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V/0254/2018

Kosten für Abfallentsorgung bei Menschen, die auf Grund einer Behinderung oder aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen einen erhöhten Bedarf an Windeln haben

Vorlagen 05.04.2018

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 04.07.2018, TOP 4

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 V-0254-2018

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Anlage A

1107 Zeichen

Anlage A zur V/0254/2018 
Kurzüberblick 
Antrag der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen: 
 
Beteiligung der Stadt Münstern an den höheren Kosten zur Abfallbeseitigung, durch einen erhöh-
ten Windelbedarf. 
 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Erledigung des Antrages der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behin-
derungen (AH/0001/2017) vom 11.09.2017. 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw.

Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
entfällt

Beschlussvorlage

6849 Zeichen

V/0254/2018 
V/0254/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Kosten für Abfallentsorgung bei Menschen, die auf Grund einer Behinderung oder aufgrund von 
gesundheitlichen Einschränkungen einen erhöhten Bedarf an Windeln haben 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   13.06.2018 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
   20.06.2018 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrauche r-
schutz und Arbeitsförderung 
Vorberatung 
   04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Stellungnahme der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster, dass die Übernahme von Kosten bei 
Menschen mit erhöhtem Windelbedarf aus Abfallgebührenmitteln aus rechtlichen Gründen 
nicht möglich ist, wird zur Kenntnis genommen. 
 
2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Kostenübernahme aus städtischen Mitteln zu er-
heblichen, laufenden Kosten der Verwaltung führen würde. 
 
3. Dem Antrag der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 
vom 11.09.2017 (AH/0001/2017) wird deshalb nicht gefolgt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Sofern der Antrag nicht umgesetzt werden soll, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. 
 
 
Begründung: 
 
1. Kostenübernahme aus Abfallgebührenmitteln 
 
Stellungnahme der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster zum Antrag Nr. AH70001/2017 der 
Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen zur Übernahme 
der Kosten für die Abfallentsorgung bei Menschen, die aufgrund einer Behinderung oder ge-
sundheitlichen Einschränkungen einen erhöhten Bedarf an Windeln haben: 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
22.03.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Günther 
Telefon: 492-2035 
GuentherJ@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0254/2018 
 
„Eine Kostenübernahme aus Abfallgebührenmitteln ist nicht möglich. Hierzu hat sich der Städ-
te- und Gemeindeverbund NRW bereits in 2006 deutlich positioniert. 
 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW ist eine Stadt/Gemeinde verpflichtet, über 
die Abfallgebühr wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und –verwertung für die gebühren-
pflichtigen Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu setzen. Mit Blick auf 
diese gesetzliche Vorgabe muss ein Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung 
entsprechend der von ihm produzierten Abfallmenge mit Abfallgebühren belastet werden. Die-
ses ergibt sich auch aus dem kommunalabgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 
Satz 2 KAG NRW), wonach die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur tat-
sächlichen Inanspruchnahme stehen darf.  
 
Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, eine kostenlose Windeltonne oder einen kostenlo-
sen Windelsack für Familien mit Kleinkindern oder für Familien mit pflegebedürftigen älteren 
Personen, die auf Einwegwindeln angewiesen sind, einzuführen und die Kosten für diese kos-
tenlose Windeltonne bzw. den kostenlosen Windelsack über die Abfallgebühren auf alle Ab-
fallgebührenzahler abzuwälzen. Die Unzulässigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass derje-
nige, der Einwegwindeln benutzt, entsprechend der Abfallmenge auch zu Abfallgebühren her-
angezogen werden muss, weil alternativ auch die Möglichkeit bestünde, mit Blick auf die Ab-
fallvermeidung waschbare Mehrwegwindeln aus Stoff zu benutzen. Entschließt sich deshalb 
jemand – was ohne jeden Zweifel nachvollziehbar ist - dazu, keine Stoffwindeln, sondern Ein-
wegwindeln zu benutzen, so muss er für die Entsorgung dieser Einwegwindeln auch entspre-
chend mit Abfallgebühren belastet werden. Diese Belastung entspricht im Übrigen auch dem 
Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW, wonach nur derjenige wirk-
same Anreize über die Abfallgebühr erhalten soll, der Abfälle vermeidet oder verwertet.“ 
 
2. Kostenerstattung durch allgemeine Haushaltmittel 
 
2.1. Vorbemerkungen 
 
Eine Kostenerstattung durch allgemeine Haushaltsmittel für den hier diskutierten Personen-
kreis ist grundsätzlich möglich. Es besteht z B. die Möglichkeit eine Windeltonne einzuführen 
und diese zu subventionieren. 
Statt einer zusätzlichen Windeltonne können z.B. bei Standplatzproblemen auch generell grö-
ßere Abfallgefäße gewählt werden, deren Mehrkosten dann durch öffentliche Mittel subventio-
niert würden. 
 
Zu prüfen wäre, ob weitere Personenkreise, die einen erhöhten Windelbedarf haben, ebenfalls 
eine Kostenübernahme beantragen werden. Betreffen würde dies insbesondere Familien mit 
kleinen Kindern, Personen, die temporär krankheitsbedingt inkontinent sind oder hilflose ältere 
Personen. Dies führt zu einer schwer überschaubaren Gemengelage, da zunächst festgestellt 
werden müsste, wo die Zuständigkeit der verwaltungsseitigen Überprüfung der Anträge liegt 
und welche Rechtsgrundlage für den Anspruch heranzuziehen ist. 
Darüber hinaus wäre nachprüfbar festzulegen, wann wer welchen Anspruch auf Förderung 
erhalten soll.  
 
Für eine praktische Umsetzung wäre es außerdem notwendig, eine Evaluierung des an-
spruchsberechtigten Personenkreises durchzuführen und die Kriterien für die Entstehung des 
Anspruches zu definieren. Des Weiteren wäre neben der Prüfung, ob grundsätzlich ein An-
spruch auf Kostenerstattung besteht, bei vorliegendem Anspruch auch die laufende Prüfung 
der Dauer des Anspruches sicherzustellen.  
 
2.2 Finanzielle Auswirkungen 
 
Die Kosten für eine 14 tägliche Erfassung, Sammlung und Transport der Windeltonne, sowie

- 3 - 
V/0254/2018 
die anschließende Entsorgung der gesammelten Abfallmengen betragen pro Jahr je aufge-
stellten Behälter zwischen ca. 60 € für ein 35 L Gefäß bis 1.870 € für ein 1.100 L Gefäß (siehe 
dazu auch die Abfallgebührensatzung, Gebührentarif Restabfallbehälter). 
Bei der Subventionierung von größeren Abfallbehältern werden je gefördertem Liter pro Jahr 
bei 14 täglicher Abfuhr 1,70 € abgerechnet. Bei einem zusätzlichen Bedarf von z.B. 20L für ei-
nen Haushalt wären pro Jahr und Haushalt 34 € zu subventionieren. 
 
Eine umfassende Kostenkalkulation wäre erst nach Vollerhebung sämtlicher anspruchsbe-
rechtigter Haushalte möglich. 
 
Darüber hinaus würden weitere, voraussichtlich deutlich höhere Kosten für die praktische Um-
setzung in der Verwaltung anfallen, insbesondere Personalkosten und Kosten für Sachmittel 
entstehen. Um einen Anspruch erstmalig und ggf. regelmäßig zu überprüfen, wären zusätzlich 
Stellenanteile zu schaffen. Zur Orientierung: eine zusätzliche Stelle für tariflich Beschäftigte im 
mittleren Dienst führt zu Personalkosten von jährlich ca. 50.000 € - 60.000 €. 
 
3. Fazit: 
  
Aufgrund fehlender Voraussetzungen im Gebührenrecht und unverhältnismäßiger Kosten in 
der Verwaltung wird empfohlen, dem Antrag der Kommission zur Förderung der Inklusion von 
Menschen mit Behinderungen vom 11.09.2017 nicht zu folgen. 
 
 
i.V. 
gez. 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer

Anlage 1 V-0254-2018

1564 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0254/2018

|Antrag an den Haupt- und Finanzausschuss Nr. AH/0001/2017

KOMMISSION ZUR FÖRDERUNG DER INKLUSION
VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN (KIB)

- Vorsitzende: Ratsfrau Marianne Koch -
Geschäftsstelle: Stadt Münster, Sozialamt, Doris Rüter, 48127 Münster
Telefon: 492-5027, Telefax: 492-7901, E-Mail: rueterd@stadt-muenster.de

Beschluss der KIB vom 07.09.2017

Die KIB beschließt einstimmig:
Der Haupt- und Finanzausschuss möge beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und (wenn ja) unter welchen
Voraussetzungen die höheren Kosten für die Abfallentsorgung bei Menschen, die auf
Grund einer Behinderung oder auf Grund vön gesundheitlichen Einschränkungen
einen erhöhten Bedarf an Windeln haben, von der Stadt übernommen werden
können.

Das Ergebnis der Prüfung soll rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen. für 2018 .
vorliegen.

Begründung:

. Einige Bürger unserer Stadt haben auf Grund einer Behinderung oder auf Grund von
gesundheitlichen Einschränkungen einen erhöhten Bedarf an Windeln. Bei einem.
erhöhten Bedarf erhalten die Betroffenen die Windeln auf Basis einer ärztlichen
Verordnung.

Die Nutzung der Windeln führt jedoch auch zu einem höheren Aufkommen von Müll
und damit zu höheren Kosten für die Abfallentsorgung,, wenn größere Abfallbehälter
benötigt werden. -

In einigen Städten werden (diese höheren Kosten bereits von der Kommune
übernommen.

Von daher soll die Verwaltung gebeten werden, zu prüfen, ob und (wenn ja) unter
welchen Voraussetzungen die höheren Kosten übernommen werden können.

1
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{

Beratungsverlauf (4)

12.06.2018 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2018 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.06.2018 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0254/2018
Typ
Vorlagen
Datum
05.04.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37