Mandari Insight

2013/0413

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen

Magistratsvorlage 09.12.2013

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2013/0413

128.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

628.9 KB · application/pdf

Ansehen

2013/0413

2490 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Rechtsamt – 
Stadtwirtschafts -
koordination 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2013/0413 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler 
Unternehmen 
 
Vorlage vom: 09.12.2013  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Von dem „Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler 
Unternehmen“ wird Kenntnis genommen.  
 
 
 
Anlagen: Handbuch 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  09.12.2013 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 13.09.2012 dem Darmstädter Beteiligungskodex 
zugestimmt. In der entsprechenden Magistratsvorlage wurde angekündigt, dass ergänzend 
zum Kodex ein „Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler 
Unternehmen“ von der HEAG in Abstimmung mit dem Referat Stadtwirtschaftskoordination 
erarbeitet wird.  
 
Zwischenzeitlich wurde das Handbuch fertiggestellt. Es fasst die wichtigsten gesetzlichen  
Vorgaben zusammen und ist als Ergänzung zum Kodex zu sehen, der Regelungen, die als 
geltendes Recht von den Geschäftsleitungen und Aufsichtsgremien der Beteiligungen zu 
beachten sind, nicht enthält. Insofern soll dieses Handbuch die Geschäftsleitungen und die 
kommunalen Vertreter/innen in den Aufsichtsgremien bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen 
Aufgaben unterstützen. 
 
Kommunalen Vertretern/innen, die Mitglied des Magistrats oder der Stadtverordneten-
versammlung sind, wird das Handbuch mit dieser Vorlage zur Verfügung gestellt. Andere 
kommunale Vertreter/innen in Aufsichtsgremien sowie alle Geschäftsleitungen der 
Unternehmen und Eigenbetriebe im Stadtkonzern einschließlich der Leitungsorgane der 
Zweckverbände erhalten das Handbuch gesondert. 
 
 
Darmstadt, den 09.12.2013 
 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister 
 
 
Anlage 
Handbuch

anlage 1

135499 Zeichen

Handbuch zu den gesetzlichen  
Anforderungen an die Organe  
kommunaler Unternehmen 
 
 
Stand: November 2013

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 2 - 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
IMPRESSUM 
 
Herausgeber 
HEAG Holding AG – Beteiligungsmanagement  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG)  Rechtsamt - Stadtwirts chaftskoordination 
Im Carree 1      Luisenplatz 5a 
64283 Darmstadt     64283 Darmstadt 
www.heag.de      www.darmstadt.de 
 
Kontakt 
Tel.: (0 61 51) 7 09-25 34 
Fax: (0 61 51) 7 09-28 51 
E-Mail: recht@heag.de 
 
Diese Publikation ist zur Information bestimmt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung 
übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. 
 
© November 2013, HEAG Holding AG – Beteilig ungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt (HEAG). Alle Rechte vorbehalten. 
 
Druck 
Hausdruckerei HEAG Südhessische Energie AG (HSE)

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 3 - 
Inhaltsübersicht 
 
 
A. Einführung ................................ ................................ ................................ ....... 3 
 
B. Bindung an das Unternehmensinteresse ................................ ........................  3 
 
C. Anforderungen an die wirtschaftliche Betätigung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt ................................ ................................ ................................ ........ 4 
 
D. Rechtsformübergreifende Synopse der Organzuständigkeiten ......................  6 
 
E. Unterschiede zwischen Hessischer Gemeindeordnung und  
Gesellschaftsrecht ................................ ................................ ..........................  16 
I. Weisung gemäß Hessischer Gemeindeordnung .....................................16 
II. Verschwiegenheitspflicht ...........................................................................17  
 
F. Allgemein zu beachtende Regeln guter Unternehmensführung im 
Aktiengesetz ................................ ................................ ................................ .. 19 
 
G. Rechte, Aufgaben und Zusammenwirken der Organe in den  
Unternehmen ................................ ................................ ................................ . 24 
I. Unternehmen in der Rechtsform der AG ..................................................24 
II. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH ............................................36 
III. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ............................47 
IV. Unternehmen in der Organisationsform des Eigenbetriebs ..................57 
V. Unternehmen in der Rechtsform des Zweckverbandes .........................65

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 3 - 
A. Einführung 
 
Das folgende Handbuch fasst die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben für die Organe kommunaler 
Unternehmen zusammen und ist als ergänzende Information zum Darmstädter Beteiligungskodex 
zu sehen. 
 
Zu den nachfolgenden Ausführungen wird die HEAG Holding AG –  Beteiligungsmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) in regelmäßigen Abständen Schulungen anbieten. 
 
 
B. Bindung an das Unternehmensinteresse 
 
Insbesondere Geschäftsleitung und Aufsichtsgremium sind dem Unternehmensinteresse verpflich-
tet.  
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (im Folgenden: DCGK) für börsennotierte Aktiengesell-
schaften betont z. B. im Rahmen seiner Präambel die Pflicht, "im Einklang mit den Prinzipien der 
sozialen Marktwirtschaft für den Bestand des Unternehmens und seine nachhaltige Wertschö p-
fung zu sorgen  (Unternehmensinteresse)." Der DCGK verengt das Unternehmensinteresse also 
nicht auf die Belange der Anteilseigner. Er fordert gemäß 4.1.1 DCGK beim Ziel der nachhaltigen 
Wertschöpfung die "Berücksicht igung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der 
sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen (Stakeholder)". 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert ihre unternehmerischen Interessen wie folgt: Erfüllung 
eines öffentlichen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und Optimierungsp o-
tentiale, Erzielung einer angemessenen Rendite auf das investierte Kapital sowie die Erfüllung der 
Bedürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 
 
In ihrer Rolle als (kommunaler) Anteilseigner verfolgt die Wissenschaftsstadt Darmstadt d eshalb 
die Interessen aller Beteiligten. Der Streit, ob das Unternehmensinteresse eng oder weit zu fassen 
ist, stellt sich deshalb nicht.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 4 - 
C. Anforderungen an die wirtschaftliche Betätigung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Die Rechtsordnung hat der Zulä ssigkeit kommunaler wirtschaftlicher Betätigung Grenzen gesetzt. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt darf sich nur innerhalb enger kommunalrechtlicher Vorgaben 
wirtschaftlich betätigen, insbesondere wirtschaftliche Unternehmen gründen bzw. sich daran b e-
teiligen. Die kommunale Wirtschaftstätigkeit muss durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt 
sein und nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der G e-
meinde und zum vorau ssichtlichen Bedarf stehen (§ 121 Abs. 1 Satz  1 Nr. 1 u nd Nr. 2 Hessische 
Gemeindeordnung - HGO -).  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt darf sich auch außerhalb ihres Gemeindegebietes wirtschaftlich 
betätigen, wenn die allgemeinen kommunalrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die b e-
rechtigten Interessen der  jeweils anderen Kommune gewahrt sind . Bei gesetzlich liberalisierten 
Tätigkeiten gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine 
Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. (§ 121 Abs. 5 HGO) . Es gilt der Grundsatz, dass kom-
munale Unternehmen auch über die Grenzen der eigenen Kommune hinaus umso  freier aktiv 
werden dürfen, je stärker der Markt durch europarechtliche Vorgaben geöffnet wurde. Das B e-
dürfnis nach grenzüberschreitender Betätigung entstand insbesondere mit der L iberalisierung der 
Energiemärkte und dient der Erhaltung der Chancengleichheit der kommunalen Unternehmen im 
Wettbewerb mit Unternehmen der Privatwirtschaft. 
 
Nimmt eine Kommune eine wirtschaftliche Tätigkeit nach dem 31. März 2004 auf, ist dies nur 
zulässig, wenn die Aufgabe nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten er-
füllt werden kann (Subsidiaritätsklausel des § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO). Die Subsidiaritätsklau-
sel gilt aus Gründen des Bestandschutzes nicht für Betätigungen, die vor diesem Stichtag ausg e-
übt wurden. Der Bestandschutz erstreckt sich auch auf nach dem Stichtag vorgenommene rein 
quantitative oder von der allgemei nen Entwicklung am Markt vorgegebene Erweiterungen der 
Betätigung in den gesetzlich liberalisierten Bereichen der Daseinsvorsorge (z. B. Strom - und Gas-
versorgung, ÖPNV). 
 
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt stehen zunächst öffentlich- rechtliche Rechts- bzw. Organisati-
onsformen für ihre wirtschaftliche Betätigung offen.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 5 - 
Beim Eigenbetrieb handelt es sich um ein wi rtschaftliches Unternehmen einer kommunalen G e-
bietskörperschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der Eigenbetrieb wird jedoch durch die B e-
triebsleitung nach kaufmännischen Grundsätzen selbständig geführt; er ist mit einem angemes-
senen Stammkapital auszust atten und wird finanzwirtschaftlich als Sondervermögen außerhalb 
des kommunalen Haushalts geführt. 
 
Der Zweckverband verfügt als Körperschaft des öffentlichen Rechts über eine eigene Rechtspe r-
sönlichkeit und über eigenes Vermögen. Er wird von Kommunen und Landkreisen zur gemeins a-
men Wahrnehmung von Aufgaben gebildet. Der Zweckverband verwaltet seine Angelegenheiten 
unter eigener Verantwortung. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann sich auch privatrechtlicher Rechtsformen bedienen. V o-
raussetzung hierfür ist indes, dass neben den Regelungen des § 121 Abs. 1 HGO die Haftung und 
die Einzahlungsverpflichtung der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf einen ihrer Leistungsfähigkeit 
angemessenen Betrag begrenzt ist, dass ein angemessener Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat 
oder einem entsprechenden Aufsichtsgrem ium, ausgeübt werden kann und gewährleistet ist, 
dass der Jahresabschluss und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden 
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzb uches aufgestellt und geprüft werden  (§ 122 
HGO). 
 
Aufgrund des Erfordernisses der Haftungsbegrenzung sind Beteiligungsformen der Wissenschaft s-
stadt Darmstadt wie z. B. d ie offene Handelsgesellschaft (OHG), die reine Kommanditgesellschaft 
oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgeschlossen, da die Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt bei diesen Rechtsformen als Gesellschafterin unbegrenzt haften müsste. 
 
Die Beteiligung an einer GmbH & Co. KG , bei der die persönlich haftende Komplementärin eine 
GmbH ist, deren Haftung wiederum auf die Höhe ihres Stammkapitals beschränkt ist, ist hingegen 
zulässig. 
 
Die Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)  oder einer Aktiengesell-
schaft (AG)  ist möglich. Hier ist die Haftung auf das Gesellschaft svermögen beschränkt (§§ 13 
Abs. 2 GmbHG, 1 Abs. 1 AktG).

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 6 - 
Eine Aktiengesellschaft soll die Gemeinde aber nur errichten oder sich daran beteiligen, wenn der 
öffentliche Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt werden 
kann (§ 122 Abs. 3 HGO). 
 
Nach § 51 Nr. 11 HGO fällt die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wir t-
schaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen in die ausschließliche Zuständigkeit der 
Stadtverordnetenversammlung.  Sie muss jeder unmittelbaren und  mittelbaren Beteiligung der 
Stadt zustimmen. 
 
Der Magistrat vertritt die Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören (Eigengesel l-
schaften) oder an denen die Gemeinde beteiligt ist. Dabei wird der Magistrat  in der jeweiligen 
Gesellschafter-/Hauptversammlung vom Oberbürgermeister kraft Amtes vertreten; er kann sich 
durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. Der Gemeindevo r-
stand kann weitere Vertreter bestellen (vgl. § 125 Abs. 1 HGO). 
Der Magistrat schlägt ferner die Personen, die die Stadt in denjenigen Aufsichtsgremien, in denen 
ihr Mitgliedschaftsrechte eingeräumt sind, vertreten sollen, den Unternehmen zur Wahl durch die 
jeweilige Gesellschafter-/Hauptversammlung vor. Sind der Stadt gesellschaftsvertraglich Entse n-
dungsrechte eingeräumt, entsendet der Magistrat die von ihm gewählten Mitglieder in den jewei-
ligen Aufsichtsrat. 
 
 
D. Rechtsformübergreifende Synopse der Organzuständigkeiten 
 
Die nachstehende synoptische Darstellung soll die Gemeinsamkeiten und Unterschie de der ei n-
zelnen Rechts- und Organisationsformen im Bereich der Unternehmensverfassung aufzeigen. Dies 
geschieht in Anlehnung an die Grundstrukturen, die der Gesetzgeber im HGB, GmbHG, AktG, E i-
genbetriebsgesetz Hessen  (EigBGes) und in dem Gesetz über kommu nale Gemeinschaftsarbeit 
Hessen (KGG) normiert hat. Damit wird dem Gesellschaftsorganmitglied ein Überblick über die 
Organzuständigkeit gegeben.  
Das Mitbestimmungsgesetz und das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Au f-
sichtsgremium sind nicht mitberücksichtigt.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 7 - 
 
Von den gesetzlichen Normen kann durch Satzung (Gesellschaftsvertrag) abgewichen werden. Bei 
einer Aktiengesellschaft ist ein Abweichen nur dann gestattet , wenn es das Aktiengesetz au s-
drücklich zulässt (§ 23 Abs. 5 AktG). Dagegen bestehen bei der GmbH und bei der GmbH & Co. KG 
grundsätzlich keine zwingenden Vorschriften, so dass bei diesen Rechtsformen weitestgehende 
Gestaltungsfreiheit für die Satzung existiert.  
 
Aufgrund der Vielzahl  von Gestaltungsmöglichkeiten ist die nachst ehende Darstellung an den 
Aufgaben der einzelnen Gesellschaftsgremien, beginnend mit der AG als der am stärksten ger e-
gelten Gesellschaftsform gegliedert. 
 
Bei der Darstellung der GmbH wird unterstellt, dass ein Aufsichtsrat besteht, der die in § 52 
GmbHG zugewiesenen Rechte und Pflichten nach dem AktG hat. 
 
Die Ausführungen zur GmbH & Co. KG  gehen davon aus, dass die Geschäftsführung durch eine 
GmbH erfolgt, welche einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter ist (Komplementär -GmbH). 
Die Geschäftsführer der GmbH sind (als Organe der GmbH) mit der Geschäftsführung der GmbH & 
Co. KG betraut. Weiter wird davon ausgegangen, dass die Gesellschafter der GmbH gleichzeitig 
Kommanditisten sind (personenidentische GmbH & Co. KG). Schließlich wird davon ausgegangen, 
dass ein (fakultativer) Au fsichtsrat besteht. Er kann auf der Ebene der Komplementär -GmbH, auf 
der Ebene der KG oder auf beiden Ebenen bestehen und ggf. personenidentisch besetzt sein. Im 
Folgenden wird ein Aufsichtsrat auf der Ebene der KG unterstellt.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 8 - 
Aufgaben und Befugnisse der Organe 
(Rechtsstand November 2013) 
 
 
 AG GmbH GmbH & Co. KG Eigenbetrieb Zweckverband 
Anmeldung des Unterne hmens 
zur Eintragung in das Handel s-
register 
Vorstand und Aufsichtsrat, § 36 
AktG 
Geschäftsführung, §§ 7, 78  
GmbHG 
alle Gesellschafter, §§ 108, 162 
HGB 
Betriebsleitung Verbandsvorstand 
Einforderung von Einlagen vor 
und nach Anmeldung zum 
Handelsregister 
Vorstand, §§ 36a, 63 Abs. 1 
AktG 
Gesellschafterversammlung, 
§ 46 Nr. 2 GmbHG 
Gesellschafter wegen Haftung 
bei fehlender Kommanditeinla-
ge, § 171 HGB 
nicht relevant Verbandsvorstand 
Gründungsprüfung bei Nac h-
gründungen 
Aufsichtsrat, § 52 Abs. 3 AktG nicht relevant nicht relevant nicht relevant nicht relevant 
Zustimmung zu Abschlagzahlu n-
gen auf Bilanzgewinn 
Aufsichtsrat, § 59 Abs. 3 AktG Gesellschafterversammlung Gesellschafter, Haftungsrisiko 
bei Minderung Hafteinlage, § 
172 Abs. 4 HGB 
Stadtverordnetenversamm-
lung,§§ 5 Nr. 11; 11 Abs. 4 
EigBGes 
Verbandsversammlung 
Pflicht, erforderlichenfalls Au s-
schluss säumiger Anteil seigner 
zu betreiben 
Vorstand, §§ 64, 76 AktG Geschäftsführung, §§ 21, 35, 
43 Abs. 1 GmbHG 
Ausschließungsklage, §§ 161 
Abs. 2, 140 HGB oder Gesell-
schafterbeschluss bei Regelung 
im Gesellschaftsvertrag 
nicht relevant Verbandsversammlung 
Leitung des Unternehmens Vorstand, § 76 Abs. 1 AktG 
(eigenverantwortlich und wei-
sungsfrei) 
Geschäftsführung 
(unterliegt Weisungsbeschlüssen 
Gesellschafterversammlung, 
§ 37 Abs. 1 GmbHG) 
Geschäftsführung 
(Weisung Gesellschafter) 
Betriebsleitung, §§ 2 Abs. 1; 
4 Abs. 1 EigBGes (unterliegt 
Entscheidungen Stadtverordne-
tenversammlung und Betriebs-
kommission) 
Verbandsvorstand, §§ 16 Abs. 1; 
16 Abs. 1 KGG (unterliegt Ent-
scheidungen Verbandsversamm-
lung) 
Festlegung der Vergütung der 
Geschäftsleitung 
Aufsichtsrat, § 87 AktG Gesellschafterversammlung, § 
46 GmbHG 
Gesellschafterversammlung, § 
46 GmbHG 
Magistrat, § 9 Abs. 1 EigBGes Verbandsversammlung, § 17 
KGG

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 9 - 
Vertretung des Unterne hmens 
nach außen 
Vorstand, § 78 AktG 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vertretung erfolgt bei mehreren 
Vorständen grds. gemeinschaft-
lich, § 78 Abs. 2 AktG 
 
 
 
Vertretungsbefugnis kann nicht 
beschränkt werden, 
§ 82 Abs. 1 AktG 
 
Geschäftsführung, 
§ 35 Abs. 1 GmbHG 
 
 
 
 
 
 
 
Vertretung erfolgt bei mehreren 
Geschäftsführern grds. gemein-
schaftlich, § 35 Abs. 2 GmbHG 
 
 
 
Vertretungsmacht kann nur im 
Innenverhältnis der Gesellschaft, 
nicht jedoch gegenüber Dritten 
beschränkt werden, 
§ 37 Abs. 2 GmbHG 
 
Geschäftsführung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Einzelvertretungsbefugnis des 
Komplementärs, §§ 125 Abs.1;  
161 Abs. 2; 170 HGB (Komman-
ditist ist ausgeschlossen 
 
 
Vertretungsmacht kann nur im 
Innenverhältnis der Gesellschaft, 
nicht jedoch gegenüber Dritten 
beschränkt werden, 
§ 126 Abs. 2 HGB; 
Kommanditisten sind nicht 
geschäftsführungsbefugt (§ 164 
HGB), jedoch sind Prokura oder 
Handlungsvollmacht möglich 
Betriebsleitung vertritt nicht 
Eigenbetrieb, sondern Wissen-
schaftsstadt Darmstadt in Ange-
legenheiten des Eigenbetriebs, 
soweit diese nicht der Entschei-
dung der Stadtverordnetenver-
sammlung unterliegen, § 3 Abs. 
1 EigBGes 
 
Vertretung erfolgt bei mehreren 
Betriebsleitern grds. gemein-
schaftlich, § 3 Abs. 1 EigBGes 
 
 
 
Vertretungsbefugnis ist zu 
veröffentlichen und kann be-
schränkt werden, § 3 Abs. 5 
EigBGes 
 
Verbandsvorstand, 
§ 16 Abs. 2 S. 1 KGG 
 
 
 
 
 
 
 
Vertretung erfolgt durch Ver-
bandsvorsitzenden oder dessen 
Stellvertreter sowie einem 
weiteren Mitglied, § 16 Abs. 2 
KGG 
 
Vertretungsbefugnis kann nicht 
beschränkt werden 
 
Vorbereitung und Ausfü hrung 
der Beschlüsse der Anteilsei g-
nerversammlung 
Vorstand, § 83 Abs. 1 AktG Geschäftsführung, vgl. § 49 Abs. 
1 GmbHG 
Geschäftsführung Betriebskommission, vgl. § 6 
Abs. 9 EigBGes 
Verbandsvorstand 
Bestellung und Abberufung (aus 
wichtigem Grund)  der G e-
schäftsleitung  
Aufsichtsrat, § 84 AktG Gesellschafterversammlung, 
§ 46 Nr. 5 GmbHG 
Gesellschafterversammlung  
Komplementär-GmbH, § 46 Nr. 
5 GmbHG 
Betriebskommission, Magistrat,  
§ 9 Abs. 1 EigBGes 
Verbandsversammlung 
Vertrauensentzug gegenüber 
Mitgliedern der Geschäftsleitung 
Hauptversammlung, 
§ 84 Abs. 3 S. 2 AktG 
Gesellschafterversammlung Gesellschafterversammlung Betriebskommission, Magistrat,  
§ 9 Abs. 1 EigBGes 
nicht relevant 
Pflicht, ohne Einwilligung des 
Aufsichtsorgans Wettb ewerb 
zum Nachteil des Unternehmens 
zu unterlassen und keine G e-
schäftschancen des Unterne h-
mens an sich zu ziehen 
Vorstand, § 88 AktG Geschäftsführung 
(Ableitung aus der  allgemeinen 
Treuepflicht) 
Geschäftsführung, §§ 161, Abs. 
2; 112 HGB;  
keine Anwendung auf Kom-
manditisten (§ 165 HGB) 
Betriebsleitung an Beamten- 
bzw. Dienstrecht gebunden; 
Nebentätigkeitserlaubnis 
Verbandsvorstand an Beamten- 
bzw. Dienstrecht gebunden; 
Nebentätigkeitserlaubnis 
Zustimmung zur Gewährung von 
Krediten an Mitglieder der 
Geschäftsleitung 
 
 
 
Aufsichtsrat, § 89 AktG Gesellschafterversammlung oder 
Aufsichtsrat gemäß Gesell-
schaftsvertrag 
Gesellschafterversammlung oder 
Aufsichtsrat gemäß Gesell-
schaftsvertrag 
Betriebskommission,  
§ 7 Abs. 3 Nr. 4 EigBGes 
Verbandsversammlung gemäß 
Verbandssatzung

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 10 - 
Pflicht, die erforderlichen B e-
richte dem Aufsichtso rgan 
vorzulegen 
Vorstand, § 90 AktG 
 
 
 
 
 
 
 
 
gegenüber Aufsichtsrat jeder-
zeit, § 90 Abs. 3 AktG; 
gegenüber einzelnem Aktionär 
in der Hauptversammlung, 
§ 131 AktG 
Geschäftsführung,  
§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. 
§ 90 Abs. 3, 4, 5 S. 1 u. 2 AktG 
 
 
 
 
 
 
gegenüber Aufsichtsrat jeder-
zeit, §§ 52 GmbHG,  
90 Abs. 3, 4 u. 5 S. 1 AktG; 
Auskunft gegenüber einzelnem 
Gesellschafter, § 51a GmbHG 
Geschäftsführung, 
§ 90 AktG analog 
 
 
 
 
 
 
 
gegenüber Aufsichtsrat jeder-
zeit, §§ 52 GmbHG, 90 Abs. 3 
AktG oder Gesellschaftsvertrag; 
gegenüber Komplementär 
unbeschränkt,  
§§ 161 Abs. 2, 118 HGB; Kom-
manditisten haben grds. nur 
Anspruch auf Jahresabschluss, 
§ 166 HGB 
Betriebsleitung an Betriebs-
kommission und Magistrat, § 21 
EigBGes (vierteljährliche Zwi-
schenberichte) 
Betriebsleitung an Betriebs-
kommission, § 4 Abs. 2 S. 1 
EigBGes (alle wichtigen Angele-
genheiten) 
 
gegenüber Betriebskommission, 
§ 7 Abs. 1 EigBGes; 
Betriebskommission gegenüber 
Magistrat, §§ 4 Abs. 2 S. 1; 7 
Abs. 4 EigBGes 
Anwendung der Regeln des 
Eigenbetriebs möglich, wenn 
Hauptaufgabe Betrieb eines 
wirtschaftlichem Unternehmen, 
§ 18 Abs. 2 KGG 
Verbandsvorstand hat dann der 
Verbandsversammlung Zwi-
schenberichte vorzulegen 
Pflicht, für ordnungsgemäße 
Buchführung zu sorgen 
Vorstand, § 91 Abs. 1 AktG Geschäftsführung, § 41 GmbHG Geschäftsführung, §§ 161 Abs. 
2, 114 HGB 
Betriebsleitung, § 4 Abs. 1 
EigBGes 
Verbandsvorstand, §§ 16, 18 
KGG 
Pflicht, geeignete Maßna hmen 
zu treffen, insb. Überwachung s-
system einzuric hten, damit 
Entwicklungen frühzeitig e r-
kannt werden, die den Fortb e-
stand der Gesellschaft gefäh r-
den 
Vorstand, § 91 Abs. 2 AktG Geschäftsführung, § 91 Abs. 2 
AktG analog 
Geschäftsführung, §§ 161 Abs. 
2, 114 HGB 
Betriebsleitung, § 4 Abs. 1 
EigBGes 
Verbandsvorstand, §§ 16, 18 
KGG 
Pflicht, nach Eintritt der Za h-
lungsunfähigkeit oder Übe r-
schuldung keine Zahlu ngen 
mehr zu leisten und Eröffnung 
des Insolvenzve rfahrens zu 
beantragen 
Vorstand, §§ 92 Abs. 2 AktG,  
15a InsO 
Geschäftsführung, §§ 64 
GmbHG, 15a InsO 
Geschäftsführung, §§ 161 Abs. 
2; 130a Abs. 2 HGB 
Eigenbetrieb nicht rechtsfähig, 
keine Insolvenz  
Verbandsvorstand 
Bekanntmachung über Zusa m-
mensetzung des Aufsichtsorgans 
 
 
 
 
 
 
 
Vorstand, §§ 30 Abs. 3, 97 AktG grds. nicht relevant, nur bei 
Aufsichtsrat gemäß Drittelbetei-
ligungsgesetz (Geschäftsführung 
gemäß § 8 DrittelbG) 
nicht relevant nicht relevant 
(Zusammensetzung der Be-
triebskommission in § 6 EigBGes 
geregelt) 
nicht relevant

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 11 - 
Bestellung und  Abberufung der 
auf die Anteilseigner entfalle n-
den Mitglieder des Aufsichtso r-
gans 
Wahl durch Hauptversammlung,  
§ 101 Abs. 1 AktG; 
Entsendung von max. 1/3 der 
Aufsichtsratsmitglieder durch in 
der Satzung berechtigte Aktio-
näre, § 101 Abs. 2 AktG; 
Abberufung durch Hauptver-
sammlung mit drei Viertel der 
abgegebenen Stimmen, § 103 
Abs. 1 AktG; 
entsandte Aufsichtsratsmitglie-
der können jederzeit vom Ent-
sendeberechtigten abberufen 
werden, § 103 Abs. 2 AktG 
Wahl durch Gesellschafterver-
sammlung,  
§§ 52 GmbHG, 101 Abs. 1 AktG; 
(unbeschränkte) Entsendung 
durch in der Satzung berechtigte 
Gesellschafter möglich; 
Abberufung durch Gesellschaf-
terversammlung mit drei Viertel 
der abgegebenen Stimmen,  
§§ 52 GmbHG, 103 Abs. 1 AktG;  
entsandte Aufsichtsrats-
mitglieder können jederzeit vom 
Entsendeberechtigten abberufen 
werden 
Wahl durch Gesellschafterver-
sammlung; 
Unbeschränkte Entsendung 
durch in der Satzung berechtigte 
Gesellschafter; 
Abberufung durch Gesellschaf-
terversammlung; 
Entsandte Aufsichtsrats-
mitglieder können jederzeit von 
Entsendeberechtigten abberufen 
werden 
Wahl der Mitglieder der Be-
triebskommission durch Stadt-
verordnetenversammlung,  
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 EigBGes 
Pflichtmitglieder: Oberbürger-
meister oder von ihm bestimm-
tes Magistratsmitglied als Ver-
tretung, zwei weitere Magist-
ratsmitglieder, darunter der für 
das Finanzwesen zuständige 
Dezernent (Betriebssatzung 
kann weitere Mitglieder be-
stimmen), zwei Mitglieder des 
Personalrats, die von der Stadt-
verordnetenversammlung 
gewählt werden 
nicht relevant 
Überwachung der Geschä ftslei-
tung 
Aufsichtsrat, § 111 Abs. 1 AktG Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG,  
111 Abs. 1 AktG;  
Gesellschafterversammlung 
Aufsichtsrat, Gesellschafterver-
sammlung 
Betriebskommission,  
§ 7 Abs. 1 EigBGes; 
hilfsweise Magistrat,  
§ 8 Abs. 1 EigBGes  
Verbandsversammlung 
Prüfung der Bücher , Schriften 
und Vermögensgegenstände der 
Gesellschaft 
Aufsichtsrat, § 111 Abs. 2 AktG Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG,  
111 Abs. 2 AktG  
Aufsichtsrat Betriebskommission,  
§ 7 Abs. 1 EigBGes (Aktenein-
sicht) 
Verbandsversammlung 
Einberufung d er Anteilseigne r-
versammlung, wenn durch das 
Wohl des Unternehmens geb o-
ten 
Aufsichtsrat, § 111 Abs. 3 AktG Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG, 
 111 Abs. 3 Akt;  
Geschäftsführung,  
§ 49 Abs. 2 GmbHG 
Aufsichtsrat oder  
Geschäftsführung  
Betriebskommission  
§ 7 Abs. 2 EigBGes 
Verbandsvorstand 
Zustimmung zu bestimmten, in 
der Satzung definierten Arten 
von Geschäften 
Aufsichtsrat, § 111 Abs. 4 AktG; 
Hauptversammlung, wenn 
Aufsichtsrat die Zustimmung 
verweigert, auf Verlangen des 
Vorstandes mit drei Viertel der 
Stimmen, 
§ 111 Abs. 4 AktG 
Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG,  
111 Abs. 4 AktG,; 
Gesellschafterversammlung, 
wenn Aufsichtsrat die Zustim-
mung verweigert, auf Verlangen 
der Geschäftsleitung mit drei 
Viertel der Stimmen, §§ 52 
GmbHG, 111 Abs. 4 AktG,  
Aufsichtsrat, 
Gesellschafterversammlung, 
wenn Aufsichtsrat die Zustim-
mung verweigert 
Betriebskommission,  
§ 7 Abs. 3 EigBGes  
Verbandsversammlung 
Vertretung des Unterne hmens 
gegenüber Geschäftsleitung 
 
 
 
 
 
 
Aufsichtsrat, § 112 AktG Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG, 112 
AktG; 
ansonsten Gesellschafterver-
sammlung, § 46 Nr. 8 GmbHG  
Aufsichtsrat Magistrat, § 9 Abs. 1 EigBGes Verbandsversammlung

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 12 - 
Auswahl/Bestellung des A b-
schlussprüfers und des Ko nzern-
Abschlussprüfers 
Hauptversammlung bestellt 
Prüfer, § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG,  
§ 318 Abs. 1 HGB 
Gesellschafterversammlung,  
§ 318 Abs. 1 HGB (soweit Ge-
sellschaftsvertrag nichts anderes 
bestimmt) 
Gesellschafterversammlung,  
§ 318 Abs. 1 HGB 
Betriebskommission schlägt 
Prüfer vor, § 7 Abs. 3 Nr. 7 
EigBGes; 
Stadtverordnetenversammlung 
bestellt Prüfer,  
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 EigBGes 
 
Verbandsversammlung schlägt 
Prüfer vor (Arg.:§ 18 Abs. 2 KGG) 
Verbandsversammlung bestellt 
Prüfer, § 15  Abs. 1 KGG  
Erteilung des Prüfungsauftrages Aufsichtsrat, § 111 Abs. 2 S. 3 
AktG 
Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG,  
111 Abs. 2 S. 3 AktG; 
ansonsten Geschäftsführung,  
§ 318 Abs. 1 S. 3 HGB 
Aufsichtsrat Betriebsleitung Verbandsvorstand 
Festsetzung der Vergütung des 
Aufsichtsorgans 
Hauptversammlung,  
§ 113 Abs. 1 u. 2 AktG 
Gesellschafterversammlung,  
§§ 52 GmbHG, 113 Abs. 1 u. 2 
AktG 
Gesellschafterversammlung Stadtverordnetenversammlung 
beschließt Aufwandsentschädi-
gung, §§ 1 Abs. 2 EigBGes, 27 
HGO 
Verbandsversammlung be-
schließt Aufwandsent-
schädigung,  
§§ 17 Abs. 4 KGG, 27 HGO 
Entscheidungen zu Fragen der 
Geschäftsführung  
Hauptversammlung, nur auf 
Verlangen Vorstand, § 119 Abs. 
2 AktG 
Gesellschafterversammlung 
jederzeit 
Gesellschafterversammlung 
jederzeit 
Betriebskommission, § 7 Abs. 1 
EigBGes, 
Magistrat, § 8 Abs. 1 EigBGes 
Verbandsversammlung 
 
Entlastung von Geschäftsle itung 
und Aufsichtsorgan 
 
Hauptversammlung, 
§ 120 Abs. 1 AktG 
 
Gesellschafterversammlung,  
§ 46 Nr. 5 GmbHG für Geschäfts-
führung; ungeschriebene Zu-
ständigkeit bezüglich Aufsichts-
rat 
 
Gesellschafterversammlung 
 
Stadtverordnetenversammlung 
 
Verbandsversammlung 
Einberufung der Anteilseigne r-
versammlung 
Vorstand, § 121 Abs. 2 AktG Geschäftsführung,  
§ 49 Abs. 1 GmbHG 
Geschäftsführung nicht relevant Vorsitzender der Verbandsver-
sammlung, § 15 Abs. 5 KGG 
Fassung der Beschlussvorschläge 
zu den Tagesor dnungspunkten 
in der Ante ilseignerversamm-
lung 
Vorstand und Aufsichtsrat, § 124 
Abs. 3 AktG 
Geschäftsführung, Gesellschafter Geschäftsführung nicht relevant Verbandsvorstand 
Festsetzung der Geschäftsor d-
nung für die Anteilseignerve r-
sammlung 
Hauptversammlung mit drei 
Viertel des bei der Beschlussfas-
sung vertretenen Grundkapitals,  
§ 129 Abs. 1 S. 1 AktG 
Gesellschafterversammlung Gesellschafterversammlung nicht relevant Verbandsversammlung 
Entscheidungen über die Ge l-
tendmachung von Ersatzanspr ü-
chen 
Hauptversammlung,  
§ 147 Abs. 1 AktG 
Gesellschafterversammlung,  
§ 46 Nr. 8 GmbHG; 
ungeschriebene Zuständigkeit 
bezüglich Aufsichtsrat 
Gesellschafterversammlung Keine Haftung außerhalb des 
Beamten- und Dienstrechts 
Keine Haftung außerhalb des 
Beamten- und Dienstrechts

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 13 - 
Feststellung des Jahr esabschlus-
ses und des Konzerna bschlusses 
sowie Zuleitung de rselben an 
das Aufsicht sorgan und den 
Abschlussprüfer 
Aufstellung durch Vorstand,  
§ 170 AktG;  
Billigung durch Aufsichtsrat,  
§ 172 AktG; 
ausnahmsweise durch Haupt-
versammlung, wenn Vorstand 
und Aufsichtsrat dies beschlie-
ßen oder der Aufsichtsrat den 
Jahresabschluss nicht gebilligt 
hat,  
§ 173 Abs. 1 AktG 
Aufstellung durch Geschäftsfüh-
rung, §§ 41, 42a Abs. 1 GmbHG; 
Feststellung durch Gesellschaf-
terversammlung, § 46 Nr. 1 
GmbHG 
Aufstellung durch Geschäftsfüh-
rung; 
Feststellung durch Gesellschaf-
terversammlung der Komple-
mentärin, §§ 161 Abs. 2, 120, 
167 HGB 
Aufstellung durch Betriebslei-
tung, §§ 4 Abs. 1 EigBGes; 
Feststellung durch Stadtverord-
netenversammlung, § 5 Abs. 1 
Nr. 11 EigBGes 
Aufstellung durch Verbandsvor-
stand; 
Feststellung durch Verbandsver-
sammlung 
Verwendung des Bilanzgewinns Hauptversammlung,  
§ 174 Abs. 1 AktG 
Gesellschafterversammlung,  
§ 29 Abs. 2 GmbHG 
Gesellschafterversammlung,  
§ 121 HGB 
Betriebskommission gibt Stel-
lungnahme zum Vorschlag ab,  
§ 7 Abs. 3 Nr. 5 EigBGes; 
Stadtverordnetenversammlung 
beschließt, § 5 Abs. 1 Nr. 11 
EigBGes 
Verbandsversammlung 
Vorlage und Erläuterung von 
Jahresabschluss und Lageb ericht 
bei Anteilseignerversammlung 
Vorstand, § 176 Abs. 1 AktG Geschäftsführung Geschäftsführung Betriebskommission gibt Stel-
lungnahme ab, § 7 Abs. 3 Nr. 5 
EigBGes 
Verbandsvorstand 
Änderung der Satzung bzw. des 
Gesellschaftsvertrages 
Hauptversammlung mit mindes-
tens drei Viertel des bei Be-
schlussfassung vertretenen 
Grundkapitals, § 179 Abs. 1, 2 
AktG; andere Kapitalmehrheit 
durch Satzungsregelung mög-
lich, bei Änderung des Unter-
nehmensgegenstands ist nur 
eine größere Kapitalmehrheit 
festsetzbar 
Gesellschafterversammlung mit 
drei Viertel der abgegebenen 
Stimmen, § 53 GmbHG 
Gesellschafterversammlung 
einstimmig (Grundlagenge-
schäft) 
Stadtverordnetenversammlung,  
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 EigBGes 
Verbandsversammlung mit zwei 
Dritteln der satzungsgemäßen 
Stimmen (bei Beitritt oder 
Ausscheiden von Mitgliedern 
bzw. Auflösung), im Übrigen 
einfache Mehrheit, Anzeige oder 
Genehmigung (Aufsichtsbehör-
de) notwendig,  
§§ 10, 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 5 
KGG 
Übertragung des gesamten 
Vermögens des Unternehmens 
 
Hauptversammlung mit mindes-
tens drei Viertel des bei Be-
schlussfassung vertretenen 
Grundkapitals,  
§ 179a AktG 
Gesellschafterversammlung Gesellschafterversammlung 
einstimmig (Grundlagenge-
schäft) 
Stadtverordnetenversammlung,  
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 EigBGes 
Verbandsversammlung 
Auflösung des Unternehmens Hauptversammlung mit mindes-
tens drei Viertel des bei Be-
schlussfassung vertretenen 
Grundkapitals,  
§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG 
Gesellschafterversammlung mit 
drei Vierteln der abgegebenen 
Stimmen, § 60 Abs. 1 Nr. 2 
GmbHG 
Gesellschafterversammlung 
einstimmig (Grundlagenge-
schäft) 
Stadtverordnetenversammlung,  
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 EigBGes 
Verbandsversammlung mit zwei 
Dritteln der satzungsgemäßen 
Stimmen, Genehmigung (Auf-
sichtsbehörde) notwendig,  
§§ 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 5; 10 
KGG

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 14 - 
Bestellung und Abberufung von 
Abwicklern 
Vorstandsmitglieder besorgen 
die Abwicklung als Abwickler,  
§ 265 Abs. 1 AktG; 
Bestellung anderer Abwickler 
durch Satzung oder Hauptver-
sammlung, § 265 Abs. 2 AktG; 
Abberufung durch Hauptver-
sammlung, wenn nicht gericht-
lich bestellt, § 265 Abs. 5 AktG 
Liquidation erfolgt durch Ge-
schäftsführer, § 66 Abs. 1 
GmbHG; 
Bestellung anderer Abwickler 
durch Gesellschaftsvertrag oder 
Gesellschafterversammlung,  
§ 66 Abs. 1 GmbHG; 
Abberufung durch Gesellschaf-
terversammlung, wenn nicht 
gerichtlich bestellt, § 66 Abs. 3 
GmbHG 
Gesellschafterversammlung 
einstimmig (Grundlagenge-
schäft),  
§§ 161 Abs. 1, 146, 147 HGB 
nicht relevant, Betriebsleitung 
übernimmt Abwicklung 
nicht relevant 
Feststellung der Liquidationser-
öffnungsbilanz und der Liquida-
tionsjahresabschlüsse, Entlas-
tung von Abwickler und der 
Aufsichtsorganmitglieder in 
Liquidation 
Hauptversammlung,  
§ 270 Abs. 2 AktG 
Gesellschafterversammlung,  
§ 71 Abs. 2 GmbHG 
Gesellschafterversammlung nicht relevant nicht relevant  
Fortsetzung einer aufgelö sten 
Gesellschaft 
Hauptversammlung mit mindes-
tens drei Viertel des bei Be-
schlussfassung vertretenen 
Grundkapitals,  
§ 274 Abs. 1 AktG 
Gesellschafterversammlung mit 
drei Viertel der abgegebenen 
Stimmen (analog § 274 Abs. 1 
AktG) 
Gesellschafterversammlung 
einstimmig 
nicht relevant Verbandsvorstand 
Zustimmung zum Abschluss 
bzw. Änderung von Unter neh-
mensverträgen 
-Gewinnabführungsvertrag 
-Beherrschungsvertrag 
-Betriebspachtvertrag 
-Betriebsüberlassungsvertrag 
Hauptversammlung mit mindes-
tens drei Viertel des bei Be-
schlussfassung vertretenen 
Grundkapitals,  
§§ 293 Abs. 1, 295 AktG 
Einstimmiger Beschluss der 
Gesellschafterversammlung der 
herrschenden GmbH; 
Beschluss der Gesellschafterver-
sammlung der beherrschten 
GmbH mit drei Viertel Mehrheit 
GmbH & Co. KG kann nur Ober-
gesellschaft sein; einstimmiger 
Beschluss Gesellschaftsver-
sammlung 
Stadtverordnetenversammlung,  
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 EigBGes (An-
gliederung) 
 
(nicht relevant für Gewinn 
abführungs- und Beherr-
schungsverträge) 
Verbandsversammlung 
 
 
 
(nicht relevant für Gewinn 
abführungs- und Beherrschungs-
verträge) 
Erfüllung der gesetzlichen A n-
meldepflichten bzgl. Unterne h-
mensvertrag 
Vorstand, 294 AktG Geschäftsführung, § 54 GmbHG 
analog 
Geschäftsführung Betriebsleitung Verbandsvorstand 
Abhängigkeitsbericht Erstellung durch Vorstand,  
§ 312 AktG; Prüfung durch 
Aufsichtsrat, § 314 Abs. 2 u. 3 
AktG 
Anwendbarkeit in GmbH–
Konzern nur, wenn GmbH herr-
schendes Unternehmen und 
beherrschtes Unternehmen AG 
oder KGaA ist, ansonsten streitig 
nicht relevant nicht relevant nicht relevant

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 15 - 
Zustimmung zum Abschluss 
eines Eingliederungsvertrags 
Hauptversammlung mit mindes-
tens drei Viertel des bei Be-
schlussfassung vertretenen 
Grundkapitals der zukünftigen 
Hauptgesellschaft,  
§§ 319 f. AktG 
nicht relevant, da § 319 AktG 
ausdrücklich auf AG beschränkt 
nicht relevant nicht relevant nicht relevant 
Maßnahmen, die formal der 
Geschäftsleitung obliegen, die 
jedoch so tief in die Rechte der 
Anteilseigner eingreifen, dass 
die Geschäftsleitung vernün f-
tigerweise nicht von eigener 
Entscheidungsbefugnis ausg e-
hen darf (bspw. Erwerb und 
Veräußerung von wicht igen 
Beteiligungen, "Holzmü ller-
Rspr.") 
Ungeschriebene Zuständigkeit 
der Hauptversammlung 
Umgeschriebene Zuständigkeit 
der Gesellschafterversammlung 
für Grundsätze der Unterneh-
menspolitik und ungewöhnliche 
Maßnahmen der Geschäftsfüh-
rung 
Bei außerordentlichen Geschäf-
ten und sog. Grundlagenge-
schäften Gesellschafterbeschluss 
aller Gesellschafter (also auch 
beschränkt haftende Komple-
mentäre) notwendig,  
§§ 116 Abs. 2; 161 Abs. 2 HGB. 
Stadtverordnetenversammlung 
und Betriebskommission, da 
Betriebsleitung nur in Angele-
genheiten der laufenden Be-
triebsführung entscheidet 
Verbandsversammlung, da 
Verbandsvorstand nur über 
Geschäfte der laufenden Verwal-
tung entscheidet 
Umwandlungen Hauptversammlung mit mindes-
tens drei Viertel des bei Be-
schlussfassung vertretenen 
Grundkapitals,  
§§ 65 Abs. 1; 233 Abs. 2 UmwG 
bzw. Einstimmigkeit, § 233 Abs. 
1 UmwG 
Gesellschafterversammlung mit 
drei Viertel der abgegebenen 
Stimmen, §§ 50; 233; 240 
UmwG bzw. Einstimmigkeit,  
§ 233 Abs. 1 UmwG 
Zustimmung aller anwesenden 
Gesellschafter, §§ 43; 217 
UmwG 
Stadtverordnetenversammlung,  
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 EigBGes 
Verbandsversammlung mit 
einstimmigem Beschluss, § 23a 
Abs. 2 KGG

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 16 - 
E. Unterschiede zwischen Hessischer Gemeindeordnung und Gesellschaftsrecht 
 
Bei allen privatrechtlichen Beteiligungen einer Kommune besteht ein Spannungsverhältnis  zwi-
schen Gesellschaftsrecht und Kommunalrecht. Dies äußert sich in eine m Widerspruch  zwischen 
einem kommunalen Weisungsrecht in Abgrenzung zu einer ausschließlich dem Unternehmensi n-
teresse unterworfenen gesellschaftsrechtlichen Funktion sowie zwisch en gesellschaftsrechtlichen 
Verschwiegenheitspflichten von Organmitgliedern einerseits und einem kommunalen Unterric h-
tungs- bzw. Auskunftsanspruch andererseits. 
 
Bei Eigenbetrieben und Zweckverbänden findet das Gesellschaftsrecht keine Anwendung, daher 
besteht kein Widerspruch zwischen Kommunal- und Gesellschaftsrecht. 
 
 
I. Weisung gemäß Hessischer Gemeindeordnung 
 
Alle Vertreter des Magistrats  in Gremien kommunaler Eigengesellschaften sind gemäß der Rege-
lung des § 125 Abs. 1 Satz 4 HGO an die Weisungen des  Magistrats gebunden. Dies gilt nicht, so-
fern zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen. Der Vorbehalt zuguns-
ten des Gesellschaftsrechts trägt de m Vorrang des Bundesrechts, dem das Gesellschaftsrecht z u-
zuordnen ist, gemäß Art. 31 Gr undgesetz - GG - Rechnung. Bei den Gesellschaftsformen der AG 
und der GmbH sowie der GmbH & Co. KG ergeben sich daher folgende Einschränkungen der Wei-
sungsgebundenheit: 
 
Bei der Aktiengesellschaft ist zu unterscheiden zwischen Weisungen gegenüber dem Vorst and 
und Weisung gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrates. 
 
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat diese in eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG) zu 
leiten. Dies bedeutet, dass er weder an die Weisungen von Gesellschaftsorganen noch an die 
Weisungen von Aktionären gebunden ist. Daher kann eine Ko mmune, auch wenn sie Allein- oder 
Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft ist, dem Vorstand keine bindenden Weisungen ertei-
len.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 17 - 
Aus der Verpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß §§ 116 i. V. m. 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, ihr 
Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäfts leiters auszuüben, ergibt 
sich, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats dem Gesellschaftsinteresse stets Vorrang vor dem Int e-
resse des von ihnen vertretenen Aktionärs zu geben haben, was eine Bindung an Wei sungen des 
Aktionärs ausschließt. 
 
Auch bei GmbH und GmbH & Co. KG  ist zwischen Weisungen gegenüber Geschäftsführern und 
Mitgliedern des Aufsichtsrats zu unterscheiden. 
 
Die Geschäftsführer einer GmbH bzw. die G eschäftsführer der Komplementär -GmbH sind ve r-
pflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft 
zu vertreten, durch Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Daher 
sind die Geschäftsführer an Weisungsbeschlüsse der Gesellschafter gebunden. Die Wissenschaft s-
stadt Darmstadt kann dem Geschäftsführer einer GmbH daher durch Herbeiführung eines Gesel l-
schafterbeschlusses jederzeit Weisungen erteilen. 
 
Für den Aufsichtsrat einer GmbH gilt gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG unter anderem die Sorgfalt s-
pflicht aus §§ 116 i. V. m. 93 AktG und die aus ihr folgende Weisungsunabhängigkeit. Damit u n-
terliegen die Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Aufsichtsrat wegen ihrer Sorgfalt s-
pflicht zur Beachtung des Unternehmensinteresses keinen Weisungen. Entsprechendes gilt für den 
Aufsichtsrat bei einer GmbH & Co. KG. 
Anders ist dies bei einem fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH: Die Vertreter der Wissenschaft s-
stadt Darmstadt in freiwillig gebildeten Aufsicht sräten u nterliegen selbst dann den Weisungen 
ihres Gesellschafters, wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu keine ausdrücklichen Regelungen en t-
hält, aber so auszulegen ist. 
 
 
II. Verschwiegenheitspflicht 
 
Ferner kann bei Unterrichtungs- und Auskunftspflichten  kommunaler Vertreter eine Diskrepanz 
zwischen Kommunal- und Gesellschaftsrecht bestehen. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 HGO haben die 
Vertreter des Magistrat s in Gesellschaften den Magistrat  über alle wichtigen Angelegenheiten 
möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen, vorbehaltlich 
entgegenstehender zwingender Rechtsvorschriften.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 18 - 
 
Bei einer Aktiengesellschaft gelten für den Vorstand bei der Information der Aktionäre a ndere 
Regeln als für den Aufsichtsrat. 
 
Der Vorstand einer kommunalen AG ist seinen Aktionären gemäß § 131 AktG zur Auskunft ve r-
pflichtet. Jedem Aktionär ist vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung der Haup t-
versammlung erforderlich ist. Ist einem Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung 
gegeben worden, so ist sie gemäß §  131 Abs. 4 AktG auch jedem anderen Aktionär auf dessen 
Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, selbst wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Umfang des Auskunftsa nspruchs gemäß 
§ 131 AktG kann nach herrschender Meinung im Gesellschaftsrecht d urch die Satzung erweite rt 
werden. Eine solche Erweiterung des Auskunftsanspruches muss durch die Hauptversammlung mit 
satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden. Über den von § 131 AktG festgelegten Umfang 
hinaus hat der Aktionär keinen Auskunftsa nspruch gegenüber dem Vorstand. Gibt der Vorstand 
jedoch außerhalb der Hauptversammlung einem Aktionär  Informationen über wichtige Angel e-
genheiten, so kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 4 AktG die gleiche Auskunft in der Hauptver-
sammlung verlangen. 
 
Grenzen gesetzt werden dem Auskunftsanspruch aus § 131 AktG durch die Schweigepflicht der 
Vorstandsmitglieder (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG). Vorstandsmitglieder haben demgemäß über ve r-
trauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich über Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind,  Stillschweigen zu 
bewahren. Diese Schweigepflicht des Vorstands gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG gilt allerdings 
nicht im Verhältnis zum Aufsichtsrat, dem der Vorstand unbeschränkt auskunftspflichtig ist. 
 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben ebenso wie der Vorstand grundsätzlich Stillschweigen über 
vertrauliche Angaben und Geheimnisse zu bewahren (§§ 116 Satz 1 i. V. m. 93 Abs. 1 Satz 3 
AktG). Nach  § 116 Satz 2 AktG sind Aufsichtsratsmitglieder zur Verschwiegenheit über erhaltene 
vertrauliche Berichte und  vertrauliche Beratungen verpflichtet. Geschützt ist jede vertrauliche 
Information und der gesamte Beratungsinhalt, unabhängig von Umfang und Bedeutung.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 19 - 
Vertrauliche Angaben umfassen alle Informationen, die das Aufsichtsratsmitglied in seiner Eigen-
schaft als Aufsichtsrat erlangt hat. Geheimnisse der Gesellschaft sind Tatsachen, die nicht offen-
kundig sind und nach dem geäußerten Willen der Gesellschaft auch nicht offenkundig werden 
sollen, sofern ein objektives Geheimhaltungsbedürfnis besteht. 
 
Die aus dem berechtigten Interesse der Gesellschaft nach Wahrung ihrer Geschäfts - und Betriebs-
geheimnisse resultierende Verschwiegenheitspflicht steht jedoch in einem natürlichen Spa n-
nungsverhältnis zum I nformationsbedürfnis der Gemeinde. Letzteres ist insbesondere durch das 
Erfordernis einer demokratischen Legitimation der Ausübung öffentlichen Verwaltungshandelns 
und durch haushaltsrechtliche Notwendigkeiten (effektive und sachgerechte Verwaltung des B e-
teiligungsbesitzes) begründet. 
 
Zur Auflösung bzw. Abmilderung dieses Konflikts sieht § 394 AktG eine Lockerung der Verschwi e-
genheitspflicht der gemeindlichen Aufsichtsratsmitglieder zu Gunsten der Gebietskörperschaft vor. 
§ 395 AktG erstreckt die Verschwiegenheitspflicht im Gegenzug auf die Personen, die mit der 
Beteiligungsverwaltung oder Betätigungsprüfung betraut sind. Demnach unterliegen Aufsicht s-
ratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder 
entsandt worden sind, hinsicht lich der Berichte, welche sie der Gebietskörperschaft zu erstatten 
haben, grundsätzlich keiner Verschwiegenheitspflicht. Diese Befreiung gilt für solche Angaben und 
Informationen, deren Kenntnis für die Gebietskörperschaft von Bedeutung ist.  
 
Um ihren verfassungs - wie haushaltsrechtlichen Kontrollauf trag zu erfüllen, stellt die Wisse n-
schaftsstadt Darmstadt eine angemessene Information des Magistrats sicher  und übt ihren Au s-
kunftsanspruch nach § 125 Abs. 1 S. 5 HGO durch den Magistrat aus . Sitzungen des Magistrats der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt finden in nichtöffentlicher Sitzung statt ( § 2 Nr. 3 der Geschäftsord-
nung des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 24. 01.2001). Wenn im Rahmen von 
Sitzungen geheimhaltungsbedürftige Informationen Gegenstand der Berichterstattung sind, ergibt 
sich ein e Vertraulichkeitspflicht der Magistratsmitglieder aus deren dienstrechtlichen Pflichten: 
Mitglieder des Magistrats sind entweder Beamte oder Ehrenbeamte. Beamte unterliegen der Ver-
schwiegenheit (§ 37 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -).

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 20 - 
Nach § 18 Nr. 2 der genannten Geschäftsordnung sind hauptamtliche Magistratsmitglieder Beam-
te auf Zeit und ehrenamtliche M agistratsmitglieder Ehrenbeamte auf Zeit. Wie §  186 Abs. 1 des 
Hessischen Beamtengesetzes - HBG - anordnet, gelten für Ehrenbeamte u. a. die Vorschriften der 
§§ 33 – 53 BeamtStG über die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis , insbesondere diejenige 
über die Verschwiegenheit (§ 37 BeamtStG). Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG hat ein Beamter (Ehren-
beamter) über die ihm in seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeword enen Angelegenheiten Ver-
schwiegenheit zu wahren. Gemäß § 37 Abs. 2 BeamtStG gilt dies nicht für Mitteilungen im dienst-
lichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner G e-
heimhaltung bedürfen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG darf ein Beamter (Ehrenbeamter) ohne 
Genehmigung über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterfallen, keinerlei Erklärungen 
abgeben. 
 
Für eine kommunal beherrschte GmbH gilt Folgendes: 
 
Die Geschäftsführer einer kommunalen GmbH  haben jedem Gesellschafter gemäß §  51a Abs. 1 
GmbHG auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben 
und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.  
Entsprechendes gilt für die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. 
 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH sind kraft der Verweisung des § 52 Abs. 
1 GmbHG auf die §§ 116 i. V. m. 93 Abs. 1 AktG grundsätzlich zur Verschwiegenheit über vertra u-
liche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft ver pflichtet. Die Sondervorschriften der §§ 394, 
395 AktG sind auf die GmbH sinngemäß anwendbar, so dass auch hier die Lockerung der Ve r-
schwiegenheitspflicht – wie vorstehend erwähnt (vgl. S. 19) - möglich ist.  
Entsprechendes gilt für eine GmbH & Co. KG.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 21 - 
F. Allgemein zu beachtende Regeln guter Unternehmensführung  
 
Mehrere Regeln guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung sind von derartiger B e-
deutung, dass der Gesetzgeber sie im Aktiengesetz zwingend verankert hat (§§ 90 Abs. 1 -4; 91 
Abs. 2; 110 A bs. 1, 3; 111 Abs. 1 AktG). Namentlich handelt es sich um die Einrichtung eines 
Überwachungssystems (Risikofrüherkennungssystem) , das Berichtswesen von der Geschäftslei-
tung an das Aufsichtsgremium  und eine Mindestsitzungsfrequenz des Aufsichtsgremiums. Die  
Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems, das unmittelbar auf Aktiengesellschaften Anwen-
dung findet, soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf andere Rechtsformen ausstrahlen.  
 
Die Geschäftsleitung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit den Fortb estand des Unter-
nehmens gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Hierzu gehört insbesondere ein 
Überwachungssystem. Letzteres muss die Zuständigkeit für die Überwachung klar benennen und 
detailliert regeln, wie Information und Dokumentation zu erfolgen haben.  
 
Weiter hat die Geschäftsleitung dem Aufsichtsorgan nach den Grundsätzen einer "gewissenhaften 
und getreuen Rechenschaft" möglichst rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu berichten. En t-
scheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresa bschluss, der Konzernabschluss und 
der Prüfungsbericht, sind den Mitgliedern des Aufsichtsorgans möglichst rechtzeitig vor der Sit-
zung zuzuleiten. 
 
Von der Berichtspflicht umfasst sind: 
 
- Die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung 
(insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tat-
sächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen einzugehen ist. Der Bericht hat mindestens 
einmal jährlich zu erfolgen, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügl i-
che Berichterstattung erfordern. 
 
- Die Rentabilität des Unternehmens, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals. Der Bericht 
hat in der Sitzung des Aufsichtsorgans zu erfolgen, in der über die Fest stellung des Jahresa b-
schlusses beschlossen wird.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 22 - 
- Der Gang der Geschäfte, insbesondere der Umsatz und die Lage des Unternehmens. Der Bericht 
hat regelmäßig zu erfolgen, mindestens vierteljährlich. 
 
- Die Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität des Unternehmens von erheblicher Bedeu-
tung sein können. Der Bericht hat möglichst so rechtzeitig zu erfolgen, dass das Aufsichtsorgan 
vor der Vornahme der Geschäfte Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. 
 
Ist das Unternehmen eine Obergesellschaft, die wiederum Anteile an anderen Gesellschaften hält, 
so hat der Bericht auch auf Tochter - und Gemeinschaftsunternehmen einzugehen. Außerdem ist 
dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Als wichti-
ger Anlass ist auch ein der Geschäftsleitung bekanntgewordener Vorgang bei einem verbundenen 
Unternehmen anzusehen, der auf die Lage des Unternehmens von erheblichem Einfluss sein 
kann. 
 
Um die Überwachung des Unternehmens abzusichern,  steht neben der Berichtspflicht der G e-
schäftsleitung die aktive Fragepflicht der Mitglieder des Aufsichtsorgans , um Umfang und Tra g-
weite der Entscheidung zu erkennen. Die ausreichende Informationsversorgung ist also gemei n-
same Aufgabe von Geschäftsleitungs- und Aufsichtsorgan. 
 
Sie folgt aus der Aufg abe, die Geschäftsleitung zu überwachen,  und dem Recht, jederzeit einen 
Bericht über Angelegenheiten des Unternehmens zu verlangen. Ein Bericht kann auch zu rechtl i-
chen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unterneh men sowie über geschäftliche 
Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage des Unternehmens von erheblichem Einfluss 
sein können, verlangt werden. 
 
Berichts- und Fragepflicht werden durch häufigere Aufsichtsgremiumssitzungen verklammert und 
zusätzlich abgesichert. Zur Sicherstellung der sachgerechten Würdigung der Quartalsberichte durch 
das Aufsichtsgremium müssen im Regelfall - über das Mindesterfordernis von zwei Aufsichtsgr e-
miumssitzungen pro Jahr hinausgehend - mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbj ahr abge-
halten werden. Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums  oder der Geschäftsleitung kann unter An-
gabe des Zwecks und der Gründe die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 23 - 
Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Geschäftsleitung informiert das Aufsichtsorgan regelm ä-
ßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unte rnehmen relevanten Fragen der Planung, der 
Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der  Einhaltung der gesetzl i-
chen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien. Sie geht auf Abwei chungen des 
Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 24 - 
G. Rechte, Aufgaben und Zusammenwirken der Organe in den Unternehmen 
 
I. Unternehmen in der Rechtsform der AG 
 
1 Aktionäre und Hauptversammlung 
 
1.1 Die Akti onäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr 
Stimmrecht aus. Jede Aktie gewährt grundsätzlich eine Stimme. Der Vorstand hat unter 
eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsleitung 
zu überwachen. Vorstand und Aufsichtsrat sind nicht an Weisungen gebunden.  
 
1.2 Bestimmte Rechte und Aufgaben sind der Hauptversammlung gesetzlich zugeordnet. 
 
 Die Hauptversammlung entscheidet  über die Satzung und den Gegenstand der Gesel l-
schaft. Die Aktionäre legen den Gegenstand des Unternehmens in der Satzung fest. Hier-
durch erfolgt eine erste strategische Ausrichtung, welche die Geschäftsführungsbefugnis 
des Vorstandes beschränkt.  
 
 Satzungsänderungen und wesentliche unternehmerische Maßnahmen wie insbesondere 
Unternehmensverträge gemäß §§ 291  und 292 Abs. 1 AktG  und Umwandlungen, Ma ß-
nahmen der Kapitalbeschaffung, z. B. die Ausgabe von neuen Aktien und von Wandel - 
und Optionsschuldverschreibungen, sowie die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, 
Kapitalherabsetzungen und die Auflösung der Gesellschaft sind ebenfalls nicht entziehbare 
Kompetenzen der Hauptversammlung. 
 
 In der Regel gilt, dass der  Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Satzung die Befugnisse 
nach §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes - HGrG - eingeräumt werden. 
 
 Im Rahmen der Satzung ist zu verankern, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, 
soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften 
entgegenstehen, entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften 
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB - aufgestellt und geprüft werden.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 25 - 
 Der Vorstand legt der Hauptversammlung den Jahresabschluss und den Konzerna bschluss 
vor.  
 Die Hauptversammlung entscheidet des Weiteren über die Bestellung der Mitglieder des 
Aufsichtsrates, wenn diese nicht entsendet oder aufgrund der Mitbestimmung zu wählen 
sind, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes 
und des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschlussp rüfers, die Bestellung von Prüfern zur 
Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung.  
 
1.3 Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der 
Vorstand dies verlangt. 
 
1.4 Die Hauptversammlung der Aktionäre i st vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter 
Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Aktionärsminderheiten sind berechtigt, die Ei n-
berufung einer Hauptversammlung und die Erweiterung der Tagesordnung zu verlangen. 
 
1.5 Jeder Aktionär ist berechtigt, an d er Hauptversammlung teilzunehmen, dort das Wort zu 
Gegenständen der Tagesordnung zu ergreifen und sachbezogene Fragen und Anträge zu 
stellen.  
 
1.6 Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der 
Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Ver-
langen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgem äßen Beurteilung 
des Gegentands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. 
 
1.7 Der Versammlungsleiter sorgt für eine zügige Abwicklung der Hauptversammlung.  
 
1.8 Bei der Ausgabe neuer Aktien haben die Aktionäre grundsätzlich ein ihrem Anteil am 
Grundkapital entsprechendes Bezugsrecht.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 26 - 
 
2 Aufsichtsrat 
 
2.1 Grundsätzliches 
 
2.1.1 Aktiengesellschaften haben einen Aufsichtsrat. 
 
2.1.2 Die Vertreter der Akt ionäre im Aufsichtsrat werden von der Hauptversammlung gewählt 
oder mittels Entsendung durch die Aktionäre bestellt. Das Entsenderecht ist auf höchstens 
ein Drittel der vorgesehenen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder b egrenzt und muss in der 
Satzung festgesetzt sein.  
 
2.1.3 Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss . Die Beschlussfähigkeit erfordert mindestens 
die Teilnahme der Hälfte der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Mitglieder, es sei 
denn Gesetz oder Satzung beinhalten eine anderweitige Regelung über  die Beschlussfä-
higkeit. Bei förmlichen Beschlüssen in Schriftform ist zumindest die Unterschrift des Au f-
sichtsratsvorsitzenden erforderlich. 
 
2.1.4 Der Aufsichtsrat ist nicht an Weisungen gebunden. Er handelt im Unternehmensinteresse, 
also unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der we i-
teren dem Unternehmen verbundenen Gruppen. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert im Rahmen der Stadtwirtschaftsstra tegie ihre 
unternehmerischen Interessen als Aktionärin u. a. wie folgt: Erf üllung eines öffentlichen 
Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und Optimierungspotentiale, Erzie-
lung einer angemessenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der B e-
dürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 
 
2.2 Aufgaben 
 
2.2.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regel-
mäßig zu beraten und zu überwachen. Als wesentliches Instrument seiner Überw a-
chungsaufgabe nutzt der Aufsichtsrat die Berichte des Vorstands nach § 90 AktG.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 27 - 
Die Überwachungsaufgabe ist nicht nur auf die Erfolgskontrolle bereits vollzogener Ma ß-
nahmen gerichtet, sondern setzt insbesondere zukunftsorientiert im Vorfeld von grundl e-
genden Maßnahmen ein. Deshalb ist der Aufsichtsrat in Entscheidungen von grundlege n-
der Bedeutung für das Unternehmen frühzeitig einzubinden. 
 
Der Aufsichtsrat einer Muttergesellschaft hat auch zu überwachen, dass der Vorstand die 
Beteiligungsrechte bei den nachgeordneten Gesellschaften ordnungsgemäß wahrnimmt. 
 
Der Aufsichtsrat kann, abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens 
und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der 
Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachver-
halte. Die jeweili gen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat 
über die Arbeit der Ausschüsse. 
 
2.2.2 Der Aufsichtsrat als Gesamtorgan ist für die Bestellung und deren Widerruf von Vo r-
standsmitgliedern sowie die Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden und ihren Widerruf 
sowie dem Abschluss, die Änderung und Kündigung des Anstellungsvertrages zuständig. 
 
2.2.3 Der Gesamt -Aufsichtsrat ist zur Überwachung der Geschäftsleitung berechtigt und ver-
pflichtet. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat bei der Erfüllung dieser Aufgabe die  Sorgfalt ei-
nes ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Aufsichtsratsmitglieds anz u-
wenden. Verletzt es diese Pflicht schuldhaft, so haftet es der Gesellschaft gegenüber auf 
Schadensersatz. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pfli chtverletzung vor, 
wenn das Mitglied des Aufsichtsrats vernünftigerweise und nach Ausschöpfung aller zur 
Verfügung stehenden Erkenntnisquellen annehmen durfte, auf der Grundlage angemes-
sener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. 
 
Ein Aufsichtsratsmitglied handelt hingegen auch dann grob fahrlässig, wenn es trotz Vo r-
liegens erkennbarer Anhaltspunkte oder trotz begründeter Vermutung über die Existenz 
eines Risikos für die Gesellschaft die Einholung zusätzlicher Informationen unterlässt. Ein 
Aufsichtsratsmitglied, das über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt (wie z.B. 
Rechtsanwälte) unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, einem erhöhten Sor g-
faltsmaßstab.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 28 - 
2.3 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden 
 
2.3.1 Der Aufsichtsrat svorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Sitzu n-
gen, gibt Erklärungen für den Aufsichtsrat ab und nimmt Erklärungen für den Au fsichtsrat 
an. 
 
2.3.2 Der Aufsichtsratsvorsitzende ist über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der La ge 
und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung 
sind, unverzüglich durch den Vorstand zu informieren.  
 
2.3.3 Der Aufsichtsrat bzw. der Vorsitzende erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag 
und trifft mit ihm die Honorarvereinbarung. 
 
2.4 Bildung von Ausschüssen 
 
Der Aufsichtsrat kann abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens 
und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der 
Steigerung der Effizienz der Aufsichtsra tsarbeit und der Behandlung komplexer Sachver-
halte. 
 
Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die 
Arbeit der Ausschüsse. 
 
2.5 Vertretungsmöglichkeit im Aufsichtsrat 
 
2.5.1 Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. Abwesende Auf-
sichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner 
Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben, die mit eigenhändiger Unter-
schrift versehen ist, überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch an-
dere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können nur dann durch nicht dem 
Aufsichtsrat angehörende Personen übergeben werden, wenn dies die Satzung vorsieht 
und die verhinderten Aufsichtsratsmitglieder dazu in Textform ermächtigen.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 29 - 
2.6 Bestellung und Vergütung 
 
2.6.1 Jedes Aufsichtsratsmitglied hat darauf zu achten , dass ihm für die Wahrnehmung seiner 
Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. 
 
2.6.2 Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für i hre Tätigkeit eine Vergütung gew ährt werden. Die 
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Hauptversammlung oder 
in der Satzung festgelegt. Sie hat der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Au f-
sichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens  Rechnung zu tra-
gen.  
 
2.7 Interessenskonflikte 
 
2.7.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats handelt im Unternehmensinteresse, also unter Berücksich-
tigung der Belange der Anteilseigner, seiner Arbeitnehmer und der weiteren dem Unter-
nehmen verbundenen Gruppen. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert  als Anteilseignerin im Rahmen  der Stadtwirt-
schaftsstrategie ihre unternehmerischen Interessen u. a. wie folgt: Erfüllung eines öffentli-
chen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und Opt imierungspotentiale, 
Erzielung einer angemessenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der 
Bedürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 
 
2.7.2 Ein Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Int eressen 
verfolgen, noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 
 
2.7.3 Die städtischen Vertreter in den Aufsichtsräten haben die Umsetzung der in der Satzung  
festgelegten Zielsetzung sowie den öffentlichen Zweck sorgfältig zu überprüfen und die 
Ausübung der Geschäftstätigkeit ggf. kritisch zu hinterfragen. 
 
2.7.4 Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit 
der Aktiengesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft  über eine Tätigkeit höherer 
Art bedürfen grundsätzlich für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 30 - 
 
Gewährt die Gesellschaft aufgrund eines solchen Vertrages dem Aufsichtsratsmitglied eine 
Vergütung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsicht s-
ratsmitglied die Vergütung zu rückzugewähren, es sei denn, der Aufsichtsrat genehmigt 
den Vertrag nachträglich. 
 
Von dem Abschluss der vorgenannten Verträge soll innerhalb der Stadtwirtschaft kein Ge-
brauch gemacht werden. Ausgenommen sind jedoch Verträge über Leistungen des tägl i-
chen Lebens, die das Aufsichtsrat smitglied oder die ihm nahe stehende Person oder U n-
ternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter 
gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichts ratsmitglied 
oder einer ihm nahe stehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. (Vgl. 
Darmstädter Beteiligungskodex, 2. Teil A. 4.7) 
 
 
2.8 Verschwiegenheitspflicht 
 
Die Aufsichtsratsmitglieder und von diesen eingeschaltete Mitarbeiter unterliegen grund-
sätzlich der Versc hwiegenheitspflicht, auf deren Einhaltung insbesondere der Aufsicht s-
ratsvorsitzende achtet. 
 
Hiervon ausgenommen sind Berichte an die Gebietskörperschaft, auf deren Veranlassung 
die Aufsichtsratsmitglieder gewählt oder ent sandt wurden, wenn dabei gewährlei stet ist, 
dass bei den Berichten die Vertraulichkeit gewahrt ist , die Empfänger der Berichte ihrer-
seits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind  und sichergestellt ist, dass die Verschwiege n-
heitspflicht gewahrt ist. 
 
3 Vorstand 
 
3.1 Grundsätzliches 
 
3.1.1 Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Besteht er aus mehreren 
Personen, kann er einen Vorsitzenden oder Sprecher haben.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 31 - 
Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vo r-
sitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solche Gründe 
gelten grobe Pflichtverletzungen, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung o-
der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus 
offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. 
 
Bei mehreren Personen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht 
die Satzung den Erlass der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen hat oder der 
Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt. 
 
3.1.2 Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener 
Verantwortung und im Unternehmensinteresse. 
 
Der Vorstand ist nicht an Weisungen gebunden.  
 
Jedes Vorstandsmitglied hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentl ichen 
und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 
 
Wird diese Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt, so haftet das Vorstandsmitglied der Gesel l-
schaft gegenüber auf Schadensersatz. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine 
Pflichtverletzung vor, wenn das Mitglied des Vorstands vernünftigerweise annehmen durf-
te, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. 
 
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vo r-
stand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, säm t-
liche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesel lschaft befugt. Die 
Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemei n-
schaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 
 
3.2 Aufgaben und Zuständigkeit 
 
3.2.1 Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt sie mit 
dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 32 - 
3.2.2 Der Vorstand hat für die Einhalt ung der gesetzlichen Bestimmungen und der unterneh-
mensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die nachgeor d-
neten Unternehmen hin. 
 
3.2.3 Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risiko controlling und Risiko management ein-
schließlich eines wirksamen internen Revisions- und Kontrollsystems im Unternehmen. 
 
3.2.4 Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unte r-
nehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des 
Risikomanagements sowie der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unte r-
nehmensinternen Richtlinien. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den 
aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. 
 
3.2.5 Der Vorstand stellt den Jahresabschluss  und Lagebericht gemäß den Vorschriften des Dri t-
ten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften und den Vorschriften des HGrG auf.  
 
3.3 Vergütung 
 
3.3.1 Das Aufsichtsratsplenum setzt auf Vorschlag des Gremiums, das die Vorstandsverträge 
behandelt, die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder fest. 
Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtvergütung des einzelnen Vorstand s-
mitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgel-
te, Provisionen, anreizorientierte Vergütu ngszusagen wie z . B. Aktienbezugsrechte und  
Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhäl t-
nis zu den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der 
Gesellschaft stehen und die übliche Vergü tung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. 
Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Bezüge im 
Nachhinein unbillig für die Gesellschaft wären, soll der Aufsichtsrat die Vergütung entspre-
chend herabsetzen. Dies gilt auch für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen 
verwandter Art.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 33 - 
 
3.3.2 Sämtliche Vergütungsbestandteile müssen für sich und insgesamt angemessen sein und 
dürfen insbesondere nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten.  Als variable 
Vergütungsbestandteile kommen z.B. kennzahlenbasierte Vergütungselemente in B e-
tracht. 
 
3.3.3 Schließt die Gesellschaft für den Vorstand eine Manager-Haftpflichtversicherung ab, ist ein 
Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhal b-
fachen der festen jährlichen Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds zu vereinbaren. 
 
3.4 Interessenskonflikte 
 
3.4.1 Vorstandsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem u m-
fassenden Wettbewerbsverbot. 
 
3.4.2 Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder 
für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fo r-
dern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. 
 
3.4.3 Die Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mitglied des 
Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäfts-
chancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 
 
3.4.4 Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen einerseits und den Vorstandsmitglied ern so-
wie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmu n-
gen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. 
(Hinweis: Näheres regelt der Darmstädter Beteiligungskodex.) 
 
3.4.5 Vorstände dürfen nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats Mitglied des Vorstand s oder G e-
schäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesel lschaft 
sein.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 34 - 
 
3.5 Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat 
 
3.5.1 Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. 
 
3.5.2 Der Vorstand stimmt die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat 
ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung. 
 
3.5.3 Für Geschäfte von grundlegender B edeutung legen die Satzung oder der Aufsichtsrat Z u-
stimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrates fest. Hierzu gehören Entscheidungen 
oder Maßnahmen, die die Vermögens -, Fina nz- oder Ertragslage des Unternehmens 
grundlegend verändern. 
 
3.5.4 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats ist  gemeinsame Aufgabe von 
Vorstand und Aufsichtsrat. 
 
Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für 
das Unternehmen relevante Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikol a-
ge, des Risikomanagements sowie  der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und 
der unternehmensinternen Richtlinien. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs 
von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. 
 
Die Informations - und Berichtspflichten des Vorsta nds ergeben sich aus § 90 AktG und 
können vom Aufsichtsrat näher festgelegt werden. Berichte des Vorstands an den Au f-
sichtsrat sind in der Regel in Textform zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen, 
insbesondere der Jahresabschluss, der ggf. zu ers tellende Konzernabschluss und Abhä n-
gigkeitsbericht werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung zug e-
leitet, so dass eine sachgerechte Vorbereitung möglich ist. 
 
3.5.5 Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat zeitnah unterrichtet werden, wenn unabweisbare, 
erfolgsgefährdende und vom Betrag her wesentliche Mehraufwendungen oder Minderer-
träge zu erwarten sind.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 35 - 
3.5.6 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Vorstand und Aufsichts-
rat voraus. Die umfassende Wahrnehmung der Vertrauli chkeit ist dafür von entscheiden-
der Bedeutung. 
 
 
3.5.7 Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse vor und kann 
unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung des Aufsichtsrats verlangen. 
Wenn diesem Verlangen nicht entspr ochen wird, kann er selbst die Aufsichtsratssitzung 
einberufen. Der Vorstand nimmt regelmäßig an den Aufsichtsratssitzungen teil. Der Au f-
sichtsrat kann bei Bedarf ohne den Vorstand tagen.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 36 - 
II. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH 
 
1. Grundsätzliches 
 
1.1 Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Die Gesellschafter 
nehmen ihre Gesellschafterrechte grundsätzlich in der Gesamtheit der Gesellschafter 
durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung wahr. 
 
1.2 Die Gesellschafterversammlu ng entscheidet über den Gesellschaftsvertrag . Die Gesel l-
schafter legen insbesondere den Gegenstand des Unternehmens i m Gesellschaftsvertrag 
fest. Hierdurch erfolgt eine erste strategische Ausrichtung, welche die Geschäftsführung s-
befugnis der Geschäftsführung beschränkt.  
 
 Bestimmte Rechte und Aufgaben sind den Gesellschaftern einer GmbH gesetzlich zug e-
ordnet. Die Gesellschafterversammlung entscheidet etwa über die Feststellung des Ja h-
resabschlusses und die Ergebnisverwendung, die Bestellung und Abberufung von G e-
schäftsführern sowie deren Entlastung, außerdem über die Bestellung von Prokuristen und 
Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb. 
 
 Ebenfalls der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind  die Änderungen des Gesel l-
schaftsvertrages und wesentliche unternehmerische Maßnahmen wie etwa Umwandlung, 
Verschmelzung und Auflösung der Gesellschaft sowie der Abschluss und die Abänderung 
von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG. Von diesen Z u-
ständigkeiten soll auch im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden. 
 
 In der Regel gilt, dass der  Wissenschaftsstadt Darmstadt i m Gesellschaftsvertrag die Be-
fugnisse nach §§ 53 und 54 des HGrG eingeräumt werden. 
 
 Im Gesellschaftsvertrag der kommunalen GmbH ist zu verankern, dass der Jahresabschluss 
und der Lagebericht, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften gelten oder andere g e-
setzliche Vorschriften entgegenstehen, entsprechend den für große Kapitalgesellschaften 
geltenden Vorschriften des Dritten Buches des HGB aufgestellt und geprüft werden.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 37 - 
 Ferner entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Bestellung der Mitglieder des 
Aufsichtsrates, so diese nicht entsendet oder aufgrund der Mitbestimmung zu wählen 
sind, die Entlastung des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschl ussprüfers, die Bestellung 
von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung. 
 
1.3 Weitere grundsätzliche Rechte und Kompetenzen der GmbH -Gesellschafter sind die We i-
sungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung - durch Weisungsbeschluss mit grundsätz-
lich einfacher Stimmenmehrheit  -, Überwachung der Geschäftsführung und strategische 
Steuerung (entsprechend der Stadtwirtschaftsstrategie) , deren Verhältnis und Ausgesta l-
tung gegenüber den daneben bestehenden Befugnissen des Aufsichtsrates in dem Gesell-
schaftsvertrag festgelegt werden muss. 
 
1.4 Die Gesellschafterversammlung ist von der Geschäftsführung mindestens einmal jährlich 
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Minderheitsgesellschafter, deren G e-
schäftsanteile zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals entsprechen, sind berec h-
tigt, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung und die Erweiterung der Tagesor d-
nung zu verlangen. 
 
1.5 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, dort 
das Wort zu G egenständen der Tagesordnung zu ergreifen und sachbezogene Fragen und 
Anträge zu stellen. 
 
2 Aufsichtsrat 
 
2.1 Grundsätzliches 
 
2.1.1 Bei allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in der Regel nicht mehr als 500 
Arbeitnehmer beschäftigen, steht es den G esellschaftern grundsätzlich frei, durch Bes t-
immungen im Gesellschaftsvertrag einen (fakultativen) Aufsichtsrat zu bi lden. Sofern ein 
Aufsichtsorgan nicht installiert ist, hat die Gesellschafterversammlung die im Folgenden 
beschriebenen Überwachungsaufgaben entsprechend zu übernehmen.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 38 - 
 
2.1.2 Die Vertreter der Gesellschafter im Aufsichtsrat werden von der Gesellschafterversam m-
lung gewählt oder mittels Entsendung durch die Gesellschafter bestellt. Das Entsenderecht 
ist grundsätzlich nicht beschränkt, wenn nicht Arbeitnehmervertreter zu bestellen sind. Es 
muss i m Gesellschaftsvertrag festgesetzt sein. Entsandte Aufsichtsratsmitglieder können 
jederzeit durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt als Entsendeberechtigte abberufen wer-
den. 
 
2.1.3 War für die Entsendung eines Aufsi chtsratsmitglieds seine Zugehörigkeit zur Stadtveror d-
netenversammlung oder zum Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt bestimmend, 
so endet seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gemäß § 125 Abs. 2 HGO mit dem Ausschei-
den aus der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat. Dementsprechend ist das 
entsandte Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, sofern es sein Amt nicht freiwillig nieder-
legt. 
 
2.1.4 War für die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds seine Zugehörigkeit zur Belegschaft dieser 
Gesellschaft bestimmend, s o richtet sich eine mögliche Beendigung des Amts aufgrund 
seines Ausscheidens aus der Belegschaft nach den entsprechenden spezialgesetzlichen 
Vorschriften. 
 
2.1.5 Der Aufsichtsrat ist nicht an Weisungen gebunden. Er handelt im Unternehmensinteresse. 
Dies gilt au ch für einen fakultativen Aufsichtsrat, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht 
ausdrücklich etwas Anderes bestimmt. 
 
2.2 Aufgaben 
 
2.2.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung bei der Leitung des Unternehmens 
regelmäßig zu beraten und zu überwachen. A ls wesentliches Instrument seiner Überw a-
chungsaufgabe nutzt der Aufsichtsrat die Berichte der Geschäftsführung nach § 90 AktG 
analog. Die Überwachungsaufgabe ist nicht nur auf die Erfolgskontrolle bereits vollzogener 
Maßnahmen gerichtet, sondern setzt insb esondere zukunftsorientiert im Vorfeld von 
grundlegenden Maßnahmen ein. Deshalb ist der Aufsichtsrat in Entscheidungen von 
grundlegender Bedeutung für das Unternehmen frühzeitig einzubinden.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 39 - 
Der Aufsichtsrat einer Muttergesellschaft hat auch zu überwachen, dass die Geschäftsfü h-
rung die Beteiligungsrechte bei den nachgeordneten Gesellschaften ordnungsgemäß 
wahrnimmt. 
 
2.2.2 Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder der Geschäftsführung, wenn ihm diese 
Rechte durch Gesellschaftsvertrag von der Gesellsc hafterversammlung übertragen wu r-
den. Der Aufsichtsrat kann die Vorbereitung der Bestellung von Mitgliedern der Geschäfts-
führung - jedoch nicht die endgültige Entscheidung darüber -  einem Ausschuss übertr a-
gen. 
 
2.2.3 Jedes Aufsichtsratsmitglied beachtet die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung. 
Verletzt es die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Au f-
sichtsratsmitglieds schuldhaft, so haftet  es der Gesellschaft gegenüber auf Schadense r-
satz. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das 
Mitglied des Aufsichtsrats vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage ang e-
messener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. 
 
Ein Aufsichtsratsmitglied handelt hingegen auch dann grob fahrlässi g, wenn es trotz Vo r-
liegens erkennbarer Anhaltspunkte oder trotz begründeter Vermutung über die Existenz 
eines Risikos für die Gesellschaft die Einholung zusätzlicher Informationen unterlässt.  
Sachkundige Aufsichtsratsmitglieder unterliegen einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. 
 
2.3 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden 
 
2.3.1 Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat , leitet dessen Sitzu n-
gen, gibt Erklärungen für den Aufsichtsrat ab und nimmt Erklärungen für den Au fsichtsrat 
an. 
 
2.3.2 Der Aufsichtsratsvorsitzende ist über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage 
und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung 
sind, unverzüglich durch die Geschäftsführung zu informieren.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 40 - 
2.3.3 Der Aufsichtsrat bzw. der Vorsitzende erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag 
und trifft mit ihm die Honorarvereinbarung , wenn ihm diese Aufgabe durch den Gesel l-
schaftsvertrag übertragen wurde  
 
2.4 Bildung von Ausschüssen 
 
Der Aufsichtsrat kann abhängig von den spezif ischen Gegebenheiten des Unternehmens 
und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der 
Steigerung der Effizienz  der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachver-
halte. 
 
Die jeweiligen Ausschussvorsitzen den berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die 
Arbeit der Ausschüsse. 
 
2.5 Vertretungsmöglichkeit im Aufsichtsrat 
 
 Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. Durch Gesell-
schaftsvertrag kann geregelt werden, dass a bwesende Aufsichtsratsmitglieder an der Be-
schlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dadurch teilnehmen, dass sie 
schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen. Sie 
können nur dann durch nicht dem Aufsichtsrat angehörende Personen übergeben werden, 
wenn dies d er Gesellschaftsvertrag vorsieht und die verhinderten Aufsichtsratsmitgli eder 
dazu in Textform ermächtigen. 
 
2.6 Vergütung 
 
 Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für i hre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Die 
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Gesellschafterversam m-
lung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Sie hat  der Verantwortung und dem Täti g-
keitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage des Unterne h-
mens Rechnung zu tragen.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 41 - 
 
2.7 Interessenskonflikte 
 
2.7.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats handelt im Unternehmensinteresse. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert im Rahmen der Stadtwirtschaftsstrategie ihre 
unternehmerischen Interessen als Gesellschafterin u. a. wie folgt: Erfüllung eines öffentl i-
chen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und Optimierungspotentiale, 
Erzielung einer angemessenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der 
Bedürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 
 
2.7.2 Die städtischen Vertreter in den Aufsichtsräten haben die Umsetzung der im Gesel l-
schaftsvertrag festgelegten Zielsetzung  und die unternehmerischen Interessen der Wi s-
senschaftsstadt Darmstadt (vgl. 2.7.1) zu berücksichtigen sowie den öff entlichen Zweck 
sorgfältig zu überprüfen und die Ausübung der Geschäftstätigkeit ggf. kritisch zu hinte r-
fragen. 
 
2.7.3 Ein Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen 
verfolgen, noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 
 
2.7.4 Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds oder 
einer diesem nahe stehenden Person oder Gesellschaft mit der GmbH  oder einer verbun-
denen Gesellschaft über eine Tätigkeit höherer Art  bedürfen für ihre Wirksamkeit der Z u-
stimmung des Aufsichtsrats. 
 
 Gewährt die Gesellschaft aufgrund eines solchen Vertrages dem Aufsichtsratsmitglied eine 
Vergütung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsicht s-
ratsmitglied die Vergü tung zurückzugewähren, es sei denn, der Aufsichtsrat genehmigt 
den Vertrag nachträglich. 
 
 Von dem Abschluss der vorgenannten Verträge soll innerhalb der Stadtwirtschaft kein 
Gebrauch gemacht werden. Ausgenommen sind jedoch Verträge über Leistungen des täg-
lichen Lebens, die das Aufsichts ratsmitglied oder die ihm nahe stehende Person oder U n-
ternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dri tter

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 42 - 
gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichts ratsmitglied 
oder einer ihm nahe stehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. (Vgl. 
Darmstädter Beteiligungskodex, 2. Teil A. 4.7) 
 
2.8 Verschwiegenheitspflicht 
 
 Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht, auf 
deren Einhaltung insbesondere der Aufsichtsratsvorsitzende achtet. 
Hiervon ausgenommen sind Berichte an die Gebietskörperschaft, auf deren Veranlassung 
die Aufsichtsratsmitglieder gewählt oder entsandt wurden, wenn dabei gewährleistet ist, 
dass bei den Berichten di e Vertraulichkeit gewahrt ist , die Empfänger der Berichte ihre r-
seits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und sichergestellt ist, dass die Verschwiege n-
heitspflicht gewahrt ist. 
 
3 Geschäftsführung 
 
3.1  Grundsätzliches 
 
3.1.1 Die Geschäftsführung kann aus einer od er mehreren Personen bestehen. Besteht sie aus 
mehreren Personen, kann sie einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. 
 
Die Gesellschafterversammlung entscheidet über  die Bestellung und die Abberufung von 
Geschäftsführern sowie die Ernennung zum Vorsitzenden d er Geschäftsführung und deren 
Widerruf. Hierzu kann auch der Aufsichtsrat durch Gesellschaftsvertrag ermächtigt werden. 
 
3.1.2 Die Mitglieder der Geschäftsführung führen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt 
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschä ftsleiters. Wird diese Sorgfaltspflicht 
schuldhaft verletzt, so haftet das Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft gegen-
über auf Schadensersatz. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverle t-
zung vor, wenn das Mitglied der Geschäftsf ührung vernünftigerweise annehmen durfte, 
auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. 
 
Die Geschäftsführung handelt im Unternehmensinteresse.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 43 - 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert im Rahmen der Stadtwirtschaftsst rategie ihre 
unternehmerischen Interessen als Gesellschafterin u. a. wie folgt: Erfüllung eines öffentl i-
chen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und Optimierungspotentiale, 
Erzielung einer angemessenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der 
Bedürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 
 
Die Geschäftsführung ist an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Die 
Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Besteht die Ge-
schäftsführung aus mehreren Personen, so sind, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts a n-
deres bestimmt, sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung nur gemeinschaftlich zur Ver-
tretung der Gesellschaft befugt. Der Gesellschaftsvertrag kann auch bestimmen, dass ein-
zelne Geschäftsführer allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung 
der Gesellschaft befugt sind. 
 
3.2 Aufgaben und Zuständigkeit 
 
3.2.1 Die Geschäftsführung trägt die originäre Verantwortung für die Leitung des Unternehmens 
und ist dabei an das Unternehmensinteresse, den Unternehmensgegenstand und den U n-
ternehmenszweck gebunden. 
 
Die Geschäftsführung entwickelt auf dieser Grundlage die strategische Ausrichtung des 
Unternehmens, stimmt diese mit dem Überwachungsorgan ab und sorgt für ihre Umset-
zung. 
 
3.2.2 Die Geschäftsführung hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der u n-
ternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die nac h-
geordneten Unternehmen hin. 
 
3.2.3 Die Geschäftsführung sorgt für ein angemessenes Risikocontrolling und Risiko manage-
ment einschließlich eines wirksamen internen Revisions - und Kontrollsystems im Unte r-
nehmen.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 44 - 
 
3.2.4 Sie informiert analog § 90 AktG den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über 
alle für das Unternehmen relevanten F ragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der 
Risikolage und des Risikomanagements und der  Einhaltung der gesetzlichen Bestimmu n-
gen und der unternehmensinternen Richtlinien. Sie geht auf Abweichungen des G e-
schäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. 
 
3.2.5 Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den Vorschriften 
des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften und den Vorschriften des HGrG 
auf, wenn dies im Gesellschaftsvertrag so vorgesehen ist.  
 
3.3 Interessenskonflikte 
 
3.3.1 Geschäftsführer unterliegen während der Dauer ihres Amtes auch ohne dahingehende 
Vereinbarung oder Satzungsregelung einem Wettbewerbsverbot. Das bedeutet, dass sie 
kein Handelsgewerbe konkurrierender Art betreiben dürfen. Ihnen sind ferner auch ei n-
zelne Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft verboten, gleichgültig ob für eigene 
oder fremde Rechnung. Das Wettbewerbsverbot untersagt des Weiteren, Vorstandsmi t-
glied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer konkurrierenden Ge-
sellschaft zu sein. Für eine Befreiung von diesem Verbot ist das Bestellorgan zuständig, in 
der Regel also die Gesellschafterversammlung, selbiges gilt in der Regel für die Ausübung 
von umfänglichen Nebentätigkeiten – unabhängig von einer Entgeltlichkeit. 
 
3.3.2 Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer T ä-
tigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige 
Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. 
 
3.3.3 Die Mitglieder der Geschäftsführung sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein 
Mitglied der Geschäftsführung darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen ve r-
folgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 45 - 
 
3.4 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsrat 
 
3.4.1 Geschäftsführung und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusa m-
men. 
 
3.4.2 Die Geschäftsführung stimmt die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem 
Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategi e-
umsetzung. 
 
3.4.3 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats ist gemeinsame Aufgabe von 
Geschäftsführung und Aufsichtsrat. 
 
Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über 
alle für das Unternehmen relevante Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der 
Risikolage, des Risikomanagements und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen 
und der unternehmensinternen Richtlinien. Sie g eht auf Abweichungen des Geschäftsve r-
laufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. 
 
Die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsführung ergeben sich aus der en t-
sprechenden Anwendung von § 90 AktG und können vom Aufsic htsrat näher festgelegt 
werden. Berichte der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat sind in der Regel in Textform 
zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der 
ggf. zu erstellende Konzernabschluss und der Prüfungsbericht werden den Mitgliedern des 
Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet. 
 
3.4.4 Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat zeitnah unterrichtet werden, wenn unabweisbare, 
erfolgsgefährdende und vom Betrag her wesentliche Mehraufwendungen oder Minderer-
träge zu erwarten sind. 
 
3.4.5 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Geschäftsführung und 
Aufsichtsrat voraus. Die umfassende Wahrnehmung der Vertraulichkeit ist dafür von en t-
scheidender Bedeutung.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 46 - 
3.4.6 Die Geschäftsführung bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse vor 
und kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung des Aufsichtsrats ver-
langen. Wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird, kann er selbst die Aufsichtsrat s-
sitzung einberufen. Die Geschäftsführung  nimmt regelmäßig an den Aufsichtsratssitzu n-
gen teil, wenn der Aufsichtsrat ihre Teilnahme verlangt.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 47 - 
III. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 
 
Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Gesellschaft, bei der bei mindestens einem Gesellscha f-
ter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Verm ö-
genseinlage beschränkt ist (Kommanditist) und bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung 
unbeschränkt ist (Komplementär). Bei einer GmbH & Co. KG ist die Komplement ärin eine GmbH , 
um die Haftung trotzdem zu begrenzen. Damit stellt sich die GmbH & Co. KG als Doppelgesel l-
schaft dar, bei der das operative Geschäft bei der Kommanditgesellschaft stattfindet, das von der 
Komplementär-GmbH geführt wird. In vielen Fällen sind die Kommanditisten in demselben Ve r-
hältnis an der Komplementär-GmbH beteiligt, in dem ihre Kommanditeinlagen zueinander stehen. 
 
Da die GmbH als Komplementärin allein zur Geschäftsführung (§ 164 HGB) und Vertretung (§ 170 
HGB) der GmbH & Co. KG berechtig t ist, kann ein Aufsichtsrat als Kontrollorgan der Geschäftsfü h-
rung bei der Komplementär -GmbH eingerichtet werden. Der Aufsichtsrat bei der Komplementär -
GmbH kann durch den Gesellschaftsvertrag ermächtigt werden, die Geschäftsführung zu bestellen 
und abzuberufen und ggf. Weisungen erteilen. 
 
Ebenso kann ein Aufsichtsrat bei der KG eingerichtet werden, dem dann Aufgaben übertr agen 
werden können, die den Gesellschaftern der KG obliegen.  
 
1 Grundsätzliches 
 
 Die Gesellschafterversammlung, bestehend aus beschrä nkt und unbeschränkt haftenden 
Gesellschaftern (Komplementär-GmbH und Kommanditisten), ist oberstes Organ der G e-
sellschaft. Die Gesellschafter nehmen ihre Gesellschafterrechte grundsätzlich in der G e-
samtheit der Gesellschafter durch Beschlussfassung in der  Gesellschafterversammlung 
wahr. 
  
Jeder Gesellschafter hat eine Stimme. Der Gesellschaftsvertrag hat jedoch Mehrheitsent-
scheidungen und Stimmenverteilung nach Kapitalanteilen zu regeln. 
 
 Die Gesellschafterversammlung entscheidet über den Gesellschaftsvertr ag und den G e-
genstand der Gesellschaft. Die Gesellschafter legen den Gegenstand des Unternehmens 
im Gesellschaftsvertrag fest.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 48 - 
 
In der Regel gilt, dass der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Gesellschaftsvertrag die B e-
fugnisse nach §§ 53 und 54 des HGrG eingeräumt werden. 
 
 Weitere grundsätzliche Rechte und Kompetenzen der Gesellschafter sind die Überwachung 
der Geschäftsführung und die strategische Steuerung, deren Verhältnis und Ausgestaltung 
gegenüber den daneben bestehenden Befugnissen des Aufsichtsrates i n den  Gesell-
schaftsverträgen festgelegt werden muss. Die Gesellschafter der Komplementär -GmbH 
sind gegenüber der Geschäftsführung weisungsbefugt. Umfassende Überwachungs - und 
Kontrollrechte stehen den Kommanditisten nicht zu. 
 
 Die Einberufung der Gesellschafterversammlung der KG ist synchron zur Komplementär -
GmbH nach Maßgabe der §§ 49 - 51 GmbHG im Gesellschaftsvertrag der KG festzusetzen. 
Minderheitsgesellschafter sind berechtigt, die Einberufung einer Gesellschafterversam m-
lung und die Erweiterung der Tagesordnung zu verlangen. 
 
 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, dort 
das Wort zu Gegenständen der Tagesordnung zu ergreifen und sachbezogene Fragen und 
Anträge zu stellen. 
 
2. Aufsichtsrat 
 
2.1 Grundsätzliches 
 
2.1.1 Bei einer Komplementär-GmbH steht es den Gesellschaftern grundsätzlich frei  – soweit 
nicht DrittelbG oder MitbestG dies verlangen - , durch Bestimmungen im Gesellschaftsver-
trag einen (fakultativen) Aufsichtsrat zu bilden. Auch auf der Ebene der KG steht es den 
Gesellschaftern frei, einen Aufsichtsrat zu bilden. In der Praxis üblich und sinnvoll ist es, 
die inhaltliche Ausgestaltung des Aufsichtsrats an der GmbH zu orientieren. 
 
Sofern ein Aufsichtsorgan nicht installiert ist, hat die Gesellschafterversammlung di e im 
Folgenden beschriebenen Überwachungsaufgaben entsprechend zu übernehmen.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 49 - 
2.1.2 Die Vertreter der Gesellschafter im Aufsichtsrat werden von der jeweiligen Gesellschafter-
versammlung gewählt oder mittels Entsendung durch die Gesellschafter bestellt. Das En t-
senderecht ist grundsätzlich nicht beschränkt. Es muss im Gesellschaftsvertrag festg esetzt 
sein.  
 
War für die Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds seine Zugehörigkeit zur Stadtveror d-
netenversammlung oder zum Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt bestimmend, 
so endet seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gemäß § 125 Abs. 2 HGO mit dem Ausschei-
den aus der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat. Dementsprechend ist das 
entsandte Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, sofern es sein Amt nicht freiwill ig nieder-
legt. 
 
War für die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds seine Zugehörigkeit zur Belegschaft dieser 
Gesellschaft bestimmend, so richtet sich eine mögliche Beendigung des Amts aufgrund 
seines Ausscheidens aus der Belegschaft nach den entsprechenden spezialgesetzlichen 
Vorschriften. 
 
2.1.3 Der Aufsichtsrat ist nicht an Weisungen gebunden. Er handelt im Unternehmensinteresse.  
Dies gilt auch für einen fakultativen Aufsichtsrat, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht 
ausdrücklich etwas Anderes bestimmt. 
 
2.2 Aufgaben 
 
2.2.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung bei der Leitung des Unternehmens 
regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Als wesentliches Instrument seiner Überw a-
chungsaufgabe nutzt der Aufsichtsrat die Berichte der Geschäftsführung, welche diese 
nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags (analog zu § 90 AktG) zu erstellen hat . Die 
Überwachungsaufgabe ist nicht nur auf die Erfolgskontrolle bereits vollzogener Maßna h-
men gerichtet, sondern setzt insbesondere zukunftsorientiert im Vorfeld von grundlege n-
den Maßnahmen ein. Deshalb ist der Aufsichtsrat in Entscheidungen von grundlegender 
Bedeutung für das Unternehmen frühzeitig einzubinden.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 50 - 
Der Aufsichtsrat einer GmbH & Co. KG, die im Verhältnis zu anderen Gesellschaften Mu t-
tergesellschaft ist, hat auch zu überwachen, dass die Geschäftsführung die Beteiligung s-
rechte bei den nachgeordneten Gesellschaften ordnungsgemäß wahrnimmt. 
 
2.2.2 Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder der Geschäftsführung, wenn ihm diese 
Rechte durch Gesellschaftsvertrag vo n der Gesellschafterversammlung übertragen wu r-
den. Der Aufsichtsrat kann die Vorbereitung der Bestellung von Mitgliedern der Geschäfts-
führung – jedoch nicht die endgültige Entscheidung darüber - einem Ausschuss übertr a-
gen. 
 
2.2.3 Jedes Aufsichtsratsmitglied beachtet die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung. 
Verletzt er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Au f-
sichtsratsmitglieds schuldhaft, so haftet er der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz. 
Bei unternehmerischen E ntscheidungen liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Mi t-
glied des Aufsichtsrats vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemes-
sener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. 
 
Ein Aufsichtsratsmitglied handelt hingegen auch dann grob fahrlässig, wenn es trotz Vo r-
liegens erkennbarer Anhaltspunkte oder trotz begründeter Vermutung über die Existenz 
eines Risikos für die Gesellschaft die Einholung zusätzlicher Informationen unterlässt.  
Sachkundige Aufsichtsratsmitglieder unterliegen einem höheren Sorgfaltsmaßstab. 
 
2.3 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden 
 
2.3.1 Der Aufsichtsratsvorsitzende soll nach Maßgabe de s Gesellschaftsvertrages die Arbeit im 
Aufsichtsrat koordinieren und dessen Sitzungen leiten; er gibt Erklärungen für de n Au f-
sichtsrat ab und nimmt Erklärungen für den Aufsichtsrat an. 
 
2.3.2 Der Aufsichtsratsvorsitzende ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages  über wichtige 
Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des U n-
ternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsführung 
zu informieren.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 51 - 
2.3.3 Der Aufsichtsrat bzw. der Vorsitzende erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag 
und trifft mit ihm die Honorarvereinbarung, wenn ihm diese Aufgabe durch den Gesel l-
schaftsvertrag übertragen wurde.  
 
2.3.4 Der Aufsichtsratsvorsitzende der GmbH ist für die Ausarbeitung und Einhaltung der G e-
schäftsführerverträge zuständig, wenn ihm dies durch den Gesellschaftsvertrag übertr a-
gen wurde. Die wesentlichen Vertragsinhalte (insbeso ndere die Vergütungsstruktur ei n-
schließlich der Versorgungsregelung) sind vom Aufsichtsrat zu beschließen. 
 
2.4 Bildung von Ausschüssen 
 
Der Aufsichtsrat kann abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens 
und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der 
Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachver-
halte. 
 
Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die 
Arbeit der Ausschüsse. 
 
2.5 Vertretungsmöglichkeit im Aufsichtsrat 
 
 Durch den Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass a bwesende Aufsichtsratsmit-
glieder an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dadurch teilne h-
men, dass sie schriftliche Stimmabgaben durc h andere Aufsichtsratsmitglieder überrei-
chen lassen. Sie können nur dann durch nicht dem Aufsichtsrat angehörende Personen 
übergeben werden, wenn dies d er Gesellschaftsvertrag vorsieht und die verhinderten 
Aufsichtsratsmitglieder dazu in Textform ermächtigen.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 52 - 
 
2.6 Vergütung 
 
 Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für i hre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Die 
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Gesellschafterversam m-
lung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Zweckmäßig ist, diese an der Verantwortung 
und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage 
des Unternehmens auszurichten. Dabei können der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz 
im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in  Ausschüssen berücksichtigt 
werden. 
 
2.7 Interessenskonflikte 
 
2.7.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats handelt im Unternehmensinteresse. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert im Rahmen der Stadtwirtschaftsstrategie ihre 
unternehmerischen Interessen als Gesellschafterin u. a. wie folgt: Erfüllung eines öffentl i-
chen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und O ptimierungspotentiale, 
Erzielung einer angemessenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der 
Bedürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 
 
2.7.2 Die städtischen Vertreter in den Aufsichtsräten haben die Umsetzung der im Gesel l-
schaftsvertrag festgelegten Zielsetzung sowie den öffentlichen Zweck sorgfältig zu über-
prüfen und die Ausübung der Geschäftstätigkeit ggf. kritisch zu hinterfragen. 
 
2.7.3 Ein Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen 
verfolgen, noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 
 
2.7.4 Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds oder 
einer diesem nahe stehenden Person oder Gesellschaft mit der G esellschaft oder einer 
verbundenen Gesellschaft über eine Tätigkeit höherer Art  bedürfen für ihre Wirksamkeit 
der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 53 - 
 Gewährt die Gesellschaft aufgrund eines solchen Vertrages dem Aufsichtsratsmitglied eine 
Vergütung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsicht s-
ratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, der Aufsichtsrat genehmigt 
den Vertrag nachträglich. 
 
 Von dem Abschluss der vorgenannten Verträge soll innerhalb der Stadtwirtschaft kein 
Gebrauch gemacht werden. Ausgenommen sind jedoch Verträge über Leistungen des täg-
lichen Lebens, die das Aufsichtsgremiumsmitglied oder die ihm nahe stehende P erson 
oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder 
Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichts ratsmit-
glied oder einer ihm nahe stehende Person oder Unternehmen an die Beteilig ung. (Vgl. 
Darmstädter Beteiligungskodex, 2. Teil A. 4.7) 
 
2.8 Verschwiegenheitspflicht 
 
 Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen grundsätzlich einer sich aus der Bezugnahme des 
GmbHG auf das AktG ergebenden Verschwiegenheitspflicht, auf deren Einhaltung insb e-
sondere der Aufsichtsratsvorsitzende achtet. 
 
Hiervon ausgenommen sind Berichte an die Gebietskörperschaft, auf deren Veranlassung 
die Aufsichtsratsmitglieder gewählt oder entsandt wurden, wenn dabei gewährleistet ist, 
dass bei den Berichten die Vertraulic hkeit gewahrt ist , die Empfänger der Berichte ihre r-
seits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und sichergestellt ist, dass die Verschwiege n-
heitspflicht gewahrt ist. 
 
3 Geschäftsführung 
 
3.1 Grundsätzliches 
 
3.1.1 Die Geschäftsführung der KG erfolgt durch die GmbH als einzigen unbeschränkt haftenden 
Gesellschafter. Die GmbH wird durch ihre Geschäftsführer als Organe der Gesellschaft ve r-
treten. Hinsichtlich der Bestellung der Geschäftsführer, den Sorgfaltspflichten der G e-
schäftsführer und der Vertretungsregeln gilt das zur GmbH Formulierte.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 54 - 
3.1.2 Die Geschäftsführung handelt im Unternehmensinteresse. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert im Rahmen der Stadtwirtschaftsstrategie ihre 
unternehmerischen Interessen als Gesellschafterin u. a. wie folgt: Erfüllung eines öff entli-
chen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und O ptimierungspotentiale, 
Erzielung einer angemessenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der 
Bedürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 
 
 Die Geschäftsführung ist an Weisungen der Gesellschafterversammlung der Komplemen-
tär-GmbH gebunden.  
 
3.2 Aufgaben und Zuständigkeit 
 
3.2.1 Die Geschäftsführung trägt die originäre Verantwortung für die Leitung des Unternehmens 
und ist dabei an das Unternehmensinteresse, den Unternehmensgegenstand und den U n-
ternehmenszweck gebunden. 
 
Die Geschäftsführung entwickelt auf dieser Grundlage die strategische Ausrichtung des 
Unternehmens, stimmt diese mit dem Überwachungsorgan ab und sorgt für ihre Umset-
zung. 
 
3.2.2 Die Geschäftsführung hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der u n-
ternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die nac h-
geordneten Unternehmen hin. 
 
3.2.3 Die Geschäftsführung sorgt für ein angemessenes Risiko controlling und Risikomanage-
ment einschließlich eines wirksamen internen Revisions - und Kontrollsystems im Unte r-
nehmen. 
 
Sie informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das U n-
ternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Ris ikolage und 
des Risikomanagements und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der u n-
ternehmensinternen Richtlinien. Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von 
den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 55 - 
 
3.2.4 Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den Vorschriften 
des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften und den Vorschriften des HGrG 
auf, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. 
 
3.3 Vergütung 
 
 Die Vergütung der Mitgli eder der Geschäftsführung wird auf der Ebene der GmbH ger e-
gelt. Es gilt das zur GmbH Formulierte. 
 
3.4 Interessenskonflikte 
 
 Hinsichtlich möglicher Interessenskonflikte gelten die Ausführungen zur GmbH. 
 
3.5 Dauer der Bestellung und der Anstellung 
 
 Die Dauer der Bestellung von Mitgliedern ist auf der Ebene der GmbH zu regeln. Es gilt das 
dort Formulierte. 
 
3.6 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsrat 
 
3.6.1 Geschäftsführung und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusa m-
men. 
 
3.6.2 Die Geschäftsführung stimmt nach Maßgabe de s Gesellschaftsvertrages die strategische 
Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelm ä-
ßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung. 
 
3.6.3 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrat s ist gemeinsame Aufgabe von 
Geschäftsführung und Aufsichtsrat.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 56 - 
 Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat nach den Vorgaben des Gesellschaftsver-
trages regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevante Fr a-
gen der Planung, d er Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und 
der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtl i-
nien. Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und 
Zielen unter Angabe von Gründen ein. 
 
 Die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsführung ergeben sich aus den Vorga-
ben des Gesellschaftsvertrages. Eine Orientierung an § 90 AktG hat sich in den Praxis als 
sinnvoll erwiesen. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Informations- und Be-
richtspflichten vom Aufsichtsrat näher festgelegt werden. Berichte der Geschäftsführung 
an den Aufsichtsrat sind in der Regel in Textform zu erstatten. Entscheidungsnotwendige 
Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der ggf . zu erstellende Konzernabschluss 
und der Prüfungsbericht werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Si t-
zung zugeleitet. 
 
3.6.4 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Geschäftsführung und 
Aufsichtsrat voraus. Die umfasse nde Wahrnehmung der Vertraulichkeit ist dafür von en t-
scheidender Bedeutung. Sie ergibt sich bei einem Aufsichtsrat auf Ebene der Komplemen-
tär-GmbH aus dem gesetzlichen Verweis auf die Regeln des AktG. Bei einem Aufsichtsrat 
auf Ebene der KG ergibt sich die  Vertraulichkeit grds. aus den allgemeinen g esellschafts-
rechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten sowie ggf. aus den entsprechenden Bestimmu n-
gen des Gesellschaftsvertrages.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 57 - 
IV. Unternehmen in der Organisationsform des Eigenbetriebs 
 
1 Grundsätzliches 
 
1.1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersö n-
lichkeit als Eigenbetrieb nach den Vorschriften der HGO, des EigBGes sowie nach einer Be-
triebssatzung. 
 
1.2 Die Stadtverordnetenversammlung ist oberstes Organ des Eigenbetriebs. Sie  entscheidet 
im Rahmen von § 121 Abs. 8 und § 127 HGO über die Grundsätze, nach denen die Eigen-
betriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden 
sollen. 
 
1.3 Weitere Aufgaben sind den Stadtverordneten gesetzlich zugeordnet. Die Stadtverordne-
tenversammlung entscheidet über 
- Erlass und Änderung der Betriebssatzung,  
- die wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs,  
- die Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere 
Rechtsform,  
- die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,  
- die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen T a-
rife,  
- die Zustimmung zu erfolgs gefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausg a-
ben,  
- die Verfügung über Vermögensgegenstä nde, die zum Sondervermögen gehören, 
soweit sie der Stadtverordnetenversammlung  durch die Betriebssatzung beso n-
ders zugewiesen ist,  
- die Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals,  
- die Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unter-
nehmen und Einrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt , die nicht als wir t-
schaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem E i-
genbetrieb im Zusammenhang stehen,  
- die Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten,

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 58 - 
- die Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung 
des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Aus-
gleich von Verlustvorträgen,  
- die Genehmigung der Verträge der Wissenscha ftsstadt Darmstadt mit Mitgliedern 
der Betriebskommission und deren Stellvertretern oder den Betriebsleitern sowie  
- die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss. 
 
1.4 In der Betriebssatzung kann sich die Stadtverordnetenversammlung die Entscheidung wei-
terer Angelegenheiten vorbehalten, soweit sie nicht der Entscheidung der Betriebsko m-
mission unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören. 
 
1.5 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert im Rahmen der Stadtwirtschaftsstrategie ihre 
unternehmerischen Interessen u. a. wie folgt: Erfüllung eines öffentlichen Zwecks, Hebung 
gesellschaftsübergreifender Synergien und Optimierungspotentiale, Erzielung einer ang e-
messenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der Bedürfnisse der Ö f-
fentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 
 
2 Betriebskommission 
 
2.1 Grundsätzliches 
 
2.1.1 Der Magistrat beruft eine Betriebskommission; für mehrere Eigenbetriebe einer Kommune 
kann eine gemeinsame Betriebskommission gebildet werden. 
 
2.1.2 Der Betriebskommission gehören Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von 
ihr für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte gewählt werden,  an. Die Zahl dieser Mi t-
glieder bestimmt die Betriebssatzung. 
 
Weiter gehören der Betriebskommission kraft ihres Amtes der Oberbü rgermeister oder in 
seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats sowie zwei weitere 
Mitglieder des Magistrats an. Darunter muss das für das Finanzwesen zuständige Mitglied 
sein. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass und wie viele weitere Mitglieder der Ma-
gistrat aus seinen Reihen in die Betriebskommission entsendet.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 59 - 
Zudem gehören der Betriebskommission zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenb e-
triebes an, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den 
Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt 
werden. 
 
2.1.3 Der Betriebskommission sollen weitere wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene 
Personen angehören, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen 
der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. Die Zahl dieser Mitgli e-
der bestimmt die Betriebssatzung; sie darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der 
Betriebskommission nicht übersteigen. 
 
2.1.4 Den Vorsitz in der Betriebskommission führt  der Oberbürgermeister oder ein von ihm b e-
stimmter Vertreter. 
 
2.2 Aufgaben 
 
2.2.1 Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach EigBGes 
erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. 
 
Als wesentliches Instrument ihrer Üb erwachungsaufgabe nutzt die Betriebskommission 
den Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht nach § 6 Abs. 8 und § 7 Abs. 1 EigBGes s o-
wie die Zwischenberichte nach § 21 EigBGes . Die Überwachungsaufgabe ist nicht nur auf 
die Erfolgskontrolle bereits vollzogener Maßnahmen gerichtet, sondern setzt insbesondere 
zukunftsorientiert im Vorfeld von grundlegenden Maßnahmen ein. Deshalb ist die B e-
triebskommission in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen 
frühzeitig einzubinden. 
 
2.2.2 Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn 
sie das Recht verletzt oder das Wohl der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder des Eigenb e-
triebs gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angel e-
genheit entscheidet der Magistrat. 
 
2.2.3 Die Betriebskommission ist für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu 
den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 60 - 
- Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Magistrat  zur Weiterlei-
tung an die Stadtverordnetenversammlung, 
- Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der al l-
gemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife, 
- Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren 
Wert einen angemessenen, in der Betriebssatzung festzulegenden Vomhunder t-
satz des Stammkapitals übersteigt; trifft die Betriebssatzung keine Bestimmung, 
so unterliegen alle Geschäfte der Genehmigung, deren Wert zwei vom Hundert 
des Stammkapitals übersteigt, 
- Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, ins-
besondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen 
und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit 
oder wegen des Wertes des Vermögensgegens tandes durch die Betriebssatzung 
der Stadtverordnetenversammlung zugewiesen ist, 
- Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die 
Gewinnverwendung, 
- Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und lei-
tenden Angestellten, 
- Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluss, 
- Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Ver-
gleichen, wenn sie größere Bedeutung haben, 
- Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere über den Bezug 
von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb, 
- Verzicht auf Forderungen und Stundung von Zahlungsverpflichtungen nach Ma ß-
gabe der Betriebssatzung. 
 
2.2.4 Die Betriebssatzung kann der Betriebskommission die Entscheidung in weiteren Angel e-
genheiten zuweisen, soweit sie nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung 
oder der Entscheidung des Magistrats unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden 
Betriebsführung gehören.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 61 - 
 
2.3 Vertretungsmöglichkeit in der Betriebskommission 
 
 In der Betriebssatzung kann geregelt werden, dass die Mitglieder der Betriebskommission 
sich vertreten lassen können. Di e Vertreter sind nach den Vorschriften des EigBGes  zu 
wählen oder zu berufen, die für die Wahl oder Berufung der Mitglieder der Betriebsko m-
mission gelten. 
 
2.4 Interessenskonflikte 
 
2.4.1 Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder in Wet t-
bewerb mit dem Eigenbetrieb steht oder für Betriebe tätig ist, auf die dies zutrifft, darf 
nicht Mitglied der Betriebskommission sein, es sei denn, dass  diese Tätigkeit im Auftrag 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt ausgeübt wird. 
 
2.4.2 Verträge von Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern mit der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Geneh mi-
gung der Stadtverordnetenversammlung, es sei denn, dass es sich um Verträge nach fest-
stehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die für die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt unerheblich sind. 
 
3 Magistrat 
 
3.1 Der Magistrat sorgt dafür , dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs 
mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen. Erfüllt die B e-
triebskommission eine ihr durch EigBGes  oder Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe 
nicht, so fordert sie der Mag istrat unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfü l-
lung der Aufgabe auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Magistrat die 
Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission. 
 
3.2 Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betrieb s-
kommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er 
gegen die Planungen und Ziele der Stadtverwaltung verstößt.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 62 - 
3.3 Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission d urch 
eine Geschäftsordnung. 
 
4 Betriebsleitung 
 
4.1 Grundsätzliches 
 
4.1.1 Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig im Rahmen der gesetzlichen 
Vorgaben geleitet. 
 
4.1.2 Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Wenn die Betrieb s-
satzung nichts anderes bestimmt, bestellt der Magistrat  einen Betriebsleiter zum Ersten 
Betriebsleiter. Die Stimme des Ersten Betriebsleiters gibt bei Stimmengleichheit den Au s-
schlag. 
 
4.1.3 Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, regelt der Magistrat  mit Z u-
stimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung. 
 
4.1.4 Die Betriebsleitung vertritt die Wissenschaftsstadt Darmstadt in den Angelegenheiten des 
Eigenbetriebs. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so wird die Vertre-
tung durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen; die Betriebssatzung kann 
etwas anderes bestimmen.  
 
Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsleiter oder Betriebsangehörige zur Vornahme 
bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsfü h-
rung ermächtigen. 
 
Wird die Gemeinde durch die Erklärungen der Betriebsleitung in Angelegenheiten des B e-
triebes verpflichtet bedürfen sie der Schriftform bzw. elektronischer Form mit qualifizierter 
elektronischer Signatur und in Angelegenheiten, die nicht der laufenden Verwaltung a n-
gehören, einer Unterschrift des Oberbürgermeisters oder seines Stellvertreters und einem 
weiteren Magistratsmitgliedes.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 63 - 
4.2 Aufgaben und Zuständigkeit 
 
4.2.1 Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordn e-
tenversammlung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwo r-
tung, soweit nicht durch die HGO, das EigBGes oder die Betriebssatzung etwas anderes 
bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des 
Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und 
der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wir t-
schaftlich und sparsam zu führen. 
 
4.2.2 Sie informiert die Betriebskommission regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für 
das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikol a-
ge und des Risikomanagements und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und 
der unternehmensinternen Richtlinien. Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs 
von dem aufgestellten Wirtschaftsplan und den Zielen unter Angabe von Gründen ein. 
 
4.3 Anstellungsverhältnis 
 
4.3.1 Die Betriebsleiter und die übrigen beim Eigenbetrieb Beschäftigten werden nach Anhö-
rung der Betriebskommission vom Magistrat  als Bedienstete der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt eingestellt, angestellt, befördert und entlassen. 
 
4.3.2 Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der beim Eigenb e-
trieb Beschäftigten, mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten, kann durch die 
Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die Betriebsleitung übertragen werden. 
 
4.3.3 Dienstvorgesetzter der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der Oberbürgermeister, soweit 
nicht die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 64 - 
 
4.4 Interessenskonflikte 
 
 Verträge der Betriebsleiter mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt  in Angelegenheiten des 
Eigenbetriebs bedürfen der Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung, es sei denn, 
dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden B e-
triebsführung handelt, die für die Wissenschaftsstadt Darmstadt unerheblich sind. 
 
4.5 Zusammenwirken von Betriebsleitung, Betriebskommission, Magistrat und Stadtverordn e-
tenversammlung 
 
4.5.1 Alle Beteiligten arbeiten zum Wohle des Eigenbetriebs und zur Erfüllung des öffentlichen 
Zwecks eng zusammen. Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wicht i-
gen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. 
 
4.5.2 Die Betriebskommission hat den  Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des E i-
genbetriebs rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 
 
4.5.3 Die Betriebsleitung hat dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Ve r-
waltung des Eigenbetriebs zuständ igen Mitglied des Magistrats den Entwurf des Wir t-
schaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der E r-
folgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik 
sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebs zur Kenntnis zu bringen. 
Diese Mitglieder des Magistrats können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonst i-
gen für die Finanzwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt  wesentlichen Auskünfte 
verlangen. 
 
4.5.4 An den Sitzu ngen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Ver-
langen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betrieb s-
kommission auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. 
 
4.5.5 Die Betriebsleitung hat den Magistrat und die Betriebskommission vierteljährlich über die 
Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögens-
plans schriftlich zu unterrichten.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 65 - 
V. Unternehmen in der Rechtsform des Zweckverbandes 
 
1 Grundsätzliches 
 
1.1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann Aufgaben , zu deren Erfüllung sie berechtigt oder 
verpflichtet ist, gemeinsam mit anderen Gemeinden und Landkreisen wa hrnehmen. Hier-
zu können sie sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Außerdem können andere 
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zwec k-
verbandes sein, soweit dies nicht durch andere gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen 
oder beschränkt ist. 
 
1.2 Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. E r verwaltet seine Ange-
legenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. 
 
1.3 Das Recht und die Pflicht der in einem Zweckverband zusammengeschlossenen Gemei n-
den und Landkreise, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen 
Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über. 
 
1.4 Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen des Gesetzes  über kom-
munale Gemeinschaftsarbeit -  KGG - und durch eine Verbandssatzung geregelt. Soweit 
diese nicht etwas anderes bestimmen, sind auf den Zweckverband die für Gemeinden gel-
tenden Vorschriften sinngemäß anwendbar. 
 
2 Mitglieder und Verbandsversammlung 
 
2.1 Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet 
über die Aufgaben, die ihr durch das KGG und die Verbandssatzung zugewiesen sind. Wei-
ter entscheidet sie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes. 
 
2.2 Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Ver-
bandsmitglieds. Die Vertreter der Kommunen und Landkreise werden von ihren Vertr e-
tungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Die Vertreter anderer Verbandsmitgli e-
der werden für dieselbe Zeit in die Verbandsversammlung entsandt. Die Mitgliedschaft er-
lischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 66 - 
 
2.3 Die Verbandsversammlung hat über die Aufgaben, die Verbandsmitglieder sowie die Ve r-
fassung und Verwaltung des Zweckverbandes und insbesondere über die Zuständigkeit 
der Verbandsorgane in ihrer Satzung zu entscheiden. Weiter muss sie die Sitz- und Stimm-
verteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder sowie die Bestellung 
der Mitglieder des Verbandsvorstandes bestimmen. 
 
2.4 Die Verbandsversammlung entscheidet über  
- die durch den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern bedingten 
Änderungen der Verbandssatzung,  
- die durch Änderung der Verbandsaufgaben bedingten Änderungen der Verband s-
satzung sowie 
- die Auflösung des Zweckverbandes 
mit einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsve r-
sammlung. 
Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der sa t-
zungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Zustimmung der Verband s-
versammlung zu einer Umwandlung des Zweckverbandes in eine GmbH bedarf eines ei n-
stimmigen Beschlusses. D ie Verbandssatzung kann eine größere Mehrheit und die No t-
wendigkeit der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. 
 
2.5 Die Verbandsmitglieder legen die Aufgaben des Verbandes durch Satzung fest. Hierdurch 
erfolgt eine erste strategische Ausrichtung. 
 
2.6 Der Vorsitzende der Verbandsversammlung , der aus der Mitte der Verbandsversammlung 
gewählt wird, beruft die Verbandsversammlung mindestens einmal im Jahr ein. Die Ve r-
bandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmä ßigen 
Stimmen vertreten ist und die anwesenden Vertreter der Kommunen  und Landkreise we-
nigstens die Hälfte der vertretenen Stimmen erreichen.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 67 - 
 
3 Aufsichtsorgan 
 
3.1 Das hessische KGG erwähnt kein Aufsichtsorgan. Die Bildung eines Beirats oder eines Ve r-
waltungsrats kann aber durch Satzung beschlossen werden. Auch kann die Verbandsve r-
sammlung Ausschüsse bilden. Ist dies nicht geschehen, nimmt die Verbandsversammlung 
die Überwachungsaufgaben in der geschilderten Form war.  
 
3.2 Zusätzliche Aufsichtsfunktionen nimmt die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 35 KGG 
war: 
- Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
- Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der Ver-
bandsaufgaben sowie die Auflösung des Zweckverbandes und die Kündigung aus 
wichtigem Grund bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änd e-
rungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.  
Ein Pflichtverband bedarf für jede Änderung der Verbandssatzung der Genehmigung 
der oberen Aufsichtsbehörde. 
 
4 Verbandsvorstand 
 
4.1 Aufgaben und Zuständigkeiten 
 
4.1.1 Der Verbandsvorstand ist das ausführende Organ des Zweckverbandes. Er erledigt in eige-
ner Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Angelegenheiten des Verbandes und die 
ihm sonst von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. 
 
4.1.2 Er besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem 
weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes können nicht gleichzeitig der 
Verbandsversammlung angehören.

Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen  
an die Organe kommunaler Unternehmen 
 
- 68 - 
 
4.1.3 Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband. Erklärungen des Zweckverbandes wer-
den in seinem Namen durch den Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter abg e-
geben. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der 
Schriftform oder elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur und der Un-
terschrift des Verbandsvorsitzenden bzw. dessen Stel lvertreter sowie eines weiteren Mit-
gliedes, soweit es sich nicht um uner hebliche bzw. Angelegenheiten der la ufenden Ver-
waltung handelt. 
 
4.2 Anstellung und Vergütung 
 
4.2.1 Die Mitglieder des Verbandsvorstandes können haupt- oder ehrenamtlich tätig sein. 
 
4.2.2 Der Zweckverband hat das Recht, Beamte zu ernennen. Er darf Beamte hauptamtlich nur 
anstellen, wenn die Verbandssatzung dies vorsieht. 
 
4.2.3 Für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen gilt § 27 HGO entsprechend. 
 
5 Zusammenarbeit zwischen Verbandsvorstand und Verbandsversammlung 
 
Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind grundsätzlich die Vor-
schriften des Gemeindewirtschaftsrec hts (§§ 92 ff. HGO) sinngemäß anzuwenden - mit 
Ausnahme der Bestimmungen über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und 
die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamtes.

Beratungsverlauf (3)

TOP 521
TOP 26 zur Kenntnis
TOP 11

Orte (2)

  • Luisenplatz 5a
  • Im Carree 1

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2013/0413
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.12.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00