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2012/0254

Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße - und Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 20.07.2012

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2012/0254

9566 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.08.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0254 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 - Wilhelm-Glässing-
Straße/Wilhelminenstraße - und Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
M 32 (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 20.07.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
Teil A: Aufstellungsbeschluss 
1. Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 (Aufstellungsbeschluss)  
a. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 – Wilhelm-Glässing-Straße / 
Wilhelminenstraße – (Anlage A) wurde vom Vorhabenträger nicht realisiert und ist gem. § 12 Abs. 
6 BauGB aufzuheben. 
b. Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 – 
Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße – (Aufstellungsbeschluss) wird beschlossen. 
c. Das Aufhebungsverfahren erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und wird parallel 
zum Bebauungsplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 durchgeführt.  
2. Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1

- 2 - 
a. Dem Antrag des Vorhabenträgers zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß 
§ 12 BauGB für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird zugestimmt. 
 
Für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, 
Wilhelminenstraße ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB 
aufzustellen um eine behutsame Nachverdichtung zu ermöglichen. 
b. Das Bebauungsplanverfahren M 32.1 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 
durchgeführt. 
c. Der mit den betroffenen Ämtern abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan ( Anlage B) sowie 
der Entwurf des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 (Anlage 
C) werden zur Kenntnis genommen. 
Teil B: Offenlagebeschluss 
1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32 
Der aufzuhebende vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 mit Vorhaben- und 
Erschließungsplan (Anlage A) für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, 
Heinrichstraße, Wilhelminenstraße und die Begründung zu dessen Aufhebung (Anlage D) sind 
gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen (Offenlagebeschluss). 
2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 
a. Dem vorliegenden Entwurf zum neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 ( Anlage E, 
wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) mit Vorhaben- und Erschließungsplan und der 
dazugehörigen Begründung (Anlage F) vom 17.07.2012, sowie den im Plan aufgenommenen 
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln 
oder Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt. 
b. Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße / 
Wilhelminenstraße – mit Vorhaben- und Erschließungsplan und der dazugehörigen Begründung 
vom 17.07.2012 sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. 
 
 
Anlagen: Anlage A : Aufzuhebender vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32 mit VEP (wird zu 
den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) 
Anlage B: Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
M 32.1 
Anlage C: Entwurf des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan M 32.1 (datenschutzrel. Anlage) 
Anlage D: Begründung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 
Anlage E: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 (wird zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) 
Anlage F: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2012/0254 vom 20.07.2012:  
 
Teil A: Aufstellungsbeschluss 
 
Zu A. 1. a.-c.:
 
Der seit 04.05.2009 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 setzte eine Bebauung 
für ein Doppelhaus fest. Das Vorhaben ist jedoch nicht zur Ausführung gekommen und aufgrund der 
verstrichenen Fristen ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt gem. § 12 (6) BauGB gehalten, den 
Bebauungsplan wieder aufzuheben. 
Ebenfalls gemäß § 12 (6) BauGB kann zur Aufhebung eines nicht realisierten vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB verwendet werden. 
 
 
Zu A. 2. a.:
 
Der neue Vorhabenträger, Frau Eva Redelin, hat mit Schreiben vom 15.06.2012 einen Antrag auf 
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) gestellt, mit der Absicht auf dem Grundstück nur noch ein Einfamilienhaus mit 
Garage und Stellplatz zu errichten, welches durch eine Zufahrt von der Wilhelm-Glässing-Straße aus 
erschlossen wird. Aufgrund des geänderten Vorhabens ist die Aufstellung eines neuen, 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich. 
 
  
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 (ohne Maßstab)

- 5 - 
  
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße – für 
das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße, 
ermöglicht eine behutsame Nachverdichtung für das Grundstück 1096/1, welches als 
Inselgrundstück eine Sonderstellung bezüglich Lage und Art einnimmt.  
Mit diesem Aufstellungsbeschluss wird dem Antrag von Frau Redelin entsprochen und das 
Bebauungsplanverfahren eingeleitet. 
 
 
Zu A. 2. b.:
 
Seit der Änderung des BauGB vom 01.01.2007 kann für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die 
Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung ein Bebauungsplan im 
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen 
vorliegen:  
• Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche darf 20.000 m² nicht übersteigen. 
• Die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, darf nicht begründet 
werden.  
• Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der 
Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. 
Da die vorgenannten Voraussetzungen bei diesem Bebauungsplanverfahren erfüllt sind, kann hier 
unter Verzicht auf einen Umweltbericht das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet 
werden. 
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem Umweltbericht nach 
§ 2a und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. 
 
 
Zu A. 2. c.:
 
Grundlage und Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 (1) BauGB ein 
mit der Gemeinde abgestimmter Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP). Der vorliegende, mit den 
betroffenen Ämtern abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage B) in der Fassung vom 
04.05.2012 stellt das Vorhaben und die Erschließung zeichnerisch dar und wird durch die 
Vorhabenbeschreibung ergänzt. Er wird gemäß § 12 (3) BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans M 32.1.  
Gemäß § 12 BauGB wurde der Entwurf des Durchführungsvertrags (Anlage C) zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 auf Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans 
erarbeitet. Im Durchführungsvertrag wird sich der Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Durchführung des Vorhabens und der 
Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und 
Erschließungskosten verpflichten. 
 
 
Teil B: Offenlagebeschluss 
 
Zu B. 1.:
 
Der aufzuhebende vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 mit Vorhaben- und Erschließungsplan 
(Anlage A) für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, 
Wilhelminenstraße und die Begründung zu dessen Aufhebung (Anlage D) sind gem. § 3 (2) BauGB 
öffentlich auszulegen (Offenlagebeschluss). 
Das Vorhaben des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 ist nicht zur 
Ausführung gekommen und die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist aufgrund der verstrichenen Fristen 
gem. § 12 (6) BauGB gehalten, den Bebauungsplan wieder aufzuheben. Mit dem 
Aufstellungsbeschluss wird das Verfahren zur Aufhebung begonnen. 
 
 
Zu B. 2.:

- 6 - 
Der erarbeitete Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße / 
Wilhelminenstraße – ( Anlage E ) mit Vorhaben- und Erschließungsplan ( Anlage B ) und der 
dazugehörigen Begründung ( Anlage F ) sind gemäß § 3  (2) BauGB öffentlich auszulegen. Diese 
Auslegung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, in der bereits gemäß § 13a (3) 
BauGB darauf hingewiesen wird, dass die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a 
BauGB durchgeführt wird. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 (2) BauGB parallel 
beteiligt. 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
 
• 9 Exemplare des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 für die Fraktionen 
der Stadtverordnetenversammlung 
 
 
Darmstadt, den 20.07.2012 
III/61.2 ha Nst. 2112

anlage 6

12029 Zeichen

Anlage F 
Der Magistrat  Darmstadt, den 17.07.2012 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Begründung 
 
 
gem. § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Entwurf des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 
- Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße -  
 
Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Flst.-Nr. 1096/1, 1113/1 tlw. 
 
für das Gebiet im Inneren des Blocks 
Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße 
 
 
 
 
Geltungsbereich des Bebauungsplans (ohne Maßstab)

2 
 
1. Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Situation 
 
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 liegen die Vorschriften des Bau-
gesetzbuches (BauGB) und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, sowie die 
planungsrechtlichen Fachgesetze zugrunde. 
Das Planungsgebiet ist im Regionalplan Südhessen 2010 als „Siedlungsbereich Be-
stand“ und im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Wohn-
baufläche dargestellt. 
 
 
2. Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet (Grundstück) wird wie folgt begrenzt: 
im Norden durch die Flurstücke 
1113/1 Wilhelm-Glässing-Str. 25 
1118/1 Wilhelminenstr. 18 
 
im Osten durch die Flurstücke 
1111/1 Wilhelm-Glässing-Str. 29 
1108/2 Wilhelm-Glässing-Str. 31 
1104/3 Wilhelm-Glässing-Str. 33,35,37 
 
im Süden durch das Flurstück  
1097/1 Heinrichstr. 32 A 
 
im Westen durch die Flurstücke 
1095/1 Wilhelminenstr. 24 
1094/2 Wilhelminenstr. 22 
1091/1 Wilhelminenstr. 20 
 
Das Gebiet ist gekennzeichnet durch eine weitgehend geschlossene Blockrandbe-
bauung mit einem gut durchgrünten Blockinnenraum mit geringer baulicher Dichte. 
Durch die geringe Entfernung zum Stadtzentrum ist die Nähe zu öffentlichen Ein-
richtungen, Dienstleistungen und Einzelhandel gegeben. Die Entfernung zur Fuß-
gängerzone beträgt ca. 400 m, die Entfernung zu Haltestellen des öffentlichen 
Nahverkehrs betragen ca. 250 m (Heinrichstraße, Straßenbahn-Linie 3), bzw. ca. 
700 m (Eschollbrücker Straße, Straßenbahn-Linien 1, 7und 8). 
 
 
3. Planungsanlass und beschleunigtes Ve rfahren nach § 13 a BauGB / Aufhebung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 
 
Für dieses Grundstück wurde bereits der vorhabenbezogene Bebauungsplan „M 32 
– Wilhelm-Glässing-Straße –“ zur Rechtskraft gebracht, in welchem eine Bebauung 
für ein Doppelhaus festgesetzt war. Das Vorhaben ist jedoch nicht zur Ausführung 
gekommen und die Fristen des Durchführungsvertrags sind verstrichen, so dass die 
Gemeinde gehalten ist, den Bebauungsplan wieder aufzuheben. Der neue Vorha-
benträger beabsichtigt auf dem Grundstück jedoch nur noch die Errichtung eines 
Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz. Der Bebauungsplan M 32 wird paral-
lel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „M 32.1 – Wilhelm-
Glässing-Straße –“aufgehoben. 
Das Grundstück stellt in seiner Art und Lage als Inselgrundstück ohne Erschließung 
einen Sonderfall im Blockinnenbereich dar, dessen Erschließung nur durch eine öf-

3 
fentlich-rechtliche Absicherung (Baulasteintrag auf dem Nachbargrundstück Flur-
stück 1113/1) gesichert werden kann. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32.1 ermöglicht durch seine reduzierte 
Nachverdichtung eine behutsame Bebauung des sehr durchgrünten Gründstücks, 
wobei der Charakter des Grundstücks und seine Besonderheit berücksichtigt wer-
den. 
Für das geplante Vorhaben kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB 
angewendet werden, da folgende Voraussetzungen hierfür vorliegen: 
• es handelt sich um eine Maßnahme de r Innenentwicklung mit einer festgesetz-
ten Grundfläche von nur 0,1 ha (< 2 ha) 
• es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Pflicht zur Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht auslöst 
• eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten ist nicht zu erwarten 
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem 
Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten 
umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden 
Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. 
 
 
4. Städtebauliche Situatio n und gegenwärtiger Bestand 
 
Das Grundstück liegt im Bereich einer Stadterweiterung, die sich südlich der Linie 
Sandstraße-Hölgesstraße im Anschluß an die Mollerstadt entlang der Wilhelmi-
nenstraße entwickelt hat. Dieser Bereich ist von Anfang an durch eine relativ ge-
schlossene Blockrandbebauung mit innenliegenden, grünen Gärten geprägt.  
Nach dem 2. Weltkrieg wurden die Grundstücke entlang der Wilhelm-Glässing-
Straße, der Heinrichstraße und der Wilhelminenstraße mit einer weitgehend ge-
schlossenen, 3-4-geschossigen Blockrandebauung wieder aufgebaut. Auch heute 
haben die Gebäude eine überwiegende Wohnnutzung. In den durchgrünten Freiflä-
chen im Blockinneren befinden sich nur wenige Nebengebäude und Garagen, ledig-
lich im nördlichen Teil des Blocks befinden sich auch einige größere Gebäude. 
 
 
5. Altstandorte und Altlasten 
 
5.1 Altstandorte 
 
Hinweise auf zwei Altstandorte auf angrenzenden Grundstücken wurden vom Regie-
rungspräsidium mitgeteilt und unter V. (Hinweise) in den Textteil des Bebauungs-
plans übernommen. 
 
5.2 Altlasten 
 
Für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs beauftragte 
der vorherige Vorhabenträger (vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32) das Büro 
Geo Team Brill mit einer „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von 
chemischen Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008). Hieraus er-
geben sich aus bodenrechtlicher Sicht folgende Hinweise für das Grundstück Flur 4, 
Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs: 
- Bei der abfalltechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in de-
nen Material der LAGA Kategorie von Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögli-

4 
che Verwertung dieser Materialien ist im konkreten Einzelfall von der zuständi-
gen Bodenschutzbehörde zu beurteilen und mit dieser abzustimmen. 
- Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) 
ist auf Grund der vorhandenen Analysewerte nur eine eingeschränkte Nutzung 
bzgl. des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze möglich. 
Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die notwendigen 
Untersuchungen und Maßnahmen, in Abstimmung mit der zuständigen Boden-
schutzbehörde, auf seine Kosten durchzuführen. 
 
 
6. Kampfmittelbelastung und -räumung 
 
Vom Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde bestätigt, dass sich der 
Geltungsbereich des Bebauungsplans in einem Bombenabwurfgebiet befindet und 
grundsätzlich auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden muss. 
Auf der Grundstücksfläche, auf der bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden 
werden, ist eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel, ggf. 
nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich.  
Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf Bombenblindgänger ergeben oder 
Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. 
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ 
sind zu beachten.  
Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet eine systematische 
Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen. 
 
 
7. Planungskonzept 
 
7.1 Bebauung 
 
Das geänderte und reduzierte städtebauliche Konzept nimmt Bezug auf die Umge-
bung sowie die besondere Lage innerhalb des Baublocks und wird zur Vermeidung 
von Konflikten mit den umliegenden Freibereichen als Reines Wohngebiet ausge-
wiesen. 
Auf dem Grundstück ist nun, abweichend von der bisherigen Festsetzungen, nur 
noch ein Baukörper mit einer Wohneinheit geplant, der auf eine den heutigen Wohn-
bedürfnissen und der anspruchsvollen Umgebung gleichermaßen angemessene 
Dichte beschränkt wird und abgestimmt ist. 
Die überbaubaren Flächen werden durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) 
von 0,35, auf eine Dichte beschränkt, die bei der besonderen Lage innerhalb der 
Grünflächen angemessen ist. Die Einschränkung auf die höchstzulässige Zahl von 
einer Wohnung dient der Sicherung des Gebietscharakters, der vor allem durch zu-
sätzliche Stellplätze für eine höhere Anzahl von Wohnungen in seiner Freiraumqua-
lität in Frage gestellt wäre. 
Durch die Beschränkung des Bauvolumens auf zwei Vollgeschosse und die Festset-
zung einer Traufhöhe soll der Gebäudekörper im Blockinneren deutlich von der 
Blockrandbebauung abgesetzt werden. Das Gebäude vermittelt dabei zwischen den 
beiden vorhandenen Niveaus und vermeidet, abgesehen von der Erschließung im 
Norden, eine künstliche Erhöhung des vorhandenen Gartengeländes.

5 
 
Für den Gebäudekörper wird ein Flachdach festgesetzt, welches zu mindestens 
50 % zu begrünen ist. Dadurch wird eine höhere Qualität der Innenhofbebauung in 
Bezug auf seine Lage innerhalb der Gartengrundstücke sichergestellt. 
 
Die ebenfalls auf dem Dach vorgesehene Nutzung von Solarenergie dient der Ver-
meidung von Emissionen innerhalb des Baublocks. 
 
 
7.2 Erschließung 
 
Die Erschließung des kleinen Gebietes erfolgt über die Wilhelm-Glässing-Straße und 
dort über das Grundstück Wilhelm-Glässing-Straße Nr. 25, Flurstück Nr. 1113/1. 
Die verkehrstechnische Erschließung, sowie die Sicherung der Ver- und Entsor-
gungsleitungen werden öffentlich rechtlich (durch Baulast) auf dem Grundstück Wil-
helm-Glässing-Straße 25 gesichert. 
 
 
7.3 Freiflächen 
 
Ziel ist es, trotz der zusätzlichen Bebauung den Charakter der großzügig durch-
grünten Gärten im Blockinneren zu erhalten. Die Grundstücksfreiflächen sind gärt-
nerisch anzulegen und zu unterhalten. Befestigungen von Wegen und Stellplätzen 
sind mit wasserdurchlässigen Materialien auszuführen. Die befestigten Flächen dür-
fen lediglich 20 % der nicht überbaubaren Grundstückfläche überdecken.  
 
Die prägenden Bäume an der südwestlichen Grenze bleiben erhalten. Das Baufeld 
ist dafür in seiner Lage nach Osten verschoben. Durch die Notwendigkeit der Er-
schließung von Norden her ist der Grünbestand in diesem Bereich nicht zu erhal-
ten, da hier auch eine Geländemodellierung notwendig wird. Es sind diejenigen 
Bäume gekennzeichnet, die bei einer Fällung durch gleichwertigen Ersatz neu zu 
pflanzen sind. Als Ausgleich für die 6 entfallenden Bäume werden 11 neue Standor-
te vorgesehen. 
 
Die Garagenstellplätze und Nebenräume dienen einem benachbarten, direkt an-
grenzenden und nicht erschlossenen Garten. 
 
Um die Erschließung dieses Gartens und seine Pflege zu erleichtern, ist eine Ram-
pe vorgesehen, die auf das Eingangs-Niveau führt und den Abstell- und Geräteraum 
im Bereich der Garage erschließt. Diese Rampe liegt im Bereich vor der westlichen 
Bauflucht und wird durch eine Baulinie festgesetzt, da sie den Grenzabstand nicht 
einhalten kann. Dies ist durch die Lage der Stellplätze vor dem Wohnhaus begrün-
det, die aufgrund des schmalen Grundstücks andernfalls nicht anfahrbar wären. 
 
 
7.4 Stellplätze 
 
Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb des Baufeldes oder auf den dafür fest-
gesetzten Flächen (St/Ga) zulässig. Dadurch soll eine Versiegelung der nicht über-
baubaren Grundstückflächen minimiert werden.

6 
8. Wasserwirtschaftliche Belange 
 
Wasserwirtschaftliche Belange sind durch die Planung nicht betroffen. 
In der „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen Labor-
versuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) wird im Hinblick auf den Wir-
kungspfad Boden - Grundwasser (Seite 4 unten) folgendes ausgeführt: 
„Im Untersuchungsgebiet steht des Weiteren das Grundwasser tief, so dass hier ei-
ne Gefährdung nicht zu befürchten ist (Wirkungspfad Boden – Wasser). Das Gelän-
de befindet sich nicht in einer bekannten Grundwasserschutzzone.“ 
 
 
9. Durchführungsvertrag 
 
Im Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Wissenschafts-
stadt Darmstadt sind vor allem die Durchführungsverpflichtungen und -fristen für 
das Vorhaben und die Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten durch 
den Vorhabenträger geregelt. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

anlage 5

10244 Zeichen

M32.1 27-06-11-10 — 16-07-2012.dxf
71.01.2009

I+D

Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 4 Maßstab 1:500
Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1

- Milhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße -

mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln
oder Verwenden von Niederschlagswasser.
Für das Geblet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße mit den
Flurstücken 1096/1 und 1113/1 tiw.

(C

l. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (Bau@B)

aufgrund des $ 9 BauGB I.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom
18.12.1990 (BGBl. 1991 1 S. 58) werden festgesetzt:

Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

1. _ Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches EEE KEEEE KEEEE BEE

2. Art der baulichen Nutzung

2.1 Der gesamte Geltungsbereich wird als reines Wohngebiet gem.
& 3 BauNVO festgesetzt.

2.1.1 In dem Gebiet sind ausschließlich Wohngebäude gem. $ 3 Abs. 2 BauNVO zulässig.
Ausnahmen gem. $ 3 Abs. 3, Nr. 1 + 2 sind ausgeschlossen.

2.1.2 Es ist nur eine Wohneinheit zulässig.

3 _ Maß der baulichen Nutzung und Üüberbaubare Flächen
3.1 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Il
3.2 Grundflächenzahl GRZ 0,35

4. Bauweise, Höhe und Stellung der baulichen Anlagen

4.1 Bauweise
Im Geltungsbereich Ist die offene Bauweise vorgeschrieben. ©

4.2 Höhe der baulichen Anlagen
4.2.1 Maximale Attikahöhe über NN
4.2.2 OK FFB im Eingangsgeschoss ist max. 159,15 m ü.NN zulässig.

4.2.3 Die festgesetzte Garage an der Grundstücksgrenze zu Flurstück Nr. 1113/1
darf eine Höhe von 2.85 m bezogen auf die Zufahrt nicht überschreiten.

163,15 m

5.  Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

5.1  Baugrenzen _—-- —
5.2 Baulinie on

5.3 Terrasse SS

6. Flächen für Stellplätze und Garagenanlagen
6.1 Die Errichtung von Stellplätzen (St) ist nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. st
6.2 Die Errichtung von Garagen (Ga) Ist nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig.

@a

T. Sonstige Nebenanlagen
74 _Aufdem Grundstück ist als Nebenanlage gem. $ 14 Abs.1 BauNVO nur eine Gartenhütte
mit einer Grundfläche von max. 16 m? außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.

73  Standplaz von Müllbehältern
Die Standplätze von Müllbehältern sind mit Mauern im Material der Gebäude
abzuschirmen. Müllbehälter sind nur in dem bezeichneten Bereich zu lässig. MÜLL

. Zufahrt
8.1 Die Zufahrt ist nur über die festgesetzte Fläche zulässig.

9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fu u u
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für das Flurstück 1096/1 sind zu sichern. OITOOOD

ll.  Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen

aufgrund $ 11 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542) i.V.m.
8 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:

1.1. Bäume ©

1.1 Zu erhaltende Bäume

1.2 _Enifallende Bäume sind durch gleichwertige Neupflanzungen auf dem Grundstück X
zu ersetzen.

1.3  anzupflanzende Bäume ®

2. _Grundstücksflächen
Die nicht überbaubaren Grundstückflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Der Anteil der befestigten Grundstücksfläche darf max. 20% der nicht Überbaubaren
Grundstücksflächen betragen.

3 _ Dach- und Fassadenbegrünung
Dachflächen der Garagen sind extensiv zu begrünen.
Zusammenhängende geschlossane Außenwandflächen mit einer Größe von mehr
als 30% der jeweiligen Außenwand sind flächig zu begrünen.
Flachdächer sind zu mindestens 50% zu begrünen.

4 Stellplätze, Wege

Stellplätze und Wege sind mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit weitern
Fugenbild, wassergsbundene Decke) auszuführen.

I. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen

aufgrund $& 81 Hessische Bauordnung (HBO) 1.d.F vom 15.01.2011 (GVBl. IS. 46 1.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird
festgesetzt:

1.  Dachform
1.1 Mit Ausnahme der Gartenhütte sind nur Flachdächer zulässig. FD

1.2 Es sind keine Dachaufbauten mit der Ausnahme von Solarmodulen zulässig.

IV. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser

aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.1010 i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird
festgesetzt:

Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten.
Sie dienen der Aufnahme von Niederschlagswasser, das auf Dachflächen anfällt.

Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 I/m? horizontal projizierter, nicht
begrünter Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (Gartenbewässerung,
WC-Spülung, etc.) genutzt werden.

V. Hinweise

1.  Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege
(Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

2.  Bodenveränderungen
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu
achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von
schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu Informieren.

3.  Altstandorte
Es wird darauf hingewiesen, dass sich zwei Altstandorte auf den benachbarten Grundstücken:
-  Wilhelm-Glässing-Straße 31 (Autopflege und TÜV-Fahrten)
-  Wilhelminenstraße 24 (Schreinerei und Einzelhandel mit Möbeln Fa. Uhland) befinden.

Abschließende Erkenntnisse über diese Altstandorte liegen nicht vor.

4  Altflächen/Altlasten
Auf der Grundlage der „Umwelttschnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen
Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) ergeben sich aus bodenrechtlicher Sicht
folgende Hinweise für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs:
- Bei.der abfalltschnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in denen
Material der LAGA Kategorie von Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögliche Verwertung
dieser Materialien ist im konkreten Einzelfall von der zuständigen Bodenschutzbehörde
zu beurteilen und mit dieser abzustimmen.
- _Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) ist auf
Grund der vorhandenen Analysewerte nur eine eingeschränkte Nutzung bzgl. Wirkungspfad
Boden-Nutzpflanzen möglich.

Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die notwendigen Untersuchungen und
Maßnahmen durchzuführen.

8. Kampfmittelbelastung und räumung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich

vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden.

Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.
Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet eine systematische Überprüfung
durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen.

VI. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Bestandtell des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben- und Erschließungsplan
vom 04.05.2012.

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
22.07.2011 (BGBl. IS. 1509)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.04.1993 (BGBl. | S. 466)

Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 1 S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. IS. 1509)

Hess. Bauordnung (HBO) 1.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46, 180)

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches 1.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.| S. 259), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 12.09.2011 (GVBl. | S. 428)

Hess. Gemeindverordnung (H@O) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. | S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. | S. 786)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSch@) 1.d.F. vom 29.07.2009 (BGBi. 1 S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 5
des Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. IS. 148, 181)

Hess. Ausführungsgesetzz zum Bundesnaturschutzgesetz (HACBNatSch@) 1.d.F. vom 20.12.2010 (GVBi. I
S. 629)

Hess. Wassergesetz (HWG) 1.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. 1 S. 548)

Beschleunigtes Verfahren nach $ 13a Bau@B:

Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom B

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. 8 2 (1) und nach 813a BauGB im „Darmstädter Echo“
am .

Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom B
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und
Erschließungsplan und Begründung gem. 8 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom
bis einschließlich .

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. 8 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom

Satzungsbeschluss:

Dieser vorhabenbezogens Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und den im Plan
enthaltenen Satzungen wurde gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnstenversammlung zur Satzung
beschosenam _ 7.

Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.

Ausgefertigt: Darmstadt, den .

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Dezementin

Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
gem. $ 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am

Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und
Erschließungsplan und Begründung gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) I.V.m. 8 7 (3) der
Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, In der Zeit vom

bis einschließlich .
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses vorhabenbezogsnen Bsbauungsplans am
Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Dezementin

Darmstadt, den Stadtplanungsamt

Dieter von Mackensen

K:\CAD\Bezirk Mitte\Bebouungspläne\M 32\JPG_PDF\LOGDO ETH.jpg

Stand: 17.07.2012

anlage 1

10225 Zeichen

M32 19-02-09.DWG 21.01.2009

Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Maßstab 1:500

Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32
- Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße -

mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln
oder Verwenden von Niederschlagswasser für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße,
Heinrichstraße, Wilhelminenstraße mit den Flurstücken 1096/1 und 1113/1 tw.

l. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom
18.12.1990 (BGBi. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:
1. _ Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches

Art der baulichen Nutzung

2.1 Der gesamte Geltungsbereich wird als reines Wohngebiet gem.
& 3 BauNVO festgesetzt
2.1.1 Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ist auf 2 begrenzt.

2.1.2 In den Gebäuden sind ausschließlich Wohnungen gem. $ 3 Abs. 2 BauNVO zulässig.
Ausnahmen gem. 8 3 Abs. 3, Nr. 1 + 2 sind ausgeschlossen.
Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Flächen
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Grundflächenzahl GRZ
Pro Gebäudeseite darf eine maximale Fassadenlänge von 20,0 m
nicht überschritten werden
Bauweise, Höhe und Stellung der baulichen Anlagen

4.1 Bauweise
Im Geltungsbereich ist die offene Bauweise vorgeschrieben o

4.2 Höhe der baulichen Anlagen
4.2.1 Maximale Traufhöhe über NN 163,70 m

4.2.2 Die festgesetzte Garage an der Grundstücksgrenze zu Flurstück Nr. 1113/1
darf eine Höhe von 2.85 m bezogen auf die Zufahrt nicht überschreiten
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

Baugrenzen

Flächen für Stellplätze und Garagenanlagen

Die Errichtung von Stellplätzen (St) und Garagen (Ga) ist nur auf den
dafür festgesetzten Flächen zulässig.

Garagenanlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) sind
nur unter den mit Wohngebäuden überbauten Grundstücksflächen zulässig.
Sonstige Nebenanlagen

Pro Grundstück sind als Nebenanlagen gem. $ 14 Abs.1 BauNVO nur
Gartenhütten mit einer Grundfläche von max. 12 m? innerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.

Zufahrt
Die Zufahrt ist nur über die festgesetzte Fläche zulässig.

Mindestgröße der Baugrundstücke
Die Grundstücksmindestgröße wird mit 400,00 m? festgelegt.

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Geh- Fahr- und Leitungsrechte sind für das Flurstück 1096/1 auf dem

Flurstück 1113/1 öffentlich rechtlich (durch Baulast) zu sichern.
N.  Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen

aufgrund $ 11 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBi. IS. 619) i.V.m.
8 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:

Bäume
Zu erhaltende Bäume ©)

Entfallende Bäume sind durch gleichwerige Neupflanzungen auf dem Grundstück
zu ersetzen. x)

Grundstücksflächen

Die nicht überbauten Grundstückflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Der Anteil der befestigten Grundstücksfläche darf max. 20% der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen betragen.

Dach- und Fassadenbegrünung

Dachflächen der Garagen sind extensiv zu begrünen.

Zusammenhängende geschlossene Außenwandflächen mit einer Größe von mehr
als 30% der jeweiligen Außenwand sind flächig zu begrünen.

Stellplätze, Wege
Stellplätze und Wege sind mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit weitem
Fugenbild, wassergebundene Decke) auszuführen.

Il. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
aufgrund $ 81 Abs. 1 und Abs. 4 Hessische Bauordnung (HBO) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

1. _ Dachform

1.1. Mit Ausnahme der festgesetzten Garage sind Dächer nur als Satteldächer
mit einer Dachneigung von 25° bis 45° zulässig.

Dachgaupen sind nur bis zu 50% der Länge der Traufkante zulässig. Zu First und Traufe
ist ein Abstand von 1,0 m einzuhalten.

Fassaden
Zur Fassadengliederung sind stehende Fensterformate zu verwenden.

Standplatz von Müllbehältern
Die Standplätze von Müllbehältern sind mit Mauern im Material der Gebäude abzuschirmen.

IV. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser

aufgrund $ 42 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten.
Sie dienen der Aufnahme von Niederschlagswasser, das auf Dachflächen anfällt.
Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m” horizontal projizierter, nicht
begrünter Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll zur Bewässerung der Freiflächen
genutzt werden.

Hinweise

Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege
(Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Bodenveränderungen

Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu
achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von
schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.

Altstandorte
Es wird darauf hingewiesen, dass sich zwei Altstandorte auf den benachbarten Grundstücken:

- Wilhelm-Glässing-Straße 31 (Autopflege und TÜV-Fahrten)
- Wilhelminenstraße 24 (Schreinerei und Einzelhandel mit Möbeln Fa. Uhland) befinden.

Abschließende Erkentnisse über diese Altstandorte liegen nicht vor.

Altflächen/Altlasten

Auf der Grundlage der „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen
Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) ergeben sich aus bodenrechtlicher
Sicht folgende Hinweise für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geitungsbereichs:

- Bei der abfalitechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in denen
Material der LAGA Kategorie von Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögliche Verwertung
dieser Materialien ist im konkreten Einzelfall von der zuständigen Bodenschutzbehörde
zu beurteilen und mit dieser abzustimmen.

Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) ist auf
Grund der vorhandenen Analysewerte nur eine eingeschränkte Nutzung bzgl.
Wirkungspfad Boden-Nutzpflanzen möglich.

Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag verpflichtet, die notwendigen Untersuchungen und
Maßnahmen durchzuführen.

Kampfmittelbelastung und -räumung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss
grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden.

Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.
Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag verpflichtet eine systematische Überprüfung
durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen.

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBi. | S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. | S. 3018)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466)

Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)

Hess, Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes
vom 06.09.2007 (GVBl. 1S. 548)

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.

IS. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.10.2008 (GVBl. IS. 924)

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. IS. 757)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBi. IS. 2986) .

Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBi. I S. 619), zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. 1S. 851)

Hess. Wassergesetz (HWG;) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBi. 1 S. 305), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. IS. 792)

Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. IS. 262, 270), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. 1S. 548)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. IS. 2470)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 25.06.2005 (BGBi. I S. 1757, 2797),
zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. 1 S. 2986)

Beschleunigtes Verfahren nach & 13a BauGB:

Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammiung vom 19.08.2008.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. & 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 23.08.2008.

: Öffentliche Auslegung:
. Beschluss der Stadtverordnetenversammilung vom 19.08.2008.
: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 23.08.2008.

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. 8 3 (2) BauGB im
Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.09.2008 bis einschließlich 01.10.2008.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB mit Schreiben vom
02.09.2008.

Satzungsbeschluss:

Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen
Teil und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. & 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung
zur Satzung beschlossen am 26.03.2009.

Ausgefertigt: Darmstadt, den 91.04.2009.

Der Dezernent

In-Kraft-Treten:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. $ 10 (3)
BauGB im „Darmstädter Echo“ am 02.06.

In-Kraft-Treten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 04.05.2009 .
Darmstadt, den 05.0£.200%

istrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

Architekturbüro

ETHNER

Industriestr. 12
Fi 64297 Darmstadt - Eberstadt
Architekt Tel. 06151 - 300899 0
Ing.-grad., Dipl.-Ing. Fax.: 06151 - 300899 3
Klaus Ethner k.ethner@freenet.de

Anlage A

anlage 4

2944 Zeichen

Anlage D  
 
 
Der Magistrat  Darmstadt, den 17.07.2012 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Begründung zur Aufhebung  
 
des  
vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 
- Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße –  
 
gem. § 12 (6) i.V.m. § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)  
 
Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Flst.-Nr. 1096/1, 1113/1 tlw. 
 
für das Gebiet im Inneren des Blocks 
Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße 
 
 
 
Geltungsbereich des Bebauungsplans (ohne Maßstab)

Begründung 
für die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes M 32  
gem. § 12 (6) i.V.m. § 9 (8) BauGB 
 
Inhalt des Bebauungsplanes M 32 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 – Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminen-
straße – ist am 22.04.2009 in Kraft getreten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 
hatte zum Ziel, ein nicht erschlossenes Gartengrundstück im Blockinnenraum für eine 
Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern zu erschließen. Zur Wahrung des Charakters 
des Blockinnenraums sollten die Gebäude maximal zwei Geschosse mit einem 
Dachgeschoß erhalten. Pro Gebäude sollten maximal 2 Wohnungen zulässig sein. 
 
Das Grundstück sollte durch Grunddienstbarkeit über ein angrenzendes Grundstück der 
Wohnbebauung des Blockrandes erschlossen werden. 
 
Zwei Bäume des vorhandenen Grünbestandes waren zwingend zu erhalten, nicht zu 
erhaltende Bäume gleichwertig zu ersetzen. 
 
 
Änderung des Vorhabens
 
 
Nachdem ein Wechsel des Vorhabenträgers stattgefunden hat, wurde das ursprüngliche 
Vorhaben von zwei Gebäuden nicht mehr weiterverfolgt.  
 
Es soll bei der geänderten Planung nur noch ein Einfamilienhaus mit einer Wohnung 
errichtet werden. Zusätzlich ist eine Garage mit Nebengebäude geplant, die eine Pflege 
und Erschließung des westlich mittig angrenzenden Gartens ermöglicht, der von der 
Wilhelminenstraße her nicht erschlossen ist. 
 
Das Gebäude erhält nun ein Flachdach und vermittelt zwischen den unterschiedlichen 
Niveaus des Grundstücks, so dass das Gartengeschoß um ein Geschoß tiefer als das 
Eingangsgeschoß liegt. 
 
Aufhebungsbeschluss/Neuaufstellung
 
 
Im Zuge der Umplanung wurden die Fristen zur Realisierung des Vorhabens nicht 
eingehalten, so dass die Gemeinde nach § 12 (6) BauGB gehalten ist, den 
Bebauungsplan M 32 wieder aufzuheben. Auch sind bei der Neuplanung die 
Festsetzungen an das geänderte Vorhaben anzupassen. Aus diesem Grunde ist ein 
neuer Bebauungsplan aufzustellen. 
 
Der derzeit noch rechtskräftige Bebauungsplan M 32 entspricht in seinen 
Festsetzungen nicht mehr der aktuellen Planung des derzeitigen Vorhabenträgers und 
wird daher im Verfahren nach § 13 BauGB aufgehoben. Parallel zur Aufhebung des 
bisherigen Plans M 32 wird die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße – mit den 
aktuellen Planungszielen des Vorhabenträgers gemäß § 12 BauGB betrieben.  
 
Die Dezernentin III 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

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3797 Zeichen

Anlage B 
 
Vorha
ben- und 
Erschließungsplan  
 
 
 
 
17. Juli 2012 
 
Vorhaben- und Erschließungsplan 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan  
M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße – 
 
 
Teil 1: Vorhabenbeschreibung

Vorhaben- und 
Erschließungsplan  
 
Projektdaten 
Projektvorhaben:  Errichtung eines Einfamlienwohnhauses  
Bauherr: Frau Eva Redelin mit Herrn Dr. Dietmar Redelin 
Lage:   Darmstadt, Stadtmi tte, Wilhelm-Glässing-Straße 
Grundstück:   Flur 4, Flurstücke Nr. 1096/1 und 1113/1 teilweise 
Grundstücksgröße:  ca. 1010 m² 
Bruttogrundfläche:  146,72 m² (Haus) 
Wohnfläche:   193,64 m² (Haus) 
Bruttogrundfläche:  32,52 m² (Garage) 
 
 
 
Vorhabenbeschreibung:
  
 
Die Vorhabenträgerin hat als Bauherrin das Gr undstück in Darmstadt, Flur 4, Flurstück. 
1096/1 erworben. Für das Grundstück wurde bereits der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan „M 32 – Wilhelm-Glässing -Straße –“ für eine beabsichtigte 
Doppelhausbebauung zur Rechtskraft gebracht. Gegenüber diesem Plan beabsichtigt die 
jetzige Vorhabenträgerin jedoch nur noch die Errichtung eines Einfamilienhauses mit 
Garage und Stellplatz. Mit der Aufstell ung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
„M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße –“ soll  im gleichen Verfahren der Bebauungsplan 
M 32 aufgehoben werden. 
 
Ziel des Bebauungsplans M 32.1 ist die mo derate Nachverdichtung dieses bislang 
unbebauten Grundstückes durc h die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das nicht 
bebaute Grundstück liegt im Blockinnenbereich  eines Baublocks, der nicht beplant ist 
und entsprechend der vorhandenen Nutzun g als „allgemeines Wohngebiet“ beurteilt 
werden kann. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 wird der Bereich 
des geplanten Baugrundstücks zum „Reinen Wohngebiet“ geändert. Durch die 
Festsetzung eines zweigeschossigen Baufel des wird die Bebauung des Grundstückes 
ermöglicht. 
 
Bei der geplanten neuen Wohnbebauung handel t es sich um ein Einfamilienhaus in 
Massivbauweise, 2-geschossig mit Flachdach und Garage. Das Gebäude vermittelt 
aufgrund der topographischen Verhältnisse zw ischen zwei verschiedenen Niveaus. Durch 
die Trennung von Eingangs- und Gartengescho ß wird vermieden, dass das Gelände des 
Gartens künstlich erhöht werden muss. Durch diese Anordnung wird auch eine zu große 
Gebäudehöhe vermieden. Das Flachdach wird zur besseren Integration in die Gärten des 
Innenhofbereiches z. T. begrünt.

Es entstehen eine Wohneinheit, 2 Stellplä tze und eine Garage mit Doppelparker. Die 
Garage enthält auch Nebenräume für Garten geräte. Sie dient der Erschließung eines 
direkt angrenzenden Gartens, der zurzeit nicht von außen erschlossen ist. 
 
Das Gebäude wird in der Effizienzklasse KFW 70 errichtet, die über der derzeit 
geforderten ENEV 2009 liegt und somit eine möglichst effiziente und Kosten sparende 
Energieversorgung ermöglichen soll, sodass eine überdurchschnittliche Nachhaltigkeit 
und Werterhaltung erreicht wird. Die Beheiz ung wird durch ein Mischsystem mit Erdgas 
und Geothermie erfolgen. 
 
Das Wohngebäude profitiert von seiner i nnerstädtischen Lage, die es ermöglicht 
Geschäfte des täglichen Bedarfs, sowie Infrastruktureinrichtungen, wie Kindergärten, 
Schulen oder Ärzte fußläufig zu erreichen.  Die Fußgängerzone von Darmstadt ist nur 
500 m entfernt.  
 
Ziel ist es, trotz der zusätzlichen Bebauung  im Blockinneren den Charakter des bisher 
bestehenden stark durchgrünten Gartens mit seiner Großzügigkeit soweit wie möglich zu 
erhalten. 
 
Darmstadt, den 17.07.2012

Vorhaben- und 
Erschließungsplan  
 
 
 
 
17. Juli 2012 
Vorhaben- und Erschließungsplan 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan  
M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße – 
 
 
Teil 2: Planunterlagen  
 Freiflächenplan 
 Grundrisse 
 Ansichten und Schnitte 
 Grundrisse Garage 
 Ansichten und Schnitte Garage

Beratungsverlauf (5)

TOP 15
TOP 32
TOP 330
TOP 15
TOP 52

Orte (7)

  • Wilhelm-Glässing-Straße 25
  • Heinrichstraße 32A
  • Wilhelminenstraße 18
  • Eschollbrücker Straße
  • Industriestraße 12
  • Hölgesstraße
  • Sandstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2012/0254
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.07.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00