Antrag auf Fällerlaubnis für zwei städtische Kopflinden in der Schmittgasse, Hausnr. 1, in Köln Porz-Zündorf
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 2360/2016 vom 11.09.2017
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671/1 Vorlagen-Nummer 2360/2016 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Antrag auf Fällerlaubnis für zwei städtische Kopflinden in der Schmittgasse, Hausnr. 1, in Köln Porz-Zündorf Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die BV Porz lehnt die Fällung von zwei städtischen Kopflinden in der Schmittgasse, Hausnr. 1, in Köln Porz-Zündorf ab. Alternative: Die BV Porz stimmt der Fällung von zwei städtischen Kopflinden in der Schmittgasse, Hausnr. 1, in Köln-Porz zu. Bezirksvertretung 7 (Porz) 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Die Eigentümer des Grundstücks Schmittgasse 1, in 51143 Köln, beantragen eine Fällerlaubnis gemäß § 6 Baumschutzsatzung der Stadt Köln (BSchS) für zwei städtische Straßenbäume. Es handelt sich bei den Bäumen um ca. 40 bis 50 jährige Kopflinden mit Stammdurchmessern von 35 und 40 cm, siehe Anlage 1 (Lageplan Baumstandorte) und Anlage 2, Abbildung 1. Die Bäume stehen zum einen vor einer gepflasterten Fläche, die der Antragsteller als Zu- fahrt/Stellplatz nutzen möchte (Abbildung 2, Anlage 2), und zum anderen vor der Garage der An- tragsteller(Abbildung 3, Anlage 2). Die Antragsteller begründen ihren Antrag damit, dass die Bäume es unmöglich machen die Gara- ge und die geplante Zufahrt zu nutzen. Als weiteren Grund führen die Antragsteller an, dass das Be- und Entladen lediglich unter extremen Gefahren möglich sei. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen lehnt die Fällung der beiden Kopflinden aus den folgenden Gründen ab: Der Erhalt gesunder Bäume liegt aus stadtklimatischen, ökologischen, sozialen und stadtge- stalterischen Gründen im öffentlichen Interesse. Die Entfernung der beiden Bäume würde eine Auflösung der Kopflindenreihe bedingen, die nicht hinnehmbar ist, da diese ein prägendes Gestaltungselement an dieser Stelle ist. Die in § 6 (2) a bis f BSchS aufgeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer Fällerlaubnis liegen nicht vor. Da die Gründe des § 6 (2) a-f BSchS nicht greifen, kann eine Erlaubnis nur noch durch die BV erteilt werden wg. unbeabsichtigter Härte. Der Bordstein vor der gepflasterten Fläche auf der südlichen Grundstücksseite ist nicht abge- senkt, d.h. dass an dieser Stelle eine Zufahrt nicht vorgesehen ist (siehe Abbildung 2 in Anla- ge2). Eine Besichtigung der Örtlichkeit ergab, dass die Nutzung der Garage möglich ist (siehe Ab- bildung 3 in Anhang 2). Da die Schmittgasse an der fraglichen Stelle eine Einbahnstraße ist, Anlagen -
Anlage 2 Fotodokumentation
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Abbildung 1: Kopflindenreihe in der Schmittgasse. Die zur Fällung beantragten Bäume sind rot markiert. Abbildung 2: Standort der zur Fällung beantragten Linde vor der gepflasterten Fläche auf der südlichen Grundstücksseite. Abbildung 3: Standort der zur Fällung beantragten Linde vor der Garage der Antragsteller. -
Anlage 1 Lageplan Baumbestand Schmittgasse 1
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