V/0123/2023
Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung
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Anlage A
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Anlage A zur V/0123/2023 Kurzüberblick Gemäß Ratsbeschluss vom 14.06.2022 zu den Beschlusspunkten 3. und 4. von Vorlage V/0323/2022 wird mit dieser Berichtsvorlage der Leitfaden „Klimagerechte Bauleitplanung“ vorge- legt, der von einer Arbeitsgruppe der Verwaltung unter externer fachlicher Unterstützung erarbei- tet wurde. Darauf aufbauend wird aus der bestehenden Arbeitsstruktur heraus ein interaktives Planungstool „Klimagerechte Stadtentwicklung“ entwickelt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Vorlage bzw. die darin beschriebene Maßnahme adressiert folgende Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess: Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität [...] mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Die Zielerreichung ist allerdings nicht quantifizierbar. Die Vorlage betrifft in Produktgruppe 0901 unmittelbar - die Aufgaben der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungsplanung). Finanzierung Produktgruppe: Nr. 02-04 PG 0901 Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Bericht ohne finanzielle Auswirkungen. Entscheidungen wurden bereits mit V/0323/2022 getroffen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig x überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Bauleitplanung stellt eine pflichtige kommunale Aufgabe in Deutschland dar. Die beabsichtig- ten Maßnahmen dienen der klimagerechten Weiterentwicklung der Bauleitplanung und darüber hinaus der Identifizierung von Handlungsoptionen in benachbarten Feldern im Sinne von Klima- schutz, Klimaanpassung und einer klimaneutralen Energieversorgung. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Vorlage berührt in besonderem Maße die Querschnittsaufgabe Klimaschutz. Die großen Ein- sparpotenziale im Neubaubereich sollen mittels Optimierungen und veränderter Steuerung im Prozess der Baulandentwicklung aufgezeigt und bestmöglich umgesetzt werden können.
Anlage 1 - Leitfaden 1.0
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Leitfaden klimagerechte bauleitplanung münster stadt münster version 1 . 0 stand 02|2023 Anlage 1 zu Vorlage V/0123/2023 2 Hinweise zur Anwendung Der Planungsleitfaden listet die Belange von Klimaschutz und Klimaan- passung auf, die in den jeweiligen Planungsphasen berücksichtigt werden müssen. Ggf. sind Hinweise auf weiterführende Praxishilfen gegeben und Arbeitshilfen wie bspw. Formulierungsmöglichkeiten für Festsetzungen. Es handelt sich ausdrücklich nicht um einen abschließenden Leitfaden. Die mit der Planung betrauten Akteure sind aufgefordert, darüber hinausge- hende kreative und innovative Lösungen für eine klimagerechte Stadtent - wicklung zu erproben. Zielgruppen Der Leitfaden wird allen an der Planung oder Entwicklung eines Bauge- bietes beteiligten Akteurinnen und Akteuren innerhalb sowie außerhalb der Stadtverwaltung Münster – wie Planungs- und Architekturbüros oder Vorhabenträgern – frühzeitig zur Verfügung gestellt. Die in der jeweiligen Planungsphase besonders relevanten Zielgruppen bzw. in der Regel feder- führenden Stellen sind im jeweiligen Kapitel vermerkt. Legende – Abstufung der Anforderungen/Festsetzungen Der in der Planungswerkstatt 2030 entwickelte Kriterienkatalog für das Flä- chenmanagement und die Vorbereitende Bauleitplanung (Kapitel 1) arbei- tet mit einem selbsterklärenden Ampelsystem. Er wird von einem engen Kreis von Mitarbeitenden genutzt, der diese Aufgaben bearbeitet. Die in den weiteren Planungsphasen für Klimaschutz- und Klimaanpassung relevanten Anforderungen sind ab Kapitel 2 in drei Kategorien gegliedert: verbindlich Diese Mindestvorgaben müssen gemäß der zugrundeliegenden inno - vativen Ratsbeschlüsse angewandt werden. Auch neue landes- und bundesgesetzliche Regelungen sowie ggf. fachliche Standards wie DIN-Normen sind hier zu nennen. anzustreben Die Berücksichtigung dieser Kriterien ist zur Konzeption klimagerech- ter Quartiere und der Erreichung des Ziels der Klimaneutralität und Klimaresilienz bis 2030 geboten. Die Prüfung ist verpflichtend. ambitioniert Diese Maßnahmen kennzeichnen besonders innovative Ansätze. Hier- zu sind gegebenenfalls Good-Practice-Beispiele genannt. Diese sind als Inspiration zu verstehen, über das Übliche hinaus und in bestimm- ten Handlungsfeldern experimentell vorzugehen. Es ist sinnvoll, lokal Erfahrungen mit vielversprechenden neuen Ansätzen zu sammeln und so bereits zusätzliche Potenziale zu realisieren. Hierzu können Anreize in Form besonderer Förderung genutzt werden. Klimagerechte Bauleitplanung Münster 3 Ziel und Zweck des Leitfadens Dieser Leitfaden zielt darauf ab, die Belange von Klimaschutz und Klima- anpassung in den Prozessschritten der Baulandentwicklung fest zu ver - ankern und verbindlich zu berücksichtigen (sowohl in Wohn- und Misch- gebieten, in denen vornehmlich Wohnungsbau erfolgen soll, als auch bei anderen Gebietskategorien). Und dies gilt von der Flächenauswahl über die städtebauliche und freiraumplanerische Konfiguration bis hin zu pla- nungsrechtlichen Festsetzungen bzw. vertraglichen Regelungen. Perspek- tivisch wird dieser Ansatz auch auf die Grundstücksvergabe, die bauliche Realisierung und einen späteren Rückbau ausgedehnt werden. Dieser erste Leitfaden soll als Praxishilfe für die Bauleitplanung dienen und soll dar - über hinaus allen mit der Baulandentwicklung betrauten Mitarbeitenden der Stadt Münster, entsprechenden Vorhabenträgern und beauftragten Planungsbüros Hinweise für ihre Aufgaben geben. Damit greift dieser Leit- faden zunächst den Beschlusspunkt 4. aus Vorlage V/0323/2022 „Klimage- rechte Stadtentwicklung“ auf: Aktualisierung und Zusammenführung a. des im Rahmen der Planungswerkstatt 2030 entwickelten Kriterien- katalogs für die Identifizierung neuer Siedlungsflächen und b. des 2019 entwickelten „Kriterienkatalog Klimaschutz und Klima- anpassung in der Bauleit planung“ zu einem „Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Münster“. Weitere Schritte werden folgen. 4 Stadt Münster Dezernat für Planung, Bau und Wirtschaft Stadtplanungsamt 48127 Münster Tel. 02 51 4 92-61 01 Fax 02 51 4 92-77 32 stadtplanung@stadt-muenster.de In Zusammenarbeit mit der Stabsstelle Klima im Dezernat des Oberbürgermeisters Fachliche Unterstützung: Klimagerechte Bauleitplanung Münster 5 Inhalt Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung 6 Übergeordnete Planungsziele, Planungsvoraussetzungen und -gegebenheiten 14 Städtebaulicher Entwurf | Vorentwurf 18 Städtebauliche Verträge 24 Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplan 28 Quellen / weitere Lesetipps 34 I. II. III. IV. V. 6 I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung Beschreibung Phase 1 „Flächenmanagement“ beschreibt vor allem vorbereitende Flächenuntersuchungen im Sinne einer gemeindlichen (Siedlungs-)Entwicklungsplanung, die in der Regel mit dem Ziel einer potenziellen baulichen Entwicklung (insbesondere für Wohnsiedlungszwecke aber auch für gewerbliche Ansiedlungen) vorgenommen und schließlich im Baulandprogramm und im Gewerbe- flächenentwicklungskonzept umgesetzt werden. Kriterien und Vorgehen hierbei wurden zuletzt im Rahmen der Planungswerkstatt 2030 unter Beteiligung der Öffent - lichkeit weiterentwickelt und in einer Dokumentation schriftlich festgehalten (s. https://www.stadt-muenster. de/stadtplanung/baulandentwicklung/planungswerk- statt-2030). Dabei dient ein Ampelsystem der Bewertung. Das Vorgehen in Münster erfolgt i.d.R. vorausschauend gesamtstädtisch und nicht additiv für einzelne Flächen. Das Ergebnis bildet das aktuelle Wohnsiedlungsflächen- konzept 2030 (nicht öffentlich zugänglich), aus dem die Flächen sukzessive in das öffentliche Baulandprogramm überführt werden. Einige Flächen des Wohnsiedlungs - NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU 1.1 Siedlungs- strukturelle Lage Der Schutz zusammenhängender Freiräume erfordert eine Angliederung neuer Siedlungsbereiche an bereits bestehen- de Siedlungsflächen „von einigem Gewicht“. Dies ergibt sich auch aus dem ökonomisch sinnvollen Anschluss an bereits bestehende Infrastrukturen (technische und soziale Infra- struktur sowie Nahversorgungseinrichtungen). Anordnung im Verhältnis zu nächst- gelegenen Hauptsiedlungsbereichen, bestmöglicher Anschluss an diese. Es besteht eine direkte Anbindung an den kompakten Siedlungs- körper der Innenstadt oder eines Stadtteils Lage in Anbidung an untergeord- nete Teile des Siedlungskörpers eines Stadtteils. Lage abgetrennt durch trennende Elemente (z. B.Ausgleichsflächen, Wald, Umgehungsstraße etc.). Lage abseits von bestehenden oder geplanten Wohnsiedlungsflä- chen von einigem Gewicht. Lage in einem Freiraumkorridor, der die verschiedenen Siedlungs- körper der Stadtteile voneinander trennt Insellage, keine Verbindung zum Siedlungsraum, Lage außerhalb definierter Sied- lungsgrenzen. 1.2 Hauptgrünzüge Das Grünsystem in Münster definiert Grünringe und Haupt- grünzüge auf gesamtstädtischer Ebene (s. https:/ /www. stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muens- ter/67_umwelt/pdf/gruenordnung_freiraumkonzept_2012. pdf). Zum Erhalt der Siedlungsstruktur und der Belüftung der Hauptsiedlungskörper sollen diese Hauptgrünzüge geschützt werden. Lage / Inanspruchnahme bzw. funktio- nale Beeinträchtigung eines Hauptgrün- zuges, s. Grünordnung https:/ /www. stadt-muenster.de/fileadmin/user_up- load/stadt-muenster/67_umwelt/pdf/ gruenordnung_freiraumkonzept.pdf Lage außerhalb eines Hauptgrün- zuges. Keine Funktionsbeeinträchtigung eines Hauptgrünzuges. Hauptgrünzug wird räumlich tangiert (Hineinragen). Hauptgrünzug wird beeinträch- tigt, aber in seiner Funktion nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Lage gänzlich innerhalb eines Hauptgrünzuges. Hauptgrünzug wird in seiner Funktion grundsätzlich in Frage gestellt. 1.3 Grünringe Das Grünsystem in Münster definiert Grünringe und -züge auf gesamtstädtischer Ebene und beschreibt ihre Funktionen für das Stadtklima (s. https:/ /www.stadt-muenster.de/fileadmin/ user_upload/stadt-muenster/67_umwelt/pdf/gruenord- nung_freiraumkonzept_2012.pdf). Den 1. Grünring bildet der historische Promenadenring am Altstadtrand. Der 2. Grünring ist zwischen dem Stadtbezirk Münster-Mitte und den Außen- stadtteilen gelegen. Zum Erhalt der Siedlungsstruktur und der Belüftung der Hauptsiedlungskörper der Stadtteile soll dieser geschützt und ein Zusammenwachsen der Siedlungsbereiche vermieden werden. Der 3. Grünring liegt zwischen Außenstadt- teilen und der Grenze des Stadtgebietes. Abgleich mit ausgewiesenen Grün- ringen der Grünordnung Münster, s. https:/ /www.stadt-muenster.de/ fileadmin/user_upload/stadt-muens- ter/67_umwelt/pdf/gruenordnung_frei- raumkonzept.pdf Lage außerhalb des 2. Grünrings. Keine Funktionsbeeinträchtigung des 2. Grünrings. Der 2. Grünring wird räumlich tangiert (Hineinragen). Der 2. Grünring wird beeinträch- tigt, aber in seiner Funktion nicht grundsätzlich in Fragegestellt. Lage gänzlich innerhalb des 2. Grünrings. Der 2. Grünring wird in seiner Funktion grundsätzlich in Frage gestellt. 1. Grünring (Promenade) beeinträchtigt. 1.4 Vorrangflächen zur Freiraumsicherung Die Grünordnung Münster unterscheidet 3 Kategorien von Vorrangflächen zur Freiraumsicherung: 1. bereits zur Nutzung im Siedlungszusammenhang auf- gewertete Flächen, sog. funktionale Grünanlagen (Parks, Sport- und Spielplätze, Kleingärten, Friedhöfe); 2. Freiflächen, die zur Sicherung der Freiraumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulassen; 3. Freiflächen, in denen stadtökologische und/oder grün- strukturelle Anforderungen Vorrang haben. Abgleich mit ausgewiesenen Flächen der Grünordnung Münster, s. https:/ / www.stadt-muenster.de/fileadmin/ user_upload/stadt-muenster/67_um- welt/pdf/gruenordnung_freiraumkon- zept.pdf Idealfall: Lage weitestgehend außerhalb einer Vorrangfläche zur Freiraumsicherung. Keine Funktionsbeeinträchtigung einer Vorrangfläche zur Freiraum- sicherung. Vorrangfläche zur Freiraumsiche- rung wird tangiert. Lage innerhalb einer Freifläche, in der zur Sicherung der Frei- raumfunktionen keine bauliche Entwicklung stattfinden sollte. Lage gänzlich innerhalb einer Frei- fläche, in der stadtökologische und/oder grünstrukturelle Anforderungen Vorrang haben. Es sind funktionalisierte Grün- anlagen (Sport- und Spielplätze, Kleingärten) im Plangebiet vor- handen, die überplant werden sollen. Vorhandene funktionalisierte Grünanlagen (Parks und Fried- höfe) werden in Anspruch genommen. 7 flächenkonzepts sind bereits im aktuellen Regionalplan Münsterland dargestellt, weitere Darstellungen erfolgen im Rahmen der laufenden Regionalplanfortschreibung. Auf städtischer Ebene werden die Flächen dann im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung im Flächennutzungsplan dargestellt. Oft erfolgt die verbindliche Bauleitplanung bereits im Parallelverfahren. Aktuell laufen die Arbeiten für ein integriertes Flächenkonzept Münster, in dem die Anforderungen der Siedlungsentwicklung, die Qualifizie- rung der Freiräume und die Bereitstellung von Flächen für erneuerbare Energien gleichberechtigt betrachtet werden. Das Grünsystem Münsters als Rückgrat (Grünordnung Münster) bietet dabei sehr gute Voraussetzungen für eine stabile Resilienz angesichts zunehmender Folgen des Klimawandels. Zielgruppen Stadtplanungsamt (Federführung); Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit; weitere Fachämter; koordi- nierende Stellen. NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU 1.1 Siedlungs- strukturelle Lage Der Schutz zusammenhängender Freiräume erfordert eine Angliederung neuer Siedlungsbereiche an bereits bestehen- de Siedlungsflächen „von einigem Gewicht“. Dies ergibt sich auch aus dem ökonomisch sinnvollen Anschluss an bereits bestehende Infrastrukturen (technische und soziale Infra- struktur sowie Nahversorgungseinrichtungen). Anordnung im Verhältnis zu nächst- gelegenen Hauptsiedlungsbereichen, bestmöglicher Anschluss an diese. Es besteht eine direkte Anbindung an den kompakten Siedlungs- körper der Innenstadt oder eines Stadtteils Lage in Anbidung an untergeord- nete Teile des Siedlungskörpers eines Stadtteils. Lage abgetrennt durch trennende Elemente (z. B.Ausgleichsflächen, Wald, Umgehungsstraße etc.). Lage abseits von bestehenden oder geplanten Wohnsiedlungsflä- chen von einigem Gewicht. Lage in einem Freiraumkorridor, der die verschiedenen Siedlungs- körper der Stadtteile voneinander trennt Insellage, keine Verbindung zum Siedlungsraum, Lage außerhalb definierter Sied- lungsgrenzen. 1.2 Hauptgrünzüge Das Grünsystem in Münster definiert Grünringe und Haupt- grünzüge auf gesamtstädtischer Ebene (s. https:/ /www. stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muens- ter/67_umwelt/pdf/gruenordnung_freiraumkonzept_2012. pdf). Zum Erhalt der Siedlungsstruktur und der Belüftung der Hauptsiedlungskörper sollen diese Hauptgrünzüge geschützt werden. Lage / Inanspruchnahme bzw. funktio- nale Beeinträchtigung eines Hauptgrün- zuges, s. Grünordnung https:/ /www. stadt-muenster.de/fileadmin/user_up- load/stadt-muenster/67_umwelt/pdf/ gruenordnung_freiraumkonzept.pdf Lage außerhalb eines Hauptgrün- zuges. Keine Funktionsbeeinträchtigung eines Hauptgrünzuges. Hauptgrünzug wird räumlich tangiert (Hineinragen). Hauptgrünzug wird beeinträch- tigt, aber in seiner Funktion nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Lage gänzlich innerhalb eines Hauptgrünzuges. Hauptgrünzug wird in seiner Funktion grundsätzlich in Frage gestellt. 1.3 Grünringe Das Grünsystem in Münster definiert Grünringe und -züge auf gesamtstädtischer Ebene und beschreibt ihre Funktionen für das Stadtklima (s. https:/ /www.stadt-muenster.de/fileadmin/ user_upload/stadt-muenster/67_umwelt/pdf/gruenord- nung_freiraumkonzept_2012.pdf). Den 1. Grünring bildet der historische Promenadenring am Altstadtrand. Der 2. Grünring ist zwischen dem Stadtbezirk Münster-Mitte und den Außen- stadtteilen gelegen. Zum Erhalt der Siedlungsstruktur und der Belüftung der Hauptsiedlungskörper der Stadtteile soll dieser geschützt und ein Zusammenwachsen der Siedlungsbereiche vermieden werden. Der 3. Grünring liegt zwischen Außenstadt- teilen und der Grenze des Stadtgebietes. Abgleich mit ausgewiesenen Grün- ringen der Grünordnung Münster, s. https:/ /www.stadt-muenster.de/ fileadmin/user_upload/stadt-muens- ter/67_umwelt/pdf/gruenordnung_frei- raumkonzept.pdf Lage außerhalb des 2. Grünrings. Keine Funktionsbeeinträchtigung des 2. Grünrings. Der 2. Grünring wird räumlich tangiert (Hineinragen). Der 2. Grünring wird beeinträch- tigt, aber in seiner Funktion nicht grundsätzlich in Fragegestellt. Lage gänzlich innerhalb des 2. Grünrings. Der 2. Grünring wird in seiner Funktion grundsätzlich in Frage gestellt. 1. Grünring (Promenade) beeinträchtigt. 1.4 Vorrangflächen zur Freiraumsicherung Die Grünordnung Münster unterscheidet 3 Kategorien von Vorrangflächen zur Freiraumsicherung: 1. bereits zur Nutzung im Siedlungszusammenhang auf- gewertete Flächen, sog. funktionale Grünanlagen (Parks, Sport- und Spielplätze, Kleingärten, Friedhöfe); 2. Freiflächen, die zur Sicherung der Freiraumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulassen; 3. Freiflächen, in denen stadtökologische und/oder grün- strukturelle Anforderungen Vorrang haben. Abgleich mit ausgewiesenen Flächen der Grünordnung Münster, s. https:/ / www.stadt-muenster.de/fileadmin/ user_upload/stadt-muenster/67_um- welt/pdf/gruenordnung_freiraumkon- zept.pdf Idealfall: Lage weitestgehend außerhalb einer Vorrangfläche zur Freiraumsicherung. Keine Funktionsbeeinträchtigung einer Vorrangfläche zur Freiraum- sicherung. Vorrangfläche zur Freiraumsiche- rung wird tangiert. Lage innerhalb einer Freifläche, in der zur Sicherung der Frei- raumfunktionen keine bauliche Entwicklung stattfinden sollte. Lage gänzlich innerhalb einer Frei- fläche, in der stadtökologische und/oder grünstrukturelle Anforderungen Vorrang haben. Es sind funktionalisierte Grün- anlagen (Sport- und Spielplätze, Kleingärten) im Plangebiet vor- handen, die überplant werden sollen. Vorhandene funktionalisierte Grünanlagen (Parks und Fried- höfe) werden in Anspruch genommen. 8 NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU 1.4A Wald Die Ökosystemleistung von Waldflächen ist unter dem Eindruck des Klimawandels neu zu beurteilen. Sie dienen nicht nur der Kompensation des bleibenden CO2-Ausstoßes, sondern auch der Kühlung nahegelegener Siedlungsbereiche und der Gesundheit der Stadtbewohner/innen. Es besteht auch eine hohe Sensibilität der Öffentlichkeit bei Verlust von Waldflächen. Es ist zu unterscheiden zwischen einer planerischen Ausweisung, z. B. im FNP gem. § 5 (2) 9. b) BauGB, der Festlegung gem. Forstgesetz sowie der Realnutzung. Forstfachliche Beurteilung der Biodiversität, der Ökosystemdienst- leistungen, der Klimaresilienz und des Zustandes des Baumbesatzes; Beur- teilung der Bedeutung und Funktion im Siedlungsgefüge bspw. im Sinne von Gesundheitsförderung und Naherho- lung. Waldbereich wird mit angemesse- nem Abstand (35 m)nicht tangiert. Sinnvoller Waldabstand (35 m) kann nicht eingehalten werden, Risiken für Waldrand und Neu- bebauung. Inanspruchnahme von Wald- flächen, hier: Verlust geringer- wertiger Waldflächen. Erfordernis kleinerer Wald-Wiederauffors- tungsflächen als Ausgleich. Inanspruchnahme von Waldflä- chen, hier: Verlust hochwertiger Waldflächen. Erfordernis großer Wald-Wiederaufforstungsflächen als Ausgleich. Inanspruchnahme von FFH- Waldgebieten. 1.5 Schutzgebiete Diese Kategorie bezieht sich auf Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz auf verschiedenen Rechtsgrundlagen, die Wasserschutzgebiete sind davon zu unterscheiden, aber hier mit aufgeführt. Abgleich mit ausgewiesenen Flächen im Umweltkataster, von besonderem Interesse sind die Schutzkategorien Na- turschutzgebiet, FFH- oder Vogelschutz- gebiet, gesetzlich geschütztes Biotop, geschützter Landschaftsbestandteil inkl. realisierter Ausgleichsflächen so- wie Landschaftsschutzgebiete, sie sind einzusehen unter https:/ /geo.stadt-mu- enster.de/webgis/application/Umwelt- kataster, Kategorie Naturschutz. Lage außerhalb eines naturräum- lichen Schutzgebietes. Keine Funktionsbeeinträchtigung eines Landschaftsschutzgebietes. Landschaftsschutzgebiet wird räumlich tangiert (Hineinragen). Landschaftsschutzgebiet wird be- einträchtigt, aber in seiner Funktion nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Lage im Wasserschutzgebiet III. Lage gänzlich innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Ziele des Landschaftsplanes werden grundsätzlich in Frage gestellt. Lage im 300-m-Abstandsbereich zu FFH- und Vogelschutzgebieten. Lage im direkten Trinkwasserein- zugsbereich. Lage in einem Naturschutzge- biet, gesetzlich geschützten Biotop, geschützten Landschaftsbestandteil . Lage in einem Wasserschutz- gebiet I oder II. Lage in einem FFH- und/oder Vogelschutzgebiet. 1.6 Ausgleichs flächen Im Rahmen der Eingriffsregelung müssen Eingriffe in die Landschaft (auch außerhalb besonderer Schutzkategorien) durch bspw. die Bauleitplanung entsprechend ausgeglichen werden, es gilt ein Verschlechterungsverbot, s. https:/ / www.stadt-muenster.de/umwelt/natur-und-landschaft/ eingriffsregelung. Dafür gibt es in Münster eine Konzeption und designierte Bereiche, in denen Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden sollen. Abgleich mit ausgewiesenen Flächen, s. Umweltkataster unter Naturschutz: https:/ /geo.stadt-muenster.de/webgis/ application/Umweltkataster, Kompen- sationsflächenkataster KomKat und Kompensationsflächenpotenziale, Ein- schätzung der ökologischen Wertigkeit der in Anspruch zu nehmenden Fläche. Kein oder nur geringer Ausgleichs- bedarf. Mittlerer Ausgleichsbedarf. Festgesetzte, aber noch nicht realisierte Ausgleichsflächen betroffen. Erheblicher Ausgleichsbedarf aufgrund hoher ökologischer Wertigkeit. Inanspruchnahme von bereits umgesetzten Ausgleichsmaß- nahmen. 1.7 Landwirtschaft Münster hat für eine Großstadt untypisch viele Landwirt- schaftsbetriebe und -flächen, der marktnahe Anbau ist eine große Chance, wie bspw. im ISEK Münster 2030 (Leitthemen Münstersche Stadt-Landschaft und Facetten ökonomischer Stärke) deutlich wurde – auch für die Förderung einer bewusst nachhaltigen Ernährung; es ist sehr schwierig geworden, die Höfe tragfähig zu halten und dafür Flächen anzupachten; siedlungsnahe Landwirtschaftflächen sollten nicht allein als Reserverflächen für die bauliche Entwicklung gesehen werden, auch wenn sie sich bspw. bei Hofaufgaben geradezu aufdrängen. Hinweise ergeben sich aus der Dar- stellung von Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft im FNP . Weitere Hinweise können über die Bodengüte erschlossen werden (s. auch Umweltkataster zu schutzwürdi- gen Böden), neben den Besitzverhält- nissen ist eine frühzeitige Einschätzung durch die Landwirtschaftskammer bzw. deren Kreisstelle für Münster sinnvoll. Keine Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Inanspruchnahme einer zuvor landwirtschaftlich genutzten Fläche. Inanspruchnahme einer Fläche mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft. Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden. 1.8 Vorrangflächen zur Klimaanpassung Die Vorrangflächen zur Klimaanpassung befinden sich z. Z. in der Fortschreibung (Klimafunktionskarte Münster ab 2023). Lage außerhalb einer Vorrang- fläche zur Klimaanpassung/Keine Funktionsbeeinträchtigung einer Vorrangfläche zur Klimaanpas- sung Vorrangfläche zur Klimaanpas- sung wird beeinträchtigt, aber in ihrer Funktion nicht grundsätzlich in Frage gestellt. „Vorrangfläche zur Klimaanpas- sung wird räumlich tangiert (Hineinragen). Vorrangfläche zur Klimaanpas- sung wird in ihrer Funktion gänz- lich in Frage gestellt. I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung 9 NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU 1.4A Wald Die Ökosystemleistung von Waldflächen ist unter dem Eindruck des Klimawandels neu zu beurteilen. Sie dienen nicht nur der Kompensation des bleibenden CO2-Ausstoßes, sondern auch der Kühlung nahegelegener Siedlungsbereiche und der Gesundheit der Stadtbewohner/innen. Es besteht auch eine hohe Sensibilität der Öffentlichkeit bei Verlust von Waldflächen. Es ist zu unterscheiden zwischen einer planerischen Ausweisung, z. B. im FNP gem. § 5 (2) 9. b) BauGB, der Festlegung gem. Forstgesetz sowie der Realnutzung. Forstfachliche Beurteilung der Biodiversität, der Ökosystemdienst- leistungen, der Klimaresilienz und des Zustandes des Baumbesatzes; Beur- teilung der Bedeutung und Funktion im Siedlungsgefüge bspw. im Sinne von Gesundheitsförderung und Naherho- lung. Waldbereich wird mit angemesse- nem Abstand (35 m)nicht tangiert. Sinnvoller Waldabstand (35 m) kann nicht eingehalten werden, Risiken für Waldrand und Neu- bebauung. Inanspruchnahme von Wald- flächen, hier: Verlust geringer- wertiger Waldflächen. Erfordernis kleinerer Wald-Wiederauffors- tungsflächen als Ausgleich. Inanspruchnahme von Waldflä- chen, hier: Verlust hochwertiger Waldflächen. Erfordernis großer Wald-Wiederaufforstungsflächen als Ausgleich. Inanspruchnahme von FFH- Waldgebieten. 1.5 Schutzgebiete Diese Kategorie bezieht sich auf Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz auf verschiedenen Rechtsgrundlagen, die Wasserschutzgebiete sind davon zu unterscheiden, aber hier mit aufgeführt. Abgleich mit ausgewiesenen Flächen im Umweltkataster, von besonderem Interesse sind die Schutzkategorien Na- turschutzgebiet, FFH- oder Vogelschutz- gebiet, gesetzlich geschütztes Biotop, geschützter Landschaftsbestandteil inkl. realisierter Ausgleichsflächen so- wie Landschaftsschutzgebiete, sie sind einzusehen unter https:/ /geo.stadt-mu- enster.de/webgis/application/Umwelt- kataster, Kategorie Naturschutz. Lage außerhalb eines naturräum- lichen Schutzgebietes. Keine Funktionsbeeinträchtigung eines Landschaftsschutzgebietes. Landschaftsschutzgebiet wird räumlich tangiert (Hineinragen). Landschaftsschutzgebiet wird be- einträchtigt, aber in seiner Funktion nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Lage im Wasserschutzgebiet III. Lage gänzlich innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Ziele des Landschaftsplanes werden grundsätzlich in Frage gestellt. Lage im 300-m-Abstandsbereich zu FFH- und Vogelschutzgebieten. Lage im direkten Trinkwasserein- zugsbereich. Lage in einem Naturschutzge- biet, gesetzlich geschützten Biotop, geschützten Landschaftsbestandteil . Lage in einem Wasserschutz- gebiet I oder II. Lage in einem FFH- und/oder Vogelschutzgebiet. 1.6 Ausgleichs flächen Im Rahmen der Eingriffsregelung müssen Eingriffe in die Landschaft (auch außerhalb besonderer Schutzkategorien) durch bspw. die Bauleitplanung entsprechend ausgeglichen werden, es gilt ein Verschlechterungsverbot, s. https:/ / www.stadt-muenster.de/umwelt/natur-und-landschaft/ eingriffsregelung. Dafür gibt es in Münster eine Konzeption und designierte Bereiche, in denen Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden sollen. Abgleich mit ausgewiesenen Flächen, s. Umweltkataster unter Naturschutz: https:/ /geo.stadt-muenster.de/webgis/ application/Umweltkataster, Kompen- sationsflächenkataster KomKat und Kompensationsflächenpotenziale, Ein- schätzung der ökologischen Wertigkeit der in Anspruch zu nehmenden Fläche. Kein oder nur geringer Ausgleichs- bedarf. Mittlerer Ausgleichsbedarf. Festgesetzte, aber noch nicht realisierte Ausgleichsflächen betroffen. Erheblicher Ausgleichsbedarf aufgrund hoher ökologischer Wertigkeit. Inanspruchnahme von bereits umgesetzten Ausgleichsmaß- nahmen. 1.7 Landwirtschaft Münster hat für eine Großstadt untypisch viele Landwirt- schaftsbetriebe und -flächen, der marktnahe Anbau ist eine große Chance, wie bspw. im ISEK Münster 2030 (Leitthemen Münstersche Stadt-Landschaft und Facetten ökonomischer Stärke) deutlich wurde – auch für die Förderung einer bewusst nachhaltigen Ernährung; es ist sehr schwierig geworden, die Höfe tragfähig zu halten und dafür Flächen anzupachten; siedlungsnahe Landwirtschaftflächen sollten nicht allein als Reserverflächen für die bauliche Entwicklung gesehen werden, auch wenn sie sich bspw. bei Hofaufgaben geradezu aufdrängen. Hinweise ergeben sich aus der Dar- stellung von Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft im FNP . Weitere Hinweise können über die Bodengüte erschlossen werden (s. auch Umweltkataster zu schutzwürdi- gen Böden), neben den Besitzverhält- nissen ist eine frühzeitige Einschätzung durch die Landwirtschaftskammer bzw. deren Kreisstelle für Münster sinnvoll. Keine Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Inanspruchnahme einer zuvor landwirtschaftlich genutzten Fläche. Inanspruchnahme einer Fläche mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft. Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden. 1.8 Vorrangflächen zur Klimaanpassung Die Vorrangflächen zur Klimaanpassung befinden sich z. Z. in der Fortschreibung (Klimafunktionskarte Münster ab 2023). Lage außerhalb einer Vorrang- fläche zur Klimaanpassung/Keine Funktionsbeeinträchtigung einer Vorrangfläche zur Klimaanpas- sung Vorrangfläche zur Klimaanpas- sung wird beeinträchtigt, aber in ihrer Funktion nicht grundsätzlich in Frage gestellt. „Vorrangfläche zur Klimaanpas- sung wird räumlich tangiert (Hineinragen). Vorrangfläche zur Klimaanpas- sung wird in ihrer Funktion gänz- lich in Frage gestellt. I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung 10 NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU 1.9 Immissionen Ein wesentlicher Faktor der Lärmbelastung sind Straßen- verkehrswege, die allerdings bislang relative Akzeptanz genießen sowie viel befahrene Schienenstrecken, sofern kein adäquater Lärmschutz gewährleistet werden kann. Hinsicht- lich Sondernutzungen wie Sportanlagen sind i.d.R. baupla- nungsrechtliche Abstände einzuhalten, die die Inanspruch- nahme benachbarter Flächen einschränken. Die Gefährdung von Gemeinbedarfs- oder auch Gewerbeflächen durch heranrückende (Wohn-)Bebauung sollte beachtet werden, da sie neue Flächenansprüche nach sich ziehen kann. Die Akzeptanz hinsichtlich landwirtschaftlicher Immissionen (insbesondere Gerüche) sinkt, Betriebe können dadurch in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Das ist nicht unbe- dingt wünschenswert, s. 1.7 Hinweise gibt das Umweltkataster, Stichwort Immissionsschutz/Lärm. Im Einzelnen sind plausible Annahmen aufgrund von Abständen und Beurtei- lungen durch Gutachten notwendig. Keine besondere Immissions- situation zu erwarten. Hohe Lärmbelastung aufgrund benachbarter Verkehrswege, gewerblicher, sportlicher oder freizeitorientierter Nutzung. Sehr hohe Lärmbelastung durch unmittelbare Nähe zur Autobahn, zu stark befahrenen Hauptver- kehrsstraßen oder Hauptschie- nenstrecken. Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe vsl. oberhalb der Richtwerte – daher Ankauf oder technische Kompen- sation erforderlich. Lage innerhalb von Schutzabstän- den zu industriellen Nutzungen. 1.9A Störfallbetriebe Betriebe werden klassifiziert nach BImSchG in Verbindung mit StörfallVO NRW. Störfallbetriebe sind dadurch gekenn- zeichnet, dass von ihnen im Falle eines Störfalls besondere Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen: „Dominierend sind Unternehmen, die sich mit der Herstel- lung, Verarbeitung und Lagerung von chemischen Stoffen und Erzeugnissen befassen.“ (MUNV NRW). Hier sind Schutzabstände zu prüfen und je nach geplanter Nutzung bzw. vorhandenem Störfallbetrieb entspre- chende Abstände einzuhalten. Teil- weise nutzbare Flächen sind entspre- chend zu handhaben. Im besonderen Einzelfall (insb. Innenbereich) sind ggf. Betriebsverlagerungen zu prüfen und frühzeitig Gespräche mit der Betriebs- leitung und der zuständigen Kammer zu suchen. Keine Lage im Abstandsbereich von Störfallbetrieben, keine Nut- zungseinschränkungen. Teilweise Lage im Abstands- bereich von Störfallbetrieben, teilweise Nutzungseinschränkun- gen für bestimmte Nutzungen; Betriebsverkleinerung oder -verlagerung erscheint kurz- bis mittelfristig möglich Vollständige Lage im Abstands- bereich von Störfallbetrieben, Nutzungseinschränkungen für be- stimmte Nutzungen erlauben ein- geschränkte Nutzung; Betriebs- verkleinerung oder -verlagerung erscheint langfristig möglich. Vollständige Lage im Ab- standsbereich von Stör- fallbetrieben, Nutzungs- einschränkungen und Betriebsänderungen sind nicht möglich. 1.10 Hochwasser/Urbane Sturzfluten Ausgewiesene Überschwemmungsgebiete haben wichtige Schutzfunktionen für Siedlungsbereiche und deren Infrastruk- turen und sind von Bebauung freizuhalten, daneben gibt es hochwassergefährdete Bereiche, die für die Besiedlung wenig geeignet sind. Ähnlich gilt das für Gebiete, die dem Schutz des Grundwassers oder der Trinkwassergewinnung dienen, je nach Schutzstufe (s. o. 1.5). Neuere Einschätzungen der Hochwas- ser- und Überschwemmungsgefährdun- gen finden sich im Klimaanpassungs- konzept, s. insb. Karte 6, S. 67 https:/ / www.stadt-muenster.de/fileadmin/ user_upload/stadt-muenster/67_kli- ma/pdf/Klimaanpassungskonzept.pdf. Lage außerhalb Hochwasserge- fährdungs- und Wasserschutz- gebieten. Lage in einem hochwassergefähr- deten Bereich. Lage im faktischen Überschwem- mungsbereich (weitere Maßnah- men notwendig, s. 5.12.). Lage im gesetzlich festge- setzten Überschwemmungs- gebiet. 1.11 Straßenanbindung Eine bereits vorhandene Anbindung reduziert die Flächenin- anspruchnahme für Verkehrswege, s. auch 1.1. Ausbauzustand, Dimensionen, Kapazi- tät ggf. bereits vorhandener Erschlie- ßungen. Ausreichend leistungsfähige Stra- ßenanbindung vorhanden, nur geringfügiger Ausbau erforderlich. Umfangreicher Straßenausbau (bspw. Neubau von Straßen, er- hebliche Erweiterung) zur äußeren Erschließung erforderlich. Erheblicher, kostenintensiver Stra- ßenneu- und -ausbau erforderlich, der nicht im Verhältnis zur Größe des neuen Baugebiets steht. 1.12 Fahrradanbindung Ziel ist die Förderung des Umweltverbunds für eine nachhalti- ge Mobilität. Ziel ist es, das Zurücklegen auch weiterer Entfer- nungen in der Stadt mit dem Fahrrad zu fördern. Angesichts des beschlossenen Konzeptes zum Fahrradnetz 2.0 befindet dieser Punkt sich in der Überarbeitung. Derzeit befindet sich das stadtregionale Veloroutennetzals Teil des Fahrradnetz 2.0 für die Stadt Münster im Aufbau: https:/ /www.stadt-muenster.de/ verkehrsplanung/mit-dem-rad/velo- routen, https:/ /www.stadt-muenster. de/verkehrsplanung/mit-dem-rad/ fahrradnetz, alle geplanten Routen hier: https:/ /geo7.stadt-muenster.de/web- gis/radnetz_20/. Die Entfernung zur nächsten (geplanten) Veloroute beträgt we- niger als 1 km und die Anbindung der Fläche an die Innenstadt/ Veloroute erfolgt i.d.R. über Radwege, die den geltenden Münsteraner Radverkehrsstan- dard erfüllen. Die Entfernung zur nächsten (geplanten) Veloroute beträgt über 1 km. Unter Zugrundelegung des Müns- teraner Radverkehrsstandards be- darf die Radverkehrsinfrastruktur zur Anbindung an die Innenstadt/ Velorouten eines weitreichenden Aus-/Umbaus. Keine Anbindung an eine (ge- plante) Veloroute unter vertret- barem Aufwand (wirtschaftlich, ökologisch etc.) realisierbar und auch sonst keine adäquate Radverkehrsanbindung an die Innenstadt. 1.13 SPNV-/ÖPNV- Anbindung Ziel ist die Förderung des Umweltverbunds für eine nachhalti- ge Mobilität. Dafür bieten sich die Haltepunkte des Schie- nennahverkehrs in besonderem Maße an, die eine schnelle Anbindung an das Zentrum gewährleisten. Auch der Busver- kehr sollte in seiner Rolle für die innerstädtische Mobilität beachtet werden. s. Webgis/Stadtplan/Verkehr unter https:/ /geo.stadt-muenster.de/webgis/ application/Stadtplan. Fahrrad-Kurzstrecken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) zu einem Schienenhaltepunkt ist gegeben/ Bestehende ÖPNV-Linie in der Nähe vorhanden. Schienenhaltepunkt nicht mehr in Fahrrad-Kurzstrecken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) erreichbar. ÖPNV-Erschließung aufwendig. Weder SPNV- noch andere ÖPNV- Anbindung vorhanden und – auf Grundlage der Lage und Größe des neuen Baugebiets – auch nicht entwickelbar. I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung 11 NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU 1.9 Immissionen Ein wesentlicher Faktor der Lärmbelastung sind Straßen- verkehrswege, die allerdings bislang relative Akzeptanz genießen sowie viel befahrene Schienenstrecken, sofern kein adäquater Lärmschutz gewährleistet werden kann. Hinsicht- lich Sondernutzungen wie Sportanlagen sind i.d.R. baupla- nungsrechtliche Abstände einzuhalten, die die Inanspruch- nahme benachbarter Flächen einschränken. Die Gefährdung von Gemeinbedarfs- oder auch Gewerbeflächen durch heranrückende (Wohn-)Bebauung sollte beachtet werden, da sie neue Flächenansprüche nach sich ziehen kann. Die Akzeptanz hinsichtlich landwirtschaftlicher Immissionen (insbesondere Gerüche) sinkt, Betriebe können dadurch in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Das ist nicht unbe- dingt wünschenswert, s. 1.7 Hinweise gibt das Umweltkataster, Stichwort Immissionsschutz/Lärm. Im Einzelnen sind plausible Annahmen aufgrund von Abständen und Beurtei- lungen durch Gutachten notwendig. Keine besondere Immissions- situation zu erwarten. Hohe Lärmbelastung aufgrund benachbarter Verkehrswege, gewerblicher, sportlicher oder freizeitorientierter Nutzung. Sehr hohe Lärmbelastung durch unmittelbare Nähe zur Autobahn, zu stark befahrenen Hauptver- kehrsstraßen oder Hauptschie- nenstrecken. Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe vsl. oberhalb der Richtwerte – daher Ankauf oder technische Kompen- sation erforderlich. Lage innerhalb von Schutzabstän- den zu industriellen Nutzungen. 1.9A Störfallbetriebe Betriebe werden klassifiziert nach BImSchG in Verbindung mit StörfallVO NRW. Störfallbetriebe sind dadurch gekenn- zeichnet, dass von ihnen im Falle eines Störfalls besondere Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen: „Dominierend sind Unternehmen, die sich mit der Herstel- lung, Verarbeitung und Lagerung von chemischen Stoffen und Erzeugnissen befassen.“ (MUNV NRW). Hier sind Schutzabstände zu prüfen und je nach geplanter Nutzung bzw. vorhandenem Störfallbetrieb entspre- chende Abstände einzuhalten. Teil- weise nutzbare Flächen sind entspre- chend zu handhaben. Im besonderen Einzelfall (insb. Innenbereich) sind ggf. Betriebsverlagerungen zu prüfen und frühzeitig Gespräche mit der Betriebs- leitung und der zuständigen Kammer zu suchen. Keine Lage im Abstandsbereich von Störfallbetrieben, keine Nut- zungseinschränkungen. Teilweise Lage im Abstands- bereich von Störfallbetrieben, teilweise Nutzungseinschränkun- gen für bestimmte Nutzungen; Betriebsverkleinerung oder -verlagerung erscheint kurz- bis mittelfristig möglich Vollständige Lage im Abstands- bereich von Störfallbetrieben, Nutzungseinschränkungen für be- stimmte Nutzungen erlauben ein- geschränkte Nutzung; Betriebs- verkleinerung oder -verlagerung erscheint langfristig möglich. Vollständige Lage im Ab- standsbereich von Stör- fallbetrieben, Nutzungs- einschränkungen und Betriebsänderungen sind nicht möglich. 1.10 Hochwasser/Urbane Sturzfluten Ausgewiesene Überschwemmungsgebiete haben wichtige Schutzfunktionen für Siedlungsbereiche und deren Infrastruk- turen und sind von Bebauung freizuhalten, daneben gibt es hochwassergefährdete Bereiche, die für die Besiedlung wenig geeignet sind. Ähnlich gilt das für Gebiete, die dem Schutz des Grundwassers oder der Trinkwassergewinnung dienen, je nach Schutzstufe (s. o. 1.5). Neuere Einschätzungen der Hochwas- ser- und Überschwemmungsgefährdun- gen finden sich im Klimaanpassungs- konzept, s. insb. Karte 6, S. 67 https:/ / www.stadt-muenster.de/fileadmin/ user_upload/stadt-muenster/67_kli- ma/pdf/Klimaanpassungskonzept.pdf. Lage außerhalb Hochwasserge- fährdungs- und Wasserschutz- gebieten. Lage in einem hochwassergefähr- deten Bereich. Lage im faktischen Überschwem- mungsbereich (weitere Maßnah- men notwendig, s. 5.12.). Lage im gesetzlich festge- setzten Überschwemmungs- gebiet. 1.11 Straßenanbindung Eine bereits vorhandene Anbindung reduziert die Flächenin- anspruchnahme für Verkehrswege, s. auch 1.1. Ausbauzustand, Dimensionen, Kapazi- tät ggf. bereits vorhandener Erschlie- ßungen. Ausreichend leistungsfähige Stra- ßenanbindung vorhanden, nur geringfügiger Ausbau erforderlich. Umfangreicher Straßenausbau (bspw. Neubau von Straßen, er- hebliche Erweiterung) zur äußeren Erschließung erforderlich. Erheblicher, kostenintensiver Stra- ßenneu- und -ausbau erforderlich, der nicht im Verhältnis zur Größe des neuen Baugebiets steht. 1.12 Fahrradanbindung Ziel ist die Förderung des Umweltverbunds für eine nachhalti- ge Mobilität. Ziel ist es, das Zurücklegen auch weiterer Entfer- nungen in der Stadt mit dem Fahrrad zu fördern. Angesichts des beschlossenen Konzeptes zum Fahrradnetz 2.0 befindet dieser Punkt sich in der Überarbeitung. Derzeit befindet sich das stadtregionale Veloroutennetzals Teil des Fahrradnetz 2.0 für die Stadt Münster im Aufbau: https:/ /www.stadt-muenster.de/ verkehrsplanung/mit-dem-rad/velo- routen, https:/ /www.stadt-muenster. de/verkehrsplanung/mit-dem-rad/ fahrradnetz, alle geplanten Routen hier: https:/ /geo7.stadt-muenster.de/web- gis/radnetz_20/. Die Entfernung zur nächsten (geplanten) Veloroute beträgt we- niger als 1 km und die Anbindung der Fläche an die Innenstadt/ Veloroute erfolgt i.d.R. über Radwege, die den geltenden Münsteraner Radverkehrsstan- dard erfüllen. Die Entfernung zur nächsten (geplanten) Veloroute beträgt über 1 km. Unter Zugrundelegung des Müns- teraner Radverkehrsstandards be- darf die Radverkehrsinfrastruktur zur Anbindung an die Innenstadt/ Velorouten eines weitreichenden Aus-/Umbaus. Keine Anbindung an eine (ge- plante) Veloroute unter vertret- barem Aufwand (wirtschaftlich, ökologisch etc.) realisierbar und auch sonst keine adäquate Radverkehrsanbindung an die Innenstadt. 1.13 SPNV-/ÖPNV- Anbindung Ziel ist die Förderung des Umweltverbunds für eine nachhalti- ge Mobilität. Dafür bieten sich die Haltepunkte des Schie- nennahverkehrs in besonderem Maße an, die eine schnelle Anbindung an das Zentrum gewährleisten. Auch der Busver- kehr sollte in seiner Rolle für die innerstädtische Mobilität beachtet werden. s. Webgis/Stadtplan/Verkehr unter https:/ /geo.stadt-muenster.de/webgis/ application/Stadtplan. Fahrrad-Kurzstrecken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) zu einem Schienenhaltepunkt ist gegeben/ Bestehende ÖPNV-Linie in der Nähe vorhanden. Schienenhaltepunkt nicht mehr in Fahrrad-Kurzstrecken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) erreichbar. ÖPNV-Erschließung aufwendig. Weder SPNV- noch andere ÖPNV- Anbindung vorhanden und – auf Grundlage der Lage und Größe des neuen Baugebiets – auch nicht entwickelbar. I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung 12 NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU 1.14 Entwässerung Neben ökonomischen Aspekten des Herstellens von Entwäs- serungsanlagen sind hier verbleibende Überschwemmungs- risiken zu beachten. Nach dem aktuellen fachlichen Stand be- darf dieser Punkt weitaus höherer und veränderter Beachtung und Betrachtung: Ein möglichst langer Verbleib, am besten eine Versickerung von Oberflächenwasser im Gebiet ist in der Planung frühzeitig mitzudenken. Abstimmung mit dem lokalen Ent- sorgungsträger und den zuständigen Fachämtern, Untersuchungen der Ver- sickerungsfähigkeit der Böden. Ausreichend leistungsfähige Entwässerungsanlagen sind vor- handen, nur geringfügiger Ausbau erforderlich. Umfangreicher Ausbau der Ent- wässerungsanlagen zur äußeren Erschließung erforderlich. Hohe Anforderungen an Nieder- schlagswasserbewirtschaftung bei Böden mit schlechten Ver- sickerungsmöglichkeiten. Erheblicher, kostenintensiver Neu- und Ausbau der Entwässe- rungsanlagen erforderlich, der nicht im Verhältnis zur Größe des neuen Baugebiets steht. 1.15 Zentrale Versorgungs- bereiche Nahversor- gung Dieser Aspekt zielt auf die Vermeidung von Mobilitätszwän- gen. Eine wohnungsnahe Versorgung mit Lebensmitteln und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ist gerade für junge Familien und ältere Menschen wichtig. Lage zu vorhandenen Versorgungsbe- reichen, s. WebGIS Planen und Bauen/ Stadtentwicklung/Einzelhandels- und Zentrenkonzept/Zentrale Versorgungs- bereiche, ggf. ist die Tragfähigkeit und Standortverträglichkeit für neue Nah- versorgungslagen zu prüfen. Ein zentraler Versorgungsbereich ist für große Teile des neuen Baugebiets in Fahrrad-Kurzstre- cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) zu erreichen. Eine Nahversorgungslage ist fuß- läufig (i. d. R. < 700 m) zumindest von Teilen des neuen Baugebiets zu erreichen Erhebliche Entfernung zum nächs- ten zentralen Versorgungsbereich – ausschließlich eine Nahversor- gungslage ist in Fahrrad-Kurzstre- cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) erreichbar. Erhebliche Entfernung zum nächs- ten zentralen Versorgungsbereich sowie zu einer Nahversorgungs- lage – beide sind in Fahrrad-Kurz- strecken-Distanz (i.d.R. < 2.000 m) nicht zu erreichen. Aufgrund des Einwohnerpoten- zials und der Raumstruktur ist zu- dem die Entwicklung einer neuen separaten Nahversorgungslage nicht zu erwarten. 1.16 Grundschulversorgung Dieser Aspekt zielt auf die Tragfähigkeit bestehender Infra- strukturen und auch die Vermeidung von Mobilitätszwängen. Klassische „Neubaugebiete“ sprechen häufig Haushalte in der Familiengründungsphase an, weshalb hier zumin- dest 1 Jahrzehnt lang mit Bedarfen für eine Grundschule zu rechnen ist. Die Überwindung von größeren Entfernungen ist Grundschulkindern nicht zuzumuten, Bringverkehr der Eltern mittels Pkw ist zu vermeiden. Lage zur nächsten Grundschule, Auf- nahmefähigkeit, ggf. Notwendigkeit von Erweiterungen bzw. Tragfähigkeit eines neuen Standorts im Quartier, Standortverfügbarkeit. Es ist auch die Ausstattung mit Kindertagesstätten zu beachten. Bestehende Grundschulstandorte in Fahrrad-Kurzstrecken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) können die Versorgung des neuen Baugebiets gewährleisten. Bestehende Grundschulstandorte müssen ausgebaut werden. Bestehende Grundschulstandorte können die Versorgung des neuen Baugebiets zwar gewährleisten, liegen aber außerhalb einer Fahr- rad-Kurzstrecken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m). Es ist ein neuer Grundschulstand- ort erforderlich. 1.17 Nähe zu Arbeitsplätzen Dieser Aspekt zielt auf die Vermeidung von Mobilitätszwän- gen. Arbeitsplatzschwerpunkte können unter Umständen für Haushaltsangehörige in gängigen Berufen eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsoption oder eine Geschäftsgründungs- möglichkeit bieten. Neuere Ansätze zielen auf die direkte Integration in gemischtgenutzte Gebiete ab. Neben Gewerbe- und Dienstleistungs- standorten (wie bspw. auch Hochschul- standorten) spielt hier die Lage zu Zentren eine Rolle. Ein größerer Arbeitsplatzschwer- punkt liegt in Fahrrad-Kurzstre- cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m). Lediglich kleinere Arbeitsplatz- schwerpunkte bzw. Gewerbe- und Dienstleistungsgebiete liegen in Fahrrad- Kurzstrecken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m). Erhebliche Entfernung zu Gewer- be- und Dienstleistungsgebieten sowie Arbeitsplatzschwerpunkten – diese sind in Fahrrad-Kurzstre- cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) nicht zu erreichen. I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung 13 NR THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN GÜNSTIG EHER ERSCHWEREND ERHEBLICH ERSCHWEREND TABU 1.14 Entwässerung Neben ökonomischen Aspekten des Herstellens von Entwäs- serungsanlagen sind hier verbleibende Überschwemmungs- risiken zu beachten. Nach dem aktuellen fachlichen Stand be- darf dieser Punkt weitaus höherer und veränderter Beachtung und Betrachtung: Ein möglichst langer Verbleib, am besten eine Versickerung von Oberflächenwasser im Gebiet ist in der Planung frühzeitig mitzudenken. Abstimmung mit dem lokalen Ent- sorgungsträger und den zuständigen Fachämtern, Untersuchungen der Ver- sickerungsfähigkeit der Böden. Ausreichend leistungsfähige Entwässerungsanlagen sind vor- handen, nur geringfügiger Ausbau erforderlich. Umfangreicher Ausbau der Ent- wässerungsanlagen zur äußeren Erschließung erforderlich. Hohe Anforderungen an Nieder- schlagswasserbewirtschaftung bei Böden mit schlechten Ver- sickerungsmöglichkeiten. Erheblicher, kostenintensiver Neu- und Ausbau der Entwässe- rungsanlagen erforderlich, der nicht im Verhältnis zur Größe des neuen Baugebiets steht. 1.15 Zentrale Versorgungs- bereiche Nahversor- gung Dieser Aspekt zielt auf die Vermeidung von Mobilitätszwän- gen. Eine wohnungsnahe Versorgung mit Lebensmitteln und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ist gerade für junge Familien und ältere Menschen wichtig. Lage zu vorhandenen Versorgungsbe- reichen, s. WebGIS Planen und Bauen/ Stadtentwicklung/Einzelhandels- und Zentrenkonzept/Zentrale Versorgungs- bereiche, ggf. ist die Tragfähigkeit und Standortverträglichkeit für neue Nah- versorgungslagen zu prüfen. Ein zentraler Versorgungsbereich ist für große Teile des neuen Baugebiets in Fahrrad-Kurzstre- cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) zu erreichen. Eine Nahversorgungslage ist fuß- läufig (i. d. R. < 700 m) zumindest von Teilen des neuen Baugebiets zu erreichen Erhebliche Entfernung zum nächs- ten zentralen Versorgungsbereich – ausschließlich eine Nahversor- gungslage ist in Fahrrad-Kurzstre- cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) erreichbar. Erhebliche Entfernung zum nächs- ten zentralen Versorgungsbereich sowie zu einer Nahversorgungs- lage – beide sind in Fahrrad-Kurz- strecken-Distanz (i.d.R. < 2.000 m) nicht zu erreichen. Aufgrund des Einwohnerpoten- zials und der Raumstruktur ist zu- dem die Entwicklung einer neuen separaten Nahversorgungslage nicht zu erwarten. 1.16 Grundschulversorgung Dieser Aspekt zielt auf die Tragfähigkeit bestehender Infra- strukturen und auch die Vermeidung von Mobilitätszwängen. Klassische „Neubaugebiete“ sprechen häufig Haushalte in der Familiengründungsphase an, weshalb hier zumin- dest 1 Jahrzehnt lang mit Bedarfen für eine Grundschule zu rechnen ist. Die Überwindung von größeren Entfernungen ist Grundschulkindern nicht zuzumuten, Bringverkehr der Eltern mittels Pkw ist zu vermeiden. Lage zur nächsten Grundschule, Auf- nahmefähigkeit, ggf. Notwendigkeit von Erweiterungen bzw. Tragfähigkeit eines neuen Standorts im Quartier, Standortverfügbarkeit. Es ist auch die Ausstattung mit Kindertagesstätten zu beachten. Bestehende Grundschulstandorte in Fahrrad-Kurzstrecken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) können die Versorgung des neuen Baugebiets gewährleisten. Bestehende Grundschulstandorte müssen ausgebaut werden. Bestehende Grundschulstandorte können die Versorgung des neuen Baugebiets zwar gewährleisten, liegen aber außerhalb einer Fahr- rad-Kurzstrecken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m). Es ist ein neuer Grundschulstand- ort erforderlich. 1.17 Nähe zu Arbeitsplätzen Dieser Aspekt zielt auf die Vermeidung von Mobilitätszwän- gen. Arbeitsplatzschwerpunkte können unter Umständen für Haushaltsangehörige in gängigen Berufen eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsoption oder eine Geschäftsgründungs- möglichkeit bieten. Neuere Ansätze zielen auf die direkte Integration in gemischtgenutzte Gebiete ab. Neben Gewerbe- und Dienstleistungs- standorten (wie bspw. auch Hochschul- standorten) spielt hier die Lage zu Zentren eine Rolle. Ein größerer Arbeitsplatzschwer- punkt liegt in Fahrrad-Kurzstre- cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m). Lediglich kleinere Arbeitsplatz- schwerpunkte bzw. Gewerbe- und Dienstleistungsgebiete liegen in Fahrrad- Kurzstrecken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m). Erhebliche Entfernung zu Gewer- be- und Dienstleistungsgebieten sowie Arbeitsplatzschwerpunkten – diese sind in Fahrrad-Kurzstre- cken-Distanz (i. d. R. < 2.000 m) nicht zu erreichen. I. Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung 14 II. Übergeordnete Planungsziele, -voraussetzungen und -gegebenheiten Beschreibung In einer frühen Planungsphase ist für die einzelne zu entwickelnde Fläche zu prüfen, welche übergreifenden kommunalen Ziele und welche planerischen sowie natur- räumlichen Voraussetzungen und Gegebenheiten bei der A. ÜBERGEORDNETE PLANUNGSZIELE B. PLANUNGSVORAUSSETZUNGEN UND PLANUNGSGEGEBENHEITEN Entwicklung dezidiert zu beachten sind. Hier erfolgen wesentliche Entscheidungen, z.B. für eine bestimmte Verfahrensart, eine bestimmte raumverträgliche städte- bauliche Dichte oder eine Einschränkung bestimmter NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden Konzepten 2.1 Städtebauliche Dichte Vorteile städtebaulicher Dichte: Je höher der An- teil gebundener und kompakter Baukörper, umso niedriger ist der zu erwartende Heizwärmebedarf. Planungsvoraussetzungen für größere, möglichst kubische Einheiten sind günstiger als für vielglied- rige Einzelobjekte. Gleichzeitig müssen in dicht bebauten Gebieten auch Möglichkeiten der Erholung im Grünen ge- schaffen, und durch grüne und blaue Infrastruktu- ren der Hitzeinseleffekt minimiert werden (Prinzip der dreifachen Innenentwicklung) · es sind anspruchsvolle Dichteziele für einen sparsamen Umgang mit der Ressource Fläche und die planerisch verträgliche Realisierung möglichst vieler bedarfsorientierter Wohn- einheiten zu formulieren (der Bericht zur Planungswerkstatt 2030 leitete hier auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen einen Durch- schnittswert von 55 WE/ha ab) · In neuen Wohngebieten werden in der Regel Mehrfamilienhäuser und nur untergeordnet Reihen- und Doppelhäuser und nur in beson- deren Lagen freistehende Einfamilienhäuser geplant. · Der Anteil der versiegelten Flächen (über- baute, befestigte und unterbaute) wird auf ein Minimum reduziert. · Es werden öffentlich zugängliche Grünflächen auch in Kombination mit blauer Infrastruktur/ Möglichkeiten der Erholung im begrünten Schatten geschaffen. 2 . 2 Flächensparendes Bauen Gemäß Vorlage V/0288/2012/1 soll in Münster der durchschnittliche jährliche Zielwert von rund 30 ha Zuwachs der SuV (Siedlungs- und Verkehrsfläche) nicht überschritten werden (nur 30 ha pro Jahr Flächenneuversiegelung). Ausnahmen hiervon sind allerdings für oberzentrale Bedarfe möglich. Die Flächen(neu-)versiegelung durch Erschlie- ßungsanlagen, Gebäude, Stellplätze und Neben- anlagen sollte so gering wie möglich gehalten werden, um Aufheizungseffekte zu vermeiden und den Niederschlagsabfluss sowie die Regenwasser- versickerung zu ermöglichen. · Es ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme bisher unversiegelter Fläche zur Erreichung anderer Ziele der räumlichen Entwicklung (insbesondere im Bereich der Wohnungsver- sorgung) zwingend notwendig ist. Handelt es sich um kleinräumige, teilräumliche oder gesamtstädtische Bedarfe? Stehen alternativ Konversionsflächen zur Verfügung? Sind die Ziele im baulichen Bestand zu realisieren? · Ein Monitoringsystem zum 30 ha-Ziel (im mehrjährigen Mittel) wäre zu entwickeln. Da- bei sind verschiedene Fragen zu prüfen, bspw. die Rolle von Sondereffekten durch Großpro- jekte wie Kanalausbau u.ä. Beschreibung Gesetzliche Vorgaben und übergreifende kommunale Ziele. 15 II. Übergeordnete Planungsziele, -voraussetzungen und -gegebenheiten NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden Konzepten 2.3 Besitz verhältnisse Der Rat der Stadt Münster hat bereits im April 2014 das Modell der Sozialgerechten Bodennutzung be- schlossen. Der Ankauf von Bauland durch die Stadt – insbesondere in den Außenbereichen – bildet eine zentrale Säule von SoBo Münster. Mit diesem „kommunalen Zwischenerwerb“ von Flächen kann die Stadt die Umsetzung ihrer sozial- und wohnungspolitischen Ziele direkt und vertraglich abgesichert steuern. Diese Steuerungsmöglichkei- ten können nun auch der Klimagerechten Bauleit- planung zugutekommen. · Die Stadt Münster macht bei der Neuent- wicklung von Flächen im Außenbereich einen Teilerwerb von mindestens 50 % zur Voraus- setzung von Bauleitplanung. · Das Baugebiet im Innenbereich befindet sich überwiegend in der Hand eines einzelnen Trä- gers. Die Stadt Münster flankiert die Flächen- entwicklung mit Rahmenvereinbarungen und schließlich städtebaulichen Verträgen. 2.4 Planungs verfahren Ein ambitioniertes Planungsverfahren (Mehrfach- beauftragung, Wettbewerb, Werkstattverfahren) kann zur Qualitätsverbesserung des Projektes bei- tragen. Wettbewerbe eröffnen z.B. die Gelegenheit, weitreichende klimarelevante Aspekte als Bewer- tungskriterien auszuschreiben und eine Vielzahl an aktuellen Planungs- und Umsetzungsvorschlägen zu erhalten. Außerdem fördern sie kreative und innovative Ansätze. Ferner kann durch ein solches Verfahren eine höhere Akzeptanz bei der Politik und der Bevölkerung geschaffen werden. · Für die Planung des Baugebiets findet ein Wettbewerbsverfahren, Werkstattverfahren oder Planungsverfahren, welches innovative und klimagerechte Ansätze fördert und ver- ankert, statt. · Für Teilbereiche oder das Gesamtgebiet werden experimentelle Entwicklungen aus- gelobt, z. B. im Rahmen einer Konzeptvergabe (Beispiel leistbares Wohnen im Plusenergie- mehrfamilienhaus) oder mittels zusätzlicher Förderanreize (Beispiel Car-Sharing-Siedlung). Beschreibung Beschreibung: Bei diesen Kriterien handelt es sich zum einen um grundlegende Prozessfragen, die im Vorfeld der Planung so gestaltet werden müssen, dass sie im Verfah- ren einen möglichst großen Einfluss auf die Gestaltung der Baugebiete behält. Weiterhin sind die „natürlichen“ Planungsvoraussetzungen und Planungsgegebenheiten unter Aspekten des Klimawandels zukünftig besser und stärker zu beachten. D. h. z. B. reale Starkregenereignisse, zunehmende Wärmeinseln und ein verstärkter Bedarf, Siedlungsbeereiche zu durchlüften. A. ÜBERGEORDNETE PLANUNGSZIELE B. PLANUNGSVORAUSSETZUNGEN UND PLANUNGSGEGEBENHEITEN Nutzungen, im Zweifel auch gegen die aktuelle Ent - wicklung einer Fläche, wenn bspw. Neubewertungen zu klimainduzierten Belastungen oder Folgewirkungen vorliegen sollten. Zielgruppen Stadtplanungsamt, Vermessungs- und Katasteramt; Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit; koordinierende Stellen 16 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden Konzepten 2.5 Art des Bebauungsplans Je nach Auswahl der Art des Bebauungsplanver- fahrens gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Einflussnahme der Stadt. Zum einen liegen diese bei der grundsätzlichen Auswahl von Planungs- alternativen und zum anderen bei der Realisierung bautechnischer und versorgungstechnischer Standards. Der Rat der Stadt Münster hat bereits im April 2014 das Modell der Sozialgerechten Bodennutzung beschlossen. Diese Steuerungsmöglichkeiten können nun auch der Klimagerechten Bauleit- planung zugutekommen. Im Innenbereich, also auf denjenigen Flächen in Münster, für die bereits Baurecht besteht, wird vorrangig das Instrument der Städte baulichen Verträge genutzt, um Münsters wohnungs- und sozial politische Ziele zu erreichen. Das gilt jedoch nur für solche Flächen, auf denen vorhabenbezogen das bereits bestehende Baurecht geändert werden muss. Dies kann nun auch einer klimagerechten Bauleitplanung zugutekommen. · Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag. · Vorhabenbezogener Bebauungsplan (mit Durchführungsvertrag). 2.6 Informelle Planungen, übergeordnete Leitbil- der, Konzepte und Stra- tegien der räumlichen und fachplanerischen Entwicklung Informelle Planungsinstrumente gewinnen weiter an Bedeutung und zeigen bspw. Fördergebern und übergeordneten Planungsebenen in Land und Bund ernstzunehmende fachlich-strategische Entwicklungsabsichten und Vorarbeiten auf. Klima- schutz- und Klimaanpassungskonzepte, Mobilitäts- konzepte, Freiraum- und Entwässerungskonzepte etc. dienen als Grundlage und auch zur städtebau- lichen Begründung formeller Pläne und sollen bei deren Erstellung grundsätzlich beachtet werden, auch Abweichungen sind sorgfältig zu begründen. Hier ist auch das aktuell entstehende Integrierte Flächenkonzept Münster (IFM) zu sehen, das an das Integrierte Stadtentwicklungskonzept an- schließt. Es ist sicherzustellen, dass alle relevanten Planwerke den Mitarbeitenden gut zugänglich sind. · Planwerke mit raumbezogenen Aussagen zu Klimaschutz und Klima anpassung werden bei der Planung berücksichtigt: – Klimaanpassungskonzept (insb. Karten) – Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) Münster 2030, insb. Band E Räum- liches Leitbild/Münstersche Stadt-Land- schaft – Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) – Masterplan Münster Mobilität 2035+ (in Aufstellung) – Integriertes Flächenkonzept Münster (IFM, in Aufstellung) 2.7 Klimafunktionskarten und klimatologische Untersuchungen, natur- räumliche Analysekarten Klimafunktionskarten geben Hinweis zu klima- bezogenen Funktionen und Risiken der Teilräume, z. B. zu Windkomfort, Durchlüftung, Kaltluftabfluss, Kaltluftproduktion vor Ort, Hitze untertags und Wärmeinseln in der Nacht. Eine neu erarbeitete Klimafunktionskarte für das Gesamtstadtgebiet ist in Vorbereitung für 2023. Darüber hinaus können lokale klimatologische Untersuchungen durchgeführt werde, welche die klimatischen Folgen der Bebauung darstellen. · Berücksichtigung der Hinweiskarten in Klimaanpassungskonzept unter https:/ /www. stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/ stadt-muenster/67_klima/pdf/Klimaanpas- sungskonzept.pdf, s. Webgis/Umweltkataster unter https:/ /geo.stadt-muenster.de/webgis/ application/Umweltkataster . · Prüfung aktuelle Starkregengefahrenhinweis- karte, Klimafunktionskarte, Brachflächenkar- tierung für das Plangebiet . · Durchführung von lokalen klimatologischen Detailuntersuchungen. II. Übergeordnete Planungsziele, Planungsvoraussetzungen und Planungsgegebenheiten 17 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden Konzepten 2.8 Planungshinweiskarten zu Umweltrisiken etc./ integriertes Informa- tionssystem In Weiterentwicklung klassischer Planungshinweis- karten sind für Münster digitale Informationssyste- me für Planungszwecke in Vorbereitung, sie sollen mit dem Planungstool für eine Klimagerechte Stadt- enwicklung in Fortschreibung dieses Leitfadens entstehen bzw. beauftragt werden. Andere Kom- munen in Deutschland arbeiten mit sog. Planungs- hinweiskarten, s. bspw. https:/ /www.duesseldorf. de/fileadmin/Amt19/umweltamt/stadtklima/pdf/ planungshinweiskarte.pdf. s. 2.7 II. Übergeordnete Planungsziele, Planungsvoraussetzungen und Planungsgegebenheiten 18 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden Konzepten 3.0 Prozess/Wettbewerbs- verfahren Um die geeigneten Rahmenbedingungen für die Planung klimagerechter Quartiere zu schaffen, sollten die mit der Organisation des Wettbewerbs und mit der Auswahl der Entwürfe betrauten Büros und Preisrichter Expertise und Engagement im Be- reich Klimaschutz und Klimaanpassung aufweisen. Bei den teilnehmenden Teams ist auf die interdiszi- plinäre Einbindung der besonders klimarelevanten Fachplanungen zu achten. · Das mit dem Wettbewerb betraute Büro hat Erfahrungen im Bereich klimagerechter Stadt- entwicklung. · Die Punkte dieses Kapitels sind in den Aus- lobungsunterlagen verankert. · Unter den Preisrichtern befindet sich min- destens eine Person mit Expertise im Bereich klimagerechter Stadtentwicklung. · Die Entwurfsteams sind interdisziplinär aus den Bereichen Stadtplanung Freiraumpla- nung, Entwässerungsplanung und Klima/ Energie besetzt. · Das mit dem Wettbewerb betraute Büro hat Erfahrungen im Bereich KlimaQuartiere NRW oder ähnlicher Ansätze (z.B. KlimaModell- Quartiere HH). 3.1 Funktionale Nutzungs- durchmischung des Baugebiets Klimagerechte Quartiere sind im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“ keine homogenen Quartiere (z. B. reine Wohnquartiere), sondern Quartiere, in denen möglichst fußläufig verschiedene Bedarfe wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Erholung und Gemeinschaft gedeckt werden können. So wird das Verkehrsaufkommen und damit der CO2-Aus- stoß verringert. · Quartier weist in seinem städtebaulichen Kon- text eine funktionale Nutzungsvielfalt auf. 3.2 Ausrichtung der Bau- körper hinsichtlich Solarenergienutzung Die Stellung der Baukörper und die Art der Dach- flächen müssen so ausgerichtet sein, dass eine aktive Nutzung solarer Energien (Photovoltaik und Solarthermie) auf Dachflächen und ggf. Fassaden gewährleistet ist. Zu vermeiden ist eine Verschat- tung der Dachflächen. Hinweis: Passive Solarener- gienutzung durch eine Ausrichtung der Hauptfas- sade Richtung Süden ist angesichts zunehmender Hitzeperioden sowie den hohen Anforderungen an die Gebäudedämmung nicht mehr entscheidend. · Möglichst verschattungsfreie Einträge solarer Einstrahlung durch bauliche Zuordnungen (Bauhöhe und Bauabstände). · Dazu kann eine Solarstudie durchgeführt werden. III. Städtebaulicher Entwurf | Vorentwurf Beschreibung In Münster wird hoher Wert auf die städtebauliche Qualität gelegt, so dass in der Regel städtebauliche Wettbewerbe oder zumindest Mehrfachbeauftragungen erfolgen. Der städtebauliche Entwurf ist dabei auch der zentrale Zugang für die klimagerechte Gestaltung eines Neubauquartiers. Die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung sollen von Beginn an – das bedeutet idealer Weise schon bei der Auswahl des betreuenden Planungsbüros, spätestens aber im Auslobungstext – berücksichtigt werden. Auch bei den teilnehmenden Büros stellt sich die Frage nach entsprechenden Kompetenzen. Zielgruppen Stadtplanungsamt: Projektverantwortliche bei 61.3, wett- bewerbsbetreuende Planungsbüros, sich bewerbende und schließlich ausführende Planungsbüros. 19 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden Konzepten 3.3 Ausrichtung der Bau- körper hinsichtlich Luft- strömen Um die Bildung von sommerlichen Hitzeinseln zu vermeiden, muss die Bebauung hinsichtlich der Lage in Kaltluftbahnen und Frischluftstrom ausgerichtet sein. Sperrriegel-Baukörper sind zu vermeiden. So kann nächtlicher Kaltluft aus Kalt- luftentstehungsgebieten durch das Quartier fließen und den lokalen Luftaustausch fördern. · Es wurden die lokalen klimatischen Ver- hältnisse berücksichtigt (bspw. anhand des Klimaatlas NRW) oder ein lokales Klimagut- achten angefertigt. · Die Baukörper sind mit einer offenen Bau- weise in Strömungsrichtung ausgerichtet, so dass möglichst geringer Widerstand in der Luftleitbahn entsteht. · Die Baukörper und Bepflanzungen sind so ausgerichtet, dass möglichst eine Lenkung des Kaltluftstroms zur Versorgung weiterer Gebiete entsteht. 3.4 Flächensparendes Bauen Die Flächen(neu)versiegelung durch Gebäude, Stellplätze, Nebenanlagen und Erschließungsanla- gen sollte so gering wie möglich gehalten werden, um Aufheizungseffekte zu vermeiden und den Nie- derschlagsabfluss sowie die Regenwasserversicke- rung so ermöglichen. Die verkehrliche Erschließung wird flächensparend geplant. · Es werden keine freistehenden Einfamilien- häuser vorgesehen. · In neuen Wohngebieten werden zur Erreichung des städtischen Dichteziels (55 WE/ha) in der Regel Mehrfamilienhäuser und nur bei besonderen Lagen Reihen- oder Doppelhäuser geplant. · Der Anteil der versiegelten Flächen (überbau- te, befestigte und unterbaute, insbesondere auch Tiefgaragen) wird auf ein Minimum reduziert. · Pkw-Stellplätze werden am Rand der Baufel- der zusammengefasst. · Quartier wird „autofrei“ geplant. 3.5 Kompaktheit der Gebäude Kompakte Baukörper (mit wenigen Vor- und Rück- sprüngen) minimieren den Heizwärmebedarf und auch den Materialaufwand: Je geringer die Größe der Oberfläche des einzelnen Objekts ist, desto we- niger Wärme kann bei identischer Wärmedämmung durch den Transmissionswärmeverlust nach außen verloren gehen. Die Kompaktheit wird normaler- weise anhand des A/V-Verhältnis geprüft (https:/ / www.baunetzwissen.de/glossar/a/a-v-verhaelt- nis-724354). · Das A/V-Verhältnis ist in der Entwurfsdo- kumentation für alle Gebäudekomplexe zu bestimmen. · Wohngebäude sind überwiegend als kom- pakte mehrgeschossige Wohnanlagen oder Reihenhäuser geplant. · Freistehende Zweifamilienhäuser sind nicht oder kaum vorhanden. · Nichtwohngebäude sind als größere kompak- te Gebäudekomplexe geplant. 3.6 Energieeffizienz der Ge- bäude (Gebäudeenergie- standard) Ein hoher Gebäudeenergiestandard minimiert den Energiebedarf und schafft die geeigneten Voraus- setzungen für den effizienten Einsatz erneuerbarer Energien. Über Grundstückskaufverträge und städ- tebauliche Verträge wird entsprechend der Vorlage V-0434-2021/2 der Standard KfW Effizienzhaus 40 festgelegt. · Die Gebäude in den Entwürfen sind als KfW40- Gebäude geplant. · Die Gebäude oder ein überwiegender Anteil des Bauvolumens (z.B. nach Wohneinheiten) sind als Passiv- oder Plusenergiehäuser ge- plant. 20 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden Konzepten 3.7 Klimaangepasste Ge- staltung von Fassaden und Flächen Die Gestaltung bebauter Flächen hat eine hohe Auswirkung auf das Mikroklima im Quartier: Im Hochsommer heizen sich Fassadenflächen und versiegelte Flächen stark auf. Helle Farbtöne, sowie Dach- und Fassadenbegrünung verringern die Außenraumtemperaturen und erhöhen den Komfort im Gebäude. · Es ist eine Dachbegrünung gem. Vorlage V/0531/2020 vorzusehen. · Die Gebäudefassaden werden in hellen Farb- tönen gestaltet · Es werden Fassadenelemente zur Verschat- tung (bspw. Vordächer, Balkone, Sonnense- gel) geplant. · Es sind Fassadenbegrünungen geplant. 3.8 Energieversorgung/Ener- giekonzept Neubauquartiere sollen möglichst verbrennungs- frei und nicht mehr mit fossilen Energieträgern versorgt werden. Die Stromversorgung soll im größtmöglichen Um- fang durch lokal erzeugten Strom erfolgen (siehe Solar-Standard). Die notwendige Wärmeversorgung sollte gem. der Vorlage zur klimagerechten Wärmeversorgung (V/0317/2022) entsprechend der folgenden Priori- täten umgesetzt werden: 1. Anschluss an das Fernwärmenetz ggf. in Kombination mit lokaler erneuerbarer Wärme- erzeugung 2. dezentrale Nahwärmeversorgung möglichst mit erneuerbaren Wärmeversorgungstechniken 3. private (erneuerbare) Selbstversorgung Grundlage für die Energieversorgung durch er- neuerbare Energien ist die Entwicklung eines umfassenden Energiekonzeptes, das überschlägig bereits in der Entwurfsphase anzulegen ist. Aus dem Energiekonzept sollen mindestens die folgen- den Punkte hervorgehen: – Analyse des Energiebedarfs des Quartiers – Gebäudeenergiestandard (baulicher Wärme- schutz, mindestens KfW 40) – Darlegung und Vergleich verschiedener Optio- nen der klimagerechten Energieversorgung – Empfehlung einer Option der Energieversorgung auf Basis von Klimaschutz und Wirtschaftlich- keit · Vorhabenträger Stadt: Die Stadtwerke/Stadt- netze Münster sind gem. V/0317/2022 von Beginn an in den Planungsprozess integriert. · Vorhabenträger/Investor: Sofern Fernwärme- anschluss nicht möglich, ist der Vorhaben- träger zur Beauftragung und Vorlage des Energiekonzeptes zur Auswahl einer geeigne- ten Art der Versorgung gem. der V/0317/2022 (in enger Kooperation mit den Stadtwerken/ Stadtnetzen Münster) verpflichtet. · Vorhabenträger Stadt: Die Stadtwerke/Stadt- netze Münster übernehmen die Ausarbeitung eines Energiekonzeptes bzw. die Auswahl einer geeigneten Art der Versorgung. · Es wird eine Plusenergiesiedlung geplant (Das Quartier produziert bilanziell mehr er- neuerbare Energie, als die Bewohner selbst verbrauchen). III. Städtebaulicher Entwurf | Vorentwurf 21 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden Konzepten 3.9 Energieversorgung/Vor- haltung von Flächen zur Energiegewinnung Vorhalteflächen für Flächen der Gewinnung erneu- erbarer Energien, Leitungen usw. sind zu planen. Eine integrierte Betrachtung mit anderen Flächen- nutzungen wie Erholung, Freiraum, Grün oder auch Pkw-Stellplätzen ist sinnvoll. · Flächen zur Realisierung des angedachten Energie konzeptes (siehe 3.4) sind im Entwurf eingeplant (z.B. Flächen für Geothermie) · Es wurden integrierte Lösungen, z.B. im Zusammenhang mit der Grünflächen- oder Mobilitätsplanung (wie Solarmodule über Sammelstellplätzen) berücksichtigt. 3.10 Solarenergienutzung/ Solarstandard Das größte Potential für die Solarenergie liegt in der Nutzung der Dachflächen. Im Neubau und bei Dachsanierungen muss Solarthermie und Photovoltaik daher von Beginn an Bestandteil der Planung sein. Generell wird in Bebauungsplänen eine Solarpflicht festgesetzt (V-0319-2022) Weitere Verpflichtungen erfolgen über die Grundstücks- kaufverträge und städtebauliche Verträge (Vorlage V-0434-2021/2). · Auf oder an Wohngebäuden ist Photovoltaik im Umfang von 1 kW peak je WE vorgesehen. · Auf oder an Nichtwohngebäuden sind Solaranlagen auf einer Fläche von 50% der Grundfläche (bebaute Fläche) vorgesehen, die durch Solarthermie ersetzt bzw. ergänzt werden kann. 3.11 CO2-arme Bauweisen/ Reduktion „grauer Energie“ Bei einem Neubau macht die sog. „graue Energie“ etwa 50 % des Energieverbrauchs im Lebenszyklus aus. „Graue Energie“ ist die Energie, welche durch die Produktion von Baustoffen entsteht. Daher soll- te möglichst wenig neu gebaut werden, sondern vor allem vorhandene Baukörper durch Umbau/ Sanierung genutzt werden. Im Neubau kann graue Energie reduziert werden, indem nachwachsen- de, CO2-arme und recyclelte Baustoffe für den Bau genutzt werden und die Recyclebarkeit oder Umnutzbarkeit der Neubauten (z. B. durch flexible Bauweisen) in der Zukunft mitgedacht wird. · Bestandsgebäude werden wo möglich erhal- ten und in die Planung integriert (Umnutzung statt Abriss). · Auf Tiefgaragen wird soweit möglich verzich- tet, damit wird auch die Versiegelung reduziert · Möglichkeiten der Reduzierung der im Bau- prozess (Gebäude und Verkehrsanlagen) ver- wendeten „grauen Energie“ wurden geprüft. · Sparsame Verwendung CO2-intensiver Bauma- terialien (z. B. Stahl, Beton) und Baukörper. · Entwurfsteams konzipieren im Rahmen des Gesamtkonzeptes Gebäude ressourcenspa- rend, z. B. sind Maßnahmen zur Reduzierung der Grauen Energie im Bauprozess eingeplant z. B. – nachwachsende/ökologische Baustoffe – recyclelte Baustoffe – recyclingfähiger Baustoffe – flexibler Bauweisen III. Städtebaulicher Entwurf | Vorentwurf 22 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden Konzepten 3.12 Klimagerechte Mobilität Ein klimagerechtes Quartier erfordert klimagerech- te Mobilitätsangebote. Klimagerechte Mobilität bedeutet eine verkehrliche Erschließlung des Quartiers, die autofrei oder stark autoreduziert, innovativ, barrierefrei und zukunftsgerichtet ist. Grundlage für klimagerechte Mobilitätsangebote im Quartier ist ein nachhaltiges Mobilitätskonzept. In größeren Gebieten kann hierzu auch die Schaf- fung eines zentralen Mobility Hubs sinnvoll sein. Ein zentrales Ziel eines Mobility Hubs ist es, das Umsteigen zwischen unterschiedlichen Verkehrs- mitteln zu optimieren. Kurze Wege und geringe Wartezeiten sollen die Akzeptanz des ÖPNV und des Radverkehrs erhöhen. Daneben werden dort auch Lademöglichkeiten für E-Bikes sowie Verleih- stationen für Autos und Fahrräder angeboten. Attraktive Car-Sharing-Angebote reduzieren den Auto-Besatz und die Gesamt-Anzahl der genutzten Pkw (Vermeidung von Bequemlichkeitsfahrten). · Das Quartier ist gut an den ÖPNV und das Rad- netz angebunden, s. Flächenmanagement · Der Entwurf trifft Aussagen zum sicheren und komfortablen Fahrrad-Parken. · Es wird ein Mobilitätskonzept erstellt. · Bei größeren Quartieren: Es ist ein Mobility- Hub geplant. · Das Quartier ist autoreduziert geplant. · Möglichkeiten zur Reduzierung des Stellplatz- schlüssels werden geprüft und ausgeschöpft · Für den ruhenden MIV-Verkehr sind (de) zentrale Sammelstellplätze ausgewiesen, das Parken direkt am Haus ist der Ausnahmefall. · Lademöglichkeiten für E-Autos sind einge- plant: Übererfüllen der Anforderungen an eine Ladeinfrastruktur nach GEIG (Gebäude-Elekt- romobilitätsinfrastruktur-Gesetz). · Es sind Flächen für klimagerechte Mobilitäts- angebote ausgewiesen (z.B. Radverkehrs- anlagen, Radabstellanlagen, Mobilstationen, Ladestationen, Sharing-Angebote, ggf. Mikro- depots). · Das Quartier oder Teile des Quartiers sind autofrei geplant. · Es werden innovative Konzepte, wie z. B. Quartiersgaragen umgesetzt. 3.13 Klimaangepasstes Grün-/Freiraum konzept Ein klimaangepasstes Grünraumkonzept stellt vielseitig nutzbare, differenzierte und qualitativ hochwertige Grün- und Freiflächen im Sinne einer Verbesserung des Mikroklimas sicher, z. B. durch Beschattung Minimierung der versiegelten Be- reiche und die Schaffung von Verdunstungsflächen (Wasserflächen). · Es ist ein Grünraum- Freiraumkonzept vor- handen. · Es sind vernetzte Grün- und Wegeverbindun- gen geplant. · Vorhandene Landschaftselemente (Gehölzbe- stände, Hecken etc.) sind in ausreichend groß bemessene öffentliche Grünflächen bzw. in Freiflächen integriert. · Es sind – auch temporäre – Wasserflächen zur Schaffung von Verdunstungsräumen geplant. III. Städtebaulicher Entwurf | Vorentwurf 23 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN gemäß Grundlageninformationen/übergreifenden Konzepten 3.14 Wassersensible Stadt- entwicklung und Über- flutungsschutz Eine wassersensible Stadtentwicklung ist not- wendig zur Schaffung einer Resilienz des Quartiers gegenüber Starkregenereignissen. Sie berücksich- tigt den natürlichen Wasserhaushalt und den Über- flutungsschutz und sorgt dafür, dass Niederschläge möglichst sofort im Gebiet versickern. · Dach- und Fassadenbegrünung mit Regenwas- serretention sind geplant. · Es wird ein Entwässerungskonzept angelegt: Maßnahmen der ortsnahen Retention und Versickerung wie bspw. offene begrünte Ent- wässerungsmulden zur langsamen Regenwas- ser-Ableitung sind geplant. · Gestalterische und technische Elemente zur Erhöhung der Verdunstung sind geplant. · Die Starkregengefahrenkarte wurde zur Klimawandelanpassung in die Planung mit einbezogen. · Es sind Möglichkeiten zur Regenwassernut- zung durch Bürger geplant. · Der bauliche Überflutungsschutz am Objekt wurde berücksichtigt. · Es sind multifunktionale Flächen und Notwas- serwege vorgesehen. · Es sind Möglichkeiten zur Regenwassernut- zung durch Bürger geplant. 3.15 Baumbestand und Baum- standorte Bäume leisten aufgrund ihrer Verdunstungsleistung und ihrer Beschattungsfunktion einen wichtigen Beitrag zur Hitzeresilienz des Quartiers. Diese Funktion erhöht sich stark mit dem Alter des Bau- mes, weshalb der Erhalt von Bäumen, insbesonde- re Großbäumen, wichtig ist. · Der Baumbestand wird überwiegend erhalten. · Für Bäume, die im Zuge der Neubebauung nicht erhalten werden können, sind adäquate Ersatzpflanzungen vorgesehen. · Es sind ausreichend bemessene Baumstand- orte gemäß städtischer „Richtlinie zur Planung und Ausführung von Baum- und Strauchpflan- zungen im Verkehrsgrün“ vorgesehen. · Dabei werden klimawandelresiliente und standortangepasste Baumarten verwendet. · Es sind Pflanzungen von großkronigen Bäumen in durchgängigen Grünstreifen vor- gesehen. 3.16 Schutzabstände zwischen Wald und grö- ßeren Baumbeständen gegenüber Gebäuden Eine effektive Vorsorgemaßnahme durch umstür- zende Bäume bei Sturmlagen besteht in der Ein- haltung von Schutzabständen zwischen Wald- und Forstflächen oder größeren Baumbeständen gegen- über Gebäuden sowie empfindlichen Nutzungen. · Regelabstand zu Waldflächen von möglichst 35 m ist eingehalten. III. Städtebaulicher Entwurf | Vorentwurf 24 Beschreibung Ein effektives Instrument zur Umsetzung klimagerechter Planung stellen städtebauliche Verträge dar. Auf diesem Weg lassen sich weitergehende Regelungen treffen als dies allein nach § 9 BauGB durch einen Bebauungsplan möglich ist. I. d. R. werden zu Prozessbeginn zunächst eine Rahmenvereinbarung im Sinne eines Memorandum of Un- derstanding getroffen. Diese Form eines Städtebaulichen Vertrags enthält die bei Beginn des Planungsprozesses gültigen Anforderungen und Regelungen seitens der Stadt Münster. Der endgültige städtebauliche Vertrag ist im Vorfeld des Satzungsbeschlusses zu gestalten und zu verhandeln. Die Kategorien spiegeln die relevanten Aspekte der Entwurfsplanung (Kap. 3) wider. Es ist im Einzelnen zu entscheiden, welche Aspekte vertraglich und welche per Bebauungsplan-Satzung festzulegen sind. Es ist si- cherzustellen, dass möglichst weitgehend öffentliche Transparenz hergestellt wird und vertragliche Regelungen auch bei Eigentumsübergängen Geltung behalten. IV. Städtebauliche Verträge NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN für städtebauliche Verträge 4.1 Ausrichtung der Baukör- per hinsichtlich Luftströ- men/Klimaanalysen Um die Bildung von sommerlichen Hitzeinseln zu vermeiden, muss die Bebauung hinsichtlich der Lage in Kaltluftbahnen und Frischluftstrom ausgerichtet sein. So kann nächtliche Kaltluft aus Kaltluftentstehungsgebieten durch das Quartier fließen und und den lokalen Luftaustausch fördern. Grundlage für eine solche Planung sind Klima- daten/Klimaanalysen. · Es werden, soweit erforderlich, in der Rah- menvereinbarung lokale Klimaanalysen (Ist Zustand und Modellierung) für das Plangebiet zur Verdeutlichung abwägungsrechtlicher Be- lange eingefordert. 4.2 Energieeffizienz der Ge- bäude (Gebäudeenergie- standard) Für städtische Grundstücke wird entsprechend der Vorlage V-0434-2021/2 der Standard BEG-Effizienz- haus 40 festgelegt. Diese Regelung wird auch in alle neuen städtebaulichen Verträge übernommen. · Der KfW-40-Standard wird in allen städtebau- lichen Verträgen festgesetzt. 4.3 Klimaangepasste Ge- staltung von Fassaden und Flächen Die Gestaltung bebauter Flächen hat eine hohe Auswirkung auf das Mikroklima im Quartier: Im Hochsommer heizen sich Fassadenflächen und versiegelte Flächen stark auf. Helle Farbtöne, sowie Dach- und Fassadenbegrünung verringern die Außenraumtemperaturen und erhöhen den Komfort im Gebäude. · Es werden, soweit erforderlich, Vereinba- rungen über eine klimagerechte Fassaden- gestaltung in städtebaulichen Verträgen geschlossen. Zielgruppen Stadtplanungsamt: Verantwortliche für die Erstellung von Rahmenvereinbarungen und Städtebaulichen Verträgen (61.3) 25 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN für städtebauliche Verträge 4.4 Energieversorgung/ Energiekonzept (Wärme, Kälte, Strom) Neubauquartiere sollen möglichst verbrennungsfrei und nicht mehr mit fossilen Energieträgern versorgt werden. Die Stromversorgung soll im größtmögli- chem Umfang durch lokal erzeugten Strom erfolgen (siehe PV-Standard). Die notwendige Wärmever- sorgung sollte gem. der Vorlage zur klimagerechten Wärmeversorgung (V/0317/2022) entsprechend der folgenden Prioritäten umgesetzt werden: 1. Anschluss an das Fernwärmenetz ggf. in Kombination mit lokaler erneuerbarer Wärme- erzeugung 2. dezentrale Nahwärmeversorgung möglichst mit erneuerbaren Wärmeversorgungstechniken 3. private (erneuerbare) Selbstversorgung Grundlage für die Energieversorgung durch er- neuerbare Energien ist die Entwicklung eines umfassenden Energiekonzeptes. Aus dem Energie- konzept sollen mindestens die folgenden Punkte hervorgehen: – Analyse des Energiebedarfs des Quartiers – Gebäudeenergiestandard (baulicher Wärme- schutz, mindestens KfW 40) – Darlegung und Vergleich verschiedener Optio- nen der klimagerechten Energieversorgung – Empfehlung einer Option der Energieversorgung auf Basis von Klimaschutz und Wirtschaftlich- keit · Sofern ein Anschluss des Gebiets an die Fern- wärme nicht möglich ist, wird der Vorhaben- träger/Investor in der Rahmenvereinbarung zur Beauftragung und Vorlage des Energiekon- zeptes zur Auswahl einer geeigneten Art der Versorgung gem. der V/0317/2022 (in enger Kooperation mit den Stadtwerken) verpflich- tet. · Soweit möglich, vertragliche Regelung des An- schluss- und Benutzungszwangs bei zentraler Wärmeversorgung. · Es werden, sofern erforderlich, Vereinbarun- gen über klimagerechte Kühltechniken mit In- vestoren/Einzelerwerberinnen und -erwerbern getroffen (Vermeidung von Klimaanlagen). 4.5 Solarenergie nutzung/ Solar standard Entsprechend der Vorlage V-0434-2021/2 wird die Pflicht zur Installation von Solaranlagen festgelegt: Auf oder an Wohngebäuden Photovoltaik im Um- fang von 1 kWp pro Wohneinheit, auf oder an Nicht- wohngebäuden Solaranlagen auf einer Fläche von mindestens 50% der Grundfläche (bebaute Fläche). · Der Solarstandard wird in allen städtebauli- chen Verträgen festgesetzt. 26 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN für städtebauliche Verträge 4.6 Mobilität Ein klimagerechtes Quartier erfordert klimagerech- te Mobilitätsangebote. Klimagerechte Mobilität bedeutet eine verkehrliche Erschließlung des Quartiers, die autofrei oder stark autoreduziert reduziert, innovativ, barrierefrei und zukunftsge- richtet ist. Grundlage für klimagerechte Mobilitätsangebote im Quartier sind nachhaltiges Mobilitätskonzepte erhalten. In größeren Gebieten kann hierzu auch die Schaffung eines zentralen Mobility Hubs sinn- voll sein. Ein zentrales Ziel eines Mobility Hubs ist es, das Umsteigen zwischen unterschiedlichen Verkehrsmitteln zu optimieren. Kurze Wege und geringe Wartezeiten sollen die Ak- zeptanz des ÖPNV und des Radverkehrs erhöhen. Daneben werden dort auch Lademöglichkeiten für E-Bikes sowie Verleihstationen für Autos und Fahr- räder angeboten. · Es werden Vorgaben zur Mobilität festge- schrieben, z. B.: – Es wird ein Mobilitätskonzept erstellt – bei größeren Quartieren: Es wird ein Mobi- lity-Hub installiert – das Quartier wird autoreduziert realisiert – für den ruhenden MIV-Verkehr sind zen- trale Flächen ausgewiesen, das Parken direkt am Haus ist minimiert – Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge werden eingeplant – Es werden Flächen für klimagerechte Mobilitätsangebote gesichert · Das Quartier oder Teile des Quartiers werden autofrei geplant. · Es werden innovative Konzepte, wie z. B. Quar- tiersgaragen umgesetzt. 4.7 Baumbestand und Baum- standorte Ziel sollte der Erhalt von möglichst vielen Bäumen, insbesondere Großbäumen, sein. Auf Grund ihrer Verdunstungsleistung und ihrer Beschattungs- funktion besitzen sie bei Hitzeperioden eine hohe thermische Ausgleichsfunktion. Für Bäume, die im Zuge der Neubebauung nicht erhalten werden können, sollten möglichst (viele) Ersatzpflanzungen vorgesehen werden. Im Straßen- raum sind ausreichend bemessene Baumstandorte gemäß städtischer „Richtlinie zur Planung und Ausführung von Baum- und Strauchpflanzungen im Verkehrsgrün“ sicherzustellen. An Haupterschließungsstraßen ist die Pflanzung von großkronigen Bäumen in durchgängigen Grünstreifen zu ermöglichen. Diese können auch als Retentionsraum bei Starkregenereignissen fungieren. Im Rahmen der Straßenentwässerung sind grundsätzlich Modelle zur Bewässerung der Baumscheiben mit Niederschlagswasser in Be- tracht zu ziehen. · Es werden, sofern erforderlich, frühzeitig Ver- einbarungen über Erhalt und Pflanzung von Bäumen geschlossen. · Bauträger verpflichten sich zum Schutz von bestehenden Bäumen vor Schäden während der Bauzeit (z. B. Verdichtung/Wurzelschäden, etc.) gemäß DIN-Norm 18920. IV. Städtebauliche Verträge 27 Notizen 28 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN 5.1 Funktionale Nutzungsdurchmischung des Baugebiets Klimagerechte Quartiere sind im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“ keine homogenen Quartiere (z. B. reine Wohnquartiere), sondern Quartiere, in denen möglichst fußläufig verschiedene Bedarfe wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Erholung und Gemeinschaft gedeckt werden können. So wird das Verkehrsaufkommen und damit der CO2-Aus- stoß verringert. · In Quartieren mit entsprechender Größe und Eigenständigkeit sollten verschiedene Nut- zungsformen zulässig sein. · Bspw. kann für zentrale Quartiersbereiche die Festsetzung von Urbanen Gebieten nach § 6a oder von Mischgebieten nach § 6 BauNVO erfolgen. · Es können Gemeinbedarfsflächen gem. § 9 (1) 5. BauGB festgesetzt werden. 5.2 Ausrichtung der Bau- körper hinsichtlich Solarenergienutzung Die Baukörper müssen so ausgerichtet sein, dass eine aktive Nutzung solarer Energien (Photovol- taik und Solarthermie) auf Dachflächen und ggf. Fassaden gewährleistet ist. Eine Verschattung der Dachflächen ist zu vermeiden. Passive Solarener- gienutzung durch eine Ausrichtung der Hauptfas- sade Richtung Süden ist angesichts zunehmender Hitzeperioden sowie den hohen Anforderungen an die Gebäudedämmung nicht mehr entscheidend. · Die Festsetzung der Baugrenzen und/oder auch der Firstrichtungen ermöglicht die aktive und passive Solarenergienutzung. · Verschattungen der Dachflächen werden soweit möglich vermieden. 5.3 Ausrichtung der Bau- körper hinsichtlich Luft- strömen Die Baukörper sollten hinsichtlich der Lage in Kaltluftbahnen mit einer offenen Bauweise in Strömungsrichtung ausgerichtet sein. Dies sichert die Versorgung von Wohngebieten mit nächtlicher Kaltluft aus Kaltluftentstehungsgebieten und fördert den lokalen Luftaustausch. Dies dient dem Erhalt und der Stärkung einer guten bioklimati- schen Situation in den Siedlungsräumen während windschwachen Sommernächten. · Die Baufenster sind so ausgerichtet und ggf. Bauhöhen so begrenzt, dass Baukörper die die Kaltluftbahnen möglichst wenig beein- trächtigen. Beschreibung Dem Plangeber von Bebauungsplänen stellt § 9 Abs. 1 BauGB eine ganze Reihe von Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung, mit denen sowohl Klimaschutz als auch Klimaanpassung adressiert werden können. §1a Abs. 5 BauGB sieht explizit vor, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Kli- mawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll. Die Phase der verbindlichen Bau- leitplanung bietet die gute Gelegenheit einer Prüfung und planerischen Sicherung der Funktionalität und Voll- ständigkeit der städtebaulichen und Freiraumplanung. Zielgruppen Stadtplanungsamt: Verantwortliche und Ausführende in der Aufstellung von Bebauungsplänen (Abteilung 61.3, ggf. Vorhabenträger und beauftragte Planungsbüros). V. Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplanung 29 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN 5.4 Flächensparendes Bauen Die Flächen(neu)versiegelung durch Gebäude, Stellplätze, Nebenanlagen und Erschließungsanla- gen sollte so gering wie möglich gehalten werden, um Aufheizungseffekte zu vermeiden und den Nie- derschlagsabfluss sowie die Regenwasserversicke- rung so ermöglichen. Die verkehrliche Erschließung wird flächensparend geplant. · In neuen Wohngebieten werden zur Erreichung der städtischen Dichteziele (s. Kap. 1) in der Regel Mehrfamilienhäuser und nur bei beson- deren Lagen Reihen, Doppel- oder Einfamilien- häuser geplant. · Baugrenzen und Bauhöhen (Mindestwerte) werden so festgesetzt, dass in ihnen kom- pakte Maße möglich und flächenintensive Einfamilienhäuser ausgeschlossen werden. · Der Anteil der versiegelten Flächen (über- baute, befestigte und unterbaute) wird auf ein Minimum reduziert und im B-Plan über die GRZ gesteuert . 5.5 Kompaktheit der Bau- körper Die Baukörper sollen möglichst kompakt (mit weni- gen Vor- und Rücksprüngen) gestaltet sein um den Heizwärmebedarf zu minimieren: Je geringer die Größe der Oberfläche des einzelnen Objekts ist, desto weniger Wärme kann bei identischer Wärme- dämmung durch den Transmissionswärmeverlust nach außen verloren gehen. Darüber hinaus sind die Planungsvoraussetzungen für größere, mög- lichst kubische Einheiten günstiger als für vielglied- rige Einzelobjekte. Hierdurch sinkt i .d. R. auch der Flächenverbrauch und der Versiegelungsgrad. · Aus Klimagesichtspunkten ist anzustreben, möglichst wenige und kompakte Gebäudeen- sembles mit einer großen Zahl von Wohnein- heiten zu erreichen. Dies lässt sich wie folgt abbilden: – Zeichnerische Festsetzung der überbauba- ren und nicht überbaubaren Grundstücks- flächen, Festsetzung einer Grundflächen- zahl (GRZ). – Kubatur und Bauvolumen können neben der Geschossflächenzahl (GFZ) auch über die Zahl der Vollgeschosse und die zulässige Höhe der baulichen Anlagen gesteuert werden. 5.6 Klimaangepasste Ge- staltung von Fassaden und Flächen Im Hochsommer heizen sich die Fassadenflächen und versiegelte Flächen stark auf. Helle Farben re- flektieren das Sonnenlicht stärker und heizen sich demnach nicht so stark auf wie dunklere Farbtöne. Wasserdurchlässige und im besten Fall begrünte/ bepflanzte Flächen ermöglichen Versickerung und Verdunstung und regulieren so das Kleinklima im Gebäudeumfeld. Auch eine Dach- und Fassadenbegrünung kann zur Verminderung der Außentemperatuen an heißen Tagen beitragen, hat einen ökologischen Mehrwert und bietet Gestaltungsmöglichkeiten. Die Verringerung von Außenraumtemperaturen führt auch zu niedrigeren Innenraumtemperaturen (Luftaustausch). · Es ist eine Begrünungspflicht der Vorgärten festgesetzt. · Schottergärten werden ausgeschlossen. · Es ist eine Dachbegrünung für flache und flachgeneigte Dächer festgesetzt. · Es wird die wasserdurchlässige Ausführung von Wegen und gering genutzten Erschließ- ungsflächen sowie Stellplätzen festgesetzt. · Es wird eine Fassadenbegrünung festgesetzt, wo dies geboten ist. · Die Gebäudefassaden sind in hellen Farb- tönen gestaltet. · Es sind Gestaltungselemente zur Verschattung (bspw. Vordächer, Balkone, Sonnensegel) zulässig. · Es sind Fassadenbegrünungen festgesetzt. 30 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN 5.7 Energieversorgung/ Energiekonzept Grundlage für die Energieversorgung durch er- neuerbare Energien ist die Entwicklung eines umfassenden Energiekonzeptes. Aus dem Energie- konzept sollen mindestens die folgenden Punkte hervorgehen: – Analyse des Energiebedarfs des Quartiers – Gebäudeenergiestandard (baulicher Wärme- schutz, mindestens KfW 40) – Darlegung und Vergleich verschiedener Optio- nen der klimagerechten Energieversorgung – Empfehlung einer Option der Energieversorgung auf Basis von Klimaschutz und Wirtschaftlich- keit · Neubauquartiere sollen möglichst verbren- nungsfrei und nicht mehr mit fossilen Energie- trägern versorgt werden. · Die Stromversorgung soll im größtmöglichen Umfang durch lokal erzeugten Strom erfolgen (siehe PV-Standard). · Die notwendige Wärmeversorgung soll gem. der Vorlage zur klimagerechten Wärmever- sorgung (V/0317/2022) entsprechend der folgenden Prioritäten umgesetzt werden: 1. Anschluss an das Fernwärmenetz ggf. in Kombination mit lokaler erneuerbarer Wärmeerzeugung 2. dezentrale Nahwärmeversorgung mög- lichst mit erneuerbaren Wärmeversor- gungstechniken 3. private (erneuerbare) Selbstversorgung · Die Verwendung fossiler Brennstoffe im Plangebiet für die Wärme- und Warmwasser- versorgung wird im Bebauungsplan aus- geschlossen. Der Ausschluss kann dabei (positiv) durch § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB oder (negativ) durch ein Verbrennungsverbot gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB festgesetzt werden. 5.8 Energieversorgung/Vor- haltung von Flächen zur Energiegewinnung Vorhalteflächen für Flächen der Gewinnung erneuerbarer Energien, Leitungen usw. sind zu planen. Eine integrierte Betrachtung mit anderen Flächennutzungen wie Erholung, Freiraum, Grün ist sinnvoll. · Es werden gegebenenfalls Versorgungsflächen zur Realisierung des angedachten Energiekon- zeptes (siehe 3.3) festgesetzt, Beispiele: – Gemeinbedarfsfläche: Grünfläche in Kom- bination mit Erdwärme-Sonden – Energiezentrale für Erdwärmeverteilung 5.9 Solarenergienutzung/ Solarstandard Für Neubauquartiere wird entsprechend der Vorlage V/0319/2022 die Pflicht zur Installation von Solar- anlagen festgelegt: Auf oder an Wohngebäuden Photovoltaik im Umfang von 1 kWp pro Wohnein- heit, auf oder an Nichtwohngebäuden Solaranlagen auf einer Fläche von 50% der Grundfläche (bebaute Fläche). · Die Solarpflicht ist im Bebauungsplan fest- gesetzt. V. Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplanung 31 V. Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplanung NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN 5.10 Klimagerechte Mobilität Die verkehrliche Erschließlung des Quartiers muss autoreduziert, innovativ und zukunftsgerichtet erfolgen. Die Herstellung klimagerechter Mobili- tätsangebote stellt einen zentralen Baustein zu Erreichung der Klimaziele dar. · Es werden Festsetzungen von Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung genutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) (z. B. Verkehrsberu- higter Bereich, Öffentliche Parkierungsfläche, Fußweg, Fahrradabstellanlage, Bushaltestel- le). So werden klimagerechte Mobilitätsange- bote festgesetzt, z. B.: – Ausweisung von zentralen Flächen für ruhenden MIV wie Quartiersgaragen – Ausschluss des Parkens am Haus – Allg. Ausschluss von Stellplätzen außer- halb der Baugrenzen der Privatgrund- stücke – Ausweisung von Flächen für klimagerech- te Mobilitätsangebote: Radverkehrs- und Rollerabstellanlagen, Mobilstationen, Ladestationen, Sharing-Angebote, ggf. Mikrodepots – Barrierefreie abkürzende Fußwegever- bindungen – Radverkehrsangebot (Radwege und Ra- dabstellanlagen) 5.11 Bepflanzung, Freiraumschutz Der Bebauungsplan wird auf der Grundlage des vorliegenden Grünkonzepts erstellt. Vorhandene Bäume werden soweit möglich geschützt, Pflanzgebote für Bäume werden fest- gesetzt. Flache und flachgeneigte Dächer müssen begrünt werden (siehe Vorlage V/0531/2020.) Vorgärten müssen begrünt werden (Verbot von Schottergärten, siehe Vorlage V/0531/2020) Evtl. auch Forderung von Fassadenbegrünung. · Flache und flachgeneigte Dächer müssen be- grünt werden. · Vorgärten müssen begrünt werden (keine „Schottergärten“ zulässig) (s. auch 5.6). · Bei der Festsetzung von Pflanzlisten wird auf klimaangepasste, jedoch möglichst heimische Pflanzenarten geachtet, die in ihrer Bandbrei- te zur Artenvielfalt beitragen können. · Es wird ein qualifiziertes Entwässerungs- konzept gesichert: Die Lage der Grünflächen ermöglicht, dass Oberflächenwasser dort hingeleitet und ohne Schäden versickert werden kann (Verknüpfung der Grün-Blauen Infrastrukturen). · Fassaden werden begrünt bzw. es wird die Möglichkeit für eine Begrünung geschaffen (s. 5.6). · Straßen, Gehwege und öffentliche Plätze wer- den auf Basis eines Freiraumkonzeptes durch Sträucher und/oder Bäume begrünt, es erfolgt keine Beschränkung auf private Flächen. · Mindestzahl zu pflanzender Bäume entlang von Straßen und auf Stellplatzanlagen. · Einfriedung mit Hecken festsetzen. · Es ist eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz zu erstellen, die einen Vollausgleich ermöglicht mit Maßnahmen, die die Klimaschutz-Ziele unterstützen. 32 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN 5.12 Wassersensible Stadtentwicklung und Überflutungs schutz Eine wassersensible Stadtentwicklung berück- sichtigt den natürlichen Wasserhaushalt und den Überflutungsschutz. Niederschläge sind nach Möglichkeit im Bauge- biet zu belassen. Öffentliche und private Grün- flächen sind hierfür ebenso zu berücksichtigen wie Verkehrsflächen (Verknüpfung der blau grünen Infrastruktur). Anfallende Abflüsse sind zu diesem Zweck durch Rückhaltung, Versickerung und Ver- dunstung zu minimieren. Dach- und Fassadenbe- grünung sind hierfür ein wichtiges Element. Es ist zu prüfen ob eine private Regenwassernut- zung oder Rückhaltung sinnvoll und umsetzbar ist. Im Falle von herausragenden Starkregenereig- nissen (ab einer Jährlichkeit von >30 Jahre) sind mögliche Retentionsräume bzw. multifunktionale Flächen sowie Notwasserwege sicherzustellen, die das schadlose Abfließen ermöglichen. Entspre- chende öffentliche und private Freiräume müssen hierfür verfügbar sein. · Durch die Dachbegrünung wird Niederschlags- wasser aufgenommen und zurückgehalten. · Bei Lage im faktischen Überschwemmungsbe- reich (s. 1.10 und 2.8) weitere Festsetzungen notwendig: Bauliche Anlagen dürfen auf der als „Überschwemmungsgebiet“ dargestellten Fläche nur dann errichtet werden, wenn im Vorfeld der Baumaßnahme der verlorengehen- de Rückhalteraum auf der als Retentionsmul- de ausgewiesenen Fläche ausgeglichen wird. · Wege, Plätze und Stellflächen sind, außerhalb von Bereichen wo Schadstoffkontaminationen zu erwarten sind, so zu befestigen, dass das auf diesen Flächen anfallende Niederschlags- wasser dort weitestgehend versickern kann · Es wird ein qualifiziertes Entwässerungs- konzept abgebildet: Notwasserwege und Retentionsräume minimieren Schäden bei Starkregen- und Hochwasserereignissen. · Die Starkregengefahrenkarte wurde in die Planung mit einbezogen. · Die Versiegelung des Gebietes wird auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert, Flächen werden soweit möglich mit wasser- durchlässigen Materialien gestaltet (Rasen- gittersteine). · Es werden Trinkwasserbrunnen für die Allge- meinheit angeboten · Das Oberflächenwasser wird in Baumschei- ben, Begleitgrün oder Parkanlagen versickert und dient gleichzeitig der Bewässerung. · Die dezentrale Versickerung auf öffentlichen und/oder privaten Flächen wird festgesetzt. 5.13 Baumbestand und Baum- standorte Ziel sollte der Erhalt von möglichst vielen Bäumen, insbesondere Großbäumen, sein. Auf Grund ihrer Verdunstungsleistung und ihrer Beschattungs- funktion besitzen sie bei Hitzeperioden eine hohe thermische Ausgleichsfunktion. Für Bäume, die im Zuge der Neubebauung nicht erhalten werden können, sollten möglichst viele Ersatzpflanzungen vorgesehen werden. Im Straßen- raum sind ausreichend bemessene Baumstandorte gemäß städtischer „Richtlinie zur Planung und Ausführung von Baum- und Strauchpflanzungen im Verkehrsgrün“ sicherzustellen. An Haupterschließungsstraßen ist die Pflanzung von großkronigen Bäumen in durchgängigen Grünstreifen zu ermöglichen. Diese können auch als Retentionsraum bei Starkregenereignissen fungieren. Im Rahmen der Straßenentwässerung sind grundsätzlich Modelle zur Bewässerung der Baumscheiben mit Niederschlagswasser in Be- tracht zu ziehen. · Der gemäß fachlicher Bewertung und Städte- bau/Freiraumkonzept zu erhaltende Baum- bestand wird nicht nur nachrichtlich über- nommen, sondern mittels Erhaltungsgebot geschützt. · Für Bäume, die im Zuge der Neubebauung nicht erhalten werden können, sind adäquate Ersatzpflanzungen vorgesehen. · Es sind ausreichend bemessene Baumstand- orte gemäß städtischer „Richtlinie zur Planung und Ausführung von Baum- und Strauchpflan- zungen im Verkehrsgrün“ vorgesehen. · Es sind Pflanzung von großkronigen Bäumen in durchgängigen Grünstreifen vorgesehen. V. Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplanung 33 NR. THEMA ERLÄUTERUNG/BEDEUTUNG PRÜFKRITERIEN/ANFORDERUNGEN/ FESTSETZUNGEN 5.14 Schutzabstände zwischen Wald und grö- ßeren Baum beständen gegenüber Gebäuden Eine effektive Vorsorgemaßnahme durch umstür- zende Bäume bei Sturmlagen besteht in der Ein- haltung von Schutzabständen zwischen Wald- und Forstflächen oder größeren Baumbeständen gegen- über Gebäuden sowie empfindlichen Nutzungen. Geplante Gebäude sollen einen Regelabstand zu Waldflächen von 35 m aufweisen. · Sinnvoller Regelabstand zu Waldflächen von 35 m wird zeichnerisch eingehalten. V. Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplanung 34 Quellen/weitere Lesetipps Deutscher Städte- und Gemeinde-Bund (DStGB) (2022): Klimaschutz und Klimaanpassung in der kommunalen Planung. Ein Leitfaden für die Praxis, online unter: https:/ /www.dstgb.de/publikationen/dokumentationen/nr-169-klimaschutz-klimaanpassung/ NRW.Energy4Climate GmbH (2022): KlimaQuartier.NRW Planungsleitfaden, online unter: https:/ /www.energy4climate.nrw/fileadmin/Waerme_Gebaeude/planungsleitfaden_klimaquartier-nrw-cr-nrwenergy4climate.pdf Stadt Münster. Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J. a): Natur und Landschaft. Eingriffe in Natur und Landschaft, online unter: https:/ /www.stadt-muenster.de/umwelt/natur-und-landschaft/eingriffsregelung Stadt Münster. Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J. b): Umwelt- und Freiraum-planung. Grünordnung Münster, online unter: https:/ /www.stadt-muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/gruenordnung-muenster.html Stadt Münster. Tiefbauamt (2014): Abwasserbeseitigungskonzept 6. Fortschreibung 2015, Erläuterungsbericht und 4 Übersichtspläne, online unter: https:/ /www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004037818 Stadt Münster. Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (2015): Klimaanpassungskonzept, online unter: https:/ /www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/67_klima/pdf/Klimaanpassungskonzept.pdf Stadt Münster. Projektteam der Koordinierungsstelle für Klima und Energie (2017): Masterplan 100% Klimaschutz für die Stadt Münster, online unter: https:/ /www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/getfile.php?id=410952&type=do Stadt Münster. Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (2019): Planungswerkstatt 2030 – Dokumentation des Prozesses zur Erarbeitung des Wohnsiedlungsflä-chenkonzepts 2030. Beiträge zur Stadtforschung, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 1/2019. Münster, online unter: https:/ /www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/61_stadtplanung/ pdf/bauland/planungswerkstatt_2030_doku_wohnsiedlungsflaechenkonzept.pdf Stadt Münster. Dezernat für Planung, Bau und Wirtschaft (2020): Integriertes Stadtentwicklungs-konzept. Baustein E: Bilanz 2020: Räumliches Leitbild, online unter: https:/ /www.muensterzukunft.de/_Resources/Persistent/1/3/3/4/1334d2b991858bdf8f12a11d00b8396650d4c83c/ MS_2021_0611_ISEK_Baustein%20E.pdf Stadt Münster (2021): Ratsvorlage V/0908/2021: Münstersche Stadt-Landschaft – Siedlung und Freiraum in der Balance: Konzept für eine integrierte Entwicklung von Siedlungs- und Freiflächen und Standorten für erneuerbare Energien, online unter: https:/ /www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/getfile.php?id=500410&type=do Stadt Münster. Amt für Mobilität und Tiefbau (2022a): ZWISCHENBERICHT Bestandsanalyse Masterplan Mobilität Münster 2035+, online unter: https:/ /www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/getfile.php?id=500339&type=do Stadt Münster. Amt für Mobilität und Tiefbau (2022b): Vorlage V/0732/2022 an den Ausschuss für Verkehr und Mobilität: Masterplan Mobilität Münster 2035+ Ergebnisse Prognose-Nullfall und Trendszenario sowie Eingangsgrößen für das Szenario Klimaneutralität 2030, online unter: https:/ /www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004051178 Quellen/weitere Lesetipps 35 Notizen
Berichtsvorlage
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V/0123/2023 V/0123/2023 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Klimagerechte Stadtentwicklung: Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Beratungsfolge 02.05.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Bericht 04.05.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 10.05.2023 Hauptausschuss Bericht 10.05.2023 Rat Bericht Bericht: I.) Beschlusslage: Mit dem Beschluss zur Vorlage V/0323/2022 „Klimagerechte Stadtentwicklung – Grundlagen für Klimaschutz, Klimaanpassung und klimaneutrale Energieversorgung“ hat der Rat der Stadt am 14.06.2022 zur Kenntnis genommen, dass in der Bauleitplanung der Stadt Münster bereits Ar- beitshilfen zur Anwendung kommen, die Prüfkriterien für Klimaschutz- und Klimaanpassungsbe- lange bereitstellen (Beschlusspunkt 3. von V/0323/2022). Der Rat hat die Verwaltung beauftragt, diese Handreichungen zeitnah zusammenzuführen und vor dem Hintergrund der aktuellen Beschlusslage weiter zu qualifizieren und zu entwickeln zu einem „Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Münster“ (Beschlusspunkt 4. von V/0323/2022). Dieser wird hiermit vorgelegt. Über die Bauleitplanung hinaus hat die gesamte Prozesskette der Baulandentwicklung viele Ar- beitsschritte und Beteiligte, sie birgt weitere Potenziale für ein optimiertes Handeln im Sinne von Klimaanpassung, Klimaschutz und einer klimaneutralen Energieversorgung (Beschlusspunkt 5. von V/0323/2022). In einem nächsten Schritt werden diese Prozesspotenziale mithilfe eines bera- tenden Fachbüros untersucht werden, um ein Planungstool „Klimagerechte Stadtentwicklung Münster“ bspw. in Form einer interaktiven digitalen Anwendung zu entwickeln (Beschlusspunkt 6. von V/0323/2022). Stadtplanungsamt 06.04.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Gottw ald-Kobras Telefon: 492-6137 Gottw ald-Kobras@stadt- muenster.de Herr Brinkheetker Telefon: 492-6190 Brinkheetker@stadt- muenster.de - 2 - V/0123/2023 II.) Erarbeitung des Leitfadens und Inhalte: Mit dieser Vorlage wird der neue Leitfaden „Klimagerechte Bauleitplanung“ Münster vorgelegt, der von einer Arbeitsgruppe der Verwaltung unter externer Beratung erarbeitet wurde. Zugrunde lagen 1. der im Rahmen der Planungswerkstatt 2030 entwickelte Kriterienkatalog für die Auswahl neuer, i.d.R. größerer Wohnbauflächen (im Außenbereich) und die vorbereitende Bauleit- planung (Flächennutzungsplanung), s. V/0323/2022 Anlage 1, 2. der 2019 für die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung) zusammengestellte Kri- terienkatalog "Klimaschutz / Klimaanpassung in der Bauleitplanung" (s. V/0323/2022, An- lage 2), der in den sogenannten 4W-Gebieten zur Anwendung und Erprobung kam. Der Kriterienkatalog „Planungswerkstatt 2030“ beruht auch auf Hinweisen aus der Öffentlich- keitsbeteiligung, er war am 16. Mai 2018 durch den Rat beschlossen worden. Dieser Prüfkatalog wurde nicht verändert, aber nun moderat um einzelne Punkte erweitert, die sich aus der Anwen- dungspraxis ergeben haben. Für den Kriterienkatalog "Klimaschutz / Klimaanpassung in der Bau- leitplanung" wurde die Trennung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsanforderungen aufge- hoben. Die Kriterien wurden nach fachlichen Teilthemen (z.B. Städtebau, Energie) umstrukturiert und mittels aktueller Arbeitshilfen anderer Träger sowie der städtischen Zielsetzung zur Kli- maneutralität weiter qualifiziert, um den aktuellen fachlichen Stand abzubilden. Dabei wurden auch einzelne Herausforderungen – wie bspw. die Herstellung einer angemessenen städtebauli- chen Dichte im Sinne einer effizienten Flächennutzung bei gleichzeitiger Sicherstellung der Durchlüftung und Begrünung des entsprechenden Gebiets – herausgearbeitet. Eine entscheidende Frage war, zu welchem Zeitpunkt im Planungsprozess und durch welche verantwortlichen oder beauftragten Stellen die einzelnen Kriterien sinnvollerweise geprüft wer- den, um die Anforderungen einer klimagerechten Stadtentwicklung bestmöglich in die weiteren Planungen einbringen zu können. Viele Leitfäden, so auch die in Ratsantrag A-R/0036/2020 ge- nannte Checkliste aus dem Aachener Modellprojekt ESKAPE, arbeiten hier mit einem Phasen- modell. Eine etwas weiter gehende Struktur mit 7 Stufen wurde für Münster entwickelt (s. V/0323/2022, Begründung zu 5.). Die ersten fünf, die federführend im Stadtplanungsamt bearbei- tet werden, werden in diesem Leitfaden aufgegriffen. Die Gliederung folgt zudem der Idee, Bearbeiterinnen und Bearbeiter in den einzelnen Phasen nur mit für ihr Arbeitsfeld relevanten Aspekten zu konfrontieren. Das hilft, sich auf den jeweiligen Handlungs- und Entscheidungsspielraum zu fokussieren, um auch die Akzeptanz und Anwend- barkeit des Leitfadens zu gewährleisten. Hier werden von einem noch zu entwickelnden interakti- ven Planungstool weitere Verbesserungen erwartet. Der vorliegende Leitfaden adressiert also zunächst 5 Stufen des Phasenmodells und ist in fol- gende Kapitel gegliedert: 1 Flächenmanagement und vorbereitende Bauleitplanung 2 Übergeordnete Planungsziele, Planungsvoraussetzungen und -gegebenheiten 3 Städtebaulicher Entwurf / Vorentwurf 4 Städtebauliche Verträge 5 Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplan Kapitel 1 behandelt, basierend auf dem Kriterienkatalog aus der Planungswerkstatt 2030, die erstmalige Identifizierung und Bewertung (größerer) potenzieller Bauflächen in einer gesamtstäd- tischen Perspektive. Die Inhalte des Kriterienkatalogs „Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bauleitplanung“ wurden den folgenden Kapiteln 2 bis 5 zugeordnet und deutlich aktualisiert und erweitert: - 3 - V/0123/2023 Dies erfolgte zunächst anhand von Einzelbeschlüssen des Rates der Stadt Münster zu verbindlichen Standardfestsetzungen der Bebauungsplanung (z.B. V/0531/2020 „Schot- tergärten“/Dachbegrünung; V/0319/2022 „Solarpflicht“), die im Leitfaden auch als „ver- bindlich“ gekennzeichnet sind (Anforderungen „verbindlich“, Symbol !). Dies ergänzt die ursprünglichen Kriterien, die mittels aktueller Arbeitshilfen anderer Trä- ger weiter qualifiziert wurden, um den fachlichen Stand abzubilden. Deren Prüfung ist zur Konzeption klimagerechter Quartiere und der Erreichung des Ziels der Klimaneutralität und Klimaresilienz erforderlich. Sie tragen nun die Bezeichnung „anzustreben“ (Symbol- kennzeichnung +). Dazu sollten punktuell mögliche Maßnahmen mit modellhaftem und besonders ambitio- niertem Charakter aufgezeigt werden, die zumindest derzeit noch wenig verbreitet sind und deren Umsetzung eine besonders ambitionierte klimagerechte Stadtentwicklung kennzeichnet (Bezeichnung „ambitioniert“, Symbol ++). Hier zeigt sich eine hohe Dyna- mik, weswegen im Rahmen zukünftiger Updates die kategorischen Zuordnungen zu aktu- alisieren sind. Die zu prüfenden Ansätze dieser Kategorie sind u.a. dem Planungsleitfa- den zum Landesprogramm KlimaQuartier NRW entnommen. In der Entwicklung zeigte sich, dass verschiedene Aspekte in mehreren Phasen bzw. in ver- schiedenen Maßstabsebenen relevant werden und in den jeweiligen Perspektiven zu beachten sind. Auch existieren teilweise verschiedene Möglichkeiten, die Umsetzung von Maßnahmen pla- nerisch sicherzustellen, so z.B. über die Regelung in einem städtebaulichen Vertrag oder per Festsetzung in einem Bebauungsplan. Daher werden verschiedene Themenkomplexe bzw. Prüf- kriterien in mehreren Planungsphasen thematisiert und sprechen damit i.d.R. verschiedene Ad- ressatenkreise an. Teilweise hat dies auch Kontrollfunktion für vorhergehende Phasen, die unter Umständen extern bearbeitet wurden (z.B. im Bereich des städtebaulichen Entwurfs). Der Leitfadenentwurf wurde von einem Fachbüro geprüft, wo nötig überarbeitet und mit Vor- schlägen zur zukünftigen Weiterentwicklung kommentiert. Nach langjährigen Erfahrungen mit den Vorläufern wird dieser Leitfaden jetzt unmittelbar im Stadtplanungsamt in allen Verfahren der Bauleitplanung eingesetzt und dabei den beteiligten Ämtern sowie Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern zur Verfügung gestellt. Die Anwendung wird sich unter anderem in entsprechenden verbindlichen B-Plan-Festsetzungen, z.B. der Solar- pflicht, sowie bspw. in Auslobungen zu Wettbewerben, den Begründungen der Bebauungspläne und den Umweltberichten ablesen lassen (abgearbeitete Prüfkriterien + und ++). III.) Umsetzung und weiteres Vorgehen: Der vorgelegte Leitfaden in der Version 1.0 löst die bisherigen Kriterienkataloge für die Bauleit- planung ab und kommt ab sofort in allen entsprechenden Verfahren zum Einsatz. Er wird den be- teiligten Fachämtern und weiteren Stellen der Stadtverwaltung, beauftragten und mitwirkenden Unternehmen sowie externen Vorhabenträgerinnen und -trägern zur Verfügung gestellt. Die An- wendung wird begleitet und reflektiert. Die Erfahrungen und Rückmeldungen aus der praktischen Arbeit mit dem Leitfaden werden in ei- nem nächsten Schritt in die Entwicklung eines interaktiven Tools (s.u.) einfließen; ebenso wie die schon vorliegenden weiteren Hinweise und Vorschläge des beauftragten Fachbüros. Letztere be- treffen z.B. eine stärkere Berücksichtigung der Themen Biodiversität, Gesundheit und Wasser in der Stadtentwicklung. Dies bedarf weiterer fachlicher Ausarbeitung und Abstimmung insbesonde- re mit den Fachplanungen. Gemäß Beschlusspunkt 6. zu Vorlage V/0323/2022 „Klimagerechte Stadtentwicklung – Grundla- gen für Klimaschutz, Klimaanpassung und klimaneutrale Energieversorgung“ bilden der Leitfaden und weitere Vorarbeiten die Basis für die nähere Untersuchung der gesamten Prozesskette der Baulandentwicklung bei der Stadt Münster mit dem Ziel der Entwicklung eines interaktiven Pla- nungstools „Klimagerechte Stadtentwicklung Münster“. Die Arbeiten hierzu werden nun in der be- - 4 - V/0123/2023 stehenden Arbeitsstruktur aufgenommen und die Ausschreibung / Vergabe an geeignete Auf- tragnehmerinnen oder Auftragnehmer zeitnah auf den Weg gebracht. Umfassende Vorbilder sind nicht bekannt, so dass hier mit einem entsprechenden Entwicklungsaufwand zu rechnen ist. i.V. gez. Stadtbaurat Robin Denstorff Anlagen: Anlage A Anlage 1: Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Version 1.0
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (2)
- Umgehungsstraße
- Promenade
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Details
- Aktenzeichen
- V/0123/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.03.2023
- Erstellt
- 22.02.2023 13:02