2012/0254
Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße - und Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 14.08.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0254 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 511020 Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 - Wilhelm-Glässing- Straße/Wilhelminenstraße - und Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) Vorlage vom: 20.07.2012 Beschlussvorschlag: Teil A: Aufstellungsbeschluss 1. Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 (Aufstellungsbeschluss) a. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 – Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße – (Anlage A) wurde vom Vorhabenträger nicht realisiert und ist gem. § 12 Abs. 6 BauGB aufzuheben. b. Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 – Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße – (Aufstellungsbeschluss) wird beschlossen. c. Das Aufhebungsverfahren erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und wird parallel zum Bebauungsplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 durchgeführt. 2. Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 - 2 - a. Dem Antrag des Vorhabenträgers zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird zugestimmt. Für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB aufzustellen um eine behutsame Nachverdichtung zu ermöglichen. b. Das Bebauungsplanverfahren M 32.1 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. c. Der mit den betroffenen Ämtern abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan ( Anlage B) sowie der Entwurf des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 (Anlage C) werden zur Kenntnis genommen. Teil B: Offenlagebeschluss 1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32 Der aufzuhebende vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage A) für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße und die Begründung zu dessen Aufhebung (Anlage D) sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen (Offenlagebeschluss). 2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 a. Dem vorliegenden Entwurf zum neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 ( Anlage E, wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) mit Vorhaben- und Erschließungsplan und der dazugehörigen Begründung (Anlage F) vom 17.07.2012, sowie den im Plan aufgenommenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt. b. Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße – mit Vorhaben- und Erschließungsplan und der dazugehörigen Begründung vom 17.07.2012 sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Anlagen: Anlage A : Aufzuhebender vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32 mit VEP (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) Anlage B: Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 Anlage C: Entwurf des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 (datenschutzrel. Anlage) Anlage D: Begründung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 Anlage E: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) Anlage F: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein - 3 - Beschluss des Magistrats vom - 4 - Begründung zur Magistratsvorlage 2012/0254 vom 20.07.2012: Teil A: Aufstellungsbeschluss Zu A. 1. a.-c.: Der seit 04.05.2009 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 setzte eine Bebauung für ein Doppelhaus fest. Das Vorhaben ist jedoch nicht zur Ausführung gekommen und aufgrund der verstrichenen Fristen ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt gem. § 12 (6) BauGB gehalten, den Bebauungsplan wieder aufzuheben. Ebenfalls gemäß § 12 (6) BauGB kann zur Aufhebung eines nicht realisierten vorhabenbezogenen Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB verwendet werden. Zu A. 2. a.: Der neue Vorhabenträger, Frau Eva Redelin, hat mit Schreiben vom 15.06.2012 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB (vorhabenbezogener Bebauungsplan) gestellt, mit der Absicht auf dem Grundstück nur noch ein Einfamilienhaus mit Garage und Stellplatz zu errichten, welches durch eine Zufahrt von der Wilhelm-Glässing-Straße aus erschlossen wird. Aufgrund des geänderten Vorhabens ist die Aufstellung eines neuen, vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich. Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 (ohne Maßstab) - 5 - Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße – für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße, ermöglicht eine behutsame Nachverdichtung für das Grundstück 1096/1, welches als Inselgrundstück eine Sonderstellung bezüglich Lage und Art einnimmt. Mit diesem Aufstellungsbeschluss wird dem Antrag von Frau Redelin entsprochen und das Bebauungsplanverfahren eingeleitet. Zu A. 2. b.: Seit der Änderung des BauGB vom 01.01.2007 kann für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: • Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche darf 20.000 m² nicht übersteigen. • Die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, darf nicht begründet werden. • Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. Da die vorgenannten Voraussetzungen bei diesem Bebauungsplanverfahren erfüllt sind, kann hier unter Verzicht auf einen Umweltbericht das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem Umweltbericht nach § 2a und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. Zu A. 2. c.: Grundlage und Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 (1) BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP). Der vorliegende, mit den betroffenen Ämtern abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage B) in der Fassung vom 04.05.2012 stellt das Vorhaben und die Erschließung zeichnerisch dar und wird durch die Vorhabenbeschreibung ergänzt. Er wird gemäß § 12 (3) BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1. Gemäß § 12 BauGB wurde der Entwurf des Durchführungsvertrags (Anlage C) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 auf Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans erarbeitet. Im Durchführungsvertrag wird sich der Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichten. Teil B: Offenlagebeschluss Zu B. 1.: Der aufzuhebende vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage A) für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße und die Begründung zu dessen Aufhebung (Anlage D) sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen (Offenlagebeschluss). Das Vorhaben des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 ist nicht zur Ausführung gekommen und die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist aufgrund der verstrichenen Fristen gem. § 12 (6) BauGB gehalten, den Bebauungsplan wieder aufzuheben. Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Verfahren zur Aufhebung begonnen. Zu B. 2.: - 6 - Der erarbeitete Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße – ( Anlage E ) mit Vorhaben- und Erschließungsplan ( Anlage B ) und der dazugehörigen Begründung ( Anlage F ) sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Diese Auslegung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, in der bereits gemäß § 13a (3) BauGB darauf hingewiesen wird, dass die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 (2) BauGB parallel beteiligt. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • 9 Exemplare des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt, den 20.07.2012 III/61.2 ha Nst. 2112
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Anlage F Der Magistrat Darmstadt, den 17.07.2012 der Wissenschaftsstadt Darmstadt Begründung gem. § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße - Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Flst.-Nr. 1096/1, 1113/1 tlw. für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße Geltungsbereich des Bebauungsplans (ohne Maßstab) 2 1. Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Situation Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 liegen die Vorschriften des Bau- gesetzbuches (BauGB) und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, sowie die planungsrechtlichen Fachgesetze zugrunde. Das Planungsgebiet ist im Regionalplan Südhessen 2010 als „Siedlungsbereich Be- stand“ und im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Wohn- baufläche dargestellt. 2. Lage und Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet (Grundstück) wird wie folgt begrenzt: im Norden durch die Flurstücke 1113/1 Wilhelm-Glässing-Str. 25 1118/1 Wilhelminenstr. 18 im Osten durch die Flurstücke 1111/1 Wilhelm-Glässing-Str. 29 1108/2 Wilhelm-Glässing-Str. 31 1104/3 Wilhelm-Glässing-Str. 33,35,37 im Süden durch das Flurstück 1097/1 Heinrichstr. 32 A im Westen durch die Flurstücke 1095/1 Wilhelminenstr. 24 1094/2 Wilhelminenstr. 22 1091/1 Wilhelminenstr. 20 Das Gebiet ist gekennzeichnet durch eine weitgehend geschlossene Blockrandbe- bauung mit einem gut durchgrünten Blockinnenraum mit geringer baulicher Dichte. Durch die geringe Entfernung zum Stadtzentrum ist die Nähe zu öffentlichen Ein- richtungen, Dienstleistungen und Einzelhandel gegeben. Die Entfernung zur Fuß- gängerzone beträgt ca. 400 m, die Entfernung zu Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs betragen ca. 250 m (Heinrichstraße, Straßenbahn-Linie 3), bzw. ca. 700 m (Eschollbrücker Straße, Straßenbahn-Linien 1, 7und 8). 3. Planungsanlass und beschleunigtes Ve rfahren nach § 13 a BauGB / Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 Für dieses Grundstück wurde bereits der vorhabenbezogene Bebauungsplan „M 32 – Wilhelm-Glässing-Straße –“ zur Rechtskraft gebracht, in welchem eine Bebauung für ein Doppelhaus festgesetzt war. Das Vorhaben ist jedoch nicht zur Ausführung gekommen und die Fristen des Durchführungsvertrags sind verstrichen, so dass die Gemeinde gehalten ist, den Bebauungsplan wieder aufzuheben. Der neue Vorha- benträger beabsichtigt auf dem Grundstück jedoch nur noch die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz. Der Bebauungsplan M 32 wird paral- lel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „M 32.1 – Wilhelm- Glässing-Straße –“aufgehoben. Das Grundstück stellt in seiner Art und Lage als Inselgrundstück ohne Erschließung einen Sonderfall im Blockinnenbereich dar, dessen Erschließung nur durch eine öf- 3 fentlich-rechtliche Absicherung (Baulasteintrag auf dem Nachbargrundstück Flur- stück 1113/1) gesichert werden kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32.1 ermöglicht durch seine reduzierte Nachverdichtung eine behutsame Bebauung des sehr durchgrünten Gründstücks, wobei der Charakter des Grundstücks und seine Besonderheit berücksichtigt wer- den. Für das geplante Vorhaben kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, da folgende Voraussetzungen hierfür vorliegen: • es handelt sich um eine Maßnahme de r Innenentwicklung mit einer festgesetz- ten Grundfläche von nur 0,1 ha (< 2 ha) • es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Pflicht zur Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht auslöst • eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten ist nicht zu erwarten Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. 4. Städtebauliche Situatio n und gegenwärtiger Bestand Das Grundstück liegt im Bereich einer Stadterweiterung, die sich südlich der Linie Sandstraße-Hölgesstraße im Anschluß an die Mollerstadt entlang der Wilhelmi- nenstraße entwickelt hat. Dieser Bereich ist von Anfang an durch eine relativ ge- schlossene Blockrandbebauung mit innenliegenden, grünen Gärten geprägt. Nach dem 2. Weltkrieg wurden die Grundstücke entlang der Wilhelm-Glässing- Straße, der Heinrichstraße und der Wilhelminenstraße mit einer weitgehend ge- schlossenen, 3-4-geschossigen Blockrandebauung wieder aufgebaut. Auch heute haben die Gebäude eine überwiegende Wohnnutzung. In den durchgrünten Freiflä- chen im Blockinneren befinden sich nur wenige Nebengebäude und Garagen, ledig- lich im nördlichen Teil des Blocks befinden sich auch einige größere Gebäude. 5. Altstandorte und Altlasten 5.1 Altstandorte Hinweise auf zwei Altstandorte auf angrenzenden Grundstücken wurden vom Regie- rungspräsidium mitgeteilt und unter V. (Hinweise) in den Textteil des Bebauungs- plans übernommen. 5.2 Altlasten Für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs beauftragte der vorherige Vorhabenträger (vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32) das Büro Geo Team Brill mit einer „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008). Hieraus er- geben sich aus bodenrechtlicher Sicht folgende Hinweise für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs: - Bei der abfalltechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in de- nen Material der LAGA Kategorie von Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögli- 4 che Verwertung dieser Materialien ist im konkreten Einzelfall von der zuständi- gen Bodenschutzbehörde zu beurteilen und mit dieser abzustimmen. - Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) ist auf Grund der vorhandenen Analysewerte nur eine eingeschränkte Nutzung bzgl. des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze möglich. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die notwendigen Untersuchungen und Maßnahmen, in Abstimmung mit der zuständigen Boden- schutzbehörde, auf seine Kosten durchzuführen. 6. Kampfmittelbelastung und -räumung Vom Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde bestätigt, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans in einem Bombenabwurfgebiet befindet und grundsätzlich auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden muss. Auf der Grundstücksfläche, auf der bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden werden, ist eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf Bombenblindgänger ergeben oder Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet eine systematische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen. 7. Planungskonzept 7.1 Bebauung Das geänderte und reduzierte städtebauliche Konzept nimmt Bezug auf die Umge- bung sowie die besondere Lage innerhalb des Baublocks und wird zur Vermeidung von Konflikten mit den umliegenden Freibereichen als Reines Wohngebiet ausge- wiesen. Auf dem Grundstück ist nun, abweichend von der bisherigen Festsetzungen, nur noch ein Baukörper mit einer Wohneinheit geplant, der auf eine den heutigen Wohn- bedürfnissen und der anspruchsvollen Umgebung gleichermaßen angemessene Dichte beschränkt wird und abgestimmt ist. Die überbaubaren Flächen werden durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35, auf eine Dichte beschränkt, die bei der besonderen Lage innerhalb der Grünflächen angemessen ist. Die Einschränkung auf die höchstzulässige Zahl von einer Wohnung dient der Sicherung des Gebietscharakters, der vor allem durch zu- sätzliche Stellplätze für eine höhere Anzahl von Wohnungen in seiner Freiraumqua- lität in Frage gestellt wäre. Durch die Beschränkung des Bauvolumens auf zwei Vollgeschosse und die Festset- zung einer Traufhöhe soll der Gebäudekörper im Blockinneren deutlich von der Blockrandbebauung abgesetzt werden. Das Gebäude vermittelt dabei zwischen den beiden vorhandenen Niveaus und vermeidet, abgesehen von der Erschließung im Norden, eine künstliche Erhöhung des vorhandenen Gartengeländes. 5 Für den Gebäudekörper wird ein Flachdach festgesetzt, welches zu mindestens 50 % zu begrünen ist. Dadurch wird eine höhere Qualität der Innenhofbebauung in Bezug auf seine Lage innerhalb der Gartengrundstücke sichergestellt. Die ebenfalls auf dem Dach vorgesehene Nutzung von Solarenergie dient der Ver- meidung von Emissionen innerhalb des Baublocks. 7.2 Erschließung Die Erschließung des kleinen Gebietes erfolgt über die Wilhelm-Glässing-Straße und dort über das Grundstück Wilhelm-Glässing-Straße Nr. 25, Flurstück Nr. 1113/1. Die verkehrstechnische Erschließung, sowie die Sicherung der Ver- und Entsor- gungsleitungen werden öffentlich rechtlich (durch Baulast) auf dem Grundstück Wil- helm-Glässing-Straße 25 gesichert. 7.3 Freiflächen Ziel ist es, trotz der zusätzlichen Bebauung den Charakter der großzügig durch- grünten Gärten im Blockinneren zu erhalten. Die Grundstücksfreiflächen sind gärt- nerisch anzulegen und zu unterhalten. Befestigungen von Wegen und Stellplätzen sind mit wasserdurchlässigen Materialien auszuführen. Die befestigten Flächen dür- fen lediglich 20 % der nicht überbaubaren Grundstückfläche überdecken. Die prägenden Bäume an der südwestlichen Grenze bleiben erhalten. Das Baufeld ist dafür in seiner Lage nach Osten verschoben. Durch die Notwendigkeit der Er- schließung von Norden her ist der Grünbestand in diesem Bereich nicht zu erhal- ten, da hier auch eine Geländemodellierung notwendig wird. Es sind diejenigen Bäume gekennzeichnet, die bei einer Fällung durch gleichwertigen Ersatz neu zu pflanzen sind. Als Ausgleich für die 6 entfallenden Bäume werden 11 neue Standor- te vorgesehen. Die Garagenstellplätze und Nebenräume dienen einem benachbarten, direkt an- grenzenden und nicht erschlossenen Garten. Um die Erschließung dieses Gartens und seine Pflege zu erleichtern, ist eine Ram- pe vorgesehen, die auf das Eingangs-Niveau führt und den Abstell- und Geräteraum im Bereich der Garage erschließt. Diese Rampe liegt im Bereich vor der westlichen Bauflucht und wird durch eine Baulinie festgesetzt, da sie den Grenzabstand nicht einhalten kann. Dies ist durch die Lage der Stellplätze vor dem Wohnhaus begrün- det, die aufgrund des schmalen Grundstücks andernfalls nicht anfahrbar wären. 7.4 Stellplätze Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb des Baufeldes oder auf den dafür fest- gesetzten Flächen (St/Ga) zulässig. Dadurch soll eine Versiegelung der nicht über- baubaren Grundstückflächen minimiert werden. 6 8. Wasserwirtschaftliche Belange Wasserwirtschaftliche Belange sind durch die Planung nicht betroffen. In der „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen Labor- versuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) wird im Hinblick auf den Wir- kungspfad Boden - Grundwasser (Seite 4 unten) folgendes ausgeführt: „Im Untersuchungsgebiet steht des Weiteren das Grundwasser tief, so dass hier ei- ne Gefährdung nicht zu befürchten ist (Wirkungspfad Boden – Wasser). Das Gelän- de befindet sich nicht in einer bekannten Grundwasserschutzzone.“ 9. Durchführungsvertrag Im Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Wissenschafts- stadt Darmstadt sind vor allem die Durchführungsverpflichtungen und -fristen für das Vorhaben und die Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten durch den Vorhabenträger geregelt. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin
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M32.1 27-06-11-10 — 16-07-2012.dxf 71.01.2009 I+D Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt Flur 4 Maßstab 1:500 Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 - Milhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße - mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser. Für das Geblet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße mit den Flurstücken 1096/1 und 1113/1 tiw. (C l. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (Bau@B) aufgrund des $ 9 BauGB I.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 1 S. 58) werden festgesetzt: Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 1. _ Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches EEE KEEEE KEEEE BEE 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Der gesamte Geltungsbereich wird als reines Wohngebiet gem. & 3 BauNVO festgesetzt. 2.1.1 In dem Gebiet sind ausschließlich Wohngebäude gem. $ 3 Abs. 2 BauNVO zulässig. Ausnahmen gem. $ 3 Abs. 3, Nr. 1 + 2 sind ausgeschlossen. 2.1.2 Es ist nur eine Wohneinheit zulässig. 3 _ Maß der baulichen Nutzung und Üüberbaubare Flächen 3.1 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Il 3.2 Grundflächenzahl GRZ 0,35 4. Bauweise, Höhe und Stellung der baulichen Anlagen 4.1 Bauweise Im Geltungsbereich Ist die offene Bauweise vorgeschrieben. © 4.2 Höhe der baulichen Anlagen 4.2.1 Maximale Attikahöhe über NN 4.2.2 OK FFB im Eingangsgeschoss ist max. 159,15 m ü.NN zulässig. 4.2.3 Die festgesetzte Garage an der Grundstücksgrenze zu Flurstück Nr. 1113/1 darf eine Höhe von 2.85 m bezogen auf die Zufahrt nicht überschreiten. 163,15 m 5. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 5.1 Baugrenzen _—-- — 5.2 Baulinie on 5.3 Terrasse SS 6. Flächen für Stellplätze und Garagenanlagen 6.1 Die Errichtung von Stellplätzen (St) ist nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. st 6.2 Die Errichtung von Garagen (Ga) Ist nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. @a T. Sonstige Nebenanlagen 74 _Aufdem Grundstück ist als Nebenanlage gem. $ 14 Abs.1 BauNVO nur eine Gartenhütte mit einer Grundfläche von max. 16 m? außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 73 Standplaz von Müllbehältern Die Standplätze von Müllbehältern sind mit Mauern im Material der Gebäude abzuschirmen. Müllbehälter sind nur in dem bezeichneten Bereich zu lässig. MÜLL . Zufahrt 8.1 Die Zufahrt ist nur über die festgesetzte Fläche zulässig. 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fu u u Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für das Flurstück 1096/1 sind zu sichern. OITOOOD ll. Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen aufgrund $ 11 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542) i.V.m. 8 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt: 1.1. Bäume © 1.1 Zu erhaltende Bäume 1.2 _Enifallende Bäume sind durch gleichwertige Neupflanzungen auf dem Grundstück X zu ersetzen. 1.3 anzupflanzende Bäume ® 2. _Grundstücksflächen Die nicht überbaubaren Grundstückflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Der Anteil der befestigten Grundstücksfläche darf max. 20% der nicht Überbaubaren Grundstücksflächen betragen. 3 _ Dach- und Fassadenbegrünung Dachflächen der Garagen sind extensiv zu begrünen. Zusammenhängende geschlossane Außenwandflächen mit einer Größe von mehr als 30% der jeweiligen Außenwand sind flächig zu begrünen. Flachdächer sind zu mindestens 50% zu begrünen. 4 Stellplätze, Wege Stellplätze und Wege sind mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit weitern Fugenbild, wassergsbundene Decke) auszuführen. I. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen aufgrund $& 81 Hessische Bauordnung (HBO) 1.d.F vom 15.01.2011 (GVBl. IS. 46 1.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 1. Dachform 1.1 Mit Ausnahme der Gartenhütte sind nur Flachdächer zulässig. FD 1.2 Es sind keine Dachaufbauten mit der Ausnahme von Solarmodulen zulässig. IV. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.1010 i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten. Sie dienen der Aufnahme von Niederschlagswasser, das auf Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 I/m? horizontal projizierter, nicht begrünter Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (Gartenbewässerung, WC-Spülung, etc.) genutzt werden. V. Hinweise 1. Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu Informieren. 3. Altstandorte Es wird darauf hingewiesen, dass sich zwei Altstandorte auf den benachbarten Grundstücken: - Wilhelm-Glässing-Straße 31 (Autopflege und TÜV-Fahrten) - Wilhelminenstraße 24 (Schreinerei und Einzelhandel mit Möbeln Fa. Uhland) befinden. Abschließende Erkenntnisse über diese Altstandorte liegen nicht vor. 4 Altflächen/Altlasten Auf der Grundlage der „Umwelttschnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) ergeben sich aus bodenrechtlicher Sicht folgende Hinweise für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs: - Bei.der abfalltschnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in denen Material der LAGA Kategorie von Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögliche Verwertung dieser Materialien ist im konkreten Einzelfall von der zuständigen Bodenschutzbehörde zu beurteilen und mit dieser abzustimmen. - _Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) ist auf Grund der vorhandenen Analysewerte nur eine eingeschränkte Nutzung bzgl. Wirkungspfad Boden-Nutzpflanzen möglich. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die notwendigen Untersuchungen und Maßnahmen durchzuführen. 8. Kampfmittelbelastung und räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet eine systematische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen. VI. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Bestandtell des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 04.05.2012. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. IS. 1509) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 1 S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. IS. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) 1.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46, 180) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches 1.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.| S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2011 (GVBl. | S. 428) Hess. Gemeindverordnung (H@O) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. | S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. | S. 786) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSch@) 1.d.F. vom 29.07.2009 (BGBi. 1 S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. IS. 148, 181) Hess. Ausführungsgesetzz zum Bundesnaturschutzgesetz (HACBNatSch@) 1.d.F. vom 20.12.2010 (GVBi. I S. 629) Hess. Wassergesetz (HWG) 1.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. 1 S. 548) Beschleunigtes Verfahren nach $ 13a Bau@B: Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom B Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. 8 2 (1) und nach 813a BauGB im „Darmstädter Echo“ am . Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom B Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung gem. 8 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich . Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 8 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom Satzungsbeschluss: Dieser vorhabenbezogens Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnstenversammlung zur Satzung beschosenam _ 7. Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den . Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezementin Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. $ 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) I.V.m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, In der Zeit vom bis einschließlich . Inkrafttreten: Inkrafttreten dieses vorhabenbezogsnen Bsbauungsplans am Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezementin Darmstadt, den Stadtplanungsamt Dieter von Mackensen K:\CAD\Bezirk Mitte\Bebouungspläne\M 32\JPG_PDF\LOGDO ETH.jpg Stand: 17.07.2012
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M32 19-02-09.DWG 21.01.2009 Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt Maßstab 1:500 Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32 - Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße - mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße mit den Flurstücken 1096/1 und 1113/1 tw. l. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBi. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 1. _ Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches Art der baulichen Nutzung 2.1 Der gesamte Geltungsbereich wird als reines Wohngebiet gem. & 3 BauNVO festgesetzt 2.1.1 Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ist auf 2 begrenzt. 2.1.2 In den Gebäuden sind ausschließlich Wohnungen gem. $ 3 Abs. 2 BauNVO zulässig. Ausnahmen gem. 8 3 Abs. 3, Nr. 1 + 2 sind ausgeschlossen. Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Flächen Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Grundflächenzahl GRZ Pro Gebäudeseite darf eine maximale Fassadenlänge von 20,0 m nicht überschritten werden Bauweise, Höhe und Stellung der baulichen Anlagen 4.1 Bauweise Im Geltungsbereich ist die offene Bauweise vorgeschrieben o 4.2 Höhe der baulichen Anlagen 4.2.1 Maximale Traufhöhe über NN 163,70 m 4.2.2 Die festgesetzte Garage an der Grundstücksgrenze zu Flurstück Nr. 1113/1 darf eine Höhe von 2.85 m bezogen auf die Zufahrt nicht überschreiten Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Baugrenzen Flächen für Stellplätze und Garagenanlagen Die Errichtung von Stellplätzen (St) und Garagen (Ga) ist nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Garagenanlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) sind nur unter den mit Wohngebäuden überbauten Grundstücksflächen zulässig. Sonstige Nebenanlagen Pro Grundstück sind als Nebenanlagen gem. $ 14 Abs.1 BauNVO nur Gartenhütten mit einer Grundfläche von max. 12 m? innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Zufahrt Die Zufahrt ist nur über die festgesetzte Fläche zulässig. Mindestgröße der Baugrundstücke Die Grundstücksmindestgröße wird mit 400,00 m? festgelegt. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Geh- Fahr- und Leitungsrechte sind für das Flurstück 1096/1 auf dem Flurstück 1113/1 öffentlich rechtlich (durch Baulast) zu sichern. N. Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen aufgrund $ 11 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBi. IS. 619) i.V.m. 8 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt: Bäume Zu erhaltende Bäume ©) Entfallende Bäume sind durch gleichwerige Neupflanzungen auf dem Grundstück zu ersetzen. x) Grundstücksflächen Die nicht überbauten Grundstückflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Der Anteil der befestigten Grundstücksfläche darf max. 20% der nicht überbaubaren Grundstücksflächen betragen. Dach- und Fassadenbegrünung Dachflächen der Garagen sind extensiv zu begrünen. Zusammenhängende geschlossene Außenwandflächen mit einer Größe von mehr als 30% der jeweiligen Außenwand sind flächig zu begrünen. Stellplätze, Wege Stellplätze und Wege sind mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit weitem Fugenbild, wassergebundene Decke) auszuführen. Il. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen aufgrund $ 81 Abs. 1 und Abs. 4 Hessische Bauordnung (HBO) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 1. _ Dachform 1.1. Mit Ausnahme der festgesetzten Garage sind Dächer nur als Satteldächer mit einer Dachneigung von 25° bis 45° zulässig. Dachgaupen sind nur bis zu 50% der Länge der Traufkante zulässig. Zu First und Traufe ist ein Abstand von 1,0 m einzuhalten. Fassaden Zur Fassadengliederung sind stehende Fensterformate zu verwenden. Standplatz von Müllbehältern Die Standplätze von Müllbehältern sind mit Mauern im Material der Gebäude abzuschirmen. IV. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser aufgrund $ 42 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten. Sie dienen der Aufnahme von Niederschlagswasser, das auf Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m” horizontal projizierter, nicht begrünter Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll zur Bewässerung der Freiflächen genutzt werden. Hinweise Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Altstandorte Es wird darauf hingewiesen, dass sich zwei Altstandorte auf den benachbarten Grundstücken: - Wilhelm-Glässing-Straße 31 (Autopflege und TÜV-Fahrten) - Wilhelminenstraße 24 (Schreinerei und Einzelhandel mit Möbeln Fa. Uhland) befinden. Abschließende Erkentnisse über diese Altstandorte liegen nicht vor. Altflächen/Altlasten Auf der Grundlage der „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) ergeben sich aus bodenrechtlicher Sicht folgende Hinweise für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geitungsbereichs: - Bei der abfalitechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in denen Material der LAGA Kategorie von Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögliche Verwertung dieser Materialien ist im konkreten Einzelfall von der zuständigen Bodenschutzbehörde zu beurteilen und mit dieser abzustimmen. Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) ist auf Grund der vorhandenen Analysewerte nur eine eingeschränkte Nutzung bzgl. Wirkungspfad Boden-Nutzpflanzen möglich. Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag verpflichtet, die notwendigen Untersuchungen und Maßnahmen durchzuführen. Kampfmittelbelastung und -räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag verpflichtet eine systematische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBi. | S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. | S. 3018) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Hess, Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. 1S. 548) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. IS. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.10.2008 (GVBl. IS. 924) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. IS. 757) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBi. IS. 2986) . Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBi. I S. 619), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. 1S. 851) Hess. Wassergesetz (HWG;) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBi. 1 S. 305), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. IS. 792) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. IS. 262, 270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. 1S. 548) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. IS. 2470) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 25.06.2005 (BGBi. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. 1 S. 2986) Beschleunigtes Verfahren nach & 13a BauGB: Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammiung vom 19.08.2008. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. & 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 23.08.2008. : Öffentliche Auslegung: . Beschluss der Stadtverordnetenversammilung vom 19.08.2008. : Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 23.08.2008. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. 8 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.09.2008 bis einschließlich 01.10.2008. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 02.09.2008. Satzungsbeschluss: Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. & 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am 26.03.2009. Ausgefertigt: Darmstadt, den 91.04.2009. Der Dezernent In-Kraft-Treten: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. $ 10 (3) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 02.06. In-Kraft-Treten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 04.05.2009 . Darmstadt, den 05.0£.200% istrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Dezernent Architekturbüro ETHNER Industriestr. 12 Fi 64297 Darmstadt - Eberstadt Architekt Tel. 06151 - 300899 0 Ing.-grad., Dipl.-Ing. Fax.: 06151 - 300899 3 Klaus Ethner k.ethner@freenet.de Anlage A
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Anlage D Der Magistrat Darmstadt, den 17.07.2012 der Wissenschaftsstadt Darmstadt Begründung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 - Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße – gem. § 12 (6) i.V.m. § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Flst.-Nr. 1096/1, 1113/1 tlw. für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße Geltungsbereich des Bebauungsplans (ohne Maßstab) Begründung für die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes M 32 gem. § 12 (6) i.V.m. § 9 (8) BauGB Inhalt des Bebauungsplanes M 32 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 – Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminen- straße – ist am 22.04.2009 in Kraft getreten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hatte zum Ziel, ein nicht erschlossenes Gartengrundstück im Blockinnenraum für eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern zu erschließen. Zur Wahrung des Charakters des Blockinnenraums sollten die Gebäude maximal zwei Geschosse mit einem Dachgeschoß erhalten. Pro Gebäude sollten maximal 2 Wohnungen zulässig sein. Das Grundstück sollte durch Grunddienstbarkeit über ein angrenzendes Grundstück der Wohnbebauung des Blockrandes erschlossen werden. Zwei Bäume des vorhandenen Grünbestandes waren zwingend zu erhalten, nicht zu erhaltende Bäume gleichwertig zu ersetzen. Änderung des Vorhabens Nachdem ein Wechsel des Vorhabenträgers stattgefunden hat, wurde das ursprüngliche Vorhaben von zwei Gebäuden nicht mehr weiterverfolgt. Es soll bei der geänderten Planung nur noch ein Einfamilienhaus mit einer Wohnung errichtet werden. Zusätzlich ist eine Garage mit Nebengebäude geplant, die eine Pflege und Erschließung des westlich mittig angrenzenden Gartens ermöglicht, der von der Wilhelminenstraße her nicht erschlossen ist. Das Gebäude erhält nun ein Flachdach und vermittelt zwischen den unterschiedlichen Niveaus des Grundstücks, so dass das Gartengeschoß um ein Geschoß tiefer als das Eingangsgeschoß liegt. Aufhebungsbeschluss/Neuaufstellung Im Zuge der Umplanung wurden die Fristen zur Realisierung des Vorhabens nicht eingehalten, so dass die Gemeinde nach § 12 (6) BauGB gehalten ist, den Bebauungsplan M 32 wieder aufzuheben. Auch sind bei der Neuplanung die Festsetzungen an das geänderte Vorhaben anzupassen. Aus diesem Grunde ist ein neuer Bebauungsplan aufzustellen. Der derzeit noch rechtskräftige Bebauungsplan M 32 entspricht in seinen Festsetzungen nicht mehr der aktuellen Planung des derzeitigen Vorhabenträgers und wird daher im Verfahren nach § 13 BauGB aufgehoben. Parallel zur Aufhebung des bisherigen Plans M 32 wird die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße – mit den aktuellen Planungszielen des Vorhabenträgers gemäß § 12 BauGB betrieben. Die Dezernentin III Brigitte Lindscheid Stadträtin
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Anlage B Vorha ben- und Erschließungsplan 17. Juli 2012 Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße – Teil 1: Vorhabenbeschreibung Vorhaben- und Erschließungsplan Projektdaten Projektvorhaben: Errichtung eines Einfamlienwohnhauses Bauherr: Frau Eva Redelin mit Herrn Dr. Dietmar Redelin Lage: Darmstadt, Stadtmi tte, Wilhelm-Glässing-Straße Grundstück: Flur 4, Flurstücke Nr. 1096/1 und 1113/1 teilweise Grundstücksgröße: ca. 1010 m² Bruttogrundfläche: 146,72 m² (Haus) Wohnfläche: 193,64 m² (Haus) Bruttogrundfläche: 32,52 m² (Garage) Vorhabenbeschreibung: Die Vorhabenträgerin hat als Bauherrin das Gr undstück in Darmstadt, Flur 4, Flurstück. 1096/1 erworben. Für das Grundstück wurde bereits der vorhabenbezogene Bebauungsplan „M 32 – Wilhelm-Glässing -Straße –“ für eine beabsichtigte Doppelhausbebauung zur Rechtskraft gebracht. Gegenüber diesem Plan beabsichtigt die jetzige Vorhabenträgerin jedoch nur noch die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz. Mit der Aufstell ung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße –“ soll im gleichen Verfahren der Bebauungsplan M 32 aufgehoben werden. Ziel des Bebauungsplans M 32.1 ist die mo derate Nachverdichtung dieses bislang unbebauten Grundstückes durc h die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das nicht bebaute Grundstück liegt im Blockinnenbereich eines Baublocks, der nicht beplant ist und entsprechend der vorhandenen Nutzun g als „allgemeines Wohngebiet“ beurteilt werden kann. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 wird der Bereich des geplanten Baugrundstücks zum „Reinen Wohngebiet“ geändert. Durch die Festsetzung eines zweigeschossigen Baufel des wird die Bebauung des Grundstückes ermöglicht. Bei der geplanten neuen Wohnbebauung handel t es sich um ein Einfamilienhaus in Massivbauweise, 2-geschossig mit Flachdach und Garage. Das Gebäude vermittelt aufgrund der topographischen Verhältnisse zw ischen zwei verschiedenen Niveaus. Durch die Trennung von Eingangs- und Gartengescho ß wird vermieden, dass das Gelände des Gartens künstlich erhöht werden muss. Durch diese Anordnung wird auch eine zu große Gebäudehöhe vermieden. Das Flachdach wird zur besseren Integration in die Gärten des Innenhofbereiches z. T. begrünt. Es entstehen eine Wohneinheit, 2 Stellplä tze und eine Garage mit Doppelparker. Die Garage enthält auch Nebenräume für Garten geräte. Sie dient der Erschließung eines direkt angrenzenden Gartens, der zurzeit nicht von außen erschlossen ist. Das Gebäude wird in der Effizienzklasse KFW 70 errichtet, die über der derzeit geforderten ENEV 2009 liegt und somit eine möglichst effiziente und Kosten sparende Energieversorgung ermöglichen soll, sodass eine überdurchschnittliche Nachhaltigkeit und Werterhaltung erreicht wird. Die Beheiz ung wird durch ein Mischsystem mit Erdgas und Geothermie erfolgen. Das Wohngebäude profitiert von seiner i nnerstädtischen Lage, die es ermöglicht Geschäfte des täglichen Bedarfs, sowie Infrastruktureinrichtungen, wie Kindergärten, Schulen oder Ärzte fußläufig zu erreichen. Die Fußgängerzone von Darmstadt ist nur 500 m entfernt. Ziel ist es, trotz der zusätzlichen Bebauung im Blockinneren den Charakter des bisher bestehenden stark durchgrünten Gartens mit seiner Großzügigkeit soweit wie möglich zu erhalten. Darmstadt, den 17.07.2012 Vorhaben- und Erschließungsplan 17. Juli 2012 Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße – Teil 2: Planunterlagen Freiflächenplan Grundrisse Ansichten und Schnitte Grundrisse Garage Ansichten und Schnitte Garage
Beratungsverlauf (5)
Orte (7)
- Wilhelm-Glässing-Straße 25
- Heinrichstraße 32A
- Wilhelminenstraße 18
- Eschollbrücker Straße
- Industriestraße 12
- Hölgesstraße
- Sandstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0254
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.07.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00