2016/0215
Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße/Feuerwehr Arheilgen - (Satzungsbeschluss)
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2016/0215
8901 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.06.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0215
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße/Feuerwehr Arheilgen -
(Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 24.05.2016
Beschlussvorschlag :
1. Zum offen gelegten Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans A 44 - Frankfurter
Landstraße/Feuerwehr Arheilgen - gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 1
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangene n Stellungnahmen wird im
Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) abschließend entschieden.
2. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB gingen zum
offengelegten Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans A 44 die in Anlage 2
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangene n Stellungnahme n wird im
Sinne der Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) abschließend entschieden.
3. Dem vorliegenden Bebauungsplan A 44 - Frankfurter La ndstraße/Feuerwehr Arheilgen -
(wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) , mit der dazugehörigen Begründung mit
Umweltbericht und Kompensationskonzept (Anlage 3) sowie den im Plan enthaltenen
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum
- 2 -
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser wird zugestimmt .
4. Der Bebauungsplan A 44 - Frankfurter La ndstraße/Feuerwehr Arheilgen -, für das Gebiet am
nördlichen Ausgang von Arheilgen an der Frankfurter Landstraße gegenüber der
Endhaltestelle/ Wendeschleife der Straßenbahnlinie mit den Teilflächen der städtischen
Flurstücke Nr. 476/2, 477/2, 478/2, 773 und 777 in der Gemarkung Arheilgen Flur 2, wird
mit seiner Begründung sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung
baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser zur Satzung beschlossen.
Hinweis:
Folgekosten werden entstehen für die Herstellung und Unterhaltung des Feuerwehrgebäudes, sowie für
die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrsweges, der Grünflächen, sowie der
Kompensationsmaßnahmen. Diese Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und
sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TÖB zum
Vorentwurf und Entwurf des Bebau ungsplans A 44
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Vorentwurf und
Entwurf des Bebauungsplans A 44 (datenschutzrelevante Anlage)
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan A 4 4
Bebauungsplan A 44 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein (siehe Hinweis oben!)
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0215 vom 24.05.2016:
Der Bebauungsplan A 44 verfolgt das Ziel, Baurecht für einen Neubau eines
Feuerwehrgebäudes der FFW Arheilgen zu schaffen. Das Bebauungsplanverfahren wurde mit
dem Aufstellungsbesc hluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2013, öffentlich
bekannt gemacht im Darmstädter Echo am 11.07.2013, eingeleitet.
Nach der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB vom
13.05.2014 bis einschließlich 13.06.2014 in Fo rm einer öffentlichen Auslegung der
Planungsunterlagen und der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB, wurde der Bebauungsplanentwurf erarbeitet. Dabei wurden
die eingegangenen Stellungnahmen nach sorgfäl tiger Prüfung beim Bebauungsplanentwurf
A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen – soweit möglich berücksichtigt.
Mit dem Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.02.2016 erfolgte
auch die Änderung des Aufstellungsbeschlusses vo m 27.06.2013, aufgrund des vergrößerten
Geltungsbereichs.
Mit der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 24.02.2016 bis einschließlich
24.03.2016 fand parallel auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Das Plangebiet liegt derzeit noch im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „ Stadt Darmstadt“, aus
dem es durch ein förmliches Verfahren des Regierungspräsidium s (RP) Darmstadt entlassen
werden soll. Inzwischen wurde von der Oberen Naturschut zbehörde (ONB) von Amts wegen
das Verfahren eingeleitet. Es befindet sich derzeit in der Anhörung und wird voraussichtlich
Ende Juli 2016 abgeschlossen sein. Danach wird die Teilaufhebung des
Landschaftsschutzgebietes für die Fläche des Bebauungsplans A 44 durch Veröffentlichung
im Staatsanzeiger in Kraft gesetzt.
Bei Realisierung des Bebauungsplans A 44 „Feuerwehr Arheilgen“ der Wissenschaft sstadt
Darmstadt fällt ein Kompensationsdefizit von 39.630 Biotopwertpunkten an, das in der
Ruthsenbachaue in der Näh e des Plangeltungsbereichs ausgeglichen werden soll. Da diese
Flächen sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden, wurde ein
Kompensationskonzept erstellt, das zusammen mit dem Bebauungsplan von der Stadt zu
beschließen ist . Das Kompensations konzept ist Anhang des Umweltberichts (s. Anlage 3).
Die Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans A 44,
6. Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 6.1, erfolgt im „Parallelverfahren“ gem.
§ 8 Abs. 3 BauGB. Der Feststellungsbesch luss der 6. Änderung des Flächennutzungsplans,
Teilbereich 6.1 wird in einer gesonderten Magistratsvorlage (MV Nr. 2016/0214) erfolgen.
Zu 1:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zum Vorentwurf und Entwurf des
Bebauungsplans A 44 - Frankfurter La ndstraße/Feuerwehr Arheilgen - eingegangenen
Stellungnahmen zusammengefasst und entsprechend geprüft. Über die Prüfung dieser
Stellungnahmen wird nun abschließend entsc hieden.
- 4 -
Zu 2:
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtun g der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum
Vorentwurf des Bebauung splans A 44 - Frankfurter La ndstraße/Feuerwehr Arheilgen - ging
die in Anlage 2 (datenschutzrel. Anlage) zusammengefasste n und geprüften Stellungnahme n
ein. Über die Prüfung dieser Stellungnahme n wird nun abschließend entschieden.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des
Bebauungsplans A 44 gingen keine Stellungnahmen ein .
Zu 3. und 4.:
Die Prüfung der vorgebrachten Stellungnahmen machte keine weitere Planänderung
erforderlich. Der offengelegte Entwurf des Bebauungsplans A 44 - Frankfurter
Landstraße/Feuerwehr Arheilgen - und seine Begründung mit Umweltbericht , redaktionell
überarbeitet z um 24.05.2016, bleiben daher unverändert bestehen (Anlage 3).
Der Bebauungsplan A 44 - Frankfurter La ndstraße/Feuerwehr Arheilgen - für das Gebiet am
nördlichen Ausgang von Arheilgen an der Frankfurter Landstraße gegenüber der
Endhaltestelle/ Wendeschleife der Straßenbahnlinie mit den Teilflächen der städtischen
Flurstücke Nr. 476/2, 477/2, 478/2, 773 und 777 in der Gemarkung Arheilgen Flur 2, ist mit
seiner Begründung sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher
Anlagen und zur Sch affung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Zum Ausgleich des bei der Realisierung des Bebauungsplans A 44 „Feuerwehr Arheilgen“
anfallende Kompensationsdefizit s dient das Kompensationskonzept (Anhang zum
Umweltbericht), welches zusammen mit dem Bebauungsplan von der
Stadtverordnetenversammlung zu beschließen und durch die städtischen Fachämter zu
realisieren ist.
Der Bebauungsplan A 44 - Frankfurter La ndstraße/Feuerwehr Arheilgen - wird durch
öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Die öffentliche Bekanntmachung kann erst
nach der Genehmigung der 6. Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 6.1 erfolgen.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Darmstadt, den 24.05.2016
III/61.2 ha Nst. 2112
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Bebauungsplans A 44 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
anlage 1
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Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 v on 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt , Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 05.06.2014: Aus regionalplanerischer Sicht ist zu bemerken, dass der Flächenbedarf für die geplante Feuerwehr Arheilgen in den Scoping-Unt erlagen noch mit 5.200 m² angegeben wurde, nun laut Ziffer 3 der Pla nunterlagen „geringfügig (auf jetzt 6.864 m² und somit immerhin um ein Dritt el) ausgeweitet“ wurde. Dabei stellt sich die Aufnahme des westlich gelegen en Rad- und Fußweges in den Plangeltungsbereich als unproblematisch dar, wo hingegen die Auswei- tung in östliche Richtung bis zum Mindestabstand von 40 m zum Ruthsenbach unspezifiziert und nicht nachvollziehbar bleibt. Hier sind im weiteren Verfahren die tatsächlichen Erfordernisse für die Flächeninanspruchnahme darzulegen. Im Übrigen wird festgestellt, dass bei der Neuauswe isung der Gemeinbedarfs- fläche neben der Vorrangfläche für die Landwirtscha ft auch der Regionale Grünzug tangiert wird, der gemäß Z 4.3-2 des RPS/Re gFNP 2010 grundsätz- lich von Bebauung freizuhalten ist. Es handelt sich bei der geplanten Maß- nahme jedoch um eine Inanspruchnahme in relativ ger ingem Umfang, bei der regionalplanerische Bedenken zurückgestellt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Beschluss de r Regionalversamm- lung (RVS) vom 01. März 2013 die Inanspruchnahme vo n Flächen im Vor- ranggebiet Regionaler Grünzug unabhängig von ihrer Größe im gleichen Na- turraum zu kompensieren ist. Der RVS-Beschluss mit der Drucksachen-Nr. 55.1 kann hier eingesehen wer- den: http://verwaltung.hessen.de(irj/RPDAInternet?cid=860fc2b5504395d264739ab 41709d721 Es ist von Seiten der Kommune im weiteren Verfahren ein Vorschlag für eine Fläche vorzulegen, die für eine Kompensation des Vo rranggebietes Regiona- ler Grünzug in Frage kommt. Diese Kompensationsfläc he ist in der Begrün- dung zur Bauleitplanung in Text und Karte darzulege n. Sofern hierzu Erörte- rungsbedarf besteht, steht das Regierungspräsidium für Informationen und Erläuterungen gerne zur Verfügung. Der in den Scoping-Unterlagen angegebene Flächenbed arf war noch nicht ausreichend planerisch untermauert. Die Auswe itung des Bereichs resultierte aus den zwischenzeitlich formulierten A nforderungen der Feuerwehr hinsichtlich der erforderlichen Größe, Au sfahrtsbereiche, Stellplätze u.a. Ein konkretes Raumprogramm sowie e ine Machbarkeits- studie wurden im Auftrag der Wissenschaftsstadt Dar mstadt unter Ein- beziehung der Feuerwehr erarbeitet und bestätigten den jetzigen Flä- chenbedarf. Der von der ONB geforderte Mindestabsta nd zum Ruthsen- bach von 40 m wird eingehalten. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Regionalversammlung Südhessen hat unter Bezugna hme auf den Regionalplan, Kapitel 4.3 Regionaler Grünzug Z 4.3- 2 und Z 4.3-3 hin- sichtlich möglicher genehmigungsfähiger Eingriffe i n die Funktion der Vorranggebiete Regionaler Grünzüge außerhalb des Ba llungsraums Frankfurt/Rhein-Main folgendes Verfahren zur Kompen sation beschlos- sen: Die Inanspruchnahme von Flächen im Vorranggebiet Re gionaler Grün- zug ist unabhängig von ihrer Größe im gleichen Natu rraum zu kompen- sieren. Bei Flächen unter 5 ha wird kein förmliches Verfahren durchge- führt. Die Entscheidung erfolgt durch die obere Lan desplanungsbehör- de. Es werden durch das Plangebiet 0,6 ha des regionale n Grünzugs in Anspruch genommen. In Abstimmung mit dem RP ist als Kompensati- onsfläche im Anschluss an den regionalen Grünzug ei ne Fläche südöst- lich von Wixhausen vorgesehen. Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Anlage 1 Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 v on 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Aus Sicht der zu wahrenden Belange Landwirtschaft/Feldflur wird zu der oben genannten Planung wie folgt Stellung genommen: Mit der vorliegenden Planung soll das Baurecht für die Errichtung eines neuen Feuerwehrstützpunktes geschaffen werden. Das Plange biet weist derzeit eine Größe von ca. 0,69 ha auf, wird ackerbaulich bewirt schaftet und ist im rechts- kräftigen „Regionalplan Südhessen 2010“ als „Vorran ggebiet für Landwirt- schaft“ dargestellt. Aus Sicht des öffentlichen Belanges Landwirtschaft ist die Beanspruchung von landwirtschaftlichen „Vorranggebieten“ zu bedau ern. Aufgrund der Be- deutsamkeit der Planung werden die landwirtschaftli chen Bedenken jedoch zurückgestellt. Eventuelle noch notwendige Kompensationsmaßnahmen d ürfen nicht weitere „Vorranggebiete für Landwirtschaft“ beanspruchen. B ei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für naturs chutzrechtliche Kompensa- tionsmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Insgesamt werden ca. 0,6 ha landwirtschaftlich bewi rtschaftet. Hinzu kommt ein Wirtschaftsweg sowie ein Fuß- und Radweg. Die erforderlichen Kompensations- und Ausgleichsmaß nahmen wurden im Rahmen des Umweltberichts abgearbeitet. Dieser l ag zur Offenlage vor. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen Die erforderlichen Kompensationsflächen wurden mit dem RP Darm- stadt, Dez. V 51.1, Landwirtschaft, Fischerei und i nternationaler Arten- schutz abgestimmt und sind im Umweltbericht der zur Offenlage vorliegt, beschrieben. Diesem liegt ein Kompensationskonzept zugrunde (siehe Anhang zum Umweltbericht). Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 v on 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird mitgeteilt, dass -wie unter Punkt 2.3 „Landschaftsschutzgebiet“ der allge meinen Ziele und Zwecke der Planung korrekt dargelegt- seitens der oberen N aturschutzbehörde die Teillöschung des Landschaftsschutzes, vorbehaltlich des hierfür erforderlichen Verfahrens, für einen Feuerwehrstandort im Bereich der in Rede stehenden Fläche in Aussicht gestellt wurde. Wie weiter unter Punkt 2.3 dargelegt, ist ein ausre ichender Abstand zum Ru- thsenbach (mindestens 40 Meter) einzuhalten und der Flächenbedarf insge- samt möglichst gering zu halten. Mit der zu Umfang und Inhalt der erforderlichen Umw eltprüfung erbetenen Stellungnahme wurde von der oberen Naturschutzbehör de bezogen auf die Unterlagen vom Januar 2014 bereits ausgeführt: „Zu der in Anlage 3 vorgelegten Gliederung des Umwe ltberichtes, die aus den Vorgaben des § 2a BauGB sowie der Anlage 1 zum BauG B entwickelt ist bestehen keine Bedenken. Insbesondere wird die Erstellung einer Eingriffs-Au sgleichsplanung, die auf einer Biotoptypenkartierung, einschließlich Erhebun g der gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotope aufbaut für wesentlich gehalten. Weiter ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG erforderlich. Da die überplante Fläche sich inzwischen mit 5.200 m² deutlich über dem früheren Flächenbedarf befindet, ist zu begründen w ie dieser zusätzliche Flä- chenbedarf zustande kommt oder es wäre zu prüfen ob nicht auch eine klei- nere Fläche ausreicht. Die Teillöschung wird im Laufe des Bebauungsplanver fahrens durch die ONB von Amts wegen veranlasst. Der Mindestabstand zum Ruthsenbach von 40 m wird ei ngehalten. Eine weitere Reduzierung der Flächen war aufgrund der er forderlichen Flä- chen für Gebäude und Freifläche nicht möglich. Das Raumprogramm sowie eine Machbarkeitsstudie haben diesen Flächenb edarf konkreti- siert. Umfang und Inhalt der erforderlichen Umweltprüfung ist dem beauftrag- ten Landschaftsplaner bekannt und wurde dementsprec hend abgearbei- tet. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Der Umweltbericht mit Eingriffs- Ausgleichsplanung wurde erarbeitet und lag als Teil B der Begründung zur Offenlage vor. Die artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 BNatSch G wurde durchge- führt. Es tritt kein Verbotstatbestand ein. Die art enschutzrechtliche Prü- fung wurde im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Arten schutzrechtliche Hinweise wurden im Bebauungsplan aufgenommen. Die benötigte Grundstücksfläche ergibt sich aus den erforderlichen Flä- chen für Gebäude und Freifläche. Ein Raumprogramm s owie eine Machbarkeitsstudie wurden von einem Fachbüro in Abs timmung mit der Feuerwehr erarbeitet und bestätigen den Flächenbeda rf. Erforderlich wird die Unterbringung von 9 Löschfahrzeugen der FF W Arheilgen, 5 Stellplätze für Fahrzeuge des Katastrophenschutze s sowie Einrichtun- gen für die Fahrzeugwäsche, eine Werkstatt sowie Rä umlichkeiten für Verwaltung, Schulung, sanitäre und sonstige Einrich tungen. Neben 130 Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Arheilgen wi rd auch die Berufs- feuerwehr Darmstadt von dem Neubau profitieren, etw a mit Ausbil- dungsräumen. Die im Raumprogramm und der Machbarkeitsstudie ermi ttelten Flächen nutzen die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauung splans maximal Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 v on 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Da die bisherigen Planunterlagen noch keine Aussage n zur Einbindung in das Stadt- und Landschaftsbild treffen wird angeregt, h ierzu planerische Vorgaben zu entwickeln, insbesondere da die in Rede stehende Fläche durch die Dar- stellung von Gebäude, Ausfahrt und Parken nach Nord en hin bereits maximal ausgenutzt wird. Gegebenenfalls kann eine gestalterische Einbindung auch über erforderliche Kompensationsmaßnahmen mit erreicht werden. Der vorerwähnte Umweltbericht liegt dem Regierungsp räsidium bislang nicht vor, daher wird um Übersendung im weiteren Verfahren gebeten. Schon zum Flächenbedarf von 5.200 m² wurde um näher e Begründung gebe- ten, in den aktuell vorgelegten Unterlagen ist der Flächenbedarf nochmals auf nun 6.864 m² gestiegen, ohne dass die Gründe erkenn bar sind oder Maß- nahmen zur landschaftlichen Einbindung getroffen wu rden. Es wird gebeten im weiteren Verfahren zu prüfen, ob nicht mit deutl ich weniger Fläche die Pla- nung realisiert werden kann oder ein Raumprogramm i n die Planung aufzu- nehmen, aus der der erheblich gestiegene Flächenbed arf hervorgeht. Dies insbesondere auch wegen der sensiblen Lage im Landschaftsschutzgebiet. Nach Ergänzung der Planunterlagen wird das Regieru ngspräsidium eine abschließende Stellungnahme abgeben. Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird mit- geteilt: Bodenschutz 1. Nachsorgender Bodenschutz Zu dem o. a. Vorhaben wurde bereits aus bodenschutz fachlicher Sicht mit Schreiben vom Februar 2014 eine Stellungnahme abgeg eben. Die erneute Vorlage führt zu keinem anderen Sachverhalt. aus. Eine Reduzierung ist nicht möglich. Die Einbindung in das Landschaftsbild erfolgt zur f reien Landschaft nach Norden und Osten über die Flächen zum Anpflanzen vo n Bäumen und Sträuchern mit den entsprechenden Pflanzgeboten. Nördlich des Plangebiets und westlich direkt angren zend sind Kompen- sationsmaßnahmen vorgesehen. Diese werden zu einer weiteren gestal- terischen Einbindung beitragen. Sie sind im Umweltb ericht und im Kom- pensationskonzept beschrieben. Im Bebauungsplan wur den sie unter Ziffer VI. aufgenommen. Der Umweltbericht wurde erarbeitet und lag zur Offenlage vor. Der in den Scoping-Unterlagen angegebene Flächenbed arf war noch nicht ausreichend planerisch untermauert. Die Auswe itung des Bereichs resultiert aus den zwischenzeitlich formulierten An forderungen der Feu- erwehr hinsichtlich der erforderlichen Größe, Ausfa hrtsbereiche, Stell- plätze u.a. Ein konkretes Raumprogramm sowie eine M achbarkeitsstu- die wurden inzwischen von einem Fachbüro in Zusamme narbeit mit der Feuerwehr Darmstadt erarbeitet und bestätigen den F lächenbedarf. Raumprogramm und Machbarkeitsstudie können dem RP z ur Verfügung gestellt werden. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 v on 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Stellungnahme vom Februar 2014: Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landes amtes für Umwelt und Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich k eine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altabla gerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. Von Seite des RP Darmstadt bestehen somit nach derzeitigem Kenntniss tand keine Bedenken gegen das o. a. Vorhaben. Es wird gebeten, folgenden Hinweis in die textliche n Festsetzungen zum Be- bauungsplan aufzunehmen: • Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den B oden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bode nveränderung be- gründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörd e, dem Regierungs- präsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um welt Darmstadt, De- zernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darübe r hinaus ist ein Fach- gutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes- Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Boden funktionen, die geeig- net sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheb liche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Hinweis: In der Begründung zum Bebauungsplan sind Aussagen z u vorhandenen Alt- flächen, Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserschä- den im Plangeltungsbereich aufzunehmen. Sind keine vorhanden, ist eine entsprechende Negati v-Aussage aufzuneh- men. 2. Vorsorgender Bodenschutz Der Vorsorgende Bodenschutz wurde bislang in diesem Verfahren vom Vor- habenträger nicht behandelt. Die Angaben im Bebauun gsplan sind daher um die untenstehenden Punkte zu ergänzen: Die nachfolgende Bewertung erfolgt anhand der Baust eine aus den „Bewer- tungs- und Prüfkriterien für Umweltprüfungen und Um weltberichte“ der AG Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. In der Begründung wurde unter Pkt. Altflächen / Alt lasten eine Negativ- Aussage ergänzt. Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wurde berücksichtigt. Lt. Stellungnahme des Umweltamtes, Abt. Untere Bode nschutzbehörde vom 03.02.2014 liegen keine Einträge im Altflächenk ataster vor; eben- falls sind keine Altablagerungen bekannt. Eine Nega tiv-Aussage wurde in die Begründung aufgenommen. Alle Hinweise, die den Umweltbericht betreffen, wur den zur Kenntnis genommen und bei der Erarbeitung des Umweltberichts berücksichtigt. Der Umweltbericht lag zur frühzeitigen Beteiligung noch nicht vor. Die angeführten Punkte wurden im Umweltbericht bearbeit et und lagen zur Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 v on 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Aufgaben und Zuständigkeiten im vorsorgenden Bodens chutz, Stand 25.07.2013. Zusätzlich zu beachten ist die „Arbeitshilfe zur Be rücksichtigung von Boden- schutzbelangen in der Abwägung und der Umweltprüfun g nach BauGB in Hessen: Bodenschutz in der Bauleitplanung“ sowie de n „Bodenviewer“ des Hess. Landesamtes für Umwelt und Geologie (http://bodenviewer.hessen.de). Boden, Ziele • Ziele können sich aus übergeordneten Plänen ergeb en (z. B. Raumord- nung), • Wesentlich sind die in § 1 BBodSchG und § 1 HAltB odSchG verankerten Ziele, • Bodenschutzklausel § 1a Abs. 2 BauGB, • Erhalt, sparsame und schonende Nutzung von Boden als Bestandteil des Naturhaushalts § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BNatSchG Boden-und Bodenfunktionen, Bestandsaufnahme Eine Beschreibung und Bewertung der Bodenfunktionen des Schutzgutes Bodens, die nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB als B estandteil des Umwelt- berichtes vorgegeben ist, wurde nicht durchgeführt. Es ist erforderlich, das Schutzgut Boden (Bodenkund e, Bewertung Boden- funktionen, Nutzungssituation, Empfindlichkeit, evt l. Vorbelastungen), die Er- heblichkeit der Eingriffe sowie die Auswirkungsprog nose im Umweltbericht, differenzierter zu beschreiben. (Die Bestandsaufnah me ist Voraussetzung für die Bausteine Auswirkungsprognose, Kompensation und Monitoring des Um- weltberichtes): • Beschreibung und Bewertung der Bodenfunktionen, • Grundlage , soweit vorhanden BFD5L bzw. zusammenf assende Bodenfunk- tionsbewertung (Boden Viewer), • Zusätzlich sind Aussagen zu einer möglichen Archi vfunktion zu machen, • Weiterhin sollen Aussagen zur Empfindlichkeit (Ve rdichtung, Versauerung, Entwässerung), Vorbelastung und Nutzungshistorie getroffen werden, • Ggf. ist die Betrachtung des Erosionsgefährdungsp otenzials nötig, Offenlage vor. s.o. s.o. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 v on 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Boden, Vorbelastungen Die Ausführungen zu den „Vorbelastungen“ der Landwi rtschaft sind fachlich nicht nachvollziehbar. Sie können daher nicht zur A rgumentation hinsichtlich einer dadurch bedingten Verringerung der Schwere de s Eingriffs herangezo- gen werden. Eine diesbezügliche Überarbeitung ist angebracht. • Aussagen zu möglichen Bodenbelastungen sollen dur ch die Quelle der Datengrundlage belegt werden, • Die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet ste llt i. d. R. keine Vorbelas- tung dar (gute fachliche Praxis), Boden, zusammenfassende Bewertung Die Schlussfolgerungen aus der Bestandsaufnahme der Böden und deren Vorbelastung für das Schutzgut Boden sind zu ergänzen. Bodenerheblichkeit Zur Bodenerheblichkeit wurde keine Aussage getroffe n, der Umweltbericht bedarf der Ergänzung: • Die Erheblichkeit sollte aus der betroffenen Fläc hengröße, der Tiefe des Eingriffs, dem bestehenden Funktionserfüllungsgrad und der zu erwarten- den Funktionsminderung abgeleitet werden. • Bei einer Versiegelung ist aufgrund des Totalverl usts der Bodenfunktionen in dem betroffenen Bereich i. d. R. von einer Erheblichkeit auszugehen. • Die Erheblichkeit ist relevant für die Ableitung von Maßnahmen zur Vermei- dung, Verminderung und zum Ausgleich. Boden, Auswirkungsprognose bei Nichtdurchführung der Planung Entspricht i. d. R. dem Ist-Zustand, ggf. unter Ber ücksichtigung dann greifen- der Planungen oder Entwicklungen (z. B. Planänderungen) Boden, Auswirkungsprognose bei Durchführung der Planung Zur Auswirkungsprognose wurden keine Aussagen getro ffen, der Umweltbe- richt bedarf der Ergänzung. Aus der Gegenüberstellu ng von Bestandsauf- nahme und Auswirkungsprognose werden folgende Beein trächtigungen der Bodenfunktionen deutlich….. Daraus lassen sich bode nfunktionsbezogene Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen ableiten. • Hierzu können Flächenbilanzen aufgestellt werden, (vor und nach Durch- s.o. s.o. s.o. s.o. s.o. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 v on 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: führung der Planung). Ggf. zusätzliche Berücksichti gung der Archivfunktion, Empfindlichkeit etc., Boden, Vermeidung und Verminderung Die im Umweltbericht beschriebenen Maßnahmen beschr änken sich auf den Arten- und Biotopschutz. Aus der Bestandsaufnahme u nd Auswirkungsprog- nose sind ergänzend bodenfunktionsbezogene Maßnahme n zur Vermeidung und Verminderung der Beeinträchtigungen der Bodenfu nktion abzuleiten. Gegebenenfalls können die relevanten Informationen nach Abgleich mit dem Boden Viewer zur Verfügung gestellt und bewertet werden. Es fehlen Angaben zu: • Reduzierung des Flächenverbrauchs, • Lenkung der Flächeninanspruchnahme auf Böden, mit geringerem Funkti- onserfüllungsgrad, • Anpassung der Erschließung und der Baufenster an den Geländeverlauf zur Vermeidung größerer Erdmassenbewegungen, • Reduzierung des Versiegelungsgrades durch Vorgabe n zur Verwendung versickerungsfähiger Beläge, • Nutzung von Brauchwasser, • Vorgaben zur Begrünung nicht überbauter Erschließ ungs- bzw. Grund- stücksflächen, • Dachbegrünungen, In dem städtebaulichen Vertrag sind Angaben zu bauz eitlichen Minderungs- maßnahmen aufzunehmen: • Maßnahmen zum Bodenschutz bei der Baudurchführung (Schutz des Mut- terbodens), • sachgerechte Zwischenlagerung und Wiedereinbau de s Oberbodens, • fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertu ng des Bodenaus- hubs, • Art und Qualität der Verfüllmaterialien, • Verwendung von Baggermatten bzw. breitkettigen Fa hrzeugen bei verdich- tungsempfindlichen Böden und Böden mit einem hohen Funktionserfül- lungsgrad, • Errichtung von Bauzäunen, um besonders empfindlic he Böden vor dem Befahren zu schützen, • Berücksichtigung der Witterung beim Befahren von Böden, s.o. Spezifische Angaben zum Projekt wurden im Bebauungs planentwurf und in der Begründung sowie im Umweltbericht behandelt und ergänzt. Für die Umsetzung bzw. Beachtung der Maßnahmen ist die Stadt ver- antwortlich, da es sich um ein städtisches Vorhaben handelt. Die Stel- lungnahme wurde an das zuständige Fachamt weitergeleitet. Im Bebauungsplan wurde der Hinweis „Schutz des Mutt erbodens“ auf- genommen. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 v on 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: • Beseitigung von Verdichtungen im Unterboden nach Bauende und vor Auf- trag des Oberbodens, • Baustelleinrichtung und Lagerflächen im Bereich b ereits verdichteter bzw. versiegelter Böden, • Durchführung einer bodenkundlichen Baubegleitung, Boden, Ausgleich Die im Umweltbericht beschriebenen Maßnahmen beschr änken sich auf den Arten- und Biotopschutz. Aus der Bestandsaufnahme u nd Auswirkungsprog- nose sind ergänzend bodenfunktionsbezogene Maßnahme n zur Vermeidung und Verminderung der Beeinträchtigungen der Bodenfu nktion abzuleiten. Erhebliche Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen, die von der Planung ausgehen, sollten durch geeignete Kompensationsmaßn ahmen ausgeglichen werden. Dazu kann auf Böden, auf denen die Kompensa tionsmaßnahmen durchgeführt werden, der Erfüllungsgrad der betroff enen Bodenfunktionen erhöht werden. Gegebenenfalls können die relevanten Informationen nach Abgleich mit dem Boden Viewer zur Verfügung gestellt und bewertet werden. Ziel muss es sein eine bzw. mehrere Bodenfunktionen zu verbessern und aufzuwerten. Beispiele: • Entsiegelung, • Rekultivierung von Abbaustätten, Altablagerungen usw., • Überdeckung von schwer zu beseitigenden Anlagen, • Abtrag von Aufschüttungen, Verfüllungen usw., wen n diese keine bzw. nur geringwertige Bodenfunktionen besitzen, • Oberbodenauftrag, • Bodenlockerung, • Nutzungsextensivierung, • Wiedervernässung von ehemals nassen und feuchten Standorten, • Schadstoffbeseitigung, Bodenreinigung, ggf. Unter binden der entsprechen- den Wirkungspfade, • erosionsmindernde Maßnahmen. Die ausschließliche Anwendung der Kompensationsvero rdnung oder die Be- schränkung auf eine arten- und biotopbezogene Kompe nsation ist nicht aus- reichend. Es muss ein Zusammenhang zu den vorher er mittelten erheblichen Der Umweltbericht lag zur Offenlage vor und beinhal tet entsprechende Aussagen. Nördlich des Plangebiets und westlich direkt angren zend sind Kompen- sationsmaßnahmen vorgesehen Sie sind im Umweltberic ht und detail- liert im Kompensationskonzept beschrieben. Im Bebau ungsplan wurden Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Beeinträchtigungen hergestellt werden. Böden mit ei nem bestehenden hohen bzw. sehr hohen Funktionserfüllungsgrad sind als Ko mpensationsstandorte ungeeignet. Wirkzusammenhänge mit den anderen Schutzgütern sind zu beachten. Stel- len Kompensationsmaßnahmen zugunsten anderer Schutz güter einen zusätz- lichen Eingriff in das Schutzgut Boden dar? Kompensationsmaßnahmen können auch im Geltungsberei ch anderer Be- bauungspläne liegen. Planungsalternativen Die Angaben im Umweltbericht lassen nicht erkennen, inwieweit die beabsich- tigte zusätzliche Inanspruchnahme der bisher nicht baulich genutzten Flächen durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdich tung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung vermieden oder vermi ndert werden kann (Planungsalternativen). Boden, Methoden, Schwierigkeiten Lücken Damit sind z. B. Hinweise auf eine fehlende Datengr undlage in geeignetem Maßstab und Folgerungen hieraus gemeint. Bodenmonitoring Es sollen bodenbezogene Überwachungsmaßnahmen vorge sehen werden, da das Schutzgut Boden erheblich nachteiligen Wirku ngen, aufgrund der Durchführung der Planung ausgesetzt ist. Es hat eine Überprüfung der getroffenen Vermeidungs -, Verminderungs- und Ausgleichmaßnahmen zu erfolgen. Mögliche Situationen: • verbleibende erhebliche Auswirkungen aufgrund von Nicht- /Teildurchführung von Kompensationsmaßnahmen • Auswirkungen mit Prognoseunsicherheiten, z. B. Bo denbelastungen wäh- rend der Bauphase • aktuelle Probleme, die zu unvorhergesehenen Auswi rkungen führen kön- nen, z. B. Grundwasserabsenkungen, Instrumente zur Verifizierung von Informationen aus dem Umweltbericht: • Wirksamkeit von bodenbezogenen Ausgleichsmaßnahme n, sie unter Ziffer VI. aufgenommen. Im Vorfeld der Einleitung des Bebauungsplanverfahre ns wurde eine Standortuntersuchung durch das Stadtplanungsamt dur chgeführt. Ver- schiedene Standorte im Ortsteil Arheilgen wurden hi nsichtlich Größe, Erreichbarkeit, Verfügbarkeit u. ä. untersucht. Unt er Abwägung aller Vorgaben wurde das Plangebiet als das Geeignetste angesehen. Aussagen zu Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgle ichsmaßnah- men trifft der Umweltbericht. Eine Überprüfung erfo lgt im Rahmen der Baumaßnahme durch das Fachamt. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: • Wirksamkeit und Fachgerechtheit von Verdichtungsl ockerungen, • Kontrolle der Wirksamkeit der bauzeitlichen Minde rungsmaßnahmen, • Einhaltung des im Umweltbericht prognostizierten Verlusts an Bodenfläche, • Einhaltung der Vorgabe für Bodenbeläge (Wasserdur chlässigkeit), • Überwachung der Bodenbelastung mit Schadstoffen, Boden, allgemeine Zusammenfassung Die vorgenannten Bausteine sollen zusammengefasst u nd abschließend be- wertet werden. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) Die Fläche muss gemäß § 9 Abs. 5 BauGB im Bebauungs plan noch als ver- nässungsgefährdete Fläche gekennzeichnet werden. Vom Kampfmittelräumdienst wird mitgeteilt, dass die Auswertung der dort vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sic h das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grundsätz- lich ausgegangen werden. Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel) ist daher vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrundunters uchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodenein greifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-ge stützte Datenaufnahme erfolgen. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, d ass die Kampfmittelräum- arbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchg eführt wurden. Der Dies wurde im Umweltbericht dokumentiert. Der Grundwasserflurabstand wird lt. Stellungnahme d er Unteren Was- serbehörde vom 03.02.2014 im betroffenen Gebiet auf ca. < 1m unter GOK geschätzt. Im Bebauungsplan wurde unter IV. aufgenommen: Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB „Das Plangebiet ist eine vernässungsgefährdete Fläc he. Es ist mit sehr hohen Grundwasserständen zu rechnen. Aufgrund der V ernässungsge- fahr in Nassperioden und der Gefahr von Setzrisssch äden in Trockenpe- rioden sind auf Basis von kleinräumigen hydrogeolog ischen Gutachten die notwendigen baulichen Vorkehrungen zu treffen, wie z.B. maximale Einbindetiefe der Gebäude, Aufschüttung des Gelände s oder spezielle Gründungsmaßnahmen.“ Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wurde der Hinweis „Kampfmittelbela stung und – räumung“ aufgenommen. Danach ist eine systematische Überprüfung der Flächen vor Beginn der Bauarbeiten nach dem neu esten Stand der Technik durchzuführen und zu dokumentieren gem. den Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen. Hinweis: Lt. Anhang A des Baugrundkurzgutachtens vom August 2014 (Gutach- ten GA14054A_01 von Geotechnik Gründling GmbH) hat eine Kampfmit- telortung (Flächensondierung) auf dem Grundstück st attgefunden mit dem Ergebnis, dass davon auszugehen ist, dass in de n untersuchten Bereichen/Ansatzpunkten (nur im unmittelbaren Umfel d um den jeweili- gen Bohrpunkt (Radius ca. 0,5 m)) keine Kampfmittel mehr gefunden werden. Kampfmittel jeglicher Art können jedoch nie mals ganz ausge- Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Det ektionsverfahren anzuge- ben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des Lan- des Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Es wird gebeten, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwend ung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Um Übersendung des Lageplans und der KMISR-Datei na ch Abschluss der Arbeiten wird gebeten. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und O rdnung, Gefahrenab- wehr, Kampfmittelräumdienst) Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwischenlagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessent en/Interessentin oder sons- tigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, I nvestor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diese n selbst bei einer Fach- firma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmitte lräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma bitte ich immer das Aktenzeichen I 18 KMRD- 6b 06/05- Da 1198 -2014 anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu mung im Lande Hes- sen sind zu beachten. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, ist die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwan d unumgänglich. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum schlossen werden. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. Es wird darum gebeten, dem RP eine Kopie des Auftra ges zur Kenntnisnah- me zuzusenden. Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der ge- fundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmit telräumdienst- weiter- hin auf eigene Kosten übernehmen. Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 22.03.2016: Aus regionalplanerischer Sicht wird auf die Ausführungen in der Stellung- nahme vom 5. Juni 2014 Bezug genommen. Gegenüber der im § 4 Abs. 1 BauGB-Verfahren vorgele gten Planung ist der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans A 44 mit 6.7 67 m² (zuvor 6.864 m²) etwas verringert. Erläuternde Ausführungen zum Fläc henbedarf finden sich nun auf S. 13/14 der Begründung zum Bebauungsplan. Auch dem Erfordernis der Kompensation der Inanspruc hnahme des Regiona- len Grünzugs wird - nach entsprechender Abstimmung mit meinem Dezernat III 31.1/Regionalplanung - durch Darstellung einer Fläche im gleichen Natur- raum zwischen Arheilgen und Wixhausen entsprochen. Grundsätzliche regionalplanerische Bedenken bestehe n gegen die Planung somit nicht. Aus Sicht der zu wahrenden Belange Landwirtschaft/Feldflur werden zu der oben genannten Planung keine Anregungen und Ergänzu ngen vorgebracht und im Übrigen auf die bereits ergangene Stellungna hme vom 5. Juni 2014 verwiesen. Auch aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Der Plangeltungsbereich d es Bebauungsplans liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Stadt Darmstadt“. Der Hinweis, dass die erforderlichen Kompensationsm aßnahmen durch Darstellung einer Fläche im gleichen Naturraum zwis chen Arheilgen und Wixhausen entsprochen wird, wurde zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis, dass grundsätzlich aus regionalplaneri scher Sicht keine Bedenken bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. s. Seite 3 Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an dem g eplanten Feuerwehr- stützpunkt und der fehlenden Schutzwürdigkeit im un mittelbaren Plangel- tungsbereich – die Fläche ist fast vollständig acke rbaulich genutzt - kann die erforderliche Teillöschung des LSG - vorbehaltlich des positiven Ausganges des hierfür erforderlichen Verfahrens - in Aussicht gestellt werden. Bezüglich der zu vertretenden naturschutzfachlichen Detailfragen, insbeson- dere zu Fragen der erforderlichen Kompensation der Eingriffe, wird auf die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird mit- geteilt: Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/Hydrologie) Um Irritationen zu vermeiden ist im Umweltbericht u nter Punkt 1.2.1 Wasser- haushaltsgesetz § 38 (3) zu streichen. In Hessen gilt ein gesetzlicher Gewässerrandstreife n in einer Breite von 10 m ab der Böschungsoberkante eines Gewässers. Maßgeben d ist § 23 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG). Die für die Umsetzung der WRRL erforderlichen Freif lächen sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) Wie in dem Bebauungsplan dargestellt, ist im Planun gsgebiet mit sehr hohen Grundwasserständen zu rechnen. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Planungsbe reich Bemessungs- grundwasserstände ermittelt wurden. Diese sind im R ahmen der Planung zu berücksichtigen, um Vernässungsschäden zu vermeiden. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht geplant. Diese wäre auch aufgrund der geringen Grundwasserflurabstände nach Kenntnisstand des Regierungspräsidiums nicht möglich, da die Mäch tigkeit des Sickerraums, bezogen auf den höchst gemessenen Grundwasserstand, mindestens einen Meter betragen sollte. Das Verfahren zur Entlassung aus dem LSG wird von A mts wegen vom RP Darmstadt eingeleitet und parallel betrieben. Dem Hinweis wurde entsprochen und der Umweltbericht wurde ange- passt. Der Hinweis, dass die erforderlichen Freiflächen zu r Umsetzung der WRRL-Maßnahmen durch das Vorhaben nicht betroffen s ind, wurde zur Kenntnis genommen. Die Hinweise waren bekannt und wurden erneut zur Ke nntnis genom- men. Sie wurden an das zuständige Fachamt (Hochbau) weit ergeleitet, da sie bei der Genehmigungsplanung berücksichtigt werden müssen. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Von einer erneuten Beteiligung des Kampfmittelräumd ienstes wurde Abstand genommen. Ein Hinweis zum möglichen Vorhandensein v on Kampfmitteln wurde unter VII. Ziffer 6. in den Bebauungsplan aufgenommen. 1.2 Untere Naturschutzbehörde, Wissenschaftsstadt Darmstadt , Bessunger Straße 125, Block C, 64295 Darmstadt Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 18.02.2014: Gegen die geschilderte Vorgehensweise bestehen seit ens der Unteren Natur- schutzbehörde keine Bedenken. Artenschutzrechtliche Hinderungsgründe sind der UNB nicht bekannt. Mit E-Mail vom 10.07.2014 wurde die Stellungnahme des Naturschutzbeirats (NSB) zur frühzeitigen Beteiligung vom Juni 2014 weitergeleitet: Der Naturschutzbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt lehnt den Standort der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht ab. Begründung: • Der Standort befindet sich im Außenbereich. • Der Standort hat keinen direkten Anschluss an ein e bestehende Bebauung. • Der Standort befindet sich im Landschaftsschutzge biet. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass keine artenschutzrechtlichen Hind erungsgründe be- kannt sind, wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Da der vorgesehene Standort sich derzeit im Außenbe reich befindet, sind die Änderung des FNP und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Seitens der oberen Naturschutzbehörde (ONB) wurde d ie Teillöschung des Landschaftsschutzes in diesem Bereich, vorbehal tlich des hierfür erforderlichen Verfahrens, in Aussicht gestellt. Da bei ist ein ausreichen- der Abstand zum Ruthsenbach von mindestens 40 m ein zuhalten, eine Einbindung in die Landschaft durch Begrünung zu gew ährleisten und der Flächenbedarf insgesamt möglichst gering zu halten. Zwischenzeitlich teilte die ONB mit, dass das Verfa hren zur Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes für den Geltungsberei ch des Bebau- ungsplans A 44 läuft und voraussichtlich bis Ende J uli 2016 abgeschlos- Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: • Der Standort befindet sich in einem Regionalen Gr ünzug des Raumord- nungsplanes Südhessen. • Die Fläche grenzt unmittelbar an ein festgesetzte s Hochwasserüber- schwemmungsgebiet. • Der Standort ist im Landschaftsplan 2004 der Wiss enschaftsstadt Darm- stadt als Kerngebiet Schutz- und Entwicklungsfläche ausgewiesen, ferner als Auenfläche und Fläche für landschaftsgebundene Erholung. • Die Standortauswahl widerspricht dem 2014 beschlo ssenen Kommunalen Maßnahmenprogramm „25 Schritte zur Biologischen Vie lfalt in Darmstadt“ im Bereich Freiraumschutz. • Ein Bericht über eine Alternativensuche liegt nic ht vor. Bei der Ausweisung als LSG wurde die Besonderheit d er Landschaft im Au- ßenbereich in einer Bachaue, am Zusammenfluss von R uthsenbach und Silz berücksichtigt, der Regionale Grünzug betont die Be deutung des Gebietes für die Biotopvernetzung. Im Flächennutzungsplan der Stadt wurde demzufolge d ie Fläche als „Flächen für die Landwirtschaft“ und „Ökologisch wertvolles Grünland“ ausgewiesen. sen sein wird. Lt. Aussage des RP Darmstadt handelt es sich bei de r geplanten Maß- nahme um eine Inanspruchnahme des Regionalen Grünzu gs in relativ geringem Umfang, bei der regionalplanerische Bedenk en zurückgestellt werden können. Als Kompensationsfläche für den regi onalen Grünzug wurde in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Dar mstadt eine der Größe des Plangebiets entsprechende Fläche(flächeng leich) im glei- chen Naturraum dargestellt. Bzgl. des nördlich angrenzenden Hochwasserüberschwe mmungsgebie- tes kommt das vorliegende Bodengutachten zu der Aus sage, dass dies bei der weiteren Planung des Gebäudes und der übrig en Anlagen zu berücksichtigen ist. Im Bebauungsplan wurde darauf hingewiesen. s.o. s.o. Im Vorfeld der Standortfestlegung wurden verschiede ne Grundstücke im Ortsteil Arheilgen u.a. hinsichtlich Lage, Erreichb arkeit, Größe und Ver- fügbarkeit überprüft. Hier sind auch die Vorgaben d er Feuerwehr einge- flossen. Auch aufgrund der angespannten Haushaltsla ge der Wissen- schaftsstadt Darmstadt kam ein Ankauf von Flächen n icht in Frage, so dass nur der Standort an der Frankfurter Landstraße als möglicher Standort übrig blieb. s.o. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Pa rallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Ferner grenzt die Fläche unmittelbar an ein Hochwas serüberschwemmungs- gebiet, das auch als Retentionsraum für Rheinhochwässer benötigt wird. Diese Belange bedingen - jeder für sich - die Freih altung der Fläche von wei- terer Versiegelung und Bebauung. Alternativen Aus der Begründung ist nicht erkennbar, warum die W issenschaftsstadt Darmstadt zum Bau der Feuerwehr ein Grundstück wähl t, das mit ca. 140 Metern einen erheblichen Abstand zum derzeitigen Si edlungsrand (Tankstelle am östlichen Ortsausgang Arheilgens) aufweist. Die Planrechtfertigung ist rechtsfehlerhaft, weil d urch den nicht erforderlichen Abstand zwischen der Tankstelle und neuer Feuerwehr in ein bestehendes LSG und in den Überschwemmungsbereich des Ruthsenba ches eingegriffen wird. Die teilweise Rücknahme der LSG-Verordnung wä re nicht notwendig, wenn die Feuerwehr unmittelbar nördlich des Tankste llenstandortes gebaut würde. Durch die Wahl dieses nicht geeigneten Grund stücks werden die Ge- nehmigungsgrundsätze des § 6a Abs.1 HENatG verletzt. Sollte der Standort für die neue Feuerwehr weiterhi n in dieser ortsfernen Lage bleiben, entsteht ein Planerfordernis für die dazwi schen liegende Restfläche, damit die zukünftige bauliche Nutzung und Erschließ ung des Areals zwischen Tankstelle und Feuerwehr planungsrechtlich abschlie ßend geklärt wird (Plan- erfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB). Insofern wäre d er Plangeltungsbereich einschließlich der naturschutzrechtlich notwendigen Ausgleichsflächen bis zum Tankstellengrundstück zu erweitern. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Wissensc haftsstadt Darmstadt über- haupt um den Erwerb dieser und anderer Alternativflächen bemüht hat. Weitere Alternativstandorte außerhalb von LSGs und Auenbereichen mit den Kriterien der Erreichbarkeit sieht der Naturschutzbeirat u.a. auf den Flächen Die Grenze des Überschwemmungsgebietes liegt außerh alb des Be- bauungsplangebietes und wurde im Bebauungsplan nach richtlich darge- stellt. Der Planbereich selbst ist von dem als Retentionsra um für Rhein- Hochwässer benötigten Bereich (StAnz. 49/2010 S. 26 47) nicht betrof- fen. Im Rahmen der Standortsuche wurden verschiedenen St andorte geprüft (s.o.). Bei der Beurteilung der Standorte war auch die wirtschaftliche Situation der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu berücksichtigen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist nicht über gee ignet große Grund- stücke verfügungsberechtigt, die sich im Anschluss an die Tankstelle befinden. Ein Ankauf von Flächen war nicht möglich. Die erforderliche Entlassung aus dem LSG wurde durc h die zuständige Behörde (ONB) unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht gestellt. Das Überschwemmungsgebiet liegt außerhalb des Plang ebietes und ist im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. Mit dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnatu rschutzgesetz vom 20.12.2010 ist das Hess. Naturschutzgesetz auße r Kraft gesetzt worden und kommt nicht mehr zur Anwendung. Für den Bereich zwischen Plangebiet und Tankstelle ergibt sich nach Realisierung des Vorhabens der Feuerwehr ggfs. eine planungsrechtli- che Situation, die nach § 34 BauGB zu beurteilen wä re. Die umgebende Bebauung ergäbe einen Rahmen, der für die Genehmigu ng von Vorha- ben heranzuziehen wäre. Diese Vorgaben sind ausreic hend, um eine Schließung der Lücke aus städtebaulicher und bauord nungsrechtlicher Sicht steuern zu können. Die relevanten Einfügungsk riterien sind hinrei- chend bestimmbar. Ein Planerfordernis wird nicht gesehen. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situatio n der Wissen- schaftsstadt Darmstadt kam ein Ankauf von Flächen nicht in Frage. Die angeführten Alternativstandorte eignen sich nic ht als Feuerwehr- standort: Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: • der Ackerfläche nördlich von Arheilgen, im Zwicke l nördlich der Hindemith- straße und westlich der B3 • auf an den Parkplatz angrenzendem Gelände der Mer ck KGaA an der Virchowstraße – hier wären Verhandlungen mit Merck erforderlich • im GE Arheilgen-West nördlich der Weiterstädter L andstraße / Ecke Lange- ner Straße • nördlich der Jägertorstraße im Bereich der Einmün dung des Wachtelwegs. Nutzung der jetzigen Fläche der Feuerwehr Arheilgen Ein Grundsatz der sparsamen Flächenverwendung ist e s, für eine neu versie- gelte Fläche eine andere zu entsiegeln. Die jetzige Fläche der Feuerwehr im Ortskern von Arheilgen liegt in einem Gebiet, für d as der Landschaftsplan „Neuschaffung von Grün auf stark vers iegelten Bauflächen“ vorsieht. Als Ausgleichsmaßnahme für die Versiegelung im Außenber eich schlagen wir eine Grünfläche auf dem jetzigen Standort der Feuer wehr im stark versiegel- ten Ortskern vor. Weitere Erfordernisse Zur Beurteilung der Fläche(n) ist ferner eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Vorlage eines Umweltberichtes zur Bauleitplanung erforderlich. Zur vorliegenden Planung Wie schon in den Hinweisen im Punkt Wasserwirtschaf t zum Vorentwurf zum Bebauungsplan A 44 steht, liegt das Plangebiet im E influssbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried. N icht nur durch „groß- flächige, mögliche Grundwasseraufspiegelungen“ sond ern auch durch seine Lage in der Bachaue, angrenzend an ein festgesetzte s Hochwasserüber- schwemmungsgebiet steht diese Fläche in nahezu jede m Normaljahr im Früh- jahr zum großen Teil unter Wasser – und nicht nur b ei einem sogenannten hundertjährigen Hochwasser. Der Abstand zwischen eingezeichneten Parkplätzen im Osten, der Grünbe- grenzung und einem Abstand von 40 Metern zum Ruthse nbach wird daher als • da die Ackerfläche zu Wixhausen gehört und zu wei t entfernt liegt. • für die an den Parkplatz angrenzende Fläche eine Baugenehmigung erteilt worden ist zur Erweiterung des Parkplatzes durch die Firma Merck. • für das Grundstück im Gewerbegebiet Arheilgen ein e Baugenehmi- gung erteilt worden ist für die Errichtung eines Ge bäudes für die Poli- zei Arheilgen. • der Standort zu abgelegen liegt und von der Feuer wehr abgelehnt wird. Eine direkte Anbindung an die Frankfurter Lan dstraße oder die B 3 zur schnellen Erreichbarkeit im Einsatzfall ist zwingende Voraus- setzung für die Auswahl des Standortes. Über eine Nachnutzung des Geländes entscheidet die Stadtverordne- tenversammlung. Da die Fläche derzeit zu fast 100 % versiegelt ist, ist zukünftig in jedem Fall von einer Verbesserung der Situation auszugehen. Aufgrund des großen Wohnraumbedarfs in der Wissensc haftsstadt Darmstadt und der nur begrenzt zur Verfügung stehen den Flächen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Fläche zu 100 % als Grün- fläche ausgebaut wird. Der Umweltbericht lag zur Offenlage vor. Das Baugrundkurzgutachten von Geotechnik Gründling GmbH führt aus: „Das Überschwemmungsgebiet verläuft nach der online abrufbaren Kar- te des „Hessenviewers“ am nordöstlichen Rand des hi er zu betrachten- den Flurstückes Nr. 478/2, voraussichtlich außerhal b des derzeit vorge- sehenen Gebäudegrundrisses. Es wird darauf hingewie sen: dass es bei seltenen Ereignissen doch zu einer Überflutung des Geltungsbereiches kommen kann. Dies ist bei der weiteren Planung des Gebäudes und der übrigen Anlagen zu berücksichtigen.“ Der Mindestabstand von 40 m ist eine Vorgabe der Ob eren Natur- schutzbehörde. Aufgrund des Flächenbedarfs für den Neubau der Feu- Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: zu gering angesehen. Zu vermuten ist, dass die Park plätze einige Wochen im Jahr durch den hohen Wasserstand bedingt nicht benutzt werden können. Die für Übungen erforderliche versiegelte Hoffläche verschärft die Problema- tik. (Niederschlags)-Wasser von der Hoffläche könnt e mit Chemikalien belas- tet sein und darf daher nicht dem Ruthsenbach bzw. der angrenzenden Grün- fläche sondern muss der Kläranlage zugeführt werden. Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sieht eine Verbes serung des ökologi- schen Zustandes und der Struktur des Ruthsenbaches (Renaturierung) mit Beseitigung von Wanderhindernissen vor. Der Hochwas serretentionsraum (Überschwemmungsfläche) sollte dabei erweitert werd en, um Rhein- hochwasserspitzen abzuflachen und eine ökologisch w ertvollere Aue zu ge- winnen. Dazu ist es erforderlich, das ehemals arten reiche extensiv genutzte Feuchtgrünland am Ruthsenbach mit Großem Wiesenknop f auch östlich des Baches wiederherzustellen. Die im Plan eingezeichneten Eichen, die als Ersatz für landschaftbildprägende abgeholzte Pappeln am Ruthsenbach gepflanzt wurden, sind abgängig. Statt- dessen sollten standortgerechte Gehölze wie Schwarz erlen nachgepflanzt werden. Die Pflanzlisten sind zu überarbeiten und a uszutauschen. So sind die in der Pflanzliste genannten Weidenarten weder auto chthon noch standortge- recht. Besenginster und Immergrün gehören ebenfalls nicht in auennahe Au- ßenbereiche. Extensive Dachbegrünung und Solarnutzung schließen sich auf Dächern bis zur Neigung von 30 Grad nicht aus, da Solarmodule b ei dieser Neigung auf- geständert werden müssen und darunter und dazwische n eine Dachbegrü- nung gedeiht. Sämtliche Dächer bis 30 Grad Neigung, auch Stellplatzüber- dachungen sind zu begrünen. Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 22.03.2016: Aus naturschutzrechtlicher Sicht bestehen zu dem Ve rfahren aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken. erwehr ist es nicht möglich, diesen Abstand zu vergrößern. Die Vermutung ist bekannt (siehe Gutachten Geotechn ik Gründling GmbH) und ist bei der weiteren Planung von Gebäude und Außenanla- gen zu berücksichtigen. Für den Umgang mit Wasser (Niederschlagswasser/ Brauchwasser) sind alle erforderlichen Vorgaben einzuhalten. Niedersch lagswasser wird nicht auf dem Grundstück versickert, um aufstauende s Sickerwasser aufgrund der bereichsweise gering durchlässigen Böden zu vermeiden. Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahre ns, da der Ru- thsenbach außerhalb des Geltungsbereichs dieses Beb auungsplanver- fahrens liegt. Die Pflanzlisten wurden überprüft und mit dem zustä ndigen Fachamt abgestimmt. Die Festsetzungen wurden dahingehend ergänzt, dass extensive Dach- begrünung auf Flachdächern, auch auf Nebengebäuden, umzusetzen ist, sofern technische Bedingungen dem nicht entgegenstehen. Der inzwischen vorliegende Wettbewerbsentwurf sieht ein extensiv be- grüntes Flachdach vor. Der Hinweis, dass aus naturschutzrechtlicher Sicht seitens der UNB keine Bedenken bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Hinweise auf artenschutzrelevante Arten liegen der Unteren Naturschutzbe- hörde nicht vor. Die Grundstücke liegen zwar im Lan dschaftsschutzgebiet, aber die zuständige Naturschutzbehörde beim Regieru ngspräsidium Darm- stadt hat eine Teillöschung des Landschaftsschutzge bietes in Aussicht ge- stellt. Die Stellungnahme des Naturschutzbeirates ist als Anlage beigefügt: Der Naturschutzbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt bedauert, dass es der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht gelungen ist, durch Tausch oder Ankauf ein geeignetes Grundstück für den Neubau der freiwilligen Feuerwehr Arheilgen zu finden. Der Naturschutzbeirat der Wissenschaftsstadt Darmst adt lehnt den gewählten Standort aus naturschutzfachlicher Sicht ab. Die Begründungen wurden schon in der Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungspl anes A 44 im Juni 2014 genannt, sie haben sich seither nicht verändert: • Der Standort befindet sich im Außenbereich. • Der Standort hat keinen direkten Anschluss an ein e bestehende Bebauung. • Der Standort befindet sich im Landschaftsschutzge biet. • Der Standort befindet sich in einem Regionalen Gr ünzug des Raumord- nungsplanes Südhessen. • Die Fläche grenzt unmittelbar an ein festgesetzte s Hochwasserüber- schwemmungsgebiet. • Der Standort ist im Landschaftsplan 2004 der Wiss enschaftsstadt Darm- stadt als Kerngebiet Schutz- und Entwicklungsfläche ausgewiesen, ferner als Auenfläche und Fläche für landschaftsgebundene Erholung. • Die Standortauswahl widerspricht dem 2014 beschlo ssenen Kommunalen Maßnahmenprogramm “25 Schritte zur Biologischen Vie lfalt in Darmstadt“ im Bereich Freiraumschutz. Bei der Ausweisung als LSG wurde die Besonderheit d er Landschaft im Au- ßenbereich in einer Bachaue, am Zusammenfluss von R uthsenbach und Silz berücksichtigt, der Regionale Grünzug betont die Be deutung des Gebietes für die Biotopvernetzung. Im Flächennutzungsplan der St adt wurde demzufolge die Fläche als „Flächen für die Landwirtschaft“ und „Ökologisch wertvolles Grünland“ ausgewiesen. Ferner grenzt die Fläche unm ittelbar an ein Hoch- Die Stellungnahme des Naturschutzbeirates wurde zur Kenntnis ge- nommen. Bezüglich der Ablehnung des gewählten Standortes un d der hier aufge- führten inhaltsgleichen Begründung dazu wird auf di e Abwägung zur Stellungnahme vom 18.02.2014 auf den Seiten 15 – 19 verwiesen. . Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: wasserüberschwemmungsgebiet, das auch als Retention sraum für Hochwäs- ser benötigt wird. Diese Belange bedingen - jeder für sich - die Freih altung der Fläche von wei- terer Versiegelung und Bebauung. Zur vorgelegten Planung: • Zu I 8.3 Baumpflanzungen „Eine Verschiebung (der eingetragenen Baumstandorte ) in die Pflanzge- botsfläche B ist möglich.“ Dieser Zusatz muss gestr ichen werden. Er bedeu- tet eine weitere Vergrößerung der ohnehin schon fas t vollständig versiegel- ten Planfläche. Außerdem widerspricht diese Festset zung der Stellplatzord- nung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. • Zu VI Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich Der NSB begrüßt es, dass die Ausgleichsmaßnahmen in unmittelbarer Nä- he des Eingriffs erfolgen. • Bisheriger Standort der Freiwilligen Feuerwehr im Ortskern von Arheilgen: Ein Grundsatz der sparsamen Flächenverwendung ist e s, für eine neu ver- siegelte Fläche eine andere zu entsiegeln. Die jetz ige Fläche der Feuer- wehr im Ortskern von Arheilgen liegt in einem Gebie t, für das der Land- schaftsplan "Neuschaffung von Grün auf stark versie gelten Bauflächen" vorsieht. Der Naturschutzbeirat fordert daher eine vollständige Entsiegelung und die Errichtung einer innerörtlichen Grünfläche auf dem bisherigen Standort der Freiwilligen Feuerwehr Arheilgen. Aufgrund der komplexen Aufgabe auf den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen kann diese Verschiebung möglicher weise erforder- lich werden. Die Festsetzung widerspricht jedoch nicht der Stell platzsatzung der Wis- senschaftsstadt Darmstadt. Diese formuliert: „Stell plätze sowie die zu- gehörigen Verkehrsflächen sind, soweit möglich, aus reichend mit geeig- neten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen und durch Grünstreifen von anderen Flächen zu trennen.“ Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Weiterverwertung der Flächen des bisherigen Sta ndortes der Feu- erwehr Arheilgen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 1.3 HEAG mobilo GmbH , Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.06.2014: Im Straßenbereich verläuft die Straßenbahntrasse de r HEAG mobilo GmbH. Während des Baus ist besonders auf den Schwenkberei ch von Baukränen zu achten und der 1 m Sicherheitsabstand zu allen Fahrleitungen einzuhalten. Der Hinweis wurde berücksichtigt. Im Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinweis a uf den Sicher- heitsabstand zu Fahrleitungen unter Ziffer VII. 8 aufgenommen. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.4 Hessen Mobil , Straßen- und Verkehrsmanagement, Postfach 10 07 63, 64207 Darmstadt Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 06.06.2014: Gegen den Bebauungsplan werden seitens Hessen Mobil folgende Einwände aufgrund fachgesetzlicher Regelungen erhoben: Beachtung der 20 m Bauverbotszone gemäß § 23 HStrG • Gemäß § 23 HStrG gilt an der freien Strecke der K 177 ein Anbauverbot von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Diese Bauverbotszone ist in den textlichen und zeichneris chen Teilen des Bebau- ungsplans aufzunehmen. Folgende fachliche Hinweise sind bei der weiteren P lanung unbedingt zu be- achten: • Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Maßnahme hat veranlasser- bedingt die Wissenschaftsstadt Darmstadt zu tragen. • Beim Neubau von Feuerwehreinrichtungen ist insbes ondere die sichere Verkehrsanbindung zu berücksichtigen (vgl. Sicherhe it im Feuerwehrdienst, DGUV, 2011). • Der verkehrliche Anschluss der Feuerwache an die Kreisstraße ist detailliert mit Hessen Mobil abzustimmen, In diesem Zusammenhan g evtl. weitere notwendige verkehrsregelnde Maßnahmen für die Berei che der freien Stre- cke sind auf Kosten des Veranlassers durchzuführen (Vorblinker etc.). Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 04.03.2016: Folgende fachliche Hinweise sind bei der weiteren P lanung unbedingt zu be- achten: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Bauverbotszone von 20 m betrifft eine Teilfläch e der überbaubaren Fläche des Plangebietes. Laut Hessen Mobil ist es m öglich, falls ein geringerer Abstand als 20 m erforderlich wäre, auf Antrag eine Ausnah- megenehmigung (begründet zum Wohl der Allgemeinheit ) zu erhalten. Allerdings hält der Wettbewerbsentwurf, der realisi ert werden soll, den erforderlichen Abstand von 20 m ein. Die fachlichen Hinweise wurden zur Kenntnis genomme n und an das zuständige Fachamt (IDA) für die Hochbauplanung zur Beachtung wei- tergeleitet. Sobald ein konkreter Entwurf vorliegt, muss dieser mit allen zuständigen Fachbehörden und Fachämtern abgestimmt werden. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: • Gemäß § 23 HStrG gilt an der freien Strecke der K 177 ein Anbauverbot von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Telefo- nisch wurde der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine U nterschreitung der Bauverbotszone um 5 m, auf neu dann 15 m gestattet. Dieser Abstand von 15 m ist maßgeblich für den Bau der Feuerwache. Gem äß der Begründung kommt es allerdings zu keiner Unterschreitung der Bauverbotszone. • Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Maßnahme hat veranlasser- bedingt die Wissenschaftsstadt Darmstadt zu tragen. • Beim Neubau von Feuerwehreinrichtungen ist insbes ondere die sichere Verkehrsanbindung zu berücksichtigen (vgl. Sicherhe it im Feuerwehrdienst, DGUV, 2011). • Der verkehrliche Anschluss der Feuerwache an die Kreisstraße ist detailliert mit Hessen Mobil abzustimmen. In diesem Zusammenhan g evtl. weitere notwendige verkehrsregelnde Maßnahmen für die Berei che der freien Stre- cke sind auf Kosten des Veranlassers durchzuführen (Vorblinker, etc.). • Eine zweite Zufahrt vom Feuerwehrgelände im Berei ch der freien Strecke der K 177, wie in der Begründung angedeutet, ist au s verkehrssicherheits- gründen nicht genehmigungsfähig. Die Bestätigung der Aussage, dass eine Unterschreit ung der Bauver- botszone um 5 m gestattet wird, wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme von Hessen Mobil wurde an das zus tändige Fach- amt weitergeleitet. Eine Abstimmung über die erford erlichen Maßnah- men erfolgt zurzeit mit Hessen Mobil detailliert mi t dem baulichen Kon- zept, das zur Ausführung kommen soll. Eine Änderung im Bebauungs- plan wird nicht erfolgen. s.o. 1.5 Bundesnetzagentur DLZ8 Außenstelle Eschborn , Auf der Ludwigshöhe 204, 64285 Darmstadt Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 26.05.2014: Die Prüfung der vorgelegten Planunterlagen ergab, d ass keine funktechni- schen Probleme mit der nächst gelegenen, ortsfesten Station des Funkmess- und Ortungssystem (FuMOS) der Bundesnetzagentur (BN etzA) in 64285 Darmstadt auf Grund der relativ großen Entfernung ( ca. 7 km), zu erwarten sind. Aus betrieblicher Sicht der Behörde sind die wichtigsten Parameter hierzu: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Da es sich hier nicht um ein Bauwerk mit mehr als 2 0 m Höhe handelt (Übungsturm max. 18 m Höhe) ist eine Beeinflussung der vorhandenen oder bereits in Planung befindlichen Richtfunkstecken nicht gegeben. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: • Die räumliche Entkopplung der o.g. technischen Ei nrichtungen (Ent- fernung, freie Sichtlinie, Fresnelzone) zu den Bauw erken, die vorhan- dene Morphologie und Topografie sowie die Bauwerksh öhen der vor- handenen und der geplanten Bebauung. • Eine „funktechnische Entkopplung“ zu Sendefunkanl agen. Hierfür wird zur elektro-magnetischen Verträglichkeit der empfin dlichen Emp- fangseinrichtungen ein Hochfrequenz-Schutzabstand f ür Sendefunk- anlagen definiert. Darüber hinaus wird bei Bauwerken mit mehr als 20 m Höhe eine Beeinflus- sung von vorhandenen oder bereits in Planung befind lichen Richtfunkstrecken von der hierfür zuständigen Dienststelle der BNetzA dem Referat 226 (Dienst- sitz: Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin) geprüft. Allgemein wird darauf hingewiesen, dass die Betreib er geplanter ortsfester Sendefunkanlagen (z.B. für GSM/UMTS/LTE Mobilfunk, Rundfunksender oder Richtfunkstrecken) verpflichtet sind, rechtzeitig v or Inbetriebnahme, einen Antrag zur Ausstellung einer Standortbescheinigung, gemäß der Verordnung zum Nachweis der Begrenzung elektromagnetischer Fel der (BEMFV), bei der BNetzA vorzulegen (siehe auch www.bnetza.de). 1.6 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.02.2016: Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprü- fung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beig efügten Anlage können die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Ko ordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die als Ansprechpartner in Frag e kommen, entnommen werden (Anm.: E-plus Mobilfunk GmbH und Feuerwehr A rheilgen). Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Plan ung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zu sammenhang mit Richt- funkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen auf d er Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung: www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.7 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Str. 1, 64295 Darmstadt Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 08.03.2016: Gegen die Bauleitplanung werden von Seiten der hess enARCHÄOLOGIE keine grundsätzlichen Bedenken oder Änderungswünsche vorgebracht. Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: "Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies der hes- senArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörd e unverzüglich anzu- zeigen." Ein entsprechender Hinweis wurde bereits im Bebauun gsplan unter Ziffer VII. 1 aufgenommen. 1.8 Deutsche Telekom Technik GmbH, Poststraße 20-28 55545 Bad Kreuznach Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 10.03.2016: die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom g enannt) - als Netzei- gentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Ab s. 1 TKG - hat die Deut- sche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmäch tigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderli chen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung wird wie folgt Stellung genommen: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslini en der Telekom, die aus beigefügtem Plan (s.u.) ersichtlich sind. Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirk lichung des Bebau- ungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb wird um Berücksichtigung der Belange der Te lekom wie folgt gebe- ten: Es wird darum gebeten, folgende fachliche Festsetzu ng in den Bebauungs- plan aufzunehmen: „In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde an das zuständige Fachamt weitergeleitet. Dem Hinweis wurde nicht entsprochen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Es handelt sich hier um ein städtisches Vorhaben, w elches auf einem Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.“ Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Mer kblatt über Baumstandor- te und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" d er Forschungsgesell- schaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 ; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird darum gebeten sic herzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und E rweiterung der Tele- kommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangeb iet und außerhalb des Plangebiets erforderlich. Es wird um Mitteilung zum Zweck der Koordinierung g ebeten, welche eigenen oder der Stadt bekannten Maßnahmen Dritter im Berei ch folgender Straßen stattfinden werden (Anm.: keine Straße angegeben). Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations netzes sowie die Ko- ordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Lei- tungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablau f der Erschließungsmaß- nahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wi e möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtsch aftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikation sinfrastruktur in un- terirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vort eile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Wir bitten daher sicherzustellen, dass • für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Er schließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzun g der künftig gewidme- ten Verkehrswege möglich ist, • entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flä chen als mit einem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zweiten Schritt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Tele- städtischen Grundstück realisiert wird. Die Stadt b zw. das zuständige Fachamt wird sich im Vorfeld mit den verschiedenen Leitungsträgern zur Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen in Verbindung setzen. In Ziffer VII. Hinweise, Nr. 7 des Bebauungsplans s ind bereits Regelun- gen zu Leitungsschutzmaßnahmen enthalten. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Stellu ngnahme wurde an das zuständige Fachamt zur Klärung und ggfs. wei teren Veranlas- sung und Beachtung weitergeleitet. s.o. Die Hinweise wurden an das zuständige Fachamt weite rgeleitet, so dass eine rechtzeitige Koordinierung erfolgen kann. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde an das zuständige Fachamt z ur weiteren Be- achtung und Abstimmung weitergeleitet. Eine Belastung von Flächen durch Leitungsrechte ode r Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Grundb uch ist nicht er- forderlich, da das Baugrundstück an die Frankfurter Landstraße an- Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: kom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wort laut eingetragen wird: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Tele kom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verb unden mit einer Nut- zungsbeschränkung." • der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abs timmung mit der Telekom im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellun g von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfüg ung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kos- tenlos zu sichern. • eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Di- mensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird un d eine Koordinie- rung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitun gsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, • die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung de r TK-Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. schließt und von hier technisch erschlossen werden kann. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Erschließungsmaßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der Telekom. s.o. s.o. Bebauungsplan A 44 – Frankfurter Landstraße / Feuer wehr Arheilgen – 24.05.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.9 e-netz Südhessen GmbH & Co. KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 11.03.2016: Zu den übersandten Unterlagen wird für die Netze de r Entega AG und deren Tochterunternehmen e-netz Südhessen GmbH & Co. KG u nd HSE Medianet GmbH Stellung genommen. In Darmstadt beinhaltet die Stellungnahme die Medien Strom, Gas, Trinkwasser, Fernwärme, Straßenb eleuchtung, Tele- kommunikation und Fernwirktechnik. Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. Bei der weiteren Planung wird um Beachtung gebeten: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel des Unterneh- mens bzw. der Entega AG. Bei einer Entwidmung von W egeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. No twendige Leitungsumle- gungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Ver- trägen geregelt und sind rechtzeitig mit e-netz Süd hessen GmbH & Co. KG abzusprechen. Falls im Rahmen der Planungen Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Leitungstrassen geplant sind, ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 ei nen Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen aufweisen müs sen. Wird dieser Ab- stand unterschritten, so sind die Leitungen gegen W urzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume dementsprechen d zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Betriebsmittel si nd deshalb vorher mit e-netz Südhessen GmbH & Co. KG abzustimmen. Es wird beantragt, ggf. Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in die planungsr echtlichen Festset- zungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. Bei erhöhtem Leistungsbedarf kann der Bau einer zus ätzlichen Transformato- renstation erforderlich werden. Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben der örtlichen Feuerwehr. Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist durch d ie vorhandene Gas- straßenleitung gesichert. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie haben keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde an das zuständige Fachamt z ur Klärung und ggfs. weiteren Veranlassung und Beachtung weitergeleitet. In Ziffer VII. Hinweise, Nr. 7 des Bebauungsplans s ind bereits Regelun- gen zu Leitungsschutzmaßnahmen enthalten. Dies muss im weiteren Genehmigungsverfahren zum Bau vorhaben ge- klärt werden. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
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480 7 Hinweis:\ Grenze des Dber- e \ ; £ schwemmungsgebietes N „99 \ T = Auf der Heilgen m (m |u 176 m 192 | —_ \ 4 “| Fer) FEILIEIEITN 1 428 IS a 408 ae TEISTLTSTSLETET, T IST Frankfurter Landstraße_ 3.1 3.2 3.3 N ng F-IL- u Tr Nebeh »s 27 ° i IaBE ı FH Frank \ 1m HR ] 1 HTZ| Hinter dem [rn HR 7 furter H E ei BE n Straße E II 7 I} +06 Ei " Ei 2 Speckgarten FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB) Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBi. | S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 1 S. 58) werden festgesetzt: Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ($ 9 Abs. 7 BauGB) BEBEBERE Art der baulichen Nutzung (8 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Flächen für den Gemeinbedarf ($ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) hier: Feuerwehrstützpunkt HAINME: Maß der baulichen Nutzung ($ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Grundfläche (GR) max. 2.200 m? Höhe baulicher Anlagen Maximal zulässige Außenwandhöhe 90 - Traufhöhe in Meter (m) max. 9.0 m Die festgesetzte Außenwandhöhe ist die Höhe von dem Höhenbezugspunkt (s. I. 3.3) auf der Frankfurter Landstraße bis zum oberen Abschluß der Außenwand bei einer Dachaufkantung (Attika) bzw. dem Schnittpunkt der verlängerten Außenwand mit der Dachhaut. Nebenanlagen dürfen eine Firsthöhe von 4,0 m nicht überschreiten, bezogen auf den Höhenbezugspunkt. Für einen Übungsturm darf die maximal zulässige Außenwandhöhe auf einer Grund- fläche von 30 m? max. 18,0 m, gemessen vom Höhenbezugspunkt (s. I. 3.3) betragen. Notwendige technische Anlagen sind innerhalb des Gebäudes unterzubringen. Ausgenommen davon sind Anlagen für Photovoltaik; diese sind auch auf dem Dach zulässig und dürfen dabei die max. Höhe von 9,0 m, gemessen vom Höhenbezugs- punkt (s. I. 3.3) nicht überschreiten. $ Höhenbezugspunkt 124.70 m ü.NN Bauwelse ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) abweichende Bauweise Gebäude sind mit seitlichen Grenzabständen zu errichten. Dabei sind Bauwerke mit einer Gebäudelänge von max. 75 m zulässig. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Baugrenzen Ein Übungsturm darf auf einer Grundfläche von 30 m? auch außerhalb der Bau- grenzen errichtet werden. Öffentliche Verkehrsflächen (8 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Straßenverkehrsfläche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: Kombinierter Rad- und Fußweg (tlw. nachrichtliche Übernahme aus der Plan- feststellung Neubau Straßenbahn Arheilgen) Flächen für Stellplätze und Garagen ($ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ($ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Pflanzgebotsfläche A Auf der in der Planzeichnung mit dem Kennbuchstaben 'A' gekennzeichneten Fläche sind Sträucher der Pflanzliste 1 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 82 8.3 9.1 9.2 9.3 9.4 Die Pflanzgebotsfläche 'A' entlang der Frankfurter Straße darf durch eine Bedarfszu-/ -abfahrt sowie für die Ausfahrt des Alarmzugs auf einer Breite von insgesamt max. 20 m unterbrochen werden. Die Ausfahrten sind dabei so anzuordnen, dass die Bäume entlang der Frankfurter Landstraße erhalten bleiben. Eine Reduzierung der Breite der Pflanzgebotsfläche A von 3,0 m auf 2.0 m ist aus- nahmsweise zulässig, wenn betriebs- oder sicherheitstechnische Gründe dies erfordern. Pflanzgebotsfläche B Auf der in der Planzeichnung mit dem Kennbuchstaben 'B' gekennzeichneten Pflanzge- botsfläche sind großkronige Laubbäume der Pflanzliste 2 (VII. Nr. 9) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Verlust ist ein gleichwertiger Ersatz zu leisten. Darüber hinaus sind auf der gesamten Fläche Sträucher der Pflanzliste 1 (VII. Nr. 9) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf dem östlich gelegenen Teil der Pflanzgebotsfläche B sind zudem die Artenschutz- maßnahmen M 01 gem. I. 9.4 umzusetzen. Baumpflanzungen Anzupflanzende Laubbäume (gemäß Pflanzliste 2, VII. Nr. 9) Mindeststammumfang 18/20 cm Von den eingetragenen Standorten kann abgewichen werden, wenn betrieblich- / organisatorische Gründe dies erfordern. Eine Verschiebung in die Pflanzgebotsfläche B ist möglich. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ($ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Dachbegrünung Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 5° sind extensiv zu begrünen. Photovoltaikanlagen sind nur aufgeständert und in Verbindung mit der extensiven Dach- begrünung zulässig. Versickerung / Niederschlagswasser Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirt- schaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, auf dem Grundstück versickert oder dem Ruthsenbach zugeführt werden. Oberflächenbefestigung Die Befestigung der Flächen für Stellplätze entlang der Pflanzgebotsfläche B ist nur mit versickerungsfähigem Material zulässig. Artenschutzmaßnahmen Folgende Maßnahmen sind umzusetzen, um das Eintreten eines Verbotstatbestandes nach $ 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden: M 01 Abschirmung von Störreizen - Zielart: Teichrohrsänger Um die Belastung des besetzten Reviers am Ruthsenbach durch Störreize zu minimieren, ist im Osten des Plangebietes innerhalb der Pflanzfläche B eine Gehölzanpflanzung anzu- legen, die eine wirksame Abschirmung gegenüber Bewegungsreizen schafft. Da diese Funktion durch Gehölzpflanzungen erst mittel- bis langfristig erreichbar ist, muss diese Funktion kurzfristig durch einen 2,0 m hohen blickdichten Zaun erreicht werden. M 02 Gehölzschutz - Zielgruppe: An Gehölze gebundene Vogelarten (nur nachrichtlich dar- gestellt, da außerhalb des Plangebietes) Die im Nordosten des Plangebietes angrenzenden Gehölzbestände (u.a. vier Höhlenbäume) sind bauzeitlich durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18 920 gegen Beschädigung und Inanspruchnahme (Lagerung, Befahren u.ä.) zu schützen. M 03 Beschränkung der Ausführungszeit - Zielgruppe: Bodenbrütende Vogelarten Die Durchführung der Erdarbeiten und der Baustellenvorbereitung muss außerhalb der Brutzeit - also zwischen 01. Oktober und 28. Februar - erfolgen um Gelege von Boden- brütern zu schützen. Maßnahmenalternative: Sollte aus zwingenden Gründen die zeitliche Befristung nicht einzuhalten sein, ist zwingend eine Baufeldkontrolle durchzuführen. Hierzu muss das beanspruchte Gelände unmittelbar vor Einrichtung der Baustelle bzw. vor Beginn der Erdarbeiten sorgfältig durch fachlich qualifizierte Personen auf vorhandene Bodennester abgesucht werden. Sofern ein Brutgeschäft bereits begonnen wurde (was auch den be- ginnenden Nestbau mit einschließt), sind die Brut und das Ausfliegen der Jungvögel ab- zuwarten. Erst danach darf die Einrichtung der Baustelle bzw. der Baubeginn erfolgen. Die UNB erhält in diesem Fall einen Ergebnisbericht. SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN Aufgrund $ 81 Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. IS. 46), i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Dächer Für die Bebauung im Geltungsbereich ist eine Dachneigung zwischen 0° und 30° zulässig. Auf Flachdächern bis 5° Neigung, auch auf Nebengebäuden, sind extensive Dachbe- grünungen vorzunehmen. Es wird auf die Festsetzung I. 9.1 verwiesen. Einfriedungen Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 2,20 m und nur in Form von Maschendrahtzäunen zulässig. Im Bereich der Pflanzflächen A und B sind diese in die Begrünung zu integrieren. 3. _Oberflächengestaltung Befestigte, nicht überdachte Flächen sowie Stellplätze sind mit hellen Belägen zu befestigen. 4. _Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sich bewegende Werbeelemente, Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen sowie akusti- sche Werbeanlagen sind nicht zulässig. SATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER VERWENDEN VON NIEDER- SCHLAGSWASSER Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. IS. 548) i.V.m 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu er- richten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 I/m? horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Garten- bewässerung, WC-Spülung, Fahrzeugwäsche etc.) genutzt werden. IV. KENNZEICHNUNG gemäß $ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB Vernässungsgefährdete Fläche Das Plangebiet ist eine vernässungsgefährdete Fläche. Es ist mit sehr hohen Grundwasser- ständen zu rechnen. Aufgrund der Vernässungsgefahr in Nassperioden und der Gefahr von Setzrissschäden in Trockenperioden sind auf Basis von kleinräumigen hydrologischen Gut- achten die notwendigen baulichen Vorkehrungen zu treffen, wie z.B. maximale Einbindetiefe der Gebäude, Aufschüttungen des Geländes oder spezielle Gründungsmaßnahmen. Besondere bauliche Vorkehrungen Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungs- maßnahmen gegen Naturgewalten (hier: hohe bzw. schwankende Grundwasserstände) er- forderlich sind. Erdbebenzone gem. DIN 4149:2005-04 Gemäß dem Nationalen Anhang DIN EN 1998-1/NA (Januar 2011) des Eurocode 8 (DIN EN 1998-1: 2010-12) liegt das Untersuchungsgebiet in der Erdbebenzone 1, in welcher der Be- messungswert der Bodenbeschleunigung zu ag = 0,4 m/s? anzuwenden ist. Als Kombination der Baugrund- und Untergrundklasse ist von C-S auszugehen. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME nach $ 9 Abs. 6 und 6a BauGB Bauverbotszone gemäß $ 23 Hessisches Straßengesetz (HStrG) Es gilt ein Anbauverbot außerhalb der Ortsdurchfahrt (OD) von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn (eine Unterschreitung der Bauverbots- zone ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag möglich). Überschwemmungsgeblet gemäß $ 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) I.V.m. 88 45 und 76 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG). Die Grenze des Überschwemmungsgebietes des Ruthsenbaches liegt in der nordöstlichen Ecke des Flurstückes Nr. 478/2 Flur 2, außerhalb des Plangeltungsbereiches. Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. FLÄCHEN ODER MAßRNAHMEN ZUM AUSGLEICH AUßERHALB DES GELTUNGSBEREICHES DES BEBAUUNGSPLANES IM SINNE DES $ 1a Abs. 3 ($ 9 Abs. 1a BauGB) KOMPENSATIONSKONZEPT ZUM BEBAUUNGSPLAN A 44 ‘FEUERWEHR ARHEILGEN’ ZEICHENERKLÄRUNG 1 Feldgehölz 2 Frisch-/Feuchtwiese BEE 3 schilf-Röhricht September 2015 Karte 1 Entwicklungsziele ‚Auftraggeber: Magistrat der Wissenschaftsstaclt Darmstadt NaruR In Ra = Kompensationsplan (s.a. Kompensationskonzept als Anhang zum Umweltbericht) VII. HINWEISE Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, ist dies dem Landesamt für Denkmal- Pflege (Hessen Archäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzu- zeigen. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffällig- keiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schäd- lichen Bodenveränderungen begründen, sind dies umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Mutterboden Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist gem. $ 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu bewahren. (Schutz des Mutterbodens erfolgt zu Beginn aller Erdarbeiten durch Abschieben und Lagerung gem. DIN 18915, Blatt 3) Umweltschutz Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelung, Wasserverbrauch und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich einzuschränken. Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried". Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried" mit Datum vom 09. April 1999 gemäß 88 118 und 119 HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/ 1999 S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, St Anz 31/2006, S.1704, zu beachten. Kampfmittelbelastung und räumung Der Geltungsbereich des Bebauungplanes befindet sich in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen. Es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampf- mitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maß- nahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierung auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die "Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen" sind zu beachten. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Min- destabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Stand- orte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmassnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger ab- zustimmen. Straßenbahntrasse Der erforderliche Sicherheitsabstand von 1,0 m zu Fahrleitungen der Straßenbahn in der Frank- furter Landstraße ist während der Bauarbeiten zu beachten. 9. Pflanzliste Pflanzliste 1: Sträucher Flächen A und B Ligustrum vulgare Euonymus europaea Hartriegel Cornus sanguinea Weißdorn Crataegus monogyna Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Frangula alnus Lonicera xylosteum Rosa Canina Rosa pimpinellifolia Liguster Pfaffenhütchen Faulbaum Rote Heckenkirsche Hunds-Rose Bibernell-Rose Pflanzliste 2: Großkronige Laubbäume Fläche B / Stellplätze Alnus glutinosa Quercus robur Fraxinus excelsior Carpinus betulus Acer platanoides Prunus avium Schwarz-Erle Stiel-Eiche Esche Hainbuche Spitz-Ahorn Vogel-Kirsche 10. Lärmschutz - Im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18005 durch Flug- und Verkehrslärm über- schritten. Die Anforderungen an die Luftschalldäimmung von Außenbauteilen gem. DIN 4109 ent- sprechend des Lärmpegelbereiches Ill sind einzuhalten. - Zum Schutz der gegenüberliegenden Wohnbebauung sind bei der Stellung des Gebäudes und der Anordnung des Übungshofes die Anforderungen der TA Lärm einzuhalten (s. Schallimmisions- prognose, Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, 2014). 11. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften kön- nen im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. VERFAHREN nach $8$ 2 ff BauGB: Aufstellungsbeschluss Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2013 und vom 11.02.2016 zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 Abs. 1 BauGB im "Darmstädter Echo" am 11.07.2013 und der Änderung am 16.02.2016. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Beschluss des Magistrats vom 30.04.2014. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im "Darmstädter Echo" am 13.05.2014. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. 8 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 13.05.2014 bis einschließlich 13.06.2014. Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. $ 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 06.05.2014. Öffentliche Auslegung Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.02.2016. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am 16.02.2016. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den wesent- lichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. $ 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 24.02.2016 bis einschließlich 24.03.2016. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. & 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 18.02.2016. Satzungsbeschluss Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. $ 10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezernentin Bekanntmachung Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 Abs. 3 BauGB und der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. $ 7 Hess. Gemeinde- ordnung (HGO) i.V.m. $ 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich Inkrafttreten Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezernentin RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. | S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. | S.1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 IS. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. IS. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. IS. 622) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. IS. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. IS. 321) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. IS. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBi. | S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBi. | S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013 (GVBl. 1S. 458) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 320 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. IS. 1474) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBI. IS. 338) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. | S. 218) Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. | S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. IS. 1474) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. | S. 94), zuletzt geändert durch Art. 93 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. | S. 1474) Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Arheilgen Maßstab 1: 1000 Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Stand 06.06.2016 PLANUNGSTEAM Dipl.-Ing. Detlef Siebert Telefon: 06151 / 539309-0 Liebigstraße 25A 64293 Darmstadt Fax: 06151 / 539309-28 e-mail: info@planungsteam-hrs.de
anlage 3
176461 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 24.05.2016
Der Magistrat
Begründung
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
zum
Bebauungsplan A 44
- Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
Ausschnitt aus der Stadtkarte mit Geltungsbereich des Bebauungsplans A 44 (ohne Maßstab)
Die Dezernentin III:
_____________________
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Anlage 3
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
Seite 2
Teil A: Begründung
Inhalt
1.0 ERFORDERNIS UND ZIEL DER PLANAUFSTELLUNG _______________________________ 4
2.0 RECHTSGRUNDLAGEN ___________________________________________________ 4
3.0 PLANGELTUNGSBEREICH _________________________________________________ 5
4.0 VERFAHREN ___________________________________________________________ 5
5.0 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND SCHUTZAUSWEISUNGEN ______________________ 5
5.1 RAUMORDNUNG UND LANDESPLANUNG _______________________________________ 5
5.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN _________________________________________________ 6
5.3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET ______________________________________________ 7
5.4 SIEDLUNGSBESCHRÄNKUNGSBEREICH _______________________________________ 8
5.5 GRUNDWASSERBEWIRTSCHAFTUNGSPLAN HESSISCHES RIED ______________________ 8
6.0 BESTANDSSITUATION / STÄDTEBAULICHE RAHMENBEDINGUNGEN ____________________ 8
6.1 BEBAUUNG UND NUTZUNGEN ______________________________________________ 8
6.2 STADTBILD IN DER UMGEBUNG _____________________________________________ 9
6.3 IMMISSIONEN / EMISSIONEN ______________________________________________ 10
6.3.1 VERKEHRSLÄRM _______________________________________________________ 10
6.3.2 UNFALLRISIKO DURCH EMISSIONEN _________________________________________ 10
6.4 WASSERWIRTSCHAFTLICHE BELANGE _______________________________________ 10
6.5 ALTFLÄCHEN _________________________________________________________ 11
6.6 KAMPFMITTEL _________________________________________________________ 11
7.0 BESTAND UND BEWERTUNG DER NATURRAUMPOTENTIALE _______________________ 12
7.1 RUTHSENBACH ________________________________________________________ 12
7.2 PLANGEBIET __________________________________________________________ 12
8.0 PLANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIELE _____________________________________ 13
9.0 PLANUNGSKONZEPT ____________________________________________________ 14
10.0 INHALT UND BEGRÜNDUNG DER PLANUNGSRECHTLICHEN FESTSETZUNGEN ___________ 15
10.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ____________________________________________ 15
10.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG ____________________________________________ 15
10.3 BAUWEISE ___________________________________________________________ 16
10.4 STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGE ________________________________________ 16
10.5 STRAßENVERKEHRSFLÄCHE / FUß- UND RADWEG ______________________________ 16
10.6 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE ______________________________________________ 17
10.7 ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN _________ 17
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
Seite 3
10.7.1 FLÄCHEN MIT ANPFLANZBINDUNGEN ________________________________________ 17
10.7.2 DACHBEGRÜNUNG _____________________________________________________ 17
11.0 INHALT UND BEGRÜNDUNG DER BAUORDNUNGSRECHTLICHEN FESTSETZUNGEN _______ 18
11.1 DACHGESTALTUNG _____________________________________________________ 18
11.2 EINFRIEDIGUNGEN _____________________________________________________ 18
11.3 BEFESTIGUNG DER HOFFLÄCHEN __________________________________________ 18
11.4 WERBEANLAGEN ______________________________________________________ 18
12.0 BEGRÜNDUNG DER SATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER
VERWENDEN VON NIEDERSCHLAGSWASSER __________________________________ 18
13.0 VERKEHR ____________________________________________________________ 19
13.1 ERSCHLIEßUNG _______________________________________________________ 19
13.2 RUHENDER VERKEHR ___________________________________________________ 19
14.0 TECHNISCHE INFRASTRUKTUR ____________________________________________ 19
15.0 LÄRMEMISSIONEN ALS FOLGE DER PLANREALISIERUNG __________________________ 20
16.0 NATUR- UND ARTENSCHUTZRECHTLICHE BELANGE _____________________________ 21
16.1 FLÄCHEN ODER MAßNAHMEN GEMÄß § 9 ABS. 1 NR. 20 UND 25 BAUGB _____________ 21
16.2 MAßNAHMEN DES ARTENSCHUTZES ________________________________________ 21
16.3 EINGRIFFS- / AUSGLEICHSBETRACHTUNG ____________________________________ 22
16.4 KOMPENSATIONSMAßNAHMEN AUßERHALB DES GELTUNGSBEREICHS ________________ 22
17.0 HINWEISE ____________________________________________________________ 24
18.0 PLANUNGSSTATISTIK ___________________________________________________ 24
19.0 LISTE DER VERWENDETEN GUTACHTEN UND WEITERE PLANUNGSGRUNDLAGEN ________ 24
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
Seite 4
1.0 Erfordernis und Ziel der Planaufstellung
Anlass der Planung ist die Absicht der Wissenschaftsstadt Darmstadt, auf einer städti-
schen Fläche am nördlichen Ausgang des Stadtteiles Arheilgen Baurecht für den Neubau
eines Feuerwehrgerätegebäudes der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) Arheilgen zu schaf-
fen. Der Neubau wird erforderlich, da der bisherige Stützpunkt in der Ortsmitte gelegen,
der Anfang der 1970er Jahre errichtet wurde, zwischenzeitlich so marode ist, dass eine
Sanierung hierfür nicht mehr in Frage kommt. Auch kann der zwischenzeitlich erforderli-
che Platzbedarf hier nicht länger befriedigt werden (vgl. auch Kap. 8, Seite 13 Standortsu-
che)
Da der vorgesehene Standpunkt für den geplanten Neubau im Außenbereich liegt, wer-
den zur Schaffung des Baurechts die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
2.0 Rechtsgrundlagen
Dem Bebauungsplan liegen folgende Vorschriften zugrunde:
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548)
- Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt ge-
ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509)
- Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBI. I S. 46,180), geändert
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)
- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007
(GVBI. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBI. I S. 321)
- Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2542), zu-
letzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1747)
- Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F.
vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
27.06.2013 (GVBl. I S. 458)
- Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)
- Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 93 der Verordnung vom 31.08.2015
(BGBl. I S. 1474)
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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3.0 Plangeltungsbereich
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Nr. 476/2 tlw., 477/2 tlw. und 478/2 tlw. (zukünftig
Flurstück 478/3 tlw., das Verfahren zur Verschmelzung der Grundstücke läuft) sowie die
Wegeparzellen Nr. 773 tlw. und 777 tlw. der Flur 2 der Gemarkung Arheilgen.
Der Geltungsbereich weist eine Größe von ca. 6.767 m² auf. Damit wurde die dem Auf-
stellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung (Magistratsvorlage Nr. 2013/0168)
zugrunde liegende Flächengröße überschritten. Dies lag zum einen darin begründet, dass
nunmehr der Fuß- und Radweg auf der Westseite sowie der Feldweg am südlichen Rand
in den Geltungsbereich als öffentliche Verkehrsfläche aufgenommen wurden. Des Weite-
ren erfolgte anhand einer überschlägigen Ermittlung des Flächenbedarfs eine geringfügi-
ge Ausweitung des Geltungsbereiches nach Osten hin bis auf den von der ONB festge-
legten Mindestabstand von 40 m zum Ruthsenbach.
Dieser Erweiterung des ursprünglichen Geltungsbereiches wurde im Rahmen der weite-
ren Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung durch Änderung des Aufstel-
lungsbeschlusses Rechnung getragen.
Gleichwohl wird im Zuge der weiteren Hochbauplanung der tatsächliche Flächenbedarf
konkretisiert und nach Möglichkeit eine Minimierung angestrebt.
4.0 Verfahren
Aufstellungsverfahren gem. §§ 2 ff BauGB
Da das Vorhaben im bisher unbeplanten Außenbereich realisiert werden soll, kommt eine
Aufstellung des Bebauungsplanes im „vereinfachten“ Verfahren nach § 13 BauGB sowie
im „beschleunigten“ Verfahren nach § 13a BauGB hier nicht in Betracht. Vielmehr erfolgt
die Planaufstellung im „Regel“-Verfahren nach §§ 2 ff BauGB.
Dies bedeutet, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB mit Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB besteht. Dazu war
es erforderlich, eine Bestandserhebung der Biotoptypen zu erstellen. Auch ist die Ein-
griffs-/ Ausgleichsproblematik auf Bebauungsplanebene abschließend zu regeln. Schließ-
lich ist eine zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu erstellen.
Begleitend wurde ein Artenschutzgutachten (faunistische Erfassung und artenschutzrecht-
liche Prüfung) erstellt.
5.0 Übergeordnete Planungen und Schutzausweisungen
5.1 Raumordnung und Landesplanung
Im rechtswirksamen „Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010“
ist das Plangebiet als „Vorranggebiet für Landwirtschaft“ und „Vorranggebiet Regionaler
Grünzug“ ausgewiesen. Der Regionale Grünzug ist gemäß Z 4.3-2 des RPS/RegFNP
2010 grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Laut Aussage des Regierungspräsidiums
Darmstadt handelt sich bei der geplanten Maßnahme jedoch um eine Inanspruchnahme
in relativ geringem Umfang, bei der regionalplanerische Bedenken zurückgestellt werden
können.
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
Seite 6
Allerdings ist gemäß Beschluss der Regionalversammlung (RVS) vom 01. März 2013 die
Inanspruchnahme von Flächen im Vorranggebiet Regionaler Grünzug unabhängig von ih-
rer Größe im gleichen Naturraum zu kompensieren.
Als Kompensationsfläche für den regionalen Grünzug wurde in Abstimmung mit dem Re-
gierungspräsidium Darmstadt, Dez. III, 31.1 – Regionalplanung, eine der Größe des Plan-
gebiets entsprechende Fläche (flächengleich) im gleichen Naturraum dargestellt.
Auszug Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 mit
Darstellung der Kompensationsfläche „Regionaler Grünzug“
Im Rahmen einer vorab eingeholten Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt
wurde zu den Belangen der Landwirtschaft ausgeführt, dass aufgrund der Bedeutsamkeit
der vorliegenden Planung Bedenken aus Sicht der Landwirtschaft / Feldflur zurückgestellt
werden.
5.2 Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der Be-
reich des geplanten Bebauungsplanes neben der nachrichtlichen Übernahme des Land-
schaftsschutzgebietes als „Flächen für die Landwirtschaft / Ökologisch wertvolles Grün-
land“ sowie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Bo-
den, Natur und Landschaft und zum Ausgleich nach § 5 Abs. 2a BauGB ausgewiesen.
Somit kann der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Der Flächennutzungsplan muss daher geändert werden. Diese Änderung erfolgt im „Pa-
rallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB.
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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Auszug aus dem Flächennutzungsplan
Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 6.1 wird auch im
Bereich des ehemaligen Standorts der Feuerwehr an der Frankfurter Landstraße zwi-
schen Gute-Garten-Straße und Albrechtstraße das Symbol „F“ für Feuerwehr innerhalb
der Wohnbaufläche aus dem Flächennutzungsplan entfernt, hierdurch wird jedoch nicht
die dargestellte Nutzung „Wohnbaufläche“ geändert.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan
5.3 Landschaftsschutzgebiet
Der Planbereich liegt in einem Landschaftsschutzgebiet (LSG). Nach Vorgesprächen mit
der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium wurde für den Geltungsbe-
reich eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet aufgrund des hohen öffentlichen
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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Interesses an dieser Gemeinbedarfseinrichtung unter bestimmten Umständen (mindes-
tens 40 m Abstand zum Ruthsenbach, möglichst geringer Grundstücksbedarf durch eine
komprimierte Bauweise, Einbindung in die Landschaft Richtung Ruthsenbach durch eine
deutliche Grünzäsur (evtl. in Form einer dichten Hecke)) in Aussicht gestellt. Das Verfah-
ren zur teilweisen Aufhebung des LSG wurde inzwischen von der Oberen Naturschutzbe-
hörde (ONB) von Amts wegen eingeleitet und wird voraussichtlich Ende Juli 2016 abge-
schlossen sein.
5.4 Siedlungsbeschränkungsbereich
Das Plangebiet liegt innerhalb des im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut-
zungsplan 2010 vom 17.10.2011 (StAnz 2011, S. 1311) ausgewiesenen, den Verkehrs-
flughafen Frankfurt Main umgebenden Siedlungsbeschränkungsgebiets, in dem die Aus-
weisung neuer Wohnbauflächen und Mischgebiete im Rahmen der Bauleitplanung nicht
zulässig ist.
Der Geltungsbereich liegt innerhalb der mit Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereiches für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main vom 30.11.2011 festgelegten
Lärmschutzbereiche der Tagschutzzone 2 und Nachtschutzzone. Für diese Zonen gelten
gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Bauverbote für Wohnungen und
schutzbedürftige Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser. Für das geplante Feu-
erwehrgerätehaus ergeben sich dagegen keine Bauverbote oder sonstige bauliche Ein-
schränkungen.
Die uneingeschränkte Anfliegbarkeit und die Hindernisfreiheit des Verkehrsflughafens
Frankfurt Main ist nicht zu besorgen, da das Gebiet sowohl außerhalb der Bauhöhenbe-
schränkung des Bauschutzbereiches gemäß § 12 LuftVG als auch außerhalb des Hinder-
nisinformationsbereiches (HIB) gemäß § 18b LuftVG liegt.
5.5 Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des „Grundwasserbewirtschaftungs-
planes Hessisches Ried“ (StAnz 21/1999 S.1659). Vom Planungsträger sind die stark
schwankenden Grundwasserbestände zu beachten (s. auch 6.4 Wasserwirtschaftliche
Belange).
6.0 Bestandssituation / städtebauliche Rahmenbedingungen
6.1 Bebauung und Nutzungen
Das Plangebiet in der Gewann „Auf der Heilgenwiese“ befindet sich am nördlichen Aus-
gang des Stadtteiles Arheilgen auf der Ostseite der Frankfurter Landstraße. Es liegt in et-
wa in Gegenlage zum westlich der Frankfurter Landstraße vorhandenen Siedlungsrand
von Arheilgen und dem Zufahrtsbereich zur Wendeschleife / Endhaltestelle der Straßen-
bahnlinie.
Der Planbereich selbst ist unbebaut und stellt sich derzeit als intensiv landwirtschaftlich
genutzte Ackerfläche dar. Er weist keine Gehölzbestände auf und ist als topographisch
eben anzusehen. Südlich des Plangebiets verläuft in Ost-West-Richtung ein auf 3 m aus-
gebauter Wirtschaftsweg, dessen Oberfläche versiegelt ist.
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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Der Feldweg ist topographisch geringfügig höher gelegen als die nördlich angrenzende
Ackerfläche. Insgesamt ist das Plangebiet als eben zu bezeichnen.
Das Plangebiet ist 3-seitig von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben.
Nach Westen hin stößt der Planbereich an die Frankfurter Landstraße.
In ca. 35 m Abstand von der südlichen Plangeltungsbereichsgrenze Richtung Norden ver-
läuft die Ortsdurchfahrtsgrenze (OD-Grenze). Nö rdlich dieser Grenze gilt eine 20 m breite
Bauverbotszone, gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand der Frankfurter
Landstraße. Ein geringfügiges Unterschreiten der Bauverbotszone ist in begründeten
Ausnahmefällen lt. Hessen Mobil auf Antrag möglich. Der inzwischen vorliegende Wett-
bewerbsentwurf hält den erforderlichen Abstand ein.
In einem Abstand von ca. 40 m zum Plangebiet befindet sich östlich davon der Ruthsen-
bach, der in einem gerade verlaufenden Fließbett „eingezwängt“ ist und mittlerweile fast
keine Gehölzbestände im Uferbereich mehr aufweist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes.
Indessen verläuft in einem Abstand von ca. 10 m nordöstlich dazu die Grenze eines fest-
gesetzten Überschwemmungsgebietes, das auch als Retentionsraum für Rhein-
Hochwässer benötigt wird.
6.2 Stadtbild in der Umgebung
In Gegenlage zum Plangebiet westlich der Frankfurter Landstraße befindet sich ein
Wohnbaugebiet. Es wird aus 2 bis 3-geschossigen Hausgruppen mit Flachdächern gebil-
det. Das Baugebiet wird über den Glockengartenweg von der Frankfurter Landstraße aus
erschlossen. Die nördliche, in Ost-West-Richtung verlaufende, dreigeschossige Hausreihe
stellt den Abschluss der Bebauung der Ortslage von Arheilgen dar.
Nördlich dieser Wohnbebauung befindet sich die Endhaltestelle mit Wendeschleife der
Straßenbahnlinien 6, 7 und 8 einschließlich einer P + R-Stellplatzfläche.
Auf der Ostseite der Frankfurter Landstraße endet die vorhandene Bebauung südlich des
Plangebietes in ca. 140 m Entfernung. Das Bebauungsende wird derzeit von einer Tank-
stelle gebildet. Dies wird auch auf absehbare Zeit der Fall sein, da der Flächennutzungs-
plan der Wissenschaftsstadt Darmstadt hier keine Siedlungserweiterung in nördlicher
Richtung vorsieht.
In ca. 60 m südlicher Entfernung vom Plangebiet und um ca. 65 m von der Frankfurter
Landstraße zurückgesetzt befindet sich eine Reithalle.
Nordöstlich des Plangebietes in ca. 150 m Entfernung befindet sich ein einzeln stehendes
Wohngebäude, voraussichtlich entstanden aus einem Aussiedlerhof.
Aus Anlass der Verlängerung der Straßenbahnlinie bis nach Arheilgen wurde die Frank-
furter Landstraße insgesamt umgestaltet. Im Bereich des vorliegenden Plangebiets wur-
den dabei kombinierte Fuß- und Radwege angelegt, die durch einen Grünstreifen von der
eigentlichen Fahrbahn getrennt sind. Auf diesen Grünstreifen wurden Baumpflanzungen
vorgenommen, so dass sich dem einfahrenden Verkehr das Bild eines alleeartigen Ent-
rées bietet.
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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6.3 Immissionen / Emissionen
6.3.1 Verkehrslärm
Die derzeitig relevanten Emissionsquellen bilden der Kraftfahrzeugverkehr sowie die
Fahrgeräusche der Straßenbahn auf der Frankfurter Landstraße. Betroffen davon ist in
erster Linie das westlich der Straße gelegene Wohngebiet, das als WR (reines Wohnge-
biet) einzustufen ist. Für das geplante Vorhaben des Feuerwehrstützpunktes haben diese
Immissionen keine Bedeutung.
Des Weiteren liegt das Plangebiet, wie unter Pkt. 5.4 beschrieben, innerhalb des Lärm-
schutzbereiches des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main. Auch diese Tatsache hat für das
geplante Vorhaben keine Bauverbote oder sonstige bauliche Einschränkungen zur Folge.
6.3.2 Unfallrisiko durch Emissionen
Die Richtlinien 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-
Richtlinie) und der § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind zu berücksichtigen.
Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Nutzungen einander
so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen in Be-
triebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend
dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie
möglich vermieden werden.
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bun-
desimmissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz
(12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Merck
KGaA, welches in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 2,5 km an der Frankfur-
ter Landstraße gelegen ist.
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Merck KGaA mit den Pla-
nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel
12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche
Anlagen der Merck KGaA und errechnet einen Achtungsabstand zur Merck KGaA für
sensible Nutzungen.
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Betriebsbe-
reich der Merck KGaA. Somit kann davon ausgegangen werden, dass durch das Vorha-
ben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken
oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist.
6.4 Wasserwirtschaftliche Belange
Der Planbereich liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet.
Indessen liegt das Plangebiet im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungspla-
nes Hessisches Ried.
Im Rahmen der Umsetzung sind großfläch ige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die
bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind.
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches
Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 gemäß §§ 118 und 119 HWG festgestellt, zu beach-
ten.
Im gesamten Plangebiet ist von hohen Grundwasserständen auszugehen. Aus hydrologi-
schen Karten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG), Wiesba-
den, ist für das Untersuchungsgebiet, nach dem zuletzt im Oktober 2013 aktualisierten
Plan der Grundwasserhöhengleichen, mit einem Grundwasser zwischen etwa NN +122 m
und NN +123 m zu rechnen.
Die im „Orientierenden Baugrundkurzgutacht en“ des Büros Geotechnik Gündling GmbH
vom August 2014 gemessenen Grundwasserstände liegen zwischen NN +122,49 m und
NN +123,04 m, was Abständen von 1,30 m bis 1,87 m zur Geländeoberfläche entspricht.
Infolge dieses hohen Grundwasserspiegels ist eine zukünftige Versickerung von Oberflä-
chenwasser praktisch ausgeschlossen.
Auch muss das Plangebiet gemäß § 9 Abs. 5 BauGB als „vernässungsgefährdete Fläche“
gekennzeichnet werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes.
Indessen verläuft in einem Abstand von ca. 10 m nordöstlich dazu die Grenze eines fest-
gesetzten Überschwemmungsgebietes, das auch als Retentionsraum für Rhein-
Hochwässer benötigt wird (StAnz. 49/2010 S. 2647).
Der Planbereich selbst ist davon nicht betroffen, aber aufgrund der als „wenig durchlässig“
einzustufenden Böden kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Hochwasserer-
eignissen des Ruthsenbachs zu Überflutungen auch im Bereich des festgesetzten Baufel-
des kommt.
6.5 Altflächen
In der Altflächendatei des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind für den
Planbereich keine Eintragungen als Altstandort eingetragen. Auch Altablagerungen sind
hier nicht bekannt.
6.6 Kampfmittel
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in einem Bombenabwurfgebiet
und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen. Es muss grundsätzlich vom Vorhanden-
sein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei denen
bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondie-
rungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erfor-
derlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“
sind zu beachten.
Laut Anhang A des Baugrundkurzgutachtens des Büros Geotechnik Gündling GmbH vom
August 2014 hat eine Kampfmittelortung (Flächensondierung) auf dem Grundstück statt-
gefunden mit dem Ergebnis, dass davon auszugehen ist, dass in den untersuchten Berei-
chen / Ansatzpunkten (nur im unmittelbaren Umfeld um den jeweiligen Bohrpunkt (Radius
ca. 0,5 m)) keine Kampfmittel mehr gefunden werden. Kampfmittel jeglicher Art können
jedoch niemals ganz ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Hinweis zur Kampfmit-
telräumung wurde daher unter VII. 6 in den Bebauungsplan aufgenommen.
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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7.0 Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale
7.1 Ruthsenbach
Der östlich des Geltungsbereichs gelegene Bereich des Ruthsenbachs ist im Hessischen
„WRRL-Maßnahmenprogramm 2009-2015“ als ein potentieller Bereich zur Bereitstellung
von Flächen für Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung genannt. Daher sollte
dort für die Gewässerentwicklung ein ausreichend großer Korridor freigehalten werden.
Für die Ermittlung der Fläche im „WRRL-Maßnahmenprogramm 2009-2015“ wurden 25 m
jeweils rechts und links vom Gewässer zugrunde gelegt.
Derzeit wird im Auftrag des Wasserverbandes Schwarzbachgebiet-Ried eine WRRL-
Umsetzungsplanung erstellt, die di e Maßnahmen des „WRRL-Maßnahmenprogramm
2009-2015“ für das Schwarzbachsystem konkretisieren soll. Zu dem Stand und den Inhal-
ten dieser Umsetzungsplanung liegen keine Kenntnisse vor.
Der Abstand zwischen der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
und der Grabenparzelle beträgt ca. 40 m. Die erforderlichen Freiflächen für die Umset-
zung der WRRL-Maßnahmen sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
7.2 Plangebiet
Im Plangebiet lagern vorwiegend diluviale Auensedimente des Ruthsenbachs, aus denen
sich unter Grundwassereinfluss Gleye, Nassgleye und Auenanmoorgleye mit geringem
bis mittlerem Ertragspotenzial, sehr geringem Filtervermögen und geringem Nitratrückhal-
tevermögen gebildet haben. Versiegelte und damit funktionslose Böden sind im Plange-
biet derzeit nur in geringem Umfang vorhanden.
Schutzzonen von Wasserschutzgebieten sind von der Planung nicht betroffen, im Norden
und Osten grenzt aber ein Überschwemmungsgebiet an. Die Ergiebigkeit des Grundwas-
sers ist sehr hoch, die Verschmutzungsempfindlichkeit groß bis mittel. Die Fläche ist da-
her als überschwemmungsgefährdet einzustufen. Eine oberflächennahe Versickerung von
Niederschlagswasser ist nicht möglich.
Der Raum Darmstadt zählt zur bioklimatischen Belastungszone. Während der Sommer-
monate ist das Gebiet strahlungsbegünstigt mit hoher Wärmebelastung, häufig in Verbin-
dung mit Schwüle. Im Herbst und Winter besteht bei Inversionswetterlagen die Gefahr von
erhöhter Luftverschmutzung. In der Klimabewertungskarte Hessen wird der Schutzwert
des Klimas im Bereich des Plangebiets als gering (D) eingestuft.
In dem in der Aue des Ruthsenbachs gelegenen Plangebiet könnten sich an wertvollen
Lebensräumen potenziell ein Bach- bzw. Bachuferwald oder eine Feuchtwiese ausbilden.
Die aktuelle Vegetation und Flora wird durch allgemein häufige und verbreitete Arten der
Kulturlandschaft geprägt, die keiner besonderen Schutzbedürftigkeit unterliegen. Unter
den Vögeln wurden 11 Arten mit ungünstig-unzureichendem Erhaltungszustand in Hessen
nachgewiesen, die übrigen Arten weisen noch einen günstigen Erhaltungszustand auf.
Die für offene Landschaften typischen Arten Feldlerche und Wiesenschafstelze konnten
nicht beobachtet werden. Mit der Blindschleiche wurde nur eine Reptilienart nachgewie-
sen, Zauneidechse und Schlingnatter fehlen dagegen.
Das Landschaftsbild wird vorwiegend von der strukturlosen Ackerfläche geprägt. Bedingt
durch seine Nähe zur Ortslage von Arheilgen sowie durch seine Lage in der Aue des Ru-
thsenbachs kommt dem Plangebiet potenziell eine Bedeutung für die ortsnahe Erholung
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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zu. Diese Funktion wird durch die benachbarte Frankfurter Landstraße mit ihrem hohen
Verkehrsaufkommen jedoch stark eingeschränkt. Die überplante Fläche liegt vollständig
im Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“.
Die lufthygienische Belastung muss insgesamt als „sehr hoch“ eingestuft werden. Die er-
mittelten Belastungen für Feinstaub sind sehr hoch, für Stickstoffdioxid (NO2) hoch, für
Ozon mittel und für Schwefeldioxid (SO2) gering.
Als hauptsächliche Lärmquellen, die auf das Plangebiet einwirken, ist der Verkehr der
Frankfurter Landstraße verursacht durch Kfz und Straßenbahn sowie der Flugverkehr zu
nennen.
8.0 Planungsanlass und Planungsziele
Der Neubau einer Feuerwache ist erforderlich, da
- für das heutige Feuerwehrgebäude der Freiwilligen Feuerwehr Arheilgen aus den 70er
Jahren, Frankfurter Landstraße 133, das seitdem nicht mehr modernisiert wurde, mitt-
lerweile ein erheblicher Sanierungsbedarf besteht; so sind z. B. Dach und Tore un-
dicht und verschiedene Gebäudeteile können aufgrund von Asbestbelastung nicht
mehr genutzt werden,
- das Gebäude nicht mehr die aktuellen brandschutztechnischen Voraussetzungen er-
füllt,
- die Fahrzeughalle für neue Löschfahrzeuge zu niedrig ist,
- eine gesetzlich vorgeschriebene Abgasabsauganlage der Fahrzeughalle sowie sepa-
rate Wasch- und Umkleideräume für die Einsatzkräfte fehlen,
- die sanitären Anlagen völlig veraltet sind,
- moderne Feuerwehrfahrzeuge und die Fahrzeuge des Katastrophenschutzes mit ihren
Aufliegern solch große Abmessungen besitzen, dass sie auf dem derzeitigen Gelände
nicht mehr manövriert werden können,
- die bestehende Hallenfläche nicht mehr ausreichend für das heutige technische Gerät
ist,
- das heutige Grundstück mitten in Arheilgen für einen Neubau in den erforderlichen
Ausmaßen zu klein ist.
Diese Mängel führen im Ergebnis dazu, dass am bisherigen Standort, obwohl von der La-
ge her grundsätzlich geeignet, eine Sanierung der bestehenden Gebäude, die mit erhebli-
chen Investitionen verbunden wäre, keinen Sinn macht.
Standortsuche
Bei der Suche nach einem geeigneten Standort wurden verschiedene Grundstücke hin-
sichtlich ihrer Eignung für die geplante Nutzung untersucht. Berücksichtigt wurden Vorga-
ben wie eine gute Abfahrmöglichkeit zu Einsatzorten, eine gute Erreichbarkeit auch durch
den ÖPNV, ausreichend Fläche für den Neubau, die Störwirkung auf die Nachbarschaft
sowie die Verfügbarkeit des Grundstücks, da für die Stadt aufgrund der angespannten
Haushaltslage ein Ankauf von Flächen nicht infrage kommt.
Da innerhalb der Ortslage von Arheilgen keine sonstigen Flächen zur Verfügung stehen,
die diese Anforderungen erfüllen, wurden als Resultat dieser Suche die städtischen Flur-
stücke Nr. 476/2, 477/2 und 478/2 der Flur 2 in der Gemarkung Arheilgen gegenüber der
Endhaltestelle / Wendeschleife der Straßenbahnlinie am nördlichen Ausgang des Stadt-
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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teils Arheilgen als die Grundstücke eruiert, welche sich unter Abwägung aller Vorgaben
gut für den geplanten Zweck eignen.
Erforderlich wird die Unterbringung von 9 Löschfahrzeugen der FFW Arheilgen. 5 Stell-
plätze für Fahrzeuge des Katastrophenschutzes sollen hinzukommen. Hierzu addieren
sich Einrichtungen für die Fahrzeugwäsche, eine Werkstatt sowie Räumlichkeiten für
Verwaltung, Schulung, sanitäre und sonstige Einrichtungen.
Neben 130 Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Arheilgen wird auch die Berufsfeuer-
wehr Darmstadt von dem Neubau profitieren, etwa mit Ausbildungsräumen.
Der Flächenbedarf für die geplante Neubebauung hinsichtlich der erforderlichen Größe,
der Ausfahrtsbereiche, der Anzahl der Stellplätze u.a. wurde 2014 vom Fachbüro kplan
AG in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Darmstadt erarbeitet. Die Machbarkeitsstudie
kam zu dem Ergebnis, dass die Grundfläche des Gebäudes mindestens 1.900 bis 2.000
m² betragen muss.
Als Freifläche muss eine ausreichend große Hoffläche zur Verfügung stehen, die ein Ma-
növrieren für moderne Feuerwehrfahrzeuge zulässt. Auch Einsatzübungen müssen auf
dieser Hoffläche möglich sein.
Des Weiteren müssen auf dem Grundstück noch Einrichtungen zum Abstellen der PKWs
des Einsatzpersonals vorgesehen werden.
Zur Konkretisierung der Hochbauplanung hatte die Wissenschaftsstadt einen Architekten-
Wettbewerb ausgeschrieben. Ein Ziel der Planungsaufgabe war, durch eine komprimierte
Bauweise die Flächeninanspruchnahme möglic hst gering zu halten und somit auch einen
größtmöglichen Abstand (mindestens 40 m) zum Ruthsenbach einzuhalten.
Schließlich sind im Geltungsbereich auch noch in ausreichendem Umfang zu begrünende
Grundstücksflächen auszuweisen, auf denen Anpflanzungen zur Eingrünung des Vorha-
bens vorzunehmen sind.
9.0 Planungskonzept
Seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde nach dem Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplan A 44 eine Machbarkeitsstudie erstellt, um den Flächenbedarf für das Pro-
jekt zu ermitteln und Aussagen zur möglichen verkehrlichen Anbindung an die Frankfurter
Landstraße zu treffen. Die tatsächliche Ausbildung der Hochbauplanung ist inzwischen
durch einen Architekten-Wettbewerb ermittelt worden.
Grundsätzlich ist es möglich, in einem Baufeld entlang der Frankfurter Landstraße einen
ca. 75 m langen Baukörper zu errichten mit einer Traufhöhe von max. 9 m. Die Grundflä-
che wird entsprechend der Berechnungen der Machbarkeitsstudie auf max. 2.200 m²
festgesetzt.
Sowohl die mögliche Länge als auch die H öhe eines derartigen Baukörpers korrespondie-
ren mit der gegenüber liegenden Wohnbebauung. Außerdem soll auf einer in ihrer Größe
begrenzten Fläche ein max. 18 m hoher Übungsturm mit eingeplant werden.
Die verbleibenden Flächen sind für Wartungsarbeiten, Übungen oder Schulung sowie als
Stellplatzflächen zu nutzen. Bei der Anordnung der Flächen ist darauf zu achten, dass die
dabei entstehenden Emissionen auf die westlich der Frankfurter Landstraße gelegene
Wohnbebauung minimiert werden.
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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Vorrangig sollen am östlichen Rand des Plangebietes die erforderlichen Pkw-Stellplätze
(ca. 35) angeordnet werden. Im Gegensatz zur Hoffläche, die aufgrund des Gewichtes der
Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und versiegelt ausgeführt werden muss, sollen
die Pkw-Stellplätze wasserdurchlässig, mit hellen Belägen ausgebildet werden. Durch die
nach der Einstellplatzsatzung der Wissenschafts stadt Darmstadt erforderliche Anzahl von
Bäumen kann durch die Anordnung der Stellplätze entlang der Anpflanzfläche eine Ein-
bindung in das Bepflanzungskonzept gewährleistet werden.
Schließlich ist für eine Eingrünung des Vorhabens dahingehend Sorge zu tragen, dass
ausreichende Anpflanzflächen vorhanden sind. Zum Planungskonzept gehört auch die
Einbindung der baulichen Maßnahme in den angrenzenden Landschaftsraum. So ist be-
absichtigt, zur Frankfurter Landstraße hin sowie am nördlichen und östlichen Rand des
Plangebietes die Anpflanzung mit Sträuchern bzw. Hecken vorzunehmen. Mit Laubbäu-
men soll die Pkw-Stellplatzfläche für das Einsatzpersonal aufgelockert werden.
Zwischen der östlichen Anpflanzung und der Grabenparzelle des Ruthsenbachs beträgt
der Abstand ca. 40 m. Auf einer 15 m breiten Fläche direkt am Ruthsenbach wurden be-
reits Ausgleichsmaßnahmen für den Straßenbahnneubau festgelegt. In dem verbleiben-
den Zwischenbereich werden erforderliche Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen, die mit
den Ausgleichsmaßnahmen nördlich des Plangebiets den durch das Vorhaben hervorge-
rufenen Eingriff in Natur und Landschaft kompensieren sollen (s. auch Teil B: Umweltbe-
richt).
10.0 Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen
10.1 Art der baulichen Nutzung
Das Baugebiet wird als „Fläche für den Gemeinbedarf“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 festgesetzt
mit der Zweckbestimmung „Feuerwehrstützpunkt“.
Da das Plangebiet nicht einem Baugebiet gemäß §§ 2 bis 11 der Baunutzungsverordnung
entspricht, ist hier auch die Festsetzungssystematik der BauNVO nicht zwingend anzu-
wenden, bzw. kann auf die absolut notwendigen Aussagen reduziert werden.
10.2 Maß der baulichen Nutzung
Der tatsächlich benötigte Flächenbedarf für die Errichtung des Feuerwehrgebäudes wurde
im Vorfeld durch die Feuerwehr Darmstadt qualifiziert. Im Rahmen einer Machbarkeits-
studie wurde überprüft, ob das Vorhaben auf dem zur Verfügung stehenden Grundstück
und dem angestrebten Baufeld realisiert werden kann.
Es wird festgelegt, dass das Vorhaben innerhalb der dargestellten überbaubaren Grund-
stücksfläche von 45 m x 75 m auf einer maximalen Grundfläche von 2.200 m² zu realisie-
ren ist. Dies entspricht dem in der Machbarkeitsstudie ermittelten Flächenbedarf plus ei-
ner geringen Flächenreserve. Der Wettbewerbsentwurf sieht derzeit eine Grundfläche von
ca. 2.050 m² vor. Die Festsetzung erfolgt mit dem Ziel, den späteren Hochbau kompakt zu
gestalten und somit eine Begrenzung der Bodeninanspruchnahme im Sinne des § 1a
BauGB anzustreben.
Auf die Festsetzung einer maximalen Geschossfläche wird verzichtet, da das Bauvolumen
durch die Festsetzung der maximalen Grundfläche und der maximalen Außenwandhöhe
hinreichend bestimmt ist.
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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Insofern kommt zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung hier der Festlegung
der Traufhöhe eine größere Bedeutung zu. Die maximal zulässige traufseitige Außen-
wandhöhe wird mit 9,0 m bestimmt. Sie orientiert sich an der Höhe der gegenüberliegen-
den Wohnbebauung auf der Westseite der Frankfurter Landstraße.
Für den erforderlichen Übungsturm darf die maximale Außenwandhöhe auf einer Grund-
fläche von 30 m² maximal 18,0 m betragen.
Die Aufteilung der Grundstücksfreiflächen in Hofflächen / Flächen für Stellplätze und An-
pflanzflächen können der Planzeichnung eindeutig entnommen werden, ohne dass dies-
bezüglich eine quantifizierende Textfestsetzung erforderlich ist.
10.3 Bauweise
Für das Vorhaben wird eine „abweichende Bauweise“ nach § 22 Abs. 4 BauNVO festge-
setzt.
Diese ist dadurch bestimmt, dass, wie bei der „offenen“ Bauweise, das Gebäude mit seit-
lichen Grenzabständen zu errichten ist, die Gebäudelänge aber mehr als 50 m betragen
darf. Im vorliegenden Fall ist eine Länge von ca. 75 m zulässig, was auch in etwa der
Darstellung des Baufensters entspricht.
10.4 Stellung der baulichen Anlage
Die Anordnung eines Gebäudes auf dem Grundstück ergibt sich aus der Darstellung der
überbaubaren Grundstücksfläche. Gemäß diesem Baufenster ist ein Baukörper von der
Westseite der Parzelle an der Frankfurter Landstraße bis zu einer Tiefe von max. 45 m
angeordnet und erfährt seine Längenentwicklung in Nord-Süd-Richtung bis zu einer Län-
ge von ca. 75 m. Der Wettbewerbsentwurf schlägt einen kompakten Baukörper mit den
Maßen von ca. 29 x 70 m vor. Diese Maße werden sich im Laufe der konkreten Hochbau-
planung noch verifizieren.
Zum Schutz der gegenüberliegenden Wohnbebauung sind bei der Stellung des Gebäudes
und der Anordnung des Übungshofes die Anforderungen der TA Lärm einzuhalten
(s. Schallimmissionsprognose, Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, 2014).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in ca. 35 m Abstand von der süd-
lichen Plangeltungsbereichsgrenze aus nach Norden sich die derzeitige Ortsdurchfahrts-
grenze befindet. Nördlich dieser OD-Grenze ist ein Abstand von 20 m gemessen vom äu-
ßersten befestigten Fahrbahnrand, von einer Bebauung freizuhalten.
Eine Unterschreitung der Bauverbotszone ist in begründeten Ausnahmefällen und auf An-
trag möglich. Der Wettbewerbsentwurf unterschreitet den Abstand von 20 m nicht.
10.5 Straßenverkehrsfläche / Fuß- und Radweg
Für die Erschließung des Vorhabens muss der bestehende, derzeit etwa 3,5 m breite
Wirtschaftsweg im Geltungsbereich des Bebauungsplans zur Erschließung des Geländes
auf das notwendige Maß (derzeit geplant sind 5,0 m) als öffentliche Straßenverkehrsflä-
che ausgebaut werden. Der Ausbau ist auf der bestehenden Parzelle möglich.
Zudem wird der planfestgestellte Fuß- und Radweg parallel zur Frankfurter Landstraße
als Hinweis in die Darstellung übernommen und durch den vorgesehenen Grünstreifen
vom Vorhaben abgegrenzt.
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10.6 Flächen für Stellplätze
Garagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
PKW-Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb
der dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereiche zulässig. Eine Versiegelung der
ausgewiesenen Stellplatzflächen, außer den Stellplätzen im Bereich des Übungshofes, ist
nicht zulässig. Sie sind mit Pflaster mit weitem Fugenabstand als heller Belag oder mit
Rasen- / Rasengittersteinen zu befestigen.
10.7 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
10.7.1 Flächen mit Anpflanzbindungen
In der Plandarstellung sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt. Diesen Flächen sind unterschiedliche Pflanzgebote
durch zwei Pflanzlisten zugeordnet.
Dabei beträgt die Mindestbreite der Pflanzstreifen zur freien Landschaft hin mindestens
5 m, um auch bei Einhaltung erforderlicher Abstände zu den Ackerflächen noch eine wirk-
same Eingrünung des Plangebietes zu erreichen.
Der Pflanzstreifen zur Frankfurter Landstraße hin ist lediglich in einer Breite von 3 m fest-
gesetzt. Hier soll aus Sicherheitsgründen (Einsehbarkeit) nur eine Bepflanzung mit Sträu-
chern erfolgen, zumal im Straßenraum der Frankfurter Landstraße in diesem Abschnitt
bereits eine alleeartige Baumbepflanzung gegeben ist. Zudem ist ausnahmsweise eine
Reduzierung der Breite auf 2 m zulässig, wenn betriebs- oder sicherheitstechnische
Gründe dies erfordern.
Die Anpflanzfläche A darf durch eine Bedarfszu- / -abfahrt sowie für die Ausfahrt des
Alarmzuges auf einer Breite von insgesamt maximal 20 m unterbrochen werden.
Darüber hinaus ist gemäß Plandarstellung eine Überstellung der Stellplatzflächen am öst-
lichen Rand des Plangebietes, außer im Bereich des Übungshofes, mit einheimischen
Laubbäumen festgesetzt.
10.7.2 Dachbegrünung
In den Planfestsetzungen wird bestimmt, dass Flachdächer, auch auf Nebenanlagen, mit
einer extensiven Dachbegrünung zu versehen sind, soweit technische Bedingungen dem
nicht entgegenstehen. Aufgeständerte Photovoltaikanlagen dürfen nur installiert werden,
wenn die extensive Dachbegrünung weiterhin erhalten bleibt.
Durch die Festsetzung einer verbindlichen Dachbegrünung soll ein Teil der notwendigen
Eingriffskompensation im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erbracht werden.
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11.0 Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
11.1 Dachgestaltung
Eine verbindliche Dachform wird nicht festgesetzt. Es wird lediglich bestimmt, dass die zu-
lässige Dachneigung 0° bis 30° betragen darf. Eine größere Dachneigung würde in Ver-
bindung mit der Traufhöhe und den Dimensionen des Baukörpers zu überproportionierten
Bauvolumen führen.
Eine Orientierung an der westlich der Frankfurter Landstraße vorhandenen Flachdachbe-
bauung ist indessen nicht zwingend, da das Feuerwehrgebäude aufgrund seines Standor-
tes ohnehin einen Solitär darstellt. Der Wettbewerbsentwurf sieht ein Gebäude mit Flach-
dach vor.
Des Weiteren wird bestimmt, dass Flachdächer, auch auf Nebengebäuden, mit einer ex-
tensiven Dachbegrünung zu versehen sind, soweit technische Bedingungen dem nicht
entgegenstehen. Diese Maßnahme soll zur Eingriffskompensation beitragen.
Photovoltaikanlagen dürfen nur aufgeständert in Verbindung mit einer extensiven Dach-
begrünung errichtet werden.
11.2 Einfriedigungen
Abweichend von § 6 Abs. 10 Nr. 6 HBO werden Einfriedigungen an der Grundstücksgren-
ze bis zu einer Höhe von maximal 2,20 m zugelassen. Einfriedigungen sind durchsichtig
zu gestalten, z.B. in Form von Maschendrahtzäunen. Die Einfriedigungen im Bereich der
Anpflanzflächen sind in die Begrünung zu integrieren.
11.3 Befestigung der Hofflächen
Aufgrund der Tatsache, dass auf der Hoffläche Manövriervorgänge mit modernen, schwe-
ren Feuerwehrfahrzeugen erforderlich sind, kommt für deren Befestigung nur eine versie-
gelte Oberfläche in Frage. Auch muss vermieden werden, dass es hier bei der Fahrzeug-
wartung bzw. bei Übungen zu Schmutzeintrag in das Grundwasser kommt. Indessen ist
darauf zu achten, dass die Hofflächen im Umfeld des Betriebsgebäudes aus Gründen des
Klimaschutzes mit hellen, Temperatur reduzierenden Belägen zu befestigen sind.
11.4 Werbeanlagen
Da es sich bei der Feuerwehr um eine öffentliche Nutzung handelt, sollen nur Werbeanla-
gen zugelassen werden, die im Zusammenhang mit der Feuerwehr erforderlich sind. Um
die gegenüberliegende Wohnbebauung sowie das Landschaftsbild nicht zu stören, sind
sich bewegende Werbeanlagen, Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen sowie akus-
tische Werbungen nicht zulässig.
12.0 Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser
Wie in Kapitel 6.4 bereits beschrieben, ist aufgrund des vorhandenen hohen Grundwas-
serspiegels eine Versickerung des Niederschlagswassers praktisch ausgeschlossen. Um-
so mehr Bedeutung kommt daher der „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln
oder Verwenden von Niederschlagswassers“ zu. Danach sind zur Schonung des natürli-
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chen Wasserhaushalts auf dem Baugrundstück Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Auf-
nahme von Niederschlagwasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt und sind ent-
sprechend groß zu dimensionieren. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z. B. für
Grünflächenbewässerung, WC-Spülung, Fahrzeugwäsche etc.) genutzt werden.
Rechtsgrundlage für diese Satzung ist § 37 Abs. 4 Hess. Wassergesetz (HWG), die in
Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB Bestandteil der Bebauungsplanfestsetzungen wird.
13.0 Verkehr
13.1 Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Frankfurter Landstraße aus. Als
Hauptzu- / -abfahrt ist dabei die Feldwegeanbindung am südlichen Rand des Geltungsbe-
reiches vorgesehen. Ein entsprechender Ausbau der Wegeparzelle im Bereich des ge-
planten Feuerwehrstandortes wird erforderlich. Über diese Anbindung an die Frankfurter
Landstraße soll primär der Pkw-Verkehr der Einsatzkräfte, aber auch der nicht im Einsatz
befindlichen Löschfahrzeuge erfolgen. Hingegen ist ein Begegnungsverkehr von Pkws
und Einsatzfahrzeugen im Ernstfall zu vermeiden. Aus diesem Grund eröffnet der Bebau-
ungsplan die Möglichkeit, beide Zu- bzw. Abfahrten zu trennen. So wird bei den Planfest-
setzungen der Notwendigkeit nachgekommen, zusätzlich eine direkte Alarmausfahrt zur
Frankfurter Landstraße hin vorzusehen.
Die genaue Lage aller Ein- und Ausfahrten wurde durch den Hochbauentwurf im Rahmen
des Wettbewerbs konkretisiert. Eine Detaillierung erfolgt im Rahmen der Ausführungspla-
nung. Nach derzeitigem Planungsstand ist das Vorhaben erschließungstechnisch im
Rahmen der Festsetzungen zu realisieren.
Die verkehrliche Erschließung wird mit Hessen Mobil abgestimmt.
13.2 Ruhender Verkehr
Für die Pkws der Einsatzkräfte erfolgt die Unterbringung am östlichen Rand des Plange-
bietes. Die im Bebauungsplan dafür vorgesehene Fläche für Stellplätze ist ausreichend
für die Unterbringung von ca. 35 Fahrzeugen. Damit ist die bauordnungsrechtlich nach-
zuweisende Anzahl erfüllt. Da eine Trennung von Besucher- und Einsatzkräftestellplätzen
erfolgen soll, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass weitere Stellplätze nur innerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind.
14.0 Technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch Anschluss an die bestehende Infra-
struktur in der Frankfurter Landstraße gegeben.
Im Rahmen des Straßenbahnneubaus wurde auch eine Überprüfung bzw. eine Erneue-
rung der Ver- und Entsorgungsleitungen vorgenomm en. Zudem ist ein relevanter Mehr-
bedarf, z.B. bei der Wasserver- und -entsorgung, hier nicht zu erwarten.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die festgesetzte Regenwassersammlung von
den (begrünten) Dachflächen und ihrer Nutzung als Brauchwasser, z.B. für die Fahrzeug-
wäsche, hingewiesen. Zudem kann das Oberflächenwasser in den Ruthsenbach abgelei-
tet werden.
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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Alle weiteren Abstimmungen mit den technischen Versorgungsträgern werden im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.
15.0 Lärmemissionen als Folge der Planrealisierung
Durch die Verlagerung des Feuerwehrstandortes an den Ortsrand wird die Gesamtbelas-
tung der Arheilger Einwohner durch einsatzbedingte Lärmemissionen verringert.
Hingegen kommt es im Umfeld des neuen Feuerwehrstützpunktes zu erhöhten
Lärmemissionen, wovon insbesondere das Wohngebiet westlich der Frankfurter Land-
straße betroffen sein wird.
Die Freiwillige Feuerwehr Arheilgen rückt jährlich zu ca. 50 Einsätzen aus. Hierbei ist mit
dem An- und Abfahren von bis zu 30 Pkw zu rechnen. Feuerwehrfahrzeuge rangieren auf
dem Gelände und verlassen dieses unter Nutzung der Sondersignalanlage. Die Einsätze
finden über das ganze Jahr verteilt zu jeder Tages- und Nachtzeit statt.
Diese Belastung ist den Anwohnern im benachbarten Wohngebiet zuzumuten (siehe dazu
auch: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998, (GMBI.
Nr. 26 vom 28.08.1998, S. 503); sowie: Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm vom
16. Juni 1993 für Hessen (GVBI. I S. 257)).
Für die Aus- und Fortbildung der Freiwilligen Feuerwehr werden 14-tägig regelmäßige
Ausbildungstermine abgehalten. Zu diesen Übungen sind die An- und Abfahrt von bis zu
30 Pkw zu erwarten. Während der Übungszeit werden Feuerwehrfahrzeuge auf dem Hof
bewegt, Wechsellader rangiert und Übungen durchgeführt. Bei den Übungen können je
nach Ausbildungsthema verschiedene Geräte der Feuerwehr in Betrieb sein. Lärmrele-
vant sind hier vor allem Feuerwehrpumpen, Motorkettensägen, Trennschleifer sowie
Stromerzeuger. In der Regel werden diese Geräte jedoch nicht gleichzeitig und auch nicht
für den gesamten Ausbildungszeitraum betrieben, sondern für wenige Minuten, bis das
Übungsziel erreicht ist.
Ebenfalls regelmäßig kommt es daneben zu Übungen der Jugendfeuerwehr. Die Jugend-
feuerwehr übt vergleichbar mit der Einsatzabteilung auf dem Hof. Es ist jedoch von weni-
ger Fahrzeugbewegungen und laufenden Aggregaten auszugehen.
Schließlich wird im Rahmen der Feuerwehrausbildung der Berufsfeuerwehr derzeit einmal
jährlich ein Grundausbildungslehrgang durchgeführt. Hierbei ist bei Übungen im Außenbe-
reich mit vergleichbaren Belastungen zu rechnen, wie während der Ausbildungseinheiten
der Freiwilligen Feuerwehr. Die Teilnehmerzahl ist jedoch mit bis zu 20 Personen und
Pkw geringer.
Aufgrund der beschriebenen, mit dem Feuerwehrstützpunkt verbundenen Aktivitäten, ist
es deshalb mehr als sinnvoll, dass die Anordnung des Betriebshofes auf der Ostseite des
Feuerwehrgerätehauses erfolgt. Der Baukörper sollte so nah wie möglich an der Frankfur-
ter Landstraße platziert werden, analog der gegenüberliegenden Bebauung. Dadurch ist
es möglich, alle lärmintensiven Nutzungen nach Osten zu orientieren und eine Lärmaus-
breitung im Wesentlichen zur freien Landschaft hin zu lenken. Dies ist zudem aus Grün-
den des Lärmschutzes und der erforderlichen Einhaltung der TA Lärm zum Schutz der
Wohnbebauung westlich der Frankfurter Landstraße sinnvoll. Folglich kann lediglich die
Alarmausfahrt nach Westen hin orientiert werden, um das öffentliche Straßennetz
schnellstmöglich erreichen zu können.
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Aufgrund der bislang vorliegenden Planungsparameter wurde von der Ingenieurgesell-
schaft Dr. Gruschka GmbH, Darmstadt eine „Schallimmissionsprognose“ erarbeitet. Diese
kommt zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:
- „Entsprechend der Ausnahmeregelung für Notsituationen nach Kap. 7.1 der TA Lärm
sind Geräusche, die bei Einsätzen entstehen, nicht zu berücksichtigen, da die maßgebli-
chen Immissionsrichtwerte überschritten werden dürfen, soweit es u. a. zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.“
- „Beim regelmäßigen Aus- und Fortbildungsbetrieb in der geplanten Feuerwache der
Freiwilligen Feuerwehr Arheilgen in Darmst adt-Arheilgen im Zuge des Bebauungsplanes
A 44 „Freiwillige Feuerwehr Arheilgen“ werden an der benachbarten Wohnbebauung die
Anforderungen der TA-Lärm an den Schallimmissionsschutz ohne zusätzliche Lärm-
schutzmaßnahmen sicher eingehalten,“ unter der Voraussetzung der Anordnung eines
möglichen Gebäudes entlang der Frankfurter Landstraße.
Deswegen wird unter „Hinweise“ der Punkt in den Bebauungsplan aufgenommen, dass
zum Schutz der gegenüberliegenden Wohnbebauung bei der Stellung des Gebäudes und
der Anordnung des Übungshofes die Anforderungen der TA Lärm einzuhalten sind.
(s. Schallimmissionsprognose, Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, 2014).
16.0 Natur- und artenschutzrechtliche Belange
16.1 Flächen oder Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB
In Kapitel 10.7 dieser Begründung ist bereits eine Beschreibung der festgesetzten An-
pflanz- bzw. Begrünungsmaßnahmen erfolgt. Es handelt sich dabei um die max. 3 m brei-
te Anpflanzfläche A entlang der Frankfurter Landstraße, die 5 m breiten Anpflanzflächen B
zur freien Landschaft hin sowie die tlw. Überstellung der Stellplätze am östlichen Plange-
bietsrand mit einheimischen Laubbäumen. Die beschriebenen Anpflanzmaßnahmen sind
primär grünordnerischer Natur und dienen der Eingrünung des Bauvorhabens. Natürlich
schlagen sich diese Anpflanzungen auch in der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nieder.
Daneben ist für das Feuerwehrgebäude selbst eine extensive Dachbegrünung festge-
setzt. Hierbei ist der Grund der Festsetzung darin zu suchen, dass der stattfindende Ein-
griff nach Möglichkeit minimiert wird und eine Kompensation soweit wie möglich im Plan-
gebiet selbst erfolgt.
16.2 Maßnahmen des Artenschutzes
Bereits im Vorfeld der Planung ist eine „Artenschutzprüfung“ Fauna gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG“ durch das Büro Natur und Raum, Mühltal erarbeitet worden. Diese Untersu-
chung hat zum Ergebnis, dass für eine Reihe von Vogelarten auch ohne weitere Maß-
nahmen durch das geplante Bauvorhaben kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
BNatSchG eintritt.
Für eine zweite Gruppe von Vogelarten we rden Maßnahmen aufgeführt, die im Rahmen
des Bebauungsplanes umzusetzen sind, um das Eintreten eines Verbotstatbestandes
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. Es handelt sich hierbei um
- M 01 Abschirmung von Störreizen – Zielart Teichrohrsänger,
- M 02 Gehölzschutz – Zielgruppe an Gehölze gebundene Vogelarten (liegt außer-
halb des Bebauungsplangebietes)
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- M 03 Beschränkung der Ausführungszeit – Zielgruppe bodenbrütende Vogelarten.
Um das Eintreten des Verbotstatbestandes auch wirksam zu verhindern wurden die ge-
nannten Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs als verbindliche Festsetzungen in
den Bebauungsplan aufgenommen. Die Maßnahme M 02 hingegen wurde nur nachricht-
lich aufgeführt, da sie außerhalb des Geltungsbereichs liegt.
16.3 Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung
Durch den Bebauungsplan wird ein naturschutzrechtlicher Eingriff vorbereitet. Der Eingriff
wird in erster Linie hervorgerufen durch die geplante Flächenversiegelung, die mit der Er-
richtung des Feuerwehrstützpunktes verbunden ist. Dabei ist neben der Gebäudeerrich-
tung selbst der große Flächenanteil für den Betriebshof und die Feuerwehrzufahrt von
Bedeutung. Wegen der Schwere der Einsatzfahrzeuge besteht das Erfordernis, diese Flä-
chen „standhaft“ zu befestigen. Eine Versickerung scheidet hier aus, was aber aufgrund
des hohen Grundwasserstandes ohnehin nicht in Betracht kommt. Wegen des großen
Freiflächenbedarfs der Feuerwehr stehen nur wenige Ausgleichsflächen in Form von An-
pflanzflächen im Plangebiet selbst zur Verfügung. Aus diesem Grund soll auch die Ausbil-
dung einer Dachbegrünung erfolgen. Des Weiteren sind u.a. folgende Maßnahmen zur
Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich vorgesehen:
• Festsetzung von wasserdurchlässigen Materialien für die Stellplätze entlang der
Pflanzfläche B,
• Festsetzung von Maßnahmen zur Rückhaltung des Niederschlagswassers in Zis-
ternen,
• Festsetzung von hellen, Temperatur reduzierenden Materialien für die Hofflächen,
• Festsetzung zum Anpflanzen von Gehölzen,
• Festsetzung zur ausschließlichen Verwendung heimischer Bäume und Sträucher,
• Festsetzungen von Maßnahmen zum Ausschluss von Verbotstatbeständen gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG.
Gleichwohl kann der naturschutzrechtliche Eingriff innerhalb des Plangebietes selbst nicht
ausgeglichen werden. Es verbleibt ein Biotopwertpunkte-Defizit von - 39.630 BWP, wel-
ches durch Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen wird
(s. Kapitel 16.4 Kompensationsmaßnahmen).
Im Umweltbericht sind detaillierte Aussagen zur Ausgleichserfordernis gemacht.
Es werden durch das Plangebiet 0,6 ha des regionalen Grünzugs in Anspruch genom-
men. In Abstimmung mit dem Regierungspräsid ium wird als Kompensationsfläche im An-
schluss an den regionalen Grünzug eine Fläche südöstlich von Wixhausen vorgeschla-
gen.
16.4 Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs
Aufgrund des beschriebenen Ausgleichsdefizits ist es erforderlich, Maßnahmenflächen
außerhalb des Geltungsbereichs zu bestimmen. Zur Sicherung dieser Flächen wurden sie
im Bebauungsplan als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Bebauungsplans aufgenommen.
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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Zunächst bietet sich der Bereich zwischen dem Plangebiet und dem östlich gelegenen
Ruthsenbach an, da es sich hierbei um stadteigene Grundstücke handelt. Zudem wird es
zunehmend schwieriger, für notwendige Kompensationsmaßnahmen weitere „Vorrangge-
biete für Landwirtschaft“ in Anspruch zu nehmen. Bei der Inanspruchnahme von landwirt-
schaftlichen Flächen für Ausgleichsmaßnahmen ist vermehrt auf agrarstrukturelle Belange
Rücksicht zu nehmen.
Andererseits kommen angesichts der geringen Siedlungserweiterungsmöglichkeiten der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Druck zur Nachverdichtung Kompensationen im
Stadtinnenbereich, z.B. durch großflächige Flächenentsiegelungen, realistischer Weise
kaum in Betracht.
Bei Realisierung des Bebauungsplans A 44 „Feuerwehr Arheilgen“ der Wissenschafts-
stadt Darmstadt fällt ein Kompensationsdefiz it von 39.630 Biotopwertpunkten an, das in
der Ruthsenbachaue in der Nähe des Plangeltungsbereichs ausgeglichen werden soll. Da
diese Flächen sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden, wurde ein
Kompensationskonzept erstellt, das zusammen mit dem Bebauungsplan von der Stadt-
verordnetenversammlung beschlossen werden soll.
Das Kompensationskonzept (s.a. Anhang zum Umweltbericht) umfasst im Wesentlichen
drei Maßnahmen:
• Entwicklung eines Feldgehölzes
Im nordöstlichen Bereich des Flurstücks Nr. 480/2 (Flur 2, Gemarkung Arheilgen)
wird ein 59 m langes und 8 m breites Feldgehölz mit einer Gesamtfläche von
464 m² angelegt und dauerhaft erhalten.
• Entwicklung von frischen bis feuchten Glatthaferwiesen
Auf dem nicht mit Gehölzen bepflanzten Teilen des Flurstücks Nr. 480/2 (Flur 2,
Gemarkung Arheilgen) mit einer Größe von 1.492 m² sowie auf den östlich an den
Plangeltungsbereich angrenzenden Teilen der Flurstücke Nr. 476/2 (ca. 298 m²),
477/2 (ca. 605 m²) und 478/2 (ca. 191 m²) wird auf einer Breite von 12,5 m, einer
Länge von 88 m und einer Gesamtfläche von 1.094
m² extensiv genutztes Grün-
land entwickelt und dauerhaft erhalten. Da die ausgewählten Flächen teilweise in
einem festgestellten Überschwemmungsgebiet liegen, und die bisher gemessenen
Grundwasserstände zwischen 0 bis 2 m liegen, ist das Entwicklungsziel eine
Glatthaferwiese frischer bis feuchter Standorte.
• Entwicklung eines Schilf- Röhrichts
Auf den östlichen Teilen der Flurstücke Nr. 476/2 (ca. 288 m²), 477/2 (ca.604 m²)
und 478/2 (ca. 200 m²) wird auf einer Breite von 12,5 m, einer Länge von 88 m
und einer Gesamtfläche von 1.092 m² eine Schilfpflanzung angelegt und dauerhaft
erhalten. Auf der Fläche soll sich, analog zum östlich des Ruthsenbachs gelege-
nen verschilfenden Grünland, ein zusätzlicher Schilfbereich als typischer Auen-
Lebensraum entwickeln. Da die ausgewählten Flächen teilweise in einem festge-
stellten Überschwemmungsgebiet liegen, und die bisher gemessenen Grundwas-
serstände zwischen 0 bis 2 m liegen, wird sich die Fläche voraussichtlich zielge-
mäß entwickeln.
Nähere Ausführungen zu Herstellung, Pflege und Entwicklung sowie eine graphische
Darstellung sind dem abgestimmten Kompensationskonzept zu entnehmen.
Begründung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
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Gemäß Kompensationsverordnung Hessen (KV) werden die Maßnahmen insgesamt mit
58.438 Biotopwertpunkten bilanziert. Dies bedeutet, dass das ursprüngliche Ausgleichs-
defizit mehr als kompensiert werden kann. Es verbleibt ein Überschuss von +18.808 Bio-
topwertpunkten, das dem Ökopunkte-Konto der Wissenschaftsstadt Darmstadt zugeführt
werden kann.
17.0 Hinweise
Im Bebauungsplan werden u.a. Hinweise zum Verhalten beim Fund von Bodendenkmä-
lern, zur Einschränkung des Wasser- und Energieverbrauchs, zur Wasserwirtschaft, zu
Leitungsschutzmaßnahmen sowie zum Verhalten beim Auffinden von sensorischen Auf-
fälligkeiten des Untergrunds und zur Bauverbotszone außerhalb der OD-Grenze gegeben.
18.0 Planungsstatistik
Plangeltungsbereich 6.767 m²
Überbaubare Fläche 3.515 m²
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
- davon Hof- und Zufahrtsflächen
- davon Stellplatzflächen
- davon Anpflanzflächen
- öffentliche Verkehrsflächen
3.252 m²
1.194 m²
413 m²
994 m²
651 m²
19.0 Liste der verwendeten Gutachten und weitere Planungsgrundlagen
− Orientierendes Baugrundkurzgutachten (Geotechnik Gündling GmbH vom Aug.
2014)
− Artenschutzprüfung Fauna gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG (Büro für Landschaftsöko-
logie und Naturschutz NATUR IM RAUM Juli 2014)
− Schalltechnische Stellungnahme zum „Konzept Feuerwehr + WOBAU der IGAB und
arge PAS & Partner 2/2014 (Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Schalltechni-
sches Büro, vom Juni 2014)
− Schallimmissionsprognose (Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Schalltechni-
sches Büro, Bericht Nr. 14 – 2508 vom Mai 2014)
− Stellungnahme Grundwasserstandsmessungen (Geotechnik Gündling GmbH vom
Mai 2015)
Teil B: Umweltbericht
gem. § 2a BauGB
zum Bebauungsplan A 44
– Frankfurter Landstraße/Feuerwehr Arheilgen –
September 2015
Auftraggeber : Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
BEBAUUNGSPLAN A 44 – FRANKFURTER LANDSTRAßE /F EUERWEHR ARHEILGEN –
UMWELTBERICHT SEITE 2
Planungsteam HRS September 2015
Inhalt
1.0 Einleitung
1.1 Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
1.2 Ziele des Umweltschutzes
1.2.1 Berücksichtigung der für die Planung relevant en Fachgesetze
1.2.2 Berücksichtigung der für die Planung relevant en Fachpläne
2.0 Beschreibung und Bewertung der durch die Planun g zu erwartenden Umwelt-
auswirkungen
2.1 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes
2.1.1 Aktuelle Flächennutzung
2.1.2 Schutzgut Boden
2.1.3 Schutzgut Wasser
2.1.4 Schutzgut Klima und Bioklima
2.1.5 Schutzgut Arten und Biotope
2.1.6 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholung
2.1.7 Schutzgut Mensch
2.1.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
2.1.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustand es bei Durchführung der
Planung
2.3 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführ ung der Planung
2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
2.5 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
2.6 Mögliche Planungsalternativen
3.0 Beschreibung der Methoden und Rahmenbedingungen bei der Erstellung des
Umweltberichtes
4.0 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwa chung der erheblichen
Auswirkungen
5.0 Zusammenfassung
6.0 Quellennachweis
Anhang
• Tabellarische Übersicht der nachgewiesenen Vogelar ten
• Kompensationskonzept
BEBAUUNGSPLAN A 44 – FRANKFURTER LANDSTRAßE /F EUERWEHR ARHEILGEN –
UMWELTBERICHT SEITE 3
Planungsteam HRS September 2015
1.0 Einleitung
Der gesetzlichen Vorgabe der §§ 2 Abs. 4 und 2a Bau GB zur Durchführung einer
Umweltprüfung bzw. zur Erstellung eines Umweltberic htes wird durch die hier vorlie-
gende Beschreibung und Bewertung der möglichen Ausw irkungen der Planung auf
die relevanten Schutzgüter des Naturhaushaltes Rech nung getragen. Als Grundlage
für die inhaltliche Ausgestaltung wurde die Anlage zu den oben aufgeführten §§ des
BauGB berücksichtigt.
1.1 Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Planungsanlass und -ziel
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt, auf einer Teilfläche der städtischen
Flurstücke Nr. 476/2, 477/2 und 478/2 der Flur 2, G emarkung Arheilgen, Baurecht für
den dringend benötigten Neubau eines Feuerwehrgebäu des der FFW Arheilgen zu
schaffen. Da die Grundstücke im Außenbereich liegen , und derzeit kein Baurecht be-
steht, ist ein Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von Baurecht durchzuführen.
Erforderlich sind die Unterbringung von etwa 9 Lösc hfahrzeugen, die Bereitstellung
von ca. 5 Stellplätzen für Geräte des Katastrophens chutzes sowie Einrichtungen für
die Fahrzeugwäsche, Räumlichkeiten für Verwaltung u nd Schulung, sanitäre und
sonstige Einrichtungen sowie Stellplätze für die Pk w des Einsatzpersonals. Darüber
hinaus muss eine ausreichend große Hoffläche zur Ve rfügung stehen, die ein Manö-
vrieren für moderne Feuerwehrfahrzeuge und Einsatzübungen zulässt.
Weiterhin sind im Plangebiet auch zu begrünende Gru ndstücksflächen festgesetzt,
auf denen Anpflanzungen zur Eingrünung der neuen Einrichtung vorzunehmen sind.
Plankonzept
Es besteht die Absicht, entlang der Frankfurter Lan dstraße einen maximal 75 m lan-
gen zweigeschossigen Baukörper mit einer Traufhöhe von max. 9 m zu errichten. Die
verbleibenden Flächen sind für Wartungsarbeiten, Üb ungen oder Schulung sowie als
Stellplatzflächen zu nutzen. Bei der Anordnung der Flächen ist darauf zu achten,
dass die dabei entstehenden Emissionen auf die west lich der Frankfurter Landstraße
gelegene Wohnbebauung minimiert werden.
Im Gegensatz zur Hoffläche, die aufgrund des Gewich tes der Einsatzfahrzeuge aus-
reichend befestigt und versiegelt ausgeführt werden muss, können die Stellplätze
wasserdurchlässig befestigt werden.
Zur Eingrünung der Einrichtung ist entlang der Fran kfurter Landstraße bereits eine
Baumreihe aus heimischen Laubbäumen vorhanden. Darü ber hinaus ist zwischen
dem Baufenster und dem Fuß- und Radweg die Anlage e iner 3 m breiten Strauch-
hecke vorgesehen. Im Norden und Osten sollen zur Ge staltung des Übergangs zwi-
schen dem Betriebsgelände und der umgebenden freien Landschaft 5 m breite
Baumhecken angepflanzt und dauerhaft erhalten werden. Die Pkw-Stellplätze für das
Einsatzpersonal sind mit großkronigen heimischen Laubbäumen zu überstellen. Es ist
zudem naheliegend, in der Ruthsenbachaue auch die e rforderlichen Ausgleichsmaß-
nahmen vorzunehmen, um den durch das Vorhaben hervorgerufenen Eingriff in Natur
und Landschaft zu kompensieren.
BEBAUUNGSPLAN A 44 – FRANKFURTER LANDSTRAßE /F EUERWEHR ARHEILGEN –
UMWELTBERICHT SEITE 4
Planungsteam HRS September 2015
1.2 Ziele des Umweltschutzes
1.2.1 Berücksichtigung der für die Planung relevant en Fachgesetze
Gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB enthält der Umweltbericht eine Dar-
stellung der in den einschlägigen Fachgesetzen fest gelegten Ziele des Umweltschut-
zes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, so wie der Art, wie diese Ziele und
die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtig t wurden. Im Folgenden werden
die für die vorliegende Planung relevanten gesetzli chen Vorgaben nach den betref-
fenden Schutzgütern abgehandelt. Vorab werden in diesem Zusammenhang noch ei-
nige grundsätzliche Forderungen aus dem BNatSchG au fgeführt, die Schutzgut-
übergreifend zu beachten sind.
Baugesetzbuch (BauGB) (2013)
§ 1
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebau liche Entwicklung, die die so-
zialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anfo rderungen auch in Verantwor-
tung gegenüber künftigen Generationen miteinander i n Einklang bringt (…) gewähr-
leisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwü rdige Umwelt zu sichern, die na-
türlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwi ckeln sowie den Klimaschutz
und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der St adtentwicklung, zu fördern, so-
wie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und La ndschaftsbild baukulturell zu er-
halten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebau liche Entwicklung vorrangig durch
Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen .
(6) : Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (...)
7. die Belange des Umweltschutzes einschließlich des N aturschutzes und der Land-
schaftspflege (...)
§ 1a
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umge gangen werden; dabei
sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchna hme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gem einde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung u nd andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wo hnzwecke genutzte Flächen sol-
len nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (…). Die Notwendigkeit der Um-
wandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden;
dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde ge-
legt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Ge bäudeleerstand, Baulücken
und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funk tionsfähigkeit des Naturhaus-
haltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a be zeichneten Bestandteilen (Ein-
griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) si nd in der Abwägung nach § 1
Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt du rch geeignete Darstellungen und
BEBAUUNGSPLAN A 44 – FRANKFURTER LANDSTRAßE /F EUERWEHR ARHEILGEN –
UMWELTBERICHT SEITE 5
Planungsteam HRS September 2015
Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich
(...) Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planeri-
schen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl d urch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Kli-
mawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grun dsatz nach Satz 1 ist in der
Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen.
§ 2
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine
Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtl ichen erheblichen Umweltauswir-
kungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (...)
§ 2a
Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwu rf des Bauleitplans eine Be-
gründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Ge setzbuch die auf Grund
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und b ewerteten Belange des Um-
weltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet e inen gesonderten Teil der
Begründung.
§ 4c
Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbeso ndere unvorhergesehene nach-
teilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maß-
nahmen zur Abhilfe zu ergreifen (…)
Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG 2010)
§ 1
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für
Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwor tung für die künftigen Gene-
rationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden
Absätze so zu schützen, dass
1. die biologische Vielfalt,
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus haltes einschließlich der Re-
generationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Land-
schaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch d ie Pflege, die Entwicklung und,
soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natu r und Landschaft (allgemeiner
Grundsatz).
(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaf tsräume sind vor weiterer
Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen
sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbe-
reich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inan-
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spruchnahme von Freiflächen im Außenbereich (…) unv ermeidbare Beeinträchtigun-
gen von Natur und Landschaft sind insbesondere durc h Förderung natürlicher Suk-
zession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiede rnutzbarmachung oder Rekulti-
vierung auszugleichen oder zu mindern.
§ 13
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landsch aft sind vom Verursacher vor-
rangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche B eeinträchtigungen sind durch
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen
Ersatz in Geld zu kompensieren.
§ 14
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen
der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Verä nderungen des mit der beleb-
ten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasse rspiegels, die die Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beein-
trächtigen können.
§ 15
(1) (…) Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumut bare Alternativen, den mit
dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträch-
tigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, geg eben sind. Soweit Beeinträchti-
gungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Bee inträchtigungen durch Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (…) oder zu
ersetzen (…)
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtsch aftlich genutzten Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukt urelle Belange Rücksicht zu
nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftlic he Nutzung besonders geeignete
Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen (…)
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu
unterhalten und rechtlich zu sichern (…)
§ 18
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzun g oder Aufhebung von Bau-
leitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Sa tz 1 Nr. 3 des Baugesetzbu-
ches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den
Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entschei-
den.
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundes-Naturschutzgesetz
(HAGBNatSchG 2010)
§ 7
(1) Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des BNatSc hG gelten als Aus-
gleichsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des BNatSc hG. Maßnahmen dürfen
nicht als Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öf-
fentlichen Mitteln gefördert werden.
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(2) Eine Ersatzmaßnahme gilt auch dann als im betroffe nen Naturraum gelegen,
wenn sie und der der zu ersetzende Eingriff im Gebi et desselben Flächennutzungs-
planes oder Landkreises oder in den Gebieten benachbarter Landkreise liegen; (…)
Umweltschadensgesetz (USchadG 2009)
Vorschrift zur Vermeidung und Sanierung von Umwelts chäden: Schädigung von Ar-
ten und natürlichen Lebensräumen, von Gewässern und des Bodens.
Boden / Wasser
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG 2004)
§ 4
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bo-
denveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsä chlichen Gewalt über ein
Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück dro-
henden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen
Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer u nd der Inhaber der tatsächli-
chen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und die Altlasten sowie
durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen
von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nach-
teile oder erheblichen Belastungen für den einzelne n oder die Allgemeinheit entste-
hen. (…)
§ 7
Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächl ichen Gewalt über ein Grund-
stück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Gr undstück durchführt oder durch-
führen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaf fenheit führen können, sind
verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu tref-
fen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich
hervorgerufen werden können. (…)
Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG 2010)
§ 1
(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funkt ionsfähigkeit des Naturhaus-
haltes sind insbesondere
2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können;
nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu ren aturieren, oder, soweit eine
Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung
zu überlassen.
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Wasserhaushaltsgesetz (WHG 2010)
§ 5
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit d enen Einwirkungen auf ein
Gewässer verbunden sein können, die nach den Umstän den erforderliche Sorgfalt
anzuwenden, um
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigensc haften zu vermeiden,
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebote ne sparsame Verwendung des
Wassers sicherzustellen,
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu e rhalten und
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wassera bflusses zu vermeiden.
§ 38
(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verb esserung der ökologischen
Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeich erung, der Sicherung des
Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den B ereich, der an das Gewäs-
ser landseits der Linie des Mittelwasserstandes ang renzt. Der Gewässerrandstreifen
bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter
Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. (…)
Hessisches Wassergesetz (HWG 2010)
§ 28
(4) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere
Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden (…)
Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG 2010)
§ 1 Abs. 3: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushaltes sind insbesondere
3. (…) Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahr en und ihre natürliche
Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für na-
türliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihre r Ufer, Auen und sonstigen
Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch n atürliche oder naturnahe
Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwa sserschutz sowie für ei-
nen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt is t auch durch Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen.
In der vorliegenden Planung sind die Belange des Bo den- und Grundwasserschutzes
wie folgt verankert:
• Einhaltung eines Abstandes von 40 m zwischen der B ebauung und dem Ru-
thsenbach,
• Festsetzung von wasserdurchlässigen Materialien fü r die Stellplätze,
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• Festsetzung von Maßnahmen zur Sammlung des Nieders chlagswassers in
Zisternen,
• Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung,
• Festsetzung zum Anpflanzen von Gehölzen,
• Hinweis zum Schutz des Mutterbodens während der Ba uarbeiten gem.
DIN 18915 Blatt 3,
• Hinweis zum Umgang mit Bodendenkmalen.
Klima / Bioklima / Mensch
Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG 2010)
§ 1 Abs. 3 : Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushaltes sind insbesondere
4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschut zes und der Landschafts-
pflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Fläc hen mit günstiger lufthygieni-
scher oder klimatischer Wirkung wie Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiete
oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhalt igen Energieversorgung
insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine
besondere Bedeutung zu.
In der vorliegenden Planung sind die Belange des Klimaschutzes wie folgt verankert:
• Festsetzung zum Anpflanzen von Gehölzen,
• Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung,
• Festsetzung von hellen, Temperatur reduzierenden M aterialien für die Hofflä-
chen,
• Hinweis auf Solarenergienutzung.
Arten und Biotope
Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG 2010)
§ 1 Abs. 2: Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfal t sind entsprechend
dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und P flanzen einschließlich ihrer
Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwische n den Populationen sowie
Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen,
2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen , Biotopen und Arten
entgegenzuwirken,
3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren struktur ellen und geografischen Ei-
genheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten (…)
§ 1 Abs. 3: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushaltes sind insbesondere
5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemein schaften sowie ihre Biotope
und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweili gen Funktionen im Naturhaus-
halt zu erhalten.
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§ 19
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensrä umen im Sinne des Umwelt-
schadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebens-
räume oder Arten hat. (…)
§ 44
(1) Es ist verboten
2 wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Üb erwinterungs- und Wander-
zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die
Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
3 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge-
schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4 wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Art en oder ihre Entwicklungs-
formen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Lan dschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschri ften des Baugesetzbuches zu-
lässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Verm arktungsverbote nach Maßgabe der
Sätze 2 bzw. 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechts-
verordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 aufgeführt sind , liegt ein Verstoß gegen das
Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit v erbundene unvermeidbare Beein-
trächtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Ve rbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor,
soweit die ökologische Funktion der von dem Eingrif f oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusa mmenhang weiter erfüllt wird
(…)
§ 45
(7) Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaf tspflege zuständigen Behör-
den (…) können von den Verboten des § 44 im Einzelf all weitere Ausnahmen zulas-
sen
4 im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffen tlichen Sicherheit (…) oder
der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5 aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öf fentlichen Interesses
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumu tbare Alternativen nicht ge-
geben sind und sich der Erhaltungszustand der Popul ation einer Art nicht ver-
schlechtert (…)
FFH-Richtlinie der EU
Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung d er biologischen Vielfalt zu fördern. In
Anhang II werden „Tier- und Pflanzenarten von gemei nschaftlichem Interesse, für de-
ren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen w erden müssen“ aufgeführt, in
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Anhang IV „streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem In-
teresse“.
Vogelschutzrichtlinie der EU
In der Vogelschutzrichtlinie wird u.a. ausgeführt, das „Schutz, Pflege und Wiederher-
stellung einer ausreichenden Vielfalt und einer aus reichenden Flächengröße der Le-
bensräume“ für die Erhaltung aller Vogelarten unent behrlich ist, und dass für einige
Vogelarten „besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres Lebensraumes getroffen
werden (müssen), um Fortbestand und Fortpflanzung d ieser Arten in ihrem Verbrei-
tungsgebiet zu gewährleisten.“
In der vorliegenden Planung werden die Belange des Biotop- und Artenschutzes wie
folgt berücksichtigt:
• Festsetzung zum Anpflanzen von heimischen Gehölzen ,
• Festsetzungen von Maßnahmen zum Ausschluss von Ver botstatbeständen
gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG,
• Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung,
• Bereitstellung von Kompensationsflächen in der Rut hsenbachaue,
• Hinweis zur Verwendung von staubdichten, nach unte n abstrahlenden Natri-
umdampf-Hochdrucklampen für die Beleuchtung der Zufahrten, Stellplatz- und
Hofflächen.
Landschaftsbild
Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG 2010)
§ 1 Abs. 4: Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des
Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturl andschaften, auch mit ihren
Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltun g, Zersiedelung und sonsti-
gen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nac h ihrer Beschaffenheit und
Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu
schützen und zugänglich zu machen.
§ 1 Abs. 6: Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereic h einschließlich ih-
rer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grü nanlagen und Grünzüge, (…)
Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbe-
reichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume (… ) sind zu erhalten und dort,
wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.
In der vorliegenden Planung werden die Belange des Landschaftsbildes wie folgt be-
rücksichtigt:
• Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung,
• Anpflanzen von Gehölzen.
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1.2.2 Berücksichtigung der für die Planung relevant en Fachpläne
Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2004)
Leitbilder
Im Erläuterungsbericht des Landschaftsplans sind di e folgenden gebietsrelevanten
Leitbilder formuliert:
• Fließgewässer und Auen mit besonderer Bedeutung fü r Naherholung, Biotop-
schutz, Gewässerschutz und Klima sind als ökologisc he Leistungszonen ex-
tensiv zu nutzen und offen zu halten.
• Vorrangig sind die Auen und Fließgewässer zu regen erieren. Sie sollen als of-
fene naturnahe Biotopverbundelemente erhalten und w ieder hergestellt wer-
den. Ziel ist, neben der Verbesserung der Gewässers truktur, die Erhaltung
bzw. Schaffung von durchgehend extensiv bewirtschaf teten Talwiesen mit
Röhricht, Hochstauden, Feld- und Ufergehölzen und E rhalt der Auenwälder.
Die Extensivnutzung ist auf die angrenzenden Fläche n auszudehnen. Auf in-
tensive Erholungsnutzung (z.B. Wegebau, Sportfläche n) in den Auenberei-
chen ist zu verzichten.
• Die Auen sind als Kaltluftleitbahnen offen zu halt en.
• Freihaltung der Ruthsenbachaue bis Ortskern Arheil gen als lokalklimatisch be-
sonders wertvolle Freifläche.
• Eine wesentliche ökologische Verbesserung könnte d urch die dauerhafte
Wiedervernässung der Gräben und der natürlichen Nas sstandorte erreicht
werden. Längerfristig sollten deshalb die Grundwass erstände wieder angeho-
ben werden.
• Landschaftsbild und Biotopwert können durch die Ne uanlage von Gehölzen,
Extensivbereichen und Brachflächen aufgewertet werden.
• Für die Naherholung ist der Anschluss der innerört lichen Grünzüge an die
freie Landschaft zu sichern.
• Landschaftsprägende Bachgrünzüge sind für die Exte nsiverholung auszu-
bauen und zu erhalten.
• Siedlungsnahe Freiflächen sind stärker in das gesa mtstädtische Erholungs-
konzept einzubeziehen, das Erscheinungsbild der Ort sränder ist zur Aufwer-
tung der siedlungsnahen Freiflächen zu verbessern.
• Stark Grundwasser beeinflusste Böden sowie Auegley e und Auenböden der
Bachauen sind als wertvolle Böden zu erhalten.
• Extensive Nutzung zur Erhaltung der Grundwasserqua lität in den Auen.
• Sicherung grundwasserbeeinflusster Standorte für d ie Biotopentwicklung.
• Renaturierung des Unterlaufs des Ruthsenbachs.
• Entwicklung des Grabensystems in der Untermaineben e / Wiedervernässung.
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In der Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten des Landschaftsplans sind für das
Plangebiet folgende Darstellungen und Zielvorgaben enthalten:
• Schutz- und Entwicklungsfläche – Kerngebiet
Entwicklung typischer Biotope in den Bachauen
• Aue
Offenhaltung und extensive Nutzung von Retentionsräumen
Entwicklung von Biotopverbundachsen
• Fließgewässer (Ruthsenbach, östlich angrenzend)
Renaturierung / Reaktivierung ausgebauter Fließgewässer und Gräben
Differenziertes Pflegekonzept
• Fläche für landschaftsgebundene Erholung
Erhalt / Verbesserung der landschaftlichen Vielfalt unter Berücksichtigung der
historischen Bezüge,
Freihalten wertvoller Naherholungsräume von Intensivnutzungen
Ergänzung des Fuß- und Radwegenetzes
In der Entwicklungskarte sind folgende Darstellungen enthalten:
• Bestand: Intensivacker
• Entwicklungsziel: extensiv genutztes Dauergrünland
Gras- und Krautfluren (entlang der Frankfurter Landstraße)
• Bereich für die Erhaltung und Entwicklung eines we rtvollen Naherholungs-
raums
• Landschaftsschutzgebiet Vorschlag.
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzu ngsplan 2010 sind für das
Plangebiet folgende Darstellungen enthalten:
• Vorranggebiet Regionaler Grünzug
• Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen
• Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft
• Vorbehaltsgebiet für vorsorgenden Grundwasserschut z (im Osten, entlang
Ruthsenbach)
Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt ist der
Planbereich neben der nachrichtlichen Übernahme des Landschaftsschutzgebiets als
'Fläche für die Landwirtschaft / ökologisch wertvolles Grünland' dargestellt.
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2.0 Beschreibung und Bewertung der durch die Planun g zu erwartenden Umwelt-
auswirkungen
2.1 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes
Der ca. 0,68 ha große Plangeltungsbereich ist inner halb der Untermainebene dem
Naturraum ‚Hegbach-Apfelbach-Grund’, einem zum Mess eler Hügelland nach Osten
leicht ansteigenden grundfeuchten Flachland im Höhe nbereich zwischen 85 und
140 m ü. NN zuzurechnen. Er liegt bei ca. 123 m ü. NN, und ist weitgehend eben. Der
Naturraum stellt als Abflussgebiet der von Osten au s dem Messeler Hügelland her-
einkommenden Gewässer ein insgesamt grundfeuchtes, von zahlreichen Gerinnen
durchzogenes Vernässungsgebiet dar (Quelle: Klausing, O., 1967).
2.1.1 Aktuelle Flächennutzung
Die aktuelle Nutzung wird vorwiegend durch die acke rbauliche Nutzung auf den Flur-
stücken Nr. 476/2, 477/2 und 478/2 bestimmt (s. Abb. unten). Im Frühjahr 2014 wurde
dort Raps angebaut. Im westlichen Drittel des Grund stücks Nr. 476/2 befindet sich
zudem eine ruderale Wiese.
2.1.2 Schutzgut Boden
Nach der Geologischen Karte des Landschaftsplans de r Wissenschaftsstadt
Darmstadt (Karte 2) liegt die überplante Fläche in einem Überschwemmungsgebiet
mit Wiesenlehm.
Im nördlichen Stadtgebiet (Hegbach-Apfelbachgrund) herrschen hydromorphe Böden
vor, die sich aus Flugsand, fluviatilen Kiesen und Sanden oder kalkfreien Locker-
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gesteinen gebildet haben. Der etwa 60 cm mächtige O berboden wird von einer teils
lehmhaltigen Flugsandhülle aus mehrfach umgelagerte n Flugsanden gebildet, im
oberflächennahen Untergrund stehen schlecht durchlü ftete, staunasse Ton- und
Lehmsedimente an. Im Oberboden überlagern sich häuf ig Grund- und Staunässe,
während der Untergrund dauerhaft grundwasserbeeinfl usst ist. An Bodentypen sind
Anmoorgley und Nassgley zu verzeichnen (Quelle: Lan dschaftsplan der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2004)
Nach dem Umweltatlas Hessen wird der geologische Untergrund des Plangebiets von
‚Flugsand, ungegliedert‘ gebildet. Die Petrographie der Auensedimente des
Ruthsenbachs wird von quartärem Lehm, Sand und Kies bestimmt
(geotope.hessen.de). Im Bodenviewer Hessen (bodenvi ewer.hessen.de) wird die
Entstehungsart der Böden wie folgt angegeben:
Diluvium (eiszeitlicher oder Tertiärboden)
Diluvium / Aluvium (eiszeitlicher oder Tertiärboden / Schwemmlandboden)
Diluvium / Löss (eiszeitlicher oder Tertiärboden / Löss)
Diluvium / Verwitterungsboden.
Als Bodenarten sind
Lehm (Lehm, Lehm / Sand, Lehm / anlehmiger Sand, Lehm / Moor) sowie
lehmiger Sand (lehmiger Sand, lehmiger Sand / schwe rer Lehm, lehmiger Sand /
Ton, lehmiger Sand / Moor)
zu verzeichnen. Die Bodenhauptgruppen sind:
Böden aus Terrassensedimenten : Gleye mit Naßgleyen aus 3 bis 8 dm Fließ-
erde (Hauptlage), örtl. über 2 bis 12 dm Flugsand, über Terrassensand (Pleisto-
zän).
Böden aus carbonatfreien, schluffig-lehmigen Auensedimenten : Auenanmo-
orgleye und Naßgleye aus 3 bis 6 dm Auensand, -lehm (Holozän), örtl. Hoch-
flutlehm (Pleistozän) über Terrassensand (Pleistozän).
Im Bodengutachten vom August 2014 (Geotechnik Gündl ing GmbH Darmstadt) wird
zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Bei den Feldarbeiten erfolgten zwei Kleinrammbohrun gen, zwei schwere Ramm-
sondierungen, der Ausbau eines Bohrlochs zu einem temporären Grundwassermess-
pegel sowie Wasserstandsmessungen innerhalb der Bohr- und Sondierlöcher.
Es wurde folgende Schichtenfolge des Bodens konstruiert:
Auffüllungen (bis ca. 0,6 m): lockere Lagerung v.a. dunkelbraun er bis
brauner, schluffiger, schwach kiesiger Feinsande mi t Fremdbestandteilen
aus Keramik, Folienresten, Kohle- / Ziegelresten. N icht in allen Bohrungen
ermittelt. Kein grobstückiger Bauschutt, keine Bauwerksreste.
Feinsande : direkt unter dem Oberboden mitteldichte Lagerung schwach
schluffiger bis schluffiger Feinsande / Sande mit l okalen Schluff-Linsen /-
lagen.
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Schluff- / Ton-Linsen / Lagen (zwischen 1,5 und 2,9 m unter GOF):
breiige Konsistenz bindiger Böden im Grundwasserein fluss, möglicher-
weise handelt es sich um eine durchgängige, 'geneigte' Schicht.
Es wird zudem darüber informiert, dass auf dem Bauf eld mit dem Auffinden von
Bombenblindgängern zu rechnen ist. Für zukünftige b odeneingreifende Maßnahmen
sind daher die entsprechenden Vorgaben des Kampfmittelräumdienstes zu beachten.
Darüber hinaus weisen die Gutachter darauf hin, dass der Oberboden (BKL 1) gemäß
VOB/C bzw. Mutterboden nach § 202 BauGB schonend zu behandeln ist.
Bodenfunktionen
Die Ertragsmesszahl der Böden liegt in den Klassen zwischen > 25 bis < 50 und > 45
bis < 50, das Ertragspotenzial ist gering bis mitte l, und die Erodierbarkeit der Böden
wird als sehr gering bis gering eingestuft. Das Nit ratrückhaltevermögen ist gering. Es
handelt sich insgesamt um Standorttypen mit oberflä chennahem Grundwasser-
einfluss ohne Torfbildung und Auendynamik bzw. um S tandorte mit potenzieller
Auendynamik und oberflächennahem Grundwassereinfluss.
Lebensraum für Menschen : Es ist nicht bekannt, dass im Plangebiet die Prüf - und
Maßnahmenwerte der BBodSchV überschritten werden.
Lebensraum für Tiere : Von der Planung sind keine potenziellen Feldhamst er-
habitate betroffen. Ansonsten handelt es sich um ei n potenziell wertvolles Auen-
habitat.
Lebensraum für Pflanzen : Daten zur Standorttypisierung sind für das Plange biet
über den BodenViewer nicht verfügbar. Von der Stand ortökologie her handelt es sich
jedoch um einen potenziellen Auwald- bzw. Feuchtwiesenstandort und damit um eine
wertvolle Potenzialfläche für Flora und Vegetation. Auch nach Karte 12 des
Landschaftsplans (Boden Bewertung) handelt es sich bei den im Plangebiet
lagernden Böden mit potenziell starkem Grundwassere influss um Flächen mit
(potenziell) hohem Biotopwert.
Funktion im Wasserhaushalt : Die Böden des Plangebiets verfügen nur über eine
geringe Feldkapazität.
Filter für nicht sorbierbare Stoffe : Das Filtervermögen des Bodens ist sehr gering,
Im BodenViewer Hessen werden die einzelnen Bodenfunktionen wie folgt bewertet:
Westlicher Teil:
Biotoppotenzial: mittel (3)
Ertragspotenzial: hoch (4)
Feldkapazität: gering (2)
Nitrat: gering (2)
Östlicher Teil:
Biotoppotenzial: mittel (3)
Ertragspotenzial: mittel (3)
Feldkapazität: gering (2)
Nitrat: gering (2)
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Gefährdung
Nach Karte 12 a des Landschaftsplans (Boden Gefährd ung) handelt es sich bei den
Böden in der Ruthsenbachaue um Flächen mit hoher bi s mittlerer Gefährdung durch
Schwermetallbelastung. Die Erosionsgefährdung in de r Aue wird als mittel bis
schwach eingestuft (Stufen 2 und 3).
Altflächen
Für das Plangebiet sind keine Altflächen bekannt.
Geotope
Für das Plangebiet sind keine Geotope oder Bodendenkmale bekannt.
Erdbebenzone
Nach dem Bodengutachten (Geotechnik Gündling GmbH D armstadt) liegt das Plan-
gebiet gemäß Nationalem Anhang DIN EN 1998-1/NA des Eurocode 8 in der Erdbe-
benzone 1.
Zusammenfassende Bewertung Boden
Im Plangebiet lagern vorwiegend diluviale Auensedim ente des Ruthsenbachs aus
Lehm, Sand und Kies, aus denen sich unter Grundwass ereinfluss Gleye, Nassgleye
und Auenanmoorgleye gebildet haben. Bei den Bodenun tersuchungen wurden eine
0,6 m mächtige Auffüllungsschicht mit Fremdbestandt eilen, darunter schwach schluf-
fige bis schluffige Feinsande / Sande mit lokalen S chluff- /Linsen /-lagen mit Grund-
wassereinfluss erbohrt. Die Böden sind durch ein geringes bis mittleres Ertragspoten-
zial, ein sehr geringes Filtervermögen und ein geri nges Nitratrückhaltevermögen ge-
kennzeichnet. Die Erosionsgefährdung wird als mitte l bis schwach eingestuft. Die
Gesamtbewertung für die Bodenfunktionen liegt im Westen bei Stufe 3 (mittel) und im
Osten bei Stufe 2 (gering). Versiegelte und damit f unktionslose Böden sind im Plan-
gebiet derzeit nur in geringem Umfang vorhanden.
2.1.3 Schutzgut Wasser
Die überplante Fläche liegt in der Aue des Ruthsenb achs, dessen Parzelle ca. 40 m
östlich des Plangebiets liegt. In Karte 8 des Lands chaftsplans (Störungen) ist dieser
Abschnitt des Ruthsenbachs als 'naturfernes Gewässe r' eingetragen, dessen Aue in
Karte 15 (Oberflächengewässer Bewertung) dennoch al s 'aktiv' eingestuft wird.
Schutzzonen von Wasserschutzgebieten sind von der Planung nicht betroffen.
Nordöstlich des Plangebiets wurde ein Überschwemmun gsgebiet festgestellt, durch
das es gemäß Auskunft des RP Darmstadt bei seltener en Ereignissen zu einer Über-
flutung auch des Plangeltungsbereichs kommen kann. Entsprechende vorsorgende
Maßnahmen sind bei der Planung der geplanten Einrichtung zu berücksichtigen.
Bei der Untermainebene, der das Plangebiet zuzurech nen ist, handelt es sich um ein
grundfeuchtes Gebiet, das die aus dem Messeler Hüge lland abfließenden Gewässer
aufnimmt. Die sandigen Böden sind im Untergrund von Grund- oder Stauwasser be-
einflusst. Der geringmächtige oberflächennahe Grundwasserleiter hat sich über tertiä-
ren Tonen entwickelt. Die ca. 10-15 m unter GOK ans tehenden tertiären Ton-/
Schluffschichten, die den Grundwasserkörper in mehr ere getrennte Stockwerke glie-
dern, haben eine Mächtigkeit von bis zu 50 m. Die S peicherfähigkeit ist damit im Ver-
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gleich zum Hessischen Ried relativ gering. (Quelle: Landschaftsplan der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt, 2004)
Die Grundwasserergiebigkeit ist mit > 30 l/s sehr h och, die Verschmutzungsempfind-
lichkeit des Grundwassers ist groß bis mittel. (Quelle: atlas.umwelt.hessen.de)
Zur Grundwasserbeschaffenheit sind im Umweltatlas H essen zudem folgende Daten
enthalten:
Parameter Wert Bewertung
Gesamthärte > 18 bis <24 dH hart
Flächige Nitratverteilung 2008-2010 (NO 3) 16 bis unter 20 mg/l mittel
Flächige Sulfatverteilung 2009-2011 (SO 4) 75 bis unter 100 mg/l rel. hoch
Nach den Grundwasserkarten des HLUG stellt sich die Grundwassersituation im
Plangebiet wie folgt dar:
April 1957 Oktober 1993 Oktober 2014
hoch niedrig
Grundwasserhöhengleichen 124,5 m 126,5 m 123 m
Grundwasserflurabstände < 0 m überflutet 1-2 m 0,5- 1 m
Der im Oktober 2012 ermittelte Grundwasserstand ent spricht dabei in etwa dem
Richtgrundwasserstand des Grundwasserbewirtschaftun gsplans Hessisches Ried
(1999, Anpassung 2006). Da bei Umsetzung der Planun g mit großflächigen Aufspie-
gelungen des Grundwassers zu rechnen ist, sind die im Grundwasserbewirt-
schaftungsplan formulierten Vorgaben zum Grundwasserschutz zu beachten.
Bei den Feldarbeiten im Rahmen des Bodengutachtens (Geotechnik Gündling GmbH
Darmstadt) wurde am 30.05.2014 in 1,30 bis 1,87 m u nter GOF Grundwasser ange-
troffen. Bei den bis 16.12.2014 fortgeführten Messungen wurden folgende Grundwas-
serstände (Ruhewasserspiegel) im Pegel (GWM) festge stellt (Geo Gündling GmbH,
Mai 2015):
Diese Daten stimmen mit den Angaben der Grundwasser höhengleichen des HLUG
überein.
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Auf Grund der vorherrschenden Bodenverhältnisse ist eine oberflächennahe Versi-
ckerung von Niederschlagswasser nicht möglich. Viel mehr wird bei den bereichs-
weise gering durchlässigen Boden (K f < 10 -4 m/s) mit Stau- und Schichtwasser bis zur
Geländeoberfläche zu rechnen sein.
Zusammenfassende Bewertung Wasser
Die überplante Fläche liegt in der Aue des naturfer n überprägten Ruthsenbachs, der
40 m östlich das Plangebiets liegt. Schutzzonen von Wasserschutzgebieten sind von
der Planung nicht betroffen. Nordöstlich des Plange biets wurde ein Über-
schwemmungsgebiet festgestellt, durch das es bei se lteneren Ereignissen zu einer
Überflutung auch des Plangeltungsbereichs kommen ka nn. Entsprechende vorsor-
gende Maßnahmen sind bei der Planung der geplanten Einrichtung zu berücksichti-
gen. Die Hydrogeologie wird von einem Porengrundwas serleiter bestimmt, die Ergie-
bigkeit des Grundwassers ist sehr hoch, die Verschm utzungsempfindlichkeit groß bis
mittel. Das als hart eingestufte Grundwasser zeigt für die flächige Nitratverteilung
mittlere und für die flächige Sulfatverteilung relativ hohe Werte. In verschiedenen Jah-
ren wurden Grundwasserflurabstände zwischen < 0 und 2 m gemessen. Gemäß
Grundwasserbewirtschaftungsplan muss mit großflächi gen Aufspiegelungen des
Grundwassers gerechnet werden. Die Fläche ist daher als überschwemmungsge-
fährdet einzustufen. Eine oberflächennahe Versickerung von Niederschlagswasser ist
nicht möglich. Vielmehr wird bei den bereichsweise gering durchlässigen Boden
(K
f < 10 -4 m/s) mit Stau- und Schichtwasser bis zur Geländeob erfläche zu rechnen
sein.
2.1.4 Schutzgut Klima und Bioklima
Klimadaten
Die in der Vergangenheit ermittelten Klimadaten sin d nach den Angaben des ‚Um-
weltatlas Hessen’ bzw. des ‚Klimaatlas Hessen‘ in der folgenden Tabelle aufgeführt:
Jahresmitteltemperatur 1981-2010 10-11 oC
Mitteltemperatur Frühling 1981-2010 10-11 oC
Mitteltemperatur Sommer 1981-2010 18-19 oC
Mitteltemperatur Herbst 1981-2010 10-11 oC
Mitteltemperatur Winter 1981-2010 2-3oC
Jahressumme Niederschlag 1981-2010 700-800 mm
Summe Niederschlag Frühling 1981-2010 150-175 mm
Summe Niederschlag Sommer 1981-2010 175-200 mm
Summe Niederschlag Herbst 1981-2010 175-200 mm
Summe Niederschlag Winter 1981-2010 150-175 mm
Zahl der Eistage < 20
Zahl der Frosttage < 80
Zahl der Nebeltage 30-50
Zahl der Sommertage 40-50
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UMWELTBERICHT SEITE 20
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Bioklima: Tage mit Kältereiz (1971-2000) 15,1-20
Bioklima: Tage mit Wärmebelastung (1971-2001) 22,6-25,0
Jahressumme Sonnenscheindauer 1981-2010 1.600-1.700 h
Sonnenscheindauer Frühling 1981-2010 500-600 h
Sonnenscheindauer Sommer 1981-2010 > 600 h
Sonnenscheindauer Herbst 1981-2010 300-400 h
Sonnenscheindauer Winter 1981-2010 100-200 h
Jahresmittel Windgeschwindigkeit 1981-2000 (10m) 3,0 – 3,5 m/s
Jahresmittel Dampfdruck 10,0-10,2 hPa
Jahressumme Grasreferenzverdunstung 1981-2010 600-650 mm
Jahressumme Wasserbilanz 1981-2010 0-100 mm
Regionalklima
Darmstadt liegt in der Übergangszone zwischen der w armen, trockenen Rheinebene
und dem kühleren, niederschlagsreicheren Odenwald. Allgemein ist diese Klimazone
gekennzeichnet durch milde Winter und warme Sommer mit geringem Niederschlag.
In Darmstadt herrschen Winde aus westlichen Richtun gen (SW, W) vor. Die Ost-
windlagen nehmen 1/3 aller Windrichtungen ein. Für die lufthygienische Situation der
Stadt sind die mittleren Windgeschwindigkeiten von großer Bedeutung; sie liegen für
Darmstadt bei 3,3 m/s. Windarme Wetterlagen sind selten.
(Quelle: Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2004)
Lokale Windsysteme / Luftleit- und Sammelbahnen
Im Norden von Darmstadt tritt im Vergleich zum östl ichen Teil ein Starkwindband in
abgeschwächter Form auf, wobei im Osten auf der Luv seite höhere Windgeschwin-
digkeiten zu verzeichnen sind. Der Ortskern von Arh eilgen wird von dieser östlichen
Strömung noch erreicht, was sich in einer deutliche n Abkühlung bemerkbar macht. In
Karte 17 des Landschaftsplans ist im Bereich der nördlich angrenzenden Silzaue eine
in ost-westlicher Richtung verlaufende Luftleit- un d Sammelbahn mittlerer Bedeutung
eingetragen. (Quelle: Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2004)
Klimafunktionen
Gemäß Karte 17 des Landschaftsplans liegt die überp lante Fläche in einem Bereich
mit mittlerer Bedeutung für die Kaltluftproduktion.
Bioklimatische Situation
Der Raum Darmstadt zählt aufgrund seiner Beckenlage zur bioklimatischen Belas-
tungszone. Während der Sommermonate ist das Gebiet strahlungsbegünstigt mit ho-
her Wärmebelastung, häufig in Verbindung mit Schwül e. Im Herbst und Winter kehrt
sich dieses Verhältnis um, da die Rheinebene dann m it stabilen Kaltluftschichten er-
füllt ist (Inversionslagen). Es bilden sich Dunst und Nebel. An diesen austauscharmen
Wetterlagen besteht Gefahr von erhöhter Luftverschm utzung. (Quelle: Landschafts-
plan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2004)
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Gesamtbewertung Klima und Bioklima
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt in der Übergangszone zwischen der warmen,
trockenen Rheinebene und dem kühleren, niederschlag sreicheren Odenwald. Allge-
mein ist diese Klimazone gekennzeichnet durch milde Winter und warme Sommer mit
geringem Niederschlag. In Darmstadt herrschen Winde aus westlichen Richtungen
(SW, W) vor. Im Norden von Darmstadt tritt im Vergl eich zum östlichen Teil ein
Starkwindband in abgeschwächter Form auf; der Ortsk ern von Arheilgen wird von
dieser östlichen Strömung noch erreicht. Der Raum D armstadt zählt zur bioklimati-
schen Belastungszone. Während der Sommermonate ist das Gebiet strahlungsbe-
günstigt mit hoher Wärmebelastung, häufig in Verbin dung mit Schwüle. Im Herbst
und Winter besteht bei Inversionswetterlagen die Gefahr von erhöhter Luftverschmut-
zung. Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine Fläche mit mittlerer Bedeu-
tung für die Kaltluftproduktion. In der Klimabewert ungskarte Hessen wird der Schutz-
wert des Klimas im Bereich des Plangebiets als gering (D) eingestuft.
2.1.5 Schutzgut Arten und Biotope
In dem in der Aue des Ruthsenbachs gelegenen Plange biet könnten sich potenziell
wertvolle Biotoptypen wie Bach- bzw. Bachuferwald u nd / oder offene Lebensräume
wie Feuchtgrünland, Seggenriede oder Schilfflächen ausbilden.
Flora / Vegetation
Im April 2014 wurden im Bereich der relevanten Biot optypen folgende Pflanzenarten
ermittelt:
Rapsfeld
Acker-Kratzdistel Cirsium arvense
Sand-Mohn Papaver argemone
Gewöhnliches Greiskraut Senecio vulgaris
Rote Taubnessel Lamium purpureum
Vogelmiere Stellaria media
Kompass-Lattich Lactuca serriola
Einjähriges Bingelkraut Mercurialis annua
Saat-Wicke Vicia sative
Wildes Stiefmütterchen Viola tricolor
Römische Kamille Chamaemelum nobile
Ruderale Wiese
Gamander-Ehrenpreis Veronica chamaedrys
Wiesen-Rispengras Poa pratensis
Wiesen-Fuchsschwanz Alopecurus pratensis
Gestutztblättriger Ampfer Rumex obtusifolius
Scharfer Hahnenfuß Ranunculus acris
Wiesen-Bärenklau Heracleum sphondylium
Spitz-Wegerich Plantago lanceolata
Wiesenkerbel Anthriscus sylvestris
Vicia sepium Zaun-Wicke
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Bei den nachgewiesenen Arten handelt es sich aussch ließlich um sehr häufige, weit
verbreitete Arten. Die Römische Kamille ist als Neubürger (Neophyt) einzustufen.
Fauna
In 2014 erfolgten im Rahmen der Artenschutzprüfung (Natur im Raum, 2014) faunisti-
sche Untersuchungen zu den Tiergruppen Vögel und Re ptilien. Dabei wurden im
Plangebiet u.a. folgende Arten nachgewiesen:
Vögel
Mauersegler Apus apus (Nahrungsgast)
Rauchschwalbe Hirundo rustica (Nahrungsgast)
Stockente Anas platyrhynchos (Randsiedler)
Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus (Randsiedler)
Bachstelze Motacilla alba (Brutverdacht)
Goldammer Emberiza citrinella (Brutverdacht)
Rotkehlchen Erithaceus rubecula (Brutverdacht)
Zilpzalp Phylloscopus collybita (Brutverdacht)
Fasan Phasanius colchicus (Wintergast, Neozoon)
Saatkrähe Corvus frugilegus (Wintergast)
Hausrotschwanz Phoenicurus ochrurus (Nahrungsgast)
Haussperling Passer domesticus
Weißstorch Ciconia ciconia (Nahrungsgast)
Haustaube Columba livia (Neozoon)
Die für offene Landschaften typischen Arten Feldler che ( Alauda arvensis ) und Wie-
senschafstelze ( Motacilla flava ) konnten nicht beobachtet werden.
Alle nicht im fortlaufenden Text genannten Vogelart en sind den Nachweislisten im
Anhang zu entnehmen. Ihre Nachweise wurden z.T. auch im Umfeld des eigentlichen
Plangebiets erbracht.
Reptilien
Blindschleiche Anguis fragilis
Die Zauneidechse ( Lacerta agilis ) konnte trotz intensiver Nachsuche im Plangebiet
nicht nachgewiesen werden.
NATURA 2000-Gebiete im Umfeld des Plangebietes
Im Umkreis von 5 km zum Plangebiet sind folgende NA TURA 2000-Gebiete zu ver-
zeichnen:
• FFH-Gebiet ‚Kranichsteiner Wald mit Hegbachaue, Mö rsbacher Grund und
Silzwiesen‘ (6018-305): 2,6 km,
• FFH-Gebiet ‚Faulbruch von Erzhausen‘ (6017-306): 2 ,7 km,
• FFH-Gebiet ‚Rotböhl‘ (6017-303): 2,4 km
Für das FFH-Gebiet ‚Kranichsteiner Wald mit Hegbach aue, Mörsbacher Grund und
Silzwiesen‘ ist davon auszugehen, dass über die nör dlich angrenzende Silzbachaue
relevante Austausch- und Wechselbeziehungen mit der überplanten Fläche beste-
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hen. Mit dem Gebiet ‚Rotböhl‘ (Sand- und Trockenras en) dürften keine solche Bezie-
hungen bestehen, da die dort vorkommenden Lebensrau mtypen zu unterschiedlich
sind, und die dort vorkommenden Artengemeinschaften in einer Auelandschaft keine
geeigneten Habitatbedingungen vorfinden. Das Schutz gebiet ‚Faulbruch von Erzhau-
sen‘ liegt durch Siedlungsflächen und viel befahrene Verkehrsachsen vom Plangebiet
getrennt.
Die überplante Fläche liegt vollständig im ca. 7.12 1 ha großen Landschaftsschutz-
gebiet ‚Stadt Darmstadt‘ (Nr. 2411001, s. Abb. 1).
Abb. 1 : Lage des Plangebiets im LSG ‚Stadt Darmstadt‘ (Quelle: Natureg)
Nach Karte 10 des Landschaftsplans (Biotope Bewertung) liegt die überplante Fläche
in einem Bereich mit geringer Wertigkeit, die gemäß Karte 11 (Leitbild) jedoch als
wertvolle Biotopentwicklungsfläche einzustufen ist.
Zusammenfassende Bewertung Arten und Biotope
Bei dem in der Aue des Ruthsenbachs gelegenen Plangebiet handelt es sich um eine
wertvolle Biotopentwicklungsfläche, auf der sich an Lebensräumen potenziell ein
Bach- bzw. Bachuferwald und / oder offene Lebensräu me wie Feuchtgrünland, Seg-
genriede oder Schilfflächen ausbilden könnten. Die aktuelle Vegetation und Flora wird
durch allgemein häufige und verbreitete Arten der Kulturlandschaft geprägt, die keiner
besonderen Schutzbedürftigkeit unterliegen. Unter d en EU-weit geschützten Vögeln
wurden 11 Arten mit ungünstig-unzureichendem Erhaltungszustand in Hessen nach-
gewiesen, die übrigen Arten weisen noch einen günstigen Erhaltungszustand auf. Die
für offene Landschaften typischen Arten Feldlerche und Wiesenschafstelze konnten
nicht beobachtet werden. Mit der Blindschleiche wur de nur eine Reptilienart nachge-
wiesen, Zauneidechse und Schlingnatter fehlen dageg en. - Für das FFH-Gebiet ‚Kra-
nichsteiner Wald mit Hegbachaue, Mörsbacher Grund u nd Silzwiesen‘ ist davon aus-
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zugehen, dass über die nördlich angrenzende Silzbac haue relevante Austausch- und
Wechselbeziehungen mit der überplanten Fläche bestehen.
2.1.6 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholung
In Karte 9 des Landschaftsplans (Grünzüge und Grünv erbindungen) ist die über-
plante Fläche als Teil einer städtischen Grünverbindung dargestellt.
Das Landschaftsbild wird in diesem Teil der Ruthsen bachaue vorwiegend von der
strukturlosen Ackerfläche geprägt. Bedingt durch seine Nähe zur Ortslage von Arheil-
gen sowie durch seine Lage in der Aue des Ruthsenba ches kommt dem Plangebiet
potenziell eine Bedeutung für die ortsnahe Erholung zu. Diese Funktion wird durch
die benachbarte Frankfurter Landstraße mit ihrem hohen Verkehrsaufkommen jedoch
stark eingeschränkt. Die überplante Fläche liegt vo llständig im Landschaftsschutzge-
biet ‚Stadt Darmstadt‘.
2.1.7 Schutzgut Mensch
Lufthygienische Situation
Das Rhein-Main-Gebiet zählt aufgrund seiner Beckenl age zu einer bioklimatischen
Belastungszone. Während der Sommermonate ist das Ge biet strahlungsbegünstigt
mit hoher Wärmebelastung, häufig in Verbindung mit Schwüle. Im Herbst und Winter
kehrt sich dieses Verhältnis um, da die Rheinebene dann mit stabilen Kaltluftschich-
ten erfüllt ist (Inversionslagen). Es bilden sich D unst und Nebel. An diesen aus-
tauscharmen Wetterlagen besteht die Gefahr von erhö hter Luftverschmutzung. Zu-
dem sind in den Wintermonaten deutliche Jahresschwa nkungen mit Maximum zu
verzeichnen, bedingt durch den verstärkten Hausbran d. Daneben ist der Kfz-Verkehr
als Hauptemittent zu nennen. (Quelle: Landschaftsp lan der Wissenschaftsstadt
Darmstadt, 2004)
Gemäß Darstellung im Umweltatlas Hessen ist die luf thygienische Belastung, ermit-
telt durch die Flechtenkartierung 1990-93, im Plangebiet ‚sehr hoch’.
Emissionen (vgl. Tab. 1)
Unter den im Emissionskataster des HLUG (emissionsk ataster.hlug.de) aufgeführten
Emittentengruppen sind für das Plangebiet hauptsäch lich der Kfz-Verkehr auf der
Frankfurter Landstraße und die Gebäudeheizung relev ant. Durch den Kfz-Verkehr
kam es im Jahr 2000 zu mittleren Belastungen durch Ammoniak (NH
3), Benzol, Di-
stickstoffoxid (NO 3), Feinstaub (PM 10), flüchtige organische Verbindu ngen
(NMVOC), Methan (CH 4), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Koh-
lendioxid (CO 2) und Kohlenmonoxid (CO) sowie Stickstoffoxide (NO x/NO 2). Eine ge-
ringe Belastung bestand durch Schwefeloxide (SO x/SO 2).
Die Situation für die Emittentengruppe Gebäudeheizung im Jahr 2006 stellt sich ins-
gesamt wie folgt dar: Hohe Werte wurden hier nur für Arsen und Verbindungen ( As)
ermittelt, eine mittlere Belastung bestand durch Benzol, Blei und Verbindungen (Pb),
Cadmium und Verbindungen (Cd), Chlor und anorganische Verbindungen (HCl), Koh-
lendioxid (CO 2), Chrom und Verbindungen (Cr), Dioxine und Furane (PCDD, PCDF),
Distickstoffoxid (NO 3), Feinstaub (PM 10 ), flüchtige organische Verbindungen
(NMVOC), Fluor und anorganische Verbindungen (HF), Kohlenmonoxid (CO), Koh-
lendioxid (CO 2), Kupfer und Verbindungen (Cu), Nickel und Verbind ungen (Ni), Me-
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than (CH 4) Schwefeloxide (SO x/SO 2) und Stickstoffoxide (NO x/NO 2). Die Werte für
PAK waren relativ gering.
Tabelle 1 : Emissionen
PARAMETER / EMITTENTENGRUPPE
KFZ -VERKEHR 2000
GEBÄUDEHEIZUNG 2006
Arsen und Verbindungen (As)
Ammoniak (NH 3)
Benzol
Blei und Verbindungen (Pb)
Cadmium und Verbindungen (Cd)
Chlor und anorganische Verbindungen (HCl)
Chrom und Verbindungen (Cr)
Dioxine und Furane, PCDD+PCDF (Teq)
Distickstoffoxid (NO 2)
Feinstaub (PM 10 )
Flüchtige organische Verbindungen (NMVOC)
Fluor und anorganische Verbindungen (HF)
Kohlendioxid (CO 2)
Kohlenmonoxid (CO)
Kupfer und Verbindungen (Cu)
Nickel und Verbindungen (Ni)
Methan (CH 4)
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Schwefeloxide (SO x/SO 2)
Stickstoffoxide (NO x/NO 2)
Belastung
hoch
mittel
relativ gering
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Aus Industriebetrieben sind keine relevanten Emissionen zu verzeichnen.
Immissionen (vgl. Tab. 2)
Die für 2012 ermittelten Belastungen für Feinstaub (PM 10 ) waren sehr hoch, für Stick-
stoffdioxid (NO 2) hoch, für Ozon mittel und für Schwefeldioxid (SO 2) gering.
Tabelle 2 : Immissionen
PARAMETER
BELASTUNG 2012
Stickstoffdioxid (NO 2) - Konzentration
Schwefeldioxid (SO 2) - Konzentration
Ozon-Konzentration
Feinstaub (PM 10 ) - Konzentration
Belastung
sehr hoch
hoch
mittel
gering
Lärm
Als hauptsächliche Lärmquellen sind innerhalb des P langebiets der Verkehr auf der
Frankfurter Landstraße sowie der Flugverkehr zu nennen.
Im Lärmviewer Hessen (laerm.hessen.de) sind zu dem von der Frankfurter Land-
straße emittierten Verkehrslärm folgende Daten enthalten (vgl. Abb. 2)
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Abb. 2 : Straßenverkehrslärm im Tages- und Nachtzeitraum
Im Tageszeitraum liegt der Lärmpegel entlang der Fr ankfurter Landstraße bei > 60-
65 dB(A) und auf den angrenzenden Flächen bei > 55- 60 dB(A), im Nachtzeitraum
bei > 50-55 bzw. > 45-50 dB(A).
Der vom Betrieb des Flughafens Frankfurt / Rhein-Ma in verursachte Fluglärm lag in
2011 im Tageszeitraum bei > 55-60 dB(A) und im Nachtzeitraum bei > 50-55 dB(A).
Auf der entlang der Frankfurter Landstraße verlaufe nden Trasse der Straßenbahn
werden im westlichen Teil des Plangebiets im Tagesz eitraum Lärmpegel von > 55-
60 dB(A) und im Nachtzeitraum > 45-50 dB(A) erreicht.
Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Mensch
Das Plangebiet liegt in einer bioklimatischen Belas tungszone, die in den Sommermo-
naten durch hohe Wärmebelastung, häufig in Verbindu ng mit Schwüle, gekennzeich-
net ist. Im Herbst und Winter kann es bei austausch armen Wetterlagen sowie durch
den verstärkten Hausbrand zu einer erhöhten Luftver schmutzung kommen. Zu weite-
ren Emissionen kommt es durch den Kfz-Verkehr. Die lufthygienische Belastung
muss insgesamt als ‚sehr hoch’ eingestuft werden. D ie ermittelten Belastungen für
Feinstaub sind sehr hoch, für Stickstoffdioxid (NO
2) hoch, für Ozon mittel und für
Schwefeldioxid (SO 2) gering.
Als hauptsächliche Lärmquellen sind innerhalb des P langebiets der Verkehr auf der
Frankfurter Landstraße, auf der Straßenbahntrasse s owie der Flugverkehr zu ver-
zeichnen. Im Tageszeitraum liegt der Lärmpegel entl ang der Frankfurter Landstraße
bei > 60-65 dB(A) und auf den angrenzenden Flächen bei > 55-60 dB(A), im Nacht-
zeitraum bei > 50-55 bzw. > 45-50 dB(A). Der vom Betrieb des Flughafens Frankfurt /
Rhein-Main verursachte Fluglärm lag in 2011 im Tageszeitraum bei > 55-60 dB(A)
und im Nachtzeitraum bei > 50-55 dB(A). Auf der ent lang der Frankfurter Landstraße
verlaufenden Trasse der Straßenbahn werden im westlichen Teil des Plangebiets im
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Tageszeitraum Lärmpegel von > 55-60 dB(A) und im Na chtzeitraum > 45-50 dB(A)
erreicht.
2.1.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen.
2.1.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Genauere Aussagen zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind oh-
ne detaillierte Untersuchungen nicht möglich. In di esem Rahmen können daher nur
einige offensichtliche und / oder wahrscheinliche W echselwirkungen aufgeführt wer-
den.
Es ist davon auszugehen, dass die natürlichen Funktionen des Wasserhaushalts auf
den bisher unbefestigten Böden noch weitgehend intakt sind.
Auf den Klimahaushalt hat die nach Norden offene Ruthsenbachaue durch ihre Kalt-
/ Frischluftproduktion positive Auswirkungen.
Für die lokalen Lebensgemeinschaften erfüllt die überplante Fläche potenzielle
Funktionen als Offenland-Habitat im Auebereich.
Das Landschaftsbild wird im Bereich der Ruthsenbachaue im Plangebiet d urch die
intensiv genutzte Ackerfläche geprägt.
Die genannten positiven Wirkungen der überplanten F läche auf Wasser, Klima und
Landschaftsbild haben günstige Auswirkungen auf das Wohn- und Arbeitsumfeld des
Menschen . Negativ wirken sich auf Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen vor
allem die bioklimatischen und lufthygienischen Bela stungen aus dem Kfz-Verkehr
sowie die Lärmimmissionen aus.
2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustand es bei Durchführung der
Planung
Gegenstand der nachfolgenden Betrachtung sind die a bsehbaren Auswirkungen der
Planung auf die Schutzgüter des Naturhaushaltes unt er Berücksichtigung des letzten
rechtmäßigen Zustandes. Dies bedeutet im vorliegend en Fall, dass der aktuelle Zu-
stand gemäß Biotoptypenkartierung 2014 der Eingriff sbewertung zugrunde gelegt
wird.
Der Vor- und Nacheingriffszustand kann wie folgt quantifiziert werden:
Biotop-/Nutzungstyp Zustand m 2 Planung m 2 Differenz
Acker, intensiv genutzt 5.262 0 -5.262
Ruderale Wiese 614 0 -614
Ruderale Wiese mit Rindenmulch 77 0 -77
Wiesenrain 98 0 -98
Schotterfläche 135 0 -135
Bebaute Flächen mit Dachbegrünung 0 2.000 2.000
Hof- und Zufahrtsflächen, versiegelt 0 2.709 2.709
Stellplatzflächen, wasserdurchlässig befestigt 0 413 413
Anpflanzflächen 0 994 994
versiegelte Verkehrsflächen 581 651 70
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Die Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schu tzgüter des Naturhaushaltes
sind wie folgt zu beurteilen:
Schutzgut Boden
Die Böden des Plangebiets sind auf der landwirtscha ftlich intensiv genutzten Fläche
durch den Eintrag von Düngemitteln und Bioziden vor belastet. Auf den bisher unver-
bauten Oberflächen kann das anfallende Niederschlag swasser allerdings noch ent-
sprechend den natürlichen Untergrundverhältnissen v ersickern. Anders verhält es
sich bei den bereits versiegelten Flächen, die dem Naturhaushalt bereits dauerhaft
entzogen sind, und ihre natürlichen Funktionen daher nicht mehr erfüllen können.
Durch die zusätzlich geplante Bebauung und Versiege lung werden dem Naturhaus-
halt ca. 4.779 m
2 Böden, die bisher vorwiegend landwirtschaftlich ge nutzt wurden,
dauerhaft entzogen. Darüber hinaus können zusätzlic h 278 m 2 bisher offene Boden-
oberflächen zusätzlich wassergebunden befestigt wer den. Dies bedeutet zum einen,
dass die vollständig versiegelten Böden bei Realisi erung der Planung nicht mehr für
den natürlichen Wasserhaushalt der Ruthsenbachaue zur Verfügung stehen. Darüber
hinaus werden dem Naturhaushalt auf ca. 5.057 m 2 in Anspruch genommener Fläche
für Bebauung, Versiegelung und Befestigung zukünfti g Flächen mit besonderem
Standortpotenzial für die Biotopentwicklung (Bachau enwald, Feuchtgrünland) entzo-
gen. Die bisherige Ackerfläche wird zudem nicht meh r für die Produktion von Nah-
rungsmitteln für den Menschen zur Verfügung stehen.
Zu Beeinträchtigungen des natürlich gewachsenen Bodens wird es zudem im Bereich
der ca. 2.000 m 2 Fläche kommen, auf denen zur Wahrung der Gründungs sicherheit
ein Bodenaustausch mit baugrundverbessernden Maßnahmen erfolgen muss.
Dieser Eingriff in das Bodenpotenzial könnte ledigl ich durch eine Bodenentsiegelung
an anderer Stelle adäquat kompensiert werden. Einen Beitrag zur Minimierung stellt
jedoch die geplante Begrünung der Dachflächen dar. Da die Eingriffsfläche mit einer
Größe von ca. 0,5 ha insgesamt nicht allzu großfläc hig ist, verbleibt bei Realisierung
der Planung kein erhebliches Kompensationsdefizit.
Schutzgut Wasser
Durch die zusätzlich geplante Bebauung und Versiege lung werden dem Naturhaus-
halt ca. 2.779 m
2 bisher nur eingeschränkt versickerungsfähiger Böde n entzogen.
Dieser Eingriff kann durch die Festsetzungen zur Wa sserrückhaltung (Zisternen) und
Befestigung der Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen weitgehend minimiert
bzw. kompensiert werden.
Schutzgut Klima / Bioklima
Durch die zusätzlich geplante Bebauung und Versiege lung wird es auf einer Fläche
von ca. 2.779 m
2 zu Änderungen der aktuellen Situation kommen, da d ie bisher land-
wirtschaftlich genutzten Flächen mit Bedeutung für die Kaltluftproduktion zukünftig
nicht mehr wie bisher als klimatische Ausgleichsflä chen zur Verfügung stehen. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass es auf den versiege lten Flächen zu einer ver-
mehrten Aufheizung kommt, die wegen des relativ ger ingen Umfangs jedoch nicht
über den Änderungsbereich hinaus wirksam werden dür fte. Ein wesentlicher Beitrag
zur Minimierung des Eingriffs wird dabei durch die geplante Dachbegrünung geleistet,
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UMWELTBERICHT SEITE 30
Planungsteam HRS September 2015
sodass bei Realisierung der Planung nur ein sehr ge ringes Kompensationsdefizit ver-
bleibt.
Schutzgut Arten und Biotope
Bei Realisierung der Planung wird den Tier- und Pfl anzengemeinschaften auf ca.
0,7 ha ein potenziell wertvoller Lebensraum in der Aue des Ruthsenbachs entzogen,
der zukünftig nicht mehr für die Entwicklung stando rttypischer Lebensraumtypen wie
z.B. Bachauenwald oder Feuchtgrünland zur Verfügung stehen wird. Gleichzeitig
kann die überplante Fläche bei Realisierung der Pla nung nicht mehr in Austausch-
und Wechselbeziehung mit den Lebensgemeinschaften d es FFH-Gebiets
‚Kranichsteiner Wald mit Hegbachaue, Mörsbacher Gru nd und Silzwiesen‘ stehen.
Durch die geplanten Pflanzmaßnahmen im Westen, Nord en und Osten des
Plangebiets können diese Eingriffe nur in geringem Umfang kompensiert werden. Aus
diesem Grund werden zusätzlich im Umfeld des überpl anten Bereichs bisher intensiv
ackerbaulich genutzte Flächen als Extensivgrünland bzw. Feldgehölz entwickelt.
Durch diese Maßnahmen werden nach Realisierung der Planung auch der nach
BArtSchV ‚besonders geschützten‘ Blindschleiche geeignete Ersatz-Lebensräume zur
Verfügung stehen.
Die planungsrelevanten Ergebnisse der Artenschutzprüfung (Natur im Raum, Juli
2014) lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Für folgende Arten erfolgte eine spezifische Artens chutzprüfung mit dem Ergebnis,
dass auch ohne weitere Maßnahmen kein Verbotsbestand gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG eintritt:
Mäusebussard (Buteo buteo )
Mauersegler (Apus apus )
Rauchschwalbe (Hirundo rustica )
Stockente (Anas platyrhynchos )
Haussperling (Passer domesticus )
Weißstorch (Ciconia ciconia )
Saatkrähe (Corvus frugilegus )
Für folgende Arten erfolgte eine spezifische Artens chutzprüfung mit dem Ergebnis,
dass unter Beachtung von Maßnahmen kein Verbotsbestand gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG eintritt:
Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus ) - M 01
Bluthänfling (Acanthis cannabina ) - M 02
Feldsperling (Passer montanus ) - M 02
Girlitz (Serinus serinus ) - M 02
Stieglitz (Carduelis carduelis ) - M 02
Bachstelze (Motacilla alba ) - M 03
Goldammer (Emberiza citrinella ) - M 03
Rotkehlchen (Erithacus rubecula ) - M 03
Zilpzalp (Phylloscopus collybita ) - M 03
Hausrotschwanz (Phoenicuros ochruros ) - M 03
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UMWELTBERICHT SEITE 31
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Festgesetzte Maßnahmen zum Artenschutz
M 01 Abschirmung von Störreizen – Zielart Teichrohrsänger
Um die Belastung des besetzten Reviers am Ruthsenba ch durch Störreize zu mini-
mieren, ist im Osten des Plangebiets ein vorwiegend aus Strauchgehölzen aufge-
bauter Gehölzriegel anzulegen, um eine wirksame Abs chirmung gegenüber Bewe-
gungsreizen zu schaffen. Da diese Funktion durch Ge hölzpflanzungen erst mittel- bis
langfristig erreichbar ist, muss diese Funktion kur zfristig durch einen 2,0 m hohen
blickdichten Zaun erreicht werden.
M 03 Beschränkung der Ausführungszeit – Zielgruppe Bodenbrütende Vogelar-
ten
Die Durchführung der Erdarbeiten und der Baustellen vorbereitung muss außerhalb
der Brutzeit – also zwischen 01. Oktober und 28. Fe bruar – erfolgen um Gelege von
Bodenbrütern zu schützen.
Maßnahmenalternative : Sollte aus zwingenden Gründen die zeitliche Befrist ung
nicht einzuhalten sein, ist zwingend eine Baufeldko ntrolle durchzuführen. Hierzu
muss das beanspruchte Gelände unmittelbar vor Einri chtung der Baustelle bzw. vor
Beginn der Erdarbeiten sorgfältig durch fachlich qu alifizierte Personen auf vorhan-
dene Bodennester abgesucht werden. Sofern ein Brutg eschäft bereits begonnen
wurde (was auch den beginnenden Nestbau mit einschl ießt), sind die Brut und das
Ausfliegen der Jungvögel abzuwarten. Erst danach da rf die Einrichtung der Baustelle
bzw. der Baubeginn erfolgen. Die UNB erhält in diesem Fall einen Ergebnisbericht.
Diese Maßnahmen sind verbindlich in den textlichen Festsetzungen des Bebauungs-
plans verankert. Die im Gutachten formulierte Maßna hme M 02 - Gehölzschutz –
Zielgruppe An Gehölze gebundene Vogelarten - für nordöstlich des Plangebiets
befindliche Gehölzbestände (u.a. vier Höhlenbäume) muss im Bebauungsplan nicht
berücksichtigt werden, da die Eingriffsfläche nicht direkt angrenzt.
Mit Ausnahme der besonders geschützten Blindschleic he ( Anguis fragilis ) waren im
Plangebiet trotz intensiver Nachsuche keine Reptili en nachzuweisen. Da die Belange
dieser Art im Rahmen einer angepassten Kompensation splanung als berücksichtigt
und erfüllt gelten, erfolgte für sie keine Wirkungsanalyse.
Schutzgüter Landschaftsbild und Erholung
Das Plangebiet liegt derzeit noch im Landschaftssch utzgebiet 'Darmstadt', aus dem
es auf Antrag beim RP Darmstadt entlassen werden so ll. Für diese notwendige Teil-
löschung wurde von der Genehmigungsbehörde bereits ein positiver Bescheid in
Aussicht gestellt.
Durch die geplante Umnutzung wird der bisher landwi rtschaftlich geprägte Planbe-
reich vollständig den Charakter einer durch Bebauun g und Versiegelung geprägten
Baufläche annehmen. Durch die Eingrünung der Fläche entlang der Frankfurter Stra-
ße mit einem 3 m breiten Gebüschstreifen und zur umgebenden freien Landschaft mit
5 m breiten Baumhecken kann dieser Eingriff in das Landschaftsbild nur teilweise
kompensiert werden.
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UMWELTBERICHT SEITE 32
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Der Bevölkerung wird durch das Vorhaben eine 0,7 ha große Erholungsfläche dauer-
haft entzogen.
Schutzgut Mensch
Das Plangebiet und sein Umfeld sind durch ihre Lage im Ballungsraum sowie in der
Nachbarschaft stark frequentierter Verkehrstrassen erheblichen bioklimatischen und
lufthygienischen Vorbelastungen sowie gesundheitlic hen Beeinträchtigungen durch
Lärmemissionen ausgesetzt.
Durch die geplante Ansiedlung der Stadtteilfeuerweh r in Gegenlage zu einer beste-
henden Wohnbaufläche wird es für die dortigen Bewoh ner zu vermehrten Lärm- und
Schadgasemissionen durch den Betrieb der Einrichtun g kommen. Bei den Schallim-
missionen handelt es sich im Einzelnen um Lkw- und Pkw-Verkehr auf dem Betriebs-
gelände, zeitweisen Einsatz von Aggregaten / Geräte n, zeitweisen Betrieb von Lkw
mit erhöhter Drehzahl, Ausbildung von Personen im F reien und den Betrieb einer
Waschhalle. In dem in 2014 erstellten Schallgutacht en (Dr. Gruschka Ingenieurge-
sellschaft, Darmstadt) wird die Immissionssituation für den Planungsfall wie folgt
prognostiziert:
"Beim regelmäßigen Aus- und Fortbildungsbetrieb in der geplanten Feuerwache der
Freiwilligen Feuerwehr Arheilgen in Darmstadt-Arhei lgen im Zuge des Bebauungs-
planes Nr. A 44 'Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen' werden an der be-
nachbarten Wohnbebauung die Anforderungen der TA Lärm (...) an den Schallimmis-
sionsschutz ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen si cher eingehalten. Entspre-
chend der Ausnahmeregelung für Notsituationen (...) sind Geräusche, die bei Einsät-
zen entstehen, nicht zu berücksichtigen, da die maß geblichen Immissionsrichtwerte
überschritten werden dürfen, soweit es u.a. zur Abw ehr von Gefahren für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."
Verbleibende Beeinträchtigungen
Die Realisierung der Planung wird auf alle Schutzgü ter des Naturhaushaltes Auswir-
kungen haben, die nur teilweise innerhalb des Plang ebiets kompensiert werden kön-
nen. Hiervon besonders betroffen sind die Schutzgüt er Boden, Arten und Biotope so-
wie Landschaft und Erholung, für die aus diesem Gru nd in der Ruthsenbachaue
Kompensationsmaßnahmen erfolgen sollen.
2.3 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführ ung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist von einer wei tgehenden Beibehaltung des sta-
tus quo auszugehen. Dies bedeutet eine Erhaltung de r bisherigen landwirtschaftli-
chen Nutzflächen mit ihren nur eingeschränkt versic kerungsfähigen Böden sowie
weiteren Einträgen von Düngemitteln und Bioziden. D er Wasserhaushalt der Aue
würde zudem weiterhin unverändert bleiben. Auch hin sichtlich des Lokalklimas
könnte der Auebereich seine Ausgleichsfunktion durch Kaltluftproduktion beibehalten.
Für das Schutzgut Arten und Biotope würde die Beibehaltung des aktuellen Zu-
stands die Erhaltung eines Auenbereichs mit derzeit geringer, potenziell aber hoher
Bedeutung für die Lebensgemeinschaften bedeuten. In Hinblick auf die Schutzgüter
Landschaftsbild und Erholung würde ein Verzicht auf die Planung ein unveränder-
tes Landschaftsbild mit Eignung für die Erholung zu r Folge haben, und für die
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UMWELTBERICHT SEITE 33
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menschliche Gesundheit keine Erhöhung der derzeitigen Lärm- und Schadgas-
emissionen.
2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Die durch Realisierung der Planung zu erwartenden B eeinträchtigungen des Natur-
haushalts sollen durch folgende Maßnahmen, die über entsprechende Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 BauGB bzw. durch Hinweise im Bebauungsplan verankert sind, mini-
miert bzw. kompensiert werden:
• Einhaltung eines Abstandes von 40 m zwischen der B ebauung und dem
Ruthsenbach,
• Festsetzung von wasserdurchlässigen Materialien fü r die Stellplätze,
• Festsetzung von Maßnahmen zur Rückhaltung des Nied erschlagswassers in
Zisternen,
• Hinweis zum Umgang mit Bodendenkmalen,
• Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung,
• Festsetzung von hellen, Temperatur reduzierenden M aterialien für die Hofflä-
chen,
• Festsetzung zum Anpflanzen von Gehölzen,
• Festsetzung zur ausschließlichen Verwendung heimis cher Bäume und Sträu-
cher,
• Festsetzungen von Maßnahmen zum Ausschluss von Ver botstatbeständen
gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG,
• Bereitstellung von Kompensationsflächen in der Rut hsenbachaue,
• Hinweis zum Schutz des Mutterbodens während der Ba uarbeiten gem.
DIN 18915 Blatt 3,
• Hinweis auf Solarenergienutzung,
• Hinweis zur Verwendung von staubdichten, nach unte n abstrahlenden Natri-
umdampf-Hochdrucklampen für die Beleuchtung der Zufahrten, Stellplatz- und
Hofflächen.
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UMWELTBERICHT SEITE 34
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2.5 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Eingriff
Die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichs bilanz gemäß Kompensationsver-
ordnung (KV) stellt sich wie folgt dar:
Aktueller Zustand Nr. KV BWP Fläche m 2 BWP Zustand
Acker, intensiv genutzt 11.191 16 5.262 834.192
Ruderale Wiese 09.130 39 614 23.946
Ruderale Wiese mit Rindenmulch 09.130 25 77 1.925
Wiesenrain 09.150 45 98 4.410
Schotterfläche 10.530 6 135 810
versiegelte Flächen 10.510 3 581 1.743
Summe 6.767 117.026
Planungszustand Nr. KV BWP Fläche m 2 BWP Planung
Bebaute Flächen mit Dachbegrünung 10.720 19 2.000 38.000
Hof- und Zufahrtsflächen, versiegelt 10.510 3 2.709 8.127
Stellplatzflächen, wasserdurchl. befestigt 10.530 6 413 2.478
Anpflanzflächen 02.400 27 994 26.838
versiegelte Verkehrsflächen 10.510 3 651 1.953
Summe 6.767 77.396
Biotopwertpunktedefizit 39.630
Ausgleich
Bei Realisierung der Planung wird es zu einem Defizit von 39.630 Biotopwertpunk-
ten (BWP) kommen, das durch folgende Maßnahmen außerha lb des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans in der Ruthsenbachaue aus geglichen werden soll (vgl.
dazu 'Kompensationskonzept zum Bebauungsplan A 44 ' Frankfurter Landstraße /
Feuerwehr Arheilgen', Natur im Raum, September 2015):
Nr. 1 Entwicklung eines Feldgehölzes
Im nordwestlichen Bereich des Flurstücks Nr. 480/2 (Flur 2, Gemarkung Arheilgen)
wird ein 59 m langes und 8 m breites Feldgehölz mit einer Gesamtfläche von 464 m
2
Fläche angelegt und dauerhaft erhalten.
Nr. 2 Entwicklung von frischen bis feuchten Glattha ferwiesen
Auf den nicht mit Gehölzen bepflanzten Teilen des F lurstücks Nr. 480/2 (Flur 2, Ge-
markung Arheilgen) mit einer Größe von 1.492 m
2 sowie auf den östlich an den Plan-
geltungsbereich angrenzenden Teilen der Flurstücke Nr. 476/2 (ca. 298 m 2),
Nr. 477/2 (ca. 605 m 2) und Nr. 478/2 (ca. 191 m 2) wird auf einer Breite von 12,5 m,
einer Länge von 88 m und einer Gesamtfläche von 1.0 94 m2 (Abb. 2) extensiv ge-
nutztes Grünland entwickelt und dauerhaft erhalten. Da die ausgewählten Flächen
teilweise in einem festgestellten Überschwemmungsge biet liegen, und die bisher ge-
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UMWELTBERICHT SEITE 35
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messenen Grundwasserstände zwischen 0 bis 2 m liege n, ist das Entwicklungsziel
eine Glatthaferwiese frischer bis feuchter Standorte.
Nr. 3 Entwicklung eines Schilf-Röhrichts
Auf den östlichen Teilen der Flurstücke Nr. 476/2 (ca. 288 m
2), Nr. 477/2 (ca. 604 m2)
und Nr. 478/2 (ca. 200 m 2) wird auf einer Breite von 12,5 m, einer Länge von 88 m
und einer Gesamtfläche von 1.092 m 2 (Abb. 2) eine Schilfpflanzung angelegt und
dauerhaft erhalten. Auf der Fläche soll sich, analo g zum östlich des Ruthsenbachs
gelegenen verschilfenden Grünlandes, ein zusätzlich er Schilfbereich als typischer
Auen-Lebensraum entwickeln. Da die ausgewählten Flä chen teilweise in einem fest-
gestellten Überschwemmungsgebiet liegen und die bis her gemessenen Grundwas-
serstände zwischen 0 und 2 m liegen, wird sich die Fläche voraussichtlich zielgemäß
entwickeln.
Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen stellen sich wie folgt dar:
Planung Fläche
m²
BWP
vor
Wert vor BWP
nach
Wert
nach
Planung
1 Baumhecke 464 16 7.424 27 12.528 5.104
2 Grünland 2.586 16 41.376 21 54.306 12.930
3 Röhricht 1.092 16 17.472 53 57.876 40.404
4.142 Wert der Maßnahme gesamt 58.438
Die Bilanzierung dieser Maßnahmen stellt sich wie folgt dar:
Wert der Maßnahme gesamt 58.438
abzügl. BWP-Defizit 39.630
erzielter Biotopwertpunkte-Überschuss 18.808
Durch die geplanten Maßnahmen wird damit insgesamt ein Biotopwertpunkte-Über-
schuss in Höhe von 18.808 BWP erzielt.
2.6 Mögliche Planungsalternativen
Bei der Suche nach einem geeigneten Standort für de n Feuerwehr-Neubau wurden
verschiedene Grundstücke hinsichtlich ihrer Eignung für die geplante Nutzung
untersucht. Berücksichtigt wurden Vorgaben wie eine gute Abfahrmöglichkeit zu
Einsatzorten, eine gute Erreichbarkeit auch durch den ÖPNV, ausreichend Fläche für
den Neubau, die Störwirkung auf die Nachbarschaft s owie die Verfügbarkeit des
Grundstücks.
Da innerhalb der Ortslage von Arheilgen keine sonst igen Flächen zur Verfügung
stehen, die diese Anforderungen erfüllen, wurden al s Resultat dieser Suche die
städtischen Flurstücke Nr. 476/2, Nr. 477/2 und Nr. 478/2 der Flur 2 in der
Gemarkung Arheilgen gegenüber der Endhaltestelle / Wendeschleife der
Straßenbahnlinie am nördlichen Ausgang des Stadttei ls Arheilgen als der Standort
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UMWELTBERICHT SEITE 36
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ermittelt, der sich unter Abwägung aller Vorgaben g ut für den geplanten Zweck
eignet.
Seitens der oberen Naturschutzbehörde wurde eine En tlassung aus dem Land-
schaftsschutzgebiet unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass durch eine kompri-
mierte Bauweise die Flächeninanspruchnahme möglichs t gering gehalten wird und
somit auch ein größtmöglicher Abstand (mindestens c a. 40 m) zum Ruthsenbach
eingehalten wird.
3.0 Beschreibung der Methoden und Rahmenbedingungen bei der Erstellung des
Umweltberichtes
Der vorliegende Bericht wurde gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
erstellt. Als wesentliche Datengrundlagen wurden de r Landschaftsplan der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Umweltatlas des H essischen Landesamtes für
Umwelt und Geologie sowie weitere online-Daten ausgewertet.
4.0 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwa chung der erheblichen
Auswirkungen
Durch die Realisierung der Planung wird es zu Eingr iffen in die Schutzgüter des Na-
turhaushaltes kommen. Über die Festsetzungen des Be bauungsplanes sollen die zu
erwartenden Beeinträchtigungen zwar soweit wie möglich minimiert bzw. kompensiert
werden. Dennoch wird nach Umsetzung der Planung ein Kompensationsdefizit für ei-
nige Schutzgüter verbleiben, das durch geeignete Ma ßnahmen in der Aue des Ru-
thsenbaches ausgeglichen wird. Eine Überwachung der zu erwartenden Auswirkun-
gen ist nicht erforderlich, da diese insgesamt nicht als erheblich eingestuft werden.
5.0 Zusammenfassung
Planungsanlass und -ziel
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt, im Bereich des Plangebiets Baurecht
für den dringend benötigten Neubau eines Feuerwehrg ebäudes der FFW Arheilgen
zu schaffen. Da die Grundstücke im Außenbereich lie gen, und derzeit kein Baurecht
besteht, ist ein Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von Baurecht durchzuführen.
Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes
Die aktuelle Nutzung wird vorwiegend durch die acke rbauliche Nutzung auf den Flur-
stücken Nr. 476/2, 477/2 und 478/2 bestimmt. Im Frü hjahr 2014 wurde dort Raps an-
gebaut. Im westlichen Drittel des Grundstücks Nr. 4 76/2 befindet sich zudem eine ru-
derale Wiese.
Schutzgut Boden
Im Plangebiet lagern vorwiegend diluviale Auensedim ente des Ruthsenbachs aus
Lehm, Sand und Kies, aus denen sich unter Grundwass ereinfluss Gleye, Nassgleye
und Auenanmoorgleye gebildet haben. Bei den Bodenun tersuchungen wurden eine
0,6 m mächtige Auffüllungsschicht mit Fremdbestandt eilen, darunter schwach schluf-
fige bis schluffige Feinsande / Sande mit lokalen S chluff- /Linsen /-lagen mit Grund-
wassereinfluss erbohrt. Die Böden sind durch ein ge ringes bis mittleres Er-
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tragspotenzial, ein sehr geringes Filtervermögen un d ein geringes Nitratrückhalte-
vermögen gekennzeichnet. Die Erosionsgefährdung wir d als mittel bis schwach ein-
gestuft. Die Gesamtbewertung für die Bodenfunktione n liegt im Westen bei Stufe 3
(mittel) und im Osten bei Stufe 2 (gering). Versieg elte und damit funktionslose Böden
sind im Plangebiet derzeit nur in geringem Umfang vorhanden.
Schutzgut Wasser
Die überplante Fläche liegt in der Aue des naturfer n überprägten Ruthsenbachs, der
40 m östlich das Plangebiets liegt. Schutzzonen von Wasserschutzgebieten sind von
der Planung nicht betroffen. Nordöstlich des Plange biets wurde ein Über-
schwemmungsgebiet festgestellt, durch das es bei se lteneren Ereignissen zu einer
Überflutung auch des Plangeltungsbereichs kommen ka nn. Entsprechende vorsor-
gende Maßnahmen sind bei der Planung der geplanten Einrichtung zu berücksichti-
gen. Die Hydrogeologie wird von einem Porengrundwas serleiter bestimmt, die Ergie-
bigkeit des Grundwassers ist sehr hoch, die Verschm utzungsempfindlichkeit groß bis
mittel. Das als hart eingestufte Grundwasser zeigt für die flächige Nitratverteilung
mittlere und für die flächige Sulfatverteilung relativ hohe Werte. In verschiedenen Jah-
ren wurden Grundwasserflurabstände zwischen < 0 und 2 m gemessen. Gemäß
Grundwasserbewirtschaftungsplan muss mit großflächi gen Aufspiegelungen des
Grundwassers gerechnet werden. Die Fläche ist daher als überschwemmungsge-
fährdet einzustufen. Eine oberflächennahe Versickerung von Niederschlagswasser ist
nicht möglich. Vielmehr wird bei den bereichsweise gering durchlässigen Böden (K f <
10 -4 m/s) mit Stau- und Schichtwasser bis zur Geländeoberfläche zu rechnen sein.
Schutzgut Klima und Bioklima
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt in der Übergangszone zwischen der warmen,
trockenen Rheinebene und dem kühleren, niederschlag sreicheren Odenwald. Allge-
mein ist diese Klimazone gekennzeichnet durch milde Winter und warme Sommer mit
geringem Niederschlag. In Darmstadt herrschen Winde aus westlichen Richtungen
(SW, W) vor. Im Norden von Darmstadt tritt im Vergl eich zum östlichen Teil ein
Starkwindband in abgeschwächter Form auf; der Ortsk ern von Arheilgen wird von
dieser östlichen Strömung noch erreicht. Der Raum D armstadt zählt zur bioklimati-
schen Belastungszone. Während der Sommermonate ist das Gebiet strahlungsbe-
günstigt mit hoher Wärmebelastung, häufig in Verbin dung mit Schwüle. Im Herbst
und Winter besteht bei Inversionswetterlagen die Gefahr von erhöhter Luftverschmut-
zung. Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine Fläche mit mittlerer Bedeu-
tung für die Kaltluftproduktion. In der Klimabewert ungskarte Hessen wird der Schutz-
wert des Klimas im Bereich des Plangebiets als gering (D) eingestuft.
Schutzgut Arten und Biotope
Bei dem in der Aue des Ruthsenbachs gelegenen Plangebiet handelt es sich um eine
wertvolle Biotopentwicklungsfläche, auf der sich an Lebensräumen potenziell ein
Bach- bzw. Bachuferwald und / oder offene Lebensräu me wie Feuchtgrünland, Seg-
genriede oder Schilfflächen ausbilden könnten. Die aktuelle Vegetation und Flora wird
durch allgemein häufige und verbreitete Arten der Kulturlandschaft geprägt, die keiner
besonderen Schutzbedürftigkeit unterliegen. Unter d en EU-weit geschützten Vögeln
wurden 11 Arten mit ungünstig-unzureichendem Erhaltungszustand in Hessen nach-
gewiesen, die übrigen Arten weisen noch einen günstigen Erhaltungszustand auf. Die
BEBAUUNGSPLAN A 44 – FRANKFURTER LANDSTRAßE /F EUERWEHR ARHEILGEN –
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für offene Landschaften typischen Arten Feldlerche und Wiesenschafstelze konnten
nicht beobachtet werden. Mit der Blindschleiche wur de nur eine Reptilienart nachge-
wiesen, Zauneidechse und Schlingnatter fehlen dageg en. - Für das FFH-Gebiet ‚Kra-
nichsteiner Wald mit Hegbachaue, Mörsbacher Grund u nd Silzwiesen‘ ist davon aus-
zugehen, dass über die nördlich angrenzende Silzbac haue relevante Austausch- und
Wechselbeziehungen mit der überplanten Fläche bestehen.
Schutzgüter Landschaftsbild und Erholung
Die überplante Fläche ist Teil einer städtischen Grünverbindung. Das Landschaftsbild
wird in diesem Teil der Ruthsenbachaue vorwiegend v on der strukturlosen Ackerflä-
che geprägt. Bedingt durch seine Nähe zur Ortslage von Arheilgen sowie durch seine
Lage in der Aue des Ruthsenbaches kommt dem Plangeb iet potenziell eine Bedeu-
tung für die ortsnahe Erholung zu. Diese Funktion w ird durch die benachbarte Frank-
furter Landstraße mit ihrem hohen Verkehrsaufkommen jedoch stark eingeschränkt.
Die überplante Fläche liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet ‚Stadt Darmstadt‘.
Schutzgut Mensch
Das Plangebiet liegt in einer bioklimatischen Belas tungszone, die in den Sommermo-
naten durch hohe Wärmebelastung, häufig in Verbindu ng mit Schwüle, gekennzeich-
net ist. Im Herbst und Winter kann es bei austausch armen Wetterlagen sowie durch
den verstärkten Hausbrand zu einer erhöhten Luftver schmutzung kommen. Zu weite-
ren Emissionen kommt es durch den Kfz-Verkehr. Die lufthygienische Belastung
muss insgesamt als ‚sehr hoch’ eingestuft werden. D ie ermittelten Belastungen für
Feinstaub sind sehr hoch, für Stickstoffdioxid (NO 2) hoch, für Ozon mittel und für
Schwefeldioxid (SO 2) gering.
Als hauptsächliche Lärmquellen sind innerhalb des P langebiets der Verkehr auf der
Frankfurter Landstraße, auf der Stadtbahntrasse sow ie der Flugverkehr zu verzeich-
nen. Im Tageszeitraum liegt der Lärmpegel entlang d er Frankfurter Landstraße bei
> 60-65 dB(A) und auf den angrenzenden Flächen bei > 55-60 dB(A), im Nachtzeit-
raum bei > 50-55 bzw. > 45-50 dB(A). Der vom Betrie b des Flughafens Frankfurt /
Rhein-Main verursachte Fluglärm lag in 2011 im Tageszeitraum bei > 55-60 dB(A)
und im Nachtzeitraum bei > 50-55 dB(A). Auf der ent lang der Frankfurter Landstraße
verlaufenden Trasse der Straßenbahn werden im westlichen Teil des Plangebiets im
Tageszeitraum Lärmpegel von > 55-60 dB(A) und im Na chtzeitraum > 45-50 dB(A)
erreicht.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung
Schutzgut Boden
Die Böden des Plangebiets sind auf der landwirtscha ftlich intensiv genutzten Fläche
durch den Eintrag von Düngemitteln und Bioziden vor belastet. Auf den bisher unver-
bauten Oberflächen kann das anfallende Niederschlagswasser allerdings noch unein-
geschränkt versickern. Anders verhält es sich bei d en bereits versiegelten Flächen,
BEBAUUNGSPLAN A 44 – FRANKFURTER LANDSTRAßE /F EUERWEHR ARHEILGEN –
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die dem Naturhaushalt bereits dauerhaft entzogen si nd, und ihre natürlichen Funktio-
nen daher nicht mehr erfüllen können.
Durch die geplante Bebauung und Versiegelung werden dem Naturhaushalt ca.
4.779 m
2 Böden, die bisher vorwiegend landwirtschaftlich ge nutzt wurden, dauerhaft
entzogen. Darüber hinaus können 278 m 2 bisher offene Bodenoberflächen zusätzlich
wassergebunden befestigt werden. Dies bedeutet zum einen, dass die vollständig
versiegelten Böden bei Realisierung der Planung nicht mehr für den natürlichen Was-
serhaushalt der Ruthsenbachaue zur Verfügung stehen . Darüber werden dem Natur-
haushalt auf ca. 5.057 m 2 in Anspruch genommener Fläche für Bebauung, Versie -
gelung und Befestigung zukünftig Flächen mit besond erem Standortpotenzial für die
Biotopentwicklung (Bachauenwald, Feuchtgrünland) en tzogen. Die bisherige Acker-
fläche wird zudem nicht mehr für die Produktion von Nahrungsmitteln für den Men-
schen zur Verfügung stehen.
Zu Beeinträchtigungen des natürlich gewachsenen Bodens wird es zudem im Bereich
der ca. 2.000 m
2 Fläche kommen, auf denen zur Wahrung der Gründungs sicherheit
ein Bodenaustausch mit baugrundverbessernden Maßnahmen erfolgen muss.
Dieser Eingriff in das Bodenpotenzial könnte ledigl ich durch eine Bodenentsiegelung
an anderer Stelle adäquat kompensiert werden. Einen Beitrag zur Minimierung stellt
jedoch die geplante Begrünung der Dachflächen dar. Da die Eingriffsfläche mit einer
Größe von ca. 0,5 ha insgesamt nicht allzu großfläc hig ist, verbleibt bei Realisierung
der Planung kein erhebliches Kompensationsdefizit.
Schutzgut Wasser
Durch die geplante Bebauung und Versiegelung werden dem Naturhaushalt ca.
2.779 m
2 bisher nur eingeschränkt versickerungsfähiger Böden entzogen. Dieser Ein-
griff kann durch die Festsetzungen zur Wasserrückha ltung (Zisternen) und Befesti-
gung der Stellplätze mit wasserdurchlässigen Beläge n weitgehend minimiert bzw.
kompensiert werden.
Schutzgut Klima / Bioklima
Durch die geplante Bebauung und Versiegelung wird e s auf einer Fläche von ca.
2.779 m
2 zu Änderungen der aktuellen Situation kommen, da d ie bisher landwirt-
schaftlich genutzten Flächen mit Bedeutung für die Kaltluftproduktion zukünftig nicht
mehr wie bisher als klimatische Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass es auf den versiegelten Fläc hen zu einer vermehrten Auf-
heizung kommt, die wegen des relativ geringen Umfangs jedoch nicht über den Ände-
rungsbereich hinaus wirksam werden dürfte. Ein wese ntlicher Beitrag zur Minimie-
rung des Eingriffs wird dabei durch die geplante Dachbegrünung geleistet, sodass bei
Realisierung der Planung nur ein sehr geringes Kompensationsdefizit verbleibt.
Schutzgut Arten und Biotope
Bei Realisierung der Planung wird den Tier- und Pfl anzengemeinschaften auf ca.
0,7 ha ein potenziell wertvoller Lebensraum in der Aue des Ruthsenbachs entzogen,
der zukünftig nicht mehr für die Entwicklung stando rttypischer Lebensraumtypen wie
z.B. Bachauenwald oder Feuchtgrünland zur Verfügung stehen wird. Gleichzeitig
kann die überplante Fläche bei Realisierung der Pla nung nicht mehr in Austausch-
BEBAUUNGSPLAN A 44 – FRANKFURTER LANDSTRAßE /F EUERWEHR ARHEILGEN –
UMWELTBERICHT SEITE 40
Planungsteam HRS September 2015
und Wechselbeziehung mit den Lebensgemeinschaften d es FFH-Gebiets ‚Kranich-
steiner Wald mit Hegbachaue, Mörsbacher Grund und S ilzwiesen‘ stehen. Durch die
geplanten Pflanzmaßnahmen im Westen, Norden und Osten des Plangebiets können
diese Eingriffe nur in geringem Umfang kompensiert werden. Aus diesem Grund
werden zusätzlich im Umfeld des überplanten Bereich s bisher intensiv ackerbaulich
genutzte Flächen als Extensivgrünland bzw. Feldgehölz entwickelt. Durch diese Maß-
nahmen werden nach Realisierung der Planung auch de r nach BArtSchV ‚besonders
geschützten‘ Blindschleiche geeignete Ersatz-Lebensräume zur Verfügung stehen.
Für 7 Vogelarten erfolgte eine spezifische Artensch utzprüfung mit dem Ergebnis,
dass auch ohne weitere Maßnahmen kein Verbotsbestand gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG eintritt. Für 10 Vogelarten erfolgte eine spezifische Artenschutzprüfung mit
dem Ergebnis, dass unter Beachtung von Maßnahmen kein Verbotstatbestand
gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG eintritt. Mit Ausnahme de r besonders geschützten Blind-
schleiche ( Anguis fragilis ) waren im Plangebiet trotz intensiver Nachsuche keine Rep-
tilien nachzuweisen. Da die Belange dieser Art im R ahmen einer angepassten Kom-
pensationsplanung als berücksichtigt und erfüllt ge lten, erfolgte für sie keine Wir-
kungsanalyse.
Schutzgüter Landschaftsbild und Erholung
Das Plangebiet liegt derzeit noch im Landschaftssch utzgebiet 'Stadt Darmstadt', aus
dem es auf Antrag beim RP Darmstadt entlassen werde n soll. Für diese notwendige
Teillöschung wurde von der Genehmigungsbehörde bere its ein positiver Bescheid in
Aussicht gestellt.
Durch die geplante Umnutzung wird der bisher landwi rtschaftlich geprägte Planbe-
reich vollständig den Charakter einer durch Bebauun g und Versiegelung geprägten
Baufläche annehmen. Durch die Eingrünung der Fläche entlang der Frankfurter Stra-
ße mit einem 3 m breiten Gebüschstreifen und zur umgebenden freien Landschaft mit
5 m breiten Baumhecken kann dieser Eingriff in das Landschaftsbild nur teilweise
kompensiert werden.
Der Bevölkerung wird durch das Vorhaben eine 0,7 ha große Erholungsfläche dauer-
haft entzogen.
Schutzgut Mensch
Das Plangebiet und sein Umfeld sind durch ihre Lage im Ballungsraum sowie in der
Nachbarschaft stark frequentierter Verkehrstrassen erheblichen bioklimatischen und
lufthygienischen Vorbelastungen sowie gesundheitlic hen Beeinträchtigungen durch
Lärmemissionen ausgesetzt.
Durch die geplante Ansiedlung der Stadtteilfeuerweh r in Gegenlage zu einer beste-
henden Wohnbaufläche wird es für die dortigen Bewoh ner zu vermehrten Lärm- und
Schadgasemissionen durch den Betrieb der Einrichtun g kommen. Bei den Schallim-
missionen handelt es sich im Einzelnen um Lkw- und Pkw-Verkehr auf dem Betriebs-
gelände, zeitweisen Einsatz von Aggregaten / Geräte n, zeitweisen Betrieb von Lkw
mit erhöhter Drehzahl, Ausbildung von Personen im F reien und den Betrieb einer
Waschhalle. In dem in 2014 erstellten Schallgutacht en (Dr. Gruschka Ingenieurge-
sellschaft, Darmstadt) wird die Immissionssituation für den Planungsfall wie folgt
prognostiziert:
BEBAUUNGSPLAN A 44 – FRANKFURTER LANDSTRAßE /F EUERWEHR ARHEILGEN –
UMWELTBERICHT SEITE 41
Planungsteam HRS September 2015
"Beim regelmäßigen Aus- und Fortbildungsbetrieb in der geplanten Feuerwache der
Freiwilligen Feuerwehr Arheilgen in Darmstadt-Arhei lgen im Zuge des Bebauungs-
planes Nr. A 44 'Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen' werden an der be-
nachbarten Wohnbebauung die Anforderungen der TA Lärm (...) an den Schallimmis-
sionsschutz ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen si cher eingehalten. Entspre-
chend der Ausnahmeregelung für Notsituationen (...) sind Geräusche, die bei Einsät-
zen entstehen, nicht zu berücksichtigen, da die maß geblichen Immissionsrichtwerte
überschritten werden dürfen, soweit es u.a. zur Abw ehr von Gefahren für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."
Verbleibende Beeinträchtigungen
Die Realisierung der Planung wird auf alle Schutzgü ter des Naturhaushaltes Auswir-
kungen haben, die nur teilweise innerhalb des Plang ebiets kompensiert werden kön-
nen. Hiervon besonders betroffen sind die Schutzgüt er Boden, Arten und Biotope so-
wie Landschaft und Erholung, für die aus diesem Gru nd in der Ruthsenbachaue
Kompensationsmaßnahmen erfolgen sollen.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Die durch Realisierung der Planung zu erwartenden B eeinträchtigungen des Natur-
haushalts sollen durch folgende Maßnahmen, die über entsprechende Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 BauGB bzw. durch Hinweise im Bebauungsplan verankert sind, mini-
miert bzw. kompensiert werden:
• Einhaltung eines Abstandes von 40 m zwischen der B ebauung und dem
Ruthsenbach,
• Festsetzung von wasserdurchlässigen Materialien fü r die Stellplätze,
• Festsetzung von Maßnahmen zur Rückhaltung des Nied erschlagswassers in
Zisternen,
• Hinweis zum Umgang mit Bodendenkmalen,
• Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung,
• Festsetzung von hellen, Temperatur reduzierenden M aterialien für die
Hofflächen,
• Festsetzung zum Anpflanzen von Gehölzen,
• Festsetzung zur ausschließlichen Verwendung heimis cher Bäume und Sträu-
cher,
• Festsetzungen von Maßnahmen zum Ausschluss von Ver botstatbeständen
gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG,
• Bereitstellung von Kompensationsflächen in der Rut hsenbachaue,
• Hinweis zum Schutz des Mutterbodens während der Ba uarbeiten gem.
DIN 18915 Blatt 3,
• Hinweis auf Solarenergienutzung,
• Hinweis zur Verwendung von staubdichten, nach unte n abstrahlenden Natri-
umdampf-Hochdrucklampen für die Beleuchtung der Zufahrten, Stellplatz- und
Hofflächen.
BEBAUUNGSPLAN A 44 – FRANKFURTER LANDSTRAßE /F EUERWEHR ARHEILGEN –
UMWELTBERICHT SEITE 42
Planungsteam HRS September 2015
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen
Durch die Realisierung der Planung wird es zu Eingr iffen in die Schutzgüter des Na-
turhaushaltes kommen. Über die Festsetzungen des Be bauungsplanes sollen die zu
erwartenden Beeinträchtigungen zwar soweit wie möglich minimiert bzw. kompensiert
werden. Dennoch wird nach Umsetzung der Planung ein Kompensationsdefizit für ei-
nige Schutzgüter verbleiben, das durch geeignete Ma ßnahmen in der Aue des
Ruthsenbaches ausgeglichen wird. Eine Überwachung d er zu erwartenden Auswir-
kungen ist nicht erforderlich, da diese insgesamt n icht als erheblich eingestuft wer-
den.
6.0 Quellennachweis
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH (2014): Schallimmissionsprognose Be-
bauungsplan Nr. A 44 'Freiwillige Feuerwehr Arheilg en', Wissenschaftsstadt Darm-
stadt, Bericht Nr. 14-2508.
Geotechnik Gündling GmbH (2014): Bauvorhaben Neubau Freiwillige Feuerwehr,
Frankfurter Landstraße, Darmstadt-Arheilgen. Orientierendes Baugrundgutachten.
Geotechnik Gündling GmbH (2015): Bauvorhaben Neubau Freiwillige Feuerwehr,
Frankfurter Landstraße, Darmstadt-Arheilgen. Zusamm enfassung Grundwasser-
standsmessungen.
Klausing, O. (1967): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 151 Darmstadt, Geo-
graphische Landesaufnahme 1:200.000, Institut für Landeskunde, Bad Godesberg.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwir tschaft und Verbraucher-
schutz (Hrsg.) (Februar 2011): Bodenschutz in der Bauleitp lanung. Arbeitshilfe zur
Berücksichtigung von Bodenschutzbelangen in der Abw ägung und der Umweltprü-
fung nach BauGB in Hessen.
Natur im Raum (Juli 2014): Artenschutzprüfung Fauna gemäß § 44 A bs. 1
BNatSchG zum Bebauungsplan 'Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen' der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Wissenschaftsstadt Darmstadt, Grünflächen- und Umwe ltamt (2004): Land-
schaftsplan Darmstadt.
Online-Daten
atlas.umwelt.hessen.de
bodenviewer.hessen.de
emissionskataster.hlug.de
geoportal.hessen.de
geotope.hessen.de
gruschu.hessen.de/viewer.htm
laerm.hessen.de
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UMWELTBERICHT SEITE 43
Planungsteam HRS September 2015
Anhang
Tabellarische Übersicht der nachgewiesenen Vogelarten
Erhaltungszustand ‚günstig‘ (grün)
Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Vorkommen
Amsel Turdus merula Brutvogel
Bachstelze Motacilla alba Brutvogel
Blaumeise Parus caeruleus Brutvogel
Buchfink Fringilla coelebs Brutvogel
Buntspecht Dendrocopus major Nahrungsgast
Dorngrasmücke Sylvia communis Randsiedler
Eichelhäher Garrulus glandarius Brutvogel
Elster Pica pica Brutvogel
Gartengrasmücke Sylvia borin Brutvogel
Goldammer Emberiza citrinella Brutvogel
Grünfink Carduelis chloris Brutvogel
Grünspecht Picus viridis Nahrungsgast
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Randsiedler
Heckenbraunelle Prunella modularis Brutvogel
Kleiber Sitta europaea Brutvogel
Kohlmeise Parus major Brutvogel
Mäusebussard Buteo buteo Brutvogel
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Brutvogel
Rabenkrähe Corvus corone Brutvogel
Ringeltaube Columba palumbus Brutvogel
Rotkehlchen Erithacus rubecula Brutvogel
Singdrossel Turdus philomelos Durchzieher
Star Sturnus vulgaris Brutvogel
Turmfalke Falco tinnunculus Nahrungsgast
Zaunkönig Troglodyt. troglodytes Brutvogel
Zilpzalp Phylloscopus collybita Brutvogel
Erhaltungszustand ‚ungünstig-unzureichend‘ (gelb)
Feldlerche Alauda arvensis Randsiedler
Haussperling Passer domesticus Randsiedler, Nahrungsgast
Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes Wintergast, Nahrungsgast
Mauersegler Apus apus Nahrungsgast
Wacholderdrossel Turdus pilaris Wintergast, Durchzieher
Kompensationskonzept
zum Bebauungsplan A 44 -Frankfurter Landstraße/Feuerwehr Arheilgen -
September 2015
Auftraggeber : Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bearbeitung
Anhang zum Umweltbericht
BEBAUUNGSPLAN A 44 'FRANKFURTER LANDSTRAßE /FEUERWEHR ARHEILGEN '
KOMPENSATIONSKONZEPT SEITE 2
N ATUR IM RAUM Büro für Naturschutz und Landschaftsökologie Septem ber 2015
1.0 Veranlassung für die Erstellung des Kompensatio nskonzeptes
Bei Realisierung des Bebauungsplans A 44 'Frankfurt er Landstraße/Feuerwehr
Arheilgen' der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird ei n Kompensationsdefizit von
39.630 Biotopwertpunkten, das teilweise angrenzend an den Plangeltungsbereich in
der Ruthsenbachaue ausgeglichen werden soll, entste hen. Da diese Flächen nicht
Teil des Geltungsbereichs werden sollen, wurde das hier vorliegende
Kompensationskonzept erstellt, das zusammen mit dem Bebauungsplan von der
Stadt beschlossen werden soll.
2.0 Geplante Maßnahmen (vgl. Karte 1)
2.1 Entwicklung eines Feldgehölzes (Nr. 1)
Im nordwestlichen Bereich des Flurstücks Nr. 480/2 (Flur 2, Gemarkung Arheilgen,
Abb. 1) wird ein 59 m langes und 8 m breites Feldge hölz mit einer Gesamtfläche von
464 m2 Fläche angelegt und dauerhaft erhalten.
Abb. 1 : Nr. 1 Feldgehölz, Nr. 2 Feuchtgrünland
Herstellung
Für die Pflanzung ist eine Auswahl an folgenden hei mischen Bäumen (für den
Kernbereich) und Sträuchern (für den Randbereich) z u verwenden. Von den
aufgeführten Baumarten sind maximal drei bis vier verschiedene Arten anzupflanzen:
Bäume
Feld-Ahorn Acer campestre
Vogel-Kirsche Prunus avium
Schwarz-Erle Alnus glutinosa
Holz-Apfel Malus sylvestris
Holz-Birne Pyrus pyraster
Elsbeere Sorbus torminalis
Eberesche Sorbus aucuparia
BEBAUUNGSPLAN A 44 'FRANKFURTER LANDSTRAßE /FEUERWEHR ARHEILGEN '
KOMPENSATIONSKONZEPT SEITE 3
N ATUR IM RAUM Büro für Landschaftsökologie und Naturschutz Septe mber 2015
Sträucher
Hasel Corylus avellana
Hartriegel Cornus sanguinea
Weißdorn Crataegus monogyna
Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus
Faulbaum Frangula alnus
Purpur-Weide Salix purpurea
Unterhaltung
Das Anwachsen der Gehölze ist in den ersten 5 Jahre n durch Mulchmahd im Herbst
sowie bei anhaltender Trockenheit durch Bewässerung sicherzustellen.
Pflege und Entwicklung
Nach 5 Jahren wird die Fläche der Eigenentwicklung überlassen.
2.2 Entwicklung von frischen bis feuchten Glatthafe rwiesen (Nr. 2)
Auf den nicht mit Gehölzen bepflanzten Teilen des F lurstücks Nr. 480/2 (Flur 2,
Gemarkung Arheilgen, Abb. 1) mit einer Größe von 1.492 m
2 sowie auf den östlich an
den Plangeltungsbereich angrenzenden Teilen der Flurstücke Nr. 476/2 (ca. 298 m 2),
Nr. 477/2 (ca. 605 m 2) und Nr. 478/2 (ca. 191 m 2) wird auf einer Breite von 12,5 m,
einer Länge von 88 m und einer Gesamtfläche von 1.0 94 m2 (Abb. 2) extensiv
genutztes Grünland entwickelt und dauerhaft erhalte n. Da die ausgewählten Flächen
teilweise in einem festgestellten Überschwemmungsge biet liegen, und die bisher
gemessenen Grundwasserstände zwischen 0 bis 2 m liegen, ist das Entwicklungsziel
eine Glatthaferwiese frischer bis feuchter Standorte.
Abb. 2: Nr. 2 Grünland frischer bis feuchter Standorte
Nr. 3 Schilfröhricht
BEBAUUNGSPLAN A 44 'FRANKFURTER LANDSTRAßE /FEUERWEHR ARHEILGEN '
KOMPENSATIONSKONZEPT SEITE 4
N ATUR IM RAUM Büro für Landschaftsökologie und Naturschutz Septe mber 2015
Herstellung
Nach Aufgabe der ackerbaulichen Nutzung und entspre chender Vorbereitung des
Bodens sind je m
2 Fläche 2 g der Saatmischung Nr. 6 (Feuchtwiese) de r Fa. Rieger-
Hofmann GmbH oder einer anderen, qualitativ gleichw ertigen Saatgutmischung aus
autochthonem Samenmaterial aufzubringen.
Unterhaltung
Um einen Entzug überschüssiger Nährstoffe zu erreic hen, wird die Fläche in den
ersten 5 Jahren dreimal jährlich gemäht (Mitte Mai, Ende Juni, Mitte September), das
Mahdgut ist zu entfernen.
Pflege und Entwicklung
Nach erfolgter Aushagerung wird die Wiese, abhängig von den Witterungsbedingun-
gen, zweimal jährlich, jedoch nicht vor Anfang Juni bzw. Oktober gemäht. Der Einsatz
von Düngemitteln und Bioziden ist nicht zulässig.
2.3 Entwicklung eines Schilf-Röhrichts (Nr. 3)
Gemäß Darstellung in Karte 1 wird auf den östlichen Teilen der Flurstücke Nr. 476/2
(ca. 288 m
2), Nr. 477/2 (ca. 604 m 2) und Nr. 478/2 (ca. 200 m 2) auf einer Breite von
12,5 m, einer Länge von 88 m und einer Gesamtfläche von 1.092 m 2 (Abb. 2) eine
Schilfpflanzung angelegt und dauerhaft erhalten. Auf der Fläche soll sich, analog zum
östlich des Ruthsenbachs gelegenen verschilfenden G rünlandes, ein zusätzlicher
Schilfbereich als typischer Auen-Lebensraum entwick eln. Da die ausgewählten
Flächen teilweise in einem festgestellten Überschwe mmungsgebiet liegen, und die
bisher gemessenen Grundwasserstände zwischen 0 bis 2 m liegen, wird sich die
Fläche voraussichtlich zielgemäß entwickeln.
Herstellung
Zur Vorbereitung der Maßnahme wird auf der Fläche i n nord-südlicher Richtung eine
ca. 30 bis 50 cm tiefe flach auslaufende Mulde ange legt und locker mit Schilf-
rhizomen ( Phragmites australis ) bepflanzt. Um das Aufkommen invasiver Störarten
zu verhindern, werden zusätzlich je m
2 2 g der 'Ufermischung' (Fa. Rieger-Hofmann)
oder einer anderen, qualitativ gleichwertigen Saatg utmischung aus autochthonem
Material aufgebracht. Die Maßnahme erfolgt im Herbst.
Pflege und Entwicklung
Um das Aufkommen von Gehölzen zu verhindern, ist je weils ein Drittel der Fläche
alle 3 bis 5 Jahre in den Monaten Oktober / November zu mähen. Das Mahdgut ist zu
entfernen. Der Einsatz von Düngemitteln und Bioziden ist nicht zulässig.
BEBAUUNGSPLAN A 44 'FRANKFURTER LANDSTRAßE /FEUERWEHR ARHEILGEN '
KOMPENSATIONSKONZEPT SEITE 5
N ATUR IM RAUM Büro für Landschaftsökologie und Naturschutz Septe mber 2015
3.0 Bilanzierung der Maßnahmen gemäß KV Hessen
Gemäß Kompensationsverordnung Hessen (KV) kann die geplante Maßnahme wie
folgt bilanziert werden (vgl. auch Tabelle gem. KV im Anhang):
Erläuterung der Biotopwertpunkte (BWP)
Zustand aktuell
Alle Flächen wurden bei Planungsbeginn (letzter rec htmäßiger Zustand) intensiv
ackerbaulich genutzt: Nr. 11.191, 16 BWP.
Zustand Planung
Baumhecke : Hecken-/Gebüschpflanzung heimisch, Nr. 02.400, 27 BWP
Grünland : natürliche Grünlandeinsaat, Nr. 06.930, 21 BWP
Röhricht : Schilf-Röhricht, Nr. 05.410, 53 BWP
BEBAUUNGSPLAN A 44 'FRANKFURTER LANDSTRAßE /FEUERWEHR ARHEILGEN '
KOMPENSATIONSKONZEPT SEITE 6
N ATUR IM RAUM Büro für Landschaftsökologie und Naturschutz Septe mber 2015
Anhang
Tabelle : Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gemäß KV Hessen
Karte 1: Entwicklungsziele, Maßstab 1:1.000
Blatt Nr. 1
Ermittlung der Abgabe nach § 6b des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) und der Kompensationsverordnung (KV) 08.09.2015
Bebauungsplan A 44 'Feuerwehr Arheilgen', Stadt Darmstadt, Kompensationsmaßnahmen Ruthsenbachaue
Nutzungstyp nach Anlage 3 KV WP Fläche je Nutzungsty p in qm Biotopwert Differenz
/qm vorher nachher vorher nachher
Typ-Nr. Bezeichnung Sp. 3 x Sp. 4 Sp. 3 x Sp. 6 Sp. 8 - Sp. 10
Sp. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Bitte gliedern in: Eigene Blätter für : Übertrag
1. Bestand Zusatzbewertung, von Blatt:
2. Zustand nach Ausgleich getrennte Ersatzmaßnahmen
F 11.191 16 4.142 0 66.272 0 -66.272
L 2.400 27 0 464 0 12.528 12.528
Ä 6.930 21 0 2.586 0 54.306 54.306
C 5.410 53 0 1.092 0 57.876 57.876
H
E
N
B
I
L
A
N
Z
Summe/ Übertrag nach Blatt Nr_____ 4.142 4.142 66.272 124.710 58.438
Zusatzbewertung (Siehe Blatt Nr.: )
Anrechenbare Ersatzmaßnahme (Siehe Blatt Nr ___________ )
Summ
e
58.438
Auf dem letzten Blatt: x Kostenindex 0,35 EUR
Umrechnung in EURO
Ort, Datum und Ihre Unterschrift für die Richtigkeit der Angaben
Summe EURO
EURO Abgabe
Acker, intensiv genutzt
Hecken-/ Gebüschpflanzung heimisch
naturnahe Grünlandeinsaat (Frisch-/Feuchtwiese)
Schilf-Röhricht
BEBAUUNGSPLAN A 44 ‘FEUERWEHR ARHEILGEN’
KOMPENSATIONSKONZEPT ZUM
ZEICHENERKLÄRUNG
1 Feldgehölz
3 Schilf-Röhricht
2 Frisch-/Feuchtwiese
Auftraggeber:
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
September 2015 M 1:1.000
Karte 1 Entwicklungsziele
BÜRO FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND NATURSCHUTZ
Dr. Ulrike Licht Ober-Ramstädter-Str. 98N 64367 Mühltal 06151-9186442 NiRaum@web.de
NATU R IM R AU M
1
2
3
480
2
478
2
477
2
476
2
2
Beratungsverlauf (5)
Orte (14)
- Frankfurter Landstraße 133
- Frankfurter Straße
- Bessunger Straße 125
- Liebigstraße 25A
- Wilhelminenstraße 1
- Virchowstraße
- Jägertorstraße
- Klappacher Straße 172
- Ida-Rhodes-Straße 1
- Poststraße 20
- Glockengartenweg
- Gute-Garten-Straße
- Auf der Ludwigshöhe 204
- Albrechtstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0215
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.05.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00