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V/0123/2023

Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung

Vorlagen 28.03.2023

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Anlage A

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Ansehen

Anlage 1 - Leitfaden 1.0

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage A

2461 Zeichen

Anlage A zur V/0123/2023 
Kurzüberblick 
Gemäß Ratsbeschluss vom 14.06.2022 zu den Beschlusspunkten 3. und 4. von Vorlage 
V/0323/2022 wird mit dieser Berichtsvorlage der Leitfaden „Klimagerechte Bauleitplanung“ vorge-
legt, der von einer Arbeitsgruppe der Verwaltung unter externer fachlicher Unterstützung erarbei-
tet wurde. Darauf aufbauend wird aus der bestehenden Arbeitsstruktur heraus ein interaktives 
Planungstool „Klimagerechte Stadtentwicklung“ entwickelt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Vorlage bzw. die darin beschriebene Maßnahme adressiert folgende Leitorientierungen aus 
dem ISM-Prozess: 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 [...] 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
Die Zielerreichung ist allerdings nicht quantifizierbar. 
Die Vorlage betrifft in Produktgruppe 0901 unmittelbar  
- die Aufgaben der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung (Flächennutzungs- und 
Bebauungsplanung). 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. 02-04 PG 0901 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
Bericht ohne finanzielle Auswirkungen. Entscheidungen wurden bereits mit V/0323/2022 getroffen. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
x überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Bauleitplanung stellt eine pflichtige kommunale Aufgabe in Deutschland dar. Die beabsichtig-
ten Maßnahmen dienen der klimagerechten Weiterentwicklung der Bauleitplanung und darüber 
hinaus der Identifizierung von Handlungsoptionen in benachbarten Feldern im Sinne von Klima-
schutz, Klimaanpassung und einer klimaneutralen Energieversorgung.

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Vorlage berührt in besonderem Maße die Querschnittsaufgabe Klimaschutz. Die großen Ein-
sparpotenziale im Neubaubereich sollen mittels Optimierungen und veränderter Steuerung im 
Prozess der Baulandentwicklung aufgezeigt und bestmöglich umgesetzt werden können.

Anlage 1 - Leitfaden 1.0

106012 Zeichen

Leitfaden klimagerechte  
bauleitplanung  
münster
stadt münster
version 1 . 0 stand 02|2023
Anlage 1 zu Vorlage V/0123/2023

2
Hinweise zur Anwendung
Der Planungsleitfaden listet die Belange von Klimaschutz und Klimaan-
passung auf, die in den jeweiligen Planungsphasen berücksichtigt werden 
müssen. Ggf. sind Hinweise auf weiterführende Praxishilfen gegeben und 
Arbeitshilfen wie bspw. Formulierungsmöglichkeiten für Festsetzungen. Es 
handelt sich ausdrücklich nicht um einen abschließenden Leitfaden. Die 
mit der Planung betrauten Akteure sind aufgefordert, darüber hinausge-
hende kreative und innovative Lösungen für eine klimagerechte Stadtent -
wicklung zu erproben. 
Zielgruppen
Der Leitfaden wird allen an der Planung oder Entwicklung eines Bauge-
bietes beteiligten Akteurinnen und Akteuren innerhalb sowie außerhalb 
der Stadtverwaltung Münster – wie Planungs- und Architekturbüros oder 
Vorhabenträgern – frühzeitig zur Verfügung gestellt. Die in der jeweiligen 
Planungsphase besonders relevanten Zielgruppen bzw. in der Regel feder-
führenden Stellen sind im jeweiligen Kapitel vermerkt.
Legende – Abstufung der Anforderungen/Festsetzungen
Der in der Planungswerkstatt 2030 entwickelte Kriterienkatalog für das Flä-
chenmanagement und die Vorbereitende Bauleitplanung (Kapitel 1) arbei-
tet mit einem selbsterklärenden Ampelsystem. Er wird von einem engen 
Kreis von Mitarbeitenden genutzt, der diese Aufgaben bearbeitet. 
Die in den weiteren Planungsphasen für Klimaschutz- und Klimaanpassung 
relevanten Anforderungen sind ab Kapitel 2 in drei Kategorien gegliedert:
verbindlich
Diese Mindestvorgaben müssen gemäß der zugrundeliegenden inno -
vativen Ratsbeschlüsse angewandt werden. Auch neue landes- und 
bundesgesetzliche Regelungen sowie ggf. fachliche Standards wie 
DIN-Normen sind hier zu nennen.
anzustreben
Die Berücksichtigung dieser Kriterien ist zur Konzeption klimagerech-
ter Quartiere und der Erreichung des Ziels der Klimaneutralität und 
Klimaresilienz bis 2030 geboten. Die Prüfung ist verpflichtend.
ambitioniert
Diese Maßnahmen kennzeichnen besonders innovative Ansätze. Hier-
zu sind gegebenenfalls Good-Practice-Beispiele genannt. Diese sind 
als Inspiration zu verstehen, über das Übliche hinaus und in bestimm-
ten Handlungsfeldern experimentell vorzugehen. Es ist sinnvoll, lokal 
Erfahrungen mit vielversprechenden neuen Ansätzen zu sammeln 
und so bereits zusätzliche Potenziale zu realisieren. Hierzu können 
Anreize in Form besonderer Förderung genutzt werden.
Klimagerechte Bauleitplanung Münster

3
Ziel und Zweck des Leitfadens
Dieser Leitfaden zielt darauf ab, die Belange von Klimaschutz und Klima-
anpassung in den Prozessschritten der Baulandentwicklung fest zu ver -
ankern und verbindlich zu berücksichtigen (sowohl in Wohn- und Misch-
gebieten, in denen vornehmlich Wohnungsbau erfolgen soll, als auch bei 
anderen Gebietskategorien). Und dies gilt von der Flächenauswahl über 
die städtebauliche und freiraumplanerische Konfiguration bis hin zu pla-
nungsrechtlichen Festsetzungen bzw. vertraglichen Regelungen. Perspek-
tivisch wird dieser Ansatz auch auf die Grundstücksvergabe, die bauliche 
Realisierung und einen späteren Rückbau ausgedehnt werden. Dieser erste 
Leitfaden soll als Praxishilfe für die Bauleitplanung dienen und soll dar -
über hinaus allen mit der Baulandentwicklung betrauten Mitarbeitenden 
der Stadt Münster, entsprechenden Vorhabenträgern und beauftragten 
Planungsbüros Hinweise für ihre Aufgaben geben. Damit greift dieser Leit-
faden zunächst den Beschlusspunkt 4. aus Vorlage V/0323/2022 „Klimage-
rechte Stadtentwicklung“ auf: 
Aktualisierung und Zusammenführung
a. des im Rahmen der Planungswerkstatt 2030 entwickelten Kriterien-
katalogs für die Identifizierung neuer Siedlungsflächen und 
b. des 2019 entwickelten  „Kriterienkatalog Klimaschutz und Klima-
anpassung in der Bauleit planung“ 
zu einem „Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Münster“. 
Weitere Schritte werden folgen.

4
Stadt Münster
Dezernat für Planung, Bau und Wirtschaft
Stadtplanungsamt
48127 Münster
Tel. 02 51 4 92-61 01
Fax 02 51 4 92-77 32
stadtplanung@stadt-muenster.de
 In Zusammenarbeit mit der
Stabsstelle Klima im Dezernat des Oberbürgermeisters
Fachliche Unterstützung: 
Klimagerechte Bauleitplanung Münster

5
Inhalt
Flächenmanagement  
und vorbereitende Bauleitplanung 6
Übergeordnete Planungsziele,  
Planungsvoraussetzungen und -gegebenheiten 14
Städtebaulicher Entwurf | Vorentwurf 18
Städtebauliche Verträge 24
Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplan 28
Quellen / weitere Lesetipps 34
I. 
II.
 
III.
IV.
V.

6
I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung
Beschreibung
Phase 1 „Flächenmanagement“ beschreibt vor allem 
vorbereitende Flächenuntersuchungen im Sinne einer 
gemeindlichen (Siedlungs-)Entwicklungsplanung, die 
in der Regel mit dem Ziel einer potenziellen baulichen 
Entwicklung (insbesondere für Wohnsiedlungszwecke 
aber auch für gewerbliche Ansiedlungen) vorgenommen 
und schließlich im Baulandprogramm und im Gewerbe-
flächenentwicklungskonzept umgesetzt werden. Kriterien 
und Vorgehen hierbei wurden zuletzt im Rahmen der 
Planungswerkstatt 2030 unter Beteiligung der Öffent -
lichkeit weiterentwickelt und in einer Dokumentation 
schriftlich festgehalten (s. https://www.stadt-muenster.
de/stadtplanung/baulandentwicklung/planungswerk-
statt-2030). Dabei dient ein Ampelsystem der Bewertung. 
Das Vorgehen in Münster erfolgt i.d.R. vorausschauend 
gesamtstädtisch und nicht additiv für einzelne Flächen. 
Das Ergebnis bildet das aktuelle Wohnsiedlungsflächen-
konzept 2030 (nicht öffentlich zugänglich), aus dem die 
Flächen sukzessive in das öffentliche Baulandprogramm 
überführt werden. Einige Flächen des Wohnsiedlungs -
NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/
FESTSETZUNGEN
GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU
1.1 Siedlungs-
strukturelle 
Lage
Der Schutz zusammenhängender Freiräume erfordert eine 
Angliederung neuer Siedlungsbereiche an bereits bestehen-
de Siedlungsflächen „von einigem Gewicht“. Dies ergibt sich 
auch aus dem ökonomisch sinnvollen Anschluss an bereits 
bestehende Infrastrukturen (technische und soziale Infra-
struktur sowie Nahversorgungseinrichtungen).
Anordnung im Verhältnis zu nächst-
gelegenen Hauptsiedlungsbereichen, 
bestmöglicher Anschluss an diese.
Es besteht eine direkte Anbindung 
an den kompakten Siedlungs-
körper der Innenstadt oder eines 
Stadtteils
Lage in Anbidung an untergeord-
nete Teile des Siedlungskörpers 
eines Stadtteils.
Lage abgetrennt durch trennende 
Elemente (z. B.Ausgleichsflächen, 
Wald, Umgehungsstraße etc.).
Lage abseits von bestehenden 
oder geplanten Wohnsiedlungsflä-
chen von einigem Gewicht.
Lage in einem Freiraumkorridor, 
der die verschiedenen Siedlungs-
körper der Stadtteile voneinander 
trennt
Insellage, keine Verbindung 
zum Siedlungsraum, Lage 
außerhalb definierter Sied-
lungsgrenzen.
1.2 Hauptgrünzüge Das Grünsystem in Münster definiert Grünringe und Haupt-
grünzüge auf gesamtstädtischer Ebene (s. https:/ /www.
stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muens-
ter/67_umwelt/pdf/gruenordnung_freiraumkonzept_2012.
pdf). Zum Erhalt der Siedlungsstruktur und der Belüftung der 
Hauptsiedlungskörper sollen diese Hauptgrünzüge geschützt 
werden.
Lage / Inanspruchnahme bzw. funktio-
nale Beeinträchtigung eines Hauptgrün-
zuges, s. Grünordnung https:/ /www.
stadt-muenster.de/fileadmin/user_up-
load/stadt-muenster/67_umwelt/pdf/
gruenordnung_freiraumkonzept.pdf
Lage außerhalb eines Hauptgrün-
zuges.
Keine Funktionsbeeinträchtigung 
eines Hauptgrünzuges.
Hauptgrünzug wird räumlich  
tangiert (Hineinragen).
Hauptgrünzug wird beeinträch-
tigt, aber in seiner Funktion nicht 
grundsätzlich in Frage gestellt.
Lage gänzlich innerhalb eines 
Hauptgrünzuges.
Hauptgrünzug wird in seiner 
Funktion grundsätzlich in Frage 
gestellt.
1.3 Grünringe Das Grünsystem in Münster definiert Grünringe und -züge auf 
gesamtstädtischer Ebene und beschreibt ihre Funktionen für 
das Stadtklima (s. https:/ /www.stadt-muenster.de/fileadmin/
user_upload/stadt-muenster/67_umwelt/pdf/gruenord-
nung_freiraumkonzept_2012.pdf). Den 1. Grünring bildet der 
historische Promenadenring am Altstadtrand. Der 2. Grünring 
ist zwischen dem Stadtbezirk Münster-Mitte und den Außen-
stadtteilen gelegen. Zum Erhalt der Siedlungsstruktur und der 
Belüftung der Hauptsiedlungskörper der Stadtteile soll dieser 
geschützt und ein Zusammenwachsen der Siedlungsbereiche 
vermieden werden. Der 3. Grünring liegt zwischen Außenstadt-
teilen und der Grenze des Stadtgebietes.
Abgleich mit ausgewiesenen Grün-
ringen der Grünordnung Münster, 
s. https:/ /www.stadt-muenster.de/
fileadmin/user_upload/stadt-muens-
ter/67_umwelt/pdf/gruenordnung_frei-
raumkonzept.pdf
Lage außerhalb des 2. Grünrings.
Keine Funktionsbeeinträchtigung 
des 2. Grünrings.
Der 2. Grünring wird räumlich  
tangiert (Hineinragen).
Der 2. Grünring wird beeinträch-
tigt, aber in seiner Funktion nicht 
grundsätzlich in Fragegestellt.
Lage gänzlich innerhalb des 2. 
Grünrings.
Der 2. Grünring wird in seiner 
Funktion grundsätzlich in Frage 
gestellt.
1. Grünring (Promenade)  
beeinträchtigt.
1.4 Vorrangflächen zur 
Freiraumsicherung
Die Grünordnung Münster unterscheidet 3 Kategorien von 
Vorrangflächen zur Freiraumsicherung:
1. bereits zur Nutzung im Siedlungszusammenhang auf-
gewertete Flächen, sog. funktionale Grünanlagen (Parks, 
Sport- und Spielplätze, Kleingärten, Friedhöfe);
2. Freiflächen, die zur Sicherung der Freiraumfunktionen 
keine bauliche Entwicklung zulassen;
3. Freiflächen, in denen stadtökologische und/oder grün-
strukturelle Anforderungen Vorrang haben.
Abgleich mit ausgewiesenen Flächen 
der Grünordnung Münster, s. https:/ /
www.stadt-muenster.de/fileadmin/
user_upload/stadt-muenster/67_um-
welt/pdf/gruenordnung_freiraumkon-
zept.pdf
Idealfall: Lage weitestgehend 
außerhalb einer Vorrangfläche zur 
Freiraumsicherung.
Keine Funktionsbeeinträchtigung 
einer Vorrangfläche zur Freiraum-
sicherung.
Vorrangfläche zur Freiraumsiche-
rung wird tangiert.
Lage innerhalb einer Freifläche, 
in der zur Sicherung der Frei-
raumfunktionen keine bauliche 
Entwicklung stattfinden sollte.
Lage gänzlich innerhalb einer Frei-
fläche, in der stadtökologische 
und/oder grünstrukturelle
Anforderungen Vorrang haben.
Es sind funktionalisierte Grün-
anlagen (Sport- und Spielplätze, 
Kleingärten) im Plangebiet vor-
handen, die überplant werden 
sollen.
Vorhandene funktionalisierte 
Grünanlagen (Parks und Fried-
höfe) werden in Anspruch 
genommen.

7
flächenkonzepts sind bereits im aktuellen Regionalplan 
Münsterland dargestellt, weitere Darstellungen erfolgen im 
Rahmen der laufenden Regionalplanfortschreibung. Auf 
städtischer Ebene werden die Flächen dann im Rahmen der 
vorbereitenden Bauleitplanung im Flächennutzungsplan 
dargestellt. Oft erfolgt die verbindliche Bauleitplanung 
bereits im Parallelverfahren. Aktuell laufen die Arbeiten 
für ein integriertes Flächenkonzept Münster, in dem die 
Anforderungen der Siedlungsentwicklung, die Qualifizie-
rung der Freiräume und die Bereitstellung von Flächen für 
erneuerbare Energien gleichberechtigt betrachtet werden.
Das Grünsystem Münsters als Rückgrat (Grünordnung 
Münster) bietet dabei sehr gute Voraussetzungen für 
eine stabile Resilienz angesichts zunehmender Folgen 
des Klimawandels.
Zielgruppen
Stadtplanungsamt (Federführung); Amt für Grünflächen, 
Umwelt und Nachhaltigkeit; weitere Fachämter; koordi-
nierende Stellen.
NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/
FESTSETZUNGEN
GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU
1.1 Siedlungs-
strukturelle 
Lage
Der Schutz zusammenhängender Freiräume erfordert eine 
Angliederung neuer Siedlungsbereiche an bereits bestehen-
de Siedlungsflächen „von einigem Gewicht“. Dies ergibt sich 
auch aus dem ökonomisch sinnvollen Anschluss an bereits 
bestehende Infrastrukturen (technische und soziale Infra-
struktur sowie Nahversorgungseinrichtungen).
Anordnung im Verhältnis zu nächst-
gelegenen Hauptsiedlungsbereichen, 
bestmöglicher Anschluss an diese.
Es besteht eine direkte Anbindung 
an den kompakten Siedlungs-
körper der Innenstadt oder eines 
Stadtteils
Lage in Anbidung an untergeord-
nete Teile des Siedlungskörpers 
eines Stadtteils.
Lage abgetrennt durch trennende 
Elemente (z. B.Ausgleichsflächen, 
Wald, Umgehungsstraße etc.).
Lage abseits von bestehenden 
oder geplanten Wohnsiedlungsflä-
chen von einigem Gewicht.
Lage in einem Freiraumkorridor, 
der die verschiedenen Siedlungs-
körper der Stadtteile voneinander 
trennt
Insellage, keine Verbindung 
zum Siedlungsraum, Lage 
außerhalb definierter Sied-
lungsgrenzen.
1.2 Hauptgrünzüge Das Grünsystem in Münster definiert Grünringe und Haupt-
grünzüge auf gesamtstädtischer Ebene (s. https:/ /www.
stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muens-
ter/67_umwelt/pdf/gruenordnung_freiraumkonzept_2012.
pdf). Zum Erhalt der Siedlungsstruktur und der Belüftung der 
Hauptsiedlungskörper sollen diese Hauptgrünzüge geschützt 
werden.
Lage / Inanspruchnahme bzw. funktio-
nale Beeinträchtigung eines Hauptgrün-
zuges, s. Grünordnung https:/ /www.
stadt-muenster.de/fileadmin/user_up-
load/stadt-muenster/67_umwelt/pdf/
gruenordnung_freiraumkonzept.pdf
Lage außerhalb eines Hauptgrün-
zuges.
Keine Funktionsbeeinträchtigung 
eines Hauptgrünzuges.
Hauptgrünzug wird räumlich  
tangiert (Hineinragen).
Hauptgrünzug wird beeinträch-
tigt, aber in seiner Funktion nicht 
grundsätzlich in Frage gestellt.
Lage gänzlich innerhalb eines 
Hauptgrünzuges.
Hauptgrünzug wird in seiner 
Funktion grundsätzlich in Frage 
gestellt.
1.3 Grünringe Das Grünsystem in Münster definiert Grünringe und -züge auf 
gesamtstädtischer Ebene und beschreibt ihre Funktionen für 
das Stadtklima (s. https:/ /www.stadt-muenster.de/fileadmin/
user_upload/stadt-muenster/67_umwelt/pdf/gruenord-
nung_freiraumkonzept_2012.pdf). Den 1. Grünring bildet der 
historische Promenadenring am Altstadtrand. Der 2. Grünring 
ist zwischen dem Stadtbezirk Münster-Mitte und den Außen-
stadtteilen gelegen. Zum Erhalt der Siedlungsstruktur und der 
Belüftung der Hauptsiedlungskörper der Stadtteile soll dieser 
geschützt und ein Zusammenwachsen der Siedlungsbereiche 
vermieden werden. Der 3. Grünring liegt zwischen Außenstadt-
teilen und der Grenze des Stadtgebietes.
Abgleich mit ausgewiesenen Grün-
ringen der Grünordnung Münster, 
s. https:/ /www.stadt-muenster.de/
fileadmin/user_upload/stadt-muens-
ter/67_umwelt/pdf/gruenordnung_frei-
raumkonzept.pdf
Lage außerhalb des 2. Grünrings.
Keine Funktionsbeeinträchtigung 
des 2. Grünrings.
Der 2. Grünring wird räumlich  
tangiert (Hineinragen).
Der 2. Grünring wird beeinträch-
tigt, aber in seiner Funktion nicht 
grundsätzlich in Fragegestellt.
Lage gänzlich innerhalb des 2. 
Grünrings.
Der 2. Grünring wird in seiner 
Funktion grundsätzlich in Frage 
gestellt.
1. Grünring (Promenade)  
beeinträchtigt.
1.4 Vorrangflächen zur 
Freiraumsicherung
Die Grünordnung Münster unterscheidet 3 Kategorien von 
Vorrangflächen zur Freiraumsicherung:
1. bereits zur Nutzung im Siedlungszusammenhang auf-
gewertete Flächen, sog. funktionale Grünanlagen (Parks, 
Sport- und Spielplätze, Kleingärten, Friedhöfe);
2. Freiflächen, die zur Sicherung der Freiraumfunktionen 
keine bauliche Entwicklung zulassen;
3. Freiflächen, in denen stadtökologische und/oder grün-
strukturelle Anforderungen Vorrang haben.
Abgleich mit ausgewiesenen Flächen 
der Grünordnung Münster, s. https:/ /
www.stadt-muenster.de/fileadmin/
user_upload/stadt-muenster/67_um-
welt/pdf/gruenordnung_freiraumkon-
zept.pdf
Idealfall: Lage weitestgehend 
außerhalb einer Vorrangfläche zur 
Freiraumsicherung.
Keine Funktionsbeeinträchtigung 
einer Vorrangfläche zur Freiraum-
sicherung.
Vorrangfläche zur Freiraumsiche-
rung wird tangiert.
Lage innerhalb einer Freifläche, 
in der zur Sicherung der Frei-
raumfunktionen keine bauliche 
Entwicklung stattfinden sollte.
Lage gänzlich innerhalb einer Frei-
fläche, in der stadtökologische 
und/oder grünstrukturelle
Anforderungen Vorrang haben.
Es sind funktionalisierte Grün-
anlagen (Sport- und Spielplätze, 
Kleingärten) im Plangebiet vor-
handen, die überplant werden 
sollen.
Vorhandene funktionalisierte 
Grünanlagen (Parks und Fried-
höfe) werden in Anspruch 
genommen.

8
NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/
FESTSETZUNGEN
GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU
1.4A Wald Die Ökosystemleistung von Waldflächen ist unter dem 
Eindruck des Klimawandels neu zu beurteilen. Sie dienen 
nicht nur der Kompensation des bleibenden CO2-Ausstoßes, 
sondern auch der Kühlung nahegelegener Siedlungsbereiche 
und der Gesundheit der Stadtbewohner/innen. Es besteht 
auch eine hohe Sensibilität der Öffentlichkeit bei Verlust von 
Waldflächen.
Es ist zu unterscheiden zwischen 
einer planerischen Ausweisung, z. B. 
im FNP gem. § 5 (2) 9. b) BauGB, der 
Festlegung gem. Forstgesetz sowie der 
Realnutzung. Forstfachliche Beurteilung 
der Biodiversität, der Ökosystemdienst-
leistungen, der Klimaresilienz und des 
Zustandes des Baumbesatzes; Beur-
teilung der Bedeutung und Funktion im 
Siedlungsgefüge bspw. im Sinne von 
Gesundheitsförderung und Naherho-
lung. 
Waldbereich wird mit angemesse-
nem Abstand (35 m)nicht tangiert.
Sinnvoller Waldabstand (35 m) 
kann nicht eingehalten werden, 
Risiken für Waldrand und Neu-
bebauung.
Inanspruchnahme von Wald-
flächen, hier: Verlust geringer-
wertiger Waldflächen. Erfordernis 
kleinerer Wald-Wiederauffors-
tungsflächen als Ausgleich.
Inanspruchnahme von Waldflä-
chen, hier: Verlust hochwertiger 
Waldflächen. Erfordernis großer 
Wald-Wiederaufforstungsflächen 
als Ausgleich.
Inanspruchnahme von FFH-
Waldgebieten.
1.5 Schutzgebiete Diese Kategorie bezieht sich auf Schutzgebiete in Natur- und 
Landschaftsschutz auf verschiedenen Rechtsgrundlagen, die 
Wasserschutzgebiete sind davon zu unterscheiden, aber hier 
mit aufgeführt.
Abgleich mit ausgewiesenen Flächen 
im Umweltkataster, von besonderem 
Interesse sind die Schutzkategorien Na-
turschutzgebiet, FFH- oder Vogelschutz-
gebiet, gesetzlich geschütztes Biotop, 
geschützter Landschaftsbestandteil 
inkl. realisierter Ausgleichsflächen so-
wie Landschaftsschutzgebiete, sie sind 
einzusehen unter https:/ /geo.stadt-mu-
enster.de/webgis/application/Umwelt-
kataster, Kategorie Naturschutz.
Lage außerhalb eines naturräum-
lichen Schutzgebietes.
Keine Funktionsbeeinträchtigung 
eines Landschaftsschutzgebietes.
Landschaftsschutzgebiet wird 
räumlich tangiert (Hineinragen).
Landschaftsschutzgebiet wird be-
einträchtigt, aber in seiner
Funktion nicht grundsätzlich in 
Frage gestellt.
Lage im Wasserschutzgebiet III.
Lage gänzlich innerhalb eines 
Landschaftsschutzgebietes.
Ziele des Landschaftsplanes 
 werden grundsätzlich in Frage
gestellt.
Lage im 300-m-Abstandsbereich 
zu FFH- und Vogelschutzgebieten.
Lage im direkten Trinkwasserein-
zugsbereich.
Lage in einem Naturschutzge-
biet, gesetzlich geschützten 
Biotop, geschützten 
Landschaftsbestandteil .
Lage in einem Wasserschutz-
gebiet I oder II.
Lage in einem FFH- und/oder 
Vogelschutzgebiet.
1.6 Ausgleichs flächen Im Rahmen der Eingriffsregelung müssen Eingriffe in die 
Landschaft (auch außerhalb besonderer Schutzkategorien) 
durch bspw. die Bauleitplanung entsprechend ausgeglichen 
werden, es gilt ein Verschlechterungsverbot, s. https:/ /
www.stadt-muenster.de/umwelt/natur-und-landschaft/
eingriffsregelung. Dafür gibt es in Münster eine Konzeption 
und designierte Bereiche, in denen Ausgleichsmaßnahmen 
vorgenommen werden sollen.
Abgleich mit ausgewiesenen Flächen, 
s. Umweltkataster unter Naturschutz: 
https:/ /geo.stadt-muenster.de/webgis/
application/Umweltkataster, Kompen-
sationsflächenkataster KomKat und 
Kompensationsflächenpotenziale, Ein-
schätzung der ökologischen Wertigkeit 
der in Anspruch zu nehmenden Fläche.
Kein oder nur geringer Ausgleichs-
bedarf.
Mittlerer Ausgleichsbedarf.
Festgesetzte, aber noch nicht 
realisierte Ausgleichsflächen 
betroffen.
Erheblicher Ausgleichsbedarf 
 aufgrund hoher ökologischer 
Wertigkeit.
Inanspruchnahme von bereits 
umgesetzten Ausgleichsmaß-
nahmen.
1.7 Landwirtschaft Münster hat für eine Großstadt untypisch viele Landwirt-
schaftsbetriebe und -flächen, der marktnahe Anbau ist eine 
große Chance, wie bspw. im ISEK Münster 2030 (Leitthemen 
Münstersche Stadt-Landschaft und Facetten ökonomischer 
Stärke) deutlich wurde – auch für die Förderung einer 
bewusst nachhaltigen Ernährung; es ist sehr schwierig 
geworden, die Höfe tragfähig zu halten und dafür Flächen 
anzupachten; siedlungsnahe Landwirtschaftflächen sollten 
nicht allein als Reserverflächen für die bauliche Entwicklung 
gesehen werden, auch wenn sie sich bspw. bei Hofaufgaben 
geradezu aufdrängen.
Hinweise ergeben sich aus der Dar-
stellung von Flächen mit besonderer 
Bedeutung für die Landwirtschaft im 
FNP . Weitere Hinweise können über 
die Bodengüte erschlossen werden (s. 
auch Umweltkataster zu schutzwürdi-
gen Böden), neben den Besitzverhält-
nissen ist eine frühzeitige Einschätzung 
durch die Landwirtschaftskammer bzw. 
deren Kreisstelle für Münster sinnvoll.
Keine Inanspruchnahme von 
 landwirtschaftlich genutzten 
Flächen.
Inanspruchnahme einer zuvor 
landwirtschaftlich genutzten 
Fläche.
Inanspruchnahme einer Fläche 
mit besonderer Bedeutung 
für die Landwirtschaft.
Inanspruchnahme schutzwürdiger 
Böden.
1.8 Vorrangflächen zur 
Klimaanpassung
Die Vorrangflächen zur Klimaanpassung befinden sich z. Z. in 
der Fortschreibung (Klimafunktionskarte Münster ab 2023).
Lage außerhalb einer Vorrang-
fläche zur Klimaanpassung/Keine 
Funktionsbeeinträchtigung einer 
Vorrangfläche zur Klimaanpas-
sung
Vorrangfläche zur Klimaanpas-
sung wird beeinträchtigt, aber in 
ihrer Funktion nicht grundsätzlich 
in Frage gestellt.
„Vorrangfläche zur Klimaanpas-
sung wird räumlich tangiert
(Hineinragen).
Vorrangfläche zur Klimaanpas-
sung wird in ihrer Funktion gänz-
lich in Frage gestellt.
I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung

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NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/
FESTSETZUNGEN
GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU
1.4A Wald Die Ökosystemleistung von Waldflächen ist unter dem 
Eindruck des Klimawandels neu zu beurteilen. Sie dienen 
nicht nur der Kompensation des bleibenden CO2-Ausstoßes, 
sondern auch der Kühlung nahegelegener Siedlungsbereiche 
und der Gesundheit der Stadtbewohner/innen. Es besteht 
auch eine hohe Sensibilität der Öffentlichkeit bei Verlust von 
Waldflächen.
Es ist zu unterscheiden zwischen 
einer planerischen Ausweisung, z. B. 
im FNP gem. § 5 (2) 9. b) BauGB, der 
Festlegung gem. Forstgesetz sowie der 
Realnutzung. Forstfachliche Beurteilung 
der Biodiversität, der Ökosystemdienst-
leistungen, der Klimaresilienz und des 
Zustandes des Baumbesatzes; Beur-
teilung der Bedeutung und Funktion im 
Siedlungsgefüge bspw. im Sinne von 
Gesundheitsförderung und Naherho-
lung. 
Waldbereich wird mit angemesse-
nem Abstand (35 m)nicht tangiert.
Sinnvoller Waldabstand (35 m) 
kann nicht eingehalten werden, 
Risiken für Waldrand und Neu-
bebauung.
Inanspruchnahme von Wald-
flächen, hier: Verlust geringer-
wertiger Waldflächen. Erfordernis 
kleinerer Wald-Wiederauffors-
tungsflächen als Ausgleich.
Inanspruchnahme von Waldflä-
chen, hier: Verlust hochwertiger 
Waldflächen. Erfordernis großer 
Wald-Wiederaufforstungsflächen 
als Ausgleich.
Inanspruchnahme von FFH-
Waldgebieten.
1.5 Schutzgebiete Diese Kategorie bezieht sich auf Schutzgebiete in Natur- und 
Landschaftsschutz auf verschiedenen Rechtsgrundlagen, die 
Wasserschutzgebiete sind davon zu unterscheiden, aber hier 
mit aufgeführt.
Abgleich mit ausgewiesenen Flächen 
im Umweltkataster, von besonderem 
Interesse sind die Schutzkategorien Na-
turschutzgebiet, FFH- oder Vogelschutz-
gebiet, gesetzlich geschütztes Biotop, 
geschützter Landschaftsbestandteil 
inkl. realisierter Ausgleichsflächen so-
wie Landschaftsschutzgebiete, sie sind 
einzusehen unter https:/ /geo.stadt-mu-
enster.de/webgis/application/Umwelt-
kataster, Kategorie Naturschutz.
Lage außerhalb eines naturräum-
lichen Schutzgebietes.
Keine Funktionsbeeinträchtigung 
eines Landschaftsschutzgebietes.
Landschaftsschutzgebiet wird 
räumlich tangiert (Hineinragen).
Landschaftsschutzgebiet wird be-
einträchtigt, aber in seiner
Funktion nicht grundsätzlich in 
Frage gestellt.
Lage im Wasserschutzgebiet III.
Lage gänzlich innerhalb eines 
Landschaftsschutzgebietes.
Ziele des Landschaftsplanes 
 werden grundsätzlich in Frage
gestellt.
Lage im 300-m-Abstandsbereich 
zu FFH- und Vogelschutzgebieten.
Lage im direkten Trinkwasserein-
zugsbereich.
Lage in einem Naturschutzge-
biet, gesetzlich geschützten 
Biotop, geschützten 
Landschaftsbestandteil .
Lage in einem Wasserschutz-
gebiet I oder II.
Lage in einem FFH- und/oder 
Vogelschutzgebiet.
1.6 Ausgleichs flächen Im Rahmen der Eingriffsregelung müssen Eingriffe in die 
Landschaft (auch außerhalb besonderer Schutzkategorien) 
durch bspw. die Bauleitplanung entsprechend ausgeglichen 
werden, es gilt ein Verschlechterungsverbot, s. https:/ /
www.stadt-muenster.de/umwelt/natur-und-landschaft/
eingriffsregelung. Dafür gibt es in Münster eine Konzeption 
und designierte Bereiche, in denen Ausgleichsmaßnahmen 
vorgenommen werden sollen.
Abgleich mit ausgewiesenen Flächen, 
s. Umweltkataster unter Naturschutz: 
https:/ /geo.stadt-muenster.de/webgis/
application/Umweltkataster, Kompen-
sationsflächenkataster KomKat und 
Kompensationsflächenpotenziale, Ein-
schätzung der ökologischen Wertigkeit 
der in Anspruch zu nehmenden Fläche.
Kein oder nur geringer Ausgleichs-
bedarf.
Mittlerer Ausgleichsbedarf.
Festgesetzte, aber noch nicht 
realisierte Ausgleichsflächen 
betroffen.
Erheblicher Ausgleichsbedarf 
 aufgrund hoher ökologischer 
Wertigkeit.
Inanspruchnahme von bereits 
umgesetzten Ausgleichsmaß-
nahmen.
1.7 Landwirtschaft Münster hat für eine Großstadt untypisch viele Landwirt-
schaftsbetriebe und -flächen, der marktnahe Anbau ist eine 
große Chance, wie bspw. im ISEK Münster 2030 (Leitthemen 
Münstersche Stadt-Landschaft und Facetten ökonomischer 
Stärke) deutlich wurde – auch für die Förderung einer 
bewusst nachhaltigen Ernährung; es ist sehr schwierig 
geworden, die Höfe tragfähig zu halten und dafür Flächen 
anzupachten; siedlungsnahe Landwirtschaftflächen sollten 
nicht allein als Reserverflächen für die bauliche Entwicklung 
gesehen werden, auch wenn sie sich bspw. bei Hofaufgaben 
geradezu aufdrängen.
Hinweise ergeben sich aus der Dar-
stellung von Flächen mit besonderer 
Bedeutung für die Landwirtschaft im 
FNP . Weitere Hinweise können über 
die Bodengüte erschlossen werden (s. 
auch Umweltkataster zu schutzwürdi-
gen Böden), neben den Besitzverhält-
nissen ist eine frühzeitige Einschätzung 
durch die Landwirtschaftskammer bzw. 
deren Kreisstelle für Münster sinnvoll.
Keine Inanspruchnahme von 
 landwirtschaftlich genutzten 
Flächen.
Inanspruchnahme einer zuvor 
landwirtschaftlich genutzten 
Fläche.
Inanspruchnahme einer Fläche 
mit besonderer Bedeutung 
für die Landwirtschaft.
Inanspruchnahme schutzwürdiger 
Böden.
1.8 Vorrangflächen zur 
Klimaanpassung
Die Vorrangflächen zur Klimaanpassung befinden sich z. Z. in 
der Fortschreibung (Klimafunktionskarte Münster ab 2023).
Lage außerhalb einer Vorrang-
fläche zur Klimaanpassung/Keine 
Funktionsbeeinträchtigung einer 
Vorrangfläche zur Klimaanpas-
sung
Vorrangfläche zur Klimaanpas-
sung wird beeinträchtigt, aber in 
ihrer Funktion nicht grundsätzlich 
in Frage gestellt.
„Vorrangfläche zur Klimaanpas-
sung wird räumlich tangiert
(Hineinragen).
Vorrangfläche zur Klimaanpas-
sung wird in ihrer Funktion gänz-
lich in Frage gestellt.
I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung

10
NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/
FESTSETZUNGEN
GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU
1.9 Immissionen Ein wesentlicher Faktor der Lärmbelastung sind Straßen-
verkehrswege, die allerdings bislang relative Akzeptanz 
genießen sowie viel befahrene Schienenstrecken, sofern kein 
adäquater Lärmschutz gewährleistet werden kann. Hinsicht-
lich Sondernutzungen wie Sportanlagen sind i.d.R. baupla-
nungsrechtliche Abstände einzuhalten, die die Inanspruch-
nahme benachbarter Flächen einschränken. Die Gefährdung 
von Gemeinbedarfs- oder auch Gewerbeflächen durch 
heranrückende (Wohn-)Bebauung sollte beachtet werden, da 
sie neue Flächenansprüche nach sich ziehen kann.
Die Akzeptanz hinsichtlich landwirtschaftlicher Immissionen 
(insbesondere Gerüche) sinkt, Betriebe können dadurch in 
ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Das ist nicht unbe-
dingt wünschenswert, s. 1.7
Hinweise gibt das Umweltkataster, 
Stichwort Immissionsschutz/Lärm. Im 
Einzelnen sind plausible Annahmen 
aufgrund von Abständen und Beurtei-
lungen durch Gutachten notwendig.
Keine besondere Immissions-
situation zu erwarten.
Hohe Lärmbelastung aufgrund 
benachbarter Verkehrswege, 
gewerblicher, sportlicher oder 
freizeitorientierter Nutzung.
Sehr hohe Lärmbelastung durch 
unmittelbare Nähe zur Autobahn, 
zu stark befahrenen Hauptver-
kehrsstraßen oder Hauptschie-
nenstrecken.
Geruchsimmissionen durch 
landwirtschaftliche Betriebe vsl. 
oberhalb der Richtwerte – daher 
Ankauf oder technische Kompen-
sation erforderlich.
Lage innerhalb von Schutzabstän-
den zu industriellen Nutzungen.
1.9A  Störfallbetriebe Betriebe werden klassifiziert nach BImSchG in Verbindung 
mit StörfallVO NRW. Störfallbetriebe sind dadurch gekenn-
zeichnet, dass von ihnen im Falle eines Störfalls besondere 
Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen: 
„Dominierend sind Unternehmen, die sich mit der Herstel-
lung, Verarbeitung und Lagerung von chemischen Stoffen und 
Erzeugnissen befassen.“ (MUNV NRW).
Hier sind Schutzabstände zu prüfen 
und je nach geplanter Nutzung bzw. 
vorhandenem Störfallbetrieb entspre-
chende Abstände einzuhalten. Teil-
weise nutzbare Flächen sind entspre-
chend zu handhaben. Im besonderen 
Einzelfall (insb. Innenbereich) sind ggf. 
Betriebsverlagerungen zu prüfen und 
frühzeitig Gespräche mit der Betriebs-
leitung und der zuständigen Kammer 
zu suchen.
Keine Lage im Abstandsbereich 
von Störfallbetrieben, keine Nut-
zungseinschränkungen.
Teilweise Lage im Abstands-
bereich von Störfallbetrieben, 
teilweise Nutzungseinschränkun-
gen für bestimmte Nutzungen; 
Betriebsverkleinerung oder 
-verlagerung erscheint kurz- bis 
mittelfristig möglich
Vollständige Lage im Abstands-
bereich von Störfallbetrieben, 
Nutzungseinschränkungen für be-
stimmte Nutzungen erlauben ein-
geschränkte Nutzung; Betriebs-
verkleinerung oder -verlagerung 
erscheint langfristig möglich.
Vollständige Lage im Ab-
standsbereich von Stör-
fallbetrieben, Nutzungs-
einschränkungen und 
Betriebsänderungen sind 
nicht möglich.
1.10 Hochwasser/Urbane 
Sturzfluten
Ausgewiesene Überschwemmungsgebiete haben wichtige 
Schutzfunktionen für Siedlungsbereiche und deren Infrastruk-
turen und sind von Bebauung freizuhalten, daneben gibt es 
hochwassergefährdete Bereiche, die für die Besiedlung wenig 
geeignet sind. Ähnlich gilt das für Gebiete, die dem Schutz 
des Grundwassers oder der Trinkwassergewinnung dienen, je 
nach Schutzstufe (s. o. 1.5).
Neuere Einschätzungen der Hochwas-
ser- und Überschwemmungsgefährdun-
gen finden sich im Klimaanpassungs-
konzept, s. insb. Karte 6, S. 67 https:/ /
www.stadt-muenster.de/fileadmin/
user_upload/stadt-muenster/67_kli-
ma/pdf/Klimaanpassungskonzept.pdf.
Lage außerhalb Hochwasserge-
fährdungs- und Wasserschutz-
gebieten.
Lage in einem hochwassergefähr-
deten Bereich.
Lage im faktischen Überschwem-
mungsbereich (weitere Maßnah-
men notwendig, s. 5.12.).
Lage im gesetzlich festge-
setzten Überschwemmungs-
gebiet.
1.11 Straßenanbindung Eine bereits vorhandene Anbindung reduziert die Flächenin-
anspruchnahme für Verkehrswege, s. auch 1.1.
Ausbauzustand, Dimensionen, Kapazi-
tät ggf. bereits vorhandener Erschlie-
ßungen.
Ausreichend leistungsfähige Stra-
ßenanbindung vorhanden, nur 
geringfügiger Ausbau erforderlich.
Umfangreicher Straßenausbau 
(bspw. Neubau von Straßen, er-
hebliche Erweiterung) zur äußeren 
Erschließung erforderlich.
Erheblicher, kostenintensiver Stra-
ßenneu- und -ausbau erforderlich, 
der nicht im Verhältnis zur Größe 
des neuen Baugebiets steht.
1.12 Fahrradanbindung Ziel ist die Förderung des Umweltverbunds für eine nachhalti-
ge Mobilität. Ziel ist es, das Zurücklegen auch weiterer Entfer-
nungen in der Stadt mit dem Fahrrad zu fördern. Angesichts 
des beschlossenen Konzeptes zum Fahrradnetz 2.0 befindet 
dieser Punkt sich in der Überarbeitung.
Derzeit befindet sich das stadtregionale 
Veloroutennetzals Teil des Fahrradnetz 
2.0 für die Stadt Münster im Aufbau: 
https:/ /www.stadt-muenster.de/
verkehrsplanung/mit-dem-rad/velo-
routen, https:/ /www.stadt-muenster.
de/verkehrsplanung/mit-dem-rad/
fahrradnetz, alle geplanten Routen hier: 
https:/ /geo7.stadt-muenster.de/web-
gis/radnetz_20/. 
Die Entfernung zur nächsten 
(geplanten) Veloroute beträgt we-
niger als 1 km und die Anbindung 
der Fläche an die Innenstadt/
Veloroute erfolgt i.d.R. über 
Radwege, die den geltenden 
Münsteraner Radverkehrsstan-
dard erfüllen.
Die Entfernung zur nächsten 
 (geplanten) Veloroute beträgt 
über 1 km.
Unter Zugrundelegung des Müns-
teraner Radverkehrsstandards be-
darf die Radverkehrsinfrastruktur 
zur Anbindung an die Innenstadt/
Velorouten eines weitreichenden 
Aus-/Umbaus.
Keine Anbindung an eine (ge-
plante) Veloroute unter vertret-
barem Aufwand (wirtschaftlich, 
ökologisch etc.) realisierbar 
und auch sonst keine adäquate 
Radverkehrsanbindung an die 
Innenstadt.
1.13 SPNV-/ÖPNV- 
Anbindung
Ziel ist die Förderung des Umweltverbunds für eine nachhalti-
ge Mobilität. Dafür bieten sich die Haltepunkte des Schie-
nennahverkehrs in besonderem Maße an, die eine schnelle 
Anbindung an das Zentrum gewährleisten. Auch der Busver-
kehr sollte in seiner Rolle für die innerstädtische Mobilität 
beachtet werden.
s. Webgis/Stadtplan/Verkehr unter  
https:/ /geo.stadt-muenster.de/webgis/
application/Stadtplan.
Fahrrad-Kurzstrecken-Distanz 
(i. d. R. < 2.000 m) zu einem 
Schienenhaltepunkt ist gegeben/
Bestehende ÖPNV-Linie in der 
Nähe vorhanden.
Schienenhaltepunkt nicht mehr 
in Fahrrad-Kurzstrecken-Distanz 
(i. d. R. < 2.000 m) erreichbar.
ÖPNV-Erschließung aufwendig.
Weder SPNV- noch andere ÖPNV-
Anbindung vorhanden und – auf 
Grundlage der Lage und Größe 
des neuen Baugebiets – auch 
nicht entwickelbar.
I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung

11
NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/
FESTSETZUNGEN
GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU
1.9 Immissionen Ein wesentlicher Faktor der Lärmbelastung sind Straßen-
verkehrswege, die allerdings bislang relative Akzeptanz 
genießen sowie viel befahrene Schienenstrecken, sofern kein 
adäquater Lärmschutz gewährleistet werden kann. Hinsicht-
lich Sondernutzungen wie Sportanlagen sind i.d.R. baupla-
nungsrechtliche Abstände einzuhalten, die die Inanspruch-
nahme benachbarter Flächen einschränken. Die Gefährdung 
von Gemeinbedarfs- oder auch Gewerbeflächen durch 
heranrückende (Wohn-)Bebauung sollte beachtet werden, da 
sie neue Flächenansprüche nach sich ziehen kann.
Die Akzeptanz hinsichtlich landwirtschaftlicher Immissionen 
(insbesondere Gerüche) sinkt, Betriebe können dadurch in 
ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Das ist nicht unbe-
dingt wünschenswert, s. 1.7
Hinweise gibt das Umweltkataster, 
Stichwort Immissionsschutz/Lärm. Im 
Einzelnen sind plausible Annahmen 
aufgrund von Abständen und Beurtei-
lungen durch Gutachten notwendig.
Keine besondere Immissions-
situation zu erwarten.
Hohe Lärmbelastung aufgrund 
benachbarter Verkehrswege, 
gewerblicher, sportlicher oder 
freizeitorientierter Nutzung.
Sehr hohe Lärmbelastung durch 
unmittelbare Nähe zur Autobahn, 
zu stark befahrenen Hauptver-
kehrsstraßen oder Hauptschie-
nenstrecken.
Geruchsimmissionen durch 
landwirtschaftliche Betriebe vsl. 
oberhalb der Richtwerte – daher 
Ankauf oder technische Kompen-
sation erforderlich.
Lage innerhalb von Schutzabstän-
den zu industriellen Nutzungen.
1.9A  Störfallbetriebe Betriebe werden klassifiziert nach BImSchG in Verbindung 
mit StörfallVO NRW. Störfallbetriebe sind dadurch gekenn-
zeichnet, dass von ihnen im Falle eines Störfalls besondere 
Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen: 
„Dominierend sind Unternehmen, die sich mit der Herstel-
lung, Verarbeitung und Lagerung von chemischen Stoffen und 
Erzeugnissen befassen.“ (MUNV NRW).
Hier sind Schutzabstände zu prüfen 
und je nach geplanter Nutzung bzw. 
vorhandenem Störfallbetrieb entspre-
chende Abstände einzuhalten. Teil-
weise nutzbare Flächen sind entspre-
chend zu handhaben. Im besonderen 
Einzelfall (insb. Innenbereich) sind ggf. 
Betriebsverlagerungen zu prüfen und 
frühzeitig Gespräche mit der Betriebs-
leitung und der zuständigen Kammer 
zu suchen.
Keine Lage im Abstandsbereich 
von Störfallbetrieben, keine Nut-
zungseinschränkungen.
Teilweise Lage im Abstands-
bereich von Störfallbetrieben, 
teilweise Nutzungseinschränkun-
gen für bestimmte Nutzungen; 
Betriebsverkleinerung oder 
-verlagerung erscheint kurz- bis 
mittelfristig möglich
Vollständige Lage im Abstands-
bereich von Störfallbetrieben, 
Nutzungseinschränkungen für be-
stimmte Nutzungen erlauben ein-
geschränkte Nutzung; Betriebs-
verkleinerung oder -verlagerung 
erscheint langfristig möglich.
Vollständige Lage im Ab-
standsbereich von Stör-
fallbetrieben, Nutzungs-
einschränkungen und 
Betriebsänderungen sind 
nicht möglich.
1.10 Hochwasser/Urbane 
Sturzfluten
Ausgewiesene Überschwemmungsgebiete haben wichtige 
Schutzfunktionen für Siedlungsbereiche und deren Infrastruk-
turen und sind von Bebauung freizuhalten, daneben gibt es 
hochwassergefährdete Bereiche, die für die Besiedlung wenig 
geeignet sind. Ähnlich gilt das für Gebiete, die dem Schutz 
des Grundwassers oder der Trinkwassergewinnung dienen, je 
nach Schutzstufe (s. o. 1.5).
Neuere Einschätzungen der Hochwas-
ser- und Überschwemmungsgefährdun-
gen finden sich im Klimaanpassungs-
konzept, s. insb. Karte 6, S. 67 https:/ /
www.stadt-muenster.de/fileadmin/
user_upload/stadt-muenster/67_kli-
ma/pdf/Klimaanpassungskonzept.pdf.
Lage außerhalb Hochwasserge-
fährdungs- und Wasserschutz-
gebieten.
Lage in einem hochwassergefähr-
deten Bereich.
Lage im faktischen Überschwem-
mungsbereich (weitere Maßnah-
men notwendig, s. 5.12.).
Lage im gesetzlich festge-
setzten Überschwemmungs-
gebiet.
1.11 Straßenanbindung Eine bereits vorhandene Anbindung reduziert die Flächenin-
anspruchnahme für Verkehrswege, s. auch 1.1.
Ausbauzustand, Dimensionen, Kapazi-
tät ggf. bereits vorhandener Erschlie-
ßungen.
Ausreichend leistungsfähige Stra-
ßenanbindung vorhanden, nur 
geringfügiger Ausbau erforderlich.
Umfangreicher Straßenausbau 
(bspw. Neubau von Straßen, er-
hebliche Erweiterung) zur äußeren 
Erschließung erforderlich.
Erheblicher, kostenintensiver Stra-
ßenneu- und -ausbau erforderlich, 
der nicht im Verhältnis zur Größe 
des neuen Baugebiets steht.
1.12 Fahrradanbindung Ziel ist die Förderung des Umweltverbunds für eine nachhalti-
ge Mobilität. Ziel ist es, das Zurücklegen auch weiterer Entfer-
nungen in der Stadt mit dem Fahrrad zu fördern. Angesichts 
des beschlossenen Konzeptes zum Fahrradnetz 2.0 befindet 
dieser Punkt sich in der Überarbeitung.
Derzeit befindet sich das stadtregionale 
Veloroutennetzals Teil des Fahrradnetz 
2.0 für die Stadt Münster im Aufbau: 
https:/ /www.stadt-muenster.de/
verkehrsplanung/mit-dem-rad/velo-
routen, https:/ /www.stadt-muenster.
de/verkehrsplanung/mit-dem-rad/
fahrradnetz, alle geplanten Routen hier: 
https:/ /geo7.stadt-muenster.de/web-
gis/radnetz_20/. 
Die Entfernung zur nächsten 
(geplanten) Veloroute beträgt we-
niger als 1 km und die Anbindung 
der Fläche an die Innenstadt/
Veloroute erfolgt i.d.R. über 
Radwege, die den geltenden 
Münsteraner Radverkehrsstan-
dard erfüllen.
Die Entfernung zur nächsten 
 (geplanten) Veloroute beträgt 
über 1 km.
Unter Zugrundelegung des Müns-
teraner Radverkehrsstandards be-
darf die Radverkehrsinfrastruktur 
zur Anbindung an die Innenstadt/
Velorouten eines weitreichenden 
Aus-/Umbaus.
Keine Anbindung an eine (ge-
plante) Veloroute unter vertret-
barem Aufwand (wirtschaftlich, 
ökologisch etc.) realisierbar 
und auch sonst keine adäquate 
Radverkehrsanbindung an die 
Innenstadt.
1.13 SPNV-/ÖPNV- 
Anbindung
Ziel ist die Förderung des Umweltverbunds für eine nachhalti-
ge Mobilität. Dafür bieten sich die Haltepunkte des Schie-
nennahverkehrs in besonderem Maße an, die eine schnelle 
Anbindung an das Zentrum gewährleisten. Auch der Busver-
kehr sollte in seiner Rolle für die innerstädtische Mobilität 
beachtet werden.
s. Webgis/Stadtplan/Verkehr unter  
https:/ /geo.stadt-muenster.de/webgis/
application/Stadtplan.
Fahrrad-Kurzstrecken-Distanz 
(i. d. R. < 2.000 m) zu einem 
Schienenhaltepunkt ist gegeben/
Bestehende ÖPNV-Linie in der 
Nähe vorhanden.
Schienenhaltepunkt nicht mehr 
in Fahrrad-Kurzstrecken-Distanz 
(i. d. R. < 2.000 m) erreichbar.
ÖPNV-Erschließung aufwendig.
Weder SPNV- noch andere ÖPNV-
Anbindung vorhanden und – auf 
Grundlage der Lage und Größe 
des neuen Baugebiets – auch 
nicht entwickelbar.
I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung

12
NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/
FESTSETZUNGEN
GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU
1.14 Entwässerung Neben ökonomischen Aspekten des Herstellens von Entwäs-
serungsanlagen sind hier verbleibende Überschwemmungs-
risiken zu beachten. Nach dem aktuellen fachlichen Stand be-
darf dieser Punkt weitaus höherer und veränderter Beachtung 
und Betrachtung: Ein möglichst langer Verbleib, am besten 
eine Versickerung von Oberflächenwasser im Gebiet ist in der 
Planung frühzeitig mitzudenken.
Abstimmung mit dem lokalen Ent-
sorgungsträger und den zuständigen 
Fachämtern, Untersuchungen der Ver-
sickerungsfähigkeit der Böden.
Ausreichend leistungsfähige 
Entwässerungsanlagen sind vor-
handen, nur geringfügiger Ausbau 
erforderlich.
Umfangreicher Ausbau der Ent-
wässerungsanlagen zur äußeren 
Erschließung erforderlich.
Hohe Anforderungen an Nieder-
schlagswasserbewirtschaftung
bei Böden mit schlechten Ver-
sickerungsmöglichkeiten.
Erheblicher, kostenintensiver 
Neu- und Ausbau der Entwässe-
rungsanlagen erforderlich, der 
nicht im Verhältnis zur Größe des 
neuen Baugebiets steht.
1.15 Zentrale Versorgungs-
bereiche Nahversor-
gung
Dieser Aspekt zielt auf die Vermeidung von Mobilitätszwän-
gen. Eine wohnungsnahe Versorgung mit Lebensmitteln und 
Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ist gerade für junge 
Familien und ältere Menschen wichtig.
Lage zu vorhandenen Versorgungsbe-
reichen, s. WebGIS Planen und Bauen/
Stadtentwicklung/Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept/Zentrale Versorgungs-
bereiche, ggf. ist die Tragfähigkeit und 
Standortverträglichkeit für neue Nah-
versorgungslagen zu prüfen.
Ein zentraler Versorgungsbereich 
ist für große Teile des neuen 
Baugebiets in Fahrrad-Kurzstre-
cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) zu 
erreichen.
Eine Nahversorgungslage ist fuß-
läufig (i. d. R. < 700 m) zumindest 
von Teilen des neuen Baugebiets 
zu erreichen
Erhebliche Entfernung zum nächs-
ten zentralen Versorgungsbereich 
– ausschließlich eine Nahversor-
gungslage ist in Fahrrad-Kurzstre-
cken-Distanz (i. d. R.  < 2.000 m) 
erreichbar.
Erhebliche Entfernung zum nächs-
ten zentralen Versorgungsbereich 
sowie zu einer Nahversorgungs-
lage – beide sind in Fahrrad-Kurz-
strecken-Distanz (i.d.R. < 2.000
m) nicht zu erreichen.
Aufgrund des Einwohnerpoten-
zials und der Raumstruktur ist zu-
dem die Entwicklung einer neuen 
separaten Nahversorgungslage 
nicht zu erwarten.
1.16 Grundschulversorgung Dieser Aspekt zielt auf die Tragfähigkeit bestehender Infra-
strukturen und auch die Vermeidung von Mobilitätszwängen. 
Klassische „Neubaugebiete“ sprechen häufig Haushalte 
in der Familiengründungsphase an, weshalb hier zumin-
dest 1 Jahrzehnt lang mit Bedarfen für eine Grundschule zu 
rechnen ist. Die Überwindung von größeren Entfernungen ist 
Grundschulkindern nicht zuzumuten, Bringverkehr der Eltern 
mittels Pkw ist zu vermeiden.
Lage zur nächsten Grundschule, Auf-
nahmefähigkeit, ggf. Notwendigkeit 
von Erweiterungen bzw. Tragfähigkeit 
eines neuen Standorts im Quartier, 
Standortverfügbarkeit. Es ist auch die 
Ausstattung mit Kindertagesstätten zu 
beachten. 
Bestehende Grundschulstandorte 
in Fahrrad-Kurzstrecken-Distanz 
(i. d. R.  < 2.000 m) können die 
Versorgung des neuen Baugebiets 
gewährleisten.
Bestehende Grundschulstandorte 
müssen ausgebaut werden. 
Bestehende Grundschulstandorte 
können die Versorgung des neuen 
Baugebiets zwar gewährleisten, 
liegen aber außerhalb einer Fahr-
rad-Kurzstrecken-Distanz 
(i. d. R. < 2.000 m).
Es ist ein neuer Grundschulstand-
ort erforderlich.
1.17 Nähe zu   
Arbeitsplätzen
Dieser Aspekt zielt auf die Vermeidung von Mobilitätszwän-
gen. Arbeitsplatzschwerpunkte können unter Umständen für 
Haushaltsangehörige in gängigen Berufen eine Ausbildungs- 
oder Beschäftigungsoption oder eine Geschäftsgründungs-
möglichkeit bieten. Neuere Ansätze zielen auf die direkte 
Integration in gemischtgenutzte Gebiete ab.
Neben Gewerbe- und Dienstleistungs-
standorten (wie bspw. auch Hochschul-
standorten) spielt hier die Lage zu 
Zentren eine Rolle.
Ein größerer Arbeitsplatzschwer-
punkt liegt in Fahrrad-Kurzstre-
cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m).
Lediglich kleinere Arbeitsplatz-
schwerpunkte bzw. Gewerbe- und 
Dienstleistungsgebiete liegen in 
Fahrrad- Kurzstrecken-Distanz 
(i. d. R.  < 2.000 m).
Erhebliche Entfernung zu Gewer-
be- und Dienstleistungsgebieten 
sowie Arbeitsplatzschwerpunkten 
– diese sind in Fahrrad-Kurzstre-
cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) 
nicht zu erreichen.
I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung

13
NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/
FESTSETZUNGEN
GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU
1.14 Entwässerung Neben ökonomischen Aspekten des Herstellens von Entwäs-
serungsanlagen sind hier verbleibende Überschwemmungs-
risiken zu beachten. Nach dem aktuellen fachlichen Stand be-
darf dieser Punkt weitaus höherer und veränderter Beachtung 
und Betrachtung: Ein möglichst langer Verbleib, am besten 
eine Versickerung von Oberflächenwasser im Gebiet ist in der 
Planung frühzeitig mitzudenken.
Abstimmung mit dem lokalen Ent-
sorgungsträger und den zuständigen 
Fachämtern, Untersuchungen der Ver-
sickerungsfähigkeit der Böden.
Ausreichend leistungsfähige 
Entwässerungsanlagen sind vor-
handen, nur geringfügiger Ausbau 
erforderlich.
Umfangreicher Ausbau der Ent-
wässerungsanlagen zur äußeren 
Erschließung erforderlich.
Hohe Anforderungen an Nieder-
schlagswasserbewirtschaftung
bei Böden mit schlechten Ver-
sickerungsmöglichkeiten.
Erheblicher, kostenintensiver 
Neu- und Ausbau der Entwässe-
rungsanlagen erforderlich, der 
nicht im Verhältnis zur Größe des 
neuen Baugebiets steht.
1.15 Zentrale Versorgungs-
bereiche Nahversor-
gung
Dieser Aspekt zielt auf die Vermeidung von Mobilitätszwän-
gen. Eine wohnungsnahe Versorgung mit Lebensmitteln und 
Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ist gerade für junge 
Familien und ältere Menschen wichtig.
Lage zu vorhandenen Versorgungsbe-
reichen, s. WebGIS Planen und Bauen/
Stadtentwicklung/Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept/Zentrale Versorgungs-
bereiche, ggf. ist die Tragfähigkeit und 
Standortverträglichkeit für neue Nah-
versorgungslagen zu prüfen.
Ein zentraler Versorgungsbereich 
ist für große Teile des neuen 
Baugebiets in Fahrrad-Kurzstre-
cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) zu 
erreichen.
Eine Nahversorgungslage ist fuß-
läufig (i. d. R. < 700 m) zumindest 
von Teilen des neuen Baugebiets 
zu erreichen
Erhebliche Entfernung zum nächs-
ten zentralen Versorgungsbereich 
– ausschließlich eine Nahversor-
gungslage ist in Fahrrad-Kurzstre-
cken-Distanz (i. d. R.  < 2.000 m) 
erreichbar.
Erhebliche Entfernung zum nächs-
ten zentralen Versorgungsbereich 
sowie zu einer Nahversorgungs-
lage – beide sind in Fahrrad-Kurz-
strecken-Distanz (i.d.R. < 2.000
m) nicht zu erreichen.
Aufgrund des Einwohnerpoten-
zials und der Raumstruktur ist zu-
dem die Entwicklung einer neuen 
separaten Nahversorgungslage 
nicht zu erwarten.
1.16 Grundschulversorgung Dieser Aspekt zielt auf die Tragfähigkeit bestehender Infra-
strukturen und auch die Vermeidung von Mobilitätszwängen. 
Klassische „Neubaugebiete“ sprechen häufig Haushalte 
in der Familiengründungsphase an, weshalb hier zumin-
dest 1 Jahrzehnt lang mit Bedarfen für eine Grundschule zu 
rechnen ist. Die Überwindung von größeren Entfernungen ist 
Grundschulkindern nicht zuzumuten, Bringverkehr der Eltern 
mittels Pkw ist zu vermeiden.
Lage zur nächsten Grundschule, Auf-
nahmefähigkeit, ggf. Notwendigkeit 
von Erweiterungen bzw. Tragfähigkeit 
eines neuen Standorts im Quartier, 
Standortverfügbarkeit. Es ist auch die 
Ausstattung mit Kindertagesstätten zu 
beachten. 
Bestehende Grundschulstandorte 
in Fahrrad-Kurzstrecken-Distanz 
(i. d. R.  < 2.000 m) können die 
Versorgung des neuen Baugebiets 
gewährleisten.
Bestehende Grundschulstandorte 
müssen ausgebaut werden. 
Bestehende Grundschulstandorte 
können die Versorgung des neuen 
Baugebiets zwar gewährleisten, 
liegen aber außerhalb einer Fahr-
rad-Kurzstrecken-Distanz 
(i. d. R. < 2.000 m).
Es ist ein neuer Grundschulstand-
ort erforderlich.
1.17 Nähe zu   
Arbeitsplätzen
Dieser Aspekt zielt auf die Vermeidung von Mobilitätszwän-
gen. Arbeitsplatzschwerpunkte können unter Umständen für 
Haushaltsangehörige in gängigen Berufen eine Ausbildungs- 
oder Beschäftigungsoption oder eine Geschäftsgründungs-
möglichkeit bieten. Neuere Ansätze zielen auf die direkte 
Integration in gemischtgenutzte Gebiete ab.
Neben Gewerbe- und Dienstleistungs-
standorten (wie bspw. auch Hochschul-
standorten) spielt hier die Lage zu 
Zentren eine Rolle.
Ein größerer Arbeitsplatzschwer-
punkt liegt in Fahrrad-Kurzstre-
cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m).
Lediglich kleinere Arbeitsplatz-
schwerpunkte bzw. Gewerbe- und 
Dienstleistungsgebiete liegen in 
Fahrrad- Kurzstrecken-Distanz 
(i. d. R.  < 2.000 m).
Erhebliche Entfernung zu Gewer-
be- und Dienstleistungsgebieten 
sowie Arbeitsplatzschwerpunkten 
– diese sind in Fahrrad-Kurzstre-
cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) 
nicht zu erreichen.
I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung

14
II. Übergeordnete Planungsziele, -voraussetzungen und -gegebenheiten
Beschreibung
In einer frühen Planungsphase ist für die einzelne zu 
entwickelnde Fläche zu prüfen, welche übergreifenden 
kommunalen Ziele und welche planerischen sowie natur-
räumlichen Voraussetzungen und Gegebenheiten bei der 
A. ÜBERGEORDNETE PLANUNGSZIELE
B. PLANUNGSVORAUSSETZUNGEN UND PLANUNGSGEGEBENHEITEN
Entwicklung dezidiert zu beachten sind. Hier erfolgen 
wesentliche Entscheidungen, z.B. für eine bestimmte 
Verfahrensart, eine bestimmte raumverträgliche städte-
bauliche Dichte oder eine Einschränkung bestimmter 
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden 
Konzepten 
2.1 Städtebauliche Dichte Vorteile städtebaulicher Dichte: Je höher der An-
teil gebundener und kompakter Baukörper, umso 
niedriger ist der zu erwartende Heizwärmebedarf. 
Planungsvoraussetzungen für größere, möglichst 
kubische Einheiten sind günstiger als für vielglied-
rige Einzelobjekte. 
Gleichzeitig müssen in dicht bebauten Gebieten 
auch Möglichkeiten der Erholung im Grünen ge-
schaffen, und durch grüne und blaue Infrastruktu-
ren der Hitzeinseleffekt minimiert werden (Prinzip 
der dreifachen Innenentwicklung)
 · es sind anspruchsvolle Dichteziele für einen 
sparsamen Umgang mit der Ressource Fläche 
und die planerisch verträgliche Realisierung 
möglichst vieler bedarfsorientierter Wohn-
einheiten zu formulieren (der Bericht zur 
Planungswerkstatt 2030 leitete hier auf der 
Grundlage von Ratsbeschlüssen einen Durch-
schnittswert von 55 WE/ha ab)
 · In neuen  Wohngebieten werden in der Regel 
Mehrfamilienhäuser und nur untergeordnet 
Reihen- und Doppelhäuser und nur in beson-
deren Lagen freistehende Einfamilienhäuser 
geplant. 
 · Der Anteil der versiegelten Flächen (über-
baute, befestigte und unterbaute) wird auf ein 
Minimum reduziert.
 ·  Es werden öffentlich zugängliche Grünflächen 
auch in Kombination mit blauer Infrastruktur/ 
Möglichkeiten der Erholung im begrünten 
Schatten geschaffen.
2 . 2 Flächensparendes Bauen Gemäß Vorlage V/0288/2012/1 soll in Münster der 
durchschnittliche jährliche Zielwert von rund 30 ha 
Zuwachs der SuV (Siedlungs- und Verkehrsfläche) 
nicht überschritten werden (nur 30 ha pro Jahr 
Flächenneuversiegelung). Ausnahmen hiervon sind 
allerdings für oberzentrale Bedarfe möglich.
Die Flächen(neu-)versiegelung durch Erschlie-
ßungsanlagen, Gebäude, Stellplätze und Neben-
anlagen sollte so gering wie möglich gehalten 
werden, um Aufheizungseffekte zu vermeiden und 
den Niederschlagsabfluss sowie die Regenwasser-
versickerung zu ermöglichen.
 · Es ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme 
bisher unversiegelter Fläche zur Erreichung 
anderer Ziele der räumlichen Entwicklung 
(insbesondere im Bereich der Wohnungsver-
sorgung) zwingend notwendig ist. Handelt 
es sich um kleinräumige, teilräumliche oder 
gesamtstädtische Bedarfe? Stehen alternativ 
Konversionsflächen zur Verfügung? Sind die 
Ziele im baulichen Bestand zu realisieren?
 · Ein Monitoringsystem zum 30 ha-Ziel (im 
mehrjährigen Mittel) wäre zu entwickeln. Da-
bei sind verschiedene Fragen zu prüfen, bspw. 
die Rolle von Sondereffekten durch Großpro-
jekte wie Kanalausbau u.ä.
Beschreibung 
Gesetzliche Vorgaben und übergreifende kommunale Ziele.

15
II. Übergeordnete Planungsziele, -voraussetzungen und -gegebenheiten
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden 
Konzepten 
2.3 Besitz verhältnisse Der Rat der Stadt Münster hat bereits im April 2014 
das Modell der Sozialgerechten Bodennutzung be-
schlossen. Der Ankauf von Bauland durch die Stadt 
– insbesondere in den Außenbereichen – bildet 
eine zentrale Säule von SoBo Münster. Mit diesem 
„kommunalen Zwischenerwerb“ von Flächen 
kann die Stadt die Umsetzung ihrer sozial- und 
wohnungspolitischen Ziele direkt und vertraglich 
abgesichert steuern. Diese Steuerungsmöglichkei-
ten können nun auch der Klimagerechten Bauleit-
planung zugutekommen.
 · Die Stadt Münster macht bei der Neuent-
wicklung von Flächen im Außenbereich einen 
Teilerwerb von mindestens 50 % zur Voraus-
setzung von Bauleitplanung.
 · Das Baugebiet im Innenbereich befindet sich 
überwiegend in der Hand eines einzelnen Trä-
gers. Die Stadt Münster flankiert die Flächen-
entwicklung mit Rahmenvereinbarungen und 
schließlich städtebaulichen Verträgen.
2.4 Planungs verfahren Ein ambitioniertes Planungsverfahren (Mehrfach-
beauftragung, Wettbewerb, Werkstattverfahren) 
kann zur Qualitätsverbesserung des Projektes bei-
tragen. Wettbewerbe eröffnen z.B. die Gelegenheit, 
weitreichende klimarelevante Aspekte als Bewer-
tungskriterien auszuschreiben und eine Vielzahl an 
aktuellen Planungs- und Umsetzungsvorschlägen 
zu erhalten. Außerdem fördern sie kreative und 
innovative Ansätze. Ferner kann durch ein solches 
Verfahren eine höhere Akzeptanz bei der Politik 
und der Bevölkerung geschaffen werden.
 · Für die Planung des Baugebiets findet ein 
Wettbewerbsverfahren, Werkstattverfahren 
oder Planungsverfahren, welches innovative 
und klimagerechte Ansätze fördert und ver-
ankert, statt.
 · Für Teilbereiche oder das Gesamtgebiet 
werden experimentelle Entwicklungen aus-
gelobt, z. B. im Rahmen einer Konzeptvergabe 
(Beispiel leistbares Wohnen im Plusenergie-
mehrfamilienhaus) oder mittels zusätzlicher 
Förderanreize (Beispiel Car-Sharing-Siedlung).
Beschreibung 
Beschreibung: Bei diesen Kriterien handelt es sich zum 
einen um grundlegende Prozessfragen, die im Vorfeld der 
Planung so gestaltet werden müssen, dass sie im Verfah-
ren einen möglichst großen Einfluss auf die Gestaltung 
der Baugebiete behält. Weiterhin sind die „natürlichen“
Planungsvoraussetzungen und Planungsgegebenheiten 
unter Aspekten des Klimawandels zukünftig besser und 
stärker zu beachten. D. h. z. B. reale Starkregenereignisse, 
zunehmende Wärmeinseln und ein verstärkter Bedarf, 
Siedlungsbeereiche zu durchlüften.
A. ÜBERGEORDNETE PLANUNGSZIELE
B. PLANUNGSVORAUSSETZUNGEN UND PLANUNGSGEGEBENHEITEN
Nutzungen, im Zweifel auch gegen die aktuelle Ent -
wicklung einer Fläche, wenn bspw. Neubewertungen 
zu klimainduzierten Belastungen oder Folgewirkungen 
vorliegen sollten.
Zielgruppen
Stadtplanungsamt, Vermessungs- und Katasteramt;  
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit;  
koordinierende Stellen

16
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden 
Konzepten 
2.5 Art des  Bebauungsplans Je nach Auswahl der Art des Bebauungsplanver-
fahrens gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der 
Einflussnahme der Stadt. Zum einen liegen diese 
bei der grundsätzlichen Auswahl von Planungs-
alternativen und zum anderen bei der Realisierung 
bautechnischer und versorgungstechnischer 
Standards.
Der Rat der Stadt Münster hat bereits im April 2014 
das Modell der Sozialgerechten Bodennutzung 
beschlossen. Diese Steuerungsmöglichkeiten 
können nun auch der Klimagerechten Bauleit-
planung zugutekommen. Im Innenbereich, also 
auf denjenigen Flächen in Münster, für die bereits 
Baurecht besteht, wird vorrangig das Instrument 
der Städte baulichen Verträge genutzt, um Münsters 
wohnungs- und sozial politische Ziele zu erreichen. 
Das gilt jedoch nur für solche Flächen, auf denen 
vorhabenbezogen das bereits bestehende Baurecht 
geändert werden muss. Dies kann nun auch einer 
klimagerechten Bauleitplanung zugutekommen.
 · Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag.
 · Vorhabenbezogener Bebauungsplan (mit 
Durchführungsvertrag).
2.6 Informelle Planungen, 
übergeordnete Leitbil-
der, Konzepte und Stra-
tegien der räumlichen 
und fachplanerischen 
 Entwicklung
Informelle Planungsinstrumente gewinnen weiter 
an Bedeutung und zeigen bspw. Fördergebern 
und übergeordneten Planungsebenen in Land 
und Bund ernstzunehmende fachlich-strategische 
Entwicklungsabsichten und Vorarbeiten auf. Klima-
schutz- und Klimaanpassungskonzepte, Mobilitäts-
konzepte, Freiraum- und Entwässerungskonzepte 
etc. dienen als Grundlage und auch zur städtebau-
lichen Begründung formeller Pläne und sollen bei 
deren Erstellung grundsätzlich beachtet werden, 
auch Abweichungen sind sorgfältig zu begründen. 
Hier ist auch das aktuell entstehende Integrierte 
Flächenkonzept Münster (IFM) zu sehen, das an 
das Integrierte Stadtentwicklungskonzept an-
schließt. Es ist sicherzustellen, dass alle relevanten 
Planwerke den Mitarbeitenden gut zugänglich sind.
 · Planwerke mit raumbezogenen Aussagen zu 
Klimaschutz und Klima anpassung werden bei 
der Planung berücksichtigt: 
 – Klimaanpassungskonzept (insb. Karten)
 – Integriertes Stadtentwicklungskonzept 
(ISEK) Münster 2030, insb. Band E Räum-
liches Leitbild/Münstersche Stadt-Land-
schaft 
 – Abwasserbeseitigungskonzept (ABK)
 – Masterplan Münster Mobilität 2035+  
(in Aufstellung)
 – Integriertes Flächenkonzept Münster  
(IFM, in Aufstellung)
2.7 Klimafunktionskarten 
und klimatologische 
Untersuchungen, natur-
räumliche Analysekarten
Klimafunktionskarten geben Hinweis zu klima-
bezogenen Funktionen und Risiken der Teilräume,  
z. B. zu Windkomfort, Durchlüftung, Kaltluftabfluss, 
Kaltluftproduktion vor Ort, Hitze untertags und 
Wärmeinseln in der Nacht. Eine neu erarbeitete 
Klimafunktionskarte für das Gesamtstadtgebiet ist 
in Vorbereitung für 2023.
Darüber hinaus können lokale klimatologische 
Untersuchungen durchgeführt werde, welche die 
klimatischen Folgen der Bebauung darstellen.
 · Berücksichtigung der Hinweiskarten in 
Klimaanpassungskonzept unter https:/ /www.
stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/
stadt-muenster/67_klima/pdf/Klimaanpas-
sungskonzept.pdf, s. Webgis/Umweltkataster 
unter https:/ /geo.stadt-muenster.de/webgis/
application/Umweltkataster .
 · Prüfung aktuelle Starkregengefahrenhinweis-
karte, Klimafunktionskarte, Brachflächenkar-
tierung für das Plangebiet .
 · Durchführung von lokalen klimatologischen 
Detailuntersuchungen.
II. Übergeordnete Planungsziele, Planungsvoraussetzungen und Planungsgegebenheiten

17
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden 
Konzepten 
2.8 Planungshinweiskarten 
zu Umweltrisiken etc./
integriertes Informa-
tionssystem
In Weiterentwicklung klassischer Planungshinweis-
karten sind für Münster digitale Informationssyste-
me für Planungszwecke in Vorbereitung, sie sollen 
mit dem Planungstool für eine Klimagerechte Stadt-
enwicklung in Fortschreibung dieses Leitfadens 
entstehen bzw. beauftragt werden. Andere Kom-
munen in Deutschland arbeiten mit sog. Planungs-
hinweiskarten, s. bspw. https:/ /www.duesseldorf.
de/fileadmin/Amt19/umweltamt/stadtklima/pdf/
planungshinweiskarte.pdf.
s. 2.7
II. Übergeordnete Planungsziele, Planungsvoraussetzungen und Planungsgegebenheiten

18
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden 
Konzepten 
3.0 Prozess/Wettbewerbs-
verfahren
Um die geeigneten Rahmenbedingungen für die 
Planung klimagerechter Quartiere zu schaffen, 
sollten die mit der Organisation des Wettbewerbs 
und mit der Auswahl der Entwürfe betrauten Büros 
und Preisrichter Expertise und Engagement im Be-
reich Klimaschutz und Klimaanpassung aufweisen. 
Bei den teilnehmenden Teams ist auf die interdiszi-
plinäre Einbindung der besonders klimarelevanten 
Fachplanungen zu achten.
 · Das mit dem Wettbewerb betraute Büro hat 
Erfahrungen im Bereich klimagerechter Stadt-
entwicklung.
 · Die Punkte dieses Kapitels sind in den Aus-
lobungsunterlagen verankert.
 · Unter den Preisrichtern befindet sich min-
destens eine Person mit Expertise im Bereich 
klimagerechter Stadtentwicklung.
 · Die Entwurfsteams sind interdisziplinär aus 
den Bereichen Stadtplanung Freiraumpla-
nung, Entwässerungsplanung und Klima/
Energie besetzt.
 · Das mit dem Wettbewerb betraute Büro hat 
Erfahrungen im Bereich KlimaQuartiere NRW 
oder ähnlicher Ansätze (z.B. KlimaModell-
Quartiere HH).
3.1 Funktionale Nutzungs-
durchmischung des 
Baugebiets
Klimagerechte Quartiere sind im Sinne einer „Stadt 
der kurzen Wege“ keine homogenen Quartiere (z. B. 
reine Wohnquartiere), sondern Quartiere, in denen 
möglichst fußläufig verschiedene Bedarfe wie 
Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Erholung 
und Gemeinschaft gedeckt werden können. So wird 
das Verkehrsaufkommen und damit der CO2-Aus-
stoß verringert.
 · Quartier weist in seinem städtebaulichen Kon-
text eine funktionale Nutzungsvielfalt auf.
3.2 Ausrichtung der Bau-
körper hinsichtlich 
Solarenergienutzung
Die Stellung der Baukörper und die Art der Dach-
flächen müssen so ausgerichtet sein, dass eine 
aktive Nutzung solarer Energien (Photovoltaik und 
Solarthermie) auf Dachflächen und ggf. Fassaden 
gewährleistet ist. Zu vermeiden ist eine Verschat-
tung der Dachflächen. Hinweis: Passive Solarener-
gienutzung durch eine Ausrichtung der Hauptfas-
sade Richtung Süden ist angesichts zunehmender 
Hitzeperioden sowie den hohen Anforderungen an 
die Gebäudedämmung nicht mehr entscheidend.
 · Möglichst verschattungsfreie Einträge solarer 
Einstrahlung durch bauliche Zuordnungen 
(Bauhöhe und Bauabstände). 
 · Dazu kann eine Solarstudie durchgeführt 
werden.
III. Städtebaulicher Entwurf | Vorentwurf
Beschreibung
In Münster wird hoher Wert auf die städtebauliche Qualität 
gelegt, so dass in der Regel städtebauliche Wettbewerbe 
oder zumindest Mehrfachbeauftragungen erfolgen. Der 
städtebauliche Entwurf ist dabei auch der zentrale Zugang 
für die klimagerechte Gestaltung eines Neubauquartiers. 
Die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung sollen 
von Beginn an – das bedeutet idealer Weise schon bei der 
Auswahl des betreuenden Planungsbüros, spätestens 
aber im Auslobungstext – berücksichtigt werden. Auch 
bei den teilnehmenden Büros stellt sich die Frage nach 
entsprechenden Kompetenzen.
Zielgruppen
Stadtplanungsamt: Projektverantwortliche bei 61.3, wett-
bewerbsbetreuende Planungsbüros, sich bewerbende und 
schließlich ausführende Planungsbüros.

19
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden 
Konzepten 
3.3 Ausrichtung der Bau-
körper hinsichtlich Luft-
strömen
Um die Bildung von sommerlichen Hitzeinseln 
zu vermeiden, muss die Bebauung hinsichtlich 
der Lage in Kaltluftbahnen und Frischluftstrom 
ausgerichtet sein. Sperrriegel-Baukörper sind zu 
vermeiden. So kann nächtlicher Kaltluft aus Kalt-
luftentstehungsgebieten durch das Quartier fließen 
und den lokalen Luftaustausch fördern. 
 · Es wurden die lokalen klimatischen Ver-
hältnisse berücksichtigt (bspw. anhand des 
Klimaatlas NRW) oder ein lokales Klimagut-
achten angefertigt.
 · Die Baukörper sind mit einer offenen Bau-
weise in Strömungsrichtung ausgerichtet, so 
dass möglichst geringer Widerstand in der 
Luftleitbahn entsteht.
 · Die Baukörper und Bepflanzungen sind so 
ausgerichtet, dass möglichst eine Lenkung 
des Kaltluftstroms zur Versorgung weiterer 
Gebiete entsteht.
3.4 Flächensparendes Bauen Die Flächen(neu)versiegelung durch Gebäude, 
Stellplätze, Nebenanlagen und Erschließungsanla-
gen sollte so gering wie möglich gehalten werden, 
um Aufheizungseffekte zu vermeiden und den Nie-
derschlagsabfluss sowie die Regenwasserversicke-
rung so ermöglichen. Die verkehrliche Erschließung 
wird flächensparend geplant.
 · Es werden keine freistehenden Einfamilien-
häuser vorgesehen.
 · In neuen Wohngebieten werden zur Erreichung 
des städtischen Dichteziels (55 WE/ha) in 
der Regel Mehrfamilienhäuser und nur bei 
besonderen Lagen Reihen- oder Doppelhäuser 
geplant.
 · Der Anteil der versiegelten Flächen (überbau-
te, befestigte und unterbaute, insbesondere 
auch Tiefgaragen) wird auf ein Minimum 
reduziert.
 · Pkw-Stellplätze werden am Rand der Baufel-
der zusammengefasst.
 · Quartier wird „autofrei“ geplant.
3.5 Kompaktheit der  
Gebäude
Kompakte Baukörper (mit wenigen Vor- und Rück-
sprüngen) minimieren den Heizwärmebedarf und 
auch den Materialaufwand: Je geringer die Größe 
der Oberfläche des einzelnen Objekts ist, desto we-
niger Wärme kann bei identischer Wärmedämmung 
durch den Transmissionswärmeverlust nach außen 
verloren gehen. Die Kompaktheit wird normaler-
weise anhand des A/V-Verhältnis geprüft (https:/ /
www.baunetzwissen.de/glossar/a/a-v-verhaelt-
nis-724354).
 · Das A/V-Verhältnis ist in der Entwurfsdo-
kumentation für alle Gebäudekomplexe zu 
bestimmen. 
 · Wohngebäude sind überwiegend als kom-
pakte mehrgeschossige Wohnanlagen oder 
Reihenhäuser geplant.
 · Freistehende Zweifamilienhäuser sind nicht 
oder kaum vorhanden.
 · Nichtwohngebäude sind als größere kompak-
te Gebäudekomplexe geplant.
3.6 Energieeffizienz der Ge-
bäude (Gebäudeenergie-
standard)
Ein hoher Gebäudeenergiestandard minimiert den 
Energiebedarf und schafft die geeigneten Voraus-
setzungen für den effizienten Einsatz erneuerbarer 
Energien. Über Grundstückskaufverträge und städ-
tebauliche Verträge wird entsprechend der Vorlage 
V-0434-2021/2 der Standard KfW Effizienzhaus 40 
festgelegt.
 · Die Gebäude in den Entwürfen sind als KfW40- 
Gebäude geplant.
 · Die Gebäude oder ein überwiegender Anteil 
des Bauvolumens (z.B. nach Wohneinheiten) 
sind als Passiv- oder Plusenergiehäuser ge-
plant.

20
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden 
Konzepten 
3.7 Klimaangepasste Ge-
staltung von Fassaden 
und Flächen
Die Gestaltung bebauter Flächen hat eine hohe 
Auswirkung auf das Mikroklima im Quartier: Im 
Hochsommer heizen sich Fassadenflächen und 
versiegelte Flächen stark auf. Helle Farbtöne, sowie 
Dach- und Fassadenbegrünung verringern die 
Außenraumtemperaturen und erhöhen den Komfort 
im Gebäude.
 · Es ist eine Dachbegrünung gem. Vorlage 
V/0531/2020 vorzusehen.
 · Die Gebäudefassaden werden in hellen Farb-
tönen gestaltet
 · Es werden Fassadenelemente zur Verschat-
tung (bspw. Vordächer, Balkone, Sonnense-
gel) geplant.
 · Es sind Fassadenbegrünungen geplant.
3.8 Energieversorgung/Ener-
giekonzept
Neubauquartiere sollen möglichst verbrennungs-
frei und nicht mehr mit fossilen Energieträgern 
versorgt werden.
Die Stromversorgung soll im größtmöglichen Um-
fang durch lokal erzeugten Strom erfolgen (siehe 
Solar-Standard). 
Die notwendige Wärmeversorgung sollte gem. 
der Vorlage zur klimagerechten Wärmeversorgung 
(V/0317/2022) entsprechend der folgenden Priori-
täten umgesetzt werden:
1. Anschluss an das Fernwärmenetz ggf. in 
Kombination mit lokaler erneuerbarer Wärme-
erzeugung
2. dezentrale Nahwärmeversorgung möglichst mit 
erneuerbaren Wärmeversorgungstechniken
3. private (erneuerbare) Selbstversorgung
Grundlage für die Energieversorgung durch er-
neuerbare Energien ist die Entwicklung eines 
umfassenden Energiekonzeptes, das überschlägig 
bereits in der Entwurfsphase anzulegen ist. Aus 
dem Energiekonzept sollen mindestens die folgen-
den Punkte hervorgehen:
 – Analyse des Energiebedarfs des Quartiers
 – Gebäudeenergiestandard (baulicher Wärme-
schutz, mindestens KfW 40)
 – Darlegung und Vergleich verschiedener Optio-
nen der klimagerechten Energieversorgung 
 – Empfehlung einer Option der Energieversorgung 
auf Basis von Klimaschutz und Wirtschaftlich-
keit
 · Vorhabenträger Stadt: Die Stadtwerke/Stadt-
netze Münster sind gem. V/0317/2022 von 
Beginn an in den Planungsprozess integriert.
 · Vorhabenträger/Investor: Sofern Fernwärme-
anschluss nicht möglich, ist der Vorhaben-
träger zur Beauftragung und Vorlage des 
Energiekonzeptes zur Auswahl einer geeigne-
ten Art der Versorgung gem. der V/0317/2022 
(in enger Kooperation mit den Stadtwerken/
Stadtnetzen Münster)  verpflichtet.
 · Vorhabenträger Stadt: Die Stadtwerke/Stadt-
netze Münster übernehmen die Ausarbeitung 
eines Energiekonzeptes bzw. die Auswahl 
einer geeigneten Art der Versorgung.
 · Es wird eine Plusenergiesiedlung geplant 
(Das Quartier produziert bilanziell mehr er-
neuerbare Energie, als die Bewohner selbst 
verbrauchen).
III. Städtebaulicher Entwurf | Vorentwurf

21
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden 
Konzepten 
3.9 Energieversorgung/Vor-
haltung von Flächen zur 
Energiegewinnung
Vorhalteflächen für Flächen der Gewinnung erneu-
erbarer Energien, Leitungen usw. sind zu planen. 
Eine integrierte Betrachtung mit anderen Flächen-
nutzungen wie Erholung, Freiraum, Grün oder auch 
Pkw-Stellplätzen ist sinnvoll.
 · Flächen zur Realisierung des angedachten 
Energie konzeptes (siehe 3.4) sind im Entwurf 
 eingeplant (z.B. Flächen für Geothermie)
 · Es wurden integrierte Lösungen, z.B. im 
Zusammenhang mit der Grünflächen- oder 
Mobilitätsplanung (wie Solarmodule über 
Sammelstellplätzen) berücksichtigt.
3.10 Solarenergienutzung/
Solarstandard
Das größte Potential für die Solarenergie liegt in 
der Nutzung der Dachflächen. Im Neubau und 
bei Dachsanierungen muss Solarthermie und 
Photovoltaik daher von Beginn an Bestandteil der 
Planung sein. Generell wird in Bebauungsplänen 
eine Solarpflicht festgesetzt (V-0319-2022)  Weitere 
Verpflichtungen erfolgen über die Grundstücks-
kaufverträge und städtebauliche Verträge (Vorlage 
V-0434-2021/2).
 · Auf oder an Wohngebäuden ist Photovoltaik 
im Umfang von 1 kW peak je WE vorgesehen.
 · Auf oder an Nichtwohngebäuden sind 
Solaranlagen auf einer Fläche von 50% der 
Grundfläche (bebaute Fläche) vorgesehen, 
die durch Solarthermie ersetzt bzw. ergänzt 
werden kann.
3.11 CO2-arme Bauweisen/
Reduktion „grauer 
Energie“
Bei einem Neubau macht die sog. „graue Energie“ 
etwa 50 % des Energieverbrauchs im Lebenszyklus 
aus. „Graue Energie“ ist die Energie, welche durch 
die Produktion von Baustoffen entsteht. Daher soll-
te möglichst wenig neu gebaut werden, sondern 
vor allem vorhandene Baukörper durch Umbau/
Sanierung genutzt werden. Im Neubau kann graue 
Energie reduziert werden, indem nachwachsen-
de, CO2-arme und recyclelte Baustoffe für den 
Bau genutzt werden und die Recyclebarkeit oder 
Umnutzbarkeit der Neubauten (z. B. durch flexible 
Bauweisen) in der Zukunft mitgedacht wird.
 · Bestandsgebäude werden wo möglich erhal-
ten und in die Planung integriert (Umnutzung 
statt Abriss).
 · Auf Tiefgaragen wird soweit möglich verzich-
tet, damit wird auch die Versiegelung reduziert
 · Möglichkeiten der Reduzierung der im Bau-
prozess (Gebäude und Verkehrsanlagen) ver-
wendeten „grauen Energie“ wurden geprüft.
 · Sparsame Verwendung CO2-intensiver Bauma-
terialien (z. B. Stahl, Beton) und Baukörper.
 · Entwurfsteams konzipieren im Rahmen des 
Gesamtkonzeptes Gebäude ressourcenspa-
rend, z. B. sind Maßnahmen zur Reduzierung 
der Grauen Energie im Bauprozess eingeplant  
z. B. 
 – nachwachsende/ökologische Baustoffe
 – recyclelte Baustoffe
 – recyclingfähiger Baustoffe
 – flexibler Bauweisen
III. Städtebaulicher Entwurf | Vorentwurf

22
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden 
Konzepten 
3.12 Klimagerechte  Mobilität Ein klimagerechtes Quartier erfordert klimagerech-
te Mobilitätsangebote. Klimagerechte Mobilität 
bedeutet eine verkehrliche Erschließlung des 
Quartiers, die autofrei oder stark autoreduziert, 
innovativ, barrierefrei und zukunftsgerichtet ist.
Grundlage für klimagerechte Mobilitätsangebote im 
Quartier ist ein nachhaltiges Mobilitätskonzept. In 
größeren Gebieten kann hierzu auch die Schaf-
fung eines zentralen Mobility Hubs sinnvoll sein. 
Ein zentrales Ziel eines Mobility Hubs ist es, das 
Umsteigen zwischen unterschiedlichen Verkehrs-
mitteln zu optimieren. Kurze Wege und geringe 
Wartezeiten sollen die Akzeptanz des ÖPNV und 
des Radverkehrs erhöhen. Daneben werden dort 
auch Lademöglichkeiten für E-Bikes sowie Verleih-
stationen für Autos und Fahrräder angeboten.
Attraktive Car-Sharing-Angebote reduzieren den 
Auto-Besatz und die Gesamt-Anzahl der genutzten 
Pkw (Vermeidung von Bequemlichkeitsfahrten). 
 · Das Quartier ist gut an den ÖPNV und das Rad-
netz angebunden, s. Flächenmanagement
 · Der Entwurf trifft Aussagen zum sicheren und 
komfortablen Fahrrad-Parken.
 · Es wird ein Mobilitätskonzept erstellt.
 · Bei größeren Quartieren: Es ist ein Mobility-
Hub geplant.
 · Das Quartier ist autoreduziert geplant.
 · Möglichkeiten zur Reduzierung des Stellplatz-
schlüssels werden geprüft und ausgeschöpft
 · Für den ruhenden MIV-Verkehr sind (de)
zentrale Sammelstellplätze ausgewiesen, das 
Parken direkt am Haus ist der Ausnahmefall.
 · Lademöglichkeiten für E-Autos sind einge-
plant: Übererfüllen der Anforderungen an eine 
Ladeinfrastruktur nach GEIG (Gebäude-Elekt-
romobilitätsinfrastruktur-Gesetz).
 · Es sind  Flächen für klimagerechte Mobilitäts-
angebote ausgewiesen (z.B. Radverkehrs-
anlagen, Radabstellanlagen, Mobilstationen, 
Ladestationen, Sharing-Angebote, ggf. Mikro-
depots).
 · Das Quartier oder Teile des Quartiers sind 
autofrei geplant.
 · Es werden innovative Konzepte, wie z. B. 
 Quartiersgaragen umgesetzt.
3.13 Klimaangepasstes 
Grün-/Freiraum konzept 
Ein klimaangepasstes Grünraumkonzept stellt 
vielseitig nutzbare, differenzierte und qualitativ 
hochwertige Grün- und Freiflächen im Sinne einer 
Verbesserung des Mikroklimas sicher, z. B. durch 
Beschattung  Minimierung der versiegelten Be-
reiche und die Schaffung von Verdunstungsflächen 
(Wasserflächen).
 · Es ist ein Grünraum- Freiraumkonzept vor-
handen.
 · Es sind vernetzte Grün- und Wegeverbindun-
gen geplant.
 · Vorhandene Landschaftselemente (Gehölzbe-
stände, Hecken etc.) sind in ausreichend groß 
bemessene öffentliche Grünflächen bzw. in 
Freiflächen integriert.
 · Es sind – auch temporäre – Wasserflächen zur 
Schaffung von Verdunstungsräumen geplant.
III. Städtebaulicher Entwurf | Vorentwurf

23
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden 
Konzepten 
3.14 Wassersensible Stadt-
entwicklung und Über-
flutungsschutz
Eine wassersensible Stadtentwicklung ist not-
wendig zur Schaffung einer Resilienz des Quartiers 
gegenüber Starkregenereignissen. Sie berücksich-
tigt den natürlichen Wasserhaushalt und den Über-
flutungsschutz und sorgt dafür, dass Niederschläge 
möglichst sofort im Gebiet versickern.
 · Dach- und Fassadenbegrünung mit Regenwas-
serretention sind geplant.
 · Es wird ein Entwässerungskonzept angelegt: 
 Maßnahmen der ortsnahen Retention und 
Versickerung wie bspw. offene begrünte Ent-
wässerungsmulden zur langsamen Regenwas-
ser-Ableitung sind geplant.
 · Gestalterische und technische Elemente zur 
 Erhöhung der Verdunstung sind geplant.
 · Die Starkregengefahrenkarte wurde zur 
Klimawandelanpassung in die  Planung mit 
einbezogen.
 · Es sind Möglichkeiten zur Regenwassernut-
zung durch Bürger geplant.
 · Der bauliche Überflutungsschutz am Objekt 
 wurde berücksichtigt.
 · Es sind multifunktionale Flächen und Notwas-
serwege vorgesehen.
 · Es sind Möglichkeiten zur Regenwassernut-
zung durch Bürger geplant.
3.15 Baumbestand und Baum-
standorte
Bäume leisten aufgrund ihrer Verdunstungsleistung 
und ihrer Beschattungsfunktion einen wichtigen 
Beitrag zur Hitzeresilienz des Quartiers. Diese 
Funktion erhöht sich stark mit dem Alter des Bau-
mes, weshalb der  Erhalt von Bäumen, insbesonde-
re Großbäumen, wichtig ist.
 · Der Baumbestand wird überwiegend erhalten.
 · Für Bäume, die im Zuge der Neubebauung 
nicht erhalten werden können, sind adäquate 
Ersatzpflanzungen vorgesehen.
 · Es sind ausreichend bemessene Baumstand-
orte gemäß städtischer „Richtlinie zur Planung 
und Ausführung von Baum- und Strauchpflan-
zungen im Verkehrsgrün“ vorgesehen.
 · Dabei werden klimawandelresiliente und 
standortangepasste Baumarten verwendet.
 · Es sind Pflanzungen von großkronigen 
Bäumen in durchgängigen Grünstreifen vor-
gesehen.
3.16 Schutzabstände 
zwischen Wald und grö-
ßeren Baumbeständen 
gegenüber Gebäuden
Eine effektive Vorsorgemaßnahme durch umstür-
zende Bäume bei Sturmlagen besteht in der Ein-
haltung von Schutzabständen zwischen Wald- und 
Forstflächen oder größeren Baumbeständen gegen-
über Gebäuden sowie empfindlichen Nutzungen.
 · Regelabstand zu Waldflächen von möglichst 
35 m ist eingehalten.
III. Städtebaulicher Entwurf | Vorentwurf

24
Beschreibung
Ein effektives Instrument zur Umsetzung klimagerechter 
Planung stellen städtebauliche Verträge dar. Auf diesem 
Weg lassen sich weitergehende Regelungen treffen als 
dies allein nach § 9 BauGB durch einen Bebauungsplan 
möglich ist. I. d. R. werden zu Prozessbeginn zunächst eine 
Rahmenvereinbarung im Sinne eines Memorandum of Un-
derstanding getroffen. Diese Form eines Städtebaulichen 
Vertrags enthält die bei Beginn des Planungsprozesses 
gültigen Anforderungen und Regelungen seitens der 
Stadt Münster. Der endgültige städtebauliche Vertrag ist 
im Vorfeld des Satzungsbeschlusses zu gestalten und zu 
verhandeln. Die Kategorien spiegeln die relevanten Aspekte   
der Entwurfsplanung (Kap. 3) wider. Es ist im Einzelnen 
zu entscheiden, welche Aspekte vertraglich und welche 
per Bebauungsplan-Satzung festzulegen sind. Es ist si-
cherzustellen, dass möglichst weitgehend öffentliche 
Transparenz hergestellt wird und vertragliche Regelungen 
auch bei Eigentumsübergängen Geltung behalten. 
IV. Städtebauliche Verträge
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
für städtebauliche Verträge
4.1 Ausrichtung der Baukör-
per hinsichtlich Luftströ-
men/Klimaanalysen 
Um die Bildung von sommerlichen Hitzeinseln 
zu vermeiden, muss die Bebauung hinsichtlich 
der Lage in Kaltluftbahnen und Frischluftstrom 
ausgerichtet sein. So kann nächtliche Kaltluft aus 
Kaltluftentstehungsgebieten durch das Quartier 
fließen und und den lokalen Luftaustausch fördern. 
Grundlage für eine solche Planung sind Klima-
daten/Klimaanalysen. 
 · Es werden, soweit erforderlich, in der Rah-
menvereinbarung lokale Klimaanalysen (Ist 
Zustand und Modellierung) für das Plangebiet 
zur Verdeutlichung abwägungsrechtlicher Be-
lange eingefordert.
4.2 Energieeffizienz der Ge-
bäude (Gebäudeenergie-
standard)
Für städtische Grundstücke wird entsprechend der 
Vorlage V-0434-2021/2 der Standard BEG-Effizienz-
haus 40 festgelegt. Diese Regelung wird auch in 
alle neuen städtebaulichen Verträge übernommen.
 · Der KfW-40-Standard wird in allen städtebau-
lichen Verträgen festgesetzt.
4.3 Klimaangepasste Ge-
staltung von Fassaden 
und Flächen
Die Gestaltung bebauter Flächen hat eine hohe 
Auswirkung auf das Mikroklima im Quartier: Im 
Hochsommer heizen sich Fassadenflächen und 
versiegelte Flächen stark auf. Helle Farbtöne, sowie 
Dach- und Fassadenbegrünung verringern die 
Außenraumtemperaturen und erhöhen den Komfort 
im Gebäude.
 · Es werden, soweit erforderlich, Vereinba-
rungen über eine klimagerechte Fassaden-
gestaltung in städtebaulichen Verträgen 
geschlossen.
Zielgruppen
Stadtplanungsamt: Verantwortliche für die Erstellung von 
Rahmenvereinbarungen und Städtebaulichen Verträgen 
(61.3)

25
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
für städtebauliche Verträge
4.4 Energieversorgung/
Energiekonzept 
(Wärme, Kälte, Strom)
Neubauquartiere sollen möglichst verbrennungsfrei 
und nicht mehr mit fossilen Energieträgern versorgt 
werden. Die Stromversorgung soll im größtmögli-
chem Umfang durch lokal erzeugten Strom erfolgen 
(siehe PV-Standard). Die notwendige Wärmever-
sorgung sollte gem. der Vorlage zur klimagerechten 
Wärmeversorgung (V/0317/2022) entsprechend der 
folgenden Prioritäten umgesetzt werden:
1. Anschluss an das Fernwärmenetz ggf. in 
Kombination mit lokaler erneuerbarer Wärme-
erzeugung
2. dezentrale Nahwärmeversorgung möglichst mit 
erneuerbaren Wärmeversorgungstechniken
3. private (erneuerbare) Selbstversorgung
Grundlage für die Energieversorgung durch er-
neuerbare Energien ist die Entwicklung eines 
umfassenden Energiekonzeptes. Aus dem Energie-
konzept sollen mindestens die folgenden Punkte 
hervorgehen:
 – Analyse des Energiebedarfs des Quartiers
 – Gebäudeenergiestandard (baulicher Wärme-
schutz, mindestens KfW 40)
 – Darlegung und Vergleich verschiedener Optio-
nen der klimagerechten Energieversorgung 
 – Empfehlung einer Option der Energieversorgung 
auf Basis von Klimaschutz und Wirtschaftlich-
keit
 · Sofern ein Anschluss des Gebiets an die Fern-
wärme nicht möglich ist, wird der Vorhaben-
träger/Investor in der Rahmenvereinbarung 
zur Beauftragung und Vorlage des Energiekon-
zeptes zur Auswahl einer geeigneten Art der 
Versorgung gem. der V/0317/2022 (in enger 
Kooperation mit den Stadtwerken) verpflich-
tet.
 · Soweit möglich, vertragliche Regelung des An-
schluss- und Benutzungszwangs bei zentraler 
Wärmeversorgung.
 · Es werden, sofern erforderlich, Vereinbarun-
gen über klimagerechte Kühltechniken mit In-
vestoren/Einzelerwerberinnen und -erwerbern 
getroffen (Vermeidung von Klimaanlagen).
4.5 Solarenergie nutzung/
Solar standard
Entsprechend der Vorlage V-0434-2021/2 wird die 
Pflicht zur Installation von Solaranlagen festgelegt:
Auf oder an Wohngebäuden Photovoltaik im Um-
fang von 1 kWp pro Wohneinheit, auf oder an Nicht-
wohngebäuden Solaranlagen auf einer Fläche von 
mindestens 50% der Grundfläche (bebaute Fläche). 
 · Der Solarstandard wird in allen städtebauli-
chen Verträgen festgesetzt.

26
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
für städtebauliche Verträge
4.6 Mobilität Ein klimagerechtes Quartier erfordert klimagerech-
te Mobilitätsangebote.  Klimagerechte Mobilität 
bedeutet eine verkehrliche Erschließlung des 
Quartiers, die autofrei oder stark autoreduziert 
reduziert, innovativ, barrierefrei und zukunftsge-
richtet ist.
Grundlage für klimagerechte Mobilitätsangebote 
im Quartier sind nachhaltiges Mobilitätskonzepte 
erhalten. In größeren Gebieten kann hierzu auch 
die Schaffung eines zentralen Mobility Hubs sinn-
voll sein. Ein zentrales Ziel eines Mobility Hubs ist 
es, das Umsteigen zwischen unterschiedlichen 
Verkehrsmitteln zu optimieren. 
Kurze Wege und geringe Wartezeiten sollen die Ak-
zeptanz des ÖPNV und des Radverkehrs erhöhen. 
Daneben werden dort auch Lademöglichkeiten für 
E-Bikes sowie Verleihstationen für Autos und Fahr-
räder angeboten. 
 · Es werden Vorgaben zur Mobilität festge-
schrieben, z. B.:
 – Es wird ein Mobilitätskonzept erstellt
 – bei größeren Quartieren: Es wird ein Mobi-
lity-Hub installiert
 – das Quartier wird  autoreduziert realisiert
 – für den ruhenden MIV-Verkehr sind zen-
trale Flächen  ausgewiesen, das Parken 
direkt am Haus ist minimiert
 – Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge 
werden eingeplant
 – Es werden Flächen für klimagerechte 
Mobilitätsangebote gesichert  
 · Das Quartier oder Teile des Quartiers werden 
autofrei geplant.
 · Es werden innovative Konzepte, wie z. B. Quar-
tiersgaragen umgesetzt.
4.7 Baumbestand und Baum-
standorte
Ziel sollte der Erhalt von möglichst vielen Bäumen, 
insbesondere Großbäumen, sein. Auf Grund ihrer 
Verdunstungsleistung und ihrer Beschattungs-
funktion besitzen sie bei Hitzeperioden eine hohe 
thermische Ausgleichsfunktion.
Für Bäume, die im Zuge der Neubebauung nicht 
erhalten werden können, sollten möglichst (viele) 
Ersatzpflanzungen vorgesehen werden. Im Straßen-
raum sind ausreichend bemessene Baumstandorte 
gemäß städtischer „Richtlinie zur Planung und 
Ausführung von Baum- und Strauchpflanzungen im 
Verkehrsgrün“ sicherzustellen. 
An Haupterschließungsstraßen ist die Pflanzung 
von großkronigen Bäumen in durchgängigen 
Grünstreifen zu ermöglichen. Diese können auch 
als Retentionsraum bei Starkregenereignissen 
fungieren. Im Rahmen der Straßenentwässerung 
sind grundsätzlich Modelle zur Bewässerung der 
Baumscheiben mit Niederschlagswasser in Be-
tracht zu ziehen. 
 · Es werden, sofern erforderlich, frühzeitig Ver-
einbarungen über Erhalt und Pflanzung von 
Bäumen  geschlossen. 
 · Bauträger verpflichten sich zum Schutz von 
bestehenden Bäumen vor Schäden während 
der Bauzeit (z. B. Verdichtung/Wurzelschäden, 
etc.) gemäß DIN-Norm 18920.
IV. Städtebauliche Verträge

27
Notizen

28
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
5.1  Funktionale  
Nutzungsdurchmischung 
des Baugebiets
Klimagerechte Quartiere sind im Sinne einer „Stadt 
der kurzen Wege“ keine homogenen Quartiere (z. B. 
reine Wohnquartiere), sondern Quartiere, in denen 
möglichst fußläufig verschiedene Bedarfe wie 
Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Erholung 
und Gemeinschaft gedeckt werden können. So wird 
das Verkehrsaufkommen und damit der CO2-Aus-
stoß verringert.
 · In Quartieren mit entsprechender Größe und 
Eigenständigkeit sollten verschiedene Nut-
zungsformen zulässig sein.
 · Bspw. kann für zentrale Quartiersbereiche die 
Festsetzung von Urbanen Gebieten nach § 
6a oder von Mischgebieten nach § 6 BauNVO 
erfolgen.
 · Es können Gemeinbedarfsflächen gem. § 9 (1) 
5. BauGB festgesetzt werden.
5.2 Ausrichtung der Bau-
körper hinsichtlich 
Solarenergienutzung
Die Baukörper müssen so ausgerichtet sein, dass 
eine aktive Nutzung solarer Energien (Photovol-
taik und Solarthermie) auf Dachflächen und ggf. 
Fassaden gewährleistet ist. Eine Verschattung der 
Dachflächen ist zu vermeiden. Passive Solarener-
gienutzung durch eine Ausrichtung der Hauptfas-
sade Richtung Süden ist angesichts zunehmender 
Hitzeperioden sowie den hohen Anforderungen an 
die Gebäudedämmung nicht mehr entscheidend.
 · Die Festsetzung der Baugrenzen und/oder 
auch der Firstrichtungen ermöglicht die aktive 
und passive Solarenergienutzung.
 · Verschattungen der Dachflächen werden 
soweit möglich vermieden.
5.3 Ausrichtung der Bau-
körper hinsichtlich Luft-
strömen
Die Baukörper sollten hinsichtlich der Lage in 
Kaltluftbahnen mit einer offenen Bauweise in 
Strömungsrichtung ausgerichtet sein. Dies sichert 
die Versorgung von Wohngebieten mit nächtlicher 
Kaltluft aus Kaltluftentstehungsgebieten und 
fördert den lokalen Luftaustausch. Dies dient dem 
Erhalt und der Stärkung einer guten bioklimati-
schen Situation in den Siedlungsräumen während 
windschwachen Sommernächten.
 · Die Baufenster sind so ausgerichtet und ggf. 
Bauhöhen so begrenzt, dass Baukörper die 
die Kaltluftbahnen möglichst wenig beein-
trächtigen.
Beschreibung
Dem Plangeber von Bebauungsplänen stellt § 9 Abs. 1 
BauGB eine ganze Reihe von Festsetzungsmöglichkeiten 
zur Verfügung, mit denen sowohl Klimaschutz als auch 
Klimaanpassung adressiert werden können. §1a Abs. 5 
BauGB sieht explizit vor, dass den Erfordernissen des 
Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Kli-
mawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die 
der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung 
getragen werden soll. Die Phase der verbindlichen Bau-
leitplanung bietet die  gute Gelegenheit einer Prüfung 
und planerischen Sicherung der Funktionalität und Voll-
ständigkeit der städtebaulichen und Freiraumplanung.
Zielgruppen 
Stadtplanungsamt: Verantwortliche und Ausführende in 
der Aufstellung von Bebauungsplänen (Abteilung 61.3, 
ggf. Vorhabenträger und beauftragte Planungsbüros).
V. Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplanung

29
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
5.4 Flächensparendes Bauen Die Flächen(neu)versiegelung durch Gebäude, 
Stellplätze, Nebenanlagen und Erschließungsanla-
gen sollte so gering wie möglich gehalten werden, 
um Aufheizungseffekte zu vermeiden und den Nie-
derschlagsabfluss sowie die Regenwasserversicke-
rung so ermöglichen. Die verkehrliche Erschließung 
wird flächensparend geplant.
 · In neuen Wohngebieten werden zur Erreichung 
der städtischen Dichteziele (s. Kap. 1) in der 
Regel Mehrfamilienhäuser und nur bei beson-
deren Lagen Reihen, Doppel- oder Einfamilien-
häuser geplant.
 · Baugrenzen und Bauhöhen (Mindestwerte) 
werden so festgesetzt, dass in ihnen kom-
pakte Maße möglich und flächenintensive 
Einfamilienhäuser ausgeschlossen werden.
 · Der Anteil der versiegelten Flächen (über-
baute, befestigte und unterbaute) wird auf 
ein Minimum reduziert und im B-Plan über die 
GRZ gesteuert .
5.5 Kompaktheit der Bau-
körper
Die Baukörper sollen möglichst kompakt (mit weni-
gen Vor- und Rücksprüngen) gestaltet sein um den 
Heizwärmebedarf zu minimieren: Je geringer die 
Größe der Oberfläche des einzelnen Objekts ist, 
desto weniger Wärme kann bei identischer Wärme-
dämmung durch den Transmissionswärmeverlust 
nach außen verloren gehen. Darüber hinaus sind 
die Planungsvoraussetzungen für größere, mög-
lichst kubische Einheiten günstiger als für vielglied-
rige Einzelobjekte. Hierdurch sinkt i .d. R. auch der 
Flächenverbrauch und der Versiegelungsgrad.
 · Aus Klimagesichtspunkten ist anzustreben, 
möglichst wenige und kompakte Gebäudeen-
sembles mit einer großen Zahl von Wohnein-
heiten zu erreichen. Dies lässt sich wie folgt 
abbilden: 
 – Zeichnerische Festsetzung der überbauba-
ren und nicht überbaubaren Grundstücks-
flächen, Festsetzung einer Grundflächen-
zahl (GRZ).
 – Kubatur und Bauvolumen können neben 
der Geschossflächenzahl (GFZ) auch 
über die Zahl der Vollgeschosse und die 
zulässige Höhe der baulichen Anlagen 
gesteuert werden.
5.6 Klimaangepasste Ge-
staltung von Fassaden 
und Flächen
Im Hochsommer heizen sich die Fassadenflächen 
und versiegelte Flächen stark auf. Helle Farben re-
flektieren das Sonnenlicht stärker und heizen sich 
demnach nicht so stark auf wie dunklere Farbtöne. 
Wasserdurchlässige und im besten Fall begrünte/
bepflanzte Flächen ermöglichen Versickerung und 
Verdunstung und regulieren so das Kleinklima im 
Gebäudeumfeld. 
Auch eine Dach- und Fassadenbegrünung kann zur 
Verminderung der Außentemperatuen an heißen 
Tagen beitragen, hat einen ökologischen Mehrwert 
und bietet Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Verringerung von Außenraumtemperaturen 
führt auch zu niedrigeren Innenraumtemperaturen 
(Luftaustausch).
 · Es ist eine Begrünungspflicht der Vorgärten 
festgesetzt.
 · Schottergärten werden ausgeschlossen.
 · Es ist eine Dachbegrünung für flache und 
flachgeneigte Dächer festgesetzt.
 · Es wird die wasserdurchlässige Ausführung 
von Wegen und gering genutzten Erschließ-
ungsflächen sowie Stellplätzen festgesetzt.
 · Es wird eine Fassadenbegrünung festgesetzt, 
wo dies geboten ist.
 · Die Gebäudefassaden sind in hellen Farb-
tönen gestaltet.
 · Es sind Gestaltungselemente zur Verschattung 
(bspw. Vordächer, Balkone, Sonnensegel) 
zulässig.
 · Es sind Fassadenbegrünungen festgesetzt.

30
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
5.7 Energieversorgung/ 
Energiekonzept
Grundlage für die Energieversorgung durch er-
neuerbare Energien ist die Entwicklung eines 
umfassenden Energiekonzeptes. Aus dem Energie-
konzept sollen mindestens die folgenden Punkte 
hervorgehen:
 – Analyse des Energiebedarfs des Quartiers
 – Gebäudeenergiestandard (baulicher Wärme-
schutz, mindestens KfW 40)
 – Darlegung und Vergleich verschiedener Optio-
nen der klimagerechten Energieversorgung 
 – Empfehlung einer Option der Energieversorgung 
auf Basis von Klimaschutz und Wirtschaftlich-
keit
 · Neubauquartiere sollen möglichst verbren-
nungsfrei und nicht mehr mit fossilen Energie-
trägern versorgt werden. 
 · Die Stromversorgung soll im größtmöglichen 
Umfang durch lokal erzeugten Strom erfolgen 
(siehe PV-Standard). 
 · Die notwendige Wärmeversorgung soll gem. 
der Vorlage zur klimagerechten Wärmever-
sorgung (V/0317/2022) entsprechend der 
folgenden Prioritäten umgesetzt werden:
1. Anschluss an das Fernwärmenetz ggf. in 
Kombination mit lokaler erneuerbarer 
Wärmeerzeugung
2. dezentrale Nahwärmeversorgung mög-
lichst mit erneuerbaren Wärmeversor-
gungstechniken
3. private (erneuerbare) Selbstversorgung
 · Die Verwendung fossiler Brennstoffe im 
Plangebiet für die Wärme- und Warmwasser-
versorgung  wird im Bebauungsplan aus-
geschlossen. Der Ausschluss kann dabei 
(positiv) durch § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB oder 
(negativ) durch ein Verbrennungsverbot gem.  
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB festgesetzt werden. 
5.8 Energieversorgung/Vor-
haltung von Flächen zur 
Energiegewinnung
Vorhalteflächen für Flächen der Gewinnung 
erneuerbarer Energien, Leitungen usw. sind zu 
planen. Eine integrierte Betrachtung mit anderen 
Flächennutzungen wie Erholung, Freiraum, Grün ist 
sinnvoll.
 · Es werden gegebenenfalls Versorgungsflächen 
zur Realisierung des angedachten Energiekon-
zeptes (siehe 3.3) festgesetzt, Beispiele:
 – Gemeinbedarfsfläche: Grünfläche in Kom-
bination mit Erdwärme-Sonden
 – Energiezentrale für Erdwärmeverteilung 
5.9 Solarenergienutzung/
Solarstandard
Für Neubauquartiere wird entsprechend der Vorlage 
V/0319/2022 die Pflicht zur Installation von Solar-
anlagen festgelegt: Auf oder an Wohngebäuden 
Photovoltaik im Umfang von 1 kWp pro Wohnein-
heit, auf oder an Nichtwohngebäuden Solaranlagen 
auf einer Fläche von 50% der Grundfläche (bebaute 
Fläche). 
 · Die Solarpflicht ist im Bebauungsplan fest-
gesetzt.
V. Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplanung

31
V. Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplanung
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
5.10 Klimagerechte  Mobilität Die verkehrliche Erschließlung des Quartiers muss 
autoreduziert, innovativ und zukunftsgerichtet 
erfolgen. Die Herstellung klimagerechter Mobili-
tätsangebote stellt einen zentralen Baustein zu 
Erreichung der Klimaziele dar.
 · Es werden Festsetzungen von Verkehrsflächen 
mit besonderer Zweckbestimmung genutzt 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) (z. B. Verkehrsberu-
higter Bereich, Öffentliche Parkierungsfläche, 
Fußweg, Fahrradabstellanlage, Bushaltestel-
le). So werden klimagerechte Mobilitätsange-
bote festgesetzt, z. B.:
 – Ausweisung von zentralen Flächen für 
ruhenden MIV wie Quartiersgaragen
 – Ausschluss des Parkens am Haus
 – Allg. Ausschluss von Stellplätzen außer-
halb der Baugrenzen der Privatgrund-
stücke
 – Ausweisung von Flächen für klimagerech-
te Mobilitätsangebote: Radverkehrs- und 
Rollerabstellanlagen,  Mobilstationen, 
Ladestationen, Sharing-Angebote, ggf. 
Mikrodepots
 – Barrierefreie abkürzende Fußwegever-
bindungen
 – Radverkehrsangebot (Radwege und Ra-
dabstellanlagen) 
5.11 Bepflanzung, 
 Freiraumschutz
Der Bebauungsplan wird auf der Grundlage des 
vorliegenden Grünkonzepts erstellt.
Vorhandene Bäume werden soweit möglich 
 geschützt, Pflanzgebote für Bäume werden fest-
gesetzt.
Flache und flachgeneigte Dächer müssen begrünt 
werden (siehe Vorlage V/0531/2020.)
Vorgärten müssen begrünt werden (Verbot von 
Schottergärten, siehe Vorlage V/0531/2020)  
Evtl. auch Forderung von Fassadenbegrünung.
 · Flache und flachgeneigte Dächer müssen be-
grünt werden.
 · Vorgärten müssen begrünt werden (keine 
„Schottergärten“ zulässig) (s. auch 5.6).
 · Bei der Festsetzung von Pflanzlisten wird auf 
klimaangepasste, jedoch möglichst heimische 
Pflanzenarten geachtet, die in ihrer Bandbrei-
te zur Artenvielfalt beitragen können.
 · Es wird ein qualifiziertes Entwässerungs-
konzept gesichert: Die Lage der Grünflächen 
ermöglicht, dass Oberflächenwasser dort 
hingeleitet und ohne Schäden versickert 
werden kann (Verknüpfung der Grün-Blauen 
Infrastrukturen).
 · Fassaden werden begrünt bzw. es wird die 
Möglichkeit für eine Begrünung geschaffen 
(s. 5.6).
 · Straßen, Gehwege und öffentliche Plätze wer-
den auf Basis eines Freiraumkonzeptes durch 
Sträucher und/oder Bäume begrünt, es erfolgt 
keine Beschränkung auf private Flächen.
 · Mindestzahl zu pflanzender Bäume entlang 
von Straßen und auf Stellplatzanlagen.
 · Einfriedung mit Hecken festsetzen.
 · Es ist eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz zu 
erstellen, die einen Vollausgleich ermöglicht 
mit Maßnahmen, die die Klimaschutz-Ziele 
unterstützen.

32
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
5.12 Wassersensible 
Stadtentwicklung und 
Überflutungs schutz
Eine wassersensible Stadtentwicklung berück-
sichtigt den natürlichen Wasserhaushalt und den 
Überflutungsschutz.
Niederschläge sind nach Möglichkeit im Bauge-
biet zu belassen. Öffentliche und private Grün-
flächen sind hierfür ebenso zu berücksichtigen 
wie Verkehrsflächen (Verknüpfung der blau grünen 
Infrastruktur). Anfallende Abflüsse sind zu diesem 
Zweck durch Rückhaltung, Versickerung und Ver-
dunstung zu minimieren. Dach- und Fassadenbe-
grünung sind hierfür ein wichtiges Element.
 
Es ist zu prüfen ob eine private Regenwassernut-
zung oder Rückhaltung sinnvoll und umsetzbar 
ist. Im Falle von herausragenden Starkregenereig-
nissen (ab einer Jährlichkeit von >30 Jahre) sind 
mögliche Retentionsräume bzw. multifunktionale 
Flächen sowie Notwasserwege sicherzustellen, die 
das schadlose Abfließen ermöglichen. Entspre-
chende öffentliche und private Freiräume müssen 
hierfür verfügbar sein.
 · Durch die Dachbegrünung wird Niederschlags-
wasser aufgenommen und zurückgehalten.
 · Bei Lage im faktischen Überschwemmungsbe-
reich (s. 1.10 und 2.8) weitere Festsetzungen 
notwendig: Bauliche Anlagen dürfen auf der 
als „Überschwemmungsgebiet“ dargestellten 
Fläche nur dann errichtet werden, wenn im 
Vorfeld der Baumaßnahme der verlorengehen-
de Rückhalteraum auf der als Retentionsmul-
de ausgewiesenen Fläche ausgeglichen wird. 
 · Wege, Plätze und Stellflächen sind, außerhalb 
von Bereichen wo Schadstoffkontaminationen 
zu erwarten sind, so zu befestigen, dass das 
auf diesen Flächen anfallende Niederschlags-
wasser dort weitestgehend versickern kann
 · Es wird ein qualifiziertes Entwässerungs-
konzept abgebildet: Notwasserwege und 
Retentionsräume minimieren Schäden bei 
Starkregen- und Hochwasserereignissen.
 · Die Starkregengefahrenkarte wurde in die 
Planung mit einbezogen.
 · Die Versiegelung des Gebietes wird auf das 
unbedingt erforderliche Maß reduziert, 
Flächen werden soweit möglich mit wasser-
durchlässigen Materialien gestaltet (Rasen-
gittersteine).
 · Es werden Trinkwasserbrunnen für die Allge-
meinheit angeboten
 · Das Oberflächenwasser wird in Baumschei-
ben, Begleitgrün oder Parkanlagen versickert 
und dient gleichzeitig der Bewässerung.
 · Die dezentrale Versickerung auf öffentlichen 
und/oder privaten Flächen wird festgesetzt.
5.13 Baumbestand und Baum-
standorte
Ziel sollte der Erhalt von möglichst vielen Bäumen, 
insbesondere Großbäumen, sein. Auf Grund ihrer 
Verdunstungsleistung und ihrer Beschattungs-
funktion besitzen sie bei Hitzeperioden eine hohe 
thermische Ausgleichsfunktion.
Für Bäume, die im Zuge der Neubebauung nicht 
erhalten werden können, sollten möglichst viele 
Ersatzpflanzungen vorgesehen werden. Im Straßen-
raum sind ausreichend bemessene Baumstandorte 
gemäß städtischer „Richtlinie zur Planung und 
Ausführung von Baum- und Strauchpflanzungen im 
Verkehrsgrün“ sicherzustellen. 
An Haupterschließungsstraßen ist die Pflanzung 
von großkronigen Bäumen in durchgängigen 
Grünstreifen zu ermöglichen. Diese können auch 
als Retentionsraum bei Starkregenereignissen 
fungieren. Im Rahmen der Straßenentwässerung 
sind grundsätzlich Modelle zur Bewässerung der 
Baumscheiben mit Niederschlagswasser in Be-
tracht zu ziehen. 
 · Der gemäß fachlicher Bewertung und Städte-
bau/Freiraumkonzept zu erhaltende Baum-
bestand wird nicht nur nachrichtlich über-
nommen, sondern mittels Erhaltungsgebot 
geschützt.
 · Für Bäume, die im Zuge der Neubebauung 
nicht erhalten werden können, sind adäquate 
Ersatzpflanzungen vorgesehen.
 · Es sind ausreichend bemessene Baumstand-
orte gemäß städtischer „Richtlinie zur Planung 
und Ausführung von Baum- und Strauchpflan-
zungen im Verkehrsgrün“ vorgesehen.
 · Es sind Pflanzung von großkronigen Bäumen 
in durchgängigen Grünstreifen vorgesehen.
V. Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplanung

33
NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/  
FESTSETZUNGEN 
5.14 Schutzabstände 
zwischen Wald und grö-
ßeren Baum beständen 
gegenüber Gebäuden
Eine effektive Vorsorgemaßnahme durch umstür-
zende Bäume bei Sturmlagen besteht in der Ein-
haltung von Schutzabständen zwischen Wald- und 
Forstflächen oder größeren Baumbeständen gegen-
über Gebäuden sowie empfindlichen Nutzungen. 
Geplante Gebäude sollen einen Regelabstand zu 
Waldflächen von 35 m aufweisen.
 · Sinnvoller Regelabstand zu Waldflächen von 
35 m wird zeichnerisch eingehalten.
V. Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplanung

34
Quellen/weitere Lesetipps
Deutscher Städte- und Gemeinde-Bund (DStGB) (2022):  
Klimaschutz und Klimaanpassung in der kommunalen Planung. Ein Leitfaden für die Praxis, online unter:  
https:/ /www.dstgb.de/publikationen/dokumentationen/nr-169-klimaschutz-klimaanpassung/
NRW.Energy4Climate GmbH (2022): 
KlimaQuartier.NRW Planungsleitfaden, online unter:  
https:/ /www.energy4climate.nrw/fileadmin/Waerme_Gebaeude/planungsleitfaden_klimaquartier-nrw-cr-nrwenergy4climate.pdf
Stadt Münster. Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J. a):  
Natur und Landschaft. Eingriffe in Natur und Landschaft, online unter: 
https:/ /www.stadt-muenster.de/umwelt/natur-und-landschaft/eingriffsregelung
Stadt Münster. Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J. b): 
Umwelt- und Freiraum-planung. Grünordnung Münster, online unter: 
https:/ /www.stadt-muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/gruenordnung-muenster.html
Stadt Münster. Tiefbauamt (2014): Abwasserbeseitigungskonzept 6. Fortschreibung 2015,  
Erläuterungsbericht und 4 Übersichtspläne, online unter: 
https:/ /www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004037818 
Stadt Münster. Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (2015): 
Klimaanpassungskonzept, online unter: 
https:/ /www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/67_klima/pdf/Klimaanpassungskonzept.pdf
Stadt Münster. Projektteam der Koordinierungsstelle für Klima und Energie (2017): 
Masterplan 100% Klimaschutz für die Stadt Münster, online unter: 
https:/ /www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/getfile.php?id=410952&type=do 
Stadt Münster. Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (2019): 
Planungswerkstatt 2030 – Dokumentation des Prozesses zur Erarbeitung des Wohnsiedlungsflä-chenkonzepts 2030. 
Beiträge zur Stadtforschung, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 1/2019. Münster, online unter:
https:/ /www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/61_stadtplanung/
pdf/bauland/planungswerkstatt_2030_doku_wohnsiedlungsflaechenkonzept.pdf
Stadt Münster. Dezernat für Planung, Bau und Wirtschaft (2020): 
Integriertes Stadtentwicklungs-konzept. Baustein E: Bilanz 2020: Räumliches Leitbild, online unter: 
https:/ /www.muensterzukunft.de/_Resources/Persistent/1/3/3/4/1334d2b991858bdf8f12a11d00b8396650d4c83c/
MS_2021_0611_ISEK_Baustein%20E.pdf
Stadt Münster (2021): Ratsvorlage V/0908/2021: Münstersche Stadt-Landschaft – Siedlung und Freiraum in der Balance: 
Konzept für eine integrierte Entwicklung von Siedlungs- und Freiflächen und Standorten für erneuerbare Energien, online unter: 
https:/ /www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/getfile.php?id=500410&type=do 
Stadt Münster. Amt für Mobilität und Tiefbau (2022a): 
ZWISCHENBERICHT Bestandsanalyse Masterplan Mobilität Münster 2035+, online unter: 
https:/ /www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/getfile.php?id=500339&type=do 
Stadt Münster. Amt für Mobilität und Tiefbau (2022b): 
Vorlage V/0732/2022 an den Ausschuss für Verkehr und Mobilität: 
Masterplan Mobilität Münster 2035+ 
Ergebnisse Prognose-Nullfall und Trendszenario sowie Eingangsgrößen für das Szenario Klimaneutralität 2030, online unter: 
https:/ /www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004051178 
Quellen/weitere Lesetipps

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Notizen

Berichtsvorlage

10261 Zeichen

V/0123/2023 
V/0123/2023 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Klimagerechte Stadtentwicklung: Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   02.05.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Bericht 
   04.05.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
   10.05.2023 Hauptausschuss Bericht 
   10.05.2023 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
I.)   Beschlusslage: 
 
Mit dem Beschluss zur Vorlage V/0323/2022 „Klimagerechte Stadtentwicklung – Grundlagen für 
Klimaschutz, Klimaanpassung und klimaneutrale Energieversorgung“ hat der Rat der Stadt am 
14.06.2022 zur Kenntnis genommen, dass in der Bauleitplanung der Stadt Münster bereits Ar-
beitshilfen zur Anwendung kommen, die Prüfkriterien für Klimaschutz- und Klimaanpassungsbe-
lange bereitstellen (Beschlusspunkt 3. von V/0323/2022). 
 
Der Rat hat die Verwaltung beauftragt, diese Handreichungen zeitnah zusammenzuführen 
und vor dem Hintergrund der aktuellen Beschlusslage weiter zu qualifizieren und zu entwickeln 
zu einem „Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Münster“ (Beschlusspunkt 4. von 
V/0323/2022). Dieser wird hiermit vorgelegt. 
 
Über die Bauleitplanung hinaus hat die gesamte Prozesskette der Baulandentwicklung viele Ar-
beitsschritte und Beteiligte, sie birgt weitere Potenziale für ein optimiertes Handeln im Sinne von 
Klimaanpassung, Klimaschutz und einer klimaneutralen Energieversorgung (Beschlusspunkt 5. 
von V/0323/2022). In einem nächsten Schritt werden diese Prozesspotenziale mithilfe eines bera-
tenden Fachbüros untersucht werden, um ein Planungstool „Klimagerechte Stadtentwicklung 
Münster“ bspw. in Form einer interaktiven digitalen Anwendung zu entwickeln (Beschlusspunkt 6. 
von V/0323/2022).  
Stadtplanungsamt 
 
06.04.2023  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Gottw ald-Kobras 
Telefon: 492-6137 
Gottw ald-Kobras@stadt-
muenster.de 
 
Herr Brinkheetker 
Telefon: 492-6190 
Brinkheetker@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0123/2023 
 
 
II.)  Erarbeitung des Leitfadens und Inhalte: 
 
Mit dieser Vorlage wird der neue Leitfaden „Klimagerechte Bauleitplanung“ Münster vorgelegt, 
der von einer Arbeitsgruppe der Verwaltung unter externer Beratung erarbeitet wurde. Zugrunde 
lagen  
1. der im Rahmen der Planungswerkstatt 2030 entwickelte Kriterienkatalog für die Auswahl 
neuer, i.d.R. größerer Wohnbauflächen (im Außenbereich) und die vorbereitende Bauleit-
planung (Flächennutzungsplanung), s. V/0323/2022 Anlage 1, 
2. der 2019 für die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung) zusammengestellte Kri-
terienkatalog "Klimaschutz / Klimaanpassung in der Bauleitplanung" (s. V/0323/2022, An-
lage 2), der in den sogenannten 4W-Gebieten zur Anwendung und Erprobung kam. 
 
Der Kriterienkatalog „Planungswerkstatt 2030“ beruht auch auf Hinweisen aus der Öffentlich-
keitsbeteiligung, er war am 16. Mai 2018 durch den Rat beschlossen worden. Dieser Prüfkatalog 
wurde nicht verändert, aber nun moderat um einzelne Punkte erweitert, die sich aus der Anwen-
dungspraxis ergeben haben. Für den Kriterienkatalog "Klimaschutz / Klimaanpassung in der Bau-
leitplanung" wurde die Trennung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsanforderungen aufge-
hoben. Die Kriterien wurden nach fachlichen Teilthemen (z.B. Städtebau, Energie) umstrukturiert 
und mittels aktueller Arbeitshilfen anderer Träger sowie der städtischen Zielsetzung zur Kli-
maneutralität weiter qualifiziert, um den aktuellen fachlichen Stand abzubilden. Dabei wurden 
auch einzelne Herausforderungen – wie bspw. die Herstellung einer angemessenen städtebauli-
chen Dichte im Sinne einer effizienten Flächennutzung bei gleichzeitiger Sicherstellung der 
Durchlüftung und Begrünung des entsprechenden Gebiets – herausgearbeitet. 
 
Eine entscheidende Frage war, zu welchem Zeitpunkt im Planungsprozess und durch welche 
verantwortlichen oder beauftragten Stellen die einzelnen Kriterien sinnvollerweise geprüft wer-
den, um die Anforderungen einer klimagerechten Stadtentwicklung bestmöglich in die weiteren 
Planungen einbringen zu können. Viele Leitfäden, so auch die in Ratsantrag A-R/0036/2020 ge-
nannte Checkliste aus dem Aachener Modellprojekt ESKAPE, arbeiten hier mit einem Phasen-
modell. Eine etwas weiter gehende Struktur mit 7 Stufen wurde für Münster entwickelt (s. 
V/0323/2022, Begründung zu 5.). Die ersten fünf, die federführend im Stadtplanungsamt bearbei-
tet werden, werden in diesem Leitfaden aufgegriffen. 
 
Die Gliederung folgt zudem der Idee, Bearbeiterinnen und Bearbeiter in den einzelnen Phasen 
nur mit für ihr Arbeitsfeld relevanten Aspekten zu konfrontieren. Das hilft, sich auf den jeweiligen 
Handlungs- und Entscheidungsspielraum zu fokussieren, um auch die Akzeptanz und Anwend-
barkeit des Leitfadens zu gewährleisten. Hier werden von einem noch zu entwickelnden interakti-
ven Planungstool weitere Verbesserungen erwartet. 
 
Der vorliegende Leitfaden adressiert also zunächst 5 Stufen des Phasenmodells und ist in fol-
gende Kapitel gegliedert: 
1 Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung  
2 Übergeordnete Planungsziele, Planungsvoraussetzungen und -gegebenheiten  
3 Städtebaulicher Entwurf / Vorentwurf  
4 Städtebauliche Verträge  
5 Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplan  
 
Kapitel 1 behandelt, basierend auf dem Kriterienkatalog aus der Planungswerkstatt 2030, die 
erstmalige Identifizierung und Bewertung (größerer) potenzieller Bauflächen in einer gesamtstäd-
tischen Perspektive. Die Inhalte des Kriterienkatalogs „Klimaschutz und Klimaanpassung in der 
Bauleitplanung“ wurden den folgenden Kapiteln 2 bis 5 zugeordnet und deutlich aktualisiert und 
erweitert:

- 3 - 
V/0123/2023 
 Dies erfolgte zunächst anhand von Einzelbeschlüssen des Rates der Stadt Münster zu 
verbindlichen Standardfestsetzungen der Bebauungsplanung (z.B. V/0531/2020 „Schot-
tergärten“/Dachbegrünung; V/0319/2022 „Solarpflicht“), die im Leitfaden auch als „ver-
bindlich“ gekennzeichnet sind (Anforderungen „verbindlich“, Symbol !).  
 Dies ergänzt die ursprünglichen Kriterien, die mittels aktueller Arbeitshilfen anderer Trä-
ger weiter qualifiziert wurden, um den fachlichen Stand abzubilden. Deren Prüfung ist zur 
Konzeption klimagerechter Quartiere und der Erreichung des Ziels der Klimaneutralität 
und Klimaresilienz erforderlich. Sie tragen nun die Bezeichnung „anzustreben“ (Symbol-
kennzeichnung +).  
 Dazu sollten punktuell mögliche Maßnahmen mit modellhaftem und besonders ambitio-
niertem Charakter aufgezeigt werden, die zumindest derzeit noch wenig verbreitet sind 
und deren Umsetzung eine besonders ambitionierte klimagerechte Stadtentwicklung 
kennzeichnet (Bezeichnung „ambitioniert“, Symbol ++). Hier zeigt sich eine hohe Dyna-
mik, weswegen im Rahmen zukünftiger Updates die kategorischen Zuordnungen zu aktu-
alisieren sind. Die zu prüfenden Ansätze dieser Kategorie sind u.a. dem Planungsleitfa-
den zum Landesprogramm KlimaQuartier NRW entnommen. 
 
In der Entwicklung zeigte sich, dass verschiedene Aspekte in mehreren Phasen bzw. in ver-
schiedenen Maßstabsebenen relevant werden und in den jeweiligen Perspektiven zu beachten 
sind. Auch existieren teilweise verschiedene Möglichkeiten, die Umsetzung von Maßnahmen pla-
nerisch sicherzustellen, so z.B. über die Regelung in einem städtebaulichen Vertrag oder per 
Festsetzung in einem Bebauungsplan. Daher werden verschiedene Themenkomplexe bzw. Prüf-
kriterien in mehreren Planungsphasen thematisiert und sprechen damit i.d.R. verschiedene Ad-
ressatenkreise an. Teilweise hat dies auch Kontrollfunktion für vorhergehende Phasen, die unter 
Umständen extern bearbeitet wurden (z.B. im Bereich des städtebaulichen Entwurfs). 
 
Der Leitfadenentwurf wurde von einem Fachbüro geprüft, wo nötig überarbeitet und mit Vor-
schlägen zur zukünftigen Weiterentwicklung kommentiert.  
 
Nach langjährigen Erfahrungen mit den Vorläufern wird dieser Leitfaden jetzt unmittelbar im 
Stadtplanungsamt in allen Verfahren der Bauleitplanung eingesetzt und dabei den beteiligten 
Ämtern sowie Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern zur Verfügung gestellt. Die Anwendung 
wird sich unter anderem in entsprechenden verbindlichen B-Plan-Festsetzungen, z.B. der Solar-
pflicht, sowie bspw. in Auslobungen zu Wettbewerben, den Begründungen der Bebauungspläne 
und den Umweltberichten ablesen lassen (abgearbeitete Prüfkriterien + und ++).  
 
III.)  Umsetzung und weiteres Vorgehen: 
 
Der vorgelegte Leitfaden in der Version 1.0 löst die bisherigen Kriterienkataloge für die Bauleit-
planung ab und kommt ab sofort in allen entsprechenden Verfahren zum Einsatz. Er wird den be-
teiligten Fachämtern und weiteren Stellen der Stadtverwaltung, beauftragten und mitwirkenden 
Unternehmen sowie externen Vorhabenträgerinnen und -trägern zur Verfügung gestellt. Die An-
wendung wird begleitet und reflektiert. 
 
Die Erfahrungen und Rückmeldungen aus der praktischen Arbeit mit dem Leitfaden werden in ei-
nem nächsten Schritt in die Entwicklung eines interaktiven Tools (s.u.) einfließen; ebenso wie die 
schon vorliegenden weiteren Hinweise und Vorschläge des beauftragten Fachbüros. Letztere be-
treffen z.B. eine stärkere Berücksichtigung der Themen Biodiversität, Gesundheit und Wasser in 
der Stadtentwicklung. Dies bedarf weiterer fachlicher Ausarbeitung und Abstimmung insbesonde-
re mit den Fachplanungen.  
 
Gemäß Beschlusspunkt 6. zu Vorlage V/0323/2022 „Klimagerechte Stadtentwicklung – Grundla-
gen für Klimaschutz, Klimaanpassung und klimaneutrale Energieversorgung“ bilden der Leitfaden 
und weitere Vorarbeiten die Basis für die nähere Untersuchung der gesamten Prozesskette der 
Baulandentwicklung bei der Stadt Münster mit dem Ziel der Entwicklung eines interaktiven Pla-
nungstools „Klimagerechte Stadtentwicklung Münster“. Die Arbeiten hierzu werden nun in der be-

- 4 - 
V/0123/2023 
stehenden Arbeitsstruktur aufgenommen und die Ausschreibung / Vergabe an geeignete Auf-
tragnehmerinnen oder Auftragnehmer zeitnah auf den Weg gebracht. Umfassende Vorbilder sind 
nicht bekannt, so dass hier mit einem entsprechenden Entwicklungsaufwand zu rechnen ist. 
 
 
 
 
 
 
i.V. 
 
gez. 
Stadtbaurat 
Robin Denstorff 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Version 1.0

Beratungsverlauf (4)

02.05.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.05.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 5.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
10.05.2023 Hauptausschuss
TOP 5 Bericht Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
10.05.2023 Rat
TOP 11 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Umgehungsstraße
  • Promenade

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Details

Aktenzeichen
V/0123/2023
Typ
Vorlagen
Datum
28.03.2023
Erstellt
22.02.2023 13:02