2662/2024
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Einzelmandatsträgerin Dworeck-Danielowski (AfD) zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 02.09.2024 (AN/1119/2024) betreffend „Kundgebung in Köln-Mülheim am 25.08.2024"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
5462 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/02-9/0 Vorlagen-Nummer 2662/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Einzelmandatsträgerin Dworeck- Danielowski (AfD) zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 02.09.2024 (AN/1119/2024) betreffend „Kundgebung in Köln-Mülheim am 25.08.2024" Die Einzelmandatsträgerin Dworeck-Danielowski (AfD) bittet um Beantwortung folgen- der Fragen: Am Samstag, den 25. August gegen ca. 15:00 Uhr fand laut Augenzeugen eine Kund- gebung in Köln Mülheim Höhe Frankfurter Straße – Bahnhof Mülheim – Richtung Wie- ner Platz statt. Die Augenzeugen waren sehr verunsichert, weil die Kundgebung anscheinend reli- giös-fundamentalistisch motiviert waren. Scheinbar handelte es sich um eine Kundge- bung, die sich dem Islam oder ggf. islamistischem Organisationen verbunden fühlte. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ereignisse der letzten Tage, aber auch Monate sind die BürgerInnen dieser Stadt diesbezüglich verunsichert. Die Augenzeugen be- richteten von Bannern und Flaggen mit arabischen Schriftzeichen sowie vereinzelte Pappschilder mit deutscher Schrift, die kryptische Botschaften mit „Heldentod“ bein- haltet haben sollen. In den Medien oder den Presse-Mitteilungen der Polizei konnte man keine Informatio- nen dazu finden, obgleich die Kundgebung von der Polizei wie üblich begleitet wurde. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an die Verwaltung: 1. Welche Gruppe war Initiator der Kundgebung und zu welchem Anlass? 2. Wenn die Botschaften im Rahmen einer Kundgebung in Form von Banner, Fahnen etc. mit arabischer Schrift verbreitet werden, sind entsprechende Dol- metscher bei der Polizei vor Ort um ggf. strafrechtlich relevante Inhalte bzw. verfassungsfeindliche Botschaften erkennen zu können? 3. Das Versammlungsgesetz NRW regelt unter anderem das Vermummungsver- bot in Zusammenhang mit Versammlungen. Wie wird das Tragen eines Ni- quabs oder vergleichbarer Vollverschleierung von Teilnehmerinnen bei De- monstrationen in diesem Zusammenhang von der Polizei beurteilt? 4. Kann die Polizei die Beobachtung der Augenzeugen bezüglich der „Heldentod“- Plakate bestätigen? 2 Antwort der Polizei: 1. Welche Gruppe war Initiator der Kundgebung und zu welchem Anlass? Die Versammlung am 24.08. wurde von einer Privatperson unter dem Thema „Jährlicher Trauermarsch zum Gedenken von Imam Hussain (a.) Enkelsohn von Prophet Mohammed (s.)“ angemeldet. Gleichgelagerte Versammlungen fanden bereits in den Vorjahren statt. 2. Wenn die Botschaften im Rahmen einer Kundgebung in Form von Ban- ner, Fahnen etc. mit arabischer Schrift verbreitet werden, sind entspre- chende Dolmetscher bei der Polizei vor Ort um ggf. strafrechtlich rele- vante Inhalte bzw. verfassungsfeindliche Botschaften erkennen zu kön- nen? Im Kontext von Versammlungslagen erfolgt grundsätzlich eine polizeiliche Beurteilung der Lage, die immer auch eine Bewertung zu erwartenden Gefahrenpotenzials bein- haltet. Davon umfasst ist auch der Umstand, ob und inwieweit aus der Versammlung heraus mit Straftaten zu rechnen ist. An der Beurteilung der Lage richtet sich der poli- zeiliche Kräfteansatz und auch der Einsatz von Dolmetschern bzw. Islamwissenschaftlern aus. Darüber hinaus erlässt die Polizei als Versammlungsbehörde beschränkende Verfü- gungen, die der Versammlungsleitung als Teil der Bestätigung einer Versammlungs- anmeldung u.a. untersagt, strafrechtlich relevante Inhalte aus der Versammlung her- aus zu transportieren. Im vorliegenden Fall war kein Dolmetscher oder Islamwissenschaftler eingesetzt. Das Versammlungsthema ist auf einen geschichtlich religiösen Hintergrund zurückzufüh- ren. Die Beurteilung der Lage im Vorfeld der Versammlung ließ verfassungsfeindliche Inhalte nicht erwarten, auch weil gleichgelagerte Einsätze in den Vorjahren vollkom- men störungsfrei verlaufen sind. Sämtliche Redebeiträge aus der Versammlung her- aus erfolgten in deutscher Sprache. 3. Das Versammlungsgesetz NRW regelt unter anderem das Vermummungs- verbot in Zusammenhang mit Versammlungen. Wie wird das Tragen eines Niquabs oder vergleichbarer Vollverschleierung von Teilnehmerinnen bei Demonstrationen in diesem Zusammenhang von der Polizei beurteilt ? Gem. §17(1) Nr.1 VersG NRW ist es verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Ver- anstaltung unter freiem Himmel Gegenstände am Körper zu tragen oder mit sich zu führen, die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswid- rigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern. Soweit die Polizei Anhaltspunkte dafür hat, dass das Tragen einer Verschleierung darauf gerichtet ist, die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhindern, kann sie geeignete Maßnahmen treffen. 3 4. Kann die Polizei die Beobachtung der Augenzeugen bezüglich der „Hel- dentod“-Plakate bestätigen? Im Rahmen der Versammlung wurden Plakate mit der Aufschrift „Heldentot“ gezeigt. Sie standen im Zusammenhang mit Bildnissen des verstorbenen Imams, der von den Anhängern der schiitischen Glaubensrichtung als Märtyrer in der Schlacht bei Kerbela (680 n.C.) verehrt wird.
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Frankfurter Straße
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Details
- Aktenzeichen
- 2662/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 30.08.2024
- Erstellt
- 30.08.2024 08:54