3711/2021
279. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage - 279. Satzung
1851 Zeichen
Anlage Zweihundertneunundsiebzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos- sen: § 1 Die 214. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 30.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Köln 2011, S. 45, 2012, S. 910, 2013, S. 444, 2017, S. 7) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 10 Frankfurter Straße (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Heidestraße bis Ortsdurchfahrtsgrenze bei Hausnummer 77 a werden im Maßnahmentext „Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme des Kreuzungsberei- ches Heidestraße durch Einbau einer lärmoptimierten Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder- schicht sowie Erneuerung der Rinnenführung.“ die Worte „mit Ausnahme des Kreuzungsbe- reiches Heidestraße“ ersatzlos gestrichen und hinter dem Wort „Asphaltbinderschicht“ die Worte „und Asphalttragschicht“ zusätzlich eingefügt. § 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.09.2015 in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
4802 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 3711/2021 Freigabedatum 04.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 279. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 279. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage beigefügten Fassung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf Wiedervorlage, wenn die Bezirksvertretung Porz uneinge- schränkt zustimmt. Verkehrsausschuss 23.11.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.12.2021 Verkehrsausschuss Rat 14.12.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Für die Erneuerung der Fahrbahn in der Frankfurter Straße in Köln-Wahn sind diese Festlegungen in der 214. KAG-Maßnahmensatzung vom 30.12.2010 erfolgt. Diese KAG-Maßnahmensatzung sieht in § 1 Ziffer 10 für die Frankfurter Straße von Heidestraße in Richtung Süden bis zur Ortsdurchfahrtsgrenze bei Hausnummer 77 a die Erneuerung der Fahrbahn- deckschicht und der Fahrbahnbinderschicht vor. Eine Erneuerung der unterliegenden Asphalttrag- schicht sowie des Kreuzungsbereiches Heidestraße war ursprünglich nicht vorgesehen. Mit dem Ausbau wurde am 01.09.2015 begonnen, die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 16.01.2017. Im Zuge des Ausbaus wurde dann festgestellt, dass die Asphalttragschicht in großen Teilbereichen nicht ausreichend stark bzw. nicht mehr tragfähig war. Deshalb mussten sowohl der Kreuzungsbe- reich Heidestraße als auch die Asphalttragschicht in diesem Teil der Frankfurter Straße ebenfalls er- neuert werden. Die abschließende beitragsrechtliche Bewertung des Mehrausbaus konnte erst jetzt erfolgen, da eine aussagekräftige Schlussrechnung zur Baumaßnahme aufgrund von strittigen Nachtragsforderungen erst seit kurzem vorliegt. Durch den aufwändigeren Ausbau der Fahrbahn ist es zu Mehrkosten gekommen. Diese schlagen aber nur zu einem geringeren Teil auf die Beitragsbelastung durch, da es sich bei der Frankfurter Straße um eine Bundesstraße handelt und damit nach § 2 Absatz 2 der Straßenbaubeitragssatzung die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt nur insoweit b eitragsfähig ist, als sie breiter ist als die anschlie- ßende freie Strecke. Ursprünglich wurde geschätzt, dass Kosten in Höhe von 502.000 EUR entstehen. Davon sollten auf- grund einer damals angenommenen Breite der freien Strecke von 7,50 m 151.000 EUR beitragsfähig sein. Tatsächlich sind für die Fahrbahnsanierung dieses Teils der Frankfurter Straße Kosten in Höhe von rd. 800.000 EUR entstanden. Da die Breite am Beginn der freien Strecke bei gemessenen 8,68 m liegt, fließen in den beitragsfähigen Aufwand tatsächlich nur rd. 121.000 EUR ein. Hiervon sind dann 30 % in Form von Straßenbaubeiträgen von den Anlieger*innen zu tragen = rd. 36.000 EUR. Da zudem weitere Grundstücke als ursprünglich angenommen in die Verteilung einzubeziehen sind, beträgt die tatsächliche durchschnittliche Beitragsbelastung nur rd. 0,50 EUR pro Quadratmeter An- liegergrundstücksfläche, statt der im Jahr 2010 geschätzten 0,80 EUR pro Quadratmeter. 3 Durch die Änderung des in der 214. KAG-Maßnahmensatzung festgelegten Maßnahmentextes rück- wirkend zum Baubeginn wird es möglich, Straßenbaubeiträge auch für die notwendige Erneuerung der Asphalttragschicht und des Kreuzungsbereiches Heidestraße zu erheben. Hierzu ist die Stadt Köln nach § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet, da bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ein entsprechender Beitragsanspruch vollumfänglich auszu- schöpfen ist. Die Festsetzungsfrist für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Frankfurter Straße läuft Ende des Jahres 2021 ab. Daher muss der Rat die Satzung spätestens in seiner Sitzung am 14.12.2021 beschließen, um Einnahmeverluste zu vermeiden. Anlage: Entwurf der 279. KAG-Maßnahmensatzung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3711/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 04.11.2021
- Erstellt
- 21.10.2021 07:17