbunden. Der Wirkfaktor dauerhafte und temporäre Flächeninan-
spruchnahme hat potentiell Umweltauswirkungen zur F olge. Hier sind beispielsweise Verlust 
oder Beeinträchtigungen von Habitaten und damit negative Auswirkungen auf das Schutzgut 
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt zu nennen. Durch die deutlich größere temporäre 
Flächeninanspruchnahme bei Umsetzung der Alternative ist demnach zu erwarten, dass diese 
Umweltauswirkungen in größerem Umfang entstehen. Zusätzliche Flächen werden durch den 
Neubau und die Ersatzneubauten dauerhaft versiegelt. Für die Baueinsatzkabel und das Frei-
leitungsprovisorium, bestehend aus 5 bis 6 Provisoriumsmasten, werden Flächen vorüberge-
hend in Anspruch genommen. 
Bei Umsetzung des Vorhabens, wie geplant, auf der Bl. 4215 müssten an der UA Rommers-
kirchen bei der Anbindung des von Norden kommenden geplanten Gleichstromkreises eben-
falls vorübergehend Flächen für ein Provisorium in Anspruch genommen werden. Da es sich

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hier nur um zwei Provisoriumsmasten handelt, ist die temporäre Inanspruchnahme geringer 
als bei der alternativen Nutzung der Bl. 4515 für das geplante Vorhaben. 
In der Antragstrasse werden durch das Vorhaben auf diesem Teilabschnitt keine Flächen zu-
sätzlich versiegelt. Durch den Neubau und die Ersatzneubauten der Alternative kommt es hin-
gegen zu einer dauerhaften Flächeninanspruchnahme durch Versiegelung und somit zu zu-
sätzlichem Flächenverbrauch. 
Dementsprechend ergibt sich auch bei diesem Kriterium ein Nachteil für die Alternative. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit technischer Belange 
Soll alternativ die Bl. 4515 für den geplanten Gleichstromkreis genutzt werden (siehe Abbil-
dung 5), müsste ein Wechsel von Stromkreisen zwischen den Freileitungen Bl. 4515, Bl. 4215 
und Bl. 4513 erfolgen. 
Ein bestehender 220-kV-Stromkreis auf der Bl. 4515 würde an der UA Rommerskirchen durch 
den geplanten Gleichstromkreis ersetzt werden. Für die Mitführung eines zusätzlichen Gleich-
stromkreises ist die Bl. 4515 nicht ausgelegt. Da der 220-kV-Drehstromkreis grundsätzlich er-
halten und in Betrieb bleiben muss, würde er vor der UA Rommerskirchen auf die Bl. 4513 
verlagert werden. 
Am Pkt. Stommeln Süd müsste der Gleichstromkreis auf der Bl. 4515 wieder die Leitung wech-
seln, da die Bl. 4515 weiter nach Osten verläuft und der geplante Gleichstromkreis nach Süden 
geführt werden muss. Er wechselt daher am Pkt. Stommeln Süd auf die alternative Freileitung 
Bl. 4513 nach Süden. 
Der 380-kV-Stromkreis der Bl. 4513, der nun mit dem geplanten Gleichstromkreis belegt ist, 
wechselt auf die Bl. 4215. Dieser Stromkreis würde von der UA Rommerskirchen bis zur UA 
Brauweiler auf der Bl. 4215 verbleiben. 
Für den Wechsel der Stromkreise am Pkt. Stommeln Süd müssen die zwei bestehenden Ab-
zweigmasten auf der Bl. 4515 und der Bl. 4513 durch höhere und stärkere Masten mit zusätz-
lichen Traversen ersetzt werden. Diesen Bestandsmasten fehlen die Traversen zur Aufnahme 
bzw. Abgabe der Stromkreise. Hinzu kommt mindestens der zusätzliche Neubau eines Ab-
zweigmastes auf der Bl. 4515, der den 220-kV-Stromkreis von der Bl. 4513 wieder aufnimmt, 
um ihn nach Opladen zu führen. 
Die Abzweigmasten müssen zwischen 90 m und 100 m hoch werden, da der geplante Gleich-
stromkreis als oberster Stromkreis die Wechselstromkreise der bestehenden Freileitungen 
überspannt.

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Abbildung 5: Alternative Nutzung der Bl. 4515 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). 
Für den Ersatzneubau des Abzweigmastes auf der Bl. 4513 ist ein Freileitungsprovisorium 
notwendig. Da das Provisorium nicht zwischen den vorhandenen Leitungen gebaut werden 
kann, muss es südlich der Bl. 4215 auf bisher ungenutzten Grundstücken verlaufen. Am Pkt. 
Stommeln Süd kreuzt das Provisorium daher mastnah unter dem Mast Nr. 11 der Bl. 4215, da 
nahe am Mast das Leiterseil am höchsten hängt. Das Provisorium verläuft parallel zur Bl. 4215 
zuerst Richtung B59 und knickt dann ab Richtung Süden, verläuft we iter parallel zur B59 bis 
zur Höhe des Mastes Nr. 13 der Bl. 4215. Dort quert das Provisorium zuerst die B59 und dann 
die Bl. 4215. Für dieses Provisorium werden ca. 5 bis 6 Provisori umsmasten benötigt. Nach-
einander würden die einzelnen Stromkreise freigeschaltet und deren Funktion auf das Provi-
sorium überführt werden. 
Die Bl. 4515 könnte während der Bauphase kurzzeitig freigeschaltet werden. Ein Provisorium 
wäre nicht notwendig. 
Zusätzlich würden Baueinsatzkabel benötigt werden. Von Norden kommt die 110 -kV-Freilei-
tung Bl. 1064 und kreuzt das Trassenband. Ein Stromkreis führt nach Osten und wird zur 
Bl. 0917, der andere Stromkreis führt nach Süden. Für diese Stromkreise wären während der 
Umbauphase Baueinsatzkabel erforderlich. 
Bei dieser Variante kommt es zu drei Leitungskreuzungen. Am Pkt. Stommeln Süd würden 
sich der geplante Gleichstromkreis und der 220-kV-Stromkreis kreuzen, an der UA Rommers-
kirchen kreuzt der geplante Gleichstromkreis die Bl. 4560. 
Bei Umsetzung des Vorhabens, wie geplant auf der Bl. 4215, müssten an der UA Rommers-
kirchen bei der Anbindung des von Norden kommenden geplanten Gleichstromkreises eben-
falls drei Leitungskreuzungen erfolgen. Die Bl. 4560, Bl. 4515 und 4513 müssten gekreuzt 
werden, um den Stromkreis vom Mast Nr. 29B (Abschnitt Osterath - Rommerskirchen, nicht 
Bestandteil dieses Vorhabens) auf Mast Nr. 2 der Bl. 4215 aufzulegen. Der Mast Nr. 2 der 
Bl. 4215 muss umgebaut, nicht aber ersetzt werden. Der Bau von neuen Masten ist nicht not-
wendig. 
Auch ein Freileitungsprovisorium mit zwei Masten wird für den geplanten Gleichstromkreis vo-
rübergehend erforderlich. 
Insofern würde sich für das Kriterium Betroffenheit technischer Belange ein Nachteil für die 
alternative Nutzung der Bl. 4515 ergeben.

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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Die baulichen Maßnahmen zur Umsetzung der Trassenalternative sind deutlich umfangreicher 
als die der Antragstrasse. Die Umsetzung der Trassenalternative ist somit zeitlich aufwändiger 
und könnte den anvisierten Inbetriebnahmezeitpunkt auch aufgrund benötigter Freischaltun-
gen gefährden. Dies würde dem Belang einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme gemäß 
§ 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 EnWG entgegenstehen.  
Vergleich mit dem Kriterium Kosten: 
Es ist darauf hinzuweisen, dass die alternative Nutzung der Bl. 4515 deutlich über den Kosten 
der Antragstrasse liegen würde. Die vorliegend ermittelten Kosten sind Grobkalkulationen und 
setzten sich aus Material- sowie Baukosten zusammen.  
Für die Trassenalternative bei Nutzung der Bl. 4515 ergeben sich Kosten in Höhe von ca. 6,33 
Mio. Euro. Im korrespondierenden Bereich der Antragstrasse sind, wie bereits dargelegt, le-
diglich ein Mast umzubauen, Feldsteuereinheiten zu montieren und eine Neubeseilung eines 
kurzen Abschnitts durchzuführen. Die Kosten hierfür inklusive benötigter Provisorien belaufen 
sich nach einer Grobkalkulation auf ca. 725.000 Euro. 
Demnach würden sich Mehrkosten durch die Trassenalternative Bl. 4515 von ca. 5,6 Mio. Euro 
ergeben. Dies würde dem Belang einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung gemäß § 43 Abs. 
3c Satz 1 Nr. 3 EnWG entgegenstehen.  
Zwischenergebnis Alternative Bl. 4515 
Bei dem Kriterium Länge kann kein Unterschied ermittelt werden. 
Die Kriterien der Flächeninanspruchnahme sowie Grundstücksbetroffenheiten zeigen Vorteile 
des geplanten Vorhabens auf. 
Das Kriterium der Betroffenheit von Siedlungen zeigt sich bei Umsetzung des Vorhabens, wie 
geplant auf der Bl. 4215, geringfügig vorteilhafter gegenüber der Alternative Bl. 4515. 
Beim Kriterium Natur zeigt das geplante Vorhaben weitere Vorteile. 
Deutliche Vorteile ergeben sich bei der Umsetzung des Vorhabens in der Antragstrasse für 
das Kriterium der Betroffenheit technischer Belange. Die alternative Nutzung der Bl. 4515 für 
den geplanten Gleichstromkreis erfordert den Ersatzneubau von zwei Abzweigmasten und den 
Neubau eines zusätzlichen Mastes. Es würden sich hierdurch Mehrkosten von ca. 5,6 Mio. 
Euro ergeben. Aufgrund der zeitlich deutlich aufwendigeren Umsetzung der Trassenalterna-
tive und dafür benötigter Freischaltungen könnte der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt ge-
fährdet werden. 
Letztlich ist die Nutzung der Bl. 4515 auch wegen ihres Alters (Baujahr 1954) im Hinblick auf 
zukünftig notwendige Instandhaltungs - und Wartungsarbeiten gegenüber der neuen Freilei-
tung Bl. 4215 nicht vorzugswürdig. 
Damit ist dieses Kriterium letztendlich ausschlaggebend für die Ablehnung dieser Alternative, 
die nicht weiterverfolgt wird.  Zudem wäre die Alternative deutlich kostenintensiver und ihre 
Fertigstellung würde deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, was den konkret in § 43 Abs. 3c 
Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG aufgeführten Zielvorgaben entgegenstünde. 
3.3.2.2.3 Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung, Rommerskirchen – Brauweiler Bl. 4513 
Bei dieser Variante würde die Bl. 4513 auf dem Streckenabschnitt von der UA Rommerskir-
chen bis zur UA Brauweiler den geplanten Gleichstromkreis führen. Die Bl. 4513 endet in der 
UA Brauweiler (vgl. Register 2, Blatt 1). Für die Umsetzung der Alternative wäre die Erhöhung 
von mindestens acht Masten der Bl. 4513 mit einhergehender Fundamentverstärkung notwen-
dig. Gleichzeitig wird ein Freileitungsprovisorium mit zwei Mastgestängen erforderlich.

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Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Vergleich mit Kriterium Länge 
Da die zu betrachtende Alternative Bl. 4513 im Abschnitt zwischen der UA Rommerskirchen 
und der UA Brauweiler parallel zum Vorhaben verläuft, ist die Länge nahezu identisch und 
somit kein unterscheidendes Kriterium. 
Vergleich mit Kriterium Flächeninanspruchnahme 
Für die Realisierung der Gleichstromverbindung könnte grundsätzlich zwischen der UA Rom-
merskirchen und der UA Brauweiler die parallel verlaufende Freileitung Bl. 4513 ebenso ge-
nutzt werden wie die bestehende und für das Vorhaben vorgesehene Freileitung Bl.  4215. 
Temporär wie dauerhaft notwendige Flächeninanspruchnahmen entstehen für die Nutzung 
von Arbeitsflächen während der Bauzeit an den mindestens acht zu erhöhenden und Funda-
ment zu verstärkenden Masten der Bl. 4513 und für das Freileitungsprovisorium mit zwei Frei-
leitungsmasten zur Kreuzung der beiden Freileitungen Bl. 4560 und Bl. 4515 an der UA Rom-
merskirchen. 
Durch das Fortschreiten und Detaillieren der technischen Planung sind abweichend von den 
Angaben im § 19 Antrag an den Masten Nr. 2 und Nr. 28 der Bl. 4215 keine Fundamentver-
stärkungen erforderlich. Im Gegensatz zur Alternative entsteht somit in der Antragstrasse 
keine zusätzliche dauerhafte Flächeninanspruchnahme. Auch für die Umsetzung des Vorha-
bens, wie geplant, würde vor der UA Rommerskirchen ein Freileitungsprovisorium mit zwei 
Mastgestängen notwendig. Insgesamt ist die temporäre Flächeninanspruchnahme  im Ver-
gleich zu der Alternative geringer. 
Insofern würde sich für das Kriterium Flächeninanspruchnahme ein Nachteil für die alternative 
Nutzung der bestehenden Freileitung Bl. 4513 ergeben. 
Vergleich mit Kriterium neue Grundstücksbetroffenheiten 
Für dieses Kriterium gelten dieselben Aussagen wie bei dem vorangehenden Kriterium Flä-
cheninanspruchnahme. Für die Bauzeit und die temporäre Flächeninanspruchnahme der Mas-
terhöhungen müssten voraussichtlich auch neue Grundstücksflächen in Anspruch genommen 
werden. 
Dementsprechend ergibt sich auch bei diesem Kriterium ein Nachteil für die Alternative. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Siedlungen 
Bei alternativer Nutzung der Freileitung Bl. 4513 für den geplanten Gleichstromkreis würde 
sich die Entfernung zwischen der Ortslage Geyen und dem geplanten Gleichstromkreis unwe-
sentlich vergrößern, da die Bl. 4513 auf der östlichen Seite der für das Vorhaben vorgesehene 
Freileitung Bl. 4215 verläuft. Jedoch ist anzumerken, dass beide Leitungen bereits bestehen 
und sich dadurch die Abstände der Siedlungen und Freileitungen grundsätzlich nicht verän-
dern, sondern nur zum geplanten Vorhaben, dem Gleichstromkre is (vgl. Karte 1, Blatt 1 in 
Anhang 1) 
Insofern ergibt sich hier lediglich ein minimaler Vorteil für die Nutzung der alternativen Freilei-
tung Bl. 4513 auf der östlichen Seite der Bl. 4215. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Natur 
Da das geplante Vorhaben und die Alternative im gesamten Verlauf zwischen der UA Rom-
merskirchen und der UA Brauweiler parallel nebeneinander verlaufen, ergeben sich in Bezug 
auf Betroffenheiten von Natur höchstens sehr kleinräumige Unterschiede. Es ergeben  sich 
keinerlei neue Betroffenheiten von z.B. NATURA 2000 Gebieten oder Naturschutzgebieten  
(vgl. Karte 2, Blatt 1 in Anhang 1).

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Im Vergleich zum geplanten Vorhaben (Mast änderung der Masten Nr. 2 und Nr. 28  der Bl. 
4215 durch Montage zusätzlicher Traversen bzw. Erdseilhörnern ohne Fundamentverstärkung 
und Masterhöhung) ist für die Alternative eine Erhöhung von acht Masten mit einhergehender 
Fundamentverstärkung erforderlich und damit durch die größere dauerhafte wie temporäre 
Flächeninanspruchnahme eine grundsätzlich größere Inanspruchnahme der Natur verbunden. 
Der Wirkfaktor temporäre und dauerhafte Flächeninanspruchnahme hat potentiell Umweltaus-
wirkungen zur Folge. Hier sind beispielsweise Verlust oder Beeinträchtigungen von Habitaten 
und damit negative Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Viel-
falt zu nennen. Durch die deutlich größere temporäre Flächeninanspruchnahme bei Umset-
zung der Alternative ist demnach zu erwarten, dass diese Umweltauswirkungen in größerem 
Umfang entstehen. 
Sowohl bei Alternative als auch bei Umsetzung des Vorhabens, wie geplant auf der Bl. 4215, 
werden für ein Freileitungsprovisorium mit zwei Freileitungsmasten jeweils Flächen ähnliche 
Größe vorübergehend in Anspruch genommen. 
In der Antragstrasse werden durch das Vorhaben auf diesem Teilabschnitt keine Flächen zu-
sätzlich versiegelt. Durch die Fundamentverstärkungen infolge der ca. acht Masterhöhungen 
bei der Alternative kommt es hingegen zu einer dauerhaften Flächeninanspruchnahme durch 
Versiegelung und somit zu zusätzlichem Flächenverbrauch. 
Dementsprechend ergibt sich auch bei diesem Kriterium ein Nachteil für die Alternative. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit technischer Belange 
Soll alternativ die Bl. 4513 für den geplanten Gleichstromkreis genutzt werden ( siehe Abbil-
dung 6), würde ein bestehender 380-kV-Stromkreis auf der Bl. 4513 an der UA Rommerskir-
chen durch den geplanten Gleichstromkreis ersetzt werden. Für die Mitführung eines zusätz-
lichen Gleichstromkreises ist die Bl. 4513 jedoch nicht ausgelegt. 
 
Abbildung 6: Alternative Nutzung der Bl. 4513 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). 
Der 380-kV-Stromkreis auf der 4513, der durch den geplanten Gleichstromkreis ersetzt wer-
den müsste, würde auf die Bl. 4215 wechseln. 
Ab der UA Rommerskirchen ergibt sich für den geplanten Gleichstromkreis ein direkter Verlauf 
auf der Bl. 4513 über den Pkt. Stommeln Süd bis zur UA Brauweiler. 
Bei Nutzung der alternativen Bl. 4513 würden zwei Leitungskreuzungen vor der UA Rommers-
kirchen entstehen, wenn der geplante Gleichstromkreis von Norden kommend , die Bl. 4560

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
und Bl. 4515 kreuzt, um an die Bl. 4513 anzubinden. Um die Leitungskreuzungen vor der UA 
Rommerskirchen durchzuführen, ist ein Freileitungsprovisorium mit zwei Freileitungsmasten 
notwendig. 
Auf dem Streckenabschnitt zwischen der UA Rommerskirchen und der UA Brauweiler müssten 
abschnittsweise ca. acht Masten auf der Bl. 4513 in der Höhe sowie am Fundament angepasst 
werden. Für diese Masterhöhungen müssten die Stromkreise auf der Bl. 4513 in Abstimmung 
mit der Hauptschaltwarte tageweise freigeschaltet werden. 
Bei Umsetzung des Vorhabens, wie geplant auf der Bl. 4215, müssten an der UA Rommers-
kirchen bei der Anbindung des von Norden kommenden geplanten Gleichstromkreises drei 
Leitungskreuzungen erfolgen. Die Bl. 4560, Bl. 4515 und 4513 müssten gekreuzt werden, um 
den Stromkreis vom Mast Nr. 29B (Abschnitt Osterath - Rommerskirchen, nicht Bestandteil 
dieses Vorhabens) auf Mast Nr. 2 der Bl. 4215 aufzulegen. Die Masten Nr. 2 und Nr. 28 der 
Bl. 4215 müssen umgebaut, nicht aber ersetzt werden. Der Bau von neuen Masten  oder die 
Masterhöhung/ Fundamentverstärkung bestehender Masten ist nicht notwendig. 
Auch ein Freileitungsprovisorium mit zwei Masten wird für den geplanten Gleichstromkreis vo-
rübergehend erforderlich. 
Insgesamt würde sich für das Kriterium Betroffenheit technischer Belange ein Nachteil für die 
alternative Nutzung der Bl. 4513 ergeben. 
Die baulichen Maßnahmen zur Umsetzung der Trassenalternative sind deutlich umfangreicher 
als die der Antragstrasse. Die Umsetzung der Trassenalternative ist somit zeitlich aufwändiger 
und könnte den anvisierten Inbetriebnahmezeitpunkt auch aufgrund benötigter Freischaltun-
gen gefährden. Dies würde dem Belang einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme gemäß 
§ 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 EnWG entgegenstehen.  
Vergleich mit dem Kriterium Kosten: 
Es ist darauf hinzuweisen, dass die alternative Nutzung der Bl. 4513 deutlich über den Kosten 
der Antragstrasse liegen würde. Die vorliegend ermittelten Kosten sind Grobkalkulationen und 
setzten sich aus Material- sowie Baukosten zusammen.  
Für die Trassenalternative bei Nutzung der Bl. 4513 ergeben sich Kosten in Höhe von ca. 4,14 
Mio. Euro. Im korrespondierenden Bereich der Antragstrasse sind, wie bereits dargelegt, le-
diglich zwei Masten umzubauen, Feldsteuereinheiten zu montieren und eine Neubeseilung 
eines kurzen Abschnitts durchzuführen. Die Kosten hierfür inklusive benötigter Provisorien be-
laufen sich nach einer Grobkalkulation auf ca. 1,16 Mio. Euro. 
Demnach würden sich Mehrkosten durch die Trassenalternative Bl. 4513 von ca. 3 Mio. Euro 
ergeben. Dies würde dem Belang einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung gemäß § 43 Abs. 
3c Satz 1 Nr. 3 EnWG entgegenstehen.  
Zwischenergebnis Alternative Bl. 4513 
Bei dem Kriterium Länge können keine Unterschiede ermittelt werden. 
Für die Kriterien Flächeninanspruchnahme sowie Grundstücksbetroffenheiten ergeben sich 
Nachteile bei alternativer Nutzung der Bl. 4513. 
Das Kriterium der Betroffenheit von Siedlungen zeigt sich bei alternativer Nutzung der Bl. 4513 
geringfügig vorteilhafter gegenüber der geplanten Umsetzung auf der Bl. 4215. 
Beim Kriterium Natur zeigt das geplante Vorhaben Vorteile. 
Nachteile für die alternative Nutzung der Bl. 4513 ergeben sich auch bei dem Kriterium der 
Betroffenheit technischer Belange. Es würden sich hierdurch auch Mehrkosten von ca. 3 Mio.

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Euro ergeben. Aufgrund der zeitlich deutlich aufwendigeren Umsetzung der Trassenalterna-
tive und dafür benötigter Freischaltungen könnte der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt ge-
fährdet werden. 
Letztlich ist die Nutzung der Bl. 4513 auch wegen ihres Alters (Baujahr 1954) - im Hinblick auf 
zukünftig notwendige Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten - gegenüber der neuen Freilei-
tung Bl. 4215 nicht vorzugswürdig. 
In der Gesamtschau aller Kriterien überwiegen die Vorteile bei Umsetzung des Vorhabens , 
wie beantragt auf der Bl. 4215. Die Alternative wird nicht weiterverfolgt. Zudem wäre die Alter-
native deutlich kostenintensiver und ihre Fertigstellung würde deutlich mehr Zeit in Anspruch 
nehmen, was den konkret in § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG aufgeführten Zielvorgaben 
entgegenstünde. 
3.3.2.2.4 Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4511 
Bei dieser Variante würde die Bl. 4511 auf dem Streckenabschnitt von der UA Brauweiler bis 
zum Abschnittsende an der Landesgrenze NRW / RLP den geplanten Gleichstromkreis führen 
(vgl. Register 2, Blatt 2-5). Für die Umsetzung der Alternative wäre der Ersatzneubau von ca. 
10 Masten und die Erhöhung von ca. 50 Masten zwischen der UA Brauweiler und dem Ab-
schnittsende Landesgrenze NRW / RLP notwendig. 
Vergleich mit Kriterium Länge 
Da die zu betrachtende Alternative Bl. 4511 im Abschnitt zwischen der UA Brauweiler und dem 
Abschnittsende an der Landesgrenze NRW / RLP parallel zum Vorhaben verläuft, ist die Länge 
nahezu identisch und somit kein unterscheidendes Kriterium. 
Vergleich mit Kriterium Flächeninanspruchnahme 
Für die Realisierung der Gleichstromverbindung könnte grundsätzlich zwischen der UA Brau-
weiler und dem Abschnittsende an der Landesgrenze NRW / RLP die parallel verlaufende 
Leitung Bl. 4511 ebenso genutzt werden wie die bestehende n, für das Vorhaben vorgesehe-
nen Freileitungen Bl. 4215 und Bl. 4197. Temporäre wie dauerhafte Flächeninanspruchnah-
men ergeben sich bei der Nutzung der alternativen Bl. 4511 vorrangig durch die mit Master-
höhungen und Mast ersatzneubauten verbundene Nutzung für Arbeitsflächen sowie d ie zu-
sätzliche Flächeninanspruchnahme durch die Fundamentverstärkungen bei Masterhöhungen. 
Auf der alternativen Bl. 4511 müssten bei Nutzung für den Gleichstromkreis zwischen der UA 
Brauweiler und dem Abschnittsende Landesgrenze NRW / RLP ca. 50 Masten erhöht werden. 
Ca. 10 Masten müssten demontiert und neu gebaut werden (Mastersatzneubau). 
Provisorien wären in der Bauphase im Falle der alternativen Nutzung der Bl. 4511 nicht erfor-
derlich. Die Arbeiten könnten abschnittsweise während tageweisen Freischaltungen erfolgen. 
Auf den für das geplante Vorhaben vorgesehenen Bl. 4215 und Bl. 4197 müssen bei Nutzung 
für den Gleichstromkreis zwischen der UA Brauweiler und dem Abschnittsende Landesgrenze 
NRW / RLP acht Masten erhöht werden. Durch das Fortschreiten und Detaillieren der techni-
schen Planung sind abweichend von den Angaben im § 19 Antrag an den zu erhöhenden 
Masten auf den Bl. 4215 und Bl. 4197 keine Fundamentverstärkungen erforderlich. Im Gegen-
satz zur Alternative entsteht somit in der Antragstrasse keine zusätzliche dauerhafte Flächen-
inanspruchnahme. Mastdemontagen, Mastneubauten und Provisorien sind im Falle der An-
tragstrasse ebenfalls nicht erforderlich. 
Insgesamt ist die temporäre Flächeninanspruchnahme bei der Antragstrasse im Vergleich zu 
der Alternative deutlich geringer.

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Insofern ergibt sich für das Kriterium Flächeninanspruchnahme ein deutlicher Nachteil für die 
alternative Nutzung der bestehenden Freileitung Bl. 4511. 
Vergleich mit Kriterium neue Grundstücksbetroffenheiten 
Für dieses Kriterium gelten dieselben Aussagen wie bei dem vorangehenden Kriterium Flä-
cheninanspruchnahme. 
Dementsprechend ergibt sich auch bei diesem Kriterium ein deutlicher Nachteil für die Alter-
native. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Siedlungen 
Beim Vergleich der Betroffenheit von Siedlungen ist vorab anzumerken, dass beide Leitungen, 
die hinsichtlich der Nutzung für den geplanten Gleichstromkreis verglichen werden sollen, be-
reits in einem Trassenband bestehen und sich dadurch die Abstände zwischen Siedlungen 
und Freileitungen grundsätzlich nicht verändern, sondern nur zum geplanten Vorhaben, dem 
Gleichstromkreis (vgl. Karte 1, Blatt 1-3 in Anhang 1). 
Bei alternativer Nutzung der Freileitung Bl. 4511 für den geplanten Gleichstromkreis würde 
sich die Entfernung zwischen Lövenich und dem geplanten Gleichstromkreis verringern, da 
die Bl. 4511 auf der östlichen Seite der für das Vorhaben vorgesehene Freilei tung Bl. 4215 
verläuft und daher näher an Lövenich heranreicht. Da bereits heute einige Wohngebäude und 
Hausgärten von der Bl. 4511 überspannt werden, würde der geplante Gleichstromkreis direkt 
über diesen Wohngebäuden verlaufen. 
Im weiteren Leitungsverlauf grenzt Stotzheim, ein Stadtteil von Hürth, südwestlich an das Lei-
tungsband. Die Nutzung der alternativen Bl. 4511 für den geplanten Gleichstromkreis führt 
aufgrund der Tatsache, dass die Alternative Bl. 4511 nordöstlich der Bl. 4215 verläuft, zu ei-
nem größeren Abstand zur Siedlung. 
Im Folgenden führt das Leitungsband durch Hürth. Durch die Nutzung der alternativen Bl. 4511 
für den Gleichstromkreis würde die Entfernung des geplanten Gleichstromkreises zur südöst-
lich gelegenen Wohnbebauung vergrößert. Durch die bereits vorhandene Überspannung von 
einigen Wohngebäuden durch die Bl. 4511 würde der geplante Gleichstromkreis nahe an die 
Wohngebäude reichen und diese überspannen. 
Weiter führt das Leitungsband westlich an dem Kölner Stadtteil Meschenich  vorbei. Die 
Bl. 4215 grenzt westlich an die Bebauung. Bei Nutzung der alternativen Bl. 4511 für den ge-
planten Gleichstromkreis würde dies den Abstand zur Wohnbebauung vergrößern. 
Vor der UA Sechtem befindet sich der Wesselinger Stadtteil Keldenich. Hier grenzt die alter-
native Bl. 4511 südwestlich an den bebauten Rand des Stadtteils. Bei Nutzung der Bl. 4511 
für den geplanten Gleichstromkreis würde sich der Abstand zur Wohnbebauung gegenüber 
einer Nutzung der Bl. 4215, wie geplant, verringern. 
Im weiteren Verlauf Richtung Alfter liegen in Höhe der Alfterer Str./Medinhovener Str. Haus-
gärten in unmittelbarer Nähe zur alternativen Bl. 4511. Hier würde sich bei alternativer Nutzung 
der Bl. 4511 für den geplanten Gleichstromkreis der Abstand zum Gleichstromkreis verringern. 
Weiter südlich, im Bereich „Im Klostergarten“ und Ahrweg liegt die Wohnbebauung auf der 
Seite der für das geplante Vorhaben zur Nutzung vorgesehenen Bl. 4197, die ab der UA Sech-
tem den geplanten Gleichstromkreis fortführen wird, da die Bl. 4215 an der UA Sechtem endet. 
In diesem Bereich würde sich der Abstand der Wohnbebauung von Impekoven bei Nutzung 
der Alternative Bl. 4511 für den Gleichstromkreis vergrößern.

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Das trifft auch für den östlichen Rand der Meckenheimer Ortschaft Lüftelberg  zu. Auch hier 
würde die Nutzung der Alternative Bl. 4511 für den Gleichstromkreis den Abstand zur Wohn-
bebauung vergrößern. 
Weiter südlich dagegen, am westlichen Rand von Meckenheim, würde die Nutzung der Alter-
native Bl. 4511 für den Gleichstromkreis den Abstand zur Wohnbebauung auf einer großen 
Strecke verringern. 
Generell ist noch einmal anzumerken, dass beide Leitungen bereits bestehen, sich Siedlungs-
gebiete beiderseits des Leitungsbandes befinden  und sich dadurch die Abstände zwischen 
Siedlungen und Freileitungen grundsätzlich nicht verändern, sondern nur zum geplanten Vor-
haben, dem Gleichstromkreis. 
Zusammenfassend ergibt sich im Vergleich des Kriteriums der Betroffenheit von Siedlungen 
zwischen den beiden Verläufen, dass sich die Wohnbebauung abschnittsweise im Laufe der 
Jahre mal der Bl. 4511 genähert hat, mal näher an die Bl. 4215 bzw. Bl. 4197 herangerückt 
ist. 
Wesentlich ist allerdings, dass bei Nutzung der Bl. 4215 und der Bl. 4197 (Antragstrasse) – im 
Gegensatz zur Nutzung der Bl. 4511 – (Alternative) keine Wohngebäudeüberspannungen 
durch den Gleichstromkreis erzeugt würden. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Natur 
Da das geplante Vorhaben auf der Bl. 4215 sowie Bl. 4197 und die Alternative im gesamten 
Verlauf zwischen der UA Brauweiler bis zur Landesgrenze NRW / RLP parallel nebeneinander 
verlaufen, ergeben sich in Bezug auf Betroffenheiten von Natur höchstens sehr kleinräumige 
Unterschiede. Es ergeben sich keinerlei neue Betroffenheiten von z.B. NATURA 2000 Gebie-
ten oder Naturschutzgebieten (vgl. Karte 2, Blatt 1 - 3 in Anhang 1). 
Im Vergleich zum geplanten Vorhaben auf den Freileitungen Bl. 4215 und Bl. 4197 wären auf 
der alternativen Bl. 4511 mehr als 6 mal so viele Masterhöhungen und zusätzliche Ersatzneu-
bauten erforderlich. Somit wäre bei Nutzung der alternativen Bl. 4511 für das Vorhaben durch 
die temporäre und dauerhafte Flächeninanspruchnahme eine sehr viel größere Inanspruch-
nahme der Natur verbunden. Der Wirkfaktor temporäre und dauerhafte Flächeninanspruch-
nahme hat potentiell Umweltauswirkungen zur Folge. Hier sind beispiels weise Verlust oder 
Beeinträchtigungen von Habitaten und damit negative Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, 
Pflanzen und die biologische Vielfalt zu  nennen. Durch die deutlich größere temporäre und 
dauerhafte Flächeninanspruchnahme bei Umsetzung der Alternative ist demnach zu erwarten, 
dass diese Umweltauswirkungen in größerem Umfang entstehen. 
Dieses Kriterium führt zu einer deutlichen Abwertung der Alternative. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit technischer Belange 
Soll alternativ die Bl. 4511 zwischen der UA Brauweiler und dem Abschnittsende an der Lan-
desgrenze NRW / RLP für den Gleichstromkreis genutzt werden (siehe Abbildung 7), müsste 
der Gleichstromkreis in der UA Brauweiler auf die Bl. 4511 überführt werden. Ca. 50 Masten 
müssten zwischen der UA Brauweiler und der Landesgrenze NRW / RLP erhöht werden. Ca. 
10 Masten müssten demontiert und neu gebaut werden.

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Abbildung 7: Alternative Nutzung der Bl. 4511 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). 
Bei Nutzung der für das Vorhaben vorgesehenen Bl. 4215 bzw. Bl. 4197 zwischen der UA 
Brauweiler und dem Abschnittsende Landesgrenze NRW / RLP wären keine Mast ersatzneu-
bauten notwendig. Acht Masten müssten lediglich erhöht werden. Davon sind drei Masten auf 
der Bl. 4215 und fünf Masten auf der Bl. 4197 betroffen.  
Für die Masterhöhungen sind weder auf der Bl. 4511 noch auf den für das Vorhaben vorgese-
henen Bl. 4215 und Bl. 4197 Provisorien notwendig.  
Durch den durchgehenden Verlauf auf der alternativen Bl. 4511 würden weder bei Nutzung 
dieser Alternative noch bei Nutzung der Bl. 4215 bzw. Bl. 4197 für das geplante Vorhaben 
Leitungskreuzungen entstehen. 
Insgesamt würde sich für das Kriterium Betroffenheit technischer Belange ein Nachteil für die 
alternative Nutzung der Bl. 4511 ergeben.

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Die baulichen Maßnahmen zur Umsetzung der Trassenalternative sind deutlich umfangreicher 
als die der Antragstrasse. Die Umsetzung der Trassenalternative ist somit zeitlich aufwändiger 
und könnte den anvisierten Inbetriebnahmezeitpunkt auch aufgrund benötigter Freischaltun-
gen gefährden. Dies würde dem Belang einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme gemäß 
§ 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 EnWG entgegenstehen.  
Vergleich mit dem Kriterium Kosten: 
Es ist darauf hinzuweisen, dass die alternative Nutzung der Bl. 4511 deutlich über den Kosten 
der Antragstrasse liegen würde. Die vorliegend ermittelten Kosten sind Grobkalkulationen und 
setzten sich aus Material- sowie Baukosten zusammen.  
Für die Trassenalternative bei Nutzung der Bl. 4511 ergeben sich Kosten in Höhe von ca. 37,5 
Mio. Euro. Im korrespondierenden Bereich der Antragstrasse sind, wie bereits dargelegt, acht 
Masten zu erhöhen, Feldsteuereinheiten zu montieren und Isolatoren zu tauschen. Die Kosten 
hierfür belaufen sich nach einer Grobkalkulation auf ca. 4,8 Mio. Euro. 
Demnach würden sich Mehrkosten durch die Trassenalternative Bl. 4511 von ca. 32,7 Mio. 
Euro ergeben. Dies würde dem Belang einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung gemäß § 
43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 3 EnWG entgegenstehen.  
Zwischenergebnis Alternative Bl. 4511 
Bei dem Kriterium Länge können keine Unterschiede ermittelt werden. 
Die Kriterien der Flächeninanspruchnahme sowie Grundstücksbetroffenheiten zeigen rele-
vante Vorteile des geplanten Vorhabens auf der Bl. 4215 und der Bl. 4197 auf. 
Das Kriterium der Betroffenheit von Siedlungen erzeugt bei Umsetzung des Vorhabens auf 
der Bl. 4215 bzw. Bl. 4197 keine Wohngebäudeüberspannungen durch den geplanten Gleich-
stromkreis. Im weiteren Verlauf ergeben sich keine wesentlichen Vor- bzw. Nachteile. Insofern 
stellt sich die Umsetzung des geplanten Vorhabens auf der Bl. 4215 bzw. Bl. 4197 vorteilhaft 
dar. 
Das Kriterium Betroffenheit von Natur zeigt deutliche Vorteile für das geplante Vorhaben auf 
der Bl. 4215 und der Bl. 4197. 
Deutliche Vorteile für die Umsetzung des Vorhabens auf der Bl. 4215 und der Bl. 4197 ergeben 
sich auch bei dem Kriterium der Betroffenheit technischer Belange. Es würden sich hierdurch 
auch Mehrkosten von ca. 32,7 Mio. Euro ergeben. Aufgrund der zeitlich deutlich aufwendige-
ren Umsetzung der Trassenalternative und dafür benötigter Freischaltungen könnte der ge-
plante Inbetriebnahmezeitpunkt gefährdet werden. 
Letztlich ist die Nutzung der Bl. 4511, auch wegen ihres Alters (Baujahr 1953) im Hinblick auf 
zukünftig notwendige Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, gegenüber den neuen Freilei-
tungen Bl. 4215 und Bl. 4197 nicht vorzugswürdig. 
In der Gesamtschau aller Kriterien wird die alternative Nutzung der Bl. 4511 daher nicht wei-
terverfolgt. Zudem wäre die Alternative deutlich kostenintensiver und ihre Fertigstellung würde 
deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, was den konkret in § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1  und 3 
EnWG aufgeführten Zielvorgaben entgegenstünde. 
3.3.2.2.5 Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4189 
Bei dieser Variante verläuft die zu betrachtende Alternative Bl. 4189 auf dem Streckenab-
schnitt von der UA Brauweiler bis zum Pkt. Frechen. Am Pkt. Frechen verlässt die Bl. 4189 
den Untersuchungsraum (vgl. Register 2, Blatt 2).

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Für die Umsetzung der Alternative wäre der Neubau von mindestens vier zusätzlichen Ab-
zweigmasten, jeweils zwei  auf den Leitungen Bl. 4189 und Bl. 4215,  für den Wechsel der 
Stromkreise notwendig (vgl. Abbildung 8). Gleichzeitig wird ein Freileitungsprovisorium mit bis 
zu vier Mastgestängen erforderlich. 
Vergleich mit Kriterium Länge 
Da die zu betrachtende Alternative Bl. 4189 im Abschnitt zwischen der UA Brauweiler bis zum 
Pkt. Frechen parallel zum Vorhaben verläuft, ist die Länge nahezu identisch und somit kein 
unterscheidendes Kriterium. 
Vergleich mit Kriterium Flächeninanspruchnahme 
Für die Realisierung der Gleichstromverbindung könnte grundsätzlich zwischen der UA Brau-
weiler und dem Pkt. Frechen die parallel verlaufende Leitung Bl. 4189 ebenso genutzt werden 
wie die bestehende, für das Vorhaben vorgesehene Freileitung Bl. 4215. Unterschiede im Hin-
blick auf die Flächeninanspruchnahme ergeben sich vorrangig durch den Bau von mindestens 
vier neuen zusätzlichen Abzweigmasten im Gewerbegebiet Frechen und die Errichtung von 
Freileitungsprovisorien. 
Für die Umsetzung des Vorhabens , wie geplant auf der Bl. 4215 , würden zwischen der UA 
Brauweiler und dem Pkt. Frechen keine Mastneubauten und keine Freileitungsprovisorien be-
nötigt werden. 
Insofern würde sich für das Kriterium temporäre und dauerhafte Flächeninanspruchnahme ein 
Nachteil für die alternative Nutzung der bestehenden Freileitung Bl. 4189 ergeben. 
Vergleich mit Kriterium neue Grundstücksbetroffenheiten 
Für dieses Kriterium gelten dieselben Aussagen wie bei dem vorangehenden Kriterium Flä-
cheninanspruchnahme. Durch den notwendigen Bau weiterer Masten und Freileitungsprovi-
sorien im Gewerbegebiet käme es voraussichtlich zur Inanspruchnahme von mehr Grundstü-
cken und der Beeinträchtigung von Produktion und Handel. 
Dementsprechend ergibt sich auch bei diesem Kriterium ein Nachteil für die Alternative. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Siedlungen 
Beim Vergleich der Betroffenheit von Siedlungen ist vorab anzumerken, dass beide Leitungen, 
die hinsichtlich der Nutzung für den Gleichstromkreis verglichen werden sollen, bereits in ei-
nem Trassenband bestehen und sich dadurch die Abstände zwischen Siedlungen und Freilei-
tungen grundsätzlich nicht verändern, sondern nur zum geplanten Vorhaben, dem Gleich-
stromkreis (vgl. Karte 1, Blatt 1 in Anhang 1). 
Bei alternativer Nutzung der Freileitung Bl. 4189 für den geplanten Gleichstromkreis würde 
sich die Entfernung zwischen Lövenich bzw. Weiden und dem Gleichstromkreis unwesentlich 
vergrößern, da die Bl. 4189 auf der westlichen Seite der für das Vorhaben vorgesehenen Frei-
leitung Bl. 4215 verläuft und daher etwas weiter von Lövenich bzw. Weiden entfernt liegt. 
Im Gewerbegebiet Frechen würden zusätzliche Gewerbeflächen für neue Abzweigmaststan-
dorte und Freileitungsprovisorien in Anspruch genommen. 
Die alternative Nutzung der Bl. 4189 hätte im Hinblick auf vorhandene Wohnbebauung auf 
einem kurzen Leitungsstück einen geringen Vorteil gegenüber der für das Vorhaben vorgese-
henen Bl. 4215. Betrachtet man den Eingriff in das Gewerbegebiet ist die alternative Nutzung 
der Bl. 4189 jedoch eindeutig nachteilig.

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Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Natur 
Da das geplante Vorhaben und die Alternative im Verlauf zwischen der UA Brauweiler bis zum 
Pkt. Frechen parallel nebeneinander verlaufen, ergeben sich in Bezug auf Betroffenheiten von 
Natur höchstens sehr kleinräumige Unterschiede. Es ergeben sich keinerle i neue Betroffen-
heiten von z.B. NATURA 2000 Gebieten oder Naturschutzgebieten  (vgl. Karte 2, Blatt 1 in 
Anhang 1). 
Durch die für die erforderliche zweifache Kreuzung der auf der Bl. 4215 aufliegenden weiteren 
Stromkreise notwendigen sehr hohen Abzweigmaste n werden sich zusätzliche Sichtbeein-
trächtigungen ergeben. 
Somit können für dieses Kriterium geringe Nachteile für die Alternative ermittelt werden. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit technischer Belange 
Bei Nutzung der alternativen Bl. 4189 für den geplanten Gleichstromkreis (siehe Abbildung 8) 
müssten zuerst in der UA Brauweiler Stromkreise getauscht werden, damit ein Stromkreisplatz 
auf der Bl. 4189 für den geplanten Gleichstromkreis frei wird. Ein 380-kV-Stromkreis von der 
Bl. 4189 wechselt deshalb auf die Bl. 4215, der Gleichstromkreis wechselt auf die Bl. 4189. 
Am Pkt. Frechen müsste der geplante Gleichstromkreis von der Bl. 4189 auf die Bl. 4215 
wechseln und der 380-kV-Stromkreis kehrt zurück auf die Bl. 4189 , es entstünde eine Kreu-
zung zwischen beiden Stromkreisen. Dafür müssten am Pkt. Frechen auf der Bl. 4189 und der 
Bl. 4215 jeweils neue Abzweigmaste n entstehen – in Summe bis zu vier Abzweigmasten. 
Durch diesen Stromkreiswechsel würden die weiteren auf der Bl. 4215 aufliegenden Strom-
kreise einer zweifachen Kreuzung unterzogen (vgl. Abbildung 8).

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Abbildung 8: Alternative Nutzung der Bl. 4189 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). 
Zur Umsetzung der Maßnahme sind Freileitungsprovisorien nötig, die ebenfalls innerhalb des 
Gewerbegebietes vorübergehend aufgestellt werden müssten. Bis zu vier Provisoriumsmas-
ten würden insgesamt erforderlich werden. Darüber hinaus müssten zwei Stromkreise der Bl. 
4215 vorübergehend freigeschaltet werden. 
Diese Baumaßnahmen würden innerhalb des Gewerbegebietes stattfinden müssen. Aufgrund 
der Enge im Gewerbegebiet würde durch die Bautätigkeit und die dafür nötigen Baustraßen, 
den Baustellenverkehr und die Sicherheitsmaßnahmen die gewerblichen Tätigkeiten ma ssiv 
eingeschränkt werden. 
Für die Mastneubauten würden dauerhaft bisher genutzte Gewerbeflächen entfallen.  Die 
neuen Masten müssten 100 m und höher werden, da die vorhandenen Gewerbehallen berück-
sichtigt werden müssten. 
Bei Nutzung der alternativen Bl. 4189 für den geplanten Gleichstromkreis entstehen zusätzli-
che Kreuzungssituationen. So kreuzt der geplante Gleichstromkreis die mit sechs Stromkrei-
sen belegte Bl. 4215 ebenso wie der auf die Bl. 4189 zurückzuführende 380-kV-Stromkreis.

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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Bei Umsetzung der Planung auf der für das Vorhaben vorgesehenen Bl. 4215 zwischen der 
UA Brauweiler und dem Pkt. Frechen kann hingegen die Entstehung von neuen Leitungskreu-
zungen vermieden werden. 
Mastanpassungen auf der für das Vorhaben vorgesehenen Bl. 4215 sind bei Nutzung der Bl. 
4215 für den Gleichstromkreis zwischen der UA Brauweiler und dem Pkt. Frechen nicht not-
wendig. 
Letztlich ist auch die Nutzung der Bl. 4189 wegen ihres älteren Baujahres von 1993 im Hinblick 
auf zukünftig notwendige Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten gegenüber der neuen Frei-
leitung Bl. 4215 nicht vorzugswürdig. 
Insofern würde sich für das Kriterium Betroffenheit technischer Belange ein deutlicher Nachteil 
für die alternative Nutzung der Bl. 4189 ergeben. 
Die baulichen Maßnahmen zur Umsetzung der Trassenalternative sind deutlich umfangreicher 
als die der Antragstrasse. Die Umsetzung der Trassenalternative ist somit zeitlich aufwändiger 
und könnte den anvisierten Inbetriebnahmezeitpunkt auch aufgrund benötigter Freischaltun-
gen gefährden. Dies würde dem Belang einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme gemäß 
§ 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 EnWG entgegenstehen.  
Vergleich mit dem Kriterium Kosten: 
Es ist darauf hinzuweisen, dass die alternative Nutzung der Bl. 4189 deutlich über den Kosten 
der Antragstrasse liegen würde. Die vorliegend ermittelten Kosten sind Grobkalkulationen und 
setzten sich aus Material- sowie Baukosten zusammen.  
Für die Trassenalternative  bei Nutzung der Bl. 4189  ergeben sich Kosten in Höhe von ca. 
7,1 Mio. Euro. Im korrespondierenden Bereich der Antragstrasse sind, wie bereits dargelegt, 
lediglich Feldsteuereinheiten zu montieren. Die Kosten hierfür belaufen sich nach einer Grob-
kalkulation auf ca. 44000 Euro. 
Demnach würden sich Mehrkosten durch die Trassenalternative Bl. 4189 von über 7 Mio. Euro 
ergeben. Dies würde dem Belang einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung gemäß § 43 Abs. 
3c Satz 1 Nr. 3 EnWG entgegenstehen.  
Zwischenergebnis Alternative Bl. 4189 
Bei dem Kriterium Länge können keine Unterschiede ermittelt werden. 
Die Kriterien der Flächeninanspruchnahme sowie Grundstücksbetroffenheiten zeigen Nach-
teile bei Umsetzung auf der alternativen Bl. 4189. 
Das Kriterium der Betroffenheit von Siedlungen zeigt bei Umsetzung des Vorhabens auf der 
alternativen Bl. 4189 geringfügige Vorteile gegenüber der geplanten Umsetzung auf der Bl. 
4215. Betrachtet man den Eingriff in das Gewerbegebiet ist die alternative Nu tzung der Bl. 
4189 jedoch eindeutig nachteilig. 
Das Kriterium Betroffenheit von Natur zeigt geringe Nachteile für die Alternative. 
Deutliche Vorteile für die Umsetzung des Vorhabens wie geplant und beantragt ergeben sich 
bei dem Kriterium der Betroffenheit technischer Belange, betreffend Mastneubauten und Lei-
tungskreuzungen. Es würden sich hierdurch auch Mehrkosten der Alternative von über 7 Mio. 
Euro vermeiden lassen. Aufgrund der zeitlich deutlich aufwendigeren Umsetzung der Trassen-
alternative und dafür benötigter Freischaltungen könnte der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt 
gefährdet werden. 
Damit ist dieses Kriterium letztendlich ausschlaggebend für die Ablehnung dieser Alternative, 
die nicht weiterverfolgt wird.  Zudem wäre die Alternative deutlich kostenintensiver und ihre

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Fertigstellung würde deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, was den konkret in § 43 Abs. 3c 
Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG aufgeführten Zielvorgaben entgegenstünde. 
3.3.2.2.6 Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Kierdorf – Sechtem, Bl. 4101 
Bei dieser Variante verläuft die zu betrachtende Alternative Bl. 4101 auf dem Streckenab-
schnitt vom Pkt. Brühl Ost bis zur UA Sechtem. Die Alternative Bl. 4101 endet dort  (vgl. Re-
gister 2, Blatt 3). 
Für die Umsetzung der Alternative wäre der Neubau von bis zu vier zusätzlichen Kreuzungs-
masten, jeweils zwei auf den Leitungen Bl. 41 01 und Bl. 4215 , für den Wechsel der Strom-
kreise notwendig. Gleichzeitig werden Provisorien in Form von Baueinsatzkabeln und Freilei-
tungsprovisorien mit 8-10 Mastgestängen erforderlich. 
Vergleich mit Kriterium Länge 
Da die zu betrachtende Alternative Bl. 4101 im Abschnitt zwischen dem Pkt. Brühl Ost und der 
UA Sechtem parallel zum Vorhaben verläuft, ist die Länge nahezu identisch und somit kein 
unterscheidendes Kriterium. 
Vergleich mit Kriterium Flächeninanspruchnahme 
Für die Realisierung der Gleichstromverbindung könnte grundsätzlich zwischen dem Pkt. Brühl 
Ost und der UA Sechtem die parallel verlaufende Leitung Bl. 4101 ebenso genutzt werden wie 
die bestehende, für das Vorhaben vorgesehene Freileitung Bl. 4215. 
Bei Nutzung der alternativen Bl. 4101 resultieren zusätzliche temporäre und dauerhafte Flä-
cheninanspruchnahmen durch den notwendigen Bau von bis zu vier neuen Kreuzungsmasten 
und das Aufstellen von Freileitungsprovisorien für die Aufrechterhaltung der Energieversor-
gung der Bl. 4215 und der Bl. 4101 während der Bauzeit. Für die Kreuzung der Fremdleitung 
Bl. 2370 werden Flächen durch Baueinsatzkabel vorübergehend in Anspruch genommen. 
Auch bei der Nutzung der für das Vorhaben vorgesehenen Bl. 4215 müssten während der 
Bauzeit für die Masterhöhung Flächen temporär in Anspruch genommen werden. Eine Flä-
cheninanspruchnahme durch Provisorien wäre nicht erforderlich. Dauerhafte neue Flächenbe-
anspruchungen durch zusätzliche Masten wären ebenfalls nicht notwendig. 
Insofern würden sich für das Kriterium Flächeninanspruchnahme Nachteile für die alternative 
Nutzung der bestehenden Freileitung Bl. 4101 ergeben. 
Vergleich mit Kriterium neue Grundstücksbetroffenheiten 
Für dieses Kriterium gelten dieselben Aussagen wie bei dem vorangehenden Kriterium Flä-
cheninanspruchnahme. 
Dementsprechend ergibt sich auch bei diesem Kriterium ein Nachteil für die Alternative. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Siedlungen 
Bei alternativer Nutzung der Freileitung Bl. 4101 für den geplanten Gleichstromkreis würde 
sich die Entfernung zwischen den Wesselinger Stadtteilen Berzdorf und Keldenich und dem 
Gleichstromkreis unwesentlich vergrößern, da die Bl. 4101 auf der südwestlichen Seite der für 
das Vorhaben vorgesehenen Freileitung Bl. 4215 verläuft. Jedoch ist anzumerken, dass beide 
Leitungen in einem Trassenband von vier Freileitungen bereits bestehen und sich dadurch die 
Abstände der Siedlungen und Freileitungen grundsätzlich nicht verändern, sondern nur zum 
geplanten Vorhaben, dem Gleichstromkreis (vgl. Karte 1, Blatt 2 in Anhang 1). 
Insofern ergibt sich hier lediglich ein minimaler Vorteil für die Nutzung der alternativen Freilei-
tung Bl. 4101 auf der südwestlichen Seite der Bl. 4215.

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Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Natur 
Da das geplante Vorhaben und die Alternative im gesamten Verlauf zwischen der Pkt. Brühl 
Ost und der UA Sechtem parallel nebeneinander verlaufen, ergeben sich in Bezug auf Betrof-
fenheiten von Natur höchstens sehr kleinräumige Unterschiede. Es ergeben sich keinerlei 
neue Betroffenheiten von z.B. NATURA 2000 Gebieten oder Naturschutzgebieten (vgl. Karte 
2, Blatt 2 in Anhang 1). 
Bei Nutzung der alternativen Bl. 4101 würden dauerhaft bis zu vier zusätzliche Kreuzungs-
masten und Provisorien benötigt. Auch für die Kreuzung der Fremdleitung Bl. 2370 werden 
Flächen durch Baueinsatzkabel vorübergehend in Anspruch genommen. Damit ist die tempo-
räre und auch dauerhafte Flächeninanspruchnahme bei der Alternative deutlich größer als bei 
der Bl. 4215 mit drei Masterhöhungen. 
Somit ist die alternative Nutzung der Bl. 4101 nachteilig für dieses Kriterium. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit technischer Belange 
Die Bl. 4101 kommt zusammen mit der im Eigentum der RWE stehenden Bl. 2370 am Pkt. 
Brühl Ost von Westen in das bestehende Trassenband. Sie verläuft von dort aus bis zur UA 
Sechtem als äußerste Leitung auf südwestlicher Seite im Trassenband. 
 
Abbildung 9: Alternative Nutzung der Bl. 4101 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). 
Soll die Bl. 4101 als alternative Leitung für den geplanten Gleichstromkreis genutzt werden 
(siehe Abbildung 9), wäre am Pkt. Brühl Ost ein Stromkreistausch notwendig. Ein 380-kV-
Stromkreis der Bl. 4101 wechselt auf die Bl. 4215 und macht damit Platz für den Gleichstrom-
kreis von der Bl. 4215 kommend, es entstünde eine Kreuzung zwischen beiden Stromkreisen. 
Für diese Maßnahme müssten am Pkt. Brühl Ost auf der Bl. 4101 und der Bl. 4215 neue 
Kreuzungsmasten zusätzlich gebaut werden – in Summe bis zu vier Kreuzungsmasten.

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Bei Nutzung der alternativen Bl. 4101 für den geplanten Gleichstromkreis würde eine Kreu-
zung zwischen dem Gleichstromkreis der Bl. 4215 und dem 380 -kV-Stromkreis der Bl. 4101 
entstehen.  Auch würden die weiteren auf der Bl. 4215 aufliegenden Stromkreise dadurch einer 
zweifachen Kreuzung unterzogen. Darüber hinaus kreuzen beide Stromkreise die im Eigentum 
der RWE AG stehende Bl. 2370. 
Während der Bauzeit für die Kreuzungsmaste n werden sowohl für die Bl. 4215 als auch für 
die Bl. 4101 Freileitungsprovisorien erforderlich. Insgesamt muss mit ca. 8 -10 Provisoriums-
masten gerechnet werden. Auf der Bl. 4215 müssten darüber hinaus zwei Stromkreise freige-
schaltet werden. 
Für die 110 -kV-Stromkreise der Bl. 2370 und den 220 -kV-Stromkreis der Bl. 4101 können 
Baueinsatzkabel eingesetzt werden. 
Bei Nutzung der für das Vorhaben vorgesehenen Bl. 4215 würden auf dem Streckenabschnitt 
zwischen dem Pkt. Brühl Ost und der UA Sechtem drei Masterhöhungen nötig. Für die Mas-
terhöhungen werden keine Provisorien erforderlich. Es ist kein Mastneubau erforderlich. 
Im Gegensatz zur Nutzung der alternativen Bl. 4101 würden bei der geplanten Nutzung der 
Bl. 4215 für das Vorhaben keine Leitungskreuzungen entstehen. 
Insofern würde sich für das Kriterium Betroffenheit technischer Belange ein deutlicher Nachteil 
für die alternative Nutzung der Bl. 4101 ergeben. 
Die baulichen Maßnahmen zur Umsetzung der Trassenalternative sind deutlich umfangreicher 
als die der Antragstrasse. Die Umsetzung der Trassenalternative ist somit zeitlich aufwändiger 
und könnte den anvisierten Inbetriebnahmezeitpunkt auch aufgrund benötigter Freischaltun-
gen gefährden. Dies würde dem Belang einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme gemäß 
§ 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 EnWG entgegenstehen.  
Vergleich mit dem Kriterium Kosten: 
Es ist darauf hinzuweisen, dass die alternative Nutzung der Bl. 4101 deutlich über den Kosten 
der Antragstrasse liegen würde. Die vorliegend ermittelten Kosten sind Grobkalkulationen und 
setzten sich aus Material- sowie Baukosten zusammen.  
Für die Trassenalternative bei Nutzung der Bl. 4101 ergeben sich Kosten in Höhe von ca. 
8,25 Mio. Euro. Im korrespondierenden Bereich der Antragstrasse sind, wie bereits dargelegt, 
drei Masten zu erhöhen und Feldsteuereinheiten zu montieren. Die Kosten hie rfür belaufen 
sich nach einer Grobkalkulation auf ca. 1,2 Mio. Euro. 
Demnach würden sich Mehrkosten durch die Trassenalternative Bl. 4101 von ca. 7 Mio. Euro 
ergeben. Dies würde dem Belang einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung gemäß § 43 Abs. 
3c Satz 1 Nr. 3 EnWG entgegenstehen.  
Zwischenergebnis Alternative Bl. 4101 
Bei dem Kriterium Länge können keine Unterschiede ermittelt werden. 
Die Kriterien Flächeninanspruchnahme und Grundstücksbetroffenheiten stellen sich nachteilig 
für die alternative Nutzung der Bl. 4101 dar. 
Das Kriterium der Betroffenheit von Siedlungen zeigt sich bei Umsetzung des Vorhabens auf 
der alternativen Bl. 4101 leicht vorteilhaft gegenüber der geplanten Umsetzung auf der Bl. 
4215. 
Bei dem Kriterium Betroffenheit von Natur überwiegen die Vorteile bei der Umsetzung des 
geplanten Vorhabens auf der dafür vorgesehenen Bl. 4215.

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Nachteile für die Umsetzung des Vorhabens auf der Alternative Bl. 4101 ergeben sich bei dem 
Kriterium der Betroffenheit technischer Belange durch die Notwendigkeit des Baus von Kreu-
zungsmasten, die bei Nutzung der für das Vorhaben vorgesehenen Bl. 4215 nicht erforderlich 
wären. Hinzu kommen zusätzliche Leitungskreuzungen, die ebenfalls bei Nutzung der Bl. 4215 
nicht erfolgen müssten. Es würden sich hierdurch auch Mehrkosten von ca. 7 Mio. Euro erge-
ben. Aufgrund der zeitlich deutlich aufwendigeren Umsetzung der Trassenalternative und da-
für benötigter Freischaltungen könnte der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt gefährdet wer-
den. 
Auch ist das Alter der Leitung (Baujahr 1975) hinsichtlich  zukünftig notwendiger Instandhal-
tungs- und Wartungsarbeiten gegenüber der neuen Freileitung Bl. 4215 ein Argument gegen 
die Nutzung der alternativen Freileitung Bl. 4101. 
Insgesamt überwiegen die Nachteile bei Nutzung der alternativen Bl. 4101 für das geplante 
Vorhaben. Daher wird von einer weiteren Betrachtung dieser Alternative abgesehen.  Zudem 
wäre die Alternative deutlich kostenintensiver und ihre Fertigstellung würde deutlich mehr Zeit 
in Anspruch nehmen, was den konkret in § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG aufgeführten 
Zielvorgaben entgegenstünde. 
3.3.2.2.7 Alternative Nutzung der 380-kV-Freileitung Sechtem – Alfter, Bl. 4115 
Bei dieser Variante verläuft die zu betrachtende Alternative Bl. 41 15 auf dem Streckenab-
schnitt von der UA Sechtem bis zur UA Alfter. Die Alternative Bl. 4115 endet dort (vgl. Register 
2, Blatt 3). Vor der UA Alfter würde dann der geplante Gleichstromkreis auf die Freileitung Bl. 
4197 überführt. Für die Umsetzung der Alternative wäre im Bereich der UA Sechtem der Neu-
bau eines zusätzlichen Abzweigmastes auf der Leitung Bl. 4115 und der Ersatzneubau eines 
Abzweigmastes auf der Bl. 4197 für den Wechsel der Stromkreise notwendig. Vor der UA Alfter 
müssten auf den beiden Leitungen Bl. 4115 und Bl. 4197 jeweils ein Abzweigmast ersetzt 
werden. Darüber hinaus wäre aufgrund des aktuellen 110-kV-Beseilung der Leitung Bl. 4115 
eine Austausch der Leiterseile für den Gleichstromkreis auf der gesamten Strecke erforderlich. 
Weiterhin wäre für die Umsetzung der Alternative die Erhöhung von mindestens fünf Masten 
zwischen der UA Sechtem und der UA Alfter notwendig sowie Fundament- und Maststahlver-
stärkungen.  
Vergleich mit Kriterium Länge 
Da die zu betrachtende Alternative Bl. 41 15 im Abschnitt zwischen der UA Sechtem und der 
UA Alfter parallel zum Vorhaben verläuft, ist die Länge nahezu identisch und somit kein unter-
scheidendes Kriterium. 
Vergleich mit Kriterium Flächeninanspruchnahme 
Für die Realisierung der Gleichstromverbindung könnte grundsätzlich zwischen der UA Sech-
tem und der UA Alfter die parallel verlaufende Leitung Bl. 41 15 ebenso genutzt werden wie 
die bestehende, für das Vorhaben vorgesehene Freileitung Bl. 4197. Die Masten der Bl. 4115 
entsprechen den technischen Anforderungen einer 380 -kV-Freileitung.Unterschiede im Hin-
blick auf die temporäre wie dauerhafte Flächeninanspruchnahme ergeben sich vorrangig 
durch den Neubau eines zusätzlichen Abzweigmastes auf der Leitung Bl. 4115 und die drei zu 
ersetzenden Abzweigmasten auf der Bl. 4115 und Bl. 4197 für den Wechsel der Stromkreise. 
Für den zusätzlichen Mast und die Fundamentverstärkungen bei Masterhöhung werden dau-
erhafte Flächeninanspruchnahmen benötigt. Für die notwendigen Masterhöhungen und den 
Leiterseiltausch werden ebenfalls temporär Flächen in Anspruch genommen.  
Auch bei der Nutzung der für das Vorhaben vorgesehenen Bl. 4 197 müssten während der 
Bauzeit für die Masterhöhung Flächen temporär in Anspruch genommen werden. Temporäre 
Flächeninanspruchnahmen für Mastneubauten und Leiterseiltausch wären nicht erforderlich.

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Ebenfalls wären keine dauerhaften neue Flächenbeanspruchungen durch zusätzliche Masten 
oder Fundamentverstärkungen notwendig. Durch das Fortschreiten und Detaillieren der tech-
nischen Planung sind entgegen den Angaben im § 19 Antrag Fundamentverstärkungen an 
den zu erhöhenden Masten der Bl. 4197 nach neuem Planungsstand nicht mehr erforderlich. 
Im Gegensatz zur Alternative entsteht somit in der Antragstrasse keine zusätzliche dauerhafte 
Flächeninanspruchnahme. 
Insofern würden sich für das Kriterium Flächeninanspruchnahme Nachteile für die alternative 
Nutzung der bestehenden Freileitung Bl. 4115 ergeben. 
Vergleich mit Kriterium neue Grundstücksbetroffenheiten 
Für dieses Kriterium gelten dieselben Aussagen wie bei dem vorangehenden Kriterium Flä-
cheninanspruchnahme. 
Dementsprechend ergibt sich auch bei diesem Kriterium ein Nachteil für die Alternative. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Siedlungen 
Bei alternativer Nutzung der Freileitung Bl. 41 15 für den geplanten Gleichstromkreis würde 
sich die Entfernung zwischen de m Bornheimer Stadtteil Roisdorf und dem Gleichstromkreis 
leicht verringern, da die Bl. 4115 auf der westlichen Seite der für das Vorhaben vorgesehenen 
Freileitung Bl. 4197 verläuft. Jedoch ist anzumerken, dass beide Leitungen in einem Trassen-
band von drei Freileitungen bereits bestehen und sich dadurch die Abstände der Siedlungen 
und Freileitungen grundsätzlich nicht verändern, sondern nur zum geplanten Vorhaben, de m 
Gleichstromkreis (vgl. Karte 1, Blatt 2 in Anhang 1). 
Insofern ergibt sich hier lediglich ein minimaler Nachteil für die Nutzung der alternativen Frei-
leitung Bl. 4115 auf der westlichen Seite der Bl. 4197. 
Vergleich mit Kriterium Betroffenheit von Natur 
Da das geplante Vorhaben und die Alternative im gesamten Verlauf zwischen der der UA 
Sechtem und der UA Alfter parallel nebeneinander verlaufen, ergeben sich in Bezug auf Be-
troffenheiten von Natur höchstens sehr kleinräumige Unterschiede. Es ergeben sich keinerlei 
neue Betroffenheiten von z.B. NATURA 2000 Gebieten oder Naturschutzgebieten (vgl. Karte 
2, Blatt 2 in Anhang 1). 
Im Vergleich zum geplanten und beantragten Vorhaben (5 Masterhöhungen) sind für die Al-
ternative ein Mastneubau, drei Mastersatzneubauten, Leiterseiltausch sowie Masterhöhungen 
mit Fundament- und Maststahlverstärkungen erforderlich und damit durch die größere dauer-
hafte wie temporäre Flächeninanspruchnahme eine grundsätzlich größere Inanspruchnahme 
der Natur verbunden. Der Wirkfaktor dauerhafte und temporäre Flächeninanspruchnahme hat 
potentiell Umweltauswirkungen zur Folge. Hier sind beispielsweise Verlust oder Beeinträchti-
gungen von Habitaten und damit negative Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen 
und die biologische Vielfalt zu nennen. Durch die deutlich größere temporäre Flächeninan-
spruchnahme bei Umsetzung der Alternative ist demnach zu erwarten, dass diese Umwelt-
auswirkungen in größerem Umfang entstehen.  
In der Antragstrasse werden durch das Vorhaben auf diesem Teilabschnitt keine Flächen zu-
sätzlich versiegelt. Durch den Neubau und den Ersatzneubau sowie die Fundamentverstär-
kungen der Alternative kommt es hingegen zu einer dauerhaften Flächeninanspruchnahme 
durch Versiegelung und somit zu zusätzlichem Flächenverbrauch. 
Dementsprechend ergibt sich auch bei diesem Kriterium ein Nachteil für die Alternative.

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Vergleich mit Kriterium Betroffenheit technischer Belange 
Die im Eigentum der Westnetz GmbH stehende Bl. 4115 verläuft von der UA Sechtem als 
äußerste Leitung auf der westlichen Seite im Trassenband bis zur UA Alfter  und wird derzeit 
mit zwei 110-kV-Stromkreise voll genutzt.  
 
 
Abbildung 10: Alternative Nutzung der Bl. 41 15 für den geplanten Gleichstromkreis 
(schematische Darstellung einer Netzskizze, ohne ortsgetreue Lage der Stromkreise). 
Soll die Bl. 41 15 als alternative Leitung für den geplanten Gleichstromkreis genutzt werden , 
wäre an der UA Sechtem ein Stromkreistausch notwendig. Ein Stromkreis der Bl. 4115 wech-
selt auf die Bl. 4 197 und macht damit Platz für den Gleichstromkreis von der UA Sechtem 
kommend, es entstünde eine Kreuzung zwischen beiden Stromkreisen. 
Für diese Maßnahme, den Wechsel der Stromkreise müssten an der UA Sechtem ein zusätz-
licher Abzweigmast auf der Leitung Bl. 4115 und ein Abzweigmast auf der Bl. 4197 ersatzneu-
gebaut werden. 
Bei Nutzung der alternativen Bl. 4115 müssten auf der gesamten Länge die Leiterseile für den 
geplanten Gleichstromkreis getauscht, mindestens fünf Masten erhöht sowie Fundament- und 
Maststahlverstärkungen durchgeführt werden.  
Vor der UA Alfter müsste der geplante Gleichstromkreis wieder zurück auf die Bl. 4197 geführt 
werden, wodurch der Neubau von zwei Abspannmasten, jeweils einer auf der Bl. 4115 und 
der Bl. 4197 erforderlich wäre.  
Darüber hinaus entstehen bei Nutzung der Bl. 4 115 für den geplanten Gleichstromkreis Lei-
tungskreuzungen bei der UA Sechtem und Abhängigkeiten durch Nutzung einer Fremdleitung. 
Bei Nutzung der für das Vorhaben vorgesehenen Bl. 4197 würden auf dem Streckenabschnitt 
zwischen der UA Sechtem und der UA Alfter fünf Masterhöhungen nötig. Für die Masterhö-

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Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
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hungen werden keine Provisorien erforderlich. Es ist kein Mastneubau erforderlich. Im Gegen-
satz zur Nutzung der alternativen Bl. 4115 würden bei der geplanten Nutzung der Bl. 4197 für 
das Vorhaben keine Leitungskreuzungen neu entstehen. 
Insofern würde sich für das Kriterium Betroffenheit technischer Belange ein deutlicher Nachteil 
für die alternative Nutzung der Bl. 4115 ergeben. 
Die baulichen Maßnahmen zur Umsetzung der Trassenalternative sind deutlich umfangreicher 
als die der Antragstrasse. Die Umsetzung der Trassenalternative ist somit zeitlich aufwändiger 
und könnte den anvisierten Inbetriebnahmezeitpunkt auch aufgrund benötigter Freischaltun-
gen und Abhängigkeiten vom Fremdnetzbetreiber gefährden. Dies steht dem Belang einer 
möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme gemäß § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 EnWG entgegenste-
hen.  
Vergleich mit dem Kriterium Kosten: 
Es ist darauf hinzuweisen, dass die alternative Nutzung der Bl. 4115 deutlich über den Kosten 
der Antragstrasse liegen würde. Die vorliegend ermittelten Kosten sind Grobkalkulationen und 
setzten sich aus Material- sowie Baukosten zusammen. 
Für die Trassenalternative  bei Nutzung der Bl. 41 15 ergeben sich Kosten in Höhe von ca. 
11,0 Mio. Euro. Im korrespondierenden Bereich der Antragstrasse sind, wie bereits dargelegt, 
fünf Masten zu erhöhen und Isolatoren zu tauschen . Die Kosten hierfür belaufen sich nach 
einer Grobkalkulation auf ca. 2,25 Mio. Euro. 
Demnach würden sich Mehrkosten durch die Trassenalternative Bl. 4115 von ca. 8,75 Mio. 
Euro ergeben. Dies würde dem Belang einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung gemäß § 43 
Abs. 3c Satz 1 Nr. 3 EnWG entgegenstehen.  
Zwischenergebnis Alternative Bl. 4115 
Bei dem Kriterium Länge können keine Unterschiede ermittelt werden. 
Die Kriterien Flächeninanspruchnahme und Grundstücksbetroffenheiten stellen sich nachteilig 
für die alternative Nutzung der Bl. 4115 dar. 
Das Kriterium der Betroffenheit von Siedlungen zeigt sich bei Umsetzung des Vorhabens auf 
der alternativen Bl. 411 5 leicht vorteilhaft gegenüber der geplanten Umsetzung auf der Bl. 
4197. 
Bei dem Kriterium Betroffenheit von Natur überwiegen die Vorteile bei der Umsetzung des 
geplanten Vorhabens auf der Bl. 4197. 
Nachteile für die Umsetzung des Vorhabens auf der Alternative Bl. 4115 ergeben sich bei dem 
Kriterium der Betroffenheit technischer Belange durch die Notwendigkeit des Baus von Ab-
zweigmasten, die bei Nutzung der für das Vorhaben vorgesehenen Bl. 4197 nicht erforderlich 
wären. Hinzu kommen bauliche und betriebliche Abhängigkeiten von Fremdleitungsbetreibern 
sowie zusätzliche Leitungskreuzungen, die ebenfalls bei Nutzung der Bl. 4 197 nicht erfolgen 
müssten. Es würden sich hierdurch auch Mehrkosten von ca. 8,75 Mio. Euro ergeben. Auf-
grund der zeitlich deutlich aufwendigeren Umsetzung der Trassenalternative und dafür benö-
tigter Freischaltungen könnte der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt gefährdet werden. 
Auch ist das Alter der Leitung (Baujahr 197 4) hinsichtlich zukünftig notwendiger Instandhal-
tungs- und Wartungsarbeiten gegenüber der neueren Freileitung Bl. 4197 ein Argument gegen 
die Nutzung der alternativen Freileitung Bl. 4115. 
Insgesamt überwiegen die Nachteile bei Nutzung der alternativen Bl. 41 15 für das geplante 
Vorhaben. Daher wird von einer weiteren Betrachtung dieser Alternative abgesehen.  Zudem 
wäre die Alternative deutlich kostenintensiver und ihre Fertigstellung würde deutlich mehr Zeit

Amprion GmbH 
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Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
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in Anspruch nehmen, was den konkret in § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG aufgeführten 
Zielvorgaben entgegenstünde. 
3.3.2.2.8 Fazit 
Im Ergebnis stellen die auf der 2. Prüfstufe betrachteten Alternativen (Nutzung anderer 380 -
kV-Freileitungen der Amprion GmbH  und anderer Eigentümer) keine vorzugswürdigeren Al-
ternativen im Vergleich zur Vorhabenvariante dar. Eine vergleichende Betrachtung auf der 3. 
Prüfstufe ist entbehrlich. 
Bei allen betrachteten Alternativen entstehen zusätzliche Kreuzungen zwischen 380 -kV-
Stromkreisen und dem Gleichstromkreis.  
Außerdem würden bei allen Alternativen - im Verhältnis zur Antragstrasse - um ein Vielfaches 
mehr an Masterhöhungen, Mastneu-, und Ersatzneubauten und in Folge dessen Provisorien 
benötigt. Somit wird das Teilziel Nutzung bestehender 380-kV-Freileitungen ohne oder mit nur 
geringfügigen Änderungen sowie die Nutzung bestehender Freileitungen mit nur geringfügigen 
Anpassungen bei den Alternativen nur mit größeren Abstrichen im Vergleich zur Antragstrasse 
erfüllt.

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3.4 Kleinräumige Trassenalternativen 
Aus den in Kap. 3.2 genannten Gründen ergibt sich für die Prüfung kleinräumiger Trassenal-
ternativen damit Folgendes: 
Da wie in Kap. 1 dargelegt der beantragte Trassenverlauf eine Bestandsleitung nutzt und dem 
keine zwingenden Gründe entgegenstehen, sind Trassenvarianten innerhalb des Trassenkor-
ridors der Bundesfachplanung, aber außerhalb der 200 Meterbegrenzung des nach § 18 Abs. 
3b NAGEB aufgespannten Planungsraums vorhandener Bestandstrassen von vornherein aus-
geschlossen.  
Eine Berücksichtigung der noch im Antrag gem. § 19 NABEG zur Prüfung in den Unterlagen 
gem. § 21 NABEG vorgeschlagenen folgenden Alternative ist daher nicht mehr erforderlich: 
• Umgehung Ortslage Geyen (vgl. Antrag gem. § 19 NABEG, Kapitel 13.2.3.1), 
Es verbleibt demnach die im Untersuchungsrahmen nach § 20 Abs. 3 NABEG genannte Vari-
ante: 
• Variation der Alternative Pulheim/Geyen gemäß Schreiben der Pulheimer Bürgerinitia-
tive gegen Ultranet e.V. (PBU) vom 7.10.2022 und der Stadt Pulheim vom 20.10.2022. 
Die kleinräumige Trassenalternative wird nachfolgend im Einzelnen betrachtet und bewertet. 
3.4.1 Variation der Alternative Pulheim/Geyen 
Im Bereich der Ortsgemeinde Pulheim-Geyen soll gemäß Untersuchungsrahmen der BNetzA 
folgende Trassenalternative im Rahmen der Planfeststellungsunterlagen untersucht werden:

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Abbildung 11: Bestandssituation und vorgeschlagene kleinräumige Trassenalternative 
im Bereich Pulheim-Geyen mit der Bl. 4215, welche für die Gleichstromverbindung ge-
nutzt wird und der parallel verlaufenden Bl. 4513

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3.4.1.1 Beschreibung 
In der Bestandssituation laufen die beiden Leitungen Bl. 4513 und Bl. 4215 parallel zueinan-
der. Der Vorschlag sieht vor, die 110 -/380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 
4215 und die 380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Brauweiler, Bl. 4513 im Bereich der Orts-
lage Geyen zu demontieren und gleichmäßig in paralleler Bauweise nach Osten zu verschie-
ben, um sie dort neu zu errichten. An dem Betrieb der Stromkreise würde nichts verändert, 
auch würde die Bl. 4513 nicht für den geplanten Gleichstromkreis genutzt werden (vgl. Abbil-
dung 11). 
Die Trassenalternative verlässt im Bereich von Mast 18, Bl. 4215, den bestehenden Trassen-
raum in südöstlicher Richtung und verläuft parallel zur Bestandstrasse innerhalb des nach § 18 
Abs. 3b NABEG aufgespannten 200-Meterraums um die Bestandstrassenachse. Südlich von 
Geyen läuft die Alternative in südlicher Richtung zurück zur Bestandstrasse, die sie im Bereich 
von Mast 24, Bl. 4215, erreicht. Gleiches sieht die Trassenalternative für die Leitung Bl. 4513 
vor, die gleichmäßig parallel zur verschwenkten Leitung, Bl. 4215, geführt wird. 
3.4.1.2 Bewertung 
Die vorgeschlagene Variante sieht im Bereich Pulheim-Geyen vor, dass im Verfahren die nicht 
gegenständliche 380-kV-Leitung Rommerskirchen – Brauweiler, Bl. 4513, zusammen mit der 
antragsgegenständlichen 110-/380-kV-Freileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215 nach 
Osten verschoben werden soll, um die Ortslage Geyen zu entlasten. Der Forderung, dass die 
Alternative unter der Prämisse zu prüfen ist, dass die beiden bestehenden Drehstromleitungen 
(110-/380-kV-Freileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215, und 380-kV-Freileitung Rom-
merskirchen – Brauweiler, Bl. 4513) mit in den alternativen Trassenraum für die herzustellende 
Gleichstromverbindung gelegt würden, kann jedoch nicht entsprochen werden. 
Der Ersatzneubau und Verlegung der Bestandsleitung en in eine etwaig für die Gleichstrom-
verbindung herzustellende neue Trasse ist nicht Bestandteil des Vorhabens (Herstellung einer 
Gleichstromverbindung). Auch kann der Ersatzneubau der Bestandsleitung en nicht als not-
wendige Folgemaßnahme der Hauptmaßnahme i.S.d. § 75 Abs.1 S. 1 VwVfG in das gegen-
ständliche Verfahren integriert werden, da selbst bei Herstellung der Gleichstromverbindung 
in neuer Trasse hierdurch keine Konflikte ausgelöst werden würden, die zu ihrer Bewältigung 
den Ersatzneubau der Bestandstrassen in diesem Bereich benötigen würden. 
Der Ersatzneubau der Bestandsleitung en und ihre Verlegung in eine n neuen Trassenraum 
wäre damit ein eigenständiges Vorhaben, welches nur über die gesetzlichen Regelungen über 
das Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in das gegenständliche Verfahren integriert werden 
könnte und insofern einer eigenständigen, selbsttragenden Planrechtfertigung bedürfte. Diese 
Voraussetzungen liegen nicht vor.  
Für den Ersatzneubau der Bestandsleitungen besteht keine solche eigenständige Planrecht-
fertigung, da hierfür weder eine technische, noch eine wirtschaftliche oder rechtliche Notwen-
digkeit besteht. Insofern existiert auch unabhängig vom gegenständlichen Vorhaben keine 
Planung, die man im Rahmen der Variantenabwägung berücksichtigen müsste bzw. überhaupt 
berücksichtigen könnte. 
Nur in dem Fall, bei dem sich im gegenständlichen Vorhaben die Notwendigkeit bzw. die Vor-
zugswürdigkeit der Herstellung der Gleichstromverbindung in neuer Trasse ergeben würde, 
könnte sich nachgelagert unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein Anlass für die Verlegung 
der Bestandstrasse ergeben. Dafür müsste aber die Herstellung der Gleichstromverbindung 
in neuer Trasse aus sich heraus im Variantenvergleich im Ergebnis vorzugswürdig sein. 
Daher wird im Folgenden, abweichend zur oben beschriebene Trassenalternative, ausschließ-
lich die Herstellung der Gleichstromverbindung in neuer Trasse östlich der Bestandstrasse

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anhand der in Kapitel 3.1 benannten Kriterien Planungsziel, technische Belange und rechtliche 
Vorgaben bewertet. Die Betrachtung der Verlegung der Bestandsleitungen erfolgt aus vorge-
nannten Gründen- nicht. Die betrachtete kleinräumige Alternative wird in Abbildung 12 darge-
stellt.

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Abbildung 12: Bestandssituation der Bl. 4215 und Bl. 4513 sowie die betrachtete klein-
räumige Trassenalternative im Bereich Pulheim-Geyen mit der Gleichstromverbindung 
in neuer Trasse

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Planungsziel: 
Kleinräumige Alternativen, die zu einem Neubau in neuer Trassenführung führen, können im 
Einzelfall auch mit den vorhabenbezogenen Planungszielen, insbesondere dem wesentlichen 
vorhabenbezogenen Planungsziel der weitgehenden Nutzung bestehender Freileitungen 
durch Umbau/Ertüchtigung, in Einklang gebracht werden. 
In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass die 
Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet ist, jede nur denkbare Variante genauer zu unter-
suchen. Insbesondere ist sie nicht genötigt, Alternativen zu prüfen, die auf ein anderes Projekt 
hinauslaufen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012, 9 A 17.11, - juris -Rn. 70), weil die vom 
Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden können 
(vgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 2013, 9 A 14/12, - juris -Rn. 74). Zumutbar ist es nach 
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad 
in Kauf zu nehmen.  
Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass kleinräumige Alternativen zwar gegen das we-
sentliche Planungsziel der weitgehenden Nutzung von Bestandsleitungen verstoßen, diese 
Abweichung vom Planungsziel aber im räumlichen Umfang mit Blick auf die Gesamtlänge der 
Leitung und die Kleinräumigkeit der Alternative als so gering beurteilt werden muss, dass Ab-
striche vom Planungsziel der weitgehenden Nutzung von Bestandsleitungen in Kauf genom-
men werden müssen. 
Es kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall der Trassenalternative „Variation der 
Alternative Pulheim/Geyen “ das Planungsziel aus den oben dargelegten Gründen einge-
schränkt eingehalten werden kann. 
Technische Belange: 
Die Trassenvariante ist grundsätzlich technisch umsetzbar.  
Rechtliche Vorgaben: 
Wie beschrieben ist nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 3 b NABEG die Nutzung der Bestand-
strasse bzw. insbesondere die Nutzung der Bestandsleitung grundsätzlich vorrangig gegen-
über einem Ausweichen auf den Raum unmittelbar neben der Bestandstrasse zu prüfen. Da 
es vorliegend keine Gründe gibt, das Vorhaben nicht auf der Bestandsleitung umzusetzen, 
kommt die Variante nicht ernsthaft in Betracht. 
Auch im konkreten Einzelfall zeigt sich beim direkten Vergleich keine hiervon abweichende 
Bewertung, wie nachfolgende Gegenüberstellung zeigt:

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Tabelle 2: Gegenüberstellung der Kriterien zwischen der Bestandstrasse und der Tras-
senalternative „Variation der Alternative Pulheim/Geyen“ 
Vorhaben Trassenalternative 
Länge 
ca. 1,86 km ca. 1,99 km 
Kosten (Grobkalkulation: Material- und Baukosten) 
ca. 15.000 € ca. 9.25 Mio. € 
Technische Belange 
Nutzung bestehender Freileitung – nur Montage 
von Feldsteuereinheiten 
Technisch und baulich aufwändiger, da komplet-
ter Parallelneubau; Leitungskreuzungen  
Bauliche Maßnahmen 
Keine baulichen Änderungen erforderlich 2x Ersatzneubau (Mast Nr. 18, Mast Nr. 24) 
5x Mastneubau (Mast Nr. 19A – 23A) 
Möglichst frühzeitige Inbetriebnahme 
Geringeres Risiko einer verzögerten Inbetrieb-
nahme 
Höheres Risiko einer verzögerten Inbetrieb-
nahme 
Flächeninanspruchnahme (temporär) 
7 x ca. 300 m² (Montage von Feldsteuereinhei-
ten) 
7 x 3.600m² (Baustelleneinrichtungsfläche) 
5 x 600m² (Seilzugfläche) 
Flächeninanspruchnahme (dauerhaft) 
- 5 x 200m² (Mastgeviert) 
5 x 7,1m² (Fundamentköpfe) 
83.000 m² (Schutzstreifen) 
Umweltfachliche Kriterien 
Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit 
Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen 
Grenz- und Richtwerte 
Minimaler Abstand zur Wohnbebauung: ca. 
40 m 
Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen 
Grenz- und Richtwerte 
Minimaler Abstand der Trassenalternative zur 
Wohnbebauung: ca. 180 m;  
Minimaler Abstand der Bestandstrasse zur 
Wohnbebauung: ca. 40 m 
Schutzgut Landschaft 
- Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der 
Erholungsfunktion 
Schutzgut Tiere, Pflanzen sowie die biologische Vielfalt 
Lediglich geringfügige baubedingte Beeinträchti-
gungen durch Montage von Feldsteuereinheiten  
Erhebliche Beeinträchtigungen durch Realisie-
rung der Trassenalternative aufgrund von we-
sentlich höherer Flächeninanspruchnahme (tem-
porär und dauerhaft) 
Fauna, spezieller Artenschutz 
Lediglich geringfügige baubedingte Beeinträchti-
gungen durch Montage von Feldsteuereinheiten 
Zusätzliche artenschutzrechtliche Konflikte und 
Erhöhung der Kollisionsgefährdung bei Realisie-
rung der Trassenalternative. 
Schutzgut Boden  
Lediglich geringfügige baubedingte Beeinträchti-
gungen durch Montage von Feldsteuereinheiten  
Erhebliche Beeinträchtigungen durch Realisie-
rung der Trassenalternative durch  
• Dauerhafte Flächeninanspruchnahme 
durch die Fundamente der Mastneubau-
ten 
• Wesentlich höhere temporäre Flächen-
inanspruchnahme durch Arbeitsflächen

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Länge: 
Im direkten Vergleich zwischen der Bestandsnutzung und der Verschwenkung des Gleich-
stromkreises über die Trassenalternative ist hinsichtlich des Kriteriums der Länge festzuhal-
ten, dass sich grundsätzlich die Strecke an Freileitungen im Bereich der Trassena lternative 
bei einem Parallelneubau im Trassenband mehr als verdoppelt. Für das geplante Vorhaben 
der Herstellung einer Gleichstromverbindung müsste vorliegend eine zusätzliche Freileitung 
in neuer Trasse errichtet werden. Daraus resultieren neue Grundstücksbetroffenheiten. 
Kosten: 
Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Parallelneubau für die Variante der Verschwenkung des 
Gleichstromkreises deutlich über den Kosten der Bestandsnutzung liegen  würde. Die vorlie-
gend ermittelten Kosten sind Grobkalkulationen und setzten sich aus Material- sowie Baukos-
ten zusammen.  
Für die Trassenalternative, für die ein Parallelneubau erforderlich wäre, ergeben sich Kosten 
in Höhe von ca. 9,25 Mio. Euro. 
Im korrespondierenden Bereich der Bestandsleitung sind, wie bereits dargelegt, lediglich Feld-
steuereinheiten zu montieren. Die Kosten hierfür belaufen sich nach einer Grobkalkulation auf 
ca. 15.000 Euro. 
Demnach würden sich Mehrkosten durch die Trassenalternative Variation der Alternative Pul-
heim/Geyen von über 9 Mio. Euro ergeben. Dies würde dem Belang einer möglichst wirtschaft-
lichen Errichtung gemäß § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 3 EnWG entgegenstehen. 
Technische Belange: 
Vorliegend wäre zur Umsetzung der Trassenalternative Variation der Alternative Pul-
heim/Geyen ein Parallelneubau erforderlich. Dies ist, wie bereits oben dargestellt, technisch 
grundsätzlich umsetzbar. Gleichwohl ist diese Variante technisch sowie baulich mit deutlichem 
Mehraufwand verbunden im Vergleich zur Bestandsnutzung, bei der lediglich Feldsteuerein-
heiten zu montieren sind. Bei Umsetzung der Alternative würden zwei Leitungskreuzungen 
entstehen. Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass es wäh rend des Baus 
aufgrund zwingend notwendiger Freischaltung der Bestandsleitung en zu betrieblichen Ein-
schränkungen kommen wird.  
Bauliche Maßnahmen: 
Für die Umsetzung der Trassenalternative „Variation der Alternative Pulheim/Geyen“ müssten 
die Masten Nr. 18 und 24 zwingend ersetzt werden, da es sich um Tragmasten handelt. Sofern 
der Gleichstromkreis verschwenkt werden soll, sind hier Winkelabspannmaste n erforderlich. 
Darüber hinaus müssen für die Trassenalternative zwei weitere Tragmasten Mast Nr. 20A und 
Mast Nr. 22A sowie drei Abspannmasten Mast Nr. 19A, Mast Nr. 21A und Mast Nr. 23A neu 
errichtet werden (s. Abbildung 12) 
Im korrespondierenden Bereich der Bestandsleitung hingegen sind keine baulichen Maßnah-
men an den Masten Nr. 18 bis 24 erforderlich. Hier sind lediglich die Feldsteuereinheiten für 
den Gleichstrombetrieb des Gleichstromkreises zu montieren.  
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die baulichen Maßnahmen zur Umsetzung der 
Trassenalternative deutlich aufwändiger sind als die Nutzung der Bestandsleitung, da keine 
baulichen Maßnahmen an den zur Trassenalternative korrespondieren Abschnitt d er Be-
standsleitung erforderlich wären. Dies würde dem Belang einer möglichst frühzeitigen Inbe-
triebnahme gemäß § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 EnWG entgegenstehen.

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Flächeninanspruchnahme (temporär): 
Vor dem Hintergrund der baulichen Maßnahmen ist ein entsprechender temporärer Flächen-
bedarf für Baustelleneinrichtungsflächen bzw. Arbeitsflächen erforderlich (s. Tabelle 2).  
Im Rahmen der Trassenalternative „Variation der Alternative Pulheim/Geyen“ ist ein deutlich 
höherer temporärer Flächenbedarf notwendig. Wie in den baulichen Maßnahmen dargelegt, 
wäre für den Ersatzneubau der Masten Nr. 18 und 24 sowie den Neubau der zusätzlichen 
Masten Nr. 19A bis Nr. 23A jeweils ein temporärer Flächenbedarf pro Mast von ca. 3.600 m² 
erforderlich. Dies ergibt in Summe einen Bedarf von ca. 25.200 m². Hinzu kommen noch fünf 
Seilzugflächen von jeweils ca. 600 m². Damit liegt die temporäre Flächeninanspruchnahme 
bei 28.200 m².  
Für die Nutzung der Bestandsleitung ist ein Flächenbedarf von ca. 300 m² für die Montage der 
Feldsteuereinheiten an den Masten Nr. 18 – 24 erforderlich. Dies ergibt eine temporäre Flä-
cheninanspruchnahme von ca. 2.100 m² für die Nutzung der Bestandsleitung.  
Sowohl bei der Nutzung der Bestandsleitung als auch bei der Trassenalternative werden vor-
wiegend landwirtschaftliche Flächen temporär in Anspruch genommen.  
Auch wenn die Flächeninanspruchnahme nur vorrübergehend stattfinden muss, ist der Ver-
gleich aufgrund des deutlich höheren Flächenbedarfs bei der Trassenalternative an dieser 
Stelle eindeutig. 
Flächeninanspruchnahme (dauerhaft): 
Für die Trassenalternative wären zu sätzlich zwei neue Tragmasten und drei neue Abspann-
masten erforderlich. Dies hätte eine neue dauerhafte Flächeninanspruchnahme von ca. 
1.000 m² für die Mastgevierte sowie nochmal zusätzlich ca. 35,5 m² für die Fundamentköpfe 
erforderlich. Diese Fläche würde der bisherigen Nutzung nicht mehr zur Verfügung stehen. 
Darüber hinaus wäre über die 1, 99 km lange Trassenalternative ein Schutzstreifen von ca. 
42 m um die Trassenachsenmitte herum erforderlich. Dies ergibt eine dauerhafte Flächenin-
anspruchnahme von ca. 83.000 m² für den neuen Schutzstreifen, welcher grundsätzlich von 
Bebauung sowie hohem Bewuchs freigehalten werden muss. 
Hinsichtlich der Bestandsnutzung ist darauf hinzuweisen, dass es zu keiner weiteren, über die 
bereits im Bestand vorhandene, dauerhafte Flächeninanspruchnahme kommt. Die Masten Nr. 
18 – 24 können alle ohne bauliche Änderungen verwendet werden.  
Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit: 
Vor dem Hintergrund des Schutzgutes Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit 
ist festzustellen, dass sowohl im Bestand als auch bei einer Trassenalternative die Grenzwerte 
der 26. BImSchV sowie die Anforderungen der TA-Lärm eingehalten werden müssen und dar-
über hinaus auch eingehalten werden können (s. Regist er 9 und 10  für die Antragstasse ). 
Aufgrund des größeren Abstandes zur Ortslage Pulheim -Geyen wären jedoch i m Falle der 
Alternative im Bereich der Bestandsleitungen mit etwas niedrigeren Immissionswerten zu rech-
nen. 
Schutzgut Landschaft: 
Bezüglich des Schutzgutes Landschaft ist darauf hinzuweisen, dass bei der Trassenalternative 
eine neue Freileitung für den Gleichstromkreis in eine r neuen Trasse im Abstand von ca. 
200 m gebaut wird, was eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Er-
holungsfunktion mit sich bringt. Der Trassenraum würde sich hierdurch deutlich aufweiten.

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Bei Nutzung der Bestandsleitung bleibt der Status Quo erhalten, da vorliegend keine Masten 
zu erhöhen sind bzw. ersetzt werden müssen. Demnach sind die Beeinträchtigungen durch 
die Trassenalternative deutlich höher. 
Schutzgut Tiere, Pflanzen sowie die biologische Vielfalt: 
Für den Parallelneubau des Gleichstromkreises im Rahmen der Trassenalternative sind bau-
bedingte, anlagebedingte sowie betriebsbedingte Beeinträchtigungen aufgrund de r erhöhten 
temporären und dauerhaften Flächeninanspruchnahme nicht auszuschließen. 
Bei Nutzung der Bestandsleitung müssen vorliegend nur die Feldsteuereinheiten montiert wer-
den. Dies stellt lediglich eine kurzzeitige und darüber hinaus geringfügige baubedingte Beein-
trächtigung dar. 
3.4.1.3 Ergebnis 
Im Ergebnis kommt die Alternative aus den vorgenannten Gründen nicht ernsthaft in Betracht. 
Es gibt keine vernünftigen Gründe, die gegen die Nutzung der Bestandsleitung sprechen, so-
dass diese grundsätzlich schon vorzugswürdig ist. Auch bei Betrachtung des konkreten Ein-
zelfalls ergibt sich keine andere Bewertung. Zwar führt die Alternative zu einer Vergrößerung 
des Abstandes zwischen dem Vorhaben und der Ortsgemeinde Pulheim-Geyen, allerdings 
zeigt sich in der Gesamtbetrachtung eine größere Belastung durch eine zusätzliche Leitungs-
trasse. Zudem wäre die Alternative deutliche kostenintensiver und ihre Umsetzung würde das 
Risiko einer verzögerten Inbetriebnahme erhöhen, was den konkret in § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 
1 und 3 EnWG aufgeführten Zielvorgaben entgegenstünde. 
3.5 Ergebnis Alternativenprüfung 
Im Ergebnis stellt sich keine der untersuchten Alternativen als vorzugswürdig gegenüber der 
Antragstrasse dar.

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4 Trassenverlauf des Vorhabens 
4.1 Trassierungsgrundsätze 
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften, wie z. B. den DIN-VDE-Bestimmun-
gen, den Kriterien der Raumordnung, sonstiger Fachpläne und gesetzlicher Vorgaben wurde 
die Trassierung des beantragten Abschnittes gemäß nachfolgender Planungsgrundsätze um-
gesetzt: 
• Nutzung bestehender Freileitungen durch Umbau/ Ertüchtigung als kombinierte  
Dreh-/ Gleichstromleitung (NOVA-Prinzip, Netzoptimierung vor -verstärkung vor -aus-
bau). 
 
• Möglichst gradliniger Trassenverlauf, um den Eingriff in Umwelt und Natur zu minimie-
ren, das Landschaftsbild zu schonen und wirtschaftlich effizient zu planen.  
 
• Die Mastausteilung und Leitungsführung soll unter dem Grundsatz der Eingriffsmini-
mierung unter Berücksichtigung aller Schutzgüter, vorliegender Nutzungs- und Grund-
stücksgrenzen und der topographischen Geländeverhältnisse umweltverträglich opti-
miert erfolgen. 
 
• Die zu erhöhenden Masten werden als Stahlgittermasten errichtet. 
Bei der Planung des Vorhabens wird entsprechend den Vorgaben des BNatSchG auf eine 
größtmögliche Vermeidung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft abgezielt. Ein-
griffsmindernd werden alle  zumutbaren Maßnahmen getroffen, die Funktions - und Wertver-
luste auf das unabdingbare Mindestmaß beschränken. Die Vermeidung und Minderung von 
Beeinträchtigungen bezieht alle planerischen und technischen Möglichkeiten ein, die ohne In-
fragestellung der Vorhabenziele möglich sind.

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4.2 Beschreibung des geplanten Trassenverlaufes (Feintrasse) 
Vom geplanten Trassenverlauf des gegenständlichen Vorhabens im Abschnitt „Rommerskir-
chen – Landesgrenze NRW /RLP“ sind folgende Bundesländer, Landkreise und Gemeinden 
erfasst: 
Tabelle 3: Bundesländer, Landkreise und Gemeinden im geplanten Trassenverlauf des 
Vorhabens im Abschnitt „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW /RLP“ 
Bundesland Landkreis Stadt / Gemeinde 
Nordrhein-Westfalen 
 Stadt Bergheim 
 Stadt Pulheim 
Rhein-Erft-Kreis Stadt Frechen 
 Stadt Hürth 
 Stadt Brühl 
 Stadt Wesseling 
Köln Stadt Köln 
 Stadt Bornheim 
 Gemeinde Alfter 
Rhein-Sieg-Kreis Stadt Rheinbach 
 Stadt Meckenheim 
 Gemeinde Wachtberg 
Bonn Stadt Bonn 
Rheinland-Pfalz Ahrweiler Gemeinde Grafschaft 
Folgende Gemeinden und Landkreise werden nicht vom geplanten Trassenverlauf erfasst, be-
finden sich jedoch im weiteren Umfeld des Vorhabens (max. beidseits 5.000 m): 
Tabelle 4: Bundesländer, Landkreise und Gemeinden im weiteren Umfeld des Vorha-
bens 
Bundesland Landkreis Stadt / Gemeinde 
Nordrhein-Westfalen Rhein-Kreis-Neuss Gemeinde Rommerskirchen 
Nordrhein-Westfalen Rhein-Erft-Kreis Stadt Bedburg 
  Stadt Niederkassel 
Nordrhein-Westfalen Rhein-Sieg-Kreis Stadt Troisdorf 
  Gemeinde Swisttal 
Rheinland-Pfalz Ahrweiler Stadt Remagen 
Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler 
Die räumliche Lage der Trasse des gegenständlichen Vorhabens ist im Register 2 (Übersichts-
pläne) dargestellt. Der parzellenscharfe Verlauf kann Register 6.1 und 6.2 (Lagepläne) ent-
nommen werden. 
Nachfolgend wird der geplante Trassenverlauf von Norden nach Süden im Einzelnen beschrie-
ben. Die beim gegenständlichen Vorhaben zum Einsatz kommenden  technischen Elemente 
(Fundamente, Masten, Beseilung, Isolatoren) und Darlegungen zur Bauausführung und zum 
Bauablauf werden im Einzelnen im Kapitel 5 beschrieben.

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4.2.1 Teilabschnitt „Rommerskirchen – Sechtem“ 
Zwischen der UA Rommerskirchen und der UA Sechtem (Länge ca. 33,3 km) ist geplant, die 
bestehende 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215, 
bzw. einen auf dieser aufliegenden Drehstromkreis zukünftig als ±380-kV-Gleichstromkreis zu 
nutzen und die dafür notwendigen technischen Anpassungen vorzunehmen. 
Durch das Fortschreiten und Detaillieren der technischen Planung ergeben sich in diesem 
Teilabschnitt Abweichungen zu den Angaben im § 19 Antrag. Auf die Fundamentverstärkun-
gen an den zu erhöhenden und umzubauenden Masten kann nach neuem Planungsstand 
verzichtet werden. 
Der Trassenverlauf stellt sich folgendermaßen dar: 
Im Teilabschnitt „Rommerskirchen – Sechtem“ ist der Trassenverlauf ab Mast 2 in Richtung 
Süden identisch mit der  bestehenden Trasse der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung 
Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215, wie sie 2017 bis 2024 als Freileitung für den Transport 
von Drehstrom errichtet wurde.  Sie verläuft zwischen der UA Rommerskirchen und der UA 
Sechtem innerhalb des vorhandenen Trassenbandes, in dem bis zu vier parallel verlaufende 
Freileitungen geführt werden.  
Die verbauten Masttypen BDD42, DD42, ADD42 und D46  (vgl. Kap. 5.3.2) ermöglichen die 
Führung von insgesamt vier 380-kV-Stromkreisen und bis zu 2 Erdseilen/ Erdseil-LWL (Nach-
richtenkabel). Zusätzlich werden auf den Masttypen BDD42 und ADD42 noch bis zu zwei 220-
kV-Stromkreise bzw. zwei 110-kV-Stromkreise geführt. Ein Stromkreis besteht jeweils aus drei 
Phasen, bei 380 kV als Viererbündel. Die 380-kV-Stromkreise sind auf die oberen drei Traver-
senebenen, die 220- bzw. 110-kV-Stromkreise auf die darunterliegende Traversenebene ver-
teilt.  
Der geplante Gleichstromkreis, bestehend aus Pluspol, Minuspol und Rückleiter, soll zwischen 
der UA Rommerskirchen und UA Sechtem auf der östlich gelegenen Mastseite an der oberen 
und äußeren zweiten Traverse geführt werden (vgl. Kapitel 5.5.1, „Gleichstrom ±380-kV (o,+,-
)“ in Abbildung 28 und Abbildung 29). Diese Anordnung ermöglicht den geplanten durchge-
henden Verlauf des Gleichstromkreises sowie der weiterhin auf der Leitung verbleibenden 
Drehstromkreise, zwischen Rommerskirchen - Sechtem verlaufend, bei Reduzierung der 
Stromkreiskreuzungen und betrieblichen Abhängigkeiten während Wartungs- und Instandhal-
tungsmaßnahmen am Mast und im Leitungsverlauf untereinander. 
Zur Realisierung des geplanten Vorhabens wird die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung 
Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215 zwischen der UA Rommerskirchen (Mast Nr. 2 der Bl. 
4215) und der UA Sechtem (Mast Nr. 104 der Bl. 4215) wie folgt geändert: 
Um die vorgenannte Stromkreisführung zu realisieren,  wird zwischen dem letzten Mast des 
nördlich angrenzenden Abschnittes „Osterath – Rommerskirchen“ (Mast Nr. 29B der Bl. 4207) 
und dem Mast Nr. 2 der Bl. 4215 ein neues Spannfeld hergestellt. Dabei wird in diesem Spann-
feld eine neue Beseilung in neuem Leitungsverlauf auf landwirtschaftlich genutzter Fläche auf 
einer Länge von ca. 0, 3 km aufgelegt (siehe hierzu Kapitel 5). Die neue Schutzstreifenbreite 
beträgt zwischen den vorgenannten Masten insgesamt 37,0 m (28,0 m östlich und 9,0 m west-
lich der Trassenachse; vgl. Register 6.1.1, Blatt 1.1). Der bestehende Mast Nr. 2 wird zur Auf-
nahme des Gleichstromkreises umgebaut und erhält zwei Abzweigtraversen. Im Rahmen des 
Umbaus an Mast Nr. 2 werden die Leiterseile des auf der östlich gelegenen Mastseite an der 
oberen und äußeren zweiten Traverse geführt en Stromkreises in den beiden Spannfeldern 
zwischen dem Portal der UA Rommerskirchen und Mast Nr. 2 der Bl. 4215 demontiert.     
Ab dem Mast Nr. 2 bis zum bestehenden Mast Nr. 12 (Pkt. Stommeln Süd) verläuft die Trasse 
der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4 215, ca.

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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
3,6 km in südöstlicher bis östlicher Richtung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang 
der Gemeindegrenzen der Städte Pulheim und Bergheim im Rhein -Erft-Kreis. In diesem Ab-
schnitt besteht eine enge Parallelführung mit den Leitungen 220-/380-kV-Höchstspannungs-
freileiung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 4560, 380-kV-Höchstspannungsfreileiung Rom-
merskirchen – Opladen, Bl. 4515, und 380-kV-Höchstspannungsfreileiung Rommerskirchen – 
Brauweiler, Bl.4513. Im Bereich von Mast Nr. 3 kreuzt die 220-/380-kV-Höchstspannungsfrei-
leiung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 4560 (vgl. Register 6.1.1 – Blatt 1.1) und wird ins Tras-
senband eingebunden. Der Stommelner Bach wird zwischen Mast Nr. 4 und Nr. 5 gequert. Am 
Abspannmast Nr. 5 knickt die Leitung in östlicher Richtung ab, führt südlich an Ingendorf vorbei 
und quert die Landesstraße L93 zwischen Mast Nr. 9 und Nr. 10. Etwas weiter wird noch wird 
die Bundesstraße B59 zwischen Mast Nr. 11 und Nr. 12 gequert.  
An Mast Nr. 12 knickt die Trasse in südliche Richtung ab , quert den Fliestedener Bach und 
verläuft bis zum bestehenden Mast Nr. 28 (UA Brauweiler) auf einer Länge von ca. 5,5 km 
überwiegend auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gemeindegebiet der Stadt Pulheim. 
Parallel im selben Trassenband verläuft dazu die 380-kV-Höchstspannungsfreileiung Rom-
merskirchen – Brauweiler, Bl. 4513. In einem Teilabschnitt von Mast Nr. 12 bis Nr. 26 wird die 
110-kV-Leitung, Bl 1064, auf dem bestehenden Mastgestänge der Bl. 4215 mitgeführt. Die 
östlich der Bundesstraße 59 verlaufende Trasse kreuzt diese zwischen Mast Nr. 17 und Nr. 
18. Im Bereich der Masten Nr. 20 – 21 tangiert die Trasse östlich den Ortsteil Pulheim – Geyen. 
Hier wird auch eine Reitanlage und der Pulheimer Bach überspannt. Im weiteren Verlauf wird 
die Landesstraße L183 zwischen Mast Nr. 21 und Nr. 22 und ein Industriegleis der Amprion 
GmbH zwischen Mast Nr. 24 und Nr. 25 gequert. Auf dem bestehenden Mast Nr. 28 vor der 
UA Brauweiler werden Erdseilhörner zur Anpassung der Phasenlage montiert, wodurch dieser 
Mast um 9 m erhöht wird. 
Der Gleichstromkreis wird auf der nördlichen Seite in die UA Brauweiler über das Portal 004 
eingeleitet und verlässt die Anlage auf der südlichen Seite über das Portal 006. 
Nach der UA Brauweiler verläuft die Trasse von Mast Nr. 29 bis Nr. 48 (Pkt. Frechen) auf einer 
Länge von ca. 6,4 km in südlicher Richtung überwiegend auf landwirtschaftlich genutzten Flä-
chen in den Gemeindegebieten der Städte Pulheim und Frechen, beide im Rhein -Erft-Kreis 
gelegen, und dem Stadtgebiet von Köln im Landkreis Kreisfreie Stadt Köln. In diesem Ab-
schnitt besteht eine enge Parallelführung mit den Leitungen 380-kV-Höchstspannungsfreilei-
ung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4511 und 380-kV-Höchstspannungsfreileiung Brauweiler – 
Knapsach, Bl.4189. Südlich der UA Brauweiler wird zwischen den Masten Nr. 29 und Nr. 32 
ein Gewerbegebiet östlich von Brauweiler gequert. Hier wird auch das Oberflächengewässer 
Brauweiler Ronne zwischen Mast Nr. 31 und Nr. 32 überspannt. In einem Teilabschnitt von  
Mast Nr. 32 bis Nr. 87 werden zwei 110-kV-Stromkreise auf dem bestehenden Mastgestänge 
der Bl. 4215 mitgeführt. Im Querungsbereich des Kölner Randkanals bei Mast Nr. 37 wird ein 
Landschafts- und Gartenbaubetrieb überspannt. Von Mast Nr. 35 bis Nr. 42 verläuft die Trasse 
im Landkreis der Stadt Köln und tangiert im Bereich der Masten Nr. 36 – 41 die westlich gele-
genen Ortsteile Lövenich und Weiden der Stadt Köln. Hier wird auch der Friedhof Köln-Weiden 
gequert. Die Landesstraßen L213, L361 und L277 werden bei den Masten Nr. 34,  Nr. 39 bzw. 
Nr. 47 überspannt und die Bahnlinie Köln - Aachen der DB Netz AG bei Mast Nr. 38 sowie die 
Autobahn BAB A4 bei Mast Nr. 42 gequert. Ein weiteres Gewerbegebiet liegt östlich von Fre-
chen zwischen Mast Nr. 42 und Nr. 48.  
Vom Pkt. Frechen (Mast Nr. 48) verläuft die Trasse gebündelt mit der Bl. 4511 in südöstlicher 
Richtung auf einer Länge von ca. 1 1,2 km bis zum Pkt. Brühl bei Mast Nr. 84 , im nördlichen 
und südlichen Bereich dieses Teilabschnittes über meist landwirtschaftlich genutzte Flächen. 
Zwischen Mast Nr. 53 und Nr. 54 wird die Gemeindegrenze der Städte Frechen und Hürth, 
beide im Rhein -Erft-Kreis, überschritten. Die Bundesstraße B264 , die Eisenbahnlinie Köln-
Niehl Hafen – Benzelrath der Häfen und Güterverkehr Köln AG  sowie der Frechener Bach

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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
werden direkt südlich vom Pkt. Frechen, die Autobahn BAB A1 südlich von Mast Nr. 51 und 
im weiteren Verlauf die Landesstraße L92 bei Mast Nr. 57 gequert. Zwischen Mast Nr. 53 und 
Nr. 54 wird der Gleueler Bach überspannt. Im Bereich von Mast Nr. 55 verläuft die Trasse an 
einem landwirtschaftlichen Betrieb und der Kläranlage von Hürth vorbei. In diesem Bereich 
tangiert die Trasse auch den westlich gelegenen Ortsteil Stotzheim.  Dabei wird auch eine 
Gärtnerei und der Südliche Randkanal überspannt. Zwischen Mast Nr. 60 und Nr. 61 führt die 
Trasse westlich an der Mittagsmühle vorbei und quert die Kreisstraße K2. Etwas weiter südlich 
von Mast Nr. 61 bis Nr. 65 verläuft die Leitung im Trassenband zwischen den Ortsteilen Efferen 
und Hermülheim der Stadt Hürth. In diesem Bereich wird auch der Duffesbach zwischen Mast 
Nr. 62 und Nr. 63 überspannt. Im weiteren Verlauf zwischen der Bundesstraße B265 und der 
Bahnlinie Köln Süd - Hürth-Kalscheuren der DB Netz AG wird ein Industrie- und Gewerbege-
biet gequert. Südlich von Hürth bei Mast Nr. 68 wechselt die Trasse auf das Kölner Stadtge-
biet, auf dem sich jenseits der Bahnlinie ein weiteres Gewerbegebiet und eine Deponie nord-
östlich des Abspannmastes Nr. 71 anschließt. Hier knickt die Trasse in südlicher Richtung ab, 
tangiert ein südwestlich gelegenes Industriegelände und quert die Landesstraße L92 sowie  
ein kleines Waldgebiet in einer Schneise bevor die Trasse weiter über landwirtschaftliche Flä-
chen führt. Bei Mast Nr. 73 führt die Trasse an einem östlich gelegenen landwirtschaftliche n 
Betrieb vorbei und quert die Bundesstraße B51 bei Mast Nr. 75. Beim Abspannmast Nr. 77 
schwenkt die Trasse nach Süden und tangiert den westlich liegenden Ortsteil Meschenich 
zwischen Mast Nr. 78 und Nr. 83 . In diesem Bereich wird auch eine Kleingartenanlage über-
spannt, östlich davon liegen die Kiesgruben von Meschenich. Kurz vor dem Pkt. Brühl wird 
noch die Landesstraße L150 gequert.    
Vom Pkt. Brühl (Mast Nr. 84) verläuft die Leitung zunächst gebündelt mit der Bl. 4511 in süd-
westlicher Richtung bis zum Pkt. Brühl Ost (Abspannmast Nr. 87) und führt dann von dort auf 
vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen in südöstlicher Richtung im Trassenband mit 
den Leitungen 380-kV-Höchstspannungsfreileiung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4511, 220-kV-
Höchstspannungsfreileiung Goldenbergwerk – Siegburg, Bl. 2370, und 380-kV-Höchstspan-
nungsfreileiung Kierdorf – Sechtem, Bl. 4101, bis zur UA Sechtem. Die Gesamtlänge vom Pkt. 
Brühl bis zur UA Sechtem beträgt ca. 6,6 km. Südlich vom Pkt. Brühl wechselt die Trasse vom 
Stadtgebiet Köln in das Gemeindegebiet der Stadt Brühl im Rhein -Erft-Kreis und dann zwi-
schen Mast Nr. 88 und Nr. 89 innerhalb des Landkreises in das Gemeindegebiet der Stadt 
Wesseling. Zwischen Mast Nr. 85 und Nr. 87 wird ein Kiesabbaugebiet und ein kleines Wald-
gebiet gequert. Südlich vom Abspannmast Nr. 87 wird eine Güterbahnlinie der Häfen und Gü-
terverkehr Köln GmbH gekreuzt. Im weiteren Verlauf liegt die Trasse zwischen der Autobahn 
BAB A553 und einem östlich gelegenen Industriegebiet, kreuzt bei Mast Nr. 90 die Landes-
straße L184 und dem Palmersdorfer Bach und führt an den Ausläufern des östlich gelegenen 
Berzdorf vorbei. Im Abspannabschnitt zwischen den Masten Nr. 91 und Nr. 97 werden mehrere 
stillgelegte und aktive Kiesgruben tangiert oder randlich überspannt. An Mast Nr. 96 findet eine 
Masterhöhung um 6 m, an den Masten Nr. 9 5 und 99 eine Erhöhung um jeweils 3 m statt. 
Aufgrund der Masterhöhungen findet in den betreffenden Abspannabschnitten vom Mast Nr. 
91 bis Nr. 97 und von Mast Nr. 97 bis Nr. 103 eine Seilregulage statt. Vor der UA Sechtem 
verläuft das Trassenband auf landwirtschaftlichen Flächen zwischen dem westlich gelegenen 
Gewerbegebiet von Sechtem und dem östlich liegendem Ortsteil Keldenich. In diesem Bereich 
wird auch zwischen Mast Nr. 100 und 101 der Dickopsbach überspannt. Bei Mast Nr. 103 
wechselt die Trasse auf das Gemeindegebiet der Stadt Bornheim im Rhein -Sieg-Kreis. Über 
den letzten Mast des Teilabschnittes, Mast 104 und das Portal 014 der UA Sechtem, wird der 
Gleichstromkreis in die Anlage eingeführt. 
An allen Masten zwischen der UA Rommerskirchen und der UA Sechtem (Mast Nr. 2 bis Mast 
Nr. 104) sind die bestehenden Isolatoren nach dem Stand der Technik bereits gleichermaßen

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dreh- und gleichstromfähig, sodass diese dort nicht getauscht werden müssen und nur Feld-
steuereinheiten montiert werden. Die Breite des Leitungsschutzstreifens bleibt dabei auf der 
gesamten Länge unverändert.     
Tabelle 5: Maststandorte je Gemeinden im geplanten Trassenverlauf des Vorhabens im 
Teilabschnitt „Rommerskirchen – Sechtem“ 
Gemeinde   Bl. 4215 (Mast Nr.) 
Stadt Bergheim   2, 8,  
Stadt Pulheim   3 - 7, 9 - 35,  
Stadt Frechen   42 – 53,  
Stadt Hürth   54 - 68 
Stadt Brühl   87 - 88 
Stadt Wesseling   89 - 102 
Stadt Köln   36 - 41, 69 - 86 
Stadt Bornheim   103 - 104 
   
Die räumliche Lage der Trasse ist im Register 2 (Übersichtspläne) dargestellt. Der parzellen-
scharfe Verlauf kann dem Register 6.1 (Lagepläne) und dem Register 7.1 (Rechtserwerbsver-
zeichnis) entnommen werden. In den Lageplänen sind der Trassenverlauf, die Maststandorte, 
Schutzstreifenbreiten, Baustelleneinrichtungen und Zuwegungen dargestellt.  Im Rechtser-
werbsverzeichnis sind die Grundstücksbetroffenheiten aufgeführt (vgl. Kapitel 9.4). Weitere 
Angaben bezüglich der Masten sind im Register 3.1 (Masttypen) und Register 4.1 (Masttabel-
len mit Masthöhen) enthalten. 
4.2.2 Teilabschnitt „Sechtem – Landesgrenze NRW / RLP“ 
Zwischen der UA Sechtem und der Landesgrenze NRW/RLP (Länge ca. 29,1 km) ist geplant, 
die bestehende 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 4197, 
bzw. einen auf dieser aufliegenden Drehstromkreis zukünftig als ±380-kV-Gleichstromkreis zu 
nutzen und die dafür notwendigen technischen Anpassungen vorzunehmen. 
Durch das Fortschreiten und Detaillieren der technischen Planung ergeben sich auch in die-
sem Teilabschnitt Abweichungen zu den Angaben im § 19 Antrag. Auf die Fundamentverstär-
kungen an den zu erhöhenden und umzubauenden Masten kann nach neuem Planungsstand 
verzichtet werden. 
Der Trassenverlauf stellt sich folgendermaßen dar: 
Im Teilabschnitt „Sechtem – Landesgrenze NRW/RLP“ ist der Trassenverlauf in Richtung Sü-
den identisch mit der bestehenden Trasse der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wei-
ßenthurm – Sechtem, Bl. 4197, wie sie von 2010 bis 2013 als Freileitung für den Transport 
von Drehstrom errichtet wurde. Sie verläuft zwischen der UA Sechtem und Weißenthurm in-
nerhalb des vorhandenen Trassenbandes, in dem bis zu drei parallel verlaufende Freileitungen 
geführt werden (ab Landesgrenze NRW/ RLP auch  Gegenstand der § 21 Unt erlagen nach 
NABEG des Abschnittes „Landesgrenze NRW/RLP – Pkt. Koblenz“). 
Der verbaute Masttyp D36 (vgl. Kap. 5.3.2) ermöglicht die Führung von insgesamt zwei 380-
kV-Stromkreisen und einem Erdseil. Zusätzlich werden auf den Masttypen AD36, AD36_1, 
AD37 und AD47 noch bis zu zwei 110-kV-Stromkreise geführt. Ein Stromkreis besteht jeweils 
aus drei Phasen, bei 380 kV als Viererbündel. Die 380-kV-Stromkreise sind auf d en oberen 
beiden Traversenebenen, die 110-kV-Stromkreise auf der darunterliegenden Traversenebene 
verteilt.

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Der geplante Gleichstromkreis, bestehend aus Pluspol, Minuspol und Rückleiter, soll zwischen 
der UA Sechtem und der Landesgrenze NRW/RLP auf der westlich gelegenen Mastseite an 
der oberen und zweiten Traverse geführt werden (vgl. Kapitel 5.5.1, „Gleichstrom ±380-kV 
(o,+,-)“ in Abbildung 30 und Abbildung 31). Hierfür werden auf  der südlichen Seite der UA 
Sechtem Seilarbeiten (Phasenänderung) durchgeführt. Diese Anordnung ermöglicht den ge-
planten durchgehenden Verlauf des Gleichstromkreises sowie de s weiterhin auf der Leitung 
verbleibenden Drehstromkreises, zwischen Sechtem – Landesgrenze NRW/RLP verlaufend, 
bei Reduzierung der Stromkreiskreuzungen und betrieblichen Abhängigkeiten während War-
tungs- und Instandhaltungsmaßnahmen am Mast und im Leitungsverlauf untereinander. 
Zur Realisierung des geplanten Vorhabens wird die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung 
Weißenthurm - Sechtem, Bl. 4197 zwischen der UA Sechtem (Mast 189 der Bl. 4197) und der 
Landesgrenze NRW/RLP (Mast 99 der Bl. 4197) wie folgt geändert: 
Auf der südlichen Seite der UA Sechtem verlässt der Gleichstromkreis die Anlage über das 
Portal 007 und den Mast 189 der Bestandsleitung Bl. 4197.  Bis zum bestehenden Mast Nr. 
169 (Pkt. Alfter) verläuft die Trasse der 110 -/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißen-
thurm - Sechtem, Bl. 4197, ca. 6,4 km in südöstlicher Richtung auf vorwiegend landwirtschaft-
lich genutzten Flächen im Stadtgebiet der Stadt Bornheim und der Gemeinde Alfter, beide im 
Rhein-Sieg-Kreis. In diesem Abschnitt besteht eine enge Parallelführung mit den Leitungen  
380-kV-Höchstspannungsfreileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4511, und 220-/380-kV-Hös-
chstspannungsfreileitung Sechtem - Alfter, Bl. 4115. Die Landesstraße L192 wird zwischen 
Mast Nr. 184 und Nr. 183 gequert. In diesem Bereich befinden sich auch mehrere Flächen mit 
Gewächshäusern und der Roisdorf-Bornheimer Bach, der bei Mast Nr. 182 überspannt wird . 
Die Trasse verläuft dann parallel zur Landesstraße L281 und kreuzt diese bei Mast Nr. 176. In 
diesem Abschnitt werden eine östlich liegende Waldfläche und mehrere Gärtnereibetriebe tan-
giert. Vor dem Pkt. Alfter zwischen den Masten Nr. 175 und Nr. 171 wird westlich der Trasse 
der Stadtteil Roisdorf der Stadt Bornheim tangiert und das sich nach Osten ersteckende Ge-
werbegebiet gequert. Bei Mast Nr. 173 wird die Landesstraße L118 gequert und im weiteren 
Verlauf bei Mast Nr. 171 das Gemeindegebiet von Alfter erreicht. In diesem Teilabschnitt findet 
an den Masten Nr. 184, 181 und 180 eine Masterhöhung jeweils um 5 m, an de m Mast Nr. 
183 und 176 eine Erhöhung um 2,5 m statt. Aufgrund der Masterhöhungen findet in den be-
treffenden Abspannabschnitten vom Mast Nr. 188 bis Nr. 178 und von Mast Nr. 178 bis Nr. 
170 eine Seilregulage statt.  
Die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm - Sechtem, Bl. 4197, wird an der 
UA Alfter vorbeigeführt und verläuft bis zum Pkt. Meckenheim auf 15,4 km Länge überwiegend 
über landwirtschaftlich genutzte Flächen in den Verwaltungsgebieten der Gemeinde Alfter so-
wie der Städte Rheinbach und Meckenheim im Rhein-Sieg-Kreis und im Stadtgebiet der Stadt 
Bonn. In diesem Abschnitt besteht eine enge Parallelführung mit der 380-kV-Höchstspan-
nungsfreileitung Brauweiler – Koblenz, Bl. 4511. In einem Teilabschnitt von Mast Nr. 168 bis 
zur Abschnittsgrenze (Mast Nr. 99)  werden zwei 110-kV-Stromkreise auf dem bestehenden 
Mastgestänge der Bl. 4197 mitgeführt. Südlich der UA Alfter wird zwischen Mast Nr. 168 und 
Nr. 167 die Bahnlinie Roisdorf – Bonn der DB Netz AG und im weiteren Verlauf zwischen Mast 
Nr. 165 und Nr. 164 die Bahnlinie Alfter – Bonn-Dransdorf der Häfen und Güterverkehr Köln 
AG gekreuzt. Dazwischen bei Mast Nr. 166 quert die Trasse die Landesstraße L183. Kurz vor 
der Kreisgrenze zum Stadtgebiet von Bonn bei Mast Nr. 163 wird ein kleines östlich des Tras-
senbandes gelegenes Waldgebiet tangiert. Zwischen Mast Nr. 161 und Nr. 160 wechselt die 
Tasse wieder in das Gemeindegebiet Alfter zurück. Am Ortsrand von Alfter knickt die Trasse 
am Abspannmast Nr. 159 in südwestliche Richtung ab, quert die Landesstraße L113 und über-
spannt im weiteren Verlauf ein Gewerbegebiet von Alfter. Dabei werden die Ortsteile Impe-
koven und Nett ekoven der Gemeinde Alfter tangiert. Zwischen den Masten Nr. 154 und Nr.

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153 werden die Oberflächengewässer Asbach und Markeskaulenbach überspannt. Am Ab-
spannmast Nr. 152 knickt die Trasse auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in südliche Rich-
tung ab und quert zwei weitere Bäche, den Katzenlochbach und den Kesselsgraben zwischen 
den Masten Nr. 152 und Nr. 150. In diesem Bereich führt die Trasse am östlich gelegenen 
Ramelshoven vorbei und überquert die Bundesstraße B56 zwischen den Masten Nr. 150 und 
149. Am Pkt. Witterschlick (Mast Nr. 147), westlich der Ortschaft Witterschlick gelegen, wird 
die Trasse östlich vorbeigeführt . Südlich davon wird eine östlich gelegene, ehemalige Ton-
grube und ein westlich der Trasse gelegenes Gebiet für Quarzabbau tangiert, bevor zwischen 
den Masten Nr. 142 und Nr. 139 ein Waldgebiet in vorhandener Waldschneise gequert wird. 
Hier wird auch der H ardtbach bei Mast Nr . 141 überspannt. Mit Eintritt in die Waldschneise 
wechselt die Trasse für ein kurzes Stück in das Stadtgebiet von Rheinbach  und kreuzt dort 
auch die Landesstraße L113 bei Mast Nr. 138.  Ab Mast Nr. 137 wechselt die Trasse in das 
Gemeindegebiet von Meckenheim und verläuft vom Mast Nr. 135 bis Mast Nr. 132 östlich des 
Ortsteils Lüftelberg. Westlich liegt ein Gewerbegebiet vom Meckenheim. Im weiteren Verlauf 
werden der Mühlenbach und der Swistbach zwischen Mast Nr. 132 und Nr. 130 gequert. Im 
Bereich des Swistbaches verläuft die Trasse für einen kurzen Abschnitt zwischen Mast Nr. 131 
bis Nr. 129 auf dem Gemeindegebiet von Rheinbach und wechselt dann zurück ins Gemein-
degebiet von Meckenheim. Im Bereich von Mast Nr. 127 wird die Landesstraße L163 und der 
Morsbach gequert. Weiter südlich bei Mast Nr. 125 erreicht die Trasse die westlichen Ausläu-
fer der Stadt Meckenheim. Hier wird auch die Bahnlinie Meckenheim – Rheinbach der DB Netz 
AG und die Landesstraße L158 gequert. Im weiteren Verlauf wird am westlichen Rand von 
Meckenheim bei Mast Nr. 122 der Pkt. Meckenheim erreicht. Hier sind zwischen Mast Nr. 122 
und Nr. 122A technische Anpassungen ( Seilarbeiten) an dem bestehenden Drehstromkreis 
erforderlich. 
Die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm - Sechtem, Bl. 4197, wird an der 
UA Meckenheim vorbeigeführt. Ab dem Pkt. Meckenheim bis zum Abschnittsende, dem Mast 
99 bei der Landesgrenze NRW/RLP verläuft die Trasse der 110 -/380-kV-Höchstspannungs-
freileitung Weißenthurm - Sechtem, Bl. 4197, ca. 7,3 km in südöstlicher Richtung auf vorwie-
gend landwirtschaftlich genutzten Flächen in den Gemeindegebieten der Stadt Meckenheim 
und der Gemeinde Wachtberg im Rhein -Sieg-Kreis. Kurze Abschnitte verlaufen auch auf 
rheinland-pfälzischer Seite in der Gemeinde Grafschaft im Kreis Ahrweiler. Ab Pkt. Mecken-
heim bis Pkt. Fritzdorf besteht eine enge Parallelführung mit de n Leitungen 380-kV-Höchst-
spannungsfreileitung Brauweiler - Koblenz, Bl. 4511, und 110-kV-Freileitung Meckenheim – 
Altenahr, Bl. 0793, ab dort bis zum Abschnittsende ist nur noch die Leitung Bl. 4511 parallel-
geführt. Das Trassenband tangiert ab dem Pkt. Meckenheim zwischen Mast Nr. 122 und Nr. 
116 den westlichen Ortsrand von Meckenheim, kreuzt die beiden Landesstraßen L261 bei 
Mast Nr. 119 und L163 bei Mast Nr. 118 sowie im weiteren Verlauf die Autobahn BAB  A565 
zwischen Mast Nr. 114 und Nr. 113. Zwischen Meckenheim und der Autobahn BAB  A565 
werden die drei Oberflächengewässer Ersdorfer Bach, Ruhrwiesengraben und Altendorfer 
Bach gequert. Östlich von Mast Nr. 113 liegt der Reitstall und Restaurant Burg Münchhausen. 
Die Masten Nr. 113 bis Nr. 111 liegen auf dem Gemeindegebiet von Wachtberg. Im weiteren 
Verlauf bis zur Abschnittsgrenze wechselt die Trasse mehrfach zwischen den Bundesländern 
Nordrhein-Westfalen und Rheinland -Pfalz. Zwischen Mast Nr. 111 und Nr. 109 werden die 
weiteren drei Oberflächengewässer Essigbach, Spießgraben und Swistbach gequert. Im wei-
teren Verlauf führt die Trasse am südwestlich gelegenen Eckendorf in der Gemeinde Graf-
schaft und am östlich vom Pkt. Fritzdorf gelegenen Fritzdorf in der Gemeinde Wachtberg vor-
bei. Südlich der Trasse am Abschnittsende befindet sich ein Gewerbegebiet an der Autobahn 
BAB A61. 
An allen Masten zwischen der UA Sechtem und dem Abschnittsende an der Landesgrenze 
NRW/RLP (Mast Nr. 189 bis Nr. 99) findet ein Austausch der Isolatoren des geplanten Gleich-
stromkreises (westliche Mastseite an der oberen  und zweiten Traverse) statt. An allen neu

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installierten Isolatoren werden zusätzlich Feldsteuereinheiten montiert. Die Breite des Lei-
tungsschutzstreifens bleibt dabei auf der gesamten Länge unverändert.   
Tabelle 6: Maststandorte je Gemeinden im geplanten Trassenverlauf des Vorhabens im 
Teilabschnitt „Sechtem – Landesgrenze NRW/RLP“ 
Gemeinde Bl. 4197 (Mast Nr.) 
Stadt Bornheim 189 - 172 
Gemeinde Alfter 171 – 163, 159 - 142 
Stadt Rheinbach 141 – 138, 130 
Stadt Meckenheim 137 – 131, 129 - 114 
Gemeinde Wachtberg 113 – 111, 106 – 103, 101 
Stadt Bonn 162 - 160 
Gemeinde Grafschaft 110 – 107, 102, 100, 99 
Die räumliche Lage der Trasse ist im Register 2 (Übersichtspläne) dargestellt. Der parzellen-
scharfe Verlauf kann dem Register 6.2 (Lagepläne) und dem Register 7.2 (Rechtserwerbsver-
zeichnis) entnommen werden. In den Lageplänen sind der Trassenverlauf, die Maststandorte, 
Schutzstreifenbreiten, Baustelleneinrichtungen und Zuwegungen dargestellt. Im Rechtser-
werbsverzeichnis sind die Grundstücksbetroffenheiten aufgeführ t (vgl. Kapitel 9.4). Weitere 
Angaben bezüglich der Masten sind im Register 3.1 (Masttypen) und Register 4.2 (Masttabel-
len mit Masthöhen) enthalten.

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5 Angaben zum Bau und Betrieb des Vorhabens 
5.1 Technische Regelwerke 
Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die tech-
nische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die 
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG 
wird die Einhaltung der allgemeinen Regeln der Technik vermutet, wenn die technischen Re-
geln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) eingehalten 
worden sind.  
Für die Errichtung der geplanten Höchstspannungsfreileitungen sind die Europa -Normen 
EN 50341-1 [14] und EN 50341-2-4 [15] maßgebend. Die vorgenannten Europa-Normen sind 
zugleich DIN VDE -Bestimmungen. Sie sind nach Durchführung des vom VDE -Vorstand be-
schlossenen Genehmigungsverfahrens unter der Nummer DIN VDE 0210: Freileitungen über 
AC 45 kV, Teil 1, Teil 2 und Teil 3 in das VDE-Vorschriftenwerk aufgenommen und der Fachöf-
fentlichkeit bekannt gegeben worden. Teil 3 der DIN VDE 0210 enthält zusätzlich zu den o.g. 
Europa-Normen nationale normative Festsetzungen für Deutschland. 
Für den Betrieb der geplanten Höchstspannungsfreileitungen sind die Europa -Normen 
EN  50110-1 [16] und EN 50110-2 [17] relevant. Sie sind unter der Nummer DIN VDE 0105: 
Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 1, Teil 2 und Teil 100 [18] Bestandteil des veröffentlich-
ten VDE-Vorschriftenwerks. Teil 100 der DIN VDE 0105 enthält zusätzlich zu den o.g. Europa-
Normen nationale normative Festsetzungen für Deutschland. 
Innerhalb der DIN VDE-Vorschriften 0210 und 0105 sind die weiteren einzuhaltenden techni-
schen Vorschriften und Normen aufgeführt, die darüber hinaus für den Bau und Betrieb von 
Höchstspannungsfreileitungen Relevanz besitzen, wie z.B. Unfallverhütungsvorschriften oder 
Regelwerke für die Bemessung von Gründungselementen. 
Für den Betrieb unter Gleichstrom finden DIN EN 60071-1 [19], DIN EN 60071-2 [20] und DIN 
VDE V 0210-9 [21] Berücksichtigung.

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5.2 Netzplanerisches Konzept 
5.2.1 Gleichstrombetrieb 
Für die optimale Nutzung bestehender Infrastruktur der Vorhabenträgerin soll das Vorhaben, 
der geplante Gleichstromkreis, möglichst auf vorhandenen Leitungen realisiert werden. Im vor-
liegenden Abschnitt ist das auf nahezu gesamter Länge möglich. Lediglich im Bereich der UA 
Rommerskirchen ist im gegenständlichen Abschnitt die  Errichtung eines neuen Spannfeldes 
zwischen Mast Nr. 29B der Bl. 4207 und Mast Nr. 2 der Bl. 4215 erforderlich.   
In diesem Bereich wird der geplante Gleichstromkreis vom Mast Nr. 29 der Bl. 4207 über die 
neu zu errichtenden Masten Nr. 29A und 29B des nördlich angrenzenden Abschnittes „Oster-
ath – Rommerskirchen“ herangeführt.  
Ab dem Mast Nr. 2 der Bl. 4215 wird der geplante Gleichstromkreis über die Freileitung 
Bl. 4215 bis Brauweiler geführt. In der UA Brauweiler verläuft der Stromkreis über die 380-kV-
Anlage und wird von dort aus weiter über die südlich von Brauweiler weiterverlaufende 
Bl. 4215 bis zur UA Sechtem geführt. In der UA Sechtem verläuft der Stromkreis ebenfalls 
über die 380-kV-Anlage und wird von dort aus weiter über die südlich von Sechtem weiterver-
laufende Bl. 4197 zum Abschnittsende Mast Nr. 99 der Bl. 4197 an der Landesgrenze NRW / 
RLP geführt. Dort beginnt d er südlich angrenzende Abschnitt „Landesgrenze NRW / RLP – 
Pkt. Koblenz“. 
Mit diesem Konzept wird das Planungsziel zur Realisierung des geplanten Vorhabens in dem 
betroffenen Abschnitt auf vorhandenen Leitungen bestmöglich erreicht. 
5.2.2 Sonstige Nebenanlagen 
Nebenanlagen im Sinn von § 18 Abs. 2 NABEG sind nicht Gegenstand des vorliegenden An-
trages im Abschnitt „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP“. 
Im gegenständlichen Abschnitt befinden sich jedoch die bestehenden UA Rommerskirchen, 
UA Brauweiler und UA Sechtem. Der geplante Gleichstromkreis wird durch diese Umspann-
anlagen wie folgt hindurch bzw. daran vorbeigeführt:  
• Der Abschnitt beginnt an der UA Rommerskirchen. Hier wird der Gleichstromkreis 
an der Anlage über die zwei Neubaumasten Nr. 29A und 29B (Bestandsteil des 
nördlich angrenzenden Abschnitts „Osterath – Rommerskirchen“) vorbeigeführt.  
• Bei der UA Brauweiler wird der Gleichstromkreis, anders als an der UA Rommers-
kirchen, über den Mast Nr. 28 der Bestandsleitung Bl. 4215 und das Portal 004 in 
die Anlage eingeführt. Über das Portal 006 und den Mast Nr. 29 der Bestandsleitung 
Bl. 4215 führt der Stromkreis in Richtung Süden aus der Umspannanlage heraus.  
• Die UA Sechtem wird ebenso mit dem Gleichstromkreis durchquert. Da hier die 
Bauleitnummern der bestehenden Leitungen wechseln, stellt diese Umspannanlage 
eine Teilabschnittsgrenze dar (vgl. Kap. 4.2). Hier führt der Gleichstromkreis über 
den Mast Nr. 104 der Bestandsleitung Bl. 4215 und das Portal 014 in die Anlage 
hinein. Auf der südlichen Seite verlässt der Gleichstromkreis die Anlage über das 
Portal 007 und den Mast Nr. 189 der Bestandsleitung Bl. 4197. 
Daneben befinden sich keine weiteren 380-kV-Umspannanlagen im antragsgegenständli-
chen Abschnitt „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP“.

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5.2.3 Temporärer Drehstrombetrieb 
Im Falle des ersatzweisen temporären Drehstrombetriebes (vgl. Kapitel 5.5.1) des originär ge-
planten Gleichstromkreises erfolgt dieser zwischen den Umspannanlagen Osterath, Weißen-
thurm, Bürstadt und Philippsburg. 
Der temporäre Drehstrombetrieb ist einerseits in der Bauzeit der Gleichstromverbindung ab-
schnittsweise zur Gewährleistung der Systemsicherheit im Übertragungsnetz und folglich Ver-
sorgungssicherheit im Bedarfsfall geplant. Andererseits dient er ab der Inbetriebnahme der 
Gleichstromverbindung als Rückfallebene für den Fall eines Ausfalls des Gleichstromübertra-
gungssystems. 
Im vorliegenden Abschnitt befindet sich keine der oben genannten Umspannanlagen. Dement-
sprechend sind hier für den Fall des temporären Drehstrombetriebes keine Maßnahmen an 
den Masten bzw. der Beseilung erforderlich.

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5.2.4 Netzskizzen 
 
Abbildung 13: Netzskizze Ist-Zustand (Quelle: Amprion GmbH)

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Abbildung 14: Netzskizze Plan-Zustand (Gleichstrombetrieb) (Quelle: Amprion GmbH)

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Abbildung 15: Netzskizze Plan -Zustand (temporärer Drehstrombetrieb)  (Quelle: 
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5.3 Technische Elemente 
Die wesentlichen technischen Elemente der geplanten Freileitungsanlage, das sind die Mast-
fundamente, die Masten, die Isolatoren und die Beseilung, werden nachfolgend beschrieben. 
Gleiches gilt für die erforderlichen Provisorien. 
5.3.1 Mastgründungen und Fundamente 
Unter Heranziehung der örtlichen Bodenkenngrößen, der Bodenart, der Form der Masten so-
wie der Größe und Art der Belastung wurde von einem zertifizierten Statikbüro die Dimensio-
nierung der bestehenden Mastfundamente der Bl. 4215 und Bl.4197 überprüft. Die Gründun-
gen der Masten, insbesondere der zu erhöhenden Masten, wurden dahingehend geprüft, dass 
die bei allen zu berücksichtigenden Lastfällen auftretenden Bauwerkslasten mit ausreichender 
Sicherheit in den vorhandenen Baugrund eingeleitet werden und außerde m keine unzulässi-
gen Bewegungen der Gründungskörper auftreten können. 
Bei der Auswahl einer Gründungsart muss von ihrer Grenztragfähigkeit ausgegangen werden. 
Die Grenztragfähigkeit, das heißt die Last, bei deren Überschreitung die Gründung ihre Funk-
tion nicht mehr wahrnehmen kann oder versagt, ist eine spezifische Eigenscha ft jeder Grün-
dungsart. Methoden zur Ermittlung von Grenztragfähigkeiten sind zum einen die geotechni-
sche und zum anderen die bautechnische Bemessung.  
Für die geotechnische Bemessung gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins-
besondere die unter Kapitel 5.1 aufgeführten Europa-Normen bzw. DIN VDE -Normen. Auch 
Erfahrungen aus Versuchen und im Zusammenhang mit ausgeführten Anlagen können in die 
geotechnische Bemessung einfließen.  Die Berücksichtigung vorliegender Erdbebenzonen 
(hier Erdbebenzone 2 bis Sechtem, südlich davon Erdbebenzone 1 ) findet über die techni-
schen Regelwerke ebenfalls Eingang in die Überprüfung. 
Die bautechnische Bemessung bezieht sich auf die innere Tragfähigkeit des Gründungskör-
pers. Die Beanspruchung der Gründung wird aus den Bemessungswerten der Mastberech-
nung ermittelt. Bei Betongründungen erfolgt die Bemessung, Ermittlung der Schnittgrößen und 
die Ausführung nach DIN V ENV 1992-3 [22].  
Die Betongüte muss mindestens der Klasse C 20/25 entsprechen. Die Bemessung von Grün-
dungselementen aus Stahl richtet sich nach DIN V ENV 1993-1 [23]. 
Im vorliegenden Abschnitt „Rommerskirchen - Landesgrenze NRW/RLP“ hat die Überprüfung 
ergeben, dass im Rahmen des Vorhabens keine Fundamentverstärkungen erforderlich wer-
den. Dies gilt auch für die in diesem Abschnitt zu erhöhenden bzw. umzubauenden Masten 
der Bl. 4215 und Bl. 4197. Die Mastaustrittsmaße bleiben somit unverändert. Ein Eingriff in die 
Mastgründungen ist nicht erforderlich.  
5.3.2 Masten 
Die Masten einer Freileitung dienen als Stützpunkte für die Leiterseilaufhängung. Sie bestehen 
aus dem Mastschaft, der Erdseilstütze oder dem Erdseilhorn, den Querträgern (Traversen) 
und dem Fundament. An den Traversen werden die Isolatorketten und daran die Leiters eile 
befestigt. Auf der Erdseilstütze liegt das sogenannte Erdseil auf. Dieses Seil ist für den Blitz -
schutz der Freileitung notwendig. Das im Falle von Erdseilhörnern ebenfalls aufliegende LWL-
Luftkabel dient neben dem weiteren Blitzschutz der Freileitung zusätzlich betrieblicher Nach-
richtenübermittlung und Netzsteuerung. 
Im Rahmen des antragsgegenständlichen Vorhabens finden keine Mastneubauten oder Mas-
tersatzneubauten statt. Für den Bau und Betrieb der geplanten Gleichstromverbindung werden 
bestehende Stahlgittermasten aus verzinkten Normprofilen in Fachwerkbauweise verwendet.

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Die Anzahl der Stromkreise, deren Spannungsebene, die möglichen Abstände der Maste n 
untereinander sowie die Begrenzungen der Schutzstreifenbreite bestimmen die Bauform und 
die Dimensionierung der Maste n und somit auch das Erfordernis von Masterhöhungen und 
Mastanpassungen. 
Für die Änderung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, 
Bl. 4215, werden einzelne Masten der Masttypen BDD42 und DD42 erhöht oder angepasst. 
Der Masttyp BDD42 ist ein 220-/380-kV-Stahlgittermast, der so dimensioniert ist, dass er sta-
tisch und geometrisch vier 380-kV- und zwei 220-kV-Stromkreise aufnehmen kann. Er hat vier 
Traversenebenen (obere Traverse = Traverse I, zweite Traverse = Traverse II, dritte Traverse 
= Traverse III und untere Traverse = Traverse IV), im Falle eines Leitungsabzweiges auch eine 
fünfte Traverse (Traverse V). Die Traversen können auch versetzt angeordnet sein.  Die un-
terste Traverse hat dabei die größte Ausladung. Die vier 380-kV-Stromkreise sind an den Tra-
versen I bis III, die beiden 220-kV-Stromkreise an Traverse I V, abzweigend an Traverse V, 
angeordnet. Der Masttyp DD42 ist ein 380-kV-Stahlgittermast, der so dimensioniert ist, dass 
er statisch und geometrisch vier 380-kV-Stromkreise aufnehmen kann. Er hat drei Traversen-
ebenen (obere Traverse = Traverse I, mittlere Traverse = Traverse II und untere Traverse = 
Traverse III), im Falle eines Leitungsabzweiges auch zwei weitere Traversen. Traverse II hat 
dabei die größte Ausladung. Die Prinzipzeichnungen sind im Register 3.1 (Masttypen) abge-
bildet. 
Darüber hinaus können die weiteren bestehenden Masten ohne deren Neubau oder Erhöhung 
genutzt werden. Hier sind die Masttypen ADD42 und D46 verbaut. Der Masttyp ADD42 ist ein 
110-/380-kV-Stahlgittermast, der so dimensioniert ist, dass er statisch und geometrisch vier 
380-kV- und zwei 110-kV-Stromkreise aufnehmen kann. Er hat vier Traversenebenen (obere 
Traverse = Traverse I, zweite Traverse = Traverse II, dritte Traverse = Traverse III und untere 
Traverse = Traverse IV) , im Falle eines Leitungsabzweiges auch eine fünfte Traverse (Tra-
verse V). Traverse II hat dabei die größte Ausladung. Die vier 380-kV-Stromkreise sind an den 
Traversen I bis III, die beiden 110-kV-Stromkreise an Traverse IV, abzweigend an Traverse V, 
angeordnet. Der Masttyp D46 ist ein 380-kV-Stahlgittermast, der so dimensioniert ist, dass er 
statisch und geometrisch vier 380-kV-Stromkreise aufnehmen kann. Er hat drei Traversenebe-
nen (obere Traverse = Traverse I, mittlere Traverse = Traverse II und untere Traverse = Tra-
verse III) ). Traverse III hat dabei die größte Ausladung. Die Prinzipzeichnungen sind im Re-
gister 3.1 (Masttypen) abgebildet. 
Für die Änderung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenturm – Sechtem, Bl. 
4197, werden einzelne Masten des Masttyps D36 erhöht. Der Masttyp D36 ist ein 380 -kV-
Stahlgittermast, der so dimensioniert ist, dass er statisch und geometrisch zwei 380-kV-Strom-
kreise aufnehmen kann. Er hat zwei Traversenebenen (obere Traverse = Traverse I und untere 
Traverse = Traverse II). Die untere Traverse hat dabei die größte Ausladung. Die Prinzipzeich-
nungen sind im Register 3.1 (Masttypen) abgebildet. 
Darüber hinaus können die weiteren bestehenden Masten ohne deren Neubau oder Erhöhung 
genutzt werden. Hier sind die Masttypen AD36, AD36_1, AD37 und AD47 verbaut. Die Mast-
typen AD36 und AD36_1 sind 110-/380-kV-Stahlgittermasten, die so dimensioniert sind, dass 
sie statisch und geometrisch zwei 380-kV- und zwei 110-kV-Stromkreise aufnehmen können. 
Sie haben drei Traversenebenen (obere Traverse = Traverse I, mittlere Traverse = Traverse 
II und untere Traverse = Traverse I II). Traverse II hat dabei die größte Ausladung.  Die zwei 
380-kV-Stromkreise sind an den Traversen I und II, die beiden 110-kV-Stromkreise an Tra-
verse III angeordnet. Die Masttypen AD37 und AD47 sind 110-/380-kV-Stahlgittermasten, die 
so dimensioniert sind, dass sie statisch und geometrisch zwei 380-kV- und zwei 110-kV-Strom-
kreise aufnehmen können. Sie haben drei Traversenebenen (obere Traverse = Traverse I, 
mittlere Traverse = Traverse II und untere Traverse = Traverse III), im Falle eines Leitungsab-
zweiges auch eine vierte Traverse (Traverse IV). Traverse II hat dabei die größte Ausladung.

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Die zwei 380-kV-Stromkreise sind an den Traversen I und II, die beiden 110-kV-Stromkreise 
an Traverse III, abzweigend an Traverse IV, angeordnet. Die Prinzipzeichnungen sind im Re-
gister 3.1 (Masttypen) abgebildet.  
Von de n vorgenannten Masttypen werden Tragmaste n (T), Winkel-/Abspannmasten (WA) 
und/ oder Winkel-/Endmasten (WE) oder Abzweigmasten (ABZW) eingesetzt.  
Tragmasten (T) tragen die Leiterseile bei geradem Trassenverlauf. Die Leiterseile sind an lot-
recht hängenden Isolatorketten befestigt und üben auf den Mast im Normalbetrieb nur senk-
rechte und keine horizontal (seitlich oder in Leitungsrichtung) wirkenden Zugkräfte aus. Trag-
masten können daher gegenüber Winkel -/Abspannmasten (WA) und Winkel -/Endmasten 
(WE) relativ leicht ausgeführt werden. 
Bei Tragmasten gibt es Masttypen mit den Bezeichnungen T1  und T2, die sich durch unter-
schiedliche Abstände der Leiterseile im Mastkopf unterscheiden. Der Tragmast T2 erlaubt grö-
ßere Mastabstände als der T1 und wird entsprechend bei längeren Spannfeldern zu den be-
nachbarten Masten eingesetzt. 
Winkel-/Abspannmasten (WA) müssen dort eingesetzt werden, wo die geradlinige Linienfüh -
rung verlassen wird. Die Leiterseile sind über Isolatorketten, die auf Grund der anstehenden 
Seilzüge in Seilrichtung ausgerichtet sind, an den Querträgern des Mastes befestigt. Winkel-/ 
Abspannmasten nehmen die resultierenden Leiterseilzugkräfte in Richtung der Winkelhalbie-
renden in den Winkelpunkten der Leitung auf. Je mehr die Leitungsachse von der geradlinigen 
Leitungsführung abweicht, umso mehr Zugkräfte muss der Mast statisch aufnehmen können. 
Darüber hinaus sind die Längen der Traversen vom Leitungswinkel abhängig. Je kleiner der 
eingeschlossene Leitungswinkel, umso größer müssen die Abstände zwischen den Seilauf-
hängepunkten an den Traversen einerseits untereinand er und andererseits zum Mastschaft 
sein.  
Bei längerer geradliniger Linienführung wird wegen der Begrenzung der, im Werk passgenau 
gefertigten, transportablen Seillänge anstelle eines Tragmastes ein  Abspannmast als sog. 
Fluchtabspannmast errichtet. Der Einsatz von Fluchtabspannmasten begrenzt bei Instandset-
zungsmaßnahmen an den Leiterseilen oder einzelnen Tragmasten auch die betroffenen Be-
reiche. 
Ein Winkel-/Endmast (WAWE) entspricht vom Mastbild einem Winkel-/Abspannmast. Er wird 
jedoch statisch so gerechnet und verstärkt, dass er Differenzzüge aufnehmen kann, die durch 
unterschiedlich große oder einseitig fehlende Leiterseilzugkräfte der ankommenden oder ab-
gehenden Leiterseile entstehen.  
Abzweigmasten (ABZW) sind Abspannmasten und werden dort eingesetzt, wo mindestens ein 
auf einer Freileitung aufliegender Stromkreis auf eine andere Leitung oder in eine Umspann-
anlage abzweigt. Ein solcher Mast  besitzt zusätzlich zwei zum Leitungsverlauf um 90° ge-
drehte Zusatztraversen, um die querenden bzw. abzweigenden Stromkreise aufzunehmen. 
Es werden Winkelmasten für bestimmte Winkelgruppen eingesetzt. 
Tabelle 7: Winkelgruppen 
Bezeichnung Winkelgruppe Winkelbereich 
WA1  1 160° - 180° 
WA2 / WA2WE 2 140° - 180° / 140° - 180° 
WA3 3 120° - 140°  
WA4 / WA4WE 4 100° - 120° / 100° - 140° 
WA5  5 (nur 380-kV) 90° - 100°

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Die Höhe eines jeweiligen Mastes wird im Wesentlichen bestimmt durch den Masttyp, die 
Länge der Isolatorkette, den Abstand der Masten untereinander, dem temperaturabhängigen 
Durchhang der Leiterseile  und den nach DIN VDE 0210 einzuhaltenden Mindestabständen  
zwischen Leiterseilen und Gelände oder sonstigen Objekten (z.B. Straßen, Freileitungen, Bau-
werke und Bäume). Für den Betrieb unter Gleichstrom findet die Bestimmung vorgenannter 
Mindestabstände unter Berücksichtigung der DIN EN 60071-1, DIN EN 60071-2 und DIN VDE 
V 0210-9 statt. Darüber hinaus werden die Masthöhen so festgelegt, dass die Regelungen der 
26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV) [33] berücksichtigt wer-
den. 
Zur Einhaltung vorgegebener Masthöhen können je nach Masttyp und vorhandener Topogra-
phie nur begrenzte Mastabstände gewählt werden, denn die Vergrößerung von Mastabstän-
den bedingt gleichzeitig größere Leiterseildurchhänge und damit höhere Aufhängepunkthö-
hen. Die notwendigen Masthöhen nehmen dabei mit zunehmendem Mastabstand immer stär-
ker zu, da die funktionale Abhängigkeit zwischen Mastabstand und Seildurchhang näherungs-
weise einer quadratischen Funktion (Parabel) entspricht. 
Die Höhe der Masten kann bei den für die geplante Leitung eingesetzten Masttypen aus kon-
struktiven Gründen nicht beliebig, sondern nur in bestimmten Schritten verändert werden. Bei 
den eingesetzten Masttypen sind Masthöhenänderungen ausgehend vom Mastgrundtyp in 
Schritten von 2,5 m (Masttyp D36) und von 3,0 m (Masttyp DD42 und BDD42) möglich. 
Im Register 2 (Übersichtspläne) und im Register 6 (Lagepläne) sind die Standorte der beste-
henden und geplant zu erhöhenden bzw. umzubauenden Masten dargestellt. 
Im Register 3.1 (Masttypen) sind die Prinzipzeichnungen der Masttypen für Bestand und Än-
derung (Erhöhung und Umbau) zusammengestellt. 
Im Register 4 (Masttabellen  mit Masthöhen) sind die technischen Daten der Maste n für Be-
stand und Änderung (Erhöhung und Umbau) aufgelistet. 
5.3.3 Berechnungs- und Prüfverfahren für Maststatik 
Alle Bauteile eines Mastes werden so bemessen, dass sie den regelmäßig zu erwartenden 
klimatischen und meteorologischen Bedingungen standhalten. 
Die in dem statischen Nachweis  zu berücksichtigenden Lastfälle und  Lastfallkombinationen 
werden in der DIN EN 50341-2-4 [15] vorgegeben. 
DIN EN 50341-2-4  
4.12.1 DE.1.1 Allgemeines 
Für die Bemessung der Maste n und Gründungen sind die in 4. 12.2/DE.1 bei de m 
jeweiligen Lastfall aufgeführten Lasten als gleichzeitig wirkend anzunehmen. Für je-
des Bauteil ist der Lastfall auszuwählen, der die größte Beanspruchung ergibt. 
Bei Abspannmasten, die planmäßig ständigen Differenzzugkräften oder Verdre-
hungsbelastungen ausgesetzt sind, ist dies zu berücksichtigen. Bei Masten, die vor-
läufig nur teilweise belegt werden, muss dieses  bei der Berechnung berücksichtigt 
werden. 
4.12.2 DE.1 Standardlastfälle 
 Die Lastfälle berücksichtigen folgende Belastungskombinationen: 
a) Meteorologisch bedingte Belastungen 
- Windwirkung in drei Hauptrichtungen

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- Extreme Eislast gleichzeitig mit einer Windgeschwindigkeit mit hoher Auftre-
tungswahrscheinlichkeit in drei Hauptrichtungen 
- Einwirkungen für Masten mit Hochzügen 
b) Festpunktbelastung von Abspann- und Winkelabspannmasten 
c) Lasten bei Errichtung und Instandhaltung (Montagelasten) 
d) Ausnahmebelastung infolge von ungleichförmigem Eisansatz oder Eislastabwurf 
Die zur Anwendung gelangenden Berechnungsverfahren entsprechen dem Stand der Technik 
und sind allgemein anerkannt. 
Projektbezogen müssen die Leiterseilabstände zum Gelände und zu den Objekten im ruhen-
den und im durch Wind ausgeschwungenen Zustand bestimmt werden. Die Abstände der Lei-
terseile bei Straßenkreuzungen oder bei Kreuzungen von anderen Leitungen sind zu berech-
nen und wurden bei der Planung berücksichtigt. 
Im vorliegenden Abschnitt „Rommerskirchen - Landesgrenze NRW/RLP“ hat die Überprüfung 
ergeben, dass die genutzten Masten der Bl. 4215 und Bl. 4197 den regelmäßig zu erwartenden 
klimatischen und meteorologischen Bedingungen standhalten. Maststahlverstärkungen sind 
nicht erforderlich. 
5.3.4 Beseilung, Isolatoren, Blitzschutzseil 
Für die Änderung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, 
Bl. 4215, können die aufliegende Beseilung, das Blitzschutzseil (Erdseil/ Erdseil-LWL) und die 
Isolatoren weitergenutzt werden. Nur die für den Gleichstrombetrieb notwendigen Feldsteuer-
einheiten müssen nachgerüstet werden. Zusätzlich wird zur Anbindung an den nördlich an-
schließenden Abschnitt „Osterath – Rommerskirchen“ ein neues Spannfeld mit Neubeseilung 
(Beseilung für einen 380-kV-Stromkreis und Blitzschutzseil) zwischen Mast Nr. 29B (Bl. 4207) 
des nördlich angrenzenden Abschnittes und Mast Nr. 2 der Bl. 4215 errichtet. Zur Realisierung 
der Neubeseilung werden zuvor die Leiterseile eines Stromkreises in zwei Spannfeldern zwi-
schen der UA Rommerskirchen und dem Mast Nr. 2 der Bl. 4215 demontiert. 
Der umzubauende Mast Nr. 2 der Bl. 4215 vom Masttyp BDD42 kann weiterhin statisch und 
geometrisch vier 380-kV- und zwei 220-kV-Stromkreise aufnehmen. Die zu erhöhenden bzw. 
umzubauenden Masten Nr. 28, 95, 96 und 99 vom Masttyp DD42 sind statisch und geomet-
risch wie die bestehenden Masten dieser Leitung für die Belegung mit vier 380-kV-Stromkrei-
sen ausgelegt.

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Abbildung 16: Isolatorketten mit (rechts) und ohne (links)  Feldsteuereinheit (Quelle: 
Amprion GmbH) 
Für die Änderung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 
4197, können ebenso die aufliegende Beseilung und das Blitzschutzseil (Erdseil/ Erdseil-LWL) 
weiter genutzt werden. Die bestehenden Isolatoren des Gleichstromkreises sind jedoch gegen 
gleichstromfähige Isolatoren inklusive Feldsteuereinheiten (siehe Abbildung 16) auszutau-
schen. Die zu erhöhenden Masten Nr. 176, 180, 181, 183 und 184 der Bl. 4197 vom Masttyp 
D36 sind statisch und geometrisch wie die bestehenden Maste n dieser Leitung für die Bele-
gung mit zwei 380-kV-Stromkreisen ausgelegt. Die Beseilung wird im Zuge der Masterhöhun-
gen neu einreguliert. Zwischen Mast Nr. 122 und Nr. 122A sind als technische Anpassungen 
für den beantragten Gleichstromkreis Seilarbeiten an dem bestehenden Drehstromkreis erfor-
derlich. 
Jeweils ein bislang als 380-kV-Drehstromkreis genutzter Stromkreis wird als Gleichstromkreis 
umgenutzt. Ein Stromkreis besteht aus jeweils drei elektrischen Leitern (vgl. Kapitel 5.5.1), 
wobei jeder einzelne elektrische Leiter eines 380-kV-Stromkreises als Viererbündelleiter aus-
geführt ist. Ein Viererbündelleiter, kurz genannt Viererbündel, besteht aus vier einzelnen, 
durch Bündelabstandhalter miteinander verbundenen Einzelseilen. Bei den Einzelseilen des 
Viererbündels handelt es sich um Verbundleiter, deren Kern aus Stalumdrähten besteht, die 
von einem mehrlagigen Mantel aus Aluminiumdrähten umgeben sind.  Im gegenständlichen 
Abschnitt werden die bestehenden Leiterseile , Aluminium-/ Stalumseile als Viererbündel in 
einem Abstand von rd. 40 cm mit den Bezeichnungen Al/ACS 265/35 (Seildurchmesser von je 
rd. 2,3 cm) und Al/ACS 550/70 (Seildurchmesser von je rd. 3,3 cm) umgenutzt. 
Für die Neubeseilung des Spannfeldes zwischen Mast Nr. 29B (Bl. 4207) und Mast Nr. 2 (Bl. 
4215) ist die Leiterseile betreffend die Auflage von Aluminium-/ Stalumseilen als Viererbündel 
mit einem Abstand von rd. 40 cm zueinander , einem Seildurchmesser von je rd. 3,3 cm und 
der Bezeichnung Al/ACS 550/70 vorgesehen. Es handelt sich um einen Stromkreis mit je 3 
Viererbündeln. 
Jedes Leiterseilbündel ist mittels zweier Isolatorstränge an den Traversen der Maste n befes-
tigt. Jeder der beiden Isolatorstränge, an denen ein Viererbündel angehängt ist, ist geeignet, 
alleine die vollen Gewichts- und Zugbelastungen zu übernehmen. Hierdurch ergibt sich eine 
höhere Sicherheit für die Seilaufhängung. An den Tragmasten sind die Leiterseile an nach 
unten hängenden Isolatoren (Tragketten) und bei Abspann -/Endmasten an in Leiterseilrich-
tung liegende Isolatoren (Abspannketten) angebracht.

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An den Leiterseilbündeln des Gleichstromkreises erfolgt die Montage gleichstromfähiger Iso-
latoren (Silikonverbundstoffisolatoren mit Feldsteuereinheit). Gleiches gilt für die an den Lei-
terseilbündeln der auf derselben Mastseite und Traverse befindlichen Leiter der Drehstrom-
kreise (vgl. Register 13, Kapitel 2.3). Bei Abspann-/Endmasten werden die jeweils ankommen-
den und abgehenden Viererbündel an den Abspannketten durch Stromschlaufen verbunden. 
Isolatoren neuerer Bauart (Masten der Bl. 4215) sind nach dem S tand der Technik gleicher-
maßen dreh- und gleichstromfähig, sodass diese dort nicht getauscht werden müssen und nur 
Feldsteuereinheiten anzubringen sind. 
Neben den stromführenden Leiterseilen werden über die Mastspitze ein Erdseil und im Mast-
schaft ein weiteres Erdseil-LWL (Nachrichtenkabel) oder im Falle von Erdseilhörnern darüber 
Erdseil/ Erdseil-LWL mitgeführt. Das Erdseil über die Mastspitze soll verhindern, dass Blitz -
einschläge in die stromführenden Leiterseile erfolgen und dies eine Störung des betroffenen  
Stromkreises hervorruft. Der Blitzstrom wird mittels des Erdseils auf die benachbarten Masten 
und über diese weiter in den Boden abgeleitet. Zur Nachrichtenübermittlung und Fernsteue-
rung von Umspannanlagen besitzt das eingesetzte Erdseil -LWL im Kern Licht wellenleiterfa-
sern (LWL). Ein Austausch der bestehenden Erdseile ist im Rahmen des Vorhabens nicht 
erforderlich. Für die Neubeseilung des Spannfeldes zwischen Mast Nr. 29B (Bl. 4207) und 
Mast Nr. 2 (Bl. 4215)  ist das Blitzschutzseil die Auflage betreffend von einem Erdseil-LWL 
vorgesehen. Dabei handelt es sich um ein Seil mit einem Seildurchmesser von rd. 2,3 cm und 
der Bezeichnung AL/ACS 265/35. 
5.3.5 Erforderliche Provisorien 
Im vorliegenden Abschnitt „Rommerskirchen - Landesgrenze NRW/RLP“ ist ein 380-kV- Auf-
lastprovisorium zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgungssicherheit während der 
Umsetzung des Vorhabens erforderlich (vgl. Kapitel 1.3). 
Das Auflastprovisorium wird für einen ca. 6 wöchigen Zeitraum erstellt um die Seilauflage zwi-
schen Mast Nr. 29B der Bl. 4207 und Mast Nr. 2 der  Bl. 4215 im spannungsfreien Zustand 
durchführen zu können. Dafür werden vier  freizuschaltende 380-kV Stromkreise vor der UA 
Rommerskirchen miteinander verbunden und umführt, soda ss die überregionale Transport-
funktion zur Erhaltung der Versorgungssicherheit erhalten bleibt.  Die beiden 380 -kV Strom-
kreise der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Brauweiler, Bl. 4513, wer-
den dabei über ein Auflastprovisorium geführt und mit den beiden 380 -kV-Stromkreisen der 
220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Opladen, Bl. 4560, verbunden 
(vgl. Register 6.3.1 Blatt 1.1). 
Das Auflastprovisorium besteht aus zwei Masten (P1 und P2) in Stahlgitterkonstruktionen, die 
für ca. 6 Wochen errichtet werden (vgl. Abbildung 17). Eine dauerhafte Flächenversiegelung 
erfolgt nicht. Pro Provisorium smast werden vier temporäre Schotterbetten von ca . 2,2 m x 
4,6 m hergerichtet (siehe Abbildung 18). Der Oberboden wird dazu vorher abgetragen. Die 
Schotterflächen bilden die Aufstellflächen für den Mast. Die Standsicherheit wird durch Auf-
lastgewichte an den außenstehenden Enden der Mastfüße durch Betonplatten gewährleistet. 
Die insgesamt in Anspruch g enommene Fläche für einen provisorischen Mast beträgt ca. 
324 m² (18 m x 18 m). Der Flächenbedarf von 324 m² geht über die vier Schotterbetten hinaus 
und umfasst ein um den Mastfuß des Auflastprovisoriums aufgespanntes Quadrat. Die Mast-
höhen betragen 19,6 m. Insgesamt wird eine Arbeitsfläche in der Größe von 9.347 m² temporär 
in Anspruch genommen.

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Abbildung 17:  Fertiges Provisorium (Quelle Amprion) 
 
Abbildung 18: Auflastprovisorium - Mastfuß mit Schotterbetten (Quelle Amprion)

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Die räumliche Lage des Provisoriums ist im Register 2  (Übersichtspläne) dargestellt. Der par-
zellenscharfe Verlauf kann dem Register 6.3 (Lagepläne) und dem Register 7.3 (Rechtser-
werbsverzeichnis) entnommen werden. In den Lageplänen sind der Trassenverlauf, die Mast-
standorte, Schutzstreifenbreiten, Baustelleneinrichtungen und Zuwegungen dargestellt. Im 
Rechtserwerbsverzeichnis sind die Grundstücksbetroffenheiten aufgeführt. Weitere Angaben 
bezüglich der Masten sind im Register 3.1 (Masttypen) und Register 4 .3.1 (Masttabellen mit 
Masthöhen) enthalten. 
Die Umsetzung der vorgenannten Provisorien erfordert die temporäre Inanspruchnahme von 
Grundstücken. Diese müssen zum Zwecke des Baus und des Betriebs der Provisorien im vor-
genannten Zeitraum jederzeit benutzt, betreten und befahren werden können. Eine dauerhafte 
Flächenversiegelung ist mit dem Bau und Betrieb der Proviso rien nicht verbunden. Die 
Baustelleneinrichtungsflächen wie auch die Flächen, die für Zufahrten in Anspruch genommen 
werden, werden nach Abschluss der Baumaßnahme in den ursprünglichen Zustand zurück-
versetzt. Entstandene Flur- und Wegeschäden werden nach Abschluss der Arbeiten bewertet 
und durch die Vorhabenträgerin behoben oder entschädigt. Aufwuchsschäden werden ent-
schädigt.

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5.4 Bauausführung und Bauablauf 
Für die Änderung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, 
Bl. 4215, werden drei Masten erhöht. Dies umfasst den Einbau der erforderlichen Zwischen-
schüsse zur Erhöhung der Bodenabstände.  Zusätzliche Fundamentverstärkungen sind nicht 
erforderlich. Zwei weitere Masten werden umgebaut. Einer davon erhält zwei Abzweigtraver-
sen zur Aufnahme des Gleichstromkreises. Im Rahmen des Umbaus an diesem Mast werden 
in den beiden Spannfeldern zwischen dem Portal der UA Rommerskirchen und Mast Nr. 2 der 
Bl. 4215 die Leiterseile des auf der östlich gelegenen Mastseite an der oberen und äußer en 
zweiten Traverse geführten Stromkreises demontiert. Auf dem anderen Mast werden Erdseil-
hörner zur Anpassung der Phasenlage montiert, wodurch sich dieser Mast ebenfalls erhöht . 
Die aufliegende Beseilung, das Blitzschutzseil (Erdseil/ Erdseil -LWL) und die Isolatoren kön-
nen weitergenutzt werden. Nur die für den Gleichstrombetrieb notwendigen Feldsteuereinhei-
ten müssen nachgerüstet werden.  Abgesehen von der Errichtung eines neuen Spannfeldes 
im Bereich der UA Rommerskirchen zwischen Mast Nr. 29B (Bl. 4207) und Mast Nr. 2 (Bl. 
4215) beschränken sich d ie Seilarbeiten auf die Regulage der betreffenden Leiterseilbündel 
und die Montage der Bündelabstandhalter und Stromschlaufen.  Im neuen Spannfeld erfolgt 
eine Neubeseilung. 
Für die Änderung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 
4197, werden fünf Masten erhöht. Hier erfolgt der Einbau erforderlicher Zwischenschüsse zur 
Erhöhung der Bodenabstände. Fundamentverstärkungen an den Masten sind nicht erforder-
lich. Weiterhin erfolgt an den Leiterseilbündeln des Gleichstromkreises die Montage gleich-
stromfähiger Isolatoren (Silikonverbundstoffisolatoren mit Feldsteuereinheit) an den bestehen-
den und zu erhöhenden Masten. Die Beseilung wird im Zuge der Masterhöhungen neu einre-
guliert. 
Tabelle 8 gibt einen Überblick über den generellen Bauablauf mit den einzelnen Arbeitsschrit-
ten, der Zeitdauer, Maschineneinsatz sowie den Material- und Stoffeinsatz. 
Tabelle 8: Übersicht zum Bauablauf (Arbeitsschritte, Zeitdauer, Geräte, Maschinen, Ma-
terial, Stoffe) 
Arbeitsschritt 
je Mast 
Einzelne 
Zeit-
dauer 
fortlau-
fender 
Zeitplan 
Geräte/ Maschi-
nen  
Material Stoffe 
in Ma-
schinen 
Einrichtung 
Zuwegung 
(falls erforder-
lich) 
2 Wo-
chen 
1.- 2. KW LKW mit Hebe-
kran, Radlader, 
Walze, Raupe, 
Bagger bei Schot-
terwegen 
Fahrplatten aus 
Aluminium oder 
Stahl  
oder Fahrbohlen 
aus Holz (bei Be-
darf), Schotter 
(Sonderfall) 
Kraft-
stoffe, 
Öl, Hyd-
rau- 
liköl 
Einrichtung 
Baustellenein-
richtungsfläche 
(falls erforder-
lich) 
2 Wo-
chen 
1.- 2. KW LKW mit Hebe-
kran, Radlader, 
Bagger bei Schot-
terwegen 
Fahrplatten aus 
Aluminium oder 
Stahl  
oder Fahrbohlen 
aus Holz (bei Be-
darf), Schotter 
(Sonderfall) 
Kraft-
stoffe, 
Öl, Hyd-
rau- 
liköl

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Arbeitsschritt 
je Mast 
Einzelne 
Zeit-
dauer 
fortlau-
fender 
Zeitplan 
Geräte/ Maschi-
nen  
Material Stoffe 
in Ma-
schinen 
Masterhö-
hung/-ände-
rung (z.B. 
Montage Zwi-
schenschuss) 
4 Wo-
chen 
3.-6. KW Radlader, LKW, 2 
Mobilkrane, 
Transportbus, 
Stromaggregat 
Eisen, Farbbe-
schichtung 
Kraft-
stoffe, 
Öl, Hyd-
rau- 
liköl 
Montage Feld-
steuereinheit 
0,5 – 1 
Tag 
3.-6. KW Transportbus, 
Seilwinde, Strom-
aggregat, ggf. 
kleine Fahrzeuge 
mit Breitreifen/ 
Ketten (in sehr 
sensiblen Berei-
chen können die 
Maststandorte 
auch zu Fuß er-
reicht werden) 
Armaturen (Ei-
senkomponen-
ten) 
Kraft-
stoffe, 
Öl, Hyd-
rau- 
liköl 
Isolatoren-
tausch mit 
Feldsteuerein-
heit 
1 Tag für 
Trag-
mast 
2 Tage 
für Ab-
spann-
mast 
3.-6. KW Transportbus, 
LKW mit Hebe-
kran, Hubsteiger, 
Seilwinde, Strom-
aggregat, ggf. 
Fahrzeuge mit 
Breitreifen/ Ketten 
Armaturen (Iso-
latoren und Ei-
senkomponen-
ten) 
Kraft-
stoffe, 
Öl, Hyd-
rau- 
liköl 
Seilzug und 
Seilregulage 
6 Wo-
chen 
7.-12. KW Seilzugmaschine, 
Traktor, LKW, 
Radlader, Trans-
portbus 
Seil, Armaturen 
(Isolatoren und 
Eisenkomponen-
ten) 
Kraft-
stoffe, 
Öl, Hyd-
rau- 
liköl 
Rückbau (Zu-
wegung, Ar-
beitsfläche) 
2 Wo-
chen 
13.-14. 
KW 
LKW mit Hebe-
kran, Radlader, 
Verdichtungs-
platte  
Fahrplatten aus 
Aluminium oder 
Stahl  
oder Fahrbohlen 
aus Holz (bei Be-
darf), Schotter 
(Sonderfall) 
Kraft-
stoffe, 
Öl, Hyd-
rau- 
liköl 
Errichtung Auf-
lastprovisorium 
4 Wo-
chen 
3. – 6. KW LKW mit Hebe-
kran, Radlader, 
Kran, Hubsteiger, 
Seilzugmaschine, 
Stromaggregat 
Seil, Armaturen 
(Isolatoren und 
Eisenkomponen-
ten) 
Kraft-
stoffe, 
Öl, Hyd-
rau- 
liköl 
Rückbau Auf-
lastprovisorium 
4 Wo-
chen 
14.–17. 
KW 
LKW mit Hebe-
kran, Radlader, 
Kran, Hubsteiger, 
Seilzugmaschine, 
Stromaggregat 
Seil, Armaturen 
(Isolatoren und 
Eisenkomponen-
ten) 
Kraft-
stoffe, 
Öl, Hyd-
rau- 
liköl

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Bei der Ausführung der Masterhöhungen und -änderungen, dem Isolatorentau sch und der 
Seilregulage werden, wie in Tabelle 8 beschrieben, regelhaft Bagger, Raupe, LKW mit Hebe-
kran, Hubsteiger, Mobilkran, Radlader, Seilzugmaschinen, Stromaggregat, Traktor, Verdich-
terplatte, Walze und/oder Transportbusse eingesetzt. 
Ein Hydraulikbagger mit einem Gewicht von bis zu 20 t weist regelhaft Kontaktdrücke von ca. 
0,30 kg/cm² bis 0,33 kg/cm² auf. Bei allen übrigen, für den öffentlichen Straßenverkehr zuge-
lassenen, Maschinen gilt der zulässige Kontaktdruck von 1,1 N/mm². 
Die Montage der Feldsteuereinheiten an Masten mit bereits gleichstromfähigen Isolatoren wird 
innerhalb eines Tages pro Mast durchgeführt. Bei der Montage gleichstromfähiger Isolatoren 
mit Feldsteuereinheiten muss zwischen Trag - und Abspann-/Endmasten unterschieden wer-
den. Die Dauer des Isolatorentausches bei Tragmasten beträgt einen Tag, bei Abspann-/End-
masten werden pro Mast zwei Tage benötigt. 
Die Arbeitsdauer für Masterhöhungen und -änderungen beträgt bis zu vier Wochen pro Mast. 
Da nach Abschluss der Montage der Zwischenschüsse d ie Seilregulage erst beginnen kann, 
sobald ein Abspannabschnitt in Gänze fertiggestellt wurde, kann es unter Umständen zu einer 
Baupause an einzelnen Maststandorten zwischen der Montage der Zwischenschüsse und der 
abschließenden Seilregulage kommen. Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Im Idealfall kann 
ein Abspannabschnitt nach ca. 14 Kalenderwochen abgeschlossen werden. Die zeitliche An-
nahme basiert auf der Grundlage des Abspannabschnittes mit den meisten Masterhöhungen 
von Mast Nr. 178 bis Mast Nr. 188 der Bl. 4197. In diesem Abschnitt erfolgen vier Masterhö-
hungen. 
Die vorgenannten Angaben beziehen sich auf den idealen Zeitraum je Mast. Nicht berücksich-
tigt hierbei sind Bauunterbrechungen bzgl. Bauzeitenbeschränkung bzw. Abstimmungen mit 
Bewirtschaftern im Rahmen der Bauausführung. 
5.4.1 Zuwegung 
Zur Erhöhung von Masten  und zur Montage gleichstromfähige r Isolatoren an bestehenden 
Masten ist es erforderlich, die Maststandorte mit vorgenannten Fahrzeugen und Geräten (vgl. 
Tabelle 8) anzufahren. Weiterhin sind Zuwegungen zu Arbeitsflächen für Seilzugarbeiten und 
Schutzgerüsten an Kreuzungen erforderlich. Bei der Errichtung der Zuwegungen kommen re-
gelhaft LKW, Radlader, Walze, Raupe sowie bei Bedarf Bagger zum Einsatz. Die Zufahrten 
erfolgen dabei so weit wie möglich von bestehenden öffentlichen Straßen oder Wegen aus. 
Sie können dem Register 6 (Lagepläne) entnommen werden. 
Für Maststandorte bzw. Arbeitsflächen, die sich nicht unmittelbar neben Straßen oder Wegen 
befinden, müssen temporäre Zuwegungen mit einer Breite von 3,5 m eingerichtet werden  
(siehe Abbildung 19). Die temporären Zuwegungen werden auf dem bestehenden Oberboden 
errichtet. Um Bodenverdichtungen und Flurschäden vorzubeugen, werden für Zuwegungen 
über Wiesenwege und Acker/ Wiese/ Weide bei Bedarf je nach Verfügbarkeit Fahrplatten aus 
Aluminium oder Stahl oder Fahrbohlen aus Holz ausgelegt oder andere geeignete Maßnah-
men ergriffen (z. B. Einsatz von Fahrzeugen mit Breitreifen/ Ketten). Alternativ können im Son-
derfall temporäre Schotterwege in Abhängigkeit von den örtlichen Bedingungen erstellt wer-
den. Zunächst wird hierbei auf dem Oberboden ein Geotextil aufgelegt, um den Eintrag von 
Schotter in den Boden zu verhindern. Danach wird der Schotter auf dem Geotextil ausgebracht 
und verdichtet. In der Regel weist ein temporärer Schotterweg eine Stärke von bis z u 50 cm 
auf. Die Stärke der Schotterung richtet sich dabei nach den jeweiligen örtlichen Gegebenhei-
ten, d.h. Unebenheiten im Geländeverlauf. 
Die für die temporären Zuwegungen in Anspruch genommenen Flächen werden nach Ab-
schluss der Baumaßnahmen wieder hergestellt.

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Abbildung 19: Temporäre Zuwegung über Fahrplatten (Quelle: Amprion GmbH) 
Alle im Bereich der Zuwegungen entstehenden Flur - und Wegeschäden werden nach Ab-
schluss der Arbeiten bewertet und durch d ie Vorhabenträgerin behoben oder durch die Vor-
habenträgerin entschädigt. Im Falle einer Entschädigung übernimmt der Bewirtschafter die 
Behebung. Alle im Bereich der Zuwegungen auf landwirtschaftlichen Flächen entstehenden 
Aufwuchsschäden werden nach Abschluss der Arbeiten bewertet und durch die Vorhabenträ-
gerin entschädigt. Alle im Bereich der Zuwegungen auf landwirtschaftlichen Flächen entste-
henden Verdichtungen oder Veränderungen des Bodens werden durch die Vorhabenträgerin 
behoben oder durch d ie Vorhabenträgerin entschädigt. Im Falle einer Entschädigung über-
nimmt der Bewirtschafter die Behebung. Entstehende Folgeschäden werden nach Abschluss 
der Arbeiten bewertet und durch die Vorhabenträgerin entschädigt. 
Grundlage hierfür sind die aktuellen Richtsätze für die Bewertung landwirtschaftlicher Kulturen 
in der jeweils gültigen Fassung. 
Vor Baubeginn erfolgt eine Begutachtung der für die Baumaßnahme in Anspruch zu nehmen-
den Flächen seitens Amprion , der ausführenden Baufirma  und den betroffenen Bewirtschaf-
tern der Flächen. Dieses Vorgehen dient der Beweissicherung und Information zu welchem 
Zeitpunkt die Flächen während der Baumaßnahme in Anspruch genommen werden und 
gleichzeitig der Klärung ob bauseits mögliche Optimierungen  für den Bewirtschafter möglich 
sind. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird durch ein Flurschadensprotokoll dokumentiert 
in welcher Art und Weise der entstandene Flurschaden reguliert wird. Auch bei keinem Fl ur-
schaden gibt es ein Protokoll, welches von der ausführenden Baufirma und dem Bewirtschafter 
der Fläche einvernehmlich unterzeichnet wird.

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Wird bei der Schadensregulierung keine Einigung über die Höhe der Flur- und Aufwuchsschä-
den erzielt, wird ein öffentlich bestellter und vereidigter landwirtschaftlicher Sachverständiger 
beauftragt. Die hierfür entstehenden Kosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. 
Straßen- und Wegeschäden, die durch die für den Bau und Betrieb der Freileitung en einge-
setzten vorgenannten Fahrzeuge entstehen, werden nach Durchführung der Maßnahmen be-
seitigt. Vorhandene Straßen und Wege werden vor und nach der Inanspruchnahme begutach-
tet und bei Bedarf vor und nach der Bautätigkeit durch die Vorhabenträgerin instand gesetzt. 
5.4.2 Baustelleneinrichtungsflächen 
Für die Erhöhung der bestehenden Masten, den Isolatorentausch sowie die Seilregulage/Neu-
beseilung sind temporäre Baustelleneinrichtungsflächen, wie Kran-/ Seilwindenstell- und Mon-
tageflächen notwendig. Zudem werden Arbeitsflächen für die Vormontage und Ablage von 
Mastteilen sowie für die Aufstellung von vorgenannten Geräten und Fahrzeugen benötigt (vgl. 
Tabelle 8). 
Bei Masterhöhungen, wie in diesem Abschnitt vorliegend, beträgt die Größe der Baustellen-
einrichtungsflächen rd. 3.600 m². Hier werden auch Kranstell- und Montageflächen notwendig. 
Der einzusetzende Zwischenschuss wird vor  Ort vormontiert und anschließend als Ganzes 
unterhalb der Traversen in den Mastschaft eingesetzt. Die typische Nutzung der Arbeitsfläche 
(60 m x 60 m) an einem zu erhöhenden Maststandort ist in der folgenden Abbildung dargestellt. 
 
Abbildung 20: Typische Nutzung der Mastarbeitsfläche für Mast erhöhung (Quelle: 
Amprion GmbH)

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Die Baustelleneinrichtungsfläche ist in ihrer Form flexibel und in ihrer Lage verschiebbar, liegt 
in der Regel aber direkt um den Mast. Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, werden die Ar-
beitsflächen entsprechend dem Gebot der Eingriffsminimierung definiert. Hierzu wird die Lage 
und Abgrenzung den spezifischen örtlichen Gegebenheiten angepasst, sensible Biotoptypen 
werden nach Möglichkeit ausgegrenzt. Der Oberboden wird nicht abgetragen. 
Im Bereich der Neubeseilung  und Seilregulage kommen für die Platzierung der Seilzugma-
schinen bis zu zwei rd. 600 m² große Arbeitsflächen mit einer Abmessung von im Regelfall 20 
m x 30 m hinzu. Sie werden auf dem Oberboden errichtet. Die optimale Platzierung der Seil-
zugmaschinen ist in einer Entfernung von mindestens der 2-fachen Masthöhe vom Mastmit-
telpunkt aus in Seilzugrichtung. In diesem Bereich werden auch temporäre Bauverankerungen 
platziert. Die Stellflächen für die Seilzugmaschinen werden durch eine temporäre Zuwegung 
mit einer Breite von 3,5 m mit  der Mastarbeitsfläche verbunden. Die typische Nutzung der 
sogenannten Seilwindenplätze ist in der folgenden Abbildung dargestellt. 
 
Abbildung 21: Typische Nutzung der Seilwindenplätze (Quelle: Amprion GmbH) 
Eine Gesamtschau von Mastarbeitsfläche und Seilwindenplätzen liefert die folgende Abbil-
dung.

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Abbildung 22: Schema der Baustelleneinrichtungsfläche (Quelle: Amprion GmbH) 
An den bestehenden Masten, an denen lediglich ein Isolatorentausch und/oder die Montage 
von Feldsteuereinheiten vorgenommen wird, werden Arbeitsflächen für die Vormontage und 
Ablage der gleichstromfähigen Isolatoren sowie für die Aufstellung von vorgenannten Geräten 
und Fahrzeugen zur Montage der Isolatoren bzw. Feldsteuereinheiten benötigt (vgl. Tabelle 
8). Die Größe der Arbeitsfläche beträgt pro Mast ca. 300 m² (im Regelfall ca. 12,5 m x 24 m). 
Sie werden auf dem Oberboden errichtet. 
Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, werden die Arbeitsflächen, entsprechend dem Gebot 
der Eingriffsminimierung definiert. Hierzu wird die Lage und Abgrenzung den spezifischen ört-
lichen Gegebenheiten angepasst, sensible Biotoptypen werden nach Möglichkeit ausgegrenzt. 
Die dargestellte Arbeitsfläche für den Isolatorentausch und/oder die Montage von Feldsteuer-
einheiten stellt den zweidimensionalen Abdruck auf der Erdoberfläche des dreidimensional 
benötigten Arbeitstraumes zum Austausch der Isolatoren bzw. Feldsteuereinheiten dar. D.h., 
die auf dem Erdboden benötigte Grundfläche unter der Traverse ist regelhaft kleiner als der 
auf Höhe der Traversenebenen benötigte Bereich. Zur Vereinfachung der zeichnerischen Dar-
stellung ebendieser Arbeitsfläche wird der maximale zweidimension ale Abdruck dargestellt. 
Insofern kann im Falle von randlichen Gehölzbeständen, die in die Arbeitsfläche hineinragen 
und auch bei vereinzelten Gehölzbeständen, die in der Arbeitsfläche liegen, davon ausgegan-
gen werden, dass die Arbeiten um vorgenannte Gehölzbestände herum bzw. über selbigen 
ausgeführt werden können und diese insofern durch Rückschnitt oder Rodung nicht beein-
trächtigt werden. Dies betrifft folgende Arbeitsflächen: 
• Masten der Bl. 4215: 23, 55, 63, 68, 88, 89, 91, 92 und 94

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• Mast der Bl. 4197: 179, 174, 173, 172, 162, 161, 156, 153, 150, 149, 136, 134, 133, 
129, 128, 124, 122A, 119, 116, 115, 114, 108, 107, 106, 105, 104, 102, 101, 100 und 
99 
Abhängig von den örtlichen Bedingungen  werden für die eingesetzten vorgenannten Fahr-
zeuge innerhalb der Baustelleneinrichtungsflächen je nach Verfügbarkeit Fahrplatten aus Alu-
minium oder Stahl oder Fahrbohlen aus Holz  ausgelegt oder andere geeignete Maßnahmen 
ergriffen (z. B. Einsatz von Fahrzeuge mit Breitreifen/ Ketten) . Die für den Freileitungsbau in 
Anspruch genommenen Flächen werden nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder (in ihren 
ursprünglichen Zustand) hergestellt. 
An Kreuzungen mit größeren Straßen, Autobahnen und Bahnstrecken, an denen Seilarbeiten 
stattfinden, werden Arbeitsflächen für Schutzgerüste benötigt. Die Größe dieser Arbeitsflächen 
ergibt sich maßgeblich aus der örtlichen Kreuzungssituation und wird somit abhängig vom 
Einzelfall festgelegt. 
Die Baustelleneinrichtungsflächen werden auf dem Oberboden errichtet und während der Bau-
maßnahme mehrfach temporär nur für wenige Tage/Wochen in Anspruch genommen. Vorge-
nannte Baustelleneinrichtungsflächen können standortoptimiert dem Register 6 (Lagepläne) 
entnommen werden. 
5.4.3 Mastmontage 
Für die Änderung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, 
Bl. 4215, und der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenturm – Sechtem, Bl. 4197, 
werden einzelne Masten erhöht. Die Zwischenschüsse werden am Boden vormontiert und mit-
tels Kränen eingebaut. Hierfür werden zwei Mobilkräne zeitgleich den bestehenden Mast bzw. 
das einzubauende Mastteil anheben bzw. einsetzen (siehe Abbildung 23). Für die Montage 
und das Einsetzen des Zwischenschusses inklusive Vormontage werden ca. 4 Wochen ver-
anschlagt. 
Für die Maständerungen (Einbau von zwei Abzweigtraversen zur Aufnahme des Gleichstrom-
kreises und Montage von Erdseilhörnern zur Anpassung der Phasenlage) der Bl. 4215 werden 
ebenfalls Mastteile am Boden vormontiert und mittels Kran angebracht. Für die Montage wird 
jeweils ein Zeitraum von ca. 1 bis 2 Wochen angesetzt.

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Abbildung 23: Mastmontage (Einbau Zwischenschuss) (Quelle: Amprion GmbH) 
5.4.4 Isolatorentausch und Montage der Feldsteuereinheiten 
An den Leiterseilbündeln des Gleichstromkreises erfolgt die Montage gleichstromfähiger Iso-
latoren (Silikonverbundstoffisolatoren mit Feldsteuereinheit). Gleiches gilt für die an den Lei-
terseilbündeln der auf derselben Mastseite und Traverse befindlichen Leiter der Drehstrom-
kreise (vgl. Register 13, Kapitel 2.3 ). Isolatoren neuerer Bauart (Masten der Bl. 4215) sind 
nach dem Stand der Technik gleichermaßen dreh - und gleichstromfähig, sodass dort diese 
nicht getauscht werden müssen und nur Feldsteuereinheiten anzubringen sind.

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Die Montage der Feldsteuereinheiten an Masten mit bereits gleichstromfähigen Isolatoren der 
bestehenden 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215, 
wird innerhalb eines Tages pro Mast durchgeführt. Hierzu werden die Maststandorte für den 
Materialtransport mit einem kleinen Kettenfahrzeug angefahren. In sehr sensiblen Bereichen 
können die Maststandorte auch zu Fuß erreicht werden. Für die Montage werden die Masten 
zu Fuß bestiegen, die Feldsteuereinheiten mit einem Seil hochgezogen und am Isolator ange-
bracht. Weitere Maschinen sind dafür nicht erforderlich.  
Im Hinblick auf die Dauer der Arbeiten an der bestehenden 110-/380-kV-Höchstspannungs-
freileitung Weißenturm – Sechtem, Bl. 41 97, zwischen Sechtem und Landesgrenze NRW / 
RLP wird bei der Montage gleichstromfähiger Isolatoren mit Feldsteuereinheiten zwischen 
Trag- und Abspann-/Endmasten unterschieden. Die Dauer des Isolatorentausches bei Trag-
masten beträgt einen Tag. Die Isolatoren werden dabei mit einem kleinen Kettenfahrzeug an 
den Mast transportiert. Mittels Seilwinde werden die alten Isolatoren von den Traversen abge-
lassen, die neuen Isolatoren hochgezogen und montiert. Bei Abspann-/Endmasten werden die 
Stromschlaufen vor der Auswechslung der Isolatoren gelöst. Nach dem Isolatorentausch wer-
den die jeweils ankommenden und abgehenden Viererbündel an den Abspannketten durch 
Stromschlaufen wieder verbunden. Die Dauer dieser Arbeiten beträgt pro Mast ca. 2 Tage. 
Für die Arbeiten an den Stromschlaufen wird ein Hubsteiger benötigt. Das Arbeitsmaterial wird 
mit einem LKW mit Hebekran, ggf. auch mit Fahrzeugen mit Breitreifen oder Ketten zum Mast-
standort transportiert.   
5.4.5 Auflegen der Seile/ Seilzug 
Das Verlegen von Seilen für Freileitungen ist in der DIN 48 207 -1 [25] geregelt. Die Montage 
der neuen Stromkreisbeseilung und neuer Erdseile erfolgt abschnittsweise, jeweils immer zwi-
schen zwei Abspannmasten (s. Abbildung 24). Im gegenständlichen Abschnitt erfolgt dies nur 
für ein Spannfeld im Bereich der UA Rommerskirchen. Die Dauer des Seilzugs beträgt je Ab-
schnitt ca. 6 Wochen in einem durchschnittlich langen Abspannabschnitt. 
 
Abbildung 24: Prinzipdarstellung eines Seilzuges (Quelle: Amprion GmbH) 
Zunächst werden an allen relevanten Masten die Isolatorketten mit sogenannten Seillaufrä-
dern montiert. In der Regel werden v or Beginn der Seilzugarbeiten an allen Kreuzungen mit 
Straßen, Autobahnen, Bahnstrecken usw. Schutzgerüste aufgestellt. Diese Schutzgerüste er-
möglichen ein Ziehen des Vorseils ohne einen Eingriff in den entsprechenden Verkehrsraum. 
Diese Sicherungsmaßnahmen für den Seilzug sind im gegenständlichen Abschnitt jedoch 
nicht erforderlich, da im Bereich des Seilzugs solche Querungen nicht vorkommen.

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Zum Ziehen der Seile wird zwischen Winden - und Trommelplatz, die sich an den jeweiligen 
Abspannmasten befinden, ein leichtes Vorseil aufgezogen. Das Vorseil kann dabei je nach  
Geländebeschaffenheit mit einem Traktor oder geländegängigen Fahrzeug mit Breitbereifung 
zwischen den Masten verlegt. 
Anschließend werden die Leiterseile mit dem Vorseil verbunden und von den Seiltrommeln 
mittels Seilzugmaschine zum Windenplatz gezogen (s. Abbildung 25). Die Verlegung der Lei-
terseile erfolgt ohne Bodenberührung zwischen dem Trommel- bzw. Windenplatz an den Win-
kelabspannmasten. Um die Bodenfreiheit beim Ziehen der Seile zu gewährleisten, werden die 
Seile durch eine Seilbremse am Trommelplatz entsprechend  gebremst und unter Zugspan-
nung zurückgehalten. 
 
Abbildung 25: Windenplatz eines Viererbündel-Seilzuges (Quelle: Amprion GmbH) 
Während des Seilzuges müssen die Winkelabspannmaste n bis zur Montage aller Leiterseile 
mit temporären Bauverankerungen versehen werden. 
Nach dem Seilzug werden die Seile so einreguliert, dass deren Durchhänge den vorher be -
rechneten Werten entsprechen. Im Anschluss an die Seilregulierung werden an den Abspann-
masten die Isolatorketten montiert und Stromschlaufen angelegt sowie die Seillaufräder ent-
fernt. 
Abschließend erfolgt bei Bündelleitern die Montage von Feldbündelabstandhaltern zwischen 
den einzelnen Teilleitern. Hierzu werden die Bündelleiter mit einem Fahrwagen befahren.

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Abbildung 26: Montage der Feldbündelabstandhalter mit Fahrwagen (Quelle: Amprion 
GmbH) 
Für die Durchleitung des gegenständlichen Gleichstromkreises durch die UA Sechtem wird im 
ersten Spannfeld bei Mast Nr. 189 der Bl. 4197 eine Phasenänderung notwendig, sodass hier 
ein Schutzgerüst für die dort kreuzende Straße benötigt wird. Zwischen Mast Nr. 122 und Nr. 
122A sind als technische Anpassungen für den beantragten Gleichstromkreis Seilarbeiten am 
bestehenden Drehstromkreis erforderlich.

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Abbildung 27: Stahlrohrschutzkonstruktion mit Netz über einer Autobahn  (Quelle: 
Amprion GmbH) 
In der Regel werden zur Querung von Autobahnen, Bahnlinien und viel befahrenen Straßen 
Stahlrohr-Schutzgerüste mit Netz aufgestellt. Das Schutzgerüst ist definiert als temporäre Bau-
konstruktion veränderlicher Länge und Breite, die an der Verwendungsstelle aus Gerüstbau-
teilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinander-
genommen werden kann. Zur Gewährleistung der Standsicherheit sind Gerüste abzuspannen 
und werden regelhaft über Abspannseile mittels Schraubanker im Boden gesichert oder mit 
Gewichten entsprechend beschwert. Die Aufgabe eines Schutzgerüstes ist es, als Schutzdach 
Personen, Maschinen, Geräte und anderes gegen herabfallende Gegenstände zu schützen. 
Bei einer Seilregulage bestehender Beseilung in den Bereichen der Masterhöhungen werden 
zunächst die vorhandenen Stromschlaufen geöffnet, danach die Bündelabstandhalter demon-
tiert und die vorhandene Beseilung in Laufräder gehängt und auf die vorgegebene Höhe wie-
der reguliert. Dies ist erforderlich, wenn ein Mast in bestehender Leitung erhöht wird, da sich 
die Seilbogenlänge in diesen Feldern verändern. Separate Seilzugflächen und Schutzgerüste 
werden hierfür nicht benötigt. Da eine Seilregulage analog des Seilzuges nur zwischen zwei 
Abspannmasten erfolgen kann, wird die Regulage in Gänze im Abspannabschnitt erforderlich.

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5.4.6 Qualitätskontrolle der Bauausführung 
Die Bauausführung der Baustelle wird sowohl durch Eigenpersonal als auch durch beauftragte 
Fachunternehmen überwacht und kontrolliert. Für die fertig gestellte Baumaßnahme wird ein 
Übergabeprotokoll erstellt, in dem von dem bauausführenden Unternehmen testiert wird, dass 
die gesamte Baumaßnahme fachgerecht und entsprechend den relevanten Vorschriften, Nor-
men und Bestimmungen durchgeführt worden ist. 
Die Vorhabenträgerin wird die Eingriffe in Natur und Landschaft durch eine umweltfachliche 
Baubegleitung (UBB) überwachen lassen. Da bei der Gesamtmaßnahme während der Bauzeit 
größere Flächen durch Zuwegungen, Lagerflächen, Arbeitsflächen etc. temporär in Anspruch 
genommen werden, wird die Vorhabenträgerin auch bei der Umsetzung der Bodenschutzmaß-
nahmen die UBB hinzuziehen.

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5.5 Betrieb der Freileitung 
5.5.1 Übertragungstechnik (Gleichstrom/ Drehstrom) 
Gleichstrombetrieb 
Das Vorhaben soll als ±380-kV-Freileitung in Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungstech-
nik (HGÜ) umgesetzt werden. 
Dabei kann es auf bestehenden 380 -kV-Höchstspannungsfreileitungen durch Umstellung ei-
nes Stromkreises von Drehstrom (AC)- auf Gleichstrom (DC)-Technologie (Pluspol: +, Minus-
pol: -, Rückleiter: o) realisiert werden. 
In den Teilabschnitten von Rommerskirchen bis Pkt. Stommeln Süd  und von Pkt. Brühl bis 
Sechtem verläuft der geplante ±380 -kV-Gleichstromkreis auf der 110 -/380-kV-Höchstspan-
nungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215 auf der östlich gelegenen Mastseite an 
den beiden oberen Traversen (vgl. „Gleichstrom ±380-kV (o,+,-)“ in Abbildung 28). An der 
obersten Traverse ist außen der Pluspol (+) und innen der Rückleiter (o), an der  darunterlie-
genden Traverse außen der Minuspol (-) geplant. Daneben befinden sich noch drei 380-kV-
Drehstromkreise. 110-kV-Drehstromkreise werden in diese n Teilabschnitten nicht auf dem 
Mastgestänge geführt. 
 
Abbildung 28: Prinzipzeichnung geplante Änderung der 110-/380-kV-Höchstspannungs-
freileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215; Dreh- und Gleichstrom auf einem Mast; 
kein 110-kV-Stromkreis auf diesem Mastgestänge; Blickrichtung Rommerskirchen nach 
Sechtem (Quelle: Amprion GmbH)

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In dem Teilabschnitt von Pkt. Stommeln Süd  bis Pkt. Brühl verläuft der geplante ±380 -kV-
Gleichstromkreis auf der 110 -/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sech-
tem, Bl. 4 215 auf der östlich gelegenen Mastseite an den beiden oberen Traversen (vgl. 
„Gleichstrom ±380-kV (o,+,-)“ in Abbildung 29). An der obersten Traverse ist außen der Pluspol 
(+) und innen der Rückleiter (o), an der  darunterliegenden Traverse außen der Minuspol (-) 
geplant. Daneben befinden sich noch drei 380-kV-Drehstromkreise und zwei 110-kV-Dreh-
stromkreise auf diesem Mastgestänge. 
 
Abbildung 29: Prinzipzeichnung geplante Änderung der 110-/380-kV-Höchstspannungs-
freileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215; Dreh- und Gleichstrom auf einem Mast; 
Blickrichtung Rommerskirchen nach Sechtem (Quelle: Amprion GmbH) 
In dem Teilabschnitt von Sechtem bis Alfter verläuft der geplante ±380 -kV-Gleichstromkreis 
auf der 110 -/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm - Sechtem, Bl. 4197  auf der 
westlich gelegenen Mastseite an der oberen und unteren Traverse (vgl. „Gleichstrom ±380-kV 
(o,+,-)“ in Abbildung 30). An der obersten Traverse ist der Pluspol (+), an der darunterliegen-
den Traverse innen der Rückleiter (o) und außen der Minuspol ( -) geplant. Auf der anderen 
Mastseite befindet sich noch ein  380-kV-Drehstromkreis. 110-kV-Drehstromkreise werden in 
diesen Teilabschnitten nicht auf dem Mastgestänge geführt.

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Abbildung 30: Prinzipzeichnung geplante Änderung der 110-/380-kV-Höchstspannungs-
freileitung Weißenthurm - Sechtem,  Bl. 4197 ; Dreh- und Gleichstrom auf einem Mast , 
kein 110-kV-Stromkreis auf diesem Mastgestänge; Blickrichtung Sechtem nach Weißen-
thurm (Quelle: Amprion GmbH) 
In dem Teilabschnitt von Alfter bis Landesgrenze NRW / RLP verläuft der geplante ±380-kV-
Gleichstromkreis auf der 110 -/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm - Sechtem,  
Bl. 4197 auf der westlich gelegenen Mastseite an den beiden oberen Traversen (vgl. „Gleich-
strom ±380-kV (o,+,-)“ in Abbildung 31). An der obersten Traverse ist der Pluspol (+), an der 
darunterliegenden Traverse innen der Rückleiter (o) und außen der Minuspol (-) geplant. Da-
neben befinden sich noch ein 380-kV-Drehstromkreis und zwei 110-kV-Drehstromkreise auf 
diesem Mastgestänge.

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Abbildung 31: Prinzipzeichnung geplante Änderung der 110-/380-kV-Höchstspannungs-
freileitung Weißenthurm - Sechtem,  Bl. 4197 ; Dreh- und Gleichstrom auf einem Mast ; 
Blickrichtung Sechtem nach Weißenthurm (Quelle: Amprion GmbH) 
Der ±380-kV Gleichstromkreis wird mit folgenden Betriebsarten eingesetzt: 
• Symmetrischer bipolarer Betrieb 
In dieser Betriebsart ist der Strom, der durch den Pluspol fließt, gleich dem Strom des 
Minuspols. Der Strom durch den Rückleiter liegt nahe bei „Null“. 
• Asymmetrischer bipolarer Betrieb 
In dieser Betriebsart ist der Strom, der durch den Pluspol fließt, ein anderer als der Strom 
des Minuspols, was zu einem Strom ungleich „Null“ durch den Rückleiter führt. 
• Monopolarer Betrieb mit Rückleiter 
In dieser Betriebsart ist der Rückleiter parallel an einen Pol (Pluspol oder Minuspol) ge-
schaltet. Ein typisches Beispiel für diese Betriebsart ist eine Situation, in der ein Pol außer 
Betrieb genommen wird (z.B. zu Wartungszwecken). 
• Monopolarer Betrieb mit Rückleiter und Parallelbetrieb

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In dieser Betriebsart ist der Rückleiter parallel an einen Pol (Pluspol oder Minuspol) ge-
schaltet. Auf diese Weise ist der Betrieb eines Pols mit reduzierten Übertragungsverlusten 
möglich. Ein typisches Beispiel für diese Betriebsart ist eine Situation, in der ein Pol außer 
Betrieb genommen wird (z.B. zu Wartungszwecken). 
• Monopolarer Betrieb mit einem Pol als Rückleiter 
In dieser Betriebsart wird ein Pol (Pluspol oder Minuspol) als Rückleiter verwendet. Ein 
typischer Fall für diese Betriebsart ist eine Situation, in der der originäre Rückleiter nicht 
zur Verfügung steht. 
Dabei beträgt die Nennspannung  der Pole ±380-kV, das Spannungsband im Be trieb variiert 
zwischen ±380-kV und ±420-kV. 
Temporärer Drehstrombetrieb (Umschaltoption) 
Weiterhin soll der ±380-kV-Gleichstromkreis so ausgestaltet werden, dass er auch als 380-kV-
Drehstromkreis betrieben werden kann.  
Im Falle des temporären Drehstrombetriebes sind im vorliegenden Abschnitt keine Maßnah-
men an den Masten bzw. der Beseilung erforderlich. 
Der temporäre Drehstrombetrieb soll einerseits in der Bauzeit der Gleichstromverbindung ab-
schnittsweise zur Gewährleistung der Systemsicherheit im Übertragungsnetz und folglich Ver-
sorgungssicherheit im Bedarfsfall eingesetzt werden. Andererseits dient er ab der Inbetrieb-
nahme der Gleichstromverbindung als Rückfallebene für den Fall eines Ausfalls des Gleich-
stromübertragungssystems. 
Dabei beträgt die Nennspannung des Stromkreises 380kV, das Spannungsband im Be trieb 
variiert zwischen 380kV und 420kV. 
Der temporäre Drehstrombetrieb ist nur für außergewöhnliche Netzsituationen und dann im 
Zusammenspiel mit weiteren systemtechnischen Maßnahmen (wie z.B. Kraftwerks-Redis-
patch) vorgesehen (temporärer Drehstrombetrieb; vgl. Amprion GmbH, 2015 [7] und 2019 
[11]). 
5.5.2 Betriebliche Maßnahmen 
Während des Betriebs der Leitung wird diese regelmäßig durch d ie Betreiberin (die Amprion 
GmbH) kontrolliert und der Zustand erfasst. Hierzu werden typischerweise folgende Inspekti-
onen durchgeführt: 
• jährliche Begehung der Leitungstrasse 
• jährliche Befliegung der Leitungstrasse 
• Intensivinspektion durch Besteigen der Masten (alle 5 Jahre) 
Vorgenannte Inspektionen erfolgen regelhaft ohne I nanspruchnahme temporärer Arbeitsflä-
chen oder zusätzlicher Zuwegungen. 
In Abhängigkeit vom Zustand werden im Laufe der Standzeit der Leitung ggf. folgende Instand-
setzungen bzw. Wartungen ausgeführt: 
• Korrosionsschutzanstrich 
• Isolatorenwechsel 
• Seilnachregulagen bzw. Seilreparaturen 
• Stahlsanierungen

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Vorgenannte Instandsetzungs- bzw. Wartungsarbeiten können hinsichtlich Zeitpunkt und An-
zahl zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkret festgelegt werden. Sie benötigen temporäre Arbeits-
flächen (Zuwegungen, Baustellenreinrichtungsflächen). Die Angaben in Kapitel 5.4.1 und Ka-
pitel 5.4.2 gelten entsprechend. Eine Verortung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkret er-
folgen. 
Bezüglich Korrosionsschutzanstrich kann festgehalten werden, dass die Arbeiten am/ auf dem 
Mast erfolgen. Um Bodeneinträge dabei zu vermeiden, werden um den Mast Flächen mit Pla-
nen oder Vliesmaterial abgedeckt.  Für den Korrosionsschutz kommen Transportbusse zum 
Einsatz, die die Anstrichfarbe und das Pe rsonal zum Maststandort bringt. Die Arbeiten be-
schränken sich auf eine Fläche von ca. 300 m² um den Mast . Der Anstrich erfolgt per Hand, 
sodass keine weiteren Maschinentransporte erforderlich werden. Zum Einsatz kommt Mastan-
strichfarbe, die mit handelsüblichen Pinseln aufgebracht wird. 
Bezüglich Isolatorenwechsel und Seilnachregulagen bzw. Seilreparaturen kann auf die vorste-
henden Angaben zur Bauausführung (vgl. Kapitel 5.4) verwiesen werden. Die dortigen Anga-
ben gelten entsprechend. 
Bezüglich einer Stahlsanierung sind die vorstehenden Angaben zur Bauausführung (vgl. Ka-
pitel 5.4) vergleichbar. Für eine Stahlsanierung kommt ein Transportbus, eine Mastwinde und 
ein LKW zum Materialtransport zum Einsatz. Als Arbeitsgerät kommt die Mastwinde und ver-
schieden kleinere Arbeitsgeräte wie Bohrer, Schraubenschlüssel etc. zum Einsatz. Die Arbei-
ten beschränken sich auf eine Fläche von ca. 300 m² um den Mast.

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6 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen beim Bau und Betrieb des Vorhabens 
Die ausgeführten Tätigkeiten stellen Arbeiten mit einem erhöhten Gefährdungspotential für 
das Montagepersonal dar (z.B. Arbeiten in der Höhe in ergonomisch ungünstigen Arbeitspo-
sitionen). Besondere Gefahrensituationen ergeben sich aus den Witterungseinflüssen, den 
sich ständig ändernden Verhältnissen und daraus, dass die Beschäftigten mehrerer Arbeitge-
ber gleichzeitig oder nacheinander tätig sind. Dies stellt besondere Anforderungen an die Ko-
ordination der Arbeiten und Abstimmung bezüglich der zu treffenden Sicherungs- und Schutz-
maßnahmen. 
Bei den jeweils zur Anwendung kommenden Sicherheitsbestimmungen ist zu unterscheiden 
zwischen der Bauphase (Errichtungsphase) und der Betriebsphase (Arbeiten an bestehenden 
Leitungen). Hier gelten insbesondere die Anforderungen der Technischen Regeln für Betriebs-
sicherheit (TRBS), die Baustellenverordnung (BaustellV) [31], berufsgenossenschaftliche Un-
fallverhütungsvorschriften (neu: DGUV Vorschriften/ alt: BGV), Normen sowie vorhabenträger-
spezifische Montagerichtlinien und arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisungen. 
In der nachfolgend aufgeführten Tabelle werden exemplarisch wesentliche für diese Phasen 
relevante Unfallverhütungsvorschriften sowie DIN VDE-Vorschriften aufgelistet: 
Tabelle 9: Arbeitsschutzvorschriften 
Dokument Gültigkeit Wesentliche Inhalte 
DGUV Vor-
schrift 38  
(BGV C22) 
Gilt für Bauarbeiten und nicht für  
• Arbeiten an fliegenden Bauten,  
• Herstellung, Instandhaltung 
und das Abwracken von Was-
serfahrzeugen und schwim-
menden Anlagen,  
• Anlage und Betrieb von Stein -
brüchen über Tage, Gräbe-
reien und Haldenabtragungen,  
• das Anbringen, Ändern, In-
standhalten und Abnehmen 
elektrischer Betriebsmittel an 
Freileitungen, Oberleitungsan -
lagen und Masten.  
Angaben zu gemeinsamen Bestimmungen 
sowie zu zusätzlichen Bestimmungen für 
• Montagearbeiten, 
• Abbrucharbeiten, Arbeiten mit heißen 
Massen, 
• Arbeiten in Baugruben und Gräben so-
wie an und vor Erd- und Felswänden, 
• Bauarbeiten unter Tage 
• Arbeiten in Bohrungen und 
• Arbeiten in Rohrleitungen sowie 
• Ordnungswidrigkeiten 
bei Bauarbeiten entsprechend dem Gültig-
keitsbereich. 
DGUV Vor-
schrift 3 
(BGV A3)  
Gilt für elektrische Anlagen und 
Betriebsmittel sowie nicht -elektro-
technische Arbeiten in der Nähe 
elektrischer Anlagen und Betriebs-
mittel.  
Angaben zu  
• Grundsätzen,  
• Prüfungen,  
• Arbeiten,  
• zulässigen Abweichungen und  
• Ordnungswidrigkeiten  
bei Arbeiten innerhalb des Gültigkeitsbe-
reiches.  
DGUV Vor-
schrift 15 
(BGV B11)  
Gilt für Bereiche, in denen elektri-
sche, magnetische oder elektro -
magnetische Felder (EM -Felder) 
zur Anwendung kommen  
Angaben zu  
• grundlegenden Regelungen,  
• zulässigen Werten zur Bewertung von 
Expositionen,  
• Mess- und Bewertungsverfahren und  
• Sonderfestlegungen für spezielle Anla-
gen

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Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 128 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
bei Vorhandensein von elektrischen/ mag-
netischen Feldern am Arbeitsplatz.  
DIN VDE 
0105-100  
Gilt für das Bedienen von und allen 
Arbeiten an, mit oder in der Nähe 
von elektrischen Anlagen aller 
Spannungsebenen von Kleinspan-
nung bis Hochspannung.  
Angaben zu  
• allgemeinen Grundsätzen,  
• übliche Betriebsvorgängen,  
• Arbeitsmethoden und  
• Instandhaltung  
hinsichtlich des Gültigkeitsbereiches. 
 
Für den Seilzug/-verschwenkung werden Kreuzungsobjekte, wie Gebäude, Telefon- und Frei-
leitungen, durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Beschädigungen geschützt und bei Stra-
ßen entsprechende Gerüste zum Schutz des fließenden Verkehrs errichtet. Die hierzu erfor-
derliche kurzfristige Straßensperrung oder -absicherung wird in Absprache mit dem Straßen-
baulastträger durchgeführt. 
Grundsätzlich wird jedes Leitungsbauvorhaben an den Anforderungen der Baustellenverord-
nung (BaustellV) gespiegelt und daraus die entsprechenden Maßnahmen abgeleitet. 
Für das hier beschriebene Projekt wird seitens des Auftraggebers ein Sicherheits - und Ge-
sundheitsschutzkoordinator (sog. SiGeKo) gemäß BaustellV bestellt. 
Für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage 
beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der 
Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, wird der zuständ igen Behörde für 
den Arbeitsschutz spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündi-
gung übermittelt und in den Baulagern sichtbar ausgehängt. 
Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankün-
digung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeit-
geber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so wird dafür Sorge getragen, 
dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.

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Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 129 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
7 Angaben zu den Notwendigen Folgemaßnahmen 
Mit der Umsetzung des Vorhabens sind im gegenständlichen Abschnitt „Rommerskirchen  – 
Landesgrenze NRW / RLP“ keine notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen i. S. v. 
§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verbunden.

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für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 130 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
8 Immissionen beim Bau und Betrieb des Vorhabens 
Nach § 50 BImSchG [32] sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine 
bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelt-
einwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie 
auf sonstige schutz bedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige 
Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders 
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie 
möglich vermieden werden. Unabhängig davon ist die Leitung so zu betreiben, dass schädli-
che Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar 
sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf 
ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG). 
Durch den Bau und Betrieb des Vorhabens im Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze 
NRW / RLP entstehen bzw. verändern sich unterschiedliche Formen von Immissionen. Hierbei 
handelt es sich um Geräusche sowie um elektrische und magnetische Felder. 
Die detaillierten Ausführ ungen zu elektrischen und magnetischen Feldern sowie zu Geräu-
schen der geplanten Maßnahme befinden sich in den Registern 9 - 11 der Planfeststellungs-
unterlagen. Nachfolgend werden die entsprechenden Inhalte zusammenfassend dargelegt. 
8.1 Elektrische und magnetische Felder 
Beim Betrieb von Höchstspannungsfreileitungen treten elektrische und magnetische Felder 
auf. Je nach Frequenz von Spannung und Strom handelt es sich u m statische und/oder nie-
derfrequente Felder. Sie entstehen in unmittelbarer Nähe von spannungs- bzw. stromführen-
den Leitern. Die Feldstärken lassen sich messen und berechnen. Elektrische und magnetische 
Felder bei Niederfrequenz wie der Energieversorgung sind ebenso wie statische elektrische 
und magnetische Felder voneinander unabhängig und werden daher getrennt betrachtet. Im 
Fall von Drehstromleitungen wechseln die elektrischen und magnetischen Felder ihre Polarität 
mit einer Frequenz von 50 Hertz (Hz). Im Fall von Gleichstromleitungen treten statische elekt-
rische und magnetische Felder auf (0 Hz). 
8.1.1 Das elektrische Feld von Hochspannungsfreileitungen 
Ursache elektrischer Felder sind spannungsführende Leiter in elektrischen Geräten ebenso 
wie Leitungen zur elektrischen Energieversorgung. Das elektrische Feld tritt immer schon dann 
auf, wenn elektrische Energie bereitgestellt wird. Es resultiert aus der Betriebsspannung einer 
Leitung und ist deshalb nahezu konstant. Das elektrische Feld ist unabhängig von der Strom-
stärke. 
Die Stärke des elektrischen Feldes ist abhängig von der Nähe zum Leiterseil. Bei ebenem 
Gelände ist zwischen zwei Masten der Durchhang des Leiterseils in der Spannfeldmitte am 
größten und daher der Abstand zum Erdboden am geringsten. Daraus resultiert, das s in der 
Spannfeldmitte auch die größten Feldstärken am Erdboden auftreten. Entsprechend treten in 
Mastnähe die geringsten Feldstärken auf. Noch ausgeprägter sinkt die Feldstärke mit zuneh-
mendem seitlichem Abstand zur Freileitung. 
Das elektrische Feld wird durch leitfähige Gegenstände wie Bäume, Büsche, Bauwerke be-
einflusst. Daher können statische und niederfrequente elektrische Felder relativ leicht und na-
hezu vollständig abgeschirmt werden. Nach dem Prinzip des Faraday‘schen Käfig s ist das 
Innere eines leitfähigen Körpers feldfrei. Die meisten Baustoffe sind ausreichend leitfähig und 
schirmen ein von außen wirkendes elektrisches Feld fast vollständig im Inneren eines Gebäu-
des ab.

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Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 131 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Die zu betrachtende physikalische Größe ist die elektrische Feldstärke E. Sie wird in Kilovolt 
pro Meter (kV/m) angegeben. 
8.1.2 Das magnetische Feld von Hochspannungsfreileitungen 
Magnetische Felder treten nur dann auf, wenn elektrischer Strom fließt. Der Betriebsstrom, 
der durch die Leiterseile fließt, ist im Gegensatz zur Spannung nicht konstant. Er schwankt je 
nach Verbrauch, d.h. je nach Last, tageszeiten -, jahreszeiten- und witterungsabhängig. Im 
gleichen Verhältnis wie die Stromänderung ändert sich auch die Stärke des Magnetfeldes. 
Wie für elektrische Felder gilt auch für magnetische Felder, dass am Erdboden die Feldstärken 
dort am höchsten sind, wo die Leiterseile dem Boden am nächsten sind, also bei ebenem 
Gelände in der Mitte zwischen zwei Masten. Mit zunehmender Höhe der Leiterse ile und mit 
zunehmendem seitlichem Abstand nimmt die Feldstärke schnell ab. 
Das Magnetfeld kann im Gegensatz zum elektrischen Feld nur durch spezielle Werkstoffe, die 
eine hohe Permeabilität besitzen, beeinflusst werden. Dies ist großflächig, etwa bei Gebäuden, 
nicht praktikabel. 
Die zu betrachtende physikalische Größe ist die magnetische Flussdichte B. Sie wird in Mikro-
tesla (µT) angegeben. 
8.1.3 Gesetzliche Vorgaben und ihre Grundlage 
Die Festlegung von Grenzwerten zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit der Bevölkerung 
obliegt dem Gesetzgeber. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektrische 
und magnetische Felder hat er Anforderungen in der sechsundzwanzigsten Verordn ung zur 
Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) festgesetzt [ 33]. Die 
Vorgaben beruhen auf Empfehlungen eines von der Weltgesundheitsorganisation anerkann-
ten wissenschaftlichen Gremiums, der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtio-
nisierender Strahlung (ICNIRP), und spiegeln den aktuellen Stand der Forschung bezüglich 
möglicher Wirkungen durch Felder auf den Menschen wieder [34, 35, 36, 37]. 
Die deutsche Strahlenschutzkommission (SSK), ein Expertengremium des Bundesministeri-
ums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, hat die internationale Wirkungsfor-
schung zu elektrischen und magnetischen Feldern in ihrer Stellungnahme vom September 
2001 ausführlich dargestellt [ 38]. Demnach ist das von der ICNIRP empfohlene Grenzwert-
konzept auch nach Meinung der deutschen Strahlenschutzkommission geeignet, den Schutz 
des Menschen vor elektrischen und magnetischen Feldern sicherzustellen. Entsprechend hat 
auch der Rat der Europäischen Union in seinen Festlegungen zur Begrenzung der Exposition 
der Bevölkerung gegenüber Feldern die Werte der ICNIRP übernommen [39]. 
Die ICNIRP beobachtet kontinuierlich die internationale Forschung auf dem Gebiet der elektri-
schen und magnetischen Felder und passt im Bedarfsfall ihre Empfehlungen dem neuesten 
Stand der Erkenntnisse an. Für den Niederfrequenzbereich wurde eine umfassende Novellie-
rung im Jahr 2010 herausgegeben [ 35]. Auch die SSK überprüft ihre Einschätzungen regel-
mäßig – zuletzt 2008 [40]. Sie stellte darin fest: „dass auch nach Bewertung der neueren wis-
senschaftlichen Literatur keine wissenschaftlichen Erkenntnisse in Hinblick auf mögliche Be-
einträchtigungen der Gesundheit durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder 
vorliegen, die ausreichend belastungsfähig wären, um eine Veränderung der bestehenden 
Grenzwertregelung der 26. BImSchV zu rechtfertigen. Aus der Analyse der vorliegenden wis-
senschaftlichen Literatur ergeben sich auch keine ausreichenden Belege, um zusätzliche ver-
ringerte Vorsorgewerte zu empfehlen, von denen ein quantifizierbarer gesundheitlicher Nutzen 
zu erwarten wäre“. Die geltenden Grenzwerte entsprechen somit dem aktuellen Stand der 
internationalen Forschung in diesem Bereich.

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Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 132 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Vor diesem Hintergrund hat auch die Rechtsprechung keinen Grund zur Beanstandung der in 
der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte gesehen, siehe dazu die Entscheidungen des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 14.03.2018 (4 A 5.17), 21.01.2016 (4 A 5.14), vom 28.02.2013 
(7 VR 13.12), vom 26.09.2013 (4 VR 1/13) und vom 22.07.2010 (7 VR 4.10), des Bundesver-
fassungsgerichts vom 24.01.2007 (1 BvR 382/05) sowie des Europäischen Gerichtshofs für 
Menschenrechte vom 03.07.2007 (32015/02, zu Hochfrequenzanlagen). 
8.1.4 Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV 
Im deutschen Recht sind die geltenden Anforderungen seit dem 16. Dezember 1996 in der 26. 
BImSchV – zuletzt novelliert am 14. August 2013 – verbindlich festgelegt. 
Diese Verordnung ist für Hochspannungsfreileitungen anzuwenden. An Orten, die zum dauer-
haften oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, gilt der in Anhang 1a nach 
Maßgabe des § 3a Abs. 1 S. 1 der 26. BImSchV aufgeführte Grenzwert für das magnetische 
Gleichfeld. An Orten, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, 
gelten die in Anhang 1a nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 1 der 26. BImSchV aufgeführten 
Grenzwerte für niederfrequente elektrische und magnetische Felder . Die maßgeblichen fest-
gelegten Grenzwerte sind in Tabelle 10 zusammengefasst. 
Tabelle 10: Grenzwerte für 0-Hz- und 50-Hz-Anlagen 
Betriebsfrequenz 𝒇 Elektrische Feldstärke 𝑬 Magnetische Flussdichte 𝑩 
0 Hz - 500 µT 
50 Hz 5 kV/m 100 µT 
Die Immissionsbeiträge 𝐼(𝑓) der elektrischen und magnetischen Feldkomponenten von allen 
Niederfrequenzanlagen sowie von ort sfesten Hochfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 
9 kHz bis 10 MHz sind nach Frequenzkomponenten getrennt zu bestimmen und mit dem je-
weiligen Grenzwert 𝐺(𝑓) zu gewichten. Die gewichteten Summen müssen nach Anhang 2a 
der 26. BImSchV getrennt für das elektrische und das magnetische Feld folgende Bedingung 
erfüllen: 
∑ 𝐼(𝑓)
𝐺(𝑓) ≤ 1
10 MHz
𝑓=1 Hz
 
Des Weiteren sind nach § 4 Abs. 2 der 26. BlmSchV bei Errichtung und wesentlicher Änderung 
von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen die Möglichkeiten auszuschöpfen, die 
von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder nach dem 
Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu mi-
nimieren. Das Nähere regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Ver-
ordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) [41]. 
Entsprechend der §§ 3 und 4 der 26. BlmSchV dürfen für Neuanlagen in Bereichen, die nicht 
nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, die vorgenannten Werte 
nicht überschritten werden. Für bestimmte Altanlagen gelten spezifische Sonderre gelungen 
für kurzzeitige und kleinräumige Überschreitungen der Grenzwerte. 
In Register 9 sind die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der 26. 
BImSchV und der 26. BImSchVVwV enthalten. Details der Untersuchungen können dem Im-
missionsschutzbericht in Register 9.1 entnommen werden.

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Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 133 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Die Untersuchungen für den Gleichstrom - bzw. Hybridbetrieb als auch für den temporären 
Drehstrombetrieb (Umschaltoption) – unter Berücksichtigung der höchsten betrieblichen Anla-
genauslastung, sowie mitgeführter Stromkreise und parallelverlaufender Freileit ungen – füh-
ren zu einer „worst case“ Betrachtung mit dem Ergebnis, dass die prognostizierten Immissi-
onswerte für Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP  des Vorhabens unter-
halb der Grenzwertvorgaben der 26. BImSchV bleiben. 
Für die verschiedenen technischen Abschnitte wurden jeweils für die maßgeblichen Immissi-
onsorte mit den stärksten Expositionen für die unterschiedlichen zu betrachtenden Leitungs-
situationen beider Betriebsarten wurden Nachweise auf Grundlage der „Hinweise zur Durch-
führung der Verordnung über elektromagnetische Felder“ der Bund/Länder -Arbeitsgemein-
schaft für Immissionsschutz (LAI) [42] erstellt. Die Nachweise finden sich in Register 9.2. Die 
Feldwerte an allen anderen Immissions - und Minimierungsorten für die unterschiedlichen zu 
betrachtenden Leitungssituationen sind geringer. 
Das Minimierungsgebot wurde entsprechend den Vorgaben der 26. BImSchVVwV beachtet. 
Im Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP wurden alle technischen Möglich-
keiten (Abstandsoptimierung, elektrische Schirmung, Minimieren der Seilabstände, Optimie-
ren der Mastkopfgeometrie und Leiteranordnung) hinsichtlich ihres Minimierungspotentials ge-
prüft und Maßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wirksam umgesetzt. 
Es werden damit alle immissionsschutzrechtlichen Vorgaben für elektrische und magnetische 
Felder erfüllt.

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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
8.2 Betriebsbedingte Schallimmissionen (Koronageräusche) 
Geräusche als Immission unterliegen den Regelungen des BImSchG. Zur Bewertung von Ge-
räuschen gilt die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm unter der Berück-
sichtigung von Bestimmungen für witterungsbedingte Anlagengeräusche von Höchstspan-
nungsnetzen (§ 49 Abs. 2b EnWG i.V.m. Nr. 7.2 TA Lärm). Bei der TA Lärm handelt es sich 
um die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz in der 
zurzeit gültigen Fassung vom 26. August 1998 (geändert durch Verwaltungsvorschrif t vom 
01.06.2017) [43]. In Ziffer 1 der TA Lärm (Anwendungsbereich) ist definiert, dass sie dem 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen dient. 
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen nach Ziffer 6.1 der TA Lärm für 
den Immissionsschutz außerhalb von Gebäuden in den genannten Gebieten: 
Tabelle 11: Immissionsrichtwerte 
Immissionsrichtwerte in dB(A) tags nachts 
Industriegebiete 70 70  
Gewerbegebiete 65 50 
Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 60 45 
urbane Gebiete 63 45 
allgemeinen Wohngebiete und  
Kleinsiedlungsgebiete 55 40 
Reine Wohngebiete 50 35 
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35 
Da Höchstspannungsfreileitungen in der Regel rund um die Uhr betrieben werden, sind vor-
nehmlich die strengeren Immissionsrichtwerte in der Nachtzeit für die Beurteilung zu berück -
sichtigen.  
Im Außenbereich sind nach der Rechtsprechung die für Mischgebiete geltenden Werte anzu-
setzen (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss v. 3. September. 1999,10 B 1283 –99). 
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr 
als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (Ziffer 6.1 der TA 
Lärm). 
Durch die elektrischen Feldstärken, die um den Leiter herum deutlich höher sind als in Boden-
nähe, werden auf Höchstspannungsebene elektrische Entladungen in der Luft hervorgerufen. 
Die Stärke dieser Entladungen hängt u. a. von der Luftfeuchtigkeit ab und stellt Leistungsver-
luste dar. Dieser Effekt, auch Korona genannt, ruft Geräusche hervor (Knistern, Prasseln, Rau-
schen und in besonderen Fällen ein tiefes Brummen), die nur bei seltenen Wetterlagen wie 
starkem Regen, Nebel oder Raureif in der Nähe von Höchstspannungsfreileitungen zu hören 
sind. Bei der Bewertung dieser Geräusche sind vornehmlich Ruhezeiten zu betrachten, in de-
nen die Geräuschimmissionen besonders störend wahrgenommen werden können. 
Bei Hoch- und Mittelspannungsleitungen bis einschließlich 110 kV sind die Phänomene der 
Koronageräusche vernachlässigbar, da hier die elektrischen Ausgangsfeldstärken auf den Lei-
terseilen zu gering sind, um relevante Koronaentladungen zu verursachen. 110-kV-Leitungen 
sind daher als nicht relevant anzusehen.

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Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
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für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 135 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Zur Vermeidung bzw. zur Minimierung von Koronaentladungen werden bei der Amprion GmbH 
die Hauptleiterseile bei Höchstspannungs-Freileitungen daher standardmäßig jeweils als Vie-
rer-Bündel ausgebildet, bei denen die Einzelseile einen Abstand von typischerweise ca. 
400 mm zueinander aufweisen. Dies führt zu einer Vergrößerung der wirksamen Oberfl äche 
und somit zu einer Verringerung der Oberflächenfeldstärke. Die Armaturen der Isolatoren wer-
den zur Reduzierung der elektrischen Feldstärke so konstruiert, dass ihre Oberflächenradien 
der angelegten maximalen Betriebsspannung angepasst sind. 
Weiterhin können durch Oberflächenveränderungen, wie z.  B. durch Wassertropfen bei Re-
gen, an Leiterseilen Koronaentladungen auftreten, die im trockenen Zustand koronafrei sind. 
In diesem Fall sind jedoch auch die Geräusche des Regens mit zu berücksichtigen, welche in 
bestimmten Situationen zur Überdeckung des Koronageräuschs führen. 
In Ausnahmefällen können trotz Sorgfalt bei der Montage bei neuen Leiterseilen scharfe Gra-
ten, Schmutzteilchen oder Fettreste zu Koronaentladungen führen, die sich durch Abwittern 
verringern. Dieser Effekt kann dann in den ersten Monaten des Betriebes eine r Freileitung 
beobachtet werden. Daher werden die relevanten Leiterseile einer hydrophilen Behandlung 
unterzogen, um eine künstliche Vorwegnahme der natürlichen Alterung zu erzeugen. 
Die Amprion GmbH hat im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ein Gutachten zur 
Schallimmission beim TÜV Hessen in Auftrag gegeben. Details der Untersuchung können dem 
Gutachten in Register 10 entnommen werden. 
Die Untersuchungen des TÜV Hessen unter Berücksichtigung von verschiedenen Emissions-
ansätzen, welche die unterschiedlichen Betriebszustände „Regelzustand“ (nicht witterungsbe-
dingte Anlagengeräusche) und „Sonderzustand“ (witterungsbedingte Anlagengeräusche) be-
schreiben, und einem etwaigen Tonzuschlag i. S. der TA Lärm führen zu einer „worst case“ 
Betrachtung mit dem Ergebnis, dass durch die nicht witterungsbedingten Anlagengeräusche 
(Witterung ohne Niederschlag) an allen Immissionsorten außer an dem Immissionsort 8 keine 
relevante Geräuschbelastung hervorgerufen wird. Als nicht relevante Geräuschbelastung i. S. 
der TA Lärm werden in der Regel Geräusche bezeichnet, deren Beurteilungspegel als Zusatz-
belastung den Richtwert nach TA Lärm um mindestens 6 dB unterschreitet. Bei solchen irre-
levanten Geräuschen kann gemäß der vereinfachten Regelfallprüfung nach TA Lärm auf eine 
konkrete Untersuchung der Vorbelastung durch andere Anlagen, die unter die TA Lärm fallen, 
verzichtet werden (Ziffer 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm). An den genannten Immissionsorten kön-
nen relevante Geräuschvorbelastungen in der Nacht, nach einer Prüfung, ausgeschlossen 
werden. An den Immissionsorten 1, 6, 7, 8 und 10 wurde durch den Gutachter eine geminderte 
Schutzwürdigkeit aufgrund einer bestehenden Lage der Gebäude in 1. Reihe zum Außenbe-
reich nach § 35 BauGB festgestellt und der anzusetzende Richtwert daher von dem eines 
Reinen Wohngebiets auf einen, aus bestehenden Gerichtsurteilen abgeleiteten, Nachtwert 
von 40 dB(A) angehoben. An dem Immission sort 4 wurde durch den Gutachter eine gemin-
derte Schutzwürdigkeit aufgrund einer bestehenden Gemengelage oder einer Lage der Ge-
bäude in 2. Reihe zum Außenbereich nach § 35 BauGB festgestellt und der anzusetzende 
Richtwert daher von dem eines Reinen Wohngebiets auf einen, aus bestehenden Gerichtsur-
teilen abgeleiteten, Nachtwert von 38 dB(A) angehoben (vgl. Kap. 5.2.2.1 Register 10). Die 
abschließende Prüfung und Festlegung der Schutzwürdigkeit obliegt jedoch der Genehmi-
gungsbehörde. Die Zusatz- bzw. Gesamtbelastung unterschreitet im Regelzustand damit an 
allen Immissionsorten die zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte.  Aus Sicht des Sachver-
ständigen sind somit gemäß TA Lärm keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Plan-
vorhaben zu erwarten. Die Untersuchungen kommen außerdem zu dem Schluss, dass die 
Anlage nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung betrieben wird und die Vorhabenträ-
gerin daher ihren Grundpflichten als Anlagenbetreiber nach Nr. 4.1 i.V.m. Nr. 4.3 TA Lärm 
nachkommt. Ebenfalls kommen die Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass die witterungsbe-

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dingten Anlagengeräusche (Witterung mit 3,5 mm/h Niederschlag) sicher die Immissionsricht-
werte nach Nr. 6.3 TA Lärm unterschreiten. Entsprechend den Bestimmungen für seltene Er-
eignisse (§ 49 Abs. 2b i.V.m. Nr. 7.2 TA Lärm) ist eine einzelfallbezogene Zumut barkeitsprü-
fung der Geräuschsituation vorzunehmen, um zu beurteilen, ob eine höhere, als nach Nr. 6.1 
TA Lärm zulässige, Geräuschbelastung der Nachbarschaft zumutbar ist. Als oberer Anhalts-
punkt dienen die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.3 der TA Lärm. In die Beurteilung floss, ne-
ben der, durch die witterungsbedingten Anlagengeräusche der zu ändernden Anlage ausge-
lösten Zusatzbelastung, auch die durch witterungsbedingte Anlagengeräusche anderer beste-
hender Hochspannungsfreileitungen erzeugte Vorbelastung ein. Im Ergebnis kommt der Sach-
verständige bei der nach Nr. 7.2 der TA Lärm durchgeführten Zumutbarkeitsprüfung zu dem 
Ergebnis, dass nach seiner Einschätzung die erwartbare Geräuschbelastung im Sonderzu-
stand der witterungsbedingten Anlagengeräusche an allen Immissionsorten als zumutbar ein-
zustufen ist. Eine abschließende Zumutbarkeitsprüfung obliegt jedoch der für das Verfahren 
zuständigen Behörde. Laut Einschätzung des Sachverständigen kommt der Betreiber den 
Grundpflichten gemäß Nr. 4.1 TA Lärm nach.

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8.3 Baubedingte Lärmimmissionen 
Für die geplanten Baumaßnahmen wurde der TÜV Hessen mit der Erstellung eines Lärmgut-
achtens nach AVV Baulärm beauftragt. Im Rahmen des Vorhabens werden einzelne Masten 
umgebaut bzw. erhöht (ohne Fundamentarbeiten) und Isolatoren des geplanten Gleichstrom-
kreises ausgetauscht, wodurch Lärmimmissionen auftreten. Sie entstehen durch die verwen-
deten Baumaschinen und Fahrzeuge. Die hierbei heranzuziehenden Regelungen im Bereich 
des geräuschbezogenen Immissionsschutzes sind in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift 
zum Schutz gegen Baulärm“ (Geräuschimmissionen – AVV Baulärm) [44] konkretisiert. 
Der detaillierte Nachweis zum Schutz vor und zur Beschränkung von schädlichen Umweltein-
wirkungen durch baubedingten Lärm unter Einbeziehung der Regelungen der AVV Baulärm 
ist Register 11 der vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Die Vorhabenträgerin schließt sich 
den darin enthaltenen Einschätzungen des Gutachters an und wird den Empfehlungen zur 
Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen im Allgemeinen und der beschriebenen Vor-
gehensweise zur Abstimmung möglicher zusätzlicher Maßnahmen mit den Betroffenen im  
Speziellen folgen. Eine weitere Einordnung etwaiger Lärmminderungsmaßnahmen erfolgte 
nach der Gutachtenerstellung durch die Vorhabenträgerin in Form des in Register 11 beige-
fügten Handlungskonzepts. 
8.4 Störung von Funkfrequenzen 
Durch Koronaentladungen werden eingeprägte Stromimpulse in die Hauptleiterseile einge-
speist, die sich längs der Leitung in beiden Richtungen ausbreiten. Die Direktabstrahlung von 
Energie ist dabei sehr gering, sie wird mit zunehmender Frequenz stark gedämp ft und ist ab 
etwa 5 MHz bis 20 MHz nicht mehr relevant. 
Funkstörungen können daher nur in unmittelbarer Nähe einer Freileitung für Lang - und Mit-
telwellenbereiche festgestellt werden. 
Störungen oberhalb von 20 MHz im UKW- und Fernsehübertragungsbereich treten durch Ko-
rona nicht auf. Auch moderne Datenfunkverbindungen wie GPS/NavStar, Galileo, GLONASS, 
GSM, UMTS, LTE und WLAN, deren Frequenzbänder zwischen 700 MHz bis 2,7 GHz liegen, 
werden durch Freileitungen nicht beeinflusst. Dies gilt ebenso für WLAN -Verbindungen der 
letzten Generation mit einem zweiten Frequenzbereich von 5,15 bis 5,725 GHz. 
8.5 Ozon und Stickoxide 
Beim Betrieb des Vorhabens kommt es durch elektrische Entladungen an den Leiterseilen 
(Koronaeffekt) zur Entstehung von geringen Mengen an Ozon und Stickoxiden. Weiterhin kön-
nen durch auftretende Teilentladungen an den Leiterseilen in unmittelbarer Nähe d er Leiter-
seile ionisierte Luftmoleküle und ggf. geladene Aerosole entstehen. 
Durch Berechnungen (SSK 2013) [ 34] wurden ausgehend von einer konservativen Betrach-
tung als bodennaher Zusatzeintrag durch Gleichstromleitungen für Ozon 0,8 µg/m³ und für 
Stickoxide 0,04 µg/m³ ermittelt. Somit beträgt der durch Gleichstromleitungen erzeugte Beitrag 
zum natürlichen Ozongehalt nur ein Bruchteil des natürlichen, jahreszeitlich schwankenden 
Ozonpegels (Winter: ca. 60 – 80 µg/m³, Sommer ca. 100 – 120 µg/m³). Gleiches gilt für die 
geringen Mengen an Stickoxiden (vgl. SSK, 2013). Diese geringen Emissionen besitzen somit 
keine Relevanz. Dieses Fazit zieht auch die Strahlenschutzkommission: „Eine umwelt - und 
gesundheitsrelevante bodennahe Zusatzbelastung durch Ozon und Stickoxide geht von HGÜ-
Trassen nicht aus“ (SSK 2013).

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Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
Exemplarische Messungen bei Drehstromleitungen haben gezeigt, dass in unmittelbarer Nähe 
zu den Leiterseilen nur Erhöhungen der Ozon-Konzentration von 2 bis 3 ppb (parts per billion) 
feststellbar sind ( Badenwerk Karlsruhe AG , 1988) [ 45]. In einem Abstand von 1 m zu den 
Leiterseilen liegt die Erhöhung des Ozongehaltes im Bereich der messtechnischen Nachweis-
grenze und beträgt nur einen Bruchteil des natürlichen Ozonpegels. Bereits in einem Abstand 
von 4 m zu den Leiterseilen einer 380 -kV-Freileitung ist ein eindeutiger Nachweis von Kon-
zentrationserhöhungen nicht mehr möglich. Gleiches gilt für die noch geringeren Mengen an 
gebildeten Stickoxiden (KIEßLING ET AL. 2001) [46]. Gesundheitliche Auswirkungen auf den 
Menschen konnten bei den zu erwartenden sehr geringen Emissionen gem. unabhängiger 
Studien nicht nachgewiesen werden (NRPB 2004 [47], WHO 2007 [48] , BNetzA 2015 [49]). 
Die durch Koronaentladungen an den Leiterseilen erzeugten ionisierten Luftmoleküle bzw.-
atome können sich an Aerosolen in der Umgebungsluft anlagern. Das gesundheitliche Risiko 
durch geladene Aerosole in der Nähe von Hochspannungsfreileitungen ist jedoch nach Ein-
schätzung der britischen Strahlenschutzbehörde (NRPB) und der Weltgesundheitsorganisa-
tion (WHO) vernac hlässigbar. Zu vergleichbaren Ergebnissen, sowohl bezüglich der Luftio-
nenkonzentration als auch derjenigen geladener Aerosole kommen ebenfalls Bewertungen, in 
denen explizit HGÜ-Leitungen betrachtet wurden (OECOS 2012 [50], FEMU 2013 [51]). Ins-
gesamt stellen nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Forschung sowohl die im 
Nah- als auch Fernbereich von Drehstrom - als auch Gleichstrom-Freileitungen auftretenden 
Konzentrationen von ionisierten Luftbestandteilen und geladenen Aerosolen keine gesundheit-
liche Gefährdung der allgemeinen Bevölkerung dar. 
Somit sind weder  die vorhabenbedingten Immissionen von Ozon oder Stickoxiden noch die 
Konzentration von ionisierten Luftbestandteilen und geladenen Aerosolen relevant.

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9 Inanspruchnahme von Grundstücken / Rechten Dritter für den Bau und Betrieb 
des Vorhabens 
Für die Realisierung des Vorhabens ist es erforderlich, dass die Vorhabenträgerin fremde 
Grundstücke in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme von Grundstücken erfolgt durch tem-
poräre und dauerhafte Maßnahmen für den Bau oder Betrieb der Leitungen. 
Für den Bau und Betrieb der Freileitungen ist beiderseits der Leitungsachse ein Schutzstreifen 
erforderlich, damit die Amprion GmbH die nach der Europa -Norm EN 50341 [14], [15] gefor-
derten Mindestabstände zu den Leiterseilen sicher und dauerhaft gewährleisten kann. Die 
Breite des Schutzstreifens ist im Wesentlichen vom Masttyp, der aufliegenden Beseilung, den 
eingesetzten Isolatorketten und dem Mastabstand abhängig. Die Schutzstreifenbreiten sind in 
den Lageplänen eingetragen (siehe Register 6). Die vom Schutzstreifen, Maststandorten, Zu-
wegungen und temporären Arbeits-/Gerüstbauflächen betroffenen Grundstücke sind eigentü-
merbezogen und gemarkungsweise in den Lageplänen (Register  6) und Rechtserwerbsver-
zeichnissen (Register 7) aufgeführt. Die Flächeninanspruchnahme ist dort je betroffenem Flur-
stück ersichtlich.  
Das Vorhaben betreffend ist die Inanspruchnahme von Grundstücken in folgenden Planunter-
lagen dargestellt: 
• Register 6.1 und Register 6.2 (Lagepläne) 
• Register 7.1 und Register 7.2 (Rechtserwerbsverzeichnisse) 
Betreffend erforderlicher Provisorien ist die Inanspruchnahme von Grundstücken in folgen-
den Planunterlagen dargestellt: 
• Register 6.3 (Lagepläne) 
• Register 7.3 (Rechtserwerbsverzeichnisse) 
9.1 Private Grundstücke 
9.1.1 Dauerhafte Inanspruchnahme für die technischen Bestandteile und den Schutz-
streifen 
Der Schutzstreifen und die Grundstücksinanspruchnahme für Bau, Betrieb und Unterhaltung 
der Leitung werden auf den in Anspruch genommenen Grundstücken über eine beschränkte 
persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) i.  S. von §  1090 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch 
(BGB) [52] gesichert.  
Die Vorhabenträgerin wird den Grundstückseigentümern der in Anspruch zu nehmenden 
Grundstücke gegen Bezahlung einer angemessenen Entschädigung den Abschluss einer Ver-
einbarung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit anbieten. Der Inhalt 
der Leitungs- und Anlagenrechte wird durch entsprechende Anwendung des § 4 der Sachen-
rechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt, vgl. 
§ 45 Abs. 2 S. 5 EnWG. Der Bewilligungstext, der auch zum Gegenstand eines etwaigen Ent-
eignungsverfahrens gemacht würde und hier nachrichtlich dargestellt wird, lautet grundsätzlich 
wie folgt, kann jedoch einzelfallspezifisch angepasst werden: 
„Die Amprion GmbH in Dortmund ist berechtigt, auf dem Grundstück Höchstspannungsfreilei-
tungen nebst Zubehör einschließlich Steuer - und Telekommunikationskabel auf einem Ge-
stänge zu führen, die dafür erforderlichen Masten nebst Zubehör aufzustellen und das Grund-
stück zum Zwecke des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung von Leitungen jederzeit zu 
benutzen, zu betreten und zu befahren sowie alle zum ordnungsgemäßen Betrieb von Höchst-

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spannungsfreileitungen erforderlichen Maßnahmen auf dem o.g. Grundstück jederzeit durch-
zuführen. In einem Grundstücksstreifen (Schutzstreifen) von xx m Breite  5 (zu beiden Seiten 
der in der Örtlichkeit feststellbaren Leitungsachse im Abstand von je xx m) dürfen keine bauli-
chen und sonstigen Anlagen errichtet werden. Im Schutzstreifen dürfen keine Bäume und 
Sträucher angepflanzt werden, die durch ihren Wuchs den Bestand oder Betrieb der Leitungen 
beeinträchtigen oder gefährden. Bäume und Sträucher dürfen, auch soweit sie außerhalb des 
Schutzstreifens stehen und in den Schutzstreifenbereich hineinragen, von der Rechtsinhabe-
rin entfernt oder niedrig gehalten] werden, wenn durch deren Wuchs der Bestand oder Betrieb 
der Leit ungen beein trächtigt oder gefährdet wird. Leitungsgefährdende Stoffe dürfen im 
Schutzstreifen nicht gelagert werden. Geländeveränderungen im Schutzstreifen sind verboten. 
Auch sonstige Einwirkungen und Maßnahmen, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Be-
trieb der Leitungen oder des Zubehörs beeinträchtigen oder gefährden können, sind untersagt. 
Die Ausübung des Rechtes kann gemäß § 1092 BGB einem Dritten überlassen werden.“ 
Sofern Rahmenregelungen oder Richtlinien bestehen oder es sich um Flächen im Eigentum 
des Bundes handelt, besteht die Möglichkeit , die Inanspruchnahme durch schuldrechtliche 
Verträge zu regeln. 
Um den sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb der Energieversorgungsnetze 
i.S.d. § 11 Abs. 1 EnWG zu gewährleisten, dürfen entsprechend des Dienstbarkeitsinhaltes 
innerhalb des Schutzstreifens ohne vorherige Zustimmung durch die Vorhabenträgerin keine 
baulichen und sonstigen Anlagen errichtet werden. Sämtlicher Bewuchs, der die Leitung ober- 
oder unterirdisch gefährden oder beeinträchtigen könnte, ist nicht zulässig und kann erforder-
lichenfalls von der Vorhabenträgerin entfernt werden. 
Auch Geländeveränderungen im Schutzstreifen sind aufgrund der benötigten Sicherheitsab-
stände nicht zulässig, sofern sie nicht von der Vorhabenträgerin überprüft und im Rahmen von 
schuldrechtlichen Vereinbarungen (Unter- bzw. Überbauungsvereinbarungen) gestattet wur-
den. 
Die von der Höchstspannungsfreileitung in Anspruch genommenen Grundstücke müssen zum 
Zwecke des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung jederzeit benutzt, betreten und be-
fahren werden können. Sind die angestrebten vertraglichen Regelungen zur Eintragung von 
beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten mit den Eigentümern und sonstigen in ihren Ei-
gentumsrechten Betroffenen nicht zu erzielen, kann eine Eintragung einer beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Vorhabenträgerin nach Durchführung ent sprechender 
Enteignungsverfahren erfolgen. Hierfür entfaltet der angestrebte Planfeststellungsbeschluss 
die erforderliche enteignungsrechtliche Vorwirkung. 
Soweit die geplanten Maßnahmen Grundstücke in Anspruch nehmen, die bereits jetzt durch 
die zu ändernde Leitung betroffen sind, können vorhandene Dienstbarkeiten (Leitungsrechte) 
und schuldrechtliche Gestattungsverträge genutzt werden, wenn diese gemäß ihre m Inhalt 
auch die geplanten Maßnahmen umfassen. Soweit vorhandene Dienstbarkeiten oder Gestat-
tungsverträge für die geplanten Maßnahmen nicht ausreichen sollten, wird die Vorhabenträ-
gerin auf die Betroffenen zugehen, um entsprechende vertragliche Regelungen  hierüber ab-
zuschließen. Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet für sämtliche Grundstücksinanspruch-
nahmen eine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 18 Abs. 5 NABEG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 
EnWG). 
 
5 Die tatsächliche Schutzstreifenbreite ergibt sich aus den Lageplänen.

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9.1.2 Anfahrtswege (Zuwegungen) zu den Maststandorten und Arbeits-/Gerüstbauflä-
chen 
Für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Leitung sind Anfahrtswerge und Zuwegun-
gen erforderlich. Hierbei unterscheidet die Vorhabenträgerin zwischen dem öffentlichen Ver-
kehr gewidmeten Flächen und solchen ohne öffentlich-rechtliche Widmung. 
Dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche können von der Vorhabenträgerin im Rahmen 
des Widmungszwecks jederzeit benutzt, betreten und befahren werden, ohne, dass es hierfür 
eine Vereinbarung oder Sondernutzungserlaubnis bedarf. 
Die Vorhabenträgerin wird den Grundstückseigentümern der in Anspruch zu nehmenden 
Grundstücke, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, für Anfahrtswege und Zuwe-
gungen den Abschluss von Vereinbarungen anbieten. 
Die geplanten Zuwegungen (Anfahrtswege) sind in folgenden Unterlagen dargestellt: 
• Lagepläne (Register 6) 
• Rechtserwerbsverzeichnisse (Register 7) 
Sie werden unterschiedlich dargestellt, je nachdem, wie die benötigte Fläche für die geplante 
Leitung rechtlich gesichert wird. Hierbei werden folgende Bereiche unterschieden: 
• Zuwegungen innerhalb und außerhalb des Schutzstreifens auf einem von der Leitung 
betroffenen Flurstück: 
Zuwegungen, innerhalb und außerhalb eines Schutzstreifens auf einem von der Lei-
tung betroffenen Flurstück werden als gepunktete hellblaue Linie (mit Leitungsrecht) 
mit einer Breite von 3,5 m dargestellt. Die Nutzung als Zuwegung ist Bestandteil des 
durch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit a bgesicherten Leitungsrechts und 
wird im Leitungsrechtsregister nicht separat ausgewiesen. 
• Zuwegungen auf einem Flurstück, das nicht von der Leitung betroffen ist: 
Zuwegungen auf einem Flurstück, das nicht von der Leitung betroffen ist, werden übli-
cherweise über den Abschluss von Dienstbarkeitsvereinbarungen grundbuchlich oder 
schuldrechtlich gesichert. Diese Zuwegung wird als durchgezogene hellblaue Linie 
(ohne Leitungsrecht) mit einer Breite von 3,5 m dargestellt und bekommen je betroffe-
nem Flurstück eine eigene laufende Plannummer, die gemarkungsweise mit Z1 begin-
nend in Leitungsrichtung hochgezählt und am Ende des Leitungsrechtsregisters unter 
der Rubrik “Zuwegungen” aufgeführt werden. 
 
Abbildung 32: Darstellung Anfahrtswege (Zuwegungen) (Quelle: Amprion GmbH)

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9.1.3 Temporäre Arbeits-/Gerüstbauflächen und Zuwegungen 
Die Vorhabenträgerin wird den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten der in An-
spruch zu nehmenden Grundstücke den Abschluss einer schuldrechtlichen Vereinbarung für 
die zeitlich beschränkte Inanspruchnahme anbieten, sofern diese nicht bereits Bestandteil ei-
ner Dienstbarkeitsvereinbarung für die dauerhafte Sicherung sind. 
Die Arbeits- und Gerüstbauflächen und zugehörigen Zuwegungen sind in den Lageplänen dar-
gestellt und in den Leitungsrechtsregistern aufgeführt. Diese Flächen werden unterschiedlich 
dargestellt (siehe Abbildung 33, Abbildung 34 und Abbildung 35). 
Die Arbeits- und Gerüstbauflächen auf Flurstücken, die direkt durch die geplante Leitung recht-
lich gesichert werden und innerhalb des Leitungsschutzstreifens verlaufen, werden im Lage-
plan mit einer gestrichelten lilafarbenen Umrandung dargestellt. Zuwegungen werden als ge-
punktete hellblaue Linie dargestellt. Die Nutzung ist Bestandteil des durch die beschränkt per-
sönliche Dienstbarkeit abgesicherten Leitungsrechts und wird nicht in der Eigentümerspalte 
des Lageplans oder im Rechtserwerbsverzeichnis ausgewiesen. 
Arbeits- und Gerüstbauflächen auf Flurstücken, die direkt durch die geplante Leitung rechtlich 
gesichert werden, aber außerhalb des Schutzstreifens liegen, werden im Lageplan mit einer 
durchgezogenen lilafarbenen Umrandung ohne Füllung dargestellt. Zuwegungen werden al s 
gepunktete hellblaue Linie dargestellt. Die Nutzung ist Bestandteil des durch die beschränkt 
persönliche Dienstbarkeit abgesicherten Leitungsrechts und wird im Rechtserwerbsverzeich-
nis ausgewiesen (Bezeichnung in der Spalte „Schutzstreifenfläche“ mit dem Buchstaben „T“). 
Arbeits-/Gerüstbauflächen auf Flurstücken, die nicht direkt durch die geplante Leitung rechtlich 
gesichert werden, werden im Lageplan mit einer durchgezogenen lilafarbenen Umrandung mit 
helllilafarbener Füllung dargestellt. Zuwegungen werden als durchgezog ene hellblaue Linie 
dargestellt. Diese Arbeitsflächen werden in der Eigentümerspalte des Lageplans und im 
Rechtserwerbsverzeichnis aufgeführt. Der Querverweis zwischen Flurstück und dazugehöri-
gem/n Eigentümer/n erfolgt mittels Rechtserwerbsverzeichnis (Register 7). Um die Zuordnung 
zwischen dem Register und den Lageplänen zu vereinfachen, ist in diesen eine laufende Num-
mer zuzüglich des Buchstaben „T“ (für Temporäre Arbeitsflächen) für jedes Flurstück aufge-
führt. 
Temporäre Inanspruchnahmen auf Flurstücken, die nicht vom Schutzstreifen betroffen sind, 
werden über eine schuldrechtliche Vereinbarung geregelt.

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Abbildung 33: Darstellung Arbeitsflächen (Quelle: Amprion GmbH) 
 
 
Abbildung 34: Arbeitsfläche außerhalb eines durch die geplante Freileitung  
gesicherten Flurstückes (Quelle: Amprion GmbH)

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Abbildung 35: Arbeitsflächen innerhalb und außerhalb des Schutzstreifens  (Quelle: 
Amprion GmbH) 
9.1.4 Sonstige Betroffenheiten  
Neben den Grundstückseigentümern können auch sonstige Nutzungsberechtigte eines Flur-
stückes durch das Vorhaben betroffen sein. Soweit relevante Rechte an einem Grundstück 
bestehen und durch die Vorhabenträgerin in diese eingegriffen wird, werden auch hierf ür 
schuldrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, insbesondere betrifft dies Nutzungsberechtigte 
von landwirtschaftlichen Flächen. 
Die Vorhabenträgerin wird diesen Nutzungsberechtigten der in Anspruch zu nehmenden 
Grundstücke den Abschluss einer schuldrechtlichen Vereinbarung nach dem folgenden Mus-
ter anbieten: 
„Der Bewirtschafter und die Amprion GmbH in Dortmund einigen sich dahingehend, dass die 
Amprion GmbH berechtigt ist, zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer 
Leitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel und aller dazu 
erforderlichen Vorkehrungen das nachfolgend näher bezeichnete Grundstück in Anspruch zu 
nehmen.“ 
Der Nutzungsberechtigte erhält für seine Aufwendungen im Rahmen des Abschlusses einer 
Vereinbarung von der Vorhabenträgerin eine Pauschale ausgezahlt. 
Nachweislich entstandene Flur- und Aufwuchs- und Folgeschäden, die im Zusammenhang mit 
Bau, Betrieb, Bestand und Unterhaltung der Leitung verursacht werden, werden den Nut-
zungsberechtigten von der Vorhabenträgerin in vollem Umfang ersetzt. 
Die in den Rechtserwerbsverzeichnissen, Register 7, angegebenen Inanspruchnahmen (tem-
poräre oder dauerhafte Inanspruchnahme) auf d en dort bezeichneten Grundstücken sind je-
weils zu Gunsten der Vorhabenträgerin vorgesehen. 
Die für den Bau und Betrieb der Anlage notwendigen privatrechtlichen Vereinbarungen, Ge-
nehmigungen oder grundbuchlichen Sicherungen für die Inanspruchnahme von Grundeigen-
tum werden durch den Planfeststellungsbeschluss nicht ersetzt, sondern müssen von der Vor-

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habenträgerin separat eingeholt werden. Auch die hierfür zu zahlenden Entschädigungen wer-
den nicht im Rahmen der Planfeststellung festgelegt oder im Rahmen des Verfahrens erörtert. 
Die Planfeststellung ist jedoch Voraussetzung und Grundlage für die Durchführung einer vor-
läufigen Besitzeinweisung und/oder eines etwaig erforderlichen Enteignungsverfahrens, falls 
im Rahmen der privatrechtlichen Verhandlungen keine gütliche Einigung zwischen Vorhaben-
trägerin und Betroffenen erzielt werden kann (§ 44b Abs. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG).

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9.2 Grundstücke/ Rechte Träger öffentlicher Belange: Klassifizierte Straßen 
Zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse bezüglich der Kreuzungen/Längsführungen mit 
Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (hier: Bundesautobahnen) werden gemäß 
§ 8 Abs. 10 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG, [ 53]) Gestattungsverträge abgeschlos-
sen. Für die Einräumung des Straßenbenutzungsrechts erfolgen diese Vereinbarungen auf 
Grundlage des bestehenden Rahmenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland, vom 
01.04./01.06.2004 (Nordrhein-Westfalen) und  27.10.1975 (Rheinland -Pfalz). Seit dem 
01.01.2021 obliegt die Zuständigkeit für Bundesautobahnen der Autobahn GmbH des Bundes 
sowie dem Fernstraßenbundesamt.  
Zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse bezüglich der Kreuzungen/Längsführungen mit 
Bundesfernstraßen (hier: Bundesstraßen) in der Zuständigkeit des Landes werden gemäß 
§ 8 Abs. 10 des Bundesfernstraßengesetzes Gestattungsverträge abgeschlossen. Für die Ein-
räumung des Straßenbenutzungsrechts für Bundesstraßen erfolgen diese Vereinbarungen auf 
Grundlage des bestehenden Rahmenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten 
durch das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung in NRW (Landesbetrieb Stra-
ßenbau NRW) und das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in 
Rheinland-Pfalz (Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz) vom 01.04./01.06.2004 (Nordrhein-
Westfalen) und 27.10.1975 (Rheinland-Pfalz). Die Zuständigkeiten für Bundesstraßen liegen 
nach Gründung der Autobahn GmbH und dem Fernstraßenbundesamt zum 01.01.2021 wei-
terhin in der Zuständigkeit des Bundeslandes/Straßenbaulastträger. 
Zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse bezüglich der Kreuzungen/Längsführungen mit 
Landesstraßen in der Baulast des Landes werden gemäß § 23 Abs. 1 des Straßen- und We-
gegesetzes des Landes Nordrhein -Westfalen [54] und § 45 des Landesstraßengesetzes 
Rheinland-Pfalz (LStrg RLP) [ 55] Gestattungsverträge abgeschlossen. Für die Einräumung 
des Straßenbenutzungsrechts erfolgen diese Vereinbarungen auf Grundlage der bestehenden 
Rahmenverträge mit de n Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, vertreten durch 
das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung in Nordrhein-Westfalen und das Mi-
nisterium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland -Pfalz vom 
01.04./01.06.2004 (Nordrhein-Westfalen) und 27.10.1975 (Rheinland-Pfalz). 
Für die Inanspruchnahme von Kreisstraßen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz er-
folgt der Abschluss von Gestattungsverträgen auf Grundlage bestehender Rahmenvereinba-
rungen mit den Kreisen oder bei nicht Vorhandensein bzw. Bestehen eines Rahmenvertrages 
auf Grundlage des Bundesmustervertrages von 1987 [ 57], individuell mit dem Kreis abzu-
schließenden Vereinbarungen oder über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Lei-
tungsrecht) i. S. von § 1090 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [52]. 
Für die Inanspruchnahme von gemeindlichen Straßen und Wegen in Nordrhein-Westfalen 
und Rheinland-Pfalz beabsichtigt die Vorhabenträgerin die in Anspruch genommenen Stra-
ßen- und Wegegrundstücke über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) 
i. S. von § 1090 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [52] zu sichern. 
9.2.1 Anbauverbot bzw. Zustimmungserfordernis nach § 9 FStrG, §§ 25,StrWG NRW, 
§§ 22, 23 LStrG RLP 
9.2.1.1 Vorgaben für Bundesautobahnen und Bundesstraßen 
In der Nähe von Bundesautobahnen und Bundesstraßen gelten besondere Beschränkungen 
für die Errichtung von Hochbauten bzw. baulichen Anlagen. 
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen Hochbauten in einer Entfernung 
bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen nicht errichtet 
werden (sog. Anbauverbotszone). Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen  in einer

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Entfernung bis zu 100 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 40 Meter bei Bundesstraßen 
bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (für Bundesstraßen), § 9 
Abs. 2 FStrG (sog. Anbaubeschränkungszone), seit 01.01.2021 für Bundesautobahnen de r 
Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes und der Autobahn GmbH. 
Von dem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG kann die oberste Landesstraßenbaubehörde bzw. 
das Fernstraßenbundesamt, die Autobahn GmbH im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn 
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte 
führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn 
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern, § 9 Abs. 8 FStrG. Die Zu-
stimmung im Falle des § 9 Abs. 2 FStrG darf gemäß § 9 Abs. 3 FStrG nur verweigert oder mit 
Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit 
des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. 
Freileitungsmasten stellen sowohl Hochbauten i.S.d. § 9 Abs. 1 FStrG als auch bauliche An-
lagen i.S.d. § 9 Abs. 2 FStrG dar. 
9.2.1.2 Vorgaben für Landesstraßen und Kreisstraßen 
In der Nähe von Landesstraßen und Kreisstraßen gelten besondere Beschränkungen für die 
Errichtung von Hochbauten bzw. baulichen Anlagen. 
In Nordrhein-Westfalen bedürfen die Errichtung, erhebliche Änderung oder andere Nutzung 
baulicher Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Landesstraßen und Kreis-
straßen der Zustimmung der Landesbaubehörde, § 25 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes 
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). 
Gemäß § 22 Abs. 1 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG RLP) dürfen Hochbauten in 
einer Entfernung bis zu 20 Meter bei Landesstraßen und bis zu 15 Meter bei Kreisstraßen 
nicht errichtet werden (sog. Anbauverbotszone).  Die Errichtung, wesentliche Änderung oder 
wesentliche andersartige Nutzung baulicher Anlagen in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei 
Landesstraßen und bis zu 30 Meter bei Kreisstraßen bedürfen der Zustimmung der Straßen-
baubehörde, § 23 Abs. 1 LStrG RLP. 
Von dem Bauverbot nach § 22 Abs. 1 LStrG RLP kann die Straßenbaubehörde Ausnahmen 
zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beab-
sichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist 
oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen er fordern, § 22 Abs. 5 
LStrG RLP. 
Freileitungsmasten stellen baulichen Anlagen i.S.d. § 25 StrWG NW und §§ 22, 23 LStrG RLP 
dar. 
9.2.2 Vertragliche Vereinbarungen zur Straßennutzung 
Zwischen der Amprion GmbH sowie der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein -
Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW und dem Land Rheinland -
Pfalz, vertreten durch Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, bestehen jeweils Rahmenver-
einbarungen über die Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen 
in der Baulast des Bundes/Landes, Landesstraßen in der Baulast des Landes, Kreisstraßen in 
NRW und RLP und Leitungen der öffentlichen Versorgung im Sinne des § 8 Abs. 10 des FStrG, 
§ 23 Abs. 1 (StrWG NRW) und § 45 Abs. 1 (LStrG RLP). 
Diesbezüglich bedarf es für jede Herstellung oder Änderung einer Anlage unter Benutzung 
von Straßen der ausdrücklichen Einräumung des Straßenbenutzungsrechtes durch die Stra-
ßenbauverwaltung. Die Straßenbauverwaltung erteilt das Benutzungsrecht, wenn durch die

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für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
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beabsichtigte Nutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur kurzfristig oder gering-
fügig beeinträchtigt werden sowie überwiegende straßenbauliche oder sonstige überwiegende 
öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Prüfung im Sinne straßenba ulicher Belange 
erfolgt auf der Grundlage technischer Antragsunterlagen, die der Straßenbauverwaltung durch 
den Vorhabensträger vorzulegen sind. Die Erteilung der Zustimmung erfolgt nach Abschluss 
der technischen Prüfung über die nach Anlage 2 der bestehen den Rahmenverträge abzu-
schließende Vereinbarung über die Einräumung des Straßenbenutzungsrechtes. Die Antrags-
unterlagen werden Bestandteil der Vereinbarung. Die Zustimmung oder Ausnahmegenehmi-
gung für die etwaige Errichtung von Anlagenteilen im Bereich der Anbauverbots- oder Anbau-
beschränkungszone (§ 9 FStrG, § 25 StrWG NRW, §§ 22 und 23 LStrG RLP) gilt mit Abschluss 
o.g. Vereinbarung gleichermaßen als erteilt. 
Seit dem 01.01.2021 obliegt die Zuständigkeit für Bundesautobahnen der Autobahn GmbH 
des Bundes. Bundesstraßen liegen weiterhin in der Zuständigkeit des Bundeslandes/Straßen-
baulastträger. Die erforderlichen Vereinbarungen für die Kreuzungen zwischen den de rzeit 
bestehenden Freileitungen und betroffenen Bundesautobahnen wurden vor Gründung der Au-
tobahn GmbH seitens der Vorhabenträgerin mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten 
durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW und Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, ge-
schlossen. Die Verträge werden gemäß § 1 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz 
(InfrGG) ab 01.01.2021 nicht mehr vo m Landesbetrieb Straßenbau NRW und Landesbetrieb 
Mobilität Rheinland-Pfalz sondern von der Autobahn GmbH abgewickelt. Für die geplanten 
Änderungen an den bestehenden Freileitungen werden die geschlossenen Vereinbarungen 
entsprechend aktualisiert. Für die Kreuzungen zwischen den der zeit bestehenden Freileitun-
gen und Bundes-, Landes und Kreisstraßen bestehen ebenfalls Vereinbarungen . Diese wer-
den in Bezug auf die geplanten Änderungen gleichermaßen aktualisiert. 
9.2.3 Ausnahme- und Zustimmungserfordernis 
9.2.3.1 Bundesautobahnen und Bundesstraßen 
110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215 
Bundesautobahnen und Bundesstraßen sind vo n der Änderung d er Bl. 4 215 nicht betroffen 
(vgl. Register 8.1 – Kreuzungsverzeichnis). Die von der Änderung betroffenen Freileitungs-
masten (Masterhöhung und -umbau) stehen außerhalb der maßgeblichen Zonen. Mithin be-
steht kein Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis seitens der obersten Landesstraßen-
baubehörde. 
110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 4197 
Bundesautobahnen und Bundesstraßen sind von der Änderung der Bl. 4197 nicht betroffen 
(vgl. Register 8.2 – Kreuzungsverzeichnis). Die von der Änderung betroffenen Freileitungs-
masten (Masterhöhung und -umbau) stehen außerhalb der maßgeblichen Zonen. Mithin be-
steht kein Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis seitens der obersten Landesstra-
ßenbaubehörde. 
9.2.3.2 Landes- und Kreisstraßen 
110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215 
Landes- und Kreisstraßen sind von der Änderung der Bl. 4215 nicht betroffen (vgl. Register 
8.1 – Kreuzungsverzeichnis). Die von der Änderung betroffenen Freileitungsmasten (Master-
höhung und -umbau) stehen außerhalb der maßgeblichen Zonen. Mithin besteht kein Zustim-
mungs- oder Genehmigungserfordernis seitens der Straßenbaubehörde. 
110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 4197

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Die Landesstraße L281 in NRW ist von der Änderung der Bl. 4197 betroffen (vgl. Register 8.2 
– Kreuzungsverzeichnis). Mast Nr. 176 (Masterhöhung) steht innerhalb einer Entfernung von 
bis zu 40  m. Der lichte Abstand zwischen Außenkante Fundamentkopf und äußerem Fahr-
bahnrand beträgt ca. 19,2 m. Der Mast befindet sich in Nordrhein-Westfalen. Deshalb bedarf 
es einer Zustimmung für die Errichtung in der Baubeschränkungszone.  Kreisstraßen sind in 
Nordrhein-Westfalen nicht betroffen. Landes - und Kreisstraßen in Rheinland -Pfalz sind vom 
gegenständlichen Vorhaben im Abschnitt „Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RL P“ 
nicht betroffen. 
Zustimmung der Straßenbaubehörde 
Die Errichtung, erhebliche Änderung oder andere Nutzung baulicher Anlagen längs der Lan-
desstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 
40 Meter (30 m bei Kreisstraßen in Rheinland -Pfalz), gemessen vom äußeren Rand der für 
den Kraftfahrzeugverkehr, bei einer Radschnellverbindung des Landes der für den Fahrrad-
verkehr bestimmten Fahrbahn, bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Die Zu-
stimmung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies 
wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßen-
baugestaltung nötig ist. 
Diese Voraussetzungen liegen vor. 
Der o.g. Mast Nr. 176 der Bl. 4197 soll erhöht werden (Masterhöhung). Die Standort des Mas-
ten und somit d er bestehende Abstand zum Fahrbahnrand bleib t unverändert. Gründe, die 
einer Zustimmung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Es ergeben sich keine we-
sentlichen Veränderungen zur bestehenden 380 -kV-Leitung, in welcher die Sicherheit und 
Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt sind. Die Abstandssituation in Bezug auf d en 
Fahrbahnrand der Landesstraße bleib t gegenüber dem derzeitigen Abstand des Bestands-
masten der Leitung Bl. 4197 unverändert (siehe Register 6.2.3, Blatt 4). 
Die erforderliche Zustimmung der Straßenbaubehörde wird hiermit im Rahmen des 
Planfeststellungsverfahrens beantragt.

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9.3 Grundstücke/ Rechte Träger öffentlicher Belange: Bahngelände 
Die Regelung der Rechtsverhältnisse bei Kreuzungen und Längsführungen mit Gelände der 
Konzernunternehmen der Deutschen Bahn AG erfolgt gemäß der Ril 878 - Stromleitungskreu-
zungsrichtlinien von 2016 (SKR 2016) [58].  
Die Regelung der Rechtsverhältnisse bei Kreuzungen und Längsführungen der Nichtbundes-
eigenen Eisenbahn (NE) oder NE -Starkstromleitungen erfolgt gemäß den Stromkreuzungs-
richtlinien BDE/VDEW [59] oder separat geschlossener Vereinbarungen.

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9.4 Erläuterung zum Rechtserwerbsverzeichnis (Bestandteil von Register 7) 
Im Rechtserwerbsverzeichnis (Register 7) werden leitungsbezogen die vom geplanten Schutz-
streifen betroffenen Flurstücke separat für jede Gemarkung sortiert nach den laufenden Ei-
gentümernummern (Eigentümern) aufgeführt. Im Anschluss an die aufgeführten Eige ntümer 
werden die benötigten Zuwegungen auf den Flurstücken, die nicht vom Schutzstreifen der 
Leitung betroffen sind und bei denen somit keine Leitungsrechte eingeholt werden, dargestellt. 
Das Grundstücksverzeichnis beinhaltet die folgenden Angaben: 
Spalte 1: Laufende Eigentümernummer (lfd. Nr. Eig.): 
Die Nummern ergeben sich durch die Durchnummerierungen der von der Leitung 
betroffenen Eigentümer. D.h., ein Eigentümer hat eine ihm zugeordnete Eigentü-
mernummer innerhalb eines Rechtserwerbsverzeichnisses. Diese Eigentümer-
nummer wird in den verschiedenen Rubriken (z.B. allgemeine Fläche, öffentliche 
Wege und Gewässer, Staatseigentum, Zuwegung, temporäre Arbeitsflächen) bei-
behalten. 
Spalte 2: Laufende Nummer im Plan (lfd. Nr. Plan): 
Jedes von der Leitung bzw. vom Schutzstreifen betroffene Flurstück wird gemar-
kungsweise von links nach rechts erfasst und erhält eine mit eins beginnende lau-
fende Plannummer. 
Spalte 3: Name und Vorname des Eigentümers, Wohnort: 
Die Namen und Adressen der Eigentümer der jeweiligen Grundstücke werden aus 
datenschutzrechtlichen Gründen in dem öffentlich ausliegenden Leitungsrechtsre-
gister nicht aufgeführt. Die Gemeinden und die Planfeststellungsbehörde, bei de-
nen die öffentliche Auslegung der Planfeststellungsunterlagen erfolgt, erhalten zu-
sätzlich ein Rechtserwerbsverzeichnis mit den Eigentümerangaben, das nicht öf-
fentlich ausgelegt wird. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, erhält dort 
Auskunft über die nicht offengelegten Eigentümerangaben des ihn betreffenden 
Grundstücks. 
Die Nummern vor den Namen in Spalte 3 der Nachweisung beziehen sich auf die 
Abteilung 1 des jeweiligen Grundbuches und stellen dort die lfd. Nummer der Ein-
tragung dar (1 Spalte der Abteilung 1. des Grundbuches). Aus diesen Nummern 
lassen sich die Eigentumsanteile übersichtlich im Grundbuch darstellen (Bsp. ver-
schiedene Erben mit unterschiedlichen Eigentumsanteilen). 
Es wird nur der aktuelle im Grundbuch geführte Eigentümer aufgelistet. Die Namen 
werden wie im Grundbuch geschrieben aufgeführt und, falls erforderlich, die aktu-
elle Schreibweise mit dem Hinweis „jetzt: …“ ergänzt. Zusätzlich zu den grund-
buchlich erfassten Eigentümerdaten werden dort die Vertreter, Ansprechpartner, 
Rechtsnachfolger, Erben mit vollständiger Adresse und Telefon aufgeführt. Zu je-
dem Eigentümer werden die Rechtserwerbsverzeichnisse gemäß Grundbuch auf-
geführt (Personenanteile). Wenn Adressen bz w. Telefonnummern nicht ermittelt 
werden können, findet hier kein Eintrag statt. 
Verwendung Zusätze:  
Der Zusatz „Vertreter/ Rechtsnachfolger“ wird verwendet, wenn dies eindeutig 
belegt ist: Erbschein, notarielle Vollmacht usw.  
Der Zusatz „Ansprechpartner“ wird verwendet, wenn diese Person dies nicht 
schriftlich nachgewiesen hat.

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Spalte 4: Grundstück: 
Hier werden die Flur- und die Flurstücksnummer eingetragen. Des Weiteren wer-
den, abweichend von Spalte 3, Miteigentumsanteile (Flächenanteile) am Grund -
stück aufgeführt. 
Spalte 5: Grundbuch: 
Hier werden aus dem Grundbuch der Bezirk, das Blatt und bestehendes Verzeich-
nis eingetragen. Des Weiteren werden abweichend vom „Normalgrundbuch“ auch 
Erbbaugrundbücher, Wohnungsgrundbücher und Teileigentümer abgehandelt. 
Hier werden, falls vorliegend, auc h die Ordnungsnummern bei Flurbereinigungs -
verfahren eingetragen. 
Spalte 6:  Nutzungsart: 
Hier wird die Nutzungsart nach Katasterangaben eingetragen. 
Spalte 7: Größe des Grundstücks: 
Hier wird die Größe des Grundstücks eingetragen (Buchfläche laut Katasterzah-
lenwerk). 
Spalte 8: Flächeninanspruchnahme: 
 Die Kategorien der Flächen werden einzeln in m² aufgeführt a, b, Wa, Wb, T und 
Z. 
 Die Fläche a/Wa stellt die erstmals zu beschränkende Schutzstreifen-/Waldfläche 
innerhalb des Schutzstreifens dar. 
 Die Fläche b/Wb stellt die bereits beschränkte Schutzstreifen -/Waldfläche inner-
halb des Schutzstreifens dar. 
 Die Fläche T stellt die temporäre Arbeits-/Gerüstbaufläche außerhalb des Schutz-
streifens dar. 
 Die Fläche Z stellt die Zuwegungsfläche, inkl. der Schleppkurven, außerhalb des 
Schutzstreifens, zu den Arbeitsflächen dar. Der Wegefläche wird eine Breite von 
3,5 m zugrunde gelegt.  
Spalte 9: Mast Nr.: 
Eintragung bestehender und geplanter Maste n. Masten werden hier mit tlw. (teil-
weise) bezeichnet, wenn der Mast nicht komplett auf einem Grundstück geplant 
wird. Masten bestehender Leitungen werden aufgeführt (Mast -Nr./Bl.), Demonta-
gemasten werden nicht aufgeführt. 
Spalte 10 Eintragung LWL: 
Länge des auf der Leitung mitgeführten Steuer- und Nachrichtenkabels in lfd. Me-
ter 
Spalte 11: Text lfd. Nr. Abt. II: 
Je Gemarkung ist eine separate Auflistung aller für die Umsetzung der Baumaß-
nahmen relevanten Rechte in Abt. II, exklusive der gelöschten Rechte, aufzufüh-
ren. Die Nummerierung erfolgt je Gemarkung beginnend mit A. Die Zahl hinter den 
Buchstaben entspricht der laufenden Nummer der Eintragung in Abteilung II des 
Grundbuchs. Die Abbildung der Rechte i n Abt. II erfolgt im Anhang (Belastung in

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Abt. II). Hier wird der Gesamttext des ungekürzten Grundbuchauszuges aufge-
führt. Diese Texte können bei nachgewiesener Grundstücksbetroffenheit bei den 
Vorhabenträgerinnen angefordert werden. 
Die Zahl hinter den Buchstaben entspricht der laufenden Nummer der Eintragung 
in Abteilung II des Grundbuchs. So bedeutet z.B. „A 23“, dass der auf der separa-
ten Seite aufgeführte Text A unter der laufenden Nummer 23 in Abteilung II des 
Grundbuchs eingetragen ist.  
Spalte 12:  Bemerkungen: 
 Eintragung der Nutzungsberechtigten, Pächter und Mieter. Hier werden Hinweise 
auf Nießbrauch, Erbbaurecht, Reallasten, Auflassungsvormerkungen und 
Zwangsversteigerungen gegeben mit dem dazugehörigen durchnummerierten 
Recht aus Spalte 11 sowie die wichtigsten Daten bei Flurbereinigungsverfahren. 
 Der Hinweis selbstbewirtschaftender Eigentümer wird nur eingetragen, wenn dies 
eindeutig belegt wurde. 
 Nicht ermittelbare Eigentümer werden mit dem Text „nicht ermittelbarer Eigentü-
mer, Grundbuchheft-Nr.:***“ eingetragen. 
 Hier wird der Text „Zuwegung zu Mast XX außerhalb des Schutzstreifens“ bzw. 
„Zuwegung zur temporären Arbeitsfläche außerhalb des Schutzstreifens“ bei in 
Spalte 8 aufgeführten m², deren Flächen ein Leitungsrecht haben und sich außer-
halb des Schutzstreifens befinden, eingetragen. 
 Bei bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen für Gerüstbau, die außerhalb 
des Schutzstreifens liegen, ist die Bemerkung „Temporäre Gerüstbaufläche außer-
halb des Schutzstreifens“ aufgeführt. 
 Falls vorliegend, wird ein Querverweis der faktischen Betroffenheit des betreffen-
den Flurstücks durch eine weitere Leitung des Vorhabens oder der erforderlichen 
Folgemaßnahmen vorgenommen.

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9.5 Erläuterungen zum Kreuzungsverzeichnis (Bestandteil von Register 8)  
Im Kreuzungsverzeichnis sind für jede Höchstspannungsfreileitung getrennt die gekreuzten 
bzw. überspannten folgenden Objekte aufgeführt:  
• Klassifizierte Straßen 
• Gewässer 
• Bahnlinien 
• Ermittelte ober-/unterirdische Versorgungsleitungen oder -anlagen 
Die geplanten Masterhöhungen und -umbauten wurden so gewählt, dass eine Umverlegung 
bzw. ein Umbau vorgenannter Objekte für die Errichtung der Maste n und für die Einhaltung 
der nach DIN VDE 0210 erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen nicht erforderlich 
wird. 
In den Lageplänen (Register 6) wurden die Objekte bzw. deren Achsverlauf im Schutzstreifen-
bereich ergänzt, soweit diese nicht bereits in der Katasterdarstellung enthalten sind. Jede im 
Kreuzungsverzeichnis aufgeführte Kreuzung mit einem Objekt hat eine Objektnummer (ONr.). 
In den Lage plänen (Register 6) steht die Objektnummer in Klammern hinter den Objektbe-
zeichnungen.  
In Spalte 5 des Kreuzungsverzeichnisses steht der Abstand des Kreuzungspunktes zwischen 
Objekt und Leitungsachse zum Mittelpunkt des angegebenen Mastes, falls das Objekt die Lei-
tungsachse kreuzt.

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10 Angaben zu bestehenden Höchstspannungsfreileitungen die im Rahmen des Vor-
habens geändert werden 
Nachfolgend werden die im Rahmen des Vorhabens zu ändernden Freileitungen kurz be-
schrieben. Die Beschreibung umfasst Angaben zur Errichtung, zu Bestandteilen und betroffe-
nen Grundstücken sowie zur Genehmigungssituation. 
Hinsichtlich der Genehmigungssituation ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen 
Errichtungen bzw. Änderungen der Freileitungen nach den zum jeweiligen Zeitpunkt einschlä-
gigen Regelungen erfolgten. Hierbei ist nach den folgenden Zeiträumen zu unterscheiden: 
 
Zeitraum  Genehmigungsanforderungen 
  
Bis Dezember 1935 Bis zum Inkrafttreten des EnWG vom 13.12.1935 bestand kein 
spezialgesetzlicher, einheitlicher Zulassungstatbestand für die 
Errichtung von Energieanlagen. Betreiber von Energieanlagen 
unterlagen insbesondere gewerbe - und sicherheitsrechtlichen 
Vorschriften. Für die Grundstücksnutzung wurden privatrechtli-
che Verträge abgeschlossen. 
 
Ab Dezember 1935 bis 
1998 
Mit Inkrafttreten des EnWG 1935 wurde die Anzeigepflicht gem. 
§ 4 EnWG 1935 eingeführt. Hiernach war en die Errichtung und 
Änderung von Energieanlagen gegenüber dem Wirtschaftsminis-
terium anzuzeigen. Diese s konnte innerhalb von einem Monat 
das Vorhaben beanstanden und im Zweifel im Nachgang unter-
sagen. 
 
Zwischen 1998 und 
2005 
Mit dem EnWG 1998 wurde das EnWG 1935 vollständig aufge-
hoben. Das EnWG 1998 enthielt allerdings keine konkrete Rege-
lung in Bezug auf die Genehmigung von Energieanlagen. Geneh-
migungen zur Anlagenerrichtung nach anderen Rechtsbereichen 
(z.B. Umweltrecht, Wasserrecht) waren einzuholen. 
 
Ab 2005 Mit der Reform des Energiewirtschaftsrechts im Jahr 2005 wurde 
eine Planfeststellungspflicht für UVP -pflichtige Vorhaben einge-
führt. 
 
Ab Ende 2006  Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs-
verfahren und Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 wurde die 
Planfeststellungspflicht auch auf nicht -UVP-pflichtige Vorhaben 
ausgeweitet. 
 
Ab 2011 Einführung des NABEG; Planfeststellungsverfahren im Anwen-
dungsbereich des NABEG und des EnWG

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10.1 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215 
Die bestehende 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 
4215, wurde als Freileitung für den Transport von Drehstrom mit 4 x 380 kV und 2 x 110 kV 
errichtet und inklusive Restarbeiten im Jahr 2024 in Betrieb genommen. Aktuelle Bestandteile 
sind Mastgestänge für 4 x 380 kV und 2 x 110 kV mit entsprechender Beseilung. Die dafür in 
Anspruch genommenen Grundstücke ergeben sich aus Register 6.1 (Lagepläne) und Register 
7.1 (Rechtserwerbsverzeichnis). 
Zur Errichtung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 
4215, ist am 30.12.2016 ein Planfeststellungsbeschluss durch die Bezirksregierung Köln er-
gangen. Dieser wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht beklagt und mit einer höchstrichter-
lichen Entscheidung vom 14.03.2018 hinsichtlich des zwischen dem Pkt. Frechen und dem 
Pkt. Brühl liegenden Abschnitts für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Für dies en Teil-
abschnitt zwischen Pkt. Frechen und Pkt. Brühl ist nach der Untersuchung verschiedener Pla-
nungsvarianten am 25.06.2020 der 1. Planergänzungsbeschluss durch die Bezirksregierung 
Köln ergangen , der vom Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2022 bestätigt wurde (vgl. 
BVerwG, Urteil vom 12.07.2022 - 4 A 10.20). 
10.2 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 4197 
Die bestehende 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 4197, 
wurde als Freileitung für den Transport von Drehstrom errichtet  und im Jahr 2013 in Betrieb 
genommen. Aktuelle Bestandteile sind Mastgestänge für 2 x 380 kV und 2 x 110 kV mit ent-
sprechender Beseilung. Die dafür in Anspruch genommenen Grundstücke ergeben sich aus 
Register 6.2 (Lagepläne) und Register 7.2 (Rechtserwerbsverzeichnis). 
Zur Errichtung der 110 -/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem, Bl. 
4197, ist am 29.02.2012 ein Planfeststellungsbeschluss für den nordrhein -westfälischen Ab-
schnitt durch die Bezirksregierung Köln ergangen. Die Planfeststellungsbeschlüsse  für d ie 
rheinland-pfälzischen Abschnitte sind am 10.05.2011 und am 26.11.2009 durch die Struktur - 
und Genehmigungsdirektion Nord ergangen (teilweise Gegenstand der § 21 Unterlagen nach 
NABEG des Abschnittes „Landesgrenze NRW/RLP – Pkt. Koblenz“).

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11 Verzeichnis über Literatur / Gesetze / Verordnungen / Vorschriften / Gutachten 
zum Erläuterungstext 
1. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vom 28. Juli 2011 (BGBl. 
I S. 1690), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) 
geändert worden ist 
 
2. Gesetz über den Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) vom 23. Juli 
2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes 
vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist 
 
3. Gesetz über die Elektrizitäts - und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG), 
vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Art. 84 des Gesetzes vom 10. 
August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist 
 
4. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt 
durch Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden 
ist 
 
5. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Ge-
fahren (Atomgesetz - AtG) vom 23.12.1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 
Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 
(BGBl. I S. 3530) geändert worden ist 
 
6. VERORDNUNG (EU) Nr. 347/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES 
RATES vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und 
zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen 
(EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 
 
7. Amprion GmbH (201 5): Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom, 
Antrag gem. § 6 NABEG auf Bundesfachplanung. Dezember 2015 (Fassung Dezember 
2015) Netzausbau - Leitungsvorhaben  
 
8. Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB 2012): 50Hertz Transmission GmbH,  Amprion GmbH, 
TenneT TSO GmbH, TransnetBW GmbH  (Hrsg.): Netzentwicklungsplan Strom - Zweiter 
Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber vom 15.08.2012 
 
9. Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB 2021): 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, 
TenneT TSO GmbH, TransnetBW GmbH  (Hrsg.): Netzentwicklungsplan Strom - Erster 
Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber vom 29.01.2021 
 
10. Bundesnetzagentur (BNetzA 2024): Bedarfsermittlung 2023-2037/2045 Bestätigung Netz-
entwicklungsplan Strom (Zieljahre 2037/2045). März 2024. Bonn 
 
11. Amprion GmbH (201 9): Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg, Unterlagen 
gem. § 8 NABEG zur Bundesfachplanung. November 2019 (Fassung November 2019)  
Netzausbau - Leitungsvorhaben 
 
12. Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenz-
überschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur (Planfeststel-
lungszuweisungverordnung - PlfZV), vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582), die durch Artikel 
12 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist

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Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 158 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
13. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 
94), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) 
geändert worden ist 
 
14. DIN EN 50341-1 (VDE 0210-1): Freileitungen über AC 1 kV – Teil 1: Allgemeine Anforde-
rungen – Gemeinsame Festlegungen; Deutsche Fassung EN 50341-1:2012; VDE-Verlag 
GmbH   
 
15. DIN EN 50341-2-4 (VDE 0210-2-4): Freileitungen über AC 1 kV – Teil 2-4: Nationale Nor-
mative Festlegungen (NNA) für DEUTSCHLAND, Deutsche Fassung EN 50341-2-4:2019; 
VDE-Verlag GmbH 
 
16. DIN EN 50110 -1 (VDE 0105 -1): Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 1: Allgemeine 
Anforderungen; Deutsche Fassung EN 50110-1:2013; VDE-Verlag GmbH  
 
17. DIN EN 50110-2 (VDE 0105-2): Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 2: Nationale An-
hänge“; Deutsche Fassung EN 50110-2:2010; VDE-Verlag GmbH  
 
18. DIN EN 50110-100 (VDE 0105-100): Betrieb von Elektrischen Anlagen – Teil 100: Allge-
meine Festlegungen; 2015; VDE-Verlag GmbH  
 
19. DIN EN 60071-1 (VDE 0111-1): „Isolationskoordination – Teil 1: Begriffe, Grundsätze 
und Anforderungen“; Deutsche Fassung EN 60071-1:2006; VDE-Verlag GmbH 
 
20. DIN EN 60071-2 (VDE 0111 -2): „Isolationskoordination – Teil 2: Anwendungsrichtlinie“; 
Deutsche Fassung EN 60071-2:1997; VDE-Verlag GmbH 
 
21. DIN VDE V 0210 -9: Freileitungen über 45 kV – Teil 9: Hybride AC/DC-Übertragung und 
DC-Übertragung; VDE-Vornorm; 2018; VDE-Verlag GmbH 
 
22. DIN V ENV 1992 -3: Eurocode 2, Planung von Stahlbeton - und Spannbetontragwerken; 
Teil 3: Fundamente; Deutsche Fassung ENV 1992-3; 1998; Ausgabe Dezember 2000 
 
23. DIN V ENV 1993-1: Eurocode 3, Bemessung und Konstruktio n von Stahlbeton; Teil 1-1: 
Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau; Deutsche Fassung; 
Ausgabe April 1993 
 
24. DIN 1045-1: Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 1: Bemessung und 
Konstruktion; Ausgabe Juli 2001 
 DIN 1045-1 Berichtigung 1: Berichtigungen zu DIN 1045 -1:2001-07; Ausgabe Juli 2002  
DIN 1045-2: Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton: Beton; Festlegung, Ei -
genschaften, Herstellung und Konformität; Ausgabe Juli 2001 
 DIN 1045-2 Berichtigung 1: Berichtigungen zu DIN 1045-2:2001-07; Ausgabe Juni 2002 
 DIN 1045-3: Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton: Bauausführung; Aus -
gabe Juli 2001 
 DIN 1045-3 Berichtigung 1: Berichtigungen zu DIN 1045-3:2001-07; Ausgabe Juni 2002 
25. DIN 48 207-1: Freileitungen mit Nennspannungen über 1kV: Verfahren und Ausrüstung 
zum Verlegen von Leitern; Teil 1: Verlegen von Leitern; 10/1998; Teil 2: Ziehstrümpfe aus 
Stahl; 6/2005; Teil 3: Wirbelverbinder; 6/2005 
 
26. DIN 19731: Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial, Ausgabe Mai 1998

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 159 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
27. BBodSchV: Bundes -Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 
1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist 
 
28. Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (2003): Anforderungen an die 
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln – 
(Merblatt 20) 
 
29. DIN 18915: Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten, Ausgabe Juni 2006 
 
30. DIN 19639: Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben, Ausgabe Sep-
tember 2019 
 
31. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverord-
nung-BaustellV) vom 10.Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 27 des Ge-
setzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist 
 
32. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, 
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - 
BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des 
Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist. 
 
33. Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 14. August 2013 
(BGBl. I S. 3266) 
 
34. Strahlenschutzkommission (SSK 2013): Biologische Effekte der Emissionen von Hoch-
spannungs-Gleichstromübertragungsleitungen (HGÜ) - Empfehlungen der Strahlen-
schutzkommission mit wissenschaftlicher Begründung (2013). Bonn 
 
35. International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection: Guidelines for limiting 
exposure to time – varying electric and magnetic fields (1 Hz to 100 kHz); Health Physics 
99 (6): 818-836; 2010 
 
36. International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection: Guidelines for limiting 
exposure to electromagnetic fields (100 kHz to 300 GHz); Health Physics 118 (5): 483-
524; 2020 
 
37. International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection: Guidelines for limiting ex-
posure to time – varying electric, magnetic and electromagnetic fields (up to 300 GHz); 
Health Physics 74 (4): 494-522; 1998 
 
38. Empfehlung der Strahlenschutzkommission: Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum 
Schutz der Bevölkerung von elektromagnetischen Feldern, gebilligt in der 174. Sitzung 
der Strahlenschutzkommission am 13./14. September 2001 
 
39. Rat der Europäischen Union: Empfehlung zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung 
gegenüber elektromagnetischen Feldern (0Hz – 300 GHz), 8550/99 
 
40. Empfehlung der Strahlenschutzkommission: Schutz vor elektrischen und magnetischen 
Feldern der elektrischen Energieversorgung und -anwendung, verabschiedet in der 221. 
Sitzung der Strahlenschutzkommission am 21./22. Februar 2008

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 160 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
41. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagneti-
sche Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) vom 26. Februar 2016, veröffentlicht am 
3. März 2016 (BAnz 03.03.2016 B5) 
 
42. Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Bundes-
Immissionsschutzverordnung) in der überarbeiteten Fassung gemäß Beschluss des Län-
derausschusses für Immissionsschutz (LAI), 128. Sitzung, 17. bis 18. September 2014 
 
43. Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz: Techni-
sche Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm); vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 
26/1998 Seite 503) 
 
44. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen – 
AVV Baulärm) vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 v. 01. September 1970) 
 
45. Badenwerk Karlsruhe AG: Hochspannungsleitungen und Ozon. Karlsruhe. Fachberichte 
88/2 der Badenwerke AG, 1988 
 
46. Kießling, F.; Netzger, P.; Kaintzyk, U. (Kießling at al. 2001): Freileitungen Planung, Be-
rechnung, Ausführung; 5. Auflage; Springer. Berlin Heidelberg. 
 
47. National Radiological Protection Board (NRPB 2004): Advisory Group on Non-ionising 
Radiation: Particle Deposition in the Vicinity of Power Lines and Possible Effects on 
Health, Documents of the NRPB Volume 15 No. 1.O.O. 
 
48. World Health Organization (WHO 2007): Extremely Low Frequency Field Environmental 
Health Criteria Monograph No.238 
 
49. Bundesnetzagentur (BNetzA 2015): Bedarfsermittlung 2024 Bestätigung Netzentwick-
lungsplan Strom (Zieljahr 2024). September 2015. Bonn. 
 
50. OECOS GmbH Räumliche Planung + Umweltuntersuchungen (OECOS 2012): Im Auf-
trag der Bundesnetzagentur: Umweltauswirkungen unterschiedlicher Netzkomponenten. 
September 2012. O.O. 
 
51. Forschungszentrum für Elektro-Magnetische Umweltverträglichkeit (FEMU 2013): Fach-
stellungnahme Gesundheitliche Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder von 
Stromleitungen im Auftrag der Bundesnetzagentur. Aachen. 
 
52. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 
(BGBl. I S. 1190) geändert worden ist 
 
53. Bundesfernstraßengesetz (FStrG), vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch 
Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist 
 
54. Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23. 
September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), das zu-
letzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert 
worden ist

Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom 
Unterlagen gemäß § 21 NABEG für das Planfeststellungsverfahren  
für den Abschnitt Rommerskirchen – Landesgrenze NRW / RLP 
Erläuterungsbericht                     Register 1  Seite 161 von 161 
 
 
Gleichstrom Netzprojekte  Stand: April 2024  
55. LStrG Rheinland-Pfalz - Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. August 1977 (GVBl. 1977, 273), das zuletzt durch §84 des Geset-
zes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413) geändert worden ist 
 
56. InfrGG - Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 
3122, 3141), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) ge-
ändert worden ist 
 
57. Mustervertrag des Bundesverkehrsministeriums gemäß Allgemeinem Rundschreiben 
(ARS) 7/1987 vom 27. April 1987 
 
58. Richtlinien über Kreuzungen zwischen Starkstromleitungen eines Unternehmens der öf-
fentlichen Elektrizitätsversorgung (EVU) mit DB AG -Gelände oder DB AG-Starkstromlei-
tungen, Stromkreuzungsrichtlinien (SKR 2016), Februar 2016 
 
59. Richtlinien über Kreuzungen von Starkstromleitungen eines Unternehmens der öffentli -
chen Elektrizitätsversorgung (EVU) mit Gelände oder Starkstromleitungen der Nichtbun -
deseigenen Eisenbahnen (NE), NE- Stromkreuzungsrichtlinien, vom 1. Januar 1960 in der 
Fassung vom 1. Juli 1973 
 
60. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 01. August 1922 in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 10. 
August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist 
 
61. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG), 
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 
August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist 
 
62. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 
(BGBl. I S. 3901) geändert worden ist 
 
63. Amprion GmbH (2022): Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom, 
Antrag nach § 19 NABEG auf Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt Rommerskir-
chen - Landesgrenze NRW / RLP. Mai 2022, https://www.netzausbau.de/Vorhaben/an-
sicht/abschnitt.html?cms_nummer=2&cms_gruppe=bbplg&cms_status=pfv&cms_ab-
schnitt=Abschnitt+E1 
 
64. Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwas-
serschutz (BRPHV) vom 19. August 2021, BGBl I S. 3712 sowie Anlageband zum BGBl 
I Nr. 57 v. 25.08.2021)

Anlage 1 - Übersichtsplan 1

8 Zeichen

Anlage 1

Anlage 2 - Übersichtsplan 2

8 Zeichen

Anlage 2

Anlage 5, Auszug BV 3 (Lindenthal) 23.09.2024

774 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon: (0221)221  93313 
 
E-Mail: steffen.wagener1@stadt-
koeln.de 
Datum: 28.10.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 23.09.2024  
öffentlich 
9.2.8 Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Ultranet - Höchstspan-
nungsleitung Osterath-Philippsburg, Abschnitt E1" 
2321/2024 
 
 
geänderter Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren für das 
Vorhaben „Ultranet – Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg, Abschnitt E1“ 
die beigefügte Stellungnahme (Anlage 4) abzugeben. 
 
Im Bereich der Siedlung Ortslage Lövenich soll ein Erdkabel verlegt werden. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
einstimmig zugestimmt

Beschlussvorlage Ausschuss

8058 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2321/2024 
Freigabedatum 
07.08.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Ultranet - Höchstspannungsleitung 
Osterath-Philippsburg, Abschnitt E1"  
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren für das 
Vorhaben „Ultranet – Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg, Abschnitt E1“ 
die beigefügte Stellungnahme (Anlage 4) abzugeben. 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 09.09.2024 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Kurzbeschreibung „Ultranet“ 
 
Die beiden Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH und TransnetBW GmbH pla-
nen gemeinsam die Errichtung und den Betrieb der ±380-kV-Höchstspannungsleitung 
Osterath - Philippsburg, auch als „Ultranet“ oder „Korridor A (Süd)“ bezeichnet.  
 
Es gliedert sich in insgesamt 5 Leitungsabschnitte (A bis E), hier zur Rede steht der 
Leitungsabschnitt E1 (Rommerskirchen - Landesgrenze NRW/RLP). Hier ist die 
Amprion GmbH für die Planung, den Bau und den Betrieb der Leitung zuständig. 
 
Zweck des Gesamtvorhabens ist eine Erhöhung der großräumigen Übertragungska-
pazität von Nordrhein-Westfalen in den Nordwesten Baden -Württembergs. Es dient – 
insbesondere mit Blick auf die Stilllegung des Kernkraftwerks Philippsburg 2 – dem 
Ausgleich von Stromangebot und Stromnachfrage zwischen den verbundenen Gebie-
ten. 
 
Zukünftig soll das Gesamtvorhaben durch das Vorhaben „Höchstspannungsleitung 
Emden Ost – Osterath, auch „Korridor A (Nord)“ bezeichnet, nach Norden verlängert 
werden. Somit kann dann in Norddeutschland aus regenerativen Energiequellen er-
zeugter Strom direkt in die Bedarfsregionen Süddeutschlands transportiert werden. 
Kernmerkmal des o.g. Vorhabens ist die Besonderheit, dass auf bereits bestehenden 
Leitungstrassen neben Wechselstrom nun auch Gleichstrom übertragen werden soll. 
Es wird daher auch von einem sogenannten „Hybridbetrieb“ gesprochen. 
 
Verfahren 
 
Bei der Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden oder grenzüberschreiten-
den Höchstspannungsleitungen gilt das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG), 
soweit die Leitungen nicht bereits Gegenstand des Gesetzes zum Ausbau von Ener-
gieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG) sind. Für die in der Planfeststel-
lungszuweisungsverordnung (PlfZV) genannten Leitungen, zu denen auch das hier 
betroffene Vorhaben zählt, ist die Bundesnetzagentur die zuständige Planfeststel-
lungsbehörde. 
 
Dem Planfeststellungsverfahren vorgeschaltet war die Bundesfachplanung, mit der 
der Trassenkorridor festgelegt wurde. Die Bundesfachplanung war Gegenstand der 
Beschlussvorlage 1137/2020. 
 
Leitungstrasse 
 
Der Leitungsabschnitt E1 (Rommerskirchen - Landesgrenze NRW/RLP) tangiert auf

3 
dem Gebiet der Stadt Köln die Stadtteile Lövenich, Weiden, Rondorf und Meschenich. 
Hierzu wird auf die beigefügten Übersichtspläne (Anlagen 1 und 2) verwiesen. Inner-
halb des festgelegten Trassenkorridors befinden sich vorhandene Trassen mit den 
Bauleitnummern 4511 und 4215. 
 
Zwecks Realisierung des o.g. Vorhabens soll die bereits bestehende Leitungstrasse 
mit der Bauleitnummer 4215 genutzt werden. 
 
Im Rahmen der Bundesfachplanung war die Vorhabenträgerin noch davon ausgegan-
gen, dass diese Bestandsleitung nicht zur Verfügung stehen wird, weil der hierfür er-
gangene Planfeststellungsbeschluss teilweise vom Bundesverwaltungsgericht aufge-
hoben worden ist. Zwischenzeitlich erging jedoch ein Planergänzungsbeschluss, mit 
dem die Ursprungstrasse nach erneuter Abwägung mit Alternativen bestätigt wurde.  
 
Durch die Nutzung einer Bestandstrasse erfordert die Gleichstromleitung keine eige-
nen oder zusätzlichen Leitungsmasten bzw. Masterhöhungen. Es werden lediglich die 
vorhandenen Isolatoren ausgetauscht. Auf dem Gebiet der Stadt Köln sind hiervon die 
Masten 36-41 sowie 69-86 der Bauleitnummer 4215 betroffen. 
 
Hierzu führt der Erläuterungsbericht (Anlage 3, S. 85) aus: 
 
„Im Teilabschnitt „Rommerskirchen - Sechtem“ ist der Trassenverlauf ab Mast 2 in 
Richtung Süden (Landesgrenze NRW/RLP) identisch mit der bestehenden Trasse der 
110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bauleitnummer 
4215. Sie verläuft zwischen der Umspannanlage Rommerskirchen und der Umspann-
anlage Sechtem innerhalb des vorhandenen Trassenbandes, in dem bis zu vier paral-
lel verlaufende Freileitungen geführt werden. 
 
Die verbauten Masttypen ermöglichen neben der Aufnahme von Erdseilen/Nachrich-
tenkabeln auf bis zu vier Traversenebenen die Führung von mehreren Wechselstrom-
kreisen für 380-kV, 220-KV bzw. 110-kV. 
 
Der geplante Gleichstromkreis, bestehend aus Pluspol, Minuspol und Rückleiter, soll 
zwischen der Umspannanlage Rommerskirchen und der Umspannanlage Sechtem 
auf der östlich gelegenen Mastseite an der oberen und der äußeren zweiten Traverse 
geführt werden. Diese Anordnung ermöglicht den geplanten durchgehenden Verlauf 
des Gleichstromkreises sowie der weiterhin auf der Leitung verbleibenden Wechsel-
stromkreise, bei Reduzierung der Stromkreiskreuzungen und betrieblichen Abhängig-
keiten während Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen am Mast und im Lei-
tungsverlauf untereinander.“ 
 
Die nachfolgende Systemskizze zeigt die Planung exemplarisch.

4 
 
 
Weiteren Einzelheiten zu dem Vorhaben ergeben sich aus dem beigefügten Erläute-
rungsbericht (Anlage 3). 
 
Genehmigungsverfahren 
 
Für ihr Vorhaben hat die Amprion GmbH bei der Bundesnetzagentur die Planfeststel-
lung beantragt. Die Antragsunterlagen wurden von der Bundesnetzagentur mit der 
Aufforderung übersandt, diese öffentlich auszulegen und zu dem Vorhaben bis spä-
testens 12.07.2024 (Ende der Einwendungsfrist und damit Ausschlussfrist für die Gel-
tendmachung eigener Rechte) Stellung zu nehmen. Damit die von der Stadt zu vertre-
tenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, musste eine diese Frist wah-
rende Stellungnahme (Anlage 4) abgegeben werden. Eine vorherige Beschlussfas-
sung durch den Stadtentwicklungsausschuss war aufgrund der gegebenen Sitzungs-
termine nicht möglich. 
 
Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren hat in der 
Zeit vom 13.05.2024 bis 12.06.2024 durch Veröffentlichung im Internet stattgefunden. 
 
Stellungnahme 
 
Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als 
Betroffene und als Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen

5 
Rechten betroffen sind, können sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend 
machen. Als eigene Rechte kommen primär Eigentumsrechte und das gemeindliche 
Selbstverwaltungsrecht, insbesondere die Planungshoheit, in Betracht. Hierunter fal-
len nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Belange der 
durch ein Vorhaben betroffenen Einwohner*innen oder Anforderungen, die die 
Rechtsordnung allgemein an das Vorhaben stellt, wie beispielsweise solche aus dem 
Bereich des Umwelt- und Naturschutzes (Bundesverwaltungsgericht, u. a. Urteil vom 
09.11.2017, 3 A 2.15). 
 
Begründung für die fehlende Alternative 
 
Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der Amprion 
GmbH geplant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt bei der 
Bundesnetzagentur. Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigenden Belange 
sind in der Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. 
Würde keine Stellungnahme abgegeben, könnten diese Belange unberücksichtigt blei-
ben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Übersichtsplan 1 
Anlage 2: Übersichtsplan 2 
Anlage 3: Erläuterungsbericht 
Anlage 4: Stellungnahme an die Bundesnetzagentur

Anlage 4 - Stellungnahme

9219 Zeichen

/ 2 
Anlage 4 
Planfeststellungsverfahren gemäß § 22 Netzausbaubes chleunigungsgesetz 
(NABEG) i.V.m § 17 des Gesetzes über die Umweltvert räglichkeitsprüfung 
(UVPG) für das Vorhaben „Ultranet – Höchstspannungs leitung Osterath - Phi- 
lippsburg, Abschnitt E1 (Rommerskirchen - Landesgrenze NRW/RLP)“ 
 
Sehr geehrter Herr Knapp, 
ich erhebe gegen das oben näher bezeichnete Vorhabe n keine Bedenken, wenn den 
nachfolgend im Einzelnen benannten Anforderungen je weils durch eine entspre- 
chende Nebenbestimmung in der Zulassungsentscheidung Rechnung getragen wird. 
 
I. Brandschutz 
Baumaßnahmen im Bereich von Zufahrten für die Feuerwehr sind so zu planen, anzu- 
legen und zu unterhalten, dass diese Flächen für di e Feuerwehr nicht eingeschränkt 
werden. Sollten trotzdem Flächen für die Feuerwehr oder Zufahrten beeinträchtig wer- 
den, so ist zwingend sicherzustellen, dass dennoch wirksame Lösch- und Rettungs- 
maßnahmen für die betroffenen Grundstücke möglich sind. 
Ansprechpartner im Amt für Feuerschutz, Rettungsdie nst und Bevölkerungsschutz 
(Berufsfeuerwehr), Neusser Landstraße 2, 50735 Köln , ist Herr Kustwan (Telefon: 
0221 9748-53104; E-Mail: martin.kustwan@stadt-koeln.de). 
 
II. Städtische Liegenschaften 
Hinsichtlich der Baumaßnahmen auf städtischen Fläch en wird um frühzeitige Mittei- 
lung gebeten, damit die hiervon eventuell betroffen en Nutzer/Pächter informiert wer- 
den können. Die Baustelleneinrichtungsflächen sind – soweit dies möglich ist – inner- 
halb des bereits bestehenden Schutzstreifens zu realisieren. 
Ansprechpartner im Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Willy-Brandt-
Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Schingen (Telefon: 0221-221-23201; E-Mail: boris.schin- 
gen@stadt-koeln.de). 
 
  
 
Bundesnetzagentur 
Postfach 80 01 
53105 Bonn 
 
 
6.07.01.02/2-2-5#7T123 62/621/2-62.10.04 08.07.2024 
62

- 2 - 
 
III. Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodenden kmalschutz  
Bei zufälligen archäologischen Bodenfunden ist § 16  des Gesetzes zum Schutz und 
zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfal en (Denkmalschutzgesetz – 
DSchG) zu beachten. Dieser umfasst eine unverzüglic he Benachrichtigung des Rö-
misch-Germanischen Museums/Archäologische Bodendenk malpflege und Boden-
denkmalschutz (Telefon: 0221 221-22304; Fax: 0221 2 21-24030), die unveränderte 
Erhaltung des Auffindungszustands sowie eine Unters uchungsfrist von bis zu einer 
Woche nach Eingang der Meldung.  
Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum/Arch äologische Bodendenk-
malpflege und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, ist Herr Wagner (Te- 
lefon: 0221 221-24585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de). 
 
IV. Stadtplanung 
In dem Bericht zu der Umweltverträglichkeitsprüfung (Unterlage 17) ist zu dem Schutz- 
gut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, konkret zu dem Gliederungspunkt 5.8.5.5 
UNESCO-Welterbestätten, noch zu ergänzen, dass auch eine Betroffenheit durch den 
Mast 37 der Bauleitnummer 4215 besteht, da der Köln er Dom sich in der Sichtachse 
dieses Mastes befindet. 
Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt -Platz 2, 50679 Köln, ist Frau 
Hüser (Telefon: 0221 221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de). 
 
V. Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau 
Das hier in Rede stehende Vorhaben tangiert im Bere ich der Stadtteile Lövenich und 
Weiden eine bereits vorhandene, oberirdische Stadtb ahnstrecke mit der Haltestelle 
„Weiden West“ (Bauwerk Nr.: 6923702). Im weiteren T rassenverlauf werden zudem 
die Stadtteile Rondorf und Meschenich tangiert. In diesem Bereich wird die zukünftige 
Stadtbahnstrecke „StadtBahn Süd“ gequert. 
Es sind daher unbedingt frühzeitig das Amt für Brüc ken, Tunnel und Stadtbahnbau 
sowie die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) zu b eteiligen, damit bei Bau und 
Betrieb der beiden Vorhaben keine einseitigen/wechselseitigen Beeinträchtigungen zu 
befürchten sind. 
Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, ist Herr Knecht (Telefon: 0221 221-2884 9; E-Mail: alexan- 
der.knecht@stadt-koeln.de). 
 
VI. Landschaftspflege und Grünflächen 
Im Rahmen des o.g. Vorhabens sind auf dem Gebiet der Stadt Köln die Masten 36-41 
sowie 69-86 der Bauleitnummer 4215 betroffen. Bei Mast 53 befindet sich lediglich der 
Zuwegungsbereich auf dem Gebiet der Stadt Köln. Auf  den zugehörigen Karten des 
Landschaftspflegerischeren Begleitplanes (Unterlage 18) werden jedoch noch weitere 
Masten auf Kölner Stadtgebiet dargestellt. Grund dafür ist eine nicht korrekte Darstel- 
lung der Gebietsgrenze zwischen der Stadt Köln und dem Rhein-Erft-Kreis. Die Unter- 
lagen sind daher entsprechend zu überarbeiten.

- 3 - 
 
Ansprechpartner im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, ist Herr Mieth (Telefon: 0221 221-29432 ; E-Mail: billy.mieth@stadt-
koeln.de). 
 
VII. Freilandartenschutz (Untere Naturschutzbehörde) 
Da die zu errichtenden Arbeitsflächen im Bereich bekannter als auch potenzieller Fort- 
pflanzungs- und Ruhestätten besonders und streng geschützter Arten liegen, wurden 
hierzu im Jahre 2023 umfangreiche Kartierungen plan ungsrelevanter Arten der Art- 
gruppen Vögel, Säugetiere, Amphibien, Reptilien und Pflanzen durchgeführt. 
Die Kartierungen kommen zu dem Ergebnis, dass unter  Berücksichtigung der artspe- 
zifischen Vermeidungsmaßnahmen Konflikte mit den Ve rboten des § 44 Abs. 1 des 
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bu ndesnaturschutzgesetz – 
BNatSchG) auszuschließen sind. 
Grundsätzlich kann den Ergebnissen des Artenschutzr echtlichen Fachbeitrags weit- 
gehend gefolgt werden. Allerdings wurde im Rahmen d er Kartierungen der Bereich 
rund um die Masten 69 und 70 nicht auf mögliche Rep tilien untersucht. Hier ist ein 
bekanntes Zauneidechsenvorkommen vorhanden. Es ist daher zu empfehlen, die ent- 
sprechenden Kartierungen nachzuholen oder vorsorgli ch Schutzmaßnahmen zu tref- 
fen, um sicherzustellen, dass keine Tiere zu Schaden kommen. 
Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Umfeld von Mast 80 Ausgleichsflächen für 
die Kreuzkröte ebenfalls nicht erfasst wurden. Auch hier finden sich bekannte Vorkom- 
men. Innerhalb des Landschaftspflegerischeren Begle itplanes (Unterlage 18) werden 
für die Masten 80-86 jedoch bereits Maßnahmen zum S chutz von Amphibien (V07) 
formuliert, welche über eine Umweltbaubegleitung (V01) sichergestellt werden sollen. 
Zusätzliche Maßnahmen können daher entfallen. 
Ansprechpartner für den Belang „Freilandartenschutz “ im Umwelt- und Verbraucher- 
schutzamt (Untere Naturschutzbehörde), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Klein 
(Telefon: 0221 221-32559 ; E-Mail: christof.wyrwol@stadt-koeln.de).  
 
VIII. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft 
Während der gesamten Baumaßnahmen und nach der Inbe triebnahme des o.g. Vor- 
habens ist die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen – insbeson- 
dere hinsichtlich der Sechsundzwanzigsten Verordnun g zur Durchführung des Bun- 
des-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elekt romagnetische Felder – 26. 
BImSchV) – sicher zu stellen. Es wird zudem um Bete iligung im weiteren Verfahren 
gebeten. 
Ansprechpartnerin für den Belang „Immissionsschutz,  Wasser- und Abfallwirtschaft“ 
im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Be- 
nazic (Telefon: 0221 221-24534; E-Mail: marina.benazic@stadt-koeln.de).

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IX. Boden- und Grundwasserschutz 
1. Vorsorge 
Sofern bei den temporären Flächeninanspruchnahmen die im Landschaftspflege- 
rischen Begleitplan (Unterlage 18) dargelegten Verm eidungs- und Minderungs- 
maßnahmen umgesetzt werden, bestehen aus hiesiger Sicht keine Einwände ge- 
gen das o.g. Vorhaben. 
Ansprechpartnerin für den Belang „Bodenschutz – Vorsorge“ im Umwelt- und Ver- 
braucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln , ist Frau Lisson (Telefon: 
0221 221-35343; E-Mail: sophia.lisson@stadt-koeln.de). 
2. Gefahrenabwehr 
Im Bereich von Mast 38 ist die Altablagerung 307102 als Verdachtsfläche erfasst. 
Da keine Eingriffe in den Boden geplant sind, ist j edoch nicht von einer Gefähr- 
dungssituation auszugehen. 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bun- 
des-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind unabhängig hiervon 
jedoch immer zu beachten. 
Ansprechpartner für den Belang „Bodenschutz – Gefah renabwehr“ im Umwelt- 
und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 506 79 Köln, sind Herr Gerhold 
(Telefon: 0221 221-23737; E-Mail: karl-michael.gerhold@stadt-koeln.de) und Herr 
Wydra (Telefon: 0221 221-32714; E-Mail: michael.wydra@stadt-koeln.de). 
 
Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsaus- 
schuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen  im Rahmen von Planfeststel- 
lungsverfahren übertragen worden. Die mit diesem Sc hreiben fristwahrend abgege- 
bene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entschei- 
dung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich ers t nach Anhörung der Bezirks- 
vertretungen für die Stadtbezirke Lindenthal und Rodenkirchen mit der Angelegenheit 
befassen kann. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
 
Claudia Mohr 
Amtsleiterin

Beratungsverlauf (3)

16.09.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
23.09.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 5.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Robert-Schuman-Straße 7
  • Osloer Straße 15
  • Neusser Landstraße 2
  • Pariser Platz
  • Roncalliplatz 4
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Straße 15
  • Mühlenbach
  • Straße 7
  • Ahrweg

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Details

Aktenzeichen
2321/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
07.08.2024
Erstellt
26.07.2024 10:40