2013/0413
Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen
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2013/0413
2490 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt –
Stadtwirtschafts -
koordination
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2013/0413
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler
Unternehmen
Vorlage vom: 09.12.2013
Beschlussvorschlag :
Von dem „Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler
Unternehmen“ wird Kenntnis genommen.
Anlagen: Handbuch
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.12.2013
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 13.09.2012 dem Darmstädter Beteiligungskodex
zugestimmt. In der entsprechenden Magistratsvorlage wurde angekündigt, dass ergänzend
zum Kodex ein „Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler
Unternehmen“ von der HEAG in Abstimmung mit dem Referat Stadtwirtschaftskoordination
erarbeitet wird.
Zwischenzeitlich wurde das Handbuch fertiggestellt. Es fasst die wichtigsten gesetzlichen
Vorgaben zusammen und ist als Ergänzung zum Kodex zu sehen, der Regelungen, die als
geltendes Recht von den Geschäftsleitungen und Aufsichtsgremien der Beteiligungen zu
beachten sind, nicht enthält. Insofern soll dieses Handbuch die Geschäftsleitungen und die
kommunalen Vertreter/innen in den Aufsichtsgremien bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen
Aufgaben unterstützen.
Kommunalen Vertretern/innen, die Mitglied des Magistrats oder der Stadtverordneten-
versammlung sind, wird das Handbuch mit dieser Vorlage zur Verfügung gestellt. Andere
kommunale Vertreter/innen in Aufsichtsgremien sowie alle Geschäftsleitungen der
Unternehmen und Eigenbetriebe im Stadtkonzern einschließlich der Leitungsorgane der
Zweckverbände erhalten das Handbuch gesondert.
Darmstadt, den 09.12.2013
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Anlage
Handbuch
anlage 1
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Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen Stand: November 2013 Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 2 - IMPRESSUM Herausgeber HEAG Holding AG – Beteiligungsmanagement Wissenschaftsstadt Darmstadt der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) Rechtsamt - Stadtwirts chaftskoordination Im Carree 1 Luisenplatz 5a 64283 Darmstadt 64283 Darmstadt www.heag.de www.darmstadt.de Kontakt Tel.: (0 61 51) 7 09-25 34 Fax: (0 61 51) 7 09-28 51 E-Mail: recht@heag.de Diese Publikation ist zur Information bestimmt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. © November 2013, HEAG Holding AG – Beteilig ungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darm- stadt (HEAG). Alle Rechte vorbehalten. Druck Hausdruckerei HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 3 - Inhaltsübersicht A. Einführung ................................ ................................ ................................ ....... 3 B. Bindung an das Unternehmensinteresse ................................ ........................ 3 C. Anforderungen an die wirtschaftliche Betätigung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ................................ ................................ ................................ ........ 4 D. Rechtsformübergreifende Synopse der Organzuständigkeiten ...................... 6 E. Unterschiede zwischen Hessischer Gemeindeordnung und Gesellschaftsrecht ................................ ................................ .......................... 16 I. Weisung gemäß Hessischer Gemeindeordnung .....................................16 II. Verschwiegenheitspflicht ...........................................................................17 F. Allgemein zu beachtende Regeln guter Unternehmensführung im Aktiengesetz ................................ ................................ ................................ .. 19 G. Rechte, Aufgaben und Zusammenwirken der Organe in den Unternehmen ................................ ................................ ................................ . 24 I. Unternehmen in der Rechtsform der AG ..................................................24 II. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH ............................................36 III. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ............................47 IV. Unternehmen in der Organisationsform des Eigenbetriebs ..................57 V. Unternehmen in der Rechtsform des Zweckverbandes .........................65 Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 3 - A. Einführung Das folgende Handbuch fasst die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben für die Organe kommunaler Unternehmen zusammen und ist als ergänzende Information zum Darmstädter Beteiligungskodex zu sehen. Zu den nachfolgenden Ausführungen wird die HEAG Holding AG – Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) in regelmäßigen Abständen Schulungen anbieten. B. Bindung an das Unternehmensinteresse Insbesondere Geschäftsleitung und Aufsichtsgremium sind dem Unternehmensinteresse verpflich- tet. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (im Folgenden: DCGK) für börsennotierte Aktiengesell- schaften betont z. B. im Rahmen seiner Präambel die Pflicht, "im Einklang mit den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft für den Bestand des Unternehmens und seine nachhaltige Wertschö p- fung zu sorgen (Unternehmensinteresse)." Der DCGK verengt das Unternehmensinteresse also nicht auf die Belange der Anteilseigner. Er fordert gemäß 4.1.1 DCGK beim Ziel der nachhaltigen Wertschöpfung die "Berücksicht igung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen (Stakeholder)". Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert ihre unternehmerischen Interessen wie folgt: Erfüllung eines öffentlichen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und Optimierungsp o- tentiale, Erzielung einer angemessenen Rendite auf das investierte Kapital sowie die Erfüllung der Bedürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. In ihrer Rolle als (kommunaler) Anteilseigner verfolgt die Wissenschaftsstadt Darmstadt d eshalb die Interessen aller Beteiligten. Der Streit, ob das Unternehmensinteresse eng oder weit zu fassen ist, stellt sich deshalb nicht. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 4 - C. Anforderungen an die wirtschaftliche Betätigung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Rechtsordnung hat der Zulä ssigkeit kommunaler wirtschaftlicher Betätigung Grenzen gesetzt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt darf sich nur innerhalb enger kommunalrechtlicher Vorgaben wirtschaftlich betätigen, insbesondere wirtschaftliche Unternehmen gründen bzw. sich daran b e- teiligen. Die kommunale Wirtschaftstätigkeit muss durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein und nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der G e- meinde und zum vorau ssichtlichen Bedarf stehen (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u nd Nr. 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO -). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt darf sich auch außerhalb ihres Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen, wenn die allgemeinen kommunalrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die b e- rechtigten Interessen der jeweils anderen Kommune gewahrt sind . Bei gesetzlich liberalisierten Tätigkeiten gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. (§ 121 Abs. 5 HGO) . Es gilt der Grundsatz, dass kom- munale Unternehmen auch über die Grenzen der eigenen Kommune hinaus umso freier aktiv werden dürfen, je stärker der Markt durch europarechtliche Vorgaben geöffnet wurde. Das B e- dürfnis nach grenzüberschreitender Betätigung entstand insbesondere mit der L iberalisierung der Energiemärkte und dient der Erhaltung der Chancengleichheit der kommunalen Unternehmen im Wettbewerb mit Unternehmen der Privatwirtschaft. Nimmt eine Kommune eine wirtschaftliche Tätigkeit nach dem 31. März 2004 auf, ist dies nur zulässig, wenn die Aufgabe nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten er- füllt werden kann (Subsidiaritätsklausel des § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO). Die Subsidiaritätsklau- sel gilt aus Gründen des Bestandschutzes nicht für Betätigungen, die vor diesem Stichtag ausg e- übt wurden. Der Bestandschutz erstreckt sich auch auf nach dem Stichtag vorgenommene rein quantitative oder von der allgemei nen Entwicklung am Markt vorgegebene Erweiterungen der Betätigung in den gesetzlich liberalisierten Bereichen der Daseinsvorsorge (z. B. Strom - und Gas- versorgung, ÖPNV). Der Wissenschaftsstadt Darmstadt stehen zunächst öffentlich- rechtliche Rechts- bzw. Organisati- onsformen für ihre wirtschaftliche Betätigung offen. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 5 - Beim Eigenbetrieb handelt es sich um ein wi rtschaftliches Unternehmen einer kommunalen G e- bietskörperschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der Eigenbetrieb wird jedoch durch die B e- triebsleitung nach kaufmännischen Grundsätzen selbständig geführt; er ist mit einem angemes- senen Stammkapital auszust atten und wird finanzwirtschaftlich als Sondervermögen außerhalb des kommunalen Haushalts geführt. Der Zweckverband verfügt als Körperschaft des öffentlichen Rechts über eine eigene Rechtspe r- sönlichkeit und über eigenes Vermögen. Er wird von Kommunen und Landkreisen zur gemeins a- men Wahrnehmung von Aufgaben gebildet. Der Zweckverband verwaltet seine Angelegenheiten unter eigener Verantwortung. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann sich auch privatrechtlicher Rechtsformen bedienen. V o- raussetzung hierfür ist indes, dass neben den Regelungen des § 121 Abs. 1 HGO die Haftung und die Einzahlungsverpflichtung der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt ist, dass ein angemessener Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Aufsichtsgrem ium, ausgeübt werden kann und gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzb uches aufgestellt und geprüft werden (§ 122 HGO). Aufgrund des Erfordernisses der Haftungsbegrenzung sind Beteiligungsformen der Wissenschaft s- stadt Darmstadt wie z. B. d ie offene Handelsgesellschaft (OHG), die reine Kommanditgesellschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgeschlossen, da die Wissenschaftsstadt Dar m- stadt bei diesen Rechtsformen als Gesellschafterin unbegrenzt haften müsste. Die Beteiligung an einer GmbH & Co. KG , bei der die persönlich haftende Komplementärin eine GmbH ist, deren Haftung wiederum auf die Höhe ihres Stammkapitals beschränkt ist, ist hingegen zulässig. Die Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesell- schaft (AG) ist möglich. Hier ist die Haftung auf das Gesellschaft svermögen beschränkt (§§ 13 Abs. 2 GmbHG, 1 Abs. 1 AktG). Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 6 - Eine Aktiengesellschaft soll die Gemeinde aber nur errichten oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt werden kann (§ 122 Abs. 3 HGO). Nach § 51 Nr. 11 HGO fällt die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wir t- schaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen in die ausschließliche Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung. Sie muss jeder unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung der Stadt zustimmen. Der Magistrat vertritt die Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören (Eigengesel l- schaften) oder an denen die Gemeinde beteiligt ist. Dabei wird der Magistrat in der jeweiligen Gesellschafter-/Hauptversammlung vom Oberbürgermeister kraft Amtes vertreten; er kann sich durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. Der Gemeindevo r- stand kann weitere Vertreter bestellen (vgl. § 125 Abs. 1 HGO). Der Magistrat schlägt ferner die Personen, die die Stadt in denjenigen Aufsichtsgremien, in denen ihr Mitgliedschaftsrechte eingeräumt sind, vertreten sollen, den Unternehmen zur Wahl durch die jeweilige Gesellschafter-/Hauptversammlung vor. Sind der Stadt gesellschaftsvertraglich Entse n- dungsrechte eingeräumt, entsendet der Magistrat die von ihm gewählten Mitglieder in den jewei- ligen Aufsichtsrat. D. Rechtsformübergreifende Synopse der Organzuständigkeiten Die nachstehende synoptische Darstellung soll die Gemeinsamkeiten und Unterschie de der ei n- zelnen Rechts- und Organisationsformen im Bereich der Unternehmensverfassung aufzeigen. Dies geschieht in Anlehnung an die Grundstrukturen, die der Gesetzgeber im HGB, GmbHG, AktG, E i- genbetriebsgesetz Hessen (EigBGes) und in dem Gesetz über kommu nale Gemeinschaftsarbeit Hessen (KGG) normiert hat. Damit wird dem Gesellschaftsorganmitglied ein Überblick über die Organzuständigkeit gegeben. Das Mitbestimmungsgesetz und das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Au f- sichtsgremium sind nicht mitberücksichtigt. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 7 - Von den gesetzlichen Normen kann durch Satzung (Gesellschaftsvertrag) abgewichen werden. Bei einer Aktiengesellschaft ist ein Abweichen nur dann gestattet , wenn es das Aktiengesetz au s- drücklich zulässt (§ 23 Abs. 5 AktG). Dagegen bestehen bei der GmbH und bei der GmbH & Co. KG grundsätzlich keine zwingenden Vorschriften, so dass bei diesen Rechtsformen weitestgehende Gestaltungsfreiheit für die Satzung existiert. Aufgrund der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten ist die nachst ehende Darstellung an den Aufgaben der einzelnen Gesellschaftsgremien, beginnend mit der AG als der am stärksten ger e- gelten Gesellschaftsform gegliedert. Bei der Darstellung der GmbH wird unterstellt, dass ein Aufsichtsrat besteht, der die in § 52 GmbHG zugewiesenen Rechte und Pflichten nach dem AktG hat. Die Ausführungen zur GmbH & Co. KG gehen davon aus, dass die Geschäftsführung durch eine GmbH erfolgt, welche einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter ist (Komplementär -GmbH). Die Geschäftsführer der GmbH sind (als Organe der GmbH) mit der Geschäftsführung der GmbH & Co. KG betraut. Weiter wird davon ausgegangen, dass die Gesellschafter der GmbH gleichzeitig Kommanditisten sind (personenidentische GmbH & Co. KG). Schließlich wird davon ausgegangen, dass ein (fakultativer) Au fsichtsrat besteht. Er kann auf der Ebene der Komplementär -GmbH, auf der Ebene der KG oder auf beiden Ebenen bestehen und ggf. personenidentisch besetzt sein. Im Folgenden wird ein Aufsichtsrat auf der Ebene der KG unterstellt. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 8 - Aufgaben und Befugnisse der Organe (Rechtsstand November 2013) AG GmbH GmbH & Co. KG Eigenbetrieb Zweckverband Anmeldung des Unterne hmens zur Eintragung in das Handel s- register Vorstand und Aufsichtsrat, § 36 AktG Geschäftsführung, §§ 7, 78 GmbHG alle Gesellschafter, §§ 108, 162 HGB Betriebsleitung Verbandsvorstand Einforderung von Einlagen vor und nach Anmeldung zum Handelsregister Vorstand, §§ 36a, 63 Abs. 1 AktG Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 2 GmbHG Gesellschafter wegen Haftung bei fehlender Kommanditeinla- ge, § 171 HGB nicht relevant Verbandsvorstand Gründungsprüfung bei Nac h- gründungen Aufsichtsrat, § 52 Abs. 3 AktG nicht relevant nicht relevant nicht relevant nicht relevant Zustimmung zu Abschlagzahlu n- gen auf Bilanzgewinn Aufsichtsrat, § 59 Abs. 3 AktG Gesellschafterversammlung Gesellschafter, Haftungsrisiko bei Minderung Hafteinlage, § 172 Abs. 4 HGB Stadtverordnetenversamm- lung,§§ 5 Nr. 11; 11 Abs. 4 EigBGes Verbandsversammlung Pflicht, erforderlichenfalls Au s- schluss säumiger Anteil seigner zu betreiben Vorstand, §§ 64, 76 AktG Geschäftsführung, §§ 21, 35, 43 Abs. 1 GmbHG Ausschließungsklage, §§ 161 Abs. 2, 140 HGB oder Gesell- schafterbeschluss bei Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht relevant Verbandsversammlung Leitung des Unternehmens Vorstand, § 76 Abs. 1 AktG (eigenverantwortlich und wei- sungsfrei) Geschäftsführung (unterliegt Weisungsbeschlüssen Gesellschafterversammlung, § 37 Abs. 1 GmbHG) Geschäftsführung (Weisung Gesellschafter) Betriebsleitung, §§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 1 EigBGes (unterliegt Entscheidungen Stadtverordne- tenversammlung und Betriebs- kommission) Verbandsvorstand, §§ 16 Abs. 1; 16 Abs. 1 KGG (unterliegt Ent- scheidungen Verbandsversamm- lung) Festlegung der Vergütung der Geschäftsleitung Aufsichtsrat, § 87 AktG Gesellschafterversammlung, § 46 GmbHG Gesellschafterversammlung, § 46 GmbHG Magistrat, § 9 Abs. 1 EigBGes Verbandsversammlung, § 17 KGG Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 9 - Vertretung des Unterne hmens nach außen Vorstand, § 78 AktG Vertretung erfolgt bei mehreren Vorständen grds. gemeinschaft- lich, § 78 Abs. 2 AktG Vertretungsbefugnis kann nicht beschränkt werden, § 82 Abs. 1 AktG Geschäftsführung, § 35 Abs. 1 GmbHG Vertretung erfolgt bei mehreren Geschäftsführern grds. gemein- schaftlich, § 35 Abs. 2 GmbHG Vertretungsmacht kann nur im Innenverhältnis der Gesellschaft, nicht jedoch gegenüber Dritten beschränkt werden, § 37 Abs. 2 GmbHG Geschäftsführung Einzelvertretungsbefugnis des Komplementärs, §§ 125 Abs.1; 161 Abs. 2; 170 HGB (Komman- ditist ist ausgeschlossen Vertretungsmacht kann nur im Innenverhältnis der Gesellschaft, nicht jedoch gegenüber Dritten beschränkt werden, § 126 Abs. 2 HGB; Kommanditisten sind nicht geschäftsführungsbefugt (§ 164 HGB), jedoch sind Prokura oder Handlungsvollmacht möglich Betriebsleitung vertritt nicht Eigenbetrieb, sondern Wissen- schaftsstadt Darmstadt in Ange- legenheiten des Eigenbetriebs, soweit diese nicht der Entschei- dung der Stadtverordnetenver- sammlung unterliegen, § 3 Abs. 1 EigBGes Vertretung erfolgt bei mehreren Betriebsleitern grds. gemein- schaftlich, § 3 Abs. 1 EigBGes Vertretungsbefugnis ist zu veröffentlichen und kann be- schränkt werden, § 3 Abs. 5 EigBGes Verbandsvorstand, § 16 Abs. 2 S. 1 KGG Vertretung erfolgt durch Ver- bandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied, § 16 Abs. 2 KGG Vertretungsbefugnis kann nicht beschränkt werden Vorbereitung und Ausfü hrung der Beschlüsse der Anteilsei g- nerversammlung Vorstand, § 83 Abs. 1 AktG Geschäftsführung, vgl. § 49 Abs. 1 GmbHG Geschäftsführung Betriebskommission, vgl. § 6 Abs. 9 EigBGes Verbandsvorstand Bestellung und Abberufung (aus wichtigem Grund) der G e- schäftsleitung Aufsichtsrat, § 84 AktG Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG Gesellschafterversammlung Komplementär-GmbH, § 46 Nr. 5 GmbHG Betriebskommission, Magistrat, § 9 Abs. 1 EigBGes Verbandsversammlung Vertrauensentzug gegenüber Mitgliedern der Geschäftsleitung Hauptversammlung, § 84 Abs. 3 S. 2 AktG Gesellschafterversammlung Gesellschafterversammlung Betriebskommission, Magistrat, § 9 Abs. 1 EigBGes nicht relevant Pflicht, ohne Einwilligung des Aufsichtsorgans Wettb ewerb zum Nachteil des Unternehmens zu unterlassen und keine G e- schäftschancen des Unterne h- mens an sich zu ziehen Vorstand, § 88 AktG Geschäftsführung (Ableitung aus der allgemeinen Treuepflicht) Geschäftsführung, §§ 161, Abs. 2; 112 HGB; keine Anwendung auf Kom- manditisten (§ 165 HGB) Betriebsleitung an Beamten- bzw. Dienstrecht gebunden; Nebentätigkeitserlaubnis Verbandsvorstand an Beamten- bzw. Dienstrecht gebunden; Nebentätigkeitserlaubnis Zustimmung zur Gewährung von Krediten an Mitglieder der Geschäftsleitung Aufsichtsrat, § 89 AktG Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat gemäß Gesell- schaftsvertrag Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat gemäß Gesell- schaftsvertrag Betriebskommission, § 7 Abs. 3 Nr. 4 EigBGes Verbandsversammlung gemäß Verbandssatzung Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 10 - Pflicht, die erforderlichen B e- richte dem Aufsichtso rgan vorzulegen Vorstand, § 90 AktG gegenüber Aufsichtsrat jeder- zeit, § 90 Abs. 3 AktG; gegenüber einzelnem Aktionär in der Hauptversammlung, § 131 AktG Geschäftsführung, § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 90 Abs. 3, 4, 5 S. 1 u. 2 AktG gegenüber Aufsichtsrat jeder- zeit, §§ 52 GmbHG, 90 Abs. 3, 4 u. 5 S. 1 AktG; Auskunft gegenüber einzelnem Gesellschafter, § 51a GmbHG Geschäftsführung, § 90 AktG analog gegenüber Aufsichtsrat jeder- zeit, §§ 52 GmbHG, 90 Abs. 3 AktG oder Gesellschaftsvertrag; gegenüber Komplementär unbeschränkt, §§ 161 Abs. 2, 118 HGB; Kom- manditisten haben grds. nur Anspruch auf Jahresabschluss, § 166 HGB Betriebsleitung an Betriebs- kommission und Magistrat, § 21 EigBGes (vierteljährliche Zwi- schenberichte) Betriebsleitung an Betriebs- kommission, § 4 Abs. 2 S. 1 EigBGes (alle wichtigen Angele- genheiten) gegenüber Betriebskommission, § 7 Abs. 1 EigBGes; Betriebskommission gegenüber Magistrat, §§ 4 Abs. 2 S. 1; 7 Abs. 4 EigBGes Anwendung der Regeln des Eigenbetriebs möglich, wenn Hauptaufgabe Betrieb eines wirtschaftlichem Unternehmen, § 18 Abs. 2 KGG Verbandsvorstand hat dann der Verbandsversammlung Zwi- schenberichte vorzulegen Pflicht, für ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen Vorstand, § 91 Abs. 1 AktG Geschäftsführung, § 41 GmbHG Geschäftsführung, §§ 161 Abs. 2, 114 HGB Betriebsleitung, § 4 Abs. 1 EigBGes Verbandsvorstand, §§ 16, 18 KGG Pflicht, geeignete Maßna hmen zu treffen, insb. Überwachung s- system einzuric hten, damit Entwicklungen frühzeitig e r- kannt werden, die den Fortb e- stand der Gesellschaft gefäh r- den Vorstand, § 91 Abs. 2 AktG Geschäftsführung, § 91 Abs. 2 AktG analog Geschäftsführung, §§ 161 Abs. 2, 114 HGB Betriebsleitung, § 4 Abs. 1 EigBGes Verbandsvorstand, §§ 16, 18 KGG Pflicht, nach Eintritt der Za h- lungsunfähigkeit oder Übe r- schuldung keine Zahlu ngen mehr zu leisten und Eröffnung des Insolvenzve rfahrens zu beantragen Vorstand, §§ 92 Abs. 2 AktG, 15a InsO Geschäftsführung, §§ 64 GmbHG, 15a InsO Geschäftsführung, §§ 161 Abs. 2; 130a Abs. 2 HGB Eigenbetrieb nicht rechtsfähig, keine Insolvenz Verbandsvorstand Bekanntmachung über Zusa m- mensetzung des Aufsichtsorgans Vorstand, §§ 30 Abs. 3, 97 AktG grds. nicht relevant, nur bei Aufsichtsrat gemäß Drittelbetei- ligungsgesetz (Geschäftsführung gemäß § 8 DrittelbG) nicht relevant nicht relevant (Zusammensetzung der Be- triebskommission in § 6 EigBGes geregelt) nicht relevant Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 11 - Bestellung und Abberufung der auf die Anteilseigner entfalle n- den Mitglieder des Aufsichtso r- gans Wahl durch Hauptversammlung, § 101 Abs. 1 AktG; Entsendung von max. 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder durch in der Satzung berechtigte Aktio- näre, § 101 Abs. 2 AktG; Abberufung durch Hauptver- sammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen, § 103 Abs. 1 AktG; entsandte Aufsichtsratsmitglie- der können jederzeit vom Ent- sendeberechtigten abberufen werden, § 103 Abs. 2 AktG Wahl durch Gesellschafterver- sammlung, §§ 52 GmbHG, 101 Abs. 1 AktG; (unbeschränkte) Entsendung durch in der Satzung berechtigte Gesellschafter möglich; Abberufung durch Gesellschaf- terversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen, §§ 52 GmbHG, 103 Abs. 1 AktG; entsandte Aufsichtsrats- mitglieder können jederzeit vom Entsendeberechtigten abberufen werden Wahl durch Gesellschafterver- sammlung; Unbeschränkte Entsendung durch in der Satzung berechtigte Gesellschafter; Abberufung durch Gesellschaf- terversammlung; Entsandte Aufsichtsrats- mitglieder können jederzeit von Entsendeberechtigten abberufen werden Wahl der Mitglieder der Be- triebskommission durch Stadt- verordnetenversammlung, § 6 Abs. 2 Nr. 1 EigBGes Pflichtmitglieder: Oberbürger- meister oder von ihm bestimm- tes Magistratsmitglied als Ver- tretung, zwei weitere Magist- ratsmitglieder, darunter der für das Finanzwesen zuständige Dezernent (Betriebssatzung kann weitere Mitglieder be- stimmen), zwei Mitglieder des Personalrats, die von der Stadt- verordnetenversammlung gewählt werden nicht relevant Überwachung der Geschä ftslei- tung Aufsichtsrat, § 111 Abs. 1 AktG Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG, 111 Abs. 1 AktG; Gesellschafterversammlung Aufsichtsrat, Gesellschafterver- sammlung Betriebskommission, § 7 Abs. 1 EigBGes; hilfsweise Magistrat, § 8 Abs. 1 EigBGes Verbandsversammlung Prüfung der Bücher , Schriften und Vermögensgegenstände der Gesellschaft Aufsichtsrat, § 111 Abs. 2 AktG Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG, 111 Abs. 2 AktG Aufsichtsrat Betriebskommission, § 7 Abs. 1 EigBGes (Aktenein- sicht) Verbandsversammlung Einberufung d er Anteilseigne r- versammlung, wenn durch das Wohl des Unternehmens geb o- ten Aufsichtsrat, § 111 Abs. 3 AktG Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG, 111 Abs. 3 Akt; Geschäftsführung, § 49 Abs. 2 GmbHG Aufsichtsrat oder Geschäftsführung Betriebskommission § 7 Abs. 2 EigBGes Verbandsvorstand Zustimmung zu bestimmten, in der Satzung definierten Arten von Geschäften Aufsichtsrat, § 111 Abs. 4 AktG; Hauptversammlung, wenn Aufsichtsrat die Zustimmung verweigert, auf Verlangen des Vorstandes mit drei Viertel der Stimmen, § 111 Abs. 4 AktG Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG, 111 Abs. 4 AktG,; Gesellschafterversammlung, wenn Aufsichtsrat die Zustim- mung verweigert, auf Verlangen der Geschäftsleitung mit drei Viertel der Stimmen, §§ 52 GmbHG, 111 Abs. 4 AktG, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung, wenn Aufsichtsrat die Zustim- mung verweigert Betriebskommission, § 7 Abs. 3 EigBGes Verbandsversammlung Vertretung des Unterne hmens gegenüber Geschäftsleitung Aufsichtsrat, § 112 AktG Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG, 112 AktG; ansonsten Gesellschafterver- sammlung, § 46 Nr. 8 GmbHG Aufsichtsrat Magistrat, § 9 Abs. 1 EigBGes Verbandsversammlung Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 12 - Auswahl/Bestellung des A b- schlussprüfers und des Ko nzern- Abschlussprüfers Hauptversammlung bestellt Prüfer, § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 318 Abs. 1 HGB Gesellschafterversammlung, § 318 Abs. 1 HGB (soweit Ge- sellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt) Gesellschafterversammlung, § 318 Abs. 1 HGB Betriebskommission schlägt Prüfer vor, § 7 Abs. 3 Nr. 7 EigBGes; Stadtverordnetenversammlung bestellt Prüfer, § 5 Abs. 1 Nr. 13 EigBGes Verbandsversammlung schlägt Prüfer vor (Arg.:§ 18 Abs. 2 KGG) Verbandsversammlung bestellt Prüfer, § 15 Abs. 1 KGG Erteilung des Prüfungsauftrages Aufsichtsrat, § 111 Abs. 2 S. 3 AktG Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG, 111 Abs. 2 S. 3 AktG; ansonsten Geschäftsführung, § 318 Abs. 1 S. 3 HGB Aufsichtsrat Betriebsleitung Verbandsvorstand Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsorgans Hauptversammlung, § 113 Abs. 1 u. 2 AktG Gesellschafterversammlung, §§ 52 GmbHG, 113 Abs. 1 u. 2 AktG Gesellschafterversammlung Stadtverordnetenversammlung beschließt Aufwandsentschädi- gung, §§ 1 Abs. 2 EigBGes, 27 HGO Verbandsversammlung be- schließt Aufwandsent- schädigung, §§ 17 Abs. 4 KGG, 27 HGO Entscheidungen zu Fragen der Geschäftsführung Hauptversammlung, nur auf Verlangen Vorstand, § 119 Abs. 2 AktG Gesellschafterversammlung jederzeit Gesellschafterversammlung jederzeit Betriebskommission, § 7 Abs. 1 EigBGes, Magistrat, § 8 Abs. 1 EigBGes Verbandsversammlung Entlastung von Geschäftsle itung und Aufsichtsorgan Hauptversammlung, § 120 Abs. 1 AktG Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG für Geschäfts- führung; ungeschriebene Zu- ständigkeit bezüglich Aufsichts- rat Gesellschafterversammlung Stadtverordnetenversammlung Verbandsversammlung Einberufung der Anteilseigne r- versammlung Vorstand, § 121 Abs. 2 AktG Geschäftsführung, § 49 Abs. 1 GmbHG Geschäftsführung nicht relevant Vorsitzender der Verbandsver- sammlung, § 15 Abs. 5 KGG Fassung der Beschlussvorschläge zu den Tagesor dnungspunkten in der Ante ilseignerversamm- lung Vorstand und Aufsichtsrat, § 124 Abs. 3 AktG Geschäftsführung, Gesellschafter Geschäftsführung nicht relevant Verbandsvorstand Festsetzung der Geschäftsor d- nung für die Anteilseignerve r- sammlung Hauptversammlung mit drei Viertel des bei der Beschlussfas- sung vertretenen Grundkapitals, § 129 Abs. 1 S. 1 AktG Gesellschafterversammlung Gesellschafterversammlung nicht relevant Verbandsversammlung Entscheidungen über die Ge l- tendmachung von Ersatzanspr ü- chen Hauptversammlung, § 147 Abs. 1 AktG Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 8 GmbHG; ungeschriebene Zuständigkeit bezüglich Aufsichtsrat Gesellschafterversammlung Keine Haftung außerhalb des Beamten- und Dienstrechts Keine Haftung außerhalb des Beamten- und Dienstrechts Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 13 - Feststellung des Jahr esabschlus- ses und des Konzerna bschlusses sowie Zuleitung de rselben an das Aufsicht sorgan und den Abschlussprüfer Aufstellung durch Vorstand, § 170 AktG; Billigung durch Aufsichtsrat, § 172 AktG; ausnahmsweise durch Haupt- versammlung, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlie- ßen oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat, § 173 Abs. 1 AktG Aufstellung durch Geschäftsfüh- rung, §§ 41, 42a Abs. 1 GmbHG; Feststellung durch Gesellschaf- terversammlung, § 46 Nr. 1 GmbHG Aufstellung durch Geschäftsfüh- rung; Feststellung durch Gesellschaf- terversammlung der Komple- mentärin, §§ 161 Abs. 2, 120, 167 HGB Aufstellung durch Betriebslei- tung, §§ 4 Abs. 1 EigBGes; Feststellung durch Stadtverord- netenversammlung, § 5 Abs. 1 Nr. 11 EigBGes Aufstellung durch Verbandsvor- stand; Feststellung durch Verbandsver- sammlung Verwendung des Bilanzgewinns Hauptversammlung, § 174 Abs. 1 AktG Gesellschafterversammlung, § 29 Abs. 2 GmbHG Gesellschafterversammlung, § 121 HGB Betriebskommission gibt Stel- lungnahme zum Vorschlag ab, § 7 Abs. 3 Nr. 5 EigBGes; Stadtverordnetenversammlung beschließt, § 5 Abs. 1 Nr. 11 EigBGes Verbandsversammlung Vorlage und Erläuterung von Jahresabschluss und Lageb ericht bei Anteilseignerversammlung Vorstand, § 176 Abs. 1 AktG Geschäftsführung Geschäftsführung Betriebskommission gibt Stel- lungnahme ab, § 7 Abs. 3 Nr. 5 EigBGes Verbandsvorstand Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages Hauptversammlung mit mindes- tens drei Viertel des bei Be- schlussfassung vertretenen Grundkapitals, § 179 Abs. 1, 2 AktG; andere Kapitalmehrheit durch Satzungsregelung mög- lich, bei Änderung des Unter- nehmensgegenstands ist nur eine größere Kapitalmehrheit festsetzbar Gesellschafterversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen, § 53 GmbHG Gesellschafterversammlung einstimmig (Grundlagenge- schäft) Stadtverordnetenversammlung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 EigBGes Verbandsversammlung mit zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmen (bei Beitritt oder Ausscheiden von Mitgliedern bzw. Auflösung), im Übrigen einfache Mehrheit, Anzeige oder Genehmigung (Aufsichtsbehör- de) notwendig, §§ 10, 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 5 KGG Übertragung des gesamten Vermögens des Unternehmens Hauptversammlung mit mindes- tens drei Viertel des bei Be- schlussfassung vertretenen Grundkapitals, § 179a AktG Gesellschafterversammlung Gesellschafterversammlung einstimmig (Grundlagenge- schäft) Stadtverordnetenversammlung, § 5 Abs. 1 Nr. 7 EigBGes Verbandsversammlung Auflösung des Unternehmens Hauptversammlung mit mindes- tens drei Viertel des bei Be- schlussfassung vertretenen Grundkapitals, § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG Gesellschafterversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG Gesellschafterversammlung einstimmig (Grundlagenge- schäft) Stadtverordnetenversammlung, § 5 Abs. 1 Nr. 2 EigBGes Verbandsversammlung mit zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmen, Genehmigung (Auf- sichtsbehörde) notwendig, §§ 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 5; 10 KGG Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 14 - Bestellung und Abberufung von Abwicklern Vorstandsmitglieder besorgen die Abwicklung als Abwickler, § 265 Abs. 1 AktG; Bestellung anderer Abwickler durch Satzung oder Hauptver- sammlung, § 265 Abs. 2 AktG; Abberufung durch Hauptver- sammlung, wenn nicht gericht- lich bestellt, § 265 Abs. 5 AktG Liquidation erfolgt durch Ge- schäftsführer, § 66 Abs. 1 GmbHG; Bestellung anderer Abwickler durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterversammlung, § 66 Abs. 1 GmbHG; Abberufung durch Gesellschaf- terversammlung, wenn nicht gerichtlich bestellt, § 66 Abs. 3 GmbHG Gesellschafterversammlung einstimmig (Grundlagenge- schäft), §§ 161 Abs. 1, 146, 147 HGB nicht relevant, Betriebsleitung übernimmt Abwicklung nicht relevant Feststellung der Liquidationser- öffnungsbilanz und der Liquida- tionsjahresabschlüsse, Entlas- tung von Abwickler und der Aufsichtsorganmitglieder in Liquidation Hauptversammlung, § 270 Abs. 2 AktG Gesellschafterversammlung, § 71 Abs. 2 GmbHG Gesellschafterversammlung nicht relevant nicht relevant Fortsetzung einer aufgelö sten Gesellschaft Hauptversammlung mit mindes- tens drei Viertel des bei Be- schlussfassung vertretenen Grundkapitals, § 274 Abs. 1 AktG Gesellschafterversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen (analog § 274 Abs. 1 AktG) Gesellschafterversammlung einstimmig nicht relevant Verbandsvorstand Zustimmung zum Abschluss bzw. Änderung von Unter neh- mensverträgen -Gewinnabführungsvertrag -Beherrschungsvertrag -Betriebspachtvertrag -Betriebsüberlassungsvertrag Hauptversammlung mit mindes- tens drei Viertel des bei Be- schlussfassung vertretenen Grundkapitals, §§ 293 Abs. 1, 295 AktG Einstimmiger Beschluss der Gesellschafterversammlung der herrschenden GmbH; Beschluss der Gesellschafterver- sammlung der beherrschten GmbH mit drei Viertel Mehrheit GmbH & Co. KG kann nur Ober- gesellschaft sein; einstimmiger Beschluss Gesellschaftsver- sammlung Stadtverordnetenversammlung, § 5 Abs. 1 Nr. 9 EigBGes (An- gliederung) (nicht relevant für Gewinn abführungs- und Beherr- schungsverträge) Verbandsversammlung (nicht relevant für Gewinn abführungs- und Beherrschungs- verträge) Erfüllung der gesetzlichen A n- meldepflichten bzgl. Unterne h- mensvertrag Vorstand, 294 AktG Geschäftsführung, § 54 GmbHG analog Geschäftsführung Betriebsleitung Verbandsvorstand Abhängigkeitsbericht Erstellung durch Vorstand, § 312 AktG; Prüfung durch Aufsichtsrat, § 314 Abs. 2 u. 3 AktG Anwendbarkeit in GmbH– Konzern nur, wenn GmbH herr- schendes Unternehmen und beherrschtes Unternehmen AG oder KGaA ist, ansonsten streitig nicht relevant nicht relevant nicht relevant Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 15 - Zustimmung zum Abschluss eines Eingliederungsvertrags Hauptversammlung mit mindes- tens drei Viertel des bei Be- schlussfassung vertretenen Grundkapitals der zukünftigen Hauptgesellschaft, §§ 319 f. AktG nicht relevant, da § 319 AktG ausdrücklich auf AG beschränkt nicht relevant nicht relevant nicht relevant Maßnahmen, die formal der Geschäftsleitung obliegen, die jedoch so tief in die Rechte der Anteilseigner eingreifen, dass die Geschäftsleitung vernün f- tigerweise nicht von eigener Entscheidungsbefugnis ausg e- hen darf (bspw. Erwerb und Veräußerung von wicht igen Beteiligungen, "Holzmü ller- Rspr.") Ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung Umgeschriebene Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Grundsätze der Unterneh- menspolitik und ungewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsfüh- rung Bei außerordentlichen Geschäf- ten und sog. Grundlagenge- schäften Gesellschafterbeschluss aller Gesellschafter (also auch beschränkt haftende Komple- mentäre) notwendig, §§ 116 Abs. 2; 161 Abs. 2 HGB. Stadtverordnetenversammlung und Betriebskommission, da Betriebsleitung nur in Angele- genheiten der laufenden Be- triebsführung entscheidet Verbandsversammlung, da Verbandsvorstand nur über Geschäfte der laufenden Verwal- tung entscheidet Umwandlungen Hauptversammlung mit mindes- tens drei Viertel des bei Be- schlussfassung vertretenen Grundkapitals, §§ 65 Abs. 1; 233 Abs. 2 UmwG bzw. Einstimmigkeit, § 233 Abs. 1 UmwG Gesellschafterversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen, §§ 50; 233; 240 UmwG bzw. Einstimmigkeit, § 233 Abs. 1 UmwG Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter, §§ 43; 217 UmwG Stadtverordnetenversammlung, § 5 Abs. 1 Nr. 3 EigBGes Verbandsversammlung mit einstimmigem Beschluss, § 23a Abs. 2 KGG Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 16 - E. Unterschiede zwischen Hessischer Gemeindeordnung und Gesellschaftsrecht Bei allen privatrechtlichen Beteiligungen einer Kommune besteht ein Spannungsverhältnis zwi- schen Gesellschaftsrecht und Kommunalrecht. Dies äußert sich in eine m Widerspruch zwischen einem kommunalen Weisungsrecht in Abgrenzung zu einer ausschließlich dem Unternehmensi n- teresse unterworfenen gesellschaftsrechtlichen Funktion sowie zwisch en gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten von Organmitgliedern einerseits und einem kommunalen Unterric h- tungs- bzw. Auskunftsanspruch andererseits. Bei Eigenbetrieben und Zweckverbänden findet das Gesellschaftsrecht keine Anwendung, daher besteht kein Widerspruch zwischen Kommunal- und Gesellschaftsrecht. I. Weisung gemäß Hessischer Gemeindeordnung Alle Vertreter des Magistrats in Gremien kommunaler Eigengesellschaften sind gemäß der Rege- lung des § 125 Abs. 1 Satz 4 HGO an die Weisungen des Magistrats gebunden. Dies gilt nicht, so- fern zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen. Der Vorbehalt zuguns- ten des Gesellschaftsrechts trägt de m Vorrang des Bundesrechts, dem das Gesellschaftsrecht z u- zuordnen ist, gemäß Art. 31 Gr undgesetz - GG - Rechnung. Bei den Gesellschaftsformen der AG und der GmbH sowie der GmbH & Co. KG ergeben sich daher folgende Einschränkungen der Wei- sungsgebundenheit: Bei der Aktiengesellschaft ist zu unterscheiden zwischen Weisungen gegenüber dem Vorst and und Weisung gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrates. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat diese in eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG) zu leiten. Dies bedeutet, dass er weder an die Weisungen von Gesellschaftsorganen noch an die Weisungen von Aktionären gebunden ist. Daher kann eine Ko mmune, auch wenn sie Allein- oder Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft ist, dem Vorstand keine bindenden Weisungen ertei- len. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 17 - Aus der Verpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß §§ 116 i. V. m. 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, ihr Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäfts leiters auszuüben, ergibt sich, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats dem Gesellschaftsinteresse stets Vorrang vor dem Int e- resse des von ihnen vertretenen Aktionärs zu geben haben, was eine Bindung an Wei sungen des Aktionärs ausschließt. Auch bei GmbH und GmbH & Co. KG ist zwischen Weisungen gegenüber Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrats zu unterscheiden. Die Geschäftsführer einer GmbH bzw. die G eschäftsführer der Komplementär -GmbH sind ve r- pflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Daher sind die Geschäftsführer an Weisungsbeschlüsse der Gesellschafter gebunden. Die Wissenschaft s- stadt Darmstadt kann dem Geschäftsführer einer GmbH daher durch Herbeiführung eines Gesel l- schafterbeschlusses jederzeit Weisungen erteilen. Für den Aufsichtsrat einer GmbH gilt gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG unter anderem die Sorgfalt s- pflicht aus §§ 116 i. V. m. 93 AktG und die aus ihr folgende Weisungsunabhängigkeit. Damit u n- terliegen die Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Aufsichtsrat wegen ihrer Sorgfalt s- pflicht zur Beachtung des Unternehmensinteresses keinen Weisungen. Entsprechendes gilt für den Aufsichtsrat bei einer GmbH & Co. KG. Anders ist dies bei einem fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH: Die Vertreter der Wissenschaft s- stadt Darmstadt in freiwillig gebildeten Aufsicht sräten u nterliegen selbst dann den Weisungen ihres Gesellschafters, wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu keine ausdrücklichen Regelungen en t- hält, aber so auszulegen ist. II. Verschwiegenheitspflicht Ferner kann bei Unterrichtungs- und Auskunftspflichten kommunaler Vertreter eine Diskrepanz zwischen Kommunal- und Gesellschaftsrecht bestehen. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 HGO haben die Vertreter des Magistrat s in Gesellschaften den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen, vorbehaltlich entgegenstehender zwingender Rechtsvorschriften. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 18 - Bei einer Aktiengesellschaft gelten für den Vorstand bei der Information der Aktionäre a ndere Regeln als für den Aufsichtsrat. Der Vorstand einer kommunalen AG ist seinen Aktionären gemäß § 131 AktG zur Auskunft ve r- pflichtet. Jedem Aktionär ist vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung der Haup t- versammlung erforderlich ist. Ist einem Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie gemäß § 131 Abs. 4 AktG auch jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, selbst wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Umfang des Auskunftsa nspruchs gemäß § 131 AktG kann nach herrschender Meinung im Gesellschaftsrecht d urch die Satzung erweite rt werden. Eine solche Erweiterung des Auskunftsanspruches muss durch die Hauptversammlung mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden. Über den von § 131 AktG festgelegten Umfang hinaus hat der Aktionär keinen Auskunftsa nspruch gegenüber dem Vorstand. Gibt der Vorstand jedoch außerhalb der Hauptversammlung einem Aktionär Informationen über wichtige Angel e- genheiten, so kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 4 AktG die gleiche Auskunft in der Hauptver- sammlung verlangen. Grenzen gesetzt werden dem Auskunftsanspruch aus § 131 AktG durch die Schweigepflicht der Vorstandsmitglieder (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG). Vorstandsmitglieder haben demgemäß über ve r- trauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich über Betriebs- und Geschäftsge- heimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht des Vorstands gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG gilt allerdings nicht im Verhältnis zum Aufsichtsrat, dem der Vorstand unbeschränkt auskunftspflichtig ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben ebenso wie der Vorstand grundsätzlich Stillschweigen über vertrauliche Angaben und Geheimnisse zu bewahren (§§ 116 Satz 1 i. V. m. 93 Abs. 1 Satz 3 AktG). Nach § 116 Satz 2 AktG sind Aufsichtsratsmitglieder zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Geschützt ist jede vertrauliche Information und der gesamte Beratungsinhalt, unabhängig von Umfang und Bedeutung. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 19 - Vertrauliche Angaben umfassen alle Informationen, die das Aufsichtsratsmitglied in seiner Eigen- schaft als Aufsichtsrat erlangt hat. Geheimnisse der Gesellschaft sind Tatsachen, die nicht offen- kundig sind und nach dem geäußerten Willen der Gesellschaft auch nicht offenkundig werden sollen, sofern ein objektives Geheimhaltungsbedürfnis besteht. Die aus dem berechtigten Interesse der Gesellschaft nach Wahrung ihrer Geschäfts - und Betriebs- geheimnisse resultierende Verschwiegenheitspflicht steht jedoch in einem natürlichen Spa n- nungsverhältnis zum I nformationsbedürfnis der Gemeinde. Letzteres ist insbesondere durch das Erfordernis einer demokratischen Legitimation der Ausübung öffentlichen Verwaltungshandelns und durch haushaltsrechtliche Notwendigkeiten (effektive und sachgerechte Verwaltung des B e- teiligungsbesitzes) begründet. Zur Auflösung bzw. Abmilderung dieses Konflikts sieht § 394 AktG eine Lockerung der Verschwi e- genheitspflicht der gemeindlichen Aufsichtsratsmitglieder zu Gunsten der Gebietskörperschaft vor. § 395 AktG erstreckt die Verschwiegenheitspflicht im Gegenzug auf die Personen, die mit der Beteiligungsverwaltung oder Betätigungsprüfung betraut sind. Demnach unterliegen Aufsicht s- ratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, hinsicht lich der Berichte, welche sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, grundsätzlich keiner Verschwiegenheitspflicht. Diese Befreiung gilt für solche Angaben und Informationen, deren Kenntnis für die Gebietskörperschaft von Bedeutung ist. Um ihren verfassungs - wie haushaltsrechtlichen Kontrollauf trag zu erfüllen, stellt die Wisse n- schaftsstadt Darmstadt eine angemessene Information des Magistrats sicher und übt ihren Au s- kunftsanspruch nach § 125 Abs. 1 S. 5 HGO durch den Magistrat aus . Sitzungen des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt finden in nichtöffentlicher Sitzung statt ( § 2 Nr. 3 der Geschäftsord- nung des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 24. 01.2001). Wenn im Rahmen von Sitzungen geheimhaltungsbedürftige Informationen Gegenstand der Berichterstattung sind, ergibt sich ein e Vertraulichkeitspflicht der Magistratsmitglieder aus deren dienstrechtlichen Pflichten: Mitglieder des Magistrats sind entweder Beamte oder Ehrenbeamte. Beamte unterliegen der Ver- schwiegenheit (§ 37 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -). Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 20 - Nach § 18 Nr. 2 der genannten Geschäftsordnung sind hauptamtliche Magistratsmitglieder Beam- te auf Zeit und ehrenamtliche M agistratsmitglieder Ehrenbeamte auf Zeit. Wie § 186 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - anordnet, gelten für Ehrenbeamte u. a. die Vorschriften der §§ 33 – 53 BeamtStG über die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis , insbesondere diejenige über die Verschwiegenheit (§ 37 BeamtStG). Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG hat ein Beamter (Ehren- beamter) über die ihm in seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeword enen Angelegenheiten Ver- schwiegenheit zu wahren. Gemäß § 37 Abs. 2 BeamtStG gilt dies nicht für Mitteilungen im dienst- lichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner G e- heimhaltung bedürfen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG darf ein Beamter (Ehrenbeamter) ohne Genehmigung über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterfallen, keinerlei Erklärungen abgeben. Für eine kommunal beherrschte GmbH gilt Folgendes: Die Geschäftsführer einer kommunalen GmbH haben jedem Gesellschafter gemäß § 51a Abs. 1 GmbHG auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Entsprechendes gilt für die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH sind kraft der Verweisung des § 52 Abs. 1 GmbHG auf die §§ 116 i. V. m. 93 Abs. 1 AktG grundsätzlich zur Verschwiegenheit über vertra u- liche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft ver pflichtet. Die Sondervorschriften der §§ 394, 395 AktG sind auf die GmbH sinngemäß anwendbar, so dass auch hier die Lockerung der Ve r- schwiegenheitspflicht – wie vorstehend erwähnt (vgl. S. 19) - möglich ist. Entsprechendes gilt für eine GmbH & Co. KG. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 21 - F. Allgemein zu beachtende Regeln guter Unternehmensführung Mehrere Regeln guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung sind von derartiger B e- deutung, dass der Gesetzgeber sie im Aktiengesetz zwingend verankert hat (§§ 90 Abs. 1 -4; 91 Abs. 2; 110 A bs. 1, 3; 111 Abs. 1 AktG). Namentlich handelt es sich um die Einrichtung eines Überwachungssystems (Risikofrüherkennungssystem) , das Berichtswesen von der Geschäftslei- tung an das Aufsichtsgremium und eine Mindestsitzungsfrequenz des Aufsichtsgremiums. Die Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems, das unmittelbar auf Aktiengesellschaften Anwen- dung findet, soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf andere Rechtsformen ausstrahlen. Die Geschäftsleitung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit den Fortb estand des Unter- nehmens gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Hierzu gehört insbesondere ein Überwachungssystem. Letzteres muss die Zuständigkeit für die Überwachung klar benennen und detailliert regeln, wie Information und Dokumentation zu erfolgen haben. Weiter hat die Geschäftsleitung dem Aufsichtsorgan nach den Grundsätzen einer "gewissenhaften und getreuen Rechenschaft" möglichst rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu berichten. En t- scheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresa bschluss, der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht, sind den Mitgliedern des Aufsichtsorgans möglichst rechtzeitig vor der Sit- zung zuzuleiten. Von der Berichtspflicht umfasst sind: - Die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tat- sächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen einzugehen ist. Der Bericht hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügl i- che Berichterstattung erfordern. - Die Rentabilität des Unternehmens, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals. Der Bericht hat in der Sitzung des Aufsichtsorgans zu erfolgen, in der über die Fest stellung des Jahresa b- schlusses beschlossen wird. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 22 - - Der Gang der Geschäfte, insbesondere der Umsatz und die Lage des Unternehmens. Der Bericht hat regelmäßig zu erfolgen, mindestens vierteljährlich. - Die Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität des Unternehmens von erheblicher Bedeu- tung sein können. Der Bericht hat möglichst so rechtzeitig zu erfolgen, dass das Aufsichtsorgan vor der Vornahme der Geschäfte Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Ist das Unternehmen eine Obergesellschaft, die wiederum Anteile an anderen Gesellschaften hält, so hat der Bericht auch auf Tochter - und Gemeinschaftsunternehmen einzugehen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Als wichti- ger Anlass ist auch ein der Geschäftsleitung bekanntgewordener Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage des Unternehmens von erheblichem Einfluss sein kann. Um die Überwachung des Unternehmens abzusichern, steht neben der Berichtspflicht der G e- schäftsleitung die aktive Fragepflicht der Mitglieder des Aufsichtsorgans , um Umfang und Tra g- weite der Entscheidung zu erkennen. Die ausreichende Informationsversorgung ist also gemei n- same Aufgabe von Geschäftsleitungs- und Aufsichtsorgan. Sie folgt aus der Aufg abe, die Geschäftsleitung zu überwachen, und dem Recht, jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten des Unternehmens zu verlangen. Ein Bericht kann auch zu rechtl i- chen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unterneh men sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage des Unternehmens von erheblichem Einfluss sein können, verlangt werden. Berichts- und Fragepflicht werden durch häufigere Aufsichtsgremiumssitzungen verklammert und zusätzlich abgesichert. Zur Sicherstellung der sachgerechten Würdigung der Quartalsberichte durch das Aufsichtsgremium müssen im Regelfall - über das Mindesterfordernis von zwei Aufsichtsgr e- miumssitzungen pro Jahr hinausgehend - mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbj ahr abge- halten werden. Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums oder der Geschäftsleitung kann unter An- gabe des Zwecks und der Gründe die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 23 - Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Geschäftsleitung informiert das Aufsichtsorgan regelm ä- ßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unte rnehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Einhaltung der gesetzl i- chen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien. Sie geht auf Abwei chungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 24 - G. Rechte, Aufgaben und Zusammenwirken der Organe in den Unternehmen I. Unternehmen in der Rechtsform der AG 1 Aktionäre und Hauptversammlung 1.1 Die Akti onäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus. Jede Aktie gewährt grundsätzlich eine Stimme. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsleitung zu überwachen. Vorstand und Aufsichtsrat sind nicht an Weisungen gebunden. 1.2 Bestimmte Rechte und Aufgaben sind der Hauptversammlung gesetzlich zugeordnet. Die Hauptversammlung entscheidet über die Satzung und den Gegenstand der Gesel l- schaft. Die Aktionäre legen den Gegenstand des Unternehmens in der Satzung fest. Hier- durch erfolgt eine erste strategische Ausrichtung, welche die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes beschränkt. Satzungsänderungen und wesentliche unternehmerische Maßnahmen wie insbesondere Unternehmensverträge gemäß §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG und Umwandlungen, Ma ß- nahmen der Kapitalbeschaffung, z. B. die Ausgabe von neuen Aktien und von Wandel - und Optionsschuldverschreibungen, sowie die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, Kapitalherabsetzungen und die Auflösung der Gesellschaft sind ebenfalls nicht entziehbare Kompetenzen der Hauptversammlung. In der Regel gilt, dass der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Satzung die Befugnisse nach §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes - HGrG - eingeräumt werden. Im Rahmen der Satzung ist zu verankern, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB - aufgestellt und geprüft werden. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 25 - Der Vorstand legt der Hauptversammlung den Jahresabschluss und den Konzerna bschluss vor. Die Hauptversammlung entscheidet des Weiteren über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn diese nicht entsendet oder aufgrund der Mitbestimmung zu wählen sind, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschlussp rüfers, die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung. 1.3 Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt. 1.4 Die Hauptversammlung der Aktionäre i st vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Aktionärsminderheiten sind berechtigt, die Ei n- berufung einer Hauptversammlung und die Erweiterung der Tagesordnung zu verlangen. 1.5 Jeder Aktionär ist berechtigt, an d er Hauptversammlung teilzunehmen, dort das Wort zu Gegenständen der Tagesordnung zu ergreifen und sachbezogene Fragen und Anträge zu stellen. 1.6 Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Ver- langen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgem äßen Beurteilung des Gegentands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. 1.7 Der Versammlungsleiter sorgt für eine zügige Abwicklung der Hauptversammlung. 1.8 Bei der Ausgabe neuer Aktien haben die Aktionäre grundsätzlich ein ihrem Anteil am Grundkapital entsprechendes Bezugsrecht. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 26 - 2 Aufsichtsrat 2.1 Grundsätzliches 2.1.1 Aktiengesellschaften haben einen Aufsichtsrat. 2.1.2 Die Vertreter der Akt ionäre im Aufsichtsrat werden von der Hauptversammlung gewählt oder mittels Entsendung durch die Aktionäre bestellt. Das Entsenderecht ist auf höchstens ein Drittel der vorgesehenen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder b egrenzt und muss in der Satzung festgesetzt sein. 2.1.3 Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss . Die Beschlussfähigkeit erfordert mindestens die Teilnahme der Hälfte der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Mitglieder, es sei denn Gesetz oder Satzung beinhalten eine anderweitige Regelung über die Beschlussfä- higkeit. Bei förmlichen Beschlüssen in Schriftform ist zumindest die Unterschrift des Au f- sichtsratsvorsitzenden erforderlich. 2.1.4 Der Aufsichtsrat ist nicht an Weisungen gebunden. Er handelt im Unternehmensinteresse, also unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der we i- teren dem Unternehmen verbundenen Gruppen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert im Rahmen der Stadtwirtschaftsstra tegie ihre unternehmerischen Interessen als Aktionärin u. a. wie folgt: Erf üllung eines öffentlichen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und Optimierungspotentiale, Erzie- lung einer angemessenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der B e- dürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 2.2 Aufgaben 2.2.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regel- mäßig zu beraten und zu überwachen. Als wesentliches Instrument seiner Überw a- chungsaufgabe nutzt der Aufsichtsrat die Berichte des Vorstands nach § 90 AktG. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 27 - Die Überwachungsaufgabe ist nicht nur auf die Erfolgskontrolle bereits vollzogener Ma ß- nahmen gerichtet, sondern setzt insbesondere zukunftsorientiert im Vorfeld von grundl e- genden Maßnahmen ein. Deshalb ist der Aufsichtsrat in Entscheidungen von grundlege n- der Bedeutung für das Unternehmen frühzeitig einzubinden. Der Aufsichtsrat einer Muttergesellschaft hat auch zu überwachen, dass der Vorstand die Beteiligungsrechte bei den nachgeordneten Gesellschaften ordnungsgemäß wahrnimmt. Der Aufsichtsrat kann, abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachver- halte. Die jeweili gen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse. 2.2.2 Der Aufsichtsrat als Gesamtorgan ist für die Bestellung und deren Widerruf von Vo r- standsmitgliedern sowie die Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden und ihren Widerruf sowie dem Abschluss, die Änderung und Kündigung des Anstellungsvertrages zuständig. 2.2.3 Der Gesamt -Aufsichtsrat ist zur Überwachung der Geschäftsleitung berechtigt und ver- pflichtet. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat bei der Erfüllung dieser Aufgabe die Sorgfalt ei- nes ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Aufsichtsratsmitglieds anz u- wenden. Verletzt es diese Pflicht schuldhaft, so haftet es der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pfli chtverletzung vor, wenn das Mitglied des Aufsichtsrats vernünftigerweise und nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen annehmen durfte, auf der Grundlage angemes- sener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Ein Aufsichtsratsmitglied handelt hingegen auch dann grob fahrlässig, wenn es trotz Vo r- liegens erkennbarer Anhaltspunkte oder trotz begründeter Vermutung über die Existenz eines Risikos für die Gesellschaft die Einholung zusätzlicher Informationen unterlässt. Ein Aufsichtsratsmitglied, das über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt (wie z.B. Rechtsanwälte) unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, einem erhöhten Sor g- faltsmaßstab. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 28 - 2.3 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden 2.3.1 Der Aufsichtsrat svorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Sitzu n- gen, gibt Erklärungen für den Aufsichtsrat ab und nimmt Erklärungen für den Au fsichtsrat an. 2.3.2 Der Aufsichtsratsvorsitzende ist über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der La ge und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch den Vorstand zu informieren. 2.3.3 Der Aufsichtsrat bzw. der Vorsitzende erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und trifft mit ihm die Honorarvereinbarung. 2.4 Bildung von Ausschüssen Der Aufsichtsrat kann abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsra tsarbeit und der Behandlung komplexer Sachver- halte. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse. 2.5 Vertretungsmöglichkeit im Aufsichtsrat 2.5.1 Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. Abwesende Auf- sichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben, die mit eigenhändiger Unter- schrift versehen ist, überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch an- dere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können nur dann durch nicht dem Aufsichtsrat angehörende Personen übergeben werden, wenn dies die Satzung vorsieht und die verhinderten Aufsichtsratsmitglieder dazu in Textform ermächtigen. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 29 - 2.6 Bestellung und Vergütung 2.6.1 Jedes Aufsichtsratsmitglied hat darauf zu achten , dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. 2.6.2 Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für i hre Tätigkeit eine Vergütung gew ährt werden. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Hauptversammlung oder in der Satzung festgelegt. Sie hat der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Au f- sichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung zu tra- gen. 2.7 Interessenskonflikte 2.7.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats handelt im Unternehmensinteresse, also unter Berücksich- tigung der Belange der Anteilseigner, seiner Arbeitnehmer und der weiteren dem Unter- nehmen verbundenen Gruppen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert als Anteilseignerin im Rahmen der Stadtwirt- schaftsstrategie ihre unternehmerischen Interessen u. a. wie folgt: Erfüllung eines öffentli- chen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und Opt imierungspotentiale, Erzielung einer angemessenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der Bedürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 2.7.2 Ein Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Int eressen verfolgen, noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 2.7.3 Die städtischen Vertreter in den Aufsichtsräten haben die Umsetzung der in der Satzung festgelegten Zielsetzung sowie den öffentlichen Zweck sorgfältig zu überprüfen und die Ausübung der Geschäftstätigkeit ggf. kritisch zu hinterfragen. 2.7.4 Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Aktiengesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft über eine Tätigkeit höherer Art bedürfen grundsätzlich für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 30 - Gewährt die Gesellschaft aufgrund eines solchen Vertrages dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsicht s- ratsmitglied die Vergütung zu rückzugewähren, es sei denn, der Aufsichtsrat genehmigt den Vertrag nachträglich. Von dem Abschluss der vorgenannten Verträge soll innerhalb der Stadtwirtschaft kein Ge- brauch gemacht werden. Ausgenommen sind jedoch Verträge über Leistungen des tägl i- chen Lebens, die das Aufsichtsrat smitglied oder die ihm nahe stehende Person oder U n- ternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichts ratsmitglied oder einer ihm nahe stehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. (Vgl. Darmstädter Beteiligungskodex, 2. Teil A. 4.7) 2.8 Verschwiegenheitspflicht Die Aufsichtsratsmitglieder und von diesen eingeschaltete Mitarbeiter unterliegen grund- sätzlich der Versc hwiegenheitspflicht, auf deren Einhaltung insbesondere der Aufsicht s- ratsvorsitzende achtet. Hiervon ausgenommen sind Berichte an die Gebietskörperschaft, auf deren Veranlassung die Aufsichtsratsmitglieder gewählt oder ent sandt wurden, wenn dabei gewährlei stet ist, dass bei den Berichten die Vertraulichkeit gewahrt ist , die Empfänger der Berichte ihrer- seits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und sichergestellt ist, dass die Verschwiege n- heitspflicht gewahrt ist. 3 Vorstand 3.1 Grundsätzliches 3.1.1 Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Besteht er aus mehreren Personen, kann er einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 31 - Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vo r- sitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solche Gründe gelten grobe Pflichtverletzungen, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung o- der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Bei mehreren Personen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erlass der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen hat oder der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt. 3.1.2 Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung und im Unternehmensinteresse. Der Vorstand ist nicht an Weisungen gebunden. Jedes Vorstandsmitglied hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentl ichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Wird diese Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt, so haftet das Vorstandsmitglied der Gesel l- schaft gegenüber auf Schadensersatz. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Mitglied des Vorstands vernünftigerweise annehmen durf- te, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vo r- stand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, säm t- liche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesel lschaft befugt. Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemei n- schaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 3.2 Aufgaben und Zuständigkeit 3.2.1 Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 32 - 3.2.2 Der Vorstand hat für die Einhalt ung der gesetzlichen Bestimmungen und der unterneh- mensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die nachgeor d- neten Unternehmen hin. 3.2.3 Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risiko controlling und Risiko management ein- schließlich eines wirksamen internen Revisions- und Kontrollsystems im Unternehmen. 3.2.4 Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unte r- nehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements sowie der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unte r- nehmensinternen Richtlinien. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. 3.2.5 Der Vorstand stellt den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den Vorschriften des Dri t- ten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften und den Vorschriften des HGrG auf. 3.3 Vergütung 3.3.1 Das Aufsichtsratsplenum setzt auf Vorschlag des Gremiums, das die Vorstandsverträge behandelt, die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtvergütung des einzelnen Vorstand s- mitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgel- te, Provisionen, anreizorientierte Vergütu ngszusagen wie z . B. Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhäl t- nis zu den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergü tung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Bezüge im Nachhinein unbillig für die Gesellschaft wären, soll der Aufsichtsrat die Vergütung entspre- chend herabsetzen. Dies gilt auch für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 33 - 3.3.2 Sämtliche Vergütungsbestandteile müssen für sich und insgesamt angemessen sein und dürfen insbesondere nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten. Als variable Vergütungsbestandteile kommen z.B. kennzahlenbasierte Vergütungselemente in B e- tracht. 3.3.3 Schließt die Gesellschaft für den Vorstand eine Manager-Haftpflichtversicherung ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhal b- fachen der festen jährlichen Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds zu vereinbaren. 3.4 Interessenskonflikte 3.4.1 Vorstandsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem u m- fassenden Wettbewerbsverbot. 3.4.2 Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fo r- dern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. 3.4.3 Die Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mitglied des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäfts- chancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 3.4.4 Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen einerseits und den Vorstandsmitglied ern so- wie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmu n- gen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. (Hinweis: Näheres regelt der Darmstädter Beteiligungskodex.) 3.4.5 Vorstände dürfen nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats Mitglied des Vorstand s oder G e- schäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesel lschaft sein. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 34 - 3.5 Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat 3.5.1 Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. 3.5.2 Der Vorstand stimmt die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung. 3.5.3 Für Geschäfte von grundlegender B edeutung legen die Satzung oder der Aufsichtsrat Z u- stimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrates fest. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Vermögens -, Fina nz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. 3.5.4 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats ist gemeinsame Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevante Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikol a- ge, des Risikomanagements sowie der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. Die Informations - und Berichtspflichten des Vorsta nds ergeben sich aus § 90 AktG und können vom Aufsichtsrat näher festgelegt werden. Berichte des Vorstands an den Au f- sichtsrat sind in der Regel in Textform zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der ggf. zu ers tellende Konzernabschluss und Abhä n- gigkeitsbericht werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung zug e- leitet, so dass eine sachgerechte Vorbereitung möglich ist. 3.5.5 Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat zeitnah unterrichtet werden, wenn unabweisbare, erfolgsgefährdende und vom Betrag her wesentliche Mehraufwendungen oder Minderer- träge zu erwarten sind. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 35 - 3.5.6 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Vorstand und Aufsichts- rat voraus. Die umfassende Wahrnehmung der Vertrauli chkeit ist dafür von entscheiden- der Bedeutung. 3.5.7 Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse vor und kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung des Aufsichtsrats verlangen. Wenn diesem Verlangen nicht entspr ochen wird, kann er selbst die Aufsichtsratssitzung einberufen. Der Vorstand nimmt regelmäßig an den Aufsichtsratssitzungen teil. Der Au f- sichtsrat kann bei Bedarf ohne den Vorstand tagen. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 36 - II. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH 1. Grundsätzliches 1.1 Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Die Gesellschafter nehmen ihre Gesellschafterrechte grundsätzlich in der Gesamtheit der Gesellschafter durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung wahr. 1.2 Die Gesellschafterversammlu ng entscheidet über den Gesellschaftsvertrag . Die Gesel l- schafter legen insbesondere den Gegenstand des Unternehmens i m Gesellschaftsvertrag fest. Hierdurch erfolgt eine erste strategische Ausrichtung, welche die Geschäftsführung s- befugnis der Geschäftsführung beschränkt. Bestimmte Rechte und Aufgaben sind den Gesellschaftern einer GmbH gesetzlich zug e- ordnet. Die Gesellschafterversammlung entscheidet etwa über die Feststellung des Ja h- resabschlusses und die Ergebnisverwendung, die Bestellung und Abberufung von G e- schäftsführern sowie deren Entlastung, außerdem über die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb. Ebenfalls der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind die Änderungen des Gesel l- schaftsvertrages und wesentliche unternehmerische Maßnahmen wie etwa Umwandlung, Verschmelzung und Auflösung der Gesellschaft sowie der Abschluss und die Abänderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG. Von diesen Z u- ständigkeiten soll auch im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden. In der Regel gilt, dass der Wissenschaftsstadt Darmstadt i m Gesellschaftsvertrag die Be- fugnisse nach §§ 53 und 54 des HGrG eingeräumt werden. Im Gesellschaftsvertrag der kommunalen GmbH ist zu verankern, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften gelten oder andere g e- setzliche Vorschriften entgegenstehen, entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des HGB aufgestellt und geprüft werden. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 37 - Ferner entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates, so diese nicht entsendet oder aufgrund der Mitbestimmung zu wählen sind, die Entlastung des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschl ussprüfers, die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung. 1.3 Weitere grundsätzliche Rechte und Kompetenzen der GmbH -Gesellschafter sind die We i- sungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung - durch Weisungsbeschluss mit grundsätz- lich einfacher Stimmenmehrheit -, Überwachung der Geschäftsführung und strategische Steuerung (entsprechend der Stadtwirtschaftsstrategie) , deren Verhältnis und Ausgesta l- tung gegenüber den daneben bestehenden Befugnissen des Aufsichtsrates in dem Gesell- schaftsvertrag festgelegt werden muss. 1.4 Die Gesellschafterversammlung ist von der Geschäftsführung mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Minderheitsgesellschafter, deren G e- schäftsanteile zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals entsprechen, sind berec h- tigt, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung und die Erweiterung der Tagesor d- nung zu verlangen. 1.5 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, dort das Wort zu G egenständen der Tagesordnung zu ergreifen und sachbezogene Fragen und Anträge zu stellen. 2 Aufsichtsrat 2.1 Grundsätzliches 2.1.1 Bei allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, steht es den G esellschaftern grundsätzlich frei, durch Bes t- immungen im Gesellschaftsvertrag einen (fakultativen) Aufsichtsrat zu bi lden. Sofern ein Aufsichtsorgan nicht installiert ist, hat die Gesellschafterversammlung die im Folgenden beschriebenen Überwachungsaufgaben entsprechend zu übernehmen. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 38 - 2.1.2 Die Vertreter der Gesellschafter im Aufsichtsrat werden von der Gesellschafterversam m- lung gewählt oder mittels Entsendung durch die Gesellschafter bestellt. Das Entsenderecht ist grundsätzlich nicht beschränkt, wenn nicht Arbeitnehmervertreter zu bestellen sind. Es muss i m Gesellschaftsvertrag festgesetzt sein. Entsandte Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt als Entsendeberechtigte abberufen wer- den. 2.1.3 War für die Entsendung eines Aufsi chtsratsmitglieds seine Zugehörigkeit zur Stadtveror d- netenversammlung oder zum Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt bestimmend, so endet seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gemäß § 125 Abs. 2 HGO mit dem Ausschei- den aus der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat. Dementsprechend ist das entsandte Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, sofern es sein Amt nicht freiwillig nieder- legt. 2.1.4 War für die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds seine Zugehörigkeit zur Belegschaft dieser Gesellschaft bestimmend, s o richtet sich eine mögliche Beendigung des Amts aufgrund seines Ausscheidens aus der Belegschaft nach den entsprechenden spezialgesetzlichen Vorschriften. 2.1.5 Der Aufsichtsrat ist nicht an Weisungen gebunden. Er handelt im Unternehmensinteresse. Dies gilt au ch für einen fakultativen Aufsichtsrat, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt. 2.2 Aufgaben 2.2.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten und zu überwachen. A ls wesentliches Instrument seiner Überw a- chungsaufgabe nutzt der Aufsichtsrat die Berichte der Geschäftsführung nach § 90 AktG analog. Die Überwachungsaufgabe ist nicht nur auf die Erfolgskontrolle bereits vollzogener Maßnahmen gerichtet, sondern setzt insb esondere zukunftsorientiert im Vorfeld von grundlegenden Maßnahmen ein. Deshalb ist der Aufsichtsrat in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen frühzeitig einzubinden. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 39 - Der Aufsichtsrat einer Muttergesellschaft hat auch zu überwachen, dass die Geschäftsfü h- rung die Beteiligungsrechte bei den nachgeordneten Gesellschaften ordnungsgemäß wahrnimmt. 2.2.2 Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder der Geschäftsführung, wenn ihm diese Rechte durch Gesellschaftsvertrag von der Gesellsc hafterversammlung übertragen wu r- den. Der Aufsichtsrat kann die Vorbereitung der Bestellung von Mitgliedern der Geschäfts- führung - jedoch nicht die endgültige Entscheidung darüber - einem Ausschuss übertr a- gen. 2.2.3 Jedes Aufsichtsratsmitglied beachtet die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung. Verletzt es die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Au f- sichtsratsmitglieds schuldhaft, so haftet es der Gesellschaft gegenüber auf Schadense r- satz. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Mitglied des Aufsichtsrats vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage ang e- messener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Ein Aufsichtsratsmitglied handelt hingegen auch dann grob fahrlässi g, wenn es trotz Vo r- liegens erkennbarer Anhaltspunkte oder trotz begründeter Vermutung über die Existenz eines Risikos für die Gesellschaft die Einholung zusätzlicher Informationen unterlässt. Sachkundige Aufsichtsratsmitglieder unterliegen einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. 2.3 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden 2.3.1 Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat , leitet dessen Sitzu n- gen, gibt Erklärungen für den Aufsichtsrat ab und nimmt Erklärungen für den Au fsichtsrat an. 2.3.2 Der Aufsichtsratsvorsitzende ist über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsführung zu informieren. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 40 - 2.3.3 Der Aufsichtsrat bzw. der Vorsitzende erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und trifft mit ihm die Honorarvereinbarung , wenn ihm diese Aufgabe durch den Gesel l- schaftsvertrag übertragen wurde 2.4 Bildung von Ausschüssen Der Aufsichtsrat kann abhängig von den spezif ischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachver- halte. Die jeweiligen Ausschussvorsitzen den berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse. 2.5 Vertretungsmöglichkeit im Aufsichtsrat Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. Durch Gesell- schaftsvertrag kann geregelt werden, dass a bwesende Aufsichtsratsmitglieder an der Be- schlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dadurch teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen. Sie können nur dann durch nicht dem Aufsichtsrat angehörende Personen übergeben werden, wenn dies d er Gesellschaftsvertrag vorsieht und die verhinderten Aufsichtsratsmitgli eder dazu in Textform ermächtigen. 2.6 Vergütung Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für i hre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Gesellschafterversam m- lung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Sie hat der Verantwortung und dem Täti g- keitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage des Unterne h- mens Rechnung zu tragen. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 41 - 2.7 Interessenskonflikte 2.7.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats handelt im Unternehmensinteresse. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert im Rahmen der Stadtwirtschaftsstrategie ihre unternehmerischen Interessen als Gesellschafterin u. a. wie folgt: Erfüllung eines öffentl i- chen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und Optimierungspotentiale, Erzielung einer angemessenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der Bedürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 2.7.2 Die städtischen Vertreter in den Aufsichtsräten haben die Umsetzung der im Gesel l- schaftsvertrag festgelegten Zielsetzung und die unternehmerischen Interessen der Wi s- senschaftsstadt Darmstadt (vgl. 2.7.1) zu berücksichtigen sowie den öff entlichen Zweck sorgfältig zu überprüfen und die Ausübung der Geschäftstätigkeit ggf. kritisch zu hinte r- fragen. 2.7.3 Ein Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen, noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 2.7.4 Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds oder einer diesem nahe stehenden Person oder Gesellschaft mit der GmbH oder einer verbun- denen Gesellschaft über eine Tätigkeit höherer Art bedürfen für ihre Wirksamkeit der Z u- stimmung des Aufsichtsrats. Gewährt die Gesellschaft aufgrund eines solchen Vertrages dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsicht s- ratsmitglied die Vergü tung zurückzugewähren, es sei denn, der Aufsichtsrat genehmigt den Vertrag nachträglich. Von dem Abschluss der vorgenannten Verträge soll innerhalb der Stadtwirtschaft kein Gebrauch gemacht werden. Ausgenommen sind jedoch Verträge über Leistungen des täg- lichen Lebens, die das Aufsichts ratsmitglied oder die ihm nahe stehende Person oder U n- ternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dri tter Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 42 - gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichts ratsmitglied oder einer ihm nahe stehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. (Vgl. Darmstädter Beteiligungskodex, 2. Teil A. 4.7) 2.8 Verschwiegenheitspflicht Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht, auf deren Einhaltung insbesondere der Aufsichtsratsvorsitzende achtet. Hiervon ausgenommen sind Berichte an die Gebietskörperschaft, auf deren Veranlassung die Aufsichtsratsmitglieder gewählt oder entsandt wurden, wenn dabei gewährleistet ist, dass bei den Berichten di e Vertraulichkeit gewahrt ist , die Empfänger der Berichte ihre r- seits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und sichergestellt ist, dass die Verschwiege n- heitspflicht gewahrt ist. 3 Geschäftsführung 3.1 Grundsätzliches 3.1.1 Die Geschäftsführung kann aus einer od er mehreren Personen bestehen. Besteht sie aus mehreren Personen, kann sie einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Ernennung zum Vorsitzenden d er Geschäftsführung und deren Widerruf. Hierzu kann auch der Aufsichtsrat durch Gesellschaftsvertrag ermächtigt werden. 3.1.2 Die Mitglieder der Geschäftsführung führen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschä ftsleiters. Wird diese Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt, so haftet das Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft gegen- über auf Schadensersatz. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverle t- zung vor, wenn das Mitglied der Geschäftsf ührung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Die Geschäftsführung handelt im Unternehmensinteresse. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 43 - Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert im Rahmen der Stadtwirtschaftsst rategie ihre unternehmerischen Interessen als Gesellschafterin u. a. wie folgt: Erfüllung eines öffentl i- chen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und Optimierungspotentiale, Erzielung einer angemessenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der Bedürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. Die Geschäftsführung ist an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Besteht die Ge- schäftsführung aus mehreren Personen, so sind, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts a n- deres bestimmt, sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung nur gemeinschaftlich zur Ver- tretung der Gesellschaft befugt. Der Gesellschaftsvertrag kann auch bestimmen, dass ein- zelne Geschäftsführer allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 3.2 Aufgaben und Zuständigkeit 3.2.1 Die Geschäftsführung trägt die originäre Verantwortung für die Leitung des Unternehmens und ist dabei an das Unternehmensinteresse, den Unternehmensgegenstand und den U n- ternehmenszweck gebunden. Die Geschäftsführung entwickelt auf dieser Grundlage die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt diese mit dem Überwachungsorgan ab und sorgt für ihre Umset- zung. 3.2.2 Die Geschäftsführung hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der u n- ternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die nac h- geordneten Unternehmen hin. 3.2.3 Die Geschäftsführung sorgt für ein angemessenes Risikocontrolling und Risiko manage- ment einschließlich eines wirksamen internen Revisions - und Kontrollsystems im Unte r- nehmen. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 44 - 3.2.4 Sie informiert analog § 90 AktG den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten F ragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmu n- gen und der unternehmensinternen Richtlinien. Sie geht auf Abweichungen des G e- schäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. 3.2.5 Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften und den Vorschriften des HGrG auf, wenn dies im Gesellschaftsvertrag so vorgesehen ist. 3.3 Interessenskonflikte 3.3.1 Geschäftsführer unterliegen während der Dauer ihres Amtes auch ohne dahingehende Vereinbarung oder Satzungsregelung einem Wettbewerbsverbot. Das bedeutet, dass sie kein Handelsgewerbe konkurrierender Art betreiben dürfen. Ihnen sind ferner auch ei n- zelne Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft verboten, gleichgültig ob für eigene oder fremde Rechnung. Das Wettbewerbsverbot untersagt des Weiteren, Vorstandsmi t- glied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer konkurrierenden Ge- sellschaft zu sein. Für eine Befreiung von diesem Verbot ist das Bestellorgan zuständig, in der Regel also die Gesellschafterversammlung, selbiges gilt in der Regel für die Ausübung von umfänglichen Nebentätigkeiten – unabhängig von einer Entgeltlichkeit. 3.3.2 Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer T ä- tigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. 3.3.3 Die Mitglieder der Geschäftsführung sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mitglied der Geschäftsführung darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen ve r- folgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 45 - 3.4 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsrat 3.4.1 Geschäftsführung und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusa m- men. 3.4.2 Die Geschäftsführung stimmt die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategi e- umsetzung. 3.4.3 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats ist gemeinsame Aufgabe von Geschäftsführung und Aufsichtsrat. Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevante Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien. Sie g eht auf Abweichungen des Geschäftsve r- laufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. Die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsführung ergeben sich aus der en t- sprechenden Anwendung von § 90 AktG und können vom Aufsic htsrat näher festgelegt werden. Berichte der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat sind in der Regel in Textform zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der ggf. zu erstellende Konzernabschluss und der Prüfungsbericht werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet. 3.4.4 Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat zeitnah unterrichtet werden, wenn unabweisbare, erfolgsgefährdende und vom Betrag her wesentliche Mehraufwendungen oder Minderer- träge zu erwarten sind. 3.4.5 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat voraus. Die umfassende Wahrnehmung der Vertraulichkeit ist dafür von en t- scheidender Bedeutung. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 46 - 3.4.6 Die Geschäftsführung bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse vor und kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung des Aufsichtsrats ver- langen. Wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird, kann er selbst die Aufsichtsrat s- sitzung einberufen. Die Geschäftsführung nimmt regelmäßig an den Aufsichtsratssitzu n- gen teil, wenn der Aufsichtsrat ihre Teilnahme verlangt. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 47 - III. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Gesellschaft, bei der bei mindestens einem Gesellscha f- ter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Verm ö- genseinlage beschränkt ist (Kommanditist) und bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung unbeschränkt ist (Komplementär). Bei einer GmbH & Co. KG ist die Komplement ärin eine GmbH , um die Haftung trotzdem zu begrenzen. Damit stellt sich die GmbH & Co. KG als Doppelgesel l- schaft dar, bei der das operative Geschäft bei der Kommanditgesellschaft stattfindet, das von der Komplementär-GmbH geführt wird. In vielen Fällen sind die Kommanditisten in demselben Ve r- hältnis an der Komplementär-GmbH beteiligt, in dem ihre Kommanditeinlagen zueinander stehen. Da die GmbH als Komplementärin allein zur Geschäftsführung (§ 164 HGB) und Vertretung (§ 170 HGB) der GmbH & Co. KG berechtig t ist, kann ein Aufsichtsrat als Kontrollorgan der Geschäftsfü h- rung bei der Komplementär -GmbH eingerichtet werden. Der Aufsichtsrat bei der Komplementär - GmbH kann durch den Gesellschaftsvertrag ermächtigt werden, die Geschäftsführung zu bestellen und abzuberufen und ggf. Weisungen erteilen. Ebenso kann ein Aufsichtsrat bei der KG eingerichtet werden, dem dann Aufgaben übertr agen werden können, die den Gesellschaftern der KG obliegen. 1 Grundsätzliches Die Gesellschafterversammlung, bestehend aus beschrä nkt und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Komplementär-GmbH und Kommanditisten), ist oberstes Organ der G e- sellschaft. Die Gesellschafter nehmen ihre Gesellschafterrechte grundsätzlich in der G e- samtheit der Gesellschafter durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung wahr. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme. Der Gesellschaftsvertrag hat jedoch Mehrheitsent- scheidungen und Stimmenverteilung nach Kapitalanteilen zu regeln. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über den Gesellschaftsvertr ag und den G e- genstand der Gesellschaft. Die Gesellschafter legen den Gegenstand des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag fest. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 48 - In der Regel gilt, dass der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Gesellschaftsvertrag die B e- fugnisse nach §§ 53 und 54 des HGrG eingeräumt werden. Weitere grundsätzliche Rechte und Kompetenzen der Gesellschafter sind die Überwachung der Geschäftsführung und die strategische Steuerung, deren Verhältnis und Ausgestaltung gegenüber den daneben bestehenden Befugnissen des Aufsichtsrates i n den Gesell- schaftsverträgen festgelegt werden muss. Die Gesellschafter der Komplementär -GmbH sind gegenüber der Geschäftsführung weisungsbefugt. Umfassende Überwachungs - und Kontrollrechte stehen den Kommanditisten nicht zu. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung der KG ist synchron zur Komplementär - GmbH nach Maßgabe der §§ 49 - 51 GmbHG im Gesellschaftsvertrag der KG festzusetzen. Minderheitsgesellschafter sind berechtigt, die Einberufung einer Gesellschafterversam m- lung und die Erweiterung der Tagesordnung zu verlangen. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, dort das Wort zu Gegenständen der Tagesordnung zu ergreifen und sachbezogene Fragen und Anträge zu stellen. 2. Aufsichtsrat 2.1 Grundsätzliches 2.1.1 Bei einer Komplementär-GmbH steht es den Gesellschaftern grundsätzlich frei – soweit nicht DrittelbG oder MitbestG dies verlangen - , durch Bestimmungen im Gesellschaftsver- trag einen (fakultativen) Aufsichtsrat zu bilden. Auch auf der Ebene der KG steht es den Gesellschaftern frei, einen Aufsichtsrat zu bilden. In der Praxis üblich und sinnvoll ist es, die inhaltliche Ausgestaltung des Aufsichtsrats an der GmbH zu orientieren. Sofern ein Aufsichtsorgan nicht installiert ist, hat die Gesellschafterversammlung di e im Folgenden beschriebenen Überwachungsaufgaben entsprechend zu übernehmen. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 49 - 2.1.2 Die Vertreter der Gesellschafter im Aufsichtsrat werden von der jeweiligen Gesellschafter- versammlung gewählt oder mittels Entsendung durch die Gesellschafter bestellt. Das En t- senderecht ist grundsätzlich nicht beschränkt. Es muss im Gesellschaftsvertrag festg esetzt sein. War für die Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds seine Zugehörigkeit zur Stadtveror d- netenversammlung oder zum Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt bestimmend, so endet seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gemäß § 125 Abs. 2 HGO mit dem Ausschei- den aus der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat. Dementsprechend ist das entsandte Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, sofern es sein Amt nicht freiwill ig nieder- legt. War für die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds seine Zugehörigkeit zur Belegschaft dieser Gesellschaft bestimmend, so richtet sich eine mögliche Beendigung des Amts aufgrund seines Ausscheidens aus der Belegschaft nach den entsprechenden spezialgesetzlichen Vorschriften. 2.1.3 Der Aufsichtsrat ist nicht an Weisungen gebunden. Er handelt im Unternehmensinteresse. Dies gilt auch für einen fakultativen Aufsichtsrat, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt. 2.2 Aufgaben 2.2.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Als wesentliches Instrument seiner Überw a- chungsaufgabe nutzt der Aufsichtsrat die Berichte der Geschäftsführung, welche diese nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags (analog zu § 90 AktG) zu erstellen hat . Die Überwachungsaufgabe ist nicht nur auf die Erfolgskontrolle bereits vollzogener Maßna h- men gerichtet, sondern setzt insbesondere zukunftsorientiert im Vorfeld von grundlege n- den Maßnahmen ein. Deshalb ist der Aufsichtsrat in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen frühzeitig einzubinden. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 50 - Der Aufsichtsrat einer GmbH & Co. KG, die im Verhältnis zu anderen Gesellschaften Mu t- tergesellschaft ist, hat auch zu überwachen, dass die Geschäftsführung die Beteiligung s- rechte bei den nachgeordneten Gesellschaften ordnungsgemäß wahrnimmt. 2.2.2 Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder der Geschäftsführung, wenn ihm diese Rechte durch Gesellschaftsvertrag vo n der Gesellschafterversammlung übertragen wu r- den. Der Aufsichtsrat kann die Vorbereitung der Bestellung von Mitgliedern der Geschäfts- führung – jedoch nicht die endgültige Entscheidung darüber - einem Ausschuss übertr a- gen. 2.2.3 Jedes Aufsichtsratsmitglied beachtet die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung. Verletzt er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Au f- sichtsratsmitglieds schuldhaft, so haftet er der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz. Bei unternehmerischen E ntscheidungen liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Mi t- glied des Aufsichtsrats vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemes- sener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Ein Aufsichtsratsmitglied handelt hingegen auch dann grob fahrlässig, wenn es trotz Vo r- liegens erkennbarer Anhaltspunkte oder trotz begründeter Vermutung über die Existenz eines Risikos für die Gesellschaft die Einholung zusätzlicher Informationen unterlässt. Sachkundige Aufsichtsratsmitglieder unterliegen einem höheren Sorgfaltsmaßstab. 2.3 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden 2.3.1 Der Aufsichtsratsvorsitzende soll nach Maßgabe de s Gesellschaftsvertrages die Arbeit im Aufsichtsrat koordinieren und dessen Sitzungen leiten; er gibt Erklärungen für de n Au f- sichtsrat ab und nimmt Erklärungen für den Aufsichtsrat an. 2.3.2 Der Aufsichtsratsvorsitzende ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des U n- ternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsführung zu informieren. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 51 - 2.3.3 Der Aufsichtsrat bzw. der Vorsitzende erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und trifft mit ihm die Honorarvereinbarung, wenn ihm diese Aufgabe durch den Gesel l- schaftsvertrag übertragen wurde. 2.3.4 Der Aufsichtsratsvorsitzende der GmbH ist für die Ausarbeitung und Einhaltung der G e- schäftsführerverträge zuständig, wenn ihm dies durch den Gesellschaftsvertrag übertr a- gen wurde. Die wesentlichen Vertragsinhalte (insbeso ndere die Vergütungsstruktur ei n- schließlich der Versorgungsregelung) sind vom Aufsichtsrat zu beschließen. 2.4 Bildung von Ausschüssen Der Aufsichtsrat kann abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachver- halte. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse. 2.5 Vertretungsmöglichkeit im Aufsichtsrat Durch den Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass a bwesende Aufsichtsratsmit- glieder an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dadurch teilne h- men, dass sie schriftliche Stimmabgaben durc h andere Aufsichtsratsmitglieder überrei- chen lassen. Sie können nur dann durch nicht dem Aufsichtsrat angehörende Personen übergeben werden, wenn dies d er Gesellschaftsvertrag vorsieht und die verhinderten Aufsichtsratsmitglieder dazu in Textform ermächtigen. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 52 - 2.6 Vergütung Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für i hre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Gesellschafterversam m- lung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Zweckmäßig ist, diese an der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens auszurichten. Dabei können der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen berücksichtigt werden. 2.7 Interessenskonflikte 2.7.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats handelt im Unternehmensinteresse. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert im Rahmen der Stadtwirtschaftsstrategie ihre unternehmerischen Interessen als Gesellschafterin u. a. wie folgt: Erfüllung eines öffentl i- chen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und O ptimierungspotentiale, Erzielung einer angemessenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der Bedürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 2.7.2 Die städtischen Vertreter in den Aufsichtsräten haben die Umsetzung der im Gesel l- schaftsvertrag festgelegten Zielsetzung sowie den öffentlichen Zweck sorgfältig zu über- prüfen und die Ausübung der Geschäftstätigkeit ggf. kritisch zu hinterfragen. 2.7.3 Ein Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen, noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 2.7.4 Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds oder einer diesem nahe stehenden Person oder Gesellschaft mit der G esellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft über eine Tätigkeit höherer Art bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 53 - Gewährt die Gesellschaft aufgrund eines solchen Vertrages dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsicht s- ratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, der Aufsichtsrat genehmigt den Vertrag nachträglich. Von dem Abschluss der vorgenannten Verträge soll innerhalb der Stadtwirtschaft kein Gebrauch gemacht werden. Ausgenommen sind jedoch Verträge über Leistungen des täg- lichen Lebens, die das Aufsichtsgremiumsmitglied oder die ihm nahe stehende P erson oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichts ratsmit- glied oder einer ihm nahe stehende Person oder Unternehmen an die Beteilig ung. (Vgl. Darmstädter Beteiligungskodex, 2. Teil A. 4.7) 2.8 Verschwiegenheitspflicht Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen grundsätzlich einer sich aus der Bezugnahme des GmbHG auf das AktG ergebenden Verschwiegenheitspflicht, auf deren Einhaltung insb e- sondere der Aufsichtsratsvorsitzende achtet. Hiervon ausgenommen sind Berichte an die Gebietskörperschaft, auf deren Veranlassung die Aufsichtsratsmitglieder gewählt oder entsandt wurden, wenn dabei gewährleistet ist, dass bei den Berichten die Vertraulic hkeit gewahrt ist , die Empfänger der Berichte ihre r- seits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und sichergestellt ist, dass die Verschwiege n- heitspflicht gewahrt ist. 3 Geschäftsführung 3.1 Grundsätzliches 3.1.1 Die Geschäftsführung der KG erfolgt durch die GmbH als einzigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Die GmbH wird durch ihre Geschäftsführer als Organe der Gesellschaft ve r- treten. Hinsichtlich der Bestellung der Geschäftsführer, den Sorgfaltspflichten der G e- schäftsführer und der Vertretungsregeln gilt das zur GmbH Formulierte. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 54 - 3.1.2 Die Geschäftsführung handelt im Unternehmensinteresse. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert im Rahmen der Stadtwirtschaftsstrategie ihre unternehmerischen Interessen als Gesellschafterin u. a. wie folgt: Erfüllung eines öff entli- chen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und O ptimierungspotentiale, Erzielung einer angemessenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der Bedürfnisse der Öffentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. Die Geschäftsführung ist an Weisungen der Gesellschafterversammlung der Komplemen- tär-GmbH gebunden. 3.2 Aufgaben und Zuständigkeit 3.2.1 Die Geschäftsführung trägt die originäre Verantwortung für die Leitung des Unternehmens und ist dabei an das Unternehmensinteresse, den Unternehmensgegenstand und den U n- ternehmenszweck gebunden. Die Geschäftsführung entwickelt auf dieser Grundlage die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt diese mit dem Überwachungsorgan ab und sorgt für ihre Umset- zung. 3.2.2 Die Geschäftsführung hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der u n- ternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die nac h- geordneten Unternehmen hin. 3.2.3 Die Geschäftsführung sorgt für ein angemessenes Risiko controlling und Risikomanage- ment einschließlich eines wirksamen internen Revisions - und Kontrollsystems im Unte r- nehmen. Sie informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das U n- ternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Ris ikolage und des Risikomanagements und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der u n- ternehmensinternen Richtlinien. Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 55 - 3.2.4 Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften und den Vorschriften des HGrG auf, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. 3.3 Vergütung Die Vergütung der Mitgli eder der Geschäftsführung wird auf der Ebene der GmbH ger e- gelt. Es gilt das zur GmbH Formulierte. 3.4 Interessenskonflikte Hinsichtlich möglicher Interessenskonflikte gelten die Ausführungen zur GmbH. 3.5 Dauer der Bestellung und der Anstellung Die Dauer der Bestellung von Mitgliedern ist auf der Ebene der GmbH zu regeln. Es gilt das dort Formulierte. 3.6 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsrat 3.6.1 Geschäftsführung und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusa m- men. 3.6.2 Die Geschäftsführung stimmt nach Maßgabe de s Gesellschaftsvertrages die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelm ä- ßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung. 3.6.3 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrat s ist gemeinsame Aufgabe von Geschäftsführung und Aufsichtsrat. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 56 - Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat nach den Vorgaben des Gesellschaftsver- trages regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevante Fr a- gen der Planung, d er Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtl i- nien. Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. Die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsführung ergeben sich aus den Vorga- ben des Gesellschaftsvertrages. Eine Orientierung an § 90 AktG hat sich in den Praxis als sinnvoll erwiesen. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Informations- und Be- richtspflichten vom Aufsichtsrat näher festgelegt werden. Berichte der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat sind in der Regel in Textform zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der ggf . zu erstellende Konzernabschluss und der Prüfungsbericht werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Si t- zung zugeleitet. 3.6.4 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat voraus. Die umfasse nde Wahrnehmung der Vertraulichkeit ist dafür von en t- scheidender Bedeutung. Sie ergibt sich bei einem Aufsichtsrat auf Ebene der Komplemen- tär-GmbH aus dem gesetzlichen Verweis auf die Regeln des AktG. Bei einem Aufsichtsrat auf Ebene der KG ergibt sich die Vertraulichkeit grds. aus den allgemeinen g esellschafts- rechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten sowie ggf. aus den entsprechenden Bestimmu n- gen des Gesellschaftsvertrages. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 57 - IV. Unternehmen in der Organisationsform des Eigenbetriebs 1 Grundsätzliches 1.1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersö n- lichkeit als Eigenbetrieb nach den Vorschriften der HGO, des EigBGes sowie nach einer Be- triebssatzung. 1.2 Die Stadtverordnetenversammlung ist oberstes Organ des Eigenbetriebs. Sie entscheidet im Rahmen von § 121 Abs. 8 und § 127 HGO über die Grundsätze, nach denen die Eigen- betriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden sollen. 1.3 Weitere Aufgaben sind den Stadtverordneten gesetzlich zugeordnet. Die Stadtverordne- tenversammlung entscheidet über - Erlass und Änderung der Betriebssatzung, - die wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs, - die Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform, - die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, - die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen T a- rife, - die Zustimmung zu erfolgs gefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausg a- ben, - die Verfügung über Vermögensgegenstä nde, die zum Sondervermögen gehören, soweit sie der Stadtverordnetenversammlung durch die Betriebssatzung beso n- ders zugewiesen ist, - die Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals, - die Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unter- nehmen und Einrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt , die nicht als wir t- schaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem E i- genbetrieb im Zusammenhang stehen, - die Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten, Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 58 - - die Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Aus- gleich von Verlustvorträgen, - die Genehmigung der Verträge der Wissenscha ftsstadt Darmstadt mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern oder den Betriebsleitern sowie - die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss. 1.4 In der Betriebssatzung kann sich die Stadtverordnetenversammlung die Entscheidung wei- terer Angelegenheiten vorbehalten, soweit sie nicht der Entscheidung der Betriebsko m- mission unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören. 1.5 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt definiert im Rahmen der Stadtwirtschaftsstrategie ihre unternehmerischen Interessen u. a. wie folgt: Erfüllung eines öffentlichen Zwecks, Hebung gesellschaftsübergreifender Synergien und Optimierungspotentiale, Erzielung einer ang e- messenen Rendite auf das eingesetzte Kapital sowie die Erfüllung der Bedürfnisse der Ö f- fentlichkeit als Kunden und Leistungsempfänger. 2 Betriebskommission 2.1 Grundsätzliches 2.1.1 Der Magistrat beruft eine Betriebskommission; für mehrere Eigenbetriebe einer Kommune kann eine gemeinsame Betriebskommission gebildet werden. 2.1.2 Der Betriebskommission gehören Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von ihr für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte gewählt werden, an. Die Zahl dieser Mi t- glieder bestimmt die Betriebssatzung. Weiter gehören der Betriebskommission kraft ihres Amtes der Oberbü rgermeister oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats sowie zwei weitere Mitglieder des Magistrats an. Darunter muss das für das Finanzwesen zuständige Mitglied sein. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass und wie viele weitere Mitglieder der Ma- gistrat aus seinen Reihen in die Betriebskommission entsendet. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 59 - Zudem gehören der Betriebskommission zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenb e- triebes an, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden. 2.1.3 Der Betriebskommission sollen weitere wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. Die Zahl dieser Mitgli e- der bestimmt die Betriebssatzung; sie darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Betriebskommission nicht übersteigen. 2.1.4 Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm b e- stimmter Vertreter. 2.2 Aufgaben 2.2.1 Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach EigBGes erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Als wesentliches Instrument ihrer Üb erwachungsaufgabe nutzt die Betriebskommission den Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht nach § 6 Abs. 8 und § 7 Abs. 1 EigBGes s o- wie die Zwischenberichte nach § 21 EigBGes . Die Überwachungsaufgabe ist nicht nur auf die Erfolgskontrolle bereits vollzogener Maßnahmen gerichtet, sondern setzt insbesondere zukunftsorientiert im Vorfeld von grundlegenden Maßnahmen ein. Deshalb ist die B e- triebskommission in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen frühzeitig einzubinden. 2.2.2 Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder des Eigenb e- triebs gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angel e- genheit entscheidet der Magistrat. 2.2.3 Die Betriebskommission ist für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören: Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 60 - - Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterlei- tung an die Stadtverordnetenversammlung, - Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der al l- gemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife, - Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert einen angemessenen, in der Betriebssatzung festzulegenden Vomhunder t- satz des Stammkapitals übersteigt; trifft die Betriebssatzung keine Bestimmung, so unterliegen alle Geschäfte der Genehmigung, deren Wert zwei vom Hundert des Stammkapitals übersteigt, - Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, ins- besondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit oder wegen des Wertes des Vermögensgegens tandes durch die Betriebssatzung der Stadtverordnetenversammlung zugewiesen ist, - Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung, - Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und lei- tenden Angestellten, - Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluss, - Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Ver- gleichen, wenn sie größere Bedeutung haben, - Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb, - Verzicht auf Forderungen und Stundung von Zahlungsverpflichtungen nach Ma ß- gabe der Betriebssatzung. 2.2.4 Die Betriebssatzung kann der Betriebskommission die Entscheidung in weiteren Angel e- genheiten zuweisen, soweit sie nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung oder der Entscheidung des Magistrats unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 61 - 2.3 Vertretungsmöglichkeit in der Betriebskommission In der Betriebssatzung kann geregelt werden, dass die Mitglieder der Betriebskommission sich vertreten lassen können. Di e Vertreter sind nach den Vorschriften des EigBGes zu wählen oder zu berufen, die für die Wahl oder Berufung der Mitglieder der Betriebsko m- mission gelten. 2.4 Interessenskonflikte 2.4.1 Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder in Wet t- bewerb mit dem Eigenbetrieb steht oder für Betriebe tätig ist, auf die dies zutrifft, darf nicht Mitglied der Betriebskommission sein, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Auftrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt ausgeübt wird. 2.4.2 Verträge von Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern mit der Wis- senschaftsstadt Darmstadt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Geneh mi- gung der Stadtverordnetenversammlung, es sei denn, dass es sich um Verträge nach fest- stehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die für die Wissenschaftsstadt Darmstadt unerheblich sind. 3 Magistrat 3.1 Der Magistrat sorgt dafür , dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen. Erfüllt die B e- triebskommission eine ihr durch EigBGes oder Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Mag istrat unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfü l- lung der Aufgabe auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission. 3.2 Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betrieb s- kommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planungen und Ziele der Stadtverwaltung verstößt. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 62 - 3.3 Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission d urch eine Geschäftsordnung. 4 Betriebsleitung 4.1 Grundsätzliches 4.1.1 Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geleitet. 4.1.2 Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Wenn die Betrieb s- satzung nichts anderes bestimmt, bestellt der Magistrat einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter. Die Stimme des Ersten Betriebsleiters gibt bei Stimmengleichheit den Au s- schlag. 4.1.3 Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, regelt der Magistrat mit Z u- stimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung. 4.1.4 Die Betriebsleitung vertritt die Wissenschaftsstadt Darmstadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so wird die Vertre- tung durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen; die Betriebssatzung kann etwas anderes bestimmen. Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsleiter oder Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsfü h- rung ermächtigen. Wird die Gemeinde durch die Erklärungen der Betriebsleitung in Angelegenheiten des B e- triebes verpflichtet bedürfen sie der Schriftform bzw. elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur und in Angelegenheiten, die nicht der laufenden Verwaltung a n- gehören, einer Unterschrift des Oberbürgermeisters oder seines Stellvertreters und einem weiteren Magistratsmitgliedes. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 63 - 4.2 Aufgaben und Zuständigkeit 4.2.1 Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordn e- tenversammlung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwo r- tung, soweit nicht durch die HGO, das EigBGes oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wir t- schaftlich und sparsam zu führen. 4.2.2 Sie informiert die Betriebskommission regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikol a- ge und des Risikomanagements und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien. Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von dem aufgestellten Wirtschaftsplan und den Zielen unter Angabe von Gründen ein. 4.3 Anstellungsverhältnis 4.3.1 Die Betriebsleiter und die übrigen beim Eigenbetrieb Beschäftigten werden nach Anhö- rung der Betriebskommission vom Magistrat als Bedienstete der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingestellt, angestellt, befördert und entlassen. 4.3.2 Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der beim Eigenb e- trieb Beschäftigten, mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten, kann durch die Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die Betriebsleitung übertragen werden. 4.3.3 Dienstvorgesetzter der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der Oberbürgermeister, soweit nicht die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 64 - 4.4 Interessenskonflikte Verträge der Betriebsleiter mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden B e- triebsführung handelt, die für die Wissenschaftsstadt Darmstadt unerheblich sind. 4.5 Zusammenwirken von Betriebsleitung, Betriebskommission, Magistrat und Stadtverordn e- tenversammlung 4.5.1 Alle Beteiligten arbeiten zum Wohle des Eigenbetriebs und zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks eng zusammen. Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wicht i- gen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. 4.5.2 Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des E i- genbetriebs rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 4.5.3 Die Betriebsleitung hat dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Ve r- waltung des Eigenbetriebs zuständ igen Mitglied des Magistrats den Entwurf des Wir t- schaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der E r- folgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebs zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitglieder des Magistrats können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonst i- gen für die Finanzwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt wesentlichen Auskünfte verlangen. 4.5.4 An den Sitzu ngen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Ver- langen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betrieb s- kommission auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. 4.5.5 Die Betriebsleitung hat den Magistrat und die Betriebskommission vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögens- plans schriftlich zu unterrichten. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 65 - V. Unternehmen in der Rechtsform des Zweckverbandes 1 Grundsätzliches 1.1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann Aufgaben , zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet ist, gemeinsam mit anderen Gemeinden und Landkreisen wa hrnehmen. Hier- zu können sie sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Außerdem können andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zwec k- verbandes sein, soweit dies nicht durch andere gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen oder beschränkt ist. 1.2 Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. E r verwaltet seine Ange- legenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. 1.3 Das Recht und die Pflicht der in einem Zweckverband zusammengeschlossenen Gemei n- den und Landkreise, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über. 1.4 Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen des Gesetzes über kom- munale Gemeinschaftsarbeit - KGG - und durch eine Verbandssatzung geregelt. Soweit diese nicht etwas anderes bestimmen, sind auf den Zweckverband die für Gemeinden gel- tenden Vorschriften sinngemäß anwendbar. 2 Mitglieder und Verbandsversammlung 2.1 Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr durch das KGG und die Verbandssatzung zugewiesen sind. Wei- ter entscheidet sie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes. 2.2 Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Ver- bandsmitglieds. Die Vertreter der Kommunen und Landkreise werden von ihren Vertr e- tungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Die Vertreter anderer Verbandsmitgli e- der werden für dieselbe Zeit in die Verbandsversammlung entsandt. Die Mitgliedschaft er- lischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 66 - 2.3 Die Verbandsversammlung hat über die Aufgaben, die Verbandsmitglieder sowie die Ve r- fassung und Verwaltung des Zweckverbandes und insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane in ihrer Satzung zu entscheiden. Weiter muss sie die Sitz- und Stimm- verteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder sowie die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes bestimmen. 2.4 Die Verbandsversammlung entscheidet über - die durch den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern bedingten Änderungen der Verbandssatzung, - die durch Änderung der Verbandsaufgaben bedingten Änderungen der Verband s- satzung sowie - die Auflösung des Zweckverbandes mit einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsve r- sammlung. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der sa t- zungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Zustimmung der Verband s- versammlung zu einer Umwandlung des Zweckverbandes in eine GmbH bedarf eines ei n- stimmigen Beschlusses. D ie Verbandssatzung kann eine größere Mehrheit und die No t- wendigkeit der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. 2.5 Die Verbandsmitglieder legen die Aufgaben des Verbandes durch Satzung fest. Hierdurch erfolgt eine erste strategische Ausrichtung. 2.6 Der Vorsitzende der Verbandsversammlung , der aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt wird, beruft die Verbandsversammlung mindestens einmal im Jahr ein. Die Ve r- bandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmä ßigen Stimmen vertreten ist und die anwesenden Vertreter der Kommunen und Landkreise we- nigstens die Hälfte der vertretenen Stimmen erreichen. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 67 - 3 Aufsichtsorgan 3.1 Das hessische KGG erwähnt kein Aufsichtsorgan. Die Bildung eines Beirats oder eines Ve r- waltungsrats kann aber durch Satzung beschlossen werden. Auch kann die Verbandsve r- sammlung Ausschüsse bilden. Ist dies nicht geschehen, nimmt die Verbandsversammlung die Überwachungsaufgaben in der geschilderten Form war. 3.2 Zusätzliche Aufsichtsfunktionen nimmt die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 35 KGG war: - Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. - Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der Ver- bandsaufgaben sowie die Auflösung des Zweckverbandes und die Kündigung aus wichtigem Grund bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änd e- rungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Ein Pflichtverband bedarf für jede Änderung der Verbandssatzung der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. 4 Verbandsvorstand 4.1 Aufgaben und Zuständigkeiten 4.1.1 Der Verbandsvorstand ist das ausführende Organ des Zweckverbandes. Er erledigt in eige- ner Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Angelegenheiten des Verbandes und die ihm sonst von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. 4.1.2 Er besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören. Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen - 68 - 4.1.3 Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband. Erklärungen des Zweckverbandes wer- den in seinem Namen durch den Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter abg e- geben. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur und der Un- terschrift des Verbandsvorsitzenden bzw. dessen Stel lvertreter sowie eines weiteren Mit- gliedes, soweit es sich nicht um uner hebliche bzw. Angelegenheiten der la ufenden Ver- waltung handelt. 4.2 Anstellung und Vergütung 4.2.1 Die Mitglieder des Verbandsvorstandes können haupt- oder ehrenamtlich tätig sein. 4.2.2 Der Zweckverband hat das Recht, Beamte zu ernennen. Er darf Beamte hauptamtlich nur anstellen, wenn die Verbandssatzung dies vorsieht. 4.2.3 Für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen gilt § 27 HGO entsprechend. 5 Zusammenarbeit zwischen Verbandsvorstand und Verbandsversammlung Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind grundsätzlich die Vor- schriften des Gemeindewirtschaftsrec hts (§§ 92 ff. HGO) sinngemäß anzuwenden - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamtes.
Beratungsverlauf (3)
Orte (2)
- Luisenplatz 5a
- Im Carree 1
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0413
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.12.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00