mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017)

Änderungsantrag BV1 (CDU) AN/1308/2017 vom 13.09.2017

Stand: Am 14.09.2017 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Änderungsantrag (CDU BV1)

    PDF

    Herunterladen: Änderungsantrag (CDU BV1)

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Fraktion in der Bezirksvertretung 1, Innenstadt/Deutz Herrn Bezirksbürgermeister Andreas Hupke Herrn Bürgeramtsleiter Dr. Ulrich Höver Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1308/2017 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 14.09.2017 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017) Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrte Herren, die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Innenstadt bittet Sie, folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung der nächsten Bezirksvertretungssitzung zu setzen: Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die als Anlage 2 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls ( § 45, § 27 Abs. 7 GO ) § 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 32 € gezahlt, es sein denn, das ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere… Fraktion in der Bezirksvertretung 1, Innenstadt/Deutz - 2 - (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit ( einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je ½ Stunde für Hin- und Rückfahrt ) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der Fahrtzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. BEGRÜNDUNG: Der Antragsteller begrüßt die Anstrengungen des Landesgesetzgebers, die Rahmenbedingungen zur Ausübung von kommunalen Mandaten durch die Neuregelungen im Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Durch eine konsequente Umsetzung dieser Neuregelungen in den Kommunen und Verbänden besteht die Möglichkeit, die Ausübung kommunaler Mandate endlich wieder attraktiver und für einen größeren Personenkreis als bisher überhaupt möglich zu machen. Die Initiative der Verwaltung, den Spielraum durch den Landesgesetzgeber dahin gehend zu nutzen, den Regelsatz zur Gewährung von Verdienstausfall nicht auf den in der Landesverordnung vorgesehenen Mindestsatz von 8.84 € zu senken, wird begrüßt. Der bisher in der Hauptsatzung vorgesehene Satz von 10,50 € ist nicht mehr zeitgemäß und angemessen. Dieser Regelsatz stammt noch aus den 90-er Jahren. Seinerzeit betrug er 20,00 DM und der Höchstsatz das 2,5-fache, also 50,00 DM. Er ist also seit über 25 Jahren nicht mehr angepasst worden – außer der Umstellung auf den EURO. Der Regelsatz in der bisherigen Höhe trägt einer echten Wertschätzung der Arbeit in der Haushaltsführung, Erziehung, Arbeit als Selbstständiger oder Freiberufler keinerlei Rechnung. Dies gilt aber auch für den Verwaltungsvorschlag von 17 €. Daher sollte der Rat eine Erhöhung dieses Regelstundensatzes auf 32,00 € beschließen. Dies entspricht in der Umsetzung auch der bisherigen Relation, da der bindende landeseinheitliche Höchstsatz ja neu auf 80,00 € festgesetzt wurde, also genau dem 2,5 fachen Regelsatz von dann neu 32,00 €. Darüber hinaus würde ein neuer Regelsatz von 32,00 € den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren, da sich die neue, - bei den Betroffenen höchst umstrittene – Verwaltungspraxis zur Glaubhaftmachung des Verdienstausfalles deutlich umständlicher und aufwendiger gestaltet. So reichen nicht mehr wie bisher z.B. Bescheinigungen der Kammern bei Selbständigen oder selbst gesetzliche Vorschriften bei Übersetzern als Nachweis aus. Bei einem höheren Regelsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil der Berechtigten, welche bisher den alten Höchstsatz von 26 € beantragt hatten, mit diesem Regelsatz zufrieden geben werden. Dies würde auch zu einer besseren Überschaubarkeit der vermutlichen Mehrausgaben führen. Fraktion in der Bezirksvertretung 1, Innenstadt/Deutz - 3 - Die Aufnahme von Fahrtzeiten in die Hauptsatzung ist zu begrüßen, da bisher regelmäßig ½ Stunde berücksichtigt werden konnte. Durch die Neuregelung wird der unterschiedlichen Anbindung im Bereich der Innenstadt und der Außenbezirke wie z. B. Chorweiler oder Porz, mehr Rechnung getragen. Denn dort sind auch längere Fahrtzeiten nicht unüblich. Es sollte jedoch der bisherige Mindestsatz festgeschrieben werden. Bei längeren Sitzungen sollten nicht die Mandatsträger, welche bis zum Schluss ausharren, bestraft werden, indem ihnen noch nicht einmal die Fahrtzeit nach 20 Uhr erstattet werden soll. Die Berücksichtigung der letzten angefangenen Stunde als volle Stunde entspricht der bisherigen Praxis, welche sich bewährt hat. Mit freundlichen Grüßen Ralf Uerlich Fraktionsvorsitzender

Beratungsverlauf

  1. 14.09.2017

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 3.14.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz