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3711/2021

279. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 04.11.2021

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Anlage - 279. Satzung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage - 279. Satzung

1851 Zeichen

Anlage 
Zweihundertneunundsiebzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos-
sen: 
§ 1 
Die 214. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau-
liche Maßnahmen vom 30.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Köln 2011, S. 45, 2012, S. 910, 
2013, S. 444, 2017, S. 7) wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 10 
Frankfurter Straße (Stadtbezirk 7) 
in dem Straßenabschnitt von Heidestraße bis Ortsdurchfahrtsgrenze bei Hausnummer 77 a 
werden im Maßnahmentext „Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme des Kreuzungsberei-
ches Heidestraße durch Einbau einer lärmoptimierten Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder-
schicht sowie Erneuerung der Rinnenführung.“ die Worte „mit Ausnahme des Kreuzungsbe-
reiches Heidestraße“ ersatzlos gestrichen und hinter dem Wort „Asphaltbinderschicht“ die 
Worte „und Asphalttragschicht“ zusätzlich eingefügt. 
§ 2 
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.09.2015 in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

4802 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3711/2021 
Freigabedatum 
 04.11.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
279. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 279. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage beigefügten Fassung. 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf Wiedervorlage, wenn die Bezirksvertretung Porz uneinge-
schränkt zustimmt. 
 
Verkehrsausschuss 23.11.2021 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.12.2021 
Verkehrsausschuss  
Rat 14.12.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind 
für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf-
geführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
Für die Erneuerung der Fahrbahn in der Frankfurter Straße in Köln-Wahn sind diese Festlegungen in 
der 214. KAG-Maßnahmensatzung vom 30.12.2010 erfolgt. 
Diese KAG-Maßnahmensatzung sieht in § 1 Ziffer 10 für die Frankfurter Straße von Heidestraße in 
Richtung Süden bis zur Ortsdurchfahrtsgrenze bei Hausnummer 77 a die Erneuerung der Fahrbahn-
deckschicht und der Fahrbahnbinderschicht vor. Eine Erneuerung der unterliegenden Asphalttrag-
schicht sowie des Kreuzungsbereiches Heidestraße war ursprünglich nicht vorgesehen. Mit dem 
Ausbau wurde am 01.09.2015 begonnen, die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 16.01.2017. 
Im Zuge des Ausbaus wurde dann festgestellt, dass die Asphalttragschicht in großen Teilbereichen 
nicht ausreichend stark bzw. nicht mehr tragfähig war. Deshalb mussten sowohl der Kreuzungsbe-
reich Heidestraße als auch die Asphalttragschicht in diesem Teil der Frankfurter Straße ebenfalls er-
neuert werden. 
Die abschließende beitragsrechtliche Bewertung des Mehrausbaus konnte erst jetzt erfolgen, da eine 
aussagekräftige Schlussrechnung zur Baumaßnahme aufgrund von strittigen Nachtragsforderungen 
erst seit kurzem vorliegt. 
Durch den aufwändigeren Ausbau der Fahrbahn ist es zu Mehrkosten gekommen. Diese schlagen 
aber nur zu einem geringeren Teil auf die Beitragsbelastung durch, da es sich bei der Frankfurter 
Straße um eine Bundesstraße handelt und damit nach § 2 Absatz 2 der Straßenbaubeitragssatzung 
die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt nur insoweit b eitragsfähig ist, als sie breiter ist als die anschlie-
ßende freie Strecke. 
Ursprünglich wurde geschätzt, dass Kosten in Höhe von 502.000 EUR entstehen. Davon sollten auf-
grund einer damals angenommenen Breite der freien Strecke von 7,50 m 151.000 EUR beitragsfähig 
sein. 
Tatsächlich sind für die Fahrbahnsanierung dieses Teils der Frankfurter Straße Kosten in Höhe von 
rd. 800.000 EUR entstanden. Da die Breite am Beginn der freien Strecke bei gemessenen 8,68 m 
liegt, fließen in den beitragsfähigen Aufwand tatsächlich nur rd. 121.000 EUR ein. Hiervon sind dann 
30 % in Form von Straßenbaubeiträgen von den Anlieger*innen zu tragen = rd. 36.000 EUR. 
Da zudem weitere Grundstücke als ursprünglich angenommen in die Verteilung einzubeziehen sind, 
beträgt die tatsächliche durchschnittliche Beitragsbelastung nur rd. 0,50 EUR pro Quadratmeter An-
liegergrundstücksfläche, statt der im Jahr 2010 geschätzten 0,80 EUR pro Quadratmeter.

3 
Durch die Änderung des in der 214. KAG-Maßnahmensatzung festgelegten Maßnahmentextes rück-
wirkend zum Baubeginn wird es möglich, Straßenbaubeiträge auch für die notwendige Erneuerung 
der Asphalttragschicht und des Kreuzungsbereiches Heidestraße zu erheben. Hierzu ist die Stadt 
Köln nach § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet, da bei 
der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ein entsprechender Beitragsanspruch vollumfänglich auszu-
schöpfen ist. 
Die Festsetzungsfrist für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Frankfurter Straße läuft Ende 
des Jahres 2021 ab. Daher muss der Rat die Satzung spätestens in seiner Sitzung am 14.12.2021 
beschließen, um Einnahmeverluste zu vermeiden. 
 
Anlage: Entwurf der 279. KAG-Maßnahmensatzung

Beratungsverlauf (3)

23.11.2021 Verkehrsausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
09.12.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
14.12.2021 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3711/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
04.11.2021
Erstellt
21.10.2021 07:17