Mandari Insight

AN/1308/2017

Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017)

Änderungsantrag BV1 (CDU) 13.09.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 14.09.2017, TOP 3.14.1

Änderungsantrag (CDU BV1)

· application/pdf

Ansehen

Änderungsantrag (CDU BV1)

4985 Zeichen

Fraktion in der Bezirksvertretung 1, Innenstadt/Deutz 
 
 
 
 
 
 
 
Herrn  
Bezirksbürgermeister 
Andreas Hupke 
Herrn  
Bürgeramtsleiter 
Dr. Ulrich Höver 
Frau 
Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/1308/2017 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 14.09.2017 
 
 
Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017) 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrte Herren, 
die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Innenstadt bittet Sie, folgenden Änderungsantrag 
auf die Tagesordnung der nächsten Bezirksvertretungssitzung zu setzen: 
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu 
fassen: 
 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt 
Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 
 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
 
      § 24 Hauptsatzung 
      Ersatz des Verdienstausfalls 
      ( § 45, § 27 Abs. 7 GO ) 
 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 
 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 32 € 
gezahlt, es sein denn, das ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine 
höhere…

Fraktion in der Bezirksvertretung 1, Innenstadt/Deutz 
 
 
 
 
 
 
- 2 - 
 
 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit ( einschließlich der 
notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je ½ Stunde für Hin- und 
Rückfahrt ) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Die letzte angefangene Stunde 
wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr  mit Ausnahme der Fahrtzeiten wird 
grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
 
BEGRÜNDUNG: 
 
Der Antragsteller begrüßt die Anstrengungen des Landesgesetzgebers, die 
Rahmenbedingungen zur Ausübung von kommunalen Mandaten durch die Neuregelungen im 
Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Durch eine konsequente 
Umsetzung dieser Neuregelungen in den Kommunen und Verbänden besteht die Möglichkeit, 
die Ausübung kommunaler Mandate endlich wieder attraktiver und für einen größeren 
Personenkreis als bisher überhaupt möglich zu machen. 
 
Die Initiative der Verwaltung, den Spielraum durch den Landesgesetzgeber dahin gehend zu 
nutzen, den Regelsatz zur Gewährung von Verdienstausfall nicht auf den in der 
Landesverordnung vorgesehenen Mindestsatz von 8.84 € zu senken, wird begrüßt. Der bisher 
in der Hauptsatzung vorgesehene Satz von 10,50 € ist nicht mehr zeitgemäß und angemessen. 
Dieser Regelsatz stammt noch aus den 90-er Jahren. 
 
Seinerzeit betrug er 20,00 DM und der Höchstsatz das 2,5-fache, also 50,00 DM. Er ist also 
seit über 25 Jahren nicht mehr angepasst worden – außer der Umstellung auf den EURO. Der 
Regelsatz in der bisherigen Höhe trägt einer echten Wertschätzung der Arbeit in der 
Haushaltsführung, Erziehung, Arbeit als Selbstständiger oder Freiberufler keinerlei 
Rechnung. Dies gilt aber auch für den Verwaltungsvorschlag von 17 €. 
 
Daher sollte der Rat eine Erhöhung dieses Regelstundensatzes auf 32,00 € beschließen. Dies 
entspricht in der Umsetzung auch der bisherigen Relation, da der bindende landeseinheitliche 
Höchstsatz ja neu auf 80,00 € festgesetzt wurde, also genau dem 2,5 fachen Regelsatz von 
dann neu 32,00 €. 
 
Darüber hinaus würde ein neuer Regelsatz von 32,00 € den Verwaltungsaufwand erheblich 
reduzieren, da sich die neue, - bei den Betroffenen höchst umstrittene – Verwaltungspraxis 
zur Glaubhaftmachung des Verdienstausfalles deutlich umständlicher und aufwendiger 
gestaltet. 
So reichen nicht mehr wie bisher z.B.  Bescheinigungen der Kammern bei Selbständigen oder 
selbst gesetzliche Vorschriften bei Übersetzern als Nachweis aus. 
 
Bei einem höheren Regelsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil der Berechtigten, 
welche bisher den alten Höchstsatz von 26 € beantragt hatten, mit diesem Regelsatz zufrieden 
geben werden. 
Dies würde auch zu einer besseren Überschaubarkeit der vermutlichen Mehrausgaben führen.

Fraktion in der Bezirksvertretung 1, Innenstadt/Deutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
- 3 - 
 
 
Die Aufnahme von Fahrtzeiten in  die Hauptsatzung ist zu begrüßen, da bisher regelmäßig ½ 
Stunde berücksichtigt werden konnte. Durch die Neuregelung wird der unterschiedlichen 
Anbindung im Bereich der Innenstadt und der Außenbezirke wie z. B. Chorweiler oder Porz, 
mehr Rechnung getragen. Denn dort sind auch längere Fahrtzeiten nicht unüblich. Es sollte 
jedoch der bisherige Mindestsatz festgeschrieben werden. Bei längeren Sitzungen sollten 
nicht die Mandatsträger, welche bis zum Schluss ausharren, bestraft werden, indem ihnen 
noch nicht einmal die Fahrtzeit nach 20 Uhr erstattet werden soll. Die Berücksichtigung der 
letzten angefangenen Stunde als volle Stunde entspricht der bisherigen Praxis, welche sich 
bewährt hat. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Ralf Uerlich 
Fraktionsvorsitzender

Beratungsverlauf (1)

14.09.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.14.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1308/2017
Typ
Änderungsantrag BV1 (CDU)
Datum
13.09.2017
Erstellt
12.09.2017 19:19