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2013/0103

Parkbeirat für die Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 30.04.2013

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2013/0103

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Entwurf Geschäftsordnung für den Parkbeirat 
 
 
 
 
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN PARKBEIRAT DER WISSENSCHAFTSSTADT 
DARMSTADT 
 
 
vom xx.xx.2013 
 
 
Gemäß § 72 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat der Magistrat am 
xx.xx.2013 die folgende Geschäftsordnung für den Parkbeirat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt beschlossen: 
 
 
§ 1 
Aufgabenstellung 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bildet als Kommission nach § 72 HGO einen 
Parkbeirat. 
Dieser hat die Aufgabe, den Magistrat in den folgenden Bereichen zu beraten und ihm 
gegenüber Empfehlungen auszusprechen: 
a) Entwicklung und Einführung eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts, 
b) flankierende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Parkierungswesen, auch soweit 
sie nicht unmittelbar das Parkraumbewirtschaftungskonzept betreffen, 
c) Auswirkungen des Parkens auf Verkehrs- und Stadtentwicklung. 
 
 
§ 2 
Zusammensetzung 
 
1. Der Parkbeirat besteht aus der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, der 
Verkehrsdezernentin oder dem Verkehrsdezernenten, drei weiteren 
Magistratsmitgliedern, jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen in der 
Stadtverordnetenversammlung, sowie sieben sachkundigen Personen nach Maßgabe des 
§ 72 Abs. 2 HGO. 
 
2. Folgende Institutionen und Körperschaften sind berechtigt, jeweils eine ständige 
Vertreterin oder einen ständigen Vertreter als sachkundige Personen vorzuschlagen: 
 
- IHK Darmstadt Rhein-Main-Neckar 
- Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main 
- Handelsverband Hessen-Süd 
- Darmstadt Citymarketing e.V. 
- Agenda-Beirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
- Mieterbund Darmstadt Region Südhessen 
- Verein Haus & Grund Darmstadt.

Die drei weiteren Magistratsmitglieder wählt der Magistrat aus seiner Mitte. Die 
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und die sachkundigen Personen werden 
von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. 
Für jede sachkundige Person ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus der 
jeweiligen Organisation oder Institution vorzuschlagen und von der 
Stadtverordnetenversammlung zu wählen. 
Die stellvertretenden Personen üben ihre Tätigkeit nur dann aus, wenn das 
entsprechende Kommissionsmitglied verhindert ist. 
 
3. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit endgültig aus dem Beirat aus, so ist für 
den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson gemäß § 72, Absatz 2 HGO zu wählen. 
 
 
§ 3 
Vorsitz 
 
Den Vorsitz des Parkbeirats führt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. 
Sie oder er kann der Verkehrsdezernentin oder dem Verkehrsdezernenten generell oder 
im Einzelfall den Vorsitz übertragen. 
 
 
§ 4 
Hinzuziehung von Personen 
 
1. Bei Bedarf können zu einzelnen Gegenständen durch Beschluss des Parkbeirats für 
ein oder mehrere Sitzungen sachkundige Einwohner hinzugezogen werden. 
 
2. Vertreter der an den Verhandlungsgegenständen beteiligten Ämter und 
Verwaltungsstellen nehmen an den Sitzungen des Parkbeirates teil. Ständig vertreten 
sind das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung, das Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamt (Abt. Verkehrsentwicklung) und das Bürger- und Ordnungsamt (Abt. 
Kommunalpolizei). 
 
3. Die unter Ziff. 1 und 2 genannten Personen haben ein Rede- und Vorschlagsrecht, 
jedoch kein Stimmrecht 
 
 
§ 5 
Tagesordnung und Einberufung 
 
1. Der Parkbeirat tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. 
 
2. Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Eine 
Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn es mindestens 4 ständige Mitglieder unter 
Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangen und die 
Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit des Parkbeirates gehören. Die Mitglieder 
haben eigenhändig zu unterzeichnen.

3. Die Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden festgesetzt. Die Einladung der 
Mitglieder und der hinzugezogenen Personen zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter 
Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag 
müssen mindestens 7 Tage liegen. Die Ladungsfrist kann in eiligen Fällen abgekürzt 
werden, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Auf die 
abgekürzte Ladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. 
 
 
§ 6 
Nichtöffentlichkeit und Rechtsstellung der Mitglieder 
 
1. Die Sitzungen des Parkbeirats sind nicht öffentlich. 
 
2. Die Mitglieder des Parkbeirats gemäß § 2 und die hinzugezogenen Personen gemäß 
§ 4 sind, soweit sie als Stadtverordnete oder sachkundige Personen berufen werden, 
ehrenamtlich tätig. 
 
3. Zu den Pflichten der Mitglieder des Parkbeirats gemäß § 2 und der hinzugezogenen 
Personen gemäß § 4 gehören die Verschwiegenheitspflicht (§ 24 HGO) und die 
Treuepflicht (§ 26HGO). Sie haben bei ihrer Tätigkeit Sorgfalt walten zu lassen. Sie 
haben über die ihnen im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit zur Verfügung gestellten 
Informationen – auch nach dem Ausscheiden aus dem Parkbeirat – Stillschweigen zu 
bewahren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, den Gegenstand der Beratungen sowie 
die Stellungnahmen, Empfehlungen und Äußerungen des Parkbeirats vertraulich zu 
behandeln. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf bereits veröffentlichte 
Informationen. 
 
4. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder des Parkbeirats gemäß § 2 und die 
hinzugezogenen Personen gemäß § 4 in der ersten Sitzung des Beirats auf die 
Beachtung der Verschwiegenheitspflicht und der Treuepflicht hinzuweisen. In der 
Niederschrift der Sitzung ist zu vermerken, dass dieser Hinweis erfolgte. 
 
5. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für den Parkbeirat obliegt dem/der Vorsitzenden. 
 
 
§ 7 
Beschlussfassung 
 
1. Der Parkbeirat ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner ständigen 
Mitglieder anwesend sind. 
 
2. Der Parkbeirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Für 
den Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den 
Ausschlag. Bestehen Zweifel über das Ergebnis der Abstimmung, ist diese zu 
wiederholen.

§ 8 
Niederschrift 
 
Die über die Sitzungen des Parkbeirats zu fertigende Niederschrift ist inhaltlich auf das 
unbedingt Notwendige zu beschränken. Sie muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, 
Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, Tagesordnung, gefasste Beschlüsse mit 
Abstimmungsergebnissen. 
Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der Verwaltung gestellt und von der 
oder dem Vorsitzenden berufen. 
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem 
Schriftführer zu unterzeichnen. 
 
 
§ 9 
Amtszeit 
 
Die Mitglieder gemäß § 2 werden für die Dauer der Wahlzeit der 
Stadtverordnetenversammlung berufen. Unabhängig hiervon nehmen die Mitglieder ihre 
Aufgaben in sinngemäßer Anwendung von § 41 HGO so lange wahr, bis ihre Nachfolger 
das Amt antreten. Eine hiervon abweichende Beschlussfassung des Magistrats ist 
zulässig. 
 
 
§ 10 
Inkrafttreten 
 
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung des Magistrats in Kraft. 
 
Darmstadt, den xx.xx.2013 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

2013/0103

7138 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
04.06.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I Dezernat III 
Straßenverkehrs- und Tiefbau-
amt 
Rechtsamt 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Amt für Wirtschaft 
und Stadtentwicklung 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0103 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 571010 
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Parkbeirat für die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 30.04.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Die Einrichtung eines Parkbeirats für die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Geschäftsordnung 
für den Parkbeirat wird beschlossen. 
2. Der Magistrat wählt zusätzlich zum Oberbürgermeister und zur Verkehrsdezernentin 3 weitere Bei-
ratsmitglieder aus seiner Mitte. 
3. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl von je einer Vertreterin oder einem Ver-
treter der Fraktionen sowie zur Wahl von 7 Mitgliedern als sachkundigen Einwohnern gem. § 72 Abs. 
1 und 2 HGO zuzuleiten. Vorschläge für die sachkundigen Einwohner ergehen von den Institutionen 
nach der Geschäftsordnung zeitgerecht vor der Stadtverordnetenversammlung. 
 
Anlagen: Entwurf Geschäftsordnung Parkbeirat 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.04.2013  
 
In einem urbanen Umfeld, insbesondere dann, wenn es sich wie im Fall der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt um eine prosperierende Großstadt mit sehr hoher Einwohner-Arbeitsplatz-Dichte han-
delt, sind Flächen- und Nutzungskonkurrenzen Teil der Alltagswelt und Gegenstand einer kontinu-
ierlichen Moderationsaufgabe für die Stadtregierung. Dies gilt gerade auch für sämtliche Fragestel-
lungen der Gestaltung von Mobilität. 
Diskussionen in diesem Bereich sollten stets alle relevanten innerstädtisch wirksamen Verkehrsträ-
ger, also den ÖPNV, das Rad, den Fußverkehr und den motorisierten Individualverkehr berücksich-
tigen. Der Erfahrung nach liegt jedoch häufig ein Fokus auf dem ruhenden PKW-Verkehr. Entspre-
chend hoch ist die Aufmerksamkeit, zum Teil auch die Emotionalität, die diesem im Sinne der Ver-
fügbarkeit und den Kosten für Parkraum gewidmet wird. 
 
Die Stadt beabsichtigt vor diesem Hintergrund die Einführung eines flächenmäßig umfassenden 
Parkraumbewirtschaftungskonzepts für den Kernstadtbereich. 
Ein differenziertes Parkraumbewirtschaftungskonzept dient der möglichst gerechten Verteilung des 
raren Gutes Parkraum sowie öffentlicher Verkehrsflächen unter den Verkehrsteilnehmern. Es ist ein 
wesentliches Element einer nachhaltigen Stadt- und Verkehrsplanung. Dabei sind unter anderem 
die unterschiedlichen Bedürfnisse der Tag- im Gegensatz zur Nachtbevölkerung, der Erhalt und die 
Steigerung der Lebensqualität in den Wohnquartieren, die Erreichbarkeit der Dienstleist ungspole in 
der City und den Stadtteilzentren, das Planungsziel einer Stadt der kurzen Wege mit einer Mischung 
von Wohnen und Arbeiten sowie der effiziente Umgang mit der Ressource Boden/Fläche zu berück-
sichtigen. 
 
Mithin handelt es sich um eine komplexe, in Wechselwirkung zu anderen Planungsteilbereichen 
befindliche Aufgabe mit hoher stadtgesellschaftlicher Relevanz. 
Es ist deshalb ein bedeutsames Ziel, eine regelmäßige Gesprächsbasis zu aktuellen Fragen und 
Herausforderungen des Parkierungswesens zu schaffen. Dies soll mit der Einrichtung eines Park-
beirats gemäß § 72 HGO erreicht werden. Insbesondere begleitet der Parkbeirat die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt in der Implementierung eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts. 
 
Der Beirat dient einer möglichst optimalen Kommunikation und Abstimmung zwischen den relevan-
ten Akteursgruppen (s.u.). Er fasst keine Beschlüsse, sondern berät den Magistrat in seiner Ent-
scheidungsfindung im Sinne der Erfassung eines umfänglichen Meinungsbildes und durch Empfeh-
lungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Magistrat ist in dem Beirat durch den Oberbürger-
meister, die Verkehrsdezernentin und drei weitere Magistratsmitglieder vertreten. Den Vorsitz für 
den Parkbeirat überträgt der Oberbürgermeister der Verkehrsdezernentin. Als Geschäftsstelle dient 
das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung. Die Mitglieder erhalten für ihre Teilnahme kein geson-
dertes Entgelt. Weitere Details zum Verfahren und Geschäftsgang des Parkbeirats regelt gemäß § 
72 Abs. 4 die in der Anlage als Entwurf beigefügte Geschäftsordnung. 
 
Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Auswahl der in den Parkbeirat zu berufenden Akteursgrup-
pen. Aufgrund der Umfänglichkeit der Themenstellung (s.o.) ist einerseits auf die Benennung eines 
ausreichend breiten Ausschnitts der Stadtgesellschaft zu achten. Andererseits ist die Arbeitsfähig-
keit des Gremiums ebenso im Blick zu behalten wie die Tatsache, dass bei der Einführung eines 
Parkraumbewirtschaftungskonzepts zahlreiche Fragen zu bearbeiten sind, die sich vorrangig auf 
bestimmte Teilräume oder Quartiere beziehen. Es wird deshalb ein Modus vorgeschlagen, der eine 
Kerngruppe des Parkbeirats vorsieht und themenbezogen zu einzelnen Sitzungen weitere Akteure 
hinzuzieht (s.u.): 
 
Regelmäßig werden demnach zu den Sitzungen des Parkbeirats eingeladen (je ein/e Vertreter/in): 
- Straßenverkehrs- und Tiefbauamt (Abt. Verkehrsentwicklung)

- 4 - 
- Bürger- und Ordnungsamt (Abt. Kommunalpolizei) 
- die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
- IHK Darmstadt Rhein-Main-Neckar 
- Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main 
- Handelsverband Hessen-Süd 
- Darmstadt Citymarketing e.V. 
- Agenda-Beirat 
- Mieterbund Darmstadt Region Südhessen 
- Haus & Grund Darmstadt 
 
Akteursgruppen, die zu Teilfragen bzw. zu Teilräumen eingeladen werden sind zum Beispiel bezüg-
lich der City/Innenstadt: 
- IG Schulstraße e.V. 
 
Bezüglich der Abstimmung mit Parkhausbetreibern und –Eigentümern: 
- Fa. Q-Park 
- Fa. Apcoa 
- Bauverein AG 
- HEAG 
 
Bezüglich der Wohnquartiere und weiterer Bereiche der Kernstadt außerhalb der City: 
- Vertreter/innen der Schulen und der Schülerschaft 
- Vertreter/innen betroffener Sportvereine 
- Vertreter/innen der Hochschulen und der Studierenden 
- Vertreter/innen der Kirchen 
- Vertreter/innen der Wohnungsbaugesellschaften 
 
Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern kann auf Basis der Geschäftsordnung erweitert und 
aktuellen Fragestellungen angepasst werden. Für die erste Sitzung des Parkbeirats ist als Kick-off 
eine umfassende Teilnehmerliste vorgesehen, um möglichst viele Akteure in die Thematik einzufüh-
ren und sich auf die gemeinsame Arbeit im Beirat vorzubereiten. 
 
Darmstadt, den 30.04.13 
 
Dezernat I    Dezernat II    Dezernat III 
 
 
 
 
Jochen Partsch   Rafael Reißer    Brigitte Lindscheid 
Oberbürgermeister   Bürgermeister    Stadträtin

Beratungsverlauf (2)

TOP 227
TOP 14

Orte (1)

  • Schulstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0103
Typ
Magistratsvorlage
Datum
30.04.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00