Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln
Mitteilung Ausschuss 4367/2021 vom 06.01.2022
Stand: Am 07.02.2022 im Unterausschuss Wohnen beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Halbjahresbericht Wohnungsaufsicht 2. Halbjahr 2021
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Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln 7. Bericht (2. Halbjahr 2021) Stand 31.12.2021 Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen Amt für Wohnungswesen 1 2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Zweck des Berichts ........................................................................................ 2 2. Politische Schwerpunktsetzung ........................................................................................ 2 3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen ............... 2 4. Wiederzuführungsverfahren ............................................................................................... 4 5. Antragsverfahren ..................................................................................................................... 7 6. Praktische Auswirkungen der geänderten Rechtsgrundlagen ............................ 9 7. Entwicklung der Zweckentfremdung (ZE) von Wohnraum seit der Einführung der Wohnraumschutzsatzung in Zahlen .............................................. 10 2 2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 1. Anlass und Zweck des Berichts Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Verwaltung beauftragt, gegenüber dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren regelmäßig über die Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln sowie die Maßnahmen zur Unterbindung von illegaler Nutzung zu berichten. Die Verwaltung legt hierzu einen halbjährlichen Bericht vor. Die Berichterstattung wurde inzwischen ausgedehnt auf den Stadtentwicklungsausschuss, den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales sowie den Unterausschuss Wohnen. 2. Politische Schwerpunktsetzung Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt bereits seit einigen Jahren kontinuierlich an, insbesondere in den Städten. Langfristige demographische Trends zeigen die Zunahme des Anteils der Single -Haushalte, mehr Wohnfläche pro Bewohner*in und das „Schwarmverhalten“ der 25 bis 35-jährigen, die in den großen Städten wohnen wollen, weil es „in“ ist. Diese Trends sind Ursachen für die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum, die das Angebot bei weitem übersteigt. Steigende Mietpreise machen bezahlbares Wohnen zur Mangelware. Diese Wohnungsmarktsituation erschwert auch in Köln vielen Wohnungsuchenden die Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum. In dieser nachhaltig angespannten Situation ist es besonders wichtig, bestehenden Wohnraum davor zu schützen, dass er zweckfremd gen utzt wird . Langfristige Leerstände oder auch gewerbliche Nutzung und permanente Kurzzeitvermietung (z.B. als Ferienwohnung) stellen eine Zweckentfremdung dar, weil die betreffenden Wohnungen dadurch dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen werden. Diesen zusätzlichen negativen Einflüssen auf das ohnehin knappe Wohnungsangebot muss deshalb konsequent entgegengewirkt werden. Bereits 2014 hat der Rat der Stadt Köln mit dem Erlass einer ersten Wohnraumschutzsatzung für Köln auf diese Entwicklungen und die anhaltende Wohnungsknappheit reagiert. Mit der am 01.07.2019 in Kraft getre tenen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung wurden durch deutlich verschärfte Regelungen die Voraussetzungen für einen noch umfassenderen Wohnraumschutz geschaffen. Durch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW) sowie die daran angepasste Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 hat sich die Rechtslage beim Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung ab 01.07.2021 noch einmal grundlegend geändert. 3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen Der Wohnraumschutz setzt sich aus zwei verwandten Bereichen zusammen, der Wohnungspflege und dem Zweckentfremdungsrecht. Das Wohnungsaufsichtsrecht ist seit 01.07.2021 im Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) geregelt und gewährleistet im öffentlichen Int eresse, dass der Wohnungsbestand bestimmte Mindestanforderungen erfüllt. Damit schützt es Bewohner *innen von Wohnraum und Nachbar*innen vor Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen. Die Verwaltung kann so z.B. einschreiten, wenn die Eignung von Wohnraum zum Wohngebrauch erheblich 3 2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 beeinträchtigt ist , um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen an angemessene Wohnverhältnisse erfüllt werden. Das ebenfalls mi t dem WohnStG NRW zum 01.07.2021 novellierte Zweckentfremdungs- recht ergänzt das Recht der Wohnungspflege und stellt sicher, dass bestehende Wohnungen dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere zur Kurzzeitvermietung (z. B. als Ferienwohnung), als Büro- oder Gewerberaum genutzt werden, leer stehen oder ohne die Bereitstellung von Ersatzwohnraum abgebrochen bzw. zerstört werden. Ab 01.07.2021 beinhaltet § 12 WohnStG NRW die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass kommunaler Satzungen zum Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung. Das Gesetz regelt aber darüber hinaus erstmals auch wesentliche Definitionen und Tatbestände der Wohnraumzweckentfremdung unmittelbar und entzieht diese dadurch einer abweichenden Regelung durch eine kommunale Satzung. Im Unterschied dazu beinhaltete die bisherige Rechtsgrundlage (Wohnungsaufsichtsgesetz, WAG NRW) lediglich die Ermächtigung zum Erlass kommunaler Wohnraumschutzsatzungen. Die Regelungen zur Wohnraumzweckentfremdung im Einzelnen waren da bei in großem Rahmen einer kommunalen Satzung vorbehalten. Die zum 01.07.2021 in Kraft getretene neue Kölner Wohnraumschutzsatzung berücksichtigt die durch das WohnStG NRW geänderte Rechtslage und weicht von Regelungen der bisherigen Kölner Satzungen ab, wenn diese inhaltlich mit den neuen gesetzlichen Regelungen des WohnStG NRW nicht in E inklang standen. Die Stadt Köln verfügt als erste Kommune in NRW bereits ab 01.07.2021 über eine an die neue Rechtslage angepasste kommunale Satzung zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung. Im Sinne einer Anzeige- und Registrierungspflicht wurde im WohnStG NRW erstmalig eine Wohnraum-Identitätsnummer (WID-Nummer) für Kurzzeitvermietungen eingeführt . D amit wurde die Grundlage geschaffen, zukünftig mehr Transparenz auf dem Kurzzeitvermietungs- Markt herzustellen. Für die tatsächliche Vergabe von WID-Nummern wird zurzeit (Dezember 2021) unter Federführung des Landes NRW ein landeseinheitliches IT -Verfahren erarbeitet, dass zur Jahresmitte 2022 funktionstüchtig bereitgestellt werden soll. Das Gesetz sieht in § 25 Abs. 2 WohnStG NRW für die praktische Einführung der Vergabe dieser WID -Nummern eine Übergangsfrist von 12 Monaten vor1. Vorgesehen ist ein Online-Verfahren, was Bürger*innen auf einfache Weise die Anzeige einer Kurzzeitvermietung und den Erhalt einer WID -Nummer ermöglicht. Die Stadt Köln ist in einem Arbeitskreis beim Land NRW mit dem Softwareentwickler in die Gestaltung d ieses IT-Verfahrens eingebunden. Die Stadt Köln wird mit der Vergabe von WID-Nummern beginnen, sobald das IT-Verfahren etabliert ist. Im WohnStG NRW wurde au ßerdem der Bußgeldrahmen von bislang maximal 50.000 € auf nunmehr maximal 500.000 € erhöht, was ein deutliches Statement des Gesetzgebers bezüglich der Bedeutung von Ordnungswidrigkeiten bei Wohnraumzweckentfremdung darstellt. 1 Auszug aus § 25 Abs. 2 WohnStG NRW: „(…). Die Regelungen zur Erteilung und zur Verwendung der Wohnraum-Identitätsnummer in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung (…) sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.“ 4 2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 Die Verwaltung informiert die Bürger*innen auf der Internetseite unter „Wohnen in Köln“ über wesentliche Neuerungen und Veränderungen der Rechtslage im Hinblick auf die Zweckentfremdung von Wohnraum. https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/wohnen- wohnungshilfen/wohnraumschutz-und-zweckentfremdungsverbot Das im Amt für Wohnungswesen angesiedelte Aufgabengebiet Wohnungsaufsicht handelt nun bereits sechs Monate nach den neuen relevanten Rechtsgrundlagen (WohnStG NRW in Verbindung mit der zum 01.07.2021 aktualisierte n Kölner Wohnraumschutzsatzung) . Die Verwaltungsverfahren und die diese Verfahren regelnden amtsinternen Handlungs - anweisungen w urden an die neue Rechtslage angepasst. Die aktualisierte Handlungs - anweisung für das Verw altungsverfahren sowie der an das WohnStG NRW angepasste Bußgeldkatalog wurden den politischen Fachgremien im zweiten Halbjahr 2021 bereits vorgestellt. Auf der besc hriebenen Rechtsgrundlage kann d as Amt für Wohnungswesen sowohl die Beseitigung häufig bestehende r Mängel an Wohnraum, als auch die Wiederzuführung leer stehenden oder auf andere Weise zweckentfremdet genutzten Wohnraums zu Wohnzwecken anordnen. 4. Wiederzuführungsverfahren Das Amt für Wohnungswesen drängt angesichts der anhaltenden Wohnungsnot im Kölner Stadtgebiet weiterhin verstärkt auf die Wiederzuführung zweckentfremdeten Wohnraums. Ein solches „Wiederzuführungsverfahren“ wird eingeleitet, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet genutzt wird. Entsprechende Hinweise werden in jedem Einzelfall überprüft. D ie in der Praxis mit Abstand häufigsten Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum sind die unerlaubte Kurzzeitvermietung von Wohnraum (z.B. als Ferienwohnung ) und ein länger als sechs2 Monate andauernder Leerstand von Wohnraum. Der Umgang mit Wohnraum - zweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung wird sich mit der Vergabe von W ID-Nummern (nach Einführung des landeseinheitlichen IT -Verfahrens) grundlegend verändern. Durch die neue gesetzliche Verpflichtung, Kurzzeitvermietung vorab anzeigen zu müssen und nur mit einer vorher (im Online-IT-Verfahren) erhaltenen W ID-Nummer durchführen zu dürfen, wird die Transparenz auf diesem bis dato weitgehend anonym abgewickelten Markt zukünftig deutlich erhöht werden. 2 ab 01.07.2021 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 WohnStG NRW 5 2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 ( In den Legenden der Grafiken wird „Zweckentfremdung“ durch „ZE“ abgekürzt) Es zeigt sich, dass die Anzahl der neuen Verfahren im zweiten Halbjahr 2021 im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2021 (aber auch zum Vergleichszeitraum 2020) insgesamt deutlich rückläufig ist . Dabei sind die Fälle von „Leerstand“ im Vergleich zu „ Umwandlung“ stärker zurückgegangen. Da hierfür ursächliche direkte Veränderungen des Kölner Wohnungsmarktes nicht ersichtlich sind, dürfte dieser Rückgang wesentlich auf die Auswirkungen der inzwischen langandauernden Pandemie zurückzuführen sein : Di e Kurzzeitvermietung an Tourist*innen ist nach wie vor von dem seit 2020 stark eingebrochenen Reisemarkt betroffen . Der dauerhaft deutlich erhöhte Anteil im Homeoffice arbeitende r Kölner*innen schafft zudem eine erhöhte soziale Kontrolle, wodurch Wohnungsnachbarn und –nachbarinnen sowohl auf leerstehende als auch zur Kurzzeitvermietung zweckentfremdete Wohnungen im Haus oder Umfeld leichter aufmerksam w erden können, was die Hemmschwelle für derartige Zweckentfremdungen erhöhen könnte. Ziel der Aktivitäten der Wohnungsaufsicht ist es, leer stehenden oder zweckentfremdet genutzten Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Gleichwohl stellen die zweckfremde Nutzung von Wohnraum, aber beispielsweise auch die Missachtung von Anzeigepflichten (z.B. bei Kurzzeitvermietung oder Leerstand von Wohnraum) Ordnungswidrigkeiten dar, die nach dem WohnStG NRW und der Kölner Wohnraumschutzsatzung mit einem Bußgeld geahndet werden k önnen. Der Landesgesetzgeber hat durch die nunmehr gesetzliche Regelung der Ordnungswidrigkeiten, durch die Einführung neuer Bußgeldtatbestände und die deutliche Erhöhung des Bußgeldrahmens im WohnStG NRW den schädlichen Auswirkungen dieser Ordnungswidrigkeiten eine hohe Bedeutung zugemessen. Bußgelder stellen ein Sanktionierungsinstrument dar, das den Forderungen der Wohnungsaufsicht Nachdruck verleiht. 6 2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 In der Praxis war es bislang jedoch oftmals so, dass die Rechtsprechung der Ausschöpfung des gesetzlich möglichen Bußgeldrahmens (Höhe der Bußgelder) enge Grenzen gesetzt hat, so dass das Druckpotential einer Bußgeldandrohung vielfach nicht die Wirkung entfaltete, die eigentlich int endiert und auch notwendig gewesen ist. Inwieweit sich die Sichtweise der Gerichtsbarkeit auf Bußgeldverfahren bei Wohnraumzweckentfremdung möglicherweise wandeln wird, weil die Bußgeldbestimmungen nunmehr gesetzlich im WohnStG NRW manifestiert sind, bleibt abzuwarten. Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellt rechtlich betrachtet einen zulässigen Eingriff in das grundgesetzlich verbriefte Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz dar. Deshalb ist die persönliche Interessenlage betroffener Eigentümer*innen grundsätzlich kontrovers zum behördlichen Standpunkt, der hier das öffentliche Interesse am Erhalt vorhandenen Wohnraums zu Wohnzwecken vertritt. So ist die juristisch korrekte Bewertung von Tatbeständen der Zweckentfremdung auf der Grundlage der Satzungsregelungen und gesetzlichen Bestimmungen bei jeder einzelnen Entscheidung von besonderer Bedeutung und entsprechend aufwändig . Die recht lichen Regelungen, aber auch die Rechtsprechung stellen hohe Ansprüche an die se rechtliche Bewertung. Zur Vorbereitung einer gerichtsfesten Entscheidung des einzelnen Fall es sind dabei in den meisten Verfahren detaillierte Ermittlungen erforderlich, die sich oft über mehrere Monate erstrecken. Nur so ist rechtssicher zu klären, ob tatsächlich eine Zweckentfremdung von Wohnraum nach den gegebenen rechtlichen Bestimmungen vorliegt und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Bei der Anzahl der offenen (laufenden) Verfahren zeigt sich erstmals ein leichter Rückgang. Es wurden also mehr Fälle abgeschlossen, als neu hinzugekommen sind. Die Ursachen hierfür liegen einerseits im geringeren Zuwachs an Neufällen (s.o.), aber zum Teil sicher auch in der zu 01.0 7.2021 erfolgten Rechtsänderung, die bestimmte, bislang (nach Kölner 7 2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 Wohnraumschutzsatzung) geltende Zweckentfremdungstatbestände verändert hat (z.B. Erweiterung der „zulässigen“ Leerstandsfrist von drei auf sechs Monate, genehmigungsfrei zulässige Kurzzeitvermietung für 90 Tage je Kalenderjahr). Die rechtliche Neubewertung von Altfällen ermöglichte hier in einigen Fällen eine vereinfachte Entscheidung. Auch die sukzessiv erfolgten Personalzusetzungen im Aufgabengebiet zeigen erste Wirkung. Die Einarbeitung neuer Mitarbeiter*innen in die komplexe Materie nimmt weiterhin Zeit in Anspruch und dauert noch an, insbesondere da alle Mitarbeitenden die Verfahrensänderungen aus der Rechtsänderung umsetzen und in neue Routinen überführen müssen. Das Amt für Wohnungswesen veröffentlicht bereits seit 2019 auf der Internetseite der Stadt Köln viele wichtige Hinweise und Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema Wohnraumschutz, um die Öffentlichkeit verstärkt für dieses Thema zu sensibilisieren. Diese Informationen wurden zur Rechtsänderung zum 01.07.2021 umfassend aktualisiert und erweitert. Dort wird ebenfalls auf ein eingerichtetes Meldeportal der Stadt Köln hingewiesen, wo es auf einfache Weise möglich ist, das A mt für Wohnungswesen direkt über einen Verdacht auf Zweckentfremdung von Wohnraum zu informieren. Link: https://formular-server.de/Koeln_FS/findform?shortname=56- F38_WohnRZwEnt&formtecid=3&areashortname=send_html 5. Antragsverfahren In der Mehrzahl der b eim Amt für Wohnungswesen eingehenden Anträge auf Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden die Genehmigungen erteilt, wenn vo n Antragstellenden geeigneter Ersatzwohnraum im Kölner Stadtgebiet geschaffen wird. Ein Teil der Anträge richtet sich auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von Wohneinheiten in Gewerbeeinheiten - ebenfalls eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung von Wohnraum. Hier werden Genehmigungen in aller Regel erteilt, wenn ein hohes öffentliches Interesse an d ieser Umwandlung besteht, beispielsweise für die Nutzung als Facharztpraxen, KITAs oder Sozialbüros. Der im ersten Halbjahr 2021 (im Vergleich zu 2019) noch verzeichnete Rückgang der Antragsverfahren hat sich nicht fortgesetzt. Die Zahl der neuen Verfahren nähert sich im zweiten Halbjahr 2021 dem Niveau des Jahres vor der Pandemie (2 . Halbjahr 2019) deutlich wieder an. 8 2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 Die abschließende Bearbeitung der bei der Wohnungsaufsicht anhängigen (laufenden) Antragsverfahren dauert wegen der vielfältigen und komplexen Prüfungen und Ermittlungen im Einzelfall oftmals länger als sechs Monate. Insbesondere die Einzelfallprüfung bei Anträgen auf Umwandlung aufgrund eines öffentlichen Interesses ist sehr aufwändig. 9 2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 6. Praktische Auswirkungen der geänderten Rechtsgrundlagen Die Verwaltung sammelt seit 01.07.2021 Praxiserfahrungen im Umgang mit den neuen Rechtsgrundlagen. Dabei ist anzumerken, dass für die praktische Umsetzung der Vergabe von WID-Nummern als notwendige Voraussetzung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum eine gesetzliche Übergangsfrist von 12 Monaten gilt. Das hierfür derzeit entwickelte Online-IT- Verfahren soll Bürger*innen und Kommunen zur Jahresmitte 2022 zur Verfügung stehen. An die mit dieser Anmelde - und Registrierungspflicht (WID -Nummer) verbundene deutliche Steigerung der Transparenz des bislang weitgehend anonymisiert abgewickelten Marktes der Kurzzeitvermietung sind hohe Erwartungen geknüpft. Praktische Auswirkungen werden jedoch aufgrund des Umsetzungszeitpunktes frühestens im zweiten Halbjahr 2022 erstmals sichtbar werden. Für die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand sind im WohnStG NRW ebenfalls grundlegend neue Regelungen im Vergleich zur Wohnraumschutzsatzung 2019 enthalten. Einerseits wird Wohnungsleerstand erst dann als Zweckentfremdung definiert, wenn er die Dauer von sechs Monaten überschreitet (Wohnra umschutzsatzung 2019: drei Monate). Daneben führt das WohnStG NRW für Leerstand von Wohnraum, der länger als sechs Monate andauert, ein neues Anzeigeverfahren ein. Dies ermöglicht es Bürger*innen, die als Verfügungsberechtigte einen Wohnungsleerstand zu vertreten haben – unterhalb der Schwelle einer formalen Genehmigung – vereinfacht den Leerstand anzuzeigen, die Hinderungsgründe für eine sofortige Wohnnutzung anzu geben und sich auf diese Weise rechtskonform zu verhalten. Bislang war es in den allermeisten Fällen so, dass Leerstand von Wohnraum dem Amt für Wohnungswesen durch Dritte (auch z. B. über das Meldeportal der Stadt Köln) bekannt geworden ist. Die Verwaltung informiert im Internet über die ab 01.07.2021 geänderten Verfahrensweisen und hat bis dato noch keine nennenswerten Erfahrungen mit dem Anzeigeverfahren bei Wohnungsleerstand sammeln können . Ob sich über d ieses Anzeigeverfahren durch ein schnelleres Bekanntwerden von Leerständen und den frühzeitigen direkten Kontakt zu den Verfügungsberechtigten Leerstandszeiträume zukünftig effektiver als bisher verkürzen lassen, bleibt abzuwarten. Die Verwaltung erwartet erste berichtenswerte Auswirkungen der neuen gesetzlichen Bestimmungen und daran angepassten Satzungs regelungen auf den effektiven Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung in der Praxis nicht vor dem 2. Halbjahr 2022. Weiterführende Links: Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 im Wortlaut: https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2021/2021.06.30_0143- 01_wohnraumschutzsatzung_vom_30.06.2021.pdf Wohnraumstärkungsgesetz NRW im Wortlaut: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=237&bes_id=46087& menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=wohnraumst%E4rkungsgesetz#det0 10 2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 7. Entwicklung der Zweckentfremdung (ZE) von Wohnraum seit der Einführung der Wohnraumschutzsatzung in Zahlen Eingeleitete Wiederzuführungsverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Wohneinheiten) Zeitraum ZE-Umwandlung (inkl. Ferienwohnungen) ZE-Leerstand ZE-sonstige (z.B. Prostitution) ZE-gesamt 01.07.2014- 31.12.2014 23 131 1 155 2015 (gesamt) 116 92 11 219 2016 (gesamt) 103 152 9 264 2017 (gesamt) 166 136 6 308 2018 (gesamt) 545 113 1 659 01.01.2018- 30.06.2018 153 47 1 201 01.07.2018- 31.12.2018 392 66 0 458 2019 (gesamt) 436 362 40 838 01.01.2019- 30.06.2019 181 214 9 404 01.07.2019- 31.12.2019 255 148 31 434 2020 (gesamt) 342 278 41 661 01.01.2020- 30.06.2020 130 159 26 315 01.07.2020- 31.12.2020 212 119 15 346 2021 (gesamt) 185 380 48 613 01.01.2021- 30.06.2021 110 241 45 396 01.07.2021- 31.12.2021 75 139 3 217 11 2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 Abgeschlossene und offene Wiederzuführungsverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Wohneinheiten): Zum Stichtag ZE-Eingänge kumuliert ZE-Abschlüsse kumuliert ZE-offene Verfahren 31.12.2014 155 59 96 31.12.2015 374 225 149 31.12.2016 638 352 268 31.12.2017 946 512 434 30.06.2018 1146 588 558 31.12.2018 1604 696 908 30.06.2019 2008 918 1090 31.12.2019 2442 1042 1400 30.06.2020 2826 1080 1746 31.12.2020 3174 1145 2029 30.06.2021 3570 1225 2345 31.12.2021 3787 1543 2244 Bußgeldverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Verfahren) Zeitraum Eingeleitete Bußgeldverfahren Erlassene Bußgeldbescheide Anzahl Betrag (€) 01.07.2014- 31.12.2014 6 2 20.000 2015 (gesamt) 34 9 114.500 2016 (gesamt) 30 11 123.000 2017 (gesamt) 25 0 0 2018 (gesamt) 68 11 75.500 01.01.2018- 30.06.2018 12 3 11.000 01.07.2018- 31.12.2018 56 8 64.500 12 2. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2021 Zeitraum Eingeleitete Bußgeldverfahren Erlassene Bußgeldbescheide Anzahl Betrag (€) 2019 (gesamt) 104 31 387.000 01.01.2019- 30.06.2019 54 20 108.000 01.07.2019- 31.12.2019 50 11 279.000 2020 (gesamt) 69 24 50.500 01.01.2020- 30.06.2020 61 20 40.500 01.07.2020- 31.12.2020 8 4 10.000 2021 (gesamt) 50 7 79.250 01.01.2021- 30.06.2021 34 5 71.000 01.07.2021- 31.12.2021 16 2 8.250 -
Mitteilung Ausschuss
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Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 06.01.2022 4367/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 13.01.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.01.2022 Stadtentwicklungsausschuss 27.01.2022 Unterausschuss Wohnen 07.02.2022 Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln Die Verwaltung stellt den Fachgremien und der Öffentlichkeit den zweiten Halbjahresbericht 2021 (7. Bericht) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln zum Stichtag 31.12.2021 zur Verfügung. Der Bericht informiert auch über die Rechtsänderung für die Aufgabe „Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung“, die durch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW sowie die angepasste Köl- ner Wohnraumschutzsatzung eingetreten ist und gibt einen Ausblick auf die Umsetzung der Vergabe von Wohnraumidentifizierungs-Nummern im Jahr 2022. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf
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13.01.2022
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 7.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
24.01.2022
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
27.01.2022
TOP 18.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
07.02.2022 zuletzt
TOP 6.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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