2020/0083
Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans O 32 - Mathildenhöhe Ost - (Satzungsbeschluss)
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2020/0083
5036 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.04.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0083
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des aufzustellenden
Bebauungsplans O 32 - Mathildenhöhe Ost - (Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 24.03.2020
Beschlussvorschlag :
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Satzung zur Verlängerung der
Veränderungssperre - Mathildenhöhe Ost - für das Gebiet des Osthangs der Mathildenhöhe
zwischen Dieburger Straße, der Eisenbahnlinie an Spessartring und Schwarzwaldring, Erbacher
Straße, Fiedlerweg, Olbrichweg und Lucasweg wird zur Sicherung der Planung des
aufzustellenden Bebauungsplans O 32 – Mathildenhöhe Ost – zur Satzung beschlossen.
Anlagen: Anlage 1: Satzungsentwurf Verlängerung Veränderungssperre O 32
Anlage 2: Bestehende Veränderungssperrensatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2020/0083 vom 24.03.2020:
Am 17.05.2018 wurde von der Stadtverordnetenversammlung ein Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan O 32 - Mathildenhöhe Ost - gemäß § 30 BauGB zur Änderung des
bestehenden Bebauungsplans O 13 gefasst, mit der Zielsetzung der behutsamen
Weiterentwicklung der bestehenden Wohnbebauung sowie der Neuordnung des städti schen
Grundstücks am Olbrichweg (MV 2018/0111) .
Der Satzungsbeschluss für eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans
O 32 - Mathildenhöhe Ost - wurde mit Beschluss derselben Vorlage ebenfalls am 17.05.2018
von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Die Satzung über die Veränderungsspe rre
trat am 06.06.2018 in Kraft und ist bis zum 05.06.2020 gültig.
Im Bebauungsplanverfahren O 32 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 04.09.2018 bis einschließlich 04.10.2018 statt. Die Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.09.2018 beteiligt.
Am 18.06.2019 hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, den Entwurf zu dem
Bebauungsplan O 32 mit der dazugehörigen Begründung und den wesentlichen bereits
vorliegenden umweltbezogenen St ellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen (MV 2019/0159). Die Auslegung fand, aufgrund der Ferienzeit verlängert, vom
09.07.2019 bis einschließlich 23.08.2019 statt. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden am 24.06.20 19 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Aus den eingebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und geänderten Bedingungen aus
der Planung des Besucherzentrums ergaben sich unmittelbar Änderungen des
Bebauungsplanentwurfs, die zu einer zweiten Offenlage führ ten. Diese wurde am 03.12.2019
von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und vom 17.12.2019 bis einschließlich
31.01.2020, mit Ausnahme des Zeitraums vom 24.12.2019 bis 01.01.2020, durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 24.06.2019 gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB erneut beteiligt. Drei Grundstückseigentümer sind anwaltlich vertreten. Deren
Belange müssen zunächst noch mit der Planung abgewogen werden. Das Verfahren hat
daher noch nicht den Stand zur Vorlage eines Satzung sbeschlusses erreicht. Hinzu kommen
zeitliche Faktoren wie die Entscheidung über den Weltkulturerbeantrag und die aktuelle
Situation aufgrund des Corona -Virus, die eine Beendigung des Bebauungsplanverfahrens
durch Satzungsbeschluss derzeit nicht absehbar m achen.
Da die zeitliche Dauer dieser Maßnahmen derzeit nicht absehbar sind, kann das
Bebauungsplanverfahren in jedem Fall bis zum Ablauf der Veränderungssperre am
05.06.2020 nicht rechtskräftig abgeschlossen werden.
Um die Planungsziele nicht zu gefährde n, ist daher die Verlängerung der Veränderungssperre
um ein Jahr bis zum 05.06.2021 notwendig. Die Verlängerung ist in § 17 Abs. 1 Satz 3
BauGB ausdrücklich vorgesehen und erfordert den Beschluss des als Anlage 1 beigefügten
Satzungsentwurfs. Dieser Beschluss muss vor Ablauf der eigentlichen Veränderungssperre
(05.06.2020) bekannt gemacht werden.
Als Anlage 2 ist zur Information die derzeit geltende Satzung über die Veränderungssperre
für das Gebiet – Mathildenhöhe Ost – vom 18.05.2018 beigefügt, deren Geltungsdauer durch
die Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre geändert wird.
- 4 -
Die Dezernentin III
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
anlage 1
1024 Zeichen
Anlage 1 E n t w u r f e i n e r S a t z u n g zur Verlängerung der Veränderungssperre „Mathildenhöhe Ost“ für das Gebiet zwischen Dieburger Straße, Spessartring, Schwarzwaldring, Erbacher Straße, Fiedlerweg, Olbrichweg und Lucasweg. vom ............ Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vo m 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vo m 30.10.2019 (GVBl. S. 310) sowie der §§ 14 und 17 A bs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ............... folgende Satzung erlassen: § 1 Die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 06.06.2018, wie sie in § 4 der Satzung vom 18.05.2018 festgelegt ist, wird über den 05.06.2020 hinaus um ein Jahr bis zum 05.06.2021 verlängert. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dr. Barbara Boczek, Stadträtin
anlage 2
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Anlage 2 S a t z u n g über die Veränderungssperre „Mathildenhöhe Ost“ für das Gebiet zwischen Dieburger Straße, Spessartring, Schwarzwaldring, Erbacher Straße, Fiedlerweg, Olbrichweg und Lucasweg. vom 18.05.2018 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 25.04.2018 (GVBl. I S. 59), sowie der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.05.2018 folgende Satzung erlassen: § 1 Zu sichernde Planung Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.05.2018 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen (O 32). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen Dieburger Straße, Spessartring, Schwarzwaldring, Erbacher Straße, Fiedlerweg, Olbrichweg und Lucasweg. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Darmstadt, den 18.05.2018 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt gez. Dr. Barbara Boczek, Stadträtin
anlage 3
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.04.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 61
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0083
Magistratsbeschluss -Nr.
112
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des aufzustellenden
Bebauungsplans O 32 - Mathildenhöhe Ost - (Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 24.03.2020
Beschlussvorschlag :
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Satzung zur Verlängerung der
Veränderungssperre - Mathildenhöhe Ost - für das Gebiet des Osthangs der Mathildenhöhe
zwischen Dieburger Straße, der Eisenbahnlinie an Spessartring und Schwarzwaldring, Erbacher
Straße, Fiedlerweg, Olbrichweg und Lucasweg wird zur Sicherung der Planung des
aufzustellenden Bebauungsplans O 32 – Mathildenhöhe Ost – zur Satzung beschlossen.
Anlagen: Anlage 1: Satzungsentwurf Verlängerung Veränderungssperre O 32
Anlage 2: Bestehende Veränderungssperrensatzung
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 15.04.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2020/0083 vom 24.03.2020:
Am 17.05.2018 wurde von der Stadtverordnetenversammlung ein Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan O 32 - Mathildenhöhe Ost - gemäß § 30 BauGB zur Änderung des
bestehenden Bebauungsplans O 13 gefasst, mit der Zielsetzung der behutsamen
Weiterentwicklung der bestehenden Wohnbebauung sowie der Neuordnung des städti schen
Grundstücks am Olbrichweg (MV 2018/0111) .
Der Satzungsbeschluss für eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans
O 32 - Mathildenhöhe Ost - wurde mit Beschluss derselben Vorlage ebenfalls am 17.05.2018
von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Die Satzung über die Veränderungssperre
trat am 06.06.2018 in Kraft und ist bis zum 05.06.2020 gültig.
Im Bebauungsplanverfahren O 32 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 04.09.2018 bis einschließlich 04.10.2018 statt. Die Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.09.2018 beteiligt.
Am 18.06.2019 hat die Stadtverordn etenversammlung beschlossen, den Entwurf zu dem
Bebauungsplan O 32 mit der dazugehörigen Begründung und den wesentlichen bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen (MV 2019/0159). Die Auslegung fand, au fgrund der Ferienzeit verlängert, vom
09.07.2019 bis einschließlich 23.08.2019 statt. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden am 24.06.2019 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Aus den eingebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit un d geänderten Bedingungen aus
der Planung des Besucherzentrums ergaben sich unmittelbar Änderungen des
Bebauungsplanentwurfs, die zu einer zweiten Offenlage führten. Diese wurde am 03.12.2019
von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und vom 17.12.201 9 bis einschließlich
31.01.2020, mit Ausnahme des Zeitraums vom 24.12.2019 bis 01.01.2020, durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 24.06.2019 gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB erneut beteiligt. Drei Grundstückseigentümer sind a nwaltlich vertreten. Deren
Belange müssen zunächst noch mit der Planung abgewogen werden. Das Verfahren hat
daher noch nicht den Stand zur Vorlage eines Satzungsbeschlusses erreicht. Hinzu kommen
zeitliche Faktoren wie die Entscheidung über den Weltkulture rbeantrag und die aktuelle
Situation aufgrund des Corona -Virus, die eine Beendigung des Bebauungsplanverfahrens
durch Satzungsbeschluss derzeit nicht absehbar machen.
Da die zeitliche Dauer dieser Maßnahmen derzeit nicht absehbar sind, kann das
Bebauungsplanverfahren in jedem Fall bis zum Ablauf der Veränderungssperre am
05.06.2020 nicht rechtskräftig abgeschlossen werden.
Um die Planungsziele nicht zu gefährden, ist daher die Verlängerung der Veränderungssperre
um ein Jahr bis zum 05.06.2021 notwendig. Die Verlängerung ist in § 17 Abs. 1 Satz 3
BauGB ausdrücklich vorgesehen und erfordert den Beschluss des als Anlage 1 beigefügten
Satzungsentwurfs. Dieser Beschluss muss vor Ablauf der eigentlichen Veränderungssperre
(05.06.2020) bekannt gemacht werden.
Als Anlage 2 ist zur Information die derzeit geltende Satzung über die Veränderungssperre
für das Gebiet – Mathildenhöhe Ost – vom 18.05.2018 beigefügt, deren Geltungsdauer durch
die Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre geändert wird.
Die Dezernentin III
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
Beratungsverlauf (2)
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- Dieburger Straße
- Erbacher Straße
- Fiedlerweg
- Olbrichweg
- Spessartring
- Schwarzwaldring
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0083
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.03.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00