Mandari Insight

0982/2026

Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 13.04.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 23.04.2026, TOP 6.6

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Änderungen_Richtlinie Haus- Hof- und Fassadenprogramm Porz-Mitte_dw

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Aktuelle_Richtlinie Haus- Hof- und Fassadenprogramm Porz-Mitte

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3914 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/152/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0982/2026 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte 
Richtlinienänderung Haus-, Hof- und Fassadenprogramm  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Porz beschließt die Modifizierung der Richtlinie der Stadt Köln zur Ge-
währung von Zuwendungen aus dem Haus-, Hof- und Fassadenprogramm im Rahmen des 
Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“. 
 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.04.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hat sich gemäß Ratsbeschluss vom 08.09.2022 (Vorlage Nr. 0953/2022) für 
die Durchführung der Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Porz-Mitte 
entschieden. Hiermit stehen die Revitalisierung der Porzer Mitte mit besonderem Förderbedarf 
sowie die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der dort lebenden Menschen im Fo-
kus. Die Aktivierung der in dem Programmgebiet lebenden Bürger*innen ist daher ein ent-
scheidender Baustein für die erfolgreiche Umsetzung.  
 
Der Förderantrag zur Maßnahme „Haus-, Hof- und Fassadenprogramm“ wurde mit Zuwen-
dungsbescheid vom 07.09.2023 (05/13/23) durch den Fördermittelgeber positiv beschieden.  
Für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ stehen im Bewilligungszeitraum 2023 - 2027 Zu-
wendungen aus dem Haus-, Hof- und Fassadenprogramm mit einem Gesamtvolumen von 
jährlich 62.500 € (insgesamt 250.000,00 €) zur Verfügung, wovon 70% aus einem Zuschuss 
der Städtebauförderung finanziert werden. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag 
ist auf 50 Prozent der Gesamtkosten und maximal 15.000,00 € brutto pro Förderobjekt be-
grenzt. Ein Eigenanteil der Antragsteller*innen wird in mindestens gleicher Höhe gefordert. 
 
Grundlage für die Vergabe der Fördermittel aus dem Haus-, Hof- und Fassadenprogramm bil-
det eine kommunale Richtlinie, die auf Basis der Förderrichtlinie „Stadterneuerung 2008“ er-
stellt und von der Bezirksvertretung Porz am 30.11.2023 beschlossen wurde (Vorlage Nr. 
2266/2023).  
 
Die seit der Bewilligung 2023 verausgabten Fördergelder in Höhe von lediglich rd. 32.000, - € 
lassen erkennen, dass das bis 2027 zur Verfügung stehende Budget nicht vollständig veraus-
gabt werden wird. Um das Förderprogramm für Interessierte attraktiver zu gestalten ist eine 
Modifizierung der Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Haus-, 
Hof- und Fassadenprogramm im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zen-
tren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ vorgesehen. 
 
Die entscheidende Änderung ist die Herabsetzung der Bagatellgrenze, d.h. Maßnahmen, de-
ren förderfähige Gesamtkosten inklusive Eigenanteil müssen mindestens 2.000 Euro betragen 
statt bisher 4.000 Euro. 
 
Damit besteht nun die Möglichkeit, auch weniger kostenintensive Projekte durch private Ak-
teure zu ermöglichen. (z.B. kleinere Fassadenflächen, Aufbringung eines Wandbildes, o.ä.). 
Weitere Änderungen betreffen verschiedene Formulierungen und den Wegfall der Erinne-
rungsplakette. Um Doppelungen zu vermeiden sind alle Änderungen in der beigefügten An-
lage 1 (Richtlinie) farblich hinterlegt.

3 
Anlagen: 
Anlage 1: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Haus-, Hof- 
und Fassadenprogramm im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für 
das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (neue Version) 
 
Anlage 2: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Haus-, Hof- 
und Fassadenprogramm im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für 
das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (aktuelle Version)

Anlage 1 Änderungen_Richtlinie Haus- Hof- und Fassadenprogramm Porz-Mitte_dw

17939 Zeichen

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
1 
 
 
 
Präambel 
Das Programmgebiet „Porz-Mitte“ ist Teil des rechtsrheinischen Stadtbezirks Köln-Porz mit 
rd.114.000 Einwohner*innen. Im Programmgebiet Porz-Mitte leben insgesamt 4.155 der Ein- 
wohner *innen des Stadtbezirkes Porz. 
Innerhalb des Programmgebiets wurden Sanierungs- und Modernisierungsbedarfe im Woh- 
nungsbestand und Geschäftsbereich im Zuge der Analysen zum Integrierten Stadtentwick- 
lungskonzept Porz-Mitte identifiziert. 
Ziel des Programms ist, das Erscheinungsbild von Porz-Mitte aufzuwerten und im Rahmen 
einer gezielten Quartiersentwicklung Aktivitäten der Bürger*innen zur Gestaltung von priva- 
ten Fassaden sowie Innenhof- und Gartenflächen zu unterstützen. 
 
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 
1.1 Die Stadt Köln gewährt mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfa- 
len und der Bundesrepublik Deutschland Zuwendungen für die Herrichtung und Ge- 
staltung von Außenwänden sowie von Hof- und Gartenflächen auf privaten Grundstü- 
cken im Gebiet „Porz-Mitte“. Das Förderobjekt muss sich im Programmgebiet und im 
Gebiet der Sozialen Stadt befinden. Die Abgrenzung des Programmgebietes ist in der 
Anlage 1 (Karte) dargestellt. 
1.2 Zuwendungen werden nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zu- 
wendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneue- 
rung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2008 (Förderrichtlinien Stadt- 
erneuerung 2008, Teil II, Nr. 11.2 und Teil III) des Landes NRW, der jeweiligen Zu- 
wendungsbescheide der Bezirksregierung Köln, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 
der Landeshaushaltsordnung i. V. m. Nr. 12 VV LHO und den Richtlinien zur Anteilsfi- 
nanzierung gewährt. 
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuschüsse können nur gewährt 
werden soweit es die Haushaltslage der Stadt Köln sowie die bewilligten Landeszu- 
schüsse zulassen und die Gesamtfinanzierung von Seiten der Antragsteller*innen 
nachgewiesen ist. Die Stadt Köln entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem 
Ermessen. 
1.4 Der Förderzeitraum und die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt am 
1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2027. 
 
2 Begünstigter Personenkreis 
Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen (natürliche und juristische Personen), kom- 
munale und private Wohnungs- und Immobiliengesellschaften, Mieter*innen oder 
sonstige dingliche Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte mit schriftlicher Einver- 
ständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin. Diese müssen erklären, 
dass sie bereit sind, die aus dieser Richtlinie/Maßnahme folgenden Verpflichtungen 
einzuhalten.

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
2 
 
 
3 Gegenstand der Förderung 
Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen: 
3.1. Die farbliche Gestaltung von Außenwänden an Gebäuden, einschließlich der 
erforderlichen Vorarbeiten (z.B. Reinigen, Ausbessern, Verputzen und Streichen 
von Fassaden und Giebeln). 
3.2 Die einmalige Beseitigung von Graffitischäden an Gebäuden einschließlich farblicher 
Neugestaltung und dauerhafter Schutzbeschichtung (permanenter Graffitischutz). 
3.3 Die künstlerische Gestaltung von Fassaden sowie die dazu erforderlichen Vorarbei- 
ten. 
3.4 Die Gestaltung von Mietergärten (insbesondere die Bereitstellung von Gartenland zur 
Nutzung als Mietergarten), Innenhöfen, Abstandsflächen und Zuwegungen (zum Bei- 
spiel Anlegen von gemeinschaftlich genutzten Spiel-, Wege- und Sitzflächen) ein- 
schließlich der erforderlichen Vorarbeiten. 
Die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen. Einrichtung und Planung müssen 
im angemessenen Verhältnis zu Bepflanzung und gärtnerischer (bei Mietergärten) 
Gestaltung stehen. Nicht förderfähig sind besonders aufwendige gärtnerische Anla- 
gen, Skulpturen und Brunnen. 
Eine geförderte Gestaltung von privaten Hof- und Gartenflächen muss auf die Bedürf- 
nisse der Bewohner*innen ausgerichtet sein. Die Zugänglichkeit für alle Mieter*innen 
des Gebäudes beziehungsweise der Wohnanlage, zu der die Hof- und Gartenfläche 
gehört, muss sichergestellt und barrierefrei sein. Die Mieterschaft ist bei der Planung 
angemessen zu beteiligen. 
3.5 In den förderfähigen Gesamtkosten können Nebenkosten (Brutto) für eine fachlich er- 
forderliche Beratung und/oder Betreuung (zum Beispiel Planung, Bauleitung) durch 
eine anerkannte Fachkraft bis zur Höhe von 5 Prozent der förderungsfähigen Umbau- 
beziehungsweise Gestaltungskosten (siehe 3.1 bis 3.4) enthalten sein. Ausgeschlos- 
sen sind Verwaltungs-, Rechtsberatungs- oder Finanzierungskosten. 
3.6 Maximale Förderhöhe 
 
Für die unter Punkt 3.1 bis 3.1.5 genannten Maßnahmen beträgt der Zuschuss 
50 Prozent der förderungsfähigen Kosten, jedoch maximal 15.000 Euro je Gebäude 
oder Freifläche zur Gestaltung eines Mietergartens. 
 
 
4 Fördervoraussetzungen 
4.1 Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das Gebäude oder die Freifläche 
zur Gestaltung eines Mietergartens innerhalb der Abgrenzung des Programmgebietes 
„Porz-Mitte“ und im Gebiet der Sozialen Stadt liegt (siehe Anlage 1). 
4.2 Die Gestaltung von privaten Hof-, Garten- und Hausflächen soll zu einer wesentlichen 
und nachhaltigen Verbesserung und damit auch einer entsprechenden Aufwertung

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
3 
 
 
der Wohn- und Freizeitsituation in Porz-Mitte beitragen. Sie muss sich hinsichtlich der 
Lage und des Zustandes der Gebäude in das Straßenbild einfügen. 
4.3 Die Finanzierung der Maßnahmen muss insgesamt gewährleistet sein. 
4.4 Die als förderfähig anerkannten Gesamtkosten (einschließlich des Eigenanteils) dür- 
fen nicht auf die Mieter*innen umgelegt werden. 
 
5 Förderungsbedingungen 
5.1 Mit der Förderung entsteht eine Zweckbindung, das heißt die geförderten baulichen 
Maßnahmen dürfen nicht anderen Zwecken als dem Förderungszweck dienen. Sie 
sind mindestens für die Dauer der Zweckbindung im geförderten Zustand instand und 
in gepflegtem Zustand nutzbar zu halten. 
Die Objekte der Maßnahmen dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt Köln abgeris- 
sen oder entfernt werden. Diese Verpflichtung ist auch auf einen eventuellen Rechts- 
nachfolger zu übertragen. Alle Originalbelege (auch Angebote) sind für die Dauer der 
Zweckbindungsfrist vom Förderempfänger aufzubewahren. 
Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre. Die Frist beginnt mit der Vorlage des voll- 
ständigen Verwendungsnachweises bei der Stadt Köln. 
5.2 Erforderliche Genehmigungen sind vor Bewilligung der Förderung einzuholen. Der 
Bewilligungsbescheid ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen be- 
hördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen zu den Maßnahmen (zum Beispiel 
die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde). 
5.3 Die Fassadengestaltung an Baudenkmälern, in deren Nahbereich sowie an Gebäu- 
den in Denkmalbereichen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Unteren Denkmal- 
behörde. Die Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde ist von der/dem Antragstel- 
ler*in vorzulegen. Im Bewilligungsbescheid festgelegte Farbkonzepte und gestalteri- 
sche Maßnahmen sind einzuhalten. Die Gestaltung der Fassaden soll sich an der Be- 
bauungsumgebung orientieren. 
5.4 Die Maßnahmen zur Gestaltung und Herrichtung von Mietergärten müssen stadtöko- 
logisch sinnvoll sein und den Wohn- und Freizeitwert wesentlich und nachhaltig ver- 
bessern. Die Bepflanzung ist vorzugsweise aus heimischen Blüh- und Nutzpflanzen 
zu gestalten. 
5.5 Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN- 
Best-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides und sind vom/von der Zu- 
wendungsemfänger*in zwingend zu beachten 
 
6 Besondere Fördervoraussetzungen für kommunale und private Wohnungs- und 
Immobiliengesellschaften (gilt auch für sonstige juristische Personen) 
Die hier geltenden Regelungen zur Zuschussbewilligung nach Ziffer 11.2 der Förder- 
richtlinien Stadterneuerung 2008 sind auf dauerhaft unrentierliche städtebauliche In- 
vestitionen in den Gebäudebestand ausgerichtet. Es besteht nach den Vorgaben des 
Landes Nordrhein-Westfalen bei dem Personenkreis der kommunalen und privaten 
Wohnungs- und Immobiliengesellschaften im konkreten Einzelfall ein erhöhter Prüf- 
und Testieraufwand. Aus diesem Grunde ist die Vorlage einer Discounted-Cash- 
Flow-Berechnung (DCF-Berechnung) über 30 Jahre erforderlich. Die Berechnung ist

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
4 
 
 
von einem geprüften Wirtschaftsprüfer aufzustellen. Um einen Förderzugang zu er- 
halten, muss die Berechnung negativ oder ausgeglichen abschließen. Dasselbe gilt 
für sonstige juristische Personen. 
 
 
7 Förderausschluss 
Von der Förderung sind ausgeschlossen: 
• Gebäude, die in den letzten 10 Jahre errichtet wurden 
• Maßnahmen der Instandhaltung 
• Maßnahmen, deren förderungsfähige Kosten unter der Bagatellgrenze von 
1.000,00 € liegen (die Gesamtkosten inklusive Eigenanteil müssen mindestens 
2.000 € betragen) 
• Eigenleistungen der antragstellenden Person oder anderer Personen 
• Energetische Maßnahmen (zum Beispiel Dämmung, Austausch von Fenstern 
und Türen), dazu wird auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude verwie- 
sen. Eine Beratung dazu kann über den/die Quartiersarchitekten*in erfolgen. 
• Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien und/oder Förderprogrammen (zum 
Beispiel Lärmschutz, Modernisierung, Denkmalpflege, Begrünung oder Entsiege- 
lung von Flächen) gefördert werden können 
• Stellplätze für Kraftfahrzeuge 
• Maßnahmen, die ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Köln vor Bewilligung 
des Zuschusses begonnen wurden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines 
Leistungs- und Lieferungsvertrages zu werten. Vorbereitende Planungsarbeiten 
sind hiervon ausgenommen 
• Maßnahmen auf Grundstücken mit Gebäuden, die Missstände oder Mängel im 
Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweisen 
• Gestaltungen oder Nutzungen, die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen oder pri- 
vatrechtlichen Vorschriften widersprechen 
• Maßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder baurechtlicher 
Auflagen ohnehin erforderlich sind oder zu deren Durchführung sich die/der An - 
tragsteller*in gegenüber der Stadt Köln verpflichtet hat 
• Kosten für Änderungen an Ver- und Entsorgungsleitungen 
• Maßnahmen, die nicht durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden bezie- 
hungsweise wurden 
 
8 Antragstellung und Verfahren 
8.1 Antragsberechtigt ist der unter Ziffer 2 genannte Personenkreis. Für den Förderantrag 
wird ein Formular bereitgestellt, das ausgefüllt und zusammen mit den unter Ziffer 8.2 
angegebenen Unterlagen beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik einzureichen

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
5 
 
 
ist. Im Bedarfsfall leisten Mitarbeiter*innen des Amtes für Stadtentwicklung und Statis- 
tik bei der Formulierung der Anträge Hilfestellung und stehen den Antragstellenden 
beratend zur Seite. 
Der/Die Quartiersarchitekt*in aus dem Büro für Vernetzung und Aktivierung in Porz- 
Mitte kann beratend hinzugezogen werden und unterstützt bei der Antragstellung. 
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. 
8.2 Erforderliche Unterlagen zur Antragsstellung sind: 
• Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Bestandsverzeichnis und I. Abteilung. 
• Schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümer*innen mit Zusicherung, dass 
die aus dieser Richtlinie folgenden Verpflichtungen für die Dauer der Zweckbin- 
dungsfrist eingehalten werden (Kommt zum Tragen, wenn nicht der/die Eigentü- 
mer*in den Antrag stellt.) 
• Schriftliche Bestätigung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde 
• Die schriftliche Aufforderung von mindestens drei Fachfirmen ist in geeigneter 
Form nachzuweisen. (z. B. Kopien der Anfragen per Mail) 
• Es ist mindestens ein ausführliches Angebot vorzulegen. 
• Erklärung, dass die Maßnahme finanziert werden kann 
• Fotos und Dokumentation über die Ausgangssituation 
• Lageplan im Maßstab 1:500 
• Nachweis über das Baujahr des Gebäudes 
• Detaillierte schriftliche Beschreibung der Maßnahme und zeichnerische Darstel- 
lung des Vorhabens (Entwurfsskizze im Maßstab1:200) 
• Farb- und Gestaltungskonzept bei Fassadengestaltungen 
• Angabe und Nachweis zur Anzahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten. 
• Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (zum Beispiel 
Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde) 
• Geplanter Zeitraum der Arbeiten (ggfs. Aufstellung eines Zeitplanes der Arbeiten) 
• Bei kommunalen oder privaten Wohnungs- und Immobiliengesellschaften sowie 
sonstigen juristischen Personen ist eine DCF-Berechnung notwendig 
• Datenschutzerklärung (siehe Antragsformular mit Link) 
• Ausgefülltes Antragsformular gemäß Vordruck 
Im Bedarfsfall behält sich die Stadt Köln die Anforderung weiterer Unterlagen vor. 
8.3 Nach Prüfung der Unterlagen ergeht seitens der Stadt Köln ein schriftlicher Bewilli- 
gungsbescheid, in dem der Maßnahmenumfang und die Maßnahmenart eindeutig be- 
schrieben werden. Der Bewilligungsbescheid enthält alle erforderlichen Auflagen, Be- 
dingungen und Nebenbestimmungen, den Durchführungs- und Abrechnungszeitraum 
sowie die Höhe des Zuschusses.

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
6 
 
 
Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses ist ausgeschlossen. Abweichungen 
von den geprüften Unterlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt 
Köln und sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 
8.4 Der/die Antragsteller*in darf mit den Maßnahmen erst nach Erhalt des schriftlichen 
Förderbescheides beginnen. Die Maßnahme ist innerhalb des im Bewilligungsbe- 
scheid festgelegten Durchführungs- und Abrechnungszeitraumes durchzuführen und 
mit der Stadt Köln abzurechnen. Der Durchführungs- und Abrechnungszeitraum be- 
trägt maximal 12 Monate. Der letzte Durchführungs- und Abrechnungszeitraum endet 
am 31.12.2027 und ist dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen. 
8.5 Der/die Antragsteller*in hat das Betreten des Grundstücks durch zuständige städti- 
sche Bedienstete bis zum Abschluss der Maßnahme jederzeit zu ermöglichen, um die 
geförderten Maßnahmen in Augenschein zu nehmen und die für die Förderung maß- 
geblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen einzusehen. Während der Zweck- 
bindungsfrist ist die Stadt Köln berechtigt, nach angemessener Vorankündigungsfrist, 
das geförderte Projekt vor Ort zu besichtigen. 
8.6 Hat die Stadt Köln ausnahmsweise schriftlich einem Baubeginn vor Erlass des Bewil- 
ligungsbescheides zugestimmt, so ist hieraus kein Rechtsanspruch auf eine spätere 
Gewährung eines Zuschusses abzuleiten. 
8.7 Der/die Antragsteller*in hat der Stadt Köln nach Durchführung der Maßnahme, spä- 
testens jedoch bis zum Ende des im Bewilligungsbescheid angegebenen Durchfüh- 
rungs- und Abrechnungszeitraums, die Fertigstellung anzuzeigen und einen Verwen- 
dungsnachweis entsprechend den bereitgestellten Formvordrucken vorzulegen. 
Dem Verwendungsnachweis sind alle Rechnungen und Ausgabebelege im Original 
sowie eine Fotodokumentation des Zustandes nach abgeschlossener Maßnahme, 
dem tabellarischen Zahlungsnachweis und dem Sachbericht beizufügen. 
Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist zusätzlich nach Abschluss der Maßnahme die 
Prüfung und Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde vorzulegen. 
8.8 Nach Überprüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises wird der Zu- 
schuss ausschließlich auf das im Antrag genannte Konto des/der Antragsteller*in aus- 
gezahlt. Ersatzweise auf ein anderes entsprechend nachgewiesenes Konto. 
8.9 Übergeordnete Prüfinstanzen (zum Beispiel die Bezirksregierung Köln, der Landes- 
rechnungshof) behalten sich das abschließende Prüfungsrecht vor. In diesem Fall 
muss durch die Antragstellenenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung 
von Auskünften als auch eine Ortsbesichtigung innerhalb der Zweckbindungsfrist si- 
chergestellt werden. 
9 Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheids 
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder falscher Angaben der Antrag- 
steller*innen kann der Bewilligungsbescheid auch nach Auszahlung des Zuschusses 
entweder zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Zuwendung ist in diesen 
Fällen unverzüglich zu erstatten. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festge- 
stellt und geltend gemacht, wenn 
 
• eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßi- 
gung der Ausgaben auf einen Betrag unter der Bagatellgrenze) oder die 
Zuwendung durch unrichtige oder falsche Angaben erwirkt worden ist, 
• die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
7 
 
 
wird, 
• die Auflagen entsprechend der Richtlinie nicht oder nicht innerhalb einer ge- 
setzten Frist erfüllt werden, insbesondere 
▪ der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt wird, 
▪ den Mitteilungspflichten nach Ziffer 8.3 nicht rechtzeitig nachgekommen wird 
oder 
▪ die Zweckbindungszeit nicht vollständig erfüllt wird. 
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt 
der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 
10 Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt am 23.04.2026 in Kraft. 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Programmgebiet Porz-Mitte 
Anlage 2: Antragsformular

Anlage 2 Aktuelle_Richtlinie Haus- Hof- und Fassadenprogramm Porz-Mitte

17999 Zeichen

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
 
 1  
Präambel 
Das Programmgebiet „Porz-Mitte“ ist Teil des rechtsrheinischen Stadtbezirks Köln-Porz mit 
rd.114.000 Einwohner*innen.  Im Programmgebiet Porz-Mitte leben insgesamt 4.155 der Ein-
wohner *innen des Stadtbezirkes Porz. 
Innerhalb des Programmgebiets wurden Sanierungs- und Modernisierungsbedarfe im Woh-
nungsbestand und Geschäftsbereich im Zuge der Analysen zum Integrierten Stadtentwick-
lungskonzept Porz-Mitte identifiziert. 
Ziel des Programms ist, das Erscheinungsbild von Porz-Mitte aufzuwerten und im Rahmen 
einer gezielten Quartiersentwicklung Aktivitäten der Bürger*innen zur Gestaltung von priva-
ten Fassaden sowie Innenhof- und Gartenflächen zu unterstützen.  
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 
1.1 Die Stadt Köln gewährt mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfa-
len und der Bundesrepublik Deutschland Zuwendungen für die Herrichtung und Ge-
staltung von Außenwänden sowie von Hof- und Gartenflächen auf privaten Grundstü-
cken im Gebiet „Porz-Mitte“. Das Förderobjekt muss sich im Programmgebiet und im 
Gebiet der Sozialen Stadt befinden. Die Abgrenzung des Programmgebietes ist in der 
Anlage 1 (Karte) dargestellt. 
1.2 Zuwendungen werden nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zu-
wendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneue-
rung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2008 (Förderrichtlinien Stadt-
erneuerung 2008, Teil II, Nr. 11.2 und Teil III) des Landes NRW, der jeweiligen Zu-
wendungsbescheide der Bezirksregierung Köln, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 
der Landeshaushaltsordnung i. V. m. Nr. 12 VV LHO und den Richtlinien zur Anteilsfi-
nanzierung gewährt. 
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuschüsse können nur gewährt 
werden soweit es die Haushaltslage der Stadt Köln sowie die bewilligten Landeszu-
schüsse zulassen und die Gesamtfinanzierung von Seiten der Antragsteller*innen 
nachgewiesen ist. Die Stadt Köln entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem 
Ermessen. 
1.4 Der Förderzeitraum und die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt am 
1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2027.  
2 Begünstigter Personenkreis 
Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen (natürliche und juristische Personen), kom-
munale und private Wohnungs- und Immobiliengesellschaften, Mieter*innen oder 
sonstige dingliche Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte mit schriftlicher Einver-
ständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin. Diese müssen erklären, 
dass sie bereit sind, die aus dieser Richtlinie/Maßnahme folgenden Verpflichtungen 
einzuhalten.

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
 
 2  
3  Gegenstand der Förderung 
Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen: 
3.1. Die farbliche Gestaltung von Außenwänden an Gebäuden (Reinigen, Ausbessern, 
Verputzen und Streichen von Fassaden und Giebeln).   
3.2 Die einmalige Beseitigung von Graffitischäden an Gebäuden einschließlich farblicher 
Neugestaltung und dauerhafter Schutzbeschichtung (permanenter Graffitischutz). 
3.3 Die künstlerische Gestaltung von Fassaden sowie die dazu erforderlichen Vorarbei-
ten.  
3.4 Die Gestaltung von Mietergärten (insbesondere die Bereitstellung von Gartenland zur 
Nutzung als Mietergarten), Innenhöfen, Abstandsflächen und Zuwegungen (zum Bei-
spiel Anlegen von gemeinschaftlich genutzten Spiel-, Wege- und Sitzflächen) ein-
schließlich der erforderlichen Vorarbeiten.  
Die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen. Einrichtung und Planung müssen 
im angemessenen Verhältnis zu Bepflanzung und gärtnerischer (bei Mietergärten) 
Gestaltung stehen. Nicht förderfähig sind besonders aufwendige gärtnerische Anla-
gen, Skulpturen und Brunnen. 
Eine geförderte Gestaltung von privaten Hof- und Gartenflächen muss auf die Bedürf-
nisse der Bewohner*innen ausgerichtet sein. Die Zugänglichkeit für alle Mieter*innen 
des Gebäudes beziehungsweise der Wohnanlage, zu der die Hof- und Gartenfläche 
gehört, muss sichergestellt und barrierefrei sein. Die Mieterschaft ist bei der Planung 
angemessen zu beteiligen. 
3.5 In den förderfähigen Gesamtkosten können Nebenkosten (Brutto) für eine fachlich er-
forderliche Beratung und/oder Betreuung (zum Beispiel Planung, Bauleitung) durch 
eine anerkannte Fachkraft bis zur Höhe von 5 Prozent der förderungsfähigen Umbau- 
beziehungsweise Gestaltungskosten (siehe 3.1 bis 3.4) enthalten sein. Ausgeschlos-
sen sind Verwaltungs-, Rechtsberatungs- oder Finanzierungskosten. 
3.6 Maximale Förderhöhe 
 Für die unter Punkt 3.1 bis 3.1.5 genannten Maßnahmen beträgt der Zuschuss 
50 Prozent der förderungsfähigen Kosten, jedoch maximal 15.000 Euro je Gebäude 
oder Freifläche zur Gestaltung eines Mietergartens.  
 
4 Fördervoraussetzungen 
4.1 Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das Gebäude oder die Freifläche 
zur Gestaltung eines Mietergartens innerhalb der Abgrenzung des Programmgebietes 
„Porz-Mitte“ und im Gebiet der Sozialen Stadt liegt (siehe Anlage 1). 
4.2 Die Gestaltung von privaten Hof-, Garten- und Hausflächen soll zu einer wesentlichen 
und nachhaltigen Verbesserung und damit auch einer entsprechenden Aufwertung

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
 
 3  
der Wohn- und Freizeitsituation in Porz-Mitte beitragen. Sie muss sich hinsichtlich der 
Lage und des Zustandes der Gebäude in das Straßenbild einfügen.  
4.3 Die Finanzierung der Maßnahmen muss insgesamt gewährleistet sein. 
4.4 Die als förderfähig anerkannten Gesamtkosten (einschließlich des Eigenanteils) dür-
fen nicht auf die Mieter*innen umgelegt werden. 
5 Förderungsbedingungen 
5.1 Mit der Förderung entsteht eine Zweckbindung, das heißt die geförderten baulichen 
Maßnahmen dürfen nicht anderen Zwecken als dem Förderungszweck dienen. Sie 
sind mindestens für die Dauer der Zweckbindung im geförderten Zustand instand und 
in gepflegtem Zustand nutzbar zu halten.  
Die Objekte der Maßnahmen dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt Köln abgeris-
sen oder entfernt werden. Diese Verpflichtung ist auch auf einen eventuellen Rechts-
nachfolger zu übertragen. Alle Originalbelege (auch Angebote) sind für die Dauer der 
Zweckbindungsfrist vom Förderempfänger aufzubewahren. 
Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre. Die Frist beginnt mit der Vorlage des voll-
ständigen Verwendungsnachweises bei der Stadt Köln. 
5.2 Erforderliche Genehmigungen sind vor Bewilligung der Förderung einzuholen. Der 
Bewilligungsbescheid ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen be-
hördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen zu den Maßnahmen (zum Beispiel 
die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde). 
5.3 Die Fassadengestaltung an Baudenkmälern, in deren Nahbereich sowie an Gebäu-
den in Denkmalbereichen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Unteren Denkmal-
behörde. Die Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde ist von der/dem Antragstel-
ler*in vorzulegen. Im Bewilligungsbescheid festgelegte Farbkonzepte und gestalteri-
sche Maßnahmen sind einzuhalten. Die Gestaltung der Fassaden soll sich an der Be-
bauungsumgebung orientieren. 
5.4 Die Maßnahmen zur Gestaltung und Herrichtung von Mietergärten müssen stadtöko-
logisch sinnvoll sein und den Wohn- und Freizeitwert wesentlich und nachhaltig ver-
bessern. Die Bepflanzung ist vorzugsweise aus heimischen Blüh- und Nutzpflanzen 
zu gestalten. 
5.5 Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-
Best-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides und sind vom/von der Zu-
wendungsemfänger*in zwingend zu beachten 
 
6 Besondere Fördervoraussetzungen für kommunale und private Wohnungs- und 
Immobiliengesellschaften (gilt auch für sonstige juristische Personen) 
Die hier geltenden Regelungen zur Zuschussbewilligung nach Ziffer 11.2 der Förder-
richtlinien Stadterneuerung 2008 sind auf dauerhaft unrentierliche städtebauliche In-
vestitionen in den Gebäudebestand ausgerichtet. Es besteht nach den Vorgaben des 
Landes Nordrhein-Westfalen bei dem Personenkreis der kommunalen und privaten 
Wohnungs- und Immobiliengesellschaften im konkreten Einzelfall ein erhöhter Prüf- 
und Testieraufwand. Aus diesem Grunde ist die Vorlage einer Discounted-Cash-
Flow-Berechnung (DCF-Berechnung) über 30 Jahre erforderlich. Die Berechnung ist

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
 
 4  
von einem geprüften Wirtschaftsprüfer aufzustellen. Um einen Förderzugang zu er-
halten, muss die Berechnung negativ oder ausgeglichen abschließen. Dasselbe gilt 
für sonstige juristische Personen. 
 
7 Förderausschluss 
Von der Förderung sind ausgeschlossen: 
 Gebäude, die in den letzten 10 Jahre errichtet wurden 
 Maßnahmen der Instandhaltung 
 Maßnahmen, deren förderungsfähige Kosten unter der Bagatellgrenze von 
2.000,00 € liegen (die Gesamtkosten inklusive Eigenanteil müssen mindestens 
4.000 € betragen) 
 Eigenleistungen der antragstellenden Person oder anderer Personen 
 Energetische Maßnahmen (zum Beispiel Dämmung, Austausch von Fenstern 
und Türen), dazu wird auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude verwie-
sen. Eine Beratung dazu kann über den/die Quartiersarchitekten*in erfolgen. 
 Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien und/oder Förderprogrammen (zum 
Beispiel Lärmschutz, Modernisierung, Denkmalpflege, Begrünung oder Entsiege-
lung von Flächen) gefördert werden können 
 Stellplätze für Kraftfahrzeuge  
 Maßnahmen, die ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Köln vor Bewilligung 
des Zuschusses begonnen wurden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines 
Leistungs- und Lieferungsvertrages zu werten. Vorbereitende Planungsarbeiten 
sind hiervon ausgenommen 
 Maßnahmen auf Grundstücken mit Gebäuden, die Missstände oder Mängel im 
Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweisen 
 Gestaltungen oder Nutzungen, die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen oder pri-
vatrechtlichen Vorschriften widersprechen 
 Maßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder baurechtlicher 
Auflagen ohnehin erforderlich sind oder zu deren Durchführung sich die/der An-
tragsteller*in gegenüber der Stadt Köln verpflichtet hat 
 Kosten für Änderungen an Ver- und Entsorgungsleitungen 
 Maßnahmen, die nicht durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden bezie-
hungsweise wurden  
8 Antragstellung und Verfahren 
8.1 Antragsberechtigt ist der unter Ziffer 2 genannte Personenkreis. Für den Förderantrag 
wird ein Formular bereitgestellt, das ausgefüllt und zusammen mit den unter Ziffer 8.2 
angegebenen Unterlagen beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik einzureichen

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
 
 5  
ist. Im Bedarfsfall leisten Mitarbeiter*innen des Amtes für Stadtentwicklung und Statis-
tik bei der Formulierung der Anträge Hilfestellung und stehen den Antragstellenden 
beratend zur Seite.  
 Der/Die Quartiersarchitekt*in aus dem Büro für Vernetzung und Aktivierung in Porz-
Mitte kann beratend hinzugezogen werden und unterstützt bei der Antragstellung. 
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. 
8.2 Erforderliche Unterlagen zur Antragsstellung sind: 
 Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Bestandsverzeichnis und I. Abteilung. 
 Schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümer*innen mit Zusicherung, dass 
die aus dieser Richtlinie folgenden Verpflichtungen für die Dauer der Zweckbin-
dungsfrist eingehalten werden (Kommt zum Tragen, wenn nicht der/die Eigentü-
mer*in den Antrag stellt.) 
 Schriftliche Bestätigung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde 
 Die schriftliche Aufforderung von mindestens drei Fachfirmen ist in geeigneter 
Form nachzuweisen. (z. B. Kopien der Anfragen per Mail)  
 Es ist mindestens ein ausführliches Angebot vorzulegen. 
 Nachweis, dass die Maßnahme finanziert werden kann 
 Fotos und Dokumentation über die Ausgangssituation 
 Lageplan im Maßstab 1:500 
 Nachweis über das Baujahr des Gebäudes 
 Detaillierte schriftliche Beschreibung der Maßnahme und zeichnerische Darstel-
lung des Vorhabens (Entwurfsskizze im Maßstab1:200)  
 Farb- und Gestaltungskonzept bei Fassadengestaltungen 
  Angabe und Nachweis zur Anzahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten.  
 Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (zum Beispiel 
Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde) 
 Erklärung über die Dauer der Arbeiten (Aufstellung eines Zeitplanes der Arbeiten) 
 Bei kommunalen oder privaten Wohnungs- und Immobiliengesellschaften sowie 
sonstigen juristischen Personen ist eine DCF-Berechnung notwendig 
 Datenschutzerklärung (siehe Antragsformular mit Link)  
 Ausgefülltes Antragsformular gemäß Vordruck 
Im Bedarfsfall behält sich die Stadt Köln die Anforderung weiterer Unterlagen vor. 
8.3 Nach Prüfung der Unterlagen ergeht seitens der Stadt Köln ein schriftlicher Bewilli-
gungsbescheid, in dem der Maßnahmenumfang und die Maßnahmenart eindeutig be-
schrieben werden. Der Bewilligungsbescheid enthält alle erforderlichen Auflagen, Be-
dingungen und Nebenbestimmungen, den Durchführungs- und Abrechnungszeitraum 
sowie die Höhe des Zuschusses.

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
 
 6  
Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses ist ausgeschlossen. Abweichungen 
von den geprüften Unterlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt 
Köln und sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen 
8.4 Der/die Antragsteller*in darf mit den Maßnahmen erst nach Erhalt des schriftlichen 
Förderbescheides beginnen. Die Maßnahme ist innerhalb des im Bewilligungsbe-
scheid festgelegten Durchführungs- und Abrechnungszeitraumes durchzuführen und 
mit der Stadt Köln abzurechnen. Der Durchführungs- und Abrechnungszeitraum be-
trägt maximal 12 Monate. Der letzte Durchführungs- und Abrechnungszeitraum endet 
am 31.12.2027 und ist dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen. 
8.5 Der/die Antragsteller*in hat das Betreten des Grundstücks durch zuständige städti-
sche Bedienstete bis zum Abschluss der Maßnahme jederzeit zu ermöglichen, um die 
geförderten Maßnahmen in Augenschein zu nehmen und die für die Förderung maß-
geblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen einzusehen. Während der Zweck-
bindungsfrist ist die Stadt Köln berechtigt, nach angemessener Vorankündigungsfrist, 
das geförderte Projekt vor Ort zu besichtigen. 
8.6 Hat die Stadt Köln ausnahmsweise schriftlich einem Baubeginn vor Erlass des Bewil-
ligungsbescheides zugestimmt, so ist hieraus kein Rechtsanspruch auf eine spätere 
Gewährung eines Zuschusses abzuleiten. 
8.7 Der/die Antragsteller*in hat der Stadt Köln nach Durchführung der Maßnahme, spä-
testens jedoch bis zum Ende des im Bewilligungsbescheid angegebenen Durchfüh-
rungs- und Abrechnungszeitraums, die Fertigstellung anzuzeigen und einen Verwen-
dungsnachweis entsprechend dem bereitgestellten Formvordruck vorzulegen. Dem 
Verwendungsnachweis sind alle Rechnungen und Ausgabebelege im Original sowie 
eine Fotodokumentation (inklusive eines Fotos der angebrachten Plakette) des Zu-
standes nach abgeschlossener Maßnahme beizufügen.  
Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist zusätzlich nach Abschluss der Maßnahme die 
Prüfung und Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde vorzulegen.  
8.8 Nach Überprüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises wird der Zu-
schuss ausschließlich auf das im Antrag genannte Konto des/der Antragsteller*in aus-
gezahlt. Ersatzweise auf ein anderes entsprechend nachgewiesenes Konto. 
8.9 Übergeordnete Prüfinstanzen (zum Beispiel die Bezirksregierung Köln, der Landes-
rechnungshof) behalten sich das abschließende Prüfungsrecht vor. In diesem Fall 
muss durch die Antragstellenenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung 
von Auskünften als auch eine Ortsbesichtigung innerhalb der Zweckbindungsfrist si-
chergestellt werden. 
8.10 Nach Abschluss der Maßnahme ist eine von der Stadt Köln zur Verfügung gestellte 
Plakette gut sichtbar anzubringen. Sie dient der öffentlich sichtbaren Dokumentation 
der Förderung. 
9 Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheids 
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder falscher Angaben der Antrag-
steller*innen kann der Bewilligungsbescheid auch nach Auszahlung des Zuschusses 
entweder zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Zuwendung ist in diesen 
Fällen unverzüglich zu erstatten. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festge-
stellt und geltend gemacht, wenn 
 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßi-
gung der Ausgaben auf einen Betrag unter der Bagatellgrenze),

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater 
Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
 
 7  
 die Zuwendung durch unrichtige oder falsche Angaben erwirkt worden ist, 
 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet 
wird,  
 die Auflagen entsprechend der Richtlinie nicht oder nicht innerhalb einer ge-
setzten Frist erfüllt werden, insbesondere 
 der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt wird,  
 den Mitteilungspflichten nach Ziffer 8.3 nicht rechtzeitig nachgekommen wird 
oder  
 die Zweckbindungszeit nicht vollständig erfüllt wird. 
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt 
der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 
10 Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft. 
 
 
Anlagen: 
 Anlage 1: Programmgebiet Porz-Mitte 
 Anlage 2: Antragsformular

Beratungsverlauf (1)

23.04.2026 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 6.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0982/2026
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
13.04.2026
Erstellt
02.04.2026 15:39