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2354/2017

Unterbringung, Teilhabe- und Integrationschancen für unbegleitete junge Geflüchtete bei Volljährigkeit, hier: Anfrage der CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 12.06.2017 (AN/0880/2017)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 13.09.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 09.11.2017, TOP 9.3

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

12595 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer  28.08.2017 
 2354/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 05.09.2017 
Integrationsrat 05.10.2017 
Ausschuss Soziales und Senioren 09.11.2017 
 
Unterbringung, Teilhabe- und Integrationschancen für unbegleitete junge Geflüchtete bei 
Volljährigkeit, hier: Anfrage der CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 
12.06.2017 (AN/0880/2017) 
 
Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: 
 
1. Wie viele der sich in der Zuständigkeit Kölns befindenden unbegleiteten minderjährigen 
Ausländerinnen und Ausländer erreichten bereits im Jahr 2016 und erreichen im Jahr 
2017 die Volljährigkeit? Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Geschlecht. Welche Ände-
rungen des Aufenthaltstitels gehen mit der Volljährigkeit einher? Welche Perspektiven 
haben die jungen Geflüchteten bezüglich eines Bleiberechts? 
 
Als Stichtag zu Beantwortung der Frage wurde der 30.06.2017 gewählt. 
12 weibliche und 131 männliche unbegleitet minderjährige Ausländer wurden bzw. werden 
dieses Jahr volljährig. In 2016 sind 3 weibliche und 39 männliche Ausländer volljährig gewe-
sen und werden im Rahmen der Jugendhilfe betreut. Insgesamt sind 25 % der betreuten UMA 
volljährig. 
 
Grundsätzlich werden unbegleitet minderjähre Ausländer – sofern kein anderweitiges Aufent-
haltsrecht nach § 25 AufenthG (z. B. Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, subsidiärer Schutz, festgestellte Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG 
etc.) erwächst – nach § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG geduldet, da nach § 58 Abs. 1 a AufenthG 
zunächst ein gesetzliches Abschiebehindernis besteht.  
 
Mit Eintritt der Volljährigkeit gilt die Duldung bis zur abschließenden Klärung der ausländer-
rechtlichen Perspektive fort. Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Auslän-
der soll so dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich gut integriert hat. Die 
Erteilungsvoraussetzungen sind im Einzelnen den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen 
des § 5 Abs. 1, sowie des § 25 a AufenthG zu entnehmen. Wesentliche Erteilungsvorausset-
zungen sind, dass der Ausländer sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen gestattet 
oder geduldet im Bundesgebiet aufhält, in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule 
besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsschulabschluss erworben hat, der Antrag 
vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, es aufgrund der bisherigen Ausbildung und 
Lebensverhältnisse zu erwarten steht, dass sich dieser in die Lebensverhältnisse der BRD 
einfügen kann und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich 
nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Hat der ehemalige UMA zwi-
schenzeitlich das 21. Lebensjahr vollendet kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaub-

2 
 
nis nach § 25 b AufenthG als Bleiberechtsregelung bei nachhaltiger Integration in Betracht, 
dies setzt aber als besondere Integrationsleistung einen Aufenthalt von mindestens 8 Jahren, 
der überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesicherter Lebensunterhalt oder das bei Betrachtung 
der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu 
erwarten ist, dass der Lebensunterhalt gesichert wird und hinreichende Deutschkenntnisse vo-
raus.  
 
Darüber hinaus kann einem Ausländer der vollziehbar ausreisepflichtig ist – ein unerlaubt ein-
gereister Ausländer ist kraft Gesetz gem. 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflich-
tig – eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tat-
sächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer 
Zeit nicht zu rechnen ist. Hier ist jedoch ebenso maßgeblich, dass der Ausländer unverschul-
det an der Ausreise gehindert ist, ein Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn er fal-
sche Angaben macht, über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare 
Anforderung zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.  
 
Sofern sich anhand des aktenkundigen ausländerrechtlichen Werdeganges die Erfüllung der 
Erteilungsvorrausetzungen erkennen lassen, werden Heranwachsende entsprechend üb er die 
Möglichkeit eines Bleiberechtes nach § 25a AufenthG in Kenntnis gesetzt und beraten. Insb e-
sondere die mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen betrauten Jugendbehörde und 
Vormünder für unbegleitete Minderjährige Ausländer werden in Schulungs - und Kooperations-
gesprächen regelmäßig über die Bleiberechtsmöglichkeiten und -voraussetzungen proaktiv in-
formiert. Auch in Gesprächen mit den Jugendlichen selbst wird die ausländerrechtliche Situ a-
tion und Perspektive erörtert.  
 
 
2. Für wie viele von diesen jungen Erwachsenen wurde die Verlängerung des Jugendhil-
febedarfs beantragt bzw. mit welcher Anzahl von Verlängerungen des Jugendhilfebe-
darfs geht das Jugendamt der Stadt Köln in seinen Planungen aus? Bitte ebenfalls auf-
schlüsseln nach Geschlecht. Welche Auswirkungen hat diese Prognose für die beste-
henden Jugendhilfeeinrichtungen und welche Planungsschritte leiten sich daraus ab? 
 
 
In der Regel stellen die Vormünder bereits vor der Vollendigung der 18 Lebensjahre einen An-
trag auf Weiterführung der Jugendhilfe über die 18 Lebensjahre hinaus. Demnach ist davon 
auszugehen ist, dass nahezu fast jeder UMA mit Volljährigkeit einen Antrag über weiterfüh-
rende Leitungen nach dem SGB VIII stellt. Sofern die Voraussetzungen eines erzieherischen 
Bedarfs gegeben sind, kann die Hilfe nach dem SGB VIII fortgeführt werden. Verlängerungs-
anträge über das 18 Lebensjahr werden nur dann abgelehnt, wenn die Voraussetzungen nicht 
gegeben sind. Das durchschnittliche Einreisealter der UMA´s liegt zwischen 16 und knapp 18 
Jahren. Die entwicklungsbedingten Verselbständigungsprozesse und die Entwicklungsaufga-
ben der Adoleszenz sind mitunter durch den Fluchthintergrund, den unsicheren Aufenthaltsti-
tel und der mangelnden deutschen Sprachkenntnisse mitunter für die jungen Flüchtlinge er-
schwert und müssen entsprechend durch Fachkräfte erzieherisch begleitet werden. Somit hat 
sich das Jugendamt bei der perspektivischen Jugendhilfeplanung immer schon auf einen 
überdurchschnittlich längeren Betreuungszeitraum bei UMA eingerichtet, als bei anderen jun-
gen Erwachsenen. Diese Erkenntnisse finden Beachtung bei der Planung und dem Ausbau 
von stationären und ambulanten Betreuungssettings im Rahmen der Verselbstständigung von 
jungen Erwachsenen und werden regelmäßig in der Arbeitsgemeinschaft 78 mit den verschie-
denen Jugendhilfeträgern geplant und aufeinander abgestimmt. Somit wird derzeit kontinuier-
lich am Ausbau einer bedarfsgerechten Angebotspalette für junge Erwachse, nicht nur aus-
schließlich für UMA´s, gearbeitet.  
 
 
3. Wo wohnen gegenwärtig die jungen Geflüchteten mit Vollendung des 18.Lebensjahres, 
die keine Verlängerung des Jugendhilfebedarfs erhalten? Welche Maßnahmen werden 
ergriffen um die jungen Volljährigen bei dem Einstieg in das Erwachsenenleben zu un-

3 
 
terstützen? Wie bewertet das Jugendamt das bestehende Angebot quantitativ und qua-
litativ? 
 
Ehemalige UMA´s, die aus der Jugendhilfe entlassen werden, erhalten durch den zuletzt be-
treuenden Jugendhilfehilfeträger eine Überleitung in die Versorgungssysteme für Erwachsene. 
Dies ist standardisiert im Hilfeplanverfahren festgeschrieben. 
In den seltensten Fällen erfolgen Ablösungen zum Wohnungsversorgungsbetrieb, also in ein 
Flüchtlingswohnheim. Kommt dies jedoch zum Tragen, wird der Wohnungsversorgungsbetrieb 
darum gebeten, eine Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, die eine entspre-
chende pädagogische Betreuung der Unterbringungsstelle vorweist. 
In der Regel werden die jungen Erwachsenen an ihrem Wohnort sozialräumlich und nach 
Möglichkeit durch eine Patenschaft oder durch den Jugendmigrationsdienst angebunden. 
Über die quantitativen und qualitativen Angebote des Erwachsenenbereichs kann hier keine 
Aussage getroffen werden. 
Ausländerrechtlich bildet die Beratung unter Schaffung einer vertrauensvollen und altersent-
sprechenden Atmosphäre eine zentrale Rolle, hierfür wurde eigens bei der Abteilung für Aus-
länderangelegenheiten ein Fachbereich für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen 
Ausländern eingerichtet. Während der Minderjährigkeit werden die Betreuer und Vormünder in 
Bezug auf die ausländerrechtlichen Angelegenheiten unterstützt. Im Übergang zur Volljährig-
keit wird der Jugendliche stärker mit einbezogen, um ihn auch in seiner ausländerrechtlichen 
Angelegenheit auf ein eigenständiges Handeln vorzubereiten. Während ihres Aufenthaltes 
wird in gemeinsamer Abstimmung neben der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht auch wei-
tere Integrationsmaßnahmen (wie z. B. Sprachförderung) abgeprüft, mit Erreichen der Volljäh-
rigkeit oder Beendigung der Jugendhilfe wird mit dem Heranwachsenden die weitere Bleibe-
perspektive, unter Umständen auch im Hinblick auf eine evtl. Ausreisepflicht erörtert 
 
4. Wo werden junge Geflüchtete untergebracht, die suchtkrank oder psychische Erkran-
kungen haben und welche Rolle spielt dabei das Erreichen der Volljährigkeit? 
 
Jugendlichen, die suchtkrank sind, befinden sich grundsätzlich in Einrichtungen der Jugendhil-
fe und erhalten zusätzliche Beratung und Betreuungsangeboten von Trägern, die suchtspezi-
fische Erfahrungen haben; wie zum Bespiel B.I.S:S., Drogenhilfe, Jugendwerkstatt der Dro-
genhilfe oder Streetworkern. Problematisch ist die Entgiftungsmöglichkeit für die Personen-
gruppe. Häufig brechen die Suchterkrankten die Entzüge ab oder können sich nicht auf die 
Behandlungsprozesse einlassen. Eine Weiterbetreuung im Rahmen der Jugendhilfe über das 
18 Lebensjahr hinaus ist bei UMA - Suchtkranken ausgesprochen schwierig, da häufig keine 
Krankeneinsicht und keine Bereitschaft an einer Jugendhilfemaßnahme aktiv mitzuwirken, vor-
liegt. 
 
Psychisch erkrankte UMA erhalten wie Suchterkrankte stationäre Leistungen der Jugendhilfe 
und darüber hinaus in der Regel ambulante therapeutische Unterstützung. Bei psychisch er-
krankten UMA´s kann die Jugendhilfe über das 18 Lebensjahr bei Beantragung, gewährt wer-
den. Neben einer Krankeneinsicht, ist die Mitwirkungsbereitschaft entsprechend ihren indivi-
duellen Möglichkeiten in der Regel gegeben. Einzelne spezialisierte Träger bieten stationäre 
Begleitung und Versorgung mit Überleitung in den Erwachsenenbereich an, so dass auch hier 
längerfristige Versorgung und Betreuung der jungen Erwachsenen möglich und abgesichert 
sind, sofern dies in Anspruch genommen werden möchte.  
 
5. Welche Auswirkungen hat die Volljährigkeit bzw. der veränderte Aufenthaltsstatus auf 
die Bildungs- und Ausbildungssituation? Mit welchen Angeboten stellt die Stadt Köln 
eine adäquate Integration dieser jungen, aber inzwischen volljährigen Geflüchteten si-
cher? 
Wird ein Ausbildungsvertrag mit dem Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Duldung abgeg e-
ben, wird dieser als Antrag auf Ertei lung einer Ausbildungsduldung gewertet. Bevor die einze l-
nen Voraussetzungen der Ausbildungsduldung geprüft werden, ist zuvor der Hinderungsgrund 
aus § 60a Abs. 2 S. 6 AufenthG auszuschließen. Hiernach wird eine Ausbildungsduldung nicht 
erteilt, wenn der Au sländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat 
verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder Geldstrafen

4 
 
von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem AufenthG oder AsylG nur von 
Ausländern b egangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.  Eine Ausbi l-
dungsduldung ist gem. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG zu erteilen, wenn die nachfolgend genan n-
ten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: 
 
1. Der Ausländer nimmt eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten 
oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland auf oder hat sie bereits 
aufgenommen 
 
2. die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG liegen nicht vor und 
 
3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen nicht bevor  
Sofern keine Ausschlusstatbestände nach § 60 a Abs. 6 AufenthG eintreten und die A n-
spruchsgrundlagen nach § 60a Abs. 2 S.4 AufenthG erfüllt sind, wird von hier die Ausbi l-
dungsduldung über die Gesamtdauer der Ausbildung erteilt. Die Duldung von Pers onen, wel-
che sich bereits in der Ausbildung und sich nicht im laufenden Asylverfahren befinden, wird in 
eine Ausbildungsduldung übergeleitet. 
 
 
 
Gez. Dr. Klein

Beratungsverlauf (3)

05.09.2017 Jugendhilfeausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.10.2017 Integrationsrat
TOP 5.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
09.11.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2354/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
13.09.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27