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SV-2025/0056

Antrag der Fraktion Die Linke. vom 2. Dezember 2025 betr. Einsatz gegen Mietwucher

Antrag 10.12.2025

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SV-2025/0056

3810 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2025/0056 
 
 
Antrag der Fraktion Die Linke. vom 2. Dezember 2025 betr. Einsatz gegen 
Mietwucher 
 
 
 
 
Antrag 
der Fraktion Die Linke in der Stadtverordnetenversammlung 02.12.2025 
 
Konsequenter Einsatz gegen Mietwucher 
Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat dazu auf, konsequent gegen 
Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und Mietwucher nach 
§ 291 Strafgesetzbuch vorzugehen. 
Dazu ist die Mietpreisberatung im Wohnungsamt zu erweitern um ein Verfahren, nach dem die 
Stadt selbst mit Vermietern in Kontakt tritt, sobald sie Kenntnis von einer Mietpreisüberhöhung 
erhält. Als Druckmittel steht ein Ordnungsgeld von bis zu 50.000 Euro zur Verfügung, das die 
Stadt verhängen kann. 
Zur Erarbeitung eines Verfahrens soll die Kooperation mit dem Wohnungsamt der Stadt 
Frankfurt gesucht werden, die seit einigen Jahren gute Erfahrungen mit einer aktiven 
Wohnungsaufsicht gesammelt hat. 
Für die erweiterte Wohnungsaufsicht sind ausreichende personelle und finanzielle Mittel, auch 
mit Hinblick auf mögliche Prozesskosten und -risiken, vorzusehen.  
Die Stadt wirbt für das Angebot zur Verfolgung von Mietwucher nicht nur auf ihrer Webseite 
und in ihren Aushängen, sondern startet eine breite Informations- und Werbekampagne zu dem 
neuen Engagement. 
 
Begründung 
Für immer mehr Menschen in Darmstadt sind steigende Mietkosten eine enorme Belastung, 
die neben dem rasanten Anstieg der Lebenserhaltungskosten kaum oder nicht mehr zu 
stemmen ist. Angesichts des wachsenden Wohnungsmangels sehen Mieterinnen und Mieter 
häufig keine andere Möglichkeit, als sich auf überteuerte Mieten einzulassen. Viele Mieten 
liegen deshalb weit über den erlaubten Grenzen des Mietspiegels. Dieser Zustand trägt 
erheblich dazu bei, Menschen in finanzielle und soziale Not zu drängen.

2 
Es gibt jedoch ein Instrument gegen überteuerte Mieten, das leider viel zu selten angewendet 
wird: § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes stuft die Mietpreisüberhöhung als Ordnungswidrigkeit 
ein, wenn die verlangte Miete mehr als 20 Prozent oberhalb der ortsüblichen Verg leichsmiete 
liegt. Eine Überschreitung dieser Grenze um 50 Prozent ist nach § 291 StGB sogar als 
Mietwucher strafbar. 
Die Verfolgung durch die Stadt hat den Vorteil, dass Mieterinnen und Mieter nicht persönlich 
auf zivilrechtlichem Wege in eine ungleiche Konfrontation mit der Vermieterseite gehen 
müssen, um zu ihrem Recht zu kommen.  
Unsere Nachbarstadt Frankfurt hat eine Praxis entwickelt, um § 5 WiStrG zur Unterstützung 
der betroffenen Mieter anzuwenden (Infoblatt des Wohnungsamts). Mit mehr als 1.000 
eingegangenen Hinweisen und Rückzahlungen von insgesamt 330.000 Euro im Zeitraum von 
2020 bis September 2024 hat sich das Instrument dort bewährt. Darüber hinaus gibt es 
sicherlich eine „Dunkelziffer“ von Mietverträgen, die nur aufgrund der deutlichen Signale aus 
dem Wohnungsamt von vornherein gesetzeskonform gestaltet werden. Die Abteilung 
Wohnraumerhaltung im Frankfurter Wohnungsamt umfasst 13 Vollzeitstellen, die sich unter 
anderem mit der Mietpreisüberhöhung befassen und im obigen Zeitraum nicht alle besetzt 
waren. 
Die tatsächliche Verhängung eines Bußgelds wird dabei eher eine Ausnahme bleiben. Die 
Erfahrungen in Frankfurt zeigen, dass im Normalfall gütliche Einigungen erreicht werden. 
Durch die verbleibenden Bußgelder für Unbelehrbare können die notwendigen Ausgaben 
zumindest teilweise gegenfinanziert werden. 
Die verbleibenden Mehrausgaben sind hinzunehmen, damit die Stadt ihrer im 
Wirtschaftsstrafgesetz festgeschriebenen Aufgabe gerecht werden kann. Der Zugewinn an 
sozialer Gerechtigkeit und die Linderung von finanzieller Not sind die einzusetzenden Mittel 
jedenfalls wert. 
 
Karl-Heinz Böck 
Ulrich Franke 
Maria Stockhaus 
Tamara Hanstein 
Verena Hoppe

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2025/0056
Typ
Antrag
Datum
10.12.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00