2013/0103
Parkbeirat für die Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Entwurf Geschäftsordnung für den Parkbeirat GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN PARKBEIRAT DER WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT vom xx.xx.2013 Gemäß § 72 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat der Magistrat am xx.xx.2013 die folgende Geschäftsordnung für den Parkbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen: § 1 Aufgabenstellung Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bildet als Kommission nach § 72 HGO einen Parkbeirat. Dieser hat die Aufgabe, den Magistrat in den folgenden Bereichen zu beraten und ihm gegenüber Empfehlungen auszusprechen: a) Entwicklung und Einführung eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts, b) flankierende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Parkierungswesen, auch soweit sie nicht unmittelbar das Parkraumbewirtschaftungskonzept betreffen, c) Auswirkungen des Parkens auf Verkehrs- und Stadtentwicklung. § 2 Zusammensetzung 1. Der Parkbeirat besteht aus der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, der Verkehrsdezernentin oder dem Verkehrsdezernenten, drei weiteren Magistratsmitgliedern, jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung, sowie sieben sachkundigen Personen nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 HGO. 2. Folgende Institutionen und Körperschaften sind berechtigt, jeweils eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter als sachkundige Personen vorzuschlagen: - IHK Darmstadt Rhein-Main-Neckar - Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main - Handelsverband Hessen-Süd - Darmstadt Citymarketing e.V. - Agenda-Beirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Mieterbund Darmstadt Region Südhessen - Verein Haus & Grund Darmstadt. Die drei weiteren Magistratsmitglieder wählt der Magistrat aus seiner Mitte. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und die sachkundigen Personen werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Für jede sachkundige Person ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus der jeweiligen Organisation oder Institution vorzuschlagen und von der Stadtverordnetenversammlung zu wählen. Die stellvertretenden Personen üben ihre Tätigkeit nur dann aus, wenn das entsprechende Kommissionsmitglied verhindert ist. 3. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit endgültig aus dem Beirat aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson gemäß § 72, Absatz 2 HGO zu wählen. § 3 Vorsitz Den Vorsitz des Parkbeirats führt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Sie oder er kann der Verkehrsdezernentin oder dem Verkehrsdezernenten generell oder im Einzelfall den Vorsitz übertragen. § 4 Hinzuziehung von Personen 1. Bei Bedarf können zu einzelnen Gegenständen durch Beschluss des Parkbeirats für ein oder mehrere Sitzungen sachkundige Einwohner hinzugezogen werden. 2. Vertreter der an den Verhandlungsgegenständen beteiligten Ämter und Verwaltungsstellen nehmen an den Sitzungen des Parkbeirates teil. Ständig vertreten sind das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung, das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt (Abt. Verkehrsentwicklung) und das Bürger- und Ordnungsamt (Abt. Kommunalpolizei). 3. Die unter Ziff. 1 und 2 genannten Personen haben ein Rede- und Vorschlagsrecht, jedoch kein Stimmrecht § 5 Tagesordnung und Einberufung 1. Der Parkbeirat tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. 2. Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn es mindestens 4 ständige Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangen und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit des Parkbeirates gehören. Die Mitglieder haben eigenhändig zu unterzeichnen. 3. Die Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden festgesetzt. Die Einladung der Mitglieder und der hinzugezogenen Personen zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 7 Tage liegen. Die Ladungsfrist kann in eiligen Fällen abgekürzt werden, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Auf die abgekürzte Ladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. § 6 Nichtöffentlichkeit und Rechtsstellung der Mitglieder 1. Die Sitzungen des Parkbeirats sind nicht öffentlich. 2. Die Mitglieder des Parkbeirats gemäß § 2 und die hinzugezogenen Personen gemäß § 4 sind, soweit sie als Stadtverordnete oder sachkundige Personen berufen werden, ehrenamtlich tätig. 3. Zu den Pflichten der Mitglieder des Parkbeirats gemäß § 2 und der hinzugezogenen Personen gemäß § 4 gehören die Verschwiegenheitspflicht (§ 24 HGO) und die Treuepflicht (§ 26HGO). Sie haben bei ihrer Tätigkeit Sorgfalt walten zu lassen. Sie haben über die ihnen im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit zur Verfügung gestellten Informationen – auch nach dem Ausscheiden aus dem Parkbeirat – Stillschweigen zu bewahren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, den Gegenstand der Beratungen sowie die Stellungnahmen, Empfehlungen und Äußerungen des Parkbeirats vertraulich zu behandeln. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf bereits veröffentlichte Informationen. 4. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder des Parkbeirats gemäß § 2 und die hinzugezogenen Personen gemäß § 4 in der ersten Sitzung des Beirats auf die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht und der Treuepflicht hinzuweisen. In der Niederschrift der Sitzung ist zu vermerken, dass dieser Hinweis erfolgte. 5. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für den Parkbeirat obliegt dem/der Vorsitzenden. § 7 Beschlussfassung 1. Der Parkbeirat ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner ständigen Mitglieder anwesend sind. 2. Der Parkbeirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Für den Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bestehen Zweifel über das Ergebnis der Abstimmung, ist diese zu wiederholen. § 8 Niederschrift Die über die Sitzungen des Parkbeirats zu fertigende Niederschrift ist inhaltlich auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Sie muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, Tagesordnung, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der Verwaltung gestellt und von der oder dem Vorsitzenden berufen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 9 Amtszeit Die Mitglieder gemäß § 2 werden für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung berufen. Unabhängig hiervon nehmen die Mitglieder ihre Aufgaben in sinngemäßer Anwendung von § 41 HGO so lange wahr, bis ihre Nachfolger das Amt antreten. Eine hiervon abweichende Beschlussfassung des Magistrats ist zulässig. § 10 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung des Magistrats in Kraft. Darmstadt, den xx.xx.2013 Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 04.06.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I Dezernat III Straßenverkehrs- und Tiefbau- amt Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0103 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 571010 Kostenstelle: Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: Parkbeirat für die Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorlage vom: 30.04.2013 Beschlussvorschlag: 1. Die Einrichtung eines Parkbeirats für die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Geschäftsordnung für den Parkbeirat wird beschlossen. 2. Der Magistrat wählt zusätzlich zum Oberbürgermeister und zur Verkehrsdezernentin 3 weitere Bei- ratsmitglieder aus seiner Mitte. 3. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl von je einer Vertreterin oder einem Ver- treter der Fraktionen sowie zur Wahl von 7 Mitgliedern als sachkundigen Einwohnern gem. § 72 Abs. 1 und 2 HGO zuzuleiten. Vorschläge für die sachkundigen Einwohner ergehen von den Institutionen nach der Geschäftsordnung zeitgerecht vor der Stadtverordnetenversammlung. Anlagen: Entwurf Geschäftsordnung Parkbeirat Datenschutzrelevante Anlage: - 2 - Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.04.2013 In einem urbanen Umfeld, insbesondere dann, wenn es sich wie im Fall der Wissenschaftsstadt Darmstadt um eine prosperierende Großstadt mit sehr hoher Einwohner-Arbeitsplatz-Dichte han- delt, sind Flächen- und Nutzungskonkurrenzen Teil der Alltagswelt und Gegenstand einer kontinu- ierlichen Moderationsaufgabe für die Stadtregierung. Dies gilt gerade auch für sämtliche Fragestel- lungen der Gestaltung von Mobilität. Diskussionen in diesem Bereich sollten stets alle relevanten innerstädtisch wirksamen Verkehrsträ- ger, also den ÖPNV, das Rad, den Fußverkehr und den motorisierten Individualverkehr berücksich- tigen. Der Erfahrung nach liegt jedoch häufig ein Fokus auf dem ruhenden PKW-Verkehr. Entspre- chend hoch ist die Aufmerksamkeit, zum Teil auch die Emotionalität, die diesem im Sinne der Ver- fügbarkeit und den Kosten für Parkraum gewidmet wird. Die Stadt beabsichtigt vor diesem Hintergrund die Einführung eines flächenmäßig umfassenden Parkraumbewirtschaftungskonzepts für den Kernstadtbereich. Ein differenziertes Parkraumbewirtschaftungskonzept dient der möglichst gerechten Verteilung des raren Gutes Parkraum sowie öffentlicher Verkehrsflächen unter den Verkehrsteilnehmern. Es ist ein wesentliches Element einer nachhaltigen Stadt- und Verkehrsplanung. Dabei sind unter anderem die unterschiedlichen Bedürfnisse der Tag- im Gegensatz zur Nachtbevölkerung, der Erhalt und die Steigerung der Lebensqualität in den Wohnquartieren, die Erreichbarkeit der Dienstleist ungspole in der City und den Stadtteilzentren, das Planungsziel einer Stadt der kurzen Wege mit einer Mischung von Wohnen und Arbeiten sowie der effiziente Umgang mit der Ressource Boden/Fläche zu berück- sichtigen. Mithin handelt es sich um eine komplexe, in Wechselwirkung zu anderen Planungsteilbereichen befindliche Aufgabe mit hoher stadtgesellschaftlicher Relevanz. Es ist deshalb ein bedeutsames Ziel, eine regelmäßige Gesprächsbasis zu aktuellen Fragen und Herausforderungen des Parkierungswesens zu schaffen. Dies soll mit der Einrichtung eines Park- beirats gemäß § 72 HGO erreicht werden. Insbesondere begleitet der Parkbeirat die Wissen- schaftsstadt Darmstadt in der Implementierung eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts. Der Beirat dient einer möglichst optimalen Kommunikation und Abstimmung zwischen den relevan- ten Akteursgruppen (s.u.). Er fasst keine Beschlüsse, sondern berät den Magistrat in seiner Ent- scheidungsfindung im Sinne der Erfassung eines umfänglichen Meinungsbildes und durch Empfeh- lungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Magistrat ist in dem Beirat durch den Oberbürger- meister, die Verkehrsdezernentin und drei weitere Magistratsmitglieder vertreten. Den Vorsitz für den Parkbeirat überträgt der Oberbürgermeister der Verkehrsdezernentin. Als Geschäftsstelle dient das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung. Die Mitglieder erhalten für ihre Teilnahme kein geson- dertes Entgelt. Weitere Details zum Verfahren und Geschäftsgang des Parkbeirats regelt gemäß § 72 Abs. 4 die in der Anlage als Entwurf beigefügte Geschäftsordnung. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Auswahl der in den Parkbeirat zu berufenden Akteursgrup- pen. Aufgrund der Umfänglichkeit der Themenstellung (s.o.) ist einerseits auf die Benennung eines ausreichend breiten Ausschnitts der Stadtgesellschaft zu achten. Andererseits ist die Arbeitsfähig- keit des Gremiums ebenso im Blick zu behalten wie die Tatsache, dass bei der Einführung eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts zahlreiche Fragen zu bearbeiten sind, die sich vorrangig auf bestimmte Teilräume oder Quartiere beziehen. Es wird deshalb ein Modus vorgeschlagen, der eine Kerngruppe des Parkbeirats vorsieht und themenbezogen zu einzelnen Sitzungen weitere Akteure hinzuzieht (s.u.): Regelmäßig werden demnach zu den Sitzungen des Parkbeirats eingeladen (je ein/e Vertreter/in): - Straßenverkehrs- und Tiefbauamt (Abt. Verkehrsentwicklung) - 4 - - Bürger- und Ordnungsamt (Abt. Kommunalpolizei) - die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung - IHK Darmstadt Rhein-Main-Neckar - Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main - Handelsverband Hessen-Süd - Darmstadt Citymarketing e.V. - Agenda-Beirat - Mieterbund Darmstadt Region Südhessen - Haus & Grund Darmstadt Akteursgruppen, die zu Teilfragen bzw. zu Teilräumen eingeladen werden sind zum Beispiel bezüg- lich der City/Innenstadt: - IG Schulstraße e.V. Bezüglich der Abstimmung mit Parkhausbetreibern und –Eigentümern: - Fa. Q-Park - Fa. Apcoa - Bauverein AG - HEAG Bezüglich der Wohnquartiere und weiterer Bereiche der Kernstadt außerhalb der City: - Vertreter/innen der Schulen und der Schülerschaft - Vertreter/innen betroffener Sportvereine - Vertreter/innen der Hochschulen und der Studierenden - Vertreter/innen der Kirchen - Vertreter/innen der Wohnungsbaugesellschaften Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern kann auf Basis der Geschäftsordnung erweitert und aktuellen Fragestellungen angepasst werden. Für die erste Sitzung des Parkbeirats ist als Kick-off eine umfassende Teilnehmerliste vorgesehen, um möglichst viele Akteure in die Thematik einzufüh- ren und sich auf die gemeinsame Arbeit im Beirat vorzubereiten. Darmstadt, den 30.04.13 Dezernat I Dezernat II Dezernat III Jochen Partsch Rafael Reißer Brigitte Lindscheid Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
Beratungsverlauf (2)
Orte (1)
- Schulstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0103
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 30.04.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00