4367/2021
Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Halbjahresbericht Wohnungsaufsicht 2. Halbjahr 2021
22715 Zeichen
Zweckentfremdung von
Wohnraum in Köln
7. Bericht (2. Halbjahr 2021)
Stand 31.12.2021
Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen
Amt für Wohnungswesen
1
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass und Zweck des Berichts ........................................................................................ 2
2. Politische Schwerpunktsetzung ........................................................................................ 2
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen ............... 2
4. Wiederzuführungsverfahren ............................................................................................... 4
5. Antragsverfahren ..................................................................................................................... 7
6. Praktische Auswirkungen der geänderten Rechtsgrundlagen ............................ 9
7. Entwicklung der Zweckentfremdung (ZE) von Wohnraum seit der
Einführung der Wohnraumschutzsatzung in Zahlen .............................................. 10
2
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021
1. Anlass und Zweck des Berichts
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Verwaltung beauftragt,
gegenüber dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren regelmäßig über die
Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln sowie die Maßnahmen zur Unterbindung von
illegaler Nutzung zu berichten. Die Verwaltung legt hierzu einen halbjährlichen Bericht vor. Die
Berichterstattung wurde inzwischen ausgedehnt auf den Stadtentwicklungsausschuss, den
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales sowie den
Unterausschuss Wohnen.
2. Politische Schwerpunktsetzung
Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt bereits seit einigen Jahren kontinuierlich
an, insbesondere in den Städten. Langfristige demographische Trends zeigen die Zunahme
des Anteils der Single -Haushalte, mehr Wohnfläche pro Bewohner*in und das
„Schwarmverhalten“ der 25 bis 35-jährigen, die in den großen Städten wohnen wollen, weil es
„in“ ist. Diese Trends sind Ursachen für die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum, die
das Angebot bei weitem übersteigt. Steigende Mietpreise machen bezahlbares Wohnen zur
Mangelware. Diese Wohnungsmarktsituation erschwert auch in Köln vielen
Wohnungsuchenden die Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum.
In dieser nachhaltig angespannten Situation ist es besonders wichtig, bestehenden Wohnraum
davor zu schützen, dass er zweckfremd gen utzt wird . Langfristige Leerstände oder auch
gewerbliche Nutzung und permanente Kurzzeitvermietung (z.B. als Ferienwohnung) stellen
eine Zweckentfremdung dar, weil die betreffenden Wohnungen dadurch dem allgemeinen
Wohnungsmarkt entzogen werden. Diesen zusätzlichen negativen Einflüssen auf das ohnehin
knappe Wohnungsangebot muss deshalb konsequent entgegengewirkt werden.
Bereits 2014 hat der Rat der Stadt Köln mit dem Erlass einer ersten Wohnraumschutzsatzung
für Köln auf diese Entwicklungen und die anhaltende Wohnungsknappheit reagiert. Mit der am
01.07.2019 in Kraft getre tenen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung wurden durch
deutlich verschärfte Regelungen die Voraussetzungen für einen noch umfassenderen
Wohnraumschutz geschaffen. Durch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW)
sowie die daran angepasste Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 hat sich die Rechtslage
beim Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung ab 01.07.2021 noch einmal
grundlegend geändert.
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen
Der Wohnraumschutz setzt sich aus zwei verwandten Bereichen zusammen, der
Wohnungspflege und dem Zweckentfremdungsrecht.
Das Wohnungsaufsichtsrecht ist seit 01.07.2021 im Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG
NRW) geregelt und gewährleistet im öffentlichen Int eresse, dass der Wohnungsbestand
bestimmte Mindestanforderungen erfüllt. Damit schützt es Bewohner *innen von Wohnraum
und Nachbar*innen vor Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen. Die Verwaltung kann so
z.B. einschreiten, wenn die Eignung von Wohnraum zum Wohngebrauch erheblich
3
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021
beeinträchtigt ist , um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen an angemessene
Wohnverhältnisse erfüllt werden.
Das ebenfalls mi t dem WohnStG NRW zum 01.07.2021 novellierte Zweckentfremdungs-
recht ergänzt das Recht der Wohnungspflege und stellt sicher, dass bestehende Wohnungen
dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere zur
Kurzzeitvermietung (z. B. als Ferienwohnung), als Büro- oder Gewerberaum genutzt werden,
leer stehen oder ohne die Bereitstellung von Ersatzwohnraum abgebrochen bzw. zerstört
werden.
Ab 01.07.2021 beinhaltet § 12 WohnStG NRW die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass
kommunaler Satzungen zum Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung. Das Gesetz
regelt aber darüber hinaus erstmals auch wesentliche Definitionen und Tatbestände der
Wohnraumzweckentfremdung unmittelbar und entzieht diese dadurch einer abweichenden
Regelung durch eine kommunale Satzung.
Im Unterschied dazu beinhaltete die bisherige Rechtsgrundlage (Wohnungsaufsichtsgesetz,
WAG NRW) lediglich die Ermächtigung zum Erlass kommunaler Wohnraumschutzsatzungen.
Die Regelungen zur Wohnraumzweckentfremdung im Einzelnen waren da bei in großem
Rahmen einer kommunalen Satzung vorbehalten.
Die zum 01.07.2021 in Kraft getretene neue Kölner Wohnraumschutzsatzung berücksichtigt
die durch das WohnStG NRW geänderte Rechtslage und weicht von Regelungen der
bisherigen Kölner Satzungen ab, wenn diese inhaltlich mit den neuen gesetzlichen
Regelungen des WohnStG NRW nicht in E inklang standen. Die Stadt Köln verfügt als erste
Kommune in NRW bereits ab 01.07.2021 über eine an die neue Rechtslage angepasste
kommunale Satzung zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung.
Im Sinne einer Anzeige- und Registrierungspflicht wurde im WohnStG NRW erstmalig eine
Wohnraum-Identitätsnummer (WID-Nummer) für Kurzzeitvermietungen eingeführt . D amit
wurde die Grundlage geschaffen, zukünftig mehr Transparenz auf dem Kurzzeitvermietungs-
Markt herzustellen.
Für die tatsächliche Vergabe von WID-Nummern wird zurzeit (Dezember 2021) unter
Federführung des Landes NRW ein landeseinheitliches IT -Verfahren erarbeitet, dass zur
Jahresmitte 2022 funktionstüchtig bereitgestellt werden soll. Das Gesetz sieht in § 25 Abs. 2
WohnStG NRW für die praktische Einführung der Vergabe dieser WID -Nummern eine
Übergangsfrist von 12 Monaten vor1. Vorgesehen ist ein Online-Verfahren, was Bürger*innen
auf einfache Weise die Anzeige einer Kurzzeitvermietung und den Erhalt einer WID -Nummer
ermöglicht. Die Stadt Köln ist in einem Arbeitskreis beim Land NRW mit dem
Softwareentwickler in die Gestaltung d ieses IT-Verfahrens eingebunden. Die Stadt Köln wird
mit der Vergabe von WID-Nummern beginnen, sobald das IT-Verfahren etabliert ist.
Im WohnStG NRW wurde au ßerdem der Bußgeldrahmen von bislang maximal 50.000 € auf
nunmehr maximal 500.000 € erhöht, was ein deutliches Statement des Gesetzgebers
bezüglich der Bedeutung von Ordnungswidrigkeiten bei Wohnraumzweckentfremdung
darstellt.
1 Auszug aus § 25 Abs. 2 WohnStG NRW: „(…). Die Regelungen zur Erteilung und zur Verwendung der
Wohnraum-Identitätsnummer in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung (…) sind spätestens zwölf
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.“
4
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021
Die Verwaltung informiert die Bürger*innen auf der Internetseite unter „Wohnen in Köln“ über
wesentliche Neuerungen und Veränderungen der Rechtslage im Hinblick auf die
Zweckentfremdung von Wohnraum.
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/wohnen-
wohnungshilfen/wohnraumschutz-und-zweckentfremdungsverbot
Das im Amt für Wohnungswesen angesiedelte Aufgabengebiet Wohnungsaufsicht handelt nun
bereits sechs Monate nach den neuen relevanten Rechtsgrundlagen (WohnStG NRW in
Verbindung mit der zum 01.07.2021 aktualisierte n Kölner Wohnraumschutzsatzung) . Die
Verwaltungsverfahren und die diese Verfahren regelnden amtsinternen Handlungs -
anweisungen w urden an die neue Rechtslage angepasst. Die aktualisierte Handlungs -
anweisung für das Verw altungsverfahren sowie der an das WohnStG NRW angepasste
Bußgeldkatalog wurden den politischen Fachgremien im zweiten Halbjahr 2021 bereits
vorgestellt.
Auf der besc hriebenen Rechtsgrundlage kann d as Amt für Wohnungswesen sowohl die
Beseitigung häufig bestehende r Mängel an Wohnraum, als auch die Wiederzuführung leer
stehenden oder auf andere Weise zweckentfremdet genutzten Wohnraums zu Wohnzwecken
anordnen.
4. Wiederzuführungsverfahren
Das Amt für Wohnungswesen drängt angesichts der anhaltenden Wohnungsnot im Kölner
Stadtgebiet weiterhin verstärkt auf die Wiederzuführung zweckentfremdeten Wohnraums.
Ein solches „Wiederzuführungsverfahren“ wird eingeleitet, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt
werden, dass eine Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet genutzt
wird. Entsprechende Hinweise werden in jedem Einzelfall überprüft. D ie in der Praxis mit
Abstand häufigsten Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum sind die unerlaubte
Kurzzeitvermietung von Wohnraum (z.B. als Ferienwohnung ) und ein länger als sechs2
Monate andauernder Leerstand von Wohnraum. Der Umgang mit Wohnraum -
zweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung wird sich mit der Vergabe von W ID-Nummern
(nach Einführung des landeseinheitlichen IT -Verfahrens) grundlegend verändern. Durch die
neue gesetzliche Verpflichtung, Kurzzeitvermietung vorab anzeigen zu müssen und nur mit
einer vorher (im Online-IT-Verfahren) erhaltenen W ID-Nummer durchführen zu dürfen, wird
die Transparenz auf diesem bis dato weitgehend anonym abgewickelten Markt zukünftig
deutlich erhöht werden.
2 ab 01.07.2021 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 WohnStG NRW
5
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021
( In den Legenden der Grafiken wird „Zweckentfremdung“ durch „ZE“ abgekürzt)
Es zeigt sich, dass die Anzahl der neuen Verfahren im zweiten Halbjahr 2021 im Vergleich zur
ersten Jahreshälfte 2021 (aber auch zum Vergleichszeitraum 2020) insgesamt deutlich
rückläufig ist . Dabei sind die Fälle von „Leerstand“ im Vergleich zu „ Umwandlung“ stärker
zurückgegangen. Da hierfür ursächliche direkte Veränderungen des Kölner
Wohnungsmarktes nicht ersichtlich sind, dürfte dieser Rückgang wesentlich auf die
Auswirkungen der inzwischen langandauernden Pandemie zurückzuführen sein : Di e
Kurzzeitvermietung an Tourist*innen ist nach wie vor von dem seit 2020 stark eingebrochenen
Reisemarkt betroffen . Der dauerhaft deutlich erhöhte Anteil im Homeoffice arbeitende r
Kölner*innen schafft zudem eine erhöhte soziale Kontrolle, wodurch Wohnungsnachbarn und
–nachbarinnen sowohl auf leerstehende als auch zur Kurzzeitvermietung zweckentfremdete
Wohnungen im Haus oder Umfeld leichter aufmerksam w erden können, was die
Hemmschwelle für derartige Zweckentfremdungen erhöhen könnte.
Ziel der Aktivitäten der Wohnungsaufsicht ist es, leer stehenden oder zweckentfremdet
genutzten Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Gleichwohl stellen die zweckfremde
Nutzung von Wohnraum, aber beispielsweise auch die Missachtung von Anzeigepflichten (z.B.
bei Kurzzeitvermietung oder Leerstand von Wohnraum) Ordnungswidrigkeiten dar, die nach
dem WohnStG NRW und der Kölner Wohnraumschutzsatzung mit einem Bußgeld geahndet
werden k önnen. Der Landesgesetzgeber hat durch die nunmehr gesetzliche Regelung der
Ordnungswidrigkeiten, durch die Einführung neuer Bußgeldtatbestände und die deutliche
Erhöhung des Bußgeldrahmens im WohnStG NRW den schädlichen Auswirkungen dieser
Ordnungswidrigkeiten eine hohe Bedeutung zugemessen. Bußgelder stellen ein
Sanktionierungsinstrument dar, das den Forderungen der Wohnungsaufsicht Nachdruck
verleiht.
6
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021
In der Praxis war es bislang jedoch oftmals so, dass die Rechtsprechung der Ausschöpfung
des gesetzlich möglichen Bußgeldrahmens (Höhe der Bußgelder) enge Grenzen gesetzt hat,
so dass das Druckpotential einer Bußgeldandrohung vielfach nicht die Wirkung entfaltete, die
eigentlich int endiert und auch notwendig gewesen ist. Inwieweit sich die Sichtweise der
Gerichtsbarkeit auf Bußgeldverfahren bei Wohnraumzweckentfremdung möglicherweise
wandeln wird, weil die Bußgeldbestimmungen nunmehr gesetzlich im WohnStG NRW
manifestiert sind, bleibt abzuwarten.
Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellt rechtlich betrachtet einen zulässigen
Eingriff in das grundgesetzlich verbriefte Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz dar.
Deshalb ist die persönliche Interessenlage betroffener Eigentümer*innen grundsätzlich
kontrovers zum behördlichen Standpunkt, der hier das öffentliche Interesse am Erhalt
vorhandenen Wohnraums zu Wohnzwecken vertritt.
So ist die juristisch korrekte Bewertung von Tatbeständen der Zweckentfremdung auf der
Grundlage der Satzungsregelungen und gesetzlichen Bestimmungen bei jeder einzelnen
Entscheidung von besonderer Bedeutung und entsprechend aufwändig . Die recht lichen
Regelungen, aber auch die Rechtsprechung stellen hohe Ansprüche an die se rechtliche
Bewertung. Zur Vorbereitung einer gerichtsfesten Entscheidung des einzelnen Fall es sind
dabei in den meisten Verfahren detaillierte Ermittlungen erforderlich, die sich oft über mehrere
Monate erstrecken. Nur so ist rechtssicher zu klären, ob tatsächlich eine Zweckentfremdung
von Wohnraum nach den gegebenen rechtlichen Bestimmungen vorliegt und ggf. welche
Maßnahmen zu ergreifen sind.
Bei der Anzahl der offenen (laufenden) Verfahren zeigt sich erstmals ein leichter Rückgang.
Es wurden also mehr Fälle abgeschlossen, als neu hinzugekommen sind. Die Ursachen hierfür
liegen einerseits im geringeren Zuwachs an Neufällen (s.o.), aber zum Teil sicher auch in der
zu 01.0 7.2021 erfolgten Rechtsänderung, die bestimmte, bislang (nach Kölner
7
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021
Wohnraumschutzsatzung) geltende Zweckentfremdungstatbestände verändert hat (z.B.
Erweiterung der „zulässigen“ Leerstandsfrist von drei auf sechs Monate, genehmigungsfrei
zulässige Kurzzeitvermietung für 90 Tage je Kalenderjahr). Die rechtliche Neubewertung von
Altfällen ermöglichte hier in einigen Fällen eine vereinfachte Entscheidung. Auch die sukzessiv
erfolgten Personalzusetzungen im Aufgabengebiet zeigen erste Wirkung. Die Einarbeitung
neuer Mitarbeiter*innen in die komplexe Materie nimmt weiterhin Zeit in Anspruch und dauert
noch an, insbesondere da alle Mitarbeitenden die Verfahrensänderungen aus der
Rechtsänderung umsetzen und in neue Routinen überführen müssen.
Das Amt für Wohnungswesen veröffentlicht bereits seit 2019 auf der Internetseite der Stadt
Köln viele wichtige Hinweise und Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um das
Thema Wohnraumschutz, um die Öffentlichkeit verstärkt für dieses Thema zu sensibilisieren.
Diese Informationen wurden zur Rechtsänderung zum 01.07.2021 umfassend aktualisiert und
erweitert.
Dort wird ebenfalls auf ein eingerichtetes Meldeportal der Stadt Köln hingewiesen, wo es auf
einfache Weise möglich ist, das A mt für Wohnungswesen direkt über einen Verdacht auf
Zweckentfremdung von Wohnraum zu informieren.
Link:
https://formular-server.de/Koeln_FS/findform?shortname=56-
F38_WohnRZwEnt&formtecid=3&areashortname=send_html
5. Antragsverfahren
In der Mehrzahl der b eim Amt für Wohnungswesen eingehenden Anträge auf Genehmigung
zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden die Genehmigungen erteilt, wenn vo n
Antragstellenden geeigneter Ersatzwohnraum im Kölner Stadtgebiet geschaffen wird.
Ein Teil der Anträge richtet sich auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von
Wohneinheiten in Gewerbeeinheiten - ebenfalls eine genehmigungspflichtige
Zweckentfremdung von Wohnraum. Hier werden Genehmigungen in aller Regel erteilt, wenn
ein hohes öffentliches Interesse an d ieser Umwandlung besteht, beispielsweise für die
Nutzung als Facharztpraxen, KITAs oder Sozialbüros.
Der im ersten Halbjahr 2021 (im Vergleich zu 2019) noch verzeichnete Rückgang der
Antragsverfahren hat sich nicht fortgesetzt. Die Zahl der neuen Verfahren nähert sich im
zweiten Halbjahr 2021 dem Niveau des Jahres vor der Pandemie (2 . Halbjahr 2019) deutlich
wieder an.
8
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021
Die abschließende Bearbeitung der bei der Wohnungsaufsicht anhängigen (laufenden)
Antragsverfahren dauert wegen der vielfältigen und komplexen Prüfungen und Ermittlungen
im Einzelfall oftmals länger als sechs Monate. Insbesondere die Einzelfallprüfung bei Anträgen
auf Umwandlung aufgrund eines öffentlichen Interesses ist sehr aufwändig.
9
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021
6. Praktische Auswirkungen der geänderten Rechtsgrundlagen
Die Verwaltung sammelt seit 01.07.2021 Praxiserfahrungen im Umgang mit den neuen
Rechtsgrundlagen. Dabei ist anzumerken, dass für die praktische Umsetzung der Vergabe
von WID-Nummern als notwendige Voraussetzung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum
eine gesetzliche Übergangsfrist von 12 Monaten gilt. Das hierfür derzeit entwickelte Online-IT-
Verfahren soll Bürger*innen und Kommunen zur Jahresmitte 2022 zur Verfügung stehen.
An die mit dieser Anmelde - und Registrierungspflicht (WID -Nummer) verbundene deutliche
Steigerung der Transparenz des bislang weitgehend anonymisiert abgewickelten Marktes der
Kurzzeitvermietung sind hohe Erwartungen geknüpft. Praktische Auswirkungen werden
jedoch aufgrund des Umsetzungszeitpunktes frühestens im zweiten Halbjahr 2022 erstmals
sichtbar werden.
Für die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand sind im WohnStG NRW ebenfalls
grundlegend neue Regelungen im Vergleich zur Wohnraumschutzsatzung 2019 enthalten.
Einerseits wird Wohnungsleerstand erst dann als Zweckentfremdung definiert, wenn er die
Dauer von sechs Monaten überschreitet (Wohnra umschutzsatzung 2019: drei Monate).
Daneben führt das WohnStG NRW für Leerstand von Wohnraum, der länger als sechs Monate
andauert, ein neues Anzeigeverfahren ein. Dies ermöglicht es Bürger*innen, die als
Verfügungsberechtigte einen Wohnungsleerstand zu vertreten haben – unterhalb der Schwelle
einer formalen Genehmigung – vereinfacht den Leerstand anzuzeigen, die Hinderungsgründe
für eine sofortige Wohnnutzung anzu geben und sich auf diese Weise rechtskonform zu
verhalten. Bislang war es in den allermeisten Fällen so, dass Leerstand von Wohnraum dem
Amt für Wohnungswesen durch Dritte (auch z. B. über das Meldeportal der Stadt Köln) bekannt
geworden ist.
Die Verwaltung informiert im Internet über die ab 01.07.2021 geänderten Verfahrensweisen
und hat bis dato noch keine nennenswerten Erfahrungen mit dem Anzeigeverfahren bei
Wohnungsleerstand sammeln können . Ob sich über d ieses Anzeigeverfahren durch ein
schnelleres Bekanntwerden von Leerständen und den frühzeitigen direkten Kontakt zu den
Verfügungsberechtigten Leerstandszeiträume zukünftig effektiver als bisher verkürzen lassen,
bleibt abzuwarten.
Die Verwaltung erwartet erste berichtenswerte Auswirkungen der neuen gesetzlichen
Bestimmungen und daran angepassten Satzungs regelungen auf den effektiven Schutz von
Wohnraum vor zweckfremder Nutzung in der Praxis nicht vor dem 2. Halbjahr 2022.
Weiterführende Links:
Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 im Wortlaut:
https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2021/2021.06.30_0143-
01_wohnraumschutzsatzung_vom_30.06.2021.pdf
Wohnraumstärkungsgesetz NRW im Wortlaut:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=237&bes_id=46087&
menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=wohnraumst%E4rkungsgesetz#det0
10
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021
7. Entwicklung der Zweckentfremdung (ZE) von Wohnraum seit der Einführung der
Wohnraumschutzsatzung in Zahlen
Eingeleitete Wiederzuführungsverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Wohneinheiten)
Zeitraum
ZE-Umwandlung
(inkl.
Ferienwohnungen)
ZE-Leerstand
ZE-sonstige
(z.B.
Prostitution)
ZE-gesamt
01.07.2014-
31.12.2014 23 131 1 155
2015 (gesamt) 116 92 11 219
2016 (gesamt) 103 152 9 264
2017 (gesamt) 166 136 6 308
2018 (gesamt) 545 113 1 659
01.01.2018-
30.06.2018 153 47 1 201
01.07.2018-
31.12.2018 392 66 0 458
2019 (gesamt) 436 362 40 838
01.01.2019-
30.06.2019 181 214 9 404
01.07.2019-
31.12.2019 255 148 31 434
2020 (gesamt) 342 278 41 661
01.01.2020-
30.06.2020 130 159 26 315
01.07.2020-
31.12.2020 212 119 15 346
2021 (gesamt) 185 380 48 613
01.01.2021-
30.06.2021 110 241 45 396
01.07.2021-
31.12.2021 75 139 3 217
11
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021
Abgeschlossene und offene Wiederzuführungsverfahren seit 01.07.2014
(Anzahl der Wohneinheiten):
Zum Stichtag ZE-Eingänge
kumuliert
ZE-Abschlüsse
kumuliert ZE-offene Verfahren
31.12.2014 155 59 96
31.12.2015 374 225 149
31.12.2016 638 352 268
31.12.2017 946 512 434
30.06.2018 1146 588 558
31.12.2018 1604 696 908
30.06.2019 2008 918 1090
31.12.2019 2442 1042 1400
30.06.2020 2826 1080 1746
31.12.2020 3174 1145 2029
30.06.2021 3570 1225 2345
31.12.2021 3787 1543 2244
Bußgeldverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Verfahren)
Zeitraum Eingeleitete
Bußgeldverfahren
Erlassene Bußgeldbescheide
Anzahl Betrag (€)
01.07.2014-
31.12.2014 6 2 20.000
2015 (gesamt) 34 9 114.500
2016 (gesamt) 30 11 123.000
2017 (gesamt) 25 0 0
2018 (gesamt) 68 11 75.500
01.01.2018-
30.06.2018 12 3 11.000
01.07.2018-
31.12.2018 56 8 64.500
12
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021
Zeitraum Eingeleitete
Bußgeldverfahren
Erlassene Bußgeldbescheide
Anzahl Betrag (€)
2019 (gesamt) 104 31 387.000
01.01.2019-
30.06.2019 54 20 108.000
01.07.2019-
31.12.2019 50 11 279.000
2020 (gesamt) 69 24 50.500
01.01.2020-
30.06.2020 61 20 40.500
01.07.2020-
31.12.2020 8 4 10.000
2021 (gesamt) 50 7 79.250
01.01.2021-
30.06.2021 34 5 71.000
01.07.2021-
31.12.2021 16 2 8.250
Mitteilung Ausschuss
981 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 06.01.2022 4367/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 13.01.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.01.2022 Stadtentwicklungsausschuss 27.01.2022 Unterausschuss Wohnen 07.02.2022 Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln Die Verwaltung stellt den Fachgremien und der Öffentlichkeit den zweiten Halbjahresbericht 2021 (7. Bericht) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln zum Stichtag 31.12.2021 zur Verfügung. Der Bericht informiert auch über die Rechtsänderung für die Aufgabe „Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung“, die durch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW sowie die angepasste Köl- ner Wohnraumschutzsatzung eingetreten ist und gibt einen Ausblick auf die Umsetzung der Vergabe von Wohnraumidentifizierungs-Nummern im Jahr 2022. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4367/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 06.01.2022
- Erstellt
- 17.12.2021 08:32