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4367/2021

Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln

Mitteilung Ausschuss 06.01.2022

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Halbjahresbericht Wohnungsaufsicht 2. Halbjahr 2021

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Mitteilung Ausschuss

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Halbjahresbericht Wohnungsaufsicht 2. Halbjahr 2021

22715 Zeichen

Zweckentfremdung von 
Wohnraum in Köln 
 
7. Bericht (2. Halbjahr 2021) 
Stand 31.12.2021 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen 
Amt für Wohnungswesen

1 
 
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 
 
  
Inhaltsverzeichnis 
 
 
 
1. Anlass und Zweck des Berichts ........................................................................................ 2 
 
2. Politische Schwerpunktsetzung ........................................................................................ 2 
 
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen ............... 2 
 
4. Wiederzuführungsverfahren ............................................................................................... 4 
 
5. Antragsverfahren ..................................................................................................................... 7 
 
6. Praktische Auswirkungen der geänderten Rechtsgrundlagen ............................ 9 
 
7. Entwicklung der Zweckentfremdung (ZE) von Wohnraum seit der 
Einführung der Wohnraumschutzsatzung in Zahlen .............................................. 10

2 
 
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 
1. Anlass und Zweck des Berichts 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Verwaltung beauftragt, 
gegenüber dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren  regelmäßig über die 
Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln sowie die Maßnahmen  zur Unterbindung von 
illegaler Nutzung zu berichten. Die Verwaltung legt hierzu einen halbjährlichen Bericht vor. Die 
Berichterstattung wurde inzwischen ausgedehnt auf den Stadtentwicklungsausschuss, den 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales  sowie den 
Unterausschuss Wohnen. 
 
2. Politische Schwerpunktsetzung 
Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt bereits seit einigen Jahren kontinuierlich  
an, insbesondere in den Städten. Langfristige demographische Trends  zeigen die Zunahme 
des Anteils der Single -Haushalte, mehr Wohnfläche pro Bewohner*in und das 
„Schwarmverhalten“ der 25 bis 35-jährigen, die in den großen Städten wohnen wollen, weil es 
„in“ ist. Diese Trends sind Ursachen für die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum, die 
das Angebot bei weitem übersteigt.  Steigende Mietpreise machen bezahlbares Wohnen zur 
Mangelware. Diese Wohnungsmarktsituation erschwert  auch in Köln vielen 
Wohnungsuchenden die Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum. 
In dieser nachhaltig angespannten Situation ist es besonders wichtig, bestehenden Wohnraum 
davor zu schützen, dass er zweckfremd gen utzt wird . Langfristige Leerstände oder auch 
gewerbliche Nutzung und permanente Kurzzeitvermietung (z.B. als Ferienwohnung) stellen 
eine Zweckentfremdung dar, weil die betreffenden Wohnungen dadurch dem allgemeinen 
Wohnungsmarkt entzogen werden. Diesen zusätzlichen negativen Einflüssen auf das ohnehin 
knappe Wohnungsangebot muss deshalb konsequent entgegengewirkt werden.  
Bereits 2014 hat der Rat der Stadt Köln mit dem Erlass einer ersten Wohnraumschutzsatzung 
für Köln auf diese Entwicklungen und die anhaltende Wohnungsknappheit reagiert. Mit der am 
01.07.2019 in Kraft getre tenen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung wurden durch 
deutlich verschärfte Regelungen  die Voraussetzungen für einen noch umfassenderen 
Wohnraumschutz geschaffen. Durch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW) 
sowie die daran angepasste Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 hat sich die Rechtslage 
beim Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung ab 01.07.2021 noch einmal 
grundlegend geändert. 
 
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen 
Der Wohnraumschutz setzt sich aus zwei verwandten Bereichen zusammen, der 
Wohnungspflege und dem Zweckentfremdungsrecht.  
Das Wohnungsaufsichtsrecht ist seit 01.07.2021 im Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG 
NRW) geregelt und gewährleistet im öffentlichen Int eresse, dass der Wohnungsbestand 
bestimmte Mindestanforderungen erfüllt. Damit schützt es Bewohner *innen von Wohnraum 
und Nachbar*innen vor Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen. Die Verwaltung kann so 
z.B. einschreiten, wenn die  Eignung von Wohnraum zum Wohngebrauch erheblich

3 
 
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 
beeinträchtigt ist , um sicherzustellen, dass  die Mindestanforderungen an angemessene 
Wohnverhältnisse erfüllt werden. 
Das ebenfalls mi t dem WohnStG NRW zum 01.07.2021 novellierte Zweckentfremdungs-
recht ergänzt das Recht der Wohnungspflege und stellt sicher, dass bestehende Wohnungen 
dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere zur 
Kurzzeitvermietung (z. B. als Ferienwohnung),  als Büro- oder Gewerberaum genutzt werden, 
leer stehen oder  ohne die Bereitstellung von Ersatzwohnraum abgebrochen bzw. zerstört 
werden.  
Ab 01.07.2021 beinhaltet § 12 WohnStG NRW die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass 
kommunaler Satzungen zum Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung.  Das Gesetz 
regelt aber darüber hinaus erstmals auch wesentliche Definitionen und Tatbestände der 
Wohnraumzweckentfremdung unmittelbar und entzieht diese dadurch einer abweichenden 
Regelung durch eine kommunale Satzung. 
Im Unterschied dazu beinhaltete die  bisherige Rechtsgrundlage (Wohnungsaufsichtsgesetz, 
WAG NRW) lediglich die Ermächtigung zum Erlass kommunaler Wohnraumschutzsatzungen. 
Die Regelungen zur Wohnraumzweckentfremdung  im Einzelnen waren da bei in großem 
Rahmen einer kommunalen Satzung vorbehalten. 
Die zum 01.07.2021 in Kraft getretene neue Kölner Wohnraumschutzsatzung berücksichtigt 
die durch das WohnStG NRW geänderte Rechtslage und  weicht von Regelungen der 
bisherigen Kölner Satzungen ab, wenn diese inhaltlich  mit den neuen gesetzlichen 
Regelungen des WohnStG NRW nicht in E inklang standen. Die Stadt Köln verfügt als erste 
Kommune in NRW bereits ab 01.07.2021 über eine an die neue Rechtslage angepasste 
kommunale Satzung zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung. 
Im Sinne einer Anzeige- und Registrierungspflicht wurde im WohnStG NRW erstmalig eine 
Wohnraum-Identitätsnummer (WID-Nummer) für Kurzzeitvermietungen eingeführt . D amit 
wurde die Grundlage geschaffen, zukünftig mehr Transparenz auf dem Kurzzeitvermietungs-
Markt herzustellen.  
Für die tatsächliche Vergabe von WID-Nummern wird zurzeit (Dezember 2021) unter 
Federführung des Landes NRW ein landeseinheitliches IT -Verfahren erarbeitet, dass zur 
Jahresmitte 2022 funktionstüchtig bereitgestellt werden soll. Das Gesetz sieht in § 25 Abs. 2 
WohnStG NRW für die praktische Einführung der  Vergabe dieser WID -Nummern eine 
Übergangsfrist von 12 Monaten vor1. Vorgesehen ist ein Online-Verfahren, was Bürger*innen 
auf einfache Weise die Anzeige einer Kurzzeitvermietung und den Erhalt einer WID -Nummer 
ermöglicht. Die Stadt Köln ist in einem Arbeitskreis beim Land NRW mit dem 
Softwareentwickler in die Gestaltung d ieses IT-Verfahrens eingebunden. Die Stadt Köln wird 
mit der Vergabe von WID-Nummern beginnen, sobald das IT-Verfahren etabliert ist.  
Im WohnStG NRW wurde au ßerdem der Bußgeldrahmen von bislang maximal 50.000 € auf 
nunmehr maximal 500.000 € erhöht, was ein deutliches Statement des Gesetzgebers 
bezüglich der Bedeutung von Ordnungswidrigkeiten bei Wohnraumzweckentfremdung 
darstellt. 
                                                            
1 Auszug aus § 25 Abs. 2 WohnStG NRW: „(…). Die Regelungen zur Erteilung und zur Verwendung der 
Wohnraum-Identitätsnummer in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung (…) sind spätestens zwölf 
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.“

4 
 
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 
Die Verwaltung informiert die Bürger*innen auf der Internetseite unter „Wohnen in Köln“ über 
wesentliche Neuerungen und Veränderungen der Rechtslage im Hinblick auf die 
Zweckentfremdung von Wohnraum. 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/wohnen-
wohnungshilfen/wohnraumschutz-und-zweckentfremdungsverbot 
Das im Amt für Wohnungswesen angesiedelte Aufgabengebiet Wohnungsaufsicht handelt nun 
bereits sechs Monate nach den neuen  relevanten Rechtsgrundlagen (WohnStG NRW in 
Verbindung mit der  zum 01.07.2021 aktualisierte n Kölner Wohnraumschutzsatzung) . Die 
Verwaltungsverfahren und die diese  Verfahren regelnden amtsinternen Handlungs -
anweisungen w urden an die neue Rechtslage angepasst.  Die aktualisierte Handlungs -
anweisung für das Verw altungsverfahren sowie der  an das WohnStG NRW angepasste  
Bußgeldkatalog wurden den politischen Fachgremien im zweiten Halbjahr 2021 bereits 
vorgestellt.  
Auf der besc hriebenen Rechtsgrundlage kann d as Amt für Wohnungswesen sowohl die 
Beseitigung häufig bestehende r Mängel an Wohnraum, als auch die Wiederzuführung leer 
stehenden oder auf andere Weise zweckentfremdet genutzten Wohnraums zu Wohnzwecken 
anordnen. 
 
4. Wiederzuführungsverfahren 
Das Amt für Wohnungswesen drängt angesichts der anhaltenden Wohnungsnot im Kölner 
Stadtgebiet weiterhin verstärkt auf die Wiederzuführung zweckentfremdeten Wohnraums. 
Ein solches „Wiederzuführungsverfahren“ wird eingeleitet, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt 
werden, dass eine Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet genutzt 
wird. Entsprechende Hinweise  werden in jedem Einzelfall überprüft. D ie in der Praxis mit 
Abstand häufigsten Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum sind die unerlaubte 
Kurzzeitvermietung von Wohnraum (z.B. als Ferienwohnung ) und ein länger als sechs2 
Monate andauernder Leerstand von Wohnraum.  Der Umgang mit Wohnraum -
zweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung wird sich mit der Vergabe von W ID-Nummern 
(nach Einführung des landeseinheitlichen IT -Verfahrens) grundlegend verändern. Durch die 
neue gesetzliche Verpflichtung, Kurzzeitvermietung vorab anzeigen zu müssen und nur mit 
einer vorher (im Online-IT-Verfahren) erhaltenen W ID-Nummer durchführen zu dürfen, wird 
die Transparenz auf diesem bis dato weitgehend anonym abgewickelten Markt zukünftig 
deutlich erhöht werden. 
                                                            
2 ab 01.07.2021 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 WohnStG NRW

5 
 
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 
 
 
( In den Legenden der Grafiken wird „Zweckentfremdung“ durch „ZE“ abgekürzt) 
Es zeigt sich, dass die Anzahl der neuen Verfahren im zweiten Halbjahr 2021 im Vergleich zur 
ersten Jahreshälfte 2021 (aber auch zum Vergleichszeitraum 2020) insgesamt deutlich 
rückläufig ist . Dabei sind die Fälle  von „Leerstand“ im Vergleich zu „ Umwandlung“ stärker 
zurückgegangen. Da hierfür ursächliche direkte Veränderungen des Kölner 
Wohnungsmarktes nicht ersichtlich sind,  dürfte dieser Rückgang wesentlich  auf die 
Auswirkungen der inzwischen langandauernden Pandemie zurückzuführen sein : Di e 
Kurzzeitvermietung an Tourist*innen ist nach wie vor von dem seit 2020 stark eingebrochenen 
Reisemarkt betroffen . Der dauerhaft deutlich erhöhte Anteil im Homeoffice arbeitende r 
Kölner*innen schafft zudem eine erhöhte soziale Kontrolle, wodurch Wohnungsnachbarn und 
–nachbarinnen sowohl auf leerstehende als auch zur Kurzzeitvermietung zweckentfremdete 
Wohnungen im Haus oder Umfeld leichter aufmerksam w erden können, was die 
Hemmschwelle für derartige Zweckentfremdungen erhöhen könnte.  
Ziel der Aktivitäten der Wohnungsaufsicht ist es, leer stehenden oder zweckentfremdet 
genutzten Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Gleichwohl stellen die zweckfremde 
Nutzung von Wohnraum, aber beispielsweise auch die Missachtung von Anzeigepflichten (z.B. 
bei Kurzzeitvermietung oder Leerstand von Wohnraum)  Ordnungswidrigkeiten dar, die nach 
dem WohnStG NRW und der Kölner Wohnraumschutzsatzung mit einem Bußgeld geahndet 
werden k önnen. Der Landesgesetzgeber hat durch die nunmehr gesetzliche Regelung der 
Ordnungswidrigkeiten, durch die Einführung neuer Bußgeldtatbestände und die deutliche 
Erhöhung des Bußgeldrahmens im WohnStG NRW den schädlichen Auswirkungen dieser 
Ordnungswidrigkeiten eine hohe Bedeutung zugemessen. Bußgelder stellen ein 
Sanktionierungsinstrument dar, das den Forderungen der Wohnungsaufsicht Nachdruck 
verleiht.

6 
 
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 
In der Praxis war es bislang jedoch oftmals so, dass die Rechtsprechung der Ausschöpfung 
des gesetzlich möglichen Bußgeldrahmens (Höhe der Bußgelder) enge Grenzen gesetzt hat, 
so dass das Druckpotential einer Bußgeldandrohung vielfach nicht die Wirkung entfaltete, die 
eigentlich int endiert und auch notwendig  gewesen ist. Inwieweit sich die Sichtweise der 
Gerichtsbarkeit auf Bußgeldverfahren bei Wohnraumzweckentfremdung möglicherweise 
wandeln wird, weil die Bußgeldbestimmungen nunmehr gesetzlich im WohnStG NRW 
manifestiert sind, bleibt abzuwarten. 
Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellt rechtlich betrachtet einen zulässigen 
Eingriff in das grundgesetzlich verbriefte Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz dar. 
Deshalb ist die persönliche Interessenlage betroffener Eigentümer*innen grundsätzlich 
kontrovers zum behördlichen Standpunkt, der hier das öffentliche Interesse am Erhalt 
vorhandenen Wohnraums zu Wohnzwecken vertritt.  
So ist die juristisch korrekte Bewertung von Tatbeständen der Zweckentfremdung auf der 
Grundlage der Satzungsregelungen und gesetzlichen Bestimmungen bei jeder einzelnen 
Entscheidung von besonderer Bedeutung und entsprechend aufwändig . Die recht lichen 
Regelungen, aber auch die Rechtsprechung stellen hohe Ansprüche an die se rechtliche 
Bewertung. Zur Vorbereitung einer gerichtsfesten  Entscheidung des einzelnen Fall es sind 
dabei in den meisten Verfahren detaillierte Ermittlungen erforderlich, die sich oft über mehrere 
Monate erstrecken. Nur so ist  rechtssicher zu klären, ob tatsächlich eine Zweckentfremdung 
von Wohnraum nach den gegebenen rechtlichen Bestimmungen  vorliegt und ggf. welche 
Maßnahmen zu ergreifen sind. 
 
Bei der Anzahl der offenen (laufenden) Verfahren zeigt sich erstmals ein leichter Rückgang. 
Es wurden also mehr Fälle abgeschlossen, als neu hinzugekommen sind. Die Ursachen hierfür 
liegen einerseits im geringeren Zuwachs an Neufällen (s.o.), aber zum Teil sicher auch in der 
zu 01.0 7.2021 erfolgten Rechtsänderung, die bestimmte, bislang (nach Kölner

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2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 
Wohnraumschutzsatzung) geltende Zweckentfremdungstatbestände verändert hat (z.B. 
Erweiterung der „zulässigen“ Leerstandsfrist von drei auf sechs Monate, genehmigungsfrei 
zulässige Kurzzeitvermietung für 90 Tage je Kalenderjahr). Die rechtliche Neubewertung von 
Altfällen ermöglichte hier in einigen Fällen eine vereinfachte Entscheidung. Auch die sukzessiv 
erfolgten Personalzusetzungen im Aufgabengebiet zeigen erste  Wirkung. Die Einarbeitung 
neuer Mitarbeiter*innen in die komplexe Materie nimmt weiterhin Zeit in Anspruch und dauert 
noch an, insbesondere da alle Mitarbeitenden die Verfahrensänderungen aus der  
Rechtsänderung umsetzen und in neue Routinen überführen müssen. 
 
Das Amt für Wohnungswesen veröffentlicht bereits seit 2019 auf der Internetseite  der Stadt 
Köln viele wichtige Hinweise und Informationen zu häufig gestellten Fragen  rund um das 
Thema Wohnraumschutz, um die Öffentlichkeit verstärkt für dieses Thema zu sensibilisieren. 
Diese Informationen wurden zur Rechtsänderung zum 01.07.2021 umfassend aktualisiert und 
erweitert. 
Dort wird ebenfalls auf ein eingerichtetes Meldeportal der Stadt Köln hingewiesen, wo es auf 
einfache Weise möglich ist, das A mt für Wohnungswesen direkt über einen Verdacht auf 
Zweckentfremdung von Wohnraum zu informieren. 
Link: 
https://formular-server.de/Koeln_FS/findform?shortname=56-
F38_WohnRZwEnt&formtecid=3&areashortname=send_html 
 
 
5. Antragsverfahren 
In der Mehrzahl der b eim Amt für Wohnungswesen eingehenden Anträge auf Genehmigung 
zur Zweckentfremdung von  Wohnraum werden die Genehmigungen erteilt, wenn vo n 
Antragstellenden geeigneter Ersatzwohnraum im Kölner Stadtgebiet geschaffen wird. 
Ein Teil der Anträge  richtet sich auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von 
Wohneinheiten in Gewerbeeinheiten - ebenfalls eine genehmigungspflichtige 
Zweckentfremdung von Wohnraum. Hier werden Genehmigungen in aller Regel erteilt, wenn 
ein hohes öffentliches Interesse an d ieser Umwandlung besteht, beispielsweise für die 
Nutzung als Facharztpraxen, KITAs oder Sozialbüros. 
Der im ersten Halbjahr  2021 (im Vergleich zu 2019) noch verzeichnete  Rückgang der 
Antragsverfahren hat sich nicht fortgesetzt. Die Zahl der neuen Verfahren nähert sich  im 
zweiten Halbjahr 2021 dem Niveau des Jahres vor der Pandemie (2 . Halbjahr 2019) deutlich 
wieder an.

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2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 
 
Die abschließende Bearbeitung der bei  der Wohnungsaufsicht anhängigen (laufenden) 
Antragsverfahren dauert wegen der vielfältigen und komplexen Prüfungen und Ermittlungen 
im Einzelfall oftmals länger als sechs Monate. Insbesondere die Einzelfallprüfung bei Anträgen 
auf Umwandlung aufgrund eines öffentlichen Interesses ist sehr aufwändig.

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2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 
6. Praktische Auswirkungen der geänderten Rechtsgrundlagen 
Die Verwaltung sammelt seit 01.07.2021 Praxiserfahrungen im Umgang mit den neuen 
Rechtsgrundlagen. Dabei ist anzumerken, dass für die praktische Umsetzung der Vergabe 
von WID-Nummern als notwendige Voraussetzung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum 
eine gesetzliche Übergangsfrist von 12 Monaten gilt. Das hierfür derzeit entwickelte Online-IT- 
Verfahren soll Bürger*innen und Kommunen zur Jahresmitte 2022 zur Verfügung stehen.  
An die mit dieser Anmelde - und Registrierungspflicht (WID -Nummer) verbundene deutliche 
Steigerung der Transparenz des bislang weitgehend anonymisiert abgewickelten Marktes der 
Kurzzeitvermietung sind hohe Erwartungen geknüpft. Praktische Auswirkungen werden 
jedoch aufgrund des Umsetzungszeitpunktes frühestens im zweiten  Halbjahr 2022 erstmals 
sichtbar werden. 
Für die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand sind im WohnStG NRW ebenfalls 
grundlegend neue Regelungen im Vergleich zur Wohnraumschutzsatzung  2019 enthalten. 
Einerseits wird Wohnungsleerstand erst dann als Zweckentfremdung definiert, wenn er die 
Dauer von sechs Monaten überschreitet (Wohnra umschutzsatzung 2019: drei  Monate). 
Daneben führt das WohnStG NRW für Leerstand von Wohnraum, der länger als sechs Monate 
andauert, ein neues Anzeigeverfahren ein. Dies ermöglicht es Bürger*innen, die als 
Verfügungsberechtigte einen Wohnungsleerstand zu vertreten haben – unterhalb der Schwelle 
einer formalen Genehmigung – vereinfacht den Leerstand anzuzeigen, die Hinderungsgründe 
für eine sofortige Wohnnutzung anzu geben und sich auf diese Weise rechtskonform zu 
verhalten. Bislang war es in den allermeisten Fällen so, dass Leerstand von Wohnraum dem 
Amt für Wohnungswesen durch Dritte (auch z. B. über das Meldeportal der Stadt Köln) bekannt 
geworden ist. 
Die Verwaltung informiert im Internet über die ab 01.07.2021 geänderten Verfahrensweisen 
und hat bis dato noch keine nennenswerten Erfahrungen mit dem Anzeigeverfahren bei 
Wohnungsleerstand sammeln können . Ob sich  über d ieses Anzeigeverfahren durch ein 
schnelleres Bekanntwerden von Leerständen und den frühzeitigen direkten Kontakt zu den 
Verfügungsberechtigten Leerstandszeiträume zukünftig effektiver als bisher verkürzen lassen, 
bleibt abzuwarten. 
Die Verwaltung erwartet erste berichtenswerte Auswirkungen der neuen gesetzlichen 
Bestimmungen und daran angepassten Satzungs regelungen auf den effektiven Schutz von 
Wohnraum vor zweckfremder Nutzung in der Praxis nicht vor dem 2. Halbjahr 2022. 
 
Weiterführende Links: 
Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 im Wortlaut: 
https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2021/2021.06.30_0143-
01_wohnraumschutzsatzung_vom_30.06.2021.pdf 
Wohnraumstärkungsgesetz NRW im Wortlaut: 
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=237&bes_id=46087&
menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=wohnraumst%E4rkungsgesetz#det0

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2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 
 
7. Entwicklung der Zweckentfremdung (ZE) von Wohnraum seit der Einführung der 
Wohnraumschutzsatzung in Zahlen 
 
Eingeleitete Wiederzuführungsverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Wohneinheiten) 
 
Zeitraum 
ZE-Umwandlung 
(inkl. 
Ferienwohnungen) 
ZE-Leerstand 
ZE-sonstige 
(z.B. 
Prostitution) 
ZE-gesamt 
01.07.2014-
31.12.2014 23 131 1 155 
2015 (gesamt) 116 92 11 219 
2016 (gesamt) 103 152 9 264 
2017 (gesamt) 166 136 6 308 
2018 (gesamt) 545 113 1 659 
01.01.2018-
30.06.2018 153 47 1 201 
01.07.2018-
31.12.2018 392 66 0 458 
2019 (gesamt) 436 362 40 838 
01.01.2019-
30.06.2019 181 214 9 404 
01.07.2019-
31.12.2019 255 148 31 434 
2020 (gesamt) 342 278 41 661 
01.01.2020-
30.06.2020 130 159 26 315 
01.07.2020-
31.12.2020 212 119 15 346 
2021 (gesamt) 185 380 48 613 
01.01.2021-
30.06.2021 110 241 45 396 
01.07.2021-
31.12.2021 75 139 3 217

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2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 
Abgeschlossene und offene Wiederzuführungsverfahren seit 01.07.2014  
(Anzahl der Wohneinheiten): 
Zum Stichtag ZE-Eingänge 
kumuliert 
ZE-Abschlüsse 
kumuliert ZE-offene Verfahren 
31.12.2014 155 59 96 
31.12.2015 374 225 149 
31.12.2016 638 352 268 
31.12.2017 946 512 434 
30.06.2018 1146 588 558 
31.12.2018 1604 696 908 
30.06.2019 2008 918 1090 
31.12.2019 2442 1042 1400 
30.06.2020 2826 1080 1746 
31.12.2020 3174 1145 2029 
30.06.2021 3570 1225 2345 
31.12.2021 3787 1543 2244 
 
 
Bußgeldverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Verfahren) 
 
Zeitraum Eingeleitete 
Bußgeldverfahren 
Erlassene Bußgeldbescheide 
Anzahl Betrag (€) 
01.07.2014-
31.12.2014 6 2 20.000 
2015 (gesamt) 34 9 114.500 
2016 (gesamt) 30 11 123.000 
2017 (gesamt) 25 0 0 
2018 (gesamt) 68 11 75.500 
01.01.2018-
30.06.2018 12 3 11.000 
01.07.2018-
31.12.2018 56 8 64.500

12 
 
2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 
Zeitraum Eingeleitete 
Bußgeldverfahren 
Erlassene Bußgeldbescheide 
Anzahl Betrag (€) 
2019 (gesamt) 104 31 387.000 
01.01.2019-
30.06.2019 54 20 108.000 
01.07.2019-
31.12.2019 50 11 279.000 
2020 (gesamt) 69 24 50.500 
01.01.2020- 
30.06.2020 61 20 40.500 
01.07.2020-
31.12.2020 8 4 10.000 
2021 (gesamt) 50 7 79.250 
01.01.2021-
30.06.2021 34 5 71.000 
01.07.2021-
31.12.2021 16 2 8.250

Mitteilung Ausschuss

981 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56/561/3 
 
Vorlagen-Nummer  06.01.2022 
 4367/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 13.01.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.01.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 27.01.2022 
Unterausschuss Wohnen 07.02.2022 
 
Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln 
Die Verwaltung stellt den Fachgremien und der Öffentlichkeit den zweiten Halbjahresbericht 2021 (7. 
Bericht) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln zum Stichtag 31.12.2021 zur Verfügung. 
 
Der Bericht informiert auch über die Rechtsänderung für die Aufgabe „Schutz von Wohnraum vor 
zweckfremder Nutzung“, die durch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW sowie die angepasste Köl-
ner Wohnraumschutzsatzung eingetreten ist und gibt einen Ausblick auf die Umsetzung der Vergabe 
von Wohnraumidentifizierungs-Nummern im Jahr 2022. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (4)

13.01.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 7.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
24.01.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.01.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 18.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.02.2022 Unterausschuss Wohnen
TOP 6.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4367/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
06.01.2022
Erstellt
17.12.2021 08:32